Tax News Winter 2015 - Schweiz

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Tax News Winter 2015 - Schweiz
Tax News
Winter 2015
Tax News Winter 2015 - Schweiz
Dr. Philip Robinson
                         Partner, Tax
                         Präsident des Verwaltungsrates, EY Schweiz
                         philip.robinson@ch.ey.com

Verehrte Leserin
Verehrter Leser
Am Ende des Jahres 2015 geben wir Ihnen nochmals einen Überblick über die aktuellen
steuerrechtlichen Themen und Entwicklungen.

Auf internationaler Ebene hat vor allem BEPS (Base Erosion and Profit Shifting) die
Steuerlandschaft rund um den Globus massgeblich geprägt. Das ambitionierte Projekt der
OECD liegt weltweit in aller Munde. BEPS kann als das bislang anspruchsvollste und
weitreichendste steuerliche Vorhaben auf internationaler Ebene bezeichnet werden, an
dem eine Vielzahl von Ländern, Organisationen und Institutionen gemeinsam mitwirken. Am
5. Oktober 2015 wurden die finalen Berichte der OECD und G20-Staaten zu den 15
Aktionspunkten zur Vermeidung einer internationalen Gewinnverkürzung und
Gewinnverlagerung veröffentlicht. In unserem ersten Artikel geben wir Ihnen ein Update zu
BEPS und informieren Sie über die verfügbaren Ressourcen (Tax Alerts, Webcasts und eine
umfassende Website) von EY zu diesem wichtigen Thema.

Die internationalen Entwicklungen auf Ebene der OECD prägen die
Unternehmenssteuerreform III massgeblich. Die Schweiz hat sich zum Ziel gesetzt, das
Unternehmenssteuerrecht an die veränderten internationalen Rahmenbedingungen
anzupassen, um die Attraktivität des Unternehmens- und Investitionsstandort Schweiz zu
wahren. Neben neuen steuerlichen Massnahmen im Rahmen der
Unternehmenssteuerreform III ist auch eine kantonale Gewinnsteuersatzsenkung
unumgänglich, um im internationalen Vergleich steuerlich attraktiv zu bleiben. Im Zuge
dessen hat der Kanton Waadt im September 2015 einen Gesetzesentwurf verabschiedet mit
dem Ziel, den kantonalen Gewinnsteuersatz per 1. Januar 2019 auf einen statutarischen
Satz von 16% (bzw. einen effektiven Steuersatz von 13,79%) zu senken. Das
Gesetzgebungsvorhaben stösst innerhalb des Kantons auch auf Widerstand, weshalb die
Opposition erfolgreich die notwendigen Unterschriften für ein Gesetzesreferendum
gesammelt hat. Wir informieren Sie über die neusten Entwicklungen im Kanton Waadt und
den aktuellen Stand der Unternehmenssteuerreform III.

Auch in unserem nächsten Beitrag widmen wir uns den Arbeiten des Gesetzgebers. Das im
Jahr 2010 in Kraft getretene totalrevidierte Mehrwertsteuergesetz soll im Rahmen einer
Teilrevision in einigen Punkten optimiert werden. Die Teilrevision des
Mehrwertsteuergesetzes bringt für die Mehrzahl der inländischen Unternehmen keine
wesentlichen Änderungen. Die wirtschaftliche Situation der inländischen Unternehmen
dürfte aber durch die Reduktion der mehrwertsteuerbedingten Wettbewerbsnachteile
verbessert werden. Stark betroffen sein werden hingegen ausländische Unternehmen, die
Leistungen in der Schweiz erbringen. Details zur geplanten Teilrevision erfahren Sie in
dieser Ausgabe.
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Seit dem 8. September 2015 besteht die Möglichkeit, dass Unternehmen ihre
Mehrwertsteuer-Abrechnung online bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung einreichen.
Dies führt zu einer erheblichen administrativen Entlastungen. Wir informieren Sie über die
Möglichkeiten und Voraussetzungen der elektronischen Mehrwertsteuer-Abrechnung.

In einer Volksabstimmung vom 9. Februar 2014 wurde der Bundesbeschluss über die
Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur (FABI) angenommen. Die
Finanzierung erfolgt unter anderem durch eine Begrenzung des Fahrtkostenabzug bei der
direkten Bundessteuer. Auch die Kantone können eine entsprechende Abzugsbeschränkung
bei den kantonalen Steuern und den Gemeindesteuern vorsehen. Die steuerlichen
Auswirkungen in Zusammenhang mit der Nutzung von Geschäftswagen und vom
Arbeitgeber finanzierten ÖV-Abonnementen fassen wir in unserem letzten Artikel für Sie
zusammen.

Wir wünschen Ihnen und Ihrer Familie angenehme Feiertage und einen guten Start in das
Jahr 2016.
Tax News Winter 2015 - Schweiz
In dieser Ausgabe

 5         BEPS Update
           Daniel Gentsch, Sathi Meyer-Nandi

 7         Unternehmenssteuerreform III (USR III), Kanton Waadt
           Christian Aivazian, Frédéric Bonny

10         Teilrevision des Schweizer Mehrwertsteuerrechts
           Claudio Fischer, Miodrag Antonijevic

12         Elektronische Mehrwertsteuer-Abrechnung
           Silke Hildebrandt-Stürmer, Muriel Kägi

           Auswirkungen von FABI auf den Lohnausweis, die

13         Arbeitgeber sowie die Arbeitnehmer -
           Geschäftswagen und ÖV-Abonnemente
           Kornel Wick, Thomas Wolf

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BEPS Update                                                                                                                Daniel Gentsch        Sathi Meyer-Nandi

Am 5. Oktober 2015 wurden die finalen Berichte des OECD / G20 Projektes gegen die Verringerung von Steuersubstrat und
Verschiebungen von Gewinnen (Base Erosion and Profit Shifting; „BEPS“) zu allen 15 Aktionspunkten veröffentlicht. Die nun
veröffentlichten finalen Berichte beinhalten die innerhalb von 2 Jahren erarbeiteten konkreten Empfehlungen zu den 15
identifizierten Aktionspunkten. Im Rahmen des G20 Treffens vom 15. – 16. November 2015 in Antalya, Türkei, wurden die
finalen Berichte von den Staats- und Regierungschefs genehmigt. Zudem wurde die volle Unterstützung für eine schnelle,
umfassende und konsistente Umsetzung der BEPS Massnahmen zugesichert. Ferner wurde anerkannt, dass eine adäquate
Umsetzung ebenso bedeutsam ist wie die Ausarbeitung der Massnahmen selbst. Deshalb besteht Einigkeit, dass die Umsetzung
überwacht werden muss. In diesem Sinne haben sich die OECD- und G20-Staaten bereit erklärt, ihre Zusammenarbeit im
Rahmen des BEPS Projekt bis 2020 zu verlängern. Dies um einerseits die ausstehenden Arbeiten abzuschliessen, aber auch um
eine effiziente und zielgerichtete Überwachung der vereinbarten Massnahmen zu gewährleisten. Ein Vorschlag wie die
Umsetzung der Massnahmen und der Fortschritt durch die OECD oder ihr „Alter Ego“ das Global Forum überwacht werden soll,
wird voraussichtlich bis Februar 2016 ausgearbeitet werden.

BEPS kann als das bislang anspruchsvollste und weitreichendste Vorhaben auf der internationalen Steuerebene bezeichnet
werden, bei welchem neben den OECD und G20-Staaten, auch Entwicklungsländer, internationale Organisationen wie die
Vereinten Nationen, die Weltbank, der internationale Währungsfonds und die Europäische Union mitwirken.

Daniel Gentsch, Partner, International Tax Service, Zürich, daniel.gentsch@ch.ey.com
Sathi Meyer-Nandi, Consultant, ITS, Zürich, sathi.meyer-nandi@ch.ey.com

Die finalen Berichte
Die finalen Berichte beinhalten mehr als 1000 Seiten Materialien, zum Teil mit neuen Änderungen oder Einigungen auf eine der
Optionen aus den früheren Diskussionsentwürfen. Da die finalen Abschlussberichte das Resultat erarbeiteter Kompromisse
darstellen, sind die Ergebnisse von unterschiedlicher Verbindlichkeit hinsichtlich ihrer Umsetzung durch die Staaten. Inwieweit die
Empfehlungen in den finalen Berichten unmittelbare Wirkung entfalten, ist sehr unterschiedlich. Einige der Massnahmen wirken sich
unmittelbar aus (wie z.B. die Änderung der Verrechnungspreisrichtlinien), die Umsetzung anderer Empfehlungen dürfte mehr Zeit in
Anspruch nehmen. Einige Massnahmen bedürfen einer Änderung von bilateralen Steuerabkommen, was unter anderem durch das
„multilaterale Instrument“ umgesetzt werden könnte, wobei andere Empfehlungen wiederum eine Änderung des innerstaatlichen
Rechts erfordern.

Demzufolge kann man die Massnahmen der verschiedenen Aktionspunkten in folgende Kategorien aufteilen:

 1. Mindeststandards                      2. Änderungen von bestehenden              3. Einheitliche Ansätze                    4. Bewährte Verfahren
                                          internationalen Standards

 •   Aktionspunkt 5 (Schädliche           OECD Verrechnungspreisleitlinien           •   Aktionspunkt 2 (Hybride Strukturen)    •   Aktionspunkt 3 (CFC Regeln)
     Steuerpraktiken)                     • Aktionspunkte 8-10                       •   Aktionspunkt 4 (Abzug von Zinsen)      •   Aktionspunkt 12 (Offenlegung)
 •   Aktionspunkt 6                         (Verrechnungspreise)
     (Abkommensmissbrauch)                • Aktionspunkt 13 (CbCR)
 •   Aktionspunkt 13 (CbCR)
 •   Aktionspunkt 14                      OECD Musterabkommen
     (Streitbeilegungsmechanismus)        • Aktionspunkt 2 (Hybride Strukturen)
                                          • Aktionspunkt 6
                                            (Abkommensmissbrauch)
                                          • Aktionspunkt 7 (Betriebstätten)
                                          • Aktionspunkt 14
                                            (Streitbeilegungsmechanismus)

 5. Analytische Berichte: Aktionspunkt 1 (Digitale Wirtschaft), Aktionspunkt 11 (Analyse von BEPS Daten), Aktionspunkt 15 (Multilaterales Instrument)

1 Verbindliche Mindeststandards:
Die Staaten haben sich verpflichtet, die in den Abschlussberichten enthaltenen Mindeststandards in ihr nationales Recht oder in den
Doppelbesteuerungsabkommen umzusetzen. Damit soll eine Mindestharmonisierung zwischen den Staaten sichergestellt werden.

2   Änderung von bestehenden internationalen Standards:
Die OECD Verrechnungspreisrichtlinien und das OECD Musterabkommen werden angepasst, um eine möglichst Ein-heitliche
Umsetzung der entsprechenden BEPS-Massnahmen zu erreichen. Das Gros der Staaten wird diese Änderungen übernehmen, jedoch
haben eine Handvoll Länder Vorbehalte bei der Umsetzung geltend gemacht.

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3   Einheitlichen Ansätze:
Diese Empfehlungen sollen den Staaten dazu dienen, das innerstaatliche Recht anzupassen. Obgleich eine Mehrzahl der Staaten die
Empfehlungen umsetzen wollen, ist deren Umsetzung fakultativ. Es ist aber zu erwarten, dass aufgrund der einheitlichen Ansätze
die Gesetzgebungen der Staaten in diesen Bereichen im Laufe der Zeit aneinander angleichen werden. Zu einem späteren Zeitpunkt
können diese optionalen Massnahmen letztendlich doch zu einer Art Mindeststandard werden.

4   Bewährte Verfahren:
Diese Empfehlungen sind nicht verbindlich sondern liefern einen beispielhaften Katalog für die mögliche Ausgestal-tungen
nationaler Regelungen basierend auf bestehenden Beispielen. Sollten Länder entscheiden ihr nationales Recht anzupassen, können
diese Beispiele als Vorlage genutzt werden.

5 Analytische Berichte:
In diesen Berichten werden die Ergebnisse zu einzelnen spezifischen Themenbereichen im Zusammenhang mit BEPS
zusammengefasst.

Zu allen 15 Schwerpunktthemen stellen wir Global Tax Alerts mit einer eingehenden Analyse auf unserer globalen Website für Sie
bereit. Klicken Sie hier

EY fasst zudem die Ergebnisse der BEPS-Projekte und die geplanten länderspezifischen Massnahmen in einem Programm von acht
globalen Webcasts zusammen. Für weitere Informationen, zur Registrierung für die Webcast-Reihe oder um sich die
aufgenommenen Webcasts anzusehen, klicken Sie hier

Um Sie auf dem Laufenden zu halten über die jüngsten BEPS-Entwicklungen, haben wir alle Informationen und Unterlagen zu BEPS
auf unserer globalen Website zusammengefasst. Klicken Sie hier

Für Fragen zu BEPS wenden Sie sich bitte an ein Mitglied der EY Swiss BEPS Core Group:

• Daniel Gentsch, Partner Zürich, +41 58 286 36 13
• Stephan Marx, Partner Zürich, +41 58 286 32 12
• Peter Brülisauer, Partner Zürich, +41 58 286 44 43
• Kersten Honold, Partner Zug, +41 58 286 31 66
• Thomas Semadeni, Partner New York, +1 212 773 8442

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Unternehmenssteuerreform III (USR III)
Kanton Waadt
                                                                                                  Christian Aivazian Frédéric Bonny
Zusammenfassung
Nach diversen Debatten im Jahr 2014 hat der Waadtländer Grosse Rat am 29. September 2015 dem im Finanzplan des Staatsrats
enthaltenen Gesetzesentwurf zugestimmt. Das neue Gesetz sieht unter anderem eine Reduktion des kantonalen
Gewinnsteuersatzes für im Kanton ansässige Unternehmen, auf 16 % (effektiver Steuersatz 13.79 %) per 1. Januar 2019 vor.

Hintergründe zur Schweizer Unternehmenssteuerreform
Aufgrund der internationalen Entwicklungen und des Drucks der EU hat sich die Schweiz im Juli 2014 verpflichtet, die kantonalen
Steuerregimes (Holdinggesellschaften, Domizilgesellschaften/gemischte Gesellschaften usw.) abzuschaffen. Vor dem Hintergrund
dieser Entwicklungen hat der Schweizer Bundesrat die Unternehmenssteuerreform III ausgearbeitet, mit dem Ziel, die
Unternehmensbesteuerung anzupassen und die abzuschaffenden Steuerregimes durch international akzeptierte Massnahmen zu
ersetzen. Durch die Reform soll die steuerliche Attraktivität der Schweiz gewahrt werden.

Im Juni 2015 präsentierte der Bundesrat im Rahmen der Unternehmenssteuerreform III eine Reihe neuer Massnahmen.
Kernelemente bilden unter anderem:

►    Die Einführung einer Patentbox auf kantonaler Ebene, die zu einer reduzierten Besteuerung von Erträgen aus qualifizierenden
     geistigen Eigentumswerten führt (Befreiung von bis zu 90 % der Patentboxerträge);
►    Die optionale Einführung eines erhöhten Abzugs für Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen durch die Kantone (Abzug
     des F&E-Aufwandes mit über 100 %);
►    Aufdeckung der stillen Reserven und des Goodwill («Step-up»);
►    Senkung der kantonalen Kapitalsteuersätze;
►    Abschaffung der Emissionsabgabe.

Diese Massnahmen wurden von der Kommissionen für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates geprüft und dürften Anfang 2016 in
die parlamentarische Beratung gehen. Gemäss dem vom Bundesrat festgelegten Zeitplan ist vorgesehen, dass die im
Gesetzesentwurf enthaltenen Massnahmen, vorbehaltlich eines Referendums, am 1. Januar 2017 (mit Übergangsfristen) in Kraft
gesetzt werden.

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USR III im Kanton Waadt                                           Zeitplan für die USR III auf kantonaler Ebene und auf

Während des Vernehmlassungsvefahrens zum Gesetzesentwurf          Bundesebene
des Schweizer Bundesrats nahm der Kanton Waadt (in                Der voraussichtliche Zeitplan für die Massnahmen im
Koordination mit dem Kanton Genf) zu den geplanten                Zusammenhang mit der USR III kann grundsätzlich wie folgt
Massnahmen Stellung. Der Kanton unterstützt die Massnahmen
                                                                  zusammengefasst werden:
zur Förderung von F&E und die Einführung einer
zinsbereinigten Gewinnsteuer (die nicht in den
Gesetzesentwurf des Bundesrates aufgenommen wurde), lehnt          Juni–            Bund:
den «Step-up» aber entschieden ab.                                 November
                                                                   2015             Prüfung des Projekts durch die
Der Kanton Waadt erachtet die im Gesetzesentwurf                                    Kommission für Wirtschaft und Abgaben
enthaltenen Massnahmen als nicht ausreichend, um die                                des Ständerates
steuerliche Attraktivität des Kantons aufrechtzuerhalten. Unter
den aktuellen Umständen erachtet der Kanton die geplante
                                                                   Oktober –        Kanton Waadt :
Senkung des Gewinnsteuersatzes als die geeignetste
                                                                   Dezember
Massnahme.                                                                          Unterschriftensammlung für ein
                                                                   2015
                                                                                    Referendum gegen die
Das Waadtländer Steuerpaket wurde dem Grossen Rat zur
Genehmigung vorgelegt und am 29. September mit grosser                              Gesetzesänderungen
Mehrheit angenommen. Die Gesetzesänderung wird jedoch              2016 –           Bund:
nicht von allen begrüsst, worauf hin die Opposition erfolgreich    2017
                                                                                    Parlamentarische Beratung und
12'000 Unterschriften für ein Gesetzesreferendum gesammelt
                                                                                    eidgenössischer Gesetzgebungsprozess
hat.
                                                                                    durch den National- und den Ständerat
Kantonales Gesetzesreferendum                                                       ► Änderungen am Gesetzesentwurf
                                                                                        des Bundesrats sind nach wie vor
Angesichts der Priorität, die das Kantonsparlament der
Steuerreform eingeräumt hat, dürfte das Referendum bereits                              möglich
Anfang 2016 stattfinden.                                                            ► Gegen das vom Parlament
                                                                                        verabschiedete Gesetz könnte ein
Wird das Referendum angenommen, treten die
                                                                                        Referendum ergriffen werden
Gesetzesänderungen nicht in Kraft und der Staatsrat des
                                                                   Anfang           Kanton Waadt:
Kantons Waadt muss innerhalb von sechs Monaten nach der
                                                                   2016
erfolgreichen Annahme des Referendums neue Massnahmen                               Gesetzesreferendum
vorschlagen.

Wird das Referendum abgelehnt, wird das Steuergesetz               2017 –           Kanton Waadt :
entsprechend geändert und die Bestimmungen treten zwischen         2019
                                                                                    Schrittweise Inkraftsetzung der
dem 1. Januar 2017 und dem 1. Januar 2019 in Kraft.
                                                                                    kantonalen Gesetzesänderungen, falls
                                                                                    Referendum scheitert

                                                                   2018             Bund:
                                                                                    Inkraftsetzung der USR III auf
                                                                                    Bundesebene
                                                                   2018–            Kanton Waadt
                                                                   2020
                                                                                    Anpassung der kantonalen Gesetzgebung
                                                                                    an die neue Bundesgesetzgebung gemäss
                                                                                    USR III

Tax News EY Winter 2015                                                                                                       8
Kantonale steuerliche Massnahmen
                                                                                                                             Für zusätzliche Informationen wenden Sie sich
                                                                                                                             bitte an:
Sofern die Gesetzesänderungen angenommen werden, wird die Senkung des
kantonalen Gewinnsteuersatzes schrittweise umgesetzt:
                                                                                                                                Ernst & Young SA, Lausanne
       ►    Senkung des statutarischen kantonalen Gewinnsteuersatzes von 8.5
            % auf 8 % per 1. Januar 2017;
       ►    Senkung des statutarischen kantonalen Gewinnsteuersatzes von 8 %                                                 • Christian Aivazian
            auf 3.3 % per 1. Januar 2019;                                                                                      Executive Director

Nach dem 1. Januar 2019 beträgt der kombinierte Gewinnsteuersatz (Bund,                                                           Tel :    +41 58 286 51 23
Kanton und Gemeinde) maximal 16 % (effektiver Steuersatz von 13.79 %).                                                            E-Mail : christian.aivazian@ch.ey.com
                                                                                                                             • Frédéric Bonny
                                                                                                                               Senior Manager
                                                                                                                                  Tel :   +41 58 286 62 02
                                                                                                                                  E-Mail: frederic.bonny@ch.ey.com

Überblick über die Steuersätze
Simulation unter Annahmen des Inkrafttretens der im Zusammenhang mit der USR III vorgesehenen Gesetzesänderung des
Kantons Waadt

                                                                                                                          1 Für ein in Lausanne (Kanton Waadt) ansässiges
        Gewinnsteuer                    2015             2016             2017             2018            2019           Unternehmen
            Steuersatz                 9.00 %           8.50 %           8.00 %           8.00 %          3.33 %
     Kant.                                                                                                                In dieser Tabelle sind die verschiedenen Massnahmen
            Statutarisch               21.02 %          19.85 %          18.68 %          18.68 %         7.50 %
    Steuer                                                                                                                des bundesrätlichen Gesetzesentwurfs nicht
            Effektiv                   16.23 %          15.46 %          14.69 %          14.69 %         6.47 %          berücksichtigt
     DBSt Bundessteuer                 8.50 %           8.50 %           8.50 %           8.50 %          8.50 %
            Statutarisch               29.52 %          28.35 %          27.18 %          27.18 %         16.00 %         Der Finanzplan zur USR III enthält eine Schutzklausel,
                                                                                                                          um möglichen Änderungen der bestehenden
    Gesamt Effektiv                    22.79 %          22.09 %          21.37 %          21.37 %         13.79 %         Gegebenheiten (Beschleunigung, Aufschub,
                                                                                                                          Einfrierung oder Änderung des Gesetzesentwurfs)
                                                                                                                          Rechnung zu tragen

Die Senkung des Gewinnsteuersatzes wird von weiteren Anpassungen im Bereich der Unternehmensbesteuerung begleitet, darunter:

       ►    Einführung eines einheitlichen Kapitalsteuersatzes von 0.6 ‰ (die Anrechnung der Gewinnsteuer an die Kapitalsteuer wird
            beibehalten), was für die derzeit ordentlich besteuerten Unternehmen einer Erhöhung um 100 % entspricht);
       ►    Schrittweise Senkung des Mindeststeuersatzes;
       ►    Anpassungen beim Teilbesteuerungsverfahren;
       ►    Grösstenteils formale Anpassungen des Steuerrechts an die Revision des Handelsrechts.

Eine umfassende Übersicht über die wesentlichsten Änderungen für Unternehmen, die von den Gesetzesanpassungen im Kanton
Waadt betroffen sind, gibt die nachfolgende Tabelle:

                           Unternehmensbesteuerung                                                   2015               2016            2017           2018            2019
Ordentlicher effektiver Steuersatz (Bund und Kantone)                                               22.79 %            22.09 %          21.37 %       21.37 %         13.79 %
Sondersteuerregimes (Holdinggesellschaft, Gemischte Gesellschaft usw.)                                  Ja                 Ja             Ja             Ja         Abschaffung
                                                    Ordentliche Besteuerung                           0.3 ‰              0.3 ‰           0.3 ‰          0.3 ‰           0.6 ‰
Kapitalsteuer                                       Holdinggesellschaften                           0.75 ‰             0.75 ‰           0.75 ‰         0.75 ‰          0.6 ‰
                                                    Gemischte Gesellschaften                          0.1 ‰              0.1 ‰          0.1 ‰           0.1 ‰          0.6 ‰
                                                    Grosshandel                                     0.13 ‰             0.13 ‰           0.12 ‰         0.12 ‰         0.05 ‰
           Minimalsteuer auf den
                                                    Industrie                                       0.36 ‰             0.36 ‰           0.32 ‰         0.32 ‰         0.14 ‰
             Bruttoeinnahmen
                                                    Weitere Bruttogewinne                           0.72 ‰             0.72 ‰           0.68 ‰         0.68 ‰         0.28 ‰
1
    Für ein in Lausanne (Kanton Waadt) domiziliertes Unternehmen, vorbehaltlich des Inkrafttretens des Waadtländer Steuerpakets

Diese Mitteilung wurde zur allgemeinen Information vorbereitet und darf nicht als Beratung angesehen werden. Für spezifische Fragen
wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater.

Tax News EY Winter 2015                                                                                                                                                         9
Teilrevision des Schweizer Mehrwertsteuerrechts
Claudio Fischer, Senior Manager, Indirect Tax Services, Zürich, claudio.fischer@ch.ey.com
Miodrag Antonijevic, Consultant, Indirect Tax Services, Zürich, miodrag.antonijevic@ch.ey.com      Claudio Fischer   Miodrag Antonijevic

Mit der laufenden Teilrevision des          Reduktion der
Mehrwertsteuergesetzes bezweckt der         Wettbewerbsverzerrungen                      Änderungen des Nationalrates
Bundesrat, das 2010 in Kraft getretene      Zu den Hauptgründen der MWST-                In seiner Herbstsession hat der
totalrevidierte Gesetz in einigen           Teilrevision zählt die Reduktion von         Nationalrat als erste Parlamentskammer
Punkten zu optimieren. Die Teilrevision     mehrwertsteuerbedingten                      den Gesetzesentwurf beraten. Die oben
umfasst Änderungen in Bereichen der         Wettbewerbsverzerrungen namentlich in        genannten Änderungen sind dabei klar
Steuerpflicht, Steuersätze und –            den Grenzregionen. Hier geht es vor          gutgeheissen worden. In anderen
ausnahmen, Verfahren und                    allem um Werklieferungen, die ein            Bereichen hat der Nationalrat aber
Datenschutz. Hauptstossrichtung ist die     ausländisches Unternehmen in der CH          gegenüber der Botschaft des
Beseitigung der mehrwertsteuerlichen        durchführt. Ein CH-Unternehmen muss          Bundesrates einige interessante
Wettbewerbsnachteile von inländischen       auf eine solche Lieferung 8% MWST            Änderungen beschlossen:
Unternehmen gegenüber ihren                 zahlen, ein ausländisches kann hingegen
ausländischen Konkurrenten.                 die Steuerbelastung oft umgehen bzw.         „Lex Rega“
                                            wird von der Steuer nicht erfasst.           • Um Unternehmen wie die
                                                                                         Schweizerische Rettungsflugwacht REGA
                                            Neu sollen deshalb Unternehmen, die im       möglichst wenig mit MWST zu belasten,
                                            Inland Leistungen erbringen oder im          soll die Definition von Spenden und
                                            Inland ansässig sind, nur noch von der       Gönnerbeiträgen ausgeweitet werden.
                                            MWST-Registrierungspflicht in der            Eine Spende, die nicht zu versteuern ist
                                            Schweiz befreit sein, wenn sie weltweit      und auch keinen Einfluss auf das
                                            weniger als CHF 100'000 Umsatz mit           Vorsteuerabzugsrecht hat, soll auch
                                            nicht von der Steuer ausgenommenen           dann noch vorliegen, wenn der Gönner
                                            Leistungen erzielen. Bisher wurden nur       für seine Spende eine Gegenleistung
                                            die im Inland erzielten Umsätze für die      erhält, das gemeinnützige Unternehmen
                                            Berechnung der Umsatzgrenze                  jedoch ausdrücklich klarstellt, dass kein
                                            herangezogen. Dies wird dazu führen,         Anspruch auf diese Gegenleistung
                                            dass massiv mehr ausländische                besteht.
                                            Unternehmen sich in der Schweiz für die
                                            MWST registrieren werden müssen. Der         Parkplätze
                                            Bundesrat rechnet mit ca. 35‘000             • Die vom Bundesrat beabsichtigte
                                            zusätzlichen Steuerpflichtigen.              Aufhebung der unterschiedlichen
                                                                                         steuerlichen Behandlung von privaten
                                            In dieselbe Richtung gehen auch die          und öffentlichen Parkplätzen lehnt der
                                            beabsichtigten Änderungen für den            Nationalrat ab. Die Benutzung von im
                                            grenzüberschreitenden Online-Handel.         Gemeingebrauch stehenden Parkplätzen
                                            Bisher können Gegenstände wie Bücher,        soll weiterhin von der Steuer
                                            CDs oder Ersatzteile ohne MWST-und           ausgenommen sein, während auf
                                            Zollbelastung aus dem Ausland in die         anderen Parkplätzen (insbesondere in
                                            Schweiz versendet werden, wenn die auf       Parkhäusern) 8% MWST zu entrichten ist.
                                            dem Wert der Gegenstände berechnete
                                            Steuer nicht mehr als CHF 5 beträgt. Dies    Option für die Versteuerung von
                                            wird auch weiterhin gelten. Unternehmen      ausgenommenen Leistungen
                                            aber, die mit solchen Kleinsendungen         • Nachdem in der Totalrevision des
                                            einen Umsatz von mehr als CHF 100‘000        MWSTG bereits die Bewilligungspflicht für
                                            pro Jahr erzielen, werden sich in der        die freiwillige Versteuerung von
                                            Schweiz für die MWST registrieren lassen     ausgenommenen Leistungen aufgehoben
                                            müssen und dann auf allen solchen            worden war, beabsichtigt der Nationalrat,
                                            Lieferungen an Schweizer Kunden die          die Regelung nochmals zu vereinfachen,
                                            Schweizer MWST erheben und abführen          indem es genügt, gegenüber der ESTV in
                                            müssen. Die Überschreitung der               der MWST-Abrechnung diese Umsätze
                                            Umsatzgrenze bedeutet also gleichsam         mit MWST zu deklarieren und
                                            eine Verlagerung des Lieferungsortes         abzurechnen. Das zwingende Ausstellen
                                            vom Aus- ins Inland.                         einer Rechnung mit entsprechendem
                                                                                         Ausweis der Steuer ist nicht mehr
                                                                                         erforderlich.

Tax News EY Winter 2015                                                                                                            10
Verjährungsfrist
• Der Versuch des Bundesrates, die
absolute Verjährung von
Steuerforderungen wieder von 10 auf 15
Jahre zu verlängern, überzeugte den
Nationalrat nicht und wurde abgelehnt.

E-Bücher
• Der Nationalrat beschloss, dass nicht
nur elektronische Zeitungen und
Zeitschriften, sondern auch elektronische
Bücher (e-books) neu zum reduzierten
Satz von 2.5 statt 8 Prozent steuerbar
sein sollen.

Nach dem aktuellen Zeitplan sollte das
revidierte Gesetz per 1 Januar 2017 in
Kraft gesetzt werden. Angesichts der
Tatsache, dass die Vorlage nun noch vom
Ständerat behandelt werden muss und es
sich abzeichnet, dass auch diese Kammer
noch Änderungen an der Vorlage
vornehmen wird, könnte diese Frist
allerdings knapp werden. Der Ständerat
wird sich in der Frühjahrssession 2016
mit der Vorlage befassen.

Fazit
Kurz zusammengefasst bringt die
Teilrevision des MWSTG für die Mehrzahl
der inländischen Unternehmen keine
wesentlichen Änderungen. Ihre
wirtschaftliche Situation dürfte aber
durch die Reduktion
mehrwertsteuerbedingter
Wettbewerbsnachteile verbessert
werden. Stark betroffen sein werden
ausländische Unternehmen, die in der
Schweiz Leistungen erbringen. Wie viele
von ihnen sich tatsächlich in der Schweiz
registrieren werden, hängt nicht zuletzt
davon ab, wie gut die Steuerverwaltung
die neuen Regeln gegenüber nicht in der
Schweiz ansässigen Unternehmen wird
durchsetzen können. Insgesamt erwartet
der Bundesrat, dass dem Fiskus durch die
Revision insgesamt Steuer-
Mehreinnahmen in der Höhe von rund 68
Millionen zufliessen werden.

Tax News EY Winter 2015                     11
Elektronische Mehrwertsteuer-Abrechnung                                                              Silke Hildebrandt-
                                                                                                     Stürmer
                                                                                                                          Muriel Kägi

Silke Hildebrandt-Stürmer, Senior Manager, Tax Services, Indirect Tax, Zürich, silke.hildebrandt-stuermer@ch.ey.com
Muriel Kägi, Manager, Tax Services, Indirect Tax, Zürich, muriel.kaegi@ch.ey.com

    Unternehmen können Ihre Mehrwertsteuer-Abrechnung seit dem 8. September 2015 online bei der Eidgenössischen
    Steuerverwaltung (ESTV) einreichen. Dieser Schritt kann eine erhebliche administrative Entlastung bedeuten, da das
    Mehrwertsteuerabrechnungsformular nicht mehr physisch unterschrieben und per Post eingereicht werden muss.

“ESTV Suisse Tax” – elektronische              ►   Einreicher: Kann die                      Vollmacht vorliegt, wird der Antrag
Mehrwertsteuer-Abrechnung                          Mehrwertsteuer-Abrechnung                 geprüft und das Konto freigeschaltet,
                                                   ausfüllen und elektronisch                wobei die Freischaltung per E-Mail
Die Online-Abrechnung steht dank                   einreichen. Auch diese Rolle wird         bekannt gegeben wird.
dem neuen E-Government-Portal                      durch den Superuser bestimmt.
„ESTV Suisse Tax“ nun für alle                 ►   Superuser: Besitzt die gleichen           Fazit
Steuerpflichtige zur Verfügung, die                Rechte wie der Einreicher und
gewisse technische                                 führt zusätzlich die                      Das neue Angebot der ESTV stellt
Mindestanforderungen (Browser etc.)                Benutzerverwaltung. E-Mail                eine Erleichterung für den
erfüllen.                                          Adresse des Superusers wird das           Steuerpflichtigen dar, da die
                                                   Zuordnungskriterium für die               Mehrwertsteuer-Abrechnungen
Funktionen des Portals „ESTV                       ESTV.                                     online, rund um die Uhr und kostenlos
Suisse Tax“ – elektronische                                                                  eingereicht werden können, zudem
Mehrwertsteuer-Abrechnung                      Pro Unternehmung muss mindestens              muss die einreichende Person nicht in
                                               ein Superuser angelegt werden.                der Schweiz domiziliert sein. Nichts
Das Portal bietet aktuell folgende             Zusätzliche Superuser, Einreicher             desto trotz muss weiterhin im
Funktionen:                                    oder Ausfüller werden dann                    Unternehmen sichergestellt sein, dass
► Elektronische Einreichung der                elektronisch vom Superuser                    nur formell und inhaltlich korrekte
   Mehrwertsteuer-Abrechnungen                 bestimmt.                                     Mehrwertsteuer-Abrechnungen
   und Korrekturabrechnungen                   Es gilt sicherzustellen, dass der             eingereicht werden. Somit sind unter
► Elektronische Einreichung der                Superuser seine ihm anvertrauten              dem neuen Einreichungssystem
   Berichtigungsabrechnung im                  Aufgaben (Verwaltung der                      Prozesse zu definieren, um dies
   Hinblick auf die                            Berechtigten und Einreichen der               sicherzustellen, da Superuser sowie
   Jahresabstimmung                            Mehrwertsteuer-Abrechnungen (kann             Einreicher jederzeit eigenständig
► Elektronische Beantragung von                auch dem Einreicher übertragen                Mehrwertsteuer-Abrechnungen
   Fristverlängerung                           werden)) effektiv wahrnimmt.                  einreichen könnten. Die Verteilung
► Übersicht der pendenten sowie                                                              der Rollen innerhalb der
   abgeschlossenen über die online             Anmeldung / Vollmacht                         Unternehmung muss sensibel
   eingereichten Mehrwertsteuer-                                                             vorgenommen und der
   Abrechnungen                                In einem ersten Schritt muss ein              Handlungsspielraum der bestimmten
► Elektronische Benutzerverwaltung             Benutzerkonto für den Superuser               Personen entsprechend ausgestaltet
   (einzufügen und mutieren von                eröffnet werden. Hierfür ist eine             werden. Prozessabläufe für die
   Benutzerrechten)                            gültige E-Mail Adresse sowie eine             jeweiligen Aufgaben sollten definiert
                                               mobile Telefonnummer erforderlich,            werden, um sicherzustellen, dass im
Verschiedene Berechtigungsarten                da die entsprechenden Passwörter via          Hinblick auf die Möglichkeiten, welche
Das Portal unterstützt folgende                E-Mail und SMS versendet werden.              der Superuser nun erhält, dieser nicht
Berechtigungsarten                             Aus Datenschutzgründen wird dann              eigenständig Entscheidungen trifft.
                                               eine Vollmacht generiert, die auf dem
►    Ausfüller: Kann die                       Postweg an die Sitzadresse der
     Mehrwertsteuer-Abrechnung                 betroffenen Firma gemäss UID-
     ausfüllen, jedoch nicht selber            Register (im Falle von ausländischen
     elektronisch versenden. Diese             Unternehmern an den inländischen
     Rolle wird durch den Superuser            Steuervertreter) gesendet wird.
     bestimmt.                                 Sobald der ESTV die unterschriebene

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Auswirkungen von FABI auf den Lohnausweis,
die Arbeitgeber sowie die Arbeitnehmer –
Geschäftswagen und ÖV-Abonnemente                                                                  Kornel Wick      Thomas Wolf

Kornel Wick, Executive Director, People Advisory Services, Zürich, kornel.wick@ch.ey.com
Thomas Wolf, Manager, People Advisory Services, Basel, thomas.wolf@ch.ey.com

In der Volksabstimmung vom 9. Februar 2014 wurde der Bundesbeschluss über die Finanzierung und den Ausbau der
Eisenbahninfrastruktur (FABI) angenommen. Die Finanzierung erfolgt unter anderem durch zusätzliche Ein-nahmen aus der
direkten Bundessteuer der natürlichen Personen (vgl. Art. 87a der Bundesverfassung in der ab 1. Januar 2016 gültigen
Fassung). Diese sollen durch eine Begrenzung des Abzuges für den Arbeitsweg auf CHF 3‘000 erzielt werden (vgl. Art. 26 Abs. 1
Bst. a DBG in der ab dem 1. Januar 2016 gültigen Fassung). In Art. 9 Abs. 1 StHG erhalten die Kantone ebenfalls die Möglichkeit,
für die unter ihrer Hoheit erhobenen kantonalen Steuern und Gemeindesteuern eine entsprechende Abzugsbeschränkung
vorzusehen. Bei einem Geschäftswagen war bis-her auf Grund eines Hinweises im Lohnausweis (Kreuz im Feld F) gar kein Abzug
für den Arbeitsweg möglich. Hier bedarf es neu in einem ersten Schritt einer Aufrechnung von zusätzlichem Einkommen, damit
in einem zweiten Schritt ein Abzug gewährt und zumindest bei der direkten Bundessteuer gekürzt werden kann. Diese
Aufrechnung soll für den Arbeitgeber keinen zusätzlichen Aufwand verursachen. Wie dies konkret umgesetzt werden soll, finden
Sie im folgenden Artikel kurz zusammengefasst.

Unentgeltliche Zurverfügungstellung eines Geschäftswagens
Gemäss der aktuellen Regelung wird im Lohnausweis der Privatgebrauch als geldwerte Leistung erfasst. Dies in der Regel mittels
einer pauschalen Aufrechnung von monatlich 0.8% des Kaufpreises (ohne Mehrwertsteuer), mindestens aber von CHF 150 pro
Monat. Auf diesem Betrag muss der Arbeitgeber (bzw. die Arbeitgeberin) auch die Sozialversicherungsbeiträge, die Mehrwertsteuer
und bei quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmern zusätzlich die Quellensteuer abrechnen. Zusätzlich muss der Arbeitgeber im
Lohnausweis das Feld F ankreuzen. Auf Grund dieses Kreuzes kann der Arbeitnehmer (bzw. die Arbeitnehmerin) in der persönlichen
Steuererklärung keinen Berufskostenabzug für den Arbeitsweg geltend machen.

Neu hat der Arbeitgeber unter der Ziffer 15 des Lohnausweises („Bemerkungen“) ab dem Jahr 2016 zudem einen allfälligen
prozentualen Anteil Aussendienst des Arbeitnehmers zu bescheinigen.

Der Arbeitnehmer hat ab dem Jahr 2016 in der privaten Steuererklärung (voraussichtlich unter der Ziffer für „weitere Einkünfte“)
neu zusätzliches steuerbares Einkommen für die Benützung des Geschäftswagens auf dem Arbeitsweg zu deklarieren (Anzahl
Kilometer multipliziert mal 70 Rappen pro Kilometer). Bei einem allfälligen Anteil Aussendienst gemäss Bescheinigung auf dem
Lohnausweis kann der Arbeitnehmer diesen Betrag entsprechend reduzieren.

Damit wird gewissermassen eine neue Kategorie von steuerbarem Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit geschaffen.
Diese unterliegt nach dem aktuellen Informationsstand nicht der Sozialversicherung, nicht der Mehrwertsteuer und ist im
Lohnausweis betragsmässig nicht zu bescheinigen. Entsprechend sollte der Arbeitgeber in Bezug auf diese zusätzliche Aufrechnung
keine Pflicht zur Abrechnung der Quellensteuer haben. Bei der Einreichung eines Antrages auf Korrektur der Quellensteuer durch

Tax News EY Winter 2015                                                                                                           13
den Arbeitnehmer kann für diesen jedoch durchaus eine Aufrechnung erfolgen.

Für die Kosten des Arbeitswegs kann der Arbeitnehmer einen Abzug geltend machen. Dieser Abzug wird auf Grund von Art. 26 DBG
ab 2016 bei der direkten Bundessteuern neu auf maximal CHF 3‘000 beschränkt.

In den Kantonen Appenzell Ausserrhoden, Nidwalden, Schaffhausen und Thurgau wird der Abzug für den Arbeitsweg auf kantonaler
Ebene auf maximal CHF 6,000 beschränkt (im Kanton Appenzell Ausserrhoden bereits ab dem Jahr 2015 und damit noch vor
Inkrafttreten der Anpassung in Art. 9 StHG !). Weitere Kantone mit Abzugsbeschränkungen sind Bern und Jura (CHF 6‘700), St.
Gallen (CHF 3‘655) und Basel-Stadt (CHF 3‘000).

In diversen weiteren Kantonen sind Diskussionen im Gang, ob, ab wann und in welcher Höhe eine Abzugsbeschränkung eingeführt
werden soll.

Gemäss dem Wortlaut von Art. 26 DBG und Art. 9 StHG bzw. mangels einer entsprechenden Regelung für die selbständig
Erwerbstätigen betrifft die Abzugsbeschränkung nur die unselbständig Erwerbstätigen.

Unentgeltliche Abgabe eines Generalabonnements (GA) mit geschäftlicher Notwendigkeit
Wird ein Generalabonnement überwiegend aus geschäftlichen Gründen gebraucht, genügt nach der aktuellen Regelung ein
entsprechender Hinweis im Lohnausweis (Kreuz im Feld F) sowie ein Ausweis als Spesenvergütung.

An dieser Regelung soll sich auch in Zukunft nichts ändern. Bei einem GA 1. Klasse (mit einem Kaufpreis von aktuell CHF 5‘970)
wäre eine Aufrechnung eines Privatanteils von 50% des GA noch unter dem Maximalabzug von CHF 3‘000.

Unentgeltliche Abgabe eines Generalabonnements ohne geschäftliche Notwendigkeit sowie sonstiger ÖV-Abonnemente (ohne
Halbtaxabonnemente der SBB)
Wenn für die Abgabe eines Generalabonnements keine geschäftliche Notwendigkeit besteht, ist der Marktwert dieses
Generalabonnements im Lohnausweis derzeit als geldwerte Leistung zu erfassen. Auf dieser geldwerten Leistung hat der
Arbeitgeber auch die Sozialversicherungsbeiträge, die Mehrwertsteuer und für quellensteuerpflichtige Arbeitnehmer die
Quellensteuer abzurechnen. Diese Regelung bleibt auch in Zukunft bestehen.

Bei der Abgabe sonstiger ÖV-Abonnemente hat der Arbeitgeber im Lohnausweis neu eine Aufrechnung als geldwerte Leistung
vorzunehmen und auf diesem Betrag auch die Sozialversicherungsbeiträge, die Mehrwertsteuer und gegebenenfalls die
Quellensteuer abzurechnen.

Bei einem geschäftlichen Gebrauch besteht allenfalls die Alternative, an Stelle einer Aufrechnung im Lohnausweis weiterhin ein
Kreuz im Feld F zu setzen.

Wie bereits erwähnt, wird der Abzug in der Steuererklärung ab 2016 zumindest bei der direkten Bundessteuer auf maximal CHF
3‘000 beschränkt.

Unentgeltliche Abgabe eines Halbtaxabonnements
Die unentgeltliche Abgabe eines Halbtaxabonnements gehört auch weiterhin zu den Leistungen, welche aus Praktikabilitätsgründen
nicht im Lohnausweis zu deklarieren sind (weder mit einem Kreuz im Feld F noch mit einer Aufrechnung).

Fazit
Die steuerliche Attraktivität von Geschäftswagen wird mit den auf den 1. Januar 2016 geplanten Neuregelungen massiv sinken. Dies
insbesondere bei Distanzen von mehr als 10 Kilometern zwischen Wohn- und Arbeitsort. Der Arbeitgeber hat nach dem aktuellen
Informationsstand bei Mitarbeitern mit einem Geschäftswagen im Lohnausweis neu zusätzlich in der Ziffer 15 einen allfälligen Anteil
Aussendienst zu bescheinigen. Bei den Halbtax- und Generalabonnementen sind keine Änderungen zu erwarten. Bei den sonstigen ÖV-
Abonnementen fallen ab dem Jahr 2016 voraussichtlich Sozialversicherungsbeiträge, die Mehrwertsteuer und bei
Quellensteuerpflichtigen auch die Quellensteuer an - es sei denn es kann mit einem überwiegenden geschäftlichen Gebrauch argumentiert
werden.

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