Sportvereine bei der VBG - Wer ist versichert? Was ist versichert? Wie wir Sie unterstützen!

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VBG-Fachwissen

Sportvereine bei der VBG
Wer ist versichert?
Was ist versichert?
Wie wir Sie unterstützen!
Sportvereine bei der VBG - Wer ist versichert? Was ist versichert? Wie wir Sie unterstützen!
VBG – Ihre gesetzliche Unfallversicherung
Die VBG ist eine gesetzliche Unfallversicherung und versichert bundesweit circa
1,2 Millionen Unternehmen aus mehr als 100 Branchen – vom Architekturbüro
bis zum Zeitarbeitsunternehmen. Der Auftrag der VBG teilt sich in zwei Kernauf-
gaben: Die erste ist die Prävention von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und
arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren. Die zweite Aufgabe ist das schnelle und
kompetente Handeln im Schadensfall, um die Genesung der Versicherten opti-
mal zu unterstützen. Etwa 470.000 Unfälle oder Berufskrankheiten registriert die
VBG pro Jahr und betreut die Versicherten mit dem Ziel, dass die berufliche und
soziale Teilhabe wieder möglich ist. 2.400 VBG-Mitarbeiterinnen und -Mitarbeiter
kümmern sich an elf Standorten in Deutschland um die Anliegen ihrer Kunden und
Kundinnen. Hinzu kommen sieben Akademien, in denen die VBG-Seminare für
Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz stattfinden.
Weitere Informationen: www.vbg.de
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Version 2.1 | Stand Juli 2021
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Sportvereine bei der VBG

          Inhaltsverzeichnis
                  Vorwort                                                                     5
            1     Gesetzliche Unfallversicherung für Sportvereine                             7
            1.1   An wen richtet sich diese Broschüre?                                        7
            1.2   Was ist die gesetzliche Unfallversicherung?                                 7
            1.3   Was müssen Sportvereine tun?                                               8
            1.4   Welche Rechte und Pflichten haben Sportvereine?                             9
            1.5   Welche Leistungen gibt es im Versicherungsfall?                            10
                  1.5.1 Heilbehandlung                                                       10
                  1.5.2 Finanzielle Leistungen                                               11
                  1.5.3 Leistungen zu Teilhabe und Pflege                                    12
            1.6   Wie wird die Rehabilitation von der VBG gemanagt?                          13

            2     Versicherungsschutz im Sportverein                                         15
            2.1   Was ist versichert?                                                        15
            2.2   Was sind versicherte Tätigkeiten?                                          15
            2.3   Welche Personen sind versichert?                                           16
                  2.3.1 Beschäftigte                                                         16
                  2.3.2 Selbstständige                                                       17
                  2.3.3 Arbeitnehmerähnliche Personen                                        17
            2.4   Welche besonderen Personengruppen gibt es in Sportvereinen?                18
                  2.4.1 Sportler und Sportlerinnen in Mannschaftssportarten                  18
                  2.4.2 Jugendspieler und -spielerinnen                                      21
                  2.4.3 Trainer und Trainerinnen sowie Übungsleiter und -leiterinnen         22
                  2.4.4 Vereinsmanager und -managerinnen und Andere                          23
            2.5   Sind Vereinsmitglieder versichert?                                         24
                  2.5.1 Vereinsmitglieder bei (un-)regelmäßigen Tätigkeiten für den Verein   25
              2.5.2 Vereinsvorstand sowie gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger
            		      und -trägerinnen                                                         28
            2.6   Welche Sonderfälle gibt es?                                                30

            3     Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit im Sportverein             33
            3.1   Welche Gesetze und Vorschriften sind zu beachten?                          33
            3.2   Wer unterstützt den Vorstand?                                              34
                  3.2.1 Sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung                35
                  3.2.2 Sicherheitsbeauftragte                                               36
            3.3   Wie unterstützt Sie die VBG bei der Umsetzung des Arbeitsschutzes?         37

            4     Beitrag und Gefahrtarif                                                    41
            5     Kontakt und weitere Informationen                                          47
            A     Anhang                                                                     48
                  Merkblatt                                                                  48

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Sportvereine bei der VBG

Vorwort
Die mehr als 90.000 Sportvereine unter dem         das Vorhaben, mit der
Dach des Deutschen Olympischen Sportbundes         Neuauflage dieser Bro-
(DOSB) und seiner Mitgliedsorganisationen          schüre einen Beitrag
sind viel mehr als Deutschlands Sportanbieter      dazu zu leisten, Vereins­
Nr. 1. Sie bilden das Grundgerüst für den ge-      verantwortlichen einen
meinnützigen Sport in Deutschland, der eine        zügigen und kompeten-
wesentliche Säule für eine intakte Gesellschaft    ten Überblick über die
in einer zunehmend globalisierten Welt dar-        wichtigsten Fragen zur
stellt.                                            gesetzlichen Unfallver-
                                                   sicherung zu geben. Von
Die Sportvereine bieten den Menschen vor Ort       den Rechten und Pflich-
Zugänge zu gesellschaftlicher Teilhabe und         ten als Mitgliedsunter-
leisten immense Beiträge zu Bildung, Gesund-       nehmen der VBG, über
heit, sozialer Integration und Inklusion in und    den Versicherungsschutz von Personen im
durch den Sport. Doch dafür sind sie auf recht-    Sportverein, bis hin zu Möglichkeiten der
liche und finanzielle Rahmenbedingungen an-        Unfall- und Verletzungsprävention. Denn die
gewiesen, die ihnen erlauben, leistungs- und       beste Unfallversicherung ist die Unfall-
handlungsfähig zu bleiben, um so die Attraktivi-   verhütung!
tät des Vereinssports zu erhöhen. Mit den Auf-
gaben der gesetzlichen Unfallversicherung leis-    Als zuständige Trägerin der gesetzlichen Unfall-
tet die VBG einen wertvollen Beitrag zur Sicher-   versicherung für den Sport unterstützt die VBG
heit im Sport durch aktive Prävention und stellt   das Ziel des DOSB, den Vereinssport in SPORT-
im Schadensfall schnelle und unkomplizierte        DEUTSCHLAND sicherer und nachhaltiger zu ge-
Hilfe bereit.                                      stalten. Ich rege daher an, diese Broschüre und
                                                   die Angebote der VBG ausgiebig zu nutzen.
Doch die Anwendung der rechtlichen Vorgaben
der gesetzlichen Unfallversicherung insbe-         Alfons Hörmann
sondere im Bereich des Sports setzt viel Sach-
kenntnis im Detail voraus. Ich begrüße daher       Präsident des DOSB

                                                                                                             5
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Sportvereine bei der VBG

1      Gesetzliche Unfallversicherung
        für Sportvereine

1.1 An wen richtet sich diese Broschüre?
Für viele Sportvereine stellen sich immer wieder   Kapitel 1 beginnt mit den Grundlagen: Was ist
folgende Fragen:                                   die gesetzliche Unfallversicherung? Was müssen
                                                   Vereine beachten? Welche Leistungen gibt es?
Was will die VBG von uns? Wir sind doch schon      Daran schließt Kapitel 2 mit der zentralen Frage
privat versichert! Welche Vorteile haben wir von   an: Wer ist versichert? Und welche ­Tätigkeiten
der VBG? Was müssen wir hierzu alles beachten?     sind versichert? In Kapitel 3 bekommen Sie
                                                   Informationen zu Arbeitssicherheit und Gesund­
Diese Fragen möchte die Broschüre Ihnen be-        heitsschutz sowie einen Überblick über das
antworten. Dabei richtet sie sich nicht nur an     umfassende Präventionsangebot der VBG für
Vereine, welche bezahlte Sportler und Sportle-     den Sport. Zum Abschluss erfahren Sie in Kapi-
rinnen beschäftigen, sondern an alle Vereine       tel 4 alles Wichtige rund um das Thema Beitrag.
mit versicherten Personen – vom Geschäfts-
stellenpersonal über Trainer und Trainerinnen       Weitere Informationen erhalten Sie über unsere    ↙
bis hin zu Beteiligten aus dem Ehrenamt.            Homepage www.vbg.de sowie über unsere
                                                    Kontaktpersonen in den Bezirksverwaltungen
Die Themen rund um die gesetzliche Unfallver-       vor Ort. Alle Kontaktinformationen sind am
sicherung sind komplex. Diese Broschüre soll        Ende der Broschüre nochmals aufgelistet.
Ihnen daher einen allgemeinen Überblick dar-
über geben, was der gesetzliche Unfallversi-
cherungsschutz für Sportvereine bedeutet.

1.2 Was ist die gesetzliche Unfallversicherung?
Die gesetzliche Unfallversicherung ist Bestand-    liche Unfallversicherung allein. Hierzu werden
teil des im Grundgesetz verankerten Systems        alle Unternehmen erfasst und unter fachlichen
der sozialen Sicherheit in der Bundesrepublik      Gesichtspunkten nach Gewerbezweigen und
Deutschland. Sie gehört zu den fünf Säulen der     nach Solidargemeinschaften (Berufsgenossen-
Sozialversicherung.                                schaften) geordnet.

Die gesetzliche Unfallversicherung wurde           Die gesetzliche Unfallversicherung ist eine
1884 als Ablösung der Unternehmerhaftpflicht       Pflichtversicherung und kann durch eine private
geschaffen. Sie befreit die Unternehmerinnen       Versicherung nicht ersetzt werden!
und Unternehmer von zivilrechtlichen Schaden-
ersatzansprüchen für Arbeitsunfälle und            Grundlage aller Zweige der Sozialversicherung
Berufskrankheiten gegenüber den Beschäf-           ist das Sozialgesetzbuch (SGB) mit seinen zwölf
tigten oder für sie tätigen Personen. Ohne die     Büchern. Für die Gesetzliche Unfallversicherung
Notwendigkeit gegebenenfalls langwieriger          gilt dabei insbesondere das Siebte Buch Sozial-
Schadenersatzprozesse sorgt die gesetzliche        gesetzbuch (SGB VII).
Unfallversicherung für eine zügige und um-
fassende Entschädigung der Betroffenen direkt       Das SGB VII sowie alle weiteren Bücher des        ↙
nach Eintritt eines Schadensfalles.                 SGB finden Sie auf der Seite des Bundes-
                                                    ministeriums der Justiz und für Verbraucher-
Im Gegenzug für den Wegfall der unternehme-         schutz, unter www.gesetze-im-internet.de.
rischen Haftung tragen die Unternehmerinnen
und Unternehmer die Beiträge für die gesetz-

                                                                                                             7
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Sportvereine bei der VBG

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          1.3 Was müssen Sportvereine tun?
          Sportvereine fallen in die fachliche Zuständig-   Es ist in Sportvereinen nicht immer ganz ein-
          keit der VBG. Wie für alle Unternehmen in ihrem   fach, die Grenzen zwischen unversicherten
          Zuständigkeitsbereich stellt die VBG daher        und versicherten Personen und Tätigkeiten
          auch für einen Sportverein die Zuständigkeit      zu ziehen. Auf diese wird an entsprechender
          mit einem schriftlichen Bescheid fest. Nicht      Stelle in Kapitel 2 eingegangen, wenn ein-
          eingetragene Vereine werden in der gesetzli-      zelne Personengruppen beziehungsweise
          chen Unfallversicherung wie eingetragene Ver-     Tätigkeiten betrachtet werden.
          eine behandelt.
                                                            Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an     ↙
    ↘       Die Unternehmensanmeldung ist bequem über       unsere Kontaktpersonen Ihrer zuständigen
            die Online Services der VBG unter www.vbg.de,   Bezirksverwaltung. Ihre zuständige Bezirks-
            unter „Meine VBG“ möglich.                      verwaltung finden Sie mit Eingabe Ihrer Post-
                                                            leitzahl unter www.vbg.de.

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    1.4 Welche Rechte und Pflichten haben Sportvereine?
    Die Zugehörigkeit zur VBG ist für den Vereins-         eins, mit einer Reihe von Rechten und Pflichten
    vorstand, als gesetzliche Vertretung des Ver-          verbunden.

     Rechte der Unternehmer/-innen                         Pflichten der Unternehmer/-innen

     Freistellung von der Haftpflicht gegenüber den im     Beachtung der staatlichen Arbeitsschutz- und
     Unternehmen tätigen Versicherten                      Unfallverhütungsvorschriften zur Arbeitssicherheit
                                                           und zum Gesundheitsschutz (siehe Kapitel 3)

     Recht auf Beratung in allen Fragen der Unfallversi-   Unterrichtung der Versicherten über die Zuständig-
     cherung, insbesondere Unfallverhütung                 keit und die Unfallverhütungsvorschriften

     Wahlberechtigung zur Vertreterversammlung             Meldepflichten, zum Beispiel von Unfällen oder
                                                           Berufskrankheiten

     Wählbarkeit zu den Organen (Vertreterversammlung      Mitwirkungspflichten, zum Beispiel zur Durchfüh-
     und Vorstand der VBG)                                 rung der Prävention oder Aufklärung eines Unfalls

                                                           Beitragspflicht

↘    Umfassende Informationen zu Ihrer Mitglied-
     schaft bei der VBG finden Sie unter www.vbg.de
     unter „Mitgliedschaft“.

    Melde- und Mitwirkungspflichten

    Der Vereinsvorstand hat jeden Unfall anzuzei-          Todesfälle sind sofort telefonisch oder per Fax
    gen, bei dem eine Person so verletzt worden ist,       bei der VBG anzuzeigen.
    dass sie mehr als drei Tage arbeitsunfähig wird
    oder ums Leben gekommen ist. Ebenso ist jeder          Bei der Prüfung, ob es sich bei einem Unfall um
    Verdacht auf eine Berufskrankheit (BK) anzu­           einen Arbeitsunfall handelt oder ob eine Berufs-
    zeigen. Die Anzeige ist binnen drei Tagen mit der      krankheit vorliegt, bestehen Mitwirkungs-
    gesetzlich vorgeschriebenen Unfall-/BK-Anzeige         pflichten der verletzten Person und des Vereins-
    zu erstatten, nachdem der Vereinsvorstand              vorstandes.
    oder die gesetzliche Vertretung davon erfahren
    haben.                                                  Hier lohnt sich ein Blick in die Satzung der VBG,   ↙
                                                            unter „Die VBG“ – „Aufgaben und Satzung“;
↘    Einen Unfall oder Verdacht auf eine BK können          hier insbesondere Abschnitt IV „Anzeige und
     Sie elektronisch unter www.vbg.de melden.              Unterstützungspflicht der Unternehmer und
                                                            Unternehmerinnen“.

                                                                                                                        9
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           1.5 Welche Leistungen gibt es im Versicherungsfall?
           Im Versicherungsfall besteht ein Anspruch auf         werden die verschiedenen Leistungen im Versi-
           Leistungen. Was genau Versicherungsfälle              cherungsfall dargestellt.
           sind, wird in Kapitel 2.1 erläutert. Nachfolgend

           1.5.1 Heilbehandlung
           Bei Verletzungen durch Arbeitsunfälle und bei         oder einer Durchgangsärztin (D-Arzt/D-Ärztin)
           Berufskrankheiten gewährt die VBG Leistungen          oder bei einem am Mannschaftsarztverfahren
           zur Heilbehandlung. Sie umfassen insbesondere:        der VBG beteiligten Mannschaftsarzt oder einer
           • Erstversorgung 1                                    beteiligten Mannschaftsärztin (M-Arzt/M-Ärztin).
           • Ärztliche Behandlung                                Nach Eintritt einer Sportverletzung darf der
           •	Zahnärztliche Behandlung einschließlich der        M-Arzt oder die M-Ärztin unter bestimmten Vor-
              Versorgung mit Zahnersatz                          aussetzungen das UV-Heilverfahren einleiten
           •	Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und        und fortführen.
              Hilfsmitteln
           •	Häusliche Krankenpflege                            Sie sind Fachärzte für Chirurgie mit speziellen
           •	Behandlung in Krankenhäusern und                   Kenntnissen in der Unfallchirurgie oder Fach-
              Rehabilitationseinrichtungen                       ärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie und
           •	Leistungen zur medizinischen Rehabilitation        müssen neben Mindestanforderungen hin-
              (zum Beispiel Erweiterte Ambulante Physio-         sichtlich Praxiseinrichtung und Personal auch
              therapie) einschließlich Belastungserprobung       vertiefte Kenntnisse im Bereich der Behand-
              und Arbeitstherapie                                lung Unfallverletzter nachweisen.

           Bei einer Arbeitsunfähigkeit über den Unfalltag        Weitere Informationen zum M-Arzt Verfahren        ↙
           hinaus besteht für die verletzte Person eine           finden Sie unter www.vbg.de/m-arzt .
           Vorstellungspflicht bei einem Durchgangsarzt

       1
           Ausgenommen sind hier Leistungen zur Ersten Hilfe,
           zum Beispiel Pflaster und Tape-Verbände.
           Hierfür ist der Verein selbst zuständig.

10
Sportvereine bei der VBG

    1.5.2 Finanzielle Leistungen
    Die finanziellen Leistungen zur Sicherung des                 75 Prozent der Berechnungsgrundlage erhalten
    Lebensunterhalts helfen, die wirtschaftlichen                 Versicherte, die mindestens ein Kind haben.
    Folgen eines Arbeitsunfalls beziehungsweise                   Ebenfalls 75 Prozent erhalten versicherte Per-
    einer Berufskrankheit abzumildern. Dabei gilt                 sonen, deren Ehe- oder Lebenspartner oder
    der Grundsatz: Rehabilitation vor Rente.                      -partnerin, mit dem oder der sie in häuslicher
                                                                  Gemeinschaft leben, eine Erwerbstätigkeit
↘    Sehen Sie hierzu auch unter www.vbg.de,                      nicht ausüben kann, weil er oder sie
     Rubrik „Versicherungsschutz und Leistungen“.                 •	die versicherte Person pflegt oder
                                                                  •	selbst der Pflege bedarf
                                                                  und keinen Anspruch auf Leistungen aus der
    Verletztengeld                                                Pflegeversicherung hat.

    Versicherte Personen erhalten nach Ablauf der
    gesetzlichen Lohnfortzahlung Verletztengeld,                  Verletztenrente
    wenn sie infolge eines Versicherungsfalls
    arbeitsunfähig sind oder aufgrund einer Heilbe-               Wenn infolge eines Arbeitsunfalls oder einer
    handlungsmaßnahme eine ganztägige Erwerbs-                    Berufskrankheit körperliche oder geistige Beein-
    tätigkeit zunächst nicht ausüben können.                      trächtigungen verbleiben, leistet die VBG im
                                                                  Anschluss an das Verletztengeld eine Verletzten-
    Das Verletztengeld beträgt                                    rente. Die Höhe dieser Rente bemisst sich an
    •	für Arbeitnehmer und -nehmerinnen oder                     der Minderung der Erwerbsfähigkeit auf dem
        freiwillig versicherte ehrenamtlich Tätige 80             allgemeinen Arbeitsmarkt (MdE).
        Prozent des Regelentgelts (Gesamtbetrag
        des regelmäßig erzielten Arbeitsentgeltes                 Einen Anspruch haben versicherte Personen,
        und Arbeitseinkommens). Dabei wird die                    wenn
        Höhe des zugrunde zu legenden täglichen                   •	ihre Erwerbsfähigkeit infolge eines
        Regelentgelts begrenzt auf den 360. Teil des                 Versicherungsfalls,
       satzungsgemäß festgelegten Höchstjahres­                   •	über die 26. Woche hinaus und
       arbeitsverdienstes.2 Außerdem darf das Ver-                •	um wenigstens 20 Prozent gemindert ist.
       ­letztengeld in der Höhe maximal dem Netto­
        arbeitsentgelt der oder des Versicherten                  Bei vollständigem Verlust der Erwerbsfähigkeit
        entsprechen;                                              erhalten sie eine Vollrente in Höhe von 2/3 ihres
    •	als freiwillig versicherter Unternehmer oder               Jahresarbeitsverdienstes. Ist die Erwerbsfähig-
        versicherte Unternehmerin pro Kalendertag                 keit nur teilweise gemindert, erhalten versicherte
        den 450. Teil der von ihnen satzungsgemäß                 Personen eine anteilige Rente, deren Anteil an
        gewählten Versicherungssumme; in der                      der Vollrente dem Prozentsatz der Minderung der
        Regel ab dem 22. Kalendertag.                             Erwerbsfähigkeit entspricht.

    Übergangsgeld                                                 Hinterbliebenenleistungen

    Übergangsgeld wird erbracht, wenn Versicherte                 Verstirbt die versicherte Person, besteht für
    infolge des Versicherungsfalls Leistungen zur                 Hinterbliebene ein Anspruch auf Witwer- oder
    Teilhabe am Arbeitsleben erhalten. Grundlage                  Witwen- beziehungsweise Waisenrente. Außer-
    für die Berechnung des Übergangsgeldes sind                   dem werden Sterbegeld bezahlt und unter
    80 Prozent des Regelentgeltes. Hieraus werden                 bestimmten Voraussetzungen die Kosten für
    den Versicherten 68 Prozent als Übergangs-                    die Überführung an den Ort der Bestattung
    geld gezahlt.                                                 übernommen.

2
     er Höchstbetrag des Jahresarbeitsverdienstes, der
    D
    zur Berechnung herangezogen wird, liegt seit dem 01.01.2020
    bei 120.000 Euro, siehe hierzu die Satzung der VBG, § 20.

                                                                                                                            11
Sportvereine bei der VBG

1

          1.5.3 Leistungen zur Teilhabe und Pflege
          Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben            Leistungen zur sozialen Teilhabe

          Zur Teilhabe am Arbeitsleben werden die erfor-     Ergänzend zu den vorstehend genannten Leis-
          derlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbs-     tungen können Leistungen zur sozialen Teilhabe
          fähigkeit der versicherten Person möglichst        gewährt werden, die versicherten Personen
          dauerhaft zu erhalten, zu verbessern oder          die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
          (wieder-)herzustellen. Dabei werden Eignung,       ermöglichen sollen. Hierunter fallen beispiels-
          Neigung und die bisherige Tätigkeit sowie die      weise Kraftfahrzeug- und Wohnungshilfe.
          Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt
          angemessen berücksichtigt.                         Pflege

          Für versicherte Sportlerinnen und Sportler wer-    Bei Pflegebedürftigkeit in Folge eines Versiche-
          den zur Gewährung von Teilhabeleistungen die       rungsfalles wird Pflegegeld gezahlt, ein Pflege­
          Laufbahn und Lebenssituation in einer Gesamt-      dienst beauftragt oder es werden die Kosten
          schau betrachtet. Dabei ist auch zu berück-        für einen Platz in einer stationären Pflegeeinrich-
          sichtigen, ob sich der Arbeitsunfall während des   tung übernommen.
          aktiven Sportlebens oder an dessen voraus-
          sichtlichem Ende ereignete.

12
Sportvereine bei der VBG

1.6 Wie wird die Rehabilitation von der VBG gemanagt?
Die VBG steuert aktiv die gesamte Rehabilita-     oder zu bessern, eine Verschlimmerung zu ver-
tion – von der Behandlung im Krankenhaus bis      hüten oder deren Folgen zu mildern und eine
zur Wiedereingliederung am Arbeitsplatz. Mit      zeitnahe und dauerhafte berufliche und soziale
dem Rehabilitationsmanagement sorgt die VBG       Wiedereingliederung sowie eine selbstbe-
gemeinsam mit einem Netzwerk von Ärzten und       stimmte Lebensführung zu erreichen.
Ärztinnen sowie Unfall- und Rehabilitations-
kliniken für eine zielgenaue und zeitgerechte
Abfolge aller erforderlichen Leistungen.

Die Reha-Manager und -Managerinnen sind
während der gesamten Rehabilitation die zen-
tralen Ansprechpersonen für die verletzte
Person. Auf der Grundlage eines gemeinsam
erstellten Reha-Plans und unter partnerschaf­t­
licher Einbindung aller am Verfahren Beteilig-
ten koordinieren und begleiten sie die medizi-
nische Rehabilitation und die Teilhabeleistun-
gen. Ziel des Reha-Managements ist es, die
erlittenen Gesundheitsschäden zu beseitigen

                                                                                                          13
Sportvereine bei der VBG

2

14
Sportvereine bei der VBG

    2 Versicherungsschutz im Sportverein
    In diesem Kapitel sollen allgemeine Fragen beantwortet werden:
    Wer und was ist in unserem Sportverein versichert?

    2.1 Was ist versichert?
    Versichert sind Arbeitsunfälle, also Unfälle, die            eignen. Hierzu können auch Fahrten zu auswär-
    beispielweise eine beschäftigte Person bei Aus-              tigen Spielen zählen. Versichert ist hierbei nur
    übung ihrer Tätigkeit für den Sportverein erlei-             der direkte Weg, nicht aber privat motivierte
    det. Ebenso gilt dies für freiwillig versicher-              Um- oder Abwege, beispielsweise für die Erledi-
    te Unternehmer oder Unternehmerinnen und                     gung von privaten Einkäufen, Geld abheben
    freiwillig versicherte ehrenamtlich Tätige. Ent-             am Geldautomaten oder das Aufgeben privater
    scheidend ist, dass die Tätigkeit dem Unterneh-              Pakete bei der Post.
    men, in diesem Fall dem Sportverein, und
    nicht privaten Zwecken dient.                                Auch Berufskrankheiten sind versichert. Hierbei
                                                                 handelt es sich um Krankheiten, die in der der
    Die gesetzliche Unfallversicherung umfasst                   Berufskrankheitenverordnung anliegenden Liste
    auch Wegeunfälle. Dies sind Unfälle, die sich                als solche bezeichnet werden und die die versi-
    beim Zurücklegen des mit der versicherten                    cherte Person infolge seiner oder ihrer versi-
    Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren                    cherten Tätigkeit erleidet.
    Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit er-

    2.2 Was sind versicherte Tätigkeiten?
    Arbeits- und Wegeunfälle sowie Berufskrank-                  Versichert sind nur die im Zusammenhang mit
    heiten werden nur als solche anerkannt, wenn                 der Sportausübung vereinbarten Tätigkeiten.
    eine versicherte Person diese infolge einer                  Tätigkeiten, die nicht zur vertraglich verein-
    versicherten Tätigkeit erleidet. Aber was genau              barten Sportausübung gehören, sind dagegen
    ist mit versicherten Tätigkeiten gemeint?                    eigenwirtschaftlich und damit unversichert.
                                                                 Versicherungsschutz besteht beispielsweise,
    Dies soll am Beispiel einer unfallversicherten,              wenn diese Person vertraglich dazu verpflichtet
    den Sport zu Erwerbszwecken betreibenden,                    ist, im Vereinsinteresse Autogrammstunden zu
    Person erklärt werden.3                                      geben. Anders verhält es sich dagegen, wenn sie
                                                                 Autogrammstunden im Rahmen der Vorstellung
    Ausgangspunkt für den Umfang und Inhalt der                  eines von ihr selbst verfassten Buches gibt.
    versicherten Tätigkeit sind in erster Linie die              Ein weiteres Beispiel für eine unversicherte Tätig-
    zwischen dieser Person und dem Verein getrof-                keit ist der Besuch eines Fitnessstudios nach
    fenen Vereinbarungen. In der Regel erfolgt                   Feierabend, es sei denn, die sporttreibende Per-
    dies durch einen schriftlichen Arbeitsvertrag.               son ist hierzu vertraglich verpflichtet.

3
     elche Personengruppen in Sportvereinen gesetzlich unfallversichert
    W
    sind, wird in den Kapiteln 2.4 und 2.5 im Einzelnen behandelt.

                                                                                                                            15
Sportvereine bei der VBG

2

          2.3 Welche Personen sind versichert?

          2.3.1 Beschäftigte
          Voraussetzung für den Versicherungsschutz          sowie Freiwilligendienstleistende im Rahmen
          in der gesetzlichen Unfallversicherung ist eine    eines Freiwilligen Sozialen Jahres oder des
          Beschäftigung. Beschäftigung ist die nicht­        Bundesfreiwilligendienstes. Diese können für
          selbstständige Arbeit, insbesondere in einem       ihre Tätigkeit ein beitragspflichtiges Arbeitsent-
          Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Be-      gelt sowie Sachbezüge erhalten, die der VBG
          schäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen     zur Beitragserhebung nachzuweisen sind (siehe
          und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisa-     Kapitel 4 zum Thema Beitrag).
          tion des Vereins. Das heißt, dass der oder die
          Beschäftigte Zeit, Art, Ort und Dauer der Tätig-   Neben Beschäftigten in der Verwaltung des
          keiten im Wesentlichen nicht selbst bestimmen      Sportvereins gibt es weitere spezielle Personen-
          kann und hierfür ein Arbeitsentgelt vom Verein     gruppen in Sportvereinen (siehe Kapitel 2.4).
          erhält.

          Zu den Beschäftigten gehören unter anderem
          Angestellte und Auszubildende in der Geschäfts-
          stelle beziehungsweise der Verwaltung eines
          Sportvereins, aber auch Minijobber und Mini-
          jobberinnen (zum Beispiel Reinigungskräfte)

16
Sportvereine bei der VBG

2.3.2 Selbstständige

Nicht gesetzlich unfallversichert sind hingegen      Sportvereinen beispielsweise Trainer und Trai-
selbstständig tätige Personen, also Unterneh-        nerinnen sowie Übungsleitende sein. Einzel­
mer und Unternehmerinnen. Ob jemand abhän-           heiten hierzu finden Sie in Kapitel 2.4.3.
gig beschäftigt oder selbstständig tätig ist,
hängt davon ab, welche Merkmale im Einzelfall        Selbstständige können sich bei der VBG als
überwiegen. Gegen eine abhängige Beschäfti-          Unternehmer beziehungsweise U     ­ nternehmerin
gung und für eine selbstständige Tätigkeit spre-     freiwillig versichern. Haben diese keine Frei­
chen unter anderem die folgenden Merkmale:           willige Unternehmerversicherung abge-
die Person kann die Tätigkeit für den Verein im      schlos­sen, besteht während der Ausübung
Wesentlichen selbst bestimmen, hat keinen            ihrer selbstständigen Tätigkeit kein gesetz-
Anspruch auf Urlaubs- oder Entgeltfortzahlung        licher Unfall­­­versicherungsschutz.
gegenüber dem Verein, muss bei Verhinderung
selbst für Ersatz sorgen und führt in der Regel       Weitere Informationen zur Freiwilligen             ↙
Umsatzsteuer ab. Selbstständige tragen ein            ­Unternehmerversicherung finden Sie in
eigenes Unternehmerrisiko, haben beispiels-            ­Kapitel 4, Abschnitt „Wer kann sich freiwillig
weise im Krankheitsfall keinen Anspruch auf             versichern?“.
Entgeltfortzahlung und werden nur bezahlt,
wenn die vereinbarten Tätigkeiten tatsächlich
geleistet werden. Selbstständige können in

2.3.3 Arbeitnehmerähnliche Personen
Auch Personen, die wie ein Beschäftigter oder        Das Vorliegen einer arbeitnehmerähnlichen
eine Beschäftigte für den Sportverein tätig          Tätigkeit hängt jedoch von den Umständen
werden, genießen gesetzlichen Unfallversiche-        des jeweiligen Einzelfalls ab. Bei Nachfragen
rungsschutz. Für den Versicherungsschutz als „Wie-   wenden Sie sich an die Ansprechpersonen
Beschäftigte“ müssen jedoch alle nachfolgend         in der für Sie zuständigen Bezirksverwaltung.
genannten Voraussetzungen erfüllt werden:            Im Zweifelsfall sollte ein Unfall immer ge-
                                                     meldet werden.
Es muss sich um eine ernstliche, also nicht nur
hobbymäßig ausgeübte Tätigkeit handeln, die
• dem Verein wesentlich dient und dessen
   Willen entspricht und
• dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugänglich
   ist, das heißt andernfalls von einer beschäf-
   tigten Person ausgeübt wird und
• im konkreten Einzelfall arbeitnehmerähnlich
   ist, das heißt nicht aufgrund beispielsweise
   mitgliedschaftsrechtlicher Verpflichtungen
   oder unternehmerähnlich ausgeübt wird.

                                                                                                                 17
Sportvereine bei der VBG

2

          2.4 Welche besonderen Personengruppen gibt es in Sportvereinen?

          2.4.1 Sportler und Sportlerinnen in Mannschaftssportarten
          Gesetzlich unfallversichert sind Profisportler    Wird der Sport außerhalb einer Hauptbeschäfti-
          und Profisportlerinnen in den Mannschafts-        gung betrieben, erfolgt die Abgrenzung einer
          sportarten, die ihren Sport als Hauptbeschäfti-   unfallversicherten und damit beitragspflichtigen
          gung („mit Lohnsteuerkarte“) ausüben.             Beschäftigung vom unversicherten Freizeitsport
                                                            im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der für
          Ihre versicherte Tätigkeit besteht darin, dass    die Sportausübung maßgebenden Umstände.
          im Training die körperliche Leistungsfähigkeit    Bei dieser Gesamtschau kommt es für das Vor-
          erhalten und gesteigert wird, um die von ihm      liegen eines Beschäftigungsverhältnisses dar-
          oder ihr erwarteten Leistungen zugunsten des      auf an, dass der Sport zu Erwerbszwecken und
          Vereins im Wettkampf zu erbringen. Im Übrigen     nicht nur als Hobby betrieben wird.
          gehört zur versicherten Tätigkeit dieser Perso-
          nen die Teilnahme an allen mit dem Verein ver-    Das Statusfeststellungsverfahren im bezahlten
          traglich vereinbarten Veranstaltungen (zum        Sport wird bei der VBG für alle Sportvereine
          Beispiel Wettkämpfe, Freundschaftsspiele,         durchgeführt, welche gegen Entgelt tätige Sport-
          Teambesprechungen).                               lerinnen und Sportler beschäftigen. Es dient
                                                            dazu, frühzeitig Klarheit über den gesetzlichen
                                                            Unfallversicherungsschutz zu geben.

18
Sportvereine bei der VBG

Für die Bejahung des Erwerbszwecks müssen            Für den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz
zwei Kriterien erfüllt sein:                         müssen die unter Kriterium (1) und (2) genannten
                                                     Voraussetzungen erfüllt sein. Werden die Voraus-
Sportler und Sportlerinnen sind gesetzlich           setzungen nicht erfüllt, so stellt die Sportaus-
unfallversichert, wenn sie Geld- oder Sach­          übung eine unversicherte Freizeitbetätigung dar!
leistungen erhalten, die:
                                                         Hinweis: Die Kriterien gelten für bezahlte                     ↙
(1) individuell („Lohnsteuerkarte“) oder pauschal       Sportlerinnen und Sportler ab 16 Jahren.
    („Minijob“) der Einkommensteuer und den              Bezahlte Sportlerinnen und Sportler unter
    Sozialversicherungsbeiträgen unterworfen             16 Jahren sind nicht versichert.4
    werden und in jedem Monat der Vertragslauf-
    zeit die Grenze von 250 Euro netto überschrei-
    ten (netto = ausgezahlte Geldbeträge und             Bei einer Mehrfachbeschäftigung von bezahlten                  ↙
    erbrachte Sachleistungen) und                        Sportlerinnen und Sportlern in einem anderen
                                                         Mitgliedstaat der EU, EWR-Staat (Island, Liech-
(2) einen angemessenen Gegenwert für den                tenstein, Norwegen) sowie der Schweiz können
    zeitlichen Einsatz ihrer sportlichen Betä-           sich Besonderheiten der anwendbaren Rechts-
    tigung darstellen. Hierfür darf ab dem               vorschriften ergeben. Informationen hierzu
    01.07.2021 der Betrag von 9,60 Euro brutto           sind unter www.vbg.de zu finden.
    je Stunde für den Kernbereich der sportli-
    chen Betätigung (Training und Wettkampf)         4
                                                          F ür Sportlerinnen und Sportler unter 16 Jahren stellt die
    nicht unterschritten werden.
                                                           Sportausübung stets eine unversicherte Freizeitbetäti-
                                                           gung dar, da eine Beschäftigung im Sport aus Gründen
                                                           des Jugendarbeitsschutzes nicht in Betracht kommt.

                                                                                                                            19
Sportvereine bei der VBG

2
           Zu Kriterium 1:                Berücksichtigung von Geld- und Sachleistungen

                                          Folgende Leistungen bleiben bei der Prüfung unberücksichtigt:

           Unregelmäßige Geld- oder       Zum Beispiel Sieg-, Auflauf-, Leistungs-, Punkt- oder Bleibeprämien sowie
           Sachleistungen                 einmalige Zuwendungen.
                                          Achtung: Unregelmäßige Geld- oder Sachleistungen, auch wenn diese der
                                          Einkommensteuer und Sozialversicherungsbeiträgen unterworfen wurden,
                                          bleiben nur bei der Klärung der Frage, ob überhaupt Unfallversicherungs-
                                          schutz besteht, unberücksichtigt (250-Euro-Grenze). Besteht Unfallversi-
                                          cherungsschutz, müssen unregelmäßige Geld- oder Sachleistungen zu-
                                          sätzlich zu den regelmäßigen Geld- oder Sachleistungen im Entgeltnach-
                                          weis angegeben werden.

           Erstattungen von Auslagen      Zum Beispiel für Fahrkarten, Sportgeräte, Reinigung der vom Sportunter-
           für das Sportunternehmen       nehmen/-verein zur Verfügung gestellten Sportbekleidung.
           oder den Sportverein

           Geld- und Sachleistungen,      Dies gilt für alle Geld- und Sachleistungen, welche kein beitrags- und nach-
           die kein beitrags- und nach-   weispflichtiges Entgelt in der gesetzlichen Unfallversicherung sind, auch
           weispflichtiges Arbeits-       wenn sie regelmäßig gezahlt werden, zum Beispiel Fahrtkostenzuschüsse,
           entgelt sind                   Mahlzeiten und Getränke.

                                                                  Sie finden eine Auflistung der beitrags- und           ↙
                                                                  nachweispflichtigen Entgelte in der gesetz-
                                                                  lichen Unfallversicherung im Arbeitsentgelt­
                                                                  katalog der DGUV.

           Zu Kriterium 2:                Ermittlung eines angemessenen Gegenwerts für den zeitlichen Einsatz

           Monatlicher Zeitaufwand        Zu dieser Feststellung wird der monatliche Nettobetrag zuzüglich der gege-
                                          benenfalls vom Sportler oder von der Sportlerin getragenen Einkommen-
                                          steuer und/oder Sozialversicherungsbeiträge ins Verhältnis zum regelmä-
                                          ßigen monatlichen Zeitaufwand für Training und Wettkampf gesetzt.

                                          Hierbei sind jeweils die regulären Spieldauern vom Anpfiff bis zum Abpfiff
                                          (inklusive der zum Spiel gehörenden Pausen und Unterbrechungen) sowie
                                          die regulären reinen (Mannschafts-)Trainingsdauern (vom Trainingsbeginn
                                          bis zum Trainingsende, das heißt: Umkleidezeiten, Reisezeiten bei Aus-
                                          wärtsspielen, Besprechungen etc. bleiben unberücksichtigt) zu addieren
                                          und der Berechnung zugrunde zu legen.

           Zeitraum                       Diese Betrachtung erfolgt grundsätzlich für alle Spielerinnen und Spieler
                                          einer Mannschaft einheitlich bezogen auf einen Zeitraum mitten in der
                                          laufenden Spielsaison und unabhängig davon, ob diese Person tatsächlich
                                          teilgenommen hat. Sollten einzelne Sportler oder Sportlerinnen verein­
                                          barungsgemäß vom Rest der Mannschaft abweichende Trainingspflichten
                                          haben, so ist diese Betrachtung ausnahmsweise personenindividuell
                                          vorzunehmen.

           Berechnung                     Der monatliche Zeitaufwand wird mit folgender Formel berechnet:

                                                    Regelmäßiger wöchentlicher Zeitaufwand x 13
                                                                               3
                                          Der so ermittelte monatliche Zeitaufwand gilt für die gesamte Spielsaison.

20
Sportvereine bei der VBG

2.4.2 Jugendspieler und -spielerinnen
Jugendspieler und -spielerinnen, die sich ne-    Vereinswechsels (Ablösesumme beziehungs-
ben ihrer Schule beziehungsweise Berufsausbil-   weise Ausbildungsentschädigung) wie Profis
dung aufgrund eines sogenannten „Förder-         gebunden. Um den Versicherungsschutz be-
oder Ausbildungsvertrags“ mit einem Verein auf   jahen zu können, müssen jedoch auch bei die-
ihren späteren Einsatz als Nachwuchsprofi-       sem Personenkreis die oben genannten Krite-
sportler oder -sportlerinnen vorbereiten, sind   rien der Statusfeststellung (Kapitel 2.4.1) erfüllt
häufig bereits an den Verein hinsichtlich des    werden.

                                                                                                             21
Sportvereine bei der VBG

2

          2.4.3 Trainer und Trainerinnen sowie Übungsleiter und -leiterinnen
          In einem Sportverein können Personen neben         beispielsweise die Betreuung vor, während und
          der Übungsleitung im Breiten- und Gesund-          nach einem Wettkampf. Ferner zählt dazu die
          heitssport auch das Training im sportartspezifi-   verpflichtende Teilnahme an Aus- und Fortbil-
          schen Breitensport sowie Leistungssport über-      dungsmaßnahmen (zum Beispiel die Teilnahme
          nehmen. Im Gegensatz zur Übungsleitung wer-        am theoretischen und praktischen Unterricht
          den Trainer oder Trainerinnen nur in bestimm-      im Rahmen eines Übungsleiterlehrgangs) sowie
          ten Mannschafts- und Individualsportarten          die damit verbundene An- und Abreise und
          tätig, wie zum Beispiel im Handball oder in der    Teilnahme an Besprechungen im Verein.
          Leichtathlethik. Übungsleiter und -leiterinnen
          hingegen können sportartübergreifend tätig         Nebenberuflich tätige Trainerinnen und Trainer
          werden, indem sie zum Beispiel nicht nur Gym-      beziehungsweise Übungsleiterinnen und -leiter,
          nastikkurse für Ältere anbieten, sondern auch      die nur eine Pauschale bis zu der jeweils gelten-
          Kinderturnen oder Aerobic.                         den Höchstgrenze (derzeit 3.000 Euro) nach § 3
                                                             Nr. 26 Einkommensteuergesetz (EStG) erhalten,
          Personen für die Übungsleitung sowie für das       sind bei der VBG als arbeitnehmerähnliche
          Training, die im Rahmen eines Beschäftigungs-      Personen beziehungsweise „Wie-Beschäftigte“
          verhältnisses für den Verein tätig werden, sind    gesetzlich unfallversichert (siehe Kapitel 2.3.3).
          gesetzlich unfallversichert (zur Beschäftigung     Die Verwendung des sogenannten „Freien
          siehe Kapitel 2.3.1). Für das Vorliegen des ge-    Mitarbeiter-Vertrags für Übungsleiter/Sport“
          setzlichen Unfallversicherungsschutzes kommt       steht in einem solchen Fall der Annahme
          es nicht darauf an, ob auch eine entsprechende     eines Beschäftigungsverhältnisses nicht ent-
          Qualifizierung/Lizenz des (Sport-)Fachverban-      gegen. Übersteigen die Zahlungen an die oben
          des vorliegt.                                      Genannten einen Betrag von derzeit jährlich
                                                             3.000 Euro, so sind sie als Beschäftigte versi-
          Zur versicherten Tätigkeit gehört die Planung      chert (siehe Kapitel 2.3.1) und der überstei-
          und Durchführung des Trainings beziehungs-         gende Betrag ist der VBG zur Beitragserhebung
          weise der Sportkurse, einschließlich der Gestal-   nachzuweisen (siehe hierzu Kapitel 4).
          tung der Übungs- oder Trainingsstätte, sowie

22
Sportvereine bei der VBG

    Daneben gibt es auch Übungsleiter und                 •	Der Trainer oder die Trainerin beziehungs-
    -leiterinnen sowie Trainer und Trainerinnen,             weise Übungsleiter oder Übungsleiterin sorgt
    die ihre Tätigkeit selbstständig ausüben.                im Falle eines Ausfalls selbstständig für eine
                                                             Vertretung.
    Selbstständig tätige Trainerinnen und Trainer         •	Das Honorar wird nur für tatsächliche Einsätze
    (häufig im Bereich des Golfsports, Tennis und            gezahlt; im Falle der Verhinderung (Krankheit,
    Reiten) werden auf Honorarbasis tätig. Diese             Urlaub) wird kein Honorar gezahlt.
    werden daher auch als „Honorartrainer“ bezie-         •	Dieser Personenkreis versteuert das erhal-
    hungsweise „Honorartrainerin“ bezeichnet.                tene Honorar selbst und stellt dem Verein
    Für diese selbstständig Tätigen besteht kein             Leistungen in Rechnung.
    Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfall-       •	Der Verein führt für die genannten Personen
    versicherung. Dies gilt auch für selbstständig           keine Sozialversicherungsbeiträge und
    tätige Übungsleiter und -leiterinnen. Selbst-            Steuern ab.
    ständige haben jedoch die Möglichkeit, eine
    Freiwillige Unternehmerversicherung bei der
    VBG abzuschließen.                                    Spielertrainer und -trainerinnen

↘    Weitere Informationen zur freiwilligen Ver-          Neben Trainern und Trainerinnen gibt es auch
     sicherung für Unternehmer und Unternehme-            sogenannte „Spielertrainer und Spielertraine-
     rinnen finden Sie in Kapitel 4, Abschnitt            rinnen“ in Mannschaftssportarten. Diese sind
     „Wer kann sich freiwillig versichern?“.              in der Regel vertraglich nicht nur zum Training,
                                                          sondern auch zur Teilnahme am Spielbetrieb
                                                          verpflichtet. Nehmen diese Personen auch als
    In der Praxis ist es jedoch nicht immer ganz          Spieler oder Spielerin am Wettkampf/Spiel teil,
    einfach zu beurteilen, ob es sich bei Personen,       besteht Versicherungsschutz, wenn sie nach Art
    die aufgrund eines „Honorarvertrags“ oder             und Ausgestaltung des Vertrages (mündliche
    eines „Freien Mitarbeiter-Vertrags für Übungs-        oder schriftliche Vereinbarung mit dem Verein)
    leiter/Sport“ tätig werden, tatsächlich auch um       auch als Spieler oder Spielerin vertraglich ver­
    selbstständig tätige Unternehmer beziehungs-          pflichtet sind und auch für diese Tätigkeit die
    weise Unternehmerinnen handelt.                       zum Statusfeststellungsverfahren in Kapitel
                                                          2.4.1 genannten Kriterien erfüllen. Liegen diese
    Wenn die nachfolgenden Kriterien – in Abgren-         Voraussetzungen nicht vor, besteht kein Ver-
    zung zu Beschäftigten (Kapitel 2.3.1) – in der        sicherungsschutz während des Einsatzes als
    Gesamtbetrachtung überwiegen, dann spricht            Spieler oder Spielerin.
    dies für eine selbstständige Tätigkeit:
    •	Es existiert eine Tätigkeit für mehrere Auftrag-
       geber.
    •	Es besteht keine Pflicht zur Annahme einzel-
       ner Aufträge.

    2.4.4 Vereinsmanager und -managerinnen und Andere
    Bei der Beurteilung des gesetzlichen Unfall-          sofern in gemeinnützigen Organisationen für
    versicherungsschutzes kommt es auf die ver-           diese Tätigkeit eine Freiwillige Versicherung
    traglichen Vereinbarungen mit dem Verein an.          für ehrenamtlich Tätige abgeschlossen wurde
    Gehört das Managen des Vereins zu den ehren-          (siehe hierzu Kapitel 2.5.2).
    amtlichen Aufgaben eines Vorstandsmitglieds,
    besteht nur gesetzlicher Versicherungsschutz,

                                                                                                                   23
Sportvereine bei der VBG

          2.5 Sind Vereinsmitglieder versichert?

2         Die Tätigkeiten eines Vereinsmitglieds im Rah-
          men der Mitgliedschaft sind grundsätzlich nicht
          versichert. Die Frage, ob für bestimmte Tätigkei-
          ten ausnahmsweise gesetzlicher Unfallversiche-
                                                              rungsschutz besteht, hängt von den Umständen
                                                              des Einzelfalls ab. Es lassen sich verschiedene
                                                              Konstellationen abgrenzen:

          1    Das Vereinsmitglied nimmt lediglich die
               (Sport-)Angebote des Vereins wahr.             3    Die Tätigkeit überschreitet den Rah-
                                                                   men der mitgliedschaftsrechtlichen
                                                              Verpflichtung.
          Beispiel: Ein Vereinsmitglied spielt Tennis in
          einem Tennisverein.                                 Beispiel: Mehrere Vereinsmitglieder eines Fuß-
                                                              ballvereins helfen freiwillig bei Dachreparaturen
          		     Die Tätigkeit ist unversichert.              am Vereinsheim. Diese Baumaßnahmen sind
                                                              an einem Vormittag in einem zeitlichen Rahmen
                                                              von 4–5 Stunden abgeschlossen. Hierbei han-
                                                              delt es sich um Arbeitsleistungen von Vereins-

          2    Die Tätigkeit wird aufgrund mitglied-
               schaftsrechtlicher Verpflichtung erbracht,
          das heißt aufgrund der Satzung, eines Vor-
                                                              mitgliedern, die mehr als 2 Stunden erfordern
                                                              und daher nicht mehr als geringfügige Tätigkei-
                                                              ten angesehen werden können.
          standsbeschlusses, eines Beschlusses der Mit-
          gliederversammlung oder sie ist geringfügig         		In diesem Fall sind die Mitglieder über
          und wird aufgrund der „allgemeinen Übung“              die VBG als „Wie-Beschäftigte“ gesetz-
          ausgeübt und kann somit vom Verein im Allge-           lich unfallversichert.
          meinen von seinen Mitgliedern er-
          wartet werden.

          Beispiel: In der Satzung ist geregelt, dass die
          Vereinsmitglieder verpflichtet sind, eine
          bestimmte Anzahl von unentgeltlichen Pflicht-
          arbeitsstunden zu leisten.
                                                              4   Die Tätigkeit wird im Rahmen eines
                                                                  Ehrenamtes (sogenannte Beauftragte)
                                                              wahrgenommen.

          		In diesen Fällen besteht bei der Aus-            Beispiel: Ein Vereinsmitglied wird in das Ehren-
             übung der Tätigkeit kein Unfallversiche-         amt eines Wettkampfrichters im Leichtathletik-
             rungsschutz, sie ist also unversichert.          bereich berufen.

                                                              		In diesem Fall ist der Abschluss einer
                                                                 freiwilligen Versicherung für die Tätig-
                                                                 keit im Ehrenamt möglich, sofern diese
                                                                 ehrenamtlich (unentgeltlich) ausge-
                                                                 übt wird (siehe hierzu Kapitel 2.5.1 und
                                                                 2.5.2). Wird eine freiwillige Versiche-
                                                                 rung bei der VBG abgeschlossen, so ist
                                                                 diese ehrenamtliche Tätigkeit gesetzlich
                                                                 unfallversichert.

                                                              Im Folgenden werden einige typische Fälle von
                                                              Tätigkeiten von Vereinsmitgliedern in Sport-
                                                              vereinen beschrieben.

24
Sportvereine bei der VBG

2.5.1 Vereinsmitglieder bei (un-)regelmäßigen Tätigkeiten für den Verein
Schiedsrichter und Schiedsrichterinnen sowie Schiedsrichterassistenten
und -assistentinnen

Schiedsrichter und Schiedsrichterinnen,             Erhält der Schiedsrichter oder die Schiedsrich-
Schiedsrichterassistenten und -assistentinnen       terin jedoch Zahlungen, die über der „Ehren-
sowie andere Personen, die Sportentschei-           amtspauschale“ von derzeit 840 Euro jährlich
dungen treffen, sind nicht versichert. Das gilt     (§ 3 Nr. 26a EStG) liegen, kommt hingegen nur
jedenfalls, solange diese Tätigkeit eine Vereins-   die Freiwillige Unternehmerversicherung in
mitgliedschaft voraussetzt und durch die Ver-       Frage.
bandsstatuten bestimmt wird. Eine solche Tätig-
keit ist damit Ausfluss einer, wenn auch beson-
deren, Vereinsmitgliedschaft und im Übrigen          Weitere Informationen zur Freiwilligen             ↙
nicht dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugänglich        Unter­nehmerversicherung finden Sie in
und damit nicht arbeitnehmerähnlich.                 ­Kapitel 4, Abschnitt „Wer kann sich freiwillig
                                                      ­versichern?“.
Wird die Tätigkeit ehrenamtlich ausgeübt, kann
eine Freiwillige Versicherung für ehrenamtlich
Tätige beantragt werden (siehe Kapitel 2.5.2).

                                                                                                               25
Sportvereine bei der VBG

2

          Platzwart und Platzwartin, Zeugwart                 Vereinsmitglieder bei der Veranstaltung
          und Zeugwartin und dergleichen                      von Sportfesten

          In diesem Bereich ist zunächst festzustellen,       Sportfeste lassen sich einteilen in Veranstaltun-
          ob die betroffene Person die Aufgaben als Vor-      gen, die vereins- oder verbandsinterne Bedeu-
          standsmitglied gemäß der Vereinssatzung aus-        tung haben (Jahrespokal, Weihnachtsfeier, Jubi-
          übt. In diesem Fall besteht kein Versicherungs-     läumsfest) und solche, die Vorführungen für
          schutz, sofern keine Freiwillige Versicherung für   die Öffentlichkeit sind (Werbung für den Sport,
          ehrenamtlich Tätige abgeschlossen wurde.            Erzielung von Einnahmen für den Verein). Bei
                                                              vereinsinternen Veranstaltungen (zum Beispiel
          Sind es Pflege- und Wartungsarbeiten, die nicht     Grillabend, Sommerfest) wird die Regel sein,
          in der Satzung geregelt sind und die erheblich      dass ein Vorstandsbeschluss oder ein Beschluss
          über das hinausgehen, was von einem oder einer      der Mitgliederversammlung zur Mithilfe bei der
          aus Mitgliedspflichten tätigen Wart oder Wartin     Ausgestaltung auffordert. Die auf diese Weise
          erwartet werden kann, besteht Versicherungs-        mitwirkenden Vereinsangehörigen verfolgen
          schutz als „Wie-Beschäftigte“.                      Mitgliedschaftsinteressen und sind deshalb
                                                              unversichert.
          Werden zum Beispiel regelmäßig von einem
          Vereinsmitglied sämtliche Trikots der gesamten      Abhängig von den Umständen im Einzelfall
          Mannschaft gewaschen, etwa gegen ein Wasch-         kann für bestimmte Tätigkeiten eines Vereins­
          geld pro Trikot, handelt es sich um eine versi-     mitglieds – ausnahmsweise – gesetzlicher
          cherte Tätigkeit, die bei größeren Vereinen auch    Unfallversicherungsschutz bestehen (siehe hier-
          von bezahlten Kräften (Zeugwart beziehungs-         zu Kapitel 2.5 und das Merkblatt im Anhang
          weise Zeugwartin) ausgeführt wird.                  sowie zu Vorstandsmitgliedern Kapitel 2.5.2).

26
Sportvereine bei der VBG

    Vereinsmitglieder bei nicht gewerbs-               Eltern-Fahrdienste
    mäßigen Bauarbeiten

    Häufig werden im Verein Bauarbeiten am Ver-        Die Hin- und Rückfahrt von Eltern, die ihre Kin-
    einsheim durchgeführt, bei denen Vereinsmit-       der zur Sportstätte des Vereins oder zu einer
    glieder mitwirken. Die Bauarbeiten können          fremden Sportstätte bringen, ist immer un-
    dabei einen unterschiedlichen Umfang einneh-       versichert, auch wenn fremde Kinder mitge-
    men, sie reichen von kleineren Ausbesserungs-      nommen werden. Zu vergleichen ist dies mit
    arbeiten bis hin zu einem Neubau des Vereins-      der Bringpflicht zur Schule im Rahmen der
    gebäudes.                                          elterlichen Fürsorge.

    Für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten in Sport-
    vereinen ist grundsätzlich die Zuständigkeit der
    VBG gegeben.

↘    Zum Versicherungsschutz bei Bauarbeiten im
     Verein wurden alle wichtigen Informationen
     in einem Merkblatt zusammengestellt. Dieses
     finden Sie im Anhang.

                                                                                                               27
Sportvereine bei der VBG

2

          2.5.2 V
                 ereinsvorstand sowie gewählte oder beauftragte Ehrenamts-
                träger und -trägerinnen

          Gewählte und beauftragte ehrenamtlich Tätige      daher in besonderer Weise Verantwortung über-
          in gemeinnützigen Organisationen, zu denen        nehmen. Von der Satzungsregelung ist abhän-
          auch Sportvereine gehören, können auf freiwil-    gig, ob anstelle einer Wahl auch eine Berufung
          liger Basis den Unfallversicherungsschutz bei     möglich ist.
          der VBG vertraglich begründen, vorausgesetzt,
          der Sportverein ist als gemeinnützig anerkannt.   Zum berechtigten Personenkreis gehören auch
          In diesem Fall können sich alle Personen, die     beauftragte ehrenamtlich Tätige, die im Auftrag
          ein durch Wahl oder Satzung vorgesehenes Amt      oder mit Einwilligung des Vorstandes eine im
          bekleiden, auf freiwilliger Basis absichern.      Verein hervorgehobene Aufgabe wahrnehmen.
                                                            Dies sind leitende, planende oder organisie-
          Die Möglichkeit der Freiwilligen Versicherung     rende Tätigkeiten, die über einen längeren Zeit-
          für ehrenamtlich Tätige steht nicht nur dem       raum oder im Rahmen eines Projekts ausge-
          Vorstand offen, sondern auch den Inhabern         führt werden. Im Gegensatz zu gewählten Ehren-
          und Inhaberinnen anderer Wahlämter, die ein       amtsträgern oder -trägerinnen muss diese Auf-
          durch Satzung vorgesehenes Amt bekleiden und      gabe nicht in der Satzung verankert sein.

28
Sportvereine bei der VBG

Jeder Sportverein kann seine gewählten und         Besteht eine Freiwillige Versicherung für
beauftragten ehrenamtlich Tätigen durch einen      ehrenamtlich Tätige (zum Beispiel Vorstands-
entsprechenden Sammelantrag freiwillig ver-        mitglieder), so besteht für alle im inneren
sichern. Mit einigen Landessportbünden und         Zusammenhang mit dem Amt stehenden Tätig-
anderen Dachorganisationen des Sports hat          keiten Versicherungsschutz. Dazu zählen alle
die VBG ein vereinfachtes Verfahren vereinbart     Tätigkeiten, mit denen die aus dem Amt resul-
(siehe hierzu Kapitel 4). Die Meldung der Ehren-   tierenden Pflichten beziehungsweise Aufga-
amtsträger und -trägerinnen erfolgt hier nicht     ben erfüllt werden. Versichert sind auch Wege
über den einzelnen Sportverein, sondern der        von und zu der Tätigkeit.
Landessportbund meldet die Funktionen sowie
die Gesamtzahl der Personen für seine Mit-          Weitere Informationen zur freiwilligen Ver-     ↙
glieder an die VBG. Dadurch entfällt die Einzel-    sicherung im Ehrenamt finden Sie in Kapitel 4
meldung durch die Vereine. Nähere Auskünfte         unter „Wer kann sich freiwillig versichern?“.
erteilt der zuständige Landessportbund.

                                                                                                           29
Sportvereine bei der VBG

2
          2.6 W
               elche Sonderfälle
              gibt es?

          Einsätze/Training von Sportlerinnen
          und Sportlern in Auswahlmannschaften
          für einen Verband

          Sofern ein Verein in Deutschland aufgrund natio-
          naler und/oder internationaler Regelungen zur
          Abstellung seines versicherten Spielers bezie-
          hungsweise seiner Spielerin verpflichtet ist,
          sind diese während ihres Einsatzes bei ihrer
          jeweiligen (National-)Mannschaft über ihren
          Stammverein weiterhin versichert. Auf natio-
          naler Ebene ist hier beispielsweise § 34 der
          Spielordnung des DFB für die nationale Abstel-
          lungspflicht der Vereine zu nennen.

     ↘      Achtung: Deutsche Spielerinnen und Spieler
            hingegen, die bei einem ausländischen Verein
            beschäftigt sind, sind bei einem Einsatz in der
            deutschen Nationalmannschaft nicht über die
            deutsche gesetzliche Unfallversicherung ver-
            sichert!

          Kaderathleten und -athletinnen

          Kaderathleten und -athletinnen des Deutschen        Das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses
          Spitzensports in den Individualsportarten sind      gegenüber einem Verein oder Dritten muss in
          häufig als Selbstständige anzusehen. Indiz da-      jedem Einzelfall von der VBG geprüft werden.
          für wäre unter anderem die Anmeldung eines          Für die Bejahung des Beschäftigungsverhältnis-
          Gewerbes als Sportlerin oder Sportler oder die      ses müssen die betroffenen Sportler und Sport-
          steuerrechtliche Behandlung der Einkünfte           lerinnen die zur Statusfeststellung genannten
          als selbstständige Person.                          Kriterien (Kapitel 2.4.1) erfüllen.

          Dies hat zur Folge, dass die Athleten und Athle-
          tinnen nicht unter dem Schutz der gesetzlichen
          Unfallversicherung stehen. Sie können sich
          jedoch freiwillig als Unternehmer beziehungs-
          weise Unternehmerin versichern.

30
Sportvereine bei der VBG

Vereinsmitglieder bei ehrenamtlichen Tätigkeiten im Auftrag von
Gebietskörperschaften oder öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften

Ein Verein kann im Auftrag oder mit Zustimmung     Achtung: Die Zuständigkeit richtet sich in        ↙
einer Gebietskörperschaft oder einer öffentlich-   diesen Fällen nach der den Auftrag gebenden
rechtlichen Religionsgemeinschaft tätig wer-       Person, sodass bei Auftrag gebenden
den. Eine Kommune kann beispielsweise einen        Kommunen die Unfallversicherungsträger
Sportverein beauftragen, zur Sicherstellung        der öffentlichen Hand für die ehrenamtlich
der Ganztagsbetreuung die Betreuung von            Tätigen zuständig sind.
Schülerinnen und Schülern an einer öffentlichen
Schule am Nachmittag zu übernehmen oder
ein öffentliches Freibad zu betreiben. In diesen   Ist hingegen eine öffentlich-rechtliche Reli-     ↙
Fällen besteht für die ehrenamtliche Tätigkeit     gionsgemeinschaft die Auftraggeberin, liegt
des Vereinsmitgliedes Versicherungsschutz.         die Zuständigkeit bei der VBG.

                                                                                                             31
Sportvereine bei der VBG

3

32
Sportvereine bei der VBG

3       icherheit und Gesundheitsschutz bei der
       S
       Arbeit im Sportverein
Der Vorstand eines Sportvereins ist für den sicheren Vereinsbetrieb sowohl für
Vereinsmitglieder als auch für andere Personen verantwortlich. Das bedeutet
zum Beispiel, dass er im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht das Gelände
sicher zu gestalten, zu pflegen und zu warten hat. Zu seiner Pflicht gehört unter
anderem auch, die Qualifikation der im Vereinsbetrieb eingesetzten Trainer
und Trainerinnen sowie Übungsleiter und Übungsleiterinnen sicherzustellen. Alle
Beschäftigten und Personen, die wie Beschäftigte tätig werden, müssen sicher
und gesund arbeiten können.

3.1 Welche Gesetze und Vorschriften sind zu beachten?
In Sportvereinen mit Beschäftigten gelten            Recht anwenden. Es sind unter anderem die
– wie in jedem anderen Unternehmen auch –            folgenden von der Deutschen Gesetzlichen
sowohl staatliche als auch berufsgenossen-           Unfallversicherung (DGUV) erlassenen Unfall-
schaftliche Arbeitsschutzbestimmungen                verhütungsvorschriften (UVV) von grundsätz­
(Unfallverhütungsvorschriften UVV). Der              licher Bedeutung:
Vereinsvorstand trägt die Verantwortung für
die Umsetzung der Bestimmungen.                      •	Grundsätze der Prävention (DGUV Vorschrift 1)
                                                     •	Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeits-
Die gesetzliche Grundlage des staatlichen               sicherheit (DGUV Vorschrift 2)
Arbeitsschutzrechts ist das Arbeitsschutz-           •	Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
gesetz (ArbSchG).                                       (DGUV Vorschrift 3)

Zu den grundlegenden Pflichten des Arbeitge-         Weitere Unfallverhütungsvorschriften können
bers beziehungsweise der Arbeitgeberin gehö-         in Betracht kommen. Zur Konkretisierung und
ren unter anderem                                    Umsetzung gibt es ein umfassendes berufsge-
•	die Gefährdungen zu ermitteln, denen die          nossenschaftliches Regelwerk. Hierunter findet
   Beschäftigten durch die Arbeit ausgesetzt         man zum Beispiel für Sportvereine die VBG-Info-
   sind, Maßnahmen abzuleiten und diese              Map „Sportverein – sicher organisieren, Informa-
   umzusetzen,                                       tionen, Tipps und Hilfen für Vorstandsmitglieder“
•	die sicherheitstechnische und betriebsärzt­       und die VBG-Fachinformation „Training und
   liche Betreuung sicherzustellen,                  Übungen sicher leiten. Tipps und Hinweise für
•	die Unterweisung der Beschäftigten und            Übungsleiter und Trainer“. Diese helfen, den
•	die Organisation der Erste-Hilfe-, Brandschutz-   Verein entsprechend den Anforderungen der
   und Notfallmaßnahmen.                             Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
                                                     zu organisieren und zu leiten. Im „Leitfaden für
Es gelten neben dem Arbeitsschutzgesetz noch         Unternehmer mit bezahlten Sportlern“ der VBG
weitere staatliche Arbeitsschutzvorschriften.        sind vertiefende Informationen zu den gesetz­
                                                     lichen Forderungen und deren Umsetzung zu fin-
So regelt die Betriebssicherheitsverordnung          den. Hieran können sich auch Vereine ohne be-
(BetrSichV) die Bereitstellung und den Umgang        zahlte Sportler und Sportlerinnen orientieren.
mit Arbeitsmitteln und überwachungsbedürf-
tigen Anlagen, während die Arbeitsstättenver-         Eine Sammlung aller Unfallverhütungsvor-           ↙
ordnung (ArbStättV) das Errichten und Betrei-         schriften und zahlreiche weitere Praxishilfen
ben von Arbeitsstätten aller Art regelt.              finden Sie unter www.vbg.de. Hier finden Sie
                                                      auch Informationen zum Thema Corona und
Neben dem staatlichen Recht muss der Vor­             Sport.
stand auch das berufsgenossenschaftliche

                                                                                                              33
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