STROM- UND ENERGIESTEUERRECHT - März 2015
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STROM- UND ENERGIESTEUERRECHT Wie jedes Jahr im Frühjahr sind die jährlichen Steueranmeldungen Strom und Gas vorzuberei- ten. Vielfach bietet sich an, gleichzeitig auch die Entlastungsanträge für 2014 zu stellen. Verschie- dene Entwicklungen sind dabei u.a. für Stromer- zeuger mit kleinen Anlagen oder für die Betreiber von kommunaler Straßenbeleuchtung von Bedeu- tung. Insbesondere für Unternehmen des Produ- zierenden Gewerbes sind auch die Schnittstellen zum EDL-G und die neue Energieaudit-Pflicht relevant. Neben diesen Neuerungen haben wir auch die Entwicklungen in Europa und weitere aktuelle Rechtsprechung in diesem Newsletter aufgegriffen. Am Ende des Newsletters finden Sie auch unser Angebot zur Durchführung eines Strom- und Energiesteuer-Checks sowie die Ter- mine für unsere aktuelle Seminarreihe. März 2015 2
INHALT TEIL 1: SPITZENAUSGLEICH NACH STROMSTG UND ENERGIESTG.................... 5 I. ZIELE FÜR SPITZENAUSGLEICH 2015 ERREICHT .............................................................. 5 II. NEUE BEITRÄGE DER ALLGEMEINEN RENTENVERSICHERUNG ................................. 5 III. BFH – ERMITTLUNG DER BEGÜNSTIGTEN VERBRAUCHSMENGEN ..................................... 6 TEIL 2: STROMSTEUERBEFREIUNG FÜR DEZENTRALE ANLAGEN............................... 6 TEIL 3: NEUFASSUNG EDL-G – PFLICHT ZU ENERGIEAUDITS ............................................ 8 I. ADRESSATEN ........................................................ 8 II. UMFANG DER PFLICHT ..................................... 8 III. HANDLUNGSOPTIONEN ................................... 9 TEIL 4: ENERGIE- UND UMSATZSTEUER BEI AUSLÄNDISCHEN STROM- ODER GASLIEFERANTEN ......................................... 9 I. ABRECHNUNG DER NETZNUTZUNG......... 10 II. ABRECHNUNG MEHR-/MINDERMENGEN ................................................................................. 10 TEIL 5: ENTWICKLUNGEN IN EUROPA ......... 11 März 2015 3
I. KEINE NOVELLIERUNG DER ENERGIESTEUERRICHTLINIE ..................... 11 II. KERNBRENNSTOFFSTEUER EUROPARECHTSKONFORM ......................... 11 TEIL 6: WEITERE RECHTSPRECHUNG .......... 12 I. STRASSENBELEUCHTUNG – WER NUTZT DAS LICHT?......................................................... 12 II. ZWEIERLEI VERWENDUNGSZWECK ........ 12 III. THERMISCHE ABFALL- UND ABLUFTBEHANDLUNG................................... 13 IV. UNZULÄSSIGE HILFELEISTUNG IN STEUERSACHEN BEI DER BERATUNG VON ENERGIEEINKÄUFEN ..................................... 14 TEIL 7: SEMINARE UND WEITERES ............... 14 I. SEMINARE – FRÜHJAHR 2015..................... 14 II. INHOUSE-SCHULUNGEN ............................... 15 III. STROM- UND ENERGIESTEUER-CHECK .. 15 März 2015 4
TEIL 1: SPITZENAUSGLEICH NACH STROMSTG Am 21.01.2015 hat das Bundeskabinett festge- UND ENERGIESTG stellt, dass der Zielwert erreicht wurde, sodass für das Jahr 2015 der Spitzenausgleich gewährt I. ZIELE FÜR SPITZENAUSGLEICH 2015 ER- werden kann. REICHT Die tatsächlich erreichte Reduzierung betrug so- Der neue Spitzenausgleich, also die Möglichkeit gar 4,5 % gegenüber dem Basiswert. Damit sind für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes letztlich bereits die Zielwerte für die kommenden noch einmal bis zu 90 % der Strom- bzw. Energie- Jahre erreicht. Aufgrund dieser „Übererreichung“ steuer zurück gewährt zu bekommen, wurde be- des Zielwertes ist es denkbar, dass der Gesetzge- kanntlich zum 01.01.2013 neu geregelt. Für die ber eine Anpassung der Zielwerte vornehmen ersten beiden Jahre (2013/2014) galt die sog. wird. Dies wird zwar voraussichtlich nicht kurz- Einführungsphase, in der die Unternehmen mit fristig erfolgen. In § 55 EnergieStG und § 10 der Einführung von Energieeffizienzsystemen StromStG ist aber ohnehin gesetzlich vorge- beginnen mussten. schrieben, dass eine Überprüfung der derzeit gel- tenden Zielwerte im Jahr 2017 erfolgen wird. In 2015 kommt nun zweierlei hinzu: Bis zum Jah- Offen ist, ob und in welcher Weise eine Anpas- resende muss die Einführung (und die Zertifizie- sung erfolgen wird. Wir werden weiter berichten. rung) des Energieeffizienzsystems abgeschlos- sen sein (vgl. hierzu auch die neuen Vorgaben der II. NEUE BEITRÄGE DER ALLGEMEINEN REN- §§ 8 ff. des EDL-G unter Teil 3). Daneben ist es TENVERSICHERUNG erforderlich, dass die vereinbarte Reduzierung der Energieintensität (Quotient aus Gesamte- Die Beiträge der allgemeinen Rentenversicherung nergieverbrauch und Gesamtsumme des Brutto- bleiben das dritte Jahr in Folge niedrig. Dies kann produktionswertes) durch das gesamte produzie- sich auch auf die Höhe des Spitzenausgleichs rende Gewerbe gemeinsam („Glockenlösung“) auswirken. Denn die Einsparungen der Unter- erreicht wird. Als Zielwert für das Bezugsjahr nehmen bei den Rentenversicherungsbeiträgen 2013 setzte der Gesetzgeber eine Reduktion von wird bei den möglichen Steuerentlastungen nach 1,3 % fest, um im Antragsjahr 2015 die Entlas- § 55 EnergieStG und § 10 StromStG gegengerech- tung zu gewähren. Die Überprüfung der Zielwer- net. terreichung durch das RWI in Essen konnte be- reits zu Jahresbeginn abgeschlossen werden. Nach der aktuellen Beitragssatzverordnung 2015 (Verordnung zur Bestimmung der Bei- tragssätze in der gesetzlichen Rentenversiche- März 2015 5
rung für das Jahr 2015 vom 22.12.2014, veröf- wurde. Für Unternehmen, die – im eigenen Be- fentlicht im BGBl. 2014, Teil I Nr. 62, S. 2396) trieb – Dritte (Dienstleister, Werkunternehmer beträgt der Beitragssatz für das Jahr 2015 in der etc.) einbinden, können sich für die einzelnen allgemeinen Rentenversicherung 18,7 % und in Tätigkeiten komplizierte Fragen zur Abgrenzung der knappschaftlichen Rentenversicherung des Eigenverbrauchs von einer (internen) „Dritt- 24,8 %. Damit sind die Beitragssätze niedriger als belieferung“ stellen. Der BFH hat sich bereits im die in § 55 EnergieStG und § 10 StromStG festge- „Wurst- und Schinkenurteil“ vom 25.09.2013 (Az. schriebenen Mindestwerte (19,5 Prozent bei der VII R 62/11) sowie im Urteil vom 18.03.2014 (Az. allgemeinen Rentenversicherung; 25,9 Prozent VII R 12/13) hierzu geäußert. bei der knappschaftlichen Rentenversicherung) und sind daher für die Berechnung zu verwenden. In seinem Beschluss vom 21.08.2014 hat der BFH (erneut) für den Fall einer Großbäckerei bestätigt, Der Beitragssatz ist damit – wie in den Jahren dass die rechtlich selbständigen Filialen separat 2013 und 2014 – erneut geringer als der Min- zu betrachten sind und auch insoweit eine Tren- destwert (2013/2014: jeweils 18,9 % und nung bei den Stromentnahmemengen vorzuneh- 25,1 %). In der Praxis können die niedrigen Bei- men ist (BFH-Beschluss v. 21.08.2014, Az. VII R tragssätze dazu führen, dass der Spitzenausgleich 11/13). Im noch laufenden Revisionsverfahren für Unternehmen wegen des geringeren steuerli- wird der BFH die Frage zu entscheiden haben, chen Vorteils an Relevanz verliert. Allerdings ist welche Aspekte ausschlaggebend sind für die ebenfalls nicht ausgeschlossen, dass die Beiträge Selbständigkeit des in die Unternehmensprozesse in Zukunft wieder steigen. Es empfiehlt sich da- eingebundenen Dritten. Im vorangegangen Urteil her, den Spitzenausgleich nicht zu früh „ad acta“ des FG Hamburg vom 24.10.2013 wurde insbe- zu legen. sondere auf das Unternehmensrisiko und die Un- ternehmensinitiative des Dritten abgestellt (siehe III. BFH – ERMITTLUNG DER BEGÜNSTIGTEN für Einzelheiten hierzu auch Newsletter Septem- VERBRAUCHSMENGEN ber und April 2014). Wie bereits in unseren letzten Newslettern be- TEIL 2: STROMSTEUERBEFREIUNG FÜR richtet (siehe Newsletter September 2014) ist die DEZENTRALE ANLAGEN (richtige) Zuordnung des Stromverbrauchs im Rahmen der Entlastungsanträge für Unternehmen Wie bereits mehrfach berichtet, ist durch die des Produzierenden Gewerbes von hoher Rele- Neueinführung des § 12b Abs. 4 StromStV eine vanz. Regelmäßig ist die Frage zu klären, ob der erhebliche Unsicherheit in der Praxis entstanden, Strom „zu betrieblichen Zwecken“ entnommen in welchen Konstellationen die Steuerbefreiung März 2015 6
nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG neben den För- haben, dass der Dienstleister zum Stromlieferan- dermöglichkeiten des EEG geltend gemacht ten wird. Es empfiehlt sich aber, dazu vertragliche werden kann (zuletzt Newsletter September Regelungen zu treffen, in denen die Aufgabe des 2014). Aufgrund verschiedener Äußerungen ein- Dienstleisters eindeutig wiedergegeben ist. zelner Hauptzollämter scheint der „alte“ Grund- satz des BFH, wonach die beiden unterschiedli- Aktuell noch offen ist die Frage, ob die Einführung chen Formen der Förderungen miteinander ver- der verpflichtenden Fernsteuerbarkeit im EEG einbar sind, nicht mehr in allen Fällen zu gelten. sich nachteilig auf die Stromsteuerbefreiung aus Leider fehlt nach wie vor eine Äußerung des BFH § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG auswirken könnte. Nach zu dieser Frage; auch bahnt sich zeitnah nicht die dem EEG 2014 muss jede EEG-Anlage in der Di- erhoffte Klarstellung durch den Verordnungsge- rektvermarktung als Voraussetzung für den An- ber an. spruch auf die Marktprämie fernsteuerbar sein (§ 35 Nr. 2 EEG). Wenn die Fernsteuerbarkeit als Im Rahmen der Jahressteueranmeldung 2015 für zentrale Steuerung im Sinne des § 12b Abs. 2 den Strombereich ist daher weiterhin differen- StromStV verstanden würde, könnte aufgrund der ziert vorzugehen. Die EEG-geförderten Anlagen „Verklammerung“ die Grenze von 2 MW über- sollten in jedem Fall ersichtlich sein. Soweit eine schritten sein, sodass eine Stromsteuerbefreiung regionale Direktvermarktung des Stroms nach demgemäß nicht mehr in Frage käme. Allerdings dem EEG durch den Anlagenbetreiber selbst an sind nicht alle Fälle, in denen ein Dritter auf meh- die eigenen Kunden im räumlichen Zusammen- rere Anlagen Zugriff hat, als zentrale Steuerung hang erfolgt, sehen wir die Voraussetzungen für zum Zweck der Stromerzeugung einzuordnen. die Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 Der Gesetzgeber des EEG 2014 hat mit dem Er- StromStG unproblematisch als erfüllt an. Auch für fordernis der Fernsteuerung wohl kaum die Steu- die Fälle der EEG-Einspeisevergütung sowie für ervorteile der dezentralen Stromversorgung be- die Direktvermarktung über Dienstleister wird in seitigen wollen. Eine Klarstellung der Finanzver- der Fachliteratur vertreten, dass die Steuerbe- waltung wird erwartet. freiung möglich ist. Solange keine abschließende Klärung der Frage Bei der Einbeziehung von Dienstleistern sollte durch den Verordnungsgeber und/oder ein Ge- allerdings besonderes Augenmerk darauf gelegt richt erfolgt ist, sollten daher die Chancen auf werden, dass Dienstleister nicht die Rolle des die Steuerbefreiung gewahrt werden. Welches Stromlieferanten übernehmen. Die Führung des der beste Weg hierzu ist, muss im Einzelfall be- Bilanzkreises durch einen Dienstleister soll nach trachtet werden. Kommen Sie bei Fragen hierzu Ansicht der Finanzverwaltung nicht zur Folge gern auf uns zu. März 2015 7
TEIL 3: NEUFASSUNG EDL-G – PFLICHT ZU ENERGIEAUDITS Nach dem Bundestag hat nun einen Monat später am 06.03.2015 auch der Bundesrat grünes Licht für den Gesetzentwurf zur Umsetzung der Vorga- ben aus der Energieeffizienzrichtlinie angenom- men. Durch die Neuregelung in §§ 8 ff. Energie- dienstleistungsgesetz (EDL-G) besteht erstmals werden. In gleicher Weise sind (kleine) Unter- zum 05.12.2015 für die betroffenen Unterneh- nehmen betroffen, die sich mit einem Anteil von men die neue (bußgeldbewehrte) Pflicht, nach- mindestens 25 % im Eigentum der öffentlichen zuweisen, dass sie ein Energieaudit durchgeführt Hand befinden (mit Ausnahme von Kommunen haben. Durch die Änderung des Bundestages be- mit weniger als 5.000 Einwohnern). Damit kön- steht noch Zeit bis zum 31.12.2016, wenn man nen alle kommunalen Unternehmen, insbeson- sich für die Einführung eines Energiemanage- dere die EVU, nicht als KMU angesehen werden – mentsystems entscheidet. und zwar unabhängig von den genannten Kenn- zahlen. I. ADRESSATEN II. UMFANG DER PFLICHT Der Adressatenkreis der neuen gesetzlichen Ver- pflichtung ist weit gefasst. Die neue Pflicht trifft Die betroffenen Unternehmen müssen (mindes- alle Unternehmen, die nicht als kleine oder tens) alle vier Jahre ein Energieaudit gemäß der mittlere Unternehmen (KMU) gelten. Für die DIN EN 16247-1 durchführen. Erstmalig muss Begriffsbestimmung wird auf die Empfehlung ein solches Energieaudit bis zum 05.12.2015 2003/361/EG verwiesen. durchgeführt worden sein. Als KMU gilt ein Unternehmen mit höchstens 250 Unternehmen, die ein zertifiziertes Energiema- beschäftigten Personen und Umsatzerlösen von nagementsystem nach DIN EN ISO 50.001 oder maximal 50 Mio. € bzw. einer Bilanzsumme von ein Umweltmanagementsystem nach EMAS be- höchstens 43 Mio. €. Dabei müssen allerdings die reits betreiben, sind von der Pflicht zur Durchfüh- Kennzahlen von Partnerunternehmen (Beteili- rung eines Energieaudits befreit. Ebenfalls befreit gung von 25 bis 50 %) teilweise und von verbun- sind – dies hat der Bundestag in letzter Minute denen Unternehmen (Beteiligung mehr als 50 % noch eingefügt – die Unternehmen, die mit der und/oder Beherrschung) vollständig zugerechnet Einführung eines Energie- oder Umweltmana- März 2015 8
gementsystems begonnen haben (Frist bis zum (nachweislich) über die entsprechende Fachkun- 31.12.2016). de (u.a. drei Jahre Berufserfahrung) verfügen. Inhalt eines solchen Energieaudits ist insbeson- Für alle Unternehmen, die von der neuen Pflicht dere die Erfassung und Bewertung des unter- betroffen sind, und gleichzeitig als Unternehmen nehmensinternen Energieverbrauchs, um mögli- des Produzierenden Gewerbes im Sinne des che Einsparpotenziale zu identifizieren. Eine StromStG und EnergieStG gelten, kann insbeson- Pflicht zur Durchführung von konkreten Maß- dere die Einführung eines Energiemanage- nahmen zur Energieeinsparung sind hiervon mentsystems nach DIN EN ISO 50001 die sinn- nicht umfasst. vollere Variante sein, auch wenn sie im direkten Vergleich zum Energieaudit zunächst etwas auf- Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon- wendiger ist. Denn hierdurch erfüllen diese Un- trolle (BAFA) wird stichprobenartig überprüfen, ternehmen gleichzeitig ihre Pflicht und haben die ob die neue Pflicht von den betroffenen Unter- Möglichkeit den Spitzenausgleich nach § 10 nehmen eingehalten worden sind. StromStG und § 55 EnergieStG geltend zu machen (siehe bereits oben Teil 1). Auch ein Know-How- Durch eine Ergänzung der vorhandenen Ord- Gewinn und Imagevorteil sowie – nicht zuletzt – nungswidrigkeiten des EDL-G wird ein (vorsätzli- die mögliche Energieeinsparung sind zu berück- cher oder fahrlässiger) Verstoß gegen die Pflicht sichtigen. zur Durchführung eines Energieaudits als buß- geldbewehrter Tatbestand eingeordnet. Ein Buß- Kommen Sie zur Abstimmung Ihrer Situation gern geld kann in Höhe von bis zu € 50.000 festgelegt auf uns zu. Im Frühjahr 2015 werden wir auch werden. Seminare zu diesem Thema anbieten, zu denen wir zeitnah separat einladen werden. III. HANDLUNGSOPTIONEN TEIL 4: ENERGIE- UND UMSATZSTEUER BEI Ein Energieaudit kann vollständig intern durchge- AUSLÄNDISCHEN STROM- ODER GASLIEFE- führt werden, soweit ein Unternehmen über Mit- RANTEN arbeiter mit entsprechenden Kompetenzen ver- fügt. Hierdurch möchte der Gesetzgeber grund- Verschiedene Gasnetzbetreiber haben Lieferan- sätzlich eine flexible Umsetzbarkeit der Pflicht tenrahmenverträge Gas mit Gaslieferanten ohne erreichen. Der Mitarbeiter, der mit den Energie- einen Sitz in Deutschland (nachfolgend am Bei- audits befasst ist, muss allerdings die Kriterien spiel der italienischen eni spa) abgeschlossen. nach § 8b EDL-G erfüllen, also insbesondere Ähnliche Situationen haben auch Stromnetzbe- März 2015 9
treiber mit ausländischen Stromlieferanten, die Ausgleich von Mehr-/Mindermengen als Liefe- keinen Sitz in Deutschland haben. Etwas unge- rung begriffen. wohnt ist in diesen Fällen die Abwicklung von Energie- (bzw. Strom-) und Umsatzsteuer bei der Mindermengen-Rechnungen gegenüber einem Abrechnung der Netznutzung einerseits und von deutschen Erdgas-Lieferer, der keine Anmeldung Mehr-/Mindermengen andererseits. beim HZA vorlegt, müssten wegen § 38 Abs. 5 EnergieStG mit Energiesteuer abgerechnet wer- I. ABRECHNUNG DER NETZNUTZUNG den; die entsprechende Steuer müssten Netzbe- treiber an das HZA abführen. Ein ausländischer Da durch Gewährung der Netznutzung keine Lieferant ohne Sitz in Deutschland wie die eni spa Energiesteuer entsteht, spielt die Energiesteuer kann allerdings keine solche Anmeldung vorle- bei der Abrechnung der Netznutzung keine gen. Steuerschuldner ist bei ausländischer Belie- Rolle. Da diese sonstige Leistung nach Umsatz- ferung der Endkunde selbst, weil der deutsche steuerrecht am italienischen Sitz des Unterneh- Staat keine deutsche Steuer gegenüber ausländi- mens ausgeführt wird, ist die Netznutzung auch schen Lieferanten durchsetzen kann, vgl. § 38 ohne Umsatzsteuer abzurechnen. In der Abrech- Abs. 3 Fall 3 EnergieStG. Folglich kann eine Min- nung müssen Netzbetreiber auf die Steuerschuld- dermengen-Rechnung gegenüber der eni spa oh- nerschaft des Leistungsempfängers hinweisen. ne Energiesteuer ausgestellt werden,, auch wenn eni spa keine Anmeldung als Lieferer von Erd- II. ABRECHNUNG MEHR-/MINDERMENGEN gas vorlegt. Die Voraussetzungen nach § 38 Abs. 5 EnergieStG liegen gerade nicht vor, weil die eni Mehrmengen-Gutschriften stellen Netzbetrei- spa gar nicht die Möglichkeit hat, sich als Steuer- ber ohne Energiesteuer aus, weil die Vorausset- schuldnerin in Deutschland anzumelden. zungen für eine Steuerentstehung nach § 38 Abs. 5 EnergieStG aus mehreren Gründen nicht Um jedoch sicherzustellen, dass dem deutschen vorliegen, u.a. wegen der Anmeldung als Erdgas- Staat bei einer Mindermenge keine Energiesteuer Lieferer beim HZA. Mehrmengen-Gutschriften entgeht, sollten Netzbetreiber dafür sorgen, dass werden wegen des Reverse-Charge-Verfahrens entweder die Endkunden des ausländischen Lie- auch ohne Umsatzsteuer ausgestellt, wenn Netz- feranten eine Bestätigung ihrer Anmeldung als betreiber Wiederverkäufer nach Umsatzsteuer- Steuerschuldner vorlegen oder dass über andere recht sind und die entsprechende Bescheinigung Wege sichergestellt ist, dass die Energiesteuer für dafür vom Finanzamt haben. Sowohl nach Ener- sämtliche beim Endkunden gemessenen Mengen gie- als auch nach Umsatzsteuerrecht wird der an das HZA abgeführt wird. Andernfalls könnte dem Netzbetreiber vielleicht doch vorgeworfen März 2015 10
werden, dass gegenüber der eni spa eine Min- dermenge ohne Energiesteuer abgerechnet wur- de. Mindermengen-Rechnungen gegenüber der eni spa werden auch ohne Umsatzsteuer abgerech- net. Denn bei einer Lieferung an einen Wieder- verkäufer wird die Lieferung dort ausgeführt, wo der Wiederverkäufer seinen Sitz hat. Zwar kann programm der Europäischen Kommission für das die eni spa keine Wiederverkäufer-Bescheinigung Jahr 2015 geht nun hervor, dass eine Einigung eines deutschen Finanzamts vorlegen; sie wird zwischen dem Europäischen Parlament und im aber glaubhaft machen können, dass sie nach ita- Rat nicht möglich war und die Kommission, den lienischem Recht ein Wiederverkäufer ist. Die Vorschlag für eine Änderung der Energiesteuer- Mindermengen-Rechnung muss den Hinweis auf richtlinie zurückziehen wird. Damit sind die Dis- die Steuerschuldnerschaft des Empfängers (auf- kussionen über die Novelle nun vorerst beendet. grund des Reverse-Charge-Verfahrens) enthalten. Ob ein neuer (alternativer) Vorschlag folgen wird, ist derzeit noch offen. Sollten Sie Fragen zur korrekten steuerlichen Abwicklung bei Abrechnung von Mehr-/ Minder- II. KERNBRENNSTOFFSTEUER EUROPA- mengen gegenüber deutschen oder ausländischen RECHTSKONFORM Lieferanten oder Endkunden haben, stehen wir gerne zur Verfügung. Im vergangenen Jahr haben die Diskussionen um die Neuregelung des Beihilfenrechts deutlich ge- TEIL 5: ENTWICKLUNGEN IN EUROPA macht, dass Brüssel viele Mittel nutzt, um bei der nationalen Energiepolitik – insbesondere auch auf I. KEINE NOVELLIERUNG DER ENERGIES- der Seite staatlich veranlasster Belastungen und TEUERRICHTLINIE Begünstigungen – mitzureden. Aus den Schluss- anträgen des Generalanwalts Szpunar vom Schon im April 2011 hat die Europäische Kom- 03.02.2015 wird nun – in erstaunlich wenigen mission eine Überarbeitung der Energiesteuer- Worten – deutlich, dass jedenfalls die Kern- richtlinie 2003/96/EG vorgeschlagen. Allerdings brennstoffsteuer kein Thema für Europa ist. wurden die Vorschläge der Kommission in vielen Insbesondere wird durch die deutsche Besteue- Ratssitzungen stückweise „demontiert“ (zuletzt rung von Kernbrennstoffen weder das harmoni- Newsletter September 2014). Aus dem Arbeits- März 2015 11
sierte System der Energiesteuern noch das euro- Zwecken entnommen. Allerdings war streitig, päische Beihilfenrecht berührt. durch wen das in den Beleuchtungsanlagen er- zeugte Licht genutzt worden ist. Das FG Düssel- TEIL 6: WEITERE RECHTSPRECHUNG dorf lehnte die Entlastung nach § 9b StromStG mit der Begründung ab, dass Nutzer des Lichts die I. STRASSENBELEUCHTUNG – WER NUTZT Fußgänger und Anlieger seien, die – jedenfalls DAS LICHT? überwiegend – nicht Unternehmen des Produzie- renden Gewerbes sind. Nach Ansicht des BFH sei Für unterschiedliche Ausgestaltungen des sog. Nutzer des Lichts allein derjenige, auf dessen Nutzenergie-Contracting hat das Haushalts- Veranlassung und nach dessen näheren Vorgaben begleitgesetz 2011 weitreichende Änderungen die Straßenbeleuchtung erfolgt. Da die öffentlich- zur Folge gehabt. Seither kann ein Unternehmen rechtlichen Verkehrssicherungs- und Beleuch- des Produzierenden Gewerbes die Begünstigung tungspflichten der Stadt obliegen, bliebe die Be- für den Stromverbrauch zur Erzeugung von Nut- leuchtung ungeachtet der Beauftragung des EVU zenergie (Licht, Wärme, Kälte, Druckluft, mecha- in der originären Zuständigkeit der Stadt. Der nische Energie) nur noch dann geltend machen, BFH bezeichnet daher die Stadt als Primärnut- wenn die genannten Erzeugnisse durch ein Un- zerin des Lichts, wohingegen die Verkehrsteil- ternehmen des Produzierenden Gewerbes ge- nehmer allenfalls „nachrangige Nutzer“ seien, die nutzt worden sind. Mit diesem neuen Tatbe- für die Steuerentlastung unbeachtlich sind. Beide standsmerkmal hat sich nun der BFH erstmals Instanzen folgten damit aber jedenfalls nicht der befasst. Argumentation des EVU, dass es selbst Nutzer des Lichts zur Erfüllung seiner Vertragspflichten und Der BFH hat im Ergebnis – allerdings mit abwei- Vermeidung seiner Haftung ist. chender Begründung – die vorangegangene Ent- scheidung des FG Düsseldorf bestätigt. Es ging um II. ZWEIERLEI VERWENDUNGSZWECK ein Energieversorgungsunternehmen (EVU), das für die Stadt die öffentliche Straßenbeleuch- Mit der Umsetzung der EnergieStRL im Jahr 2006 tung betreibt. Hierfür schloss das EVU mit der wurde mit § 51 Abs. 1 Nr. 1 lit. d EnergieStG ein Stadt einen Beleuchtungsvertrag ab, übernahm gänzlich neuer Begünstigungstatbestand für Ver- die privat-rechtlichen Verkehrssicherungspflich- fahren mit zweierlei Verwendungszweck geschaf- ten und wurde Eigentümerin der Anlagen. Das fen. In der Praxis war der Anwendungsbereich EVU war unstreitig ein Unternehmen des Produ- der Norm weitgehend unklar bzw. umstritten, zierenden Gewerbes und hat den Strom in den was unter anderem daran lag, dass einerseits der Beleuchtungsanlagen zu eigenen betrieblichen Gesetzgeber einen Auffangtatbestand schaffen März 2015 12
wollte und andererseits der BFH in seinem Urteil vom 28.10.2008 eine sehr restriktive Auslegung der Regelung vorgenommen hatte. Nach der Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz vom 04.09.2012 (wir berichteten) hat sich auch das FG Baden-Württemberg in seiner Entschei- dung vom 28.07.2014 allerdings gegen die An- wendung der Rechtsprechung des BFH ausge- auf die Verwendung als Roh-, Grund- oder Hilfs- sprochen. Zuvor hatte bereits der EuGH mit sei- stoff an, sondern darauf, dass „das Energieer- nem Urteil vom 02.10.2014 zur Auslegung des zeugnis selbst oder dessen Verbren- „zweierlei Verwendungszwecks“ im Sinne von nungsprodukte für den Abschluss des Produk- Art. 2 Abs. 4 lit. b EnergieStRL Anlass gegeben die tionsprozesses erforderlich sind“. Eine men- deutsche BFH-Rechtsprechung zu überdenken, genmäßige Aufteilung hat nicht zu erfolgen. Dass auch wenn der EuGH im Rahmen eines niederlän- der nationale Gesetzgeber eine strengere Rege- dischen Vorlageverfahrens entschieden hat. In lung vorsehen wollte, war für den BFH nicht er- beiden Verfahren wurde die Revision eingelegt. kennbar. Am 13.01.2015 erging nun die Entscheidung im ersten Revisionsverfahren des BFH. III. THERMISCHE ABFALL- UND ABLUFTBE- HANDLUNG In seinem Urteil hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung weitgehend aufgegeben. Bereits Zur Begünstigung der thermischen Abfall- und im Leitsatz ist die Aussage enthalten, dass „es auf Abluftbehandlung nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 Energie- eine Reihenfolge der Verwendungszwecke oder StG hat die Finanzverwaltung durch die (Teil-) ein (zusätzliches) Wesentlichkeitserfordernis“ Dienstvorschrift des BMF vom 15.09.2014 nicht ankomme. Entgegen der früheren Recht- versucht, für eine Vielzahl von Fällen bundesein- sprechung sei daher nicht mehr zu prüfen, ob die heitliche Anwendungsvorgaben zu machen. Erzeugung der thermischen Energie (Heizzweck) Rechtsprechung zu dieser Begünstigung lag bis- in den Hintergrund tritt. Auch der Begriff „gleich- lang kaum vor. Allerdings ist aktuell das FG Ham- zeitig“ erfordere keine strenge zeitgleiche Ver- burg mit einer Rechtsstreitigkeit hierzu befasst wendung sondern der zweierlei Verwendungs- und hat im Rahmen des Verfahrens am zweck müsse lediglich „im Rahmen eines einheit- 03.07.2014 den Beschluss gefasst, dem EuGH ei- lichen industriellen Prozesses oder Verfahrens“ nige Vorlagefragen zu stellen. vorliegen. Schließlich komme es auch nicht mehr März 2015 13
Im Verfahren des FG Hamburg produziert die dem Hauptzollamt Entlastungsanträge, die es Klägerin Ammoniak aus Rückständen der Mi- teilweise als Bevollmächtigter in Vertretung der neralölverarbeitung, wobei toxische Gase anfal- antragsberechtigten Unternehmen unterzeichne- len, die zusammen mit Erdgas in einer Anlage te. Daraufhin untersagte das Finanzamt dem Klä- verbrannt werden. Die dabei entstehende Wärme ger die Hilfeleistung in Steuersachen. Einspruch wird zum Trocknen von Dampf genutzt und der und Klage hiergegen hatten keinen Erfolg. Zur so getrocknete Dampf wird wieder im Ammoni- Begründung führte das FG an, dass der Kläger als akprozess eingesetzt. Streitig ist, ob es sich bei Unternehmer i.S.d. § 4 Nr. 5 StBerG zwar zur Hil- der Verwendung von Erdgas zum Zwecke der feleistung in Steuersachen befugt sei, jedoch nur Entsorgung toxischer Rückstände um eine be- sofern diese in unmittelbarem Zusammenhang günstigte Verwendung nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 mit einem zu seinem Handelsgewerbe gehö- EnergieStG handelt. Dem EuGH werden mehrere renden Geschäft stehen. Der Zusammenhang zwi- Fragen vorgelegt. Erstens wird gefragt, ob die schen dem Ausfüllen von Antragsvordrucken für Verwendung für die thermische Abluftbe- Steuerentlastungen und der eigentlichen unter- handlung ein anderer Verwendungszweck nehmerischen Tätigkeit des Klägers fehle. Der gemäß Art. 2 Abs. 4 Buchst. b) zweiter Anstrich Kläger könne seine Beratungsleistung auch ohne EnergieStRL ist, wobei durch die zweite Frage die Rechtsbesorgung erfüllen. Die Voraussetzun- konkretisiert wird, ob die Verwendung als Roh-, gen des § 4 Nr. 5 StBerG seien lediglich in Bezug Grund- oder Hilfsstoff erforderlich ist. Die dritte auf generelle Hinweise des Klägers an seine Kun- Frage richtet sich auf das Verhältnis des den über die Belastung durch die Strom- und Heizzwecks zum anderen Zweck. Energiesteuer sowie über die Möglichkeit und die Voraussetzungen von Anträgen auf Steuerentlas- IV. UNZULÄSSIGE HILFELEISTUNG IN STEUER- tung erfüllt. Der BFH lehnte die Beschwerde ab, SACHEN BEI DER BERATUNG VON ENER- da die ständige Rechtsprechung in vergleichbaren GIEEINKÄUFEN Fällen und das Schrifttum die Entscheidung des FG bestätigen (BFH Beschluss v. 02.09.2014, VII B Gegenstand des Verfahrens war ein Unterneh- 55/13). men, das Kunden bei Energieeinkäufen berät und hierfür vom Finanzministerium die Befugnis er- TEIL 7: SEMINARE UND WEITERES warb, im Rahmen der Handelsvermittlung von Elektrizität, Erdgas und Heizöl beschränkt steuer- I. SEMINARE – FRÜHJAHR 2015 liche Hilfe leisten zu können, jedoch keine typi- schen, dem Steuerberater vorbehaltenen Leistun- Wie dargestellt, ist das Spektrum der Rechtsent- gen zu erbringen. Das Unternehmen übersandte wicklungen im Strom- /Energiesteuerrecht wei- März 2015 14
terhin vielfältig. Spätestens „kurz vor“ dem 31.05. ergänzen wir bestimmte Themen, die für Sie be- sind viele Verpflichtete und Begünstigte wieder sondere Relevanz haben und vertiefen diese. Ziel mit dem Thema befasst, wenn es um die Erstel- sollte eine für die Sachverhalte Ihres Unterneh- lung der Jahressteueranmeldung und um die jähr- mens passende Auswahl der Inhalte sein. Kom- lichen Entlastungsanträge geht. men Sie zwecks Abstimmung der Inhalte und Ih- res Bedarfs gerne auf uns zu. Wie gewohnt, bieten wir Ihnen daher zuvor im Rahmen unserer Frühjahrsstaffel unser Seminar III. STROM- UND ENERGIESTEUER-CHECK „Strom- und Energiesteuerrecht 2015“ zu folgen- den Terminen an: Um ein vollständiges Bild zu erhalten, bieten wir Ihnen ebenfalls die Durchführung eines Strom- 23.04.2015 in Berlin und Energiesteuer-Checks an. Unser Check be- 30.04.2015 in Köln steht grundsätzlich aus drei Teilen, die wir je 06.05.2015 in Stuttgart nach Bedarf anpassen können: 07.05.2015 in München • Im ersten Schritt fragen wir Ihre relevan- 21.05.2015 in Hamburg. ten Unternehmensinformationen ab. Für einen umfassenden Strom- und Energiesteuer-Check Einzelheiten zum Inhalt des Seminars entnehmen stellen Ihnen eine ausführliche Checkliste zur Sie bitte der anliegenden Agenda. Die Teilnahme- Verfügung (beigefügt als Anlage), um „links und gebühr beträgt pro Teilnehmer 490,00 € zzgl. rechts“ des Status Quo weitere Sachverhalte zu Umsatzsteuer – für Mitglieder des AK REGTP erfragen und in die Prüfung einzubeziehen. Ziel 390,00 € zzgl. Umsatzsteuer. Bei Interesse bitten dabei ist es, die Einhaltung aller Pflichten und die wir Sie, die anliegende Faxanmeldung ausgefüllt vollständige Ausschöpfung möglicher Optimie- und unterzeichnet an uns zurückzusenden. rungen zu gewährleisten. • Im Rahmen eines nachfolgenden Inhouse- Workshops besprechen wir den strom- und ener- giesteuerrechtlichen Status Quo Ihres Unterneh- II. INHOUSE-SCHULUNGEN mens, um sodann – je nach Umfang der Vorprü- fung – einerseits einen eventuell erforderlichen Gerne bieten wir Ihnen unternehmensindividuell Handlungsbedarf (bspw. aufgrund von neuen auch eine Inhouse-Schulung an. Im Rahmen einer Rechtsentwicklungen) sowie andererseits mögli- Inhouse-Schulung stellen wir die für Ihr Unter- che steuerliche Optimierungen zu erörtern. nehmen relevanten Pflichten und Steuererleichte- Gleichzeitig dient der Workshop selbstverständ- rungen des StromStG und EnergieStG dar. Gern lich auch der internen Schulung, also der Auffri- März 2015 15
schung dieses Rechtsthemas bei allen betroffenen und interessierten Mitarbeitern. • Zum Abschluss des Checks erstellen wir – je nach Bedarf – eine schriftliche Zusammenfas- sung unserer Prüfungsfeststellungen und der Ergebnisse des Workshops, die nicht nur als „Ab- schlussbericht“ sondern auch als Grundlage für künftige Bearbeitungen („To-Do-Liste“) dienen kann bzw. sollte. Gern begleiten wir Sie auch bei der Umsetzung einzelner Aufgaben, die als Er- gebnis des Checks gegebenenfalls abgeleitet wur- den. Kommen Sie gerne auf uns zu, um Umfang und Durchführung des Strom- und Energiesteuer- Checks zu besprechen. März 2015 16
ÜBER BBH Als Partnerschaft von Rechtsanwälten, Steuer- beratern und Wirtschaftsprüfern ist BBH ein führender Anbieter von Beratungsdienstleis- tungen für Energie- und Infrastrukturunter- nehmen und deren Kunden. Weitere Schwer- punkte bilden das Medien- und Urheberrecht, die Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung, das allgemeine Zivil- und Wirtschaftsrecht und das gesamte öffentliche Recht. HINWEIS Bitte beachten Sie, dass der Inhalt dieses Becker Büttner Held Newsletters nur eine allgemeine Information darstellen kann, die wir mit großer Sorgfalt zusammenstellen. Eine verbindliche Rechtsberatung erfordert immer die Berück- sichtigung Ihrer konkreten Bedürfnisse und kann durch diesen Newsletter nicht ersetzt werden. HERAUSGEBER Becker Büttner Held Magazinstraße 15-16 10179 Berlin www.bbh-online.de www.derenergieblog.de März 2015 17
Daniel Schiebold Klaus-Peter Schönrock Rechtsanwalt Rechtsanwalt Magazinstraße 15-16 KAP am Südkai 10179 Berlin Agrippinawerft 26-30 Tel +49 (0)30 611 28 40-35 Tel +49(0)221 650 25-450 Fax +49(0)30 611 28 40-99 Fax +49(0)221 650 25-299 daniel.schiebold@bbh-online.de klaus-peter.schoenrock@ bbh-online.de Andreas Große Niko Liebheit Rechtsanwalt Rechtsanwalt Magazinstraße 15-16 Magazinstraße 15-16 10179 Berlin 10179 Berlin Tel +49(0)30 611 28 40-619 Tel +49(0)30 611 28 40-95 Fax +49(0)30 611 28 40-99 Fax +49(0)30 611 28 40-99 andreas.grosse@bbh-online.de niko.liebheit@bbh-online.de Bernhard Groth Steuerberater Magazinstraße 15-16 10179 Berlin Tel +49(0)30 611 28 40-145 Fax +49(0)30 611 28 40 99 bernhard.groth@bbh-online.de März 2015 18
BERLIN MÜNCHEN Magazinstraße 15-16 Pfeuferstraße 7 10179 Berlin 81373 München Tel +49(0)30 611 28 40-0 Tel +49(0)89 23 11 64-0 Fax +49(0)30 611 28 40-99 Fax +49(0)89 23 11 64-570 bbh@bbh-online.de bbh@bbh-online.de KÖLN HAMBURG KAP am Südkai/Agrippinawerft 26-30 Kaiser-Wilhelm-Straße 93 50678 Köln 20355 Hamburg Tel +49(0)221 650 25-0 Tel +49(0)40 34 10 69-0 Fax +49(0)221 650 25-299 Fax +49(0)40 34 10 69-22 bbh@bbh-online.de bbh@bbh-online.de STUTTGART BRÜSSEL Industriestraße 3 Avenue Marnix 28 70565 Stuttgart 1000 Brüssel, Belgien Tel +49(0)711 722 47-0 Tel +32(0)2 204 44-00 Fax +49(0)711 722 47-499 Fax +32(0)2 204 44-99 bbh@bbh-online.de bbh@bbh-online.de März 2015 19
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