Sondergebiet Gämelkofen - Gemeinde Neufahrn

Die Seite wird erstellt Lina Ziegler
 
WEITER LESEN
Sondergebiet Gämelkofen - Gemeinde Neufahrn
Gemeinde Neufahrn i. NB

                           Sondergebiet Gämelkofen

                    BEGRÜNDUNG

                    ZUM

                    BEBAUUNGS- UND GRÜNORDNUNGSPLAN

        LANDKREIS LANDSHUT                                  REG.-BEZIRK NIEDERBAYERN
PLANTEAM - STÄDTEBAU - LANDSCHAFTSPLANUNG - ERSCHLIESSUNGSPLANUNG - VERMESSUNG
Mühlenstraße 6 - 84028 Landshut - Fon 0871/9756722 - Fax 0871/9756723 - mail@ib-planteam.de - www.ib-planteam.de
Sondergebiet Gämelkofen - Gemeinde Neufahrn
Begründung zum Bebauungs- und Grünordnungsplan „Sondergebiet Gämelkofen“                         Gemeinde Neufahrn i. NB

INHALTSVERZEICHNIS

1.      LAGE UND GRÖSSE DES PLANUNGSGEBIETS .......................................... 3
2.      ÜBERGEORDNETE PLANUNGEN UND SCHUTZGEBIETE .......................... 5
2.1.    Landesentwicklungsprogramm Bayern ............................................................ 5
2.2.    Regionalplan .................................................................................................... 6
2.3.    Flächennutzungsplan und Landschaftsplan ..................................................... 8
3.      GRUNDZÜGE DER PLANUNG ........................................................................ 9
3.1.    Nicht angebundener Standort .......................................................................... 9
3.2.    Art der baulichen Nutzung.............................................................................. 11
3.3.    Maß der baulichen Nutzung ........................................................................... 13
3.4.    Erschließung .................................................................................................. 13
3.5.    Immissionsschutz ........................................................................................... 14
3.6.    Grünordnung .................................................................................................. 15
4.      UMWELTBERICHT NACH § 2a BauGB UND ERGÄNZENDE
        VORSCHRIFTEN NACH § 1a BauGB ........................................................... 16
5.      DENKMALPFLEGE ........................................................................................ 17
6.      WASSERWIRTSCHAFT................................................................................. 18
7.      ERMITTLUNG DER BRUTTO- UND NETTOBAUFLÄCHE ........................... 19

Anhang:

o         Artenliste
o         Umweltbericht nach § 2a BauGB
o         Immissionstechnisches Gutachten Nr. 5216-02_E01 vom 12.07.2021
          Hoock & Partner Sachverständige PartG mbB

                                                                                                           Seite 2 von 20
PLANTEAM      - STÄDTEBAU - LANDSCHAFTSPLANUNG - ERSCHLIESSUNGSPLANUNG - VERMESSUNG
Mühlenstraße 6 - 84028 Landshut - Fon 0871/9756722 - Fax 0871/9756723 - mail@ib-planteam.de - www.ib-planteam.de
Sondergebiet Gämelkofen - Gemeinde Neufahrn
Begründung zum Bebauungs- und Grünordnungsplan „Sondergebiet Gämelkofen“                Gemeinde Neufahrn i. NB

1.        LAGE UND GRÖSSE DES PLANUNGSGEBIETS

          Die Gemeinde Neufahrn i. NB liegt im Norden des Landkreises Landshut.

          Ausschnitt aus der topographischen Karte der Bayerischen Vermessungsverwaltung,
          Planungsgebiet siehe blauer Pfeil

          Das Planungsgebiet liegt östlich der Bundesstraße B15n bzw. westlich des Ortsteils
          Gämelkofen und umfasst folgende Flurstücke der Gemarkung Neufahrn i. NB:
          1482/1, 1482 (Tfl.), 1480 (Tfl.).

                                                                                                 Seite 3 von 20
PLANTEAM      - STÄDTEBAU - LANDSCHAFTSPLANUNG - ERSCHLIESSUNGSPLANUNG - VERMESSUNG
Mühlenstraße 6 - 84028 Landshut - Fon 0871/9756722 - Fax 0871/9756723 - mail@ib-planteam.de - www.ib-planteam.de
Sondergebiet Gämelkofen - Gemeinde Neufahrn
Begründung zum Bebauungs- und Grünordnungsplan „Sondergebiet Gämelkofen“                Gemeinde Neufahrn i. NB

          Der gesamte Geltungsbereich umfasst eine Fläche von etwa 36588 m² und wird fol-
          gendermaßen umgrenzt:
          -    im Westen durch die Bundesstraße B15n, am Kreuzungspunkt mit der St 2142
               befindet sich eine Anschlussstelle
          -    im Norden durch die Staatsstraße St 2142, im Nordwesten befindet sich eine
               bestehende Siloanlage für Streusalz des Staatlichen Bauamts Landshut
          -    nördlich der St 2142 gegenüber der geplanten Zufahrt zum Sondergebiet ent-
               steht derzeit ein Pendlerparkplatz.
          -    im Osten und Süden durch landwirtschaftliche Flächen, etwa 250 m östlich liegt
               Bebauung des Ortsteils Gämelkofen.

          Luftbild der Bayerischen Vermessungsverwaltung, Geltungsbereich gelb gestrichelt

          Das Planungsgebiet selbst wird landwirtschaftlich genutzt und ist gehölzfrei. Topo-
          graphisch steigt das Gelände von der Staatsstraße nach Süden hin um insgesamt
          etwa 10 m an. Die Geländeneigung im südlichen Teil des Planungsgebiets beträgt
          etwa 6 – 7 %. Im Bebauungs- und Grünordnungsplan werden Höhenlinien dargestellt.

          Im Planungsgebiet soll ein Sonstiges Sondergebiet gemäß § 11 BauNVO „SO Tank
          und Rast“ mit der Zweckbestimmung „Nutzungen zur infrastrukturellen Versorgung
          von Fernstraßen“ festgesetzt werden.

                                                                                                 Seite 4 von 20
PLANTEAM      - STÄDTEBAU - LANDSCHAFTSPLANUNG - ERSCHLIESSUNGSPLANUNG - VERMESSUNG
Mühlenstraße 6 - 84028 Landshut - Fon 0871/9756722 - Fax 0871/9756723 - mail@ib-planteam.de - www.ib-planteam.de
Sondergebiet Gämelkofen - Gemeinde Neufahrn
Begründung zum Bebauungs- und Grünordnungsplan „Sondergebiet Gämelkofen“                Gemeinde Neufahrn i. NB

2.        ÜBERGEORDNETE PLANUNGEN UND SCHUTZGEBIETE

2.1.      Landesentwicklungsprogramm Bayern
          Die Strukturkarte im Anhang 2 des Landesentwicklungsprogramms Bayern (2018)
          weist die Gemeinde Neufahrn i. NB der Gebietskategorie „Allgemeiner ländlicher
          Raum“ zu. Unter 2.2.5 Entwicklung und Ordnung des ländlichen Raums wird hierzu
          ausgeführt:
          (G) Der ländliche Raum soll so entwickelt und geordnet werden, dass
          -     er seine Funktion als eigenständiger Lebens- und Arbeitsraum nachhaltig si-
                chern und weiter entwickeln kann,
          -     seine Bewohner mit allen zentralörtlichen Einrichtungen in zumutbarer Erreich-
                barkeit versorgt sind,
          -     er seine eigenständige Siedlungs- und Wirtschaftsstruktur bewahren kann und
          -     er seine landschaftliche Vielfalt sichern kann.

          Gemeinde Neufahrn i. NB nördlich von Landshut im „allgemeinen ländlichen Raum“. (blauer Kreis)

                                                                                                 Seite 5 von 20
PLANTEAM      - STÄDTEBAU - LANDSCHAFTSPLANUNG - ERSCHLIESSUNGSPLANUNG - VERMESSUNG
Mühlenstraße 6 - 84028 Landshut - Fon 0871/9756722 - Fax 0871/9756723 - mail@ib-planteam.de - www.ib-planteam.de
Sondergebiet Gämelkofen - Gemeinde Neufahrn
Begründung zum Bebauungs- und Grünordnungsplan „Sondergebiet Gämelkofen“                Gemeinde Neufahrn i. NB

2.2.      Regionalplan
          Aus Sicht der Regionalplanung gehört Neufahrn i. NB der Region 13 Landshut an.
          Hier wird die Ausweisung im allgemeinen ländlichen Raum ergänzt durch eine Ent-
          wicklungsachse.

          Regionalplan Landshut, Karte 1 Raumstruktur Gemeinde Neufahrn mit Lage an der Entwicklungsachse
          (sh. blauer Kreis)

          Landschaftliche Vorbehaltsgebiete
          Nach der Tekturkarte „Landschaftliche Vorbehaltsgebiete“ zu Karte 3 „Landschaft und
          Erholung“ des Regionalplans Landshut liegt die Planungsfläche nicht in einem land-
          schaftlichen Vorbehaltsgebiet.
          Nördlich der St 2142 grenzt allerdings das landschaftliche Vorbehaltsgebiet Nr. 14
          „Bach- und Flusstäler sowie Hügellandgebiete mit hohem Anteil schutzwürdiger Le-
          bensräume im Donau-Isar-Hügelland“ an.
          In einem landschaftlichen Vorbehaltsgebiet soll den Belangen des Naturschutzes und
          der Landschaftspflege ein besonderes Gewicht zukommen. Im Bereich des Pla-
          nungsgebiets gibt es allerdings Vorbelastung durch die Straßen B15n und St 2142
          mit der Anschlussstelle sowie den Streusalzsilos im Anschlussbereich.

                                                                                                 Seite 6 von 20
PLANTEAM      - STÄDTEBAU - LANDSCHAFTSPLANUNG - ERSCHLIESSUNGSPLANUNG - VERMESSUNG
Mühlenstraße 6 - 84028 Landshut - Fon 0871/9756722 - Fax 0871/9756723 - mail@ib-planteam.de - www.ib-planteam.de
Sondergebiet Gämelkofen - Gemeinde Neufahrn
Begründung zum Bebauungs- und Grünordnungsplan „Sondergebiet Gämelkofen“                Gemeinde Neufahrn i. NB

          Regionalplan Landshut, Tekturkarte „Landschaftliche Vorbehaltsgebiete“ zu Karte 3 „Landschaft und
          Erholung, Planungsgebiet sh. blauer Pfeil

          Ebenfalls nördlich der St 2142 weist die Tekturkarte zu Karte 3 „Landschaft und Er-
          holung“ – Regionale Grünzüge einen Regionalen Grünzug entlang der Kleinen Laber
          aus. In den regionalen Grünzügen sind vorrangig die zusammenhängenden Teile der
          freien Landschaft zu sichern. (Regionalplan 2.1.2.1. (Z))
          Auch diese Ausweisung ist durch die Planung nicht berührt.
          Des Weiteren sind durch die Planung keine Wasserschutzgebiete sowie Vorrang- o-
          der Vorbehaltsgebiete für die Wasserversorgung berührt, ebenso keine Vorrang- oder
          Vorbehaltsgebiete für Bodenschätze.

          Fazit
          Die B15n stellt als bedeutender Verkehrs- und Transportweg eine wesentliche Grund-
          lage für die Entwicklung der Region insbesondere entlang der Entwicklungsachse
          dar. Durch die Ausweisung geeigneter Flächen für Nutzungen zur infrastrukturellen
          Versorgung von Fernstraßen leistet die Gemeinde Neufahrn i. NB einen wichtigen
          Beitrag zur Verbesserung der Schnellstraßenstruktur und somit für die Entwicklung
          der regionalen Struktur im Allgemeinen. Sie kommt damit ihren Entwicklungsverpflich-
          tungen nach, die sich aufgrund der Lage des Gemeindegebiets aus landes- und regi-
          onalplanerischer Sicht ergeben.

                                                                                                 Seite 7 von 20
PLANTEAM      - STÄDTEBAU - LANDSCHAFTSPLANUNG - ERSCHLIESSUNGSPLANUNG - VERMESSUNG
Mühlenstraße 6 - 84028 Landshut - Fon 0871/9756722 - Fax 0871/9756723 - mail@ib-planteam.de - www.ib-planteam.de
Sondergebiet Gämelkofen - Gemeinde Neufahrn
Begründung zum Bebauungs- und Grünordnungsplan „Sondergebiet Gämelkofen“                Gemeinde Neufahrn i. NB

2.3.      Flächennutzungsplan und Landschaftsplan
          Der rechtskräftige Flächennutzungsplan der Gemeinde Neufahrn i. NB weist im Pla-
          nungsgebiet entsprechend der bestehenden Nutzung landwirtschaftliche Nutzflächen
          aus. Er wird daher parallel zur Aufstellung des Bebauungs- und Grünordnungsplans
          durch Deckblatt Nr. 12 geändert. Gleichzeitig wird der Landschaftsplan durch Deck-
          blatt 3 geändert.

          Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan mit Geltungsbereich Deckblatt 12 (blau gestrichelt)

                                                                                                 Seite 8 von 20
PLANTEAM      - STÄDTEBAU - LANDSCHAFTSPLANUNG - ERSCHLIESSUNGSPLANUNG - VERMESSUNG
Mühlenstraße 6 - 84028 Landshut - Fon 0871/9756722 - Fax 0871/9756723 - mail@ib-planteam.de - www.ib-planteam.de
Sondergebiet Gämelkofen - Gemeinde Neufahrn
Begründung zum Bebauungs- und Grünordnungsplan „Sondergebiet Gämelkofen“                Gemeinde Neufahrn i. NB

3.        GRUNDZÜGE DER PLANUNG

3.1.      Nicht angebundener Standort
          Das Sondergebiet „Gämelkofen“ ist nicht an einen bestehenden Siedlungsbereich an-
          gebunden. Das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP), Stand 01.10.2020
          weist auf den Grundsatz der Vermeidung von Zersiedlung von Landschaft hin. Es
          lässt jedoch Ausnahmen ohne Anbindung an Siedlungsstrukturen zu.
          Unter 3.3 Vermeidung von Zersiedelung – Anbindegebot wird ausgeführt:

          (G) Eine Zersiedelung der Landschaft und eine ungegliederte, insbesondere band-
          artige Siedlungsstruktur sollen vermieden werden.

          (Z) Neue Siedlungsflächen sind möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungs-
          einheitenauszuweisen. Ausnahmen sind zulässig, wenn
          …
          -     ein Gewerbe- oder Industriegebiet unter Ausschluss von Einzelhandelsnutzun-
          gen an einer Autobahnanschlussstelle oder an einer Anschlussstelle einer vierstreifig
          autobahnähnlich ausgebauten Straße oder an einem Gleisanschluss ohne wesentli-
          che Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbilds geplant sowie kein geeigneter
          angebundener Alternativstandort vorhanden ist
          …

          Die Bedingungen für die Ausweisung nicht angebundener Siedlungsflächen stellen
          sich im Planungsgebiet folgendermaßen dar:
          -       Das Plangebiet liegt direkt an der Anschlussstelle Gämelkofen der vierstreifig
                  autobahnähnlich ausgebauten B15n.
          -       Durch die Festsetzung als Sonstiges Sondergebiet nach § 11 BauNVO soll
                  die Zweckbindung des Gebiets klar definiert werden. Die Ansiedlung von Ein-
                  zelhandel ist dort nicht gewünscht und wird durch die Festsetzungen der Art
                  der baulichen Nutzung auch explizit ausgeschlossen. Damit ist der Schutz der
                  bestehenden angebundenen Betriebe im Ortszentrum gewährleistet.
          -       Das Orts- und Landschaftsbild wird nicht wesentlich beeinträchtigt, da sich
                  das Planungsgebiet im topographisch tieferen Bereich des hängigen Gelän-
                  des befindet und zudem die Wandhöhen von den bestehenden Streusalzsilos
                  nach oben hin sowie nach Osten Richtung Gämelkofen hin abgestuft wurden.
                  Nach Westen wird das Baugebiet durch die dort höher verlaufende B15n ab-
                  geschirmt. Insofern ist eine Fernwirkung durch das geplante Baugebiet hin-
                  sichtlich der Höhenentwicklung nicht gegeben, die Flächen sind topogra-
                  phisch nicht exponiert.
          -       Nach dem geltenden Flächennutzungsplan der Gemeinde Neufahrn i.NB sind
                  aktuell nur noch Gewerbeflächen in zwei Gewerbegebieten mit Siedlungsan-
                  bindung, „Gewerbegebiet Niederfeld“ und Gewerbegebiet „Neufahrn-Nord“,
                  unbebaut. Abgesehen von den dort fehlenden Grundstücksverfügbarkeiten,
                  wären die Grundstücke in den Gewerbegebieten „Neufahrn-Nord“ und „Nie-
                  derfeld“ für die beabsichtigten Nutzungen auch nicht geeignet. Die Flächen im
                  Gewerbegebiet „Neufahrn-Nord“ sind zu klein. Eine Fläche im Gewerbegebiet
                  „Niederfeld“ wäre zwar ausreichend groß, liegt allerdings im Nordosten des
                  Ortes Neufahrn, also entgegengesetzt zur B15n. Somit liegt diese Fläche für
                  schnellstraßenaffine Nutzungen viel zu weit entfernt und würde zudem uner-
                  wünschten gewerblichen Fahrverkehr nach Neufahrn hineinziehen.
                  In den Geltungsbereichen der Bebauungspläne „Industriegebiet Neufahrn-
                  Süd“ und „Erweiterung Industriegebiet Neufahrn-Süd“, sind derzeit keine
                  Grundstücke mehr verfügbar. Nach dem geltenden Flächennutzungsplan der
                                                                                                 Seite 9 von 20
PLANTEAM      - STÄDTEBAU - LANDSCHAFTSPLANUNG - ERSCHLIESSUNGSPLANUNG - VERMESSUNG
Mühlenstraße 6 - 84028 Landshut - Fon 0871/9756722 - Fax 0871/9756723 - mail@ib-planteam.de - www.ib-planteam.de
Sondergebiet Gämelkofen - Gemeinde Neufahrn
Begründung zum Bebauungs- und Grünordnungsplan „Sondergebiet Gämelkofen“                Gemeinde Neufahrn i. NB

                   Gemeinde Neufahrn i. NB, Deckblatt Nr. 9 sind die anschließenden Flächen
                   als Industriegebiet ausgewiesen und sollen dieser Nutzung auch vorbehalten
                   bleiben.

                   Flächennutzungsplan Neufahrn i. NB, Änderung durch Deckblatt 9, Industriegebiet

                   Die Gemeinde kann voraussichtlich eine Fläche von ca. 2,85 ha im westlichen
                   Anschluss an das Industriegebiet „Erweiterung Neufahrn-Süd“ erwerben. Auf
                   einer Teilfläche von ca. 1 ha daraus würde sich dann ein Industriebetrieb aus
                   dem Landkreis Landshut, der Hydraulikanlagen produziert und sich am bishe-
                   rigen, angemieteten Betriebssitz nicht erweitern kann, ansiedeln.
                   Auf einer weiteren Teilfläche von ca. 1 ha möchte sich ein Unternehmen, die
                   Firma Fahrner Bauunternehmung GmbH, die bereits ein direkt angrenzendes
                   Grundstück besitzt, erweitern.
                   Die verbleibende Restfläche mit ca. 0,62 ha Netto-Baufläche, ist für die im „SO
                   Gämelkofen“ geplanten Vorhaben nicht ausreichend. Für weitere Industrieflä-
                   chen in diesem Bereich des Flächennutzungsplans besteht derzeit keine Ver-
                   kaufsbereitschaft.

                                                                                                Seite 10 von 20
PLANTEAM      - STÄDTEBAU - LANDSCHAFTSPLANUNG - ERSCHLIESSUNGSPLANUNG - VERMESSUNG
Mühlenstraße 6 - 84028 Landshut - Fon 0871/9756722 - Fax 0871/9756723 - mail@ib-planteam.de - www.ib-planteam.de
Begründung zum Bebauungs- und Grünordnungsplan „Sondergebiet Gämelkofen“                Gemeinde Neufahrn i. NB

                   Somit ist zusammenfassend festzustellen, dass kein geeigneter angebunde-
                   ner Alternativstandort vorhanden ist.

          Insgesamt sind somit die im LEP aufgeführten Bedingungen für die Auswei-
          sung nicht angebundener Siedlungsflächen erfüllt.

3.2.      Art der baulichen Nutzung
          Es wird ein Sonstiges Sondergebiet nach § 11 BauNVO „SO Tank und Rast“ mit der
          Zweckbestimmung Nutzungen zur infrastrukturellen Versorgung von Fernstraßen ge-
          plant. Aufgrund der unmittelbaren Nähe der Anschlussstelle zur B15n weist der
          Standort eine bestmögliche Lage für diese Nutzungen auf. Gleichzeitig werden keine
          Anlieger durch die Nutzung des Baugebiets belastet.
          Ergänzend zu den bestehenden Streusalzsilos gibt es weitere Nutzungen, die der
          unmittelbaren Nähe der Schnellstraße bedürfen. Folgende Nutzungen sollen dabei
          im Detail zugelassen werden:
          -      Tankstelle
          -      LNG-Tankstelle für LKWs
          -      Schnellrestaurant
          -      LKW-Werkstatt
          -      Autowerkstatt mit hohem Fahrzeug-Umschlag
          -      Abschleppdienst für LKW und PKW
          Einzelhandelsnutzungen mit Ausnahme von Tankstellenshops bis 150 m² Nutzfläche
          wurden explizit ausgeschlossen, um Konkurrenzsituationen mit dem innerörtlichen
          Einzelhandel auszuschließen.
          Die Gemeinde beabsichtigt also, hier Nutzungen anzusiedeln, die einerseits regelmä-
          ßig und zwingend der Nähe der Schnellstraße (B15n) bedürfen und andererseits auf-
          grund der Emissionen Abstand zu schutzbedürftigen Nutzungen erfordern. Insofern
          ist hier die Erfordernis der Nähe zur B15n höher zu gewichten als das Anbindungs-
          gebot. Die Bedingungen zur Ausnahme von der Einhaltung des Anbindegebots wur-
          den im vorangegangenen Kapitel dargestellt.
          Um eine Streuung dieser schnellstraßenaffinen Dienstleistungen zu vermeiden, sol-
          len diese in einem einzigen Baugebiet zusammengefasst werden.
          Der geplante Tankstellenshop dient, ebenso wie das Schnellrestaurant, überwiegend
          der Versorgung der Kunden, die von der B15n abfahren, um an der Tankstelle zu
          tanken. Für LKW sind deshalb fünf Stellplätze eingeplant. Durch die Begrenzung der
          Nutzfläche für den Tankstellenshop ist der Schutz der bestehenden angebundenen
          Betriebe im Ortszentrum sichergestellt.
          Da es sich um eine Positivliste handelt und somit ausschließlich die genannten Nut-
          zungen zulässig sind, ist beispielsweise die Ansiedlung von Spielhallen und Erotik-
          märkten ausgeschlossen, da diese Nutzungen nach dem Willen des Gemeinderats
          ausdrücklich vermieden werden sollen.

          Bei Tankstellen in der für das SO Gämelkofen geplanten Ausführung handelt es sich,
          ebenso wie bei dem geplanten Schnellrestaurant, um klassische autobahnaffine Ge-
          werbe, da eine Anbindung an Wohnbaugebiete oder eine Zufahrt durch bebautes Ge-
          biet aufgrund des Verkehrsaufkommens und der damit verbundenen Emissionen
          nicht wünschenswert ist.

          LNG-Tankstelle
          Eine Besonderheit unter den geplanten Nutzungen stellt die LNG-Tankstelle dar. Es
          handelt sich dabei um Flüssigerdgas-Tankstellen für LKW (Liquefied Natural Gas),
          deren Netz sich in Deutschland derzeit im Aufbau befindet. Da LNG weniger

                                                                                                Seite 11 von 20
PLANTEAM      - STÄDTEBAU - LANDSCHAFTSPLANUNG - ERSCHLIESSUNGSPLANUNG - VERMESSUNG
Mühlenstraße 6 - 84028 Landshut - Fon 0871/9756722 - Fax 0871/9756723 - mail@ib-planteam.de - www.ib-planteam.de
Begründung zum Bebauungs- und Grünordnungsplan „Sondergebiet Gämelkofen“                Gemeinde Neufahrn i. NB

          Emissionen verursacht als herkömmlicher Diesel, spielt der Treibstoff eine Rolle in
          den Bemühungen um Reduktion der Treibhausgase.
          Die Ansiedlung einer LNG-Tankstelle durch die Shell am Standort „SO Gämelkofen“
          deckt sich mit den Handlungsempfehlungen zur Beschleunigung der Marktentwick-
          lung von LNG im Straßengüterverkehr der Deutschen Energie-Agentur (dena) unter
          Schirmherrschaft des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur. Die
          dena unterstützt das Ziel der Bundesregierung, den Anteil von Erdgas am Kraftstoff-
          mix auf vier Prozent zu steigern und die Klimaziele des Verkehrs bis 2030 zu errei-
          chen. Dazu wird auf die Broschüre „LNG als alternativer Kraftstoff im Straßengüter-
          verkehr - Handlungsempfehlungen zur Beschleunigung der Marktentwicklung“, Stand
          09/2018, (Quelle: Deutsche Energieagentur www.dena.de) verwiesen.
          Die LNG-Taskforce hat das Ziel, bis zum Jahr 2025 ein Netz von 200 LNG-
          Tankstellen aufzubauen. Eine der Handlungsempfehlungen betrifft als Maßnahme
          und Instrument für eine beschleunigte Marktentwicklung von LNG als Kraftstoff, den
          Aufbau eines LNG-Tankstellennetzes an strategisch wichtigen Verkehrsknotenpunk-
          ten. Die Gemeinde Neufahrn i. NB liegt im Städtedreieck Landshut – Regensburg –
          Straubing und verfügt mit dem Anschluss der St 2142 an die B15n bei Gämelkofen
          und weiter zu den BAB 92 und 93 über eine ideale Verkehrsanbindung u. a. an die
          BMW-Standorte Landshut, Dingolfing und Regensburg. Die nächstgelegene LNG-
          Tankstelle an der BAB A9 wurde Ende 2020 in Schweitenkirchen eröffnet.

          Quelle: Deutsche Energieagentur (dena) Karte: Öffentliche LNG-Tankstellen in Deutschland

                                                                                                Seite 12 von 20
PLANTEAM      - STÄDTEBAU - LANDSCHAFTSPLANUNG - ERSCHLIESSUNGSPLANUNG - VERMESSUNG
Mühlenstraße 6 - 84028 Landshut - Fon 0871/9756722 - Fax 0871/9756723 - mail@ib-planteam.de - www.ib-planteam.de
Begründung zum Bebauungs- und Grünordnungsplan „Sondergebiet Gämelkofen“                Gemeinde Neufahrn i. NB

          Aus der oben dargestellten Karte ist ersichtlich, dass im südostbayerischen Raum
          noch keine LNG-Tankstellen vorhanden sind. Mit den genannten Lagevorteilen stellt
          die vorliegende Planung damit einen wichtigen Baustein für den Ausbau des LNG-
          Tankstellennetzes dar.

          Bezüglich der Werkstätten für Autos und LKWs hat die Gemeinde die Erfahrung ge-
          macht, dass diese insbesondere dann zu einer Belastung für die Anwohner und das
          gemeindliche Straßennetz werden können, wenn sie einen hohen Umschlag an Fahr-
          zeugen aufweisen. Das Sondergebiet soll daher gerade für solche Betriebe eine Mög-
          lichkeit bieten, durch die Nähe zur B15n die Wege entsprechend zu verkürzen und
          damit gleichzeitig die Belastungen zu verringern.
          So soll dort ein Autohaus mit PKW- und LKW-Werkstatt angesiedelt werden, der der-
          zeit aus Platzmangel auf zwei Standorte verteilt ist. In Neufahrn an der B15alt und an
          der St 2142 im Ort Asenkofen. Insbesondere in Neufahrn führt der hohe Fahrzeug-
          Umschlag immer wieder zu Verkehrsbehinderungen, wenn die LKW zum An- und Ab-
          transport der Fahrzeuge direkt auf der B15alt parken.

          Durch das Sondergebiet „Tank und Rast“ wird somit an der B15n in zentraler Lage,
          also etwa mittig zwischen den Autobahnen A92 und A93, in konzentrierter Form ein
          Baugebiet für Nutzungen zur infrastrukturellen Versorgung von Fernstraßen angebo-
          ten. Hierdurch wird die Attraktivität der B15n gesteigert (Tankstellen, Schnellrestau-
          rant) und die strukturelle Versorgung verbessert. Im Hinblick auf die steigende Be-
          deutung der B15n als Verkehrs- und Transportweg wird damit indirekt auch die struk-
          turelle Entwicklung der Region gestärkt.

          Die geplante Nutzung unterscheidet sich wesentlich von den nach §§ 2-10 BauNVO
          zulässigen Nutzungen, da in Gewerbegebieten nach § 8 BauNVO eine Differenzie-
          rung in der hier getroffenen Art und Weise nicht möglich ist. Somit wird ein sonstiges
          Sondergebiet gemäß § 11 BauNVO „SO Tank und Rast“ mit der Zweckbestimmung
          „Nutzungen zur infrastrukturellen Versorgung von Fernstraßen“ festgesetzt.

3.3.      Maß der baulichen Nutzung
          Für die geplanten Nutzungen ist ein hoher Versiegelungs- und Nutzungsgrad erfor-
          derlich, daher wird eine GRZ/GFZ von 0,8/2,4 festgesetzt.
          Die zulässigen Höhen der Gebäude werden differenziert festgesetzt. Neben den ca.
          18,0 m hohen Silos wird eine Wandhöhe von 14,0 m zugelassen. Diese Höhe darf
          durch Kamine bis zu einer Höhe von 20,0 m überschritten werden. In Richtung Gä-
          melkofen wird diese Höhe dann auf 10,0 m reduziert, hierdurch wird somit eine Hö-
          henabstufung erreicht. Auch im südlichen Planungsbereich wird lediglich eine Höhe
          von 10,0 m festgesetzt, um wegen des dort ansteigenden Geländes die Höhenwir-
          kung zu reduzieren.

3.4.      Erschließung
          Die Erschließung erfolgt über eine neu errichtete Erschließungsstraße, die am östli-
          chen Rand des Geltungsbereichs im Bereich eines bisherigen Wirtschaftswegs ver-
          läuft. Die neue Erschließungsstraße mündet im Nordosten in die St 2142. Damit ist
          eine optimale Anbindung an die Bundesstraße B15n gegeben. (Entfernung von der
          Erschließungsstraße zur Auffahrt B15n nach Norden 125 m, zur Auffahrt B15n nach
          Süden 350 m)

                                                                                                Seite 13 von 20
PLANTEAM      - STÄDTEBAU - LANDSCHAFTSPLANUNG - ERSCHLIESSUNGSPLANUNG - VERMESSUNG
Mühlenstraße 6 - 84028 Landshut - Fon 0871/9756722 - Fax 0871/9756723 - mail@ib-planteam.de - www.ib-planteam.de
Begründung zum Bebauungs- und Grünordnungsplan „Sondergebiet Gämelkofen“                Gemeinde Neufahrn i. NB

3.5.      Immissionsschutz
          Zur Absicherung der Verträglichkeit der Bauleitplanung mit der Schutzbedürftigkeit
          der Nachbarschaft vor unzulässigen anlagenbezogenen Lärmimmissionen wurde
          durch das Sachverständigenbüro "Hoock & Partner" aus Landshut mit Datum vom
          12.07.2021 ein schalltechnisches Gutachten erstellt.
          Darin wurde eine Geräuschkontingentierung durchgeführt, deren Ergebnisse in der
          Form maximal zulässiger Emissionskontingente LEK nach DIN 45691:2006-12 auf
          die überbaubare Grundstücksflächen der Sondergebietsparzellen im Plangebiet fest-
          gelegt werden. Die Festsetzung zulässiger Emissionskontingente regelt die Auftei-
          lung der möglichen Geräuschemissionen innerhalb des Geltungsbereichs. Sie soll si-
          cherstellen, dass die an den maßgeblichen Immissionsorten in der schutzbedürftigen
          Nachbarschaft jeweils anzustrebenden Orientierungswerte des Beiblatts 1 zu Teil 1
          der DIN 18005 unter Berücksichtigung der Summenwirkung mit der Lärmvorbelas-
          tung durch bereits bestehende Emittenten außerhalb des Geltungsbereichs der Pla-
          nung (Salzlagerstätte der Autobahndirektion Südbayern auf Fl.Nr.1482/3 der Gemar-
          kung Neufahrn in Niederbayern) eingehalten bzw. unterschritten werden.
          Im Ergebnis wurden für die Emissionsbezugsflächen Emissionskontingente LEK in
          Höhe von 68 bis 70 dB(A) je m² tagsüber und 53 bis 62 dB(A) je m² während der
          Nachtzeit ermittelt, die in einer Größenordnung liegen, die für übliche Gewerbenut-
          zungen als gut bezeichnet werden kann und die im Regelfall die Ansiedlung eines
          jeden nach § 8 BauNVO zulässigen Betriebs ermöglicht.
          Zur Erhöhung der schalltechnischen Qualität des Sondergebiets wurden an den Im-
          missionsorten in den Weilern Panzermühle und Aumühle Zusatzkontingente verge-
          ben. Um die bestehende schutzbedürftige Nachbarschaft vor Lärmimmissionen zu
          schützen, werden die geltenden Orientierungswerte an den maßgeblichen Immissi-
          onsorten durch die Geräuschkontingentierung sowohl tags als auch nachts nicht zur
          Gänze ausgeschöpft.
          Zusammenfassend sind mit der vorgesehenen Geräuschkontingentierung alle auf der
          Ebene der Bauleitplanung sinnvollen Vorkehrungen getroffen, um die Nachbarschaft
          vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Gewerbelärmimmissionen im Sinne des
          Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu schützen.

                                                                                                Seite 14 von 20
PLANTEAM      - STÄDTEBAU - LANDSCHAFTSPLANUNG - ERSCHLIESSUNGSPLANUNG - VERMESSUNG
Mühlenstraße 6 - 84028 Landshut - Fon 0871/9756722 - Fax 0871/9756723 - mail@ib-planteam.de - www.ib-planteam.de
Begründung zum Bebauungs- und Grünordnungsplan „Sondergebiet Gämelkofen“                Gemeinde Neufahrn i. NB

3.6.      Grünordnung
          Bestand
          Die Planungsfläche wird derzeit landwirtschaftlich als Ackerfläche genutzt und ist
          dementsprechend strukturarm. Gehölzbestand befindet sich nicht im Geltungsbe-
          reich. Südöstlich gibt es Baumbestand entlang des bestehenden Wirtschaftswegs
          und westlich an der Böschung zur Bundesstraße außerhalb des Geltungsbereichs.

          Im Rahmen des Grünordnungsplans werden grünordnerische Festsetzungen zur Re-
          alisierung unterschiedlicher Zielsetzungen getroffen:

          Artenliste, Festsetzung 0.2.1.
          Es sind ausschließlich standortgerechte heimische Laubgehölze entsprechend der
          Artenliste für Gehölzpflanzungen zu verwenden. Die Artenliste ist Bestandteil der Sat-
          zung und liegt der Begründung als Anhang bei.

          Gehölzpflanzung, Festsetzung 0.2.2.
          Auf den nach baulichen Vorschriften nicht überbaubaren Grundstücken ist auf je 300
          m² mindestens ein Baum mit wenigstens 5 cm Stammdurchmesser, gemessen in 1,00
          m Höhe, zu pflanzen. Durch die Festsetzung anteilsmäßiger Gehölzpflanzungen wird
          eine Mindestdurchgrünung des Baugebiets sichergestellt.

          Lockere raumbildende Gehölzpflanzung (Randeingrünung)
          (Festsetzung 0.2.3. Planzeichen 13.2.1.)
          Die Gehölzpflanzung ist baumreich anzulegen. 20 % der Gehölze sind als Heister zu
          pflanzen. Der Pflanzabstand beträgt 2,50 x 2,50 m. Es sind die Gehölze der Pflan-
          zenliste zu verwenden.
          Durch die Festsetzung der Randeingrünung soll die Einbindung des Sondergebiets
          in das Landschaftsbild sichergestellt werden.

          Wasserdurchlässige Beläge, Festsetzung 0.2.5.
          Stellplätze für PKW sind in wasserdurchlässiger Bauweise auszuführen (z.B. Rasen-
          gittersteine, Schotterrasen oder Pflaster mit mind. 3cm breiten Rasenfugen).

                                                                                                Seite 15 von 20
PLANTEAM      - STÄDTEBAU - LANDSCHAFTSPLANUNG - ERSCHLIESSUNGSPLANUNG - VERMESSUNG
Mühlenstraße 6 - 84028 Landshut - Fon 0871/9756722 - Fax 0871/9756723 - mail@ib-planteam.de - www.ib-planteam.de
Begründung zum Bebauungs- und Grünordnungsplan „Sondergebiet Gämelkofen“                Gemeinde Neufahrn i. NB

4.        UMWELTBERICHT NACH § 2A                                 BAUGB         UND        ERGÄNZENDE
          VORSCHRIFTEN NACH § 1A BAUGB
          Der Umweltbericht nach § 2a BauGB ist Bestandteil dieser Begründung. Er ent-
          hält detaillierte Aussagen zu den übergeordneten Planungsvorgaben, der Bestands-
          situation und deren Bewertung sowie Planungsalternativen innerhalb des Geltungs-
          bereichs. In Kapitel 8 „Allgemein verständliche Zusammenfassung“ ist nachstehende
          abschließende Gesamtwirkungsbeurteilung formuliert:

          Das Vorhaben der Gemeinde Neufahrn i. NB Bebauungs- und Grünordnungsplan
          „Sondergebiet Gämelkofen“ wurde einer Umweltprüfung nach § 2a BauGB gemäß
          der in § 1 Abs. 6 Satz 7 BauGB aufgeführten Schutzgüter und Kriterien unterzogen.
          Die Festsetzungen für das Vorhaben wurden im Einzelnen bezüglich ihrer Auswirkun-
          gen auf die Umwelt beurteilt. Die Ergebnisse sind im vorliegenden Umweltbericht ent-
          halten. Es wurden, insgesamt betrachtet, Umweltauswirkungen geringer bis mittlerer
          Erheblichkeit festgestellt.

          Die Beurteilung beruht auf der Voraussetzung, dass
          - die entstehenden Eingriffe in die Natur und Landschaft ausgeglichen werden
          (Ausgleichsfläche)
          - die Gebäude, Einrichtungen sowie Ver- und Entsorgungseinrichtungen und straßen-
          seitigen Erschließungen so gebaut und betrieben werden, dass vermeidbare Belas-
          tungen des Umfeldes und der Umwelt unterbleiben,

          Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen der Darstellungen und Festsetzungen
          im Bebauungs- und Grünordnungsplan sind unter diesen Bedingungen nicht gege-
          ben.

          Insgesamt ist damit die Planung am vorgesehenen Standort aufgrund des Un-
          tersuchungsrahmens als umweltverträglich zu beurteilen.

          Der Umweltbericht beinhaltet in Kapitel 4 das Fachgutachten zur Naturschutzrechtli-
          chen Eingriffsregelung nach § 1a (2) Nr. 2 BauGB.
          Darin wird in Kapitel 4.2. die erforderliche Ausgleichsfläche ermittelt, die außerhalb
          des Geltungsbereichs nachgewiesen wird. Genauere Angaben zu den geplanten
          Maßnahmen sind im Umweltbericht beschrieben.

                                                                                                Seite 16 von 20
PLANTEAM      - STÄDTEBAU - LANDSCHAFTSPLANUNG - ERSCHLIESSUNGSPLANUNG - VERMESSUNG
Mühlenstraße 6 - 84028 Landshut - Fon 0871/9756722 - Fax 0871/9756723 - mail@ib-planteam.de - www.ib-planteam.de
Begründung zum Bebauungs- und Grünordnungsplan „Sondergebiet Gämelkofen“                Gemeinde Neufahrn i. NB

5.        DENKMALPFLEGE
          Im Planungsgebiet ist kein Bodendenkmal bekannt. Dennoch ist nicht auszuschlie-
          ßen, dass sich im Planungsgebiet oberirdisch nicht mehr sichtbare und daher unbe-
          kannte Bodendenkmäler befinden.

          Auszug aus dem Bayern-Viewer Denkmal, Stand 14.06.2021
          Bodendenkmäler rot schraffiert, Geltungsbereich blau gestrichelt

          Art. 8 DSchG
          Auffinden von Bodendenkmälern
          1) 1Wer Bodendenkmäler auffindet, ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren
          Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. 2Zur
          Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks so-
          wie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben.
          3Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen. 4Nimmt der Finder an den

          Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, auf Grund eines Arbeitsverhältnisses teil,
          so wird er durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit.
          (2) Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer
          Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmal-
          schutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten ge-
          stattet.

                                                                                                Seite 17 von 20
PLANTEAM      - STÄDTEBAU - LANDSCHAFTSPLANUNG - ERSCHLIESSUNGSPLANUNG - VERMESSUNG
Mühlenstraße 6 - 84028 Landshut - Fon 0871/9756722 - Fax 0871/9756723 - mail@ib-planteam.de - www.ib-planteam.de
Begründung zum Bebauungs- und Grünordnungsplan „Sondergebiet Gämelkofen“                Gemeinde Neufahrn i. NB

6.        WASSERWIRTSCHAFT

          Überschwemmungsgebiete
          Nach dem Informationsdienst überschwemmungsgefährdete Gebiete (IÜG) des Bay-
          erischen Landesamts für Umwelt (LfU) gibt es überschwemmungsgefährdete Flächen
          nördlich der Staatsstraße St 2142. Der folgende Ausschnitt zeigt diese Bereiche:

          Ausschnitt IÜG des Bayerischen Landesamts für Umwelt, HQ100-Flächen blau schraffiert,
          Planungsgebiet sh. Rote Strichelung

          Für die Planungsfläche liegen keine Informationen bezüglich einer Überschwem-
          mungsgefährdung vor.

          Niederschlagswasser
          Im Zuge der Erschließungsplanung wurde ein Bodengutachten erstellt. Dabei wurden
          anstehend bindig lehmige Böden aufgeschlossen, so dass nicht von versickerungs-
          fähigen Böden in wirtschaftlichen Tiefen auszugehen ist.
          Somit sind entsprechende Regenrückhaltungen vorzusehen, so dass keine Ver-
          schlechterung im Vergleich zum Ist-Zustand entsteht.

                                                                                                Seite 18 von 20
PLANTEAM      - STÄDTEBAU - LANDSCHAFTSPLANUNG - ERSCHLIESSUNGSPLANUNG - VERMESSUNG
Mühlenstraße 6 - 84028 Landshut - Fon 0871/9756722 - Fax 0871/9756723 - mail@ib-planteam.de - www.ib-planteam.de
Begründung zum Bebauungs- und Grünordnungsplan „Sondergebiet Gämelkofen“                Gemeinde Neufahrn i. NB

          Bei der öffentlichen Straßenfläche wurden hierfür in einem erweiterten Graben östlich
          der Straße kaskadenförmige Rückhaltungen vor der Einleitung in den Graben an der
          St 2142 vorgesehen.
          Im Baugebiet sind auf den Baugrundstücken selbst entsprechende Rückhaltungen
          vorzusehen. Für die Teilfläche SO1 und SO2 wurde entlang der St 2142 eine private
          Grünfläche als Rückhaltefläche ausgewiesen. Bei der Fläche SO3 hat die Rückhal-
          tung ebenfalls innerhalb des Grundstücks zu erfolgen, hier wurde keine separate Flä-
          che ausgewiesen. Die Ableitung des Niederschlagswassers aus der Fläche SO3 er-
          folgt westlich von SO1 auf der Fl.-Nr. 1482/3 außerhalb des Geltungsbereichs. Die
          Ableitung muss somit durch eine Dienstbarkeit gesichert werden.
          Die Regenwasserrückhaltung ist nach den vorliegenden Bemessungsregeln (DWA M
          153 „Umgang mit Regenwasser" und DWA A 117 „Bemessung von Regenrückhalte-
          räumen“) zu dimensionieren. Dabei ist auch die Aufnahmefähigkeit des Einleitungs-
          gewässers nachzuweisen. Die Einleitung von Niederschlagswasser in ein Gewässer
          erfordert eine beim Landratsamt Landshut zu beantragende wasserrechtliche Erlaub-
          nis.
          Die Versickerungsfähigkeit der Grundfläche ist soweit wie möglich aufrecht zu erhal-
          ten. Stellplätze für PKW sind in wasserdurchlässiger Bauweise auszuführen (z.B. Ra-
          sengittersteine, Schotterrasen oder Pflaster mit mind. 3cm breiten Rasenfugen).
          Erforderlichenfalls sind Schutzvorkehrungen gegen Hang-, Schicht- und Grundwas-
          ser durch die jeweiligen Eigentümer selbst zu treffen.

          Wasserversorgung
          Die Wasserversorgung erfolgt durch den Wasserzweckverband Mallersdorf und kann
          als gesichert betrachtet werden.

          Löschwasser
          Durch den Wasserzweckverband Mallersdorf kann lediglich eine Löschwassermenge
          von 48 m³/h bereitgestellt werden. Sollte eine größere Menge benötigt werden, hat
          der jeweilige Grundstückseigentümer auf eigene Kosten hierfür Vorsorge zu treffen.

          Abwasserbeseitigung
          Das Baugebiet wird an die gemeindliche Kanalisation angeschlossen.

7.        ERMITTLUNG DER BRUTTO- UND NETTOBAUFLÄCHE

            Bruttobaufläche
            (Gesamte Fläche innerhalb des Geltungsbereiches)                                   36588 m²

            davon öffentliche Straßenflächen (inkl. Straßenbegleitgrün)                         3167 m²

            Nettobaufläche                                  33421 m²
            ========================================================

                                                                                                Seite 19 von 20
PLANTEAM      - STÄDTEBAU - LANDSCHAFTSPLANUNG - ERSCHLIESSUNGSPLANUNG - VERMESSUNG
Mühlenstraße 6 - 84028 Landshut - Fon 0871/9756722 - Fax 0871/9756723 - mail@ib-planteam.de - www.ib-planteam.de
Begründung zum Bebauungs- und Grünordnungsplan „Sondergebiet Gämelkofen“                   Gemeinde Neufahrn i. NB

           Landshut, den              14.07.2021                  Gebilligt laut Gemeinderatsbeschluss

           Vorentwurf                 14.07.2021
           Entwurf

                                                                   Neufahrn, den ……...........................

           Dipl.-Ing.(FH) Christian Loibl
           PLANTEAM
           Mühlenstraße 6                                        ……….................................................
           84028 Landshut                                                  Forstner, 1. Bürgermeister

Anhang:

o         Artenliste
o         Umweltbericht nach § 2a BauGB
o         Immissionstechnisches Gutachten Nr. 5216-02_E01 vom 12.07.2021
          Hoock & Partner Sachverständige PartG mbB

                                                                                                    Seite 20 von 20
PLANTEAM      - STÄDTEBAU - LANDSCHAFTSPLANUNG - ERSCHLIESSUNGSPLANUNG - VERMESSUNG
Mühlenstraße 6 - 84028 Landshut - Fon 0871/9756722 - Fax 0871/9756723 - mail@ib-planteam.de - www.ib-planteam.de
Bebauungs- und Grünordnungsplan „Sondergebiet Gämelkofen“
Gemeinde Neufahrn i. NB

Artenliste
Bäume
Acer platanoides              -       Spitzahorn
Acer pseudoplatanus           -       Bergahorn
Betula pendula                -       Birke
Fagus silvatica               -       Buche
Fraxinus excelsior            -       Esche
Populus tremula               -       Zitterpappel
Quercus robur                 -       Stieleiche
Tilia cordata                 -       Winterlinde
Acer campestre                -       Feldahorn
Alnus glutinosa               -       Schwarzerle
Carpinus betulus              -       Hainbuche
Juglans regia                 -       Walnuss
Malus silvestris              -       Apfelbaum
Prunus avium                  -       Wildkirsche
Prunus padus                  -       Traubenkirsche
Sorbus aucuparia              -       Eberesche
Rhamnus cathartica            -       Purgier-Kreuzdorn
alle Obst- und Nußbäume

vorgeschlagene Pflanzgröße:   Hochstamm, 3xv., 12-14 cm Stammumfang

Sträucher
Cornus mas                    -       Kornelkirsche
Cornus sanguinea              -       Hartriegel
Corylus avellana              -       Haselnuss
Frangula alnus                -       Faulbaum
Salix i. Arten                -       Weide
Sambucus nigra                -       Schwarzer Holunder
Viburnum lantana              -       Wolliger Schneeball
Viburnum opulus               -       Wasserschneeball
Prunus spinosa                -       Schlehe
Rosa canina                   -       Hunds-Rose
Rosa rubiginosa               -       Wein-Rose
Euonymus europaeus            -       Pfaffenhütchen
Ligustrum vulgare             -       Liguster

vorgeschlagene Pflanzgröße:   Sträucher 2xv., 60/100 cm Höhe
Gemeinde Neufahrn i. NB

                  Umweltbericht nach § 2a BauGB

                    Zum Bebauungs- und Grünordnungsplan

                    Sondergebiet Gämelkofen

    LANDKREIS LANDSHUT                                          REG.-BEZIRK NIEDERBAYERN
PLANTEAM - STÄDTEBAU - LANDSCHAFTSPLANUNG - ERSCHLIESSUNGSPLANUNG - VERMESSUNG
Mühlenstraße 6 - 84028 Landshut - Fon 0871/9756722 - Fax 0871/9756723 - mail@ib-planteam.de - www.ib-planteam.de
Umweltbericht zum Bebauungs- und Grünordnungsplan „Sondergebiet Gämelkofen“                              Gemeinde Neufahrn i. NB

Inhaltsverzeichnis

1.        Einleitung ...................................................................................................... 3
1.1.      Kurzdarstellung des Inhalts und der Ziele des Bebauungs- und Grünordnungsplans 3
1.2.      Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten
          umweltrelevanten Ziele und ihrer Berücksichtigung ................................................... 3
2.        Bestandsaufnahme und Bewertung der Umweltauswirkungen
          einschließlich der Prognose bei Durchführung der Planung.................... 4
2.1.      Schutzgut Boden ........................................................................................................ 4
2.2.      Schutzgut Wasser ...................................................................................................... 4
2.3.      Schutzgut Klima und Luft ........................................................................................... 5
2.4.      Schutzgut Tiere und Pflanzen .................................................................................... 5
2.5.      Mensch, Wohnumfeld, Lärm, Verkehr ........................................................................ 5
2.6.      Schutzgut Landschaft ................................................................................................. 6
2.7.      Kultur- und Sachgüter ................................................................................................ 6
3.        Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei
          Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) .......................................... 6
4.        Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum
          Ausgleich (einschließlich der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung
          in der Bauleitplanung) .................................................................................. 7
4.1.      Vermeidungsmaßnahmen, bezogen auf die Schutzgüter .......................................... 7
4.2.      Ausgleich .................................................................................................................... 7
5.        Anderweitige Planungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung von
          Zielen und räumlichem Geltungsbereich des Plans (Alternative) .......... 10
6.        Beschreibung der Methodik und Hinweise auf Schwierigkeiten und
          Kenntnislücken ........................................................................................... 10
7.        Maßnahmen zur Überwachung (Monitoring) ............................................ 10
8.        Allgemein verständliche Zusammenfassung ........................................... 10

Anhang

o       Eingriffs- und Ausgleichsflächenermittlung
o       Lageplan Ausgleichsfläche SO 1
o       Lageplan Ausgleichsfläche SO 2

                                                                                                                        Seite 2 von 11
PLANTEAM - STÄDTEBAU - LANDSCHAFTSPLANUNG - ERSCHLIESSUNGSPLANUNG - VERMESSUNG
Mühlenstraße 6 - 84028 Landshut - Fon 0871/9756722 - Fax 0871/9756723 - mail@ib-planteam.de - www.ib-planteam.de
Umweltbericht zum Bebauungs- und Grünordnungsplan „Sondergebiet Gämelkofen“           Gemeinde Neufahrn i. NB

1.        Einleitung

1.1.      Kurzdarstellung des Inhalts und der Ziele des Bebauungs- und Grünord-
          nungsplans
          Die Planung beinhaltet die Ausweisung eines Sondergebiets „Tank und Rast“ für Nut-
          zungen zur infrastrukturellen Versorgung von Fernstraßen am Anschluss „Neufahrn
          Nord“ zur B15n auf den Flurstücken 1482/1, 1482 (Tfl.) und 1480 (Tfl.) der Gemar-
          kung Neufahrn i. NB westlich des Ortsteils Gämelkofen.
          Ausgangsbasis für die Untersuchung im Umweltbericht ist der Zustand im bestehen-
          den Gelände und in rechtlicher Hinsicht die Festsetzungen des rechtskräftigen Flä-
          chennutzungs- und Landschaftsplans.

1.2.      Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festge-
          legten umweltrelevanten Ziele und ihrer Berücksichtigung
1.2.1.    Landesentwicklungsprogramm und Regionalplan
          Die Strukturkarte im Anhang 2 des Landesentwicklungsprogramms Bayern weist die
          Gemeinde Neufahrn i. NB der Gebietskategorie „Allgemeiner ländlicher Raum“ zu. Im
          Kapitel 2 „Raumstruktur“ wird unter 2.2.5 „Entwicklung und Ordnung des ländlichen
          Raums“ ausgeführt:
          (G) Der ländliche Raum soll so entwickelt und geordnet werden, dass
          -   er seine Funktion als eigenständiger Lebens- und Arbeitsraum nachhaltig sichern
              und weiter entwickeln kann,
          -   seine Bewohner mit allen zentralörtlichen Einrichtungen in zumutbarer Erreich-
              barkeit versorgt sind,
          -   er seine eigenständige Siedlungs- und Wirtschaftsstruktur bewahren kann und
          -   er seine landschaftliche Vielfalt sichern kann.

          Die Gemeinde Neufahrn i. NB gehört zur Region 13 Landshut. Die im Landesentwick-
          lungsprogramm Bayern formulierten Grundsätze und Zielsetzungen werden hier kon-
          kretisiert. Die Gemeinde Neufahrn i. NB ist hier nach der Strukturkarte ebenfalls dem
          allgemeinen ländlichen Raum zugeordnet.
          Die grundsätzliche Entwicklungsverpflichtung in struktureller Hinsicht wird für die Ge-
          meinde Neufahrn i. NB insbesondere aufgrund der Lage an einer Entwicklungsachse
          gestärkt.
          Landschaftliche Vorbehaltsgebiete sind durch die Planung nicht betroffen, ebenso
          keine Regionalen Grünzüge oder sonstige Vorbehalts- oder Vorranggebiete.

1.2.2.    Arten- und Biotopschutzprogramm und sonstige Schutzgebiete
          Im Planungsgebiet befinden sich keine Naturschutzgebiete nach § 23 BNatSchG, Na-
          turdenkmäler nach § 28 BNatSchG, Landschaftsschutzgebiete nach § 26 BNatSchG,
          geschützte Landschaftsbestandteile nach § 29 BNatSchG, nach § 30 und § 39
          BNatSchG geschützte Biotope und Lebensstätten (§ 21 BNatSchG Biotopverbund,
          Biotopvernetzung), FFH-Gebiete und EU-Vogelschutzgebiete im Rahmen der „Na-
          tura-2000-Gebiete“ (§ 31 und § 32 BNatSchG).

1.2.3.    Gesetz zum Schutz der Bodendenkmäler
          Im Geltungsbereich sowie der unmittelbaren Umgebung ist kein Bodendenkmal be-
          kannt. Dennoch ist nicht auszuschließen, dass sich im Planungsgebiet Bodendenk-
          mäler befinden. Deshalb wird im Bebauungsplan auf Art. 8 DSchG verwiesen.

                                                                                                  Seite 3 von 11
PLANTEAM - STÄDTEBAU - LANDSCHAFTSPLANUNG - ERSCHLIESSUNGSPLANUNG - VERMESSUNG
Mühlenstraße 6 - 84028 Landshut - Fon 0871/9756722 - Fax 0871/9756723 - mail@ib-planteam.de - www.ib-planteam.de
Umweltbericht zum Bebauungs- und Grünordnungsplan „Sondergebiet Gämelkofen“           Gemeinde Neufahrn i. NB

2.        Bestandsaufnahme und Bewertung der Umweltauswirkungen                                          ein-
          schließlich der Prognose bei Durchführung der Planung
          Die Beurteilung der Umweltauswirkungen erfolgt verbal argumentativ. Dabei werden
          drei Stufen unterschieden: geringe, mittlere und hohe Erheblichkeit:
          Das Projektgebiet gehört zum Naturraum Donau-Isar-Hügelland (062-A). Es befindet
          sich im westlich des Ortsteils Gämelkofen östlich der Bundesstraße B15n. Topogra-
          phisch fällt das Gelände nach Norden zur Staatsstraße St 2142 ab.

2.1.      Schutzgut Boden
          Beschreibung:            Die Planungsfläche wird derzeit intensiv landwirtschaftlich ge-
                                   nutzt (Ackerflächen), somit ist eine Beeinträchtigung durch Nähr-
                                   stoffeinträge im Rahmen der rechtlichen Zulässigkeit (Cross-
                                   Compliance-Vorschriften) durch Bewirtschaftung aus der Land-
                                   wirtschaft möglich.
          Auswirkungen:            Durch die Festsetzung von Sondergebietsflächen wird im Rah-
                                   men einer GRZ von 0,8 eine Versiegelung zugelassen. Gleich-
                                   zeitig werden auf den lage- bzw. anteilsmäßig festgesetzten
                                   Grünflächen die Stoffeinträge reduziert, durch Festsetzungen
                                   von Gehölzpflanzungen wird die relative Vegetationslosigkeit der
                                   Ackerflächen verbessert.
          Ergebnis:                Durch die Planung sind Auswirkungen mittlerer Erheblichkeit für
                                   das Schutzgut zu erwarten.

2.2.      Schutzgut Wasser
          Beschreibung:            Im Planungsbereich sind keine Oberflächen- oder Fließgewässer
                                   vorhanden. Das Planungsgebiet liegt nicht im Einflussgebiet ei-
                                   ner Trinkwasserschutzzone und auch nicht in einem ausgewie-
                                   senen Überschwemmungsgebiet. Nördlich des Planungsgebiets
                                   jenseits der Staatsstraße St 2142 befinden sich überschwem-
                                   mungsgefährdete Flächen (HQ 100) entlang der Kleinen Laber.
                                   Eine Grundwasserbeeinträchtigung durch Nähr- und Schadstof-
                                   feinträge aus landwirtschaftlicher Nutzung ist möglich.
          Auswirkungen:            Durch die Zulassung der Versiegelung wird der Oberflächenwas-
                                   serabfluss in Teilbereichen beschleunigt. Um eine Verschärfung
                                   der Abflusssituation im nachfolgenden Gewässersystem zu ver-
                                   meiden, wird unverschmutztes Niederschlagswasser getrennt
                                   gesammelt und gepuffert. Die Ableitung ist unter Berücksichti-
                                   gung der einschlägigen Vorschriften bzw. Genehmigungen
                                   durchzuführen. Stark verschmutzte Flächen dürfen erst nach ei-
                                   ner Vorreinigung eingeleitet werden. Eine evtl. Vorreinigung hat
                                   auf den Grundstücken der Verursacher zu erfolgen.
                                   Für die Pufferung und Ableitung ist die erforderliche wasserrecht-
                                   liche Genehmigung einzuholen. Durch die Beendung der Bewirt-
                                   schaftung erfolgt eine Reduzierung der landwirtschaftlichen Stof-
                                   feinträge.
          Ergebnis:                Insgesamt ergeben sich dadurch für das Schutzgut Wasser auf-
                                   grund des hohen Versiegelungsgrades Auswirkungen mittlerer
                                   Erheblichkeit.

                                                                                                  Seite 4 von 11
PLANTEAM - STÄDTEBAU - LANDSCHAFTSPLANUNG - ERSCHLIESSUNGSPLANUNG - VERMESSUNG
Mühlenstraße 6 - 84028 Landshut - Fon 0871/9756722 - Fax 0871/9756723 - mail@ib-planteam.de - www.ib-planteam.de
Umweltbericht zum Bebauungs- und Grünordnungsplan „Sondergebiet Gämelkofen“           Gemeinde Neufahrn i. NB

2.3.      Schutzgut Klima und Luft
          Beschreibung:            Lage im Hügelland ohne größere Bedeutung für den Frischluft-
                                   transport.
          Auswirkungen:            Durch die Festsetzung eines Sondergebiets wird ein hoher Flä-
                                   chenanteil versiegelt und insofern die klimatischen Bedingungen
                                   im Hinblick auf Verdunstungsflächen insbesondere im kleinkli-
                                   matischen Bereich verändert. Gleichzeitig werden allerdings
                                   durch die Festsetzung von Grünflächen auch Verdunstungsflä-
                                   chen angelegt.
                                   Durch die Festsetzung relativ geringer Wandhöhen ist aufgrund
                                   der Kleinteiligkeit nicht von einer Beeinträchtigung des Frischluft-
                                   transports auszugehen.
          Ergebnis:                Insgesamt sind Auswirkungen geringer Erheblichkeit für das
                                   Schutzgut zu erwarten.

2.4.      Schutzgut Tiere und Pflanzen
          Beschreibung:            Bei der Planungsfläche handelt es sich um eine strukturarme,
                                   ausgeräumte Agrarfläche ohne Gehölzbestand. Im Planungsge-
                                   biet befinden sich keine Naturschutzgebiete nach § 23
                                   BNatSchG, Naturdenkmäler nach § 28 BNatSchG, Landschafts-
                                   schutzgebiete nach § 26 BNatSchG, geschützte Landschaftsbe-
                                   standteile nach § 29 BNatSchG, nach § 30 und § 39 BNatSchG
                                   und Art. 16 BayNatSchG geschützte Biotope und Lebensstätten
                                   (§ 21 BNatSchG Biotopverbund, Biotopvernetzung), FFH-
                                   Gebiete und EU-Vogelschutzgebiete im Rahmen der „Natura-
                                   2000-Gebiete“ (§ 31 und § 32 BNatSchG). Das Planungsgebiet
                                   gehört nicht zu einem landschaftlichen Vorbehaltsgebiet nach
                                   dem Regionalplan.
                                   Die Bedeutung für das Schutzgut Tiere und Pflanzen ist daher
                                   insgesamt gering.
          Auswirkungen:            Durch die Festsetzung von Sondergebietsflächen wird ein hoher
                                   Versiegelungsgrad zugelassen. Gleichzeitig werden Festsetzun-
                                   gen zur Grünordnung getroffen, insbesondere zur Eingrünung
                                   entlang der Straßen sowie zur Randeingrünung im Süden. Damit
                                   werden in diesen Bereichen zusätzliche Lebensräume geschaf-
                                   fen.
          Ergebnis:                Insgesamt ergeben sich für das Schutzgut Auswirkungen mittle-
                                   rer Erheblichkeit.

2.5.      Mensch, Wohnumfeld, Lärm, Verkehr
          Beschreibung:            Derzeit Emissionen aus landwirtschaftlicher Nutzung aus dem
                                   Planungsgebiet. Vorbelastung durch angrenzende Bundes-
                                   straße B 15n und Staatsstraße St 2142. Aufgrund der stark be-
                                   fahrenen Straßen, die bestehenden Streusalzsilos und durch die
                                   intensive landwirtschaftliche Nutzung haben die Flächen nur ge-
                                   ringe Bedeutung in Bezug auf Freizeit und Erholung.
          Auswirkungen:            Bei Durchführung der Planung geringere landwirtschaftliche
                                   Emissionen. Die Lärmemissionen aus dem Sondergebiet werden
                                   auf Grundlage eines Schallgutachtens festgesetzt, so dass un-
                                   zulässige Beeinträchtigungen durch das SO nicht gegeben sind.
          Ergebnis:                Insgesamt sind Auswirkungen geringer Erheblichkeit für das
                                                                                                  Seite 5 von 11
PLANTEAM - STÄDTEBAU - LANDSCHAFTSPLANUNG - ERSCHLIESSUNGSPLANUNG - VERMESSUNG
Mühlenstraße 6 - 84028 Landshut - Fon 0871/9756722 - Fax 0871/9756723 - mail@ib-planteam.de - www.ib-planteam.de
Umweltbericht zum Bebauungs- und Grünordnungsplan „Sondergebiet Gämelkofen“           Gemeinde Neufahrn i. NB

                                   Schutzgut zu erwarten.

2.6.      Schutzgut Landschaft
          Beschreibung:            Derzeit Ackerfläche ohne Gehölzbestand und damit Fläche ohne
                                   besondere Bedeutung für das Landschaftsbild. Einsehbarkeit der
                                   Fläche teilweise gegeben, allerdings ohne weitergehende Fern-
                                   wirkung.
          Auswirkungen:            Durch die Zulassung einer Bebauung, in diesem Fall durch Ge-
                                   bäude des Sondergebiets, kann das Landschaftsbild prinzipiell
                                   nur verschlechtert werden. Es werden maximale Wandhöhen
                                   von 10,0 m bzw. 14,0 m bezogen auf das natürliche Gelände ge-
                                   plant. Da die höheren Gebäude nur auf den tieferliegenden Flä-
                                   chen angrenzend an die noch höheren Streusalzsilos zulässig
                                   sind, ist eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch die
                                   Höhenentwicklung der Gebäude nicht zu erwarten.
                                   Des Weiteren werden die Auswirkungen der geplanten Gebäude
                                   auf das Landschaftsbild abgemindert durch grünordnerische
                                   Festsetzungen insbesondere am südlichen Rand (Randeingrü-
                                   nung).
          Ergebnis:                Insgesamt sind damit mittlere Auswirkungen auf das Schutzgut
                                   Landschaftsbild festzustellen.

2.7.      Kultur- und Sachgüter
          Beschreibung:            Bodendenkmäler sind im Planungsgebiet nicht bekannt. Sons-
                                   tige Kultur- oder Sachgüter sind nicht vorhanden.
          Auswirkungen:            Ob durch die Planung Bodendenkmäler betroffen sind oder be-
                                   einträchtigt werden, kann derzeit nicht beurteilt werden.
          Ergebnis:                Durch die Planung ergeben sich mutmaßlich geringe Auswirkun-
                                   gen für das Schutzgut.

3.        Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchfüh-
          rung der Planung (Nullvariante)
          Bei Nichtdurchführung der Planung bleibt die Fläche landwirtschaftlich genutzt. Für
          die naturschutzfachlichen Schutzgüter ergibt sich die Situation, dass bei weitergeführ-
          ter landwirtschaftlicher Nutzung weiterhin Nährstoffeintrag in den Boden stattfindet
          und die Strukturarmut im Hinblick auf das Schutzgut Tiere und Pflanzen erhalten
          bleibt. Gleichzeitig findet natürlich die Flächenversiegelung nicht statt. Bei Nichtdurch-
          führung der Planung wird - in gewissem Maße - die strukturelle Entwicklung der Ge-
          meinde gehemmt.

                                                                                                  Seite 6 von 11
PLANTEAM - STÄDTEBAU - LANDSCHAFTSPLANUNG - ERSCHLIESSUNGSPLANUNG - VERMESSUNG
Mühlenstraße 6 - 84028 Landshut - Fon 0871/9756722 - Fax 0871/9756723 - mail@ib-planteam.de - www.ib-planteam.de
Sie können auch lesen