Sicheres und gesundes Arbeiten - in öffentlichen Apotheken - E 27 EVALUIERUNG - AUVA

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Sicheres und gesundes Arbeiten - in öffentlichen Apotheken - E 27 EVALUIERUNG - AUVA
E 27 EVALUIERUNG

                        Sicheres und
                   gesundes Arbeiten
                   in öffentlichen Apotheken

                                      www.auva.at
Sicheres und gesundes Arbeiten - in öffentlichen Apotheken - E 27 EVALUIERUNG - AUVA
Die Inhalte dieses Leitfadens wurden mit der
Arbeitsinspektion abgestimmt.
Sicheres und gesundes Arbeiten - in öffentlichen Apotheken - E 27 EVALUIERUNG - AUVA
Inhalt
Information                                                        4
1. Einleitung                                                        4
   1.1 Durchführung und Dokumentation der Arbeitsplatzevaluierung    4
   1.2 Die rechtliche Basis                                          5
2. Alleinarbeit (z. B. Nachtarbeit, Reinigung)                       6
3. Alter(n)sgerechtes Arbeiten                                       6
4. Arbeitsräume, Sicherung der Flucht                                7
5. Arbeitsbedingte psychische Belastungen                            9
6. Arbeitsmittel                                                    10
7. Arbeitsmittel: Prüfpflichten                                     14
8. Belästigung, Mobbing und Gewalt am Arbeitsplatz                  16
9. Belastungen des Bewegungs- und Stützapparates                   16
10. Besonders schutzbedürftige Personen                             17
11. Brandschutz                                                     19
12. Elektrische Gefahren                                            20
13. Elektromagnetische Felder                                       21
14. Erste Hilfe                                                     22
15. Explosionsschutz                                                22
16. Gefährliche Arbeitsstoffe                                       24
17. Gender und Diversity                                           26
18. Information und Unterweisung                                    26
19. Persönliche Schutzausrüstung                                    27
20. Sturz-, Fall- und Stoßgefahren                                  28

Dokumentation                                                      30
21. Dokumentationsstruktur                                         30
  1. Abschnitt: Führen und Organisieren                             31
  2. Abschnitt: Rechtsgrundlagen                                    31
  3. Abschnitt: Berichte, Beratungen                                31
  4. Abschnitt: Evaluierung                                         31
  5. Abschnitt: Unterweisung und Information                        31
  6. Abschnitt: Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten                31
  7. Abschnitt: Gesundheitsschutz und -förderung                    31
  8. Abschnitt: Prüfung und Messungen                               31
  9. Abschnitt: Bescheide                                           31
  10. Abschnitt: Sonstige                                           31
22. Musterdokumente                                                 31
  Mustervorlage Zuständige Personen                                 32
  Mustervorlage Unterweisung                                        33
  Mustervorlage Verzeichnis der prüfpflichtigen Arbeitsmittel       34
23. Abkürzungsverzeichnis                                           35

                                                                     3
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Information
1. Einleitung
Dieser Leitfaden informiert zu Themen des Arbeit-        Spezielle Themen von ärztlichen Hausapotheken wie
nehmerInnenschutzes in öffentlichen Apotheken und        auch von Anstaltsapotheken wurden im Rahmen
unterstützt die Apothekenleitung bei der Erstellung      dieses Leitfadens nicht berücksichtigt. Des Weiteren
von Arbeitsplatzevaluierung und Unterweisung.            ist das Verblistern von Arzneimitteln und die Zuberei-
                                                         tung bzw. das Gebrauchsfertigmachen von Zytostati-
Neben der Verpflichtung                                  ka nicht Gegenstand dieser Publikation.
zur Arbeitsplatzevaluierung
müssen Arbeitgebende                                     Öffentliche Apotheken sind nach dem Apothekenge-
gemäß Arbeitnehmer­                                      setz (ApoG) und der Apothekenbetriebsordnung (ABO
Innenschutzgesetz (ASchG)                                2005) unter der Berücksichtigung des ASchG geneh-
Präventivfachkräfte (PFK)                                migungspflichtig. In den daraus resultierenden Be-
bestellen. Für Apotheken mit                             scheiden werden Auflagen festgehalten, welche in den
einer Belegschaft bis zu 50                              Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten (Abk.
Personen bietet AUVAsicher                               SiGe-Dokumente) zu berücksichtigen sind. Im Bescheid
die Beratung kostenlos an                                können Ausnahmebewilligungen wie etwa zu Raum-
(www.auva.at/auvasicher).                                höhe, Belichtung oder Denkmalschutz erteilt werden.

1.1 Durchführung und Dokumentation der Arbeitsplatzevaluierung
Die Arbeitsplatzevaluierung soll Arbeitgebenden          STOP steht für:
dabei helfen, auf systematische und organisierte
Weise die Sicherheit und den Gesundheitsschutz ihrer
Beschäftigten kontinuierlich zu verbessern. Dabei sind
die Grundsätze der Gefahrenverhütung anzuwenden,
                                                               S   ubstitution – Ersatz von gefährlichen Stof-
                                                                   fen, Materialien, Maschinen oder Verfahren

insbesondere:
ƒ die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte
ƒ die Gestaltung und der Einsatz von Arbeitsmitteln
                                                               T   echnik – Einsatz von technischen Maßnah-
                                                                   men, zur Gefahrenreduktion (z. B. Schutz-
                                                               einrichtung, Absaugung)
ƒ die Verwendung von Arbeitsstoffen
ƒ die Gestaltung der Arbeitsplätze
ƒ die Gestaltung der Arbeitsverfahren und -vorgänge
   und deren Zusammenwirken
                                                               O    rganisation – Anwendung von organisa-
                                                                    torischen Maßnahmen, die Gefährdungen
                                                               vermeiden oder verringern (z. B. Aufenthalts-
ƒ die Gestaltung der Arbeitsaufgaben                           dauer reduzieren, Zutritt für beschränkten
ƒ die Art der Tätigkeiten, der Arbeitsumgebung, der            Personenkreis)
   Arbeitsabläufe sowie der Arbeitsorganisation
ƒ der Stand der Ausbildung und Unterweisung der
   Arbeitnehmenden                                             P   erson – ergänzende, personenbezogene
                                                                   Maßnahmen (z. B. persönliche Schutzaus-
                                                               rüstung (PSA), Anweisungen zum richtigen
Auf Basis der Ermittlung und Beurteilung der Gefah-            Verhalten)
ren werden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung fest-
gelegt. Diese sind nach der Abfolge des STOP-Prinzips     Die Durchführung und Dokumentation der
umzusetzen – eine Reihenfolge von Maßnahmen,              Arbeitsplatzevaluierung sowie die Umsetzung
die bei der Auswahl und Umsetzung von Schutzvor-          der Maßnahmen obliegt in jedem Fall den
kehrungen zur Vermeidung von Arbeitsunfällen und          Arbeitgebenden.
Berufskrankheiten anzuwenden sind.

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1.2 Die rechtliche Basis
Arbeitgebenden obliegt eine Fürsorgepflicht gegen-        Meldepflichten an die AUVA:
über ihrer Belegschaft. Neben der Entgeltleistung         ƒ Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten; tödliche und
ist auch die Sicherheit am Arbeitsplatz maßgeblich.         schwere sofort, andere, über drei Tage hinausge-
Die wichtigste rechtliche Grundlage dazu ist das            hende Krankenstände innerhalb von fünf Tagen
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG). Hierin sind          (ASVG)
sowohl die Pflichten von Arbeitgebenden als auch          ƒ Verzeichnis der Arbeitnehmenden, die bestimmten
von Arbeitnehmenden festgeschrieben.                        gefährlichen Stoffen, z. B. CMR-Stoffen, ausgesetzt
                                                            sind; zu senden nach Ende der Exposition
Für das Apothekenpersonal gelten zudem der
“Kollektivvertrag für pharmazeutische Fachkräfte          Meldepflichten an weitere Behörden:
in öffentlichen Apotheken und Anstaltsapotheken           ƒ bei Verlust oder irrtümlicher Abgabe von Giften
Österreichs“ und der “Kollektivvertrag für Pharma-          unverzügliche Meldung an die Bezirksverwaltungs-
zeutisch-kaufmännische Assistenten und Apotheken-           behörde oder die Landespolizeidirektion im Gebiet
hilfspersonal“.                                             einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion
                                                            zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist
Für die Beschäftigten ist die öffentliche Apotheke          (ChemG 1996)
eine „Arbeitsstätte“. Es gilt daher die Arbeitsstätten-
verordnung (AStV). Diese ist bereits bei der Planung      Aufzeichnungspflichten:
der Apotheke zu berücksichtigen. Aber auch die            ƒ Arbeitszeit und Ruhezeit inklusive schriftlicher
Grenzwerteverordnung (GKV) und die Verordnung               Regelung von Pausenzeiten (AZG, ARG, KJBG)
biologische Arbeitsstoffe (VbA) können bauliche           ƒ Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente
Maßnahmen erforderlich machen.                              (MSchG, KJBG, KJBG-VO)
                                                          ƒ Unterweisung bzw. Information der Belegschaft
Melde- und Aufzeichnungspflichten1                          (MSchG, KJBG, Giftverordnung 2000)
                                                          ƒ Aufzeichnungen und Berichte über Arbeitsunfälle
Melde- und Aufzeichnungspflichten dienen zum                der letzten fünf Jahre
Nachweis, dass Beschäftigte über mögliche Gefahren        ƒ Personen, die für die Erste Hilfe zuständig sind
informiert wurden sowie zur allfälligen Information       ƒ Alarmeinrichtungen sowie Alarmübungen
der Behörden. Im Folgenden sind die für Apotheken         ƒ Wartung von Arbeitsmitteln
relevanten Melde- und Aufzeichnungspflichten sowie        ƒ Verzeichnis der Arbeitnehmenden im Umgang mit
Kennzeichnungspflichten angegeben.                          bestimmten Arbeitsstoffen wie z. B. CMR-Stoffe
                                                          ƒ Verzeichnis der beschäftigten Jugendlichen (KJBG)
Meldepflichten an das Arbeitsinspektorat:                 ƒ Eignungs- und Folgeuntersuchungen (KJBG, ASVG)
ƒ Name/-en der Sicherheitsvertrauensperson/-en            ƒ Verzeichnis der verwendeten gefährlichen Arbeits-
ƒ Erstmalig beabsichtigte Verwendung bestimmter,            stoffe (ABO 2005)
  besonders gefährlicher Arbeitsstoffe wie eindeutig      ƒ Aufzeichnungen über Giftstoffe bis mindestens
  krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflan-            sieben Jahre nach Verwendungsende (ChemG
  zungsgefährdende (CMR-) Arbeitsstoffe oder                1996, Giftverordnung 2000)
  biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppen 2, 3        ƒ Bezug und Abgabe von Suchtgiften und psychotro-
  oder 4                                                    pen Stoffen in Apotheken samt Vormerkbuch (SV, PV)
ƒ tödliche und schwere Unfälle; sofortige Meldung,        ƒ Verzeichnis prüfpflichtiger Arbeitsmittel
  sofern nicht eine Meldung an die Polizei erfolgt ist    ƒ Abfallwirtschaftskonzept ab einer 20 Personen
ƒ Schwangerschaften (MSchG)                                 übersteigenden Belegschaftszahl (AWG2002)
ƒ Beschäftigung über die zulässigen Arbeitszeit-
  Höchstgrenzen hinaus (AZG)
ƒ Beschäftigung/Bereitschaftsdienst während der
  Wochenendruhe (ARG)

1   gemäß ASchG und seiner Verordnungen (bzw. anderer Rechtsgrundlagen; Abkürzungen siehe Verzeichnis
    auf Seite 35)

                                                                                                             5
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Zum Nachlesen

 Die rechtlichen Grundlagen (national und EU), insbesondere die oben gelisteten Gesetze mit den zugehöri-
 gen Verordnungen zum Betrieb von Apotheken, können in Erfahrung gebracht werden über
      das österreichische Rechtsinformationssystem (www.ris.bka.gv.at),
      das Amt für Veröffentlichungen der EU (eur-lex.europa.eu) sowie
      die Österreichische Apothekerkammer (www.apothekerkammer.at).

 Dokumentation

 ƒ Siehe SGO-Ordner Abschnitt 2 „Rechtsgrundlagen“ im Dokumentationsteil.

2. Alleinarbeit (z. B. Nachtarbeit, Reinigung)
An Arbeitsplätzen mit erhöhter Unfallgefahr und an         Empfohlene Maßnahmen:
abgelegenen Arbeitsplätzen dürfen Arbeitnehmende           ƒ mindestens ein Kontakt am Anfang und Ende des
nur dann allein beschäftigt werden, wenn eine wirk-          Arbeitseinsatzes mit der zuständigen Ansprechperson
same Überwachung – im Sinne von Sicherstellung             ƒ willensabhängiges Melde- oder Alarmsystem (z. B.
rechtzeitiger Hilfeleistung bei Verletzung oder Auftritt     funktionierendes Telefon, Notruftaste) im Mobili-
eines Schadens – gewährleistet ist.                          tätsbereich der allein arbeitenden Person

Gefahren bei Alleinarbeit in Apotheken (z. B. bei          Gefährliche Arbeiten sind in der Alleinarbeit verboten
nächtlichem Bereitschaftsdienst) können sein:              (z. B. Abfüllen von Lösungsmitteln, Autoklavieren,
ƒ plötzliche, akute Erkrankungen (z. B. Herzinfarkt)       Arbeiten mit Giften).
ƒ Verstauchungen, Quetschungen an den Extremitä-
  ten, Prellungen z. B. wegen Sturz und Fall
ƒ Einbruch und/oder Überfall

 Zum Nachlesen

      Alleinarbeitsplätze (Arbeitsinspektorat)

 Dokumentation

 ƒ Siehe SGO-Ordner Abschnitt 4 „Evaluierung“ im Dokumentationsteil (Musterevaluierung „Apotheke
   allgemein“).

3. Alter(n)sgerechtes Arbeiten
Das „n“ macht den kleinen Unterschied aus!                 Leistungsvermögen angepasst. Durch altersgerechte
                                                           Arbeitsgestaltung werden Veränderungen im
Altersgerechte Maßnahmen sind solche, die älteren          Alter, wie z. B. die Abnahme des Sehvermögens oder
Arbeitnehmenden helfen. Denn die altersgerechte            der Muskelkraft, ausgeglichen (kompensatorischer
Arbeitsgestaltung berücksichtigt die Veränderungen         Ansatz).
der physischen und psychischen Leistungsfähigkeit
bei älteren Personen. Durch gezielte Maßnahmen             Die alternsgerechte Arbeitsgestaltung nimmt den
werden die Arbeitsanforderungen dem geänderten             Zeitfaktor in den Blick und verfolgt das Ziel, die

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Arbeitsfähigkeit für die gesamte Dauer der Erwerbs-     Der Ansatz der alternsgerechten Arbeitsgestaltung ist
tätigkeit zu erhalten und zu fördern. Dabei sollen      vorbeugend (präventiver Ansatz).
Unter- und Überforderung sowie dauerhafte Leis-
tungseinbußen vermieden werden. Maßnahmen des           Ein Betrieb braucht immer beides, alters- und alterns-
alternsgerechten Arbeitens sollen sicherstellen, dass   gerechte Arbeitsgestaltung, um die Arbeitsfähigkeit
auch Ältere produktiv und innovativ bleiben können.     der Beschäftigten langfristig zu erhalten.

 Zum Nachlesen

      Gestaltungstipps „Alternsgerechtes Arbeiten“ und “Altersgerechtes Arbeiten“ (Gesunde Arbeit)
      Alternsgerechtes Arbeiten (AUVA)

 Dokumentation

 ƒ Siehe SGO-Ordner Abschnitt 4 „Evaluierung“ im Dokumentationsteil (Evaluierungswerkzeug „Alters-
   strukturcheck“).

4. Arbeitsräume, Sicherung der Flucht
Arbeitsräume
Allgemeine Anforderungen gemäß ABO 2005                 Anforderungen an Belichtung und Raumklima
                                                        gemäß AStV
Die Gesamtfläche der Betriebsräume muss mindes-
tens 120 m2 betragen, davon:                            Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden,
ƒ Offizin und Lager 60 m2                               die möglichst gleichmäßig natürlich belichtet sind.
ƒ Laboratorium 15 m2
ƒ Dienstzimmer 10 m2                                    Für Lichteintrittsflächen gilt:
                                                        ƒ Sie müssen in Summe mindestens 10 % der
Die Betriebsräume und Einrichtungen müssen den            Bodenfläche des Raumes betragen und
jeweiligen bau-, feuer- und gesundheitspolizeilichen    ƒ direkt ins Freie führen.
Vorschriften sowie der AStV entsprechen.
                                                        Für das Raumklima gilt bei normaler körperlicher
Aufenthaltsräume gemäß AStV                             Belastung:
                                                        ƒ mindestens 50 m3 Außenluftzufuhr pro Person und
In Arbeitsbereichen, in denen mit gesundheitsgefähr-      Stunde (bei mechanischer Lüftung)
denden Arbeitsstoffen umgegangen wird, gilt ein         ƒ Lufttemperatur zwischen 18 °C und 24 °C
Ess-, Trink- und Rauchverbot. Arbeitgebende haben       ƒ Luftgeschwindigkeit maximal 0,20 m/s (Mittelwert)
dafür zu sorgen, dass den Arbeitnehmenden für
die Einnahme von Speisen ein Raum zur Verfügung         Bei Verwendung einer Klimaanlage ist eine relative Luft-
gestellt wird, in dem keine Einwirkung durch gesund-    feuchtigkeit zwischen 40 % und 70 % einzuhalten.
heitsgefährdende Arbeitsstoffe vorliegt.
                                                        Anforderungen an die Beleuchtung gemäß AStV
Sind in einer Apotheke regelmäßig gleichzeitig mehr
als zwölf Arbeitnehmende anwesend, ist ein eigener      ƒ Lichtschalter sind bei Ein- und Ausgängen von
Aufenthaltsraum zur Verfügung zu stellen. Ansons-         Räumen leicht zugänglich anzubringen und müs-
ten kann die Einnahme von Speisen auch in Räum-           sen bei Dunkelheit erkennbar sein (beleuchtet).
lichkeiten erfolgen, die eine ausreichende Größe,       ƒ Leuchten, die nicht an der Decke oder in ausrei-
ausreichend große Tische und Sitzgelegenheiten mit        chender Höhe angebracht sind, sind so zu schüt-
Rückenlehne aufweisen.                                    zen, dass von diesen keine Verletzungsgefahr
                                                          ausgeht (z. B. durch Abdeckungen, Schutzgitter).

                                                                                                               7
Sicheres und gesundes Arbeiten - in öffentlichen Apotheken - E 27 EVALUIERUNG - AUVA
ƒ Auf allen nicht natürlich belichteten Fluchtwegen     Anforderungen an die Belüftung gemäß AStV
                            und Arbeitsräumen sind Sicherheitsbeleuchtungen
                            mit unabhängiger Energieversorgung und selbst-        Alle Räume in Arbeitsstätten sind entsprechend ihrer
                            ständiger Aktivierung zu installieren. Diese Anfor-   Nutzungsart – natürlich oder mechanisch – ausreichend
                            derung ist in der Regel durch eine Fluchtwegbe-       lüftbar einzurichten, erforderlichenfalls direkt ins Freie.
                            leuchtung oder nachleuchtende Orientierungshilfe
                            gegeben, außer in Bereichen, die bei Lichtausfall     Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden,
                            eine besondere Gefahr darstellen (z. B. Verlet-       denen ausreichend frische, von Verunreinigungen mög-
                            zungsgefahr durch Hindernisse, Stufen).               lichst freie Luft zugeführt und aus denen verbrauchte
                                                                                  Luft abgeführt wird. Zugluft ist dabei zu vermeiden.
                          Beleuchtungsstärke
                                                                                  Für Lüftungsöffnungen gilt:
                          Für Offizin, Labor, Bürobereich (Arbeitsplätze) gilt    ƒ mindestens 2 % der Bodenfläche wirksamer Lüf-
                          gem. ÖNORM EN 12464-1:                                    tungsquerschnitt
                          ƒ Allgemeinbeleuchtung mindestens 500 Lux               ƒ Querlüftung ab einer Raumtiefe von 10 m
                          ƒ Farbwiedergabeindex mindestens 80 %
                          ƒ Lichtfarbe Neutralweiß bzw. Tageslichtweiß            Eine mechanische Be- und Entlüftung ist dann vorzu-
                          ƒ für Lagerräume gelten mindestens 300 Lux              sehen, wenn die natürliche Lüftung nicht ausreicht,
                                                                                  insbesondere wenn
                          Es sind LED-Lampen mit einer Lichtfarbe von 3.700       ƒ eine ausreichende Luftqualität nicht gewährleistet
                          bis 4.500 K bzw. Leuchtstoffröhren mit der Nr. 840         werden kann oder
                          oder 940 geeignet. Für Verkehrswege sind mindes-        ƒ durch natürliche Belüftung eine unzumutbare
                          tens 30 Lux Beleuchtungsstärke notwendig.                  Lärmbelastung der Arbeitnehmenden entsteht.

                          Leuchtmittel unterliegen einem Alterungsprozess mit     Bei natürlicher Belüftung (z. B. über Fenster, Licht-
                          möglicher Reduktion der Leuchtstärke. Die Beleuch-      kuppeln) wird in Abhängigkeit von der Anzahl der im
                          tungsstärke ist daher in geeigneten Zeitabständen zu    Raum befindlichen Personen – auch hinsichtlich der
                          kontrollieren und gegebenenfalls sind dann Leucht-      Infektionsprävention – mindestens alle zwei Stunden
                          mittel zu tauschen.                                     eine 10 minütige „Stoß- und Querlüftung“ empfohlen.

                          Sicherung der Flucht
Foto: Richard Reichhart

                                                                                  Mindestanforderungen an Verkehrswege und Aus-
                                                                                  gänge gemäß AStV
                                                                                  ƒ Verkehrswege: Breite von mindestens 1,0 m
                                                                                  ƒ Durchgänge zwischen Lagerungen/Möbeln/Ma-
                                                                                    schinen: Breite von mindestens 0,6 m
                                                                                  ƒ Ausgänge: mindestens 0,8 m breit
                                                                                  ƒ lichte Höhe: mindestens 2 m
                                                                                  ƒ Rampen: Neigung höchstens 1:10
                                                                                  ƒ Stufenhöhe: höchstens 18 cm (einheitlich)
                                                                                  ƒ Handlauf bei mehr als 4 Stufen: bis 1,20 m Stie-
                                                                                    genbreite auf einer Seite; über 1,20 m Stiegenbrei-
                                                                                    te auf beiden Seiten.

                                                                                  Anforderungen an Fluchtwege und Notausgänge
                                                                                  gemäß AStV

                                                                                  Die Mindestbreite von Fluchtwegen für bis zu 20
                                                                                  Personen beträgt 1,0 m, bei bis zu 120 Personen be-
                                                                                  trägt diese 1,2 m. Sie müssen jederzeit ungehindert
                                                                                  benutzbar und dürfen nicht verstellt oder eingeengt
                                                                                  sein. Die Fluchtwege müssen als solche eindeutig
                          Abb. 1: Fluchtwegkennzeichnung                          erkennbar (Fluchtwegkennzeichnung) sein.

                          8
Sicheres und gesundes Arbeiten - in öffentlichen Apotheken - E 27 EVALUIERUNG - AUVA
Bei Verlassen eines Arbeitsraumes oder nach höchs-         Personen beträgt die Mindestbreite des Notausgangs
tens 10 m (von jedem Punkt der Arbeitsstätte) muss         0,8 m, für höchstens 80 Personen 0,9 m und für
ein Fluchtweg erreichbar sein. Bis zum gesicherten         höchstens 120 Personen 1,0 m.
Bereich oder bis ins Freie darf die gesamte Weglänge
maximal 40 m betragen.                                     Die Beleuchtungsstärke für Fluchtwege muss laut
                                                           TRVB E 102 05 bzw. EN 1838 entlang des Flucht-
Notausgänge für mehr als 15 Personen müssen in             weges mindestens 1 Lux betragen. Rettungszeichen
Fluchtrichtung jederzeit und ohne fremde Hilfsmittel       müssen dabei immer erkennbar sein.
zu öffnen sein (z. B. Panikschloss). Für höchstens 40

 Zum Nachlesen

      Checkliste Sicherung der Flucht (AUVA)
      Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge (Arbeitsinspektion)

 Dokumentation

 ƒ Siehe SGO-Ordner Abschnitt 4 „Evaluierung“ im Dokumentationsteil (Musterevaluierung „Apotheke
   allgemein“).

5. Arbeitsbedingte psychische Belastungen
Arbeitsbedingte psychische Belastungen sind alle erfass-   teln, diese hinsichtlich Gesundheits- und Sicherheits-
baren Einflüsse, die von außen auf die Arbeitnehmen-       gefährdung zu beurteilen und passende betriebliche
den zukommen und diese psychisch beeinflussen. Im          Maßnahmen dagegen zu treffen.
Mittelpunkt stehen die „äußeren Arbeitsbedingungen“
(z. B. Pausengestaltung, Lärm, Umgang mit menschli-        Betriebe profitieren von einer erfolgreichen Evaluie-
chem Leid, Freundlichkeitsdruck, Kommunikation) und        rung psychischer Belastungen, da beispielsweise die
nicht die individuellen Auswirkungen dieser auf einzelne   Arbeitsorganisation und -abläufe optimiert werden
Mitarbeitende (z. B. Arbeitszufriedenheit, Motivation).    und langfristig das Arbeitsklima verbessert und die
                                                           Bindung der Mitarbeitenden zum Betrieb gestärkt
Die gesetzlich vorgeschriebene Evaluierung psychi-         werden können.
scher Belastung zielt darauf ab, Belastungen zu ermit-

 Zum Nachlesen

      Evaluierung psychischer Belastungen (AUVA)
      Arbeitsplatzevaluierung psychischer Belastungen (Arbeitsinspektion)

 Dokumentation

 ƒ Siehe SGO-Ordner Abschnitt 4 „Evaluierung“ im Dokumentationsteil (Evaluierungsheft „EVALOG –
   Evaluierung im Dialog“ und „Die Arbeits-Bewertungs-Skala – ABS Gruppe“).

                                                                                                                   9
Sicheres und gesundes Arbeiten - in öffentlichen Apotheken - E 27 EVALUIERUNG - AUVA
6. Arbeitsmittel
                             Es kann grundsätzlich davon ausgegangen werden,          Vor jeder Verwendung müssen Geräte durch
                             dass ein CE-gekennzeichnetes Gerät den sicherheits-      Sichtkontrolle auf offensichtliche Mängel
                             technischen Anforderungen entspricht, sofern keine       überprüft werden. Schadhafte Geräte (z. B.
                             offensichtlichen Mängel daran zu sehen sind und          defekte Kabel bzw. Schutzabdeckungen) sind
                             diese Arbeitsmittel entsprechend den Angaben der         sofort auszuscheiden!
                             Bedienungsanleitung des Herstellungsunternehmens
                             gewartet bzw. geprüft wurden. Die in der Betriebs-      Die zugehörige Bedienungsanleitung des Herstel-
                             anleitung angeführten Restrisiken sind durch organi-    lungsunternehmens ist zu beachten. Eine direkt
                             satorische und/oder personenbezogene Maßnahmen          neben dem Arbeitsmittel angebrachte schriftliche
                             (z. B. durch Unterweisung) soweit wie möglich zu        Betriebsanweisung mit den kurz gefassten Anweisun-
                             minimieren.                                             gen oder mit bildhafter Darstellung unterstützt die
                                                                                     korrekte Verwendung des Arbeitsmittels.

                             Gefahren durch Handwerkzeuge
                             Das Arbeiten mit manuellen Handwerkzeugen (Mes-         Bei der Verwendung von Messern ist Folgendes zu
                             ser, Cutter, Scheren) zählt zu den häufigsten Unfall­   beachten:
                             ursachen. Viele Unfälle passieren, weil beschädigte     ƒ die richtige Handhabung von Messern üben
                             oder falsche Werkzeuge verwendet oder einfache            (z. B. Krallengriff)
                             Schutzmaßnahmen missachtet werden.                      ƒ Messer stets vom Körper wegführen
                                                                                     ƒ scharfe, geschliffene Messer verwenden
                             Messer und Cutter sind auf ein absolutes Mindest-       ƒ Messer sicher ablegen und aufbewahren
                             maß zu reduzieren, stattdessen sollten Sicherheits-
                             messer eingesetzt werden.

                                                                                                                                              Foto: Rainer Gryc
Abbildung: Frederic Hutter

                             Abb. 2: Ungeeignete Messer                              Abb. 3: Sicherheitsmesser

                             Autoklaven und Dampfsterilisatoren
                             Autoklaven und Dampfsterilisatoren sind Druckgeräte     ƒ Bersten bzw. Explosion des Autoklaven durch Über-
                             und fallen unter die Druckgeräteverordnung. Sie stel-     druck oder Autoklavieren brennbarer Flüssigkeiten
                             len aufgrund der Temperaturen bzw. erhöhter Drücke      ƒ Infektion durch Sterilisiergut, nicht sterilisiertes
                             Gefahrenquellen, wie im Folgenden beschrieben, dar:       Material, Dampf oder Abluftfilter
                             ƒ Verbrühung bzw. Verbrennung an Dampf, heißen          ƒ Gesundheitsschäden durch gefährliche Arbeitsstof-
                                Flüssigkeiten oder Gegenständen                        fe (z. B. Arzneimittelreste, Chemikalienrückstände)
                             ƒ schlagartiges Entweichen von heißem Dampf und           im Sterilisiergut
                                Flüssigkeit beim unsachgemäßen Autoklavieren
                                von Flüssigkeiten (Siedeverzug)

                             10
Bei der Bedienung muss daher unter anderem Fol-         ƒ Dichtflächen und Verschlussmechanismus vor In-
gendes beachtet werden:                                   betriebnahme auf Schäden und Verschmutzungen
ƒ Autoklaven und Dampfsterilisatoren nur von un-          prüfen
  terwiesenen Personen bedienen lassen, die das 18.     ƒ Sterilisiergut vor dem Autoklavieren von möglicher-
  Lebensjahr vollendet haben (gemäß KJBG-VO)              weise gefährlichen Chemikalienresten reinigen
ƒ bei Entnahme von Sterilisiergut Hitzeschutzhand-      ƒ Temperaturfühler korrekt positionieren (d. h. bei
  schuhe und Gesichtsschutzschirm tragen                  Flüssigkeiten in einem Referenzgefäß entsprechen-
ƒ sichere Aufstellung (freistehend, Standsicherheit,      der Größe und Inhaltsvolumen)
  Sicherheitsventilausrichtung, keine gefährlichen      ƒ beim Autoklavieren von Flüssigkeiten Autoklav erst
  Arbeitsstoffe in der Umgebung lagern)                   öffnen, wenn Flüssigkeitstemperatur unter 20 °C
ƒ brennbare Flüssigkeiten (z. B. Ethanol) und selbst-     der Siedetemperatur gesunken ist (z. B. Wasser
  zersetzende Stoffe (z. B. Wasserstoffperoxid) nicht     < 80 °C)
  autoklavieren                                         ƒ vor Öffnen des Verschlussmechanismus Druckfrei-
ƒ hitzeempfindliche Materialien (z. B. Polyethylen)       heit des Autoklavs prüfen (Manometer)
  nicht autoklavieren

Apothekenroboter (Kommissionierautomaten)

                                                                                              Foto: Johannes Fried
Apothekenroboter (Kommissionierautomaten) kön-
nen in Apotheken die Ein- und Auslagerung sicherer
und effizienter gestalten.

Im Unterschied zu den apothekenüblichen Medika-
mentenschubladen, in denen die Präparate alpha-
betisch gelagert werden, basieren die sogenannten
Kommissionierautomaten auf einem chaotischen
bzw. dynamischen Lagerprinzip.

Das Fehlen der Medikamentenschubladen verhindert
auch eine Verletzungsgefahr durch Stolpern und
Anstoßen.                                                                                       Abb. 4:
                                                                                                Gefahren­
Die Gefahrenbereiche, in denen der Roboter gefähr-                                              bereich
liche Bewegungen durchführt, sind durch trennende                                               Apotheken­
Schutzeinrichtungen gesichert.                                                                  roboter
                                                                                              Foto: Johannes Fried

Beim Betrieb von Apothekenrobotern (Kommissio-
nierautomaten) ist Folgendes zu beachten:
ƒ Der Zutritt in den Gefahrenbereich darf nur durch
   eigens geschultes Personal erfolgen. Bei Betreten
   des Bereiches ist dieser gegen Inbetriebnahme zu
   sichern. Der Schlüssel ist sicher aufzubewahren,
   um unbefugte Inbetriebnahme zu verhindern.
ƒ Vor dem Einschalten der Anlage ist zu kontrol-
   lieren, dass sich niemand im Gefahrenbereich
   befindet.
ƒ Die Anlage darf nur bei einwandfreiem Zustand in
   Betrieb genommen werden (regelmäßige Kontrolle
   der Sicherheitseinrichtungen gemäß der Bedie-                                                Abb. 5:
   nungsanleitung).                                                                             Bedien­
ƒ Sämtliche Wartungs-, Instandsetzungs-, und Re-                                                platz eines
   paraturarbeiten sind von fachkundigen Personen                                               Apotheken­
   durchzuführen.                                                                               roboters

                                                                                                                     11
Digestorium (Abzug), Laminar Flow und Sicherheitswerkbank
                          Personenschutz

                                                                                                                                     Abbildung: Johannes Fried
                          Für den Personenschutz eignen sich Digestorien (Ab-
                          züge). Bei Tätigkeiten, bei denen es zu einer inhalati-
                          ven Aufnahme von gesundheitsgefährdenden Stoffen
                          (inklusive CMR-Inhaltsstoffe wie z. B. Progesteron
                          oder Estradiol) in Form von Gasen, Dämpfen oder
                          Schwebstoffen kommen kann, sind diese möglichst
                          an ihrer Austritts- oder Entstehungsstelle vollständig
                          zu erfassen und anschließend ohne Gefahr für Arbeit-
                          nehmende zu beseitigen.

                          Produktschutz

                          ƒ Laminar Flows (Werkbänke) dienen ausschließlich
                            dem Produktschutz, ein Personenschutz ist nicht
                            gegeben.
                          ƒ Sie eignen sich beispielsweise für die Zubereitung
                            von Augentropfen ohne gefährliche Inhaltsstoffe.

                          Personen- und Produktschutz

                          Für die Kombination von Personen- und Produkt­
                          schutz eignen sich, abhängig von den verwendeten
                          Arbeitsstoffen, Sicherheitswerkbänke unterschiedli-
                          cher Ausführung.

                          Bei der Verwendung von Digestorium (Abzug),               Abb. 6: Abzug (Digestorium), reiner Personenschutz,
                          Laminar Flow und Sicherheitswerkbank sind folgende        Ableitung gefährlicher Dämpfe bzw. Rauche oder
                          Punkte zu beachten:                                       Stäube nach außen
                          ƒ Die Arbeitsmittel dürfen nur von unterwiesenen
                            Personen bedient werden. Die Beschäftigungsver-                                                          Abbildung: Johannes Fried
                            bote sind für Jugendliche und werdende Mütter
                            abhängig von den verwendeten Arbeitsstoffen zu
                            berücksichtigen.
Foto: Richard Reichhart

                                                                                    Abb. 7: Laminar Flow (Werkbank), reiner Produktschutz,
                          Abb. 8: Sicherheitswerkbank Klasse 2                      vertikale Ausführung

                          12
ƒ Die Frontscheibe ist grundsätzlich geschlossen zu     ƒ Arbeitsflächen sind nach Gebrauch immer zu
  halten und darf nur so weit wie unbedingt not-          reinigen.
  wendig geöffnet werden.                               ƒ Entsprechend den verwendeten Arbeitsstoffen ist
ƒ Flüssigkeiten dürfen nur in der maximal zulässigen      das Arbeitsmittel zu kennzeichnen.
  Menge laut Explosionsschutzdokument verwendet

                                                                                              Abbildung: Johannes Fried
  werden.
ƒ Das Gerät (Werkbank, Sicherheitswerkbank) soll
  ca. 30 min vor der Benützung eingeschalten und
  eingelaufen lassen werden (bessere Filterleistung)
  bzw. ist entsprechend den Angaben in der Bedie-
  nungsanleitung zu betätigen.
ƒ Luftschlitze in der Arbeitsfläche sollen nicht ver-
  deckt werden (z. B. Ärmel etc.). Gegebenenfalls
  sind vorhandene Armstützen zu benutzen.
ƒ Es sind möglichst wenige Gegenstände in den
  laminaren Luftstrom zu bringen und starke Bewe-
  gungen zu vermeiden (Turbulenzen).
ƒ Wurde im Explosionsschutzdokument eine Zone                                                    Abb. 9:
                                                                                                 Sicherheits­
  festgelegt, dürfen keine Zündquellen eingebracht
                                                                                                 werkbank
  werden (z. B. Waagen, Bunsenbrenner, Rührwerke).                                               Klasse 2, hoher
ƒ Beschädigung der Schwebstofffilter (z. B. durch                                                Produktschutz
  Flammen, Pipettenstiche) sind zu vermeiden.                                                    und Personen­
ƒ Prüfungs- und Servicedaten sind zu beachten. Bei                                               schutz vor
  Verdacht auf Fehlfunktion ist die oder der Geräte-                                             biologischen
  verantwortliche zu verständigen.                                                               Arbeitsstoffen

Rührwerke
Zum Betrieb von Rührwerken sind die mechanischen        ƒ Auch die Stäbe zur Entnahme der Magnetrührkerne
Gefahren durch das Rührwerk (z. B. Einzugs- und           müssen für die verw. Arbeitsstoffe geeignet sein.
Schnittverletzungsgefahren) an sich und durch           ƒ Entsprechende Schutzmaßnahmen gegen Einzug
die verwendeten Laborgefäße (z. B. Bersten durch          von Körperteilen, Haaren, Kleidung, Schmuck
Unwucht, Vibrationen, zu hohe Drehzahl) zu berück-        (z. B. Anbringen von Blenden, keine losen Ärmel)
sichtigen. Des Weiteren können Gefahren von den zu        sind festzulegen und zu beachten.
vermengenden Substanzen ausgehen. Gegebenen-            ƒ Beschädigte Gefäße dürfen nicht verwendet werden.
falls sind in Kombination eingesetzte Arbeitsmittel     ƒ Mischbehälter und Rührwerk selbst sind gegen
wie etwa Heizplatten zusätzlich als Gefahrenquellen       Verdrehen und Verrutschen zu sichern.
mit zu berücksichtigen.                                 ƒ Ohne die Verwendung von Schutzbrillen darf nicht
ƒ Die Bedienung des Geräts darf nur mit entspre-          mit Rührwerken gearbeitet werden (Splitter- und
   chender Einschulung erfolgen.                          Spritzschutz).
ƒ Rührwerke, bei denen die Beschickung während          ƒ Vor jeder Inbetriebnahme muss die Drehzahl auf das
   des Betriebs von Hand aus erfolgen muss und            Minimum eingestellt werden, um dem Herausspritzen
   dadurch eine Gefährdung gegeben ist, dürfen von        möglicherweise gefährlicher Arbeitsstoffe vorzubeu-
   Jugendlichen nicht bedient werden. Ausnahme:           gen. Die Drehzahl ist dann langsam an die zu vermen-
   nach zwölf Monaten Ausbildung unter Aufsicht.          genden Substanzen und verwendeten Behältnisse
ƒ Magnetrührkerne sind den verwendeten Materiali-         anzupassen. Auf mögliche Unwucht ist zu achten.
   en und Arbeitsstoffen entsprechend in Größe und      ƒ Das Gerät darf nicht mit freiliegendem rotieren-
   Rotationsgeschwindigkeit auszuwählen.                  dem Rührwerk betrieben werden.

 Dokumentation

 ƒ Siehe SGO-Ordner Abschnitt 4 „Evaluierung“ im Dokumentationsteil (Musterevaluierung „Apotheke
   allgemein“).

                                                                                                                          13
7. Arbeitsmittel: Prüfpflichten
Bestimmte Geräte oder Anlagen müssen innerhalb            Die folgende Tabelle enthält eine Auswahl der wich-
vorgeschriebener Zeitabstände durch eine dazu             tigsten überprüfungspflichtigen Arbeitsmittel und
berechtigte Person wiederkehrend überprüft werden.        erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Zusätz-
Die wiederkehrenden Prüfungen sind zu dokumen-            lich sind Angaben des Herstellungsunternehmens im
tieren.                                                   Hinblick auf Wartungs- und Prüfungsintervalle mit zu
                                                          berücksichtigen.

                                                                                                                                                   Prüfungen nach Aufstellung
                                                                                            großer Instandsetzung oder
                                                                                            Inbetriebnahme sowie nach

                                                                                            wesentlichen Änderungen

                                                                                                                          Wiederkehrende Prüfung
                                                                                            Abnahmeprüfung vor

                                                                                                                                                   oder spezieller Art
           Arbeitsmittel/Prüfobjekt                  Grundlage              Prüfintervall

Allgemein

Motorkraftbetriebene Türen und Tore            AM-VO §§ 7 (1) Z 11, 8
                                                                          1x jährlich       B                            A*, B
(nicht Schrankenanlage)                        (1) Z 9

Feuerungsanlagen für flüssige und gasförmige
                                               AM-VO § 8 (1) Z 21         1x jährlich                                    A
Brennstoffe über 30 KW Nennleistung

Kälteanlagen                                   Kälteanlagen­verordung
                                                                          1x jährlich                                    A
(über 1,5 kg Füllgewicht Kältemittel)          § 22 (1)

Aufzüge auch betretbare Lastenaufzüge          HBV 2009 §§ 3, 4           1x jährlich       D                            D                         D

Aufzüge (ausschließlich Beförderung von
Gütern und Steuereinrichtungen außerhalb des
                                             HBV 2009 §§ 3, 4             alle 2 Jahre      D                            D                         D
Korbes und Reichweite des Fahrers befindet –
nicht betretbar)

Aufzüge (Kleingüteraufzug – nicht betretbar)   HBV 2009 §§ 3, 4           alle 3 Jahre      D                            D                         D

Absauganlagen (Abzug, Sicherheitswerkbank,
                                               GKV § 32, VEXAT § 7        1x jährlich       A, B                         A, B
Sicherheitsschrank)

Sicherheitsschrank                             VbF § 15                   alle 6 Jahre      A, B                         A, B

Druckluft-Kompressorkessel,                                               jährliche
                                               DGÜW-V                                                                    A
wenn Druck x Inhalt < 3000                                                Eigen­kontrolle

Autoklav                                       DGÜW-V                     1x jährlich                                    A

Löschgeräte und stationäre Löschanlagen        AStV §13(2); BauV §45(8)   alle 2 Jahre                                   A                         A

Brandmeldeanlagen                              AStV §13 (1) Z 4           1x jährlich                                    A, B                      A, B

Klima- und Lüftungsanlagen                     AStV §13 (1) Z 3           1x jährlich                                    A                         A

14
Prüfungen nach Aufstellung
                                                                                                       großer Instandsetzung oder
                                                                                                       Inbetriebnahme sowie nach

                                                                                                       wesentlichen Änderungen

                                                                                                                                        Wiederkehrende Prüfung
                                                                                                       Abnahmeprüfung vor

                                                                                                                                                                 oder spezieller Art
           Arbeitsmittel/Prüfobjekt                       Grundlage             Prüfintervall

 Elektroschutz Allgemein
 Elektroinstallation und Betriebsmittel (VEXAT)    VEXAT § 7                  alle 3 Jahre                                          C
 Elektroinstallation                               ESV 2012 §9                alle 5 Jahre (oder                                    C
                                                   ÖNORM E8101                abweichendes Intervall
                                                                              laut Behördenbescheid)
 Elektrische Geräte und Elektrowerkzeuge           ASchG, ESV 2012,           Angaben des              C                            C
                                                   Betriebsanleitung          Hersteller/Inver­
                                                   (Prüfung gem. ÖNORM        kehr­bringers,laut
                                                   E 8701-1 und E 8701-2-2)   Evaluierung
 Funktion von Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen      ESV 2012 § 7 (3) Z 1       gem. Hersteller-                                      E
                                                                              angaben; wenn
                                                                              diese nicht (mehr)
                                                                              verfügbar sind,
                                                                              alle 6 Monate
 Blitzschutz                                       ESV 2012 § 15, ETG § 9     alle 1 oder 3 Jahre                                   C
 Sicherheitsbeleuchtung (Betriebsdauer und         AStV § 13 (1) Z 1          1x jährlich              A, B                         A, B                         A, B
 Gesamtüberprüfung der Anlage)                     ÖNORM E 8002
 Sicherheitsbeleuchtungsanlagen (Sichtkontrolle)   AStV § 13 (6) ÖNORM        monatlich,                                            E
                                                   E 8002                     wöchentlich
 Medizinprodukte (z. B. Reinigungs- und            MPBV                       6 Monate bis 3                                        A
 Desinfektionsgeräte)                                                         Jahre
A Fachkundige Personen: Das sind Personen, die die erforderlichen Fachkenntnisse und Berufserfahrungen besitzen und
die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung bieten. Es können auch Betriebsangehörige eingesetzt werden. Fach­
firmen dürfen diese Prüfungen ebenfalls durchführen.
A* Die wiederkehrenden Überprüfungen sind alle vier Jahre von Prüfberechtigten der Gruppe B durchzuführen. Die Prü-
fungen durch diese Personengruppe können entfallen, wenn die Prüfungen jährlich durch Fachfirmen durchgeführt werden.
B Ziviltechnikerinnen und Ziviltechniker des hierfür in Betracht kommenden Fachgebietes, insbesondere für Maschinenbau oder
Elektrotechnik; akkreditierte Prüf- und Überwachungsstellen nach dem Akkreditierungsgesetz (AkkG 2012) im Rahmen ihrer
Befugnisse; Ingenieurbüros (beratende Ingenieurinnen und Ingenieure) einschlägiger Fachrichtung im Rahmen ihrer Befugnisse.
C Elektrofachkräfte gem. ÖVE/ÖN EN 50110 (können auch Betriebsangehörige sein, die Kenntnisse durch Prüfung von
vergleichbaren Anlagen haben – muss kein Unternehmen sein).
D Inspektionsstellen gemäß § 15 Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009, BGBl. II Nr. 210/2009
E Elektrotechnisch unterwiesene Personen gem. ÖVE/ÖN EN 50110

 Zum Nachlesen

      Prüfung von Arbeitsmitteln (Arbeitsinspektion)
      M 405 Sichere Instandhaltung elektrischer Anlagen (AUVA)

 Dokumentation

 ƒ Siehe SGO-Ordner Abschnitt 8 „Prüfungen und Messungen“ im Dokumentationsteil.

                                                                                                                                                                             15
8. Belästigung, Mobbing und Gewalt am Arbeitsplatz
Im Zuge der Arbeitsplatzevaluierung ist festzulegen,    ƒ Arbeitsorganisation und -gestaltung wie etwa
wie Beschäftigte vor Übergriffen und Gewalt durch          klare Vorgehensweise mit nicht mehr tolerier-
Kundschaft, Kollegium oder Dritte geschützt werden.         barem Verhalten der Kundschaft sowie mit dem
So vielseitig die Ursachen für Belästigung und Gewalt       Kollegium (z. B. Verhaltensregeln, Verweis aus
am Arbeitsplatz sein können, so unterschiedlich und         der Apotheke, Notruf)
umfangreich müssen auch die Maßnahmen dagegen              System zur Dokumentation von Vorfällen
sein. Beispiele für Maßnahmen, die zur Gestaltung          Erstellung eines Notfallplans (z. B. für Raubüber-
eines sicheren und gesunden Arbeitsplatzes beitragen        fälle, Ladendiebstahl)
können, sind:                                              Ausbildung und Information, wie z. B. Dees-
ƒ Gestaltung des Arbeitsumfelds wie die Prüfung             kalationstrainings, Trainings im Umgang mit
   der technischen Sicherheitsmaßnahmen bei Not-            Übergriffen, Ansprechen der Thematik (Infor-
   ausgängen, Alarmsystemen (z. B. Notfallknopf),           mation und Unterweisung), Schulung mit der
   Videoüberwachung, Beleuchtung etc.                       Polizei etc.

 Zum Nachlesen

      Mobbing und Gewalt am Arbeitsplatz (Arbeitsinspektion)
      Gleichbehandlung. Wichtiges aus dem Gleichbehandlungsgesetz (Arbeiterkammer)
      Arbeitsklima (Arbeiterkammer)

 Dokumentation

 ƒ Siehe SGO-Ordner Abschnitt 4 „Evaluierung“ im Dokumentationsteil
   (Musterevaluierung „Apotheke allgemein“).

9. B
    elastungen des Bewegungs- und Stützapparates
     (Steharbeitsplatz, Bildschirmarbeit, Heben und Tragen)

Lang andauerndes Stehen, Gehen oder Sitzen bzw.         ƒ   Zwangshaltung,
langes Arbeiten am Bildschirm sowie das Heben und       ƒ   Arbeiten auf beengtem Raum,
Tragen von schweren Lasten wirken sich belastend        ƒ   lange stehende Tätigkeit,
auf den Bewegungs- und Stützapparat und die Seh-        ƒ   ungeeignetes Schuhwerk,
leistung des Menschen aus.                              ƒ   ungeeignete oder nicht ausreichende Beleuchtung

Die Höhe der Belastung wird hauptsächlich durch         Lager
die Dauer einer einseitigen Tätigkeit, das zu hebende   ƒ Heben/Tragen/Verschieben schwerer Gebinde,
Gewicht, die Häufigkeit, die eingenommene Körper-       ƒ Arbeiten auf beengtem Raum,
haltung und die Form und Größe der Last bestimmt.       ƒ nicht ergonomische Arbeitsmittel,
                                                        ƒ ungeeignetes Schuhwerk
Beispiele für Ursachen von körperlichen
Fehlbelastungen                                         Reinigung
                                                        ƒ Reinigungsarbeiten insbesondere über Schulter­
Offizin/Labor                                             gürtel- bzw. Kopfhöhe und unter Kniehöhe
ƒ zu hohe/zu niedrige oder zu kleine Arbeitsflächen,
ƒ nicht ergonomisch positionierte Tastatur und/oder
  Monitor,

16
Maßnahmen zur Vermeidung körperlicher                       ƒ Ergofußmatten (Bodenmatten)
Fehlbelastungen, in Abstimmung mit der                      ƒ Tätigkeitswechsel (körperliche und geistige) mit
Arbeitsmedizin                                                unterschiedlichen Beanspruchungsschwerpunkten
                                                            ƒ geeignete Beleuchtung (andere Leuchtmittel oder
Beispielsweise                                                Zusatzlampen)
ƒ Verwendung von Transportwägen
ƒ ausreichend dimensionierte Ablageflächen
ƒ höhenverstellbare Arbeitsflächen und Stühle

 Zum Nachlesen

      Heben und Tragen (AUVA)
      M 035 Bewegungsübungen für den beruflichen Alltag (AUVA)
      M 026 Bildschirmarbeitsplätze (AUVA)
      M 021 Ergonomie – Arbeitsplätze an den Menschen anpassen (AUVA)
      M 920 Ergonomie in der Reinigung (AUVA)
      M 025 Heben und Tragen (AUVA)
      Manuelle Lastenhandhabung – LMM Leitmerkmalmethoden (IVSS)
      Manuelle Lasthandhabung (Arbeitsinspektorat)

 Dokumentation

 ƒ Siehe SGO-Ordner Abschnitt 4 „Evaluierung“ im Dokumentationsteil (Musterevaluierung „Apotheke
   allgemein“).

10. Besonders schutzbedürftige Personen
Jugendliche
Jugendliche sind Personen, die das 15. Lebensjahr vollen-   3. Verwendung von Arbeitsstoffen
det haben und der allgemeinen Schulpflicht nicht mehr       4. Gestaltung der Arbeitsverfahren und der Arbeits-
unterliegen, bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Die      vorgänge und deren Zusammenwirken
Beschäftigung von Jugendlichen regelt grundsätzlich das     5. Körperkraft, Alter und Stand der Ausbildung und
Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz (KJBG).          der Unterweisung der Jugendlichen
Die dazugehörige Verordnung (KJBG-VO) beschränkt
oder verbietet jugendlichen Arbeitnehmenden Tätigkei-       Jugendliche sind in folgenden Fällen zu unterweisen:
ten, die mit besonderen Gefahren verbunden sind.            ƒ vor der Arbeitsaufnahme über die im Betrieb be-
                                                              stehenden Gefahren und die getroffenen Maßnah-
Vor Beginn der Beschäftigung und bei jeder bedeu-             men sowie Einrichtungen und deren Benützung
tenden Änderung der Arbeitsbedingungen sind die             ƒ vor der erstmaligen Verwendung an Maschinen
für die Sicherheit und Gesundheit der Jugendlichen          ƒ vor Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsstoffen
sowie für die Sittlichkeit (Integrität und Würde) beste-    ƒ vor Arbeiten an gefährlichen Arbeitsstellen
henden Gefahren zu ermitteln und die erforderlichen         ƒ bei Verrichtung solcher Arbeiten über das not-
Maßnahmen zu treffen.                                         wendige Verhalten sowie über die bestehenden
                                                              Schutzvorkehrungen und deren Handhabung
Bei der Ermittlung sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. Einrichtung und Gestaltung der Arbeitsstätten            Diese Unterweisungen sind in angemessenen Zeiträu-
    und des Arbeitsplatzes                                  men, mindestens jedoch in jährlichen Abständen, zu
2. Gestaltung, Auswahl und Einsatz von Arbeitsmitteln       wiederholen.

                                                                                                             17
Arbeitszeit                                              zu neun Stunden ausgedehnt werden, wenn da-
                                                         durch eine längere Wochenfreizeit, z. B. ein längeres
Die tägliche Arbeitszeit beträgt im Regelfall acht       Wochen­ende, erreicht wird. Die konkreten Regelun-
Stunden, die Wochenarbeitszeit 40 Stunden. Inner-        gen finden sich im entsprechenden Kollektivvertrag.
halb einer Woche kann die tägliche Arbeitszeit auf bis

 Zum Nachlesen

      Kinder und Jugendliche (Arbeitsinspektorat)

 Dokumentation

 ƒ Siehe SGO-Ordner Abschnitt 4 „Evaluierung“ im Dokumentationsteil (Musterevaluierung nach dem
   Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz).

Werdende und stillende Mütter
Alle Arbeitsplätze an denen weibliche Personen           ƒ Bewegungen und Körperhaltungen wie Strecken,
beschäftigt werden, müssen von den Arbeitgebenden          Beugen, Bücken (z. B. bei Lagerhaltung, Reinigung,
dahingehend überprüft werden, ob Gefahren für die          Verwendung von genormten Aufstiegshilfen)
werdende oder stillende Mutter bestehen, wenn sie        ƒ Alleinarbeit
dort weiterarbeitet. Die Ermittlung der Gefahren und
der erforderlichen Schutzmaßnahmen ist bereits zu        Ruhemöglichkeit (z. B. Dienstzimmer): Werdende
Beginn der Beschäftigung der ersten Arbeitnehmerin       und stillende Mütter müssen sich unter geeigneten
durchzuführen.                                           Bedingungen hinlegen und ausruhen können. Das
                                                         jederzeitige Verlassen des Arbeitsplatzes muss ge-
Werdende Mütter dürfen keinesfalls mit schweren          währleistet sein.
körperlichen Arbeiten oder mit Arbeiten oder in Ar-
beitsverfahren beschäftigt werden, die nach der Art      Arbeitszeit: Werdende und stillende Mütter dürfen
des Arbeitsvorganges oder der verwendeten Arbeits-       über die gesetzlich festgelegte tägliche Normalar-
stoffe oder -geräte für ihren Organismus oder für das    beitszeit hinaus nicht beschäftigt werden. Keinesfalls
werdende Kind schädlich sind.                            darf die tägliche Arbeitszeit neun Stunden und die
                                                         wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden übersteigen.
In der Apotheke sind folgende Faktoren zu
beachten:                                                Verbot der Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit
ƒ Lastenhandhabung (z. B. Lagerhaltung, Auslieferung)    (Bereitschaftsdienst): Werdende und stillende Müt-
ƒ Steharbeitsplatz (z. B. Offizin, Laboratorium – Zu-    ter dürfen in der Zeit zwischen 20:00 Uhr und 06:00
   bereitung magistraler Rezepturen)                     Uhr nicht beschäftigt werden.
ƒ gesundheitsgefährdende Stoffe (siehe Verzeichnis
   gefährlicher Arbeitsstoffe)                           Die dokumentierten Schutzmaßnahmen müssen erst
ƒ biologische Arbeitsstoffe (Rücknahme von ge-           im Fall einer Schwangerschaft umgesetzt werden.
   brauchtem Spritzenmaterial, kapilläre Blutent-
   nahmen, Harnstreifentests, Wundversorgungen,
   Toilettenreinigung)

 Zum Nachlesen

     Mutterschutz – häufig gestellte Fragen (Arbeitsinspektorat)

18
Dokumentation

 ƒ Siehe SGO-Ordner Abschnitt 4 „Evaluierung“ im Dokumentationsteil (Musterevaluierung nach dem
   Mutterschutzgesetz für „Reinigung“ und „Apotheke allgemein“).

Menschen mit Behinderung
Die Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzge-        Die Ermittlung hat beispielweise zu berücksichtigen:
setzes gelten für Menschen mit und ohne Behinde-       ƒ Erkennen von Gefahren
rung gleichermaßen. Behinderte Beschäftigte sollen     ƒ Möglichkeiten zur Flucht im Gefahrenfall
entsprechend ihrer Fähigkeiten im Arbeitsprozess       ƒ mögliche Betriebsstörungen, Not- und Rettungs-
eingegliedert werden.                                    maßnahmen
                                                       ƒ Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen
Grundlage für die Beschäftigung von Menschen mit       ƒ Arbeitsverfahren
Behinderung ist die Ermittlung und Beurteilung der
Gefahren und Belastungen im Betrieb mit Unterstüt-     Aus der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren
zung der arbeitsmedizinischen Betreuung (personen-     kann sich ergeben, dass Menschen mit bestimmten
bezogene Evaluierung).                                 Behinderungen auf manchen Arbeitsplätzen nicht
                                                       eingesetzt werden können.

 Zum Nachlesen

     Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten (Arbeitsinspektorat)
     Menschen mit Behinderung (Arbeitsinspektorat)
     Barrierefreiheit – Umsetzungstipps für Unternehmen (Wirtschaftskammer)

 Dokumentation

 ƒ Leerformulare stehen zur weiteren arbeitsmedizinischen Verwendung auf eval.at zur Verfügung.

11. Brandschutz
Gemäß ASchG ist in jedem Betrieb eine zuständige       ƒ Anbringung und Kennzeichnung von Feuerlö-
Person für Brandbekämpfung und Evakuierung der           schern an gut sichtbaren und leicht zugänglichen
Arbeitnehmenden zu bestellen.                            Stellen
                                                       ƒ Einplanung von Fluchtwegen und Notausgängen
Je nach Größe und Ausdehnung der Apotheke                sowie Brandschutztüren, die besondere technische
sowie der Anzahl der anwesenden Personen (inklu-         Erfordernisse erfüllen und regelmäßig auf freie
sive Kundschaft) müssen geeignete technische und         Benutzbarkeit und Funktion kontrolliert werden
organisatorische Maßnahmen zur Verhinderung einer
Brandentstehung und zur Sicherung der Flucht ergrif-   Mittel für die erste Löschhilfe
fen werden. Mögliche Maßnahmen können sein:
ƒ Minimierung leicht entzündlicher Materialien und     Es müssen geeignete Löscheinrichtungen (oder Lösch-
   Stoffe (Brandlasten)                                hilfen) wie Feuerlöscher, Löschwasser, Löschdecken,
ƒ Unterbringung brennbarer Flüssigkeiten in Sicher-    Löschsand, Wandhydranten und sonstige trag- oder
   heitsschränken bzw. Feuerkeller                     fahrbare Feuerlöscher in ausreichender Anzahl (ent-
ƒ Unterweisung zu Brandschutzthemen                    sprechend der Einrichtungen und Materialien gemäß
ƒ Kennzeichnung der Fluchtwege und Notausgänge         TRVB 124) bereitstehen.

                                                                                                         19
Verhalten bei Brand und Evakuierung                      Erhöhter Brandschutz gemäß Arbeitsstätten­
                                                         verordnung
Die Regeln zum „Verhalten im Brandfall“ müssen
gut einsehbar ausgehängt werden. Ein regelmä-            Je nach Größe und Gefahrenpotenzial der Apothe-
ßiges Üben des Brand- bzw. Evakuierungsfalles ist        ke kann die Behörde im Rahmen der Genehmigung
insbesondere bei größeren Apotheken mit mehreren         einen Brandschutzbeauftragten per Bescheid vor-
Notausgängen sinnvoll.                                   schreiben.

 Zum Nachlesen

      Aktueller Stand der „Technischen Richtlinien Vorbeugender Brandschutz“ (TRVB)
      Brandschutz (Arbeitsinspektorat)

 Dokumentation

 ƒ Siehe SGO-Ordner Abschnitt 8 „Prüfungen und Messungen“ im Dokumentationsteil
   (Verzeichnis der prüfpflichtigen Arbeitsmittel).

12. Elektrische Gefahren

                                                                                      Foto: Karl Hammerl
Neben Stromschlägen bei Berührung spannungfüh-
render Teile sind auch Brände Folgen von defekten
elektrischen Anlagen. Deshalb sollten die nachfol-
gend beschriebenen Maßnahmen beachtet werden.

Sichtkontrolle

Diese ist vor jeder Inbetriebnahme auf offensichtliche
Mängel an den Betriebsmitteln durchzuführen. Solche                                      Abb. 10: Beschädigte
                                                                                         Steckdose teilweise aus
offensichtlichen Mängel können z. B. kaputte Stecker
                                                                                         der Wand gerissen
oder Steckdosen, beschädigte Leitungen oder gebro-
chene Gehäuse von Elektrogeräten sein.
                                                                                      Foto: Karl Hammerl

Mangelhafte elektrische Anlagen(teile) oder Betriebs-
mittel dürfen nicht weiterverwendet werden. Defekte
Elektrogeräte sind sofort zu entfernen. Schadhafte
Anlagenteile sind zu kennzeichnen und vor Wieder-
                                                                                         Abb. 11: Defekte
verwendung zu sichern. Arbeitnehmende sind über
                                                                                         und nicht fachgerecht
die getroffenen Maßnahmen zu informieren. Bedie-
                                                                                         reparierte Stromleitung
nungsanleitungen sind zu beachten.
                                                                                      Foto: Richard Reichhart

Austausch bzw. Reparatur durch eine Elektro-
fachkraft

Schadhafte Anlagenteile oder Betriebsmittel sind
durch neue bzw. unbeschädigte zu ersetzen oder von
einer Fachkraft im Sinne des Elektrotechnikgesetzes                                      Abb. 12: Fehlerstrom­
(z. B. von einem konzessionierten Elektriker) reparie-                                   schutzschalter
ren zu lassen.                                                                           (FI-Schalter)

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Schonender Umgang mit Kabeln                              bel anzuschließen. Die zulässige Belastung (in W) ist
                                                          auf den Verlängerungsvorrichtungen eingeprägt oder
Beim Ausstecken des Gerätes niemals am Kabel              aufgeklebt.
ziehen, sondern den Stecker direkt und gerade aus
der Steckdose ziehen. Verlängerungskabel dürfen nur       Personenschutz
zwecks Überbrückung für vorübergehende Tätigkei-
ten eingesetzt werden. Als Dauerlösung sind sie nicht     Es ist darauf zu achten, dass der FI (Fehlerstrom-
zulässig, zumal von ihnen durch oft unsachgemäße          schutzschalter) bereits „personensicher“, also mit
Verlegung Stolpergefahren und möglicherweise elekt-       einem Auslösestrom von 30 mA (0,03 A), ausgeführt
rische Gefahren (z. B. in Feuchtbereichen, beim Bo-       ist. Ohne FI-Schutz darf heute nicht mehr gearbeitet
denwischen) ausgehen können. Niemals sind mobile          werden; er schützt vor einem möglicherweise tödli-
Elektroöfen oder Klimageräte über Verlängerungska-        chen Stromschlag.

 Zum Nachlesen

      M 420 Sicherer Umgang mit Elektrizität (AUVA)

 Dokumentation

 ƒ Siehe SGO-Ordner Abschnitt 8 „Prüfungen und Messungen“ im Dokumentationsteil
   (Verzeichnis der prüfpflichtigen Arbeitsmittel).

13. Elektromagnetische Felder
Elektromagnetische Felder (EMF) treten als gewollte       Bei Büroarbeitsplätzen und büroähnlichen Arbeits-
oder ungewollte Erscheinung bei vielen Anwen-             plätzen, an denen die üblichen Arten und Mengen
dungen auf. Die Intensität dieser Felder kann sehr        an elektrischen Arbeitsmitteln (Computer, Monitor,
unterschiedlich ausfallen. In manchen Fällen ist sie so   Drucker, Kopierer, Scanner etc.) verwendet werden,
hoch, dass ohne genaue Untersuchung eine Gesund-          kann bei der Evaluierung von einer Einhaltung der
heitsgefährdung nicht generell ausgeschlossen wer-        Expositionsgrenzwerte ausgegangen werden, sofern
den kann. Aus diesem Grund müssen Arbeitsstätten          die Umgebung frei von starken EMF-Quellen ist.
bezüglich der Einwirkung von elektromagnetischen
Feldern auf den Menschen evaluiert werden.

 Zum Nachlesen

      Elektromagnetische Felder (Arbeitsinspektorat)
      M 470 Elektromagnetische Felder (AUVA)

 Dokumentation

 ƒ Siehe SGO-Ordner Abschnitt 4 „Evaluierung“ im Dokumentationsteil
   (Evaluierungswerkzeug „Elektromagnetische Felder“).

                                                                                                            21
14. Erste Hilfe
Damit die Versorgung der verletzten Person im Ernstfall   Es muss in weiterer Folge in Abständen von höchs-
so schnell und so reibungslos wie möglich funktionie-     tens vier Jahren eine mindestens 8-stündige oder alle
ren kann, sind Arbeitgebende verpflichtet, Vorkehrun-     zwei Jahre eine mindestens 4-stündige Auffrischung
gen für die Erste Hilfe zu treffen. Das bedeutet, dass    absolviert werden. Dies ist in den Sicherheits- und
entsprechend der Anzahl der Beschäftigten eine ausrei-    Gesundheitsschutzdokumenten nachzuweisen.
chende Anzahl an ersthelfenden und geeigneten Mit-
teln und Einrichtungen für die Erste Hilfe vorhanden      Erste-Hilfe-Kasten
sein müssen. Die Aufbewahrungsstellen der für die
Erste Hilfe Mittel und Einrichtungen müssen dauerhaft     Die ÖNORM Z 1020 „Verbandkästen für Arbeitsstät-
gekennzeichnet sowie gut erreichbar und sichtbar sein.    ten und Baustellen“ legt Anforderungen, Inhalt und
                                                          Prüfung von Erste-Hilfe-Kästen fest. Ob mehrere klei-
Ersthelfer                                                ne Verbandkästen an ausgewählten Stellen oder ein
                                                          großer Verbandkasten an zentraler Stelle vorteilhafter
In jedem Betrieb bis 19 Beschäftigten muss mindes-        sind, bleibt dem Ergebnis der Arbeitsplatzevaluierung
tens eine Person für die Erste Hilfe bestellt werden.     überlassen. Als Richtwerte gelten:
Wie viele Personen für die Erste Hilfe bestellt wer-      ƒ Typ 1 für Bereiche bis fünf Beschäftigte
den müssen, hängt von der Anzahl der regelmäßig           ƒ Typ 2 für Bereiche bis zwanzig Beschäftigte
gleichzeitig anwesenden Beschäftigten und von den
Unfallgefahren am Arbeitsplatz ab.                        Bei mehr als zwanzig Beschäftigten ist die Anzahl der
                                                          Verbandkästen entsprechend den Richtwerten und
Die anerkannte Ausbildung zum Ersthelfer ist nach         den sonstigen betrieblichen Gegebenheiten zu ermit-
den Ausbildungsrichtlinien des Österreichischen Ro-       teln. In unmittelbarer Nähe des Erste-Hilfe-Kastens
ten Kreuzes bei Arbeitsstätten mit                        müssen sich eine ausführliche Anleitung zur Ersten
ƒ bis zu vier Beschäftigten eine 8-stündige und           Hilfe, Vermerke mit den Namen der Ersthelfenden
ƒ ab fünf Beschäftigten eine mindestens 16-stündige.      sowie die Notrufnummer der Rettung befinden.

 Zum Nachlesen

      Erste Hilfe (Arbeitsinspektion)
      Erste-Hilfe-Poster (AUVA)
      M 100 Erste Hilfe (AUVA)
      Erste-Hilfe-Hand App (AUVA)

 Dokumentation

 ƒ Siehe SGO-Ordner Abschnitt 1 „Führen und Organisieren“ und Abschnitt 5 „Unterweisung und
   Information“ im Dokumentationsteil.

15. Explosionsschutz
Arbeitgebende müssen für deren Betrieb feststellen        ƒ Ersatz des Stoffes (z. B. anderes Mischungsverhältnis,
und in Explosionsschutzdokumenten schriftlich festhal-      Ersatzstoff)
ten, ob explosionsfähige Atmosphären auftreten kön-       ƒ Verwenden geeigneter Gebinde, die stoffbeständig,
nen. Eine fachkundige Person für den Explosionsschutz       möglichst bruchfest, dicht schließend und von
ist zu benennen. Des Weiteren sind Maßnahmen                geeigneter Größe sind
festzulegen, welche Gefahren durch Explosion oder         ƒ Verwahren von brennbaren Flüssigkeiten nach den
Brand zuverlässig verhindern. In Apotheken werden           Regeln der Technik, bevorzugt in Sicherheitsschrän-
beispielsweise folgende Maßnahmen angewandt:                ken gemäß VbF bzw. in geeigneten Lagerräumen

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