Stand Juni 2022 - Grüner Knopf
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© BMZ 2022 Alle Inhalte sind urheberrechtlich geschützt. Eine kommerzielle Verwendung ist ausgeschlossen. Die Nutzung außerhalb der eigenen Organisation ist nur mit vorheriger schriftlicher Genehmi- gung der Geschäftsstelle des Grünen Knopfs gestattet, d. h., es darf weder ganz noch auszugs- weise kopiert, verändert, vervielfältigt oder veröffentlicht werden. Geschäftsstelle Grüner Knopf Potsdamer Platz 10 10785 Berlin Deutschland E-Mail: info@gruener-knopf.de Website: www.gruener-knopf.de © Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung II
Grüner Knopf 2.0 | Dokumente Übersicht der normativen Dokumente des Grüner-Knopf-Standards © Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung III
Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis .................................................................................... V Abbildungsverzeichnis.................................................................................... VI 1. Einleitung ...................................................................................................1 2. Anwendungsbereich ...................................................................................3 3. Referenzen .................................................................................................4 4. Anforderungen an unternehmerische Sorgfaltsprozesse .............................5 Kernelement 1: Grundsatzerklärung zu verantwortungsvoller Unternehmensführung ..... 6 Kernelement 2: Analyse und Priorisierung von Risiken und Auswirkungen ...................... 13 Kernelement 3: Prävention und Milderung ....................................................................... 20 Kernelement 4: Öffentliche Berichterstattung und Kommunikation................................. 29 Kernelement 5: Beschwerdemechanismen und Abhilfe .................................................... 33 5. Bedingung zur Produktauslobung (Meta-Siegelansatz) .............................40 6. Literaturhinweise .....................................................................................41 7. Glossar .....................................................................................................42 Anhang 1: Liste zugelassener Fasern und Materialien ...................................... I Funktionsweise der Liste zugelassener Fasern und Materialien........................................... I Anwendungsbezogene Ausnahmeregelungen für den Fasereinsatz .................................... I Nachweis der Erfüllung von Nachhaltigkeitsanforderungen durch Siegel (Zulassungsbedingung) .............................................................................................. I Liste der zugelassenen Fasern und Materialien ................................................................... II Anhang 2: Überblick über die wichtigsten Änderungen im Vergleich zum Grünen Knopf 1.0 ................................................................................. IX Wesentliche methodisch-sprachliche Anpassungen ......................................................... XIV © Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung IV
Abkürzungsverzeichnis BMZ Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung BSCI Business Social Compliance Initiative BVT beste verfügbare Techniken CSR Corporate Social Responsibility EN Europäische Norm EU Europäische Union FOB Freight on Board ILO International Labour Organization (Internationale Arbeitsorganisation) ISEAL International Social and Environmental Accreditation and Labelling Alliance ISO International Organization for Standardization (Internationale Organisation für Normung) KE Kernelement KPI Key Performance Indicator LkSG Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz MSI Multistakeholder-Initiative OHCHR Office of the UN High Commissioner for Human Rights OECD Organization for Economic Co-operation and Development (Organisation für wirtschaftliche Zusam- menarbeit und Entwicklung) SVHC Substance of Very High Concern TPU thermoplastisches Polyurethan VN Vereinte Nationen ZDHC Zero Discharge of Hazardous Chemicals © Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung V
Abbildungsverzeichnis Abbildung 1 : Zusammenspiel der Grundsatzerklärung mit anderen Kernelementen............................................6 Abbildung 2 : Zusammenspiel der Analyse von Risiken und Auswirkungen mit anderen Kernelementen ..... 13 Abbildung 3 : Zusammenspiel der Präventions- und Milderungsmaßnahmen mit anderen Kernelementen 20 Abbildung 4 : Zusammenspiel der Berichterstattung und Kommunikation mit anderen Kernelementen ..... 29 Abbildung 5 : Zusammenspiel der Beschwerdemechanismen und Abhilfe mit anderen Kernelementen ...... 33 © Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung VI
1. Einleitung Der Grüne Knopf ist ein staatliches Siegel für nachhaltige Textilien und wird im Auftrag des Bundes- ministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) vergeben. Es gibt Verbrau- cher*innen sowie öffentlichen und privaten Beschaffungsstellen Orientierung beim Einkauf von Tex- tilien. Zu diesem Zweck zeichnet der Grüne Knopf Textilprodukte aus, die von verantwortungsvoll handeln- den Unternehmen vertrieben werden, nur aus zugelassenen Fasern und Materialien bestehen und de- ren Produktionsprozesse auf den Stufen Konfektion, Nassprozesse sowie Rohstoffgewinnung durch anerkannte Siegel hinsichtlich sozialer und ökologischer Kriterien überprüft wurden. Der Grüne Knopf ist am 9. September 2019 mit einer Einführungsphase gestartet. Mithilfe eines unab- hängigen Beirats wurde der Grüne Knopf zwischen 2020 und 2021 weiterentwickelt und in zwei öf- fentlichen Konsultationen auf Basis von zahlreichen wertvollen Rückmeldungen verschiedener Stake- holder verbessert. Hierbei hat sich der Grüne Knopf an den Best Practices von ISEAL (International Social and Environmental Accreditation and Labelling Alliance) orientiert, der globalen Mitgliederiniti- ative von Standardeignern im Nachhaltigkeitsbereich. Das Ergebnis ist die vorliegende Version 2.0 des Grüner-Knopf-Standards. Neben den inhaltlichen Revisionen auf Ebene der Anforderungen ist die Ein- führung der Akkreditierung der Grüner-Knopf-Zertifizierungsstellen eine wesentliche Neuerung im Bereich des Prüfprozesses, die die Robustheit und Glaubwürdigkeit des Siegels verstärkt. In diesem Dokument sind die inhaltlichen Anforderungen des Grünen Knopfs an unternehmerische Sorgfaltsprozesse sowie die Bedingungen zur Auslobung von Produkten mit dem Grüner-Knopf-Siegel dargestellt. Gemeinsam mit dem Dokument Prozess und Anforderungen für die Anerkennung von Sie- geln (Meta-Siegelansatz) (Link) stellt das vorliegende Dokument den Grüner-Knopf-Standard 2.0 dar. Zusammen mit dem Grüner-Knopf-Zertifizierungsprogramm (Link) bildet der Grüner-Knopf-Standard die Grundlage für die Zertifizierung mit dem Grünen Knopf (siehe oben Abbildung). Der Grüne Knopf stellt 54 Anforderungen an den Prozess unternehmerischer Sorgfalt. Die Anforde- rungen zur Prüfung der unternehmerischen Sorgfalt basieren auf internationalen Rahmenwerken, ins- besondere auf den Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte der Vereinten Nationen (VN) so- wie den sektorspezifischen Ergänzungen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten in der Bekleidungs- und Schuhwarenindustrie). Für den Grüner-Knopf-Standard 2.0 wurde durch eine Vertiefung der Anforderungen einzelner Indikatoren eine Entwicklungslogik eingeführt, so- dass lizenzierte Unternehmen ihre zertifizierten Prozesse kontinuierlich verbessern müssen. Ergänzend hierzu gilt, dass nur solche Produkte den Grünen Knopf tragen dürfen, die aus zugelassenen Fasern und Materialien bestehen und durch vom Grünen Knopf anerkannte Siegel gekennzeichnet werden dürfen (Meta-Siegelansatz, siehe Kapitel 5). Durch die Standard- und Zertifizierungssysteme der anerkannten Siegel wird glaubwürdig sichergestellt, dass nachhaltigkeitsbezogene Anforderungen in den Produktionsprozessen der Konfektion und Nassprozesse sowie bei der Rohstoffgewinnung für die eingesetzten Fasern und Materialien eingehalten werden. Der Grüne Knopf ist ein freiwilliger Standard, der nicht die jeweiligen nationalen Vorschriften eines Landes ersetzt. Es liegt in der Verantwortung jedes Unternehmens, die geltenden gesetzlichen Vorga- ben einzuhalten. © Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung 1
Die Anforderungen des Grünen Knopfs werden regelmäßig in ordentlichen Revisionsprozessen über- arbeitet. In der nachfolgenden Tabelle finden Sie Angaben zur jeweils gültigen Version mit Veröffent- lichungs- und Implementierungsdatum sowie einen Überblick über die jeweiligen Änderungen. Bei In- krafttreten von neuen Vollversionen müssen Unternehmen, die bereits Produkte nach einer Vorgän- gerversion des Grünen Knopfs ausgezeichnet haben, innerhalb einer Frist von zwölf Monaten eine Eva- luierung nach dem neuen Standard durchlaufen. Der vorliegende Grüner-Knopf-Standard 2.0 ist ver- öffentlicht, die Einführung erfolgt ab August 2022. Für die Einführung gilt die folgende verbindliche Übergangsfrist: Spätestens am 1. August 2023 müssen alle Unternehmen, die am Grünen Knopf teilnehmen, eine (Re-)Zertifizierung nach der Standard-Ver- sion 2.0 vorweisen. Zuvor können Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung von Version 2.0 über ein gültiges Grüner-Knopf-Zertifikat verfügen, eine Evaluierung wahlweise wie folgt durchführen lassen: • nach dem Grüner-Knopf-Standard 2.0 (Anforderungen an unternehmerische Sorgfaltspro- zesse und Bedingungen zur Produktauslobung) oder • nach dem Grüner-Knopf-Standard 1.0 (unternehmens- und produktbezogene Anforderungen) oder • nach den „Anforderungen an unternehmerische Sorgfaltsprozesse“ aus Version 2.0 und – für die Produktauslobung – nach den „produktbezogenen Anforderungen“ aus Version 1.0. Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Standard-Version 2.0 über kein Grüner- Knopf-Zertifikat verfügen, müssen ab dem 1. August 2022 die Prüfung der unternehmerischen Sorg- faltsprozesse nach dem Grüner-Knopf-Standard 2.0 durchlaufen. Ob diese Unternehmen für das Aus- zeichnen von Produkten mit dem Grüner-Knopf-Logo die „Bedingungen zur Produktauslobung“ aus Version 2.0 oder die „produktbezogenen Anforderungen“ aus Version 1.0 erfüllen, ist ihnen in der ein- jährigen Übergangsfrist freigestellt. Da alle Unternehmen spätestens am 1. August 2023 eine (Re-)Zertifizierung nach dem Grüner-Knopf- Standard 2.0 vorweisen müssen, kann dies bedeuten, dass der Zertifizierungszyklus mancher Unter- nehmen verkürzt ist. Version Veröffentlichung Gültig ab Änderungen 1.0 Mai 2020 Anforderungen gal- Erstversion (nachträgliche Einbettung der Anforderun- ten ab Start der Ein- gen in ein Standarddokument) führungsphase im August 2019 in Form der Indikatoren-ras- ter. 2.0 Juni 2022 August 2022 - Aufteilung zur besseren Lesbarkeit der siegelbe- zogenen Anforderungen und des Prozesses der Anerkennung von Siegeln (ehemals Produktkrite- rien) in ein separates Standarddokument - Methodisch-sprachliche Anpassungen der Anfor- derungen an unternehmerische Sorgfaltsprozesse © Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung 2
Version Veröffentlichung Gültig ab Änderungen - Verbesserung der Prägnanz, Konsistenz und Ko- härenz der Anforderungen1 - Inhaltliche Anpassungen der Anforderungen mit dem Ziel: • Kohärenz mit den Anforderungen des Bünd- nisses für nachhaltige Textilien herzustellen; • weitere Angleichung der Anforderungen an in- ternationale Rahmenwerke vorzunehmen; • bestehende Themen zu vertiefen: Förderung effektiver Beschwerdemechanismen, Dialog mit Betroffenen; • neue Themen zu integrieren: erste Schritte hin zu existenzsichernden Löhnen in der Liefer- kette; • die Prozesshaftigkeit der Indikatoren zu ver- bessern. 2. Anwendungsbereich Dieser Standard enthält die Anforderungen an Unternehmen, die die Sorgfaltsprozesse und -systeme bezüglich ihrer Textilsparte nach dem Grüner-Knopf-Standard zertifizieren lassen möchten (siehe Ka- pitel 4). Unternehmen, die ein Grüner-Knopf-Zertifikat besitzen, erfüllen die vom Siegelgeber festge- legten spezifischen Anforderungen an die Umsetzung unternehmerischer Sorgfaltspflichten für Men- schenrechte, Umwelt und Integrität in ihren textilen Lieferketten (zertifizierter Prozess). Der Grüner-Knopf-Standard kann nur auf Prozesse von Unternehmen angewendet werden, die an- tragsberechtigt sind. Antragsberechtigt sind Unternehmen, die von dem Standard erfasste Endpro- dukte als eigene Produkte herstellen und/oder vertreiben. Dies umfasst sowohl Hersteller solcher Pro- dukte, die als solche auf dem Produkt genannt sind, als auch Handelsunternehmen, die Fremdprodukte unter Eigenmarken als eigene Produkte anbieten.2 Eine Produktauslobung mit dem Grüner-Knopf-Siegel ist nur dann möglich, wenn das Produkt von dem zertifizierten Sorgfaltsprozess abgedeckt ist und es zusätzlich die Bedingung zur Produktauslo- bung (siehe Kapitel 5) erfüllt. Die inhaltlichen Anforderungen des Grünen Knopfs an Siegel sowie der Prozess zur Bewertung und Anerkennung der Siegel sind in dem Dokument Grüner-Knopf-Standard 2.0 – Prozess und Anforderungen für die Anerkennung von Siegeln (Meta-Siegelansatz) (Link)3 darge- stellt. 1 Siehe Anhang 2 für detaillierte Darstellung der Anpassungen der Anforderungen an unternehmerische Sorgfaltsprozesse. 2Eine regelmäßig aktualisierte Liste für Produkt- und Warengruppen, die mit dem Grünen Knopf ausgelobt werden können, gibt Unternehmen Orientierung (Link). 3 Die aktuelle Liste anerkannter Siegel ist auf der Website des Grünen Knopfs veröffentlicht (www.gruener-knopf.de). © Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung 3
3. Referenzen Grundlage für die Entwicklung des vorliegenden Standards sind u. a. die nachfolgend angegebenen Dokumente: • Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte der Vereinten Nationen • OECD Guidelines for Multinational Enterprises • OECD Due Diligence Guidance for Responsible Business Conduct • OECD Due Diligence Guidance for Responsible Supply Chains in the Garment and Foot- wear Sector • ILO-Kernarbeitsnormen Wenn kein Datum oder keine Dokumentenversion genannt ist, gilt die neueste Version des Dokuments, auf das verwiesen wird. © Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung 4
4. Anforderungen an unternehmerische Sorgfaltsprozesse Unternehmerische Sorgfaltspflichten (Due Diligence) beschreiben solche Prozesse, die Unternehmen systematisch verankern und durchführen, um Risiken und negative Auswirkungen in Bezug auf Men- schenrechte, Umwelt und Integrität im eigenen Unternehmen sowie in textilen Lieferketten zu identi- fizieren, zu bewerten, diesen vorzubeugen und sie zu mildern und wiedergutzumachen. Dieser Ansatz beschränkt sich nicht auf einzelne Produktionsstätten, sondern schenkt allen textilen Lieferketten so- wie den Geschäfts-, Beschaffungs- und Einkaufspraktiken des beauftragenden Unternehmens Beach- tung. In den meisten Fällen zielen die Indikatoren auf alle Stufen der Textillieferketten ab. Bei einigen Indi- katoren wurde die mindestens notwendige Abdeckung der Lieferkettenstufen eingeschränkt. Dies wird durch Formulierungen wie „[…] dies umfasst mindestens Zulieferer auf Ebene der Konfektion und der Nassprozesse“ (z. B. Indikator 2.1.1) deutlich gemacht. Der Indikator bezieht sich dann auf die defi- nierte(n) Stufe(n) der Lieferkette(n). Lieferkettenstufen umfassen „Konfektion“, „Nassprozesse“, „Flä- chenherstellung“ und „Garnherstellung“ oder „Rohstoffgewinnung“. Die Anforderungen an unternehmerische Sorgfaltsprozesse sind in fünf Kernelemente, 13 Kriterien und 54 Indikatoren auf Stufe A sowie 33 Indikatoren auf Stufe B aufgegliedert, wobei die Indikatoren prüfungsrelevant sind. Zum besseren Verständnis wurden Anmerkungen in den Indikatoren eingefügt. Während Indikatoren die verbindliche Anforderung darstellen, ist die Anmerkung eine zusätzliche Er- klärung der Inhalte. Begriffsdefinitionen sind im Glossar am Ende dieses Dokuments aufgelistet. Die Einhaltung der Indikatoren werden durch Zertifizierungsstellen gemäß dem Grüner-Knopf-Stan- dard 2.0 geprüft. In der Erstevaluierung werden alle Indikatoren der Stufe A geprüft und jährlich über- wacht. In der zweiten Überwachung, nach 24 Monaten, werden zusätzlich alle Indikatoren der Stufe B geprüft. Bei der Rezertifizierung, also nach 36 Monaten, werden alle Indikatoren der Stufen A und B evaluiert, sollte bis dahin keine neue Version des Grüner-Knopf-Standards vorliegen. Indikatoren können als „erfüllt“, „hinreichend erfüllt“ oder „nicht erfüllt“ bewertet werden. Sollten ein oder mehrere Indikatoren als „nicht erfüllt“ bewertet werden, so kann keine Zertifizierung erfolgen (siehe Grüner-Knopf-Zertifizierungsprogramm, Link). © Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung 5
Kernelement 1: Grundsatzerklärung zu verantwortungsvoller Unternehmensführung Abbildung 1: Zusammenspiel der Grundsatzerklärung mit anderen Kernelementen © Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung 6
Kriterium 1.1 Bestandteile der Grundsatzerklärung Das Unternehmen verfügt über eine Grundsatzerklärung zu verantwortungsvollem unternehmeri- schem Handeln in Bezug auf Menschenrechte, Umwelt und Integrität, die sowohl Erwartungen an die eigene Geschäftstätigkeit als auch an Zulieferer beschreibt. Anmerkung: Die Grundsatzerklärung kann aus einem oder mehreren Dokumenten bestehen. Entwicklungsstufe A Entwicklungsstufe B Nr. Indikator (Erstevaluierung Jahr 1) (2. Überwachung Jahr 3) 1.1.1 Selbstverpflichtung zu Die Grundsatzerklärung des Unterneh- Das Unternehmen hat die Grund- internationalen Über- mens enthält eine Selbstverpflichtung zur satzerklärung um weiterführende einkommen & Rahmen- Achtung der Menschenrechte gemäß den Selbstverpflichtungen ergänzt, die werken VN-Leitprinzipien für Wirtschaft und seinen besonderen Geschäftskon- Menschenrechte und mindestens den fol- text und das eigene spezifische Ri- genden internationalen Übereinkommen sikoprofil spiegeln (Kernelement 2). und Rahmenwerken: - die internationale Menschenrechts- Anmerkung: Dies kann zum Beispiel charta sowie die ILO-Kernarbeitsnor- weitere Selbstverpflichtungen in Be- men; zug auf den Umgang mit Heim-/ Handarbeit oder Wanderarbei- - international anerkannte Rahmen- ter*innen umfassen. werke im Umweltbereich (z. B. BVT, Detox, ZDHC); - international anerkannte Rahmen- werke im Umgang mit Integritätsrisi- ken (z. B. OECD Leitsätze für multinationale Unternehmen, Kapitel VII und OECD-Leitfaden für den Bekleidungs- und Schuhsektor, Mo- dul 11). 1.1.2 Selbstverpflichtung zu Die Grundsatzerklärung enthält eine existenzsichernden Selbstverpflichtung: Löhnen und dem Ein- - zu verantwortungsvollen Beschaf- satz nachhaltiger Mate- fungs- und Einkaufspraktiken; rialien - zur Förderung existenzsichernder Löhne; - zur kontinuierlichen Steigerung des Einsatzes nachhaltiger Materialien. Anmerkung: Die Verpflichtung zu verant- wortungsvollen Beschaffungs- und Ein- kaufspraktiken ist darauf ausgerichtet, dass eigene Praktiken nicht zu negativen Auswirkungen auf Menschenrechte, Um- welt und Integrität in den textilen Liefer- ketten beitragen. Dazu gehören z. B. gleichberechtigte und offene Preisver- © Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung 7
Entwicklungsstufe A Entwicklungsstufe B Nr. Indikator (Erstevaluierung Jahr 1) (2. Überwachung Jahr 3) handlungen, eine vorausschauende Pro- duktionsplanung und die verantwortungs- volle Beendigung von Geschäftsbeziehun- gen. „Nachhaltige Materialien“ sind beispiels- weise 1) Kunstfasern aus mehrheitlich rezyklierten Rohstoffen oder 2) Naturfa- sern aus nachweislich verantwortungsvol- ler Produktion. 1.1.3 Erwartungen an Zulie- Die Grundsatzerklärung enthält Erwar- ferer tungen an Zulieferer entlang der eigenen textilen Lieferketten zur Einhaltung inter- nationaler Standards (1.1.1) im Umgang mit den im OECD-Leitfaden aufgeführten Sektorrisiken. 1.1.4 Vorgabe zu Unterauf- Sofern Unterauftragsvergabe durch das tragsvergabe Unternehmen gestattet wird, enthält die Grundsatzerklärung die Erwartung, dass die Qualifikation von Unterauftragneh- mern gleich dem Verfahren mit direkten Zulieferern (3.1.1) vor Aufnahme einer Geschäftsbeziehung evaluiert wird. Sofern das Unternehmen indirekt be- schafft, enthält die Grundsatzerklärung die Erwartung, dass Agenten oder Im- porteure die Vorgabe entsprechend bei vorgelagerten Zulieferern umsetzen. 1.1.5 Beschreibung der Das Unternehmen nennt in der Grund- schwerwiegendsten Ri- satzerklärung seine schwerwiegendsten siken und der im Unter- Risiken in Bezug auf Menschenrechte, nehmen verankerten Umwelt und Integrität (Kernelement 2) in Sorgfaltsprozesse den eigenen textilen Lieferketten und be- schreibt, welche Sorgfaltsprozesse es ver- ankert hat, um diese Risiken zu vermei- den oder zu mildern. 1.1.6 Umgang mit vulnerab- Das Unternehmen nennt in der Grund- len Stakeholdern oder satzerklärung besonders vulnerable Sta- Gruppen keholder oder Gruppen (2.1.3) und erläu- tert, wie deren Bedarfe bei der Umset- zung der eigenen Sorgfaltsprozesse be- rücksichtigt werden. Anmerkung: Zu besonders vulnerablen Gruppen zählen zum Beispiel Frauen, Kin- © Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung 8
Entwicklungsstufe A Entwicklungsstufe B Nr. Indikator (Erstevaluierung Jahr 1) (2. Überwachung Jahr 3) der, Migrant*innen, Wanderarbeiter*in- nen, Heimarbeiter*innen, Menschen mit Behinderungen etc. 1.1.7 Umgang mit Beschwer- Das Unternehmen erläutert in der Grund- den und Abhilfe satzerklärung, wie potenziell Betroffene das Unternehmen bei Verstößen kontak- tieren können. Das Unternehmen ver- pflichtet sich: - Beschwerdeführende vor Vergel- tungsmaßnahmen im Rahmen der ei- genen Möglichkeiten zu schützen und - bei legitimen Beschwerden oder Hin- weisen zu negativen Auswirkungen auf Menschenrechte, Umwelt und In- tegrität, die das Unternehmen verur- sacht oder zu denen es beigetragen hat, Abhilfe und Wiedergutmachung zu leisten oder daran mitzuwirken. Anmerkung: Den Schutz von Beschwerde- führer*innen kann ein Unternehmen zum Beispiel über die Wahrung der Anonymität gewährleisten. 1.1.8 Formale Anforderungen Bei der Erstellung und/oder Aktualisie- Das Unternehmen hat die Grund- rung der Grundsatzerklärung hat sich das satzerklärung anhand des zuneh- Unternehmen auf einschlägiges internes menden Wissens über Risiken und und externes Fachwissen gestützt. negative Auswirkungen auf Men- schenrechte, Umwelt und Integri- tät (Kernelement 2) in den textilen Lieferketten überarbeitet und dabei auch, sofern eingetreten, Verände- rungen im eigenen Risikoprofil (2.1.6) berücksichtigt. Anmerkung: Veränderungen im ei- genen Risikoprofil können sich zum Beispiel durch die Aufnahme neuer Geschäftsbeziehungen, das Erschlie- ßen eines neuen Beschaffungslandes oder die Aufnahme neuer Produktli- nien ergeben. © Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung 9
Kriterium 1.2 Kommunikation der Grundsatzerklärung Das Unternehmen verfügt über Prozesse, um die Grundsatzerklärung öffentlich und an relevante Ziel- gruppen zu kommunizieren. Entwicklungsstufe A Entwicklungsstufe B Nr. Indikator (Erstevaluierung Jahr 1) (2. Überwachung Jahr 3) 1.2.1 Veröffentlichung auf Das Unternehmen hat alle Bestandteile der der Website Grundsatzerklärung (1.1.1 – 1.1.7) auf der eigenen Website veröffentlicht. 1.2.2 Kommunikation an ei- Das Unternehmen hat die für sie relevan- gene Mitarbeiter*in- ten Bestandteile der Grundsatzerklärung nen an die eigenen Mitarbeiter*innen entweder in der jeweiligen Landessprache oder auf Englisch kommuniziert. 1.2.3 Verpflichtung von Zu- Das Unternehmen hat direkte Zulieferer lieferern und Kaska- zur Umsetzung der für sie relevanten Be- dierung in die Liefer- standteile der Grundsatzerklärung und zur ketten Weitergabe an vorgelagerte Zulieferer ver- pflichtet. Sofern Deutsch nicht die Ge- schäftssprache ist, wird die Grundsatzer- klärung auf Englisch vorgelegt. Sofern das Unternehmen indirekt be- schafft, verpflichtet es Agenten oder Im- porteure, die Vorgaben entsprechend bei vorgelagerten Zulieferern umzusetzen. © Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung 10
Kriterium 1.3 Verankerung der Grundsatzerklärung im Unternehmen Das Unternehmen stellt sicher, dass für die Umsetzung der Grundsatzerklärung entsprechende Ver- antwortlichkeiten, Anreizstrukturen, finanzielle und personelle Ressourcen und Kompetenzen in der eigenen Organisation vorhanden sind. Entwicklungsstufe A Entwicklungsstufe B Nr. Indikator (Erstevaluierung Jahr 1) (2. Überwachung Jahr 3) 1.3.1 Verantwortung der Die Geschäftsleitung hat die Grundsatzer- Der Fortschritt des Unternehmens Geschäftsleitung klärung formal verabschiedet. bei der Umsetzung von Sorgfalts- prozessen und Zielen wird regel- Die Geschäftsleitung verantwortet die Er- mäßig von der Geschäftsleitung füllung der unternehmerischen Sorgfalts- diskutiert (mindestens alle zwölf pflichten wie in der Grundsatzerklärung Monate). dargelegt und hat entsprechende Verant- wortlichkeiten für die operative Umset- Der Fortschritt bei der Umsetzung zung von Sorgfaltsprozessen festgelegt. fließt bei mindestens einem Mit- glied der Geschäftsleitung in die Diese umfassen mindestens die Funkti- Leistungsbewertung ein. Die Be- onsbereiche Nachhaltigkeit/CSR, Einkauf, rücksichtigung in der Leistungsbe- Beschaffung, Design, Produktentwick- wertung gilt allein für eine bestellte lung, Personal und Compliance. Geschäftsleitung. Inhaber und In- haberinnen, die die Geschäftslei- tung selbst verantworten, bzw. ge- schäftsführende Gesellschafter und Gesellschafterinnen sind hiervon nicht erfasst. Die Geschäftsleitung stellt sicher, dass für die mit der Umsetzung be- auftragten Funktionen jeweils ent- sprechende Ziele und KPIs zur Um- setzungsmessung formuliert sind. 1.3.2 Internes Bewusstsein Das Unternehmen hat sichergestellt, dass Das Unternehmen hat Trainingsbe- und Expertise zuständige Mitarbeiter*innen (1.3.1) die darf identifiziert und die betreffen- grundlegenden Anforderungen der eige- den Mitarbeiter*innen zu spezifi- nen Organisation an die unternehmeri- schen Sektorrisiken und Umset- schen Sorgfaltspflichten kennen und über zungsherausforderungen geschult. das notwendige Wissen verfügen, um diese in ihrer Funktion praktisch umzuset- zen. Sofern Mitarbeiter*innen direkten Kon- takt zu potenziell Betroffenen oder deren legitimen Vertretungen haben, wurden sie entsprechend sensibilisiert, mögliche Missstände zu identifizieren und zu beur- teilen. Anmerkung: Die Expertise des eigenen Per- sonals kann zum Beispiel durch die Berück- © Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung 11
Entwicklungsstufe A Entwicklungsstufe B Nr. Indikator (Erstevaluierung Jahr 1) (2. Überwachung Jahr 3) sichtigung entsprechender Auswahlkrite- rien bei der Einstellung oder auch durch Trainings sichergestellt werden. 1.3.3 Anreizstrukturen Das Unternehmen hat das eigene Anreiz- Das Anreiz- und Belohnungssystem und Belohnungssystem dahingehend des Unternehmens umfasst ge- überprüft, inwiefern es zur Umsetzung zielte Anreizstrukturen für eigene der unternehmerischen Sorgfaltspflichten Mitarbeiter*innen sowie Entschei- beiträgt oder falsche Anreize setzt. Ent- dungsträger*innen in den Funkti- sprechende Verbesserungsmöglichkeiten onsbereichen Einkauf, Beschaffung, wurden identifiziert. Produktentwicklung, Compliance und Design, die zur Umsetzung der Anmerkung: Dies kann je nach Organisati- unternehmerischen Sorgfaltspflich- onskultur sowohl finanzielle (z. B. Bonus- ten beitragen. zahlungen oder Prämien, geknüpft an die Erreichung bestimmter Ziele) als auch nicht finanzielle Anreize (z. B. interne Auszeich- nungen, Anreize zur Weiterbildung etc.) oder beides in Kombination umfassen. 1.3.4 Berücksichtigung in Das Unternehmen stellt sicher, dass die Das Unternehmen stellt sicher, Entscheidungs- und Ergebnisse der Risikoanalyse und -priori- dass die Ergebnisse der Risikoana- Strategieprozessen sierung sowie die ermittelten negativen lyse und -priorisierung sowie die Auswirkungen auf Menschenrechte, Um- ermittelten negativen Auswirkun- welt und Integrität (Kernelement 2) un- gen auf Menschenrechte, Umwelt ternehmensweit in relevanten Entschei- und Integrität (Kernelement 2) in dungsprozessen berücksichtigt werden. weiteren relevanten Entschei- dungs- und Strategieprozessen be- Relevante Entscheidungsprozesse sind rücksichtigt werden. mindestens: Dies gilt zusätzlich zu den in Stufe - das Erschließen eines neuen Beschaf- A genannten Aspekten mindestens fungs-/Produktionslandes; auch für: - das Verlassen eines bestehenden Be- - die Produktentwicklungs- schaffungs-/Produktionslandes. strategie - die Beschaffungs- und Ein- kaufsstrategie Anmerkung: Die Produktentwick- lungsstrategie umfasst zum Beispiel Entscheidungen zu neuen Produktli- nien, die Aufnahme neuer Materia- lien, etc. Die Beschaffungs- und Ein- kaufsstrategie umfasst zum Beispiel Entscheidungen über das eigene Be- schaffungsmodell (indirekt/direkt), Auswahlkriterien für Zulieferer, stra- tegische Beschaffungsziele etc. © Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung 12
Kernelement 2: Analyse und Priorisierung von Risiken und Auswirkungen Abbildung 2: Zusammenspiel der Analyse von Risiken und Auswirkungen mit anderen Kernelementen © Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung 13
Kriterium 2.1 Analyse und Priorisierung von Risiken Das Unternehmen analysiert und priorisiert seine menschenrechtlichen, ökologischen und Integritäts- risiken („Risiken“) entlang der eigenen textilen Lieferketten von der Rohstoffgewinnung bis zur Kon- fektion. Verfügt das Unternehmen über eigene Produktionsbetriebe, werden auch diese betrachtet. Entwicklungsstufe A Entwicklungsstufe B Nr. Indikator (Erstevaluierung Jahr 1) (2. Überwachung Jahr 3) 2.1.1 Mapping der eigenen Das Unternehmen verfügt über einschlä- Das Unternehmen verfügt über wei- textilen Lieferketten gige Informationen zu Zulieferern entlang tere einschlägige Informationen zu der eigenen textilen Lieferketten. Zulieferern entlang der eigenen tex- tilen Lieferketten. Dies umfasst mindestens Zulieferer auf Ebene der Konfektion und der Nasspro- Dies umfasst mindestens Zulieferer zesse. auf Ebene der Flächen- und Garn- herstellung. Die Informationen umfassen mindestens Standort, Produktionstypen bzw. -katego- Die Informationen umfassen min- rien, Mutterkonzern, Produkttypen, Anzahl destens Standort, Produktionstypen der Beschäftigten, Art der Arbeitnehmen- bzw. -kategorien, Mutterkonzern, denvertretung. Produkttypen, Anzahl der Beschäf- tigten, Art der Arbeitnehmenden- Im Fall von fehlenden Daten dokumentiert vertretung. und begründet das Unternehmen Infor- mationslücken für die aufgeführten Pro- Auf Ebene der Rohstoffgewinnung zessschritte und weist entsprechende Be- verfügt das Unternehmen mindes- mühungen zur Datenbeschaffung nach. tens über Informationen zu Her- Basierend auf den Ergebnissen der Risiko- kunftsland und -region. analyse (2.1.6) hat sich das Unternehmen Im Fall von fehlenden Daten doku- Ziele zur Erhöhung/Vertiefung der Daten mentiert und begründet das Unter- gesetzt. Die Umsetzung der Ziele ist in ei- nehmen Informationslücken für die nem Maßnahmenplan festgelegt. aufgeführten Prozessschritte und Anmerkung: Entsprechende Bemühungen weist entsprechende Bemühungen zur Beschaffung von Informationen können zur Datenbeschaffung nach. Basie- z. B. die Kontaktaufnahme per E-Mail mit rend auf den aktualisierten Ergeb- direkten Zulieferern sein. Die Anzahl der Be- nissen der Risikoanalyse (2.1.6) hat schäftigten kann anhand folgender Katego- sich das Unternehmen weitere Ziele rien erfasst werden: weniger als 1000, 1001 zur Erhöhung/Vertiefung der Daten bis 5000, 5001 bis 10000, mehr als 10000. gesetzt. Die Umsetzung der Ziele ist in einem Maßnahmenplan festge- legt. 2.1.2 Länder-, Sektor- und Das Unternehmen hat soziale, ökologische spezifische Material- und Integritätsrisiken entlang der eigenen und Produktrisiken textilen Lieferketten von der Rohstoffge- winnung bis zur Konfektion identifiziert und analysiert. Dabei wurden folgende Ri- siken berücksichtigt: - länderspezifische Risiken - die sektorspezifischen Risiken des OECD-Leitfadens und weitere für das © Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung 14
Entwicklungsstufe A Entwicklungsstufe B Nr. Indikator (Erstevaluierung Jahr 1) (2. Überwachung Jahr 3) Unternehmen relevante Risikobereiche (in Bezug auf eigene Materiallieferket- ten und das Geschäftsmodell) - material- oder produktspezifische Risi- ken Anmerkung: Wenn Zulieferer in den tieferen Lieferketten noch nicht bekannt sind, kön- nen diese Stufen entlang von materialspezi- fischen Risiken analysiert werden. Dabei kann das Unternehmen ähnliche Materia- lien zusammen betrachten, sollte aber eine Unterscheidung von Naturfasern, Fasern tierischen Ursprungs, zellulosebasierten Re- generatfasern und synthetischen Chemiefa- sern vornehmen. Zutaten und Accessoires müssen nicht berücksichtigt werden. 2.1.3 Vulnerable Stakehol- Das Unternehmen hat vulnerable Stake- der und Gruppen holder und Gruppen, die durch die Ge- schäftsaktivitäten und -beziehungen des Unternehmens besonders betroffen sein könnten, und ihre Bedarfe identifiziert. 2.1.4 Bewertung der Ein- Das Unternehmen hat die Eintrittswahr- trittswahrscheinlich- scheinlichkeit der identifizierten Risiken keit (2.1.2) unter Berücksichtigung der folgen- den Aspekte bewertet: - inwiefern das eigene Geschäftsmodell und die eigenen Beschaffungs- und Einkaufspraktiken das Eintreten von Ri- siken beeinflussen (2.3.1); - inwiefern vorhandene Präventions- oder Milderungsprozesse (Kernelement 3) das Eintreten von Risiken reduzieren. Dies umfasst auch Informationen zur Qualifikation von Zulieferern im Um- gang mit diesen Risiken (3.1.1). Sofern das Unternehmen über Agenten oder Importeure beschafft, berücksichtigt es auch Informationen zu deren Qualifika- tion im Umgang mit Risiken in den Liefer- ketten (3.1.1). © Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung 15
Entwicklungsstufe A Entwicklungsstufe B Nr. Indikator (Erstevaluierung Jahr 1) (2. Überwachung Jahr 3) 2.1.5 Priorisierung der Risi- Das Unternehmen hat die identifizierten ken Risiken gemäß OECD-Leitfaden anhand ih- rer Schwere (Grad, Ausmaß und Unum- kehrbarkeit) und Eintrittswahrscheinlich- keit (2.1.4) priorisiert. Im Ergebnis hat das Unternehmen Folgen- des definiert: - seine schwerwiegendsten Risiken - Risiko-Länder - Hochrisiko-Zulieferer - Hochrisiko-Materialien 2.1.6 Formale Anforderun- Das Unternehmen überprüft und aktuali- Das Unternehmen hat seine Risiko- gen siert die Risikoanalyse (2.1.2) und -priori- analyse und -priorisierung über- sierung (2.1.4 und 2.1.5) regelmäßig (min- prüft, aktualisiert und anhand des destens jährlich) sowie anlassbezogen. zunehmenden Wissens über die ei- gene textile Lieferkette (2.1.1) er- Die anlassbezogene Überprüfung und Ak- weitert. tualisierung erfolgt mindestens bei: - der Erschließung eines neuen Beschaf- fungs-/Produktionslandes; - einer gravierenden Veränderung der Ri- siken in einem bestehenden Beschaf- Die anlassbezogene Überprüfung fungs-/Produktionsland (z. B. durch und Aktualisierung erfolgt auch bei: Konflikt, Änderung der politischen Ver- - der Aufnahme von neuen Materi- hältnisse). alien oder Produkttypen in das Bei der Risikoanalyse hat das Unterneh- eigene Portfolio. men internes und externes Fachwissen (mindestens Informationen von Gewerk- schaften/Arbeitnehmendenvertretungen oder zivilgesellschaftlichen Akteuren) be- rücksichtigt und verwendete Quellen do- kumentiert. Die Ergebnisse wurden intern an maßgebliche Entscheidungsträger*in- nen kommuniziert. © Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung 16
Kriterium 2.2 Ermittlung von negativen Auswirkungen Das Unternehmen ermittelt negative Auswirkungen auf Menschenrechte, Umwelt und Integrität ent- lang der eigenen textilen Lieferketten von der Rohstoffgewinnung bis zur Konfektion. Verfügt das Un- ternehmen über eigene Produktionsbetriebe, werden auch diese betrachtet. Entwicklungsstufe A Entwicklungsstufe B Nr. Indikator (Erstevaluierung Jahr 1) (2. Überwachung Jahr 3) 2.2.1 Ermittlung der eige- Das Unternehmen hat anlassbezogen seine Das Unternehmen kooperiert mit nen negativen Aus- negativen Auswirkungen auf Menschen- externen Stakeholdern, insbeson- wirkungen rechte, Umwelt und Integrität ermittelt. dere mit anderen Unternehmen und/oder Zulieferern, um anlassbe- Relevante Anlässe sind mindestens: zogen negative Auswirkungen auf - eingegangene Beschwerden oder Hinweise Menschenrechte, Umwelt und In- zu Vorfällen bei Zulieferern oder im Un- tegrität in den Lieferketten zu ermit- ternehmen, die auf eine Veränderung der teln. Dies umfasst neben der ge- Risiken oder konkrete negative Auswir- meinsamen Ermittlung von negati- kungen vor Ort hindeuten, und ven Auswirkungen auch das Teilen von Ergebnissen und die gemein- - mangelnde Informationslage zu schwer- same Lösungsfindung bei erwiese- wiegendsten Risiken. nen negativen Auswirkungen. Anmerkung: Eine mangelnde Informations- lage zu schwerwiegendsten Risiken kann zum Beispiel vorliegen, wenn es Hinweise auf schwerwiegendste Risiken in tieferen Liefer- ketten gibt, zu diesen aber keine weiteren In- formationen zur Eintrittswahrscheinlichkeit und zu den involvierten Zulieferern vorliegen. 2.2.2 Formale Anforde- Das Unternehmen hat bei der Analyse Das Unternehmen holt sich mindes- rungen tens alle zwei Jahre Feedback von - internes Fachwissen sowie externen Expert*innen oder Stake- - das Feedback und die Ergebnisse des Aus- holdern zur Methodik und zu den tauschs mit (potenziell) Betroffenen Ergebnissen der Ermittlungen von und/oder deren legitimen Vertretungen negativen Auswirkungen ein. berücksichtigt. Anmerkung: Betroffene und ihre Vertretungen vor Ort können neben Arbeiter*innen und ih- ren Vertretungen zum Beispiel auch Kinder- rechtsorganisationen oder lokale Gemein- schaften und ihre Vertretungen umfassen. © Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung 17
Kriterium 2.3 Geschäfts- und Beschaffungsmodell und existenzsichernde Löhne Das Unternehmen analysiert, inwiefern das eigene Geschäftsmodell sowie seine Beschaffungs- und Einkaufspraktiken zu negativen Auswirkungen auf Menschenrechte, Umwelt und Integrität beitragen. Es erfasst das Lohngefälle in allen Risiko-Ländern, in denen direkte Zulieferer produzieren, und iden- tifiziert darüber Lohnlücken. Entwicklungsstufe A Entwicklungsstufe B Nr. Indikator (Erstevaluierung Jahr 1) (2. Überwachung Jahr 3) 2.3.1 Geschäfts- und Be- Das Unternehmen hat das eigene Ge- Das Unternehmen aktualisiert die schaffungsmodell- schäftsmodell und die eigenen Beschaf- Analyse regelmäßig (mindestens bezogene Risikofak- fungs- und Einkaufspraktiken und deren alle zwei Jahre). toren Einfluss auf das Eintreten von negativen Bei der Analyse hat das Unterneh- Auswirkungen auf Menschenrechte, Um- men auch das Feedback von direk- welt und Integrität in der Lieferkette ana- ten Zulieferern berücksichtigt und lysiert (2.1.4). Dabei hat das Unternehmen dies mit den eigenen Ergebnissen folgende Aspekte berücksichtigt: abgeglichen (3.2.2). - die Perspektive verschiedener Funkti- Sofern das Unternehmen über onen (mindestens Einkauf, Beschaf- Agenten oder Importeure be- fung, Design, Produktentwicklung, schafft, stellt es sicher, dass neben Compliance); Feedback von diesen auch von vor- - alle einschlägigen Prozesse. Diese um- gelagerten Zulieferern (Konfektion) fassen mindestens die Beschaffungs- Feedback eingeholt wird. strategie, Forecasting/Planung, Preis- kalkulationen/ -verhandlungen, Mus- terherstellung/Tech Packs, Auftrags- änderungen, Vorlaufzeiten, Zahlungs- bedingungen, Beendigung von Ge- schäftsbeziehungen; - sofern zutreffend, die Zusammenar- beit mit Auftraggebern sowie mit da- zwischengeschalteten Akteuren wie Agenten/Importeuren. © Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung 18
Entwicklungsstufe A Entwicklungsstufe B Nr. Indikator (Erstevaluierung Jahr 1) (2. Überwachung Jahr 3) 2.3.2 Lohnlückenanalyse Das Unternehmen hat das Lohngefälle Das Unternehmen aktualisiert die zwischen gezahlten Löhnen und verfüg- Lückenanalyse regelmäßig (min- baren Referenzwerten zu existenzsichern- destens alle zwei Jahre). den Löhnen auf Ebene der Konfektion (exklusive ausgelagerter Prozessschritte) in Risiko-Ländern bzw. bei Hochrisiko-Zu- lieferern (2.1.5) analysiert und darüber Lohnlücken identifiziert. Sofern das Unternehmen über Agenten oder Importeure beschafft, gilt die Anfor- derung ebenso für vorgelagerte Zulieferer auf Ebene der Konfektion. Für die Analyse nutzt das Unternehmen gängige Refe- renzwerte für existenzsichernde Löhne. Sollte für ein Risiko-Land kein Referenz- wert vorliegen, legt das Unternehmen auf Grundlage vergleichbarer Kriterien (An- ker-Methode, Asia-Floor-Wage [AFW]- Methodik oder gewerkschaftliche Forde- rungen) erstellte Referenzwerte zugrunde. Anmerkung: Gängige Referenzwerte wer- den z. B. in der vom Textilbündnis veröf- fentlichten Liste aufgeführt. © Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung 19
Kernelement 3: Prävention und Milderung Abbildung 3: Zusammenspiel der Präventions- und Milderungsmaßnahmen mit anderen Kernelementen © Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung 20
Kriterium 3.1 Interne Präventions- und Milderungsmaßnahmen Das Unternehmen hat intern Maßnahmen ergriffen, die zum Ziel haben, die identifizierten schwerwie- gendsten Risiken in den eigenen textilen Lieferketten zu adressieren und die ermittelten negativen Auswirkungen auf Menschenrechte, Umwelt und Integrität (Kernelement 2) zu mildern. Entwicklungsstufe A Entwicklungsstufe B Nr. Indikator (Erstevaluierung Jahr 1) (2. Überwachung Jahr 3) 3.1.1 Evaluierung der Qualifi- Das Unternehmen evaluiert, inwiefern Das Unternehmen verfügt über In- kation von Zulieferern direkte Zulieferer die eigenen kommu- formationen, inwiefern Zulieferer nizierten Erwartungen (1.1.3) erfüllen in den tieferen Lieferketten (2.1.1) und welche Maßnahmen diese zur Ver- die eigenen kommunizierten Er- meidung und Milderung von negativen wartungen (1.1.3) erfüllen und wel- Auswirkungen auf Menschenrechte, che Maßnahmen diese zur Vermei- Umwelt und Integrität ergriffen haben. dung und Milderung von negativen Auswirkungen auf Menschen- Sofern Unterauftragsvergabe gestattet rechte, Umwelt und Integrität er- ist, evaluiert das Unternehmen glei- griffen haben. chermaßen Unterauftragnehmer. So- fern das Unternehmen indirekt be- schafft, verpflichtet es Agenten oder Importeure, deren vorgelagerten Zulie- ferer und ggf. Unterauftragnehmer zu evaluieren (1.1.4). 3.1.2 Formale Anforderungen Die Evaluierung der Qualifikation: an die Evaluierung von - erfolgt in allen Fällen mindestens Zulieferern vor der Aufnahme einer neuen Ge- schäftsbeziehung und einmal jähr- lich bei bestehenden Geschäftsbe- ziehungen; - berücksichtigt länderspezifische Ri- siken (2.1.2) und weitere mögliche Hinweise auf Probleme oder Vorfälle vor Ort (2.2.1); - umfasst in Risiko-Ländern und bei Hochrisiko-Zulieferern (2.1.5) zu- sätzlich eine Befragung von potenzi- ell Betroffenen vor Ort (mindestens Arbeiter*innen) durch qualifiziertes Personal zur Kenntnis ihrer Rechte und negativen Auswirkungen, Prob- lemen und/oder Vorfällen. Das Per- sonal ist entsprechend qualifiziert, menschenrechtliche, ökologische und Integritätsrisiken und negative Auswirkungen zu identifizieren und zu beurteilen. Das Ergebnis der Beurteilung fließt gleichberechtigt zu kommerziellen © Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung 21
Entwicklungsstufe A Entwicklungsstufe B Nr. Indikator (Erstevaluierung Jahr 1) (2. Überwachung Jahr 3) Faktoren wie Preis oder Lieferzeiten in Auftragsentscheidungen ein. Sofern Unterauftragsvergabe gestattet ist, stellt das Unternehmen klare Min- destanforderungen an die Qualifikation von Unterauftragnehmern. Sofern das Unternehmen indirekt beschafft, stellt es klare Mindestanforderungen an die Qualifikation von vorgelagerten Zulie- ferern. 3.1.3 Anreize für Zulieferer Das Unternehmen verfügt über Anreize Das Unternehmen belohnt die kon- für direkte Zulieferer (in Risiko-Län- tinuierliche Verbesserung von di- dern bzw. für Hochrisiko-Zulieferer rekten Zulieferern (in Risiko-Län- [2.1.5]), sich kontinuierlich in Bezug auf dern bzw. für Hochrisiko-Zulieferer verantwortungsvolles unternehmeri- [2.1.5]) mindestens über längerfris- sches Handeln weiterzuqualifizieren tige Verträge und/oder erhöhtes (3.1.1). Auftragsvolumen. Die kontinuierli- che Verbesserung wird gemeinsam Anmerkung: Anreize können zum Bei- von Einkauf und Zulieferer mindes- spiel in Form von längerfristigen Verträ- tens jährlich unter Bezug auf die gen und/oder eines erhöhten Auftrags- aktuelle Evaluierung der Qualifika- volumens geboten werden, aber auch tion des Zulieferers (3.1.1) bewer- durch finanzielle Unterstützung, zum tet. Beispiel für bestimmte Zertifizierungen oder auch für die technologische Auf- rüstung. Ebenso können Anreize durch die Teilnahme an Capacity-Building- Formaten oder Exzellenzprogrammen geschaffen werden. 3.1.4 Beendigung von Ge- Das Unternehmen verfügt über ein Das Unternehmen überprüft konti- schäftsbeziehungen Verfahren zu einer verantwortungsvol- nuierlich die Umsetzung des eige- len Beendigung von Geschäftsbezie- nen Verfahrens zur verantwor- hungen mit direkten Zulieferern, wenn tungsvollen Beendigung von Ge- sich negative Auswirkungen auf Men- schäftsbeziehungen und daraus re- schenrechte, Umwelt und Integrität sultierender Maßnahmen, sofern nach mehrmaligen Versuchen nicht be- diese mit Zulieferern vereinbart heben lassen. Ebenso deckt es das wurden. Stornieren und Aussetzen von Aufträ- Potenziell Betroffene und/oder gen aus wirtschaftlichen Gründen ab. ihre legitimen Vertretungen haben Das Verfahren umfasst mindestens: die Möglichkeit, Probleme oder Vorfälle im Rahmen der Umset- - das Zurverfügungstellen von detail- zung dieses Verfahrens zu melden lierten Informationen, die die Ge- (Kernelement 5). schäftsentscheidung erklären, sowie ausreichend Vorlaufzeit (proportio- nal zum Auftragsvolumen) für die Zulieferer; © Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung 22
Entwicklungsstufe A Entwicklungsstufe B Nr. Indikator (Erstevaluierung Jahr 1) (2. Überwachung Jahr 3) - die Bezahlung bereits getätigter Ar- beit und bereits bestellter Materia- lien und - die Anforderung an Zulieferer, Vor- gaben zu Lohn- und Abfindungszah- lungen gemäß nationalen Gesetzen, internationalen Arbeitsnormen und Tarifverträgen einzuhalten. Anmerkung: Die Vorlaufzeit zwischen Ankündigung und tatsächlicher Beendi- gung der Geschäftsbeziehung sollte pro- portional zum prozentualen Auftrags- volumen des Unternehmens beim Zulie- ferer sein. © Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung 23
Kriterium 3.2 Präventions- und Milderungsmaßnahmen in den Lieferketten Das Unternehmen hat Maßnahmen in den eigenen textilen Lieferketten ergriffen, die zum Ziel haben, die identifizierten schwerwiegendsten Risiken in den eigenen textilen Lieferketten zu adressieren und die ermittelten negativen Auswirkungen auf Menschenrechte, Umwelt und Integrität (KE2) zu mildern. Entwicklungsstufe A Entwicklungsstufe B Nr. Indikator (Erstevaluierung Jahr 1) (2. Überwachung Jahr 3) 3.2.1 Kooperation mit exter- Das Unternehmen hat neben den eige- Das Unternehmen evaluiert konti- nen Stakeholdern nen Beschaffungs- und Einkaufsprakti- nuierlich die Effektivität der Maß- ken (2.3.1) weitere systemische Ursachen nahmen in Kooperation mit exter- für seine schwerwiegendsten Risiken nen Stakeholdern und entwickelt (2.1.5) und ermittelten negativen Auswir- diese entsprechend weiter oder kungen (2.2.1) identifiziert. Es arbeitet weitet sie gezielt aus. gezielt in Kooperation mit externen Sta- keholdern daran, diese durch gemein- same Maßnahmen zu adressieren. Dabei nutzt es bestehende Formate, Initiativen oder Zusammenschlüsse oder initiiert solche. Anmerkung: Externe Stakeholder können z. B. Zulieferer, potenziell Betroffene wie Arbeiter*innen, Zivilgesellschaft, Arbeit- nehmendenvertretungen, andere Unter- nehmen als auch Branchen- und/oder Multistakeholder-Initiativen (MSI) umfas- sen. 3.2.2 Dialog mit Zulieferern Das Unternehmen tauscht sich mindes- Die Erkenntnisse aus dem Dialog tens einmal im Jahr mit Zulieferern in Ri- mit Zulieferern sind in die Weiter- siko-Ländern bzw. Hochrisiko-Zuliefe- entwicklung oder Verbesserung der rern (2.1.5) zu Umsetzungsherausforde- Maßnahmen in den Lieferketten (3.2 rungen und dem möglichen Anteil der ei- ) eingeflossen. genen Geschäfts- oder Einkaufspraktiken an diesen aus (2.3.1). Dies umfasst mindestens Zulieferer auf Ebene der Konfektion und der Nasspro- zesse. Der Dialog umfasst auch die Umsetzung der eigenen Strategie zur Förderung exis- tenzsichernder Löhne (3.3.3). Sofern das Unternehmen indirekt be- schafft, richtet sich dies an vorgelagerte Zulieferer auf Ebene der Konfektion und der Nassprozesse und umfasst zusätzlich auch den Dialog mit Agenten oder Im- porteuren. © Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung 24
Entwicklungsstufe A Entwicklungsstufe B Nr. Indikator (Erstevaluierung Jahr 1) (2. Überwachung Jahr 3) Anmerkung: Der Dialog mit Zulieferern kann über bestehende Formate (z. B. jähr- liche Treffen zwischen Einkauf und Zulie- ferer) geführt werden. 3.2.3 Unterstützung von Zu- Basierend auf den identifizierten schwer- Lernerfahrungen aus der Umset- lieferern wiegendsten Risiken (2.1.5) und ermittel- zung von Maßnahmen auf Ebene ten negativen Auswirkungen (2.2.1) und der Konfektion und der Nasspro- den Informationen aus der Evaluierung zesse sowie Erkenntnisse zu deren der Qualifikation von Zulieferern (3.1.1) Effektivität sind in die Weiterent- unterstützt das Unternehmen Zulieferer wicklung oder Verbesserung dieser in Risiko-Ländern bzw. Hochrisiko-Zulie- Maßnahmen eingeflossen. ferer (2.1.5) bei der Einhaltung der eige- nen kommunizierten Erwartungen Analog zur erhöhten Transparenz zu (1.1.3). Zulieferern in Risiko-Ländern bzw. Hochrisiko-Zulieferern in den tiefe- Dies umfasst mindestens Zulieferer auf ren Lieferketten (2.1.1, 2.1.5) unter- Ebene der Konfektion und der Nasspro- stützt das Unternehmen Zulieferer zesse. auf Ebene der Flächen- und Garn- Sofern das Unternehmen indirekt be- herstellung sowie der Rohstoffge- schafft, richtet sich dies an vorgelagerte winnung. Zulieferer auf Ebene der Konfektion und der Nassprozesse und umfasst zusätzlich Potenziell Betroffene und/oder ihre auch die Unterstützung von Agenten legitimen Vertretungen werden in oder Importeuren. Aktivitäten zur Entwicklung von Maßnahmen, zur Überprüfung der Anmerkung: Die Unterstützung von Zulie- Umsetzung und zur Bewertung der ferern kann beispielsweise in Form von Effektivität eingebunden. Schulungsprogrammen oder Beratungs- angeboten umgesetzt werden. 3.2.4 Formale Anforderun- Die vom Unternehmen ergriffenen Maß- Die Veränderungen im eigenen Risi- gen an Maßnahmen nahmen in den Lieferketten sind der koprofil/der schwerwiegendsten Ri- Schwere der priorisierten Risiken oder siken (2.1.6) sind in die Weiterent- negativen Auswirkungen angemessen. wicklung oder Verbesserung der ei- genen Maßnahmen eingeflossen. Das Unternehmen verfügt über ein ent- sprechendes Monitoring-System inklu- sive KPIs, um die Umsetzung der Maß- nahmen in den textilen Lieferketten zu überprüfen und deren Effektivität zu messen. © Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung 25
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