Sicheres und gesundes Arbeiten - in öffentlichen Apotheken - E 27 EVALUIERUNG - AUVA
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Inhalt Information 4 1. Einleitung 4 1.1 Durchführung und Dokumentation der Arbeitsplatzevaluierung 4 1.2 Die rechtliche Basis 5 2. Alleinarbeit (z. B. Nachtarbeit, Reinigung) 6 3. Alter(n)sgerechtes Arbeiten 6 4. Arbeitsräume, Sicherung der Flucht 7 5. Arbeitsbedingte psychische Belastungen 9 6. Arbeitsmittel 10 7. Arbeitsmittel: Prüfpflichten 14 8. Belästigung, Mobbing und Gewalt am Arbeitsplatz 16 9. Belastungen des Bewegungs- und Stützapparates 16 10. Besonders schutzbedürftige Personen 17 11. Brandschutz 19 12. Elektrische Gefahren 20 13. Elektromagnetische Felder 21 14. Erste Hilfe 22 15. Explosionsschutz 22 16. Gefährliche Arbeitsstoffe 24 17. Gender und Diversity 26 18. Information und Unterweisung 26 19. Persönliche Schutzausrüstung 27 20. Sturz-, Fall- und Stoßgefahren 28 Dokumentation 30 21. Dokumentationsstruktur 30 1. Abschnitt: Führen und Organisieren 31 2. Abschnitt: Rechtsgrundlagen 31 3. Abschnitt: Berichte, Beratungen 31 4. Abschnitt: Evaluierung 31 5. Abschnitt: Unterweisung und Information 31 6. Abschnitt: Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten 31 7. Abschnitt: Gesundheitsschutz und -förderung 31 8. Abschnitt: Prüfung und Messungen 31 9. Abschnitt: Bescheide 31 10. Abschnitt: Sonstige 31 22. Musterdokumente 31 Mustervorlage Zuständige Personen 32 Mustervorlage Unterweisung 33 Mustervorlage Verzeichnis der prüfpflichtigen Arbeitsmittel 34 23. Abkürzungsverzeichnis 35 3
Information 1. Einleitung Dieser Leitfaden informiert zu Themen des Arbeit- Spezielle Themen von ärztlichen Hausapotheken wie nehmerInnenschutzes in öffentlichen Apotheken und auch von Anstaltsapotheken wurden im Rahmen unterstützt die Apothekenleitung bei der Erstellung dieses Leitfadens nicht berücksichtigt. Des Weiteren von Arbeitsplatzevaluierung und Unterweisung. ist das Verblistern von Arzneimitteln und die Zuberei- tung bzw. das Gebrauchsfertigmachen von Zytostati- Neben der Verpflichtung ka nicht Gegenstand dieser Publikation. zur Arbeitsplatzevaluierung müssen Arbeitgebende Öffentliche Apotheken sind nach dem Apothekenge- gemäß Arbeitnehmer setz (ApoG) und der Apothekenbetriebsordnung (ABO Innenschutzgesetz (ASchG) 2005) unter der Berücksichtigung des ASchG geneh- Präventivfachkräfte (PFK) migungspflichtig. In den daraus resultierenden Be- bestellen. Für Apotheken mit scheiden werden Auflagen festgehalten, welche in den einer Belegschaft bis zu 50 Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten (Abk. Personen bietet AUVAsicher SiGe-Dokumente) zu berücksichtigen sind. Im Bescheid die Beratung kostenlos an können Ausnahmebewilligungen wie etwa zu Raum- (www.auva.at/auvasicher). höhe, Belichtung oder Denkmalschutz erteilt werden. 1.1 Durchführung und Dokumentation der Arbeitsplatzevaluierung Die Arbeitsplatzevaluierung soll Arbeitgebenden STOP steht für: dabei helfen, auf systematische und organisierte Weise die Sicherheit und den Gesundheitsschutz ihrer Beschäftigten kontinuierlich zu verbessern. Dabei sind die Grundsätze der Gefahrenverhütung anzuwenden, S ubstitution – Ersatz von gefährlichen Stof- fen, Materialien, Maschinen oder Verfahren insbesondere: die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte die Gestaltung und der Einsatz von Arbeitsmitteln T echnik – Einsatz von technischen Maßnah- men, zur Gefahrenreduktion (z. B. Schutz- einrichtung, Absaugung) die Verwendung von Arbeitsstoffen die Gestaltung der Arbeitsplätze die Gestaltung der Arbeitsverfahren und -vorgänge und deren Zusammenwirken O rganisation – Anwendung von organisa- torischen Maßnahmen, die Gefährdungen vermeiden oder verringern (z. B. Aufenthalts- die Gestaltung der Arbeitsaufgaben dauer reduzieren, Zutritt für beschränkten die Art der Tätigkeiten, der Arbeitsumgebung, der Personenkreis) Arbeitsabläufe sowie der Arbeitsorganisation der Stand der Ausbildung und Unterweisung der Arbeitnehmenden P erson – ergänzende, personenbezogene Maßnahmen (z. B. persönliche Schutzaus- rüstung (PSA), Anweisungen zum richtigen Auf Basis der Ermittlung und Beurteilung der Gefah- Verhalten) ren werden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung fest- gelegt. Diese sind nach der Abfolge des STOP-Prinzips Die Durchführung und Dokumentation der umzusetzen – eine Reihenfolge von Maßnahmen, Arbeitsplatzevaluierung sowie die Umsetzung die bei der Auswahl und Umsetzung von Schutzvor- der Maßnahmen obliegt in jedem Fall den kehrungen zur Vermeidung von Arbeitsunfällen und Arbeitgebenden. Berufskrankheiten anzuwenden sind. 4
1.2 Die rechtliche Basis Arbeitgebenden obliegt eine Fürsorgepflicht gegen- Meldepflichten an die AUVA: über ihrer Belegschaft. Neben der Entgeltleistung Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten; tödliche und ist auch die Sicherheit am Arbeitsplatz maßgeblich. schwere sofort, andere, über drei Tage hinausge- Die wichtigste rechtliche Grundlage dazu ist das hende Krankenstände innerhalb von fünf Tagen ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG). Hierin sind (ASVG) sowohl die Pflichten von Arbeitgebenden als auch Verzeichnis der Arbeitnehmenden, die bestimmten von Arbeitnehmenden festgeschrieben. gefährlichen Stoffen, z. B. CMR-Stoffen, ausgesetzt sind; zu senden nach Ende der Exposition Für das Apothekenpersonal gelten zudem der “Kollektivvertrag für pharmazeutische Fachkräfte Meldepflichten an weitere Behörden: in öffentlichen Apotheken und Anstaltsapotheken bei Verlust oder irrtümlicher Abgabe von Giften Österreichs“ und der “Kollektivvertrag für Pharma- unverzügliche Meldung an die Bezirksverwaltungs- zeutisch-kaufmännische Assistenten und Apotheken- behörde oder die Landespolizeidirektion im Gebiet hilfspersonal“. einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist Für die Beschäftigten ist die öffentliche Apotheke (ChemG 1996) eine „Arbeitsstätte“. Es gilt daher die Arbeitsstätten- verordnung (AStV). Diese ist bereits bei der Planung Aufzeichnungspflichten: der Apotheke zu berücksichtigen. Aber auch die Arbeitszeit und Ruhezeit inklusive schriftlicher Grenzwerteverordnung (GKV) und die Verordnung Regelung von Pausenzeiten (AZG, ARG, KJBG) biologische Arbeitsstoffe (VbA) können bauliche Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente Maßnahmen erforderlich machen. (MSchG, KJBG, KJBG-VO) Unterweisung bzw. Information der Belegschaft Melde- und Aufzeichnungspflichten1 (MSchG, KJBG, Giftverordnung 2000) Aufzeichnungen und Berichte über Arbeitsunfälle Melde- und Aufzeichnungspflichten dienen zum der letzten fünf Jahre Nachweis, dass Beschäftigte über mögliche Gefahren Personen, die für die Erste Hilfe zuständig sind informiert wurden sowie zur allfälligen Information Alarmeinrichtungen sowie Alarmübungen der Behörden. Im Folgenden sind die für Apotheken Wartung von Arbeitsmitteln relevanten Melde- und Aufzeichnungspflichten sowie Verzeichnis der Arbeitnehmenden im Umgang mit Kennzeichnungspflichten angegeben. bestimmten Arbeitsstoffen wie z. B. CMR-Stoffe Verzeichnis der beschäftigten Jugendlichen (KJBG) Meldepflichten an das Arbeitsinspektorat: Eignungs- und Folgeuntersuchungen (KJBG, ASVG) Name/-en der Sicherheitsvertrauensperson/-en Verzeichnis der verwendeten gefährlichen Arbeits- Erstmalig beabsichtigte Verwendung bestimmter, stoffe (ABO 2005) besonders gefährlicher Arbeitsstoffe wie eindeutig Aufzeichnungen über Giftstoffe bis mindestens krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflan- sieben Jahre nach Verwendungsende (ChemG zungsgefährdende (CMR-) Arbeitsstoffe oder 1996, Giftverordnung 2000) biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppen 2, 3 Bezug und Abgabe von Suchtgiften und psychotro- oder 4 pen Stoffen in Apotheken samt Vormerkbuch (SV, PV) tödliche und schwere Unfälle; sofortige Meldung, Verzeichnis prüfpflichtiger Arbeitsmittel sofern nicht eine Meldung an die Polizei erfolgt ist Abfallwirtschaftskonzept ab einer 20 Personen Schwangerschaften (MSchG) übersteigenden Belegschaftszahl (AWG2002) Beschäftigung über die zulässigen Arbeitszeit- Höchstgrenzen hinaus (AZG) Beschäftigung/Bereitschaftsdienst während der Wochenendruhe (ARG) 1 gemäß ASchG und seiner Verordnungen (bzw. anderer Rechtsgrundlagen; Abkürzungen siehe Verzeichnis auf Seite 35) 5
Zum Nachlesen Die rechtlichen Grundlagen (national und EU), insbesondere die oben gelisteten Gesetze mit den zugehöri- gen Verordnungen zum Betrieb von Apotheken, können in Erfahrung gebracht werden über das österreichische Rechtsinformationssystem (www.ris.bka.gv.at), das Amt für Veröffentlichungen der EU (eur-lex.europa.eu) sowie die Österreichische Apothekerkammer (www.apothekerkammer.at). Dokumentation Siehe SGO-Ordner Abschnitt 2 „Rechtsgrundlagen“ im Dokumentationsteil. 2. Alleinarbeit (z. B. Nachtarbeit, Reinigung) An Arbeitsplätzen mit erhöhter Unfallgefahr und an Empfohlene Maßnahmen: abgelegenen Arbeitsplätzen dürfen Arbeitnehmende mindestens ein Kontakt am Anfang und Ende des nur dann allein beschäftigt werden, wenn eine wirk- Arbeitseinsatzes mit der zuständigen Ansprechperson same Überwachung – im Sinne von Sicherstellung willensabhängiges Melde- oder Alarmsystem (z. B. rechtzeitiger Hilfeleistung bei Verletzung oder Auftritt funktionierendes Telefon, Notruftaste) im Mobili- eines Schadens – gewährleistet ist. tätsbereich der allein arbeitenden Person Gefahren bei Alleinarbeit in Apotheken (z. B. bei Gefährliche Arbeiten sind in der Alleinarbeit verboten nächtlichem Bereitschaftsdienst) können sein: (z. B. Abfüllen von Lösungsmitteln, Autoklavieren, plötzliche, akute Erkrankungen (z. B. Herzinfarkt) Arbeiten mit Giften). Verstauchungen, Quetschungen an den Extremitä- ten, Prellungen z. B. wegen Sturz und Fall Einbruch und/oder Überfall Zum Nachlesen Alleinarbeitsplätze (Arbeitsinspektorat) Dokumentation Siehe SGO-Ordner Abschnitt 4 „Evaluierung“ im Dokumentationsteil (Musterevaluierung „Apotheke allgemein“). 3. Alter(n)sgerechtes Arbeiten Das „n“ macht den kleinen Unterschied aus! Leistungsvermögen angepasst. Durch altersgerechte Arbeitsgestaltung werden Veränderungen im Altersgerechte Maßnahmen sind solche, die älteren Alter, wie z. B. die Abnahme des Sehvermögens oder Arbeitnehmenden helfen. Denn die altersgerechte der Muskelkraft, ausgeglichen (kompensatorischer Arbeitsgestaltung berücksichtigt die Veränderungen Ansatz). der physischen und psychischen Leistungsfähigkeit bei älteren Personen. Durch gezielte Maßnahmen Die alternsgerechte Arbeitsgestaltung nimmt den werden die Arbeitsanforderungen dem geänderten Zeitfaktor in den Blick und verfolgt das Ziel, die 6
Arbeitsfähigkeit für die gesamte Dauer der Erwerbs- Der Ansatz der alternsgerechten Arbeitsgestaltung ist tätigkeit zu erhalten und zu fördern. Dabei sollen vorbeugend (präventiver Ansatz). Unter- und Überforderung sowie dauerhafte Leis- tungseinbußen vermieden werden. Maßnahmen des Ein Betrieb braucht immer beides, alters- und alterns- alternsgerechten Arbeitens sollen sicherstellen, dass gerechte Arbeitsgestaltung, um die Arbeitsfähigkeit auch Ältere produktiv und innovativ bleiben können. der Beschäftigten langfristig zu erhalten. Zum Nachlesen Gestaltungstipps „Alternsgerechtes Arbeiten“ und “Altersgerechtes Arbeiten“ (Gesunde Arbeit) Alternsgerechtes Arbeiten (AUVA) Dokumentation Siehe SGO-Ordner Abschnitt 4 „Evaluierung“ im Dokumentationsteil (Evaluierungswerkzeug „Alters- strukturcheck“). 4. Arbeitsräume, Sicherung der Flucht Arbeitsräume Allgemeine Anforderungen gemäß ABO 2005 Anforderungen an Belichtung und Raumklima gemäß AStV Die Gesamtfläche der Betriebsräume muss mindes- tens 120 m2 betragen, davon: Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, Offizin und Lager 60 m2 die möglichst gleichmäßig natürlich belichtet sind. Laboratorium 15 m2 Dienstzimmer 10 m2 Für Lichteintrittsflächen gilt: Sie müssen in Summe mindestens 10 % der Die Betriebsräume und Einrichtungen müssen den Bodenfläche des Raumes betragen und jeweiligen bau-, feuer- und gesundheitspolizeilichen direkt ins Freie führen. Vorschriften sowie der AStV entsprechen. Für das Raumklima gilt bei normaler körperlicher Aufenthaltsräume gemäß AStV Belastung: mindestens 50 m3 Außenluftzufuhr pro Person und In Arbeitsbereichen, in denen mit gesundheitsgefähr- Stunde (bei mechanischer Lüftung) denden Arbeitsstoffen umgegangen wird, gilt ein Lufttemperatur zwischen 18 °C und 24 °C Ess-, Trink- und Rauchverbot. Arbeitgebende haben Luftgeschwindigkeit maximal 0,20 m/s (Mittelwert) dafür zu sorgen, dass den Arbeitnehmenden für die Einnahme von Speisen ein Raum zur Verfügung Bei Verwendung einer Klimaanlage ist eine relative Luft- gestellt wird, in dem keine Einwirkung durch gesund- feuchtigkeit zwischen 40 % und 70 % einzuhalten. heitsgefährdende Arbeitsstoffe vorliegt. Anforderungen an die Beleuchtung gemäß AStV Sind in einer Apotheke regelmäßig gleichzeitig mehr als zwölf Arbeitnehmende anwesend, ist ein eigener Lichtschalter sind bei Ein- und Ausgängen von Aufenthaltsraum zur Verfügung zu stellen. Ansons- Räumen leicht zugänglich anzubringen und müs- ten kann die Einnahme von Speisen auch in Räum- sen bei Dunkelheit erkennbar sein (beleuchtet). lichkeiten erfolgen, die eine ausreichende Größe, Leuchten, die nicht an der Decke oder in ausrei- ausreichend große Tische und Sitzgelegenheiten mit chender Höhe angebracht sind, sind so zu schüt- Rückenlehne aufweisen. zen, dass von diesen keine Verletzungsgefahr ausgeht (z. B. durch Abdeckungen, Schutzgitter). 7
Auf allen nicht natürlich belichteten Fluchtwegen Anforderungen an die Belüftung gemäß AStV und Arbeitsräumen sind Sicherheitsbeleuchtungen mit unabhängiger Energieversorgung und selbst- Alle Räume in Arbeitsstätten sind entsprechend ihrer ständiger Aktivierung zu installieren. Diese Anfor- Nutzungsart – natürlich oder mechanisch – ausreichend derung ist in der Regel durch eine Fluchtwegbe- lüftbar einzurichten, erforderlichenfalls direkt ins Freie. leuchtung oder nachleuchtende Orientierungshilfe gegeben, außer in Bereichen, die bei Lichtausfall Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, eine besondere Gefahr darstellen (z. B. Verlet- denen ausreichend frische, von Verunreinigungen mög- zungsgefahr durch Hindernisse, Stufen). lichst freie Luft zugeführt und aus denen verbrauchte Luft abgeführt wird. Zugluft ist dabei zu vermeiden. Beleuchtungsstärke Für Lüftungsöffnungen gilt: Für Offizin, Labor, Bürobereich (Arbeitsplätze) gilt mindestens 2 % der Bodenfläche wirksamer Lüf- gem. ÖNORM EN 12464-1: tungsquerschnitt Allgemeinbeleuchtung mindestens 500 Lux Querlüftung ab einer Raumtiefe von 10 m Farbwiedergabeindex mindestens 80 % Lichtfarbe Neutralweiß bzw. Tageslichtweiß Eine mechanische Be- und Entlüftung ist dann vorzu- für Lagerräume gelten mindestens 300 Lux sehen, wenn die natürliche Lüftung nicht ausreicht, insbesondere wenn Es sind LED-Lampen mit einer Lichtfarbe von 3.700 eine ausreichende Luftqualität nicht gewährleistet bis 4.500 K bzw. Leuchtstoffröhren mit der Nr. 840 werden kann oder oder 940 geeignet. Für Verkehrswege sind mindes- durch natürliche Belüftung eine unzumutbare tens 30 Lux Beleuchtungsstärke notwendig. Lärmbelastung der Arbeitnehmenden entsteht. Leuchtmittel unterliegen einem Alterungsprozess mit Bei natürlicher Belüftung (z. B. über Fenster, Licht- möglicher Reduktion der Leuchtstärke. Die Beleuch- kuppeln) wird in Abhängigkeit von der Anzahl der im tungsstärke ist daher in geeigneten Zeitabständen zu Raum befindlichen Personen – auch hinsichtlich der kontrollieren und gegebenenfalls sind dann Leucht- Infektionsprävention – mindestens alle zwei Stunden mittel zu tauschen. eine 10 minütige „Stoß- und Querlüftung“ empfohlen. Sicherung der Flucht Foto: Richard Reichhart Mindestanforderungen an Verkehrswege und Aus- gänge gemäß AStV Verkehrswege: Breite von mindestens 1,0 m Durchgänge zwischen Lagerungen/Möbeln/Ma- schinen: Breite von mindestens 0,6 m Ausgänge: mindestens 0,8 m breit lichte Höhe: mindestens 2 m Rampen: Neigung höchstens 1:10 Stufenhöhe: höchstens 18 cm (einheitlich) Handlauf bei mehr als 4 Stufen: bis 1,20 m Stie- genbreite auf einer Seite; über 1,20 m Stiegenbrei- te auf beiden Seiten. Anforderungen an Fluchtwege und Notausgänge gemäß AStV Die Mindestbreite von Fluchtwegen für bis zu 20 Personen beträgt 1,0 m, bei bis zu 120 Personen be- trägt diese 1,2 m. Sie müssen jederzeit ungehindert benutzbar und dürfen nicht verstellt oder eingeengt sein. Die Fluchtwege müssen als solche eindeutig Abb. 1: Fluchtwegkennzeichnung erkennbar (Fluchtwegkennzeichnung) sein. 8
Bei Verlassen eines Arbeitsraumes oder nach höchs- Personen beträgt die Mindestbreite des Notausgangs tens 10 m (von jedem Punkt der Arbeitsstätte) muss 0,8 m, für höchstens 80 Personen 0,9 m und für ein Fluchtweg erreichbar sein. Bis zum gesicherten höchstens 120 Personen 1,0 m. Bereich oder bis ins Freie darf die gesamte Weglänge maximal 40 m betragen. Die Beleuchtungsstärke für Fluchtwege muss laut TRVB E 102 05 bzw. EN 1838 entlang des Flucht- Notausgänge für mehr als 15 Personen müssen in weges mindestens 1 Lux betragen. Rettungszeichen Fluchtrichtung jederzeit und ohne fremde Hilfsmittel müssen dabei immer erkennbar sein. zu öffnen sein (z. B. Panikschloss). Für höchstens 40 Zum Nachlesen Checkliste Sicherung der Flucht (AUVA) Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge (Arbeitsinspektion) Dokumentation Siehe SGO-Ordner Abschnitt 4 „Evaluierung“ im Dokumentationsteil (Musterevaluierung „Apotheke allgemein“). 5. Arbeitsbedingte psychische Belastungen Arbeitsbedingte psychische Belastungen sind alle erfass- teln, diese hinsichtlich Gesundheits- und Sicherheits- baren Einflüsse, die von außen auf die Arbeitnehmen- gefährdung zu beurteilen und passende betriebliche den zukommen und diese psychisch beeinflussen. Im Maßnahmen dagegen zu treffen. Mittelpunkt stehen die „äußeren Arbeitsbedingungen“ (z. B. Pausengestaltung, Lärm, Umgang mit menschli- Betriebe profitieren von einer erfolgreichen Evaluie- chem Leid, Freundlichkeitsdruck, Kommunikation) und rung psychischer Belastungen, da beispielsweise die nicht die individuellen Auswirkungen dieser auf einzelne Arbeitsorganisation und -abläufe optimiert werden Mitarbeitende (z. B. Arbeitszufriedenheit, Motivation). und langfristig das Arbeitsklima verbessert und die Bindung der Mitarbeitenden zum Betrieb gestärkt Die gesetzlich vorgeschriebene Evaluierung psychi- werden können. scher Belastung zielt darauf ab, Belastungen zu ermit- Zum Nachlesen Evaluierung psychischer Belastungen (AUVA) Arbeitsplatzevaluierung psychischer Belastungen (Arbeitsinspektion) Dokumentation Siehe SGO-Ordner Abschnitt 4 „Evaluierung“ im Dokumentationsteil (Evaluierungsheft „EVALOG – Evaluierung im Dialog“ und „Die Arbeits-Bewertungs-Skala – ABS Gruppe“). 9
6. Arbeitsmittel Es kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, Vor jeder Verwendung müssen Geräte durch dass ein CE-gekennzeichnetes Gerät den sicherheits- Sichtkontrolle auf offensichtliche Mängel technischen Anforderungen entspricht, sofern keine überprüft werden. Schadhafte Geräte (z. B. offensichtlichen Mängel daran zu sehen sind und defekte Kabel bzw. Schutzabdeckungen) sind diese Arbeitsmittel entsprechend den Angaben der sofort auszuscheiden! Bedienungsanleitung des Herstellungsunternehmens gewartet bzw. geprüft wurden. Die in der Betriebs- Die zugehörige Bedienungsanleitung des Herstel- anleitung angeführten Restrisiken sind durch organi- lungsunternehmens ist zu beachten. Eine direkt satorische und/oder personenbezogene Maßnahmen neben dem Arbeitsmittel angebrachte schriftliche (z. B. durch Unterweisung) soweit wie möglich zu Betriebsanweisung mit den kurz gefassten Anweisun- minimieren. gen oder mit bildhafter Darstellung unterstützt die korrekte Verwendung des Arbeitsmittels. Gefahren durch Handwerkzeuge Das Arbeiten mit manuellen Handwerkzeugen (Mes- Bei der Verwendung von Messern ist Folgendes zu ser, Cutter, Scheren) zählt zu den häufigsten Unfall beachten: ursachen. Viele Unfälle passieren, weil beschädigte die richtige Handhabung von Messern üben oder falsche Werkzeuge verwendet oder einfache (z. B. Krallengriff) Schutzmaßnahmen missachtet werden. Messer stets vom Körper wegführen scharfe, geschliffene Messer verwenden Messer und Cutter sind auf ein absolutes Mindest- Messer sicher ablegen und aufbewahren maß zu reduzieren, stattdessen sollten Sicherheits- messer eingesetzt werden. Foto: Rainer Gryc Abbildung: Frederic Hutter Abb. 2: Ungeeignete Messer Abb. 3: Sicherheitsmesser Autoklaven und Dampfsterilisatoren Autoklaven und Dampfsterilisatoren sind Druckgeräte Bersten bzw. Explosion des Autoklaven durch Über- und fallen unter die Druckgeräteverordnung. Sie stel- druck oder Autoklavieren brennbarer Flüssigkeiten len aufgrund der Temperaturen bzw. erhöhter Drücke Infektion durch Sterilisiergut, nicht sterilisiertes Gefahrenquellen, wie im Folgenden beschrieben, dar: Material, Dampf oder Abluftfilter Verbrühung bzw. Verbrennung an Dampf, heißen Gesundheitsschäden durch gefährliche Arbeitsstof- Flüssigkeiten oder Gegenständen fe (z. B. Arzneimittelreste, Chemikalienrückstände) schlagartiges Entweichen von heißem Dampf und im Sterilisiergut Flüssigkeit beim unsachgemäßen Autoklavieren von Flüssigkeiten (Siedeverzug) 10
Bei der Bedienung muss daher unter anderem Fol- Dichtflächen und Verschlussmechanismus vor In- gendes beachtet werden: betriebnahme auf Schäden und Verschmutzungen Autoklaven und Dampfsterilisatoren nur von un- prüfen terwiesenen Personen bedienen lassen, die das 18. Sterilisiergut vor dem Autoklavieren von möglicher- Lebensjahr vollendet haben (gemäß KJBG-VO) weise gefährlichen Chemikalienresten reinigen bei Entnahme von Sterilisiergut Hitzeschutzhand- Temperaturfühler korrekt positionieren (d. h. bei schuhe und Gesichtsschutzschirm tragen Flüssigkeiten in einem Referenzgefäß entsprechen- sichere Aufstellung (freistehend, Standsicherheit, der Größe und Inhaltsvolumen) Sicherheitsventilausrichtung, keine gefährlichen beim Autoklavieren von Flüssigkeiten Autoklav erst Arbeitsstoffe in der Umgebung lagern) öffnen, wenn Flüssigkeitstemperatur unter 20 °C brennbare Flüssigkeiten (z. B. Ethanol) und selbst- der Siedetemperatur gesunken ist (z. B. Wasser zersetzende Stoffe (z. B. Wasserstoffperoxid) nicht < 80 °C) autoklavieren vor Öffnen des Verschlussmechanismus Druckfrei- hitzeempfindliche Materialien (z. B. Polyethylen) heit des Autoklavs prüfen (Manometer) nicht autoklavieren Apothekenroboter (Kommissionierautomaten) Foto: Johannes Fried Apothekenroboter (Kommissionierautomaten) kön- nen in Apotheken die Ein- und Auslagerung sicherer und effizienter gestalten. Im Unterschied zu den apothekenüblichen Medika- mentenschubladen, in denen die Präparate alpha- betisch gelagert werden, basieren die sogenannten Kommissionierautomaten auf einem chaotischen bzw. dynamischen Lagerprinzip. Das Fehlen der Medikamentenschubladen verhindert auch eine Verletzungsgefahr durch Stolpern und Anstoßen. Abb. 4: Gefahren Die Gefahrenbereiche, in denen der Roboter gefähr- bereich liche Bewegungen durchführt, sind durch trennende Apotheken Schutzeinrichtungen gesichert. roboter Foto: Johannes Fried Beim Betrieb von Apothekenrobotern (Kommissio- nierautomaten) ist Folgendes zu beachten: Der Zutritt in den Gefahrenbereich darf nur durch eigens geschultes Personal erfolgen. Bei Betreten des Bereiches ist dieser gegen Inbetriebnahme zu sichern. Der Schlüssel ist sicher aufzubewahren, um unbefugte Inbetriebnahme zu verhindern. Vor dem Einschalten der Anlage ist zu kontrol- lieren, dass sich niemand im Gefahrenbereich befindet. Die Anlage darf nur bei einwandfreiem Zustand in Betrieb genommen werden (regelmäßige Kontrolle der Sicherheitseinrichtungen gemäß der Bedie- Abb. 5: nungsanleitung). Bedien Sämtliche Wartungs-, Instandsetzungs-, und Re- platz eines paraturarbeiten sind von fachkundigen Personen Apotheken durchzuführen. roboters 11
Digestorium (Abzug), Laminar Flow und Sicherheitswerkbank Personenschutz Abbildung: Johannes Fried Für den Personenschutz eignen sich Digestorien (Ab- züge). Bei Tätigkeiten, bei denen es zu einer inhalati- ven Aufnahme von gesundheitsgefährdenden Stoffen (inklusive CMR-Inhaltsstoffe wie z. B. Progesteron oder Estradiol) in Form von Gasen, Dämpfen oder Schwebstoffen kommen kann, sind diese möglichst an ihrer Austritts- oder Entstehungsstelle vollständig zu erfassen und anschließend ohne Gefahr für Arbeit- nehmende zu beseitigen. Produktschutz Laminar Flows (Werkbänke) dienen ausschließlich dem Produktschutz, ein Personenschutz ist nicht gegeben. Sie eignen sich beispielsweise für die Zubereitung von Augentropfen ohne gefährliche Inhaltsstoffe. Personen- und Produktschutz Für die Kombination von Personen- und Produkt schutz eignen sich, abhängig von den verwendeten Arbeitsstoffen, Sicherheitswerkbänke unterschiedli- cher Ausführung. Bei der Verwendung von Digestorium (Abzug), Abb. 6: Abzug (Digestorium), reiner Personenschutz, Laminar Flow und Sicherheitswerkbank sind folgende Ableitung gefährlicher Dämpfe bzw. Rauche oder Punkte zu beachten: Stäube nach außen Die Arbeitsmittel dürfen nur von unterwiesenen Personen bedient werden. Die Beschäftigungsver- Abbildung: Johannes Fried bote sind für Jugendliche und werdende Mütter abhängig von den verwendeten Arbeitsstoffen zu berücksichtigen. Foto: Richard Reichhart Abb. 7: Laminar Flow (Werkbank), reiner Produktschutz, Abb. 8: Sicherheitswerkbank Klasse 2 vertikale Ausführung 12
Die Frontscheibe ist grundsätzlich geschlossen zu Arbeitsflächen sind nach Gebrauch immer zu halten und darf nur so weit wie unbedingt not- reinigen. wendig geöffnet werden. Entsprechend den verwendeten Arbeitsstoffen ist Flüssigkeiten dürfen nur in der maximal zulässigen das Arbeitsmittel zu kennzeichnen. Menge laut Explosionsschutzdokument verwendet Abbildung: Johannes Fried werden. Das Gerät (Werkbank, Sicherheitswerkbank) soll ca. 30 min vor der Benützung eingeschalten und eingelaufen lassen werden (bessere Filterleistung) bzw. ist entsprechend den Angaben in der Bedie- nungsanleitung zu betätigen. Luftschlitze in der Arbeitsfläche sollen nicht ver- deckt werden (z. B. Ärmel etc.). Gegebenenfalls sind vorhandene Armstützen zu benutzen. Es sind möglichst wenige Gegenstände in den laminaren Luftstrom zu bringen und starke Bewe- gungen zu vermeiden (Turbulenzen). Wurde im Explosionsschutzdokument eine Zone Abb. 9: Sicherheits festgelegt, dürfen keine Zündquellen eingebracht werkbank werden (z. B. Waagen, Bunsenbrenner, Rührwerke). Klasse 2, hoher Beschädigung der Schwebstofffilter (z. B. durch Produktschutz Flammen, Pipettenstiche) sind zu vermeiden. und Personen Prüfungs- und Servicedaten sind zu beachten. Bei schutz vor Verdacht auf Fehlfunktion ist die oder der Geräte- biologischen verantwortliche zu verständigen. Arbeitsstoffen Rührwerke Zum Betrieb von Rührwerken sind die mechanischen Auch die Stäbe zur Entnahme der Magnetrührkerne Gefahren durch das Rührwerk (z. B. Einzugs- und müssen für die verw. Arbeitsstoffe geeignet sein. Schnittverletzungsgefahren) an sich und durch Entsprechende Schutzmaßnahmen gegen Einzug die verwendeten Laborgefäße (z. B. Bersten durch von Körperteilen, Haaren, Kleidung, Schmuck Unwucht, Vibrationen, zu hohe Drehzahl) zu berück- (z. B. Anbringen von Blenden, keine losen Ärmel) sichtigen. Des Weiteren können Gefahren von den zu sind festzulegen und zu beachten. vermengenden Substanzen ausgehen. Gegebenen- Beschädigte Gefäße dürfen nicht verwendet werden. falls sind in Kombination eingesetzte Arbeitsmittel Mischbehälter und Rührwerk selbst sind gegen wie etwa Heizplatten zusätzlich als Gefahrenquellen Verdrehen und Verrutschen zu sichern. mit zu berücksichtigen. Ohne die Verwendung von Schutzbrillen darf nicht Die Bedienung des Geräts darf nur mit entspre- mit Rührwerken gearbeitet werden (Splitter- und chender Einschulung erfolgen. Spritzschutz). Rührwerke, bei denen die Beschickung während Vor jeder Inbetriebnahme muss die Drehzahl auf das des Betriebs von Hand aus erfolgen muss und Minimum eingestellt werden, um dem Herausspritzen dadurch eine Gefährdung gegeben ist, dürfen von möglicherweise gefährlicher Arbeitsstoffe vorzubeu- Jugendlichen nicht bedient werden. Ausnahme: gen. Die Drehzahl ist dann langsam an die zu vermen- nach zwölf Monaten Ausbildung unter Aufsicht. genden Substanzen und verwendeten Behältnisse Magnetrührkerne sind den verwendeten Materiali- anzupassen. Auf mögliche Unwucht ist zu achten. en und Arbeitsstoffen entsprechend in Größe und Das Gerät darf nicht mit freiliegendem rotieren- Rotationsgeschwindigkeit auszuwählen. dem Rührwerk betrieben werden. Dokumentation Siehe SGO-Ordner Abschnitt 4 „Evaluierung“ im Dokumentationsteil (Musterevaluierung „Apotheke allgemein“). 13
7. Arbeitsmittel: Prüfpflichten Bestimmte Geräte oder Anlagen müssen innerhalb Die folgende Tabelle enthält eine Auswahl der wich- vorgeschriebener Zeitabstände durch eine dazu tigsten überprüfungspflichtigen Arbeitsmittel und berechtigte Person wiederkehrend überprüft werden. erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Zusätz- Die wiederkehrenden Prüfungen sind zu dokumen- lich sind Angaben des Herstellungsunternehmens im tieren. Hinblick auf Wartungs- und Prüfungsintervalle mit zu berücksichtigen. Prüfungen nach Aufstellung großer Instandsetzung oder Inbetriebnahme sowie nach wesentlichen Änderungen Wiederkehrende Prüfung Abnahmeprüfung vor oder spezieller Art Arbeitsmittel/Prüfobjekt Grundlage Prüfintervall Allgemein Motorkraftbetriebene Türen und Tore AM-VO §§ 7 (1) Z 11, 8 1x jährlich B A*, B (nicht Schrankenanlage) (1) Z 9 Feuerungsanlagen für flüssige und gasförmige AM-VO § 8 (1) Z 21 1x jährlich A Brennstoffe über 30 KW Nennleistung Kälteanlagen Kälteanlagenverordung 1x jährlich A (über 1,5 kg Füllgewicht Kältemittel) § 22 (1) Aufzüge auch betretbare Lastenaufzüge HBV 2009 §§ 3, 4 1x jährlich D D D Aufzüge (ausschließlich Beförderung von Gütern und Steuereinrichtungen außerhalb des HBV 2009 §§ 3, 4 alle 2 Jahre D D D Korbes und Reichweite des Fahrers befindet – nicht betretbar) Aufzüge (Kleingüteraufzug – nicht betretbar) HBV 2009 §§ 3, 4 alle 3 Jahre D D D Absauganlagen (Abzug, Sicherheitswerkbank, GKV § 32, VEXAT § 7 1x jährlich A, B A, B Sicherheitsschrank) Sicherheitsschrank VbF § 15 alle 6 Jahre A, B A, B Druckluft-Kompressorkessel, jährliche DGÜW-V A wenn Druck x Inhalt < 3000 Eigenkontrolle Autoklav DGÜW-V 1x jährlich A Löschgeräte und stationäre Löschanlagen AStV §13(2); BauV §45(8) alle 2 Jahre A A Brandmeldeanlagen AStV §13 (1) Z 4 1x jährlich A, B A, B Klima- und Lüftungsanlagen AStV §13 (1) Z 3 1x jährlich A A 14
Prüfungen nach Aufstellung großer Instandsetzung oder Inbetriebnahme sowie nach wesentlichen Änderungen Wiederkehrende Prüfung Abnahmeprüfung vor oder spezieller Art Arbeitsmittel/Prüfobjekt Grundlage Prüfintervall Elektroschutz Allgemein Elektroinstallation und Betriebsmittel (VEXAT) VEXAT § 7 alle 3 Jahre C Elektroinstallation ESV 2012 §9 alle 5 Jahre (oder C ÖNORM E8101 abweichendes Intervall laut Behördenbescheid) Elektrische Geräte und Elektrowerkzeuge ASchG, ESV 2012, Angaben des C C Betriebsanleitung Hersteller/Inver (Prüfung gem. ÖNORM kehrbringers,laut E 8701-1 und E 8701-2-2) Evaluierung Funktion von Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen ESV 2012 § 7 (3) Z 1 gem. Hersteller- E angaben; wenn diese nicht (mehr) verfügbar sind, alle 6 Monate Blitzschutz ESV 2012 § 15, ETG § 9 alle 1 oder 3 Jahre C Sicherheitsbeleuchtung (Betriebsdauer und AStV § 13 (1) Z 1 1x jährlich A, B A, B A, B Gesamtüberprüfung der Anlage) ÖNORM E 8002 Sicherheitsbeleuchtungsanlagen (Sichtkontrolle) AStV § 13 (6) ÖNORM monatlich, E E 8002 wöchentlich Medizinprodukte (z. B. Reinigungs- und MPBV 6 Monate bis 3 A Desinfektionsgeräte) Jahre A Fachkundige Personen: Das sind Personen, die die erforderlichen Fachkenntnisse und Berufserfahrungen besitzen und die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung bieten. Es können auch Betriebsangehörige eingesetzt werden. Fach firmen dürfen diese Prüfungen ebenfalls durchführen. A* Die wiederkehrenden Überprüfungen sind alle vier Jahre von Prüfberechtigten der Gruppe B durchzuführen. Die Prü- fungen durch diese Personengruppe können entfallen, wenn die Prüfungen jährlich durch Fachfirmen durchgeführt werden. B Ziviltechnikerinnen und Ziviltechniker des hierfür in Betracht kommenden Fachgebietes, insbesondere für Maschinenbau oder Elektrotechnik; akkreditierte Prüf- und Überwachungsstellen nach dem Akkreditierungsgesetz (AkkG 2012) im Rahmen ihrer Befugnisse; Ingenieurbüros (beratende Ingenieurinnen und Ingenieure) einschlägiger Fachrichtung im Rahmen ihrer Befugnisse. C Elektrofachkräfte gem. ÖVE/ÖN EN 50110 (können auch Betriebsangehörige sein, die Kenntnisse durch Prüfung von vergleichbaren Anlagen haben – muss kein Unternehmen sein). D Inspektionsstellen gemäß § 15 Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009, BGBl. II Nr. 210/2009 E Elektrotechnisch unterwiesene Personen gem. ÖVE/ÖN EN 50110 Zum Nachlesen Prüfung von Arbeitsmitteln (Arbeitsinspektion) M 405 Sichere Instandhaltung elektrischer Anlagen (AUVA) Dokumentation Siehe SGO-Ordner Abschnitt 8 „Prüfungen und Messungen“ im Dokumentationsteil. 15
8. Belästigung, Mobbing und Gewalt am Arbeitsplatz Im Zuge der Arbeitsplatzevaluierung ist festzulegen, Arbeitsorganisation und -gestaltung wie etwa wie Beschäftigte vor Übergriffen und Gewalt durch klare Vorgehensweise mit nicht mehr tolerier- Kundschaft, Kollegium oder Dritte geschützt werden. barem Verhalten der Kundschaft sowie mit dem So vielseitig die Ursachen für Belästigung und Gewalt Kollegium (z. B. Verhaltensregeln, Verweis aus am Arbeitsplatz sein können, so unterschiedlich und der Apotheke, Notruf) umfangreich müssen auch die Maßnahmen dagegen System zur Dokumentation von Vorfällen sein. Beispiele für Maßnahmen, die zur Gestaltung Erstellung eines Notfallplans (z. B. für Raubüber- eines sicheren und gesunden Arbeitsplatzes beitragen fälle, Ladendiebstahl) können, sind: Ausbildung und Information, wie z. B. Dees- Gestaltung des Arbeitsumfelds wie die Prüfung kalationstrainings, Trainings im Umgang mit der technischen Sicherheitsmaßnahmen bei Not- Übergriffen, Ansprechen der Thematik (Infor- ausgängen, Alarmsystemen (z. B. Notfallknopf), mation und Unterweisung), Schulung mit der Videoüberwachung, Beleuchtung etc. Polizei etc. Zum Nachlesen Mobbing und Gewalt am Arbeitsplatz (Arbeitsinspektion) Gleichbehandlung. Wichtiges aus dem Gleichbehandlungsgesetz (Arbeiterkammer) Arbeitsklima (Arbeiterkammer) Dokumentation Siehe SGO-Ordner Abschnitt 4 „Evaluierung“ im Dokumentationsteil (Musterevaluierung „Apotheke allgemein“). 9. B elastungen des Bewegungs- und Stützapparates (Steharbeitsplatz, Bildschirmarbeit, Heben und Tragen) Lang andauerndes Stehen, Gehen oder Sitzen bzw. Zwangshaltung, langes Arbeiten am Bildschirm sowie das Heben und Arbeiten auf beengtem Raum, Tragen von schweren Lasten wirken sich belastend lange stehende Tätigkeit, auf den Bewegungs- und Stützapparat und die Seh- ungeeignetes Schuhwerk, leistung des Menschen aus. ungeeignete oder nicht ausreichende Beleuchtung Die Höhe der Belastung wird hauptsächlich durch Lager die Dauer einer einseitigen Tätigkeit, das zu hebende Heben/Tragen/Verschieben schwerer Gebinde, Gewicht, die Häufigkeit, die eingenommene Körper- Arbeiten auf beengtem Raum, haltung und die Form und Größe der Last bestimmt. nicht ergonomische Arbeitsmittel, ungeeignetes Schuhwerk Beispiele für Ursachen von körperlichen Fehlbelastungen Reinigung Reinigungsarbeiten insbesondere über Schulter Offizin/Labor gürtel- bzw. Kopfhöhe und unter Kniehöhe zu hohe/zu niedrige oder zu kleine Arbeitsflächen, nicht ergonomisch positionierte Tastatur und/oder Monitor, 16
Maßnahmen zur Vermeidung körperlicher Ergofußmatten (Bodenmatten) Fehlbelastungen, in Abstimmung mit der Tätigkeitswechsel (körperliche und geistige) mit Arbeitsmedizin unterschiedlichen Beanspruchungsschwerpunkten geeignete Beleuchtung (andere Leuchtmittel oder Beispielsweise Zusatzlampen) Verwendung von Transportwägen ausreichend dimensionierte Ablageflächen höhenverstellbare Arbeitsflächen und Stühle Zum Nachlesen Heben und Tragen (AUVA) M 035 Bewegungsübungen für den beruflichen Alltag (AUVA) M 026 Bildschirmarbeitsplätze (AUVA) M 021 Ergonomie – Arbeitsplätze an den Menschen anpassen (AUVA) M 920 Ergonomie in der Reinigung (AUVA) M 025 Heben und Tragen (AUVA) Manuelle Lastenhandhabung – LMM Leitmerkmalmethoden (IVSS) Manuelle Lasthandhabung (Arbeitsinspektorat) Dokumentation Siehe SGO-Ordner Abschnitt 4 „Evaluierung“ im Dokumentationsteil (Musterevaluierung „Apotheke allgemein“). 10. Besonders schutzbedürftige Personen Jugendliche Jugendliche sind Personen, die das 15. Lebensjahr vollen- 3. Verwendung von Arbeitsstoffen det haben und der allgemeinen Schulpflicht nicht mehr 4. Gestaltung der Arbeitsverfahren und der Arbeits- unterliegen, bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Die vorgänge und deren Zusammenwirken Beschäftigung von Jugendlichen regelt grundsätzlich das 5. Körperkraft, Alter und Stand der Ausbildung und Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz (KJBG). der Unterweisung der Jugendlichen Die dazugehörige Verordnung (KJBG-VO) beschränkt oder verbietet jugendlichen Arbeitnehmenden Tätigkei- Jugendliche sind in folgenden Fällen zu unterweisen: ten, die mit besonderen Gefahren verbunden sind. vor der Arbeitsaufnahme über die im Betrieb be- stehenden Gefahren und die getroffenen Maßnah- Vor Beginn der Beschäftigung und bei jeder bedeu- men sowie Einrichtungen und deren Benützung tenden Änderung der Arbeitsbedingungen sind die vor der erstmaligen Verwendung an Maschinen für die Sicherheit und Gesundheit der Jugendlichen vor Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsstoffen sowie für die Sittlichkeit (Integrität und Würde) beste- vor Arbeiten an gefährlichen Arbeitsstellen henden Gefahren zu ermitteln und die erforderlichen bei Verrichtung solcher Arbeiten über das not- Maßnahmen zu treffen. wendige Verhalten sowie über die bestehenden Schutzvorkehrungen und deren Handhabung Bei der Ermittlung sind insbesondere zu berücksichtigen: 1. Einrichtung und Gestaltung der Arbeitsstätten Diese Unterweisungen sind in angemessenen Zeiträu- und des Arbeitsplatzes men, mindestens jedoch in jährlichen Abständen, zu 2. Gestaltung, Auswahl und Einsatz von Arbeitsmitteln wiederholen. 17
Arbeitszeit zu neun Stunden ausgedehnt werden, wenn da- durch eine längere Wochenfreizeit, z. B. ein längeres Die tägliche Arbeitszeit beträgt im Regelfall acht Wochenende, erreicht wird. Die konkreten Regelun- Stunden, die Wochenarbeitszeit 40 Stunden. Inner- gen finden sich im entsprechenden Kollektivvertrag. halb einer Woche kann die tägliche Arbeitszeit auf bis Zum Nachlesen Kinder und Jugendliche (Arbeitsinspektorat) Dokumentation Siehe SGO-Ordner Abschnitt 4 „Evaluierung“ im Dokumentationsteil (Musterevaluierung nach dem Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz). Werdende und stillende Mütter Alle Arbeitsplätze an denen weibliche Personen Bewegungen und Körperhaltungen wie Strecken, beschäftigt werden, müssen von den Arbeitgebenden Beugen, Bücken (z. B. bei Lagerhaltung, Reinigung, dahingehend überprüft werden, ob Gefahren für die Verwendung von genormten Aufstiegshilfen) werdende oder stillende Mutter bestehen, wenn sie Alleinarbeit dort weiterarbeitet. Die Ermittlung der Gefahren und der erforderlichen Schutzmaßnahmen ist bereits zu Ruhemöglichkeit (z. B. Dienstzimmer): Werdende Beginn der Beschäftigung der ersten Arbeitnehmerin und stillende Mütter müssen sich unter geeigneten durchzuführen. Bedingungen hinlegen und ausruhen können. Das jederzeitige Verlassen des Arbeitsplatzes muss ge- Werdende Mütter dürfen keinesfalls mit schweren währleistet sein. körperlichen Arbeiten oder mit Arbeiten oder in Ar- beitsverfahren beschäftigt werden, die nach der Art Arbeitszeit: Werdende und stillende Mütter dürfen des Arbeitsvorganges oder der verwendeten Arbeits- über die gesetzlich festgelegte tägliche Normalar- stoffe oder -geräte für ihren Organismus oder für das beitszeit hinaus nicht beschäftigt werden. Keinesfalls werdende Kind schädlich sind. darf die tägliche Arbeitszeit neun Stunden und die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden übersteigen. In der Apotheke sind folgende Faktoren zu beachten: Verbot der Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit Lastenhandhabung (z. B. Lagerhaltung, Auslieferung) (Bereitschaftsdienst): Werdende und stillende Müt- Steharbeitsplatz (z. B. Offizin, Laboratorium – Zu- ter dürfen in der Zeit zwischen 20:00 Uhr und 06:00 bereitung magistraler Rezepturen) Uhr nicht beschäftigt werden. gesundheitsgefährdende Stoffe (siehe Verzeichnis gefährlicher Arbeitsstoffe) Die dokumentierten Schutzmaßnahmen müssen erst biologische Arbeitsstoffe (Rücknahme von ge- im Fall einer Schwangerschaft umgesetzt werden. brauchtem Spritzenmaterial, kapilläre Blutent- nahmen, Harnstreifentests, Wundversorgungen, Toilettenreinigung) Zum Nachlesen Mutterschutz – häufig gestellte Fragen (Arbeitsinspektorat) 18
Dokumentation Siehe SGO-Ordner Abschnitt 4 „Evaluierung“ im Dokumentationsteil (Musterevaluierung nach dem Mutterschutzgesetz für „Reinigung“ und „Apotheke allgemein“). Menschen mit Behinderung Die Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzge- Die Ermittlung hat beispielweise zu berücksichtigen: setzes gelten für Menschen mit und ohne Behinde- Erkennen von Gefahren rung gleichermaßen. Behinderte Beschäftigte sollen Möglichkeiten zur Flucht im Gefahrenfall entsprechend ihrer Fähigkeiten im Arbeitsprozess mögliche Betriebsstörungen, Not- und Rettungs- eingegliedert werden. maßnahmen Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen Grundlage für die Beschäftigung von Menschen mit Arbeitsverfahren Behinderung ist die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und Belastungen im Betrieb mit Unterstüt- Aus der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren zung der arbeitsmedizinischen Betreuung (personen- kann sich ergeben, dass Menschen mit bestimmten bezogene Evaluierung). Behinderungen auf manchen Arbeitsplätzen nicht eingesetzt werden können. Zum Nachlesen Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten (Arbeitsinspektorat) Menschen mit Behinderung (Arbeitsinspektorat) Barrierefreiheit – Umsetzungstipps für Unternehmen (Wirtschaftskammer) Dokumentation Leerformulare stehen zur weiteren arbeitsmedizinischen Verwendung auf eval.at zur Verfügung. 11. Brandschutz Gemäß ASchG ist in jedem Betrieb eine zuständige Anbringung und Kennzeichnung von Feuerlö- Person für Brandbekämpfung und Evakuierung der schern an gut sichtbaren und leicht zugänglichen Arbeitnehmenden zu bestellen. Stellen Einplanung von Fluchtwegen und Notausgängen Je nach Größe und Ausdehnung der Apotheke sowie Brandschutztüren, die besondere technische sowie der Anzahl der anwesenden Personen (inklu- Erfordernisse erfüllen und regelmäßig auf freie sive Kundschaft) müssen geeignete technische und Benutzbarkeit und Funktion kontrolliert werden organisatorische Maßnahmen zur Verhinderung einer Brandentstehung und zur Sicherung der Flucht ergrif- Mittel für die erste Löschhilfe fen werden. Mögliche Maßnahmen können sein: Minimierung leicht entzündlicher Materialien und Es müssen geeignete Löscheinrichtungen (oder Lösch- Stoffe (Brandlasten) hilfen) wie Feuerlöscher, Löschwasser, Löschdecken, Unterbringung brennbarer Flüssigkeiten in Sicher- Löschsand, Wandhydranten und sonstige trag- oder heitsschränken bzw. Feuerkeller fahrbare Feuerlöscher in ausreichender Anzahl (ent- Unterweisung zu Brandschutzthemen sprechend der Einrichtungen und Materialien gemäß Kennzeichnung der Fluchtwege und Notausgänge TRVB 124) bereitstehen. 19
Verhalten bei Brand und Evakuierung Erhöhter Brandschutz gemäß Arbeitsstätten verordnung Die Regeln zum „Verhalten im Brandfall“ müssen gut einsehbar ausgehängt werden. Ein regelmä- Je nach Größe und Gefahrenpotenzial der Apothe- ßiges Üben des Brand- bzw. Evakuierungsfalles ist ke kann die Behörde im Rahmen der Genehmigung insbesondere bei größeren Apotheken mit mehreren einen Brandschutzbeauftragten per Bescheid vor- Notausgängen sinnvoll. schreiben. Zum Nachlesen Aktueller Stand der „Technischen Richtlinien Vorbeugender Brandschutz“ (TRVB) Brandschutz (Arbeitsinspektorat) Dokumentation Siehe SGO-Ordner Abschnitt 8 „Prüfungen und Messungen“ im Dokumentationsteil (Verzeichnis der prüfpflichtigen Arbeitsmittel). 12. Elektrische Gefahren Foto: Karl Hammerl Neben Stromschlägen bei Berührung spannungfüh- render Teile sind auch Brände Folgen von defekten elektrischen Anlagen. Deshalb sollten die nachfol- gend beschriebenen Maßnahmen beachtet werden. Sichtkontrolle Diese ist vor jeder Inbetriebnahme auf offensichtliche Mängel an den Betriebsmitteln durchzuführen. Solche Abb. 10: Beschädigte Steckdose teilweise aus offensichtlichen Mängel können z. B. kaputte Stecker der Wand gerissen oder Steckdosen, beschädigte Leitungen oder gebro- chene Gehäuse von Elektrogeräten sein. Foto: Karl Hammerl Mangelhafte elektrische Anlagen(teile) oder Betriebs- mittel dürfen nicht weiterverwendet werden. Defekte Elektrogeräte sind sofort zu entfernen. Schadhafte Anlagenteile sind zu kennzeichnen und vor Wieder- Abb. 11: Defekte verwendung zu sichern. Arbeitnehmende sind über und nicht fachgerecht die getroffenen Maßnahmen zu informieren. Bedie- reparierte Stromleitung nungsanleitungen sind zu beachten. Foto: Richard Reichhart Austausch bzw. Reparatur durch eine Elektro- fachkraft Schadhafte Anlagenteile oder Betriebsmittel sind durch neue bzw. unbeschädigte zu ersetzen oder von einer Fachkraft im Sinne des Elektrotechnikgesetzes Abb. 12: Fehlerstrom (z. B. von einem konzessionierten Elektriker) reparie- schutzschalter ren zu lassen. (FI-Schalter) 20
Schonender Umgang mit Kabeln bel anzuschließen. Die zulässige Belastung (in W) ist auf den Verlängerungsvorrichtungen eingeprägt oder Beim Ausstecken des Gerätes niemals am Kabel aufgeklebt. ziehen, sondern den Stecker direkt und gerade aus der Steckdose ziehen. Verlängerungskabel dürfen nur Personenschutz zwecks Überbrückung für vorübergehende Tätigkei- ten eingesetzt werden. Als Dauerlösung sind sie nicht Es ist darauf zu achten, dass der FI (Fehlerstrom- zulässig, zumal von ihnen durch oft unsachgemäße schutzschalter) bereits „personensicher“, also mit Verlegung Stolpergefahren und möglicherweise elekt- einem Auslösestrom von 30 mA (0,03 A), ausgeführt rische Gefahren (z. B. in Feuchtbereichen, beim Bo- ist. Ohne FI-Schutz darf heute nicht mehr gearbeitet denwischen) ausgehen können. Niemals sind mobile werden; er schützt vor einem möglicherweise tödli- Elektroöfen oder Klimageräte über Verlängerungska- chen Stromschlag. Zum Nachlesen M 420 Sicherer Umgang mit Elektrizität (AUVA) Dokumentation Siehe SGO-Ordner Abschnitt 8 „Prüfungen und Messungen“ im Dokumentationsteil (Verzeichnis der prüfpflichtigen Arbeitsmittel). 13. Elektromagnetische Felder Elektromagnetische Felder (EMF) treten als gewollte Bei Büroarbeitsplätzen und büroähnlichen Arbeits- oder ungewollte Erscheinung bei vielen Anwen- plätzen, an denen die üblichen Arten und Mengen dungen auf. Die Intensität dieser Felder kann sehr an elektrischen Arbeitsmitteln (Computer, Monitor, unterschiedlich ausfallen. In manchen Fällen ist sie so Drucker, Kopierer, Scanner etc.) verwendet werden, hoch, dass ohne genaue Untersuchung eine Gesund- kann bei der Evaluierung von einer Einhaltung der heitsgefährdung nicht generell ausgeschlossen wer- Expositionsgrenzwerte ausgegangen werden, sofern den kann. Aus diesem Grund müssen Arbeitsstätten die Umgebung frei von starken EMF-Quellen ist. bezüglich der Einwirkung von elektromagnetischen Feldern auf den Menschen evaluiert werden. Zum Nachlesen Elektromagnetische Felder (Arbeitsinspektorat) M 470 Elektromagnetische Felder (AUVA) Dokumentation Siehe SGO-Ordner Abschnitt 4 „Evaluierung“ im Dokumentationsteil (Evaluierungswerkzeug „Elektromagnetische Felder“). 21
14. Erste Hilfe Damit die Versorgung der verletzten Person im Ernstfall Es muss in weiterer Folge in Abständen von höchs- so schnell und so reibungslos wie möglich funktionie- tens vier Jahren eine mindestens 8-stündige oder alle ren kann, sind Arbeitgebende verpflichtet, Vorkehrun- zwei Jahre eine mindestens 4-stündige Auffrischung gen für die Erste Hilfe zu treffen. Das bedeutet, dass absolviert werden. Dies ist in den Sicherheits- und entsprechend der Anzahl der Beschäftigten eine ausrei- Gesundheitsschutzdokumenten nachzuweisen. chende Anzahl an ersthelfenden und geeigneten Mit- teln und Einrichtungen für die Erste Hilfe vorhanden Erste-Hilfe-Kasten sein müssen. Die Aufbewahrungsstellen der für die Erste Hilfe Mittel und Einrichtungen müssen dauerhaft Die ÖNORM Z 1020 „Verbandkästen für Arbeitsstät- gekennzeichnet sowie gut erreichbar und sichtbar sein. ten und Baustellen“ legt Anforderungen, Inhalt und Prüfung von Erste-Hilfe-Kästen fest. Ob mehrere klei- Ersthelfer ne Verbandkästen an ausgewählten Stellen oder ein großer Verbandkasten an zentraler Stelle vorteilhafter In jedem Betrieb bis 19 Beschäftigten muss mindes- sind, bleibt dem Ergebnis der Arbeitsplatzevaluierung tens eine Person für die Erste Hilfe bestellt werden. überlassen. Als Richtwerte gelten: Wie viele Personen für die Erste Hilfe bestellt wer- Typ 1 für Bereiche bis fünf Beschäftigte den müssen, hängt von der Anzahl der regelmäßig Typ 2 für Bereiche bis zwanzig Beschäftigte gleichzeitig anwesenden Beschäftigten und von den Unfallgefahren am Arbeitsplatz ab. Bei mehr als zwanzig Beschäftigten ist die Anzahl der Verbandkästen entsprechend den Richtwerten und Die anerkannte Ausbildung zum Ersthelfer ist nach den sonstigen betrieblichen Gegebenheiten zu ermit- den Ausbildungsrichtlinien des Österreichischen Ro- teln. In unmittelbarer Nähe des Erste-Hilfe-Kastens ten Kreuzes bei Arbeitsstätten mit müssen sich eine ausführliche Anleitung zur Ersten bis zu vier Beschäftigten eine 8-stündige und Hilfe, Vermerke mit den Namen der Ersthelfenden ab fünf Beschäftigten eine mindestens 16-stündige. sowie die Notrufnummer der Rettung befinden. Zum Nachlesen Erste Hilfe (Arbeitsinspektion) Erste-Hilfe-Poster (AUVA) M 100 Erste Hilfe (AUVA) Erste-Hilfe-Hand App (AUVA) Dokumentation Siehe SGO-Ordner Abschnitt 1 „Führen und Organisieren“ und Abschnitt 5 „Unterweisung und Information“ im Dokumentationsteil. 15. Explosionsschutz Arbeitgebende müssen für deren Betrieb feststellen Ersatz des Stoffes (z. B. anderes Mischungsverhältnis, und in Explosionsschutzdokumenten schriftlich festhal- Ersatzstoff) ten, ob explosionsfähige Atmosphären auftreten kön- Verwenden geeigneter Gebinde, die stoffbeständig, nen. Eine fachkundige Person für den Explosionsschutz möglichst bruchfest, dicht schließend und von ist zu benennen. Des Weiteren sind Maßnahmen geeigneter Größe sind festzulegen, welche Gefahren durch Explosion oder Verwahren von brennbaren Flüssigkeiten nach den Brand zuverlässig verhindern. In Apotheken werden Regeln der Technik, bevorzugt in Sicherheitsschrän- beispielsweise folgende Maßnahmen angewandt: ken gemäß VbF bzw. in geeigneten Lagerräumen 22
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