Steuern und Recht im Jahresüberblick - Verrechnungspreise - Deloitte
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Überblick über die Referenten Jobst Wilmanns Dr. Björn Heidecke Partner Director Tax & Legal | Transfer Pricing Tax & Legal | Transfer Pricing Frankfurt Hamburg Telefon: +49 697 5695 6243 Telefon: + 49 40 32080 4953 E-Mail: jwilmanns@deloitte.de E-Mail: bheidecke@deloitte.de Deloitte 2020 2
Einleitung Verrechnungspreise werden zunehmend eine ökonomische Disziplin „Daher ist in jedem Fall ein ökonomisches und rechtliches Nachdenken und, damit einhergehend, die Anwendung ökonomisch fundierter und in der Fachöffentlichkeit anerkannter Vorgehensweisen, wie insbesondere in den OECD-Verrechnungspreisleitlinien festgelegt, unter Berücksichtigung rechtlicher Gegebenheiten erforderlich, um darzulegen, dass ein angesetzter Verrechnungspreis mit dem Fremdvergleichsgrundsatz übereinstimmt und damit dem Fremdvergleichspreis entspricht.“ Deloitte 2020 5
Überblick der heutigen Themen Benchmarking für 2020 Rechtliche Entwicklungen Verluste und Routine Future of Work Verträge Bewertung von immateriellen Werten Risiko als Werttreiber Deloitte 2020 6
Benchmarking für 2020: Wie erstelle ich eine Benchmark? Problematik Headquarter Beispiel Vertriebsgesellschaft • Fremdüblichkeit in 2020 wird mit Hilfe TNMM / Umsatzrendite im Rahmen der Erstellung der TP Dokumentation in 2021 Resale geprüft • Verfügbare Finanzdaten bei Erstellung: 2017 – 2019 Vertriebs- • Passen die Zahlen aus 2017 bis 2019 zu 2020? gesellschaft Überschätzung der Ergebnisse Deloitte 2020 8
Benchmarking für 2020: Wie erstelle ich eine Benchmark? Optionen in Krisenzeiten Berücksichtigung von Ausweitung des Kapitalanpassungs- Nutzung von Daten aus Anpassungsrechnungen Verlustunternehmen Zeitraums rechnungen der Finanzkrise 2008/2009 • Profitabilität kein Kriterium für • Zur Abbildung von Aufschwungs- • Kompensation, um Verzerrung von • Ausgangspunkt zur Analyse der • Anpassungen sollten auf näher Auswahl von Vergleichsunter- und Rezessionsphasen Vergleichsunternehmen zu Tested Party begründeten Erfahrungswerten nehmen vermeiden (z. B. Änderungen von beruhen Lagerbeständen, Forderungen) • Beachte: Beeinflussung der • Anpassung von Finanzdaten aus • In Zeiten flächendeckender Vergleichbarkeit von z. B. Vorkrisenzeit um einen wirtschaftlicher Eintrübung dürfte industriespezifischen Entwicklungen „Kriseneffekt“ der Indiz einer fehlenden Vergleich- durch größeren Zeitraum barkeit von Dauerverlustunter- nehmen nicht greifen Deloitte 2020 9
Benchmarking für 2020: Wie erstelle ich eine Benchmark? Was ist zu tun? Zulässigkeit • Zur Erhöhung der Vergleichbarkeit sind Anpassungsrechnungen zulässig nach der OECD • Vornahme von zuverlässigen Anpassungsrechnungen auch nach dt. Verwaltungsgrundsätze-Verfahren zulässig* Notwendigkeit von Anpassungsrechnungen • Datenbankstudien haben stets zeitliche Verzögerungen • Ohne Anpassungsrechnungen fehlt das Krisenjahr Dokumentation der der Anpassungsrechnung • Die Herleitung ist nachvollziehbar darzulegen • Die Annahmen sind offenzulegen *Vgl. Verwaltungsgrundsätze-Verfahren, BMF v. 12.4.2005, IV B 4 – S 1341 – 1/05, BStBl. I 2005, Rn. 3.4.12.5b. Deloitte 2020 10
Verluste und Routine: Tipps für ein etwas anderes Jahr Deloitte 2020 11
Verluste und Routine Wie gehe ich mit Verlustgesellschaften um? Strategieträger als Anpassung unteres Ende Verluste bei Superverlustgesellschaft der Bandbreite bzw. Routinegesellschaften Anpassungsrechnungen • Grundsätzlich Kehrseite zum • Abhängig von der Betroffenheit kann • Für Extremsituationen ist denkbar, Residualgewinnpotential auf das untere Ende der Bandbreite das selbst Routinegesellschaften • „In guten wie in schlechten Zeiten“ angepasst werden. kurzfristig Verluste tragen • Sofern möglich, kann die Bandbreite • Auch am Markt kein garantierter durch Anpassungsrechnungen Gewinn modifiziert werden • Keine realistischen Optionen verfügbar Deloitte 2020 12
Verluste und Routine Was ist zu tun? Flexibel und zeitnahe Steuerung • Die Angemessenheit der Verrechnungspreise sollte unterjährig überprüft und angepasst werden können. • Gerade in Krisensituation schafft ein flexibler Verrechnungspreismechanismus Stabilität. Dokumentation • (Kurzfristige) Abweichungen im Vergleich zu Vorjahren auf Grund der Krise sind zu dokumentieren und evtl. vertraglich festzuhalten wie gemeinsame Verlusttragung • Dabei sind die Interessen beider Seiten zu berücksichtigen Langfriste Auswirkung Abwägen • Besteht eine nachhaltige wesentliche Veränderung? • Falls ja, frühzeitig in Kontakt mit der Finanzverwaltung treten Ausführliche Besprechung im Webcast vom 03.12.2020 TP Insight „TP Jahresendplanung 2020 – COVID-19, Konjunkturmaßnahmen und die Analyse von Deloitte 2020 Verrechnungspreisen“ 13
Verträge Learnings aus 2020 Deloitte 2020 14
Verträge: Learnings aus 2020 Verzahnung zwischen Maßnahmen und Vertrag sicherstellen Relevante Gesichtspunkte im Spannungsfeld zwischen Betriebswirtschaftliche Erwägungen Vertragsgrundlage und Fremdvergleich Geschäftsstrategie, Betrachtungszeitraum, Ex-Ante Perspektive • Zivilrechtliche Regelung als Handlungsrahmen • Was ist fremdüblich bzw. betriebswirtschaftlich sinnvolles Verhalten? Vertragliche Grundlage • Zumutbare, realistische Handlungsalternativen prüfen Zivilrechtlicher Handlungsrahmen • Vertrag schweigt zum konkreten Risiko bzw. steht im Widerspruch zum F&R Profil? • Verzahnung zum F&R Profil herstellen über Vertragsauslegung, - ergänzung oder -anpassung • Gefahr: Recharakterisierung und rückwirkende Anpassung der Vertragliche Grundlage Vergütung („Substance over Form“) Was wurde vertraglich -schriftlich bzw. konkludent vereinbart? Vertragsauslegung, Sorgfaltspflichten, Anpassungsbedarf Deloitte 2020 15
Verträge: Learnings aus 2020 Was ist zu tun? Unmittelbare Reaktion • Höherer Gewalt Klausel nutzen • Zumutbarkeit von Handlungsalternativen prüfen • Informationspflichten einhalten Nachträgliche Vertragsanpassung • Nachträgliche Preisanpassung sowie Dokumentation der Gründe • Verzahnung zwischen Funktions- und Risikoprofil (wieder-)herstellen Resilienz von Verrechnungspreisen • Durch z.B. flexible Preisanpassungsklauseln ein krisenfestes Verrechnungspreissystem gestalten Ausführliche Besprechung im Webcast vom 08.04.2020: TP Insight „Transfer Pricing in Zeiten globaler Krisen“ Die Veränderung von Wertschöpfungsprozessen als Deloitte 2020 Chance zur Neuausrichtung 16
Risiko als Werttreiber Risiko verstehen, kontrollieren und bewerten Deloitte 2020 17
Risiko als Werttreiber Risiko verstehen, kontrollieren und bewerten Risiko Risikokontrolle Effekt der Unsicherheit auf die Ziele der Geschäftstätigkeit (Tz. 1.71 OECD-Leitlinien) Risikokontrolle: 3 Elemente • Identifizierung der Unsicherheitsfaktoren, (1) Kompetenz & Zugang zu Information: Kompetenz und Erfahrung, Risiken und deren Auswirkungen zu • Evaluierung dieser, erkennen, sowie Zugang zu den relevanten Informationen. • Auswirkungen auf Geschäftschancen, (2) Management: Fähigkeiten, Entscheidungen bzgl. der Annahme, Abgabe oder Ablehnung von • Strategien der Risikominimierung. Geschäftschancen zu treffen. Kontrolle während der laufenden Geschäftstätigkeit kann ggf. ausgelagert werden Zu negativen Auswirkungen kommt es, wenn die erwarteten günstigen Ergebnisse nicht eintreten. (3) Finanzielle Fähigkeit: Fähigkeit, ein Risiko zu übernehmen, abzubauen, die Risikominderungsfunktionen zu bezahlen und die Folgen des Risikos zu tragen, wenn das Risiko eintritt. Auswirkungen auf Geschäftsmodelle (Regionen, Produkte etc.) Risikokontrolle ist zentrale Voraussetzung für die Übernahme eines Risikos Risikokategorien Risikobewertung* Extern motivierte Intern motivierte Eintrittswahrscheinlich- Potenzielle finanzielle keit Auswirkungen (1) Strategische und/oder Marktrisiken Strategische Unwahrscheinlich Signifikant Risiken (2) Infrastruktur- oder Geschäftsrisiken Wahrscheinlich Kritisch (3) Finanzielle Risiken Sehr wahrscheinlich Bestandsgefährdend (4) Transaktionsrisiken Funktionale & ≤ 10% Gestaffelte Größenklasse für (5) Unfall- und Katastrophenrisiken operative Umsatz-/Ergebniseffekte > 10% ≤ 50% Risiken < 50% ≤ 90% > 90% Deloitte 2020 * aus einem Chancen- und Risikobericht eines börsennotierten Konzerns 18
Risiko als Werttreiber Was ist zu tun? Risiko identifizieren • Um welche Risikokategorie handelt es sich? • Wer kontrolliert das Risiko? • Wie ist das Risiko zu bewerten? Geänderte Risikozuordnung • Vergleich vor der Krise und nach der Kriese • Veränderung nach Reevaluierung von Risikozuordnung und Kontrolle Stresstest Risikovergütung • Risiko angemessen vergüten • Perfomance fee Ausführliche Besprechung im Webcast vom 23.04.2020: TP Insight „Transfer Pricing in Zeiten globaler Krisen“ Die Veränderung von Wertschöpfungsprozessen als Chance zur Neuausrichtung Deloitte 2020 19
Rechtliche Entwicklung Verwaltungsgrundsätze Verfahren 2020 Deloitte 2020 20
Rechtliche Entwicklung Neues BMF-Schreiben: Verwaltungsgrundsätze 2020 – Allgemeines • Veröffentlicht: 03. Dezember 2020 (IV B 5 – S 1341/19/10018 :001) • Steuerliche Verwaltungsvorschriften des Bundes legen die Rechtsauffassung der Verwaltung zu der vom Gesetzgeber in Kraft gesetzten Normen fest • Zwar für den Steuerpflichtigen nicht bindend, jedoch mittelbare Wirkung für den Steuerpflichtigen, der von der Entscheidung der Verwaltung betroffen ist • Bisherige BMF-Schreiben für die Prüfung der Einkunftsabgrenzung zwischen nahestehenden Personen: BMF-Schreiben v. 12. April 2005 BMF-Schreiben v. 23. Februar 1983 BMF-Schreiben v. 03. Dezember 2020 (Verwaltungsgrundsätze Verfahren) (IV C 5 – S 1341 – 4/83) (IV B 5 – S 1341/19/10018 :001) (IV B 4 – S 1341 – 1/05) Aktuelles BMF-Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben (Verwaltungsgrundsätze Verfahren) v. 12. April 2005, soweit Fragen der Anwendung der §§ 90 und 162 AO betroffen sind Es ist ab sofort auf alle noch offenen Fälle anwendbar Deloitte 2020 21
Rechtliche Entwicklung Neues BMF-Schreiben: Verwaltungsgrundsätze 2020 – Überblick 1. Mitwirkungspflicht der Beteiligten (§ 90 AO) 1.1 Allgemeines zu den Mitwirkungspflichten 1.2 Erhöhte Mitwirkungspflichten bei Auslandssachverhalten (§ 90 Abs. 2 AO) 1.3 Besondere Mitwirkungspflichten (§ 90 Abs. 3 AO) 1.3.1 Grundsätze der Aufzeichnungspflicht (§ 90 Abs. 3 Satz 1 AO) 1.3.2 Sachverhalts- und Angemessenheitsdokumentation (§ 90 Abs. 3 Satz 2 AO) 1.3.2.1 Sachverhaltsdokumentation 1.3.2.2 Angemessenheitsdokumentation 1.3.3 Stammdokumentation (§ 90 Abs. 3 Satz 3-4 AO) 1.3.4 Vorlageverlangen (§ 90 Abs. 3 Satz 5-6 AO, § 2 Abs. 6 GAufzV) 1.3.5 Vorlagefrist und Verlängerung (§ 90 Abs. 3 Sätze 7 und 9 AO) 1.3.6 Ergänzung auf Anforderung (§ 90 Abs. 3 Satz 10 AO) 2. Schätzung von Besteuerungsgrundlagen und Zuschläge (§ 162 AO) 2.1 Allgemeines 2.2 Schätzungen nach § 162 Abs. 1 AO 2.3 Schätzungen nach § 162 Abs. 2 AO 2.4 Schätzungen nach § 162 Abs. 3 AO und Zuschlag nach § 162 Abs. 4 AO 3. Aufhebung von Verwaltungsregelungen Deloitte 2020 22
Rechtliche Entwicklung Verwaltungsgrundsätze 2020: Allgemeines zu den Mitwirkungspflichten Verwaltungsgrundsätze 2020 1.1 Allgemeines zu den Mitwirkungspflichten (Rz. 1-8): • Rz. 2: Überblick über die Normen zur allgemeinen Mitwirkungspflicht und den Normen, welche • Rz. 30-33: Aufzeichnungspflicht gilt auch für schuldrechtliche Beziehung zwischen einer diese erweitern, z.B. z. B. in §§ 93 bis 100, 140 ff., 149, 150, 153, 154, 160, 200, 210 ff. AO Betriebsstätte und dem Stammhaus (vgl. § 1 Abs. 4 Nr. 2 AStG) und grenzüberschreitende Geschäftsbeziehungen einer Personengesellschaft oder Mitunternehmerschaft mit nahestehenden • Rz. 4: Klarstellender Hinweis zum Verhältnis Strafverfahren zum Besteuerungsverfahren Personen (vgl. § 1 Abs. 1 S. 2 AStG), auch für nicht buchführungspflichtige Personengesellschaft und Mitunternehmerschaft selbst, auch bzgl. Sonderbetriebsvermögen; Erhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten (Rz. 9-24): Dokumentation ersetzt die Hilfs- und Nebenrechnung gem. § 3 BsGaV nicht und umgekehrt • Rz. 13: Beweismittel können auch E-Mails, Messengerdienstnachrichten oder Nachrichten mittels • Rz. 34: Vorlage Aufzeichnungen auf Antrag in einer „anderen lebenden Sprache“, insbesondere anderer elektronischer Kommunikationsmedien sein Masterfile; nur bedingte Zustimmung; keine Verlängerung der Vorlagefrist durch Antrag; zeitnahe Vorlage der Übersetzung; Hinweise zur Antragsstellung (Zeitraum Antragsstellung: schon vor • Rz. 18: Keine Entbindung von Mitwirkungsverpflichtung bei Strafbewehrtheit/Unzulässigkeit der Anfertigung bis spätestens nach Anforderung); Verhältnismäßigkeitsgrundsatz für die Anforderung Auskunftserteilung; Berücksichtigung der Pflichtenkollision von der Finanzbehörde ist im Rahmen von Übersetzungen zu beachten; Unverwertbarkeit nur, wenn trotz Aufforderung keine des § 162 Abs. 1 AO zu berücksichtigen Übersetzung nachgereicht wird • Rz. 20: Anwendungsbereich des § 90 Abs. 2 AO auch wenn nur ein teilweiser Auslandsbezug • Rz. 36: Aufzeichnungen gem. § 90 Abs. 3 AO müssen das ernsthaftes Bemühen des vorliegt. Steuerpflichtigen belegen; dies ist anhand objektivierter Umstände glaubhaft zu machen • Rz: 23: (…) Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Pflichten gemäß § 90 Abs. 2 AO und ist der Sachverhalt • Rz. 38/39: Steuerpflichtige, die unter § 6 Abs. 1 GAufzV fallen, können ihrer Vorlageverpflichtung nicht anderweitig aufklärbar, so kann zu seinem Nachteil von einem Sachverhalt ausgegangen auch durch mündliche Auskünfte oder durch Vorlage bereits vorhandener Unterlagen werden, für den unter Berücksichtigung der Beweisnähe des Steuerpflichtigen und seiner nachkommen; die Betragsgrenzen iSd § 6 Abs. 2 GAufzV ergeben sich aus der Summe der Entgelte Verantwortung für die Aufklärung des Sachverhalts eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht. aus den Leistungsbeziehungen mit ausl. Nahestehenden Personen Deloitte 2020 23
Rechtliche Entwicklung Verwaltungsgrundsätze 2020: Besondere Mitwirkungspflichten (§ 90 Abs. 3 AO) Verwaltungsgrundsätze 2020 1.3.2.1 Sachverhaltsdokumentation (Rz. 40-43): • Rz. 48: (…) Hat der Steuerpflichtige Verträge geschlossen, diese aber nicht entsprechend dem • Rz.: 41 enthält eine beispielhaft Übersicht von Funtionen, eingesetzten Vermögenswerte sowie Vereinbarten durchgeführt, haben sich die Aufzeichnungen auf die tatsächlichen Verhältnisse und Risiken geordnet nach Aktivitäten damit die tatsächlich durchgeführte Geschäftsbeziehung zu beziehen. 1.3.2.2 Angemessenheitsdokumentation (Rz. 44-53): • Rz. 50: (…) Weicht die tatsächlich eingetretene Entwicklung erheblich von der erstellten Prognose ab, hat der Steuerpflichtige die Abweichungen aufzuzeichnen und darzulegen, dass diese auf • Rz.: 45 Der Steuerpflichtige ist daher verpflichtet, aufzuzeichnen, weshalb er die von ihm jeweils unerwarteten Umständen (z. B. außergewöhnlichen Kosten, Wirtschaftskrisen, Naturkatastrophen) angewandte Verrechnungspreismethode für die am besten geeignete Methode hält bzw. weshalb beruhen, die er in seiner vorsichtigen kaufmännischen Prognose nicht berücksichtigen konnte. der hypothetische Fremdvergleich anzuwenden ist. • Rz. 51: Für die Durchführung der Angemessenheitsprüfung sind die steuerlich relevanten Unterlagen • Rz.: 46 Die Finanzbehörden wählen die richtige Verrechnungspreismethode selbst aus, und zwar und Bilanzen aller Beteiligten unter Einschluss der konsolidierungsfähigen Einzelabschlüsse (sog. diejenige, die sich als geeignetste Methode erweist. Handelsbilanzen II) vorzulegen. Verwendet die Finanzbehörde bei ihrer Prüfung eine andere Methode als der Steuerpflichtige, kann • Rz. 60: Bei Nichterfüllung der Aufzeichnungspflicht gemäß § 90 Abs. 3 Satz 3 AO können dies nur zu einer Berichtigung führen, wenn die Ergebnisse der Alternativmethode wahrscheinlicher Zwangsmittel (§ 328 AO) oder ein Verzögerungsgeld (§ 146 Abs. 2b AO) festgesetzt werden. sind. Die hierfür erforderlichen Informationen sind vom Steuerpflichtigen der Finanzbehörde gegenüber vorzulegen. • Rz.: 47 (…) Darüber hinaus sollten Sensitivitätsanalysen Aufschluss darüber geben, wie sich der ermittelte Wert des Bewertungsobjekts verändert, wenn für das Modell alternative Annahmen und Parameter gewählt werden Deloitte 2020 24
Rechtliche Entwicklung Verwaltungsgrundsätze 2020: Zusammenfassung Der Ton verschärft sich • Steuerstrafrecht scheint an Relevanz zu gewinnen • Das Instrument der Schätzung wird häufiger betont Paradigmenwechsel: Auswahl FÜ Methode • Finanzverwaltung wählt geeignete FÜ Methode • Vorlagepflicht des StPfl für Informationen zu einer Methode, die er nicht verwendet hat Massive Ausweitung der Mitwirkungspflichten • Beweisvorsorge/-lage • Dokumentationspflichten • Sind die Ausweitungen noch von der Rechtsgrundlage gedeckt? Ausführliche Besprechung im Webcast: 13.01.2021 14.00 – 15.30 Uhr, Einladung folgt Deloitte 2020 25
Rechtliche Entwicklung Entwurf ATAD sowie relevante Rechtsprechung Deloitte 2020 26
Rechtliche Entwicklung Aktuelle Rechtsprechung • Sperrwirkung (Fortführung der bisherigen Rspr. I R 73/16 BStBl. II 2019, 394) BFH Urteil vom 27.2.2019 (I R 73/16) • Rechtsprechungsänderung zum Konzernrückhalt • Ertragsteuerlichen Behandlung von (nicht) einlagefähigen Vermögensvorteilen im Dreiecksverhältnis bei grenzüberschreitendem Sachverhalt BFH Urteil vom 27.11.2019 (I R 40/19) • Verhältnis der Korrekturvorschriften • Konkretisierung Aussage zur EuGH Hornbach Rechtsprechung • Verrechnungspreiskorrekturen bei inländischen Betriebsstätten EuGH Urteil 8. 10. 2020 (C-558/19) • Bestätigung SGI (C-311/08) und Hornbach-Baumarkt (C-382/16) Deloitte 2020 27
Rechtliche Entwicklung Entwurf ATAD-Umsetzungsgesetz – Stand 2019 • Änderung des Begriffs der nahestehenden Person im Einklang mit der ATAD (§ 1 Abs. 2 AStG-E) • Hervorhebung „tatsächlichen Verhältnisse“ als Maßstab für Verrechnungspreises (§ 1 Abs. 3 AStG-E) • Betonung der Funktions- und Risikoanalyse als Grundlage für die Bestimmung des § 1 Abs. 2 § 1 Abs. 3 S. 1 § 1 Abs. 3 S. 2 Fremdvergleichspreises (§ 1 Abs. 3 S. 2 AStG-E) AStG-E AStG-E AStG-E • Klarstellung: tatsächliche Fremdvergleich geht hypothetischem Fremdvergleich vor und bei der Umsetzung des hypothetischen Fremdvergleichs ist keine konkreten Bewertungsmethoden vorgeschrieben, sondern es wird auf in den Wirtschaftswissenschaften anerkannte Methoden abgestellt (§ 1 Abs. 3 S. 7 AStG-E); § 1 Abs. 3 S.7 § 1 Abs. 3a § 1 Abs. 3b • Vergleichbarkeitsanalyse, Bandbreitenbestimmung und Einengung der Bandbreite sowie AStG-E AStG-E AStG-E Regelungen zur Anwendung des Medians und Mittelwerts (§ 1 Abs. 3a AStG-E) • Redaktionelle Anpassungen der Regelungen zur Funktionsverlagerung unter (teilweiser) Streichung der sog. Escape-Klauseln (§ 1 Abs. 3b AStG-E) • Konkretisierende Umsetzung von Kapitel VI der OECD-Verrechnungspreisleitlinien 2017 zu immateriellen Werten (§ 1 Abs. 3c AStG-E) § 1 Abs. 3c § 1a § 1b AStG-E AStG-E AStG-E • Konkretisierende Regelungen zu Finanzierungstransaktionen (§ 1a AStG-E) • Änderung der Preisanpassungsklausel im Falle, dass wesentliche immaterielle Werte oder Vorteile Gegenstand einer Geschäftsbeziehung sind (§ 1b AStG-E) Ausführliche Besprechung im Webcast vom 19.12.2019: TP Insight „ATAD-Umsetzungsgesetz im Entwurf Verrechnungspreise im Fokus“ Deloitte 2020 28
Rechtliche Entwicklung Was ist zu tun? Rückhalt im Konzern • Beachtung der Rechtsprechung zum Rückhalt im Konzern • Überprüfung bestehender Transaktionen, welche Erwägungen zum Rückhalt im Konzern beinhalten Hornbach • Wirtschaftliche Gründe als Rechtfertigung für Abweichung vom Fremdvergleichsgrundsatz sind kein Automatismus • Die FinVw hält am BMF Schreiben vom 6.12.2018 fest ATAD-E Umsetzungsgesetz • Sobald der Entwurf verabschiedet wurde, sind die aufgezeigten Änderungen zu beachten • Maßgeblich ist Zeitpunkt des In Kraft Tretens (bisher offen) • Zur Konkretisierung sind von diverse Rechtsverordnungen und Verwaltungsanweisungen zu erwarten Deloitte 2020 29
Bewertung von immateriellen Werten und Risiken Wer hätte (nicht) damit gerechnet? Deloitte 2020 30
Bewertung von immateriellen Werten Wer hätte (nicht) damit gerechnet? 1 Überprüfung von Preisanpassungs- klauseln 2 Anpassung von Plandaten 3 Diskontfaktor nicht anpassen Deloitte 2020 31
Future of Work Homeoffice und Matrixorganisationen Deloitte 2020 32
Future of Work Unser Zukunft der Arbeit und die Steuerwelt Risiko durch Unklarheiten bzgl. der Verteilung: Grenzüberschreitende, mehrdimensionale Zuordnung von Verantwortlichkeiten • Funktionen und Risiken im Hinblick auf bestimmte Organisationsparameter des Unternehmens • Zuweisung von Kompetenzen • Allokation der Erträge und Aufwendungen Grenzüberschreitende Betriebsstättenrisiko bei Kompetenzzuweisungen d.h. grenzüberschreitenden Dienstleistungen, Weisungsgebundenheit der wenn Mitarbeiter beim Mitarbeiter und Weisungsbefugnis Leistungsempfänger ein Büro erhält der Manager Future of Work Gelegentliche Vertreterbetriebsstättenrisiko, wenn ein Reisetätigkeiten Mitarbeiter wesentlichen Beitrag zur Keine Änderung des Vertragsverhandlung im anderen Land bisherigen Arbeitsorts erbringen. Verschärfung BEPS Aktionspunkt 7 Geschäftsleitungsbetriebsstättenrisiko, Keine Änderung des bisherigen wenn Manager bei einer rechtlichen Arbeitgebers Personalentsendung Leistungen in einem anderen Land erbringen Deloitte 2020 33
Future of Work Was ist zu tun? Risikovermeidung: Betriebsstättenbegründende Faktoren • Wesentlicher Beitrag zur Wertschöpfung des Stammhauses vs. nur vorbereitende und unterstützende Tätigkeit • Krisenbedingte Begründung von abweichenden Arbeitsorten führt nicht zwingend zu einer Betriebsstätte • Dauerhaftigkeit oder Verfügungsmacht des Arbeitgebers über das „Home Office“ Risikosteuerung: Prävention und Dokumentation • Präventiv: Erstellung einer „Future of Work Policy“ in Abstimmung mit HR und Tax • Dokumentation: Die Zuweisung der Kompetenzen und die angemessene Allokation der Erträge und Aufwendungen nachvollziehbar zu dokumentieren Ausführliche Besprechung im Webcast vom 02.06.2020: TP Insight „Tax meets Digital “ Das Management von Betriebsstätten im Umfeld von Digital Service Tax und OECD Pillar 1 Deloitte 2020 34
Publikationen Aktuelle Auswahl Deloitte 2020 35
Publikationen Aktuelle Auswahl Coming soon Erschienen Juni 2020 Erschienen November 2020 Erscheinungsdatum 19. Februar 2021 Deloitte 2020 36
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit ! Bei weiteren Fragen wenden Sie sich gerne an einen der Referenten oder an Ihren üblichen Deloitte-Ansprechpartner.
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Hinweise auf weitere Veranstaltungen: Steuern und Recht im Jahresüberblick TP Insight - Trends und Änderungen in 2020 - - Verwaltungsgrundsätze 2020 - Webcastreihe, 7. Dezember – 11. Dezember 2020 Termine: Termin: 7. Dezember 2020, 12.30-14.00 Uhr: 13. Januar 2021, 14.00 – 15.30 Uhr Prozesse und Technologie sowie Unternehmensbesteuerung 8. Dezember 2020, 12.30-13.30 Uhr: Indirekte Steuern/ Zoll 9. Dezember 2020, 12.30-13.30 Uhr: Verrechnungspreise 10. Dezember 2020, 12.30-13.30 Uhr: Lohnsteuer/ Private Einkommensteuer 11. Dezember 2020, 12.30-13.30 Uhr: Q&A-Zoom-Session mit den Deloitte-Experten der jeweiligen Standorte Service: zu jedem Thema findet sich ein Hinweis zu einem vertiefenden Beitrag in den www.deloitte-tax-news. Deloitte 2020 Sofern die Themen im Rahmen unserer Webcasts vorgestellt wurden, findet sich ebenfalls ein entsprechender 38 Hinweis drauf.
Deloitte bezieht sich auf Deloitte Touche Tohmatsu Limited („DTTL“), ihr weltweites Netzwerk von Mitgliedsunternehmen und ihre verbundenen Unternehmen (zusammen die „Deloitte-Organisation“). DTTL (auch „Deloitte Global“ genannt) und jedes ihrer Mitgliedsunternehmen sowie ihre verbundenen Unternehmen sind rechtlich selbstständige und unabhängige Unternehmen, die sich gegenüber Dritten nicht gegenseitig verpflichten oder binden können. DTTL, jedes DTTL-Mitgliedsunternehmen und verbundene Unternehmen haften nur für ihre eigenen Handlungen und Unterlassungen und nicht für die der anderen. DTTL erbringt selbst keine Leistungen gegenüber Mandanten. Weitere Informationen finden Sie unter www.deloitte.com/de/UeberUns. Deloitte ist ein weltweit führender Dienstleister in den Bereichen Audit und Assurance, Risk Advisory, Steuerberatung, Financial Advisory und Consulting und damit verbundenen Dienstleistungen; Rechtsberatung wird in Deutschland von Deloitte Legal erbracht. Unser weltweites Netzwerk von Mitgliedsgesellschaften und verbundenen Unternehmen in mehr als 150 Ländern (zusammen die „Deloitte- Organisation“) erbringt Leistungen für vier von fünf Fortune Global 500®-Unternehmen. Erfahren Sie mehr darüber, wie rund 330.000 Mitarbeiter von Deloitte das Leitbild „making an impact that matters“ täglich leben: www.deloitte.com/de. Diese Veröffentlichung enthält ausschließlich allgemeine Informationen. Weder die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft noch Deloitte Touche Tohmatsu Limited („DTTL“), ihr weltweites Netzwerk von Mitgliedsunternehmen noch deren verbundene Unternehmen (zusammen die „Deloitte-Organisation“) erbringen mit dieser Veröffentlichung eine professionelle Dienstleistung. Diese Veröffentlichung ist nicht geeignet, um geschäftliche oder finanzielle Entscheidungen zu treffen oder Handlungen vorzunehmen. Hierzu sollten sie sich von einem qualifizierten Berater in Bezug auf den Einzelfall beraten lassen. Es werden keine (ausdrücklichen oder stillschweigenden) Aussagen, Garantien oder Zusicherungen hinsichtlich der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Informationen in dieser Veröffentlichung gemacht, und weder DTTL noch ihre Mitgliedsunternehmen, verbundene Unternehmen, Mitarbeiter oder Bevollmächtigten haften oder sind verantwortlich für Verluste oder Schäden jeglicher Art, die direkt oder indirekt im Zusammenhang mit Personen entstehen, die sich auf diese Veröffentlichung verlassen. DTTL und jede ihrer Mitgliedsunternehmen sowie ihre verbundenen Unternehmen sind rechtlich selbstständige und unabhängige Unternehmen.
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