Sorgerecht und Sozialhilfe in Mazedonien - Auskunft der SFH-Länderanalyse Magali Mores - ecoi.net

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Sorgerecht und Sozialhilfe in
Mazedonien

Auskunft der SFH-Länderanalyse

Magali Mores

Bern, 21. Mai 2013
Einleitung
Gemäss der Anfrage an die SFH-Länderanalyse gehen wir vom folgenden Sachver-
halt aus: Ein Ehepaar hat sich in Mazedonien scheiden lassen. Beide Eheleute sind
Angehörige der albanischen Gemeinschaft in Mazedonien. Ein mazedonisches Ge-
richt hat bei der Scheidung der Mutter das Sorgerecht für die zwei Kinder zugespro-
chen. Ihre Kinder sind minderjährig, aber älter als drei Jahre. Folgende Fragen ha-
ben wir der Anfrage entnommen:

     1. Werden gerichtliche Sorgerechtsentscheide innerhalb der albanischen Ge-
        meinschaft in Mazedonien respektiert?

     2. Kann die Mutter ihre Rechte mit Hilfe der mazedonischen Behörden einfor-
        dern, falls ihr der Vater die Kinder rechtswidrig wegnehmen würde ?

     3. Hat die Mutter Anrecht auf Sozialhilfe und auf eine Sozialwohnung für sich
        und ihre Kinder, falls sie von ihrer Familie keine finanzielle Unterstützung er-
        hält?

Die Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH beobachtet die Entwicklungen in Mazedo-
                          1
nien seit mehreren Jahren. Aufgrund von Expertenauskünften und eigenen Recher-
chen nehmen wir zu den Fragen wie folgt Stellung:

1        Sorgerecht in Mazedonien
Bei einer Scheidung entscheidet grundsätzlich ein Gericht über das Sorgerecht für
die Kinder. Die Eltern haben die Möglichkeit, gemeinsam eine Vereinbarung über
die Obhut, die Erziehung und den Unterhalt bezüglich der Kinder zu treffen. Konn-
ten sich die Eltern bei der Ehetrennung nicht einigen, entscheidet ein Gericht.
Dafür prüft es alle Umstände und trifft aufgrund eines Gutachtens des zuständi-
gen Zentrums für soziale Arbeit (Centre for Social Work – CSW) eine Entschei-
      2
dung.

Zuständigkeit der Zentren für soziale Arbeit. Das zuständige Zentrum beurteilt,
ob die Kinder bei einem Elternteil bleiben, oder ob die einen bei der Mutter und
die anderen beim Vater bleiben, oder ob alle Kinder einer dritten Person oder Ein-
                            3
richtung anvertraut werden. In der Regel ist ein Elternteil sorgeberechtigt. Nur
wenn dieses Elternteil nicht in der Lage ist, sich um das Kind zu kümmern, kann
das Zentrum für soziale Arbeit eine entsprechende Entscheidung treffen, zum
                                                        4
Beispiel das Kind einer dritten Person anzuvertrauen. Das Elternteil, dem das

1
    www.fluechtlingshilfe.ch/herkunftslaender.
2
    Ingrid Steinmann, Die Ehescheidung in der Republik Mazedonien unter Berücksichtigung internatio-
    nal-privatrechtlicher Elemente, Juni 2009, S. 217.
3
    Ebenda.
4
    Bundesamt für Migration / International Organization for Migration (BAMF – IOM), ZIRF-
    Counselling-Formular für Individualfragen, Mazedonien, 8. Oktober 2012, S. 2:
    www.bamf.de/SharedDocs/MILo-
    DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Rueckkehrfragen/2012/angepasst/20121008_rf-
    skopje-mazedonien-sozbel_dl.pdf?__blob=publicationFile.

Mazedonien – Sorgerecht und Sozialhilfe – Auskunft – 14. Mai 2013                      Seite   1 von 9
Kind nicht anvertraut wird, hat grundsätzlich das Recht, eine persönliche Bezie-
hung mit dem Kind aufrechtzuerhalten, sofern das Gericht in Hinblick auf die Inte-
                                                     5
ressen des Kindes nicht anders entschieden hat. Die Eltern entscheiden eben-
falls gemeinsam über die Beziehung und den direkten Kontakt des Elternteils,
welches das Sorgerecht nicht zugesprochen bekommen hat. W enn es keine Eini-
                                                                    6
gung gibt, trifft das Zentrum für soziale Arbeit eine Entscheidung.

Änderung des Entscheides. W enn eines der Elternteile oder das Zentrum für
soziale Arbeit dies beantragt, kann das Gericht die Entscheidung bezüglich der
                                                                      7
Obhut und der Beziehung der Kinder zu den geschiedenen Eltern ändern.

Unterhaltspflicht. Bei einer Scheidung sind beide Eltern dazu verpflichtet, nach
ihren finanziellen Möglichkeiten für den Unterhalt ihrer Kinder aufzukommen. Dies
gilt bei minderjährigen Kindern und wenn die Ausbildung des Kindes über das
Alter von 18 Jahren hinaus geht. Die Eltern müssen bis zum regulären schuli-
schen Abschluss, maximal aber bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres, für den
                  8
Unterhalt sorgen.

2       Beantwortung der gestellten Fragen

2.1     Werden gerichtliche Sorgerechtsentscheide innerhalb
        der albanischen Gemeinschaft in Mazedonien respek-
        tiert?
Den Angaben einer Anwaltskanzlei in Mazedonien gemäss muss der Vater, egal
welcher Gemeinschaft er angehört, den Entscheid über das Sorgerecht akzeptie-
     9
ren. Allerdings soll es nach einer Auskunft des Deutschen Bundesamtes für Mig-
ration und Flüchtlinge in albanischen Gemeinden in Mazedonien vorkommen, dass
Kinder von Familienangehörigen entgegen den Anordnungen der Behörden illegal
entführt werden. Dies komme insbesondere dann vor, wenn die Mutter einer ande-
                                   10
ren ethnischen Gruppe angehöre. Im Rahmen dieser Auskunft konnten keine Be-
richte gefunden werden, die solche Entführungen dokumentieren.

5
   Ingrid Steinmann, Die Ehescheidung in der Republik Mazedonien unter Berücksichtigung internatio-
   nal-privatrechtlicher Elemente, Juni 2009, S. 218.
6
   UN Committee on the Rights of the Child (CRC), Consideration of Reports Submitted by States
   Parties Under Article 44 of the Convention; Second Periodic Report of States Parties due in 1998;
   The Former Yugoslav Republic of Macedonia [CRC/C/MKD/2], 12. November 2009, S. 18:
   www.ecoi.net/file_upload/470_1274279149_g0946322.pdf.
7
   Ingrid Steinmann, Die Ehescheidung in der Republik Mazedonien unter Berücksichtigung internatio-
   nal-privatrechtlicher Elemente, Juni 2009, S. 218.
8
   Ebenda.
9
   E-Mail-Auskunft vom 8. April 2013 der Anwaltskanzlei Lawyers Antevski.
10
   BAMF - IOM, ZIRF-Counselling-Formular für Individualfragen, Mazedonien, 8. Oktober 2012, S. 2.

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2.2       Kann die Mutter ihre Rechte mit Hilfe der mazedonischen
          Behörden einfordern, falls ihr der Vater die Kinder
          rechtswidrig wegnehmen würde?
Strafrechtliche Konsequenzen einer Entführung. Der Auskunft einer Anwältin der
Macedonian Young Lawyers Association (MYLA) gemäss kann sich die Mutter in
diesem Fall an die Polizei wenden. Zudem müssen solche Vorkommnisse dem Zent-
                                            11
rum für soziale Arbeit gemeldet werden. Nach Artikel 198 des mazedonischen
Strafgesetzbuchs kann eine Person, welche ein Kind dem sorgeberechtigten Eltern-
teil, den Adoptiveltern, dem Vormund oder der entsprechenden Pflegeeinrichtung
rechtswidrig entzieht, mit einer Geld- oder Haftstrafe von bis zu drei Jahren bestraft
         12
werden.

Sanktionen des Zentrums für soziale Arbeit. In Mazedonien ist das Zentrum für
soziale Arbeit zuständig, um Sanktionen zum Schutz von Kindern, die in einem Sor-
                                           13
gerechtsverhältnis stehen, zu ergreifen. Es kann Massnahmen treffen, welche die
Rechte der Eltern im Falle, dass sie sich nicht an die Abmachungen halten, ein-
schränken. W enn ein Elternteil das Kind länger behält als mit dem Zentrum für sozi-
ale Arbeit vereinbart, oder es die Kinder an einem unbekannten Ort zurückhält, kann
das Zentrum den Kontakt des Elternteils mit den Kindern für bis zu sechs Monaten
              14
unterbinden. Das Zentrum kann temporär die Obhut über das Kind dem anderen
Elternteil, einer dritten Person, einer Pflegeeinrichtung oder einer staatlichen Institu-
tion zusprechen, wenn die Beziehung und der direkte Kontakt zwischen dem Kind
und dem Elternteil nicht respektiert oder beeinträchtigt wurde, und somit einen nega-
                                                  15
tiven Effekt auf die Entwicklung des Kindes hat.

Unklarheiten beim Recht auf kostenlose Rechtshilfe. Schutzbedürftige darunter
auch alleinerziehende Personen, die ein oder mehrere minderjährige Kinder haben
und deshalb Recht auf Kinderzulagen haben, können kostenlose rechtliche Hilfe
beanspruchen. Bei schutzbedürftigen Personen wird ferner geprüft, ob sie über Ei-
gentum verfügen und in welcher finanziellen Lage sie sich befinden. Als finanziell
schutzbedürftige Personen werden solche bezeichnet, deren Einkommen unter 50
                                                       16
Prozent des monatlichen Durchschnitteinkommens liegt. Unter das Gesetz zur kos-
tenlosen Rechtshilfe von 2009 fallen nicht alle Rechtsbereiche. Der Schutz von Kin-

11
     E-Mail-Auskunft vom 4. April 2013 von einer Anwältin der Macedonian Young Lawyers Association
     (MYLA).
12
     Legislationline, Criminal Code of the former Yugoslav Republic of Macedonia (English version),
     September 2009: www.legislationline.org/documents/id/16066.
13
     E-Mail-Auskunft vom 8. April 2013 der Anwaltskanzlei Lawyers Antevski; CRC, Consideration of
     Reports Submitted by States Parties Under Article 44 of the Convention; Second Periodic Report of
     States Parties due in 1998; The Former Yugoslav Republic of Macedonia [CRC/C/MKD/2], 12. No-
     vember 2009, S. 18.
14
     «The social welfare centre may make a decision limiting the right of the parent to maintain a per-
     sonal relationship and regular contact with the child for up to six months in the event that the par-
     ents has kept the child for longer than agreed upon with the social welfare centre, or has made the
     decision to take the child to an unknown location». CRC, Consideration of Reports Submitted by
     States Parties Under Article 44 of the Convention; Second Periodic Report of States Parties due in
     1998; The Former Yugoslav Republic of Macedonia [CRC/C/MKD/2], 12. November 2009, S. 18.
15
     Ebenda. S. 18f.
16
     Council of Europe - European Committee of Social Rights (CoE-ECSR), 6th National Report on the
     Application of the 1961 Charter Submitted by The Government of "The Former Yugoslav Republic of
     Macedonia" (Articles 11, 12 And 13) For The Period 01/01/2008 – 31/12/2011,
     [RAP/RCha/MKD/6(2013)], 8. Februar 2013, S. 119:
     www.ecoi.net/file_upload/1226_1360673465_mkd6-en.pdf.

Mazedonien – Sorgerecht und Sozialhilfe – Auskunft – 14. Mai 2013                           Seite   3 von 9
dern und Jugendlichen wird jedoch grundsätzlich von der kostenlosen Rechtshilfe
abgedeckt. Im Normalfall geht es dabei um Prozeduren zur Bestimmung der Unter-
                                                                         17
haltszahlungen oder Zahlungsrückstände bei ungeklärten Unterhaltsfragen.

Das Gesetz definiert allerdings nicht genau, welche Themen unter Kinder- und Ju-
gendschutz fallen. Dies bringt gewisse juristische Unklarheiten mit sich, da der Be-
reich Kinder- und Jugendschutz viele Themen, wie zum Beispiel Kinderzulagen,
Schutz von Kindern von alleinerziehenden Eltern oder Schutz von Opfern häuslicher
Gewalt umfasst. Somit wird dem Justizministerium Freiraum gegeben, je nach Um-
ständen, im Einzelfall zu entscheiden. Gemäss einer Analyse der MYLA war bei den
abgelehnten Anträgen auf kostenlose Rechtshilfe, auch ein Fall dabei, bei dem es
um die Anerkennung der Vaterschaft oder Unterhaltszahlungen für minderjährige
             18
Kinder ging.

2.3       Hat die Mutter Anrecht auf Sozialhilfe und auf eine Sozi-
          alwohnung für sich und ihre Kinder, falls sie von ihrer
          Familie keine finanzielle Unterstützung erhält?
Die Zuständigkeit für Unterhaltszahlungen, Kindergeld und Sozialhilfe liegt bei
den Zentren für soziale Arbeit. In Mazedonien gibt es 30 solcher Zentren, die auf
                                  19
die 84 Gemeinden verteilt sind. Eine Reihe von Mängeln dieser Zentren er-
schweren den Zugang zu Sozialhilfe, Kindergeld und Unterhaltszahlungen:

Akuter Personalmangel, fehlende Infrastruktur und schlechte Vernetzung der
Zentren für soziale Arbeit. Die Zentren für soziale Arbeit, welche für die Verwal-
tung und Vergabe der Sozialhilfe zuständig sind, verfügen nicht über ausreichen-
                                                   20
des qualifiziertes Personal und finanzielle Mittel. Ein Bericht der Gesellschaft für
Internationale Zusammenarbeit von 2011 geht für die 30 Zentren von 210 Fach-
                             21
kräften für Sozialarbeit aus. Der knappe Personalbestand wirkt sich negativ auf
                                                      22
die Qualität der erbrachten Dienstleistungen aus. Durch die hohe Zahl der An-
träge, den komplexen Vergabekriterien und einem hohen Mass an bürokratischem
Aufwand ist es gemäss UNICEF nicht verwunderlich, dass es zu langen W artezei-
                               23
ten für die Sozialhilfe kommt. Gemäss dem Ministry of Labour and Social Policy

17
     Macedonian Young Lawyer’s Association, Fairy Tale or Reality? Free Legal Aid in the Republic of
     Macedonia – Analysis on the Implementation of the Law on Free Legal Aid in 2011, March 2012, S.
     12: www.soros.org.mk/dokumenti/Besplatna_pravna_pomos_ang_za_web.pdf.
18
     Ebenda, S.12f.
19
     Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Social-Delivery Services in Macedonia, How
     they are and how they should be, August 2011, S. 28:
     www.htsocialprotection.org/macedonia/publications/en/EN_Social%20service%20delivery.pdf.
20
     Ministry of Justice, Republic of Macedonia, Comparative Review of Legislation in the Republic of
     Macedonia and the Convention on the Rights of the Child, Mai 2010, S. 250:
     www.unicef.org/tfyrmacedonia/English_Full_Report_13_W EB.pdf.
21
     Mit einem Verhältnis von einem Sozialarbeiter auf 9‘631 Einwohner, liegt Mazedonien weit unter
     dem Standard der anderen Ländern des Balkan (Kroatien: Ein Sozialarbeiter auf 5‘353 Einwohner,
     Serbien: Ein Sozialarbeiter auf 8‘237 Einwohner). GIZ, Social-Delivery Services in Macedonia, How
     they are and how they should be, August 2011, S. 28.
22
     GIZ, Social-Delivery Services in Macedonia, How they are and how they should be, August 2011, S.
     19; The United Nations Children’s Fund (UNICEF), Children in Macedonia, A Situation Analysis,
     Februar 2008, S. 67: www.unicef.org/tfyrmacedonia/MK_SITAN_ENG.pdf; Ministry of Labour and
     Social Policy, Republic of Macedonia, National Program for Development of Social Protection 2011-
     2021, 2010, S. 38: www.unicef.org/tfyrmacedonia/NationalProgramSocial_Protection.pdf.
23
     UNICEF, Children in Macedonia, A Situation Analysis, Februar 2008, S. 67.

Mazedonien – Sorgerecht und Sozialhilfe – Auskunft – 14. Mai 2013                        Seite   4 von 9
ist dies auch auf ein schlechtes Datenmanagementsystem zurückzuführen. Die
Zentren für soziale Arbeit sind zudem kaum mit anderen Institutionen vernetzt,
welche wichtige Informationen zur Evaluierung von Sozialhilfeanträgen liefern
sollen (Katasterämter, Finanzamt, Banken). Aufgrund fehlender Informationen
                                                 24
können nicht alle Anträge berücksichtigt werden.

Überforderung wegen zu vieler Kompetenzen. Die Angestellten der Zentren sind
nicht nur für Entscheide über die Vergabe der Sozialhilfe und deren Auszahlung
                                              25
zuständig, sondern auch für soziale Belange. Doch die im Rahmen der Sozial-
schutzreform neu erteilten Aufgaben für soziale Belange, wie zum Beispiel für
Opfer häuslicher Gewalt oder Menschenhandel, überfordern die Verantwortlichen
                      26
in den Zentren völlig. Die oben beschriebenen schlechten Voraussetzungen wir-
                                                                        27
ken sich negativ auf die Qualität der genannten Aufgabenbereiche aus. .

Diskriminierende Entscheide der Zentren für soziale Arbeit. Gemäss UNICEF
ist das Sozialhilfesystem in Mazedonien sehr anfällig für Diskriminierung und
            28
Missbrauch. W egen der vielen Kompetenzen der Zentren, des Mangels an quali-
fiziertem Personal sowie der komplizierten Kriterien für Sozialhilfe, sind die Ent-
                                                  29
scheide oft verspätet, diskriminierend und unfair. W eitere Faktoren beeinflussen
die Entscheide: die Ermessensfreiheit der Mitarbeiter der Zentren, fehlende In-
            30                                                      31
formationen wie Geburtsurkunden und Angaben zu Beschäftigung.

2.3.1 Sozialhilfe

Eingeschränkter Zugang und unzureichende Höhe der Sozialhilfe. Nach Ein-
schätzung des mazedonischen Ombudsmanns liefert das aktuelle Sozialsystem in
Mazedonien keinen ausreichenden Schutz und nur ungenügende Unterstützung
für verletzliche Personen. Gründe sind die stark verzögerte Bearbeitung der Ge-
suche durch die Behörden, eine unkorrekte Feststellung der realen Situation und
                                               32
rechtswidrige Abweisungen gewisser Gesuche. Zudem ist die ausgezahlte Sozi-
alhilfe zu klein, um damit ein normales Leben mit Minimalstandards führen zu
         33
können. Zwar haben Personen oder Haushalte, welche in der Lage sind zu ar-
beiten ein Anrecht auf Sozialhilfe, wenn sie nicht über die finanziellen Mittel ver-

24
     Ministry of Labour and Social Policy, Republic of Macedonia, National Program for Development of
     Social Protection 2011-2012, 2010, S. 38.
25
     Ebenda, S. 38.
26
     GIZ, Social-Delivery Services in Macedonia, How they are and how they should be, August 2011, S.
     19.
27
     Ministry of Labour and Social Policy, Republic of Macedonia, National Program for Development of
     Social Protection 2011-2012, 2010, S. 38.
28
     UNICEF, Children in Macedonia, A Situation Analysis, Februar 2008, S. 65.
29
     Ebenda, S. 67.
30
     Dies betrifft vor allem Roma, Ashkali und Ägypter. Gemäss einer UNHCR Studie sind von 13‘770
     Befragten, 6‘514 von fehlenden Dokumenten betroffen. Council of Europe - Commissioner for Hu-
     man Rights (CoE-CommDH), Report by Nils Muižnieks, Council of Europe Commissioner for Human
     Rights; Following his Visit to “the former Yugoslav Republic of Macedonia”, 9. April 2013, S. 27:
     www.ecoi.net/file_upload/1226_1365499629_com-instranet.pdf.
31
     UNICEF, Children in Macedonia, A Situation Analysis, Februar 2008, S. 65.
32
     Siehe auch weiter oben.
33
     Republic of Macedonia Ombudsman, Annual Report 2011, März 2012, S. 68:
     www.ombudsman.mk/ombudsman/upload/documents/2012/Izvestaj%202011-ANG.pdf.

Mazedonien – Sorgerecht und Sozialhilfe – Auskunft – 14. Mai 2013                        Seite   5 von 9
34
fügen, ihren Lebensunterhalt zu finanzieren., Dies betrifft Personen oder Haus-
halte, deren Einkommen unter dem entsprechenden Sozialhilfebetrag liegt und
welche kein Eigentum besitzen. Dabei wird das Einkommen aller Mitglieder des
                         35
Hauses miteingerechnet. UNICEF berichtet aber über viele Hürden und Diskri-
                                         36
minierungen beim Zugang zu Sozialhilfe. Eine Person hat zum Beispiel kein An-
recht aus Sozialhilfe, wenn sie Grundstück oder W ohneigentum besitzt. W eitere
Ausschlusskriterien sind der Besitz von landwirtschaftlichen Geräten oder Ausrüs-
                                                  37
tungen, wie zum Beispiel Traktoren oder Nutzvieh.

Die Sozialhilfe wird prozentual am monatlichen Nettodurchschnittseinkommen
berechnet. Für eine Familie oder einen Drei-Personen-Haushalt wurde im Juli
2009 22,23Prozent des Durchschnitteinkommens berechnet. Dies entsprach für
eine dreiköpfige Familie 3‘578 MKD (zirka 58 Euro). Den Angaben des Ministry of
Labour and Social Policy gemäss, welche in einem Bericht des Council of Europe
publiziert wurde, waren es 2012 3‘869 MKD (etwa 63 Euro). In den ersten zwei
Jahren wird der volle Betrag ausgezahlt, im dritten, vierten und fünften Jahr noch
                                                                                 38
70 Prozent des Betrages und nach dem fünften Jahr 50 Prozent der Summe.
Nach Angaben des mazedonischen Ombudsmannes wird die Sozialhilfe oft erst
verzögert ausgezahlt. Zudem decken die geringen Bezüge kaum die Kosten für die
existenziellen Bedürfnisse wie Nahrung und Kleider, ganz zu schweigen von den
                                             39
Kosten für Elektrizität, Heizung und Wasser.

Sperrung der Sozialhilfeleistungen für zwangsweise rückgeführte Personen.
Gemäss Recherchen der SFH im Rahmen einer früheren Auskunft vom März 2013
verlieren zwangsweise rückgeführte Personen nach Mazedonien ihre Rechte auf
Sozialhilfeleistungen. Da sie ihrer Pflicht der regelmässigen Meldung nicht nach-
kommen konnten, ist ihr Anspruch auf Sozialhilfeleistungen unterbrochen. Die
Dauer der Sperrung der beantragten Leistungen hängt von den lokalen Behörden
ab und variiert. Sie kann für mindestens sechs Monate gesperrt werden, in man-
                                   40
chen Fällen aber auch langfristig. Nach weiteren Angaben werden Personen, wel-
che zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hätten, bei dem Entscheid über die
Aufhebung der Sperre der Sozialhilfe benachteiligt. Dies bedeutet, dass die be-
                                                                   41
troffenen Personen langfristig keinen Zugang zu Sozialhilfe haben.

34
     CoE-ECSR, 6th National Report on the Application of the 1961 Charter Submitted by the Govern-
     ment of "The Former Yugoslav Republic of Macedonia" (Articles 11, 12 And 13) For the Period
     01/01/2008 – 31/12/2011) [RAP/RCha/MKD/6(2013)], 8 Februar 2013, S. 120.
35
     Ministry of Labour and Social Policy of Macedonia, Gender – Budget Analysis of Active Employment
     Policies and Social Protection in the Republic of Macedonia, 2010, S. 31:
     www.mtsp.gov.mk/WBStorage/Files/Rodova%20Analiza%20ANGLISKI%2001%20MART%202010.pd
     f.
36
     UNICEF, Children in Macedonia, A Situation Analysis, Februar 2008, S. 65.
37
     Ebenda, S. 66.
38
     CoE-ECSR, 6th National Report on the Application of the 1961 Charter Submitted by the Govern-
     ment of "The Former Yugoslav Republic of Macedonia" (Articles 11, 12 And 13) For the Period
     01/01/2008 – 31/12/2011) [RAP/RCha/MKD/6(2013)], 8 Februar 2013, S. 120.
39
     Republic of Macedonia Ombudsman, Annual Report 2011, März 2012, S. S. 69.
40
     SFH, Mazedonien – Entzug der Reisepässe zwangsweise rückgeführter Personen, 20. März 2013,
     S. 5: www.fluechtlingshilfe.ch/herkunftslaender/europe/mazedonien/mazedonien-entzug-der-
     reisepaesse-zwangsweise-rueckgefuehrter-personen/at_download/file.
41
     Ebenda, S. 4.

Mazedonien – Sorgerecht und Sozialhilfe – Auskunft – 14. Mai 2013                       Seite   6 von 9
2.3.2 Kinderzulagen

Eingeschränkter Zugang und unzureichende Höhe der Kinderzulagen. Das
Gesetz zum Schutz von Kindern, das im Jahr 2009 geändert wurde, definiert das
Recht auf Kinderzulagen abhängig vom Einkommen der Eltern und dem Alter der
                                                                               42
Kinder. Die Kinderzulagen werden dem Elternteil oder dem Vormund ausgezahlt.
Anrecht auf Kinderzulagen haben Kinder, welche nicht bei den Eltern aufwachsen,
sondern in einer Pflegefamilie untergebracht sind, und Kinder, deren Eltern fol-
gende Bedingungen erfüllen: Die Kinder der Eltern müssen unter 18 Jahren alt
sein und eine Schule besuchen. Zudem müssen die Eltern entweder in einem Ar-
beitsverhältnis stehen, Rentner sein, arbeitslos gemeldet sein und vom Arbeitslo-
senamt finanzielle Unterstützung oder andauernde Sozialhilfe bekommen, eine
                                                      43
Behinderung haben oder landwirtschaftlich tätig sein.

Im Jahr 2010 lag die monatliche Einkommensgrenze für Kinderzulagen bei 2‘490
MKD (rund 40 Euro) pro Familienmitglied. Für alleinerziehende Eltern betrug die
                                  44
Höhe 4‘980 MKD (etwa 80 Euro). Die Kinderzulage für ein Kind bis 15 Jahre be-
trägt 5,5 Prozent des Durchschnittseinkommen in Mazedonien. Für Kinder, welche
älter sind als 15 Jahre und das 18. Lebensjahr nicht überschritten haben, liegt der
                                                       45
Betrag bei 8,5 Prozent des Durchschnittseinkommens. Dementsprechend betru-
gen im Jahr 2010 die monatlichen Zulagen für bis zu 15-jährige Kinder 716 MKD
(zirka 12 Euro), respektive 1‘136 MKD (zirka 18 Euro) für bis zu 18-jährige Kinder.
Der Maximalbetrag, den eine Familie monatlich erhielt, betrug 2010 lediglich
                              46
1‘800 MKD (etwa 30 Euro). Das monatliche Nettodurchschnittseinkommen in
                                                                           47
Mazedonien lag gemäss dem Auswärtigen Amt im Jahr 2012 bei 340 Euro.

Ein UNICEF-Bericht kritisiert, dass der Zugang zu Kinderzulagen durch unzähli-
ge bürokratische Anforderungen und teilweise unfaire Ausschlusskriterien über-
                             48
mässig eingeschränkt wird. Kinder von arbeitslosen Eltern, welche kein Recht
auf Arbeitslosengeld haben und oft unterhalb der Armutsgrenze leben, werden
                                                                       49
zusätzlich benachteiligt, indem sie kein Anspruch auf Kindergeld haben. Ein vom
mazedonischen Justizministerium publizierter Bericht dokumentiert zwar, dass die
rechtlichen Rahmenbedingungen zum Schutz von Kindern mit der UN-
Kinderrechtskonvention übereinstimmen, bemängelt aber gleichzeitig, dass die Hö-

42
     CRC, Consideration of Reports Submitted by States Parties Under Article 44 of the Convention;
     Second Periodic Report of States Parties due in 1998; The Former Yugoslav Republic of Macedonia
     [CRC/C/MKD/2], 12. November 2009, S. 19.
43
     CoE-ECSR, 6th National Report on the Application of the 1961 Charter Submitted by the Govern-
     ment of "The Former Yugoslav Republic of Macedonia" (Articles 11, 12 And 13) For the Period
     01/01/2008 – 31/12/2011) [RAP/RCha/MKD/6(2013)], 8. Februar 2013, S. 98.
44
     Ebenda.
45
     CRC, Consideration of Reports Submitted by States Parties Under Article 44 of the Convention;
     Second Periodic Report of States Parties due in 1998; The Former Yugoslav Republic of Macedonia
     [CRC/C/MKD/2], 12. November 2009, S. 19.
46
     CoE-ECSR, 6th National Report on the Application of the 1961 Charter Submitted by the Govern-
     ment of "The Former Yugoslav Republic of Macedonia" (Articles 11, 12 And 13) For the Period
     01/01/2008 – 31/12/2011) [RAP/RCha/MKD/6(2013)], 8. Februar 2013, S. 98f.; UNICEF, Children in
     Macedonia, A Situation Analysis, Februar 2008, S. 66.
47
     Auswärtiges Amt, Länderinfos Mazedonien, Wirtschaft, Oktober 2012, www.auswaertiges-
     amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Mazedonien/Wirtschaft_node.html.
48
     UNICEF, Children in Macedonia, A Situation Analysis, Februar 2008, S. 66.
49
     Ebenda; CoE-ECSR, 6th National Report on the Application of the 1961 Charter Submitted by the
     Government of "The Former Yugoslav Republic of Macedonia" (Articles 11, 12 And 13) For the Pe-
     riod 01/01/2008 – 31/12/2011) [RAP/RCha/MKD/6(2013)], 8. Februar 2013, S. 98.

Mazedonien – Sorgerecht und Sozialhilfe – Auskunft – 14. Mai 2013                      Seite   7 von 9
he der Kinderzulagen für bedürftige Personen zu gering ist und nicht ausreicht,
um grundlegende Kosten für Ausbildung, Gesundheit, Kleidung und andere Güter zu
        50
decken.

2.3.3 Unterhaltszahlungen

Unterhaltspflicht. Der Vater ist gesetzlich verpflichtet, Unterhalt zu zahlen. W enn
er dieser Verpflichtung nicht nachkommt, kann das Zentrum für soziale Arbeit
Sanktionen gegen ihn einleiten. W enn ein Elternteil über drei Monate keinen Unter-
halt zahlt, kann das Zentrum für soziale Arbeit die persönliche Beziehung und den
direkten Kontakt zum Kind unterbinden bis das betroffene Elternteil der Unterhalts-
                           51
pflicht wieder nachkommt. Wenn ein Gericht das Elternteil verpflichtet hat, Unter-
haltszahlungen zu leisten, dann kann eine Verweigerung weitere Konsequenzen
haben: Gemäss Artikel 202 des Strafgesetzes kann dies mit einer Geld- oder Haft-
                        52
strafe bestraft werden.

2.3.4 Sozialwohnung

Kein Anrecht auf Sozialwohnung für die alleinerziehende Frau. Aus den An-
gaben des Berichts des Ministry of Labour and Social Policy ist zu schliessen,
dass die betreffende alleinerziehende Frau kein Anrecht auf eine Sozialwohnung
    53
hat. Gemäss Artikel 83 des Gesetzes für sozialen Schutz werden Unterstüt-
zungsleistungen für Sozialwohnungen nur an Personen vergeben, welche entwe-
der Anrecht auf andauernde Sozialhilfe haben, oder an elternlose Kinder, die
nach Erlangen der Volljährigkeit ihr bisheriges Pflegeheim oder die Pflegeeltern
                                                                    54
verlassen haben und das 26. Lebensjahr noch nicht erreicht haben. Unter die
Kategorie von Personen, die Anrecht auf andauernde Sozialhilfe haben, weil sie
nicht arbeiten können, fallen unter anderem nur alleinerziehende Eltern, deren
                                   55
Kinder unter drei Jahren alt sind.

50
     Ministry of Justice, Republic of Macedonia, Comparative Review of Legislation in the Republic of
     Macedonia and the Convention on the Rights of the Child, Mai 2010, S. 250.
51
     CRC, Consideration of Reports Submitted by States Parties Under Article 44 of the Convention;
     Second Periodic Report of States Parties due in 1998; The Former Yugoslav Republic of Macedonia
     [CRC/C/MKD/2], 12. November 2009, S. 21.
52
     Ministry of Justice, Republic of Macedonia, Comparative Review of Legislation in the Republic of
     Macedonia and the Convention on the Rights of the Child, Mai 2010, S. 259.
53
     Ministry of Labour and Social Policy of Macedonia, Gender – Budget Analysis of Active Employment
     Policies and Social Protection in the Republic of Macedonia, 2010, S. 24.
54
     CoE-ECSR, 6th National Report on the Application of the 1961 Charter Submitted by the Govern-
     ment of "The Former Yugoslav Republic of Macedonia" (Articles 11, 12 And 13) For the Period
     01/01/2008 – 31/12/2011) [RAP/RCha/MKD/6(2013)], 8. Februar 2013, S. 128; Ministry of Justice,
     Republic of Macedonia, Comparative Review of Legislation in the Republic of Macedonia and the
     Convention on the Rights of the Child, Mai 2010, S. 248.
55
     «The persons deemed incapable of work shall be persons with: moderate, severe and profound
     mental impairments and persons with [c]ombined impairments and disabilities, who, due to the
     degree of the disability cannot [obtain] education, as well as persons with physical disabilities
     who do not have the capacity for work, persons suffering mental diseases and persons with
     permanent changes in the health condition, which render him/her incapable of work, single
     mother during the pregnancy, one month prior to delivery, and single parent in accordance with
     the Law on family, with children up to 3 years of age, children without parents or parental care
     who are not protected on the grounds of their rights to residential care, persons who do not
     have any income arising from property and holding of property rights, and do not generate in-
     come under other regulations, but up to 18 years of age, and persons ab ve the 65 years of
     age.», Ministry of Labour and Social Policy, Gender – Budget Analysis of Active Employment Poli-
     cies and Social Protection in the Republic of Macedonia, 2010, S. 24.

Mazedonien – Sorgerecht und Sozialhilfe – Auskunft – 14. Mai 2013                        Seite   8 von 9
Ungenügende Anzahl verfügbarer Sozialwohnungen. Zuständig für die Vertei-
                                                                              56
lung sowie die Organisation der Hilfe für Sozialwohnungen sind die Gemeinden.
Nach Auskunft eines Mitarbeiters der NGO Ambrela, welche Beratungsdienste für
alleinstehende Frauen anbietet, ist die Zahl der verfügbaren Sozialwohnungen
             57
ungenügend. Von nach offiziellen Angaben geplanten 1‘101 Sozialwohnungen
wurden in der Zeit zwischen 2008 und 2010 nur 339 an bedürftige Personen ver-
geben. Darunter waren unter anderem 90 alleinerziehende Personen mit minder-
                  58
jährigen Kindern.

Kaum Zugang zu Sozialwohnungen für Romas. Ausserordentlich niedrig ist
gemäss den Angaben des Ministry of Labour and Social Policy im Bericht des Eu-
ropean Council on Social Rights die Zahl der verletzlichen Angehörigen der Ro-
ma, welche Unterstützungsleistungen für Sozialwohnungen erhalten haben: Ledig-
lich zwei Personen sollen diese zwischen 2008 und 2010 zugesprochen bekom-
           59
men haben.

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   CoE-ECSR, 6th National Report on the Application of the 1961 Charter Submitted by the Govern-
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   01/01/2008 – 31/12/2011) [RAP/RCha/MKD/6(2013)], 8 Februar 2013, S. 128.
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   Telefonauskunft eines Mitarbeiters der NGO Ambrela vom 13. Mai 2013.
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   CoE-ECSR, 6th National Report on the Application of the 1961 Charter Submitted by the Govern-
   ment of "The Former Yugoslav Republic of Macedonia" (Articles 11, 12 And 13) For the Period
   01/01/2008 – 31/12/2011) [RAP/RCha/MKD/6(2013)], 8. Februar 2013, S. 130.
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   Ebenda.

Mazedonien – Sorgerecht und Sozialhilfe – Auskunft – 14. Mai 2013                     Seite   9 von 9
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