Der selbstbestimmte Mensch, KI und Robotik: ein Widerspruch? - Datenschutz- und IT-sicherheitsrechtliche Herausforderungen ...

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Der selbstbestimmte Mensch, KI und Robotik: ein Widerspruch? - Datenschutz- und IT-sicherheitsrechtliche Herausforderungen ...
Der selbstbestimmte Mensch, KI und Robotik: ein Widerspruch? –
Datenschutz- und IT-sicherheitsrechtliche Herausforderungen
nikolaus.forgo@univie.ac.at
Der selbstbestimmte Mensch, KI und Robotik: ein Widerspruch? - Datenschutz- und IT-sicherheitsrechtliche Herausforderungen ...
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04.05.2018       Seite 2
Der selbstbestimmte Mensch, KI und Robotik: ein Widerspruch? - Datenschutz- und IT-sicherheitsrechtliche Herausforderungen ...
Volkszählungsurteil
„Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen,
grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner
persönlichen Daten zu bestimmen.
Einschränkungen dieses Rechts auf "informationelle Selbstbestimmung"           Nicht: im
sind nur im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig. Sie bedürfen einer   überwiegenden
verfassungsgemäßen gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen        Eigeninteresse
Gebot der Normenklarheit entsprechen muß. Bei seinen Regelungen hat
der Gesetzgeber ferner den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.
Auch hat er organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen zu
treffen, welche der Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts
entgegenwirken.“

04.05.2018                                                                            Seite 3
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04.05.2018   https://www.bloomberg.com/news/articles/2018-03-21/police-release-video-of-fatal-uber-autonomous-car-collision   Seite 4
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04.05.2018   https://www.bloomberg.com/news/articles/2018-03-21/police-release-video-of-fatal-uber-autonomous-car-collision   Seite 5
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04.05.2018   https://www.bloomberg.com/news/articles/2018-03-21/police-release-video-of-fatal-uber-autonomous-car-collision   Seite 6
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04.05.2018   https://www.bloomberg.com/news/articles/2018-03-21/police-release-video-of-fatal-uber-autonomous-car-collision   Seite 7
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Tausende Diskussionsbeiträge

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Twitter?     Deutschland?

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4 weitere Juristen

04.05.2018                        Seite 10
Datenschutz-Folgenabschätzung
Artikel 35
Datenschutz-Folgenabschätzung
(1) Hat eine Form der Verarbeitung, insbesondere bei
Verwendung neuer Technologien, aufgrund der Art,
des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der
Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die
Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge,
so führt der Verantwortliche vorab eine Abschätzung
der Folgen der vorgesehenen Verarbeitungsvorgänge
für den Schutz personenbezogener Daten durch.

04.05.2018                                              Seite 11
Ergebnis
                                                                                                    Die Twitternutzung durch den LfDI ist angesichts
                                                                                                    der beschriebenen Risiken und verbindlich
                                                                                                    vorgesehenen Maßnahmen vertretbar. Der LfDI
4 Seiten                                                                                            verpflichtet sich, die weitere Entwicklung zu
                                                                                                    beobachten und die hier vorgenommene
                                                                                                    Prüfung regelmäßig, mindestens einmal im
                                                                                                    Quartal, zu wiederholen und ggfls.
                                                                                                    fortzuentwickeln.

04.05.2018   https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/twitter-datenschutzfolgenabschaetzung/                                                Seite 12
04.05.2018   http://www.zeit.de/news/2018-03/06/dorothee-baer-kritisiert-datenschutz-wie-im-18-jahrhundert-180306-99-358321   Seite 13
Automatisierte Einzelfallentscheidung
• Art. 22 DS-GVO
• Systematisch: Betroffenenrecht (so wie Information, Auskunft, Löschung usw.)
• (1) Die betroffene Person hat das Recht, nicht einer ausschließlich auf einer
  automatisierten Verarbeitung — einschließlich Profiling — beruhenden
  Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung
  entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt.
  ◦ Ausnahmen:
      - für Vertrag erforderlich
      - aufgrund gesetzlicher Vorgaben
        • Sofern diese angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten
          sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person enthalten
      - mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person

04.05.2018                                                                           Seite 14
Warum?

04.05.2018   Seite 15
Keine ungeprüfte Unterwerfung
                des Individuums unter die
               Entscheidung der Maschine

04.05.2018                          Seite 16
von Lewinsky
                                                                                       „Ein (zu) weites Verständnis würde praktisch
                                                                                       dazu führen, dass letztendlich triviale
                                                                                       Wenn/Dann-Entscheidungen wie Abhebungen
Warum?                                                                                 am Geldausgabeautomaten, automatisierte
                                                                                       Genehmigungen von Kreditkartenverfügungen
                                                                                       oder automatisierten Guthabenabgleich zur
Regelungsgegenstand?                                                                   Ausführung von Überweisungs-, Scheck- oder
                                                                                       Lastschriftaufträgen vom Verbot der
                                                                                       automatisierten Einzelfallentscheidung umfasst
                                                                                       wären. Dies erscheint wenig sachgerecht.“

04.05.2018   https://beck-                                                                                                        Seite 17
             online.beck.de/?vpath=bibdata%2fkomm%2fBeckOKDatenS_23%2fEWG_DSGVO%2fcont%2fBECKOKDATENS%2eEWG_DSGVO%2eA22%2eglB
04.05.2018   Seite 18
§ 1b StVG
(1) Der Fahrzeugführer darf sich während der Fahrzeugführung mittels hoch- oder vollautomatisierter
Fahrfunktionen gemäß § 1a vom Verkehrsgeschehen und der Fahrzeugsteuerung abwenden; dabei
muss er derart wahrnehmungsbereit bleiben, dass er seiner Pflicht nach Absatz 2 jederzeit
nachkommen kann.
(2) Der Fahrzeugführer ist verpflichtet, die Fahrzeugsteuerung unverzüglich wieder zu übernehmen,
      1. wenn das hoch- oder vollautomatisierte System ihn dazu auffordert oder
      2. wenn er erkennt oder auf Grund offensichtlicher Umstände erkennen muss, dass die Voraussetzungen für
      eine bestimmungsgemäße Verwendung der hoch- oder vollautomatisierten Fahrfunktionen nicht mehr
      vorliegen.

04.05.2018                                                                                               Seite 19
5 Sekunden Blick abgewendet

                                                                                                      1,4 Sekunden zwischen Auftauchen des
                                                                                                      Hindernisses und Zusammenstoß

04.05.2018   https://www.bloomberg.com/news/articles/2018-03-21/police-release-video-of-fatal-uber-autonomous-car-collision                  Seite 20
• Automatisierte Einzelfallentscheidung?

• Verhältnis DS-GVO-StVG?

• Verarbeitung sensibler Daten?

• Strafrahmen: 20.000.000 € oder 4 % des Jahresumsatzes Art 83 Abs 5 lit b

04.05.2018                                                                   Seite 21
Aber

                                    • Recht auf Leben, körperliche Integrität,
                                      Sicherheit ?

Was, wenn Maschinen (schon jetzt)
besser fahren?                      • What can be done will be done?

                                    • Wirtschaftsstandort?

04.05.2018                                                                       Seite 22
Aber

                                    • Recht auf Leben, körperliche Integrität,
                                      Sicherheit ?

Was, wenn Maschinen (schon jetzt)
besser entscheiden?                 • What can be done will be done?

                                    • Wirtschaftsstandort?

04.05.2018                                                                       Seite 23
04.05.2018   https://www.nature.com/articles/nature21056.epdf?referrer_access_token=RcIKxkNHJfvxwTkuTW4lPNRgN0jAjWel9jnR3ZoTv0NXpMHRAJy8Qn1   Seite 24
             0ys2O4tuPxB4B9GCLPvFTfGPu3BrO0euO-oKmEt01tc_3Bad0Edx-
„Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen,
grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner
persönlichen Daten zu bestimmen.                                     Gibt es ein rechtliches/ethisches
Einschränkungen dieses Rechts auf "informationelle Selbstbestimmung" Gebot, eine automatisierte
                                                                     Einzelfallentscheidung vorzusehen,
sind nur im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig. Sie bedürfen einer
verfassungsgemäßen gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen wenn „die Maschine“ „besser“
Gebot der Normenklarheit entsprechen muß. Bei seinen Regelungen hat  entscheidet als „der Mensch“?
der Gesetzgeber ferner den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.
Auch hat er organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen zu
treffen, welche der Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts
entgegenwirken.“

04.05.2018                                                                                       Seite 25
Thesen

• Nach der DS-GVO ist vor der DS-GVO
• „Boom“ der Rechtsphilosophie und Rechtstheorie
• „Boom“ des Produkthaftungs- und des Versicherungsrechts
• Speed kills
• Technophobie ist keine Lösung
• Weitere „Entkoppelung“ von Recht und Technologie
• Partizipation verlangt Ausbildung verlangt Interesse

04.05.2018                                                  Seite 26
Danke!

       Nikolaus Forgó, Institut für Innovation und Digitalisierung im Recht, Universität Wien
       nikolaus.forgo@univie.ac.at, @nikolausf

04.05.2018                                                                                      Seite 27
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