STATUTEN DER VIFOR PHARMA AG

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CORPORATE
REGULATIONS

              STATUTEN DER VIFOR PHARMA AG

I. FIRMA, SITZ, DAUER UND ZWECK DER GESELLSCHAFT                 2	Der jeweilige Ausgabebetrag, die Art der Einlagen, die
Art. 1 Firma, Sitz und Dauer                                       Bedingungen der Bezugsrechtsausübung sowie der Zeit-
1	Unter der Firma                                                 punkt der Dividendenberechtigung werden vom Verwal-
	­Vifor ­Pharma AG                                                 tungsrat bestimmt. Nicht ausgeübte Bezugsrechte stehen
   (­V ifor ­Pharma SA)                                            zur Verfügung des Verwaltungsrats, der diese im Interes-
   (­V ifor ­Pharma Ltd.)                                          se der Gesellschaft verwendet.
besteht mit Sitz in St. Gallen eine Aktiengesellschaft auf un-   3	Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, das Bezugsrecht der
bestimmte Dauer.                                                   Aktionäre zu beschränken oder aufzuheben und Dritten
                                                                   zuzuweisen, im Fall der Verwendung der Aktien:
Art. 2 Zweck                                                       a)	für die Übernahme von Unternehmen, Unternehmen-
1	Der Zweck der Gesellschaft ist die Beteiligung an Han-              steilen oder Beteiligungen, den Erwerb von ­Produkten,
   dels-, Fabrikations- und Dienstleistungsunternehmen, ins­           Immaterialgüterrechten oder Lizenzen oder für Investi-
   besondere der pharmazeutischen und der damit verbun-                tionsvorhaben, einschliesslich Produktentwicklungs-
   denen Branchen, sowie an Immobiliengesellschaften.                  programme, oder im Falle einer Aktienplatzierung für
2	Die Gesellschaft ist befugt, alle Geschäfte durchzuführen,          die Finanzierung oder Refinanzierung solcher Transak-
   die mit dem Gesellschaftszweck direkt oder indirekt im              tionen oder Investitionsvorhaben durch eine Aktien-
   Zusammenhang stehen oder ihn zu fördern geeignet sind.              platzierung bei einem oder mehreren Anlegern; oder
   Sie ist ferner befugt, Liegenschaften zu erwerben und zu        b)	für Zwecke der Beteiligung strategischer Partner (ein-
   veräussern.                                                         schliesslich im Falle eines öffentlichen Übernahmean-
                                                                       gebots) oder im Rahmen der Kotierung der Aktien an
II. AKTIENKAPITAL, AKTIEN UND AKTIONÄRE                                inländischen oder an ausländischen Börsen, inklusive
Art. 3 Aktienkapital                                                   für Zwecke der Lieferung von Aktien an die beteiligten
1	Das Aktienkapital beträgt CHF 650’000.–, eingeteilt in              Banken bei Ausübung der Mehrzuteilungsoption
   65’000’000 Namenaktien zu je CHF –.01, vollständig libe-            («greenshoe option»); oder
   riert.                                                          c)	zum Zwecke einer raschen und flexiblen Beschaffung
                                                                       von Eigenkapital durch eine Aktienplatzierung, welche
Art. 3a Genehmigtes Kapital                                            mit Gewährung des Bezugsrechts nur schwer oder zu
1	
  Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, jederzeit bis am                  wesentlich schlechteren Bedingungen möglich wäre.
  28. April 2018 das Aktienkapital von CHF 650’000.– um          4	
                                                                   Die neuen Namenaktien unterliegen den Eintragungs-
  maximal CHF 65’000.– durch Ausgabe von höchstens                 und Stimmrechtsbeschränkungen der Statuten. Die Aus-
  6’500’000 vollständig zu liberierenden Namenaktien zu            übung vertraglich erworbener Bezugsrechte ist nur im
  je CHF –.01 Nennwert zu erhöhen. Erhöhungen auf dem              Rahmen von Art. 7 der Statuten möglich.
  Wege der Festübernahme sowie Erhöhungen in Teilbeträ­
  gen sind gestattet.

Statuten der Vifor Pharma AG | 1. Juni 2017                                                                              1| 7
CORPORATE REGULATIONS

Art. 4 Aktienzertifikate und Aktien                               2	Der Verwaltungsrat kann Nominees bis max. 2 % des im
1	Namenaktien der Gesellschaft werden als Wertrechte (im            Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals mit Stimm-
   Sinne des Schweizerischen Obligationenrechts) und Buch­           recht im Aktienbuch eintragen. Der Verwaltungsrat kann
   effekten (im Sinne des Bucheffektengesetzes) ausge­               über diese Limite hinaus Namenaktien von Nominees mit
   staltet. Der Aktionär kann, nachdem er im Aktienbuch              Stimmrecht im Aktienbuch eintragen, wenn der betref-
   eingetragen wurde, von der Gesellschaft jederzeit die
   ­                                                                 fende Nominee sich bereit erklärt, Namen, Adresse und
   Ausstellung einer Bescheinigung über die in seinem                Aktienbestand der Person bekannt zu geben, für deren
   ­Eigentum stehenden Aktien verlangen. Der Aktionär hat            Rechnung er 0,5 % oder mehr des im Handelsregister ein-
    ­jedoch keinen Anspruch auf Druck und Auslieferung von           getragenen Aktienkapitals hält. Als Nominees im Sinne
     Aktienurkunden. In der Vergangenheit ausgegebene                dieser Bestimmung gelten Personen, die im Eintragungs-
     Aktien­urkunden behalten ihre Gültigkeit, bis sie bei der       gesuch nicht ausdrücklich erklären, die Aktien für eigene
     Gesellschaft eingeliefert worden sind. Die Gesellschaft         Rechnung zu halten und mit denen der Verwaltungsrat
     kann demgegenüber jederzeit anstelle von Wertrechten            eine entsprechende Vereinbarung abgeschlossen hat.
     Aktienurkunden (Einzel- oder Globalurkunden, Zertifikate)    3	Juristische Personen und Personengesellschaften oder
     drucken und ausliefern und ausgegebene Urkunden, die            andere Personenzusammenschlüsse oder Gesamthand-
     bei ihr eingeliefert werden, ersatzlos annullieren und          verhältnisse, die untereinander kapital- oder stimmen-
     durch eine andere Urkundenart oder Wertrechte ersetzen.         mässig, durch einheitliche Leitung oder auf andere Weise
2	Urkunden tragen die faksimilierte Unterschrift des Präsi-         verbunden sind, sowie natürliche oder juristische Perso-
     denten des Verwaltungsrats.                                     nen oder Personengesellschaften, die im Hinblick auf
3	Über Bucheffekten kann ausschliesslich nach Massgabe              eine Umgehung der Bestimmung über die Nominees (ins-
     des Bucheffektengesetzes verfügt werden. Wertrechte,            besondere als Syndikat) koordiniert vorgehen, gelten als
     die nicht als Bucheffekten qualifizieren, können nur durch      ein Nominee im Sinne dieses Artikels.
     Zession übertragen werden; die Zession bedarf zu ihrer       4	Die Begrenzung dieses Artikels gilt unter Vorbehalt von
     Gültigkeit der Anzeige an die Gesellschaft.                     Art. 652b Abs. 3 und Art. 653c Abs. 3 OR auch im Falle des
                                                                     Erwerbs von Namenaktien anlässlich der Ausübung von
Art. 5 Aktienbuch                                                    Bezugs-, Options- und Wandelrechten.
1	Der Verwaltungsrat führt ein Aktienbuch, in welchem Ei-        5	Der Verwaltungsrat ist berechtigt, Eintragungen im Akti-
   gentümer und Nutzniesser von Namenaktien mit mindes-              enbuch, die unter falschen Angaben zustande gekommen
   tens ihrem Namen und ihrer Adresse bzw. mit Firma und             sind, nach Anhörung des eingetragenen Aktionärs oder
   Sitz aufgeführt sind.                                             Nominees mit Rückwirkung auf das Datum der Eintragung
2	Das Aktienbuch enthält zwei Rubriken: «Aktionäre mit              zu streichen. Der Betroffene ist über diese Streichung so-
   Stimmrecht» und «Aktionäre ohne Stimmrecht».                      fort zu orientieren.
3	Als Aktionäre gilt gegenüber der Gesellschaft nur, wer in      6	Der Verwaltungsrat regelt die Einzelheiten und trifft die
   einer dieser Rubriken gültig eingetragen ist. Der Aktionär        zur Einhaltung der vorstehenden Bestimmungen notwen-
   ohne Stimmrecht kann weder das Stimmrecht noch die                digen Anordnungen. Der Verwaltungsrat kann seine Auf-
   mit dem Stimmrecht zusammenhängenden Rechte aus-                  gaben und Kompetenzen delegieren.
   üben.                                                          7	Nach dem Erwerb von Aktien und gestützt auf ein Eintra-
                                                                     gungsgesuch als Aktionär wird jeder Erwerber als Aktio-
Art. 6 Eintragung, Nominees                                          när ohne Stimmrecht betrachtet, bis ihn die Gesellschaft
1	Erwerber von Namenaktien werden auf Gesuch hin als Ak-            als Aktionär mit Stimmrecht anerkannt hat. Lehnt die Ge-
   tionäre mit Stimmrecht im Aktienbuch eingetragen, falls           sellschaft das Gesuch um Anerkennung des Erwerbers
   sie ausdrücklich erklären, diese Namenaktien in eigenem           nicht innert 20 Tagen ab, so ist dieser als Aktionär mit
   Namen und auf eigene Rechnung erworben zu haben.                  Stimmrecht anerkannt.

                                                                  Art. 7 Bezugsrechte
                                                                  1	Bei Erhöhung des Aktienkapitals hat jeder Aktionär ein
                                                                    Bezugsrecht nach Massgabe seines bisherigen Aktienbe-
                                                                    sitzes, soweit die Generalversammlung nicht etwas ande-
                                                                    res bestimmt.

Statuten der Vifor Pharma AG | 11. Juni 2017                                                                               2| 7
CORPORATE REGULATIONS

III. ORGANE DER GESELLSCHAFT                                   Art. 11 Form der Einberufung
Art. 8 Organe                                                  1	Die Generalversammlung wird mindestens 20 Tage vor
1	Die Organe der Gesellschaft sind:                              dem Termin durch den Verwaltungsrat einberufen. Die
   A. Die Generalversammlung                                     Aktionäre werden durch Mitteilung in den Publikationsor-
   B. Der Verwaltungsrat und die Geschäftsleitung                ganen eingeladen. Die Einberufung kann überdies durch
   C. Die Revisionsstelle                                        Brief oder elektronisch an alle Namenaktionäre an die im
                                                                  Aktienbuch eingetragenen Adressen erfolgen.
A. DIE GENERALVERSAMMLUNG                                      2	Die Verhandlungsgegenstände sowie die Anträge des
Art. 9 Befugnisse                                                 Verwaltungsrats und der Aktionäre, welche die Durchfüh-
1	Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Ge-           rung einer Generalversammlung oder die Traktandierung
   sellschaft. Es stehen ihr folgende, unübertragbare Befug-      eines Verhandlungsgegenstandes verlangt haben, wer-
   nisse zu:                                                      den in der Einladung bekanntgegeben.
   a)	Genehmigung des Jahres- bzw. Lageberichtes, der         3	Spätestens 20 Tage vor der ordentlichen Generalver­
       Konzern- und der Jahresrechnung;                           sammlung sind der Geschäftsbericht mit Jahres- bzw.
   b)	Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzge-         Lage­bericht, der Konzern- und der Jahresrechnung, Revisi­
       winnes;                                                    onsbericht und Anträge über die Verwendung des Bilanz­
   c)	Entlastung des Verwaltungsrats sowie der Geschäfts-        gewinnes sowie Anträge auf Abänderung der Statuten zur
       leitung;                                                   Einsicht der Aktionäre am Sitz der Gesellschaft aufzulegen,
   d)	Wahl und Abberufung des Präsidenten und der übri-          worauf in der Einladung hinzuweisen ist.
       gen Mitglieder des Verwaltungsrats;                     4	Über Gegenstände, die nicht in dieser Weise angekündigt
   e)	Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vergütungs-         worden sind, können Beschlüsse, unter Vorbehalt der Be-
       ausschusses;                                               stimmungen der Universalversammlung, nicht gefasst
   f)	Wahl und Abberufung des unabhängigen Stimm-                werden, ausser über Anträge auf Durchführung einer aus-
       rechtsvertreters;                                          serordentlichen Generalversammlung oder einer Sonder-
   g)	Wahl und Abberufung der Revisionsstelle;                   prüfung.
   h)	Beschlussfassung über Änderung oder Ergänzung der       5	Dagegen bedarf es zur Stellung von Anträgen im Rahmen
       Statuten;                                                  der Verhandlungsgegenstände und zu Verhandlungen
   i)	Beschlussfassung über Erhöhung oder Herabsetzung           ohne Beschlussfassung keiner vorherigen Ankündigung.
       des Aktienkapitals;
   j)	Beschlussfassung über Auflösung der Gesellschaft;       Art. 12 Vorsitz, Büro und Protokoll
   k)	Genehmigung der Vergütungen an den Verwaltungs-         1	Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsi-
       rat und die Geschäftsleitung gemäss Art. 19b der Sta-      dent des Verwaltungsrats und bei des sen Verhinderung
       tuten;                                                     ein anderes Mitglied des Verwaltungsrats. Der Vorsitzen-
   l)	Beschlussfassung über weitere Gegenstände, die der         de bezeichnet den Protokollführer und die Stimmenzähler.
       Generalversammlung durch Gesetz oder Statuten vor-      2	Der Vorsitzende hat sämtliche Leitungsbefugnisse, die
       behalten sind sowie über die Gegenstände, die der          für eine ordnungsgemässe, störungsfreie und effiziente
       Verwaltungsrat der Generalversammlung vorlegt.             Durch­f ührung der Generalversammlung nötig sind.
                                                               3	Über die Verhandlungen und Beschlüsse wird ein Proto-
Art. 10 Einberufung und Traktandierung                            koll geführt, das vom Vorsitzenden und Protokollführer zu
1	Die ordentliche Generalversammlung findet jedes Jahr in-       unterzeichnen ist. Die Aktionäre sind berechtigt, das Pro-
   nerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäfts-        tokoll am Sitz der Gesellschaft einzusehen.
   jahres statt.
2	Ausserordentliche Generalversammlungen werden nach
   Bedarf einberufen durch Beschluss der Generalversam­
   mlung oder des Verwaltungsrats, auf Antrag der Revisi-
   onsstelle oder auf schriftlich begründetes Verlangen von
   ­Aktionären, die zusammen mindestens 7 % des im Han­
   delsregister eingetragenen Aktienkapitals vertreten.
3	Aktionäre, die zusammen mindestens 0,5 % des im Han-
   delsregister eingetragenen Aktienkapitals vertreten, kön-
   nen bis 40 Tage vor der Generalversammlung schriftlich
   unter Angabe der Anträge die Traktandierung eines Ver-
   handlungsgegenstandes verlangen.

Statuten der Vifor Pharma AG | 1. Juni 2017                                                                              3| 7
CORPORATE REGULATIONS

Art. 13 Stimmrecht und Stimmrechtsvertretung                     Art. 15 Wichtige Beschlüsse
1	Jede im Aktienbuch der Gesellschaft mit Stimmrecht ein-       1	Ein Beschluss der Generalversammlung, der mindestens
   getragene Namenaktie berechtigt zu einer Stimme.                 zwei Drittel der vertretenen Stimmen und die absolute
2	Der Aktionär kann sich durch einen Vertreter mittels             Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte auf sich verei-
   schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Der Verwaltungs-       nigt, ist erforderlich für:
   rat legt die Anforderungen an Vollmachten und Wei­               a)	die Änderung des Gesellschaftszweckes;
   sungen im Einzelnen fest, wobei er auch elektronische            b)	die Einführung von Stimmrechtsaktien;
   Vollmachten ohne qualifizierte elektronische Signatur
   ­                                                                c)	die Beschränkung der Übertragbarkeit von Namen­
   vorsehen kann. Der Verwaltungsrat gibt spätestens in der             aktien und die Änderung der entsprechenden Bestim-
   Einladung zur Generalversammlung das für die Teilnahme               mungen;
   und Stimmberechtigung massgebliche Stichdatum der                d)	die Umwandlung von Namenaktien in Inhaberaktien
   Eintragung im Aktienregister sowie die Einzelheiten und              und umgekehrt;
   das Stichdatum für die Erteilung von schriftlichen und           e)	eine genehmigte oder eine bedingte Kapitalerhöhung;
   elektronischen Vollmachten und Weisungen an den unab-            f)	die Kapitalerhöhung aus Eigenkapital, gegen Sachein-
   hängigen Stimmrechtsvertreter bekannt. Die allgemeine                lage oder zwecks Sachübernahme und die Gewährung
   Weisung, bei in der Einberufung bekanntgegebenen                     von besonderen Vorteilen;
   und  / oder nicht bekanntgegebenen Anträgen jeweils im           g)	die Einschränkung oder Aufhebung des Bezugsrechtes;
   Sinne des Antrags des Verwaltungsrats zu stimmen, gilt           h)	die Verlegung des Sitzes der Gesellschaft;
   als gültige Weisung.                                             i)	die Auflösung der Gesellschaft.
3	Bei Beschlüssen über die Entlastung des Verwaltungsrats       2	Die Beschlussfassung über die Fusion, Spaltung und Um-
   sowie der Geschäftsleitung haben die Aktionäre, die in           wandlung richtet sich nach den Bestimmungen des Fusi-
   irgendeiner Weise an der Geschäftsleitung t­ eilgenommen         onsgesetzes (FusG).
   haben, kein Stimmrecht.
4	Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und voll-        B. DER VERWALTUNGSRAT
   zieht ihre Wahlen mit der absoluten Mehrheit der vertre-      Art. 16 Aufgaben
   tenen Aktienstimmen; vorbehalten bleiben die zwingen-         1	Der Verwaltungsrat hat folgende unübertragbare und un-
   den Vorschriften des Gesetzes über die Erschwerung der           entziehbare Aufgaben:
   Beschlussfassung in besonderen Fällen (siehe Art. 15).           a)	die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der
   Ist bei Wahlen im ersten Wahlgang das absolute Mehr                  nötigen Weisungen;
   nicht erreicht, dann entscheidet im zweiten Wahlgang das         b)	die Festlegung der Organisation;
   relative Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.        c)	die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanz-
5	Der Vorsitzende bestimmt das Verfahren bei Abstimmun-                kontrolle sowie der Finanzplanung, sofern diese für die
   gen und Wahlen abschliessend. Er kann insbesondere                   Führung der Gesellschaft notwendig ist;
   eine offene Abstimmung oder Wahl jederzeit durch eine            d)	die Ernennung und Abberufung der mit der Geschäfts-
   schriftliche und  / oder elektronische wiederholen lassen,           führung und der Vertretung betrauten Personen;
   sofern nach seiner Meinung Zweifel am Ergebnis bestehen.         e)	die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung
                                                                        betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Be-
Art. 14 Auskunfts- und Einsichtsrecht, Sonderprüfung                    folgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Wei-
1	Jeder Aktionär ist berechtigt, an der Generalversamm-                sungen;
  lung vom Verwaltungsrat Auskunft über die Angelegen-              f)	die Erstellung des Jahresberichts, des Lageberichts,
  heiten der Gesellschaft und von der Revisionsstelle über              des Vergütungsberichts sowie die Vorbereitung der
  Durchführung und Ergebnis ihrer Prüfung zu verlangen.                 Generalversammlung und die Ausführung ihrer Be-
2	Die Auskunft ist insoweit zu erteilen, als dass sie für die          schlüsse;
  Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich ist. Sie kann           g)	die Benachrichtigung des Richters im Falle der Über-
  verweigert werden, wenn durch sie Geschäftsgeheim­                    schuldung.
  nisse oder andere schutzwürdige Interessen der Gesell-         2	Der Verwaltungsrat fasst bindende Beschlüsse für die Ge-
  schaft gefährdet werden.                                          sellschaft in all denjenigen Fällen, die durch Statuten oder
3	Die Geschäftsbücher und Korrespondenzen können nur               Gesetzgebung nicht ausdrücklich der Generalversamm-
  mit ausdrücklicher Ermächtigung der Generalversamm-               lung vorbehalten sind.
  lung oder durch Beschluss des Verwaltungsrats und unter
  Wahrung des Geschäftsgeheimnisses eingesehen werden.
4	Jeder Aktionär kann der Generalversammlung beantra-
  gen, bestimmte Sachverhalte durch eine Sonderprüfung
  abklären zu lassen, sofern dies zur Ausübung der Aktio-
  närsrechte erforderlich ist und er das Recht auf Auskunft
  oder das Recht auf Einsicht bereits ausgeübt hat.

Statuten der Vifor Pharma AG | 11. Juni 2017                                                                                4| 7
CORPORATE REGULATIONS

Art. 17 Zusammensetzung, Wahl und Amtsdauer                       Art. 19a Vergütungsausschuss
1	Der Verwaltungsrat setzt sich aus mindestens 5 und höchs-      1	Der Vergütungsausschuss besteht in der Regel aus drei
   tens 12 Mitgliedern zusammen.                                     Mitgliedern des Verwaltungsrats und wird jährlich durch
2	Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden je einzeln für          die Generalversammlung gewählt. Die Amtsdauer endet
   eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt. Die Amtsdauer              mit dem Abschluss der nächsten ordentlichen General-
   endet nach Abschluss der nächsten ordentlichen Gene-              versammlung. Wiederwahl ist möglich. Im Falle des vor-
   ralversammlung.                                                   zeitigen Ausscheidens eines oder mehrerer Mitglieder
3	Die Anzahl Mandate eines Verwaltungsrats in den obers-            kann der Verwaltungsrat bis zum Abschluss der nächsten
   ten Leitungs- und Verwaltungsorganen von im Handelsre-            ordentlichen Generalversammlung aus seiner Mitte Er-
   gister oder einem vergleichbaren ausländischen Register           satzmitglieder ernennen.
   eingetragenen Rechtseinheiten ausserhalb der Gruppe            2	Der Vergütungsausschuss befasst sich mit der Vergü-
   ist beschränkt auf fünf Mandate in börsenkotierten, sie-          tungsstrategie sowie den Leistungszielen und – kriterien
   ben Mandate in gewinnorientierten, nicht börsenkotier-            der ­V ifor P
                                                                                 ­ harma ­Gruppe, vor allem auf oberster Unter-
   ten Rechtseinheiten sowie auf fünfzehn Mandate in ande-           nehmensebene. Er hat die ihm gemäss Organisations-
   ren Rechtseinheiten wie Stiftungen und Vereinen, wobei            reglement zugewiesenen Aufgaben, Beschluss- und An-
   Mandate in verschiedenen Rechtseinheiten ein und der-             tragskompetenzen. Insbesondere unterstützt er den
   selben Gruppe sowie Mandate, die im Auftrag der Grup-             Verwaltungsrat bei der Festlegung und Bewertung des
   pe wahrgenommen werden, jeweils als ein Mandat gelten             Vergütungssystems und der Vergütungsgrundsätze und
   und nur vorübergehende Überschreitungen zulässig sind.            bei der Vorbereitung der Anträge an die Generalver-
                                                                     sammlung zur Genehmigung der Vergütung gemäss
Art. 18 Konstituierung                                               Art. 19b der Statuten.
1	Unter Vorbehalt der Kompetenzen der Generalversamm-            3	Der Verwaltungsrat kann dem Vergütungsausschuss wei-
   lung konstituiert sich der Verwaltungsrat selbst. Er wählt        tere Aufgaben übertragen und die statutarischen Aufga-
   den Sekretär, der nicht Mitglied des Verwaltungsrats sein         ben präzisieren.
   muss. Zudem kann er einen oder zwei Vizepräsidenten
   wählen.                                                        Art. 19b Vergütungen
2	Ist das Amt des Präsidenten des Verwaltungsrats vakant,        1	Der Verwaltungsrat legt der Generalversammlung jähr-
   so übernimmt der Vizepräsident (bei zwei gewählten Vize-         lich je die maximalen Gesamtbeträge der Vergütungen
   präsidenten der Amtsältere) das Präsidium für die Dauer          des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung für das
   bis zur nächsten Generalversammlung. Wurde kein Vize-            nach der Generalversammlung beginnende Geschäfts-
   präsident bestellt, so ernennt der Verwaltungsrat aus sei-       jahr zur Genehmigung vor. Der Verwaltungsrat kann der
   ner Mitte für die verbleibende Amtsdauer einen neuen             Generalversammlung Anträge in Bezug auf die maxima-
   Präsidenten.                                                     len Gesamtbeträge oder einzelne Vergütungselemente
                                                                    für andere Zeitperioden und  / oder in Bezug auf Zusatz­
Art. 19 Delegationen und Ausschüsse                                 beträge für besondere Vergütungselemente sowie zu-
1	Der Verwaltungsrat kann die Geschäftsführung nach Mass-          sätzliche bedingte Anträge zur Genehmigung vorlegen;
    gabe des Organisationsreglements ganz oder zum Teil an          insbesondere auch solche für einen allfälligen Exekutiven
    einzelne Mitglieder, insbesondere an einen Delegierten,         Verwaltungsratspräsidenten.
    und  / oder an natürliche Personen (Geschäftsleitung) über-   2	Der maximale Gesamtbetrag der Vergütung des Verwal-
   tragen.                                                          tungsrats setzt sich zusammen aus der jährlichen, vom Ge-
2	Der Verwaltungsrat kann die Vorbereitung und die Aus-            schäftsergebnis unabhängigen Vergütung unter Einschluss
   führung seiner Beschlüsse oder die Überwachung von               von geschätzten arbeitgeberseitigen Sozialabgaben und
   Geschäften Ausschüssen oder einzelnen Mitgliedern zu-            allfälligen Beiträgen an Vorsorgeeinrichtungen, zusätzli-
   weisen. Er hat für eine angemessene Berichterstattung an         chen Versicherungsabgaben sowie weiteren Nebenleis-
   seine Mitglieder zu sorgen.                                      tungen. Im Rahmen des genehmigten Gesamtbetrags
3	Die Anzahl Mandate eines Geschäftsleitungsmitglieds in           kann die Vergütung ganz oder teilweise in Aktien ausge-
   den obersten Leitungs- und Verwaltungsorganen von im             richtet werden. Der Verwaltungsrat legt diesfalls die Bedin-
   Handelsregister oder einem vergleichbaren ­ausländischen         gungen einschliesslich Zuteilungszeitpunkt und Bewer-
   Register eingetragenen Rechtseinheiten ausserhalb des            tung fest und entscheidet über eine allfällige Sperrfrist.
   Konzerns ist beschränkt auf drei Mandate, wobei die
   ­maximale Anzahl Mandate pro Geschäftsleitungsmitglied
    bei börsenkotierten Gesellschaften eins ist. Die Annahme
    eines Mandates bedarf der vorgängigen Zustimmung des
    Oberleitungs- und Nominationsausschusses. Im Übrigen
    findet die Regelung von Art. 17 Abs. 3 der Statuten analo-
    ge Anwendung.

Statuten der Vifor Pharma AG | 1. Juni 2017                                                                                 5| 7
CORPORATE REGULATIONS

3	 Der maximale Gesamtbetrag der Vergütung der Ge-               	Die langfristigen Vergütungspläne basieren auf Leistungs-
    schäftsleitung umfasst die Vergütung für das nach der           kriterien, die sich auf die strategischen Ziele der ­  Vifor
    Generalversammlung beginnende volle Geschäftsjahr               ­Pharma ­Gruppe beziehen. Die Zielerreichung wird im All-
    und besteht aus der jährlichen Grundvergütung, der               gemeinen basierend auf einer Periode von mindestens
    ­maximalen Vergütung oder maximal möglichen Anzahl               drei Jahren gemessen. Die Höhe der Auszahlung der lang-
     zugeteilter Aktien unter kurzfristigen und langfristigen        fristigen Vergütung unterliegt einer Begrenzung, welche
     Vergütungsplänen gemäss Abs. 7 sowie geschätzten ar-            durch vordefinierte Multiplikatoren des entsprechenden
     beitgeberseitigen Sozialabgaben und Beiträgen an Vor-           Zielniveaus festgelegt werden kann.
     sorgeeinrichtungen, zusätzlichen Versicherungsabgaben           Der Vergütungsausschuss legt die Leistungskriterien, die
     und weiteren Nebenleistungen.                                   Zielniveaus, die Multiplikatoren und den Grad der Ziel­
4	Als Vergütung gilt, was im Vergütungsbericht als Vergü-           erreichung fest sowie die Bedingungen für die Ausrich-
     tung auszuweisen ist; soweit Beträge noch nicht bekannt         tung, den definitiven Erwerb (vesting), die Wartefrist, die
     sind, werden Wertungen und  / oder Schätzungen vorge-           Ausübung und die Verwirkung der Vergütung; diese kön-
     nommen. Eine Überschreitung des genehmigten maxi-               nen die Verlängerung, die Verkürzung oder den Wegfall
     malen Gesamtbetrages aufgrund von Währungsschwan-               von Ausübungs- und Vesting-Voraussetzungen vorsehen
     kungen ist zulässig.                                            oder andere Voraussetzungen für die Zuteilung, den Er-
5	Lehnt die Generalversammlung einen Antrag des Verwal-             werb oder die Verwirkung der Rechte als Folge gewisser
     tungsrats ab, kann der Verwaltungsrat einen oder mehre-         vor­ definierter Ereignisse wie beispielsweise Todesfall,
     re neue Anträge stellen, eine ausserordentliche General-        ­Invalidität, Pensionierung oder die Beendigung eines Ar-
     versammlung einberufen oder unter Berücksichtigung               beits- oder Auftragsverhältnisses vorsehen.
     aller relevanten Faktoren einen maximalen Gesamtbetrag       8	 Leistungen an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge
     oder mehrere maximale Teilbeträge festsetzen und die-            und Rentenzahlungen ausserhalb der beruflichen Vorsor-
     se(n) der nächsten Generalversammlung zur G  ­ enehmigung        ge oder ähnlicher Einrichtungen im Ausland sind zulässig,
     unterbreiten. Im Rahmen eines so festgesetzten maxi­             soweit sie von der Generalversammlung einzeln oder als
     malen Gesamt- oder Teilbetrags können die Gesellschaft           Teil eines Gesamtbetrages genehmigt wurden. Der Vergü-
     oder ihre Gruppengesellschaften unter Vorbehalt der Ge-          tungsausschuss kann Darlehen und Kredite an Mitglieder
     nehmigung durch die Generalversammlung Vergütungen               der Geschäftsleitung bis zu 50 % der fixen Jahresvergü-
     ausrichten.                                                      tung der jeweiligen Person genehmigen. An Mitglieder
6	Werden nach dem Genehmigungsbeschluss der General-                 des Verwaltungsrats werden keine Darlehen oder Kredite
     versammlung Mitglieder der Geschäftsleitung ernannt              gewährt.
     oder befördert oder wird ein Delegierter des Verwaltungs­    9	Die maximale feste Laufzeit respektive Kündigungsfrist
     rats (inkl. Exekutiver Verwaltungsratspräsident) bestellt,       von Verträgen, die den Vergütungen für die Mitglieder
     kann der Vergütungsausschuss ohne Genehmigung                    des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung zugrunde
     durch die Generalversammlung für dieses neue Mitglied            liegen, beträgt zwölf Monate. Vorbehalten bleibt zwin-
     eine Gesamtvergütung beschliessen, welche bei einem              gend anwendbares ausländisches Recht, das eine längere
     CEO, Delegierten oder Exekutiven Verwaltungsratsprä­             Laufzeit bzw. Kündigungsfrist oder eine Abgangsent-
     sidenten maximal 40 % über der letzten genehmigten               schädigung verlangt.
     ­Gesamtvergütung liegt und bei anderen neuen Mitglie-        10 Der Vergütungsausschuss ist berechtigt, im eigenen Er-
      dern der Geschäftsleitung maximal 25 % über der durch-            messen Mitglieder der Geschäftsleitung, deren Arbeits-
    schnittlichen letzten genehmigten Gesamtvergütung der               vertrag durch den Arbeitgeber ohne wichtigen Grund im
    Geschäftsleitung ohne den CEO liegt. Ebenfalls darf der             Sinne von Art. 337 OR beendet oder einvernehmlich auf-
    Vergütungsausschuss in einem solchen Fall die Kompen-               gehoben wird, ungeachtet einer allfälligen Freistellung
    sation finanzieller Nachteile aufgrund des Stellenwechsels          unter kurzfristigen Vergütungsplänen pro rata zu ent-
    beschliessen, welche nicht von der Generalversammlung               schädigen und Aktien oder Anrechte auf Aktien ­unter
    genehmigt werden muss.                                              langfristigen Vergütungsplänen, welche noch nicht ins
7	 Die kurzfristigen Vergütungspläne basieren auf Leis-                Eigentum des Anrechtsberechtigten übergegangen sind,
    tungskriterien, die die Leistung der V
                                         ­ ifor P
                                                ­ harma G
                                                        ­ ruppe         zu übereignen.
   und  / oder Teilbereichen davon und  / oder individuelle
   ­Ziele berücksichtigen. Im Allgemeinen wird die Zielerrei-
    chung basierend auf der Einjahresperiode gemessen, für
    die der kurzfristige Plan gilt. Die Höhe der Auszahlung
    der kurzfristigen Vergütung unterliegt einer Begrenzung,
    welche durch vordefinierte Multiplikatoren des entspre-
    chenden Zielniveaus festgelegt werden kann.

Statuten der Vifor Pharma AG | 11. Juni 2017                                                                                6| 7
CORPORATE REGULATIONS

Art. 20 Einberufung und Antragstellung                           IV. JAHRESRECHNUNG, GEWINNVERTEILUNG
1	Der Verwaltungsrat versammelt sich auf Einladung seines       UND RESERVEN
   Präsidenten, bei dessen Verhinderung eines Vizepräsi-         Art. 23 Jahresrechnung
   denten, so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens aber    1	Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezem-
   viermal pro Jahr.                                                ber.
2	Er versammelt sich unverzüglich, wenn ein Mitglied schrift­   2	Der Verwaltungsrat erstellt für jedes Geschäftsjahr einen
   lich darum ersucht.                                              Geschäftsbericht, der sich aus dem Jahres- bzw. Lagebe-
                                                                    richt, der Jahresrechnung und der Konzernrechnung zu-
Art. 21 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung                     sammensetzt.
1	Zur Beschlussfähigkeit des Verwaltungsrats ist die Anwe-
   senheit der Mehrheit sämtlicher Mitglieder erforderlich;      Art. 24 Verwendung des Bilanzgewinnes, Reserven
   davon ausgenommen sind die gesetzlichen Ausnahmen.            1	Über den Bilanzgewinn verfügt die Generalversammlung
2	Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit abso­luter         im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften; der Verwal-
   Mehrheit gefasst; der Präsident hat den Stichentscheid.          tungsrat unterbreitet ihr seine Anträge.
3	Die weiteren Bestimmungen über die Sitzungsordnung,           2	Neben der gesetzlichen Reserve können weitere Reser-
   die Beschlussfähigkeit und die Beschlussfassung des Ver-         ven geschaffen werden.
   waltungsrats richten sich nach dem Organisationsregle-
   ment des Verwaltungsrats.                                     V. AUFLÖSUNG
                                                                 Art. 25 Auflösung
C. REVISIONSSTELLE                                               1	Bei Auflösung der Gesellschaft geschieht die Liquidation
Art. 22 Wahl und Amtsdauer                                          nach Massgabe der gesetzlichen Vorschriften (Art. 736 ff.
1	Die Generalversammlung wählt jedes Jahr eine Revisions-          des Schweizerischen Obligationenrechtes) durch den Ver­
   stelle.                                                          waltungsrat, sofern sie nicht durch die Generalversamm-
2	Aufgaben, Rechte und Pflichten sowie besondere Befähi-           lung besonderen Liquidatoren übertragen wird.
   gung und Unabhängigkeit der Revisionsstelle richten sich
   nach dem Gesetz.                                              VI. BEKANNTMACHUNGEN
                                                                 Art. 26 Bekanntmachungen
D. UNABHÄNGIGER STIMMRECHTSVERTRETER                             1	Die Mitteilungen der Gesellschaft an die Aktionäre erfol-
Art. 22a Wahl und Amtsdauer                                        gen rechtsgültig durch Publikation im Schweizerischen
1	Die Generalversammlung wählt jedes Jahr einen unab-             Handelsamtsblatt (SHAB). Der Verwaltungsrat kann wei­
  hängigen Stimmrechtsvertreter. Die Amtsdauer endet mit           tere Publikationsorgane bestimmen. Mitteilungen an die
  dem Abschluss der nächsten ordentlichen Generalver-              ­Namenaktionäre können rechtsgültig auch durch Schrei-
  sammlung. Wiederwahl ist möglich. Hat die Gesellschaft            ben oder elektronisch an die im Aktienbuch verzeichneten
  keinen von der Generalversammlung gewählten unabhän-              Adressen erfolgen.
  gigen Stimmrechtsvertreter so ernennt der Verwaltungs-
  rat einen solchen für die nächste Generalversammlung.          VII. RECHTSSTREITIGKEITEN
                                                                 Art. 27 Rechtsstreitigkeiten
                                                                 1	Rechtsstreitigkeiten in Gesellschaftsangelegenheiten ent­
                                                                    scheiden die ordentlichen Gerichte; ausschliesslicher Ge-
                                                                    richtsstand ist Bern.

                                                                 VIII. AUSLEGUNG DER STATUTEN
                                                                 Art. 28 Auslegung der Statuten
                                                                 1	Bei Auslegung der Statuten ist in Zweifelsfällen die deut-
                                                                    sche Fassung massgebend.

                                                                 Die vorliegenden Statuten wurden anlässlich der 89. ordent­
                                                                 lichen Generalversammlung vom 11. Mai 2017 revidiert und
                                                                 ersetzen diejenigen vom 28. April 2016, mit Inkraftsetzung
                                                                 per 1. Juni 2017.

                                                                 Bern, 11. Mai 2017
                                                                 Der Exekutive Verwaltungsratspräsident: Etienne Jornod
                                                                 Der Generalsekretär: Dr. Andreas Walde
Vifor Pharma Ltd.
www.viforpharma.com

Statuten der Vifor Pharma AG | 1. Juni 2017                                                                               7| 7
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