Staatliche Leistungen und finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten

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Staatliche Leistungen und finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten
Staatliche Leistungen und finanzielle
   Unterstützungsmöglichkeiten

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Staatliche Leistungen und finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten
Inhaltsverzeichnis staatl. Leistungen und Unterstützungsmöglichkeiten
1 Elterngeld und ElterngeldPlus .................................................................................... 1

   1.1 Basiselterngeld .................................................................................................... 1
   1.2 ElterngeldPlus ..................................................................................................... 2
   1.3 Partnerschaftsbonus ........................................................................................... 2
2 Höhe und Anspruchsvoraussetzungen....................................................................... 2

3 Digitale Angebote: Der Elterngeldrechner und ElterngeldDigital................................. 3

4 Maßnahmen im Elterngeld aus Anlass der Covid-19-Pandemie................................. 3

5 Elternzeit.................................................................................................................... 4

   5.1 Flexible 24 Monate .............................................................................................. 4
   5.2 Drei Zeitabschnitte .............................................................................................. 4
   5.3 Anmeldefristen für die Elternzeit .......................................................................... 4
   5.4 Arbeiten während der Elternzeit .......................................................................... 5
   5.5 Zulässige Teilzeitarbeit während der Elternzeit.................................................... 5
   5.6 Kündigungsschutz ............................................................................................... 6
   5.7 Elternzeit bei Mehrlingen ..................................................................................... 6
6 Kindergeld ................................................................................................................. 7

7 KiZ – Kinderzuschlag ................................................................................................. 7

   7.1 Voraussetzungen für Kinderzuschlag .................................................................. 8
   7.2 Höhe und Auszahlung des Kinderzuschlags........................................................ 8
   7.3 Kinderzuschlag online beantragen....................................................................... 8
8 Zusätzliche finanzielle Hilfen ...................................................................................... 9

   8.1 Unterhaltsvorschuss ............................................................................................ 9
   8.1.1 Wer erhält Unterhaltsvorschuss? ...................................................................... 9
   8.1.2 Höhe des Unterhaltsvorschusses ................................................................... 10
9 Leistungsgewährung SGB II (Arbeitslosengeld II) .................................................... 10

   9.1 Anspruchsberechtigung ..................................................................................... 10
10 Sozialhilfe .............................................................................................................. 11

11 Wohngeld .............................................................................................................. 12

   11.1 Erforderliche Unterlagen.................................................................................. 12
12 Bildungs- und Teilhabepaket vom JobCenter ......................................................... 14

13 Unsere Familienkarte ............................................................................................. 15

   13.1 Wer bekommt eine Familienkarte und was kostet sie? .................................... 15
   13.2 Wie kann ich die Familienkarte beantragen? ................................................... 16

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Staatliche Leistungen und finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten
Quelle: www.pixabay.com

1 Elterngeld und ElterngeldPlus

Das Elterngeld gleicht fehlendes Einkommen aus, wenn Eltern ihr Kind nach der Geburt
betreuen. Eltern, die sich Erwerbs- und Familienarbeit partnerschaftlich teilen möchten,
werden besonders durch das ElterngeldPlus und den Partnerschaftsbonus unterstützt.

Das Elterngeld gehört zu den Familienleistungen in Deutschland, die von der Bevölke-
rung am meisten geschätzt werden. Es sichert die wirtschaftliche Existenz der Familien
und hilft Vätern und Müttern, Familie und Beruf besser zu vereinbaren. Elterngeld gibt
es in den Varianten Basiselterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus - diese
können miteinander kombiniert werden. Auch getrenntlebenden Elternteilen steht das
Elterngeld zur Verfügung.

1.1 Basiselterngeld

Das Elterngeld fängt fehlendes Einkommen auf, wenn Eltern nach der Geburt für ihr Kind
da sein wollen und deshalb ihre berufliche Arbeit unterbrechen oder einschränken. Den
Eltern stehen gemeinsam insgesamt 14 Monate Basiselterngeld zu, wenn sich beide an
der Betreuung beteiligen und den Eltern dadurch Einkommen wegfällt. Sie können die
Monate frei untereinander aufteilen. Ein Elternteil kann dabei mindestens zwei und
höchstens zwölf Monate für sich in Anspruch nehmen.

Alleinerziehende, die das Elterngeld zum Ausgleich des wegfallenden Erwerbseinkom-
mens beziehen, können die vollen 14 Monate Elterngeld in Anspruch nehmen. Basisel-
terngeld können Eltern nur innerhalb der ersten 14 Lebensmonate des Kindes erhalten.
Danach können sie nur noch das ElterngeldPlus oder den Partnerschaftsbonus bezie-
hen.

Für ab dem 1. September 2021 geborene Kinder gilt außerdem: Wenn das Kind mindes-
tens sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin zur Welt kommt, bekommen die
Eltern länger Elterngeld. Bis zu vier zusätzliche Monate Basiselterngeld sind möglich, je
nachdem wie viele Wochen vor dem errechneten Geburtstermin das Kind geboren
wurde.

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1.2 ElterngeldPlus

Das ElterngeldPlus stärkt die Vereinbarkeit von Beruf und Familie und erkennt insbeson-
dere die Pläne derjenigen an, die schon während des Elterngeldbezugs wieder in Teilzeit
arbeiten wollen. Mütter und Väter haben damit die Möglichkeit, länger als bisher Eltern-
geld in Anspruch zu nehmen. ElterngeldPlus können Eltern doppelt so lange bekommen
wie Basiselterngeld: Ein Monat Basiselterngeld entspricht zwei Monaten ElterngeldPlus.
Wenn Eltern nach der Geburt nicht arbeiten, ist das ElterngeldPlus halb so hoch wie das
Basiselterngeld. Wenn sie nach der Geburt in Teilzeit arbeiten, kann das monatliche
ElterngeldPlus genauso hoch sein wie das monatliche Basiselterngeld mit Teilzeit.

1.3 Partnerschaftsbonus

Eltern können jeweils bis zu vier zusätzliche ElterngeldPlus-Monate als Partnerschafts-
bonus erhalten, wenn sie in diesem Zeitraum gleichzeitig zwischen 24 und 32 Wochen-
stunden in Teilzeit arbeiten, um mehr Zeit für ihr Kind zu haben (zwischen 25 und 30
Stunden bei Kindern, die vor dem 1. September 2021 geboren wurden). Der Partner-
schaftsbonus kann für mindestens zwei und höchstens vier Monate beantragt werden.
Die Regelung gilt auch für getrennt erziehende Eltern, die als Eltern gemeinsam in Teil-
zeit gehen. Alleinerziehenden steht der gesamte Partnerschaftsbonus zu.

Ein Bericht des Bundesfamilienministeriums belegt: Das ElterngeldPlus wird von Fami-
lien sehr gut angenommen. Mehr als drei Viertel der Beziehenden bewerten das Eltern-
geldPlus als "gute Sache".

Im ersten Quartal 2021 haben sich 37,5 Prozent - in einigen Regionen sogar bis 46,2
Prozent - der Eltern, die Elterngeld beantragt haben, für ElterngeldPlus entschieden.

Bei Vätern ist der Partnerschaftsbonus besonders beliebt. Er stärkt eine partnerschaftli-
che Aufteilung der Kinderbetreuung zwischen den Eltern. In einzelnen Bundesländern
entscheiden sich bis zu 42,2 Prozent der Väter, die ElterngeldPlus beantragen, zugleich
für den Partnerschaftsbonus, im Bundesdurchschnitt sind es 28,4 Prozent.

2 Höhe und Anspruchsvoraussetzungen

Die Höhe des Elterngeldes hängt davon ab, wie viel Einkommen der betreuende Eltern-
teil vor der Geburt des Kindes hatte und ob nach der Geburt Einkommen wegfällt. Eltern
mit höheren Einkommen erhalten 65 Prozent, Eltern mit niedrigeren Einkommen bis zu
100 Prozent des Voreinkommens.

Je nach Einkommen beträgt das Basiselterngeld zwischen 300 Euro und 1800 Euro im
Monat und das ElterngeldPlus zwischen 150 Euro und 900 Euro im Monat. Das Mindes-
telterngeld erhalten alle, die nach der Geburt ihr Kind selbst betreuen und höchstens 32
Stunden in der Woche arbeiten (höchstens 30 Stunden pro Woche bei Kindern, die vor
dem 01.09.2021 geboren wurden), etwa auch Studierende, Hausfrauen oder Hausmän-
ner und Eltern, die wegen der Betreuung älterer Kinder nicht gearbeitet haben.

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Mehrkindfamilien mit kleinen Kindern profitieren vom sogenannten Geschwisterbonus:
Sie erhalten einen Zuschlag von zehn Prozent des sonst zustehenden Elterngeldes, min-
destens aber 75 Euro bei Basiselterngeld (37,50 Euro bei ElterngeldPlus). Bei Mehr-
lingsgeburten wird ein Mehrlingszuschlag von 300 Euro (150 Euro bei ElterngeldPlus) für
jedes weitere neugeborene Kind gezahlt.

Das Elterngeld wird beim Arbeitslosengeld II, bei der Sozialhilfe und beim Kinderzu-
schlag vollständig als Einkommen angerechnet - dies betrifft auch den Mindestbetrag
von 300 Euro. Es gibt aber eine Ausnahme: Alle Elterngeldberechtigten, die Arbeitslo-
sengeld II, Sozialhilfe oder Kinderzuschlag beziehen und die vor der Geburt ihres Kindes
beziehungsweise ihrer Mehrlingskinder erwerbstätig waren, erhalten einen Elterngeld-
freibetrag. Dieser Freibetrag liegt je nach Verdienst bei höchstens 300 Euro. Bis zu die-
ser Höhe steht das Elterngeld damit zusätzlich zur Verfügung.

3 Digitale Angebote: Der Elterngeldrechner und ElterngeldDigital

Mit dem Elterngeldrechner mit Planer können Mütter und Väter ihren Anspruch auf El-
terngeld selbst ermitteln. Er hilft Eltern zu planen, wie sie Elterngeld, ElterngeldPlus und
Partnerschaftsbonus miteinander kombinieren können - zeitlich und finanziell.

In einigen Bundesländern können Eltern Elterngeld auch online beantragen über den
Antrags-Assistenten ElterngeldDigital. Der Antrags-Assistent führt Schritt für Schritt
durch den Antrag, erklärt Fachbegriffe und gibt Antworten auf häufig gestellte Fragen.

ElterngeldDigital wird kontinuierlich erweitert: Aktuell wird nach Eingabe aller Antragsda-
ten ein PDF-Antrag erzeugt, der ausgedruckt, unterschrieben und eingeschickt werden
muss. Parallel werden ausgewählte Bundesländer nach und nach über eine Schnittstelle
an den Antragsassistenten angeschlossen, so dass Antragsdaten bald auch elektronisch
an die zuständige Elterngeldstelle übermittelt werden können. Das konkrete Ziel ist ein
digitaler, papierloser Antrag. Das Elterngeld wird damit in Zukunft eine der ersten bun-
desweiten Verwaltungsleistungen sein, die vollständig elektronisch beantragt werden
kann.

4 Maßnahmen im Elterngeld aus Anlass der Covid-19-Pandemie

Einkommensverluste, die werdende Eltern zwischen dem 1. März 2020 und dem 23.
September 2022 wegen der Corona-Pandemie hatten, können Eltern - wenn sie das
möchten - bei der Berechnung des Elterngeldes ausklammern. Das bedeutet: Diese Mo-
nate werden übersprungen, stattdessen wird das Einkommen aus davorliegenden Mo-
naten für die Bemessung des Elterngeldes berücksichtigt.

Einkommensersatzleistungen, zum Beispiel Kurzarbeitergeld oder Kinderkrankengeld,
reduzieren das Elterngeld von Eltern nicht, die während des Bezugs von Elterngeld in
Teilzeit arbeiten. Das stellt die Elterngeldregelung zur Anrechnung sicher. Sie regelt,
dass sich die Höhe des Elterngeldes für teilzeitarbeitende Eltern nicht verändert, wenn
sie Einkommensersatzleistungen beziehen.

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Staatliche Leistungen und finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten
Eltern verlieren ihren Partnerschaftsbonus nicht, wenn sie auf Grund der COVID-19-
Pandemie mehr oder weniger arbeiten als geplant. Es gelten die Angaben bei Antrag-
stellung für den Partnerschaftsbonus, wenn der Bezug des Partnerschaftsbonus ganz
oder teilweise zwischen dem 1. März 2020 und 23. September 2022 liegt. Der Partner-
schaftsbonus ist eine zusätzliche Leistung, die Mütter und Väter bekommen, die gleich-
zeitig Teilzeit arbeiten, um sich die Kindererziehung zu teilen

Quelle: BMFSFJ (BMFSFJ - Elterngeld)

Weitere Informationen zum Elterngeld gibt es online:
www.elterngeld.nrw.de oder www.familien-wegweiser.de
https://www.elterngeld-digital.de

Städteregion Aachen
Elterngeldstelle
Trierer Straße 1
52078 Aachen
Tel: +49 241 5198-5708
Fax: +49 241 5198-5790
elterngeld@staedteregion-aachen.de

5 Elternzeit

Elternzeit ist eine Auszeit vom Berufsleben für Eltern, die ihre Kinder selbst be-
treuen und erziehen. Jeder Elternteil hat einen Anspruch auf bis zu drei Jahren
Elternzeit zur Betreuung und Erziehung eines Kindes.

5.1 Flexible 24 Monate
Mütter und Väter können 24 Monate Elternzeit im Zeitraum zwischen dem dritten
Geburtstag und der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes beanspru-
chen. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht erforderlich.

5.2 Drei Zeitabschnitte
Jeder Elternteil kann seine gesamte Elternzeit in drei Zeitabschnitte aufteilen. Der
Arbeitgeber kann jedoch den dritten Abschnitt der Elternzeit aus dringenden be-
trieblichen Gründen ablehnen, wenn er ausschließlich zwischen dem dritten Ge-
burtstag und der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes liegt. Eine Ver-
teilung auf weitere beziehungsweise mehr als drei Zeitabschnitte ist mit Zustim-
mung des Arbeitgebers möglich.

5.3 Anmeldefristen für die Elternzeit
Die Anmeldefristen für die Elternzeit innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes
beträgt sieben
Wochen vor Beginn der Elternzeit. Für Elternzeit, die zwischen dem dritten Geburtstag
und der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes genommen werden soll, be-
trägt die Frist 13 Wochen vor deren Beginn.

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5.4 Arbeiten während der Elternzeit
Während der Elternzeit müssen die Eltern nicht arbeiten. Falls sie nicht berufstätig
sind, erhalten sich auch keinen Lohn. Eltern können jedoch, wenn sie das möch-
ten, während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten. Bei gleichzeitiger Elternzeit können
sie insgesamt 64 Wochenstunden (32+32) erwerbstätig sein. Das Arbeitsverhältnis
bleibt während der gesamten Elternzeit bestehen. Ist sie abgelaufen, besteht ein
Anspruch auf Rückkehr zur früheren Arbeitszeit. Da das Arbeitsverhältnis während
der Elternzeit lediglich ruht und mit dem Ende der Elternzeit wieder vollständig
auflebt, ist die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer gemäß der im Arbeitsvertrag
getroffenen Vereinbarungen zu beschäftigen. Während der gesamten Elternzeit
besteht ein besonderer Kündigungsschutz.

5.5 Zulässige Teilzeitarbeit während der Elternzeit
Während der Elternzeit dürfen Eltern bis zu 32 Stunden pro Woche (bei Kindern,
die vor dem 1. September 2021 geboren wurden bis zu 30 Wochenstunden) in
Teilzeit arbeiten. Dabei kommt es nicht auf die einzelne Woche an, sondern auf
den monatlichen Durchschnitt.

Unter folgenden Voraussetzungen können Eltern von ihrem Arbeitgeber verlangen
(Rechtsanspruch), dass sie bei ihm während der Elternzeit mit verringerter Stundenzahl
arbeiten:

      Eltern arbeiten bei diesem Arbeitgeber schon länger als sechs Monate ohne Un-
       terbrechung.
      Dort sind in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer be-
       schäftigt. Auszubildende und andere Personen in Berufsbildungsmaßnahmen
       werden nicht mitgezählt.
      Die Eltern möchten mindestens zwei Monate lang arbeiten, und zwar mindestens
       15 und maximal 32 Stunden pro Woche.
      Es gibt keine dringenden betrieblichen Gründe, die gegen Teilzeit sprechen.

Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, können Eltern von ihrem Arbeitgeber Teilzeit
verlangen.

Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, können sie von ihrem Arbeitgeber nicht verlan-
gen, dass er sie in Teilzeit beschäftigt. Ist der Arbeitgeber damit einverstanden, können
die Eltern aber trotzdem mit ihm vereinbaren, dass sie während der Elternzeit vorüber-
gehend Teilzeit arbeiten.

Falls die Eltern schon vor ihrer Elternzeit Teilzeit von maximal 32 Stunden pro Woche
gearbeitet haben, dann können sie diese Teilzeitarbeit auch während der Elternzeit fort-
setzen. Wird dem Arbeitgeber gleichzeitig mit dem Antrag auf Elternzeit mitgeteilt, dass
die bisherige Teilzeit fortgesetzt werden soll, bedarf es keiner Zustimmung des Arbeit-
gebers.

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5.6 Kündigungsschutz
Der Kündigungsschutz für eine Elternzeit innerhalb der ersten drei Lebensjahre
des Kindes beginnt ab der Anmeldung der Elternzeit, frühestens acht Wochen vor
Beginn der Elternzeit.

Für eine Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und der Vollendung des achten Le-
bensjahres des Kindes besteht Kündigungsschutz auch ab der Anmeldung - frühestens
14 Wochen vor Beginn der Elternzeit. Nur in besonderen Fällen kann ausnahmsweise
eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Die Klärung der Zulässigkeit erfolgt durch
die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder durch eine von ihr
bestimmte Stelle.

In allen Fällen endet der Kündigungsschutz mit Ablauf der Elternzeit.

Quelle: BMFSFJ, 2021, BMFSFJ - Elternzeit

5.7 Elternzeit bei Mehrlingen
Ist die Elternzeit bei Zwillingen länger?

Diese Frage lässt sich gleichermaßen mit Ja und mit Nein beantworten. Denn der An-
spruch je Kind bleibt identisch. Somit besteht je Kind ein Anspruch von drei Jahren, wel-
cher identisch zum Anspruch bei einzelnen Kindern ist. Allerdings kann diese Elternzeit
eben zwei Mal in Anspruch genommen werden, je Kind also. Und hierdurch stehen Ihnen
als Eltern doppelt so viele Monate an Zeit mit der Familie und für eine Pause vom Be-
rufsleben zur Verfügung. Bei Drillingen oder weiteren Mehrlingen kommen dann wiede-
rum immer drei Jahre hinzu.

Beispiel: Dauer der Elternzeit bei Zwillingen
Wenn Sie Zwillinge bekommen haben, können Sie die Elternzeit für beide Kinder nicht
gleichzeitig nehmen, da ansonsten der Zeitraum nicht vollständig ausgenutzt würde.
Stattdessen ist es ratsam, zunächst zwei Jahre Elternzeit für das erste Kind zu nehmen
und dann ein Jahr Elternzeit für das zweite Kind. Somit haben Sie innerhalb der ersten
drei Lebensjahre je Kind mindestens zwölf Monate des Anspruchs genommen und der
weitere Anspruch bleibt bestehen. Nehmen Sie im Anschluss die weiteren Jahre sofort
für das zweite Kind und zum Ende das dritte Jahr für das erste Kind, ergibt sich so
eine Gesamtelternzeit von sechs Jahren, bei der es keine Unterbrechung gibt.
Natürlich sind dabei aber auch andere Konstellationen möglich, die Sie individuell und
gegebenenfalls auch abhängig vom Elterngeld auswählen können. Dabei kann die El-
ternzeit aber auch von Mutter und Vater untereinander aufgeteilt werden, sodass beide
Elternteile diese Phase der Entwicklung mitbekommen können.
Zusammengefasst: Bei Zwillingen besteht Elternzeitanspruch für jedes Kind

Quelle: Elternzeit.de www.elternzeit.de (https://www.elternzeit.de/elternzeit-bei-zwillingen-berechnen)

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6 Kindergeld
Das Kindergeld zählt zu den wichtigsten Leistungen für Familien in Deutschland. Es er-
reicht die Familien direkt und trägt damit zu ihrer finanziellen Entlastung bei.
Eltern, die im Inland wohnen und unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, erhalten
Kindergeld als Steuervergütung.
Das Kindergeld wird einkommensunabhängig gezahlt. Es ist ab dem dritten Kind gestaf-
felt und beträgt
       für das erste und zweite Kind monatlich 219 Euro
       für das dritte Kind monatlich 225 Euro
       für das vierte und jedes weitere Kind monatlich 250 Euro
Kindergeld gibt es grundsätzlich
       für alle Kinder bis zum 18. Lebensjahr
       für Kinder in Ausbildung, bis zum 25. Lebensjahr
       für arbeitslose Kinder bis zum 21. Lebensjahr
Für Kinder, die wegen eines fehlenden Ausbildungsplatzes eine Berufsausbildung nicht
beginnen oder fortsetzen können, gelten dieselben Regelungen wie für Kinder in Ausbil-
dung. Beim Kindergeld für über 18-jährige muss nach einer ersten Berufsausbildung o-
der einem Studium nachgewiesen werden, dass das Kind nebenher nicht mehr als 20
Stunden pro Woche erwerbstätig war.
Das Kindergeld wird an die Person ausgezahlt, in deren Obhut sich das Kind befindet.
Lebt das Kind mit beiden Eltern zusammen, können diese selber bestimmen, wer von
ihnen das Kindergeld erhalten soll. Die Auszahlung des Kindergeldes erfolgt in der Regel
durch die Familienkassen bei den Agenturen für Arbeit.

Wer Kindergeld beantragen möchte, muss seiner Familienkasse seine steuerliche Iden-
tifikationsnummer und die steuerliche Identifikationsnummer des Kindes angeben und
einen schriftlichen Antrag stellen. Die Familienkasse hält dazu Formulare bereit, mit de-
nen der Antrag online gestellt werden kann.

Quelle: Öffentlicher Dienst-News
(Kindergeld 2022: Auszahlungstermine, Höhe, Antrag, Rechner für Familien (oeffentlicher-dienst-news.de)

7 KiZ – Kinderzuschlag

Wenn das Einkommen nicht für die ganze Familie reicht, können Eltern bezie-
hungsweise Erziehungsberechtigte zusätzlich zum Kindergeld den Kinderzuschlag
(umgangssprachlich: Kindergeldzuschlag) erhalten. Der Antrag auf Kinderzu-
schlag muss jedoch gesondert bei der Familienkasse gestellt werden.

In der Regel erhalten Sie Kinderzuschlag für 6 Monate. Ist der Bewilligungszeitraum
abgelaufen, müssen Sie Kinderzuschlag neu beantragen.

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Sie haben Anspruch auf Kinderzuschlag, wenn Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Wie viel Kinderzuschlag Sie erhalten, hängt davon ab, wie viel Einkommen und erheb-
liches Vermögen Sie, Ihr Partner beziehungsweise Ihre Partnerin und Ihr Kind haben.

Erhalten Sie Kinderzuschlag, müssen Sie die Familienkasse über Änderungen Ihrer per-
sönlichen Verhältnisse und die Ihrer Familie informieren.

7.1 Voraussetzungen für Kinderzuschlag

       Ihr Kind lebt in Ihrem Haushalt, ist unter 25 Jahre alt und nicht verheiratet bezie-
        hungsweise nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
       Sie erhalten Kindergeld (oder eine vergleichbare Leistung) für Ihr Kind.
       Das Bruttoeinkommen Ihrer Familie beträgt mindestens 900 Euro (Paare) bezie-
        hungsweise 600 Euro (Alleinerziehende).
       Sie hätten genug Geld für den Unterhalt Ihrer Familie, wenn Sie zusätzlich zu
        Ihrem Einkommen Kinderzuschlag und eventuell Wohngeld erhalten würden.

7.2 Höhe und Auszahlung des Kinderzuschlags

Der Kinderzuschlag wird für jedes Kind einzeln berechnet. Sie erhalten monatlich
höchstens 209 Euro pro Kind. Bei mehreren Kindern wird ein Gesamtbetrag ausge-
zahlt. Er wird in der Regel an die Person überwiesen, die auch das Kindergeld erhält.

Kindergeld und Kinderzuschlag werden am selben Tag ausgezahlt. Die genauen Aus-
zahlungstermine finden Sie auf der Seite Kindergeld 2022: Auszahlungstermine.

7.3 Kinderzuschlag online beantragen

Beantragen Sie Kinderzuschlag bei Ihrer zuständigen Familienkasse. Diese informiert
Sie mit einem Schreiben (Fachbegriff: Bescheid) anschließend darüber, ob Ihr Antrag
bewilligt oder abgelehnt wurde.

Quelle: Bundesagentur für Arbeit (Kinderzuschlag: Anspruch, Höhe, Dauer - Bundesagentur für Arbeit (ar-
beitsagentur.de))

Unter Kinderzuschlag - Start (arbeitsagentur.de) wird mit wenigen Schritten ermittelt, ob
die grundlegenden Voraussetzungen für den KiZ erfüllt werden.
Der Kinderzuschlag wird bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit beantragt.
Eltern können den Antrag auch online stellen:
Der Kinderzuschlag wird ab dem Monat der Antragstellung für sechs Monate bewilligt.
Anschrift der Familienkasse die für Eschweiler Familien zuständig ist:
Roermonder Str. 51, 52072 Aachen.
Fax: +49 241 / 5682 109
Service-Rufnummer 0800 4 5555 30 (Kindergeld und Kinderzuschlag) oder
Service-Rufnummer 0800 4 5555 33 (Zahlungstermine)

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Quelle: Pixabay.com

8 Zusätzliche finanzielle Hilfen

Nachfolgend finden Sie Informationen zu zusätzlichen finanziellen Hilfen.

8.1 Unterhaltsvorschuss
Unterhaltsvorschuss ist eine besondere Hilfe für Kinder von Alleinerziehenden. Alleiner-
ziehende, die für ihr Kind keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt erhalten, können Un-
terhaltsvorschuss beantragen.

8.1.1 Wer erhält Unterhaltsvorschuss?

Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben Kinder, die bei einem alleinerziehenden El-
ternteil leben und keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt von dem anderen Elternteil
erhalten.

Hierbei gibt es keine Einkommensgrenze für den alleinerziehenden Elternteil. Eine ge-
richtliche Entscheidung über den Unterhalt gegen den anderen Elternteil ist nicht erfor-
derlich. Ist der andere Elternteil ganz oder teilweise leistungsfähig, wird er vom Staat in
Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses in Anspruch genommen.

Es gilt:

          Bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres (12. Geburtstag) können Kinder ohne
           zeitliche Einschränkung Unterhaltsvorschuss erhalten.
          Kinder im Alter von zwölf Jahren bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (18. Ge-
           burtstag) können ebenfalls Unterhaltsvorschuss erhalten. Voraussetzung dafür
           ist, dass sie nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
           (SGB II) angewiesen sind oder dass der alleinerziehende Elternteil im SGB II-
           Bezug mindestens 600 Euro brutto verdient.

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8.1.2 Höhe des Unterhaltsvorschusses
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Alter der Kinder und beträgt
seit dem 1. Januar 2022 monatlich:

        für Kinder von 0 bis 5 Jahren bis zu 177 Euro,
        für Kinder von 6 bis 11 Jahren bis zu 236 Euro,
        für Kinder von 12 bis 17 Jahren bis zu 314 Euro.
Quelle: BMFSFJ (BMFSFJ - Unterhaltsvorschuss)

Stadt Eschweiler
Jugendamt-Unterhaltsvorschusskasse
Johannes-Rau-Platz 1
52249 Eschweiler

Ansprechpartner/innen für alleinerziehende Elternteile:

Buchstaben: A, B, C, K, T, U, V
Herr Tomaszewski, Zimmer-Nr.: 235, Tel.: 02403/71-267

Buchstaben: F, H, I, J, L, M, N, Sch, Z
Frau Henk, Zimmer-Nr.: 235, Tel.: 02403/71-379

Buchstaben: D, E, G, O, Ö, P, Q, R, S, St, W, X, Y
Frau Schmidt, Zimmer-Nr.: 236; Tel.: 02403/71-622

9 Leistungsgewährung SGB II (Arbeitslosengeld II)

Nachfolgen finden Sie Informationen zur Leistungsgewährung nach SGB II.

9.1 Anspruchsberechtigung
Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben alle erwerbsfähigen hilfebedürftigen Personen
im Alter von 15 bis zum gesetzlich festgelegten Regelrenteneintrittsalter (längstens bis
zur Vollendung des 67. Lebensjahres), wenn sie sich gewöhnlich in der Bundesrepublik
Deutschland aufhalten. Kinder erhalten bis zum 14. Lebensjahr Sozialgeld, sofern Sie in
einem Haushalt mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zusammenleben.
Erwerbsfähig sind diejenigen, die unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Ar-
beitsmarktes mindestens drei Stunden täglich arbeiten können.
Als hilfebedürftig gilt, wer den eigenen Bedarf und den seiner im gemeinsamen Haushalt
lebenden Angehörigen und Partner aus eigenen Mitteln nicht oder nicht ganz decken
kann.

Jobcenter
Rosenallee 28, 52249 Eschweiler
Geschäftsstelle Eschweiler
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Öffnungszeiten
 Montag            8:00 Uhr – 12:30 Uhr         13:30 Uhr – 15:30 Uhr
 Dienstag          8:00 Uhr – 12:30 Uhr         13:30 Uhr – 15:30 Uhr
 Mittwoch          8:00 Uhr – 12:30 Uhr
 Donnerstag        8:00 Uhr – 12:30 Uhr         13:30 Uhr – 17:30 Uhr
 Freitag           8:00 Uhr – 12:30 Uhr

Wir möchten uns für Ihr Anliegen die notwendige Zeit nehmen und arbeiten daher grund-
sätzlich auch während der Öffnungszeiten nach Terminvereinbarung.
Auf Anfrage sind zudem auch Termine außerhalb dieser Zeiten möglich.
Eine Notfallsprechstunde findet von 9:00 Uhr bis 9:30 Uhr statt.
Die Arbeitslosmeldung von Neukunden nehmen wir auch ohne Termin entgegen.
Geschäftsstellenleiter in Eschweiler ist Herr Schoenen.

Quelle: Jobcenter Städteregion Aachen Jobcenter StädteRegion Aachen: Eschweiler (jobcenter-sta-
edteregion-aachen.de)

10 Sozialhilfe

Sozialhilfe ist Hilfe zum Lebensunterhalt. Auf Hilfe zum Lebensunterhalt hat jeder
Mensch Anspruch, der seinen notwendigen Lebensunterhalt weder aus eigenen Mitteln
(Einkommen und Vermögen) und Kräften (Einsatz der Arbeitskraft) noch mit Hilfe ande-
rer (z.B. Eltern, Kinder) bestreiten kann. Darauf besteht Anspruch, wenn Sie erwerbsun-
fähig sind und kein oder kein ausreichendes Einkommen haben. Zusätzlich erhalten Sie
finanzielle Unterstützung, wenn Sie pflegebedürftig oder behindert sind.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS - Leistungen der Sozialhilfe)

Stadt Eschweiler
Sozialhilfe, Asylbewerberleistungen und Versicherungsbüro
Johannes-Rau-Platz 1
52249 Eschweiler

Ansprechpartner
Frau Sabine Amshoff:
Tel.: 02403 71-264

Frau Nadine Beier:
Tel.: 02403 71-508

Frau Janine Engel:
Tel.: 02403 71-271

Frau Christina Graaf:
Tel.: 02403 71-722

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Frau Edith Mühldorf:
Tel.: 02403 71-727

Herr Oliver Thoma:
Tel.: 02403 71-524

Servicezeiten
Mo. 08:30 - 12:00 Uhr
Do.                          14:00 - 17:45 Uhr
Fr. 08:30 - 12:00 Uhr
Terminsprechzeit, bitte telefonisch vereinbaren

11 Wohngeld

Leistungsbeschreibung
An Personen mit geringerem Einkommen kann ein finanzieller Zuschuss zu den Unter-
kunftskosten (Wohngeld) gezahlt werden. Es besteht die Möglichkeit, das Wohngeld an
Mieter (Mietzuschuss) oder an Wohnungseigentümer (Lastenzuschuss) zu zahlen.

Die Gewährung von Wohngeld ist abhängig vom Familieneinkommen (Jahreseinkom-
men), von der Anzahl der Haushaltsangehörigen sowie von der Höhe der zuschussfähi-
gen Unterkunftsaufwendungen (Miete oder Belastung).

Nach Vorlage aller Unterlagen wird die Leistung ermittelt. Die Leistungshöhe wird per
Bescheid mitgeteilt. Zum 01. Januar 2016 trat die Wohngeldreform mit wesentlichen
Leistungsverbesserungen in Kraft. Mit dieser Reform wurde das Wohngeld deutlich er-
höht und es erreicht mehr Menschen, insbesondere Haushalte mit geringen Erwerbsein-
kommen und Rentnerinnen und Rentner.

Quelle: Stadt Eschweiler (Wohngeld - Bürgerportal - Stadt Eschweiler)

11.1 Erforderliche Unterlagen
Es ist unbedingt erforderlich die benötigten Unterlagen (Mietbescheinigung, Verdienst-
bescheinigung, Erklärung über Unterhaltsleistungen usw.) in einem persönlichen Ge-
spräch zu hinterfragen, da je nach Fall unterschiedliche Nachweise erbracht werden
müssen.

Ihren grundsätzlichen Wohngeldanspruch können Sie sich anonymisiert mit dem Wohn-
geldrechner auf der Homepage des Ministeriums für Bauen und Verkehr NRW ausrech-
nen lassen. Anschließend besteht die Möglichkeit den Antrag online zu stellen.

Außerdem steht Ihnen das Angebot des Ministeriums für Bauen und Verkehr des Landes
Nordrhein-Westfalen mit Formularen und Vordrucken zum Download unter folgendem
Link zur Verfügung: https://www.mhkbg.nrw/wohnen/wohngeld/index.php

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Verfahrensablauf
Sie können einen Antrag auf Gewährung von Wohngeld bei der Mitarbeiterin Frau Tim-
mermann-Pelky während der allgemeinen Öffnungszeiten stellen. Dort werden Ihnen
auch die notwendigen Formulare ausgehändigt.

Für die Wohngeldbewilligung sind nachfolgende Mitarbeiter/-innen zuständig. Weitere
Informationen erfahren Sie unter der Rubrik "Ansprechpartner" weiter unten.

Buchstaben                              MitarbeiterInnen
ABCDEFH                                 Selma Kazak
GIJKLMNO                                Christina Geller
PQRSTUVWXYZ                             Anja Schloßmacher
Innenrevision                           Julia Albertz

Ansprechpartner
Frau Julia Albertz: stellvertretende Abteilungsleiterin
Tel.: 02403 71-215

Frau Christina Geller:
Tel.: 02403 71-296

Frau Anja Schloßmacher:
Tel.: 02403 71-563

Frau Josefine Timmermann-Pelky:
Tel.: 02403 71-511

Frau Selma Kazak:
Tel.: 02403 71-749

Wohngeldstelle

Gebäude
Rathaus Eschweiler
Johannes-Rau-Platz 1
52249 Eschweiler

Servicezeiten

Mo. 08:30 - 12:00 Uhr
Do.                      14:00 - 17:45 Uhr
Fr. 08:30 - 12:00 Uhr

                                                                                13
12 Bildungs- und Teilhabepaket vom JobCenter

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13 Unsere Familienkarte

     Urheber: StädteRegion Aachen

Die Familienkarte der StädteRegion Aachen ist ein sichtbares Zeichen familienorientier-
ter Politik und findet eine große Nachfrage in der Öffentlichkeit.
Die Karte bietet den in der Region lebenden Familien zahlreiche Angebote, die über die
Stadt- und Gemeindegrenzen hinweg regional genutzt werden können.

Die StädteRegion Aachen und ihre regionsangehörigen Kommunen sowie zahlreiche
Partner bieten eine Vielzahl von Leistungen, die das Familienbudget schonen und Lust
auf gemeinsame Aktivitäten machen sollen.
Im Sinne der regionalen Kooperation wurde zudem mit dem Kreis Düren, der ebenfalls
eine Familienkarte anbietet, eine gegenseitige Nutzung der beiden Familienkarten ver-
einbart. Das bedeutet, die Familienkarteninhaber_innen aus dem Kreis Düren können
die Angebote der städteregionalen Familienkarte nutzen und umgekehrt.
Darüber hinaus besteht zwischen der StädteRegion Aachen und der niederländischen
Gemeinde Vaals eine grenzüberschreitende Kooperation. Der "Gezinspas" der Ge-
meinde Vaals bietet den in der Region lebenden Familien die Möglichkeit, auch landes-
übergreifend von Angeboten zu profitieren. Familienkarten- und Gezinspas-Inhaberin-
nen können Angebote beider Regionen nutzen.

Alle Angebote der StädteRegion Aachen sind in einem Online-Katalog zusammenge-
stellt:

Familienkarte - Serviceportal StädteRegion Aachen (staedteregion-aachen.de)

Gezinspas - Gemeente Vaals

13.1 Wer bekommt eine Familienkarte und was kostet sie?

Jede in der StädteRegion Aachen mit Hauptwohnsitz gemeldete erziehungs- bzw. um-
gangsberechtigte Person mit mindestens einem Kind unter 18 Jahren erhält auf Antrag
kostenlos die Familienkarte der StädteRegion Aachen.

Jede Familie erhält maximal zwei Karten. Sie wird auf zwei kartenberechtigte Personen

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(= Erwachsene) und auf alle Kinder der Familie ausgestellt. Wenn ein weiteres Kind ge-
boren wird, muss eine neue Karte ausgestellt werden. Die alte Karte ist bei Neubeantra-
gung abzugeben. Die Karte verliert ihre Gültigkeit, wenn das jüngste Kind das 18. Le-
bensjahr vollendet hat. Bei Eltern mit einem behinderten Kind endet die Bezugsdauer,
wenn dieses das 27. Lebensjahr vollendet hat. Die Familienkarte ist nicht übertragbar.
Das heißt, sie gilt nur für die Personen, die auf der Karte benannt sind.

13.2 Wie kann ich die Familienkarte beantragen?
Die Familienkarte wird in der Stadt bzw. Gemeinde beantragt, in der die Kinder mit den
Eltern bzw. einem Elternteil in häuslicher Gemeinschaft leben und dort gemeldet sind.
Für die Beantragung ist in jeder Kommune der StädteRegion Aachen eine Ausgabe-
stelle eingerichtet.
Die Beantragung kann nicht bei der StädteRegion Aachen erfolgen – bitte wenden Sie
sich für die persönliche Beantragung unmittelbar an Ihre Stadt-/Gemeindeverwaltung.
Persönliche Beantragung in der Ausgabestelle bei Ihrer Kommune vor Ort:
Vor Aushändigung der Karte muss eine datenschutzrechtliche Erklärung unterschrieben
werden.
Fall A) Beide kartenberechtigte Personen haben den gleichen Nachnamen: Es genügt,
wenn die antragstellende Person eine Datenschutzerklärung vor Ort unterschreibt.
Fall B) Die kartenberechtigten Personen haben unterschiedliche Nachnamen bzw. Dop-
pelnamen: In diesem Fall müssen beide jeweils eine eigene Datenschutzerklärung aus-
füllen.
Folgende Dokumente bringen Sie bitte mit:
für Erwachsene: Personalausweis
für die Kinder eines der folgenden Dokumente:
Kinder- bzw. Personalausweis
Stammbuch
Geburtsurkunde
Pflegeausweis
Schwerbehindertenausweis oder Feststellungsbescheid über die Behinderung.

Die Karte wird Ihnen in der Ausgabestelle sofort ausgehändigt.

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Kontakt
Zuständige Einrichtung:
• Stadt Aachen
• Stadt Alsdorf
• Stadt Baesweiler
• Stadt Eschweiler
• Stadt Herzogenrath
• Stadt Monschau
• Gemeinde Roetgen
• Gemeinde Simmerath
• Stadt Stolberg
• Stadt Würselen
• Wirtschaftsförderung, Tourismus und Europa

Ansprechpartner/in
Frau Sylvia Brodermanns

Web
Familienkarte (für Familien) - Serviceportal StädteRegion Aachen (staedteregion-
aachen.de)

Hier finden Sie die Partnerinnen der Familienkarte und ihre Angebote

Downloads
S 85 Datenschutzerklärung zur Familienkarte (PDF)

Gebühren
Keine

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