Sportvereine bei der VBG - Wer ist versichert? Was ist versichert? Wie wir Sie unterstützen!
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VBG-Fachwissen Sportvereine bei der VBG Wer ist versichert? Was ist versichert? Wie wir Sie unterstützen!
VBG – Ihre gesetzliche Unfallversicherung Die VBG ist eine gesetzliche Unfallversicherung und versichert bundesweit circa 1,2 Millionen Unternehmen aus mehr als 100 Branchen – vom Architekturbüro bis zum Zeitarbeitsunternehmen. Der Auftrag der VBG teilt sich in zwei Kernauf- gaben: Die erste ist die Prävention von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren. Die zweite Aufgabe ist das schnelle und kompetente Handeln im Schadensfall, um die Genesung der Versicherten opti- mal zu unterstützen. Etwa 470.000 Unfälle oder Berufskrankheiten registriert die VBG pro Jahr und betreut die Versicherten mit dem Ziel, dass die berufliche und soziale Teilhabe wieder möglich ist. 2.400 VBG-Mitarbeiterinnen und -Mitarbeiter kümmern sich an elf Standorten in Deutschland um die Anliegen ihrer Kunden und Kundinnen. Hinzu kommen sieben Akademien, in denen die VBG-Seminare für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz stattfinden. Weitere Informationen: www.vbg.de
Sportvereine bei der VBG Wer ist versichert? Was ist versichert? Wie wir Sie unterstützen! Version 2.1 | Stand Juli 2021
Sportvereine bei der VBG Inhaltsverzeichnis Vorwort 5 1 Gesetzliche Unfallversicherung für Sportvereine 7 1.1 An wen richtet sich diese Broschüre? 7 1.2 Was ist die gesetzliche Unfallversicherung? 7 1.3 Was müssen Sportvereine tun? 8 1.4 Welche Rechte und Pflichten haben Sportvereine? 9 1.5 Welche Leistungen gibt es im Versicherungsfall? 10 1.5.1 Heilbehandlung 10 1.5.2 Finanzielle Leistungen 11 1.5.3 Leistungen zu Teilhabe und Pflege 12 1.6 Wie wird die Rehabilitation von der VBG gemanagt? 13 2 Versicherungsschutz im Sportverein 15 2.1 Was ist versichert? 15 2.2 Was sind versicherte Tätigkeiten? 15 2.3 Welche Personen sind versichert? 16 2.3.1 Beschäftigte 16 2.3.2 Selbstständige 17 2.3.3 Arbeitnehmerähnliche Personen 17 2.4 Welche besonderen Personengruppen gibt es in Sportvereinen? 18 2.4.1 Sportler und Sportlerinnen in Mannschaftssportarten 18 2.4.2 Jugendspieler und -spielerinnen 21 2.4.3 Trainer und Trainerinnen sowie Übungsleiter und -leiterinnen 22 2.4.4 Vereinsmanager und -managerinnen und Andere 23 2.5 Sind Vereinsmitglieder versichert? 24 2.5.1 Vereinsmitglieder bei (un-)regelmäßigen Tätigkeiten für den Verein 25 2.5.2 Vereinsvorstand sowie gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger und -trägerinnen 28 2.6 Welche Sonderfälle gibt es? 30 3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit im Sportverein 33 3.1 Welche Gesetze und Vorschriften sind zu beachten? 33 3.2 Wer unterstützt den Vorstand? 34 3.2.1 Sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung 35 3.2.2 Sicherheitsbeauftragte 36 3.3 Wie unterstützt Sie die VBG bei der Umsetzung des Arbeitsschutzes? 37 4 Beitrag und Gefahrtarif 41 5 Kontakt und weitere Informationen 47 A Anhang 48 Merkblatt 48 4
Sportvereine bei der VBG Vorwort Die mehr als 90.000 Sportvereine unter dem das Vorhaben, mit der Dach des Deutschen Olympischen Sportbundes Neuauflage dieser Bro- (DOSB) und seiner Mitgliedsorganisationen schüre einen Beitrag sind viel mehr als Deutschlands Sportanbieter dazu zu leisten, Vereins Nr. 1. Sie bilden das Grundgerüst für den ge- verantwortlichen einen meinnützigen Sport in Deutschland, der eine zügigen und kompeten- wesentliche Säule für eine intakte Gesellschaft ten Überblick über die in einer zunehmend globalisierten Welt dar- wichtigsten Fragen zur stellt. gesetzlichen Unfallver- sicherung zu geben. Von Die Sportvereine bieten den Menschen vor Ort den Rechten und Pflich- Zugänge zu gesellschaftlicher Teilhabe und ten als Mitgliedsunter- leisten immense Beiträge zu Bildung, Gesund- nehmen der VBG, über heit, sozialer Integration und Inklusion in und den Versicherungsschutz von Personen im durch den Sport. Doch dafür sind sie auf recht- Sportverein, bis hin zu Möglichkeiten der liche und finanzielle Rahmenbedingungen an- Unfall- und Verletzungsprävention. Denn die gewiesen, die ihnen erlauben, leistungs- und beste Unfallversicherung ist die Unfall- handlungsfähig zu bleiben, um so die Attraktivi- verhütung! tät des Vereinssports zu erhöhen. Mit den Auf- gaben der gesetzlichen Unfallversicherung leis- Als zuständige Trägerin der gesetzlichen Unfall- tet die VBG einen wertvollen Beitrag zur Sicher- versicherung für den Sport unterstützt die VBG heit im Sport durch aktive Prävention und stellt das Ziel des DOSB, den Vereinssport in SPORT- im Schadensfall schnelle und unkomplizierte DEUTSCHLAND sicherer und nachhaltiger zu ge- Hilfe bereit. stalten. Ich rege daher an, diese Broschüre und die Angebote der VBG ausgiebig zu nutzen. Doch die Anwendung der rechtlichen Vorgaben der gesetzlichen Unfallversicherung insbe- Alfons Hörmann sondere im Bereich des Sports setzt viel Sach- kenntnis im Detail voraus. Ich begrüße daher Präsident des DOSB 5
Sportvereine bei der VBG 1 Gesetzliche Unfallversicherung für Sportvereine 1.1 An wen richtet sich diese Broschüre? Für viele Sportvereine stellen sich immer wieder Kapitel 1 beginnt mit den Grundlagen: Was ist folgende Fragen: die gesetzliche Unfallversicherung? Was müssen Vereine beachten? Welche Leistungen gibt es? Was will die VBG von uns? Wir sind doch schon Daran schließt Kapitel 2 mit der zentralen Frage privat versichert! Welche Vorteile haben wir von an: Wer ist versichert? Und welche Tätigkeiten der VBG? Was müssen wir hierzu alles beachten? sind versichert? In Kapitel 3 bekommen Sie Informationen zu Arbeitssicherheit und Gesund Diese Fragen möchte die Broschüre Ihnen be- heitsschutz sowie einen Überblick über das antworten. Dabei richtet sie sich nicht nur an umfassende Präventionsangebot der VBG für Vereine, welche bezahlte Sportler und Sportle- den Sport. Zum Abschluss erfahren Sie in Kapi- rinnen beschäftigen, sondern an alle Vereine tel 4 alles Wichtige rund um das Thema Beitrag. mit versicherten Personen – vom Geschäfts- stellenpersonal über Trainer und Trainerinnen Weitere Informationen erhalten Sie über unsere ↙ bis hin zu Beteiligten aus dem Ehrenamt. Homepage www.vbg.de sowie über unsere Kontaktpersonen in den Bezirksverwaltungen Die Themen rund um die gesetzliche Unfallver- vor Ort. Alle Kontaktinformationen sind am sicherung sind komplex. Diese Broschüre soll Ende der Broschüre nochmals aufgelistet. Ihnen daher einen allgemeinen Überblick dar- über geben, was der gesetzliche Unfallversi- cherungsschutz für Sportvereine bedeutet. 1.2 Was ist die gesetzliche Unfallversicherung? Die gesetzliche Unfallversicherung ist Bestand- liche Unfallversicherung allein. Hierzu werden teil des im Grundgesetz verankerten Systems alle Unternehmen erfasst und unter fachlichen der sozialen Sicherheit in der Bundesrepublik Gesichtspunkten nach Gewerbezweigen und Deutschland. Sie gehört zu den fünf Säulen der nach Solidargemeinschaften (Berufsgenossen- Sozialversicherung. schaften) geordnet. Die gesetzliche Unfallversicherung wurde Die gesetzliche Unfallversicherung ist eine 1884 als Ablösung der Unternehmerhaftpflicht Pflichtversicherung und kann durch eine private geschaffen. Sie befreit die Unternehmerinnen Versicherung nicht ersetzt werden! und Unternehmer von zivilrechtlichen Schaden- ersatzansprüchen für Arbeitsunfälle und Grundlage aller Zweige der Sozialversicherung Berufskrankheiten gegenüber den Beschäf- ist das Sozialgesetzbuch (SGB) mit seinen zwölf tigten oder für sie tätigen Personen. Ohne die Büchern. Für die Gesetzliche Unfallversicherung Notwendigkeit gegebenenfalls langwieriger gilt dabei insbesondere das Siebte Buch Sozial- Schadenersatzprozesse sorgt die gesetzliche gesetzbuch (SGB VII). Unfallversicherung für eine zügige und um- fassende Entschädigung der Betroffenen direkt Das SGB VII sowie alle weiteren Bücher des ↙ nach Eintritt eines Schadensfalles. SGB finden Sie auf der Seite des Bundes- ministeriums der Justiz und für Verbraucher- Im Gegenzug für den Wegfall der unternehme- schutz, unter www.gesetze-im-internet.de. rischen Haftung tragen die Unternehmerinnen und Unternehmer die Beiträge für die gesetz- 7
Sportvereine bei der VBG 1 1.3 Was müssen Sportvereine tun? Sportvereine fallen in die fachliche Zuständig- Es ist in Sportvereinen nicht immer ganz ein- keit der VBG. Wie für alle Unternehmen in ihrem fach, die Grenzen zwischen unversicherten Zuständigkeitsbereich stellt die VBG daher und versicherten Personen und Tätigkeiten auch für einen Sportverein die Zuständigkeit zu ziehen. Auf diese wird an entsprechender mit einem schriftlichen Bescheid fest. Nicht Stelle in Kapitel 2 eingegangen, wenn ein- eingetragene Vereine werden in der gesetzli- zelne Personengruppen beziehungsweise chen Unfallversicherung wie eingetragene Ver- Tätigkeiten betrachtet werden. eine behandelt. Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an ↙ ↘ Die Unternehmensanmeldung ist bequem über unsere Kontaktpersonen Ihrer zuständigen die Online Services der VBG unter www.vbg.de, Bezirksverwaltung. Ihre zuständige Bezirks- unter „Meine VBG“ möglich. verwaltung finden Sie mit Eingabe Ihrer Post- leitzahl unter www.vbg.de. 8
Sportvereine bei der VBG 1.4 Welche Rechte und Pflichten haben Sportvereine? Die Zugehörigkeit zur VBG ist für den Vereins- eins, mit einer Reihe von Rechten und Pflichten vorstand, als gesetzliche Vertretung des Ver- verbunden. Rechte der Unternehmer/-innen Pflichten der Unternehmer/-innen Freistellung von der Haftpflicht gegenüber den im Beachtung der staatlichen Arbeitsschutz- und Unternehmen tätigen Versicherten Unfallverhütungsvorschriften zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz (siehe Kapitel 3) Recht auf Beratung in allen Fragen der Unfallversi- Unterrichtung der Versicherten über die Zuständig- cherung, insbesondere Unfallverhütung keit und die Unfallverhütungsvorschriften Wahlberechtigung zur Vertreterversammlung Meldepflichten, zum Beispiel von Unfällen oder Berufskrankheiten Wählbarkeit zu den Organen (Vertreterversammlung Mitwirkungspflichten, zum Beispiel zur Durchfüh- und Vorstand der VBG) rung der Prävention oder Aufklärung eines Unfalls Beitragspflicht ↘ Umfassende Informationen zu Ihrer Mitglied- schaft bei der VBG finden Sie unter www.vbg.de unter „Mitgliedschaft“. Melde- und Mitwirkungspflichten Der Vereinsvorstand hat jeden Unfall anzuzei- Todesfälle sind sofort telefonisch oder per Fax gen, bei dem eine Person so verletzt worden ist, bei der VBG anzuzeigen. dass sie mehr als drei Tage arbeitsunfähig wird oder ums Leben gekommen ist. Ebenso ist jeder Bei der Prüfung, ob es sich bei einem Unfall um Verdacht auf eine Berufskrankheit (BK) anzu einen Arbeitsunfall handelt oder ob eine Berufs- zeigen. Die Anzeige ist binnen drei Tagen mit der krankheit vorliegt, bestehen Mitwirkungs- gesetzlich vorgeschriebenen Unfall-/BK-Anzeige pflichten der verletzten Person und des Vereins- zu erstatten, nachdem der Vereinsvorstand vorstandes. oder die gesetzliche Vertretung davon erfahren haben. Hier lohnt sich ein Blick in die Satzung der VBG, ↙ unter „Die VBG“ – „Aufgaben und Satzung“; ↘ Einen Unfall oder Verdacht auf eine BK können hier insbesondere Abschnitt IV „Anzeige und Sie elektronisch unter www.vbg.de melden. Unterstützungspflicht der Unternehmer und Unternehmerinnen“. 9
Sportvereine bei der VBG 1 1.5 Welche Leistungen gibt es im Versicherungsfall? Im Versicherungsfall besteht ein Anspruch auf werden die verschiedenen Leistungen im Versi- Leistungen. Was genau Versicherungsfälle cherungsfall dargestellt. sind, wird in Kapitel 2.1 erläutert. Nachfolgend 1.5.1 Heilbehandlung Bei Verletzungen durch Arbeitsunfälle und bei oder einer Durchgangsärztin (D-Arzt/D-Ärztin) Berufskrankheiten gewährt die VBG Leistungen oder bei einem am Mannschaftsarztverfahren zur Heilbehandlung. Sie umfassen insbesondere: der VBG beteiligten Mannschaftsarzt oder einer • Erstversorgung 1 beteiligten Mannschaftsärztin (M-Arzt/M-Ärztin). • Ärztliche Behandlung Nach Eintritt einer Sportverletzung darf der • Zahnärztliche Behandlung einschließlich der M-Arzt oder die M-Ärztin unter bestimmten Vor- Versorgung mit Zahnersatz aussetzungen das UV-Heilverfahren einleiten • Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und und fortführen. Hilfsmitteln • Häusliche Krankenpflege Sie sind Fachärzte für Chirurgie mit speziellen • Behandlung in Krankenhäusern und Kenntnissen in der Unfallchirurgie oder Fach- Rehabilitationseinrichtungen ärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie und • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation müssen neben Mindestanforderungen hin- (zum Beispiel Erweiterte Ambulante Physio- sichtlich Praxiseinrichtung und Personal auch therapie) einschließlich Belastungserprobung vertiefte Kenntnisse im Bereich der Behand- und Arbeitstherapie lung Unfallverletzter nachweisen. Bei einer Arbeitsunfähigkeit über den Unfalltag Weitere Informationen zum M-Arzt Verfahren ↙ hinaus besteht für die verletzte Person eine finden Sie unter www.vbg.de/m-arzt . Vorstellungspflicht bei einem Durchgangsarzt 1 Ausgenommen sind hier Leistungen zur Ersten Hilfe, zum Beispiel Pflaster und Tape-Verbände. Hierfür ist der Verein selbst zuständig. 10
Sportvereine bei der VBG 1.5.2 Finanzielle Leistungen Die finanziellen Leistungen zur Sicherung des 75 Prozent der Berechnungsgrundlage erhalten Lebensunterhalts helfen, die wirtschaftlichen Versicherte, die mindestens ein Kind haben. Folgen eines Arbeitsunfalls beziehungsweise Ebenfalls 75 Prozent erhalten versicherte Per- einer Berufskrankheit abzumildern. Dabei gilt sonen, deren Ehe- oder Lebenspartner oder der Grundsatz: Rehabilitation vor Rente. -partnerin, mit dem oder der sie in häuslicher Gemeinschaft leben, eine Erwerbstätigkeit ↘ Sehen Sie hierzu auch unter www.vbg.de, nicht ausüben kann, weil er oder sie Rubrik „Versicherungsschutz und Leistungen“. • die versicherte Person pflegt oder • selbst der Pflege bedarf und keinen Anspruch auf Leistungen aus der Verletztengeld Pflegeversicherung hat. Versicherte Personen erhalten nach Ablauf der gesetzlichen Lohnfortzahlung Verletztengeld, Verletztenrente wenn sie infolge eines Versicherungsfalls arbeitsunfähig sind oder aufgrund einer Heilbe- Wenn infolge eines Arbeitsunfalls oder einer handlungsmaßnahme eine ganztägige Erwerbs- Berufskrankheit körperliche oder geistige Beein- tätigkeit zunächst nicht ausüben können. trächtigungen verbleiben, leistet die VBG im Anschluss an das Verletztengeld eine Verletzten- Das Verletztengeld beträgt rente. Die Höhe dieser Rente bemisst sich an • für Arbeitnehmer und -nehmerinnen oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit auf dem freiwillig versicherte ehrenamtlich Tätige 80 allgemeinen Arbeitsmarkt (MdE). Prozent des Regelentgelts (Gesamtbetrag des regelmäßig erzielten Arbeitsentgeltes Einen Anspruch haben versicherte Personen, und Arbeitseinkommens). Dabei wird die wenn Höhe des zugrunde zu legenden täglichen • ihre Erwerbsfähigkeit infolge eines Regelentgelts begrenzt auf den 360. Teil des Versicherungsfalls, satzungsgemäß festgelegten Höchstjahres • über die 26. Woche hinaus und arbeitsverdienstes.2 Außerdem darf das Ver- • um wenigstens 20 Prozent gemindert ist. letztengeld in der Höhe maximal dem Netto arbeitsentgelt der oder des Versicherten Bei vollständigem Verlust der Erwerbsfähigkeit entsprechen; erhalten sie eine Vollrente in Höhe von 2/3 ihres • als freiwillig versicherter Unternehmer oder Jahresarbeitsverdienstes. Ist die Erwerbsfähig- versicherte Unternehmerin pro Kalendertag keit nur teilweise gemindert, erhalten versicherte den 450. Teil der von ihnen satzungsgemäß Personen eine anteilige Rente, deren Anteil an gewählten Versicherungssumme; in der der Vollrente dem Prozentsatz der Minderung der Regel ab dem 22. Kalendertag. Erwerbsfähigkeit entspricht. Übergangsgeld Hinterbliebenenleistungen Übergangsgeld wird erbracht, wenn Versicherte Verstirbt die versicherte Person, besteht für infolge des Versicherungsfalls Leistungen zur Hinterbliebene ein Anspruch auf Witwer- oder Teilhabe am Arbeitsleben erhalten. Grundlage Witwen- beziehungsweise Waisenrente. Außer- für die Berechnung des Übergangsgeldes sind dem werden Sterbegeld bezahlt und unter 80 Prozent des Regelentgeltes. Hieraus werden bestimmten Voraussetzungen die Kosten für den Versicherten 68 Prozent als Übergangs- die Überführung an den Ort der Bestattung geld gezahlt. übernommen. 2 er Höchstbetrag des Jahresarbeitsverdienstes, der D zur Berechnung herangezogen wird, liegt seit dem 01.01.2020 bei 120.000 Euro, siehe hierzu die Satzung der VBG, § 20. 11
Sportvereine bei der VBG 1 1.5.3 Leistungen zur Teilhabe und Pflege Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Leistungen zur sozialen Teilhabe Zur Teilhabe am Arbeitsleben werden die erfor- Ergänzend zu den vorstehend genannten Leis- derlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbs- tungen können Leistungen zur sozialen Teilhabe fähigkeit der versicherten Person möglichst gewährt werden, die versicherten Personen dauerhaft zu erhalten, zu verbessern oder die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (wieder-)herzustellen. Dabei werden Eignung, ermöglichen sollen. Hierunter fallen beispiels- Neigung und die bisherige Tätigkeit sowie die weise Kraftfahrzeug- und Wohnungshilfe. Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt. Pflege Für versicherte Sportlerinnen und Sportler wer- Bei Pflegebedürftigkeit in Folge eines Versiche- den zur Gewährung von Teilhabeleistungen die rungsfalles wird Pflegegeld gezahlt, ein Pflege Laufbahn und Lebenssituation in einer Gesamt- dienst beauftragt oder es werden die Kosten schau betrachtet. Dabei ist auch zu berück- für einen Platz in einer stationären Pflegeeinrich- sichtigen, ob sich der Arbeitsunfall während des tung übernommen. aktiven Sportlebens oder an dessen voraus- sichtlichem Ende ereignete. 12
Sportvereine bei der VBG 1.6 Wie wird die Rehabilitation von der VBG gemanagt? Die VBG steuert aktiv die gesamte Rehabilita- oder zu bessern, eine Verschlimmerung zu ver- tion – von der Behandlung im Krankenhaus bis hüten oder deren Folgen zu mildern und eine zur Wiedereingliederung am Arbeitsplatz. Mit zeitnahe und dauerhafte berufliche und soziale dem Rehabilitationsmanagement sorgt die VBG Wiedereingliederung sowie eine selbstbe- gemeinsam mit einem Netzwerk von Ärzten und stimmte Lebensführung zu erreichen. Ärztinnen sowie Unfall- und Rehabilitations- kliniken für eine zielgenaue und zeitgerechte Abfolge aller erforderlichen Leistungen. Die Reha-Manager und -Managerinnen sind während der gesamten Rehabilitation die zen- tralen Ansprechpersonen für die verletzte Person. Auf der Grundlage eines gemeinsam erstellten Reha-Plans und unter partnerschaft licher Einbindung aller am Verfahren Beteilig- ten koordinieren und begleiten sie die medizi- nische Rehabilitation und die Teilhabeleistun- gen. Ziel des Reha-Managements ist es, die erlittenen Gesundheitsschäden zu beseitigen 13
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Sportvereine bei der VBG 2 Versicherungsschutz im Sportverein In diesem Kapitel sollen allgemeine Fragen beantwortet werden: Wer und was ist in unserem Sportverein versichert? 2.1 Was ist versichert? Versichert sind Arbeitsunfälle, also Unfälle, die eignen. Hierzu können auch Fahrten zu auswär- beispielweise eine beschäftigte Person bei Aus- tigen Spielen zählen. Versichert ist hierbei nur übung ihrer Tätigkeit für den Sportverein erlei- der direkte Weg, nicht aber privat motivierte det. Ebenso gilt dies für freiwillig versicher- Um- oder Abwege, beispielsweise für die Erledi- te Unternehmer oder Unternehmerinnen und gung von privaten Einkäufen, Geld abheben freiwillig versicherte ehrenamtlich Tätige. Ent- am Geldautomaten oder das Aufgeben privater scheidend ist, dass die Tätigkeit dem Unterneh- Pakete bei der Post. men, in diesem Fall dem Sportverein, und nicht privaten Zwecken dient. Auch Berufskrankheiten sind versichert. Hierbei handelt es sich um Krankheiten, die in der der Die gesetzliche Unfallversicherung umfasst Berufskrankheitenverordnung anliegenden Liste auch Wegeunfälle. Dies sind Unfälle, die sich als solche bezeichnet werden und die die versi- beim Zurücklegen des mit der versicherten cherte Person infolge seiner oder ihrer versi- Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren cherten Tätigkeit erleidet. Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit er- 2.2 Was sind versicherte Tätigkeiten? Arbeits- und Wegeunfälle sowie Berufskrank- Versichert sind nur die im Zusammenhang mit heiten werden nur als solche anerkannt, wenn der Sportausübung vereinbarten Tätigkeiten. eine versicherte Person diese infolge einer Tätigkeiten, die nicht zur vertraglich verein- versicherten Tätigkeit erleidet. Aber was genau barten Sportausübung gehören, sind dagegen ist mit versicherten Tätigkeiten gemeint? eigenwirtschaftlich und damit unversichert. Versicherungsschutz besteht beispielsweise, Dies soll am Beispiel einer unfallversicherten, wenn diese Person vertraglich dazu verpflichtet den Sport zu Erwerbszwecken betreibenden, ist, im Vereinsinteresse Autogrammstunden zu Person erklärt werden.3 geben. Anders verhält es sich dagegen, wenn sie Autogrammstunden im Rahmen der Vorstellung Ausgangspunkt für den Umfang und Inhalt der eines von ihr selbst verfassten Buches gibt. versicherten Tätigkeit sind in erster Linie die Ein weiteres Beispiel für eine unversicherte Tätig- zwischen dieser Person und dem Verein getrof- keit ist der Besuch eines Fitnessstudios nach fenen Vereinbarungen. In der Regel erfolgt Feierabend, es sei denn, die sporttreibende Per- dies durch einen schriftlichen Arbeitsvertrag. son ist hierzu vertraglich verpflichtet. 3 elche Personengruppen in Sportvereinen gesetzlich unfallversichert W sind, wird in den Kapiteln 2.4 und 2.5 im Einzelnen behandelt. 15
Sportvereine bei der VBG 2 2.3 Welche Personen sind versichert? 2.3.1 Beschäftigte Voraussetzung für den Versicherungsschutz sowie Freiwilligendienstleistende im Rahmen in der gesetzlichen Unfallversicherung ist eine eines Freiwilligen Sozialen Jahres oder des Beschäftigung. Beschäftigung ist die nicht Bundesfreiwilligendienstes. Diese können für selbstständige Arbeit, insbesondere in einem ihre Tätigkeit ein beitragspflichtiges Arbeitsent- Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Be- gelt sowie Sachbezüge erhalten, die der VBG schäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen zur Beitragserhebung nachzuweisen sind (siehe und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisa- Kapitel 4 zum Thema Beitrag). tion des Vereins. Das heißt, dass der oder die Beschäftigte Zeit, Art, Ort und Dauer der Tätig- Neben Beschäftigten in der Verwaltung des keiten im Wesentlichen nicht selbst bestimmen Sportvereins gibt es weitere spezielle Personen- kann und hierfür ein Arbeitsentgelt vom Verein gruppen in Sportvereinen (siehe Kapitel 2.4). erhält. Zu den Beschäftigten gehören unter anderem Angestellte und Auszubildende in der Geschäfts- stelle beziehungsweise der Verwaltung eines Sportvereins, aber auch Minijobber und Mini- jobberinnen (zum Beispiel Reinigungskräfte) 16
Sportvereine bei der VBG 2.3.2 Selbstständige Nicht gesetzlich unfallversichert sind hingegen Sportvereinen beispielsweise Trainer und Trai- selbstständig tätige Personen, also Unterneh- nerinnen sowie Übungsleitende sein. Einzel mer und Unternehmerinnen. Ob jemand abhän- heiten hierzu finden Sie in Kapitel 2.4.3. gig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale im Einzelfall Selbstständige können sich bei der VBG als überwiegen. Gegen eine abhängige Beschäfti- Unternehmer beziehungsweise U nternehmerin gung und für eine selbstständige Tätigkeit spre- freiwillig versichern. Haben diese keine Frei chen unter anderem die folgenden Merkmale: willige Unternehmerversicherung abge- die Person kann die Tätigkeit für den Verein im schlossen, besteht während der Ausübung Wesentlichen selbst bestimmen, hat keinen ihrer selbstständigen Tätigkeit kein gesetz- Anspruch auf Urlaubs- oder Entgeltfortzahlung licher Unfallversicherungsschutz. gegenüber dem Verein, muss bei Verhinderung selbst für Ersatz sorgen und führt in der Regel Weitere Informationen zur Freiwilligen ↙ Umsatzsteuer ab. Selbstständige tragen ein Unternehmerversicherung finden Sie in eigenes Unternehmerrisiko, haben beispiels- Kapitel 4, Abschnitt „Wer kann sich freiwillig weise im Krankheitsfall keinen Anspruch auf versichern?“. Entgeltfortzahlung und werden nur bezahlt, wenn die vereinbarten Tätigkeiten tatsächlich geleistet werden. Selbstständige können in 2.3.3 Arbeitnehmerähnliche Personen Auch Personen, die wie ein Beschäftigter oder Das Vorliegen einer arbeitnehmerähnlichen eine Beschäftigte für den Sportverein tätig Tätigkeit hängt jedoch von den Umständen werden, genießen gesetzlichen Unfallversiche- des jeweiligen Einzelfalls ab. Bei Nachfragen rungsschutz. Für den Versicherungsschutz als „Wie- wenden Sie sich an die Ansprechpersonen Beschäftigte“ müssen jedoch alle nachfolgend in der für Sie zuständigen Bezirksverwaltung. genannten Voraussetzungen erfüllt werden: Im Zweifelsfall sollte ein Unfall immer ge- meldet werden. Es muss sich um eine ernstliche, also nicht nur hobbymäßig ausgeübte Tätigkeit handeln, die • dem Verein wesentlich dient und dessen Willen entspricht und • dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugänglich ist, das heißt andernfalls von einer beschäf- tigten Person ausgeübt wird und • im konkreten Einzelfall arbeitnehmerähnlich ist, das heißt nicht aufgrund beispielsweise mitgliedschaftsrechtlicher Verpflichtungen oder unternehmerähnlich ausgeübt wird. 17
Sportvereine bei der VBG 2 2.4 Welche besonderen Personengruppen gibt es in Sportvereinen? 2.4.1 Sportler und Sportlerinnen in Mannschaftssportarten Gesetzlich unfallversichert sind Profisportler Wird der Sport außerhalb einer Hauptbeschäfti- und Profisportlerinnen in den Mannschafts- gung betrieben, erfolgt die Abgrenzung einer sportarten, die ihren Sport als Hauptbeschäfti- unfallversicherten und damit beitragspflichtigen gung („mit Lohnsteuerkarte“) ausüben. Beschäftigung vom unversicherten Freizeitsport im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der für Ihre versicherte Tätigkeit besteht darin, dass die Sportausübung maßgebenden Umstände. im Training die körperliche Leistungsfähigkeit Bei dieser Gesamtschau kommt es für das Vor- erhalten und gesteigert wird, um die von ihm liegen eines Beschäftigungsverhältnisses dar- oder ihr erwarteten Leistungen zugunsten des auf an, dass der Sport zu Erwerbszwecken und Vereins im Wettkampf zu erbringen. Im Übrigen nicht nur als Hobby betrieben wird. gehört zur versicherten Tätigkeit dieser Perso- nen die Teilnahme an allen mit dem Verein ver- Das Statusfeststellungsverfahren im bezahlten traglich vereinbarten Veranstaltungen (zum Sport wird bei der VBG für alle Sportvereine Beispiel Wettkämpfe, Freundschaftsspiele, durchgeführt, welche gegen Entgelt tätige Sport- Teambesprechungen). lerinnen und Sportler beschäftigen. Es dient dazu, frühzeitig Klarheit über den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz zu geben. 18
Sportvereine bei der VBG Für die Bejahung des Erwerbszwecks müssen Für den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz zwei Kriterien erfüllt sein: müssen die unter Kriterium (1) und (2) genannten Voraussetzungen erfüllt sein. Werden die Voraus- Sportler und Sportlerinnen sind gesetzlich setzungen nicht erfüllt, so stellt die Sportaus- unfallversichert, wenn sie Geld- oder Sach übung eine unversicherte Freizeitbetätigung dar! leistungen erhalten, die: Hinweis: Die Kriterien gelten für bezahlte ↙ (1) individuell („Lohnsteuerkarte“) oder pauschal Sportlerinnen und Sportler ab 16 Jahren. („Minijob“) der Einkommensteuer und den Bezahlte Sportlerinnen und Sportler unter Sozialversicherungsbeiträgen unterworfen 16 Jahren sind nicht versichert.4 werden und in jedem Monat der Vertragslauf- zeit die Grenze von 250 Euro netto überschrei- ten (netto = ausgezahlte Geldbeträge und Bei einer Mehrfachbeschäftigung von bezahlten ↙ erbrachte Sachleistungen) und Sportlerinnen und Sportlern in einem anderen Mitgliedstaat der EU, EWR-Staat (Island, Liech- (2) einen angemessenen Gegenwert für den tenstein, Norwegen) sowie der Schweiz können zeitlichen Einsatz ihrer sportlichen Betä- sich Besonderheiten der anwendbaren Rechts- tigung darstellen. Hierfür darf ab dem vorschriften ergeben. Informationen hierzu 01.07.2021 der Betrag von 9,60 Euro brutto sind unter www.vbg.de zu finden. je Stunde für den Kernbereich der sportli- chen Betätigung (Training und Wettkampf) 4 F ür Sportlerinnen und Sportler unter 16 Jahren stellt die nicht unterschritten werden. Sportausübung stets eine unversicherte Freizeitbetäti- gung dar, da eine Beschäftigung im Sport aus Gründen des Jugendarbeitsschutzes nicht in Betracht kommt. 19
Sportvereine bei der VBG 2 Zu Kriterium 1: Berücksichtigung von Geld- und Sachleistungen Folgende Leistungen bleiben bei der Prüfung unberücksichtigt: Unregelmäßige Geld- oder Zum Beispiel Sieg-, Auflauf-, Leistungs-, Punkt- oder Bleibeprämien sowie Sachleistungen einmalige Zuwendungen. Achtung: Unregelmäßige Geld- oder Sachleistungen, auch wenn diese der Einkommensteuer und Sozialversicherungsbeiträgen unterworfen wurden, bleiben nur bei der Klärung der Frage, ob überhaupt Unfallversicherungs- schutz besteht, unberücksichtigt (250-Euro-Grenze). Besteht Unfallversi- cherungsschutz, müssen unregelmäßige Geld- oder Sachleistungen zu- sätzlich zu den regelmäßigen Geld- oder Sachleistungen im Entgeltnach- weis angegeben werden. Erstattungen von Auslagen Zum Beispiel für Fahrkarten, Sportgeräte, Reinigung der vom Sportunter- für das Sportunternehmen nehmen/-verein zur Verfügung gestellten Sportbekleidung. oder den Sportverein Geld- und Sachleistungen, Dies gilt für alle Geld- und Sachleistungen, welche kein beitrags- und nach- die kein beitrags- und nach- weispflichtiges Entgelt in der gesetzlichen Unfallversicherung sind, auch weispflichtiges Arbeits- wenn sie regelmäßig gezahlt werden, zum Beispiel Fahrtkostenzuschüsse, entgelt sind Mahlzeiten und Getränke. Sie finden eine Auflistung der beitrags- und ↙ nachweispflichtigen Entgelte in der gesetz- lichen Unfallversicherung im Arbeitsentgelt katalog der DGUV. Zu Kriterium 2: Ermittlung eines angemessenen Gegenwerts für den zeitlichen Einsatz Monatlicher Zeitaufwand Zu dieser Feststellung wird der monatliche Nettobetrag zuzüglich der gege- benenfalls vom Sportler oder von der Sportlerin getragenen Einkommen- steuer und/oder Sozialversicherungsbeiträge ins Verhältnis zum regelmä- ßigen monatlichen Zeitaufwand für Training und Wettkampf gesetzt. Hierbei sind jeweils die regulären Spieldauern vom Anpfiff bis zum Abpfiff (inklusive der zum Spiel gehörenden Pausen und Unterbrechungen) sowie die regulären reinen (Mannschafts-)Trainingsdauern (vom Trainingsbeginn bis zum Trainingsende, das heißt: Umkleidezeiten, Reisezeiten bei Aus- wärtsspielen, Besprechungen etc. bleiben unberücksichtigt) zu addieren und der Berechnung zugrunde zu legen. Zeitraum Diese Betrachtung erfolgt grundsätzlich für alle Spielerinnen und Spieler einer Mannschaft einheitlich bezogen auf einen Zeitraum mitten in der laufenden Spielsaison und unabhängig davon, ob diese Person tatsächlich teilgenommen hat. Sollten einzelne Sportler oder Sportlerinnen verein barungsgemäß vom Rest der Mannschaft abweichende Trainingspflichten haben, so ist diese Betrachtung ausnahmsweise personenindividuell vorzunehmen. Berechnung Der monatliche Zeitaufwand wird mit folgender Formel berechnet: Regelmäßiger wöchentlicher Zeitaufwand x 13 3 Der so ermittelte monatliche Zeitaufwand gilt für die gesamte Spielsaison. 20
Sportvereine bei der VBG 2.4.2 Jugendspieler und -spielerinnen Jugendspieler und -spielerinnen, die sich ne- Vereinswechsels (Ablösesumme beziehungs- ben ihrer Schule beziehungsweise Berufsausbil- weise Ausbildungsentschädigung) wie Profis dung aufgrund eines sogenannten „Förder- gebunden. Um den Versicherungsschutz be- oder Ausbildungsvertrags“ mit einem Verein auf jahen zu können, müssen jedoch auch bei die- ihren späteren Einsatz als Nachwuchsprofi- sem Personenkreis die oben genannten Krite- sportler oder -sportlerinnen vorbereiten, sind rien der Statusfeststellung (Kapitel 2.4.1) erfüllt häufig bereits an den Verein hinsichtlich des werden. 21
Sportvereine bei der VBG 2 2.4.3 Trainer und Trainerinnen sowie Übungsleiter und -leiterinnen In einem Sportverein können Personen neben beispielsweise die Betreuung vor, während und der Übungsleitung im Breiten- und Gesund- nach einem Wettkampf. Ferner zählt dazu die heitssport auch das Training im sportartspezifi- verpflichtende Teilnahme an Aus- und Fortbil- schen Breitensport sowie Leistungssport über- dungsmaßnahmen (zum Beispiel die Teilnahme nehmen. Im Gegensatz zur Übungsleitung wer- am theoretischen und praktischen Unterricht den Trainer oder Trainerinnen nur in bestimm- im Rahmen eines Übungsleiterlehrgangs) sowie ten Mannschafts- und Individualsportarten die damit verbundene An- und Abreise und tätig, wie zum Beispiel im Handball oder in der Teilnahme an Besprechungen im Verein. Leichtathlethik. Übungsleiter und -leiterinnen hingegen können sportartübergreifend tätig Nebenberuflich tätige Trainerinnen und Trainer werden, indem sie zum Beispiel nicht nur Gym- beziehungsweise Übungsleiterinnen und -leiter, nastikkurse für Ältere anbieten, sondern auch die nur eine Pauschale bis zu der jeweils gelten- Kinderturnen oder Aerobic. den Höchstgrenze (derzeit 3.000 Euro) nach § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz (EStG) erhalten, Personen für die Übungsleitung sowie für das sind bei der VBG als arbeitnehmerähnliche Training, die im Rahmen eines Beschäftigungs- Personen beziehungsweise „Wie-Beschäftigte“ verhältnisses für den Verein tätig werden, sind gesetzlich unfallversichert (siehe Kapitel 2.3.3). gesetzlich unfallversichert (zur Beschäftigung Die Verwendung des sogenannten „Freien siehe Kapitel 2.3.1). Für das Vorliegen des ge- Mitarbeiter-Vertrags für Übungsleiter/Sport“ setzlichen Unfallversicherungsschutzes kommt steht in einem solchen Fall der Annahme es nicht darauf an, ob auch eine entsprechende eines Beschäftigungsverhältnisses nicht ent- Qualifizierung/Lizenz des (Sport-)Fachverban- gegen. Übersteigen die Zahlungen an die oben des vorliegt. Genannten einen Betrag von derzeit jährlich 3.000 Euro, so sind sie als Beschäftigte versi- Zur versicherten Tätigkeit gehört die Planung chert (siehe Kapitel 2.3.1) und der überstei- und Durchführung des Trainings beziehungs- gende Betrag ist der VBG zur Beitragserhebung weise der Sportkurse, einschließlich der Gestal- nachzuweisen (siehe hierzu Kapitel 4). tung der Übungs- oder Trainingsstätte, sowie 22
Sportvereine bei der VBG Daneben gibt es auch Übungsleiter und • Der Trainer oder die Trainerin beziehungs- -leiterinnen sowie Trainer und Trainerinnen, weise Übungsleiter oder Übungsleiterin sorgt die ihre Tätigkeit selbstständig ausüben. im Falle eines Ausfalls selbstständig für eine Vertretung. Selbstständig tätige Trainerinnen und Trainer • Das Honorar wird nur für tatsächliche Einsätze (häufig im Bereich des Golfsports, Tennis und gezahlt; im Falle der Verhinderung (Krankheit, Reiten) werden auf Honorarbasis tätig. Diese Urlaub) wird kein Honorar gezahlt. werden daher auch als „Honorartrainer“ bezie- • Dieser Personenkreis versteuert das erhal- hungsweise „Honorartrainerin“ bezeichnet. tene Honorar selbst und stellt dem Verein Für diese selbstständig Tätigen besteht kein Leistungen in Rechnung. Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfall- • Der Verein führt für die genannten Personen versicherung. Dies gilt auch für selbstständig keine Sozialversicherungsbeiträge und tätige Übungsleiter und -leiterinnen. Selbst- Steuern ab. ständige haben jedoch die Möglichkeit, eine Freiwillige Unternehmerversicherung bei der VBG abzuschließen. Spielertrainer und -trainerinnen ↘ Weitere Informationen zur freiwilligen Ver- Neben Trainern und Trainerinnen gibt es auch sicherung für Unternehmer und Unternehme- sogenannte „Spielertrainer und Spielertraine- rinnen finden Sie in Kapitel 4, Abschnitt rinnen“ in Mannschaftssportarten. Diese sind „Wer kann sich freiwillig versichern?“. in der Regel vertraglich nicht nur zum Training, sondern auch zur Teilnahme am Spielbetrieb verpflichtet. Nehmen diese Personen auch als In der Praxis ist es jedoch nicht immer ganz Spieler oder Spielerin am Wettkampf/Spiel teil, einfach zu beurteilen, ob es sich bei Personen, besteht Versicherungsschutz, wenn sie nach Art die aufgrund eines „Honorarvertrags“ oder und Ausgestaltung des Vertrages (mündliche eines „Freien Mitarbeiter-Vertrags für Übungs- oder schriftliche Vereinbarung mit dem Verein) leiter/Sport“ tätig werden, tatsächlich auch um auch als Spieler oder Spielerin vertraglich ver selbstständig tätige Unternehmer beziehungs- pflichtet sind und auch für diese Tätigkeit die weise Unternehmerinnen handelt. zum Statusfeststellungsverfahren in Kapitel 2.4.1 genannten Kriterien erfüllen. Liegen diese Wenn die nachfolgenden Kriterien – in Abgren- Voraussetzungen nicht vor, besteht kein Ver- zung zu Beschäftigten (Kapitel 2.3.1) – in der sicherungsschutz während des Einsatzes als Gesamtbetrachtung überwiegen, dann spricht Spieler oder Spielerin. dies für eine selbstständige Tätigkeit: • Es existiert eine Tätigkeit für mehrere Auftrag- geber. • Es besteht keine Pflicht zur Annahme einzel- ner Aufträge. 2.4.4 Vereinsmanager und -managerinnen und Andere Bei der Beurteilung des gesetzlichen Unfall- sofern in gemeinnützigen Organisationen für versicherungsschutzes kommt es auf die ver- diese Tätigkeit eine Freiwillige Versicherung traglichen Vereinbarungen mit dem Verein an. für ehrenamtlich Tätige abgeschlossen wurde Gehört das Managen des Vereins zu den ehren- (siehe hierzu Kapitel 2.5.2). amtlichen Aufgaben eines Vorstandsmitglieds, besteht nur gesetzlicher Versicherungsschutz, 23
Sportvereine bei der VBG 2.5 Sind Vereinsmitglieder versichert? 2 Die Tätigkeiten eines Vereinsmitglieds im Rah- men der Mitgliedschaft sind grundsätzlich nicht versichert. Die Frage, ob für bestimmte Tätigkei- ten ausnahmsweise gesetzlicher Unfallversiche- rungsschutz besteht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Es lassen sich verschiedene Konstellationen abgrenzen: 1 Das Vereinsmitglied nimmt lediglich die (Sport-)Angebote des Vereins wahr. 3 Die Tätigkeit überschreitet den Rah- men der mitgliedschaftsrechtlichen Verpflichtung. Beispiel: Ein Vereinsmitglied spielt Tennis in einem Tennisverein. Beispiel: Mehrere Vereinsmitglieder eines Fuß- ballvereins helfen freiwillig bei Dachreparaturen Die Tätigkeit ist unversichert. am Vereinsheim. Diese Baumaßnahmen sind an einem Vormittag in einem zeitlichen Rahmen von 4–5 Stunden abgeschlossen. Hierbei han- delt es sich um Arbeitsleistungen von Vereins- 2 Die Tätigkeit wird aufgrund mitglied- schaftsrechtlicher Verpflichtung erbracht, das heißt aufgrund der Satzung, eines Vor- mitgliedern, die mehr als 2 Stunden erfordern und daher nicht mehr als geringfügige Tätigkei- ten angesehen werden können. standsbeschlusses, eines Beschlusses der Mit- gliederversammlung oder sie ist geringfügig In diesem Fall sind die Mitglieder über und wird aufgrund der „allgemeinen Übung“ die VBG als „Wie-Beschäftigte“ gesetz- ausgeübt und kann somit vom Verein im Allge- lich unfallversichert. meinen von seinen Mitgliedern er- wartet werden. Beispiel: In der Satzung ist geregelt, dass die Vereinsmitglieder verpflichtet sind, eine bestimmte Anzahl von unentgeltlichen Pflicht- arbeitsstunden zu leisten. 4 Die Tätigkeit wird im Rahmen eines Ehrenamtes (sogenannte Beauftragte) wahrgenommen. In diesen Fällen besteht bei der Aus- Beispiel: Ein Vereinsmitglied wird in das Ehren- übung der Tätigkeit kein Unfallversiche- amt eines Wettkampfrichters im Leichtathletik- rungsschutz, sie ist also unversichert. bereich berufen. In diesem Fall ist der Abschluss einer freiwilligen Versicherung für die Tätig- keit im Ehrenamt möglich, sofern diese ehrenamtlich (unentgeltlich) ausge- übt wird (siehe hierzu Kapitel 2.5.1 und 2.5.2). Wird eine freiwillige Versiche- rung bei der VBG abgeschlossen, so ist diese ehrenamtliche Tätigkeit gesetzlich unfallversichert. Im Folgenden werden einige typische Fälle von Tätigkeiten von Vereinsmitgliedern in Sport- vereinen beschrieben. 24
Sportvereine bei der VBG 2.5.1 Vereinsmitglieder bei (un-)regelmäßigen Tätigkeiten für den Verein Schiedsrichter und Schiedsrichterinnen sowie Schiedsrichterassistenten und -assistentinnen Schiedsrichter und Schiedsrichterinnen, Erhält der Schiedsrichter oder die Schiedsrich- Schiedsrichterassistenten und -assistentinnen terin jedoch Zahlungen, die über der „Ehren- sowie andere Personen, die Sportentschei- amtspauschale“ von derzeit 840 Euro jährlich dungen treffen, sind nicht versichert. Das gilt (§ 3 Nr. 26a EStG) liegen, kommt hingegen nur jedenfalls, solange diese Tätigkeit eine Vereins- die Freiwillige Unternehmerversicherung in mitgliedschaft voraussetzt und durch die Ver- Frage. bandsstatuten bestimmt wird. Eine solche Tätig- keit ist damit Ausfluss einer, wenn auch beson- deren, Vereinsmitgliedschaft und im Übrigen Weitere Informationen zur Freiwilligen ↙ nicht dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugänglich Unternehmerversicherung finden Sie in und damit nicht arbeitnehmerähnlich. Kapitel 4, Abschnitt „Wer kann sich freiwillig versichern?“. Wird die Tätigkeit ehrenamtlich ausgeübt, kann eine Freiwillige Versicherung für ehrenamtlich Tätige beantragt werden (siehe Kapitel 2.5.2). 25
Sportvereine bei der VBG 2 Platzwart und Platzwartin, Zeugwart Vereinsmitglieder bei der Veranstaltung und Zeugwartin und dergleichen von Sportfesten In diesem Bereich ist zunächst festzustellen, Sportfeste lassen sich einteilen in Veranstaltun- ob die betroffene Person die Aufgaben als Vor- gen, die vereins- oder verbandsinterne Bedeu- standsmitglied gemäß der Vereinssatzung aus- tung haben (Jahrespokal, Weihnachtsfeier, Jubi- übt. In diesem Fall besteht kein Versicherungs- läumsfest) und solche, die Vorführungen für schutz, sofern keine Freiwillige Versicherung für die Öffentlichkeit sind (Werbung für den Sport, ehrenamtlich Tätige abgeschlossen wurde. Erzielung von Einnahmen für den Verein). Bei vereinsinternen Veranstaltungen (zum Beispiel Sind es Pflege- und Wartungsarbeiten, die nicht Grillabend, Sommerfest) wird die Regel sein, in der Satzung geregelt sind und die erheblich dass ein Vorstandsbeschluss oder ein Beschluss über das hinausgehen, was von einem oder einer der Mitgliederversammlung zur Mithilfe bei der aus Mitgliedspflichten tätigen Wart oder Wartin Ausgestaltung auffordert. Die auf diese Weise erwartet werden kann, besteht Versicherungs- mitwirkenden Vereinsangehörigen verfolgen schutz als „Wie-Beschäftigte“. Mitgliedschaftsinteressen und sind deshalb unversichert. Werden zum Beispiel regelmäßig von einem Vereinsmitglied sämtliche Trikots der gesamten Abhängig von den Umständen im Einzelfall Mannschaft gewaschen, etwa gegen ein Wasch- kann für bestimmte Tätigkeiten eines Vereins geld pro Trikot, handelt es sich um eine versi- mitglieds – ausnahmsweise – gesetzlicher cherte Tätigkeit, die bei größeren Vereinen auch Unfallversicherungsschutz bestehen (siehe hier- von bezahlten Kräften (Zeugwart beziehungs- zu Kapitel 2.5 und das Merkblatt im Anhang weise Zeugwartin) ausgeführt wird. sowie zu Vorstandsmitgliedern Kapitel 2.5.2). 26
Sportvereine bei der VBG Vereinsmitglieder bei nicht gewerbs- Eltern-Fahrdienste mäßigen Bauarbeiten Häufig werden im Verein Bauarbeiten am Ver- Die Hin- und Rückfahrt von Eltern, die ihre Kin- einsheim durchgeführt, bei denen Vereinsmit- der zur Sportstätte des Vereins oder zu einer glieder mitwirken. Die Bauarbeiten können fremden Sportstätte bringen, ist immer un- dabei einen unterschiedlichen Umfang einneh- versichert, auch wenn fremde Kinder mitge- men, sie reichen von kleineren Ausbesserungs- nommen werden. Zu vergleichen ist dies mit arbeiten bis hin zu einem Neubau des Vereins- der Bringpflicht zur Schule im Rahmen der gebäudes. elterlichen Fürsorge. Für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten in Sport- vereinen ist grundsätzlich die Zuständigkeit der VBG gegeben. ↘ Zum Versicherungsschutz bei Bauarbeiten im Verein wurden alle wichtigen Informationen in einem Merkblatt zusammengestellt. Dieses finden Sie im Anhang. 27
Sportvereine bei der VBG 2 2.5.2 V ereinsvorstand sowie gewählte oder beauftragte Ehrenamts- träger und -trägerinnen Gewählte und beauftragte ehrenamtlich Tätige daher in besonderer Weise Verantwortung über- in gemeinnützigen Organisationen, zu denen nehmen. Von der Satzungsregelung ist abhän- auch Sportvereine gehören, können auf freiwil- gig, ob anstelle einer Wahl auch eine Berufung liger Basis den Unfallversicherungsschutz bei möglich ist. der VBG vertraglich begründen, vorausgesetzt, der Sportverein ist als gemeinnützig anerkannt. Zum berechtigten Personenkreis gehören auch In diesem Fall können sich alle Personen, die beauftragte ehrenamtlich Tätige, die im Auftrag ein durch Wahl oder Satzung vorgesehenes Amt oder mit Einwilligung des Vorstandes eine im bekleiden, auf freiwilliger Basis absichern. Verein hervorgehobene Aufgabe wahrnehmen. Dies sind leitende, planende oder organisie- Die Möglichkeit der Freiwilligen Versicherung rende Tätigkeiten, die über einen längeren Zeit- für ehrenamtlich Tätige steht nicht nur dem raum oder im Rahmen eines Projekts ausge- Vorstand offen, sondern auch den Inhabern führt werden. Im Gegensatz zu gewählten Ehren- und Inhaberinnen anderer Wahlämter, die ein amtsträgern oder -trägerinnen muss diese Auf- durch Satzung vorgesehenes Amt bekleiden und gabe nicht in der Satzung verankert sein. 28
Sportvereine bei der VBG Jeder Sportverein kann seine gewählten und Besteht eine Freiwillige Versicherung für beauftragten ehrenamtlich Tätigen durch einen ehrenamtlich Tätige (zum Beispiel Vorstands- entsprechenden Sammelantrag freiwillig ver- mitglieder), so besteht für alle im inneren sichern. Mit einigen Landessportbünden und Zusammenhang mit dem Amt stehenden Tätig- anderen Dachorganisationen des Sports hat keiten Versicherungsschutz. Dazu zählen alle die VBG ein vereinfachtes Verfahren vereinbart Tätigkeiten, mit denen die aus dem Amt resul- (siehe hierzu Kapitel 4). Die Meldung der Ehren- tierenden Pflichten beziehungsweise Aufga- amtsträger und -trägerinnen erfolgt hier nicht ben erfüllt werden. Versichert sind auch Wege über den einzelnen Sportverein, sondern der von und zu der Tätigkeit. Landessportbund meldet die Funktionen sowie die Gesamtzahl der Personen für seine Mit- Weitere Informationen zur freiwilligen Ver- ↙ glieder an die VBG. Dadurch entfällt die Einzel- sicherung im Ehrenamt finden Sie in Kapitel 4 meldung durch die Vereine. Nähere Auskünfte unter „Wer kann sich freiwillig versichern?“. erteilt der zuständige Landessportbund. 29
Sportvereine bei der VBG 2 2.6 W elche Sonderfälle gibt es? Einsätze/Training von Sportlerinnen und Sportlern in Auswahlmannschaften für einen Verband Sofern ein Verein in Deutschland aufgrund natio- naler und/oder internationaler Regelungen zur Abstellung seines versicherten Spielers bezie- hungsweise seiner Spielerin verpflichtet ist, sind diese während ihres Einsatzes bei ihrer jeweiligen (National-)Mannschaft über ihren Stammverein weiterhin versichert. Auf natio- naler Ebene ist hier beispielsweise § 34 der Spielordnung des DFB für die nationale Abstel- lungspflicht der Vereine zu nennen. ↘ Achtung: Deutsche Spielerinnen und Spieler hingegen, die bei einem ausländischen Verein beschäftigt sind, sind bei einem Einsatz in der deutschen Nationalmannschaft nicht über die deutsche gesetzliche Unfallversicherung ver- sichert! Kaderathleten und -athletinnen Kaderathleten und -athletinnen des Deutschen Das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses Spitzensports in den Individualsportarten sind gegenüber einem Verein oder Dritten muss in häufig als Selbstständige anzusehen. Indiz da- jedem Einzelfall von der VBG geprüft werden. für wäre unter anderem die Anmeldung eines Für die Bejahung des Beschäftigungsverhältnis- Gewerbes als Sportlerin oder Sportler oder die ses müssen die betroffenen Sportler und Sport- steuerrechtliche Behandlung der Einkünfte lerinnen die zur Statusfeststellung genannten als selbstständige Person. Kriterien (Kapitel 2.4.1) erfüllen. Dies hat zur Folge, dass die Athleten und Athle- tinnen nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. Sie können sich jedoch freiwillig als Unternehmer beziehungs- weise Unternehmerin versichern. 30
Sportvereine bei der VBG Vereinsmitglieder bei ehrenamtlichen Tätigkeiten im Auftrag von Gebietskörperschaften oder öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften Ein Verein kann im Auftrag oder mit Zustimmung Achtung: Die Zuständigkeit richtet sich in ↙ einer Gebietskörperschaft oder einer öffentlich- diesen Fällen nach der den Auftrag gebenden rechtlichen Religionsgemeinschaft tätig wer- Person, sodass bei Auftrag gebenden den. Eine Kommune kann beispielsweise einen Kommunen die Unfallversicherungsträger Sportverein beauftragen, zur Sicherstellung der öffentlichen Hand für die ehrenamtlich der Ganztagsbetreuung die Betreuung von Tätigen zuständig sind. Schülerinnen und Schülern an einer öffentlichen Schule am Nachmittag zu übernehmen oder ein öffentliches Freibad zu betreiben. In diesen Ist hingegen eine öffentlich-rechtliche Reli- ↙ Fällen besteht für die ehrenamtliche Tätigkeit gionsgemeinschaft die Auftraggeberin, liegt des Vereinsmitgliedes Versicherungsschutz. die Zuständigkeit bei der VBG. 31
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Sportvereine bei der VBG 3 icherheit und Gesundheitsschutz bei der S Arbeit im Sportverein Der Vorstand eines Sportvereins ist für den sicheren Vereinsbetrieb sowohl für Vereinsmitglieder als auch für andere Personen verantwortlich. Das bedeutet zum Beispiel, dass er im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht das Gelände sicher zu gestalten, zu pflegen und zu warten hat. Zu seiner Pflicht gehört unter anderem auch, die Qualifikation der im Vereinsbetrieb eingesetzten Trainer und Trainerinnen sowie Übungsleiter und Übungsleiterinnen sicherzustellen. Alle Beschäftigten und Personen, die wie Beschäftigte tätig werden, müssen sicher und gesund arbeiten können. 3.1 Welche Gesetze und Vorschriften sind zu beachten? In Sportvereinen mit Beschäftigten gelten Recht anwenden. Es sind unter anderem die – wie in jedem anderen Unternehmen auch – folgenden von der Deutschen Gesetzlichen sowohl staatliche als auch berufsgenossen- Unfallversicherung (DGUV) erlassenen Unfall- schaftliche Arbeitsschutzbestimmungen verhütungsvorschriften (UVV) von grundsätz (Unfallverhütungsvorschriften UVV). Der licher Bedeutung: Vereinsvorstand trägt die Verantwortung für die Umsetzung der Bestimmungen. • Grundsätze der Prävention (DGUV Vorschrift 1) • Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeits- Die gesetzliche Grundlage des staatlichen sicherheit (DGUV Vorschrift 2) Arbeitsschutzrechts ist das Arbeitsschutz- • Elektrische Anlagen und Betriebsmittel gesetz (ArbSchG). (DGUV Vorschrift 3) Zu den grundlegenden Pflichten des Arbeitge- Weitere Unfallverhütungsvorschriften können bers beziehungsweise der Arbeitgeberin gehö- in Betracht kommen. Zur Konkretisierung und ren unter anderem Umsetzung gibt es ein umfassendes berufsge- • die Gefährdungen zu ermitteln, denen die nossenschaftliches Regelwerk. Hierunter findet Beschäftigten durch die Arbeit ausgesetzt man zum Beispiel für Sportvereine die VBG-Info- sind, Maßnahmen abzuleiten und diese Map „Sportverein – sicher organisieren, Informa- umzusetzen, tionen, Tipps und Hilfen für Vorstandsmitglieder“ • die sicherheitstechnische und betriebsärzt und die VBG-Fachinformation „Training und liche Betreuung sicherzustellen, Übungen sicher leiten. Tipps und Hinweise für • die Unterweisung der Beschäftigten und Übungsleiter und Trainer“. Diese helfen, den • die Organisation der Erste-Hilfe-, Brandschutz- Verein entsprechend den Anforderungen der und Notfallmaßnahmen. Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes zu organisieren und zu leiten. Im „Leitfaden für Es gelten neben dem Arbeitsschutzgesetz noch Unternehmer mit bezahlten Sportlern“ der VBG weitere staatliche Arbeitsschutzvorschriften. sind vertiefende Informationen zu den gesetz lichen Forderungen und deren Umsetzung zu fin- So regelt die Betriebssicherheitsverordnung den. Hieran können sich auch Vereine ohne be- (BetrSichV) die Bereitstellung und den Umgang zahlte Sportler und Sportlerinnen orientieren. mit Arbeitsmitteln und überwachungsbedürf- tigen Anlagen, während die Arbeitsstättenver- Eine Sammlung aller Unfallverhütungsvor- ↙ ordnung (ArbStättV) das Errichten und Betrei- schriften und zahlreiche weitere Praxishilfen ben von Arbeitsstätten aller Art regelt. finden Sie unter www.vbg.de. Hier finden Sie auch Informationen zum Thema Corona und Neben dem staatlichen Recht muss der Vor Sport. stand auch das berufsgenossenschaftliche 33
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