Umwelt- und Energienachrichten - Neues rund um Umwelt, Energie, Klima und Rohstoffe - IHK Halle-Dessau
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Umwelt- und Energienachrichten Neues rund um Umwelt, Energie, Klima und Rohstoffe Ausgabe Juli/August 2021 16.07.2021 Inhalt Seite Nachrichten aus aller Welt 2 Klimapolitik bei G7-Gipfel: Bekenntnis zur Klimaneutralität 2 Internationale Energieagentur veröffentlicht Fahrplan zur Klimaneutralität bis 2050 2 Nachrichten aus Europa 3 Fit for 55-Paket: EU-Kommission legt Vorschläge zur Umsetzung des Green Deals vor 3 Europäisches Parlament für CO2-armen Wasserstoff als Brückentechnologie 4 Green Deal: Aktionsplan zur Nullschadstoff-Ambition vorgelegt 4 REACH: Neue Informationsanforderungen 4 REACH: Neue Durchführungsverordnung zu Altersatzteilen veröffentlicht 5 EU-Parlament fordert neue Regeln zur Umwelthaftung 5 Konsultation zur Textilienstrategie 5 Ökodesign: Konsultation zu Smartphones 5 Neue Veröffentlichungen | Neu im Internet 6 Nachrichten aus Deutschland 7 Klimaschutzgesetz novelliert – Treibhausgasneutralität bis 2045 7 Carbon-Leakage-Verordnung im nationalen Emissionshandel verabschiedet 7 EnWG-Novelle: Gas- und Wasserstoffnetze bleiben getrennt 7 Erneuerbare-Energien-Gesetz sowie Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz erneut novelliert 8 Clearingstelle gibt Hinweise zum Korridor bei EEG-geförderten PV-Freiflächenanlagen 8 Meldepflichten für große Eigenerzeuger, Eigenversorger sowie EEG-Anlagen 9 Smart Meter: Eckpunkte für die Weiterentwicklung 9 Grünes Licht für schnelles Laden von Elektroautos 10 Erleichterung beim Laden von E-Autos erwartet 10 Technische Anleitung Luft beschlossen 10 Strengere Vorgaben für Abgase aus Großfeuerungs- und Abfallverbrennungsanlagen 11 Mantelverordnung für Ersatzbaustoffe und Bodenschutz verabschiedet 12 Strengerer Vollzug von F-Gasen: Bundestag stimmt für Änderung des Chemikaliengesetzes 12 Bundesregierung beschließt Biozidrechts-Durchführungsverordnung 13 Hinweis der stiftung ear zur Umsetzung des Batteriegesetzes 14 Deutscher Umweltmanagement-Preis 2021 14 Aktuelle Förderprogramme 14 Neue Veröffentlichungen | Neu im Internet 14 Nachrichten aus der Region 16 IHK-Online-Veranstaltung zur Ermittlung des CO2-Fußabdrucks am 16.09.2021 geplant 16 weitere Links 17 Umwelt- und Energienachrichten/IHK Halle-Dessau, Geschäftsfeld Innovation und Umwelt/Juli 2021 Seite 1
Nachrichten aus aller Welt Klimapolitik bei G7-Gipfel: Bekenntnis zur Klimaneutralität Im Juni 2021 haben sich die Staats- und Regierungschefs der G7-Staaten in Carbis Bay, Cornwall, getroffen. Die Teilnehmer bekannten sich zum Ziel der Klimaneutralität bis 2050 und sprechen sich in ihrer gemeinsa- men Erklärung wiederholt dafür aus, dass die globale Erwärmung auf 1,5 Grad Celsius begrenzt werden müs- se. Die gemeinsame Erklärung der G7-Staaten USA, Vereinigtes Königreich, Kanada, Japan, Italien, Frank- reich und Deutschland finden Sie hier. Bis 2030 sollen die gemeinsamen Treibhausgasemissionen halbiert werden, um das Ziel der Klimaneutralität bis 2050 zu erreichen. Einigkeit herrschte unter den Gipfel-Teilnehmern, dass die Staaten zur Erreichung der Klimaziele bis 2025 mehr in Maßnahmen gegen den Klimawandel investieren sollen. Konkrete Zusagen machte Deutschland, das seine Finanzhilfen für Klimaschutzinvestitionen in Entwicklungsländern bis zum Jahr 2025 von aktuell vier Milliarden Euro auf sechs Milliarden Euro jährlich erhöhen will. Kanada kündigte an, seine Zahlungen auf etwa eine Milliarde kanadische Dollar zu verdoppeln. Für ihre Pläne, Carbon Leakage mit einem CO2-Grenzausgleichsmechanismus zu verhindern, konnte die EU keine Unterstützer unter den anderen Staaten gewinnen. Einerseits bestehen laut Medienberichten bei den Partnern Bedenken hinsichtlich der Konformität mit WTO-Regeln. Andererseits setzen die USA darauf, dass andere Staaten vor der UN-Klimakonferenz strengere Ziele vorlegen und ein Ausgleichsmechanismus aus US-Perspektive somit obsolet würde. (Quelle: DIHK-Eco-Post 07-2021, gekürzt) Internationale Energieagentur veröffentlicht Fahrplan zur Klimaneutralität bis 2050 Laut der International Energy Agency (IEA) sind zur Erreichung des Ziels der weltweiten Klimaneutralität bis 2050 stärkere Anstrengungen weltweit notwendig. Sie fordert ein sofortiges Ende der Investitionen in fossile Brennstoffe und stattdessen eine stärkere Förderung erneuerbarer Energien und Innovationen. Der Bericht steht unter www.iea.org/reports/net-zero-by-2050 zum Download zur Verfügung. Der Bericht „Net Zero by 2050: a Roadmap for the Global Energy Sector“ soll den Weg zur Klimaneutralität bis 2050 aufzeigen und der Vorbereitung der Verhandlungen im Rahmen der 26. Weltklimakonferenz (COP26) im November in Glasgow dienen. In ihrem Bericht hält die IEA fest, dass – selbst, wenn die Staaten ihre anvisierten Klimaziele erreichten – die Anstrengungen insgesamt nicht ausreichen würden, um bis 2050 weltweit Klimaneutralität zu erreichen. Es müsse eine sofortige Kehrtwende in der Energiepolitik erfolgen. Die IEA fordert deshalb ein Ende der Investitionen in die Erschließung neuer Öl- und Gasvorkommen. Statt- dessen müssten erneuerbare Energien und Innovationen gefördert werden. Bis 2050 sollen 70 Prozent der Elektrizität mithilfe von Solar- und Windenergie erzeugt werden. Der Fahrplan sieht außerdem ein weltwei- tes Verbot des Verkaufs von Autos mit Verbrennungsmotoren ab dem Jahr 2035 vor. Bis 2030 sollen bereits 60 Prozent der verkauften Kraftfahrzeuge elektrisch angerieben werden. (Quelle: DIHK-Eco-Post 06-2021, gekürzt) Umwelt- und Energienachrichten/IHK Halle-Dessau, Geschäftsfeld Innovation und Umwelt/Juli 2021 Seite 2
Nachrichten aus Europa Fit for 55-Paket: EU-Kommission legt Vorschläge zur Umsetzung des Green Deals vor Das "Fit for 55"-Gesetzespaket, mit dem die EU-Kommission eine Senkung des Treibhausgasausstoßes um mindestens 55 Prozent bis 2030 erreichen möchte, betrifft die Wirtschaft auf breiter Front. Am 14. Juli 2021 hat die Kommission das Maßnahmenbündel vorgestellt. Es enthält Entwürfe für zwölf Gesetz- gebungsverfahren, die in den kommenden Monaten parallel diskutiert, verhandelt und schließlich verabschie- det werden sollen. Alle beschlossenen Entwürfe für Richtlinien, Verordnungen und Strategien sowie Begleitdokumente sind auf der Webseite der EU-Kommission zu finden. Zu den wichtigsten Vorschlägen gehören: Reform und Ausbau des Emissionshandels: Das Ausgangsniveau der zur Verfügung gestellten Emissionszer- tifikate soll abgesenkt und der Pfad zur weiteren Reduzierung steiler werden. Zudem soll eine höhere Ent- nahme von Zertifikaten aus der Marktstabilitätsreserve ermöglicht werden. Der Kommissionsvorschlag sieht vor, diese freie Zuteilung an Industrieunternehmen herunterzufahren, indem die maximale Abwertung der Benchmarks von 1,6 auf 2,5 Prozent pro Jahr angehoben wird. Das führt in Kombination mit der erwarteten Steigerung der CO2-Preise zu deutlich höheren Belastungen dieser Unternehmen. Neben dem bestehenden Emissionshandel soll ein weiteres Emissionshandelssystems eingeführt werden, das ab 2026 die Emissionen des Energieeinsatzes in Gebäuden und Verkehr bepreist. CO2-Grenzausgleich: Der von der EU-Kommission geplante Grenzausgleich ist eine Art CO2-Zoll auf aus Drittstaaten importierte Produkte. Erfasst werden sollen die Branchen Zement, Dünger, Stahl, Aluminium, aber auch Strom. Unter die Regelung fallen auch Produkte der ersten Weiterverarbeitungsstufen, zum Bei- spiel Stahlrohre. Ausbau erneuerbarer Energien: Die EU-Kommission plant die Festlegung eines verbindlichen EU-Ausbauziels von 38 bis 40 Prozent Anteil am Endenergieverbrauch bis 2030. Nationale Ziele will sie nicht vorschreiben. Vorgesehen sind aber indikative Erneuerbaren-Ziele für die Bereiche Gebäude – voraussichtlich 39 Prozent bis 2030 – und die Industrie. Im Bereich Verkehr soll neben dem Unterziel für fortschrittliche Kraftstoffe auch eines für Treibstoffe nicht biogenen Ursprungs eingeführt werden, etwa für Strom, Wasserstoff oder E-Fuels. Vorgeschlagen wird zudem ein EU-weit gültiges System für Herkunftsnachweise. Das soll unter anderen dazu beitragen, dass im EU-Strombinnenmarkt mehr Verträge für die Direktabnahme von erneuer- barem Strom (PPA) geschlossen werden. Energieeffizienz: Das derzeit gültige Energieeinsparziel von 32,5 Prozent bis 2030 gegenüber 2008 wird nach Einschätzung der Kommission voraussichtlich um rund 3 Prozent verfehlt. Nachsteuerungsbedarf be- stehe daher auch ohne eine weitere Verschärfung. Die Kriterien für die Verpflichtung zu Energie-Audits und Energie-Managementsysteme sollen nicht mehr an Art und Größe des Unternehmens festgemacht werden, sondern an der Höhe ihres Energieverbrauchs. Verkehr: Im Verkehrssektor sind eine Anpassung der CO₂-Flottengrenzwerte für Pkw und der Ausbau der Ladeinfrastruktur geplant. Damit soll die vollständige Marktdurchdringung mit Elektrofahrzeugen erheblich beschleunigt werden. Bereits 2035 sollen neu zugelassene Pkw und Vans komplett emissionsfrei sein. Das bedeutet das Ende für neue Pkw und leichte Nutzfahrzeuge mit Verbrennungsmotoren. Weitere Gesetzgebungsvorhaben in Vorbereitung: Noch während die ersten Vorschläge aus dem Juli in Rat und Parlament beraten werden, bringt die Kommission bereits weitere Vorhaben auf den Weg. So werden Ende 2021 die neuen Regeln für staatliche Beihilfen für Klima, Energie und Umwelt verabschiedet. Es wird auch weitere Regelungen zum Wasserstoff, zur Kreislaufwirtschaft, zur Luft-, Wasser- und Bodenqualität sowie zu Gebäuden geben. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite der IHK Halle-Dessau und des DIHK. (Quelle: DIHK) Umwelt- und Energienachrichten/IHK Halle-Dessau, Geschäftsfeld Innovation und Umwelt/Juli 2021 Seite 3
Europäisches Parlament für CO2-armen Wasserstoff als Brückentechnologie Die Abgeordneten schließen sich dem Initiativbericht des Industrieausschusses des Europäischen Parlaments an und fordern die Europäische Kommission auf, einen regulatorischen Rahmen zu schaffen, der den Hoch- lauf eines Wasserstoffmarkts in der EU befördert. Im Grundsatz sollen die geltenden Regeln für den Erdgas- markt als Ausgangspunkt genutzt werden. An dem Prinzip der Entflechtung ( unbundling) solle festgehalten werden. Netzbetreiber dürften so nicht zugleich Betreiber von Elektrolyseuren zur Herstellung von Wasser- stoff sein. Zudem fordern die Abgeordneten eine einheitliche Definition für klimafreundlichen Wasserstoff und die Etablierung eines Herkunftsnachweissystems, die den reibungslosen Handel mit Wasserstoff ermöglichen sollen. Auch für den Import von Wasserstoff soll die EU Nachhaltigkeitsstandards setzen und dadurch Car- bon Leakage verhindern. Darüber hinaus bedürfe es Maßnahmen, die die Nachfrage nach Wasserstoff steigern und somit Leitmärkte entstehen lassen. Erwähnt werden Quoten für eine begrenzte Anzahl spezifischer Endverbrauchssektoren oder Regeln für die öffentliche Beschaffung von Produkten, die mit klimafreundlichem Wasserstoff herge- stellt wurden. Der Bau von Herstellungsanlagen für grünen und CO2-armen Wasserstoff soll laut Bericht durch finanzielle Instrumente wie Carbon Contracts for Difference unterstützt werden. Um den hohen Strombedarf für die Herstellung von grünem Wasserstoff decken zu können, drängen die Abgeordneten auf einen schnelleren Ausbau der erneuerbaren Energien. Hierzu sollen u. a. Planungs- und Genehmigungsverfahren beschleunigt und die regionale Zusammenarbeit gestärkt werden. (Quelle: DIHK- Eco-Post 06-2021, gekürzt) Green Deal: Aktionsplan zur Nullschadstoff-Ambition vorgelegt Die EU-Kommission hat am 12. Mai 2021 ihren Aktionsplan zur Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Böden als Teil des Green Deals präsentiert. Bis 2050 soll demnach eine - bis zum weitgehenden Maße - schadstofffreie Umwelt erreicht werden (Nullschadstoff-Vision 2050). Dazu definiert der Plan bis 2030 diverse Zwischenziele in verschiedenen umweltpolitischen Bereichen. So sollen die Qualität von Luft und Wasser deutlich verbessert, der Eintrag von Kunststoffabfällen in die Meere um 50 Prozent und der Eintrag von Mikroplastik in die Umwelt um 30 Prozent reduziert werden. Der Einsatz von Pestiziden soll halbiert werden, um die Qualität der Böden zu verbessern. Im Hinblick auf die Abfallent- stehung sieht der Aktionsplan signifikante Verringerungen vor, bezüglich Haushaltsabfällen etwa um 50 Prozent. Einen inhaltlichen Schwerpunkt des Aktionsplans bildet dabei auch die Überprüfung bereits beste- hender Regeln sowie die Digitalisierung. Auf Unternehmen könnten damit insgesamt mittelfristig nötige Veränderungen etwa der Produktionsprozesse zukommen. Zum Ziel der Schadstoffverringerung wird der Aktionsplan durch die Chemikalienstrategie der EU- Kommission aus dem Oktober 2020 ergänzt. Der Aktionsplan an sich entfaltet noch keine legislative Wir- kung. (Quelle: DIHK-Eco-Post 06-2021, gekürzt) REACH: Neue Informationsanforderungen Wie die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) am 29. Juni 2021 mitgeteilt hat, wurden bestimmte Infor- mationsanforderungen an Unternehmen zur Stoffregistrierung unter REACH von der EU-Kommission überar- beitet. Die Veränderungen werden im Januar 2022 einsetzen. Unternehmen sollten entsprechende Vorberei- tungen treffen. Die Aktualisierung der REACH-Anhänge konkretisiert laut ECHA-Mitteilung die Informationen, die Unter- nehmen in Stoffregistrierungen übermitteln müssen. Die Bewertungen der ECHA sollen dadurch transparen- ter und berechenbarer werden. Das Gesetz tritt laut Mitteilung der ECHA am 8. Juli 2021 in Kraft und gilt ab dem 8. Januar 2022. Die ECHA will hierzu zum Jahresende weitere Hilfestellungen für Unternehmen veröf- fentlichen. (Quelle: DIHK) Umwelt- und Energienachrichten/IHK Halle-Dessau, Geschäftsfeld Innovation und Umwelt/Juli 2021 Seite 4
REACH: Neue Durchführungsverordnung zu Altersatzteilen veröffentlicht Am 1. Juni 2021 hat die EU-Kommission eine Durchführungsverordnung zu Altersatzteilen im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Die Durchführungsverordnung regelt Zulassungsanträge und Überprüfungsberichte für die Verwendung von Stoffen bei der Herstellung von Ersatzteilen für langlebige Alterzeugnisse und bei der Reparatur von nicht mehr hergestellten Erzeugnissen und komplexen Produkten. Sie soll entsprechende Zulassungsanträge ver- einfachen. Die Mitteilung der ECHA finden Sie hier. (Quelle: DIHK) EU-Parlament fordert neue Regeln zur Umwelthaftung Die Abgeordneten des EU-Parlaments haben sich am 19. Mai 2021 dafür ausgesprochen, die Haftung von Unternehmen für Umweltschäden zu erweitern. Konkret betroffen sind die Umwelthaftungsrichtlinie sowie die Richtlinie zu Umweltkriminalität. Zur Überarbeitung der Richtlinien spricht das Parlament verschiedene Empfehlungen aus. Diese umfassen und anderem “die Umwandlung der Umwelthaftungsrichtlinie in eine vollständig harmonisierte Regelung“, die einheitlichere Umsetzung in den Mitgliedstaaten, die Aufnahme neuer Tatbestände in die Umweltkrimi- nalitätsrichtlinie, die Implementierung des Begriffs “Ökozid“ sowie ein mögliches System zur finanziellen Kompensation von Umweltauswirkungen. Die EU-Kommission teilte gleichzeitig mit, die Richtlinie über Umweltkriminalität überarbeiten und die Um- welthaftungsrichtlinie zeitnah jedenfalls evaluieren zu wollen. Weitere Informationen finden Sie in der Pres- semitteilung des EU-Parlaments. (Quelle: DIHK) Konsultation zur Textilienstrategie Die EU-Kommission hat eine Konsultation zur Entwicklung ihrer geplanten Textilienstrategie eröffnet. Diese bildet einen inhaltlichen Bestandteil des Green Deal. Unternehmen können sich bis zum 4. August 2021 be- teiligen. Die Kommission ist bestrebt, mit dem Green Deal die Kreislaufwirtschaft und Nachhaltigkeit in Europa zu stärken. Dabei sollen Textilien eine zentrale Rolle spielen. Die Strategie soll laut Kommission die Produktion, die Wiederverwertung und den Einsatz von Sekundärrohstoffen im Bereich der Textilien adressieren. Konkret stehen etwa Mindesteinsatzquoten für Rezyklate oder ein Verbot der Verbrennung nicht verkaufter Waren im Raum. Ebenso will die Kommission mit der Strategie die Wettbewerbsfähigkeit der Branche stärken. Dies soll etwa durch gezielte Investitionen, Forschung und Innovation erfolgen. (Quelle: DIHK-Eco-Post 06-2021, gekürzt) Ökodesign: Konsultation zu Smartphones Als Teil des Aktionsplans Kreislaufwirtschaft aus dem vergangenen Jahr will die EU-Kommission unter ande- rem die Reparierbarkeit und Rezyklierbarkeit von Smartphones und Tablets durch neue Ökodesign- und Ener- giekennzeichnungs-Anforderungen steigern. Dazu hat die Kommission nun eine Konsultation eröffnet, an welcher Unternehmen sich bis zum 23. August 2021 beteiligen können. Mit der Annahme eines bezüglichen Legislativakts ist im zweiten Quartal 2022 zu rechnen. (Quelle: DIHK) Umwelt- und Energienachrichten/IHK Halle-Dessau, Geschäftsfeld Innovation und Umwelt/Juli 2021 Seite 5
Neue Veröffentlichungen | Neu im Internet EU veröffentlicht Leitfaden für Wasserstoff-Fördermöglichkeiten https://ec.europa.eu/growth/industry/hydrogen/funding-guide/index_de ECHA: Neues FAQ zur POP-Verordnung https://echa.europa.eu/de/support/qas-support/browse Leitlinien zur EU-Einwegkunststoffrichtlinie https://ec.europa.eu/germany/news/20210531-einwegplastikprodukte_de Umwelt- und Energienachrichten/IHK Halle-Dessau, Geschäftsfeld Innovation und Umwelt/Juli 2021 Seite 6
Nachrichten aus Deutschland Klimaschutzgesetz novelliert – Treibhausgasneutralität bis 2045 Bundestag und Bundesrat haben der Änderung des deutschen Klimaschutzgesetzes zugestimmt. Damit ist das Gesetzgebungsverfahren zur Anhebung des Treibhausgasreduktionszieles bis 2030 auf 60 Prozent gegenüber 1990 und das Ziel der Treibhausgasneutralität bis 2045 abgeschlossen. Nach 2050 soll Deutschland mehr Treibhausgase in natürlichen Senken binden als es ausstößt. An die höheren Ziele angepasst wurden auch die jährlichen Zwischenziele für die einzelnen Sektoren bis 2030. Für die Zeit nach 2030 wurden die Jahresziele genauer als bislang spezifiziert, wie es das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber mit Beschluss vom 24. März 2021 mit einer Frist zur Umsetzung bis zum 31. Dezember 2022 vorgegeben hatte. Zur Bindung unvermeidbarer Restemissionen wird im Gesetz der Beitrag natürlicher Ökosysteme wie Wälder und Moore betont. Mit der Gesetzesänderung erfolgt auch eine Umsetzung der neuen Klimaziele der EU (EU Green Deal). Die neuen europäischen Klimaziele sind noch nicht formal beschlossen, aber es besteht bereits eine Einigung zwischen Rat und Europäischem Parlament. Es besteht allerdings noch keine Einigung darüber, wie das neue europäische Klimaschutzziel für 2030 von minus 55 Prozent auf die Mitgliedstaaten verteilt wird (Lastenteilung). Hier greift der deutsche Gesetzgeber den europäischen Verhandlungen voraus. Umgesetzt werden die Ziele unter anderem mit einem neuen Sofortprogramm. Mit einem Volumen von 8 Mrd. Euro sollen bis 2023 Maßnahmen ergriffen werden. Schwerpunkt ist die Förderung energieeffizienter Gebäude. (Quelle: DIHK) Weitere Informationen zum Gesetz finden Sie im IHK-Internet. Carbon-Leakage-Verordnung im nationalen Emissionshandel verabschiedet Mehr als ein halbes Jahr nach dem Start des nationalen Emissionshandels auf Grundlage des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) ist die zugehörige Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) in Kraft getreten. Jetzt steht noch die beihilferechtliche Genehmigung der Europäischen Kommission aus. Am Entwurf vom März 2021 gab es nur noch kleine Änderungen. So hat sich der Sockelbetrag für kleinere Verbraucher reduziert und es ist eine jährliche Verbändekonsultation zu den Auswirkungen der CO 2- Bepreisung vorgesehen. Die IHK-Organisation hatte sich für eine deutlich weitergehende Änderung der Carbon-Leakage-Verordnung ausgesprochen (vgl. DIHK-Stellungnahme zur Anhörung im Umweltausschuss des Bundestages am 3. Mai 2021), um den in ihrer Wettbewerbsfähigkeit durch die CO2-Bepreisung stark betroffenen Sektoren eine Entlastung zu ermöglichen und die Entlastungshöhe an des Niveau der Entlastung im Europäischen Emissionshandel anzugleichen. (Quelle: DIHK/BMU) EnWG-Novelle: Gas- und Wasserstoffnetze bleiben getrennt Eine gemeinsame Regulierung von Gas- und Wasserstoffnetzen wird es nicht geben, da europarechtliche Regelungen dieser entgegenstehen. Allerdings soll es eine gemeinsame Regulierung und ein gemeinsames Netzentgelt für Wasserstoff und Gas geben, sobald dies europarechtlich möglich ist. Die wichtigsten Punkte der abgeschlossenen Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG): • Die EnWG-Regelungen zur Landstromversorgung beziehen sich nicht mehr nur auf Seeschiffe, sondern auf alle Schiffe. Die EEG-Regelungen bleiben davon unberührt. • Das Unbundling wird aufgeweicht. Speicher, die ein Dritter für einen Netzbetreiber errichtet und betreibt, können auch auf den Strommärkten eingesetzt werden, wenn der Netzbetreiber den Speicher nicht benötigt. Umwelt- und Energienachrichten/IHK Halle-Dessau, Geschäftsfeld Innovation und Umwelt/Juli 2021 Seite 7
• Das verpflichtende Angebot dynamischer Stromtarife wird gestaffelt eingeführt: Diese Pflicht gilt erst ab 1. Januar 2025, wenn mehr als 50.000 Letztverbraucher beliefert werden. • Für Elektrolyseure entfallen derzeit die Netzentgelte. Gleichwohl kann es durch die Errichtung solcher Anlagen zu höheren Netzentgelten für Letztverbraucher kommen, z. B. für Netzverstärkungen. Die Stromentnahme fließt aber in die Bemessung der Netzentgelte ein. Diese Kosten bleiben künftig nicht mehr im jeweiligen Verteilnetz, sondern werden bundesweit gewälzt. • Ladepunkte für E-Mobilität von Verteilnetzbetreibern gelten bis zum 31. Dezember 2023 aufgrund eines regionalen Marktversagens als genehmigt. Für den Weiterbetrieb über 2023 hinaus, muss ein Antrag bei der Bundesnetzagentur gestellt werden. Der Zugang zur Ladeinfrastruktur muss diskriminierungsfrei gewährleistet werden. (Quelle: DIHK-Eco-Post 07-2021, gekürzt) Erneuerbare-Energien-Gesetz sowie Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz erneut novelliert Der Bundestag hat am 24. Juni 2021 im Zuge der Energiewirtschaftsgesetz-Novelle (EnWG) auch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) novelliert. Einige Teile stehen noch unter Genehmigungsvorbehalt durch die Europäische Kommission. PV-Anlagen (Auswahl): Die Anforderungen an die Sicherheiten wurden geändert. Wie bei den Windanlagen an Land wird auch für die PV-Freiflächenanlagen die Möglichkeit eingeführt, Kommunen an den Erträgen zu beteiligen. Ausschreibungsvolumina werden erhöht. Bei den Dachausschreibungen wird die Mindestgröße erhöht. Bei der Eigenversorgung entfällt die bisherige jährliche Begrenzung der Freistellung von der EEG- Umlage von 30 MWh. Die Grenze von 30 kW bleibt hingegen bestehen. Wind an Land: Die Anschlussförderung für Windanlagen an Land, die zum Jahreswechsel aus der EEG- Förderung gefallen sind, ist nun wirksam und auf das Jahr 2021 begrenzt. In den Jahren 2022 und 2023 werden per Extra-Ausschreibungen nicht vergebene Mengen aus dem jeweiligen Vorjahr versteigert. Ab dem Jahr 2026 werden nicht vergebene Mengen von 2023 nachgeholt. Diese Nachholung mit dreijähriger Verzögerung wird dann in den Folgejahren fortgeschrieben. Speicher: Die Regelungen für Speicher, die sowohl zur Eigenversorgung genutzt werden als auch Strom aus dem Netz der allgemeinen Versorgung beziehen, werden neu gefasst. Es wird klargestellt, dass die Saldierungsperiode das Kalenderjahr ist. Werte können auch mittels Verrechnung erfasst werden, soweit dies nach dem Mess- und Eichrecht möglich ist. Es kann auch die gewillkürte Vorrang- bzw. Nachrangregelung zum Einsatz kommen. Besondere Ausgleichsregelung: Für die Herstellung von Wasserstoff wird die Unternehmensdefinition des EEG in § 3 Nummer 47 erweitert. Es werden alle Rechtsträger einbezogen, die Wasserstoff herstellen. Das gilt auch für Projektgesellschaften und Joint Ventures. Die Regelung steht noch unter beihilferechtlichem Vorbehalt. KWKG: Eine zeitgleiche Nutzung von EEG und KWKG sowie eine versetzte Nutzung beider Förderregime wird ausgeschlossen. Die EEG-Regelungen zur Begrenzung von Wasserstoff werden im KWKG adaptiert. KWK- Strom ist mit EE-Strom nicht mehr gleichgestellt. Die Übergangsvorschrift für Anlagen zwischen 500 kW und 1 MW wurde ausgeweitet. Solche Anlagen können auch ohne Ausschreibung eine Förderung erhalten, wenn die Anlage bzw. die die Effizienz bestimmenden Teile bis zum 31. Dezember 2020 verbindlich bestellt wurden und die Anlage bis Ende 2022 in Betrieb genommen wird. (Quelle: DIHK-Eco-Post 07-2021, gekürzt) Clearingstelle gibt Hinweise zum Korridor bei EEG-geförderten PV-Freiflächenanlagen Seit Inkrafttreten des aktuellen Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2021) müssen neue Photovoltaik- Freiflächenanlagen, die längs von Autobahnen oder Schienenwegen errichtet werden, einen 15 Meter breiten Korridor freihalten, um eine EEG-Förderung in Anspruch nehmen zu können. Die Clearingstelle EEG|KWKG hat nun einen Auslegungshinweis dazu veröffentlicht. Umwelt- und Energienachrichten/IHK Halle-Dessau, Geschäftsfeld Innovation und Umwelt/Juli 2021 Seite 8
In § 37 Abs. 1 Nummer 2 EEG 2021 und § 48 Abs. 1 Nummer 3 Buchstaben c) und aa) EEG 2021 ist festgehalten, dass der Korridor längs zur Fahrbahn liegen muss. Er muss zudem innerhalb des 200-Meter- Streifens liegen, auf dem die Freiflächenanlage errichtet werden darf. Die Clearingstelle hat nun folgende Antworten veröffentlicht: • Der Korridor kann innerhalb des 200-Meter-Streifens frei gewählt werden. • Die Umzäunung des Korridors oder die Errichtung eines Trafos sieht die Clearingstelle kritisch, da in der Gesetzesbegründung explizit auf den Naturschutz verwiesen wird. • Die Clearingstelle geht davon aus, dass der Korridor auch über die gesamte Förderdauer der Anlage freigehalten werden muss. (Quelle: DIHK) Meldepflichten für große Eigenerzeuger, Eigenversorger sowie EEG-Anlagen Unternehmen, die viel Strom aus eigenen Anlagen zur Eigenerzeugung oder Eigenversorgung verbrauchen, sind nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (§ 74a Abs. 3 EEG 2021) gesetzlich verpflichtet, sich bei der Bundesnetzagentur zu melden. Diese Pflicht betrifft alle Unternehmen, die durch den Selbstverbrauch des Stroms EEG-Umlage in Höhe von mindestens 500.000 Euro im Jahr 2020 nach den §§ 61 bis 61g oder 69b vermeiden. Sofern auf den selbst verbrauchten Strom nach dem EEG keine EEG-Umlage anfällt (v. a. bei der Eigenerzeugung) betrifft dies Unternehmen mit einem Selbstverbrauch von mindestens 7,4 GWh. Werden 40 Prozent der Umlage fällig (Eigenversorgung), steigt der Stromverbrauch, um über die Schwelle von 500.000 Euro zu kommen, auf etwa 12,35 GWh an. Alle Unternehmen mit geringeren Verbräuchen sind daher nicht zur Meldung bei der Bonner Behörde verpflichtet. Die Mitteilung muss grundsätzlich bis zum 31. Juli 2021 erfolgen. Eine verlängerte Mitteilungsfrist bis zum 31. Oktober 2021 gilt für Letztverbraucher und Eigenversorger, deren Netzbetreiber ein Übertragungsnetzbetreiber ist. Die Mitteilungspflicht betrifft auch die Betreiber von Anlagen, die die Voraussetzungen einer KWKG-Umlagenbegrenzung für Kuppelgasverstromung nach § 27a Abs. 1 EEG erfüllen. Diese Mitteilung muss bis zum 31. August 2021 erfolgen. Es sind zwingend die Formulare der Bundesnetzagentur zu verwenden. Aus dem europäischen Beihilferecht ergeben sich darüber hinaus Transparenzpflichten, die EEG- Anlagenbetreiber mit mehr als 500.000 Euro Förderung im Jahr 2020 erfüllen müssen. Die Bundesnetzagentur hat hierfür ebenfalls die jährliche Erhebung gestartet. Melden müssen sich bei der Behörde alle Unternehmen, die Anlagen ab dem 1. Januar 2012 errichtet und danach eine Förderung nach EEG 2014 oder EEG 2017 erhalten haben. Die Meldung der Daten hat bis zum 31. August 2021 anhand des bereitgestellten Fragebogens der Bundesnetzagentur zu erfolgen. Rechtsgrundlage für die Erhebung ist § 85 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2021. (Quelle: DIHK) Smart Meter: Eckpunkte für die Weiterentwicklung Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) und das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) haben im vergangenen Jahr einen Branchendialog mit dem Ziel gestartet, den Prozess zur Weiterentwicklung der Standards für Digitalisierung der Energiewende besser zu strukturieren und im Ergebnis den Rollout-Prozess der Smart-Meter-Gateways (SMGW) zu beschleunigen. Ergebnis sind technische Eckpunkte für die geplanten funktionalen und systemtechnischen Erweiterungen unter Verwendung der bereits verfügbaren zertifizierten Smart Meter Gateways. Folgende Aspekte der Weiterentwicklung werden in den Eckpunkten berücksichtigt: • Fernsteuerung von Anlagen • Anbindung von Ladeinfrastruktur: Erfassung energiewirtschaftlich relevanter Messwerte und netzrelevante Steuerung Umwelt- und Energienachrichten/IHK Halle-Dessau, Geschäftsfeld Innovation und Umwelt/Juli 2021 Seite 9
• Submetering: Erfassung und Fernauslesung von Daten aus Unterzählern, Bündelung im Rahmen von Liegenschaftsmodellen einschließlich weiterer Sparten (Gas, Fernwärme oder Heizwärme) • WAN-Anbindung von Anlagen • Weiterentwicklung Metering: Mehrspartenmetering (Gas, Wasser, Wärme), Lastgangberechnung Strom, dynamische Tarife. Die technischen Eckpunkte finden Sie auf der Internetseite des BSI. (Quelle: DIHK) Grünes Licht für schnelles Laden von Elektroautos Am 25. Juni 2021 wurde das Schnellladegesetz verkündet. Mit Ausschreibungen soll der Ausbau der öffentlichen Schnellladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Deutschland beschleunigt werden. An 1.000 Standorten sollen durch private Anbieter Schnellladepunkte errichtet und damit flächendeckendes Laden mit 150 kW Leistung ermöglicht werden. Die Ausschreibung soll noch im Sommer 2021 starten. Verantwortlich sind das Bundesverkehrsministerium und die Nationale Organisation Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie (NOW GmbH). Ausgeschrieben wird sogenannte High Power Charging (HPC)-Ladeinfrastruktur mit einer Leistung von mindestens 150 kW an den jeweiligen Ladepunkten. Ziel ist es, ein schnelles Laden für Mittel- und Langstreckenmobilität zu gewährleisten. Für die Bietenden sind Aufbau und Gewährleistung des Betriebs der Ladepunkte vertraglich verpflichtend - anders als in bisherigen und weiter bestehenden Förderprogrammen. Der Bund legt darüber hinaus auch Versorgungs- und Qualitätsstandards an den Standorten des Schnellladenetzes fest und stellt deren Einhaltung sicher. Für den Aufbau und den Betrieb der Schnellladeinfrastruktur ist ein Fördervolumen von rund 2 Mrd. Euro vorgesehen. (Quelle: DIHK-Eco-Post 06-2021, gekürzt) Erleichterung beim Laden von E-Autos erwartet Mit einer novellierten Ladesäulenverordnung soll das punktuelle (ad-hoc) Laden von Elektrofahrzeugen an öffentlich zugänglichen Ladepunkten einfacher werden. Als Mindest-Bezahlmethode für das Ad-hoc-Laden soll der kontaktlose Einsatz einer Debit- oder Kreditkarte möglich sein. Ladesäulenbetreiber müssen laut Entwurf der Preisangabenverordnung beim Produkt punktuelles Laden den Arbeitspreis je kWh angeben. Die novellierte Ladesäulenverordnung (LSV) sieht vor, dass der Betreiber eines Ladepunkts an dem jeweiligen Ladepunkt oder in dessen unmittelbarer Nähe, die für den bargeldlosen Zahlungsvorgang erforderliche Authentifizierung ermöglicht und den Zahlungsvorgang mindestens mittels eines gängigen Debit- und Kreditkartensystems kontaktlos durch Vorhalten einer Karte mit der Fähigkeit zur Nahfeldkommunikation anbieten muss. Die geänderte LSV legt zudem fest, dass neu errichtete Ladepunkte über eine Schnittstelle (Smart-Meter-Gateway) verfügen müssen, mithilfe derer Standortinformationen und dynamische Daten, wie der Belegungsstatus, übermittelt werden können. Der Bundesrat muss der Verordnung noch zustimmen. Ein Beschluss ist eher für September zu erwarten. (Quelle: DIHK-Eco-Post 06-2021, gekürzt) Technische Anleitung Luft beschlossen Das Bundeskabinett hat die 200 Maßgaben der Bundesländer zur Technischen Anleitung (TA) Luft bestätigt. Damit kann diese zentrale Verwaltungsvorschrift zum ersten Mal seit 2002 neu gefasst werden. Sie muss noch im Bundesministerialblatt verkündet werden. Am ersten Tag des dritten auf die Veröffentlichung folgenden Kalendermonats wird sie in Kraft treten. Wahrscheinlich also am 1. Oktober 2021. Zu den rund 50.000 betroffenen Anlagen gehören Abfallbehandlungsanlagen, Fabriken der chemischen Industrie und der Metallerzeugung, Zementwerke sowie große Anlagen der Nahrungsmittelindustrie. Bislang noch nicht geregelte Anlagen werden neu in die TA Luft aufgenommen, beispielsweise Biogasanlagen, Umwelt- und Energienachrichten/IHK Halle-Dessau, Geschäftsfeld Innovation und Umwelt/Juli 2021 Seite 10
Fabriken zur Pelletherstellung sowie Schredderanlagen. Große Tierhaltungsanlagen müssen künftig Ammoniak und Feinstaub besser aus der Abluft filtern. Erstmals sieht die Verwaltungsvorschrift auch bundesweite Regelungen zum Schutz der Anwohnerinnen und Anwohner vor störenden Gerüchen vor. Die TA Luft ist ein zentrales Regelwerk zur Verringerung von Emissionen und Immissionen von Luftschadstoffen aus genehmigungsbedürftigen Anlagen. Sie richtet sich an die Genehmigungsbehörden für industrielle Anlagen. Viele Änderungen sind EU-Vorgaben, die in nationales Recht umgesetzt werden. Auch für Anlagen, die nicht unter EU-Recht fallen, wird mit der TA Luft ein neuer Stand der Technik verankert. Da die TA Luft eine Verwaltungsvorschrift und keine Verordnung ist, gelten die Regelungen für genehmigungsbedürftige Anlagen erst bei entsprechenden Anordnungen der zuständigen Behörden. Für sie werden in der Vorschrift verschiedene Vorgaben zur Verhältnismäßigkeit und Fristsetzung nachträglicher Anordnungen definiert. Die unter Nummer 5 neu gefassten Anforderungen an bestimmte Anlagenarten beinhalten für bestehende Anlagen teilweise abweichende Fristen. Für Unternehmen, die sich in einem Genehmigungsverfahren befinden oder dies planen, sind die Übergangsbestimmungen in Nummer 8 relevant: "Genehmigungsverfahren sollen nach den Vorgaben der TA Luft von 2002 zu Ende geführt werden, wenn vom Vorhabenträger vor dem Inkrafttreten ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde." Die Drucksachen aus Regierungsentwurf und Änderungen der Bundesländer finden Sie auf den Seiten des Bundesrates. (Quelle: DIHK) Strengere Vorgaben für Abgase aus Großfeuerungs- und Abfallverbrennungsanlagen Der Deutsche Bundestag hat schärfere Grenzwerte für Quecksilberemissionen und andere Schadstoffe für Großfeuerungsanlagen beschlossen. Betroffen sind industrielle Anlagen wie Kraftwerke, die fossile und biogene Energieträger durch Verbrennung in Energie umwandeln. Zugleich sinken künftig die Grenzwerte für Methanemissionen aus Gasmotoren-Kraftwerken sowie für den Ausstoß von Stickstoffoxid, zum Beispiel aus Kohlekraftwerken. Der Bundesrat hatte der Verordnung bereits mit Maßgaben zugestimmt, die nun vom Bundestag übernommen wurden. Die Verordnung tritt nach ihrer Verkündung in Kraft. Mit der beschlossenen Verordnung werden die Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen, Abfallmitverbrennungsanlagen und Anlagen zur Herstellung organischer Grundchemikalien an den Stand der Technik angepasst. Das sind z. B. strengere Anforderungen an die Emissionen von Staub, Stickstoffoxide und Schwefeloxide, Formaldehyd und Methan. Für einzelne Luftschadstoffe, wie Quecksilber, werden die Emissionsanforderungen deutlich verschärft. Die Verordnung verbindet die Neufassung der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen mit der Änderung der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen. Künftig sinkt etwa der Tagesmittelwert für Quecksilberemissionen von 30 Mikrogramm auf 20 Mikrogramm pro Kubikmeter Abgasluft. Zusätzlich werden dem Stand der Technik angemessene Jahresmittelwerte für Quecksilber-Emissionen von Großfeuerungsanlagen eingeführt, die sich zum Beispiel nach Art der Kohle, dem Alter oder der Größe der Anlage richten. Denn jede Anlage soll nicht weniger als das leisten, was technisch möglich und ökonomisch sinnvoll ist. Außerdem sinken die Regelanforderungen für bestehende große Kohlekraftwerke von heute 10 µg/m³ im Jahresmittel auf 4 bzw. 5 µg/m³ und nach etwa vier Jahren noch einmal um jeweils 1 µg/m³ auf dann 3 bzw. 4 µg/m³. Abhängig vom Quecksilbergehalt der verwendeten Kohle sind Ausnahmen möglich. Insgesamt sind etwa 580 Großfeuerungsanlagen in Deutschland betroffen. Die Umsetzung der Emissionsgrenzwerte aus der beschlossenen Verordnung stellt aktuell den Handlungsrahmen der Betreiber dar. Mit der Verordnung folgt die Bundesregierung den Vorgaben aus den Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken für Großfeuerungsanlagen (BVT). Diese wurden 2017 von den EU-Mitgliedstaaten beschlossen und schreiben für Industrieanlagen in der EU Schadstoffgrenzwerte fort, um damit den inzwischen verbesserten technischen Möglichkeiten zu Reduktion Rechnung zu tragen. So sorgen zum Beispiel die verschärften Grenzwerte für Stickstoffoxid dafür, dass die Verbreitung von Abgasreinigungssystemen zur selektiven katalytischen und nicht-katalytischen Reduktion der Schadstoffe vorangerieben wird. Auch für die Methanemission von Gaskraftwerken werden anspruchsvolle Grenzwerte festgeschrieben. Umwelt- und Energienachrichten/IHK Halle-Dessau, Geschäftsfeld Innovation und Umwelt/Juli 2021 Seite 11
Nachdem sowohl Bundestag als auch Bundesrat zugestimmt haben, kann die Neufassung der Verordnung nach ihrer Verkündung in Kraft treten. (Quelle: BMU) Mantelverordnung für Ersatzbaustoffe und Bodenschutz verabschiedet Die Länder haben der „Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, zur Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponieverordnung und der Gewerbeabfallverordnung“ in der Plenarsitzung vom 25. Juni 2021 zugestimmt. Der Rechtsrahmen zur Verwertung mineralischer Abfälle kann damit noch in diesem Jahr veröffentlicht werden. Die Verordnungen werden jedoch erst zwei Jahre später in Kraft treten. Im Vergleich zu dem im November 2020 beschlossenen Verordnungspaket enthält die nun verabschiedete Fassung die sogenannte Länderöffnungsklausel in § 8 Absatz 8 der BBodSchV. Danach können Länder abweichende Regelungen zur Verfüllung festlegen, wenn nachgewiesen wird, dass eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung erfolgt. Diese im Koalitionsvertrag der Regierungsfraktionen vereinbarte Öffnungsklausel fand im Bundesrat damals keine Mehrheit und war für die Bundesregierung ein so genanntes Verkündigungshindernis. (Quelle: DIHK) Strengerer Vollzug von F-Gasen: Bundestag stimmt für Änderung des Chemikaliengesetzes Der Bundestag hat dem „Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Handels mit F-Gasen“ zugestimmt. Damit wird eine Begleitdokumentation für Erzeugnisse und Einrichtungen, die F-Gase enthalten (bspw. Kältemittel), eingeführt. Die Dokumentationspflicht soll es Erwerbern und Behörden erleichtern, die Legalität der Waren zu überprüfen. Durch das Gesetz soll der Vollzug der europäischen F-Gase-Verordnung (Nr. 517/2014) verbessert werden. Mit der Verordnung wurde der Verkauf vieler Produkte mit F-Gasen, wie Reifen, Schäume oder Lösungsmittel verboten. Auch das Inverkehrbringen bestimmter Kühl-, Klima und Kälteanlagen, Wärmepumpen, Schaltanlagen oder Brandschutzsysteme mit hohem Anteil besonders klimaschädlicher F- Gase wurde oder wird in den kommenden Jahren eingeschränkt. Für den Betrieb von Anlagen mit F-Gasen gelten Pflichten zur Dichtheitskontrolle und der Sachkunde bei bestimmten Tätigkeiten. Um teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) in den Verkehr bringen zu dürfen, müssen Hersteller und Einführer eine Quotenzuteilung der EU-Kommission erhalten. Dies konnten Vollzugsbehörden, Fachbetriebe oder Betreiber von Anlagen bisher offenbar nur schwer nachvollziehen. Wer teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) als Hersteller oder Einführer abgibt, muss dem Erwerber künftig bei jeder Lieferung schriftlich oder elektronisch eine Erklärung mit Herkunft, Quotenzuteilung und Identifikationsmerkmalen der Stoffe übermitteln. Sollte diese Erklärung nicht vorliegen, müssen Erwerber diese Informationen selbst ermitteln oder selbst erklären, warum dies nicht ermittelt werden konnte. Die Erklärungen müssen bei jeder weiteren Abgabe der Stoffe in der Lieferkette weitergegeben und mindestens fünf Jahre nach Übermittlung aufbewahrt werden. Ausnahmen gelten für die Rückgabe oder Entsorgung sowie für recycelte F-Gase. Auch wer Erzeugnisse und Einrichtungen nach Anhang III der F-Gase-Verordnung an Dritte abgibt, die vor dem dort angegebenen Verbot in Verkehr gebracht wurden, muss dies dem Erwerber künftig entsprechend erklären. Beispiele dafür sind bestimmte Kühl- und Kälteanlagen, Wärmepumpen, Schaltanlagen, Brandschutzsysteme oder ältere Reifen und Fenster. Dies soll ebenfalls nicht bei Rückgabe oder Entsorgung gelten. Auch soll davon abgesehen werden, wenn aufgrund der Bauart, des Zustandes oder der Herstellerkennzeichnung offensichtlich ist, dass das Produkt erstmalig vor dem Verbotsdatum in Verkehr gebracht wurde. Inhalt, Form und Übermittlung der Erklärung sowie mögliche Kennzeichnungspflichten für Hersteller kann die Bundesregierung künftig auf dem Verordnungsweg regeln. Verstöße gegen die neuen Anforderungen können künftig mit Geldbußen bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Zudem sollen die Vollzugsbehörden die Vernichtung illegal gehandelter Mittel anordnen. Die Regelungen sollen zum 1. Oktober 2021 in Kraft treten. (Quelle: DIHK) Umwelt- und Energienachrichten/IHK Halle-Dessau, Geschäftsfeld Innovation und Umwelt/Juli 2021 Seite 12
Bundesregierung beschließt Biozidrechts-Durchführungsverordnung Das Bundeskabinett hat den Entwurf einer „Verordnung zur Neuordnung nationaler untergesetzlicher Vorschriften für Biozid-Produkte“ beschlossen. Mit einer neuen Biozidrechts-Durchführungsverordnung (ChemBiozidDV) sollen die bestehende Biozid-Zulassungsverordnung und die Biozid-Meldeverordnung zusammengeführt werden. Neu ist ein Selbstbedienungsverbot und eine Sachkundepflicht für die Abgabe einiger Biozidprodukte. Der Bundesrat muss noch zustimmen. Biozidprodukte, wie zum Beispiel Mittel für Insektenbekämpfung, Holzschutz oder Antifouling, können bei unsachgemäßer Anwendung eine Gefahr für die Umwelt und die menschliche Gesundheit darstellen. Daher hat das Bundeskabinett strengere Regeln für den Verkauf von Biozidprodukten beschlossen. Künftig unterliegen bestimmte Biozidprodukte einem Selbstbedienungsverbot nach § 10. Dies betrifft Produkte, deren Verwendung nicht durch die breite Öffentlichkeit gestattet ist sowie folgende Produktarten der Biozid-Produkteverordnung: • Produktart 14 „Rodentizide“ (Produkte zur Bekämpfung von Mäusen, Ratten und anderen Nagetieren durch andere Mittel als Fernhaltung oder Köderung), • Produktart 18 „Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden“ (Produkte zur Bekämpfung von Arthropoden (zum Beispiel Insekten, Spinnentiere und Schalentiere) durch andere Mittel als Fernhaltung oder Köderung), • Produktart 21 „Antifouling-Produkte“ (Produkte zur Bekämpfung des Wachstums und der Ansiedlung von bewuchsbildenden Organismen (Mikroben und höhere Pflanzen- und Tierarten) an Wasserfahrzeugen, Ausrüstung für die Aquakultur und anderen im Wasser eingesetzten Bauten), • Produktart 7 „Beschichtungsschutzmittel“ (Produkte zum Schutz von Beschichtungen oder Überzügen gegen mikrobielle Schädigung oder Algenwachstum zwecks Erhaltung der ursprünglichen Oberflächeneigenschaften von Stoffen oder Gegenständen, wie Farben, Kunststoffen, Dichtungs- und Klebkitten, Bindemitteln, Einbänden, Papieren und künstlerischen Werken), • Produktart 8 „Holzschutzmittel“ (Produkte zum Schutz von Holz, ab dem Einschnitt im Sägewerk, oder Holzerzeugnissen gegen Befall durch holzzerstörende oder die Holzqualität beeinträchtigende Organismen, Insekten einbegriffen), • Produktart 10 „Schutzmittel für Baumaterialien“ (Produkte zum Schutz von Mauerwerk, Verbundwerkstoffen oder anderen Baumaterialien außer Holz gegen Befall durch Schadmikroorganismen und Algen). Ausgenommen vom Selbstbedienungsverbot sind Produkte, die nach EU-Biozidrecht (Artikel 25 der EU- Verordnung über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten) für ein vereinfachtes Zulassungsverfahren geeignet sind, weil sie beispielsweise keine bedenklichen Stoffe enthalten. Das sind zum Beispiel Biozidprodukte mit Essig-, Milch- oder Weinsäure oder dem Pheromon der Kleidermotte. Beim Selbstbedienungsverbot wird zwischen zwei Wegen unterschieden: Die durch Kennzeichnung eingeschränkten Produkte sowie Produktarten 14 „Rodentizide“, 18 „Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden“ und 21 „Antifouling-Produkte“ dürfen nur so angeboten und abgegeben werden, dass Käufer keinen freien Zugriff (z. B. durch abschließbare Schänke) darauf haben. Für die Produktgruppen 7 "Beschichtungsschutzmittel", 8 „Holzschutzmittel“ und 10 „Schutzmittel für Baumaterialien“ müssen dagegen organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass vor Abschluss des Kaufvertrags ein Abgabegespräch durch eine sachkundige Person erfolgen kann. Dies kann laut Begründung auch an einer gesonderten Kasse erfolgen. Diese Sachkunde ist nachzuweisen durch die Qualifikation nach Chemikalien-Verbotsverordnung (§ 11), Pflanzenschutzgesetz oder Gefahrstoffverordnung, wenn davon auch die Abgabe von Biozid-Produkten abgedeckt ist. Der Bundesrat muss der Verordnung noch zustimmen. (Quelle: DIHK) Umwelt- und Energienachrichten/IHK Halle-Dessau, Geschäftsfeld Innovation und Umwelt/Juli 2021 Seite 13
Hinweis der stiftung ear zur Umsetzung des Batteriegesetzes Ab dem 1. Januar 2022 müssen alle Hersteller von Batterien bei der stiftung ear registriert sein. Um einen reibungslosen Ablauf zu garantieren, weist die stiftung ear sämtliche Batteriehersteller auf diese neue Registrierungspflicht hin. Dies betrifft auch solche Hersteller, die bislang bereits beim Umweltbundesamt angezeigt waren. Die dortige Anzeige ersetzt nicht die Registrierung bei der stiftung ear. Die Daten werden nicht vom Umweltbundesamt zur stiftung ear übertragen. Aktuell beträgt die Bearbeitungsdauer der Registrierungsanträge ca. 3 Wochen. Es ist allerdings zu erwarten, dass diese zum Jahresende mit der Zunahme des Antragsaufkommens deutlich ansteigt. Daher sollten die Anträge unbedingt rechtzeitig gestellt werden, gerne auch schon im Sommer. So kann sichergestellt werden, dass Sie zum Jahreswechsel rechtskonform aufgestellt sind. Wenn bereits ein Registrierungsantrag für Gerätebatterien gestellt wurde, dieser nach 3 Wochen noch nicht verabschiedet wurde, kann dies daran liegen, dass der beauftragte Dritte die Teilnahme am Eigenrücknahmesystem möglicherweise noch nicht bestätigt hat. Hier sollte Kontakt mit dem Dienstleister aufgenommen werden. (Quelle: stiftung ear) Deutscher Umweltmanagement-Preis 2021 Ihr Betrieb hat erhebliche CO 2-Einsparungen realisiert, engagiert sich für biologische Vielfalt oder nutzt eine besonders aussagekräftige EMAS-Umwelterklärung auch zur Kommunikation mit Kunden, Anwohnern und weiteren Stakeholdern? Dann bewerben Sie sich bis 15. September 2021 um den Deutschen Umweltmanagement-Preis 2021! Mit der Auszeichnung werden Unternehmen und Organisationen für herausragende Leistungen im Klima- und Umweltschutz sowie in der Umweltkommunikation geehrt. Der Preis wird in drei Kategorien vergeben. In jeder Kategorie werden zwei Unternehmen/Organisationen ausgezeichnet. Bewerben können sich Unternehmen und Organisationen mit einem strukturierten Umweltmanagementsystem, Energiemanagementsystem nach der DIN EN ISO 5001 oder einer aktiven EMAS-Registrierung. Die Maßnahmen müssen an mindestens einem Standort der Organisation in Deutschland innerhalb der vergangenen drei Jahre umgesetzt worden sein. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der IHK Halle-Dessau. (IHK HD/ST) Aktuelle Förderprogramme Neue KfW-Bundesförderung für Gebäude gestartet Zum 1. Juli 2021 ist die zweite Stufe der neuen "Bundesförderung für effiziente Gebäude" in Kraft getreten. Die Kredit- und Zuschussförderung der KfW für Wohn- und Nichtwohngebäude ergänzt die bereits Anfang des Jahres gestartete Zuschussförderung für Einzelmaßnahmen beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Weitere Informationen: www.bafa.de/DE/Energie/Effiziente_Gebaeude/effiziente_gebaeude_node.html (BAFA), www.kfw.de/inlandsfoerderung/Bundesf%C3%B6rderung-f%C3%BCr-effiziente-Geb%C3%A4ude/ (KfW) Neue Veröffentlichungen | Neu im Internet BMWi: Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Bundesförderung für Gebäude (FAQ) www.bmwi.de/Redaktion/DE/FAQ/BEG/faq-bundesfoerderung-fuer-effiziente-gebaeude.html Umwelt- und Energienachrichten/IHK Halle-Dessau, Geschäftsfeld Innovation und Umwelt/Juli 2021 Seite 14
BAFA: Technische FAQ zur Bundesförderung für Gebäude - Einzelmaßnahmen www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Energie/beg_liste_technische_faq.pdf DIHK-Informationsbroschüre zum Green Deal www.dihk.de/de/aktuelles-und-presse/aktuelle-informationen/kurz-erklaert-der-green-deal-der-eu-54236 DIHK-Merkblatt zum Redispatch 2.0 www.dihk.de/de/themen-und-positionen/wirtschaftspolitik/energie/merkblatt-zum-redispatch-2-0-53412 DIHK-Merkblatt zur Umsetzung der Einwegkunststoffrichtlinie www.dihk.de/de/aktuelles-und-presse/aktuelle-informationen/viele-einwegkunststoffe-ab-juli-verboten- oder-kennzeichnungspflichtig-53812 DIHK-Merkblatt zur Änderung des Verpackungsgesetzes www.dihk.de/de/aktuelles-und-presse/aktuelle-informationen/merkblatt-verpackungsgesetz-54492 Bundesnetzagentur: Bericht zur Spannungsqualität 2020 www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/Versorgungssi cherheit/Spannungsqualitaet/start.html Fraunhofer Institut: Studie zu Stromgestehungskosten erneuerbare Energien www.ise.fraunhofer.de/de/veroeffentlichungen/studien/studie-stromgestehungskosten-erneuerbare- energien.html Umwelt- und Energienachrichten/IHK Halle-Dessau, Geschäftsfeld Innovation und Umwelt/Juli 2021 Seite 15
Nachrichten aus der Region IHK-Online-Veranstaltung zur Ermittlung des CO2-Fußabdrucks am 16.09.2021 geplant In einer gemeinsamen Online-Veranstaltung der Industrie- und Handelskammern Halle-Dessau und Magdeburg am 16. September 2021, ab 13:00 Uhr, erhalten Unternehmen einen Überblick darüber, wie sie eine CO2-Bilanz für ihr Unternehmen oder ausgewählte Produkte erstellen können. Der Fokus liegt dabei auf normativen Vorgaben. Die Anmeldung ist über die Veranstaltungsdatenbank der IHK Magdeburg über den folgenden Link möglich: CO2-Fußabdruck: Für Unternehmen und Produkte - IHK Magdeburg. (IHK HD/FB) Umwelt- und Energienachrichten/IHK Halle-Dessau, Geschäftsfeld Innovation und Umwelt/Juli 2021 Seite 16
weitere Links IHK Halle-Dessau | Umwelt und Energie IHK ecoFinder IHK-Recyclingbörse EMAS-Register DIHK Publikationen der IHK-Organisation ____________________________________________________________________ Die IHK-Umwelt- und Energienachrichten sind ein Service Ihrer IHK Halle-Dessau. Umwelt- und Energienachrichten/IHK Halle-Dessau, Geschäftsfeld Innovation und Umwelt/Juli 2021 Seite 17
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