Menschenhandel und Schengen/Dublin: Welche Regelungen der Schengen/Dublin Übereinkommen haben einen Einfluss auf den Menschenhandel?
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Menschenhandel und Schengen/Dublin: Welche Regelungen der Schengen/Dublin Übereinkommen haben einen Einfluss auf den Menschenhandel? Seminararbeit Verfasst im Rahmen des Seminars “Menschenhandel” von Proff. Markus Schefer, Peter Uebersax, Thomas Geiser, und Nadia Capus Betreut von Prof. Peter Uebersax Rechtswissenschaftliche Fakultät Universität Basel 20. Dezember 2013 Karin Fischli | Weinbergstrasse 45 | 8006 Zürich | 076 499 38 99 | Karin.Fischli@etu.unige.ch Matrikelnummer 09-318-825 (Université de Genève) | 9. Semester 1
INHALTSVERZEICHNIS Literaturverzeichnis! ii Materialien- und Rechtsquellenverzeichnis! iv Abkürzungsverzeichnis! vii Einleitung! 1 1. Menschenhandel! 2 1.1. Internationale Definition! 3 1.2. Rechtliche Grundlagen in der Schweiz! 5 1.2.1. Bekämpfung von Menschenhandel! 5 1.2.2. Schutz von Menschenhandelsopfern! 6 1.2.2.1. Opferhilfe! 6 1.2.2.2. Opferschutz! 8 1.3. Rechtliche Grundlagen in der Europäischen Union! 8 2. „Schengen/Dublin“: eine Übersicht! 9 2.1. „Schengen“! 10 2.1.1. Binnengrenzen! 11 2.1.2. Aussengrenzen! 11 2.1.3. Sicherheitszusammenarbeit! 13 2.1.3.1. Rechtshilfe! 13 2.1.3.2. Amtshilfe! 14 2.1.3.3. Informationsaustausch! 14 2.1.4. Visumspolitik! 16 2.2. „Dublin“! 17 2.2.1. Nationale Zuständigkeit für Asyl-Verfahren! 18 2.2.2. Eurodac! 19 3. Menschenhandel und „Schengen/Dublin“! 19 3.1. Menschenhandel im Schengen-Raum! 20 3.1.1. Element der Grenzüberschreitung! 21 3.2. Einfluss von „Schengen/Dublin“ auf den Menschenhandel! 23 3.2.1. Binnengrenzen! 23 3.2.2. Aussengrenzen! 25 3.2.3. Sicherheitszusammenarbeit! 28 3.2.4. Visumspolitik! 29 3.2.5. Asylwesen! 31 Fazit! 33 i
LITERATURVERZEICHNIS ANDREES BEATE, Forced Labour and Human Trafficking: A handbook for Labour Inspectors, International Labour Organisation, Genf: International Labour Office, 2008 (zit. ANDREES). BREITENMOSER STEPHAN, GLESS SABINE, UND LAGODNY OTTO (Hrsg.), Schengen in der Praxis: Erfahrungen und Ausblicke, Zürich/St.Gallen: Dike Verlag AG, 2009 (zit. BREITENMOSER, GLESS, UND LAGODNY). COLLINSON SARAH, „Visa Requirements, Carrier Sanctions, ,Safe Third Countries‘ and ,Readmission‘: The Development of an Asylum ,Buffer Zone‘ in Europe“, in Transactions of the Institute of British Geographers, New Series, Vol. 21, Nr. 1, 1996 (zit. COLLINSON). EUROPEAN COUNCIL ON REFUGEES AND EXILES (ECRE), An overview of proposals addressing migrant smuggling and trafficking in persons (ECRE background paper), Juli 2001, abrufbar unter: http://www.refworld.org/docid/3deccfd74.html (zuletzt besucht am 17. November 2013) (zit. ECRE). EUROSTAT (Hrsg.), Trafficking in human beings, Luxemburg: Publications Office of the European Union, 2013 (zit. EUROSTAT Trafficking Statistics). FACHSTELLE FRAUENHANDEL UND FRAUENMIGRATION (FIZ), Frauenhandel im Asylbereich, Rundbrief 51, Zürich: FIZ Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration, November 2012 (zit. FIZ Rundbrief 51). FACHSTELLE FRAUENHANDEL UND FRAUENMIGRATION (FIZ), Sexarbeit: Anerkennung statt Repression, Rundbrief 52, Zürich: FIZ Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration, Mai 2013 (zit. FIZ Rundbrief 52). FRONTEX (Hrsg.), Annual Risk Analysis 2013, Warschau: Frontex, April 2013 (zit. FRONTEX Risk Analysis). GALLAGHER ANNE, „Trafficking, smuggling and human rights: tricks and treaties“, in Forced Migration Review, Nr. 12, Januar 2002 (zit. GALLAGHER). INTEGRATIONSBÜRO EDA/EVD, UND EIDGENÖSSISCHES JUSTIZ- UND POLIZEIDEPARTEMENT (EJPD) (Hrsg.), Schengen/Dublin - kurz erklärt: Internationale Zusammenarbeit im Bereich der inneren Sicherheit und im Asylwesen, Bern: Bundespublikationen, Mai 2011 (zit. INTEGRATIONSBÜRO EDA/EVD Schengen/Dublin - kurz erklärt). INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION (IAO), The cost of coercion: Global report under the follow-up to the ILO Declaration of Fundamental Principles and Rights at Work, International Labour Conference 98th Session, Report I(B), Genf: International Labour Office, 2009 (zit. IAO Cost of coercion global report). KOORDINATIONSSTELLE FÜR MENSCHENHANDEL UND MENSCHENSCHMUGGEL (KSMM) (Hrsg.), Leitfaden ,Kooperationsmechanismen gegen Menschenhandel‘, Bern, 2005 (zit. KSMM Leitfaden). POST CLAUDIA, Kampf gegen den Menschenhandel im Kontext des europäischen Menschenrechtsschutzes: Eine rechtsvergleichende Untersuchung zwischen Deutschland und Russland, Studien zum Völker- und Europarecht, Bd. 49, Hamburg: Verlag Dr. Kovač, 2008 (zit. POST). ii
RIJKEN CONNY, Trafficking in Persons: Prosecution form a European Perspective, Den Haag: TMC Asser Press, 2003 (zit. RIJKEN). STABENOW MICHAEL, „Menschenhandel in Europa: ,Alarmierender Trend‘“, in Frankfurter Allgemeine, 15. April 2013, abrufbar unter: http://www.faz.net/aktuell/gesellschaft/ kriminalitaet/menschenhandel-in-europa-alarmierender-trend-12149844.html (zuletzt besucht am 25. Oktober 2013) (zit. STABENOW). THÜRER DANIEL, WEBER ROLF H., PORTMANN WOLFGANG, UND KELLERHALS ANDREAS (Hrsg.), Bilaterale Verträge I & II Schweiz - EU: Handbuch, Zürich: Schulthess Verlag, 2007 (zit. THÜRER, WEBER, PORTMANN, UND KELLERHALS). UNITED NATIONS OFFICE ON DRUGS AND CRIME (UNDOC), Toolkit to Combat Smuggling of Migrants, Wien: United Nations Office on Drugs and Crime, September 2010, abrufbar u n t e r : h t t p : / / w w w. u n o d c . o r g / d o c u m e n t s / h u m a n - t r a f fi c k i n g / S O M _ To o l k i t _ E - book_english_Combined.pdf (zuletzt besucht am 16. November 2013) (zit. UNDOC SOM Toolkit). iii
MATERIALIEN- UND RECHTSQUELLENVERZEICHNIS Materialien: EUROPÄISCHE KOMMISSION, Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Die Strategie der EU zur Beseitigung des Menschenhandels 2012-2016, Brüssel, 19. Juni 2012 (zit. EU Strategie zur Beseitigung des Menschenhandels 2012-2016). EUROPÄISCHE KOMMISSION, An EU Strategy towards the eradication of trafficking in Human beings, Memo/12/455, Brüssel, 19. Juni 2012 (zit. EU Strategie zur Beseitigung des Menschenhandels Memo). Rechtsquellen: Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Genf, 28. Juli 1951 (Stand am 14. Juni 2012), SR 0.142.30. Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes, 26. Oktober 2004 (Stand am 12. Dezember 2008), SR 0.362.31 (zit. Schengen-Assoziierungsabkommen). Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags, 26. Oktober 2004 (Stand am 1. März 2008), SR 0.142.392.68 (zit. Dublin- Assoziierungsabkommen). Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) (OR), 30. März 1911 (Stand am 1. Januar 2013), SR 220. Bundesgesetz über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden des Bundes und denjenigen der anderen Schengen-Staaten (Schengen- Informationsaustausch-Gesetz, SIaG), 12. Juni 2009 (Stand am 1. Dezember 2010), SR 362.2. Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG), 16. Dezember 2005 (Stand am 1. Juli 2013), SR 142.20. Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG), 23. März 2007 (Stand am 1. Januar 2011), SR 312.5. Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV), 18. April 1999 (Stand am 3. März 2013), SR 101. Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, New York, 31. Januar 1967 (Stand am 28. September 2012), SR 0.142.301. Protokoll gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, New York, 15. November 2000 (Stand am 9. November 2012), SR 0.311.541. iv
Protokoll zur Verhütung, Unterdrückung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, New York, 15. November 2000 (Stand am 11. Juli 2013), SR 0.341.542 (zit. Palermo Protokoll). Rahmenbeschluss 2002/946/JI betreffend die Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt, November 2002 (zit. EU Rahmenbeschluss zum Menschenschmuggel). Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, 18. Dezember 2006 (zit. EG Rahmenbeschluss zum vereinfachten Informationsaustausch). Richtlinie 2002/90/EG des Rates zur Definition der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt, 28. November 2002 (zit. EG Menschenschmuggel Richtlinie). Richtlinie 2004/80/EG des Rates zur Entschädigung der Opfer von Straftaten, 29. April 2004 (zit. EG Richtlinie zur Entschädigung der Opfer von Straftaten). Richtlinie 2004/81/EG des Rates über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaats- angehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren, 29. April 2004 (zit. EG Opferschutzrichtlinie). Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, 16. Dezember 2008 (zit. EG Rückführungsrichtlinie). Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates, 5. April 2011 (zit. EU Menschenhandels- richtlinie). Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB), 21. Dezember 1937 (Stand am 1. Juli 2013), SR 311.0. Schweizerische Strafprozessordnung (StPO), 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Mai 2013), SR 312.0. Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, New York, 15. November 2000 (Stand am 27. Mai 2013), SR 0.311.54. Übereinkommen über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags (Dubliner Übereinkommen, DÜ), 15. Juni 1990. Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, 16. Oktober 2001 (zit. EU Rechtshilfeübereinkommen). Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengen-Durchführungsübereinkommen, SDÜ), 14. Juni 1985. v
Übereinkommen zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, 14. Juni 1985. Verordnung über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfeverordnung, OHV), 27. Februar 2008 (Stand am 1. Januar 2009), SR 312.51. Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE), 24. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2013), SR 142.201. Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates über die Einrichtung von „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens, 11. Dezember 2000 (zit. Eurodac-Verordnung). Verordnung (EG) Nr. 407/2002 des Rates zur Festlegung von Durchführungs- bestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 über die Einrichtung von „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens, 28. Februar 2002. Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat, 18. Februar 2003 (zit. Dublin-II-Verordnung). Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Aussengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, 26. Oktober 2004 (Stand am 12. Dezember 2011). Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex, SGK), 15. März 2006. Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT- Grosssystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (Neufassung), 11. Dezember 2000 (zit. Neufassung der Eurodac-Verordnung). Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, 26. Juni 2013 (zit. Dublin-III- Verordnung). vi
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS Abs.! ! Absatz Art.! ! Artikel AuG! ! Ausländergesetz Bd.! ! Band Bst.! ! Buchstabe BV! ! Schweizerische Bundesverfassung bzw.! ! beziehungsweise EG! ! Europäische Gemeinschaft EU! ! Europäische Union Eurojust! Einheit für justizielle Zusammenarbeit der Europäischen Union Europol! Europäisches Polizeiamt Eurostat! Statistisches Amt der Europäischen Union ff.! ! folgende Frontex! Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Aussen- ! ! grenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union Hrsg.! ! Herausgeber IAO! ! Internationale Arbeitsorganisation KSMM! Koordinationsstelle für Menschenhandel und Menschenschmuggel Memo!! Memorandum Min.! ! Minuten Nr.! ! Nummer OHG! ! Opferhilfegesetz OHV! ! Opferhilfeverordnung OR! ! Obligationenrecht S.! ! Seite(n) SDÜ! ! Schengen Durchführungsabkommen SIS! ! Schengener Informationssystem StGB ! ! Schweizerisches Strafgesetzbuch StPO! ! Schweizerische Strafprozessordnung u.a.! ! unter anderem vgl.! ! vergleiche VIS! ! Visa-Informationssystem VZAE! ! Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit z.B.! ! zum Beispiel Ziff.! ! Ziffer vii
Einleitung Menschenhandel ist ein weltweit begangenes Verbrechen. Kinder, Frauen und auch Männer werden abgeworben, vermittelt, transportiert, und dann ausgebeutet durch Prostitution, Zwangsarbeit oder Organentnahme. Dies beinhaltet meist auch Grenzüberschreitungen zu einem oder mehreren Zeitpunkt(en). Die Ursachen für Menschenhandel auf der Seite der Opfer sind u.a. Armut, geringe Schulbildung, keine oder ungenügende Berufsmöglichkeiten, oder geschlechtsspezifische Diskriminierung. Aber auch die Nachfrage nach BilligarbeiterInnen und -produkten, sowie die boomende Sexindustrie kurbeln das Menschenhandelsgeschäft an.1 Durch die Globalisierung wurde das Handeln mit Menschen um ein Vielfaches erleichtert, da durch die modernen Kommunikations- und Transportmittel einfach agiert werden kann und so auf die ständig ändernden Umstände und die Nachfrage eingegangen werden kann. Ein anderer Teil der Globalisierung ist die Annäherung und vermehrte Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Staaten, womit ein Austausch und eine Kooperation bezüglich Problemen und Problemlösungen entstehen kann. Im europäischen Raum wurde „Schengen/Dublin“2, was die Schengen- und Dublin-Übereinkommen bzw. -Verordnungen bezeichnet, geschaffen um eine engere Kooperation bezüglich Sicherheits-, Visums-, Asyl- und Justizthemen zu erreichen. „Schengen/Dublin“ ist folglich auch im Bezug zum grenzüberschreitenden Menschenhandel von Bedeutung. In dieser Seminararbeit werden wir uns mit der Frage beschäftigen, welchen Einfluss die erhöhte Zusammenarbeit durch „Schengen/Dublin“, speziell in Bezug auch auf die Schweiz, auf den Menschenhandel hat. Wird durch ein gemeinsames Vorgehen dem Menschenhandel effizient(er) entgegengewirkt? Oder wird durch ein vereinheitlichtes Grenzregime das Handeln der Menschen gar erleichtert? Im ersten Teil werden wir ergründen, wie Menschenhandel definiert wird und wie die internationale und schweizerische Gesetzgebung diesbezüglich aussieht. Im zweiten Teil geht es darum, den Schengener sowie den Dubliner Besitzstand genauer zu betrachten. Hierfür werden wir beide Bereiche getrennt anschauen. Im dritten Teil wird eine Analyse des Einflusses von „Schengen/Dublin“ auf den Menschenhandel gemacht. Hierbei stehen vor allem die einzelnen Themen der Abkommen und Verordnungen über die Binnen- und Aussengrenzen, über die Sicherheitskooperation, so wie über die Visums- und Asylpolitik im Zentrum. 1 EU Strategie zur Beseitigung des Menschenhandels Memo, S. 1. 2 Wenn in dieser Seminararbeit von „Schengen/Dublin“ die Rede ist, wird damit auf den gesamten Schengener und Dubliner Besitzstand verwiesen; falls „Schengen“ oder „Dublin“ einzeln genannt wird, dann ist damit nur der Schengener bzw. der Dubliner Besitzstand gemeint. 1
1. Menschenhandel Menschenhandel ist ein Verbrechen, welches seit sehr langer Zeit existiert. Während einst vor allem die Sklaverei damit in Verbindung gebracht wurde, ist es heute primär die Prostitution, welche ins Zentrum gerückt wird.3 Allerdings sind auch andere Themen betroffen wie z.B. der Organhandel, der Kinderhandel oder auch die Zwangsarbeit. Um gegen Menschenhandel vorzugehen, kann einerseits bei der Bekämpfung durch strafrechtliche Normen angesetzt werden, und andererseits beim Schutz der Opfer. Bevor dies im Detail besprochen werden kann, braucht es zuerst jedoch eine Definition als Grundlage. Die Begriffsbestimmung von Menschenhandel kann sehr verschieden ausfallen; manchmal zielt die Deliktdefinition darauf ab, den Schutz der Menschenrechte zu erhöhen, manchmal darauf die Straftat zu bekämpfen, und manchmal soll überwiegend illegale Migration bekämpft werden.4 Oft steht die strafrechtliche Definition im Vordergrund, wobei selbst da der Tatbestand des Deliktes Menschenhandel markante Unterschiede enthält. Während oft die sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern oder die Grenzüberschreitung notwendige Bedingungen sind, werden der Zwangsarbeit oder dem Organhandel viel weniger Beachtung geschenkt. Menschenhandel heisst, einen Menschen entgegen seiner Selbstbestimmung als Handelsgut zu verwenden, und ihn dabei zum Zweck der Ausbeutung mit dem Ziel eines Gewinns zu vermitteln, zu befördern, zu beherbergen, oder aufzunehmen. Eine Abgrenzung von ähnlichen Tatbeständen von Prostitution, Menschenschmuggel oder Sklaverei kann sich als sehr kompliziert herausstellen.5 In diesem ersten Teil der Seminararbeit werden wir zuerst die internationale Definition anschauen. Anschliessend werfen wir einen vertieften Blick in die Schweizer Gesetzgebung und was diese vorsieht in Hinsicht auf Menschenhandel. Da diese Seminararbeit als zweite Komponente die Problematik „Schengen/Dublin“ (siehe infra, Kapitel 2.) hat, werden wir auch noch einen kurzen Blick auf die Gesetzgebung der Europäischen Union (EU) werfen, denn die meisten Mitgliedstaaten dieser Übereinkommen bzw. Verordnungen sind auch Mitglieder der EU. 3 In der EU z.B. lag der Anteil von Menschenhandelsopfern, welche sexuell ausgebeutet wurden, im Jahr 2010 bei 76% aller Opfer, vgl. EU Strategie zur Beseitigung des Menschenhandels Memo, S. 2. 4 POST, S. 31. 5 POST, S. 31. 2
1.1. Internationale Definition Die erste, und aktuell gültige, völkerrechtlich verbindliche (falls vom Staat ratifiziert) und universelle Definition von Menschenhandel wurde im Protokoll zur Verhütung, Unterdrückung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels (Palermo-Protokoll) zum Übereinkommen der Vereinten Nationen (UN) gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität vom 15. November 2000 festgehalten. Gemäss Begriffsbestimmung werden für den Tatbestand Menschenhandel drei kumulative Elemente benötigt (Art. 3 Bst. a). Erstens muss eine Tathandlung stattgefunden haben, welche aus der Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder Aufnahme von Person(en) besteht. Zweitens braucht es ein Tatmittel ,um die Tathandlung zu vollziehen. Menschenhandel wird begangen mittels Androhung oder Anwendung von Gewalt oder anderer Formen der Nötigung, mittels Entführung, Betrug, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnutzung besonderer Hilflosigkeit oder mittels Gewährung oder Entgegennahme von Zahlungen oder Vorteilen zur Erlangung des Einverständnisses einer Person, die Gewalt über eine oder mehrere andere Person(en) hat. Drittens muss der Zweck in der Ausbeutung der Person(en) bestehen. Diese Ausbeutung umfasst dabei mindestens die Ausnutzung der Prostitution anderer oder andere Formen sexueller Ausbeutung, Zwangsarbeit oder Zwangs- dienstbarkeit, Sklaverei oder sklavereiähnliche Praktiken, Leibeigenschaft oder die Entnahme von Organen. Ein solches Ausbeutungskonzept im Zusammenhang mit der Definition von Menschenhandel war bis zum Palermo Protokoll nirgends so entworfen worden und unterscheidet deswegen diese Definition von weniger vollständigen Vorgängern.6 Es beinhaltet eine sehr breite Palette von Ausbeutungssituationen und erlaubt es, gegen all diese Formen vorzugehen.7 Auf internationaler Ebene wird Menschenhandel in zwei Bereiche unterteilt.8 Einerseits gibt es die Phase der Rekrutierung und des Transports der Personen, andererseits jene der Ausbeutung der Menschen.9 Damit von Menschenhandel gesprochen werden kann, wird vor allem die Absicht des Händlers in den Vordergrund gestellt.10 Essentiell ist, dass dieser die Intention hatte, das Opfer in eine Situation der Ausbeutung zu bringen - ob 6 Vgl. IAO Cost of coercion global report, S. 6. 7 Vgl. IAO Cost of coercion global report, S. 7. 8 RIJKEN, S. 57. 9 RIJKEN, S. 57. 10 RIJKEN, S. 59. 3
diese Ausbeutung anschliessend stattfindet oder nicht, spielt theoretisch keine Rolle.11 Durch die Abtrennung der beiden Bereiche des Menschenhandels wird hervorgehoben, dass beide unabhängig voneinander stattfinden können. Wenn dies der Fall ist, dann kommt auch die Differenzierung zwischen Menschenschmuggel und Menschenhandel zur Diskussion. Gemäss dem Protokoll gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen (UN) gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität vom 15. November 2000 bezeichnet die „Schleusung von Migranten“ (auf englisch „smuggling of migrants“, was Menschenschmuggel entspricht) „die Herbeiführung der illegalen Einreise einer Person in einen Vertragsstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzt oder in dem sie keine Berechtigung zum ständigen Aufenthalt hat, mit dem Ziel, sich unmittelbar oder mittelbar einen finanziellen oder sonstigen materiellen Vorteil zu verschaffen“ (Art. 3 Bst. a).12 Es gibt bei genauer Betrachtung merkliche Unterschiede zwischen Menschenhandel und Menschenschmuggel. Bei letzterem macht der Schmuggler seinen Gewinn im illegalen Transport, wobei der Händler mit der Arbeitsleistung oder der unfreiwilligen Organspende der ausgebeuteten Person Profite herausholt.13 Auch das geschützte Rechtsgut bei den beiden Tatbeständen ist nicht dasselbe. Während beim Menschenhandel die Menschenrechte und das Selbstbestimmungsrecht verletzt werden, sind beim Menschenschmuggel die Staatsgrenzen betroffen, welche illegal überquert werden.14 Hierbei zeigt sich ein weiterer Unterschied. Beim Menschenschmuggel findet eine illegale Grenzüberschreitung statt, was nicht zwingend im Tatbestand des Menschenhandels vorkommen muss, da sich dieser auch innerstaatlich abspielen kann.15 Der Transport der Menschen kann ein Bestandteil des Menschenhandels darstellen; wenn also das Motiv der Ausbeutung vorhanden ist, wird in diesem Fall der Menschenschmuggel vom Menschenhandel umfasst. Menschenschmuggel ist möglich ohne der Intention des Händlers die betroffene(n) Person(en) auszubeuten; oft ist aber allein der Prozess des Schmuggels bereits ausbeuterisch, z.B. aufgrund horrender Preise oder unmenschlicher Behandlung während des Transports.16 11 In der Praxis allerdings ist es oft schwer oder gar unmöglich Menschenhandel nachzuweisen, wenn die Ausbeutung nicht tatsächlich stattgefunden hat, vgl. RIJKEN, S. 59. 12 A/Res/55/25; A/55/383 (2000), Annex I; vgl. POST, S. 38. 13 POST, S. 38. 14 POST, S. 38. 15 POST, S. 38. 16 Vgl. GALLAGHER, S. 1. 4
Als weiterer Unterschied zwischen Menschenhandel und -schmuggel wird hervorgehoben, dass beim Menschenschmuggel die betroffene Person zur Operation einwilligt, wobei eine solche Willensbekundung beim Menschenhandel nicht möglich ist.17 Allerdings ist die Unterscheidung zwischen den beiden Verbrechen in der Praxis sehr schwierig.18 Basierend auf diesen verschiedenen Faktoren kann Menschenschmuggel im weiteren Sinne auch als Menschenhandel definiert werden.19 Für diese Seminararbeit, in der speziell Grenzübertritte aufgrund von „Schengen/Dublin“ ein wichtiges Thema sind, wird diese breitgefasste Definition als Basis des Begriffs des Menschenhandels verwendet. 1.2. Rechtliche Grundlagen in der Schweiz Auf nationaler Ebene kann die Problematik des Menschenhandels in verschiedenen rechtlichen Bereichen thematisiert werden. In der Schweiz wurde vor allem auf strafrechtlicher Ebene legiferiert. Es wurde folglich die Bekämpfung des Menschenhandels verankert, aber es wurde auch der Schutz der Opfer von Menschenhandel im Gesetz festgehalten. Bezüglich des Menschenschmuggels beinhaltet die Schweizer Gesetz- gebung ebenfalls gewisse Normen. 1.2.1. Bekämpfung von Menschenhandel In der Schweiz ist Menschenhandel auf Bundesebene im Art. 182 des Schweizer Strafgesetzbuch (StGB) unter dem vierten Titel betreffend Verbrechen und Vergehen gegen die Freiheit festgehalten. Der erste Absatz des Artikels lautet: „Wer als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer mit einem Menschen Handel treibt zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, der Ausbeutung seiner Arbeitskraft oder zwecks Entnahme eines Körperorgans, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Das Anwerben eines Menschen zu diesen Zwecken ist dem Handel gleichgestellt.“ Das Unrecht ist also die Ausnützung einer Machtposition durch den Täter und die Aufhebung der Selbstbestimmung des Opfers.20 Diese Definition nimmt die internationale Tendenz der Zweiteilung in Anwerbung/Transport und Ausbeutung auf. Wie im zweiten Satz des Art. 182 Abs. 1 StGB geschrieben, reicht die Rekrutierung mit der Absicht den Menschen auszubeuten bereits aus, um die Tat(en) als Menschenhandel zu klassifizieren. 17 Vgl. ECRE, S. 1; „Tool 1: Understanding the smuggling of migrants“, in UNDOC SOM Toolkit, S. 33. 18 ECRE, S. 1. 19 Vgl. POST, S. 38-39. 20 KSMM, Leitfaden, Anhang 1, S. 4. 5
Ausserdem ist auch die Bestrafung von Menschenschmuggel im Schweizer Recht verankert, und zwar im Art. 116 des Ausländergesetzes (AuG) als „Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts“. Kriminalisiert wird darin „[...] wer im In- oder Ausland einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechts- widrige Ein- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz [oder in einem Schengen-Staat] erleichtert oder vorbereiten hilft“. 1.2.2. Schutz von Menschenhandelsopfern Die andere Komponente des Umgangs mit dem Menschenhandel besteht im Schutz und in der Betreuung der Opfer. Diese kann wiederum in zwei Teilbereiche aufgeteilt werden, denn es gibt einerseits die Opferhilfe, zu welcher Leistungen der Unterkunftsbeschaffung, der Begleitung, oder der rechtliche Hilfe gehören; andererseits ist auch der Opferschutz bezüglich dem Aufenthalt der Opfer ein wichtiges Thema. Oftmals sind die Opfer von Menschenhandel MigrantInnen, welche sich illegal in der Schweiz aufhalten. Wenn ihre Opferrolle erkannt wird, kann die Aufenthaltsbewilligung ein Problempunkt darstellen. 1.2.2.1. Opferhilfe Die Regeln in Hinsicht auf Opferhilfe befinden sich im bundesrechtlichen Opferhilfegesetz (OHG) und der dazugehörigen Opferhilfeverordnung (OHV), sowie in der bundesrecht- lichen Strafprozessordnung (StPO). Das OHG gesteht Personen, welche durch eine Straftat körperlich, psychisch oder sexuell unmittelbar beeinträchtigt wurden, gewisse Rechte zu (Art. 1 OHG). Dazu zählt der Anspruch auf medizinische, psychologische, soziale, materielle und juristische Hilfe, sowie auf Entschädigung und Genugtuung. Um Anspruch auf diese Leistungen zu erheben, muss die Straftat in der Schweiz stattgefunden haben (Art. 3 Abs. 1 OHG). Falls die Tat im Ausland verübt wurde, kann trotzdem Anspruch geltend gemacht werden. Dafür muss der/ die GesuchstellerIn jedoch, sei es das Opfer oder dessen Angehörige, seinen/ihren Wohnsitz zum Zeitpunkt der Straftat und der Gesuchsstellung in der Schweiz haben oder gehabt haben (Art. 3 Abs. 2 cum Art. 17 Abs. 1 OHG). Zusätzlich besteht dieser aussergewöhnliche Anspruch bloss, wenn der Staat, in dem das Delikt begangen wurde, keine oder keine genügenden Leistungen erbringt (Art. 17 Abs. 2 OHG). Die Form der Opferhilfe (Art. 2 OHG) besteht in der Beratung und Soforthilfe (Bst. a), der längerfristigen Hilfe der Beratungsstellen (Bst. b), der Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter (Bst. c), der Entschädigung (Bst. d) und Genugtuung (Bst. e), sowie in der Befreiung von Verfahrenskosten (Bst. f). Es bestehen also Informationsrechte, wonach die betroffenen 6
Polizei-, Untersuchungs- und Gerichtsbehörden verpflichtet sind, das Opfer in allen Verfahrensabschnitten über dessen Rechte zu informieren (Art. 8 OHG). Auch die Beratungsstellen sollen bei der Wahrnehmung der Rechte der Opfer behilflich sein (Art. 12 OHG). Es bestehen auch Rechte auf finanzielle Hilfe. So kann z.B. durch das Opfer oder dessen Angehörige ein Anspruch auf Entschädigung infolge Beeinträchtigung oder Tod des Opfers erhoben werden (Art. 19 OHG). Es kann auch eine Genugtuung eingefordert werden, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigt (Art. 22 OHG cum 47 und 49 OR). Durch die Regelungen der StPO wird für einen gewissen Schutz des Opfers im Strafprozess gesorgt.21 Das Opfer und dessen Angehörige haben Informationsrechte, gemäss welchen sie über Beratungsstellen und Hilfeleistungen (Art. 305 StPO), wie auch über wichtige Verfahrensentscheide zu informieren sind (Art. 214 Abs. 4 und Art. 327 Abs. 1 Bst. c StPO). Ebenso gibt es Schutzrechte, welche dem Opfer zuzugestehen sind. Dabei sollen die Persönlichkeitsrechte gewahrt und Eingriffe nur dann gemacht werden, wenn sie sich sachlich vertreten lassen. So soll generell z.B. die Veröffentlichung der Identität des Opfers unterlassen werden (Art. 74 Abs. 4 StPO), und auf Antrag kann gar Ausschluss der Öffentlichkeit vom gesamten Verfahren beantragt werden (Art. 70Abs. 1 Bst. a StPO). Bei Opfern von Sexualdelikten - welche unter Menschenhandelsopfern nicht selten sind - gelten zusätzlich besondere Schutzrechte.22 Minderjährige profitieren von speziellen Schutzrechten.23 Weiter gibt es beschränkte Beteiligungsrechte, wodurch das Opfer seine Zivilansprüche einfordern kann. Um am Strafverfahren teilnehmen zu können, muss es als Privatkläger agieren (Art. 118 ff. StPO). Anschliessend kann Anspruch auf Geltend- machung und Beurteilung von Zivilansprüchen (Schadenersatz und Genugtuung) gemacht werden (Art. 122 ff. StPO). 21 Für den Schutz ausserhalb des Verfahrens sind die kantonalen Polizeikorps zuständig. Sie sollen die Sicherheit von Opfern des Menschenhandels, welche zwar nicht an einem Strafverfahren beteiligt sind aber trotzdem gefährdet sind, garantieren. Vgl. KOORDINATIONSSTELLE FÜR MENSCHENHANDEL UND MENSCHENSCHMUGGEL (KSMM), „Opferhilfe, Opferschutz und Rückkehrhilfe“, in ksmm.admin.ch, Bundesamt für Polizei, 28. Mai 2013, abrufbar unter: http://www.ksmm.admin.ch/content/ksmm/de/home/themen/ menschenhandel/opferhilfe-opferschutz.html (zuletzt besucht am 22. Oktober 2013). 22 Zu den besonderen Schutzrechten der Opfer von Sexualdelikten gehören folgende Ansprüche: Befragung durch eine Person des gleichen Geschlechts (Art. 153 Abs. 1 StPO), Übersetzung der Befragung durch eine Person des gleichen Geschlechts (Art. 68 Abs. 4 StPO), Aussageverweigerungsrecht betreffend Fragen zur Intimsphäre (Art. 169 Abs. 4 StPO), Vermeidung der Gegenüberstellung mit der beschuldigten Person (Art. 153 Abs. 2 StPO), und Besetzung des urteilenden Gerichts (Art. 335 Abs. 4 StPO). 23 Zu den besonderen Schutzrechten der minderjährigen Opfer gehören folgende Ansprüche: Vermeidung der Gegenüberstellung mit der beschuldigten Person (Art. 154 Abs. 4 Bst. a StPO), besondere Schutzmassnahmen bei Einvernahmen (Art. 154 Abs. 3 und 4 Bst. b-f StPO), Einstellung des Verfahrens (Art. 319 Abs. 2 StPO). 7
Zuletzt hat das Opfer auch Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung, allerdings nur dann, wenn es nicht selbst über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt (Art. 29 Abs. 3 BV) und es im Strafverfahren Zivilansprüche geltend macht (vgl. Art. 136 Abs. 1 StPO). Diese Ansprüche bestehen allgemein für Opfer von Straftaten gewisser Art, wozu in gewissen Fällen auch Menschenschmuggelopfer zählen können. Folglich ist es auch ihnen möglich, davon Gebrauch zu machen. 1.2.2.2. Opferschutz Der Opferschutz betrifft die Situation, in welcher sich die Menschenhandelsopfer und/oder -zeugInnen illegal in der Schweiz befinden. In Absenz einer Aufenthaltsbewilligung macht man sich im Normalfall strafbar und wird generell aus dem Land weggewiesen. Opfer und ZeugInnen von Menschenhandel sind allerdings in einer speziellen Situation, denn sie sind nicht zwingend freiwillig in diese Lage geraten. Die Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) sieht hier Abhilfe vor. Für Opfer und ZeugInnen von Menschenhandel wird eine Erholungs- und Bedenkzeit gewährt, während welcher sich die betroffene Person mindestens dreissig Tage lang in der Schweiz aufhalten darf (Art. 35 Abs. 1 VZAE cum 30 Abs. 1 Bst. e AuG). Es wird abgeklärt inwiefern die Person mit den Behörden zusammenarbeitet, und ob sie für die polizeilichen Ermittlungen oder ein Gerichtsverfahren weiterhin im Land bleiben soll (Art. 36 Abs. 1 VZAE). Falls ein Aufenthalt der Person notwendig ist, wird eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt (Art. 36 Abs. 2 und 4 VZAE), sonst muss die Person die Schweiz verlassen (Art. 36 Abs. 5 VZAE). Ausnahmsweise kann auch eine Bewilligung ausgestellt werden, wenn ein schwer- wiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 36 Abs. 6 cum 31 VZAE und Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG). Opfer von Menschenschmuggel sind im Bezug auf Opferschutz nicht einbegriffen, denn dafür müssten die Betroffenen konkret Opfer von Menschenhandel (bzw. deren Angehörige) sein. Geschmuggelte Personen können also nur dann von diesen Ansprüchen profitieren, wenn sie nicht nur geschmuggelt wurden, sondern zusätzlich auch Menschenhandelsopfer sind. 1.3. Rechtliche Grundlagen in der Europäischen Union In der EU haben das Parlament und der Rat bezüglich Menschenhandel die Richtlinie zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer 8
erlassen.24 Darin enthalten sind u.a. Massnahmen bezüglich Strafrecht, Opferhilfe, Opferrechte im Strafverfahren, und Verhütung. Es werden also dieselben Themen abgedeckt wie in der Schweizer Gesetzgebung (siehe supra, Unterkapitel 1.2.). Es gibt zu einzelnen Themen teils spezifischere, teils allgemeiner gefasste Richtlinien.25 Ausserdem gibt es ein Kommissionsmandat, welches momentan Cecilia Malmström, die aktuelle Kommissarin für „Inneres“, inne hat. Zusätzlich wurde durch die oben genannte Menschenhandelsrichtlinie die Stelle des „EU Anti-Trafficking Coordinator“ geschaffen, welcher sich um die Kohärenz der Politik, die Koordination der verschiedenen Aufwände der Menschenhandelsbekämpfung innerhalb der EU, sowie um eigene Beiträge zur Entwicklung letzterer beiden Punkte sorgen.26 Auch bezüglich Menschenschmuggel wurde in der EU etwas unternommen. Im November 2002 erliess der Rat die Richtlinie zur Definition der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt27 , wonach EU-Mitgliedstaaten Massnahmen ergreifen sollen um das Verbrechen einzudämmen. Um das Strafmass, die Verant- wortlichkeit von juristischen Personen und die Gerichtsbarkeit genauer zu definieren, wurde zusätzlich zur Richtlinie ein Rahmenbeschluss betreffend der Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens28 erlassen. 2. „Schengen/Dublin“: eine Übersicht Zu „Schengen/Dublin“ zählen internationale Übereinkommen und Verordnungen, welche die europäische Zusammenarbeit in den Bereichen des Sicherheits- und des Asylwesens fördern. Damit sollen die individuellen Freiheiten der BürgerInnen der teilnehmenden Staaten ausgebaut werden, wobei gleichzeitig auch die Sicherheit innerhalb der Mitgliedstaaten verbessert werden soll.29 Am Schengen-Besitzstand sind 24 EU-Mitgliedstaaten voll beteiligt, wobei Gross- britannien, Irland und Dänemark nur in begrenzter Weise mitmachen. Grossbritannien und Irland profitieren von einem „Opt-in“-Recht bezüglich Grenzkontrollen und Visa- 24 EU Menschenhandelsrichtlinie. 25 Es gibt z.B. eine allgemeine EG Richtlinie zur Entschädigung der Opfer von Straftaten, aber auch eine relativ spezifische speziell für Menschenhandels- oder -schmuggelopfer, nämlich die EG Opferschutzrichtlinie. 26 EU Strategie zur Beseitigung des Menschenhandels Memo, S. 2. Seit März 2011 ist diese Position durch Myria Vassiliadou besetzt. 27 EG Menschenschmuggel Richtlinie. 28 EU Rahmenbeschluss zum Menschenschmuggel. 29 Vgl. BUNDESAMT FÜR MIGRATION (BFM), „Schengen/Dublin“, in bfm.admin.ch, Bundesamt für Migration, 14. November 2011, abrufbar unter: https://www.bfm.admin.ch//bfm/de/home/themen/schengen_dublin.html (zuletzt besucht am 28. Oktober 2013). 9
bestimmungen. Dänemark hingegen hat ein „Opt-out“-Recht in den Bereiche Visa, Asyl und Einwanderung. Rumänien, Bulgarien, Zypern und Kroatien sind noch in der Vorbereitungsphase, allerdings wenden alle vier Staaten bereits die Bestimmungen bezüglich den Aussengrenzen an. Am Dublin-Acquis sind 27 EU-Mitgliedstaaten30 beteiligt. Die Schweiz wie auch drei andere Drittstaaten - Norwegen, Island und Liechtenstein - sind ebenfalls Teilnehmer von „Schengen“ wie auch von „Dublin“. Für die Schweiz ist der Beitritt zu „Schengen“ und „Dublin“ an zwei separate Assoziierungsabkommen gekoppelt, welche die Schweiz mit der EU abgeschlossen hat. Die Übereinkommen bzw. Verordnungen sind Teil der Bilateralen II, welche die Zusammenarbeit zwischen der EU und der Schweiz weiter vertiefen. Seit dem 12. Dezember 2008 hat die Schweiz die operationelle Zusammenarbeit in Bezug auf „Schengen/Dublin“ begonnen. Eine Ausnahme sind die Flughäfen, wo die Änderungen begründet durch das Schengen-Assoziierungsübereinkommen erst ab dem 29. März 2009 übernommen wurden. Diese verspätete Übernahme hängt damit zusammen, dass zu diesem späteren Zeitpunkt die Einführung des neuen Flugplans vollzogen wurde. 2.1. „Schengen“ Wenn heute von „Schengen“ gesprochen wird, sind zwei Abkommen betroffen. Die erste Vereinbarung ist das ursprüngliche Schengen-Abkommen, welches am 14. Juni 1985 von Vertretern der Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik unterzeichnet wurde. Das zweite Abkommen, das Schengen-Durchführungsübereinkommen (SDÜ), wurde am 19. Juni 1990 zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, dem Grossherzogtum Luxemburg und dem Königreich der Niederlande zur Durchführung des ersten Schengen-Abkommens beschlossen. Diese beiden Übereinkommen werden oft auch als „Schengener Besitzstand“ oder „Schengen- Acquis“ bezeichnet. Um die Regeln zu präzisieren, gibt es auch noch weitere Protokolle oder Verordnungen, wie z.B. den Schengener Grenzkodex (SGK) von 2006. Der Inhalt regelt verschiedene Bereiche (siehe infra, Unterkapitel 2.1.1. - 2.1.4.), welche alle mit dem Hauptziel des Abbaus der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen zusammenhängen. Somit entsteht ein gemeinsamer Schengen-Raum. Gleichzeitig soll durch eine starke Sicherung der Aussengrenzen aber auch die innere Sicherheit gewährleistet werden. 30Kroatien, der 28. EU-Mitgliedstaat seit dem 1. Juli 2013 befindet sich noch in der Vorbereitung zur Übernahme des Dubliner Besitzstandes. 10
Die Schweiz hat sich mittels der Unterzeichnung des Schengen-Assoziierungs- übereinkommens am 26. Oktober 2004 dem Schengen-Raum angeschlossen. Bevor dieses aber in Kraft treten konnte, musste es durch das Stimmvolk genehmigt werden. Dies geschah am 5. Juni 2005, als das Abkommen mit 54.6% Ja-Stimmen erfolgreich angenommen wurde. Anschliessend trat es formell am 1. März 2008 in Kraft. Das operationelle Inkrafttreten war allerdings erst Ende 2008 (am 12. Dezember), da die Schweiz zuerst evaluiert werden musste, ob sie es schafft, die Normen regelgetreu umzusetzen. Mit diesem Abkommen vereinbarte die Schweiz mit der EU ihre Assoziierung bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes. Die Schweiz verpflichtet sich, die darin enthaltenen Bestimmung, unter Vorbehalt gewisser Ausnahmen31 , zu übernehmen. Durch die Assoziierung verfügt die Schweiz über ein gestaltendes Mitspracherecht („decision shaping“) bei der Weiterentwicklung der Abkommen, aber nicht über ein formelles Mitspracherecht („decision making“). 2.1.1. Binnengrenzen Die Schengen-Übereinkommen verursachen den Wegfall der Personenkontrollen an den Binnengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten (Art. 2 Abs. 1 SDÜ und Art. 20 SGK). Es gibt folglich eine Erleichterung im Reiseverkehr zwischen den einzelnen Ländern. Bei besonderen Risikosituationen (Art. 2 Abs. 2 SDÜ ergänzt durch Art. 23 ff. SGK) können allerdings wieder befristete, systematische Grenzkontrollen eingeführt werden (z.B. bei der Europäischen Fussballmeisterschaft oder einem G8-Gipfel). Anstatt der nun aufgehobenen statischen Grenzkontrollen können mobile Grenzüberwacher eingeführt werden. Diese können in den vom nationalen Recht designierten Zonen tätig sein und dort Personen kontrollieren. Warenkontrollen hingegen sind nicht direkt betroffen vom Schengen-Acquis, da die Schengen-Mitgliedstaaten keine Zollunion bilden. 2.1.2. Aussengrenzen Durch „Schengen“ wird der Schutz der Aussengrenzen, das heisst, aller Luft-, Land- und Seegrenzen zwischen Schengen- und Nicht-Schengen-Staaten (Art. 2 Abs. 2 SGK), verstärkt. Es werden systematische Personenkontrollen durchgeführt (Art. 7 SGK), wobei bei Personen aus Drittstaaten nebst der Überprüfung der Ausweise auch eine Abfrage im 31 Vgl. Anhang A, Teil 1 Schengen-Assoziierungsabkommen. 11
Schengener Informationssystem SIS (siehe infra, Unterkapitel 2.1.3.3.) durchgeführt werden kann (Art. 7 Abs. 3 Bst. c Ziff. iii SGK). Bei Schengen-BürgerInnen wird diese SIS- Abfrage bloss stichprobenmässig gemacht. Dieses Kontrollverfahren wird auf alle Personen angewendet, welche bei der Grenzüberschreitung mit der Grenzpolizei in Kontakt kommen (an offiziellen Grenzübergangsstellen oder an inoffiziellen Orten). Die einzelnen Schengen-Mitgliedstaaten sind ausserdem dazu angehalten, einander bei der Durchführung der Kontroll- und Überwachungsaufgaben zu unterstützen (Art. 7 SDÜ und Art. 14 ff. SGK). Um illegale Immigration zu verhindern, sind einerseits die nationalen Grenzkorps für die Bewachung der Grenze zuständig, andererseits können sie sich auch auf die Mithilfe der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Aussengrenzen der Mitgliedstaaten der EU (Frontex) stützen (Art. 1 Abs. 1 und 3 Verordnung zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Aussengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union). Frontex leistet Beistand bei der Sicherung der Aussengrenzen, erstellt Risikoanalysen, bildet Grenzpersonal aus und koordiniert und plant Rückführungsflüge von MigrantInnen, welche ausgewiesen werden.32 Jeder Schengen-Mitgliedstaat ist dazu angehalten, personelle Unterstützung für Frontex zu erbringen. In Hinsicht auf die Aussengrenzüberquerung von Drittausländern werden durch den Schengen-Besitzstand Pflichten für die Beförderungsunternehmer definiert, welche bei Nichterfüllung die sogenannten „carrier sanctions“ nach sich ziehen. Die Unternehmer sind dazu angehalten sich zu vergewissern, dass die von ihnen beförderten Personen über die nötigen Reisedokumente verfügen (Art. 26 Abs. 1 Bst. b SDÜ). Falls den Drittausländern die Einreise in den Schengen-Raum verweigert wird, so muss der Beförderungsunternehmer diese zurücknehmen und je nachdem gar zurück in den Drittstaat bringen, von dem er her kam (Art. 26 Abs. 1 Bst. a SDÜ). In der Schweiz sind diese carrier sanctions in den Art. 92 ff. AuG festgehalten, denn im Art. 27 Abs. 1 SDÜ wird explizit von jedem Schengen-Mitgliedstaat verlangt, Sanktionen vorzusehen gegen Personen, welche zu Erbwerbszwecken Drittausländern helfen oder es zumindest versuchen, in den Schengen-Raum einzureisen oder sich dort ohne die nötigen Dokumente aufzuhalten. Gemäss AuG bestehen Sorgfalts-, Unterstützungs- und Betreuungspflichten, welchen die Beförderungsunternehmer nachkommen müssen. So 32 INTEGRATIONSBÜRO EDA/EVD Schengen/Dublin - kurz erklärt, S. 9. 12
müssen gemäss Sorgfaltspflicht (Art. 92 Abs. 1 AuG) alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen werden, damit nur Personen befördert werden, welche über die nötigen Reisedokumente verfügen. Falls dann doch jemand befördert wird, der nicht die erforderlichen Dokumente hat, dann muss das Beförderungsunternehmen gemäss Betreuungspflicht die Person zurückbringen. Die dabei anfallenden Kosten müssen vom Unternehmen selbst gedeckt werden (Art. 92 Abs. 1 und 2 AuG). Und falls es nachweislich durch Nichterfüllung der Sorgfaltspflicht zu der Beförderung kam, müssen die Lebenshaltungs- und Betreuungskosten, die Kosten für Begleitung und die Ausschaffungskosten ebenfalls vom Beförderungsunternehmen getragen werden (Art. 93 Abs. 3 AuG). 2.1.3. Sicherheitszusammenarbeit Die grenzüberschreitende Polizei- und Justizzusammenarbeit wird durch verschiedene Formen der Kooperation verstärkt (vgl. Art. 39 SDÜ). 2.1.3.1. Rechtshilfe Durch den Schengen-Acquis wird das Ersuchen von Rechtshilfe zwischen den einzelnen Schengen-Mitgliedstaaten geregelt (Art. 48 ff. SDÜ). Unter Rechtshilfe fällt die Unterstützung bei Auslieferung und Vollstreckung, so wie bei der grenzüberschreitenden Erhebung und Sicherung von Beweisen.33 Die Basis für die Schengener Rechtshilfe bildet das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR) (Art. 48 Abs. 1 SDÜ). Gemäss Ersuchensprinzip wird Rechtshilfe grundsätzlich auf Ersuchen eines Staates hin genehmigt oder abgelehnt.34 Das Verfahren kann sich allerdings als relativ kompliziert gestalten. Um eine vorläufige Auslieferung zu ersuchen, muss die Behörde das Justizministerium des Anfragestaates anfragen, dessen Aussenministerium zu kontaktieren, damit dieses dann per Verbalnote das Aussenministerium des betroffenen Staates kontaktiert. Anschliessend muss innerhalb des angefragten Staates das Ersuchen an das Justizministerium weitergeleitet werden, damit dieses schlussendlich die betroffenen Behörden informieren kann.35 Dieses Verfahren ist im Vergleich zu neueren EU Dokumenten eine aufwändige und komplizierte Demarche.36 33 EPINEY ASTRID, MEIER ANNEKATHRIN, UND EGBUNA-JOSS ANDREA, „Schengen/Dublin“ in THÜRER, WEBER, PORTMANN, UND KELLERHALS, S. 42. 34 Vgl. EPINEY ASTRID, MEIER ANNEKATHRIN, UND EGBUNA-JOSS ANDREA, „Schengen/Dublin“ in THÜRER, WEBER, PORTMANN, UND KELLERHALS, S. 45. 35 Vgl. LAGODNY OTTO, „Die Grundlagen der internationalen Rechtshilfe im Rahmen von Schengen“, in BREITENMOSER, GLESS, UND LAGODNY, S. 264. 36 Vgl. RIJKEN, S. 135. 13
2.1.3.2. Amtshilfe Die Amtshilfe ist die standardpolizeiliche Unterstützung. Es handelt sich um die Kooperation für die Durchführung von standardpolizeilichen Handlungen. Dazu gehören standardisierte Realakte zur alltäglichen Bewältigung polizeilicher Aufgaben wie Fahndungen, Observationen, Verfolgungen, Anhaltungen, und Festnahmen für eine territorial unzuständige Behörde, oder Duldung von derartigen Handlungen auf eigenem Territorium.37 Grenzüberschreitende Polizeizusammenarbeit gab es bereits vor den Bilateralen II dank bilateralen Polizeiverträgen. Doch durch den Schengen-Acquis wurde die Kooperation erweitert und die Aufgabenbereiche präzisier. Als Konsequenz des Schengen-Besitzstandes darf nun z.B. Nacheile über die Binnengrenze hinaus gemacht werden, falls es die Dringlichkeit erfordert. Dabei darf ein Flüchtender, welcher auf frischer Tat ertappt wurde, oder eine Person, welche aus Untersuchungshaft oder Strafvollzug flieht, grenzüberschreitend verfolgt werden (Art. 41 SDÜ). Die Nacheile ist allerdings nur unter der Voraussetzung möglich, dass es aufgrund der Dringlichkeit unmöglich war, die zuständigen Behörden zuvor zu unterrichten. Ansonsten muss zuerst eine Anfrage gemacht werden (Art. 41 Abs. 1 cum 44 Abs. 1 SDÜ). Auch Observation über die Binnengrenzen ist möglich um laufende Ermittlungen grenzüberschreitend weiterzuführen (Art. 40 SDÜ). Bei der gewöhnlichen Observation braucht es hierfür ein Rechtshilfeersuchen beim betroffenen Vertragsstaat (Art. 40 Abs. 1 SDÜ). In Ausnahmesituationen allerdings - bei Observation im Eilfall - darf sofort gehandelt werden (Art. 40 Abs. 2 SDÜ). Die zuständige Behörde muss anschliessend so schnell wie möglich kontaktiert und informiert werden. 2.1.3.3. Informationsaustausch Eine der bedeutsamsten Formen der inner- und zwischenstaatlichen Kooperation zwischen Polizeibehörden ist die Informationshilfe38 (welche manchmal auch Amtshilfe schlechthin genannt wird). Die Regeln bezüglich dem Informationsaustausch basieren auf dem Rahmenbeschluss des Rates über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der EU- Mitgliedstaaten39 , welcher im nationalen Recht der einzelnen Schengen-Mitgliedstaaten jeweils speziell verankert werden muss. In der Schweiz wurde hierfür das Schengen- 37 LOBSIGER ADRIAN, „Polizeiliche Amtshilfe und Schengen“, in BREITENMOSER, GLESS, UND LAGODNY, S. 309. 38 Vgl. BREITENMOSER STEPHAN, „Die Grundlagen der polizeilichen Zusammenarbeit im Rahmen von Schengen“, in BREITENMOSER, GLESS, UND LAGODNY, S. 37. 39 EG Rahmenbeschluss zum vereinfachten Informationsaustausch. 14
Informationsaustausch-Gesetz (SIaG) erlassen. Dieser Austausch von personen- bezogenen Informationen ist ein wirksames Mittel zur Abwehr grenzüberschreitender Sicherheitsbedrohungen und zur erfolgreichen Verfolgung von Straftätern.40 Es muss allerdings das Prinzip der Spezialität beachtet werden, welches verlangt, dass die amtshilfeweise angeforderten Informationen einzig für jene Zwecke Verwendung finden, für welche sie angefordert wurden.41 Eine bedeutungsvolle Errungenschaft der Schengen-Übereinkommen ist die Schaffung des Schengener Informationssystems (SIS) (Art. 92 ff. SDÜ). Mittels SIS können wichtige Informationen ausgetauscht werden (vgl. Art. 39 SDÜ), z.B. betreffend Fahndungen innerhalb des Schengen-Raums. Seit dem 9. April 2013 gibt es bereits das SIS II42 , wodurch die technischen Möglichkeiten verbessert wurden.43 Das Informationssystem umfasst über 48.5 Millionen Einträge (Stand August 2013), welche überwiegend in zwei Kategorien von Daten registriert sind. In der einen Kategorie befinden sich Informationen über gestohlene und verlorene Sachen (z.B. Fahrzeuge, Identitätspapiere, Waffen), welche ungefähr 98% aller Daten ausmachen. In der anderen Kategorie sind Personendaten enthalten (z.B. Informationen bezüglich Straftätern, Zeugen/ Beschuldigten, Drittstaatsangehörigen mit Einreiseverbot, Vermissten), welche die restlichen 2% der Daten ausmachen. Das SIS besteht einerseits aus den einzelnen nationalen Teilen (N-SIS) und aus einem Zentralrechner (C-SIS), welcher die Informationen der N-SIS erhält und diese anschliessend online an alle anderen N-SIS weitervermittelt.44 In der Schweiz haben das Eidgenössische Justiz- und Polizei- departement (EJPD), die Polizei und die Strafverfolgungsbehörden, der Zoll und die Grenzwacht, die Strassenverkehrsämter, die Schweizer Vertretungen im Ausland, die kantonalen Migrationsbehörden, sowie der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) Zugriff auf das SIS. 40 LOBSIGER ADRIAN, „Polizeiliche Amtshilfe und Schengen“, in BREITENMOSER, GLESS, UND LAGODNY, S. 311. 41 LOBSIGER ADRIAN, „Polizeiliche Amtshilfe und Schengen“, in BREITENMOSER, GLESS, UND LAGODNY, S. 312. 42 Wenn in dieser Seminararbeit Referenz zum SIS gemacht wird, dann wird die Entwicklung zum SIS II miteingerechnet, so dass sich der Verweis auf den neusten Stand des SIS - also auf das SIS II - bezieht. 43 Konkret sollen mehr Daten gespeichert werden können, und zusätzlich zu den bereits erhobenen Daten sollen auch Gesichtsbilder und Fingerabdrücke im SIS enthalten sein; zugleich sollen mehr Behörden Zugriff auf das Informationssystem haben, wie z.B. Europol (die europäische Polizeibehörde) oder Eurojust (die Justizbehörde der EU, welche u.a. den Informationsaustausch zwischen den nationalen Justiz- und Polizeibehörden fördert um z.B. die Bekämpfung und Prävention des Menschenhandels zu unterstützen), vgl. INTEGRATIONSBÜRO EDA/EVD Schengen/Dublin - kurz erklärt, S. 13. 44 EPINEY ASTRID, MEIER ANNEKATHRIN, UND EGBUNA-JOSS ANDREA, „Schengen/Dublin“ in THÜRER, WEBER, PORTMANN, UND KELLERHALS, S. 40. 15
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