Erläuterungsbericht Teilbebauungsplan Zentrum - Marktgemeinde Velden am Wörther See
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Marktgemeinde Velden am Wörther See ENTWURF– Erläuterungsbericht Teilbebauungsplan Zentrum KUNDMACHUNG: 15.04.2019 – 13.05.2019 DI Richard Resch DI Arch Peter Eder
Marktgemeinde Velden am Wörther See Auftraggeber: Marktgemeinde Velden am Wörther See Bearbeiter: regionalentwicklung.at DI Richard Resch, Ingenieurkonsulent für Raumplanung und Raumordnung 8010 Graz, Reinerweg 7 | Telefon +43 664 2243080 | resch@regionalentwicklung.at DI Arch. Peter Eder 8010 Graz, Gartengasse 29 | Telefon +43 664 3385842 | eder@regionalentwicklung.at Mitarbeit: ARCH+MORE Ziviltechniker GmbH Arch DI Gerhard Kopeinig 9220 Velden am Wörther See, Dr.-Karl-Renner-Weg 14 I +43 4274 3918 I arch@archmore.cc Eb & p Umweltbüro GmbH DI Markus Moser, DI Sabine Pinterits 9020 Klagenfurt am Wörthersee, Bahnhofstraße 39/2 I +43 – 463 – 516614 I klagenfurt@umweltbuero.at
Inhalt 1. Verordnungstext 4 2. Erläuterungsbericht 18 2.1 Ausgangslage, Problemstellungen 18 2.1.1 Geltungsbereich 18 2.1.2 Funktion, Charakteristik 18 2.1.3 Siedlungs- und Bebauungsstruktur 20 2.1.4 Geländesituation, Grünraum 22 2.1.5 Verkehrserschließung, technische Infrastruktur 24 2.2 Ziele und Leitlinien 25 2.2.1 Rechtliche Grundlagen 25 2.2.2 Gebietsspezifische Zielsetzungen Entwicklung und Gestaltung / ÖEK 31 2.2.3 Ergänzende Ziele und Kriterien des Architekturbeirates 34 2.3 Erläuterungen zu Festlegungen der Verordnung 36 2.4 Bestehende Regelungen und Festlegungen für das Bauland Teilbebauungsplan Zentrum 2019 46 2.5 Umweltrelevanz 50 Seite 3 von 51
1. Verordnungstext Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Velden am Wörther See vom XX.XX.2019, Zahl: 10/031-TBBPL/2/2019 mit welcher der Teilbebauungsplan Zentrum neu erlassen wird Gemäß § 24 in Verbindung mit §§ 25 und 26 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 – K-GplG 1995, LGBl. Nr. 23/1995 in der Fassung LGBl. Nr. 71/2018 und § 14 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, LGBl. Nr. 66/1998 in der Fassung LGBl. Nr. 71/2018 wird verordnet: I. Abschnitt §1 Inhalt des Teilbebauungsplans Integrierende Bestandteile der Verordnung bilden: 1. der schriftliche Verordnungstext und 2. die zei h e is he Da stellu g „Teilbebauungsplan Velden – Zentrum vom XX.XX.2019“. §2 Geltungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für den Zentrumsbereich von Velden am Wörthersee und umfasst den in de zei h e is he Da stellu g „Teilbebauungsplan Velden – Zentrum vom XX.XX.2019“ gemäß Planzeichenverordnung für Teilbebauungspläne dargestellten Planungsraum. Der Planungsraum erstreckt sich beidseitig entlang der B 83 Kärntner Straße, L 52 Rosegger Straße (Rosentaler Straße) und des Seecorso. Der Planungsraum beginnt im Westen im Bereich des Objektes Villacher Straße 1 und verläuft ostwärts über den Karawankenplatz entlang Am Corso bis zum Objekt Klagenfurter Straße 16a bzw. den nördlichen Teil der Grundstücke 661/2 und 661/3 je KG 75318 Velden am Wörthersee bzw. bis zur Einbindung der Unterwinklern Straße. Der südliche Bereich umfasst das Gebiet südlich des Karawankenplatzes, den Gemonaplatz, den Seecorso bis zur Wahlisstraße sowie den Strandpark-Bereich. Im Osten wird der Planungsbereich durch den Wörthersee begrenzt. (2) Diese Verordnung enthält im a) II. Abschnitt Regelungen für alle als Bauland gewidmeten Grundflächen im Planungsraum und b) III. Abschnitt Bebauungsbestimmungen für im Grünland gesondert festgelegte Flächen (§ 5 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 – K-GplG 1995, LGBl. Nr. 23/1995 in der Fassung LGBl. Nr. 71/2018) im unmittelbaren Seeuferbereich. Seite 4 von 51
II. Abschnitt (Bauland) §3 Geltungsbereich II. Abschnitt Dieser II. Abschnitt gilt für alle im Planungsraum liegenden und im Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Velden am Wörther See gemäß § 3 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 – K- GplG 1995, LGBl. Nr. 23/1995 in der Fassung LGBl. Nr. 71/2018) als Bauland ausgewiesenen Flächen. §4 Mindestgröße der Baugrundstücke (1) Die Mindestgröße des Baugrundstückes hat 1.000 m² zu betragen. (2) Baugrundstücke, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung die Mindestgröße unterschreiten, dürfen – wenn die übrigen Bestimmungen dieses Bebauungsplanes eingehalten werden – bebaut werden. (3) Die Mindestgröße gilt nicht für Baugrundstücke, die Versorgungs- oder Infrastruktureinrichtungen dienen. (4) Als Baugrundstücke gelten Grundstücke, das sind jene Teile einer Katastralgemeinde, die im Grenzkataster oder Grundstückskataster als solche mit einer eigenen Nummer bezeichnet (i. S. des § 7a Abs. 1 VermG in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2016) und die im Flächenwidmungsplan gä zli h ode teil eise als „Baula d“ festgelegt si d. (5) Die Größe des Baugrundstücks ergibt sich aus der Gesamtfläche des Grundstücks im Grundstücksverzeichnis des Grundbuchs. (6) Mehrere Grundstücke gelten als ein Baugrundstück (unabhängig von der Größe eines Baugrundstücks gemäß Abs. 5), wenn diese einem einheitlichen, nicht trennbaren Bauvorhaben zugrunde liegen und bei welchem die Grundstücksgrenzen überbaut werden. §5 Bauliche Ausnutzung der Baugrundstücke (1) Die bauliche Ausnutzung eines Baugrundstückes wird durch die Geschoßflächenzahl (GFZ) oder die Baumassenzahl angegeben. (2) Die maximal zulässige bauliche Ausnutzung der Baugrundstücke ist in den Nutzungsschablonen de zei h e is he Da stellu g „Teilbebauungsplan Velden – Zentrum vom XX.XX.2019“ festgelegt. (3) Die maximal zulässige bauliche Ausnutzung eines Baugrundstücks darf überdies nur erfolgen, wenn der maßgeblichen Bebauung entsprochen wird und sich die geplante Bebauung nach Grundstücksgröße, Art und Maß der umgebenden baulichen Ausnutzung und Bebauungsweise einfügt (Schutz des Orts- und Landschaftsbildes). (4) Bei bebauten Grundstücken, bei denen die bauliche Ausnutzung (Abs. 2) bereits überschritten ist, sind an den Bestandsgebäuden Zu- und Umbauten zulässig, wenn die zum Zeitpunkt des Seite 5 von 51
Inkrafttretens dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Brutto-Geschoßfläche und Geschoßanzahl nicht überschritten werden. (5) Bei bebauten Grundstücken, bei denen die bauliche Ausnutzung (Abs. 2) bereits überschritten ist, sind an Bestandsgebäuden zur Erlangung der Barrierefreiheit Zu- und Umbauten in dazu unbedingt nötigem Ausmaß und die daraus folgende Überschreitung der rechtmäßig bestehenden Brutto-Geschoßfläche zulässig. (6) Die Geschoßflächenzahl (GFZ) ist der Wert aus der Brutto-Geschoßfläche der entstehenden und der bestehenden Gebäude und baulichen Anlagen auf einem Baugrundstück dividiert durch die Fläche des Baugrundstückes. (7) Die Brutto-Geschoßfläche ist die Summe der geschoßbezogenen Brutto-Grundflächen aller Grundrissebenen eines Gebäudes. Die Berechnung der geschoßbezogenen Brutto- Grundfläche erfolgt nach den äußeren Begrenzungen der Umfassungswände (einschließlich Konstruktion) sowie der Grundflächen aller Loggien, Laubengänge und außenliegenden, offenen Haupttreppen. (8) Bei Kellergeschoßen ist jener Teil des Geschoßes in die Brutto-Geschoßfläche einzurechnen, welcher mehr als 1,20 m – gemessen von Oberkante Erdgeschoßfußboden – aus dem unmittelbar an den Baukörper anschließenden Bestandsgelände hervorragt. (9) Der ausgebaute Teil eines Dachgeschoßes ist in die Berechnung der Brutto-Geschoßfläche (gemäß Abs. 6) einzubeziehen. Nicht ausgebaute Dachgeschoße sind in die Berechnung dann einzubeziehen, wenn die technischen und konstruktiven Voraussetzungen zur Errichtung eines Aufenthaltsraumes im Sinne des Punktes 11.2 der OIB-Richtlinie 3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, Ausgabe: März 2015 gegeben sind. Die Berechnung der Brutto- Grundfläche des ausbaubaren Dachgeschoßes erfolgt nach Abs. 7 und ist jene Fläche einzubeziehen, welche sich ab einer angenommenen Kniestockhöhe von 1,20 m – gemessen von Oberkante Fertigfußboden bis Oberkante Fußpfette – ergibt. (10)Gebäude von Versorgungsunternehmen (wie z. B. Trafoanlagen, Wasserversorgungsanlagen, u. ä.) sind bei der Berechnung der baulichen Ausnutzung nicht zu berücksichtigen. §6 Bebauungsweise (1) Die zulässigen Bebauungsweisen sind in den Nutzungsschablonen der zeichnerischen Da stellu g „Teilbebauungsplan Velden – Zentrum vom XX.XX.2019“ festgelegt. (2) Die offene Bebauungsweise ist gegeben, wenn Gebäude nicht unmittelbar an die Grundstücksgrenze herangebaut werden. (3) Die halboffene Bebauungsweise ist gegeben, wenn Gebäude einseitig an der Nachbargrundgrenze, sonst jedoch freistehend, errichtet werden. (4) Die geschlossene Bebauungsweise ist gegeben, wenn Gebäude (ausgenommen jene nach Abs. 5) an zwei oder mehreren gemeinsamen Baugrundstücksgrenzen unmittelbar angebaut errichtet werden. (5) Für die Beurteilung der Bebauungsweise bleiben bauliche Anlagen und Gebäude im Sinne des § 6 Abs. 2 lit a) bis d) Kärntner Bauvorschriften, LGBl. Nr. 32/1986 idF. LGBl. Nr. 71/2018 und des § 7 Abs. 2 dieser Verordnung außer Betracht. Seite 6 von 51
§7 Anzahl der Geschoße, Bauhöhe (1) Die maximal zulässige Anzahl der Geschoße bzw. die maximale Bauhöhe (höchster Punkt der Dachkonstruktion) ist in den Nutzungsschablonen der zeichnerischen Darstellung „Teilbebauungsplan Velden – Zentrum vom XX.XX.2019“ festgelegt. (2) Bei Bestandsgebäuden, bei denen die Geschoßanzahl bereits überschritten ist, gilt für Zu- und Umbauten und Verbesserungen als maximale Geschoßanzahl die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Anzahl der Geschoße. (3) Die maximal zulässige Anzahl der Geschoße bzw. die maximale Bauhöhe darf überdies nur ausgenützt werden, wenn der maßgeblichen Bebauung entsprochen wird und sich die geplante Bebauung nach Grundstücksgröße, Art und Maß der umgebenden Geschoßanzahl und Bebauungsweise einfügt (Schutz des Orts- und Landschaftsbildes). (4) Zur Geschoßanzahl zählen alle Geschoße, die an irgendeiner Stelle mehr als 1,20 m – gemessen ab Oberkante Fertigfußboden des darüber liegenden Geschoßes – aus dem unmittelbar an den Baukörper anschließenden Bestandsgelände herausragen. (5) Bei terrassierten Gebäuden – unabhängig davon ob diese einheitliche, trennbare oder einheitliche, nicht trennbare Baukörper darstellen – errechnet sich die Geschoßanzahl aus der Summe der Geschoße, die an irgendeiner Stelle mehr als 1,20 m – gemessen ab Oberkante Fertigfußboden des darüber liegenden Geschoßes – aus dem unmittelbar an den Baukörper anschließenden Bestandsgelände herausragen. (6) Bei Gebäudeabschnitten, die zueinander versetzt sind, zählt jeder Gebäudeabschnitt, der um mehr als 1,20 m – gemessen ab Oberkante Fertigfußboden - aus dem unmittelbar an den Baukörper anschließenden Bestandsgelände herausragt, als ein Geschoß. (7) Ein Geschoß (ausgenommen Bestandsgeschoße) mit einer durchschnittlichen Höhe über 3,50 m zählt als zwei Geschoße. (8) Dachaufbauten aller Art – ausgenommen Antennenanlagen, Kamine und ähnliche lineare Strukturen –werden als (Dach-)Geschoß und zur Geschoßanzahl gerechnet, wenn deren Höhe mehr als 1,50 m – gemessen ab Oberkante – Dachhaut beträgt. (9) Gaupen und gaupenähnliche Konstruktionen dürfen maximal im Ausmaß von 40 % der jeweiligen Traufenlänge errichtet werden. (10)Als Dachgeschoß gelten a) Geschoße, die innerhalb eines Daches mit mehr als 7° Dachneigung liegen und bei welchen die lichte Raumhöhe von 2,50 m an nicht mehr als 60 % des Mittelwertes der darunter liegenden geschoßbezogenen Brutto-Grundflächen (Berechnung nach § 5 Abs. 7) überschritten wird, und b) Geschoße, die innerhalb eines Daches bis 7° Dachneigung liegen und folgende Kriterien erfüllen: 1. die geschoßbezogene Brutto-Grundfläche beträgt maximal 60 % der geschoßbezogenen Brutto-Grundfläche des Mittelwertes der darunter liegenden Grundrissebenen, 2. die Geschoßhöhe – gemessen von Oberkante des Fertigfußboden des obersten Geschoßes bis höchstem Punkt der Dachkonstruktion – beträgt maximal 3,50 m, Seite 7 von 51
3. maximal 2 Außenwände des darunter liegenden Geschoßes dürfen sich flächenbündig oder auskragend ins Dachgeschoß fortsetzen, 4. die übrigen Gebäudeaußenwände und etwaige Überdachungen springen um mindestens 2 m gegenüber der Außenwand des darunter liegenden Geschoßes zurück. §8 Ausmaß der Verkehrsflächen (1) Die Mindestbreite neu zu errichtender Erschließungsstraßen einschließlich der erforderlichen Nebenanlagen hat bei einer möglichen Erschließung von a) maximal fünf Baugrundstücken 5,5 m und b) mehr als fünf Baugrundstücken 6 m zu betragen. (2) Bei Sackgassen sind Verkehrsflächen zum Umkehren zumindest im Ausmaß der im Anhang 1 dargestellten, notwendigen Flächen vorzusehen. (3) Die erforderliche Anzahl der nachzuweisenden Stellplätze ergibt sich gemäß Anhang 2. Befinden sich Bauten, die nach ihrer Verwendungsart zu verschiedenen Tageszeiten benützt werden auf demselben Baugrundstück, so sind die Stellplätze nach dem Bauwerk zu bemessen, das die größere Anzahl von Stellplätzen erfordert. Für 10 % der zu schaffenden PKW-Stellplätze nach Abs. 3 sind Abstellplätze für Fahrräder oder für einspurige Kraftfahrzeuge zu schaffen. Wobei für einen PKW-Stellplatz 6 Abstellplätze für Fahrräder bzw. drei Abstellplätze für einspurige Kraftfahrzeuge zu schaffen sind. (4) Ist bei Bestandsgebäuden die Anzahl der vorhandenen Stellplätze kleiner als die Anzahl der erforderlichen Stellplätze gemäß Abs. 3, so sind zusätzliche Parkplätze im Ausmaß des Zu- und Umbaues (Berechnung nach Abs. 3) nachzuweisen oder ein Ausgleich im Sinne § 13 Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz – K-PStG, LGBl. Nr. 55/1996 idF. LGBl. Nr. 22/2014 zu leisten. (5) Ab einer Anzahl von 10 nachzuweisenden bzw. geplanten Stellplätzen ist eine Garagen- oder architektonisch qualitätsvolle Stellplatzlösung auszuführen. §9 Baulinien (1) Baulinien sind jene Grenzlinien auf einem Baugrundstück innerhalb derer Gebäude errichtet werden dürfen. Als Gebäude in diesem Sinne gelten auch überdachte Stellplätze. (2) Der Verlauf der Baulinien (Baufenster) ist in der zeichnerischen Darstellung „Teilbebauungsplan Velden – Zentrum vom XX.XX.2019“ festgelegt. (3) Innerhalb der Baulinien (Baufenster) sind oberirdische Gebäude und sonstige bauliche Anlagen entweder unmittelbar aneinander zu bauen oder so anzuordnen, dass sie voneinander einen ausreichenden Abstand haben. Die Bestimmungen der §§ 5 bis 10 Kärntner Bauvorschriften - K-BV, LGBl. Nr. 56/1985 in der gültigen Fassung gelten sinngemäß. (4) Für (halb-)transparente, leichte (Stahl-, Glas- oder ähnliche) Konstruktionen im (halb-)öffentlichen Raum, die einer gastronomischen oder kulturellen Nutzung dienen, dürfen Seite 8 von 51
die Baulinien in ortsbildverträglichem Ausmaß (Fläche und Höhe) überschritten werden, sofern die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, das Ortsbild sowie andere öffentlichen Interessen nicht verletzt werden. (5) Sind auf einem Baugrundstück keine Baulinien festgelegt, so gelten für die Anordnung von Gebäuden und baulichen Anlagen, die Abstände und Abstandsflächen die Bestimmungen der §§ 4 – 10 Kärntner Bauvorschriften – K-BV, LGBl. Nr. 56/1985 in der gültigen Fassung. Ergänzend wird festgelegt, dass zur Wörthersee-Parzelle 933/1 KG 75318 Velden am Wörthersee ein Mindestabstand von 15 m und zu den übrigen öffentlichen Gewässerparzellen ein Mindestabstand von 5 m einzuhalten ist. (6) Sind auf einem Baugrundstück nicht auf allen Seiten Baulinien festgelegt, so gelten hinsichtlich der anderen Seiten die Bestimmungen der §§ 4 – 10 Kärntner Bauvorschriften – K-BV, LGBl. Nr. 56/1985 in der gültigen Fassung. Ergänzend wird festgelegt, dass zur Wörthersee-Parzelle 933/1 KG 75318 Velden am Wörthersee ein Mindestabstand von 15 m und zu den übrigen öffentlichen Gewässerparzellen ein Mindestabstand von 5 m einzuhalten ist. (7) Auf Baugrundstücken im Sinne des Abs. 4 und Abs. 5 dürfen abweichend von Abs. 4 und Abs. 5 in den Abstandsflächen zur Grundstücksgrenze – ausgenommen im 15 m-Streifen zur Wörthersee-Parzelle und im 5 m-Streifen zu den übrigen öffentlichen Gewässerparzellen – Nebengebäude, Garagen, überdachte Abstellplätze bis zu 40 m² Grundfläche mit einer Flachdachoberkante bzw. Traufenhöhe bis max. 3 m alleinstehend oder – bei mehreren Bauten in Summe – bis zu einer Gesamtlänge von max. 8 m (gemessen Dachkonstruktion außen/außen) errichtet werden, sofern Interessen des Orts- und Landschaftsbildes nicht entgegenstehen und auf den Nachbargrundstücken jener Freiraum gewahrt bleibt, der zur angemessenen Nutzung erforderlich ist. Gleiches gilt auf Baugrundstücken im Sinne des Abs. 3 für bauliche Anlagen – ausgenommen überdachte Stellplätze – außerhalb der Baulinien. (8) Bei unter dem Bestandsgelände liegenden Einbauten kann die Baulinie überschritten werden. (9) Bei Baulinien um Bestandsgebäude (zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung) dürfen untergeordnete Bauteile im Sinne des § 6 Abs. 2 lit. c Kärntner Bauvorschriften – K-BV, LGBl. Nr. 56/1985 in der gültigen Fassung die Baulinie überragen. (10)Garagen, deren Ausfahrt unmittelbar einer öffentlichen Verkehrsfläche zugewandt ist sowie Einfahrtstore und Schrankenanlagen, sind straßenseitig mindestens 5,00 m von der Grundstücksgrenze zurückzusetzen. Eine Verringerung des Abstandes kann erfolgen, wenn die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs gewährleistet ist und die übrigen Bestimmungen eingehalten werden. (11)Gebäude von Versorgungsunternehmen (wie z. B. Trafoanlagen, Wasserversorgungsanlagen, u. ä.) dürfen außerhalb der Baulinien errichtet werden. Seite 9 von 51
§ 10 Erhaltung und Schaffung von Grünanlagen und Vorgaben für die Geländegestaltung (1) Stützmauern, Steinschlichtungen u. ä. dürfen grundsätzlich eine Höhe von 100 cm nicht überschreiten. Die Höhe kann überschritten werden, wenn die Höhe und Ausgestaltung der Stützkonstruktion erforderlich und orts- und landschaftsbildverträglich ist. (2) Zur Erhaltung und Schaffung von Grünanlagen werden im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens Auflagen im Sinne des § 18 Abs. 4 Kärntner Bauordnung 1996 (K- BO 1996) idF LGBl. Nr. 71/2018 vorgeschrieben. § 11 Zäune und Einfriedungen (1) Die Höhe von Einfriedungen inkl. Sockel wird mit maximal 1,20 m über dem angrenzenden, tieferliegenden Gelände festgelegt. Bei angrenzenden Straßen oder Verkehrsflächen darf die Einfriedung inkl. Sockel deren Niveau maximal 1,20 m überragen. (2) Absturzsicherungen oder Einfriedungen auf Stützkonstruktionen dürfen eine Höhe von 1,00 m nicht überschreiten und dabei das angrenzende, höherliegende Niveau um maximal 1,00 m überragen. (3) Sportanlagen und Einfriedungen mit spezifischen Sicherheitserfordernissen sind von Abs. 1 und 2 ausgenommen. (4) Einfriedungen zu Verkehrsflächen müssen einen Abstand von mindestens 1 m zum Straßenrand (im Sinne des § 7 Abs. 3 Kärntner Straßengesetz, LGBl. Nr. 8/2017 in der Fassung LGBl. Nr. 30/2017) bzw. mindestens 1,50 m zum Asphaltrand aufweisen. In verkehrstechnisch begründbaren Fällen ist eine Ausnahme und eine Reduzierung der Mindestmaße möglich. (5) Zäune, Einfriedungen und Absturzsicherungen dürfen nicht mit Schilfmatten, Wellplatten, Zaunblenden, Planen o. ä. verkleidet werden oder aus durchgehendem Mauerwerk, sonstigen geschlossenen oder vollflächigen Konstruktionen und Materialien errichtet werden. § 12 Äußere Gestaltung baulicher Vorhaben (1) Bei halboffener und geschlossener Bebauungsweise ist jene Dachform auszuführen, die ein homogenes Erscheinungsbild gewährleistet. (2) Deckungsmaterialien (ausgenommen Kollektoren) dürfen keine Spiegelungen verursachen. Bei den Dachfarben sind die umgebende Dachlandschaft und die Abstimmung mit den geplanten Fassadenmaterialien zu beachten. (3) Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen dürfen auf Dächern mit einer Neigung ab 7° nur in die Dachfläche integriert oder unmittelbar parallel – mit einem maximalen Abstand von 30 cm – dazu montiert werden. Bei flachgeneigten Dächern bis 7° Neigung ist eine Aufständerung mit einer maximalen Neigung von 25° zulässig. (4) Dachaufbauten für technische Anlagen aller Art (wie z. B. Aufzugseinhausungen, haustechnische Anlagen u. dgl.) ausgenommen Photovoltaikanlagen und Sonnenkollektoren dürfen ein maximales Ausmaß von 8 m² je Dachaufbau und insgesamt ein Ausmaß von 10 % Seite 10 von 51
der Dachfläche und eine Höhe von 1,50 m – gemessen ab Oberkante Dachhaut – nicht überschreiten. (5) Die Farben und Textur der Fassadenmaterialien sind der umgebenden Bebauung und dem Ortsbild anzupassen. III. Abschnitt (Grünland) § 13 Geltungsbereich III. Abschnitt Dieser III. Abschnitt gilt für alle im Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Velden am Wörther See gemäß § 5 Abs. 2 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 – K-GplG 1995, LGBl. Nr. 23/1995 in der Fassung LGBl. Nr. 71/2018) gesondert festgelegten Flächen im Grünland im Planungsraum. § 14 Mindestgröße der Grünlandgrundstücke (1) Die Mindestgröße des Grünlandgrundstückes (Grünlandfläche) hat 350 m² zu betragen. (2) Bei bebauten Grünlandgrundstücken oder Grünlandflächen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung die Mindestgröße unterschreiten, dürfen bei den konsensgemäß bestehenden baulichen Anlagen und Gebäuden Zu- und Umbauten und Qualitätsverbesserungen im erforderlichen Ausmaß – wenn die übrigen Bestimmungen dieses Abschnittes eingehalten werden und ein öffentliches Interesse gegeben ist – durchgeführt werden. (3) Die Mindestgröße gilt nicht für Grünlandgrundstücke, die Versorgungs- oder Infrastruktureinrichtungen dienen. (4) Als Grünlandgrundstücke gelten Grundstücke, das sind jene Teile einer Katastralgemeinde, die im Grenzkataster oder Grundstückskataster als solche mit einer eigenen Nummer bezeichnet (i. S. des § 7a Abs. 1 VermG in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2016) sind und die im Flächenwidmungsplan gänzlich oder teilweise gemäß § 5 Abs. 2 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 – K-GplG 1995, LGBl. Nr. 23/1995 in der Fassung LGBl. Nr. 71/2018) mit gesondert festgelegten Grünlandflächen und ohne Bauland ausgewiesen sind. (5) Die Größe des Grünlandgrundstücks ergibt sich aus der Gesamtfläche des Grundstücks im Grundstücksverzeichnis des Grundbuchs. (6) Als Grünlandgrundstück gilt auch eine zusammenhängende Grünlandfläche eines Baugrundstückes gemäß § 4 Abs. 4, die im Flächenwidmungsplan mit einer oder mehreren gemäß § 5 Abs. 2 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 – K-GplG 1995, LGBl. Nr. 23/1995 in der Fassung LGBl. Nr. 71/2018) gesondert festgelegten Grünlandfläche ausgewiesen ist. Seite 11 von 51
§ 15 Bauliche Ausnutzung der Grünlandgrundstücke (1) Für Grünlandgrundstücke im Sinne des § 14 Abs. 4 wird keine bauliche Ausnutzung festgelegt. (2) Für gemischte Bau- und Grünlandgrundstücke im Sinne des § 14 Abs. 6 darf insgesamt die für das Baugrundstück nach § 5 festgelegte bauliche Ausnutzung nicht überschritten werden. § 16 Bebauungsweise (1) Als Bebauungsweise sind die offene und halboffene Bebauungsweise zulässig. (2) Die offene Bebauungsweise ist gegeben, wenn Gebäude oder bauliche Anlagen nicht unmittelbar an die Grundstücksgrenze herangebaut werden. (3) Die halboffene Bebauungsweise ist gegeben, wenn Gebäude oder bauliche Anlagen einseitig an der Nachbargrundgrenze, sonst jedoch freistehend, errichtet werden. (4) Bei Ausführung der halboffenen Bebauungsweise gilt zusätzlich Folgendes: a) Die Interessen des Schutzes des Ortsbildes dürfen nicht verletzt werden. b) Es ist eine Bebauung nur an jenen Baugrundstückgrenzen zulässig, an denen bereits eine unmittelbar angebaute bauliche Anlage oder ein unmittelbar angebautes Gebäude besteht. c) Besteht unmittelbar an den angrenzenden Baugrundstücksgrenzen noch keine bauliche Anlage oder Gebäude, müssen die Eigentümer dieser benachbarten Baugrundstücke einer halboffenen oder geschlossenen Bebauung schriftlich zustimmen. § 17 Bauhöhe (1) Die maximale Bauhöhe der Gebäude und baulichen Anlagen darf 2,50 m – gemessen von Oberkannte Bestandsgelände bis höchstem Punkt des Gebäudes bzw. der baulichen Anlage – nicht überschreiten. Eine Überschreitung der maximalen Bauhöhe ist nur bei betriebsnotwendigen Einrichtungen zulässig, ein öffentliches Interesse begründet und nachgewiesen wird und die Interessen des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes nicht verletzt werden. (2) Bei Bestandsgebäuden, bei denen die maximal zulässige Bauhöhe nach Abs. 1 bereits überschritten ist, gilt für Zu- und Umbauten die zum Zeitpunkt dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Bauhöhe. § 18 Baulinien (1) Für die Anordnung von Gebäuden und baulichen Anlagen, die Abstände und Abstandsflächen gelten die Bestimmungen der §§ 4 – 10 Kärntner Bauvorschriften – K-BV, LGBl. Nr. 56/1985 in der gültigen Fassung. Seite 12 von 51
(2) Ergänzend zu Abs. 1 wird festgelegt: a) Auf Grünlandgrundstücken im Sinne des § 14 Abs. 4 dürfen entlang der Wörthersee- Parzelle und entlang der übrigen öffentlichen Gewässerparzellen in einem Abstand von 5 m keine Gebäude und baulichen Anlagen errichtet werden. b) Auf Grünlandflächen im Sinne des § 14 Abs. 6 dürfen entlang der Wörthersee-Parzelle in einem Abstand von 15 m und entlang der übrigen öffentlichen Gewässerparzellen in einem Abstand von 5 m keine Gebäude und baulichen Anlagen errichtet werden. c) Ausgenommen von lit. a) und b) sind betriebsnotwendige Einrichtungen bei begründetem, nachgewiesenen öffentlichen Interesse sowie Orts- und Landschaftsbildverträglichkeit. § 19 Erhaltung und Schaffung von Grünanlagen und Vorgaben für die Geländegestaltung (1) Zur Erhaltung und Schaffung von Grünanlagen werden im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens Auflagen im Sinne des § 18 Abs. 4 Kärntner Bauordnung 1996 (K- BO 1996) idF LGBl. Nr. 71/2018 vorgeschrieben. (2) Stützmauern, Steinschlichtungen u. ä. dürfen eine Höhe von 100 cm nicht überschreiten. § 20 Zäune und Einfriedungen (1) Die Höhe von Einfriedungen inkl. Sockel wird mit maximal 1,20 m über dem angrenzenden, tieferliegenden Gelände festgelegt. Bei angrenzenden Straßen oder Verkehrsflächen darf die Einfriedung inkl. Sockel deren Niveau maximal 1,20 m überragen. (2) Absturzsicherungen oder Einfriedungen auf Stützkonstruktionen dürfen eine Höhe von 1,00 m nicht überschreiten und dabei das angrenzende, höherliegende Niveau um maximal 1,00 m überragen. (3) Sportanlagen und Einfriedungen mit spezifischen Sicherheitserfordernissen sind von Abs. 1 und 2 ausgenommen. (4) Einfriedungen zu Verkehrsflächen müssen einen Abstand von mindestens 1 m zum Straßenrand (im Sinne des § 7 Abs. 3 Kärntner Straßengesetz, LGBl. Nr. 8/2017 in der Fassung LGBl. Nr. 30/2017) bzw. mindestens 1,50 m zum Asphaltrand aufweisen. In verkehrstechnisch begründbaren Fällen ist eine Ausnahme und eine Reduzierung der Mindestmaße möglich. (5) Zäune, Einfriedungen und Absturzsicherungen dürfen nicht mit Schilfmatten, Wellplatten, Zaunblenden, Planen o. ä. verkleidet werden oder aus durchgehendem Mauerwerk, sonstigen geschlossenen oder vollflächigen Konstruktionen und Materialien errichtet werden. § 21 Äußere Gestaltung baulicher Vorhaben (1) Bei halboffener Bebauungsweise ist jene Dachform auszuführen, die ein homogenes Erscheinungsbild gewährleistet. (2) Deckungsmaterialien dürfen keine Spiegelungen verursachen. Bei den Dachfarben sind die umgebende Dachlandschaft und die Abstimmung mit den geplanten Fassadenmaterialien zu beachten. Seite 13 von 51
(3) Es dürfen keine Dachaufbauten (z. B. für technische Anlagen aller Art, Sonnenschutz, Dachterrassen, Sonnenkollektoren, Photovoltaikanlagen) ausgeführt. (4) Die Farben und Textur der Fassadenmaterialien sind der umgebenden Landschaft und dem Ortsbild anzupassen. (5) Die zulässige, vom See aus gesehene Länge des Gebäudes – gemessen von den äußeren Begrenzungen der Umfassungswände (einschließlich Konstruktion) – bzw. der baulichen Anlage – gemessen von Dach Außenkante bis Dach Außenkante – beträgt maximal 6 m und darf bei Grünlandflächen im Uferbereich 50 % der uferseitigen Parzellenlänge nicht überschreiten. Eine Überschreitung der maximalen Baukörperlänge ist nur bei betriebsnotwendigen Einrichtungen zulässig, ein öffentliches Interesse begründet und nachgewiesen wird und die Interessen des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes nicht verletzt werden. § 22 Art der Nutzung von Gebäuden (1) Es dürfen keine Gebäude mit Aufenthaltsräumen, ausgenommen betriebsnotwendige Einrichtungen (Arbeitsräume), errichtet werden. IV. Abschnitt (Inkrafttreten) § 23 Inkrafttreten (1) Die Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Genehmigung durch die Bezirkshauptmannschaft Villach-Land in der Kärntner Landeszeitung in Kraft. (2) Gleichzeitig treten folgende Verordnungen des Gemeinderats der Marktgemeinde Velden am Wörther bezogen auf den im § 2 dargestellten Geltungsbereich außer Kraft: Verordnung des Gemeinderats der Marktgemeinde Velden am Wörther See vom 01.06.1995 und 20.07.1995 (Velden-Seecorso), geändert mit Verordnungen vom 16.10.1997, 26.11.1998, 14.03.2000, 11.09.2000, 11.03.2002, 05.07.2005 und 13.10.2010 Verordnung des Gemeinderats der Marktgemeinde Velden am Wörther See vom 28.12.1988 (Velden-Zentrum I), geändert mit Verordnungen vom 01.03.1990, 21.06.1990, 04.09.1991, 13.03.1997, 30.06.1998, 07.07.2004, 01.07.2008 und 02.04.2013 Verordnung des Gemeinderats der Marktgemeinde Velden am Wörther See vom 05.07.2005 (Velden-Zentrum II), geändert mit Verordnungen vom 29.11.2005 und 12.07.2011 Verordnung des Gemeinderats der Marktgemeinde Velden am Wörther See vom 10.02.1994 (Velden-Zentrum III), geändert mit Verordnungen vom 27.11.1997, 11.09.2000, 12.07.2011 und 04.07.2012 Verordnung des Gemeinderats der Marktgemeinde Velden am Wörther See vom 07.07.2004 (VELDEN-ZENTRUM IV), geändert mit Verordnung vom 22.02.2007 Verordnung des Gemeinderats der Marktgemeinde Velden am Wörther See vom 26.02.1991 (VELDEN-OST), geändert mit Verordnung vom 30.03.1993 und 27.05.1993 sowie 13.09.2001 Seite 14 von 51
Verordnung des Gemeinderats der Marktgemeinde Velden am Wörther See vom 03.07.2013 (Velden-West) Verordnung des Gemeinderats der Marktgemeinde Velden am Wörther See vom 22.11.2004 (GEMONAPLATZ), geändert mit Verordnung vom 20.12.2007 (3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige Baubewilligungsverfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen. Der Bürgermeister: Ferdinand Vouk Seite 15 von 51
Anhang 1 SACKGASSEN Breite gem. § 8 Abs. 1 (5,5 m bzw. 6,0 m) Breite gem. § 8 Abs. 1 (5,5 m bzw. 6,0 m) Breite gem. § 8 Abs. 1 (5,5 m bzw. 6,0 m) Seite 16 von 51
Anhang 2 STELLPLATZERFORDERNIS Stellplatz-Grundwerte für PKW (Personal inkludiert, wo nicht gesondert ausgewiesen) Art der Nutzung Stellplatzerfordernis nach Einheiten Mindestens jedoch 1. Wohnbauten Objekte bis 2 WE 1 pro 60 m² WNF 1 pro Wohnung Objekte ab 3 WE 1 pro 50 m² WNF 1 pro Wohnung Besucher 10 % der Mindestzahl, aufgerundet auf die nächste ganze Zahl 2. Heime (Studenten/Angestellte) 1 pro 2 Betten Alten- und Pflegeheime 1 pro 2 Betten 5 pro Heim Besucher 10 % der Mindestzahl, aufgerundet auf die nächste ganze Zahl 3. Industrie- und Gewerbetriebe Personal 1 pro 1,25 Arbeitsplätze 1 pro Betrieb wenn die Zahl der AP nicht feststeht, ist ein AP/12 m² NFL heranzuziehen mind. 1 pro Betrieb Besucher 1 pro 6 Arbeitsplätze 1 pro Betrieb Lagerhallen 1 pro 80 m² Hallenfläche 1 pro Betrieb 4. Dienstleistungsbetriebe Personal 1 pro 1,25 Arbeitsplätze 1 pro Betrieb wenn die Zahl der AP nicht feststeht, ist ein AP/30 m² BGF heranzuziehen Besucher/Kunden 1 pro 2 Arbeitsplätze 1 pro Betrieb 5. Verkaufsgeschäfte Personal 1 pro 40 m² Verkaufsfläche (öffentlich 1 pro Betrieb zugänglich) Kunden/Besucher 1 pro 25 m² Verkaufsfläche 6. Einkaufszentren (ab 600 m² gemäß Punkt 7 der RVS 02.01.13, wirtschaftlich zusammenhängende Verkehrserzeugung von Verkaufsfläche) Einkaufzentren und Multifunktionalen Zentren, November 2014 7. Gast- und Beherbergungsbetriebe Gastronomiebetriebe 1 pro 3 Sitzplätze Beherbergungsbetriebe 1 pro 2 Betten Jugendherbergen 1 pro 5 Betten 8. Veranstaltungsstätten Theater, Konzertsäle, Kinos, 1 pro 3 Sitzplätze Versammlungssäle Diskotheken 1 pro 2 Sitzplätze oder pro 2 m² Tanzfläche 9. öffentliche Bauten Kindergärten, Horte 2 pro Gruppenraum Schulen 1 pro Klasse und 1 pro 10 Schüler 10. in allen übrigen Fällen und RVS 03.07.11 Organisation und Anzahl für den einspurigen der Stellplätze für den Individualverkehr Individualverkehr Mai 2008 Seite 17 von 51
2. Erläuterungsbericht 2.1 Ausgangslage, Problemstellungen 2.1.1 Geltungsbereich Abgrenzung des Der Geltungsbereich umfasst die Geschäftsgebietswidmungen im Geltungsbereiches Zentrum von Velden mit den Grundstücken entlang der Kärntner Strasse, der Rosentaler Strasse und des Seecorso. Die Unterwinklernstraße begrenzt das Bebauungsplangebiet im Osten, im Südwesten wird noch die Bebauung um den Gemonaplatz und den Karawankenplatz miteinbezogen. Im Teilbebauungsplan Zentrum werden damit die gesamten bzw. Teile der Bebauungspläne Velden-Seecorso (1995, Änderungen 1997, 1998, 2000, 2002, 2005, 2010), Velden-Zentrum I (1988, Änderungen 1990, 1991, 1997, 1998, 2004, 2008, 2013), Velden-Zentrum II (2005, Änderungen 2005 und 2011), teilweise Velden-Zentrum III (1994, Änderungen 1997, 2000, 2011, 2012), Velden-Zentrum IV 2004, Änderung 2007, Velden-Ost (1991, Änderungen 1993, 2001, Gemonaplatz (2004, Änderung 2007) und Velden-West 2013 überarbeitet und den Zielrichtungen und Rahmenvorgaben des Örtlichen Entwicklungskonzeptes 2019 angepasst. Der Geltungsbereich des Integrierten Verfahrens Schlosshotel bleibt aus materienrechtlichen Gründen unberücksichtigt. Der Planungsbereich umfasst das Zentrum Velden mit laufenden Projektentwicklungen, Neubau-, Umbau- und Erweiterungsprojekten. In den nächsten Jahren ist mit einer weiteren Entwicklungsdynamik zu rechnen. 2.1.2 Funktion, Charakteristik Örtliche Funktion Das Planungsgebiet umfasst den dicht bebauten Kernbereich mit dem Tourismus- und Versorgungszentrum der Gemeinde. Dieser Bereich stellt eine Abfolge von Gastronomie und Beherbergung, Casino, Handelsbetrieben, öffentlichen und privaten Dienstleistungsbetrieben dar. Diese Funktionen haben darüber hinaus auch eine überörtliche und zum Teil regionale touristische Bedeutung. Die Zentralität und hohe Nutzungs- und Aufenthaltsdichte aber auch die hohe Verkehrsbelastung erfordern eine besondere Aufmerksamkeit und dementsprechende Planungsvorgaben für dieses Gebiet. Maßgeblich sind jedoch auch einzelne historische, baukulturell bedeutsame Ensembles. Diese sind wiederum Basis für die Attraktivität und weitere touristische Entwicklung und die Lebens- Seite 18 von 51
und Aufenthaltsqualität des Zentrums Velden. Der Corso mit Kurpark und Seepromenade stellen den zentralen Aufenthalts-, Grün- und Erholungsraum im Zentrum dar und bilden das Scharnier zwischen dem Zentrumsbereich, dem Schlosshotel und dem Wörther See Ufer. Der Casinokomplex mit dem Veranstaltungszentrum hat eine weitere zentrale touristische Funktion für den Zentrumsbereich mit einer hohen Frequenz. Charakteristik Das Planungsgebiet wird von der Bebauung des östlichen und westlichen O tsei fah ts e ei hes u d de „Wö the see A hitektu “ um den Karawankenplatz um die Jahrhundertwende (1900) sowie einer markanten Auffüllung und Verdichtung durch den Casinobereich, Zentrum und Gemonaplatz in der Periode zwischen 1980 und 2000 geprägt. Das eigentliche historische Zentrum mit Kirche und dem Altbestand (ehem. Gasthof Ulbing, Hotel Alte Post) tritt heute kaum mehr in Erscheinung, ist aber im Rahmen der Bebauungsplanung besonders zu beachten Die „Wö the see-A hitektu “ ist i s eso de e u d u de Karawankenplatz und in der Rosentaler Straße noch dominant. Der übrige Zentrumsbereich ist eine eher heterogene Ansammlung an Gebäuden aus der Gründerzeit und Verdichtungen und Erweiterungen aus der touristischen Blütezeit nach 1960. Diese Erweiterungen der letzten 50 Jahre spiegeln sich auch in den unterschiedlichen Bauqualitäten und stilistischen Ausprägungen wider. Im Zusammenhang mit der hohen baulichen Dynamik in den 1970er bis 1990er-Jahren wurde wenig Augenmerk auf die Gestaltqualität der baulichen Strukturen gelegt. Die Erdgeschossbereiche werden von funktionellen Handels- und Gastronomienutzungen geprägt. Als wertvolle höherwertige und schützenswerte Gebäude sind die Altbestände aus der Gründerzeit (Villen um den Karawankenplatz, Villa Bulfon / ehem. Casino Hotel, Hotel Alte Post, Hotel Hubertushof, Villa Sonne, alte „Ge da e ie“) zu benennen. Zentrum und Begegnungszone weisen keinen unmittelbaren Bezug zum See auf, die zwei Verbindungen zur Seepromenade und zum Seeufer sind eher unattraktiv, auch die Verknüpfung zwischen Begegnungszone, Verkehrsknoten Karawankenplatz und Kurpark / Seezugang ist ungelöst, soll aber im Rahmen der Erweiterung der Begegnungszone neugestaltet werden. Die Seepromenade zwischen Hubertushof und Kurpark bzw. Strandpark sind ansprechend gestaltet und weisen eine attraktive Aussicht auf den See auf. Im Kurparkbereich besteht nur ein sehr schmaler Zugangsbereich zum Seite 19 von 51
See, der Großteil wird durch Badekabinen und Restaurants verdeckt. 2.1.3 Siedlungs- und Bebauungsstruktur Art der Nutzung von Die Baustruktur ist durch folgende wesentliche Nutzungen geprägt: Gebäuden und Ausschluss bestimmter - Beherbergung und ergänzende Nebeneinrichtungen Nutzungen - Gastronomienutzungen in den Erdgeschoßbereichen - Casinoflächen mit angeschlossener Veranstaltungs- und Kongresszone - Meist kleinräumige Einzelhandelsflächen ebenfalls in den Erdgeschoßen - Öffentliche und private Dienstleistungen sowie geringe Wohnnutzungen in den Obergeschoßen Die Nutzungsintensität ist durch die Zentrumsfunktionen und die touristische Nachfrage insbesondere im Sommer sehr hoch, im schwach frequentierten Winterhalbjahr ist die Gesamtauslastung deutlich geringer. Leerstände bestehen nur im minimalen Ausmaß und betreffen vor allem nebenrangige bauliche Ergänzungen in den Hinterhoflagen. Wesentliches Ziel der Marktgemeinde ist es, die Nutzungsintensität der gebauten und zukünftigen Struktur zu erhalten und auszubauen sowie die ganzjährige Auslastung zu fördern. Dies betrifft insbesondere auch die Nahversorgungsfunktionen über das gesamte Jahr. Darüber hinaus wurde festgelegt, keine neuen Appartement- und Freizeitwohnsitzwidmungen im Planungsgebiet zuzulassen und die Nutzung der bestehenden Einheiten besser zu kontrollieren. Die Wohnfunktion soll ausschließlich auf Hauptwohnsitze beschränkt werden. Größe der Das Planungsgebiet weist insgesamt eine sehr breite Palette an Baugrundstücke Grundstücksgrößen zwischen 300 m² und 7.000 m² (Casinobereich) auf. Eine einheitliche Grundstücksstrukur ist nicht zu erkennen. Bauliche Ausnutzung Die bauliche Ausnutzung im Planungsgebiet ist derzeit fast GFZ gebäudescharf festgelegt und entspricht damit der vorhandenen Bebauung (GFZ von 0,9 bis 2,0). Die kleinen Grundstücke sind teilweise zu 100% bebaut. Bebauungsweise Im Planungsgebiet sind aktuell alle Bebauungsformen (offen, halboffen, geschlossen) vorhanden. Seite 20 von 51
Geschossanzahl Die Geschoßanzahlen im Planungsgebiet betragen derzeit: - im Bereich großvolumiger Baukörper: 4 Geschosse + Dachgeschoß - im Bereich der Einzelbaukörper: 2 Geschosse + Dachgeschoß (ausgebaut und unausgebaut) Geschossanzahl und Gebäudehöhen definieren neben dem Bauvolumen und der Materialität die entscheidende Charakteristik eines Baugebietes. Speziell in Situationen mit benachbarter, e t olle Bausu sta z S hloss, „Wö the see-A hitektu “ , Blickbeziehungen vom/zum See sowie ortsbildprägenden Situationen kommt auch der Festlegung der Geschossanzahl entscheidende Bedeutung zu. Auch der oberste Abschluss von Gebäuden hat Auswirkungen auf Orts- und Landschaftsraum. Hier sind Regelungen für Höhe und Ausmaß technischer Aufbauten festzulegen. Baulinien: In den verschiedenen Bebauungsplänen und Planänderungen zwischen 1988 und 2013 sind teilweise gebäudebegrenzende - auf einzelne Bauwerke und einzelne Gebäudeabschnitte bezogene – Baulinien festgelegt (Bsp Casino). Darüber hinaus sind einzelne Baulinien entlang der Straßenzüge (Bsp. Gemonaplatz – Rosentaler Straße) und unmittelbar entlang der Grundstücksgrenzen festgelegt. Auch die Grenzen unterschiedlicher Bebauungsbedingungen sind teilweise auf die bestehende Bebauung zugeschnitten und verlaufen entlang der Bebäudefronten ohne Erweiterungspotenziale von Kubatur und Höhe. Im Sinne der Vereinheitlichung der Festlegungen im Zentrumsbereich soll das planerische Instrument der Baulinien im Geltungsbereich grundsätzlich fortgesetzt – aber nach Möglichkeit großflächiger und einfacher administrierbar vereinheitlicht werden. Gleichzeitig sollen auch mittelfristige Spielräume für eine gewisse Dynamik offengehalten werden. Erhaltenswerte Im gesamten Geltungsbereich bestehen mehrere schützenswerte Bausubstanz Objekte, diese sind entsprechend zu berücksichtigen, teilweise sind Abstandsregelungen erforderlich: - Kointsch Villa - Mösslacherhaus - Hotel Carinthia - Kirche - Gebäude am Gendarmerieplatz - Villa Bulfon Im Bereich des historischen Zentrums bestehen einzelne Seite 21 von 51
ortsbildprägende Gebäude und Dachformen (Walmdächer), die auch bei einer eventuellen Verdichtung erhalten werden sollten. 2.1.4 Geländesituation, Grünraum Grünflächenausstattung Das Gebiet des Teilbebauungsplans Velden Zentrum ist dicht bebaut und wird vom Zentrumsbereich um das Casino Velden, dem Gemonaplatz und Karawankenplatz, dem Kurpark und Seecorso mit Strandpark sowie dem Schlosshotel am Rande des Bebauungsplangebietes geprägt. Der überwiegende Teil der eher kleinflächigen Grünanlagen im Gebiet des Teilbebauungsplans Velden Zentrum ist in Privatbesitz. Es handelt sich dabei um Privatgärten und Gartenanlagen von Beherberungsbetrieben einschließlich der dazugehörigen Badebereiche direkt am Wörtherseeufer (Schlosshotel Velden, Seespitz, Hotel Wörthersee, Seehotel Engstler, Casinohotel, Hubertushof). Im Gebiet befinden sich aber auch die größten und bedeutendsten öffentlichen Grünanlagen der Gemeinde Velden (Kurpark, Strandpark). Gehölz- und Bedeutende Gehölz- und Strauchbestände beschränken sich auf den Strauchbestände, öffentlichen Kurpark. Waldflächen bestehen nicht. Grünverbindungen, Der Erhalt dieser bestehenden Strukturen und die Schaffung neuer Waldflächen ortstypischer Gehölzstrukturen im Rahmen von landschaftsarchitektonischen Planungen sind zu forcieren und als Pflanzbindungen oder als Pflanzgebote im Bebauungsplan bzw. in den Bauverfahren festzuhalten. Grünanteile, Der Geltungsbereich ist mit Ausnahme des Kurparks, des Strandparks Versiegelung und der seezugeneigten Erholungsflächen im Bereich der Seepromenade insgesamt dicht bebaut. Damit einher geht auch ein hoher Versiegelungsgrad in diesem zentralen Siedlungsbereich der Gemeinde Velden. Fließgewässer Das Gebiet des Teilbebauungsplans Velden Zentrum wird vom Damtschacher Bach und vom Weinzierlbach durchflossen, beide münden in den Wörthersee. Der Weinzierlbach ist im Bebauungsplangebiet (Bereich Karawankenplatz, Kurpark) durchgehend verrohrt. Ein Ufergehölzsaum ist nur am Damtschacher Bach ausgebildet. Ein Handlungsspielraum für Revitalisierungs- und Rückbaumaßnahmen zur künftigen Verbesserung des ökologischen Zustandes (vom Bachbett bis zum Ufergehölz) ist an beiden Bächen Seite 22 von 51
nur sehr eingeschränkt gegeben. Seeufer Die Seeufer des Wörthersees sind durchgehend hart verbaut und eine natürliche Ufervegetation ist nicht ausgebildet. Im Gebiet des Teilbebauungsplans Velden Zentrum befinden sich die größten Bereiche mit einer einigermaßen freien Sicht auf den Wörthersee. Öffentliche Der Kurpark ist die größte Grünfläche im Zentrum Veldens und eine Grünanlagen der wenigen öffentlich zugänglichen Erholungsflächen samt Spielplatz. Kurpark, Strandpark Dementsprechend groß ist die Bedeutung des Parks, auch als potenziell wichtige Fläche als Repräsentationsgrün. Auf einer weitläufigen Wiesenfläche stocken wertvolle Altbäume und es besteht ein schmaler Seezugang. Ausstattung und Möblierung des Parks sind reduziert, was die Offenheit der großen Wiesenflächen unterstreicht. Durch die bestehende Bebauung wird der Kurpark vom Gemonaplatz abgeschnitten und wirkt wenig ortsbildprägend ins Zentrum hinein. Auf Seite des Karawankenplatzes dominiert im Eingangsbereich zum Park der Fahrzeugverkehr, dessen Lärm auch in die Erholungsflächen hineinwirkt. Auffallend sind mehrere kleine, isolierte Grünflächen am Karawankenplatz. Der Strandpark stellt einen weiteren zentralen, öffentlichen Aufenthalts- und Erlebnisraum zwischen Schlosshotel, Seecorso und Schifffahrtshafen dar und bildet das seenahe Scharnier zwischen Zentrum und Hotelzone im Süduferbereich. Im Rahmen der Ortsentwicklung ist eine Erweiterung und Gestaltung des Kurparks im Zusammenhang mit der Begegnungszone Karawankenplatz und der Aufwertung und Kfz-Freihaltung des Corso vorgesehen. Einfriedungen Durch die teilweise dichte Verbauung des Zentrums mit geschlossener Bebauung stehen die Einfriedungen entlang des Corso weitgehende im Hintergrund. Demgegenüber sind die Nebenflächen und Badeplätze teilweise mit hohen, blickdichten Zäunen und Begrenzungen versehen und behindern die Blickbeziehungen und räumliche Wahrnehmung. Geländegestaltung Der Geltungsbereich weist zum einen eine leicht erhöhte Lage des zentralen Corso gegenüber Europaplatz und Damtschacher Bach im Osten und dem Karawankenplatz im Westen auf; zum anderen besteht ein mittleres Gefälle vom Casinobereich zum See auf einer Höhe von 439 m. Diese Höhenunterschiede und die damit vom See und vom Südufer Seite 23 von 51
aus besonders einsichtige Kulissensituation ist bei der Festlegung der Geschossanzahlen besonders zu beachten. Versorgung mit Die Versorgung mit Spielplätzen beschränkt sich auf den Spielplätzen für Freiraumbereich und die Spielanlage im Kurpark. Kleinkinder 2.1.5 Verkehrserschließung, technische Infrastruktur Erschließung Straße Der Geltungsbereich Velden Zentrum wird derzeit für den Kfz-Verkehr durch die Bundesstraße 83 Kärntner Straße / Am Corso sowie Villacher Straße, Rosentaler Straße, Seecorso und Wahlisstraße erschlossen. Entlang dieser Achse münden einzelne lokale Stichstraßen und örtliche Schleifen ein. Der Zentrumsbereich vom Gendarmerieplatz bis Seehotel Engstler ist als Begegnungszone ausgestaltet. Generelle Zielsetzung ist die Reduktion des Durchgangsverkehrs entlang der B 83 / Begegnungszone und eine Rückstufung der Klagenfurter Straße als überörtliche Anbindung von Velden. In diesem Zusammenhang ist auch eine Erweiterung der Begegnungszone bis zum Karawankenplatz vorgesehen. Darüber hinaus ist auch eine Beschränkung des Corso auf den Fußgänger- und Radverkehr sowie punktuelle Anbindung der anrainenden Tourismusbetriebe vorgesehen. Eine Neuordnung des untergeordneten Erschließungssystems im Geltungsbereich ist nicht aktuell. Stellflächen Die öffentlichen Parkplätze beschränken sich weitgehend auf die Tiefgarage und weitere ebenerdige Stellflächen im Casinobereich und den Parkplatz Velden-Ost. Einzelne weitere bewirtschaftete Stellflächen bestehen im Bereich des Karawankenplatzes und entlang der öffentlichen Straßen. Darüber hinausgehende Kfz-Abstellplätze befinden sich auf Privatgrund außerhalb des Straßenraums. Im Zusammenhang mit dem laufenden Projekt Umbau Gemeindeamt und anschließenden Geschäfts- und Wohngebäuden ist die Errichtung einer weiteren Tiefgarage vorgesehen. Als detaillierte Regelungen zum Stellflächenbedarf nach einzelnen Nutzungsformen werden die Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen (RVS) sowie der textliche Bebauungsplan als Grundlage genommen. Zur Erhaltung und Schaffung der Grünräume und des Orts- und Landschaftsbildes sollen großflächige, vollständig versiegelte, nicht gestaltete Stellflächen vermieden werden. Rad- und Fußwegenetz Der regionale Wörther-See Radweg führt von der östlichen Seite 24 von 51
Gemeindegrenze parallel zur Kärntner Straße ans Ortszentrum und ab der Klagenfurter Straße über Nebenstraßen um das Zentrum. Für den vom Land Kärnten geplanten Radweg am Wörthersee Ufer entlang der B 83 sind im Gemeindegebiet von Velden keine weiteren baulichen Maßnahmen vorgesehen. Die Fußwegeführung entlang der Klagenfurter Straße ins Ortszentrum ist im Rahmen der Bebauungsplanung und anstehender Bauverfahren zu optimieren und sind auch gestalterische Verbesserungen bei der Erhaltung der Grünstrukturen innerhalb der ausgewiesenen Schutzstreifen anzustreben. Im Zusammenhang mit Bebauungsplanung und privatrechtlichen Vereinbarungen sind darüber hinausgehende, attraktive Wegverknüpfungen aus dem Zentrum zum Seeufer und damit zusammenhängende kleinere Aufenthaltsbereiche zumindest entlang des Damtschacher Baches zu forcieren. Technische Infrastruktur Das Planunggebiet wird über das Wasserwerk Velden – Schiefling (Gemeindewasserleitung) versorgt, dieses gewährleistet die Spitzenbelastung von etwa dem Dreifachen des Jahresdurchschnittsverbrauchs im Gebiet. Die Abwasserentsorgung erfolgt über ein Trennsystem von Schmutz- und Regenwasser, wobei die Schmutzabwässer der gesamten Gemeinde in einer zentralen Kläranlage des Abwasserverbandes Wörther See West (AWV WW) in der Gemeinde Rosegg gereinigt werden. 2.2 Ziele und Leitlinien 2.2.1 Rechtliche Grundlagen K-GplG 1995 Das K-GplG 1995 mit §§ 24, 25, 26 und 27 bildet die Grundlage für die geplante Änderung des Teilbebebauungsplanes. Darin werden die generellen Bebauungsplanerfordernisse (§ 24), die Inhalte des Teilbebauungsplanes (§ 25 (2)) und das Verfahren (§ 26) festgelegt. Insbesondere dürfen diese dem Flächenwidmungsplan und dem Örtlichen Entwicklungskonzpet nicht widersprechen. Sie haben die Bebauung entsprechend den örtlichen Gegebenheiten nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, der geordneten Siedlungsentwicklung, der sparsamen Verwendung von Grund und Boden und der räumlichen Verdichtung der Bebauung sowie unter Berücksichtigung des Orts- und Landschaftsbildes festzulegen. Die Bebauungsplanfestlegungen für die Kurgebietswidmungen haben insbesondere auch auf die Erfordernisse des Tourismus und auf die Erholungsfunktion Bedacht zu nehmen (siehe §24 (5)). Seite 25 von 51
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