Der selbstbestimmte Mensch, KI und Robotik: ein Widerspruch? - Datenschutz- und IT-sicherheitsrechtliche Herausforderungen ...
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Der selbstbestimmte Mensch, KI und Robotik: ein Widerspruch? – Datenschutz- und IT-sicherheitsrechtliche Herausforderungen nikolaus.forgo@univie.ac.at
Volkszählungsurteil „Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Einschränkungen dieses Rechts auf "informationelle Selbstbestimmung" Nicht: im sind nur im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig. Sie bedürfen einer überwiegenden verfassungsgemäßen gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Eigeninteresse Gebot der Normenklarheit entsprechen muß. Bei seinen Regelungen hat der Gesetzgeber ferner den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Auch hat er organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen zu treffen, welche der Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts entgegenwirken.“ 04.05.2018 Seite 3
04.05.2018 https://www.bloomberg.com/news/articles/2018-03-21/police-release-video-of-fatal-uber-autonomous-car-collision Seite 4
04.05.2018 https://www.bloomberg.com/news/articles/2018-03-21/police-release-video-of-fatal-uber-autonomous-car-collision Seite 5
04.05.2018 https://www.bloomberg.com/news/articles/2018-03-21/police-release-video-of-fatal-uber-autonomous-car-collision Seite 6
Twitter @TemplePolice 722.000 Views 04.05.2018 https://www.bloomberg.com/news/articles/2018-03-21/police-release-video-of-fatal-uber-autonomous-car-collision Seite 7
Datenschutz-Folgenabschätzung Artikel 35 Datenschutz-Folgenabschätzung (1) Hat eine Form der Verarbeitung, insbesondere bei Verwendung neuer Technologien, aufgrund der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge, so führt der Verantwortliche vorab eine Abschätzung der Folgen der vorgesehenen Verarbeitungsvorgänge für den Schutz personenbezogener Daten durch. 04.05.2018 Seite 11
Ergebnis Die Twitternutzung durch den LfDI ist angesichts der beschriebenen Risiken und verbindlich vorgesehenen Maßnahmen vertretbar. Der LfDI 4 Seiten verpflichtet sich, die weitere Entwicklung zu beobachten und die hier vorgenommene Prüfung regelmäßig, mindestens einmal im Quartal, zu wiederholen und ggfls. fortzuentwickeln. 04.05.2018 https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/twitter-datenschutzfolgenabschaetzung/ Seite 12
04.05.2018 http://www.zeit.de/news/2018-03/06/dorothee-baer-kritisiert-datenschutz-wie-im-18-jahrhundert-180306-99-358321 Seite 13
Automatisierte Einzelfallentscheidung • Art. 22 DS-GVO • Systematisch: Betroffenenrecht (so wie Information, Auskunft, Löschung usw.) • (1) Die betroffene Person hat das Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung — einschließlich Profiling — beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt. ◦ Ausnahmen: - für Vertrag erforderlich - aufgrund gesetzlicher Vorgaben • Sofern diese angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person enthalten - mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person 04.05.2018 Seite 14
Warum? 04.05.2018 Seite 15
Keine ungeprüfte Unterwerfung des Individuums unter die Entscheidung der Maschine 04.05.2018 Seite 16
von Lewinsky „Ein (zu) weites Verständnis würde praktisch dazu führen, dass letztendlich triviale Wenn/Dann-Entscheidungen wie Abhebungen Warum? am Geldausgabeautomaten, automatisierte Genehmigungen von Kreditkartenverfügungen oder automatisierten Guthabenabgleich zur Regelungsgegenstand? Ausführung von Überweisungs-, Scheck- oder Lastschriftaufträgen vom Verbot der automatisierten Einzelfallentscheidung umfasst wären. Dies erscheint wenig sachgerecht.“ 04.05.2018 https://beck- Seite 17 online.beck.de/?vpath=bibdata%2fkomm%2fBeckOKDatenS_23%2fEWG_DSGVO%2fcont%2fBECKOKDATENS%2eEWG_DSGVO%2eA22%2eglB
04.05.2018 Seite 18
§ 1b StVG (1) Der Fahrzeugführer darf sich während der Fahrzeugführung mittels hoch- oder vollautomatisierter Fahrfunktionen gemäß § 1a vom Verkehrsgeschehen und der Fahrzeugsteuerung abwenden; dabei muss er derart wahrnehmungsbereit bleiben, dass er seiner Pflicht nach Absatz 2 jederzeit nachkommen kann. (2) Der Fahrzeugführer ist verpflichtet, die Fahrzeugsteuerung unverzüglich wieder zu übernehmen, 1. wenn das hoch- oder vollautomatisierte System ihn dazu auffordert oder 2. wenn er erkennt oder auf Grund offensichtlicher Umstände erkennen muss, dass die Voraussetzungen für eine bestimmungsgemäße Verwendung der hoch- oder vollautomatisierten Fahrfunktionen nicht mehr vorliegen. 04.05.2018 Seite 19
5 Sekunden Blick abgewendet 1,4 Sekunden zwischen Auftauchen des Hindernisses und Zusammenstoß 04.05.2018 https://www.bloomberg.com/news/articles/2018-03-21/police-release-video-of-fatal-uber-autonomous-car-collision Seite 20
• Automatisierte Einzelfallentscheidung? • Verhältnis DS-GVO-StVG? • Verarbeitung sensibler Daten? • Strafrahmen: 20.000.000 € oder 4 % des Jahresumsatzes Art 83 Abs 5 lit b 04.05.2018 Seite 21
Aber • Recht auf Leben, körperliche Integrität, Sicherheit ? Was, wenn Maschinen (schon jetzt) besser fahren? • What can be done will be done? • Wirtschaftsstandort? 04.05.2018 Seite 22
Aber • Recht auf Leben, körperliche Integrität, Sicherheit ? Was, wenn Maschinen (schon jetzt) besser entscheiden? • What can be done will be done? • Wirtschaftsstandort? 04.05.2018 Seite 23
04.05.2018 https://www.nature.com/articles/nature21056.epdf?referrer_access_token=RcIKxkNHJfvxwTkuTW4lPNRgN0jAjWel9jnR3ZoTv0NXpMHRAJy8Qn1 Seite 24 0ys2O4tuPxB4B9GCLPvFTfGPu3BrO0euO-oKmEt01tc_3Bad0Edx-
„Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Gibt es ein rechtliches/ethisches Einschränkungen dieses Rechts auf "informationelle Selbstbestimmung" Gebot, eine automatisierte Einzelfallentscheidung vorzusehen, sind nur im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig. Sie bedürfen einer verfassungsgemäßen gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen wenn „die Maschine“ „besser“ Gebot der Normenklarheit entsprechen muß. Bei seinen Regelungen hat entscheidet als „der Mensch“? der Gesetzgeber ferner den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Auch hat er organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen zu treffen, welche der Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts entgegenwirken.“ 04.05.2018 Seite 25
Thesen • Nach der DS-GVO ist vor der DS-GVO • „Boom“ der Rechtsphilosophie und Rechtstheorie • „Boom“ des Produkthaftungs- und des Versicherungsrechts • Speed kills • Technophobie ist keine Lösung • Weitere „Entkoppelung“ von Recht und Technologie • Partizipation verlangt Ausbildung verlangt Interesse 04.05.2018 Seite 26
Danke! Nikolaus Forgó, Institut für Innovation und Digitalisierung im Recht, Universität Wien nikolaus.forgo@univie.ac.at, @nikolausf 04.05.2018 Seite 27
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