Status-Quo ZAG und Konzern-Privileg in der Treasury Praxis und starke Kundenauthentifizierung unter PSD 2 im eCommerce Dr. Markus Escher, GSK ...
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DORTMUND | 21.11.2019 BUSINESS:FORUM TREASURY Status-Quo ZAG und Konzern- Privileg in der Treasury Praxis und starke Kundenauthentifizierung unter PSD 2 im eCommerce Dr. Markus Escher, GSK Stockmann
Inhalt 1 | Konzernprivileg im Treasury: Bedeutung und Fallgruppen 2 | Konzernprivileg in der Zahlungsaufsicht: Praxiswechsel der BaFin 3 | Aktuelle Entwicklungen der Aufsichtspraxis / Exkurs: Novelle Geldwäschegesetz 4 |PSD 2 : Mehr ZAG für Alle / Starke Kundenauthentifizierung © GSK 2019 2
Viele Stichworte – viele Missverständnisse Konzernprivileg im M&A Geschäft Reguliert die Konzern- BaFin das privileg: Treasury ? Kapitalanlage Konzern- privileg: KWG Konzern- privileg: Compliance Konzern- privileg: ZAG Payment- Factory vor Cash dem Aus ? Management gefährdet ? Konzernprivileg: Zahlungen mit Konzernprivileg: Vollmachten E-Geldgeschäft © GSK 2019
Bedeutung des Konzernprivilegs für das Treasury in der Realwirtschaft – ohne Finanzregulierung Konzerntreasury Cash Management Corporate Corporate Finance / Pooling Payments Zentralisierung Konzern- Liquidität Asset Management des finanzierung Zahlungsverkehrs Finanzregulierung: Finanzregulierung: Finanzregulierung: Finanzregulierung: Kredite und Kredite und Wertpapierdienst- - Finanztransfer Einlagen Garantien leistungen - E-Geld © GSK 2019 5
Rechtliche Einordnung des Konzernprivilegs für das Treasury in der Realwirtschaft KWG = Kreditwesengesetz Konzerntreasury ZAG = Zahlungsdiensteauf- sichtsgesetz Cash corporate management/ Finanzierung / payments / Asset Management Liquidität Zahlungsverkehr Regulierung KWG Regulierung ZAG: Regulierung KWG: Regulierung KWG: (nicht WpHG Kredite und /MiFiD): Zahlungsdienste, Kredite und Einlagen Wertpapierdienst- Finanztransfer, E- Garantien leistungen Geld Konzernprivileg Konzernprivileg Konzernprivileg Konzernprivileg § 2 (1) Nr. 13 ZAG § 2 (1) Nr. 7 KWG § 2 (1) Nr. 7 KWG § 2 (1) Nr. 7 KWG (nur Zahlungsdienste) © GSK 2019 6
Treasuryübersicht zum Konzernprivileg Praxis Aufsichtsrecht Ausnahme 1. Cash-Pool / Upstream Einlagengeschäft, § 1 (1) S. 2 Nr. 1 KWG-Konzernprivileg Finance KWG 2. Finanzierungen , Kreditgeschäft, vgl. § 1 (1) S. 2 Nr. 2 KWG-Konzernprivileg Konzerngesellschaft KWG 3. Wertpapier / Finanzkommission, § 1 (1) S. 2 Nr. 4 KWG-Konzernprivileg Derivategeschäft für KWG (v.a. bzgl. Derivat- und Konzern Devisengeschäften; aber auch Finanzdienstleistungen/ Wertpapiergeschäfte nach § 1 (1a) KWG) 4. Garantie zu Konzern- Garantiegeschäft, vgl. § 1 (1) (2) KWG-Konzernprivileg verbindlichkeit Satz 2 Nr. 8 KWG 5. Finanztransfergeschäft Finanztransfergeschäft, vgl. § 1 (1) ZAG-Konzernprivileg Nr. 6 ZAG 6. E-Geld Geschäft E-Geld-Geschäft § 1 (2) Satz 2 ZAG) Kein Konzernprivileg (elektronische Gutscheine) © GSK 2019 7
Aufsichts-“praxis“ der BaFin zu Konzernprivileg bei Zahlungsdiensten nach PSD 2 / § 2 (1) Nr. 13 ZAG/ 2018 BaFin-ZAG Merkblatt, 29.11.2017: „Die ZAG-Bereichsausnahme „Konzernprivileg“ ist ihrem Wortlaut entsprechend eng auszulegen, dass von ihr ausschließlich Zahlungsvorgänge erfasst werden, bei denen sowohl der Zahler als auch der Zahlungsempfänger derselben Konzerngruppe angehören. Zahlungsvorgänge „in den Konzern hinein“ oder „aus dem Konzern heraus“ finden im Wortlaut keine Stütze und sind daher von der Bereichsausnahme nicht erfasst.“ Wortlaut § 2 (1) Nr. 13 ZAG: * Zahlungsdienste sind nicht ….. * Zahlungsvorgänge innerhalb eines Konzerns © GSK 2019 9
Aufsichtspraxis/Merkblatt der BaFin zu Konzernprivileg bei Zahlungsdiensten nach PSD 2 / ZAG / 2018 ZAG-Konzernprivileg (unproblematisch): ZAG-Konzernprivileg Konzerninterne Zahlungen (problematisch/Merkblatt): konzernexterne Zahlungen (payment on behalf/Vollmachten) Tr Tr Tr zahlt für T1 an ext. Gl. der T1 (Finanztransfergeschäft, § 1 (1) S. 2 Nr. 6 Tr zahlt für T1 an T2 ZAG) T1 Gläubiger T1 T2 Tr Tr erhält von ext. Sch für T1 Zahlung (Finanztransfergeschäft, § 1 (1) S.2 Nr. 6 ZAG) T1 Schuldner © GSK 2019 10
Geänderte Aufsichts-“praxis“/Merkblatt der BaFin zu Konzernprivileg bei Zahlungsdiensten und Reaktionen des Marktes Der Treasurer (1/2018): „gravierende Folgen für Zentralisierung des Zahlungsverkehrs und payment factories“ Betroffen: • Zahlung durch eine Konzerngesellschaft (K1) für eine andere Konzerngesellschaft (K2) von Konto der K1 („payment on behalf“) oder • Zahlung ausgelöst durch Konzerngesellschaft (K1) für andere Konzerngesellschaft (K2) von Konto der K2 mit Kontovollmacht der K1 auf Konto der K2 („EBICS-Zugänge“) • elektronische Gutscheine / E-Geldgeschäft © GSK 2019 11
Aufsichtspraxis der BaFin zu Vollmachten im Konzerntreasury Finanztransfergeschäft (auch) bei vollmachtsbasierter Zahlungsauslösung Tr G T1 Zahlung an Zahlung mit Bank von T1 Gläubiger Vollmacht des TR über Konto von T1 © GSK 2019 12
3. Aktuelle Entwicklungen der Aufsichtspraxis 13
Ergebnis der Abstimmung zwischen Marktvertretern und BaFin zum Konzernprivileg Ergebnis der Abstimmung mit der BaFin: • Wirtschaftsverbände, insbes. VdT und DAI besprachen sich in 2018 intensiv mit der BaFin zur neuen Praxis. • Das Ergebnis der Abstimmung wurde in einem Schriftwechsel, genauer in einem Verbändeschreiben vom 3.8.2018 festgehalten, den die BaFin grundsätzlich bestätigte. • Der Inhalt der Abstimmung ist hierbei allerdings im Schreiben der Verbände und nicht der BaFin enthalten. Hierdurch erfolgten einige „Unschärfen“ in der Formulierung und Praxistauglichkeit. • Im Ergebnis „akzeptiert“ die BaFin konzernexterne Zahlungseingänge /-ausgänge, die durch ein Konzernunternehmen für andere Konzernunternehmen ausgelöst oder vollzogen werden im Rahmen des Konzernprivilegs, unter der Voraussetzung, dass die Einhaltung der abgestimmten vier Complianceanforderungen durch das Konzerntreasury sichergestellt ist. © GSK 2019 14
Ergebnis der Abstimmung zwischen Marktvertretern und BaFin zum Konzernprivileg Hintergründe zur Position der BaFin (1): • Die BaFin hält am Merkblatt fest und sieht Zahlungsaus- oder –eingänge von oder an Konzernexterne nicht vom Wortlaut des ZAG-Konzernprivilegs gedeckt. • Die BaFin betont als wichtigen Schutzzweck der PSD 2 und des ZAG nicht nur den Schutz der Zahlungsdienstnutzer (Konzernunternehmer), sondern auch Transparenz zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusbekämpfung sowie zum Meldewesen im Außenwirtschaftsrecht. • Die BaFin betont auch den Einbezug von Zahlungen, die kraft Kontovollmachten „angestoßen“ werden. • Daher sieht die BaFin grundsätzlich das erlaubnispflichtige „Finanztransfergeschäft“ als gegeben an (§ 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 ZAG) • Die Bafin lehnt eine analoge Anwendung des Konzernprivilegs für E-Geldgeschäft ab © GSK 2019 15
Ergebnis der Abstimmung zwischen Marktvertretern und BaFin zum Konzernprivileg (2) „Festgehaltene“ Anforderungen an Zahlungsprozesse in zentralisierten „Cash- Managementsystemen“ Umsetzung in der Praxis: • (1) Dienstleistungen, auf deren Grundlage konzerninterne oder –externe Zahlungsvorgänge zentralisiert erfolgen, beruhen auf Verträgen mit den gruppenangehörigen Unternehmen • (2) „Alle“ Zahlungsvorgänge werden zur „jederzeitigen“ Gewährleistung der Transparenz und Prüfbarkeit durch „das Unternehmen“ dokumentiert • > Umfassende Vertrags- und Dokumentationspflichten, ggf. auch für nur konzerninterne Zahlungs- und Verrechnungsvorgänge © GSK 2019 16
Ergebnis der Abstimmung zwischen Marktvertretern und BaFin zum Konzernprivileg (3) „Festgehaltene“ Anforderungen an Zahlungsprozesse in zentralisierten „Cash-Managementsystemen“ Umsetzung in der Praxis: • (3) „Das Unternehmen“ erstellt für die betroffenen Gesellschaften konzerninterne Richtlinien zur „Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen im Zahlungsverkehr“ und entsprechende „Prozesse und Systeme“, insbesondere (nicht nur) zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung • Geforderte Prozesse und Systeme bisher noch ohne Proportionalitätseinschränkungen werden zu Auslegungsproblemen und Belastungen führen • „Gesetzliche Bestimmungen im Zahlungsverkehr“ bisher noch ohne ausdrückliche Bezüge zur Anwendbarkeit auf realwirtschaftliche Unternehmen. Stichwort: beschränkte Anwendung des GwG auf Güterhändler, Außenwirtschaftsrecht und ZAG- Compliance der Konzernunternehmen. • (vgl. ergänzend: Nationale Risikoanalyse zu Geldwäscherisiken, BMF, 19.10.2019, Kapitel Geldwäscherisiken in der Wirtschaft) © GSK 2019 17
Exkurs: Novelle Geldwäschegesetz 2019 (1) Beschränkte Anwendung des GwG auf Güterhändler (1) nach GwG-E, Stand 31. 07. 19 Regierungsentwurf, BR-Drs. 352/19 (GwG-E) • Begriff des Güterhändlers als geldwäscherechtlich Verpflichteter nach § 2 Abs.1 Nr.16 GwG-Nov.: Definition nach § 1 Abs.9 GwG-E: • Güterhändler ist, wer „…gewerblich Güter veräußert, unabhängig davon, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung.“ • Begriff der „Güter“: nicht definiert, aber Gesetzesbegründung (BT- Drucksache 18/11555, S. 103): • „[…] Güterhändler erfasst zunächst einen weiten Personenkreis. […] Güter sind alle […] Sachen, unabhängig von ihrem Aggregatzustand, die einen wirtschaftlichen Wert haben und deshalb Gegenstand einer Transaktion sein können. […]“ auch kein einheitlich (definierter) Güterbegriff im deutschen Recht; vgl. u.a. § 2 Abs. 13 AWG wonach Waren, Software und Technologien hierunter fallen © GSK 2019 18
Exkurs: Novelle Geldwäschegesetz 2019 (2) Beschränkte Anwendung des GwG auf Güterhändler Diskussion / Differenzierung: Güterhandel Erbringung von Dienstleistungen: Erbringung von Dienstleistungen qualifiziert (typischerweise) nicht als Güterhändler nach GwG Beachte: Güterhändler ist auch, wer nur als Kommissionär oder als Stellvertreter für Auftraggeber Güter gewerblich veräußert © GSK 2019 19
Exkurs: Novelle Geldwäschegesetz 2019 (3) Folgen der Qualifizierung als Güterhändler nach GwG: Grds. Anwendbarkeit eines geldwäscherechtlichen Pflichtenkatalogs, insbes.: • Pflicht zu wirksamem GWG-Risikomanagement, inkl. detaillierter Risikoanalyse (§§ 4-9 GwG-E.) • Umsetzung allg. Sorgfaltspflichten, inkl. Identifizierungspflichten („KYC-Rules“) (§§ 10-17 GwG-E). • Pflicht zur Geldwäscheverdachtsmeldung (§§ 43 ff. GWG-Nov.) • ggf. gruppenweite Anwendung (§ 9 GwG-E), wenn „Oberstes“ Mutterunternehmen / Gruppen-Holding einer Gruppe aufgrund eigener Tätgkeit im operativen Geschäft selbst z.B. als Güterhändler oder als Finanzunternehmen und damit selbst als geldwäscherechtlich Verpflichteter qualifiziert ist. Folgen: insb. Pflicht zur gruppenweiten Risikoanalyse, Risikomanagement- und Sicherungsmaßnahmen, Bestellung eines Geldwäschebeauftragten, unabhängig davon, ob Tochterunternehmen selbst Güterhändler – oder sonst geldwäscherechtlich Verpflichtete sind. © GSK 2019 20
Exkurs: Novelle Geldwäschegesetz 2019 (4) • Betragsmäßige Privilegierung für Güterhändler für … Bargeldgeschäfte im normalen Wirtschaftshandel geringer Schwellenbeträge als EUR 10.000,- (§§ 4 Abs.5, 10 Abs. 6a GwG-E) Sonderregelungen für Edelmetalle Transaktionen niedriger als EUR 2.000,- und Kunsthandel Transaktionen (bar/unbar) niedriger als EUR 10.000,- • Folgen bei Einhaltung der Schwelle: • keine Pflicht zur Umsetzung eines wirksamen Risikomanagements (Risikoanalyse) • keine Pflicht zur Umsetzung der allgemeinen Sorgfaltspflichten (Identifizierungspflichten) • Beachte: Schwellenwertunabhängig besteht die Pflicht zur Verdachtsmeldung des Geschäfts und somit auch bei geringwertigen Transaktionen, soweit Tatsachen auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung hindeuten. • Hinweis: Die geldwäscherechtliche Gruppenverantwortung (§ 9 GwG) eines Mutterunternehmens (falls gegeben), (vgl. Folie zuvor), bleibt auch im Fall der Anwendung der o.g. betragsmäßigen Privilegierungen bestehen. © GSK 2019 21
Exkurs: Novelle Geldwäschegesetz 2019 (5) Der Begriff des Finanzunternehmens als geldwäscherechtlich Verpflichteter nach § 2 Abs.1 Nr.6 GwG-Nov.; neue Definition nach § 1 Abs. 24 GwG-Nov.: „Finanzunternehmen iSd Gesetzes ist ein Unternehmen, dessen Haupttätigkeit darin besteht, 1. Beteiligungen zu erwerben, zu halten oder zu veräußern 2. Geldforderungen mit Finanzierungsfunktion entgeltlich zu erwerben 3. Mit Finanzinstrumenten auf eigene Rechnung zu handeln Erlöse überwiegend aus Beteiligungen oder eigener Tätigkeit? Holdinggesellschaften, die ausschließlich Beteiligungen [im Nicht-Finanzsektor] halten und die nicht [neben dem Beteiligungsbesitz] unternehmerisch tätig sind, sind keine Finanzunternehmen iSd Gesetzes“. Relevant für Qualifikation von Mutterunternehmen / Gruppen-Holdings v.a. Differenzierung, ob Gruppen-Holding: rein verwaltend tätig ist oder eigenes operatives Geschäft betreibt © GSK 2019 22
Exkurs: Anwendung der GwG-Novelle auf Finanzunternehmen nach GwG-Novelle, Stand 31. 07. 19 Regierungsentwurf, BR-Drs. 352/19 (GwG-Nov.) 1. Haupttätigkeit Beteiligungsgeschäft ? 2. Falls ja: Eigenes operatives Geschäft der Holding? Falls ja Finanzunternehmen Falls nein: kein Finanzunternehmen © GSK 2019 23
Pflichtenbereich Geldwäschebekämpfung bei Wirtschaftsunternehmen (Kurzergebnis für Regelfälle) Typische GwG Betroffenheit (Realwirtschaft) Einzelunternehmen / Holding Güterhändler Kleine Lösung: Große Lösung: Keine Bargeldbeschränkungen FALLS GwG- Policies mit Finanzunternehmen Bargeldbeschränkungen (2) Zusätzliche Pflichten zu (1) Es bleibt: (1): - Risikomanagement - Risikomanagement - Governancepflicht / Policies - Sicherungsmaßnahmen / - Sicherungsmaßnahmen - Pflicht Verdachtsmeldungen GwG-Beauftragter - Gruppenverantwortung - Identifikation bei verdächtigen / - Identifizierungspflichten - Identifizierungspflichten Hochrisikotransaktionen - Verdachtsmeldungen © GSK 2019 24
Ergebnis der Abstimmung zwischen Marktvertretern und BaFin zum Konzernprivileg (4) „Festgehaltene“ Anforderungen an Zahlungsprozesse in zentralisierten „Cash-Managementsystemen“ Manöverkritik (4): • (4) Die Einhaltung dieser „Richtlinien/Vorgaben“ wird im Rahmen „der internen Kontrollsysteme/Compliance“ nachvollziehbar, regelmäßig durch „geeignete System- und Prozessprüfungen“ überprüft. Abweichungen und Unregelmäßigkeiten werden „nachhaltig behoben“. • „IKS/Compliance“ lässt nach Aufsichtspraxis im Regelfall „three-lines-of-defence“ Modelle erwarten. • „Geeignete System- und Prozessprüfungen“ sprechen anspruchsvolle Aufgaben für die interne Revision an. © GSK 2019 25
Ergebnis der Abstimmung zwischen Marktvertretern und BaFin zum Konzernprivileg (5) „Festgehaltene“ Anforderungen an Zahlungsprozesse in zentralisierten „Cash-Managementsystemen“ Vorläufige Bewertung: • Hohen Anforderungen, Investitions- und Personalbedarfen steht vergleichsweise beschränkte Planungssicherheit gegenüber • Formulierungs-, Differenzierungs- und Proportionalitätserwägungen sprechen für weitere Abstimmungen und Verlautbarungen der BaFin • Compliance Managementsysteme sind typischerweise nicht auf Zahlungsverkehrsüberwachung ausgerichtet • strikte „three-lines-of-defence“ Modelle können Mittelstand ggf. stark fordern. • Auch ohne verpflichtende Prüfung werden sich Abschlussprüfer für die Einhaltung der Anforderungen interessieren und die Prüfdichte erhöhen. © GSK 2019 26
Wer beaufsichtigt die Einhaltung der Anforderungen an das ZAG-Konzernprivileg ? • Die BaFin und die Deutsche Bundesbank • (Interessierte) Jahresabschlussprüfer • Der Wettbewerb / Wettbewerbsbeschwerden • Das interne Compliance Managementsystem • Due Diligence Aktivitäten bei M&A Maßnahmen © GSK 2019 27
4. PSD 2 : Mehr ZAG für Alle / Starke Kundenauthentifizierung 28
PSD 2 : Mehr ZAG für Alle / Starke Kundenauthentifizierung Bisherige Organisationsfreiheit für IT-Sicherheit bei nicht-regulierten Unternehmen als Zahler und Zahlungsempfänger Kreditkartenacquirer … bietet KK-Akzeptanz und Sicherheit an Zahlungsempfänger / Händler … entschied selbst über Zahlungsakzeptanz und Sicherheitsprodukte …. Zahler / Kunde … entschied selbst über Zahlungsprodukte und Sicherheit © GSK 2019 29
PSD 2 : Mehr ZAG für Alle / Starke Kundenauthentifizierung Neue/heutige Regulierung der IT-Sicherheit wirkt auch auf nicht- regulierte Unternehmen als Zahler und Zahlungsempfänger PSD 2 / ZAG Gesetzgeber regelt: Banken / Zahlungsdienstleister / Kreditkartenissuer und -acquirer … werden bei elektronischen Zahlungen zu bestimmten Sicherheitsverfahren verpflichtet („strong customer authentication“) Zahlungsempfänger / Händler … verlieren Entscheidungsfreiheit und werden von Banken/KK-Acquirer zu bestimmten Sicherheitsverfahren verpflichtet …. Zahler / Kunde … verliert Entscheidungsfreiheit und wird von Bank / KK-Issuer zu bestimmten Sicherheitsverfahren verpflichtet © GSK 2019 30
PSD 2: Mehr „ZAG für Alle“ / Starke Kundenauthentifizierung • Starke § 55 ZAG / EBA RTS Kundenauthentifizierung Überblick (1) Starke Kundenauthentifizierung- Kommentar Was ist das ? zahlreiche bekannte Methoden zwei voneinander unabhängige sind (eigentlich) seit 14.9.2019 Authentifizierungsmethoden: unzulässig: * „Besitz“ / Karte, Smartphone z.B. „nur“ Kreditkartendaten * „Wissen“ / PIN oder z.B. statischer SecureCode * „Biometrie“ / Fingerabdruck, (Kreditkartennummer und PIN, Iris-scan, Stimme da kein „Besitz)Technische Anforderungen © GSK 2019 31
PSD 2: Mehr „ZAG für Alle“ / Starke Kundenauthentifizierung § 55 ZAG / EBA RTS • Starke Kundenauthentifizierung Überblick (2) • Wo ist die SKA geregelt ? Abgrenzung § 55 ZAG / EBA RTS SKA EBA RTS SKA (EU-VO 2018/389) § 55 ZAG (seit 14.9.2019) (seit 14.09.2019) Grundsätzliche Technische Anforderungen Tatbestandsvoraussetzungen Wie im Detail ? Wann ? Grundsätzliche technische Zugelassene Ausnahmen Anforderungen Wann doch nicht ? Wie im Grundsatz ? © GSK 2019 32
PSD 2: Mehr „ZAG für Alle“ / Starke Kundenauthentifizierung Deutsche Regelung • Starke Kundenauthentifizierung § 55 ZAG Kernaussagen der neuen Rechtslage (seit 14.09.2019): • SKA für Zahlungsdienstleister verpflichtend falls Zahler • online auf sein Zahlungskonto zugreift, • einen elektronischen Zahlungsvorgang auslöst oder • über einen Fernzugang eines sonstige Handlung mit Missbrauchsrisiko vornimmt (z.B. Adressänderung) © GSK 2019 33
PSD 2: Mehr „ZAG für Alle“ / Starke Kundenauthentifizierung EBA RTS • Starke Kundenauthentifizierung Auswirkungen und Status EBA RTS • Erhebliche Auswirkungen auf Verbraucher, Corporates, e-commerce, technische Dienstleister und alle Zahlungsdienstleister bei elektronischen Zahlungsvorgängen • „EBA RTS“ als EU-Verordnung 2018/389 seit 14.03.2018 in Kraft und unmittelbare Geltung der SKA-Regelungen (§ 55 ZAG und EBA RTS) seit 14.09.2019 © GSK 2019 34
PSD 2: Ausgewählte Fragen zur starken Kundenauthentifizierung EBA RTS SKA • Starke Kundenauthentifizierung Ausnahmen von der SKA im EBA RTS • Ausnahmen für Überweisungen und Kartenzahlungen an „trusted beneficiaries“ („Whitelisting“) (vgl. Art. 13 (1) a EBA RTS) • Ausnahmen für corporate payments / corporate cards > Art. 17 EBA RTS, falls Zahlungsverfahren gleichwertiges Sicherheitsniveau hat und dies entsprechend behördlich durch nationale Aufsichtsbehörde festgestellt wird (z.B. BaFin) • Problemlage Reisekostenmanagement: „hinterlegte Kreditkarten“ („Card-on-file“) und Anpassungsschwierigkeiten insbesondere im Travel und Hospitality-Sektor © GSK 2019 35
PSD 2: Ausgewählte Fragen zur starken Kundenauthentifizierung • Starke Kundenauthentifizierung EBA RTS SKA • Nationale Migrationspläne/Verschiebung Aufsichtspraxis Aktuelle Fragen und Verfahren: • Trotz Wirksamwerdens des EBA RTS seit 14.09.2019 reagierten die EU-Aufsichtsbehörden auf erkennbare Schwierigkeiten der Zahlungsdienstleister, Kartensysteme und des Handels bei Implementierung der SKA für E-Commerce Kreditkartenzahlungen. • In einer EU-weit konzertierten Aufsichtsaktion werden hierfür weitere Übergangsfristen gewährt. © GSK 2019 36
PSD 2: Ausgewählte Fragen zur starken Kundenauthentifizierung • Starke Kundenauthentifizierung EBA RTS SKA • Nationale Migrationspläne/Verschiebung Aufsichtspraxis Ergebnisse der „Übergangspraxis“ für Kreditkarten: • EBA RTS gilt auf jeden Fall seit 14.9.2019 und bleibt im Übrigen unberührt, insbesondere für Debitkarten, POS-Zahlungen, Überweisungen oder Kontozugänge • EBA gestattet EU-Mitgliedstaaten „nationale Übergangsfristen“ zum Beginn der Aufsichtstätigkeit bei Online-Kreditkartenzahlungen zu gewähren (EBA Opinion 16.10.2019: bis 31.12.2020;) • BaFin entschied sich für Umsetzungsfrist bis 31.12.2020 (vgl. Internet- Hinweise 17.10.2019) • BaFin wird Implementierung „nationaler Migrationspläne“ der regulierten Zahlungsdienstleister innerhalb der Migrationsfristen überwachen. • Verunsicherung und Herausforderungen an Kommunikation mit Karteninhabern seitens E-Commerce-Handels. 37 © GSK 2019
Drittdienstleister Fazit Konzerntreasury kann als (1) Dienstleister und als (2) Know-How Center zunehmende Finanz-/Zahlungsregulierung nicht ausblenden Konzernprivileg KWG (Finanzierung, Liquidität, Wertpapiergeschäfte) bleibt unverändert. Für Konzernprivileg ZAG sind Abstimmungsergebnisse BaFin / Wirtschaftsverbände zu beachten und Verträge, Richtlinien und Prozesse zu prüfen Starke Kundenauthentifizierung verändert Internethandel erheblich und Anpassungen sind auch auf Händlerseite bei Zahlungsempfängern unausweichlich Travelmanagement besonders betroffen © GSK 2019 38
Danke für Ihre Aufmerksamkeit! © GSK 2019 39
Dr. Markus Escher Karl-Scharnagl-Ring 8 | 83059 München T +49 89 288 174- 31 | F +49 89 288 174 - 44 markus.escher@gsk.de © 2019 Die enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und nicht auf die spezielle Situation einer Einzelperson oder einer juristischen Person ausgerichtet. Obwohl wir uns bemühen, zuverlässige und aktuelle Informationen zu liefern, können wir nicht garantieren, dass diese Informationen so zutreffend sind wie zum Zeitpunkt ihres Eingangs oder dass sie auch in Zukunft so zutreffend sein werden. Niemand sollte aufgrund dieser Informationen handeln ohne geeigneten fachlichen Rat und ohne gründliche Analyse der betreffenden Situation. 40
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