Landesverordnung zur Änderung der Schulen-Coronaverordnung Vom 25. Juni 2021
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Landesverordnung zur Änderung der Schulen-Coronaverordnung Vom 25. Juni 2021 Aufgrund des § 32 Satz 1 und 2, § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 28a Absatz 1 Num- mer 1, 2 und 16 sowie Absatz 3, 5 und 6 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174), in Verbindung mit § 12 Absatz 1 der Corona-Bekämpfungs- verordnung vom 11. Juni 2021 (ersatzverkündet am 11. Juni 2021 auf der Internet- seite www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Er- lasse/2021/210611_Corona-BekaempfungsVO.html), verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur: Artikel 1 Änderung der Schulen-Coronaverordnung Die Schulen-Coronaverordnung vom 11. Mai 2021 (ersatzverkündet am 11. Mai 2021, unverzüglich bekanntgemacht im GVOBl. Schl.-H. S. 582), geändert durch Verordnung vom 29. Mai 2021 (ersatzverkündet am 29. Mai 2021 auf der Internetseite www.schleswig- holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2021/210529_Aenderung_Schule nVO.html), wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Worte „30. Mai bis zum 27. Juni 2021“ durch die Worte „27. Juni bis zum 24. Juli 2021“ ersetzt. b) In Absatz 1 werden im einleitenden Halbsatz die Worte „30. Mai bis zum 27. Juni 2021“ durch die Worte „27. Juni bis zum 24. Juli 2021“ ersetzt. c) In Absatz 2 werden die Worte „30. Mai bis zum 27. Juni 2021“ durch die Worte „27. Juni bis zum 24. Juli 2021“ ersetzt. d) In Absatz 3 werden die Worte „30. Mai bis zum 27. Juni 2021“ durch die Worte „27. Juni bis zum 24. Juli 2021“ ersetzt. 2. In der Überschrift zu § 7 werden die Worte „17. Mai bis zum 27. Juni 2021“ durch die Worte „27. Juni bis zum 24. Juli 2021“ ersetzt.
3. Die Überschrift und der Wortlaut zu § 7a werden durch das Wort „gestrichen“ er- setzt. 4. In der Überschrift zu § 7b werden die Worte „30. Mai bis zum 27. Juni 2021“ durch die Worte „27. Juni bis zum 24. Juli 2021“ ersetzt. 5. Die Überschrift und der Wortlaut zu § 7c werden durch das Wort „gestrichen“ er- setzt. 6. In § 8 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Infektionsschutzgesetzes“ die Worte „in der am 27. Juni 2021 geltenden Fassung“ eingefügt. 7. In § 12 Absatz 2 wird die Angabe „27. Juni 2021“ durch die Angabe „24. Juli 2021“ ersetzt. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 27. Juni 2021 in Kraft. Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Kiel, 25. Juni 2021 Karin Prien Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Begründung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur zur Landesver- ordnung zur Änderung der Schulen-Coronaverordnung vom 25. Juni 2021 gemäß § 28a Absatz 5 Satz 1 IfSG: Die infektionshygienische Lage in Schleswig-Holstein hat sich mit Stand vom 22. Juni 2021 im Verhältnis zum 27. Mai 2021 mit einer weiter sinkenden Tendenz bewegt. Die landesweite 7-Tage-Inzidenz (RKI) liegt bei 4,7 (27. Mai 2021: 21,8). Die 7-Tage- Inzidenz liegt in allen Kreisen und kreisfreien Städten unter 25. Die aktuelle Situation ist von punktuellen Infektionsfällen und einzelnen Ausbrüchen in Einrichtungen geprägt. Der Infektionsdruck ist insgesamt geringer geworden. Das Infektionsrisiko ist in bestimmten Situationen gegeben und für bestimmte Personen- gruppen erhöht. Dazu gehört u.a. das Zusammentreffen überwiegend nicht-immuner Personen (insbesondere in schlecht belüfteten Innenräumen) mit Tröpfchen freiset- zenden Aktivitäten oder ohne Abstandsregeln. Das Virus ist weiterhin vorhanden und wird - wenn auch im geringen Umfang - weiterhin übertragen. Alle nicht-immunen Personen können theoretisch infiziert werden. Situationen in Innenräumen mit engen Kontakten bzw. auf begrenzten Flächen und Menschenansammlungen steigern das Risiko. Situationen außerhalb des Unterrichts und von sonstigen schulischen Veran- staltungen können weiterhin zu Infektionsübertragungen und zu einem Eintrag in Schulen führen. Hervorzuheben sind allgemeine Maßnahmen der Primärprävention, zu denen gerade auch das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gehört. Das Robert Koch-Institut (RKI) schätzt trotz des aktuell beobachteten deutlichen Rückgangs die Gefährdungslage insbesondere aufgrund der Verbreitung von einigen besorgniserregenden SARS-CoV-2 Varianten sowie der noch nicht ausreichend ho- hen Impfquote insgesamt als hoch ein. Neben der Fallfindung und der Nachverfol- gung der Kontaktpersonen würden daher auch bei niedrigen Fallzahlen die individu- ellen infektionshygienischen Schutzmaßnahmen weiterhin von herausragender Be- deutung bleiben (Kontaktreduktion, AHA + L und bei Krankheitssymptomen zuhause bleiben). Die Dynamik der Verbreitung einiger Varianten von SARS-CoV-2 (aktuell B.1.1.7 (Alpha), B.1.351 (Beta), P.1 (Gamma) und B.1.617.2 (Delta)) seien besorg- niserregend. Der Anteil der besorgniserregenden Variante B.1.617.2 (Delta) nehme in Deutschland zu. Sie sei im Vergleich zu B.1.1.7 (Alpha) noch besser übertragbar mitsamt vorhandener Hinweise auf eine erhöhte Krankheitsschwere. Masken stellen insoweit einen wichtigen Schutz vor einer Übertragung durch Tröpfchen bei einem
engen Kontakt dar. Solange die Impfstoffe noch nicht in ausreichenden Mengen für alle Altersgruppen zur Verfügung stehen, können Antigentests als zusätzliches Ele- ment zur frühzeitigen Erkennung der Virusausscheidung die Sicherheit erhöhen (vgl. RKI in Risikobewertung vom 15. Juni 2021 sowie im täglichen Situationsbericht vom 21. Juni 2021). Die Verlängerung der Geltungsdauer der Schulen-Coronaverordnung umfasst den Zeitraum vom 27. Juni bis zum 24. Juli 2021 und damit die 2. bis einschließlich 5. Woche der Sommerferien. Insofern ist auch zu berücksichtigen, dass es innerhalb dieses Zeitraumes bereits ein Reiserückkehrgeschehen geben wird. Reisetätigkeiten zu Beginn der Ferien werden zu einer Rückkehr von Schülerinnen und Schülern und an Schulen tätigen Personen in schulische Veranstaltungen in diesem Zeitraum füh- ren. Auch bei einem geringen Infektionsgeschehen innerhalb Schleswig-Holsteins geht damit ein erhöhtes Risiko für den Eintrag des Coronavirus mit seinen besorgnis- erregenden Varianten in schulische Ferienveranstaltungen einher. Es sind mithin weiter infektionsschutzrechtliche Regelungen in Schulen und für schu- lische Veranstaltungen erforderlich, so dass die Geltungsdauer der Schulen-Corona- verordnung bis zum 24. Juli 2021 verlängert wird. Mund-Nasen-Bedeckungspflicht Aus den vorgenannten Gründen zur Gefährdungslage bleiben die bislang geltenden Regelungen zur Mund-Nasen-Bedeckungspflicht unverändert. Teststrategie Aus den vorgenannten Gründen zur Gefährdungslage bleibt die bestehende Test- strategie an Schulen als Zugangsvoraussetzung zur Teilnahme an einer schulischen Veranstaltung in Präsenz erhalten. Für genesene oder vollständig geimpfte Personen entfällt die Testobliegenheit gem. § 7 Abs. 2, § 2 Nummern 2 bis 5 SchAusnahmV. Schulbetrieb bei einer 7-Tages-Inzidenz (RKI) von >100 und >165 Die Regelungen zum Schulbetrieb in den Schulen (insb. Wechselunterricht und Ler- nen in Distanz) bei einem Infektionsgeschehen im Kreis oder in der kreisfreien Stadt mit einer 7-Tages-Inzidenz von >100 oder sogar von >165 entfallen. Ein solches In-
fektionsgeschehen ist innerhalb der Geltungsdauer der Verordnung sehr unwahr- scheinlich. Sollte ein solches Infektionsgeschehen gleichwohl eintreten, kann das zu- ständige Gesundheitsamt erforderliche Maßnahmen des Infektionsschutzes treffen (siehe: § 9 Abs. 3 Satz 1 und 2). § 7a und § 7c bleiben - allerdings aktuell ohne Re- gelungsgehalt - systematisch im Verordnungsgefüge und damit im unverändert wei- ter geltenden Corona-Reaktionsplan erhalten, um - soweit erforderlich - wieder reakti- viert werden zu können.
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