STROM- UND ENERGIESTEUERRECHT - März 2015

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STROM- UND ENERGIESTEUERRECHT - März 2015
STROM- UND ENERGIESTEUERRECHT

           März 2015
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STROM- UND
        ENERGIESTEUERRECHT

        Wie jedes Jahr im Frühjahr sind die jährlichen
        Steueranmeldungen Strom und Gas vorzuberei-
        ten. Vielfach bietet sich an, gleichzeitig auch die
        Entlastungsanträge für 2014 zu stellen. Verschie-
        dene Entwicklungen sind dabei u.a. für Stromer-
        zeuger mit kleinen Anlagen oder für die Betreiber
        von kommunaler Straßenbeleuchtung von Bedeu-
        tung. Insbesondere für Unternehmen des Produ-
        zierenden Gewerbes sind auch die Schnittstellen
        zum EDL-G und die neue Energieaudit-Pflicht
        relevant. Neben diesen Neuerungen haben wir
        auch die Entwicklungen in Europa und weitere
        aktuelle Rechtsprechung in diesem Newsletter
        aufgegriffen. Am Ende des Newsletters finden Sie
        auch unser Angebot zur Durchführung eines
        Strom- und Energiesteuer-Checks sowie die Ter-
        mine für unsere aktuelle Seminarreihe.

März 2015
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INHALT

TEIL 1: SPITZENAUSGLEICH NACH
   STROMSTG UND ENERGIESTG.................... 5

I. ZIELE FÜR SPITZENAUSGLEICH 2015
     ERREICHT .............................................................. 5
II. NEUE BEITRÄGE DER ALLGEMEINEN
     RENTENVERSICHERUNG ................................. 5
III. BFH – ERMITTLUNG DER BEGÜNSTIGTEN
     VERBRAUCHSMENGEN ..................................... 6

TEIL 2: STROMSTEUERBEFREIUNG FÜR
   DEZENTRALE ANLAGEN............................... 6

TEIL 3: NEUFASSUNG EDL-G – PFLICHT ZU
   ENERGIEAUDITS ............................................ 8

I. ADRESSATEN ........................................................ 8
II. UMFANG DER PFLICHT ..................................... 8
III. HANDLUNGSOPTIONEN ................................... 9

TEIL 4: ENERGIE- UND UMSATZSTEUER BEI
   AUSLÄNDISCHEN STROM- ODER
   GASLIEFERANTEN ......................................... 9

I. ABRECHNUNG DER NETZNUTZUNG......... 10
II. ABRECHNUNG MEHR-/MINDERMENGEN
    ................................................................................. 10

TEIL 5: ENTWICKLUNGEN IN EUROPA ......... 11

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I. KEINE NOVELLIERUNG DER
    ENERGIESTEUERRICHTLINIE ..................... 11
II. KERNBRENNSTOFFSTEUER
    EUROPARECHTSKONFORM ......................... 11

TEIL 6: WEITERE RECHTSPRECHUNG .......... 12

I. STRASSENBELEUCHTUNG – WER NUTZT
     DAS LICHT?......................................................... 12
II. ZWEIERLEI VERWENDUNGSZWECK ........ 12
III. THERMISCHE ABFALL- UND
     ABLUFTBEHANDLUNG................................... 13
IV. UNZULÄSSIGE HILFELEISTUNG IN
     STEUERSACHEN BEI DER BERATUNG VON
     ENERGIEEINKÄUFEN ..................................... 14

TEIL 7: SEMINARE UND WEITERES ............... 14

I. SEMINARE – FRÜHJAHR 2015..................... 14
II. INHOUSE-SCHULUNGEN ............................... 15
III. STROM- UND ENERGIESTEUER-CHECK .. 15

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TEIL 1: SPITZENAUSGLEICH NACH STROMSTG                  Am 21.01.2015 hat das Bundeskabinett festge-
UND ENERGIESTG                                          stellt, dass der Zielwert erreicht wurde, sodass
                                                        für das Jahr 2015 der Spitzenausgleich gewährt
I.   ZIELE FÜR SPITZENAUSGLEICH 2015 ER-                werden kann.
     REICHT
                                                        Die tatsächlich erreichte Reduzierung betrug so-
Der neue Spitzenausgleich, also die Möglichkeit         gar 4,5 % gegenüber dem Basiswert. Damit sind
für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes             letztlich bereits die Zielwerte für die kommenden
noch einmal bis zu 90 % der Strom- bzw. Energie-        Jahre erreicht. Aufgrund dieser „Übererreichung“
steuer zurück gewährt zu bekommen, wurde be-            des Zielwertes ist es denkbar, dass der Gesetzge-
kanntlich zum 01.01.2013 neu geregelt. Für die          ber eine Anpassung der Zielwerte vornehmen
ersten beiden Jahre (2013/2014) galt die sog.           wird. Dies wird zwar voraussichtlich nicht kurz-
Einführungsphase, in der die Unternehmen mit            fristig erfolgen. In § 55 EnergieStG und § 10
der Einführung von Energieeffizienzsystemen             StromStG ist aber ohnehin gesetzlich vorge-
beginnen mussten.                                       schrieben, dass eine Überprüfung der derzeit gel-
                                                        tenden Zielwerte im Jahr 2017 erfolgen wird.
In 2015 kommt nun zweierlei hinzu: Bis zum Jah-         Offen ist, ob und in welcher Weise eine Anpas-
resende muss die Einführung (und die Zertifizie-        sung erfolgen wird. Wir werden weiter berichten.
rung) des Energieeffizienzsystems abgeschlos-
sen sein (vgl. hierzu auch die neuen Vorgaben der       II. NEUE BEITRÄGE DER ALLGEMEINEN REN-
§§ 8 ff. des EDL-G unter Teil 3). Daneben ist es            TENVERSICHERUNG
erforderlich, dass die vereinbarte Reduzierung
der Energieintensität (Quotient aus Gesamte-            Die Beiträge der allgemeinen Rentenversicherung
nergieverbrauch und Gesamtsumme des Brutto-             bleiben das dritte Jahr in Folge niedrig. Dies kann
produktionswertes) durch das gesamte produzie-          sich auch auf die Höhe des Spitzenausgleichs
rende Gewerbe gemeinsam („Glockenlösung“)               auswirken. Denn die Einsparungen der Unter-
erreicht wird. Als Zielwert für das Bezugsjahr          nehmen bei den Rentenversicherungsbeiträgen
2013 setzte der Gesetzgeber eine Reduktion von          wird bei den möglichen Steuerentlastungen nach
1,3 % fest, um im Antragsjahr 2015 die Entlas-          § 55 EnergieStG und § 10 StromStG gegengerech-
tung zu gewähren. Die Überprüfung der Zielwer-          net.
terreichung durch das RWI in Essen konnte be-
reits zu Jahresbeginn abgeschlossen werden.             Nach der aktuellen Beitragssatzverordnung
                                                        2015 (Verordnung zur Bestimmung der Bei-
                                                        tragssätze in der gesetzlichen Rentenversiche-

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rung für das Jahr 2015 vom 22.12.2014, veröf-            wurde. Für Unternehmen, die – im eigenen Be-
fentlicht im BGBl. 2014, Teil I Nr. 62, S. 2396)         trieb – Dritte (Dienstleister, Werkunternehmer
beträgt der Beitragssatz für das Jahr 2015 in der        etc.) einbinden, können sich für die einzelnen
allgemeinen Rentenversicherung 18,7 % und in             Tätigkeiten komplizierte Fragen zur Abgrenzung
der knappschaftlichen Rentenversicherung                 des Eigenverbrauchs von einer (internen) „Dritt-
24,8 %. Damit sind die Beitragssätze niedriger als       belieferung“ stellen. Der BFH hat sich bereits im
die in § 55 EnergieStG und § 10 StromStG festge-         „Wurst- und Schinkenurteil“ vom 25.09.2013 (Az.
schriebenen Mindestwerte (19,5 Prozent bei der           VII R 62/11) sowie im Urteil vom 18.03.2014 (Az.
allgemeinen Rentenversicherung; 25,9 Prozent             VII R 12/13) hierzu geäußert.
bei der knappschaftlichen Rentenversicherung)
und sind daher für die Berechnung zu verwenden.          In seinem Beschluss vom 21.08.2014 hat der BFH
                                                         (erneut) für den Fall einer Großbäckerei bestätigt,
Der Beitragssatz ist damit – wie in den Jahren           dass die rechtlich selbständigen Filialen separat
2013 und 2014 – erneut geringer als der Min-             zu betrachten sind und auch insoweit eine Tren-
destwert (2013/2014: jeweils 18,9 % und                  nung bei den Stromentnahmemengen vorzuneh-
25,1 %). In der Praxis können die niedrigen Bei-         men ist (BFH-Beschluss v. 21.08.2014, Az. VII R
tragssätze dazu führen, dass der Spitzenausgleich        11/13). Im noch laufenden Revisionsverfahren
für Unternehmen wegen des geringeren steuerli-           wird der BFH die Frage zu entscheiden haben,
chen Vorteils an Relevanz verliert. Allerdings ist       welche Aspekte ausschlaggebend sind für die
ebenfalls nicht ausgeschlossen, dass die Beiträge        Selbständigkeit des in die Unternehmensprozesse
in Zukunft wieder steigen. Es empfiehlt sich da-         eingebundenen Dritten. Im vorangegangen Urteil
her, den Spitzenausgleich nicht zu früh „ad acta“        des FG Hamburg vom 24.10.2013 wurde insbe-
zu legen.                                                sondere auf das Unternehmensrisiko und die Un-
                                                         ternehmensinitiative des Dritten abgestellt (siehe
III. BFH – ERMITTLUNG DER BEGÜNSTIGTEN                   für Einzelheiten hierzu auch Newsletter Septem-
     VERBRAUCHSMENGEN                                    ber und April 2014).

Wie bereits in unseren letzten Newslettern be-           TEIL 2: STROMSTEUERBEFREIUNG FÜR
richtet (siehe Newsletter September 2014) ist die        DEZENTRALE ANLAGEN
(richtige) Zuordnung des Stromverbrauchs im
Rahmen der Entlastungsanträge für Unternehmen            Wie bereits mehrfach berichtet, ist durch die
des Produzierenden Gewerbes von hoher Rele-              Neueinführung des § 12b Abs. 4 StromStV eine
vanz. Regelmäßig ist die Frage zu klären, ob der         erhebliche Unsicherheit in der Praxis entstanden,
Strom „zu betrieblichen Zwecken“ entnommen               in welchen Konstellationen die Steuerbefreiung

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nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG neben den För-             haben, dass der Dienstleister zum Stromlieferan-
dermöglichkeiten des EEG geltend gemacht                  ten wird. Es empfiehlt sich aber, dazu vertragliche
werden kann (zuletzt Newsletter September                 Regelungen zu treffen, in denen die Aufgabe des
2014). Aufgrund verschiedener Äußerungen ein-             Dienstleisters eindeutig wiedergegeben ist.
zelner Hauptzollämter scheint der „alte“ Grund-
satz des BFH, wonach die beiden unterschiedli-            Aktuell noch offen ist die Frage, ob die Einführung
chen Formen der Förderungen miteinander ver-              der verpflichtenden Fernsteuerbarkeit im EEG
einbar sind, nicht mehr in allen Fällen zu gelten.        sich nachteilig auf die Stromsteuerbefreiung aus
Leider fehlt nach wie vor eine Äußerung des BFH           § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG auswirken könnte. Nach
zu dieser Frage; auch bahnt sich zeitnah nicht die        dem EEG 2014 muss jede EEG-Anlage in der Di-
erhoffte Klarstellung durch den Verordnungsge-            rektvermarktung als Voraussetzung für den An-
ber an.                                                   spruch auf die Marktprämie fernsteuerbar sein
                                                          (§ 35 Nr. 2 EEG). Wenn die Fernsteuerbarkeit als
Im Rahmen der Jahressteueranmeldung 2015 für              zentrale Steuerung im Sinne des § 12b Abs. 2
den Strombereich ist daher weiterhin differen-            StromStV verstanden würde, könnte aufgrund der
ziert vorzugehen. Die EEG-geförderten Anlagen             „Verklammerung“ die Grenze von 2 MW über-
sollten in jedem Fall ersichtlich sein. Soweit eine       schritten sein, sodass eine Stromsteuerbefreiung
regionale Direktvermarktung des Stroms nach               demgemäß nicht mehr in Frage käme. Allerdings
dem EEG durch den Anlagenbetreiber selbst an              sind nicht alle Fälle, in denen ein Dritter auf meh-
die eigenen Kunden im räumlichen Zusammen-                rere Anlagen Zugriff hat, als zentrale Steuerung
hang erfolgt, sehen wir die Voraussetzungen für           zum Zweck der Stromerzeugung einzuordnen.
die Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3            Der Gesetzgeber des EEG 2014 hat mit dem Er-
StromStG unproblematisch als erfüllt an. Auch für         fordernis der Fernsteuerung wohl kaum die Steu-
die Fälle der EEG-Einspeisevergütung sowie für            ervorteile der dezentralen Stromversorgung be-
die Direktvermarktung über Dienstleister wird in          seitigen wollen. Eine Klarstellung der Finanzver-
der Fachliteratur vertreten, dass die Steuerbe-           waltung wird erwartet.
freiung möglich ist.
                                                          Solange keine abschließende Klärung der Frage
Bei der Einbeziehung von Dienstleistern sollte            durch den Verordnungsgeber und/oder ein Ge-
allerdings besonderes Augenmerk darauf gelegt             richt erfolgt ist, sollten daher die Chancen auf
werden, dass Dienstleister nicht die Rolle des            die Steuerbefreiung gewahrt werden. Welches
Stromlieferanten übernehmen. Die Führung des              der beste Weg hierzu ist, muss im Einzelfall be-
Bilanzkreises durch einen Dienstleister soll nach         trachtet werden. Kommen Sie bei Fragen hierzu
Ansicht der Finanzverwaltung nicht zur Folge              gern auf uns zu.

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TEIL 3: NEUFASSUNG EDL-G – PFLICHT ZU
ENERGIEAUDITS

Nach dem Bundestag hat nun einen Monat später
am 06.03.2015 auch der Bundesrat grünes Licht
für den Gesetzentwurf zur Umsetzung der Vorga-
ben aus der Energieeffizienzrichtlinie angenom-
men. Durch die Neuregelung in §§ 8 ff. Energie-
dienstleistungsgesetz (EDL-G) besteht erstmals             werden. In gleicher Weise sind (kleine) Unter-
zum 05.12.2015 für die betroffenen Unterneh-               nehmen betroffen, die sich mit einem Anteil von
men die neue (bußgeldbewehrte) Pflicht, nach-              mindestens 25 % im Eigentum der öffentlichen
zuweisen, dass sie ein Energieaudit durchgeführt           Hand befinden (mit Ausnahme von Kommunen
haben. Durch die Änderung des Bundestages be-              mit weniger als 5.000 Einwohnern). Damit kön-
steht noch Zeit bis zum 31.12.2016, wenn man               nen alle kommunalen Unternehmen, insbeson-
sich für die Einführung eines Energiemanage-               dere die EVU, nicht als KMU angesehen werden –
mentsystems entscheidet.                                   und zwar unabhängig von den genannten Kenn-
                                                           zahlen.
I.   ADRESSATEN
                                                           II. UMFANG DER PFLICHT
Der Adressatenkreis der neuen gesetzlichen Ver-
pflichtung ist weit gefasst. Die neue Pflicht trifft       Die betroffenen Unternehmen müssen (mindes-
alle Unternehmen, die nicht als kleine oder                tens) alle vier Jahre ein Energieaudit gemäß der
mittlere Unternehmen (KMU) gelten. Für die                 DIN EN 16247-1 durchführen. Erstmalig muss
Begriffsbestimmung wird auf die Empfehlung                 ein solches Energieaudit bis zum 05.12.2015
2003/361/EG verwiesen.                                     durchgeführt worden sein.

Als KMU gilt ein Unternehmen mit höchstens 250             Unternehmen, die ein zertifiziertes Energiema-
beschäftigten Personen und Umsatzerlösen von               nagementsystem nach DIN EN ISO 50.001 oder
maximal 50 Mio. € bzw. einer Bilanzsumme von               ein Umweltmanagementsystem nach EMAS be-
höchstens 43 Mio. €. Dabei müssen allerdings die           reits betreiben, sind von der Pflicht zur Durchfüh-
Kennzahlen von Partnerunternehmen (Beteili-                rung eines Energieaudits befreit. Ebenfalls befreit
gung von 25 bis 50 %) teilweise und von verbun-            sind – dies hat der Bundestag in letzter Minute
denen Unternehmen (Beteiligung mehr als 50 %               noch eingefügt – die Unternehmen, die mit der
und/oder Beherrschung) vollständig zugerechnet             Einführung eines Energie- oder Umweltmana-

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gementsystems begonnen haben (Frist bis zum             (nachweislich) über die entsprechende Fachkun-
31.12.2016).                                            de (u.a. drei Jahre Berufserfahrung) verfügen.

Inhalt eines solchen Energieaudits ist insbeson-        Für alle Unternehmen, die von der neuen Pflicht
dere die Erfassung und Bewertung des unter-             betroffen sind, und gleichzeitig als Unternehmen
nehmensinternen Energieverbrauchs, um mögli-            des Produzierenden Gewerbes im Sinne des
che Einsparpotenziale zu identifizieren. Eine           StromStG und EnergieStG gelten, kann insbeson-
Pflicht zur Durchführung von konkreten Maß-             dere die Einführung eines Energiemanage-
nahmen zur Energieeinsparung sind hiervon               mentsystems nach DIN EN ISO 50001 die sinn-
nicht umfasst.                                          vollere Variante sein, auch wenn sie im direkten
                                                        Vergleich zum Energieaudit zunächst etwas auf-
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-            wendiger ist. Denn hierdurch erfüllen diese Un-
trolle (BAFA) wird stichprobenartig überprüfen,         ternehmen gleichzeitig ihre Pflicht und haben die
ob die neue Pflicht von den betroffenen Unter-          Möglichkeit den Spitzenausgleich nach § 10
nehmen eingehalten worden sind.                         StromStG und § 55 EnergieStG geltend zu machen
                                                        (siehe bereits oben Teil 1). Auch ein Know-How-
Durch eine Ergänzung der vorhandenen Ord-               Gewinn und Imagevorteil sowie – nicht zuletzt –
nungswidrigkeiten des EDL-G wird ein (vorsätzli-        die mögliche Energieeinsparung sind zu berück-
cher oder fahrlässiger) Verstoß gegen die Pflicht       sichtigen.
zur Durchführung eines Energieaudits als buß-
geldbewehrter Tatbestand eingeordnet. Ein Buß-          Kommen Sie zur Abstimmung Ihrer Situation gern
geld kann in Höhe von bis zu € 50.000 festgelegt        auf uns zu. Im Frühjahr 2015 werden wir auch
werden.                                                 Seminare zu diesem Thema anbieten, zu denen
                                                        wir zeitnah separat einladen werden.
III.   HANDLUNGSOPTIONEN
                                                        TEIL 4: ENERGIE- UND UMSATZSTEUER BEI
Ein Energieaudit kann vollständig intern durchge-       AUSLÄNDISCHEN STROM- ODER GASLIEFE-
führt werden, soweit ein Unternehmen über Mit-          RANTEN
arbeiter mit entsprechenden Kompetenzen ver-
fügt. Hierdurch möchte der Gesetzgeber grund-           Verschiedene Gasnetzbetreiber haben Lieferan-
sätzlich eine flexible Umsetzbarkeit der Pflicht        tenrahmenverträge Gas mit Gaslieferanten ohne
erreichen. Der Mitarbeiter, der mit den Energie-        einen Sitz in Deutschland (nachfolgend am Bei-
audits befasst ist, muss allerdings die Kriterien       spiel der italienischen eni spa) abgeschlossen.
nach § 8b EDL-G erfüllen, also insbesondere             Ähnliche Situationen haben auch Stromnetzbe-

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treiber mit ausländischen Stromlieferanten, die         Ausgleich von Mehr-/Mindermengen als Liefe-
keinen Sitz in Deutschland haben. Etwas unge-           rung begriffen.
wohnt ist in diesen Fällen die Abwicklung von
Energie- (bzw. Strom-) und Umsatzsteuer bei der         Mindermengen-Rechnungen gegenüber einem
Abrechnung der Netznutzung einerseits und von           deutschen Erdgas-Lieferer, der keine Anmeldung
Mehr-/Mindermengen andererseits.                        beim HZA vorlegt, müssten wegen § 38 Abs. 5
                                                        EnergieStG mit Energiesteuer abgerechnet wer-
I.   ABRECHNUNG DER NETZNUTZUNG                         den; die entsprechende Steuer müssten Netzbe-
                                                        treiber an das HZA abführen. Ein ausländischer
Da durch Gewährung der Netznutzung keine                Lieferant ohne Sitz in Deutschland wie die eni spa
Energiesteuer entsteht, spielt die Energiesteuer        kann allerdings keine solche Anmeldung vorle-
bei der Abrechnung der Netznutzung keine                gen. Steuerschuldner ist bei ausländischer Belie-
Rolle. Da diese sonstige Leistung nach Umsatz-          ferung der Endkunde selbst, weil der deutsche
steuerrecht am italienischen Sitz des Unterneh-         Staat keine deutsche Steuer gegenüber ausländi-
mens ausgeführt wird, ist die Netznutzung auch          schen Lieferanten durchsetzen kann, vgl. § 38
ohne Umsatzsteuer abzurechnen. In der Abrech-           Abs. 3 Fall 3 EnergieStG. Folglich kann eine Min-
nung müssen Netzbetreiber auf die Steuerschuld-         dermengen-Rechnung gegenüber der eni spa oh-
nerschaft des Leistungsempfängers hinweisen.            ne Energiesteuer ausgestellt werden,, auch wenn
                                                        eni spa keine Anmeldung als Lieferer von Erd-
II. ABRECHNUNG MEHR-/MINDERMENGEN                       gas vorlegt. Die Voraussetzungen nach § 38 Abs. 5
                                                        EnergieStG liegen gerade nicht vor, weil die eni
Mehrmengen-Gutschriften stellen Netzbetrei-             spa gar nicht die Möglichkeit hat, sich als Steuer-
ber ohne Energiesteuer aus, weil die Vorausset-         schuldnerin in Deutschland anzumelden.
zungen für eine Steuerentstehung nach § 38
Abs. 5 EnergieStG aus mehreren Gründen nicht            Um jedoch sicherzustellen, dass dem deutschen
vorliegen, u.a. wegen der Anmeldung als Erdgas-         Staat bei einer Mindermenge keine Energiesteuer
Lieferer beim HZA. Mehrmengen-Gutschriften              entgeht, sollten Netzbetreiber dafür sorgen, dass
werden wegen des Reverse-Charge-Verfahrens              entweder die Endkunden des ausländischen Lie-
auch ohne Umsatzsteuer ausgestellt, wenn Netz-          feranten eine Bestätigung ihrer Anmeldung als
betreiber Wiederverkäufer nach Umsatzsteuer-            Steuerschuldner vorlegen oder dass über andere
recht sind und die entsprechende Bescheinigung          Wege sichergestellt ist, dass die Energiesteuer für
dafür vom Finanzamt haben. Sowohl nach Ener-            sämtliche beim Endkunden gemessenen Mengen
gie- als auch nach Umsatzsteuerrecht wird der           an das HZA abgeführt wird. Andernfalls könnte
                                                        dem Netzbetreiber vielleicht doch vorgeworfen

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                                                   10
werden, dass gegenüber der eni spa eine Min-
dermenge ohne Energiesteuer abgerechnet wur-
de.

Mindermengen-Rechnungen gegenüber der eni
spa werden auch ohne Umsatzsteuer abgerech-
net. Denn bei einer Lieferung an einen Wieder-
verkäufer wird die Lieferung dort ausgeführt, wo
der Wiederverkäufer seinen Sitz hat. Zwar kann
                                                        programm der Europäischen Kommission für das
die eni spa keine Wiederverkäufer-Bescheinigung
                                                        Jahr 2015 geht nun hervor, dass eine Einigung
eines deutschen Finanzamts vorlegen; sie wird
                                                        zwischen dem Europäischen Parlament und im
aber glaubhaft machen können, dass sie nach ita-
                                                        Rat nicht möglich war und die Kommission, den
lienischem Recht ein Wiederverkäufer ist. Die
                                                        Vorschlag für eine Änderung der Energiesteuer-
Mindermengen-Rechnung muss den Hinweis auf
                                                        richtlinie zurückziehen wird. Damit sind die Dis-
die Steuerschuldnerschaft des Empfängers (auf-
                                                        kussionen über die Novelle nun vorerst beendet.
grund des Reverse-Charge-Verfahrens) enthalten.
                                                        Ob ein neuer (alternativer) Vorschlag folgen wird,
                                                        ist derzeit noch offen.
Sollten Sie Fragen zur korrekten steuerlichen
Abwicklung bei Abrechnung von Mehr-/ Minder-
                                                        II. KERNBRENNSTOFFSTEUER EUROPA-
mengen gegenüber deutschen oder ausländischen
                                                            RECHTSKONFORM
Lieferanten oder Endkunden haben, stehen wir
gerne zur Verfügung.
                                                        Im vergangenen Jahr haben die Diskussionen um
                                                        die Neuregelung des Beihilfenrechts deutlich ge-
TEIL 5: ENTWICKLUNGEN IN EUROPA
                                                        macht, dass Brüssel viele Mittel nutzt, um bei der
                                                        nationalen Energiepolitik – insbesondere auch auf
I.   KEINE NOVELLIERUNG DER ENERGIES-
                                                        der Seite staatlich veranlasster Belastungen und
     TEUERRICHTLINIE
                                                        Begünstigungen – mitzureden. Aus den Schluss-
                                                        anträgen des Generalanwalts Szpunar vom
Schon im April 2011 hat die Europäische Kom-
                                                        03.02.2015 wird nun – in erstaunlich wenigen
mission eine Überarbeitung der Energiesteuer-
                                                        Worten – deutlich, dass jedenfalls die Kern-
richtlinie 2003/96/EG vorgeschlagen. Allerdings
                                                        brennstoffsteuer kein Thema für Europa ist.
wurden die Vorschläge der Kommission in vielen
                                                        Insbesondere wird durch die deutsche Besteue-
Ratssitzungen stückweise „demontiert“ (zuletzt
                                                        rung von Kernbrennstoffen weder das harmoni-
Newsletter September 2014). Aus dem Arbeits-

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sierte System der Energiesteuern noch das euro-          Zwecken entnommen. Allerdings war streitig,
päische Beihilfenrecht berührt.                          durch wen das in den Beleuchtungsanlagen er-
                                                         zeugte Licht genutzt worden ist. Das FG Düssel-
TEIL 6: WEITERE RECHTSPRECHUNG                           dorf lehnte die Entlastung nach § 9b StromStG mit
                                                         der Begründung ab, dass Nutzer des Lichts die
I.   STRASSENBELEUCHTUNG – WER NUTZT                     Fußgänger und Anlieger seien, die – jedenfalls
     DAS LICHT?                                          überwiegend – nicht Unternehmen des Produzie-
                                                         renden Gewerbes sind. Nach Ansicht des BFH sei
Für unterschiedliche Ausgestaltungen des sog.            Nutzer des Lichts allein derjenige, auf dessen
Nutzenergie-Contracting hat das Haushalts-               Veranlassung und nach dessen näheren Vorgaben
begleitgesetz 2011 weitreichende Änderungen              die Straßenbeleuchtung erfolgt. Da die öffentlich-
zur Folge gehabt. Seither kann ein Unternehmen           rechtlichen Verkehrssicherungs- und Beleuch-
des Produzierenden Gewerbes die Begünstigung             tungspflichten der Stadt obliegen, bliebe die Be-
für den Stromverbrauch zur Erzeugung von Nut-            leuchtung ungeachtet der Beauftragung des EVU
zenergie (Licht, Wärme, Kälte, Druckluft, mecha-         in der originären Zuständigkeit der Stadt. Der
nische Energie) nur noch dann geltend machen,            BFH bezeichnet daher die Stadt als Primärnut-
wenn die genannten Erzeugnisse durch ein Un-             zerin des Lichts, wohingegen die Verkehrsteil-
ternehmen des Produzierenden Gewerbes ge-                nehmer allenfalls „nachrangige Nutzer“ seien, die
nutzt worden sind. Mit diesem neuen Tatbe-               für die Steuerentlastung unbeachtlich sind. Beide
standsmerkmal hat sich nun der BFH erstmals              Instanzen folgten damit aber jedenfalls nicht der
befasst.                                                 Argumentation des EVU, dass es selbst Nutzer des
                                                         Lichts zur Erfüllung seiner Vertragspflichten und
Der BFH hat im Ergebnis – allerdings mit abwei-          Vermeidung seiner Haftung ist.
chender Begründung – die vorangegangene Ent-
scheidung des FG Düsseldorf bestätigt. Es ging um        II. ZWEIERLEI VERWENDUNGSZWECK
ein Energieversorgungsunternehmen (EVU), das
für die Stadt die öffentliche Straßenbeleuch-            Mit der Umsetzung der EnergieStRL im Jahr 2006
tung betreibt. Hierfür schloss das EVU mit der           wurde mit § 51 Abs. 1 Nr. 1 lit. d EnergieStG ein
Stadt einen Beleuchtungsvertrag ab, übernahm             gänzlich neuer Begünstigungstatbestand für Ver-
die privat-rechtlichen Verkehrssicherungspflich-         fahren mit zweierlei Verwendungszweck geschaf-
ten und wurde Eigentümerin der Anlagen. Das              fen. In der Praxis war der Anwendungsbereich
EVU war unstreitig ein Unternehmen des Produ-            der Norm weitgehend unklar bzw. umstritten,
zierenden Gewerbes und hat den Strom in den              was unter anderem daran lag, dass einerseits der
Beleuchtungsanlagen zu eigenen betrieblichen             Gesetzgeber einen Auffangtatbestand schaffen

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wollte und andererseits der BFH in seinem Urteil
vom 28.10.2008 eine sehr restriktive Auslegung
der Regelung vorgenommen hatte.

Nach der Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz
vom 04.09.2012 (wir berichteten) hat sich auch
das FG Baden-Württemberg in seiner Entschei-
dung vom 28.07.2014 allerdings gegen die An-
wendung der Rechtsprechung des BFH ausge-
                                                           auf die Verwendung als Roh-, Grund- oder Hilfs-
sprochen. Zuvor hatte bereits der EuGH mit sei-
                                                           stoff an, sondern darauf, dass „das Energieer-
nem Urteil vom 02.10.2014 zur Auslegung des
                                                           zeugnis selbst oder dessen Verbren-
„zweierlei Verwendungszwecks“ im Sinne von
                                                           nungsprodukte für den Abschluss des Produk-
Art. 2 Abs. 4 lit. b EnergieStRL Anlass gegeben die
                                                           tionsprozesses erforderlich sind“. Eine men-
deutsche BFH-Rechtsprechung zu überdenken,
                                                           genmäßige Aufteilung hat nicht zu erfolgen. Dass
auch wenn der EuGH im Rahmen eines niederlän-
                                                           der nationale Gesetzgeber eine strengere Rege-
dischen Vorlageverfahrens entschieden hat. In
                                                           lung vorsehen wollte, war für den BFH nicht er-
beiden Verfahren wurde die Revision eingelegt.
                                                           kennbar.
Am 13.01.2015 erging nun die Entscheidung im
ersten Revisionsverfahren des BFH.
                                                           III. THERMISCHE ABFALL- UND ABLUFTBE-
                                                                HANDLUNG
In seinem Urteil hat der BFH seine bisherige
Rechtsprechung weitgehend aufgegeben. Bereits
                                                           Zur Begünstigung der thermischen Abfall- und
im Leitsatz ist die Aussage enthalten, dass „es auf
                                                           Abluftbehandlung nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 Energie-
eine Reihenfolge der Verwendungszwecke oder
                                                           StG hat die Finanzverwaltung durch die (Teil-)
ein (zusätzliches) Wesentlichkeitserfordernis“
                                                           Dienstvorschrift des BMF vom 15.09.2014
nicht ankomme. Entgegen der früheren Recht-
                                                           versucht, für eine Vielzahl von Fällen bundesein-
sprechung sei daher nicht mehr zu prüfen, ob die
                                                           heitliche Anwendungsvorgaben zu machen.
Erzeugung der thermischen Energie (Heizzweck)
                                                           Rechtsprechung zu dieser Begünstigung lag bis-
in den Hintergrund tritt. Auch der Begriff „gleich-
                                                           lang kaum vor. Allerdings ist aktuell das FG Ham-
zeitig“ erfordere keine strenge zeitgleiche Ver-
                                                           burg mit einer Rechtsstreitigkeit hierzu befasst
wendung sondern der zweierlei Verwendungs-
                                                           und hat im Rahmen des Verfahrens am
zweck müsse lediglich „im Rahmen eines einheit-
                                                           03.07.2014 den Beschluss gefasst, dem EuGH ei-
lichen industriellen Prozesses oder Verfahrens“
                                                           nige Vorlagefragen zu stellen.
vorliegen. Schließlich komme es auch nicht mehr

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                                                      13
Im Verfahren des FG Hamburg produziert die                 dem Hauptzollamt Entlastungsanträge, die es
Klägerin Ammoniak aus Rückständen der Mi-                  teilweise als Bevollmächtigter in Vertretung der
neralölverarbeitung, wobei toxische Gase anfal-            antragsberechtigten Unternehmen unterzeichne-
len, die zusammen mit Erdgas in einer Anlage               te. Daraufhin untersagte das Finanzamt dem Klä-
verbrannt werden. Die dabei entstehende Wärme              ger die Hilfeleistung in Steuersachen. Einspruch
wird zum Trocknen von Dampf genutzt und der                und Klage hiergegen hatten keinen Erfolg. Zur
so getrocknete Dampf wird wieder im Ammoni-                Begründung führte das FG an, dass der Kläger als
akprozess eingesetzt. Streitig ist, ob es sich bei         Unternehmer i.S.d. § 4 Nr. 5 StBerG zwar zur Hil-
der Verwendung von Erdgas zum Zwecke der                   feleistung in Steuersachen befugt sei, jedoch nur
Entsorgung toxischer Rückstände um eine be-                sofern diese in unmittelbarem Zusammenhang
günstigte Verwendung nach § 51 Abs. 1 Nr. 2                mit einem zu seinem Handelsgewerbe gehö-
EnergieStG handelt. Dem EuGH werden mehrere                renden Geschäft stehen. Der Zusammenhang zwi-
Fragen vorgelegt. Erstens wird gefragt, ob die             schen dem Ausfüllen von Antragsvordrucken für
Verwendung für die thermische Abluftbe-                    Steuerentlastungen und der eigentlichen unter-
handlung ein anderer Verwendungszweck                      nehmerischen Tätigkeit des Klägers fehle. Der
gemäß Art. 2 Abs. 4 Buchst. b) zweiter Anstrich            Kläger könne seine Beratungsleistung auch ohne
EnergieStRL ist, wobei durch die zweite Frage              die Rechtsbesorgung erfüllen. Die Voraussetzun-
konkretisiert wird, ob die Verwendung als Roh-,            gen des § 4 Nr. 5 StBerG seien lediglich in Bezug
Grund- oder Hilfsstoff erforderlich ist. Die dritte        auf generelle Hinweise des Klägers an seine Kun-
Frage richtet sich auf das Verhältnis des                  den über die Belastung durch die Strom- und
Heizzwecks zum anderen Zweck.                              Energiesteuer sowie über die Möglichkeit und die
                                                           Voraussetzungen von Anträgen auf Steuerentlas-
IV. UNZULÄSSIGE HILFELEISTUNG IN STEUER-                   tung erfüllt. Der BFH lehnte die Beschwerde ab,
    SACHEN BEI DER BERATUNG VON ENER-                      da die ständige Rechtsprechung in vergleichbaren
    GIEEINKÄUFEN                                           Fällen und das Schrifttum die Entscheidung des
                                                           FG bestätigen (BFH Beschluss v. 02.09.2014, VII B
Gegenstand des Verfahrens war ein Unterneh-                55/13).
men, das Kunden bei Energieeinkäufen berät und
hierfür vom Finanzministerium die Befugnis er-             TEIL 7: SEMINARE UND WEITERES
warb, im Rahmen der Handelsvermittlung von
Elektrizität, Erdgas und Heizöl beschränkt steuer-         I.   SEMINARE – FRÜHJAHR 2015
liche Hilfe leisten zu können, jedoch keine typi-
schen, dem Steuerberater vorbehaltenen Leistun-            Wie dargestellt, ist das Spektrum der Rechtsent-
gen zu erbringen. Das Unternehmen übersandte               wicklungen im Strom- /Energiesteuerrecht wei-

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terhin vielfältig. Spätestens „kurz vor“ dem 31.05.        ergänzen wir bestimmte Themen, die für Sie be-
sind viele Verpflichtete und Begünstigte wieder            sondere Relevanz haben und vertiefen diese. Ziel
mit dem Thema befasst, wenn es um die Erstel-              sollte eine für die Sachverhalte Ihres Unterneh-
lung der Jahressteueranmeldung und um die jähr-            mens passende Auswahl der Inhalte sein. Kom-
lichen Entlastungsanträge geht.                            men Sie zwecks Abstimmung der Inhalte und Ih-
                                                           res Bedarfs gerne auf uns zu.
Wie gewohnt, bieten wir Ihnen daher zuvor im
Rahmen unserer Frühjahrsstaffel unser Seminar              III.   STROM- UND ENERGIESTEUER-CHECK
„Strom- und Energiesteuerrecht 2015“ zu folgen-
den Terminen an:                                           Um ein vollständiges Bild zu erhalten, bieten wir
                                                           Ihnen ebenfalls die Durchführung eines Strom-
23.04.2015 in Berlin                                       und Energiesteuer-Checks an. Unser Check be-
30.04.2015 in Köln                                         steht grundsätzlich aus drei Teilen, die wir je
06.05.2015 in Stuttgart                                    nach Bedarf anpassen können:
07.05.2015 in München                                      •        Im ersten Schritt fragen wir Ihre relevan-
21.05.2015 in Hamburg.                                     ten Unternehmensinformationen ab. Für einen
                                                           umfassenden Strom- und Energiesteuer-Check
Einzelheiten zum Inhalt des Seminars entnehmen             stellen Ihnen eine ausführliche Checkliste zur
Sie bitte der anliegenden Agenda. Die Teilnahme-           Verfügung (beigefügt als Anlage), um „links und
gebühr beträgt pro Teilnehmer 490,00 € zzgl.               rechts“ des Status Quo weitere Sachverhalte zu
Umsatzsteuer – für Mitglieder des AK REGTP                 erfragen und in die Prüfung einzubeziehen. Ziel
390,00 € zzgl. Umsatzsteuer. Bei Interesse bitten          dabei ist es, die Einhaltung aller Pflichten und die
wir Sie, die anliegende Faxanmeldung ausgefüllt            vollständige Ausschöpfung möglicher Optimie-
und unterzeichnet an uns zurückzusenden.                   rungen zu gewährleisten.
                                                           •        Im Rahmen eines nachfolgenden Inhouse-
                                                           Workshops besprechen wir den strom- und ener-
                                                           giesteuerrechtlichen Status Quo Ihres Unterneh-
II. INHOUSE-SCHULUNGEN                                     mens, um sodann – je nach Umfang der Vorprü-
                                                           fung – einerseits einen eventuell erforderlichen
Gerne bieten wir Ihnen unternehmensindividuell             Handlungsbedarf (bspw. aufgrund von neuen
auch eine Inhouse-Schulung an. Im Rahmen einer             Rechtsentwicklungen) sowie andererseits mögli-
Inhouse-Schulung stellen wir die für Ihr Unter-            che steuerliche Optimierungen zu erörtern.
nehmen relevanten Pflichten und Steuererleichte-           Gleichzeitig dient der Workshop selbstverständ-
rungen des StromStG und EnergieStG dar. Gern               lich auch der internen Schulung, also der Auffri-

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schung dieses Rechtsthemas bei allen betroffenen
und interessierten Mitarbeitern.
•       Zum Abschluss des Checks erstellen wir –
je nach Bedarf – eine schriftliche Zusammenfas-
sung unserer Prüfungsfeststellungen und der
Ergebnisse des Workshops, die nicht nur als „Ab-
schlussbericht“ sondern auch als Grundlage für
künftige Bearbeitungen („To-Do-Liste“) dienen
kann bzw. sollte. Gern begleiten wir Sie auch bei
der Umsetzung einzelner Aufgaben, die als Er-
gebnis des Checks gegebenenfalls abgeleitet wur-
den.

Kommen Sie gerne auf uns zu, um Umfang und
Durchführung des Strom- und Energiesteuer-
Checks zu besprechen.

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ÜBER BBH
Als Partnerschaft von Rechtsanwälten, Steuer-
beratern und Wirtschaftsprüfern ist BBH ein
führender Anbieter von Beratungsdienstleis-
tungen für Energie- und Infrastrukturunter-
nehmen und deren Kunden. Weitere Schwer-
punkte bilden das Medien- und Urheberrecht,
die Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung, das
allgemeine Zivil- und Wirtschaftsrecht und das
gesamte öffentliche Recht.

HINWEIS
Bitte beachten Sie, dass der Inhalt dieses Becker
Büttner Held Newsletters nur eine allgemeine
Information darstellen kann, die wir mit großer
Sorgfalt zusammenstellen. Eine verbindliche
Rechtsberatung erfordert immer die Berück-
sichtigung Ihrer konkreten Bedürfnisse und
kann durch diesen Newsletter nicht ersetzt
werden.

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Daniel Schiebold                             Klaus-Peter Schönrock
Rechtsanwalt                                 Rechtsanwalt
Magazinstraße 15-16                          KAP am Südkai
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Andreas Große                                Niko Liebheit
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Bernhard Groth
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KÖLN                                           HAMBURG
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STUTTGART                                      BRÜSSEL
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