Erläuterungsbericht Teilbebauungsplan Zentrum - Marktgemeinde Velden am Wörther See

Die Seite wird erstellt Tom-Lennard Burkhardt
 
WEITER LESEN
Erläuterungsbericht Teilbebauungsplan Zentrum - Marktgemeinde Velden am Wörther See
Marktgemeinde
         Velden am Wörther See

ENTWURF–
Erläuterungsbericht
Teilbebauungsplan
Zentrum
KUNDMACHUNG: 15.04.2019 – 13.05.2019

DI Richard Resch      DI Arch Peter Eder
Erläuterungsbericht Teilbebauungsplan Zentrum - Marktgemeinde Velden am Wörther See
Marktgemeinde
             Velden am Wörther See

Auftraggeber:     Marktgemeinde Velden am Wörther See

Bearbeiter:
regionalentwicklung.at
DI Richard Resch, Ingenieurkonsulent für Raumplanung und Raumordnung
8010 Graz, Reinerweg 7 | Telefon +43 664 2243080 |
resch@regionalentwicklung.at

DI Arch. Peter Eder
8010 Graz, Gartengasse 29 | Telefon +43 664 3385842 |
eder@regionalentwicklung.at

Mitarbeit:

ARCH+MORE Ziviltechniker GmbH
Arch DI Gerhard Kopeinig
9220 Velden am Wörther See, Dr.-Karl-Renner-Weg 14 I +43 4274 3918 I
arch@archmore.cc

Eb & p Umweltbüro GmbH
DI Markus Moser, DI Sabine Pinterits
9020 Klagenfurt am Wörthersee, Bahnhofstraße 39/2 I +43 – 463 – 516614 I
klagenfurt@umweltbuero.at
Erläuterungsbericht Teilbebauungsplan Zentrum - Marktgemeinde Velden am Wörther See
Inhalt

1.       Verordnungstext                                                               4

2.       Erläuterungsbericht                                                          18
2.1      Ausgangslage, Problemstellungen                                              18
         2.1.1 Geltungsbereich                                                        18
         2.1.2 Funktion, Charakteristik                                               18
         2.1.3 Siedlungs- und Bebauungsstruktur                                       20
         2.1.4 Geländesituation, Grünraum                                             22
         2.1.5 Verkehrserschließung, technische Infrastruktur                         24
2.2      Ziele und Leitlinien                                                         25
         2.2.1 Rechtliche Grundlagen                                                  25
         2.2.2 Gebietsspezifische Zielsetzungen Entwicklung und Gestaltung / ÖEK      31
         2.2.3 Ergänzende Ziele und Kriterien des Architekturbeirates                 34
2.3      Erläuterungen zu Festlegungen der Verordnung                                 36
2.4      Bestehende Regelungen und Festlegungen für das Bauland Teilbebauungsplan
         Zentrum 2019                                                                 46
2.5      Umweltrelevanz                                                               50

                                                                                    Seite 3 von 51
Erläuterungsbericht Teilbebauungsplan Zentrum - Marktgemeinde Velden am Wörther See
1.      Verordnungstext

                                    Verordnung

des Gemeinderates der Marktgemeinde Velden am Wörther See vom XX.XX.2019,
Zahl: 10/031-TBBPL/2/2019 mit welcher der Teilbebauungsplan Zentrum neu erlassen wird

Gemäß § 24 in Verbindung mit §§ 25 und 26 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 – K-GplG
1995, LGBl. Nr. 23/1995 in der Fassung LGBl. Nr. 71/2018 und § 14 der Kärntner Allgemeinen
Gemeindeordnung – K-AGO, LGBl. Nr. 66/1998 in der Fassung LGBl. Nr. 71/2018 wird verordnet:

                                       I. Abschnitt
                                              §1
                                Inhalt des Teilbebauungsplans

Integrierende Bestandteile der Verordnung bilden:
    1. der schriftliche Verordnungstext und
    2. die zei h e is he Da stellu g „Teilbebauungsplan Velden – Zentrum vom XX.XX.2019“.

                                             §2
                                       Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für den Zentrumsbereich von Velden am Wörthersee und umfasst den in
    de zei h e is he Da stellu g „Teilbebauungsplan Velden – Zentrum vom XX.XX.2019“
    gemäß Planzeichenverordnung für Teilbebauungspläne dargestellten Planungsraum.

     Der Planungsraum erstreckt sich beidseitig entlang der B 83 Kärntner Straße, L 52 Rosegger
     Straße (Rosentaler Straße) und des Seecorso. Der Planungsraum beginnt im Westen im Bereich
     des Objektes Villacher Straße 1 und verläuft ostwärts über den Karawankenplatz entlang Am
     Corso bis zum Objekt Klagenfurter Straße 16a bzw. den nördlichen Teil der Grundstücke 661/2
     und 661/3 je KG 75318 Velden am Wörthersee bzw. bis zur Einbindung der Unterwinklern
     Straße. Der südliche Bereich umfasst das Gebiet südlich des Karawankenplatzes, den
     Gemonaplatz, den Seecorso bis zur Wahlisstraße sowie den Strandpark-Bereich. Im Osten wird
     der Planungsbereich durch den Wörthersee begrenzt.

(2) Diese Verordnung enthält im
    a) II. Abschnitt Regelungen für alle als Bauland gewidmeten Grundflächen im Planungsraum
        und
    b) III. Abschnitt Bebauungsbestimmungen für im Grünland gesondert festgelegte Flächen
        (§ 5 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 – K-GplG 1995, LGBl. Nr. 23/1995 in der
        Fassung LGBl. Nr. 71/2018) im unmittelbaren Seeuferbereich.

                                                                                     Seite 4 von 51
II. Abschnitt (Bauland)
                                            §3
                                Geltungsbereich II. Abschnitt

Dieser II. Abschnitt gilt für alle im Planungsraum liegenden und im Flächenwidmungsplan der
Marktgemeinde Velden am Wörther See gemäß § 3 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 – K-
GplG 1995, LGBl. Nr. 23/1995 in der Fassung LGBl. Nr. 71/2018) als Bauland ausgewiesenen
Flächen.

                                           §4
                             Mindestgröße der Baugrundstücke

(1) Die Mindestgröße des Baugrundstückes hat 1.000 m² zu betragen.

(2) Baugrundstücke, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung die Mindestgröße
    unterschreiten, dürfen – wenn die übrigen Bestimmungen dieses Bebauungsplanes
    eingehalten werden – bebaut werden.

(3) Die Mindestgröße gilt nicht           für   Baugrundstücke,      die   Versorgungs-     oder
    Infrastruktureinrichtungen dienen.

(4) Als Baugrundstücke gelten Grundstücke, das sind jene Teile einer Katastralgemeinde, die im
    Grenzkataster oder Grundstückskataster als solche mit einer eigenen Nummer bezeichnet (i. S.
    des § 7a Abs. 1 VermG in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2016) und die im Flächenwidmungsplan
    gä zli h ode teil eise als „Baula d“ festgelegt si d.

(5) Die Größe des Baugrundstücks ergibt sich aus der Gesamtfläche des Grundstücks im
    Grundstücksverzeichnis des Grundbuchs.

(6) Mehrere Grundstücke gelten als ein Baugrundstück (unabhängig von der Größe eines
    Baugrundstücks gemäß Abs. 5), wenn diese einem einheitlichen, nicht trennbaren
    Bauvorhaben zugrunde liegen und bei welchem die Grundstücksgrenzen überbaut werden.

                                           §5
                         Bauliche Ausnutzung der Baugrundstücke

(1) Die bauliche Ausnutzung eines Baugrundstückes wird durch die Geschoßflächenzahl (GFZ)
    oder die Baumassenzahl angegeben.

(2) Die maximal zulässige bauliche Ausnutzung der Baugrundstücke ist in den
    Nutzungsschablonen de zei h e is he Da stellu g „Teilbebauungsplan Velden – Zentrum
    vom XX.XX.2019“ festgelegt.

(3) Die maximal zulässige bauliche Ausnutzung eines Baugrundstücks darf überdies nur erfolgen,
    wenn der maßgeblichen Bebauung entsprochen wird und sich die geplante Bebauung nach
    Grundstücksgröße, Art und Maß der umgebenden baulichen Ausnutzung und Bebauungsweise
    einfügt (Schutz des Orts- und Landschaftsbildes).

(4) Bei bebauten Grundstücken, bei denen die bauliche Ausnutzung (Abs. 2) bereits überschritten
    ist, sind an den Bestandsgebäuden Zu- und Umbauten zulässig, wenn die zum Zeitpunkt des

                                                                                    Seite 5 von 51
Inkrafttretens dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Brutto-Geschoßfläche und
    Geschoßanzahl nicht überschritten werden.

(5) Bei bebauten Grundstücken, bei denen die bauliche Ausnutzung (Abs. 2) bereits überschritten
    ist, sind an Bestandsgebäuden zur Erlangung der Barrierefreiheit Zu- und Umbauten in dazu
    unbedingt nötigem Ausmaß und die daraus folgende Überschreitung der rechtmäßig
    bestehenden Brutto-Geschoßfläche zulässig.

(6) Die Geschoßflächenzahl (GFZ) ist der Wert aus der Brutto-Geschoßfläche der entstehenden
    und der bestehenden Gebäude und baulichen Anlagen auf einem Baugrundstück dividiert
    durch die Fläche des Baugrundstückes.

(7) Die Brutto-Geschoßfläche ist die Summe der geschoßbezogenen Brutto-Grundflächen aller
    Grundrissebenen eines Gebäudes. Die Berechnung der geschoßbezogenen Brutto-
    Grundfläche erfolgt nach den äußeren Begrenzungen der Umfassungswände (einschließlich
    Konstruktion) sowie der Grundflächen aller Loggien, Laubengänge und außenliegenden,
    offenen Haupttreppen.

(8) Bei Kellergeschoßen ist jener Teil des Geschoßes in die Brutto-Geschoßfläche einzurechnen,
    welcher mehr als 1,20 m – gemessen von Oberkante Erdgeschoßfußboden – aus dem
    unmittelbar an den Baukörper anschließenden Bestandsgelände hervorragt.

(9) Der ausgebaute Teil eines Dachgeschoßes ist in die Berechnung der Brutto-Geschoßfläche
    (gemäß Abs. 6) einzubeziehen.     Nicht ausgebaute Dachgeschoße sind in die Berechnung
    dann einzubeziehen, wenn die technischen und konstruktiven Voraussetzungen zur Errichtung
    eines Aufenthaltsraumes im Sinne des Punktes 11.2 der OIB-Richtlinie 3 Hygiene, Gesundheit
    und Umweltschutz, Ausgabe: März 2015 gegeben sind. Die Berechnung der Brutto-
    Grundfläche des ausbaubaren Dachgeschoßes erfolgt nach Abs. 7 und ist jene Fläche
    einzubeziehen, welche sich ab einer angenommenen Kniestockhöhe von 1,20 m – gemessen
    von Oberkante Fertigfußboden bis Oberkante Fußpfette – ergibt.

(10)Gebäude von Versorgungsunternehmen (wie z. B. Trafoanlagen, Wasserversorgungsanlagen,
    u. ä.) sind bei der Berechnung der baulichen Ausnutzung nicht zu berücksichtigen.

                                             §6
                                        Bebauungsweise

(1) Die zulässigen Bebauungsweisen sind in den Nutzungsschablonen der zeichnerischen
    Da stellu g „Teilbebauungsplan Velden – Zentrum vom XX.XX.2019“ festgelegt.

(2) Die offene Bebauungsweise ist gegeben, wenn Gebäude nicht unmittelbar an die
    Grundstücksgrenze herangebaut werden.

(3) Die halboffene Bebauungsweise ist gegeben, wenn Gebäude                    einseitig   an   der
    Nachbargrundgrenze, sonst jedoch freistehend, errichtet werden.

(4) Die geschlossene Bebauungsweise ist gegeben, wenn Gebäude (ausgenommen jene nach Abs.
    5) an zwei oder mehreren gemeinsamen Baugrundstücksgrenzen unmittelbar angebaut
    errichtet werden.

(5) Für die Beurteilung der Bebauungsweise bleiben bauliche Anlagen und Gebäude im Sinne des
    § 6 Abs. 2 lit a) bis d) Kärntner Bauvorschriften, LGBl. Nr. 32/1986 idF. LGBl. Nr. 71/2018 und
    des § 7 Abs. 2 dieser Verordnung außer Betracht.

                                                                                       Seite 6 von 51
§7
                               Anzahl der Geschoße, Bauhöhe

(1) Die maximal zulässige Anzahl der Geschoße bzw. die maximale Bauhöhe (höchster Punkt der
    Dachkonstruktion) ist in den Nutzungsschablonen der zeichnerischen Darstellung
    „Teilbebauungsplan Velden – Zentrum vom XX.XX.2019“ festgelegt.

(2) Bei Bestandsgebäuden, bei denen die Geschoßanzahl bereits überschritten ist, gilt für Zu- und
    Umbauten und Verbesserungen als maximale Geschoßanzahl die zum Zeitpunkt des
    Inkrafttretens dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Anzahl der Geschoße.

(3) Die maximal zulässige Anzahl der Geschoße bzw. die maximale Bauhöhe darf überdies nur
    ausgenützt werden, wenn der maßgeblichen Bebauung entsprochen wird und sich die
    geplante Bebauung nach Grundstücksgröße, Art und Maß der umgebenden Geschoßanzahl
    und Bebauungsweise einfügt (Schutz des Orts- und Landschaftsbildes).

(4) Zur Geschoßanzahl zählen alle Geschoße, die an irgendeiner Stelle mehr als 1,20 m –
    gemessen ab Oberkante Fertigfußboden des darüber liegenden Geschoßes – aus dem
    unmittelbar an den Baukörper anschließenden Bestandsgelände herausragen.

(5) Bei terrassierten Gebäuden – unabhängig davon ob diese einheitliche, trennbare oder
    einheitliche, nicht trennbare Baukörper darstellen – errechnet sich die Geschoßanzahl aus der
    Summe der Geschoße, die an irgendeiner Stelle mehr als 1,20 m – gemessen ab Oberkante
    Fertigfußboden des darüber liegenden Geschoßes – aus dem unmittelbar an den Baukörper
    anschließenden Bestandsgelände herausragen.

(6) Bei Gebäudeabschnitten, die zueinander versetzt sind, zählt jeder Gebäudeabschnitt, der um
    mehr als 1,20 m – gemessen ab Oberkante Fertigfußboden - aus dem unmittelbar an den
    Baukörper anschließenden Bestandsgelände herausragt, als ein Geschoß.

(7) Ein Geschoß (ausgenommen Bestandsgeschoße) mit einer durchschnittlichen Höhe über 3,50
    m zählt als zwei Geschoße.

(8) Dachaufbauten aller Art – ausgenommen Antennenanlagen, Kamine und ähnliche lineare
    Strukturen –werden als (Dach-)Geschoß und zur Geschoßanzahl gerechnet, wenn deren Höhe
    mehr als 1,50 m – gemessen ab Oberkante – Dachhaut beträgt.

(9) Gaupen und gaupenähnliche Konstruktionen dürfen maximal im Ausmaß von 40 % der
    jeweiligen Traufenlänge errichtet werden.

(10)Als Dachgeschoß gelten
    a) Geschoße, die innerhalb eines Daches mit mehr als 7° Dachneigung liegen und bei
        welchen die lichte Raumhöhe von 2,50 m an nicht mehr als 60 % des Mittelwertes der
        darunter liegenden geschoßbezogenen Brutto-Grundflächen (Berechnung nach § 5 Abs. 7)
        überschritten wird,
        und
    b) Geschoße, die innerhalb eines Daches bis 7° Dachneigung liegen und folgende Kriterien
        erfüllen:
        1. die geschoßbezogene Brutto-Grundfläche beträgt maximal 60 % der
            geschoßbezogenen Brutto-Grundfläche des Mittelwertes der darunter liegenden
            Grundrissebenen,
        2. die Geschoßhöhe – gemessen von Oberkante des Fertigfußboden des obersten
            Geschoßes bis höchstem Punkt der Dachkonstruktion – beträgt maximal 3,50 m,

                                                                                     Seite 7 von 51
3. maximal 2 Außenwände des darunter liegenden Geschoßes dürfen sich flächenbündig
          oder auskragend ins Dachgeschoß fortsetzen,
       4. die übrigen Gebäudeaußenwände und etwaige Überdachungen springen um
          mindestens 2 m gegenüber der Außenwand des darunter liegenden Geschoßes zurück.

                                           §8
                                Ausmaß der Verkehrsflächen

(1) Die Mindestbreite neu zu errichtender Erschließungsstraßen einschließlich der erforderlichen
    Nebenanlagen hat bei einer möglichen Erschließung von
    a) maximal fünf Baugrundstücken 5,5 m und
    b) mehr als fünf Baugrundstücken 6 m
    zu betragen.

(2) Bei Sackgassen sind Verkehrsflächen zum Umkehren zumindest im Ausmaß der im Anhang 1
    dargestellten, notwendigen Flächen vorzusehen.

(3) Die erforderliche Anzahl der nachzuweisenden Stellplätze ergibt sich gemäß Anhang 2.
    Befinden sich Bauten, die nach ihrer Verwendungsart zu verschiedenen Tageszeiten benützt
    werden auf demselben Baugrundstück, so sind die Stellplätze nach dem Bauwerk zu
    bemessen, das die größere Anzahl von Stellplätzen erfordert.

   Für 10 % der zu schaffenden PKW-Stellplätze nach Abs. 3 sind Abstellplätze für Fahrräder oder
   für einspurige Kraftfahrzeuge zu schaffen. Wobei für einen PKW-Stellplatz 6 Abstellplätze für
   Fahrräder bzw. drei Abstellplätze für einspurige Kraftfahrzeuge zu schaffen sind.

(4) Ist bei Bestandsgebäuden die Anzahl der vorhandenen Stellplätze kleiner als die Anzahl der
    erforderlichen Stellplätze gemäß Abs. 3, so sind zusätzliche Parkplätze im Ausmaß des Zu- und
    Umbaues (Berechnung nach Abs. 3) nachzuweisen oder ein Ausgleich im Sinne § 13 Kärntner
    Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz – K-PStG, LGBl. Nr. 55/1996 idF. LGBl. Nr. 22/2014 zu
    leisten.

(5) Ab einer Anzahl von 10 nachzuweisenden bzw. geplanten Stellplätzen ist eine Garagen- oder
    architektonisch qualitätsvolle Stellplatzlösung auszuführen.

                                              §9
                                           Baulinien

(1) Baulinien sind jene Grenzlinien auf einem Baugrundstück innerhalb derer Gebäude errichtet
    werden dürfen.
    Als Gebäude in diesem Sinne gelten auch überdachte Stellplätze.

(2) Der Verlauf der Baulinien (Baufenster) ist in der zeichnerischen                 Darstellung
    „Teilbebauungsplan Velden – Zentrum vom XX.XX.2019“ festgelegt.

(3) Innerhalb der Baulinien (Baufenster) sind oberirdische Gebäude und sonstige bauliche Anlagen
    entweder unmittelbar aneinander zu bauen oder so anzuordnen, dass sie voneinander einen
    ausreichenden Abstand haben. Die Bestimmungen der §§ 5 bis 10 Kärntner Bauvorschriften -
    K-BV, LGBl. Nr. 56/1985 in der gültigen Fassung gelten sinngemäß.

(4) Für (halb-)transparente, leichte (Stahl-, Glas- oder ähnliche) Konstruktionen im
    (halb-)öffentlichen Raum, die einer gastronomischen oder kulturellen Nutzung dienen, dürfen

                                                                                     Seite 8 von 51
die Baulinien in ortsbildverträglichem Ausmaß (Fläche und Höhe) überschritten werden, sofern
    die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, das Ortsbild sowie andere öffentlichen Interessen
    nicht verletzt werden.

(5) Sind auf einem Baugrundstück keine Baulinien festgelegt, so gelten für die Anordnung von
    Gebäuden und baulichen Anlagen, die Abstände und Abstandsflächen die Bestimmungen der
    §§ 4 – 10 Kärntner Bauvorschriften – K-BV, LGBl. Nr. 56/1985 in der gültigen Fassung.

    Ergänzend wird festgelegt, dass zur Wörthersee-Parzelle 933/1 KG 75318 Velden am
    Wörthersee ein Mindestabstand von 15 m und zu den übrigen öffentlichen
    Gewässerparzellen ein Mindestabstand von 5 m einzuhalten ist.

(6) Sind auf einem Baugrundstück nicht auf allen Seiten Baulinien festgelegt, so gelten hinsichtlich
    der anderen Seiten die Bestimmungen der §§ 4 – 10 Kärntner Bauvorschriften –
    K-BV, LGBl. Nr. 56/1985 in der gültigen Fassung.

    Ergänzend wird festgelegt, dass zur Wörthersee-Parzelle 933/1 KG 75318 Velden am
    Wörthersee ein Mindestabstand von 15 m und zu den übrigen öffentlichen Gewässerparzellen
    ein Mindestabstand von 5 m einzuhalten ist.

(7) Auf Baugrundstücken im Sinne des Abs. 4 und Abs. 5 dürfen abweichend von Abs. 4 und Abs. 5
    in den Abstandsflächen zur Grundstücksgrenze – ausgenommen im 15 m-Streifen zur
    Wörthersee-Parzelle und im 5 m-Streifen zu den übrigen öffentlichen Gewässerparzellen –
    Nebengebäude, Garagen, überdachte Abstellplätze bis zu 40 m² Grundfläche mit einer
    Flachdachoberkante bzw. Traufenhöhe bis max. 3 m alleinstehend oder – bei mehreren
    Bauten in Summe – bis zu einer Gesamtlänge von max. 8 m (gemessen Dachkonstruktion
    außen/außen) errichtet werden, sofern Interessen des Orts- und Landschaftsbildes nicht
    entgegenstehen und auf den Nachbargrundstücken jener Freiraum gewahrt bleibt, der zur
    angemessenen Nutzung erforderlich ist.

    Gleiches gilt auf Baugrundstücken im Sinne des Abs. 3 für bauliche Anlagen – ausgenommen
    überdachte Stellplätze – außerhalb der Baulinien.

(8) Bei unter dem Bestandsgelände liegenden Einbauten kann die Baulinie überschritten werden.

(9) Bei Baulinien um Bestandsgebäude (zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung)
    dürfen untergeordnete Bauteile im Sinne des § 6 Abs. 2 lit. c Kärntner Bauvorschriften – K-BV,
    LGBl. Nr. 56/1985 in der gültigen Fassung die Baulinie überragen.

(10)Garagen, deren Ausfahrt unmittelbar einer öffentlichen Verkehrsfläche zugewandt ist sowie
    Einfahrtstore und Schrankenanlagen, sind straßenseitig mindestens 5,00 m von der
    Grundstücksgrenze zurückzusetzen. Eine Verringerung des Abstandes kann erfolgen, wenn die
    Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs gewährleistet ist und die übrigen
    Bestimmungen eingehalten werden.

(11)Gebäude von Versorgungsunternehmen (wie z. B. Trafoanlagen, Wasserversorgungsanlagen,
    u. ä.) dürfen außerhalb der Baulinien errichtet werden.

                                                                                        Seite 9 von 51
§ 10
   Erhaltung und Schaffung von Grünanlagen und Vorgaben für die Geländegestaltung

(1) Stützmauern, Steinschlichtungen u. ä. dürfen grundsätzlich eine Höhe von 100 cm nicht
    überschreiten. Die Höhe kann überschritten werden, wenn die Höhe und Ausgestaltung der
    Stützkonstruktion erforderlich und orts- und landschaftsbildverträglich ist.

(2) Zur Erhaltung und Schaffung von Grünanlagen werden im Rahmen des
    Baubewilligungsverfahrens Auflagen im Sinne des § 18 Abs. 4 Kärntner Bauordnung 1996 (K-
    BO 1996) idF LGBl. Nr. 71/2018 vorgeschrieben.

                                           § 11
                                  Zäune und Einfriedungen

(1) Die Höhe von Einfriedungen inkl. Sockel wird mit maximal 1,20 m über dem angrenzenden,
    tieferliegenden Gelände festgelegt. Bei angrenzenden Straßen oder Verkehrsflächen darf die
    Einfriedung inkl. Sockel deren Niveau maximal 1,20 m überragen.

(2) Absturzsicherungen oder Einfriedungen auf Stützkonstruktionen dürfen eine Höhe von 1,00 m
    nicht überschreiten und dabei das angrenzende, höherliegende Niveau um maximal 1,00 m
    überragen.

(3) Sportanlagen und Einfriedungen mit spezifischen Sicherheitserfordernissen sind von Abs. 1
    und 2 ausgenommen.

(4) Einfriedungen zu Verkehrsflächen müssen einen Abstand von mindestens 1 m zum
    Straßenrand (im Sinne des § 7 Abs. 3 Kärntner Straßengesetz, LGBl. Nr. 8/2017 in der Fassung
    LGBl. Nr. 30/2017) bzw. mindestens 1,50 m zum Asphaltrand aufweisen. In verkehrstechnisch
    begründbaren Fällen ist eine Ausnahme und eine Reduzierung der Mindestmaße möglich.

(5) Zäune, Einfriedungen und Absturzsicherungen dürfen nicht mit Schilfmatten, Wellplatten,
    Zaunblenden, Planen o. ä. verkleidet werden oder aus durchgehendem Mauerwerk, sonstigen
    geschlossenen oder vollflächigen Konstruktionen und Materialien errichtet werden.

                                          § 12
                          Äußere Gestaltung baulicher Vorhaben

(1) Bei halboffener und geschlossener Bebauungsweise ist jene Dachform auszuführen, die ein
    homogenes Erscheinungsbild gewährleistet.

(2) Deckungsmaterialien (ausgenommen Kollektoren) dürfen keine Spiegelungen verursachen.
    Bei den Dachfarben sind die umgebende Dachlandschaft und die Abstimmung mit den
    geplanten Fassadenmaterialien zu beachten.

(3) Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen dürfen auf Dächern mit einer Neigung ab 7° nur
    in die Dachfläche integriert oder unmittelbar parallel – mit einem maximalen Abstand von 30
    cm – dazu montiert werden. Bei flachgeneigten Dächern bis 7° Neigung ist eine Aufständerung
    mit einer maximalen Neigung von 25° zulässig.

(4) Dachaufbauten für technische Anlagen aller Art (wie z. B. Aufzugseinhausungen,
    haustechnische Anlagen u. dgl.) ausgenommen Photovoltaikanlagen und Sonnenkollektoren
    dürfen ein maximales Ausmaß von 8 m² je Dachaufbau und insgesamt ein Ausmaß von 10 %

                                                                                   Seite 10 von 51
der Dachfläche und eine Höhe von 1,50 m – gemessen ab Oberkante Dachhaut – nicht
   überschreiten.

(5) Die Farben und Textur der Fassadenmaterialien sind der umgebenden Bebauung und dem
    Ortsbild anzupassen.

                              III. Abschnitt (Grünland)

                                           § 13
                                Geltungsbereich III. Abschnitt

Dieser III. Abschnitt gilt für alle im Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Velden am Wörther
See gemäß § 5 Abs. 2 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 – K-GplG 1995, LGBl. Nr. 23/1995 in
der Fassung LGBl. Nr. 71/2018) gesondert festgelegten Flächen im Grünland im Planungsraum.

                                          § 14
                          Mindestgröße der Grünlandgrundstücke

(1) Die Mindestgröße des Grünlandgrundstückes (Grünlandfläche) hat 350 m² zu betragen.

(2) Bei bebauten Grünlandgrundstücken oder Grünlandflächen, die zum Zeitpunkt des
    Inkrafttretens dieser Verordnung die Mindestgröße unterschreiten, dürfen bei den
    konsensgemäß bestehenden baulichen Anlagen und Gebäuden Zu- und Umbauten und
    Qualitätsverbesserungen im erforderlichen Ausmaß – wenn die übrigen Bestimmungen dieses
    Abschnittes eingehalten werden und ein öffentliches Interesse gegeben ist – durchgeführt
    werden.

(3) Die Mindestgröße gilt nicht für          Grünlandgrundstücke,     die   Versorgungs-    oder
    Infrastruktureinrichtungen dienen.

(4) Als Grünlandgrundstücke gelten Grundstücke, das sind jene Teile einer Katastralgemeinde, die
    im Grenzkataster oder Grundstückskataster als solche mit einer eigenen Nummer bezeichnet
    (i. S. des § 7a Abs. 1 VermG in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2016) sind und die im
    Flächenwidmungsplan gänzlich oder teilweise gemäß § 5 Abs. 2 Kärntner
    Gemeindeplanungsgesetz 1995 – K-GplG 1995, LGBl. Nr. 23/1995 in der Fassung LGBl. Nr.
    71/2018) mit gesondert festgelegten Grünlandflächen und ohne Bauland ausgewiesen sind.

(5) Die Größe des Grünlandgrundstücks ergibt sich aus der Gesamtfläche des Grundstücks im
    Grundstücksverzeichnis des Grundbuchs.

(6) Als Grünlandgrundstück gilt auch eine zusammenhängende Grünlandfläche eines
    Baugrundstückes gemäß § 4 Abs. 4, die im Flächenwidmungsplan mit einer oder mehreren
    gemäß § 5 Abs. 2 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 – K-GplG 1995, LGBl. Nr. 23/1995 in
    der Fassung LGBl. Nr. 71/2018) gesondert festgelegten Grünlandfläche ausgewiesen ist.

                                                                                   Seite 11 von 51
§ 15
                      Bauliche Ausnutzung der Grünlandgrundstücke

(1) Für Grünlandgrundstücke im Sinne des § 14 Abs. 4 wird keine bauliche Ausnutzung festgelegt.

(2) Für gemischte Bau- und Grünlandgrundstücke im Sinne des § 14 Abs. 6 darf insgesamt die für
    das Baugrundstück nach § 5 festgelegte bauliche Ausnutzung nicht überschritten werden.

                                           § 16
                                      Bebauungsweise

(1) Als Bebauungsweise sind die offene und halboffene Bebauungsweise zulässig.

(2) Die offene Bebauungsweise ist gegeben, wenn Gebäude oder bauliche Anlagen nicht
    unmittelbar an die Grundstücksgrenze herangebaut werden.

(3) Die halboffene Bebauungsweise ist gegeben, wenn Gebäude oder bauliche Anlagen einseitig
    an der Nachbargrundgrenze, sonst jedoch freistehend, errichtet werden.

(4) Bei Ausführung der halboffenen Bebauungsweise gilt zusätzlich Folgendes:

   a) Die Interessen des Schutzes des Ortsbildes dürfen nicht verletzt werden.
   b) Es ist eine Bebauung nur an jenen Baugrundstückgrenzen zulässig, an denen bereits eine
      unmittelbar angebaute bauliche Anlage oder ein unmittelbar angebautes Gebäude
      besteht.
   c) Besteht unmittelbar an den angrenzenden Baugrundstücksgrenzen noch keine bauliche
      Anlage oder Gebäude, müssen die Eigentümer dieser benachbarten Baugrundstücke einer
      halboffenen oder geschlossenen Bebauung schriftlich zustimmen.

                                             § 17
                                           Bauhöhe

(1) Die maximale Bauhöhe der Gebäude und baulichen Anlagen darf 2,50 m – gemessen von
    Oberkannte Bestandsgelände bis höchstem Punkt des Gebäudes bzw. der baulichen Anlage –
    nicht überschreiten.

   Eine Überschreitung der maximalen Bauhöhe ist nur bei betriebsnotwendigen Einrichtungen
   zulässig, ein öffentliches Interesse begründet und nachgewiesen wird und die Interessen des
   Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes nicht verletzt werden.

(2) Bei Bestandsgebäuden, bei denen die maximal zulässige Bauhöhe nach Abs. 1 bereits
    überschritten ist, gilt für Zu- und Umbauten die zum Zeitpunkt dieser Verordnung rechtmäßig
    bestehende Bauhöhe.

                                            § 18
                                          Baulinien

(1) Für die Anordnung von Gebäuden und baulichen Anlagen, die Abstände und Abstandsflächen
    gelten die Bestimmungen der §§ 4 – 10 Kärntner Bauvorschriften – K-BV, LGBl. Nr. 56/1985 in
    der gültigen Fassung.

                                                                                    Seite 12 von 51
(2) Ergänzend zu Abs. 1 wird festgelegt:
    a) Auf Grünlandgrundstücken im Sinne des § 14 Abs. 4 dürfen entlang der Wörthersee-
        Parzelle und entlang der übrigen öffentlichen Gewässerparzellen in einem Abstand von 5
        m keine Gebäude und baulichen Anlagen errichtet werden.
    b) Auf Grünlandflächen im Sinne des § 14 Abs. 6 dürfen entlang der Wörthersee-Parzelle in
        einem Abstand von 15 m und entlang der übrigen öffentlichen Gewässerparzellen in
        einem Abstand von 5 m keine Gebäude und baulichen Anlagen errichtet werden.
    c) Ausgenommen von lit. a) und b) sind betriebsnotwendige Einrichtungen bei begründetem,
        nachgewiesenen öffentlichen Interesse sowie Orts- und Landschaftsbildverträglichkeit.

                                       § 19
  Erhaltung und Schaffung von Grünanlagen und Vorgaben für die Geländegestaltung

(1) Zur Erhaltung und Schaffung von Grünanlagen werden im Rahmen des
    Baubewilligungsverfahrens Auflagen im Sinne des § 18 Abs. 4 Kärntner Bauordnung 1996 (K-
    BO 1996) idF LGBl. Nr. 71/2018 vorgeschrieben.

(2) Stützmauern, Steinschlichtungen u. ä. dürfen eine Höhe von 100 cm nicht überschreiten.

                                           § 20
                                  Zäune und Einfriedungen

(1) Die Höhe von Einfriedungen inkl. Sockel wird mit maximal 1,20 m über dem angrenzenden,
    tieferliegenden Gelände festgelegt. Bei angrenzenden Straßen oder Verkehrsflächen darf die
    Einfriedung inkl. Sockel deren Niveau maximal 1,20 m überragen.

(2) Absturzsicherungen oder Einfriedungen auf Stützkonstruktionen dürfen eine Höhe von 1,00 m
    nicht überschreiten und dabei das angrenzende, höherliegende Niveau um maximal 1,00 m
    überragen.

(3) Sportanlagen und Einfriedungen mit spezifischen Sicherheitserfordernissen sind von Abs. 1
    und 2 ausgenommen.

(4) Einfriedungen zu Verkehrsflächen müssen einen Abstand von mindestens 1 m zum
    Straßenrand (im Sinne des § 7 Abs. 3 Kärntner Straßengesetz, LGBl. Nr. 8/2017 in der Fassung
    LGBl. Nr. 30/2017) bzw. mindestens 1,50 m zum Asphaltrand aufweisen. In verkehrstechnisch
    begründbaren Fällen ist eine Ausnahme und eine Reduzierung der Mindestmaße möglich.

(5) Zäune, Einfriedungen und Absturzsicherungen dürfen nicht mit Schilfmatten, Wellplatten,
    Zaunblenden, Planen o. ä. verkleidet werden oder aus durchgehendem Mauerwerk, sonstigen
    geschlossenen oder vollflächigen Konstruktionen und Materialien errichtet werden.

                                          § 21
                          Äußere Gestaltung baulicher Vorhaben

(1) Bei halboffener Bebauungsweise ist jene Dachform auszuführen, die ein homogenes
    Erscheinungsbild gewährleistet.

(2) Deckungsmaterialien dürfen keine Spiegelungen verursachen. Bei den Dachfarben sind die
    umgebende Dachlandschaft und die Abstimmung mit den geplanten Fassadenmaterialien zu
    beachten.

                                                                                   Seite 13 von 51
(3) Es dürfen keine Dachaufbauten (z. B. für technische Anlagen aller Art, Sonnenschutz,
    Dachterrassen, Sonnenkollektoren, Photovoltaikanlagen) ausgeführt.

(4) Die Farben und Textur der Fassadenmaterialien sind der umgebenden Landschaft und dem
    Ortsbild anzupassen.

(5) Die zulässige, vom See aus gesehene Länge des Gebäudes – gemessen von den äußeren
    Begrenzungen der Umfassungswände (einschließlich Konstruktion) – bzw. der baulichen
    Anlage – gemessen von Dach Außenkante bis Dach Außenkante – beträgt maximal 6 m und
    darf bei Grünlandflächen im Uferbereich 50 % der uferseitigen Parzellenlänge nicht
    überschreiten.

   Eine Überschreitung der maximalen Baukörperlänge ist nur bei betriebsnotwendigen
   Einrichtungen zulässig, ein öffentliches Interesse begründet und nachgewiesen wird und die
   Interessen des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes nicht verletzt werden.

                                           § 22
                              Art der Nutzung von Gebäuden

(1) Es dürfen keine Gebäude mit Aufenthaltsräumen, ausgenommen betriebsnotwendige
    Einrichtungen (Arbeitsräume), errichtet werden.

                        IV.     Abschnitt (Inkrafttreten)
                                           § 23
                                       Inkrafttreten

(1) Die Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Genehmigung durch die
    Bezirkshauptmannschaft Villach-Land in der Kärntner Landeszeitung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten folgende Verordnungen des Gemeinderats der Marktgemeinde Velden am
    Wörther bezogen auf den im § 2 dargestellten Geltungsbereich außer Kraft:

      Verordnung des Gemeinderats der Marktgemeinde Velden am Wörther See vom
       01.06.1995 und 20.07.1995 (Velden-Seecorso), geändert mit Verordnungen vom
       16.10.1997, 26.11.1998, 14.03.2000, 11.09.2000, 11.03.2002, 05.07.2005 und 13.10.2010
      Verordnung des Gemeinderats der Marktgemeinde Velden am Wörther See vom
       28.12.1988 (Velden-Zentrum I), geändert mit Verordnungen vom 01.03.1990, 21.06.1990,
       04.09.1991, 13.03.1997, 30.06.1998, 07.07.2004, 01.07.2008 und 02.04.2013
      Verordnung des Gemeinderats der Marktgemeinde Velden am Wörther See vom
       05.07.2005 (Velden-Zentrum II), geändert mit Verordnungen vom 29.11.2005 und
       12.07.2011
      Verordnung des Gemeinderats der Marktgemeinde Velden am Wörther See vom
       10.02.1994 (Velden-Zentrum III), geändert mit Verordnungen vom 27.11.1997,
       11.09.2000, 12.07.2011 und 04.07.2012
      Verordnung des Gemeinderats der Marktgemeinde Velden am Wörther See vom
       07.07.2004 (VELDEN-ZENTRUM IV), geändert mit Verordnung vom 22.02.2007
      Verordnung des Gemeinderats der Marktgemeinde Velden am Wörther See vom
       26.02.1991 (VELDEN-OST), geändert mit Verordnung vom 30.03.1993 und 27.05.1993
       sowie 13.09.2001

                                                                                 Seite 14 von 51
   Verordnung des Gemeinderats der Marktgemeinde Velden am Wörther See vom
       03.07.2013 (Velden-West)
      Verordnung des Gemeinderats der Marktgemeinde Velden am Wörther See vom
       22.11.2004 (GEMONAPLATZ), geändert mit Verordnung vom 20.12.2007

(3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige Baubewilligungsverfahren sind
    nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen.

                                     Der Bürgermeister:

                                       Ferdinand Vouk

                                                                                  Seite 15 von 51
Anhang 1
                         SACKGASSEN

                          Breite gem. § 8 Abs. 1
                           (5,5 m bzw. 6,0 m)

Breite gem. § 8 Abs. 1
 (5,5 m bzw. 6,0 m)

                                                   Breite gem. § 8 Abs. 1
                                                    (5,5 m bzw. 6,0 m)

                                                                            Seite 16 von 51
Anhang 2
                                           STELLPLATZERFORDERNIS

Stellplatz-Grundwerte für PKW (Personal inkludiert, wo nicht gesondert ausgewiesen)

Art der Nutzung                             Stellplatzerfordernis nach Einheiten        Mindestens jedoch
1.   Wohnbauten
     Objekte bis 2 WE                       1 pro 60 m² WNF                             1 pro Wohnung
     Objekte ab 3 WE                        1 pro 50 m² WNF                             1 pro Wohnung
     Besucher                               10 % der Mindestzahl, aufgerundet auf
                                                die nächste ganze Zahl
2.   Heime (Studenten/Angestellte)          1 pro 2 Betten
     Alten- und Pflegeheime                 1 pro 2 Betten                              5 pro Heim
     Besucher                               10 % der Mindestzahl, aufgerundet auf
                                                die nächste ganze Zahl
3.   Industrie- und Gewerbetriebe
     Personal                               1       pro       1,25      Arbeitsplätze   1 pro Betrieb
                                                wenn die Zahl der AP nicht feststeht,
                                                ist ein AP/12 m² NFL heranzuziehen
                                            mind. 1 pro Betrieb
     Besucher                               1 pro 6 Arbeitsplätze                       1 pro Betrieb
     Lagerhallen                            1 pro 80 m² Hallenfläche                    1 pro Betrieb
4.   Dienstleistungsbetriebe
     Personal                               1       pro       1,25      Arbeitsplätze   1 pro Betrieb
                                                wenn die Zahl der AP nicht feststeht,
                                                ist ein AP/30 m² BGF heranzuziehen
     Besucher/Kunden                        1 pro 2 Arbeitsplätze                       1 pro Betrieb
5.   Verkaufsgeschäfte
     Personal                               1 pro 40 m² Verkaufsfläche (öffentlich      1 pro Betrieb
                                                zugänglich)
     Kunden/Besucher                        1 pro 25 m² Verkaufsfläche
6.   Einkaufszentren (ab 600 m²             gemäß Punkt 7 der RVS 02.01.13,
     wirtschaftlich zusammenhängende            Verkehrserzeugung             von
     Verkaufsfläche)                            Einkaufzentren                und
                                                Multifunktionalen        Zentren,
                                                November 2014
7.   Gast- und Beherbergungsbetriebe
     Gastronomiebetriebe                    1 pro 3 Sitzplätze
     Beherbergungsbetriebe                  1 pro 2 Betten
     Jugendherbergen                        1 pro 5 Betten
8.   Veranstaltungsstätten
     Theater,    Konzertsäle,   Kinos,      1 pro 3 Sitzplätze
     Versammlungssäle
     Diskotheken                            1 pro 2 Sitzplätze oder pro 2 m²
                                               Tanzfläche
9.  öffentliche Bauten
    Kindergärten, Horte                     2 pro Gruppenraum
    Schulen                                 1 pro Klasse und 1 pro 10 Schüler
10. in allen übrigen Fällen und             RVS 03.07.11 Organisation und Anzahl
    für         den          einspurigen        der       Stellplätze    für  den
    Individualverkehr                           Individualverkehr
                                                Mai 2008

                                                                                                Seite 17 von 51
2. Erläuterungsbericht

2.1    Ausgangslage, Problemstellungen

2.1.1 Geltungsbereich

 Abgrenzung des          Der Geltungsbereich umfasst die Geschäftsgebietswidmungen im
 Geltungsbereiches       Zentrum von Velden mit den Grundstücken entlang der Kärntner
                         Strasse, der Rosentaler Strasse und des Seecorso. Die
                         Unterwinklernstraße begrenzt das Bebauungsplangebiet im Osten, im
                         Südwesten wird noch die Bebauung um den Gemonaplatz und den
                         Karawankenplatz miteinbezogen.

                         Im Teilbebauungsplan Zentrum werden damit die gesamten bzw. Teile
                         der Bebauungspläne Velden-Seecorso (1995, Änderungen 1997, 1998,
                         2000, 2002, 2005, 2010), Velden-Zentrum I (1988, Änderungen 1990,
                         1991, 1997, 1998, 2004, 2008, 2013), Velden-Zentrum II (2005,
                         Änderungen 2005 und 2011), teilweise Velden-Zentrum III (1994,
                         Änderungen 1997, 2000, 2011, 2012), Velden-Zentrum IV 2004,
                         Änderung 2007, Velden-Ost (1991, Änderungen 1993, 2001,
                         Gemonaplatz (2004, Änderung 2007) und Velden-West 2013
                         überarbeitet und den Zielrichtungen und Rahmenvorgaben des
                         Örtlichen Entwicklungskonzeptes 2019 angepasst.

                         Der Geltungsbereich des Integrierten Verfahrens Schlosshotel bleibt
                         aus materienrechtlichen Gründen unberücksichtigt.

                         Der Planungsbereich umfasst das Zentrum Velden mit laufenden
                         Projektentwicklungen, Neubau-, Umbau- und Erweiterungsprojekten.
                         In den nächsten Jahren ist mit einer weiteren Entwicklungsdynamik zu
                         rechnen.

2.1.2 Funktion, Charakteristik

 Örtliche Funktion       Das Planungsgebiet umfasst den dicht bebauten Kernbereich mit dem
                         Tourismus- und Versorgungszentrum der Gemeinde. Dieser Bereich
                         stellt eine Abfolge von Gastronomie und Beherbergung, Casino,
                         Handelsbetrieben, öffentlichen und privaten Dienstleistungsbetrieben
                         dar. Diese Funktionen haben darüber hinaus auch eine überörtliche
                         und zum Teil regionale touristische Bedeutung.
                         Die Zentralität und hohe Nutzungs- und Aufenthaltsdichte aber auch
                         die   hohe      Verkehrsbelastung   erfordern   eine    besondere
                         Aufmerksamkeit und dementsprechende Planungsvorgaben für dieses
                         Gebiet.

                         Maßgeblich sind jedoch auch einzelne historische, baukulturell
                         bedeutsame Ensembles. Diese sind wiederum Basis für die
                         Attraktivität und weitere touristische Entwicklung und die Lebens-

                                                                                Seite 18 von 51
und Aufenthaltsqualität des Zentrums Velden.
                 Der Corso mit Kurpark und Seepromenade stellen den zentralen
                 Aufenthalts-, Grün- und Erholungsraum im Zentrum dar und bilden
                 das Scharnier zwischen dem Zentrumsbereich, dem Schlosshotel und
                 dem Wörther See Ufer.

                 Der Casinokomplex mit dem Veranstaltungszentrum hat eine weitere
                 zentrale touristische Funktion für den Zentrumsbereich mit einer
                 hohen Frequenz.

Charakteristik   Das Planungsgebiet wird von der Bebauung des östlichen und
                 westlichen O tsei fah ts e ei hes u d de „Wö the see A hitektu “
                 um den Karawankenplatz um die Jahrhundertwende (1900) sowie
                 einer markanten Auffüllung und Verdichtung durch den
                 Casinobereich, Zentrum und Gemonaplatz in der Periode zwischen
                 1980 und 2000 geprägt.

                 Das eigentliche historische Zentrum mit Kirche und dem Altbestand
                 (ehem. Gasthof Ulbing, Hotel Alte Post) tritt heute kaum mehr in
                 Erscheinung, ist aber im Rahmen der Bebauungsplanung besonders zu
                 beachten

                 Die „Wö the see-A hitektu “ ist i s eso de e u d u             de
                 Karawankenplatz und in der Rosentaler Straße noch dominant. Der
                 übrige Zentrumsbereich ist eine eher heterogene Ansammlung an
                 Gebäuden aus der Gründerzeit und Verdichtungen und Erweiterungen
                 aus der touristischen Blütezeit nach 1960. Diese Erweiterungen der
                 letzten 50 Jahre spiegeln sich auch in den unterschiedlichen
                 Bauqualitäten und stilistischen Ausprägungen wider.

                 Im Zusammenhang mit der hohen baulichen Dynamik in den 1970er
                 bis 1990er-Jahren wurde wenig Augenmerk auf die Gestaltqualität der
                 baulichen Strukturen gelegt. Die Erdgeschossbereiche werden von
                 funktionellen Handels- und Gastronomienutzungen geprägt.

                 Als wertvolle höherwertige und schützenswerte Gebäude sind die
                 Altbestände aus der Gründerzeit (Villen um den Karawankenplatz,
                 Villa Bulfon / ehem. Casino Hotel, Hotel Alte Post, Hotel Hubertushof,
                 Villa Sonne, alte „Ge da e ie“) zu benennen.

                 Zentrum und Begegnungszone weisen keinen unmittelbaren Bezug
                 zum See auf, die zwei Verbindungen zur Seepromenade und zum
                 Seeufer sind eher unattraktiv, auch die Verknüpfung zwischen
                 Begegnungszone, Verkehrsknoten Karawankenplatz und Kurpark /
                 Seezugang ist ungelöst, soll aber im Rahmen der Erweiterung der
                 Begegnungszone neugestaltet werden. Die Seepromenade zwischen
                 Hubertushof und Kurpark bzw. Strandpark sind ansprechend gestaltet
                 und weisen eine attraktive Aussicht auf den See auf. Im
                 Kurparkbereich besteht nur ein sehr schmaler Zugangsbereich zum

                                                                          Seite 19 von 51
See, der Großteil wird durch Badekabinen und Restaurants verdeckt.

2.1.3 Siedlungs- und Bebauungsstruktur
Art der Nutzung von
                        Die Baustruktur ist durch folgende wesentliche Nutzungen geprägt:
Gebäuden und
Ausschluss bestimmter   - Beherbergung und ergänzende Nebeneinrichtungen
Nutzungen               - Gastronomienutzungen in den Erdgeschoßbereichen
                        - Casinoflächen     mit   angeschlossener    Veranstaltungs-      und
                          Kongresszone
                        - Meist kleinräumige      Einzelhandelsflächen   ebenfalls   in   den
                          Erdgeschoßen
                        - Öffentliche und private Dienstleistungen          sowie     geringe
                          Wohnnutzungen in den Obergeschoßen

                        Die Nutzungsintensität ist durch die Zentrumsfunktionen und die
                        touristische Nachfrage insbesondere im Sommer sehr hoch, im
                        schwach frequentierten Winterhalbjahr ist die Gesamtauslastung
                        deutlich geringer.
                        Leerstände bestehen nur im minimalen Ausmaß und betreffen vor
                        allem nebenrangige bauliche Ergänzungen in den Hinterhoflagen.

                        Wesentliches Ziel der Marktgemeinde ist es, die Nutzungsintensität
                        der gebauten und zukünftigen Struktur zu erhalten und auszubauen
                        sowie die ganzjährige Auslastung zu fördern. Dies betrifft
                        insbesondere auch die Nahversorgungsfunktionen über das gesamte
                        Jahr.

                        Darüber hinaus wurde festgelegt, keine neuen Appartement- und
                        Freizeitwohnsitzwidmungen im Planungsgebiet zuzulassen und die
                        Nutzung der bestehenden Einheiten besser zu kontrollieren. Die
                        Wohnfunktion soll ausschließlich auf Hauptwohnsitze beschränkt
                        werden.

 Größe der              Das Planungsgebiet weist insgesamt eine sehr breite Palette an
 Baugrundstücke         Grundstücksgrößen zwischen 300 m² und 7.000 m² (Casinobereich)
                        auf. Eine einheitliche Grundstücksstrukur ist nicht zu erkennen.

 Bauliche Ausnutzung    Die bauliche Ausnutzung im Planungsgebiet ist derzeit fast
 GFZ                    gebäudescharf festgelegt und entspricht damit der vorhandenen
                        Bebauung (GFZ von 0,9 bis 2,0). Die kleinen Grundstücke sind
                        teilweise zu 100% bebaut.

 Bebauungsweise         Im Planungsgebiet sind aktuell alle Bebauungsformen (offen,
                        halboffen, geschlossen) vorhanden.

                                                                                Seite 20 von 51
Geschossanzahl   Die Geschoßanzahlen im Planungsgebiet betragen derzeit:

                 - im Bereich großvolumiger Baukörper: 4 Geschosse + Dachgeschoß
                 - im Bereich der Einzelbaukörper: 2 Geschosse + Dachgeschoß
                   (ausgebaut und unausgebaut)

                 Geschossanzahl und Gebäudehöhen definieren neben dem
                 Bauvolumen und der Materialität die entscheidende Charakteristik
                 eines Baugebietes. Speziell in Situationen mit benachbarter,
                   e t olle   Bausu sta z   S hloss,   „Wö the see-A hitektu “ ,
                 Blickbeziehungen vom/zum See sowie ortsbildprägenden Situationen
                 kommt auch der Festlegung der Geschossanzahl entscheidende
                 Bedeutung zu.

                 Auch der oberste Abschluss von Gebäuden hat Auswirkungen auf
                 Orts- und Landschaftsraum. Hier sind Regelungen für Höhe und
                 Ausmaß technischer Aufbauten festzulegen.

Baulinien:       In den verschiedenen Bebauungsplänen und Planänderungen
                 zwischen 1988 und 2013 sind teilweise gebäudebegrenzende - auf
                 einzelne Bauwerke und einzelne Gebäudeabschnitte bezogene –
                 Baulinien festgelegt (Bsp Casino). Darüber hinaus sind einzelne
                 Baulinien entlang der Straßenzüge (Bsp. Gemonaplatz – Rosentaler
                 Straße) und unmittelbar entlang der Grundstücksgrenzen festgelegt.

                 Auch die Grenzen unterschiedlicher Bebauungsbedingungen sind
                 teilweise auf die bestehende Bebauung zugeschnitten und verlaufen
                 entlang der Bebäudefronten ohne Erweiterungspotenziale von
                 Kubatur und Höhe.
                 Im Sinne der Vereinheitlichung der Festlegungen im Zentrumsbereich
                 soll das planerische Instrument der Baulinien im Geltungsbereich
                 grundsätzlich fortgesetzt – aber nach Möglichkeit großflächiger und
                 einfacher administrierbar vereinheitlicht werden. Gleichzeitig sollen
                 auch mittelfristige Spielräume für eine gewisse Dynamik
                 offengehalten werden.

Erhaltenswerte   Im gesamten Geltungsbereich bestehen mehrere schützenswerte
Bausubstanz      Objekte, diese sind entsprechend zu berücksichtigen, teilweise sind
                 Abstandsregelungen erforderlich:

                   -   Kointsch Villa
                   -   Mösslacherhaus
                   -   Hotel Carinthia
                   -   Kirche
                   -   Gebäude am Gendarmerieplatz
                   -   Villa Bulfon

                 Im    Bereich   des     historischen   Zentrums   bestehen   einzelne

                                                                         Seite 21 von 51
ortsbildprägende Gebäude und Dachformen (Walmdächer), die auch
                         bei einer eventuellen Verdichtung erhalten werden sollten.

2.1.4 Geländesituation, Grünraum

Grünflächenausstattung   Das Gebiet des Teilbebauungsplans Velden Zentrum ist dicht bebaut
                         und wird vom Zentrumsbereich um das Casino Velden, dem
                         Gemonaplatz und Karawankenplatz, dem Kurpark und Seecorso mit
                         Strandpark   sowie     dem     Schlosshotel  am     Rande     des
                         Bebauungsplangebietes geprägt.

                         Der überwiegende Teil der eher kleinflächigen Grünanlagen im Gebiet
                         des Teilbebauungsplans Velden Zentrum ist in Privatbesitz. Es handelt
                         sich    dabei    um    Privatgärten     und    Gartenanlagen     von
                         Beherberungsbetrieben       einschließlich    der     dazugehörigen
                         Badebereiche direkt am Wörtherseeufer (Schlosshotel Velden,
                         Seespitz, Hotel Wörthersee, Seehotel Engstler, Casinohotel,
                         Hubertushof). Im Gebiet befinden sich aber auch die größten und
                         bedeutendsten öffentlichen Grünanlagen der Gemeinde Velden
                         (Kurpark, Strandpark).

Gehölz- und              Bedeutende Gehölz- und Strauchbestände beschränken sich auf den
Strauchbestände,         öffentlichen Kurpark. Waldflächen bestehen nicht.
Grünverbindungen,
                         Der Erhalt dieser bestehenden Strukturen und die Schaffung neuer
Waldflächen
                         ortstypischer      Gehölzstrukturen      im     Rahmen         von
                         landschaftsarchitektonischen Planungen sind zu forcieren und als
                         Pflanzbindungen oder als Pflanzgebote im Bebauungsplan bzw. in den
                         Bauverfahren festzuhalten.

Grünanteile,             Der Geltungsbereich ist mit Ausnahme des Kurparks, des Strandparks
Versiegelung             und der seezugeneigten Erholungsflächen im Bereich der
                         Seepromenade insgesamt dicht bebaut.

                         Damit einher geht auch ein hoher Versiegelungsgrad in diesem
                         zentralen Siedlungsbereich der Gemeinde Velden.

Fließgewässer            Das Gebiet des Teilbebauungsplans Velden Zentrum wird vom
                         Damtschacher Bach und vom Weinzierlbach durchflossen, beide
                         münden in den Wörthersee. Der Weinzierlbach ist im
                         Bebauungsplangebiet      (Bereich    Karawankenplatz,   Kurpark)
                         durchgehend verrohrt. Ein Ufergehölzsaum ist nur am Damtschacher
                         Bach ausgebildet.

                         Ein     Handlungsspielraum     für     Revitalisierungs-     und
                         Rückbaumaßnahmen zur künftigen Verbesserung des ökologischen
                         Zustandes (vom Bachbett bis zum Ufergehölz) ist an beiden Bächen

                                                                                 Seite 22 von 51
nur sehr eingeschränkt gegeben.

Seeufer               Die Seeufer des Wörthersees sind durchgehend hart verbaut und eine
                      natürliche Ufervegetation ist nicht ausgebildet.

                      Im Gebiet des Teilbebauungsplans Velden Zentrum befinden sich die
                      größten Bereiche mit einer einigermaßen freien Sicht auf den
                      Wörthersee.

Öffentliche           Der Kurpark ist die größte Grünfläche im Zentrum Veldens und eine
Grünanlagen           der wenigen öffentlich zugänglichen Erholungsflächen samt Spielplatz.
Kurpark, Strandpark   Dementsprechend groß ist die Bedeutung des Parks, auch als
                      potenziell wichtige Fläche als Repräsentationsgrün. Auf einer
                      weitläufigen Wiesenfläche stocken wertvolle Altbäume und es besteht
                      ein schmaler Seezugang. Ausstattung und Möblierung des Parks sind
                      reduziert, was die Offenheit der großen Wiesenflächen unterstreicht.

                      Durch die bestehende Bebauung wird der Kurpark vom Gemonaplatz
                      abgeschnitten und wirkt wenig ortsbildprägend ins Zentrum hinein.
                      Auf Seite des Karawankenplatzes dominiert im Eingangsbereich zum
                      Park der Fahrzeugverkehr, dessen Lärm auch in die Erholungsflächen
                      hineinwirkt. Auffallend sind mehrere kleine, isolierte Grünflächen am
                      Karawankenplatz.

                      Der Strandpark stellt einen weiteren zentralen, öffentlichen
                      Aufenthalts- und Erlebnisraum zwischen Schlosshotel, Seecorso und
                      Schifffahrtshafen dar und bildet das seenahe Scharnier zwischen
                      Zentrum und Hotelzone im Süduferbereich.

                      Im Rahmen der Ortsentwicklung ist eine Erweiterung und Gestaltung
                      des Kurparks im Zusammenhang mit der Begegnungszone
                      Karawankenplatz und der Aufwertung und Kfz-Freihaltung des Corso
                      vorgesehen.

Einfriedungen         Durch die teilweise dichte Verbauung des Zentrums mit geschlossener
                      Bebauung stehen die Einfriedungen entlang des Corso weitgehende
                      im Hintergrund. Demgegenüber sind die Nebenflächen und
                      Badeplätze teilweise mit hohen, blickdichten Zäunen und
                      Begrenzungen versehen und behindern die Blickbeziehungen und
                      räumliche Wahrnehmung.

Geländegestaltung     Der Geltungsbereich weist zum einen eine leicht erhöhte Lage des
                      zentralen Corso gegenüber Europaplatz und Damtschacher Bach im
                      Osten und dem Karawankenplatz im Westen auf; zum anderen
                      besteht ein mittleres Gefälle vom Casinobereich zum See auf einer
                      Höhe von 439 m.

                      Diese Höhenunterschiede und die damit vom See und vom Südufer

                                                                              Seite 23 von 51
aus besonders einsichtige Kulissensituation ist bei der Festlegung der
                        Geschossanzahlen besonders zu beachten.

Versorgung mit          Die Versorgung mit Spielplätzen beschränkt           sich     auf    den
Spielplätzen für        Freiraumbereich und die Spielanlage im Kurpark.
Kleinkinder

2.1.5 Verkehrserschließung, technische Infrastruktur

Erschließung Straße     Der Geltungsbereich Velden Zentrum wird derzeit für den Kfz-Verkehr
                        durch die Bundesstraße 83 Kärntner Straße / Am Corso sowie Villacher
                        Straße, Rosentaler Straße, Seecorso und Wahlisstraße erschlossen.
                        Entlang dieser Achse münden einzelne lokale Stichstraßen und
                        örtliche Schleifen ein. Der Zentrumsbereich vom Gendarmerieplatz bis
                        Seehotel Engstler ist als Begegnungszone ausgestaltet.

                        Generelle Zielsetzung ist die Reduktion des Durchgangsverkehrs
                        entlang der B 83 / Begegnungszone und eine Rückstufung der
                        Klagenfurter Straße als überörtliche Anbindung von Velden. In diesem
                        Zusammenhang ist auch eine Erweiterung der Begegnungszone bis
                        zum Karawankenplatz vorgesehen.

                        Darüber hinaus ist auch eine Beschränkung des Corso auf den
                        Fußgänger- und Radverkehr sowie punktuelle Anbindung der
                        anrainenden Tourismusbetriebe vorgesehen. Eine Neuordnung des
                        untergeordneten Erschließungssystems im Geltungsbereich ist nicht
                        aktuell.

Stellflächen            Die öffentlichen Parkplätze beschränken sich weitgehend auf die
                        Tiefgarage und weitere ebenerdige Stellflächen im Casinobereich und
                        den Parkplatz Velden-Ost. Einzelne weitere bewirtschaftete
                        Stellflächen bestehen im Bereich des Karawankenplatzes und entlang
                        der öffentlichen Straßen.

                        Darüber hinausgehende Kfz-Abstellplätze         befinden      sich    auf
                        Privatgrund außerhalb des Straßenraums.

                        Im Zusammenhang mit dem laufenden Projekt Umbau Gemeindeamt
                        und anschließenden Geschäfts- und Wohngebäuden ist die Errichtung
                        einer weiteren Tiefgarage vorgesehen.

                        Als detaillierte Regelungen zum Stellflächenbedarf nach einzelnen
                        Nutzungsformen werden die Richtlinien und Vorschriften für das
                        Straßenwesen (RVS) sowie der textliche Bebauungsplan als Grundlage
                        genommen. Zur Erhaltung und Schaffung der Grünräume und des
                        Orts- und Landschaftsbildes sollen großflächige, vollständig
                        versiegelte, nicht gestaltete Stellflächen vermieden werden.

Rad- und Fußwegenetz    Der regionale Wörther-See Radweg führt von der östlichen

                                                                                   Seite 24 von 51
Gemeindegrenze parallel zur Kärntner Straße ans Ortszentrum und ab
                             der Klagenfurter Straße über Nebenstraßen um das Zentrum. Für den
                             vom Land Kärnten geplanten Radweg am Wörthersee Ufer entlang der
                             B 83 sind im Gemeindegebiet von Velden keine weiteren baulichen
                             Maßnahmen vorgesehen.

                             Die Fußwegeführung entlang der Klagenfurter Straße ins Ortszentrum
                             ist im Rahmen der Bebauungsplanung und anstehender Bauverfahren
                             zu optimieren und sind auch gestalterische Verbesserungen bei der
                             Erhaltung der Grünstrukturen innerhalb der ausgewiesenen
                             Schutzstreifen anzustreben.

                             Im Zusammenhang mit Bebauungsplanung und privatrechtlichen
                             Vereinbarungen    sind    darüber     hinausgehende, attraktive
                             Wegverknüpfungen aus dem Zentrum zum Seeufer und damit
                             zusammenhängende kleinere Aufenthaltsbereiche zumindest entlang
                             des Damtschacher Baches zu forcieren.

Technische Infrastruktur     Das Planunggebiet wird über das Wasserwerk Velden – Schiefling
                             (Gemeindewasserleitung) versorgt, dieses gewährleistet die
                             Spitzenbelastung     von     etwa      dem Dreifachen     des
                             Jahresdurchschnittsverbrauchs im Gebiet.

                             Die Abwasserentsorgung erfolgt über ein Trennsystem von Schmutz-
                             und Regenwasser, wobei die Schmutzabwässer der gesamten
                             Gemeinde in einer zentralen Kläranlage des Abwasserverbandes
                             Wörther See West (AWV WW) in der Gemeinde Rosegg gereinigt
                             werden.

2.2   Ziele und Leitlinien

2.2.1 Rechtliche Grundlagen

K-GplG 1995                  Das K-GplG 1995 mit §§ 24, 25, 26 und 27 bildet die Grundlage für die
                             geplante Änderung des Teilbebebauungsplanes. Darin werden die
                             generellen Bebauungsplanerfordernisse (§ 24), die Inhalte des
                             Teilbebauungsplanes (§ 25 (2)) und das Verfahren (§ 26) festgelegt.

                             Insbesondere dürfen diese dem Flächenwidmungsplan und dem
                             Örtlichen Entwicklungskonzpet nicht widersprechen. Sie haben die
                             Bebauung entsprechend den örtlichen Gegebenheiten nach den
                             Grundsätzen      der     Wirtschaftlichkeit,   der    geordneten
                             Siedlungsentwicklung, der sparsamen Verwendung von Grund und
                             Boden und der räumlichen Verdichtung der Bebauung sowie unter
                             Berücksichtigung des Orts- und Landschaftsbildes festzulegen. Die
                             Bebauungsplanfestlegungen für die Kurgebietswidmungen haben
                             insbesondere auch auf die Erfordernisse des Tourismus und auf die
                             Erholungsfunktion Bedacht zu nehmen (siehe §24 (5)).

                                                                                     Seite 25 von 51
Sie können auch lesen