Status-Quo ZAG und Konzern-Privileg in der Treasury Praxis und starke Kundenauthentifizierung unter PSD 2 im eCommerce Dr. Markus Escher, GSK ...

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Status-Quo ZAG und Konzern-Privileg in der Treasury Praxis und starke Kundenauthentifizierung unter PSD 2 im eCommerce Dr. Markus Escher, GSK ...
DORTMUND | 21.11.2019
BUSINESS:FORUM TREASURY

Status-Quo ZAG und Konzern-
Privileg in der Treasury Praxis und
starke Kundenauthentifizierung unter
PSD 2 im eCommerce
Dr. Markus Escher, GSK Stockmann
Status-Quo ZAG und Konzern-Privileg in der Treasury Praxis und starke Kundenauthentifizierung unter PSD 2 im eCommerce Dr. Markus Escher, GSK ...
Inhalt

   1 | Konzernprivileg im Treasury: Bedeutung und Fallgruppen
   2 | Konzernprivileg in der Zahlungsaufsicht: Praxiswechsel der
             BaFin
   3 | Aktuelle Entwicklungen der Aufsichtspraxis /
             Exkurs: Novelle Geldwäschegesetz
   4 |PSD 2 : Mehr ZAG für Alle / Starke Kundenauthentifizierung

© GSK 2019                                                          2
Status-Quo ZAG und Konzern-Privileg in der Treasury Praxis und starke Kundenauthentifizierung unter PSD 2 im eCommerce Dr. Markus Escher, GSK ...
1. Konzernprivileg im Treasury:
   Bedeutung und Fallgruppen

                                  3
Status-Quo ZAG und Konzern-Privileg in der Treasury Praxis und starke Kundenauthentifizierung unter PSD 2 im eCommerce Dr. Markus Escher, GSK ...
Viele Stichworte – viele Missverständnisse

                                                      Konzernprivileg
                                                      im M&A
                                                      Geschäft
       Reguliert die             Konzern-
       BaFin das                 privileg:
       Treasury ?                Kapitalanlage    Konzern-
                                                  privileg: KWG
             Konzern-
             privileg:
             Compliance      Konzern-
                             privileg: ZAG          Payment-
                                                    Factory vor
               Cash                                 dem Aus ?
               Management
               gefährdet ?     Konzernprivileg:
                               Zahlungen mit            Konzernprivileg:
                               Vollmachten              E-Geldgeschäft

© GSK 2019
Status-Quo ZAG und Konzern-Privileg in der Treasury Praxis und starke Kundenauthentifizierung unter PSD 2 im eCommerce Dr. Markus Escher, GSK ...
Bedeutung des Konzernprivilegs für das Treasury in der
     Realwirtschaft – ohne Finanzregulierung

                                              Konzerntreasury

             Cash Management                                                      Corporate
                                              Corporate Finance
                 / Pooling                                                        Payments

                                                                               Zentralisierung
                                       Konzern-
                 Liquidität                              Asset Management           des
                                     finanzierung
                                                                              Zahlungsverkehrs

             Finanzregulierung:   Finanzregulierung:     Finanzregulierung:   Finanzregulierung:
                 Kredite und         Kredite und         Wertpapierdienst-     - Finanztransfer
                  Einlagen            Garantien              leistungen        - E-Geld

© GSK 2019                                                                                         5
Status-Quo ZAG und Konzern-Privileg in der Treasury Praxis und starke Kundenauthentifizierung unter PSD 2 im eCommerce Dr. Markus Escher, GSK ...
Rechtliche Einordnung des Konzernprivilegs für das
     Treasury in der Realwirtschaft

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                                             Konzerntreasury          ZAG = Zahlungsdiensteauf-
                                                                            sichtsgesetz

                 Cash                                                              corporate
              management/                     Finanzierung /
                                                                                  payments /
                                            Asset Management
                 Liquidität                                                     Zahlungsverkehr

                                                        Regulierung KWG         Regulierung ZAG:
             Regulierung KWG:    Regulierung KWG:         (nicht WpHG
                Kredite und                                 /MiFiD):            Zahlungsdienste,
                                    Kredite und
                 Einlagen                               Wertpapierdienst-       Finanztransfer, E-
                                     Garantien
                                                           leistungen                 Geld

                                                                                 Konzernprivileg
              Konzernprivileg     Konzernprivileg        Konzernprivileg       § 2 (1) Nr. 13 ZAG
             § 2 (1) Nr. 7 KWG   § 2 (1) Nr. 7 KWG      § 2 (1) Nr. 7 KWG             (nur
                                                                                Zahlungsdienste)

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Status-Quo ZAG und Konzern-Privileg in der Treasury Praxis und starke Kundenauthentifizierung unter PSD 2 im eCommerce Dr. Markus Escher, GSK ...
Treasuryübersicht zum Konzernprivileg

Praxis                      Aufsichtsrecht                            Ausnahme

1. Cash-Pool / Upstream     Einlagengeschäft, § 1 (1) S. 2 Nr. 1      KWG-Konzernprivileg
   Finance                  KWG
2. Finanzierungen ,         Kreditgeschäft, vgl. § 1 (1) S. 2 Nr. 2   KWG-Konzernprivileg
   Konzerngesellschaft      KWG

3. Wertpapier /             Finanzkommission, § 1 (1) S. 2 Nr. 4      KWG-Konzernprivileg
   Derivategeschäft für     KWG (v.a. bzgl. Derivat- und
   Konzern                  Devisengeschäften; aber auch
                            Finanzdienstleistungen/
                            Wertpapiergeschäfte nach § 1 (1a)
                            KWG)
4. Garantie zu Konzern-     Garantiegeschäft, vgl. § 1 (1) (2)        KWG-Konzernprivileg
   verbindlichkeit          Satz 2 Nr. 8 KWG
5. Finanztransfergeschäft   Finanztransfergeschäft, vgl. § 1 (1)      ZAG-Konzernprivileg
                            Nr. 6 ZAG
6. E-Geld Geschäft          E-Geld-Geschäft § 1 (2) Satz 2 ZAG)       Kein Konzernprivileg
   (elektronische
   Gutscheine)

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Status-Quo ZAG und Konzern-Privileg in der Treasury Praxis und starke Kundenauthentifizierung unter PSD 2 im eCommerce Dr. Markus Escher, GSK ...
2. Konzernprivileg in der
   Zahlungsaufsicht:
   Praxiswechsel der BaFin

                             8
Aufsichts-“praxis“ der BaFin zu Konzernprivileg bei
     Zahlungsdiensten nach PSD 2 / § 2 (1) Nr. 13 ZAG/ 2018

 BaFin-ZAG Merkblatt, 29.11.2017:

 „Die ZAG-Bereichsausnahme „Konzernprivileg“ ist ihrem Wortlaut entsprechend eng
 auszulegen, dass von ihr ausschließlich Zahlungsvorgänge erfasst werden, bei denen
 sowohl der Zahler als auch der Zahlungsempfänger derselben Konzerngruppe angehören.
 Zahlungsvorgänge „in den Konzern hinein“ oder „aus dem Konzern heraus“ finden
 im Wortlaut keine Stütze und sind daher von der Bereichsausnahme nicht erfasst.“

 Wortlaut § 2 (1) Nr. 13 ZAG:
 * Zahlungsdienste sind nicht …..

 * Zahlungsvorgänge innerhalb eines Konzerns

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Aufsichtspraxis/Merkblatt der BaFin zu Konzernprivileg
     bei Zahlungsdiensten nach PSD 2 / ZAG / 2018

     ZAG-Konzernprivileg (unproblematisch):        ZAG-Konzernprivileg
     Konzerninterne Zahlungen                      (problematisch/Merkblatt):
                                                   konzernexterne Zahlungen (payment on
                                                   behalf/Vollmachten)

             Tr                                    Tr         Tr zahlt für T1 an ext. Gl. der T1
                                                                            (Finanztransfergeschäft,
                                                                            § 1 (1) S. 2 Nr. 6
                           Tr zahlt für T1 an T2                            ZAG)

                                                   T1                         Gläubiger

             T1
                                  T2

                                                        Tr      Tr erhält von ext. Sch für T1 Zahlung
                                                                             (Finanztransfergeschäft,
                                                                             § 1 (1) S.2 Nr. 6
                                                                             ZAG)

                                                        T1                      Schuldner

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Geänderte Aufsichts-“praxis“/Merkblatt der BaFin zu
     Konzernprivileg bei Zahlungsdiensten und Reaktionen des
     Marktes

     Der Treasurer (1/2018): „gravierende Folgen für Zentralisierung des
     Zahlungsverkehrs und payment factories“

     Betroffen:

     •   Zahlung durch eine Konzerngesellschaft (K1) für eine andere
         Konzerngesellschaft (K2) von Konto der K1 („payment on behalf“) oder

     •   Zahlung ausgelöst durch Konzerngesellschaft (K1) für andere
         Konzerngesellschaft (K2) von Konto der K2 mit Kontovollmacht der K1
         auf Konto der K2 („EBICS-Zugänge“)

     •   elektronische Gutscheine / E-Geldgeschäft

© GSK 2019                                                                      11
Aufsichtspraxis der BaFin zu Vollmachten im
     Konzerntreasury

     Finanztransfergeschäft (auch) bei vollmachtsbasierter Zahlungsauslösung

                                Tr

                                                        G
                                T1

                                                   Zahlung an
             Zahlung mit
                                     Bank von T1   Gläubiger
             Vollmacht des TR
             über Konto von
             T1

© GSK 2019                                                                     12
3. Aktuelle Entwicklungen der
   Aufsichtspraxis

                                13
Ergebnis der Abstimmung zwischen Marktvertretern
     und BaFin zum Konzernprivileg

     Ergebnis der Abstimmung mit der BaFin:
     • Wirtschaftsverbände, insbes. VdT und DAI besprachen sich in 2018 intensiv mit der
       BaFin zur neuen Praxis.

     • Das Ergebnis der Abstimmung wurde in einem Schriftwechsel, genauer in einem
       Verbändeschreiben vom 3.8.2018 festgehalten, den die BaFin grundsätzlich bestätigte.

     • Der Inhalt der Abstimmung ist hierbei allerdings im Schreiben der Verbände und nicht
       der BaFin enthalten. Hierdurch erfolgten einige „Unschärfen“ in der Formulierung und
       Praxistauglichkeit.

     • Im Ergebnis „akzeptiert“ die BaFin konzernexterne Zahlungseingänge /-ausgänge, die
       durch ein Konzernunternehmen für andere Konzernunternehmen ausgelöst oder
       vollzogen werden im Rahmen des Konzernprivilegs, unter der Voraussetzung, dass
       die Einhaltung der abgestimmten vier Complianceanforderungen durch das
       Konzerntreasury sichergestellt ist.

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Ergebnis der Abstimmung zwischen Marktvertretern
     und BaFin zum Konzernprivileg

     Hintergründe zur Position der BaFin (1):
     • Die BaFin hält am Merkblatt fest und sieht Zahlungsaus- oder –eingänge von oder an
       Konzernexterne nicht vom Wortlaut des ZAG-Konzernprivilegs gedeckt.

     • Die BaFin betont als wichtigen Schutzzweck der PSD 2 und des ZAG nicht nur den
       Schutz der Zahlungsdienstnutzer (Konzernunternehmer), sondern auch Transparenz
       zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusbekämpfung sowie zum
       Meldewesen im Außenwirtschaftsrecht.

     • Die BaFin betont auch den Einbezug von Zahlungen, die kraft Kontovollmachten
       „angestoßen“ werden.

     • Daher sieht die BaFin grundsätzlich das erlaubnispflichtige „Finanztransfergeschäft“
       als gegeben an (§ 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 ZAG)

     • Die Bafin lehnt eine analoge Anwendung des Konzernprivilegs für E-Geldgeschäft ab

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Ergebnis der Abstimmung zwischen Marktvertretern
     und BaFin zum Konzernprivileg (2)

     „Festgehaltene“ Anforderungen an Zahlungsprozesse in zentralisierten „Cash-
     Managementsystemen“

     Umsetzung in der Praxis:

     • (1) Dienstleistungen, auf deren Grundlage konzerninterne oder       –externe
       Zahlungsvorgänge zentralisiert erfolgen, beruhen auf Verträgen      mit den
       gruppenangehörigen Unternehmen
     • (2) „Alle“ Zahlungsvorgänge werden zur „jederzeitigen“ Gewährleistung     der
       Transparenz und Prüfbarkeit durch „das Unternehmen“ dokumentiert

     • > Umfassende Vertrags- und Dokumentationspflichten,   ggf.   auch   für   nur
       konzerninterne Zahlungs- und Verrechnungsvorgänge

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Ergebnis der Abstimmung zwischen Marktvertretern
     und BaFin zum Konzernprivileg (3)

     „Festgehaltene“ Anforderungen an Zahlungsprozesse in
     zentralisierten „Cash-Managementsystemen“
     Umsetzung in der Praxis:

     • (3) „Das Unternehmen“ erstellt für die betroffenen Gesellschaften konzerninterne
       Richtlinien zur „Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen im Zahlungsverkehr“ und
       entsprechende „Prozesse und Systeme“, insbesondere (nicht nur) zur Prävention
       von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

     • Geforderte Prozesse und Systeme bisher noch ohne Proportionalitätseinschränkungen
       werden zu Auslegungsproblemen und Belastungen führen
     • „Gesetzliche Bestimmungen im Zahlungsverkehr“ bisher noch ohne ausdrückliche
       Bezüge zur Anwendbarkeit auf realwirtschaftliche Unternehmen. Stichwort:
       beschränkte Anwendung des GwG auf Güterhändler, Außenwirtschaftsrecht und ZAG-
       Compliance der Konzernunternehmen.
     • (vgl. ergänzend: Nationale Risikoanalyse zu Geldwäscherisiken, BMF, 19.10.2019,
       Kapitel Geldwäscherisiken in der Wirtschaft)

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Exkurs: Novelle Geldwäschegesetz 2019 (1)

     Beschränkte Anwendung des GwG auf Güterhändler (1) nach GwG-E, Stand
     31. 07. 19 Regierungsentwurf, BR-Drs. 352/19 (GwG-E)
     •    Begriff des Güterhändlers als geldwäscherechtlich Verpflichteter nach § 2 Abs.1
          Nr.16 GwG-Nov.: Definition nach § 1 Abs.9 GwG-E:

         • Güterhändler ist, wer „…gewerblich Güter veräußert, unabhängig davon, in wessen
           Namen oder auf wessen Rechnung.“

     •    Begriff der „Güter“:

           nicht definiert, aber Gesetzesbegründung (BT- Drucksache 18/11555, S. 103):

         • „[…] Güterhändler erfasst zunächst einen weiten Personenkreis. […] Güter sind alle
           […] Sachen, unabhängig von ihrem Aggregatzustand, die einen wirtschaftlichen Wert
           haben und deshalb Gegenstand einer Transaktion sein können. […]“

           auch kein einheitlich (definierter) Güterbegriff im deutschen Recht; vgl. u.a. § 2
            Abs. 13 AWG wonach Waren, Software und Technologien hierunter fallen

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Exkurs: Novelle Geldwäschegesetz 2019 (2)

     Beschränkte Anwendung des GwG auf Güterhändler

     Diskussion / Differenzierung:

     Güterhandel  Erbringung von Dienstleistungen:

         Erbringung von Dienstleistungen qualifiziert (typischerweise) nicht als
          Güterhändler nach GwG

         Beachte: Güterhändler ist auch, wer nur als Kommissionär oder als
          Stellvertreter für Auftraggeber Güter gewerblich veräußert

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Exkurs: Novelle Geldwäschegesetz 2019 (3)

      Folgen der Qualifizierung als Güterhändler nach GwG:

             Grds. Anwendbarkeit eines geldwäscherechtlichen Pflichtenkatalogs, insbes.:

      •      Pflicht zu wirksamem GWG-Risikomanagement, inkl. detaillierter Risikoanalyse (§§
             4-9 GwG-E.)
      •      Umsetzung allg. Sorgfaltspflichten, inkl. Identifizierungspflichten („KYC-Rules“)
             (§§ 10-17 GwG-E).

      •      Pflicht zur Geldwäscheverdachtsmeldung (§§ 43 ff. GWG-Nov.)

      •      ggf. gruppenweite Anwendung (§ 9 GwG-E), wenn
               „Oberstes“ Mutterunternehmen / Gruppen-Holding einer Gruppe aufgrund
                 eigener Tätgkeit im operativen Geschäft selbst z.B. als Güterhändler oder
                 als Finanzunternehmen und damit selbst als geldwäscherechtlich Verpflichteter
                 qualifiziert ist.

             Folgen: insb. Pflicht zur gruppenweiten Risikoanalyse, Risikomanagement- und
              Sicherungsmaßnahmen, Bestellung eines Geldwäschebeauftragten, unabhängig
              davon, ob Tochterunternehmen selbst Güterhändler – oder sonst
              geldwäscherechtlich Verpflichtete sind.

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Exkurs: Novelle Geldwäschegesetz 2019 (4)

• Betragsmäßige Privilegierung für Güterhändler für …

                                                     Bargeldgeschäfte im normalen Wirtschaftshandel geringer
Schwellenbeträge
                                                     als EUR 10.000,-
(§§ 4 Abs.5,
10 Abs. 6a GwG-E)                                     Sonderregelungen für
                                                      Edelmetalle  Transaktionen niedriger als EUR 2.000,- und
                                                      Kunsthandel  Transaktionen (bar/unbar) niedriger als
                                                      EUR 10.000,-

• Folgen bei Einhaltung der Schwelle:

•    keine Pflicht zur Umsetzung eines wirksamen Risikomanagements (Risikoanalyse)
•    keine Pflicht zur Umsetzung der allgemeinen Sorgfaltspflichten (Identifizierungspflichten)

• Beachte: Schwellenwertunabhängig besteht die Pflicht zur Verdachtsmeldung des Geschäfts und
    somit auch bei geringwertigen Transaktionen, soweit Tatsachen auf Geldwäsche oder
    Terrorismusfinanzierung hindeuten.

• Hinweis: Die geldwäscherechtliche Gruppenverantwortung (§ 9 GwG) eines Mutterunternehmens
    (falls gegeben), (vgl. Folie zuvor), bleibt auch im Fall der Anwendung der o.g. betragsmäßigen
    Privilegierungen bestehen.

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Exkurs: Novelle Geldwäschegesetz 2019 (5)

Der Begriff des Finanzunternehmens als geldwäscherechtlich Verpflichteter nach § 2
Abs.1 Nr.6 GwG-Nov.; neue Definition nach § 1 Abs. 24 GwG-Nov.:

„Finanzunternehmen iSd Gesetzes ist ein Unternehmen, dessen Haupttätigkeit darin
besteht,
1. Beteiligungen zu erwerben, zu halten oder zu veräußern
2. Geldforderungen mit Finanzierungsfunktion entgeltlich zu erwerben
3. Mit Finanzinstrumenten auf eigene Rechnung zu handeln

Erlöse überwiegend aus Beteiligungen oder eigener Tätigkeit?

Holdinggesellschaften, die ausschließlich Beteiligungen [im Nicht-Finanzsektor] halten
und die nicht [neben dem Beteiligungsbesitz] unternehmerisch tätig sind, sind keine
Finanzunternehmen iSd Gesetzes“.

   Relevant für Qualifikation von Mutterunternehmen / Gruppen-Holdings v.a.

             Differenzierung, ob Gruppen-Holding:

             rein verwaltend tätig ist     oder eigenes operatives Geschäft betreibt

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Exkurs: Anwendung der GwG-Novelle auf Finanzunternehmen
     nach GwG-Novelle, Stand 31. 07. 19 Regierungsentwurf, BR-Drs.
     352/19 (GwG-Nov.)

     1. Haupttätigkeit Beteiligungsgeschäft ?

     2. Falls ja: Eigenes operatives Geschäft der Holding?

     Falls ja                 Finanzunternehmen

     Falls nein: kein Finanzunternehmen

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Pflichtenbereich Geldwäschebekämpfung bei
     Wirtschaftsunternehmen (Kurzergebnis für Regelfälle)

                                                             Typische GwG Betroffenheit
                                                                  (Realwirtschaft)

                                      Einzelunternehmen /
                                                                                                   Holding
                                         Güterhändler

                   Kleine Lösung:                                  Große Lösung:
                                                     Keine Bargeldbeschränkungen                FALLS GwG-
                     Policies mit
                                                                                             Finanzunternehmen
               Bargeldbeschränkungen

                                                     (2) Zusätzliche Pflichten zu
                     (1) Es bleibt:                              (1):
                                                        - Risikomanagement                  - Risikomanagement
             - Governancepflicht / Policies
                                                      - Sicherungsmaßnahmen /             - Sicherungsmaßnahmen
             - Pflicht Verdachtsmeldungen
                                                           GwG-Beauftragter               - Gruppenverantwortung
                 - Identifikation bei
                    verdächtigen /                    - Identifizierungspflichten         - Identifizierungspflichten
               Hochrisikotransaktionen                                                     - Verdachtsmeldungen

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Ergebnis der Abstimmung zwischen Marktvertretern
     und BaFin zum Konzernprivileg (4)

     „Festgehaltene“ Anforderungen an Zahlungsprozesse in
     zentralisierten „Cash-Managementsystemen“
     Manöverkritik (4):

     • (4) Die Einhaltung dieser „Richtlinien/Vorgaben“ wird im Rahmen „der internen
       Kontrollsysteme/Compliance“ nachvollziehbar, regelmäßig durch „geeignete
       System- und Prozessprüfungen“ überprüft. Abweichungen und Unregelmäßigkeiten
       werden „nachhaltig behoben“.

     • „IKS/Compliance“ lässt nach Aufsichtspraxis im Regelfall „three-lines-of-defence“
       Modelle erwarten.
     • „Geeignete System- und Prozessprüfungen“ sprechen anspruchsvolle Aufgaben für die
       interne Revision an.

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Ergebnis der Abstimmung zwischen Marktvertretern
     und BaFin zum Konzernprivileg (5)

     „Festgehaltene“ Anforderungen an Zahlungsprozesse in
     zentralisierten „Cash-Managementsystemen“
     Vorläufige Bewertung:

     • Hohen     Anforderungen,     Investitions-    und    Personalbedarfen     steht
       vergleichsweise beschränkte Planungssicherheit gegenüber
     • Formulierungs-,     Differenzierungs-     und     Proportionalitätserwägungen
       sprechen für weitere Abstimmungen und Verlautbarungen der BaFin
     • Compliance     Managementsysteme         sind   typischerweise      nicht   auf
       Zahlungsverkehrsüberwachung ausgerichtet
     • strikte „three-lines-of-defence“ Modelle können Mittelstand ggf. stark
       fordern.
     • Auch ohne verpflichtende Prüfung werden sich Abschlussprüfer für die
       Einhaltung der Anforderungen interessieren und die Prüfdichte erhöhen.

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Wer beaufsichtigt die Einhaltung der Anforderungen an
     das ZAG-Konzernprivileg ?

     • Die BaFin und die Deutsche Bundesbank

     • (Interessierte) Jahresabschlussprüfer

     • Der Wettbewerb / Wettbewerbsbeschwerden

     • Das interne Compliance Managementsystem

     • Due Diligence Aktivitäten bei M&A Maßnahmen

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4. PSD 2 :
   Mehr ZAG für Alle / Starke
   Kundenauthentifizierung

                                28
PSD 2 :
     Mehr ZAG für Alle / Starke Kundenauthentifizierung

     Bisherige Organisationsfreiheit für IT-Sicherheit bei nicht-regulierten
     Unternehmen als Zahler und Zahlungsempfänger

                              Kreditkartenacquirer

                     … bietet KK-Akzeptanz und Sicherheit an

                         Zahlungsempfänger / Händler

       … entschied selbst über Zahlungsakzeptanz und Sicherheitsprodukte

                               …. Zahler / Kunde

             … entschied selbst über Zahlungsprodukte und Sicherheit

© GSK 2019                                                                 29
PSD 2 :
     Mehr ZAG für Alle / Starke Kundenauthentifizierung

     Neue/heutige Regulierung der IT-Sicherheit wirkt auch auf nicht-
     regulierte Unternehmen als Zahler und Zahlungsempfänger

                               PSD 2 / ZAG Gesetzgeber regelt:

             Banken / Zahlungsdienstleister / Kreditkartenissuer und -acquirer

                                … werden bei elektronischen Zahlungen
                            zu bestimmten Sicherheitsverfahren verpflichtet
                                  („strong customer authentication“)

                                 Zahlungsempfänger / Händler
                … verlieren Entscheidungsfreiheit und werden von Banken/KK-Acquirer zu
                              bestimmten Sicherheitsverfahren verpflichtet

                                         …. Zahler / Kunde
              … verliert Entscheidungsfreiheit und wird von Bank / KK-Issuer zu bestimmten
                                     Sicherheitsverfahren verpflichtet

© GSK 2019                                                                                   30
PSD 2:
     Mehr „ZAG für Alle“ / Starke Kundenauthentifizierung

                                          • Starke
              § 55 ZAG / EBA RTS
                                            Kundenauthentifizierung

      Überblick (1)
                      Starke
              Kundenauthentifizierung-                    Kommentar
                    Was ist das ?

                                                 zahlreiche bekannte Methoden
             zwei voneinander unabhängige
                                                 sind (eigentlich) seit 14.9.2019
              Authentifizierungsmethoden:
                                                           unzulässig:

             * „Besitz“ / Karte, Smartphone       z.B. „nur“ Kreditkartendaten
                 * „Wissen“ / PIN oder             z.B. statischer SecureCode
             * „Biometrie“ / Fingerabdruck,      (Kreditkartennummer und PIN,
                   Iris-scan, Stimme               da kein „Besitz)Technische
                                                          Anforderungen

© GSK 2019                                                                          31
PSD 2:
     Mehr „ZAG für Alle“ / Starke Kundenauthentifizierung

                 § 55 ZAG / EBA RTS           • Starke Kundenauthentifizierung

      Überblick (2)

        • Wo ist die SKA geregelt ? Abgrenzung § 55 ZAG / EBA RTS SKA

                                                   EBA RTS SKA (EU-VO 2018/389)
                 § 55 ZAG (seit 14.9.2019)
                                                         (seit 14.09.2019)

                       Grundsätzliche
                                                     Technische Anforderungen
                Tatbestandsvoraussetzungen
                                                          Wie im Detail ?
                           Wann ?

                  Grundsätzliche technische
                                                      Zugelassene Ausnahmen
                       Anforderungen
                                                         Wann doch nicht ?
                      Wie im Grundsatz ?

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PSD 2:
     Mehr „ZAG für Alle“ / Starke Kundenauthentifizierung

                 Deutsche Regelung
                                     • Starke Kundenauthentifizierung
                     § 55 ZAG

         Kernaussagen der neuen Rechtslage (seit 14.09.2019):

         •   SKA für Zahlungsdienstleister verpflichtend falls
             Zahler
             •   online auf sein Zahlungskonto zugreift,
             •   einen elektronischen Zahlungsvorgang auslöst
                 oder
             •   über einen Fernzugang eines sonstige Handlung mit
                 Missbrauchsrisiko vornimmt (z.B. Adressänderung)

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PSD 2:
     Mehr „ZAG für Alle“ / Starke Kundenauthentifizierung

                    EBA RTS         • Starke Kundenauthentifizierung

        Auswirkungen und Status EBA RTS

        •    Erhebliche Auswirkungen auf Verbraucher,
             Corporates, e-commerce, technische
             Dienstleister und alle Zahlungsdienstleister bei
             elektronischen Zahlungsvorgängen

        •    „EBA RTS“ als EU-Verordnung 2018/389 seit
             14.03.2018 in Kraft und unmittelbare Geltung der
             SKA-Regelungen (§ 55 ZAG und EBA RTS) seit
             14.09.2019

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PSD 2:
     Ausgewählte Fragen zur starken Kundenauthentifizierung

                    EBA RTS SKA           • Starke Kundenauthentifizierung

        Ausnahmen von der SKA im EBA RTS

        •    Ausnahmen für Überweisungen und Kartenzahlungen an „trusted
             beneficiaries“ („Whitelisting“) (vgl. Art. 13 (1) a EBA RTS)

        •    Ausnahmen für corporate payments / corporate cards
                   > Art. 17 EBA RTS, falls Zahlungsverfahren gleichwertiges
                   Sicherheitsniveau hat und dies entsprechend behördlich
                   durch nationale Aufsichtsbehörde festgestellt wird (z.B.
                   BaFin)

        •    Problemlage Reisekostenmanagement: „hinterlegte Kreditkarten“
             („Card-on-file“) und Anpassungsschwierigkeiten insbesondere im
             Travel und Hospitality-Sektor

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PSD 2:
     Ausgewählte Fragen zur starken Kundenauthentifizierung

                                      • Starke Kundenauthentifizierung
                     EBA RTS SKA      • Nationale Migrationspläne/Verschiebung
                                        Aufsichtspraxis

        Aktuelle Fragen und Verfahren:
        •    Trotz Wirksamwerdens des EBA RTS seit 14.09.2019
             reagierten die EU-Aufsichtsbehörden auf erkennbare
             Schwierigkeiten der Zahlungsdienstleister, Kartensysteme
             und des Handels bei Implementierung der SKA für

                    E-Commerce Kreditkartenzahlungen.

        •    In einer EU-weit konzertierten Aufsichtsaktion werden
             hierfür weitere Übergangsfristen gewährt.

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PSD 2:
     Ausgewählte Fragen zur starken Kundenauthentifizierung

                                              • Starke Kundenauthentifizierung
                    EBA RTS SKA               • Nationale Migrationspläne/Verschiebung
                                                Aufsichtspraxis

        Ergebnisse der „Übergangspraxis“ für Kreditkarten:

             •   EBA RTS gilt auf jeden Fall seit 14.9.2019 und bleibt im Übrigen
                 unberührt, insbesondere für Debitkarten, POS-Zahlungen,
                 Überweisungen oder Kontozugänge
             •   EBA gestattet EU-Mitgliedstaaten „nationale Übergangsfristen“ zum
                 Beginn der Aufsichtstätigkeit bei Online-Kreditkartenzahlungen zu
                 gewähren (EBA Opinion 16.10.2019: bis 31.12.2020;)
             •   BaFin entschied sich für Umsetzungsfrist bis 31.12.2020 (vgl. Internet-
                 Hinweise 17.10.2019)
             •   BaFin wird Implementierung „nationaler Migrationspläne“ der regulierten
                 Zahlungsdienstleister innerhalb der Migrationsfristen überwachen.
             •   Verunsicherung und Herausforderungen an Kommunikation mit
                 Karteninhabern seitens E-Commerce-Handels.

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Drittdienstleister

     Fazit
     Konzerntreasury kann als (1) Dienstleister und als (2) Know-How Center
      zunehmende Finanz-/Zahlungsregulierung nicht ausblenden

     Konzernprivileg KWG (Finanzierung, Liquidität, Wertpapiergeschäfte) bleibt
      unverändert.

     Für Konzernprivileg ZAG sind Abstimmungsergebnisse BaFin /
      Wirtschaftsverbände zu beachten und Verträge, Richtlinien und Prozesse zu
      prüfen

     Starke Kundenauthentifizierung verändert Internethandel erheblich und
      Anpassungen sind auch auf Händlerseite bei Zahlungsempfängern
      unausweichlich

     Travelmanagement besonders betroffen

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Danke für Ihre
     Aufmerksamkeit!

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Dr. Markus Escher
Karl-Scharnagl-Ring 8 | 83059 München
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                                                                                                                                40
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