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SENSE THE DIFFERENCE E 524 Natronlauge in Lebensmittelqualität Brenntag Food & Nutrition DACH food-nutrition.brenntag.com/de-de/
Unser Service – Ihre Sicherheit Natronlauge (NaOH) findet in der Lebensmittelindustrie unterschiedliche Ver- und Anwendung, wobei zwischen lebensmitteltechnischer Verwendung und technischer Anwendung unterschieden wird. Verwendung in Lebensmitteln Als zugelassenen Lebensmittelzusatzstoff E 524 verwenden Bäckereien Natron lauge in sehr dünner Konzentration als sogenannte Brezellauge in der Herstellung von Laugengebäck. Weitere Verwendungsbereiche sind z.B. die Herstellung von Konfitüre, Marmelade, Gelee, Kakaorohmasse sowie das Bearbeiten von Oliven. Sobald Natronlauge als Lebensmittelzusatzstoff (1) E524 bei der Herstellung eines Lebensmittels eingesetzt werden soll, muss sie als Lebensmittelbestandteil (1) den für Lebensmittel geltenden Gesetzen und Verordnungen entsprechen. Somit wird der chemische Stoff Natronlauge bei dieser Anwendung zu einer Zutat (2) des Lebens- mittels und muss deshalb auch die rechtlichen Anforderungen eines Lebensmittels (3) erfüllen (siehe Grafik „Eingruppierung“). Das kann nur erreicht werden, indem die Herstellung und Logistik des chemischen Stoffs den Vorgaben der Lebensmittelgesetzgebung entsprechen. Eingruppierung des Zusatzstoffs Natronlauge E 524 im Lebensmittelrecht Lebensmittel Lebensmittel-Zutaten Müssen übereinstimmen Lebensmittel-Zusatzstoffe mit Lebensmittelrecht (z.B. Natronlauge E 524) Das Lebensmittelgesetz unterscheidet zwischen Verarbeitungshilfsstoffe Extraktionslösemittel Biozide Müssen nicht mit dem Futtermittel Lebensmittelrecht Nicht- Futtermittelzusatzstoffe übereinstimmen, weil Lebensmittel Pestizide, Kontaminanten spezifische Regelungen & Rückstände oder keine Regelungen Verpackungsmaterialien und existieren Bedarfsgegenstände Wichtiger Hinweis Die alleinige Nennung, dass die Spezifikationsparameter der VO (EU) 231/2012 für Lebensmittelzusatzstoffe erfüllt seien, bedeutet nicht automatisch, dass eine Substanz auch den Erfordernissen eines Lebensmittelzusatzstoffes genüge. Die Spezifikationen sagen nichts über die Lebensmittelsicherheit während der Herstellung und Logistik aus. Dies ist jedoch eine wesentliche Grundlage bei der Erfüllung des Kriteriums, was ein Lebensmittel von einem Nicht-Lebensmittel unterscheidet.
Die Einhaltung der Anforderungen der Lebensmittelgesetze in Europa (EU und Schweiz) zur Lebensmittelsicherheit ist also verpflichtend. Dabei trägt der Lebensmittelunterneh- mer die rechtliche Verantwortung für deren Gewährleistung. Im Detail ist das in unseren Brenntag-eigenen Produktionsstätten folgendermaßen umgesetzt: ■ Die Brenntag-Standorte Basel (CH) und Heilbronn (D) sind als Lebensmittelprodu- zenten bei den lokalen Lebensmittelbehörden gemeldet und werden von diesen kontrolliert. ■ Anwendung eines Managementsystems zur Lebensmittelsicherheit ISO 22.000, zusätzliche Implementierung von Allergenmanagement, Food Fraud und Food Defense; ■ Etabliertes HACCP-System bei Herstellung, Lagerung und Logistik; ■ Einhaltung der Lebensmittelhygienerichtlinien zu Personen und Materialien; ■ lebensmittelkonforme Transporte und Lagerhaltung; ■ Chargenrückverfolgung von Materialien und Gebinden; ■ Einhaltung der Spezifikationsparameter des Zusatzstoffs gemäß VO (EU) 231/2012 zur Verwendung in Lebensmitteln gem. VO (EG) 1333/2008. (1) Artikel 3 Abs. 2 Buchst. a VO (EG) Nr. 1333/2008: „Lebensmittelzusatzstoff“: ein Stoff mit oder ohne Nährwert, der in der Regel weder selbst als Lebensmittel verzehrt noch als charakteristische Lebensmittelzutat verwendet wird und einem Lebensmittel aus technologischen Gründen bei der Herstellung, Verarbeitung, Zubereitung, Behandlung, Verpackung, Beförderung oder Lagerung zugesetzt wird, wodurch er selbst oder seine Nebenprodukte mittelbar oder unmittelbar zu einem Bestandteil des Lebensmittels werden oder werden können; (2) Artikel 2 Abs. 2 Buchst. f VO (EU) Nr. 1169/2011: „Zutat“ jeden Stoff und jedes Erzeugnis, einschließlich Aromen, Lebensmittelzusatzstoffen und Lebensmittelenzymen, sowie jeden Bestandteil einer zusammengesetzten Zutat, der bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet wird und der – gegebenenfalls in veränderter Form – im Enderzeugnis vorhanden bleibt; Rückstände gelten nicht als „Zutaten“; (3) Definition von „Lebensmittel“ Artikel 2 VO (EG) Nr. 178/2002: „… alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden.“
WARENFLUSS – SICHERHEIT – QUALITÄT Natronlauge E 524 (Food) Registrierung bei den lokalen Brenntag ist registrierter Lebensmittelproduzent Lebensmittelbehörden (4) ■ 3rd Party Audit ■ Ggf. Brenntag Lieferantenaudit Lieferantenauswahl und ■ Selbst-Audit-Fragebogen (inkl. HACCP) -qualifizierung (4) ■ Bewertung durch Brenntag-Prüfsysteme gemäß Lebensmittelrecht und aktive Freigabe zur Lieferung Transport in Lebensmittel geeigneten TKW / BKW, Transport und Anlieferung (5) bzw. in sorgfältig gereinigten TKW/BKW ■ Kontrolle der Verschlussplomben (Food Defense) ■ Prüfung der vorangegangenen Ladungen (Allergenmanagement) ■ Verwendung von zugeordnetem/ ordnungsgemässem Beprobungsgeschirr Wareneingangskontrolle ■ Einhaltung der Lebensmittelhygiene und Abladen (4,5) ■ Filter bzw. zugeordnete Leitungen zum Fremdkörpermanagement ■ Spezieller Lagerort und Rückverfolgbarkeit des Gebindes / der Charge ist gewährleistet Prüfung der Ware nach internen Kriterien (Food Fraud), z.B. ■ Reinheitskriterien EU-VO 231/2012 und/oder Analyse (4,6,7) ■ Gehaltsbestimmung ■ Analysenzertifikate ■ 0,5% - 50% Verdünnungen bei Brenntag CH / Basel ■ 50%-Abfüllung bei Brenntag D / Heilbronn Verdünnen & Abfüllen / ■ Verdünnungen mit gereinigtem Trinkwasser Umfüllen (4,5,8) ■ In separatem Raum mit gesteuerten Umfeldbedingungen, z.B. laminarer Luftstrom ■ Lebensmittelkonforme, rückverfolgbare Gebinde mit Schutzhaubenabdeckung Prozesskontrolle (5,6) Analytik der Verdünnung nach internen Prüfplänen Lagerung (4,5,8) Verplombte Gebinde in separatem lebensmittelkonformem Lager, chargengeführt Transport zum Kunden (4,5) Kommissionierung und Kontrolle der Charge gem. Transportauftrag (4) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (5) Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene (6) Verordnung (EU) Nr. 231/2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe (7) Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (8) Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen
WIR BESTÄTIGEN IHNEN Spezifikation Statements ■ Lebensmittelzusatzstoff E524 ■ Ohne Allergene bei der Herstellung – ■ Chlorat grundsätzlich
BRENNTAG FOOD & NUTRITION APPLICATION LABS & DEVELOPMENT CENTERS Brenntag GmbH Brenntag Austria GmbH Brenntag Schweizerhall AG Brenntag Food & Nutrition Brenntag Food & Nutrition Brenntag Food & Nutrition Deutschland Österreich Schweiz Messeallee 11 Linke Wienzeile 152 Elsässerstrasse 231 45131 Essen 1060 Wien 4002 Basel food@brenntag.de food@brenntag.de food@brenntag.de #35831 / 2021-01 food-nutrition.brenntag.com/de-de/
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