Tax News Winter 2015 - Schweiz
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Dr. Philip Robinson Partner, Tax Präsident des Verwaltungsrates, EY Schweiz philip.robinson@ch.ey.com Verehrte Leserin Verehrter Leser Am Ende des Jahres 2015 geben wir Ihnen nochmals einen Überblick über die aktuellen steuerrechtlichen Themen und Entwicklungen. Auf internationaler Ebene hat vor allem BEPS (Base Erosion and Profit Shifting) die Steuerlandschaft rund um den Globus massgeblich geprägt. Das ambitionierte Projekt der OECD liegt weltweit in aller Munde. BEPS kann als das bislang anspruchsvollste und weitreichendste steuerliche Vorhaben auf internationaler Ebene bezeichnet werden, an dem eine Vielzahl von Ländern, Organisationen und Institutionen gemeinsam mitwirken. Am 5. Oktober 2015 wurden die finalen Berichte der OECD und G20-Staaten zu den 15 Aktionspunkten zur Vermeidung einer internationalen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung veröffentlicht. In unserem ersten Artikel geben wir Ihnen ein Update zu BEPS und informieren Sie über die verfügbaren Ressourcen (Tax Alerts, Webcasts und eine umfassende Website) von EY zu diesem wichtigen Thema. Die internationalen Entwicklungen auf Ebene der OECD prägen die Unternehmenssteuerreform III massgeblich. Die Schweiz hat sich zum Ziel gesetzt, das Unternehmenssteuerrecht an die veränderten internationalen Rahmenbedingungen anzupassen, um die Attraktivität des Unternehmens- und Investitionsstandort Schweiz zu wahren. Neben neuen steuerlichen Massnahmen im Rahmen der Unternehmenssteuerreform III ist auch eine kantonale Gewinnsteuersatzsenkung unumgänglich, um im internationalen Vergleich steuerlich attraktiv zu bleiben. Im Zuge dessen hat der Kanton Waadt im September 2015 einen Gesetzesentwurf verabschiedet mit dem Ziel, den kantonalen Gewinnsteuersatz per 1. Januar 2019 auf einen statutarischen Satz von 16% (bzw. einen effektiven Steuersatz von 13,79%) zu senken. Das Gesetzgebungsvorhaben stösst innerhalb des Kantons auch auf Widerstand, weshalb die Opposition erfolgreich die notwendigen Unterschriften für ein Gesetzesreferendum gesammelt hat. Wir informieren Sie über die neusten Entwicklungen im Kanton Waadt und den aktuellen Stand der Unternehmenssteuerreform III. Auch in unserem nächsten Beitrag widmen wir uns den Arbeiten des Gesetzgebers. Das im Jahr 2010 in Kraft getretene totalrevidierte Mehrwertsteuergesetz soll im Rahmen einer Teilrevision in einigen Punkten optimiert werden. Die Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes bringt für die Mehrzahl der inländischen Unternehmen keine wesentlichen Änderungen. Die wirtschaftliche Situation der inländischen Unternehmen dürfte aber durch die Reduktion der mehrwertsteuerbedingten Wettbewerbsnachteile verbessert werden. Stark betroffen sein werden hingegen ausländische Unternehmen, die Leistungen in der Schweiz erbringen. Details zur geplanten Teilrevision erfahren Sie in dieser Ausgabe.
Seit dem 8. September 2015 besteht die Möglichkeit, dass Unternehmen ihre Mehrwertsteuer-Abrechnung online bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung einreichen. Dies führt zu einer erheblichen administrativen Entlastungen. Wir informieren Sie über die Möglichkeiten und Voraussetzungen der elektronischen Mehrwertsteuer-Abrechnung. In einer Volksabstimmung vom 9. Februar 2014 wurde der Bundesbeschluss über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur (FABI) angenommen. Die Finanzierung erfolgt unter anderem durch eine Begrenzung des Fahrtkostenabzug bei der direkten Bundessteuer. Auch die Kantone können eine entsprechende Abzugsbeschränkung bei den kantonalen Steuern und den Gemeindesteuern vorsehen. Die steuerlichen Auswirkungen in Zusammenhang mit der Nutzung von Geschäftswagen und vom Arbeitgeber finanzierten ÖV-Abonnementen fassen wir in unserem letzten Artikel für Sie zusammen. Wir wünschen Ihnen und Ihrer Familie angenehme Feiertage und einen guten Start in das Jahr 2016.
In dieser Ausgabe 5 BEPS Update Daniel Gentsch, Sathi Meyer-Nandi 7 Unternehmenssteuerreform III (USR III), Kanton Waadt Christian Aivazian, Frédéric Bonny 10 Teilrevision des Schweizer Mehrwertsteuerrechts Claudio Fischer, Miodrag Antonijevic 12 Elektronische Mehrwertsteuer-Abrechnung Silke Hildebrandt-Stürmer, Muriel Kägi Auswirkungen von FABI auf den Lohnausweis, die 13 Arbeitgeber sowie die Arbeitnehmer - Geschäftswagen und ÖV-Abonnemente Kornel Wick, Thomas Wolf Tax News EY Winter 2015 4
BEPS Update Daniel Gentsch Sathi Meyer-Nandi Am 5. Oktober 2015 wurden die finalen Berichte des OECD / G20 Projektes gegen die Verringerung von Steuersubstrat und Verschiebungen von Gewinnen (Base Erosion and Profit Shifting; „BEPS“) zu allen 15 Aktionspunkten veröffentlicht. Die nun veröffentlichten finalen Berichte beinhalten die innerhalb von 2 Jahren erarbeiteten konkreten Empfehlungen zu den 15 identifizierten Aktionspunkten. Im Rahmen des G20 Treffens vom 15. – 16. November 2015 in Antalya, Türkei, wurden die finalen Berichte von den Staats- und Regierungschefs genehmigt. Zudem wurde die volle Unterstützung für eine schnelle, umfassende und konsistente Umsetzung der BEPS Massnahmen zugesichert. Ferner wurde anerkannt, dass eine adäquate Umsetzung ebenso bedeutsam ist wie die Ausarbeitung der Massnahmen selbst. Deshalb besteht Einigkeit, dass die Umsetzung überwacht werden muss. In diesem Sinne haben sich die OECD- und G20-Staaten bereit erklärt, ihre Zusammenarbeit im Rahmen des BEPS Projekt bis 2020 zu verlängern. Dies um einerseits die ausstehenden Arbeiten abzuschliessen, aber auch um eine effiziente und zielgerichtete Überwachung der vereinbarten Massnahmen zu gewährleisten. Ein Vorschlag wie die Umsetzung der Massnahmen und der Fortschritt durch die OECD oder ihr „Alter Ego“ das Global Forum überwacht werden soll, wird voraussichtlich bis Februar 2016 ausgearbeitet werden. BEPS kann als das bislang anspruchsvollste und weitreichendste Vorhaben auf der internationalen Steuerebene bezeichnet werden, bei welchem neben den OECD und G20-Staaten, auch Entwicklungsländer, internationale Organisationen wie die Vereinten Nationen, die Weltbank, der internationale Währungsfonds und die Europäische Union mitwirken. Daniel Gentsch, Partner, International Tax Service, Zürich, daniel.gentsch@ch.ey.com Sathi Meyer-Nandi, Consultant, ITS, Zürich, sathi.meyer-nandi@ch.ey.com Die finalen Berichte Die finalen Berichte beinhalten mehr als 1000 Seiten Materialien, zum Teil mit neuen Änderungen oder Einigungen auf eine der Optionen aus den früheren Diskussionsentwürfen. Da die finalen Abschlussberichte das Resultat erarbeiteter Kompromisse darstellen, sind die Ergebnisse von unterschiedlicher Verbindlichkeit hinsichtlich ihrer Umsetzung durch die Staaten. Inwieweit die Empfehlungen in den finalen Berichten unmittelbare Wirkung entfalten, ist sehr unterschiedlich. Einige der Massnahmen wirken sich unmittelbar aus (wie z.B. die Änderung der Verrechnungspreisrichtlinien), die Umsetzung anderer Empfehlungen dürfte mehr Zeit in Anspruch nehmen. Einige Massnahmen bedürfen einer Änderung von bilateralen Steuerabkommen, was unter anderem durch das „multilaterale Instrument“ umgesetzt werden könnte, wobei andere Empfehlungen wiederum eine Änderung des innerstaatlichen Rechts erfordern. Demzufolge kann man die Massnahmen der verschiedenen Aktionspunkten in folgende Kategorien aufteilen: 1. Mindeststandards 2. Änderungen von bestehenden 3. Einheitliche Ansätze 4. Bewährte Verfahren internationalen Standards • Aktionspunkt 5 (Schädliche OECD Verrechnungspreisleitlinien • Aktionspunkt 2 (Hybride Strukturen) • Aktionspunkt 3 (CFC Regeln) Steuerpraktiken) • Aktionspunkte 8-10 • Aktionspunkt 4 (Abzug von Zinsen) • Aktionspunkt 12 (Offenlegung) • Aktionspunkt 6 (Verrechnungspreise) (Abkommensmissbrauch) • Aktionspunkt 13 (CbCR) • Aktionspunkt 13 (CbCR) • Aktionspunkt 14 OECD Musterabkommen (Streitbeilegungsmechanismus) • Aktionspunkt 2 (Hybride Strukturen) • Aktionspunkt 6 (Abkommensmissbrauch) • Aktionspunkt 7 (Betriebstätten) • Aktionspunkt 14 (Streitbeilegungsmechanismus) 5. Analytische Berichte: Aktionspunkt 1 (Digitale Wirtschaft), Aktionspunkt 11 (Analyse von BEPS Daten), Aktionspunkt 15 (Multilaterales Instrument) 1 Verbindliche Mindeststandards: Die Staaten haben sich verpflichtet, die in den Abschlussberichten enthaltenen Mindeststandards in ihr nationales Recht oder in den Doppelbesteuerungsabkommen umzusetzen. Damit soll eine Mindestharmonisierung zwischen den Staaten sichergestellt werden. 2 Änderung von bestehenden internationalen Standards: Die OECD Verrechnungspreisrichtlinien und das OECD Musterabkommen werden angepasst, um eine möglichst Ein-heitliche Umsetzung der entsprechenden BEPS-Massnahmen zu erreichen. Das Gros der Staaten wird diese Änderungen übernehmen, jedoch haben eine Handvoll Länder Vorbehalte bei der Umsetzung geltend gemacht. Tax News EY Winter 2015 5
3 Einheitlichen Ansätze: Diese Empfehlungen sollen den Staaten dazu dienen, das innerstaatliche Recht anzupassen. Obgleich eine Mehrzahl der Staaten die Empfehlungen umsetzen wollen, ist deren Umsetzung fakultativ. Es ist aber zu erwarten, dass aufgrund der einheitlichen Ansätze die Gesetzgebungen der Staaten in diesen Bereichen im Laufe der Zeit aneinander angleichen werden. Zu einem späteren Zeitpunkt können diese optionalen Massnahmen letztendlich doch zu einer Art Mindeststandard werden. 4 Bewährte Verfahren: Diese Empfehlungen sind nicht verbindlich sondern liefern einen beispielhaften Katalog für die mögliche Ausgestal-tungen nationaler Regelungen basierend auf bestehenden Beispielen. Sollten Länder entscheiden ihr nationales Recht anzupassen, können diese Beispiele als Vorlage genutzt werden. 5 Analytische Berichte: In diesen Berichten werden die Ergebnisse zu einzelnen spezifischen Themenbereichen im Zusammenhang mit BEPS zusammengefasst. Zu allen 15 Schwerpunktthemen stellen wir Global Tax Alerts mit einer eingehenden Analyse auf unserer globalen Website für Sie bereit. Klicken Sie hier EY fasst zudem die Ergebnisse der BEPS-Projekte und die geplanten länderspezifischen Massnahmen in einem Programm von acht globalen Webcasts zusammen. Für weitere Informationen, zur Registrierung für die Webcast-Reihe oder um sich die aufgenommenen Webcasts anzusehen, klicken Sie hier Um Sie auf dem Laufenden zu halten über die jüngsten BEPS-Entwicklungen, haben wir alle Informationen und Unterlagen zu BEPS auf unserer globalen Website zusammengefasst. Klicken Sie hier Für Fragen zu BEPS wenden Sie sich bitte an ein Mitglied der EY Swiss BEPS Core Group: • Daniel Gentsch, Partner Zürich, +41 58 286 36 13 • Stephan Marx, Partner Zürich, +41 58 286 32 12 • Peter Brülisauer, Partner Zürich, +41 58 286 44 43 • Kersten Honold, Partner Zug, +41 58 286 31 66 • Thomas Semadeni, Partner New York, +1 212 773 8442 Tax News EY Winter 2015 6
Unternehmenssteuerreform III (USR III) Kanton Waadt Christian Aivazian Frédéric Bonny Zusammenfassung Nach diversen Debatten im Jahr 2014 hat der Waadtländer Grosse Rat am 29. September 2015 dem im Finanzplan des Staatsrats enthaltenen Gesetzesentwurf zugestimmt. Das neue Gesetz sieht unter anderem eine Reduktion des kantonalen Gewinnsteuersatzes für im Kanton ansässige Unternehmen, auf 16 % (effektiver Steuersatz 13.79 %) per 1. Januar 2019 vor. Hintergründe zur Schweizer Unternehmenssteuerreform Aufgrund der internationalen Entwicklungen und des Drucks der EU hat sich die Schweiz im Juli 2014 verpflichtet, die kantonalen Steuerregimes (Holdinggesellschaften, Domizilgesellschaften/gemischte Gesellschaften usw.) abzuschaffen. Vor dem Hintergrund dieser Entwicklungen hat der Schweizer Bundesrat die Unternehmenssteuerreform III ausgearbeitet, mit dem Ziel, die Unternehmensbesteuerung anzupassen und die abzuschaffenden Steuerregimes durch international akzeptierte Massnahmen zu ersetzen. Durch die Reform soll die steuerliche Attraktivität der Schweiz gewahrt werden. Im Juni 2015 präsentierte der Bundesrat im Rahmen der Unternehmenssteuerreform III eine Reihe neuer Massnahmen. Kernelemente bilden unter anderem: ► Die Einführung einer Patentbox auf kantonaler Ebene, die zu einer reduzierten Besteuerung von Erträgen aus qualifizierenden geistigen Eigentumswerten führt (Befreiung von bis zu 90 % der Patentboxerträge); ► Die optionale Einführung eines erhöhten Abzugs für Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen durch die Kantone (Abzug des F&E-Aufwandes mit über 100 %); ► Aufdeckung der stillen Reserven und des Goodwill («Step-up»); ► Senkung der kantonalen Kapitalsteuersätze; ► Abschaffung der Emissionsabgabe. Diese Massnahmen wurden von der Kommissionen für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates geprüft und dürften Anfang 2016 in die parlamentarische Beratung gehen. Gemäss dem vom Bundesrat festgelegten Zeitplan ist vorgesehen, dass die im Gesetzesentwurf enthaltenen Massnahmen, vorbehaltlich eines Referendums, am 1. Januar 2017 (mit Übergangsfristen) in Kraft gesetzt werden. Tax News EY Winter 2015 7
USR III im Kanton Waadt Zeitplan für die USR III auf kantonaler Ebene und auf Während des Vernehmlassungsvefahrens zum Gesetzesentwurf Bundesebene des Schweizer Bundesrats nahm der Kanton Waadt (in Der voraussichtliche Zeitplan für die Massnahmen im Koordination mit dem Kanton Genf) zu den geplanten Zusammenhang mit der USR III kann grundsätzlich wie folgt Massnahmen Stellung. Der Kanton unterstützt die Massnahmen zusammengefasst werden: zur Förderung von F&E und die Einführung einer zinsbereinigten Gewinnsteuer (die nicht in den Gesetzesentwurf des Bundesrates aufgenommen wurde), lehnt Juni– Bund: den «Step-up» aber entschieden ab. November 2015 Prüfung des Projekts durch die Der Kanton Waadt erachtet die im Gesetzesentwurf Kommission für Wirtschaft und Abgaben enthaltenen Massnahmen als nicht ausreichend, um die des Ständerates steuerliche Attraktivität des Kantons aufrechtzuerhalten. Unter den aktuellen Umständen erachtet der Kanton die geplante Oktober – Kanton Waadt : Senkung des Gewinnsteuersatzes als die geeignetste Dezember Massnahme. Unterschriftensammlung für ein 2015 Referendum gegen die Das Waadtländer Steuerpaket wurde dem Grossen Rat zur Genehmigung vorgelegt und am 29. September mit grosser Gesetzesänderungen Mehrheit angenommen. Die Gesetzesänderung wird jedoch 2016 – Bund: nicht von allen begrüsst, worauf hin die Opposition erfolgreich 2017 Parlamentarische Beratung und 12'000 Unterschriften für ein Gesetzesreferendum gesammelt eidgenössischer Gesetzgebungsprozess hat. durch den National- und den Ständerat Kantonales Gesetzesreferendum ► Änderungen am Gesetzesentwurf des Bundesrats sind nach wie vor Angesichts der Priorität, die das Kantonsparlament der Steuerreform eingeräumt hat, dürfte das Referendum bereits möglich Anfang 2016 stattfinden. ► Gegen das vom Parlament verabschiedete Gesetz könnte ein Wird das Referendum angenommen, treten die Referendum ergriffen werden Gesetzesänderungen nicht in Kraft und der Staatsrat des Anfang Kanton Waadt: Kantons Waadt muss innerhalb von sechs Monaten nach der 2016 erfolgreichen Annahme des Referendums neue Massnahmen Gesetzesreferendum vorschlagen. Wird das Referendum abgelehnt, wird das Steuergesetz 2017 – Kanton Waadt : entsprechend geändert und die Bestimmungen treten zwischen 2019 Schrittweise Inkraftsetzung der dem 1. Januar 2017 und dem 1. Januar 2019 in Kraft. kantonalen Gesetzesänderungen, falls Referendum scheitert 2018 Bund: Inkraftsetzung der USR III auf Bundesebene 2018– Kanton Waadt 2020 Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die neue Bundesgesetzgebung gemäss USR III Tax News EY Winter 2015 8
Kantonale steuerliche Massnahmen Für zusätzliche Informationen wenden Sie sich bitte an: Sofern die Gesetzesänderungen angenommen werden, wird die Senkung des kantonalen Gewinnsteuersatzes schrittweise umgesetzt: Ernst & Young SA, Lausanne ► Senkung des statutarischen kantonalen Gewinnsteuersatzes von 8.5 % auf 8 % per 1. Januar 2017; ► Senkung des statutarischen kantonalen Gewinnsteuersatzes von 8 % • Christian Aivazian auf 3.3 % per 1. Januar 2019; Executive Director Nach dem 1. Januar 2019 beträgt der kombinierte Gewinnsteuersatz (Bund, Tel : +41 58 286 51 23 Kanton und Gemeinde) maximal 16 % (effektiver Steuersatz von 13.79 %). E-Mail : christian.aivazian@ch.ey.com • Frédéric Bonny Senior Manager Tel : +41 58 286 62 02 E-Mail: frederic.bonny@ch.ey.com Überblick über die Steuersätze Simulation unter Annahmen des Inkrafttretens der im Zusammenhang mit der USR III vorgesehenen Gesetzesänderung des Kantons Waadt 1 Für ein in Lausanne (Kanton Waadt) ansässiges Gewinnsteuer 2015 2016 2017 2018 2019 Unternehmen Steuersatz 9.00 % 8.50 % 8.00 % 8.00 % 3.33 % Kant. In dieser Tabelle sind die verschiedenen Massnahmen Statutarisch 21.02 % 19.85 % 18.68 % 18.68 % 7.50 % Steuer des bundesrätlichen Gesetzesentwurfs nicht Effektiv 16.23 % 15.46 % 14.69 % 14.69 % 6.47 % berücksichtigt DBSt Bundessteuer 8.50 % 8.50 % 8.50 % 8.50 % 8.50 % Statutarisch 29.52 % 28.35 % 27.18 % 27.18 % 16.00 % Der Finanzplan zur USR III enthält eine Schutzklausel, um möglichen Änderungen der bestehenden Gesamt Effektiv 22.79 % 22.09 % 21.37 % 21.37 % 13.79 % Gegebenheiten (Beschleunigung, Aufschub, Einfrierung oder Änderung des Gesetzesentwurfs) Rechnung zu tragen Die Senkung des Gewinnsteuersatzes wird von weiteren Anpassungen im Bereich der Unternehmensbesteuerung begleitet, darunter: ► Einführung eines einheitlichen Kapitalsteuersatzes von 0.6 ‰ (die Anrechnung der Gewinnsteuer an die Kapitalsteuer wird beibehalten), was für die derzeit ordentlich besteuerten Unternehmen einer Erhöhung um 100 % entspricht); ► Schrittweise Senkung des Mindeststeuersatzes; ► Anpassungen beim Teilbesteuerungsverfahren; ► Grösstenteils formale Anpassungen des Steuerrechts an die Revision des Handelsrechts. Eine umfassende Übersicht über die wesentlichsten Änderungen für Unternehmen, die von den Gesetzesanpassungen im Kanton Waadt betroffen sind, gibt die nachfolgende Tabelle: Unternehmensbesteuerung 2015 2016 2017 2018 2019 Ordentlicher effektiver Steuersatz (Bund und Kantone) 22.79 % 22.09 % 21.37 % 21.37 % 13.79 % Sondersteuerregimes (Holdinggesellschaft, Gemischte Gesellschaft usw.) Ja Ja Ja Ja Abschaffung Ordentliche Besteuerung 0.3 ‰ 0.3 ‰ 0.3 ‰ 0.3 ‰ 0.6 ‰ Kapitalsteuer Holdinggesellschaften 0.75 ‰ 0.75 ‰ 0.75 ‰ 0.75 ‰ 0.6 ‰ Gemischte Gesellschaften 0.1 ‰ 0.1 ‰ 0.1 ‰ 0.1 ‰ 0.6 ‰ Grosshandel 0.13 ‰ 0.13 ‰ 0.12 ‰ 0.12 ‰ 0.05 ‰ Minimalsteuer auf den Industrie 0.36 ‰ 0.36 ‰ 0.32 ‰ 0.32 ‰ 0.14 ‰ Bruttoeinnahmen Weitere Bruttogewinne 0.72 ‰ 0.72 ‰ 0.68 ‰ 0.68 ‰ 0.28 ‰ 1 Für ein in Lausanne (Kanton Waadt) domiziliertes Unternehmen, vorbehaltlich des Inkrafttretens des Waadtländer Steuerpakets Diese Mitteilung wurde zur allgemeinen Information vorbereitet und darf nicht als Beratung angesehen werden. Für spezifische Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater. Tax News EY Winter 2015 9
Teilrevision des Schweizer Mehrwertsteuerrechts Claudio Fischer, Senior Manager, Indirect Tax Services, Zürich, claudio.fischer@ch.ey.com Miodrag Antonijevic, Consultant, Indirect Tax Services, Zürich, miodrag.antonijevic@ch.ey.com Claudio Fischer Miodrag Antonijevic Mit der laufenden Teilrevision des Reduktion der Mehrwertsteuergesetzes bezweckt der Wettbewerbsverzerrungen Änderungen des Nationalrates Bundesrat, das 2010 in Kraft getretene Zu den Hauptgründen der MWST- In seiner Herbstsession hat der totalrevidierte Gesetz in einigen Teilrevision zählt die Reduktion von Nationalrat als erste Parlamentskammer Punkten zu optimieren. Die Teilrevision mehrwertsteuerbedingten den Gesetzesentwurf beraten. Die oben umfasst Änderungen in Bereichen der Wettbewerbsverzerrungen namentlich in genannten Änderungen sind dabei klar Steuerpflicht, Steuersätze und – den Grenzregionen. Hier geht es vor gutgeheissen worden. In anderen ausnahmen, Verfahren und allem um Werklieferungen, die ein Bereichen hat der Nationalrat aber Datenschutz. Hauptstossrichtung ist die ausländisches Unternehmen in der CH gegenüber der Botschaft des Beseitigung der mehrwertsteuerlichen durchführt. Ein CH-Unternehmen muss Bundesrates einige interessante Wettbewerbsnachteile von inländischen auf eine solche Lieferung 8% MWST Änderungen beschlossen: Unternehmen gegenüber ihren zahlen, ein ausländisches kann hingegen ausländischen Konkurrenten. die Steuerbelastung oft umgehen bzw. „Lex Rega“ wird von der Steuer nicht erfasst. • Um Unternehmen wie die Schweizerische Rettungsflugwacht REGA Neu sollen deshalb Unternehmen, die im möglichst wenig mit MWST zu belasten, Inland Leistungen erbringen oder im soll die Definition von Spenden und Inland ansässig sind, nur noch von der Gönnerbeiträgen ausgeweitet werden. MWST-Registrierungspflicht in der Eine Spende, die nicht zu versteuern ist Schweiz befreit sein, wenn sie weltweit und auch keinen Einfluss auf das weniger als CHF 100'000 Umsatz mit Vorsteuerabzugsrecht hat, soll auch nicht von der Steuer ausgenommenen dann noch vorliegen, wenn der Gönner Leistungen erzielen. Bisher wurden nur für seine Spende eine Gegenleistung die im Inland erzielten Umsätze für die erhält, das gemeinnützige Unternehmen Berechnung der Umsatzgrenze jedoch ausdrücklich klarstellt, dass kein herangezogen. Dies wird dazu führen, Anspruch auf diese Gegenleistung dass massiv mehr ausländische besteht. Unternehmen sich in der Schweiz für die MWST registrieren werden müssen. Der Parkplätze Bundesrat rechnet mit ca. 35‘000 • Die vom Bundesrat beabsichtigte zusätzlichen Steuerpflichtigen. Aufhebung der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung von privaten In dieselbe Richtung gehen auch die und öffentlichen Parkplätzen lehnt der beabsichtigten Änderungen für den Nationalrat ab. Die Benutzung von im grenzüberschreitenden Online-Handel. Gemeingebrauch stehenden Parkplätzen Bisher können Gegenstände wie Bücher, soll weiterhin von der Steuer CDs oder Ersatzteile ohne MWST-und ausgenommen sein, während auf Zollbelastung aus dem Ausland in die anderen Parkplätzen (insbesondere in Schweiz versendet werden, wenn die auf Parkhäusern) 8% MWST zu entrichten ist. dem Wert der Gegenstände berechnete Steuer nicht mehr als CHF 5 beträgt. Dies Option für die Versteuerung von wird auch weiterhin gelten. Unternehmen ausgenommenen Leistungen aber, die mit solchen Kleinsendungen • Nachdem in der Totalrevision des einen Umsatz von mehr als CHF 100‘000 MWSTG bereits die Bewilligungspflicht für pro Jahr erzielen, werden sich in der die freiwillige Versteuerung von Schweiz für die MWST registrieren lassen ausgenommenen Leistungen aufgehoben müssen und dann auf allen solchen worden war, beabsichtigt der Nationalrat, Lieferungen an Schweizer Kunden die die Regelung nochmals zu vereinfachen, Schweizer MWST erheben und abführen indem es genügt, gegenüber der ESTV in müssen. Die Überschreitung der der MWST-Abrechnung diese Umsätze Umsatzgrenze bedeutet also gleichsam mit MWST zu deklarieren und eine Verlagerung des Lieferungsortes abzurechnen. Das zwingende Ausstellen vom Aus- ins Inland. einer Rechnung mit entsprechendem Ausweis der Steuer ist nicht mehr erforderlich. Tax News EY Winter 2015 10
Verjährungsfrist • Der Versuch des Bundesrates, die absolute Verjährung von Steuerforderungen wieder von 10 auf 15 Jahre zu verlängern, überzeugte den Nationalrat nicht und wurde abgelehnt. E-Bücher • Der Nationalrat beschloss, dass nicht nur elektronische Zeitungen und Zeitschriften, sondern auch elektronische Bücher (e-books) neu zum reduzierten Satz von 2.5 statt 8 Prozent steuerbar sein sollen. Nach dem aktuellen Zeitplan sollte das revidierte Gesetz per 1 Januar 2017 in Kraft gesetzt werden. Angesichts der Tatsache, dass die Vorlage nun noch vom Ständerat behandelt werden muss und es sich abzeichnet, dass auch diese Kammer noch Änderungen an der Vorlage vornehmen wird, könnte diese Frist allerdings knapp werden. Der Ständerat wird sich in der Frühjahrssession 2016 mit der Vorlage befassen. Fazit Kurz zusammengefasst bringt die Teilrevision des MWSTG für die Mehrzahl der inländischen Unternehmen keine wesentlichen Änderungen. Ihre wirtschaftliche Situation dürfte aber durch die Reduktion mehrwertsteuerbedingter Wettbewerbsnachteile verbessert werden. Stark betroffen sein werden ausländische Unternehmen, die in der Schweiz Leistungen erbringen. Wie viele von ihnen sich tatsächlich in der Schweiz registrieren werden, hängt nicht zuletzt davon ab, wie gut die Steuerverwaltung die neuen Regeln gegenüber nicht in der Schweiz ansässigen Unternehmen wird durchsetzen können. Insgesamt erwartet der Bundesrat, dass dem Fiskus durch die Revision insgesamt Steuer- Mehreinnahmen in der Höhe von rund 68 Millionen zufliessen werden. Tax News EY Winter 2015 11
Elektronische Mehrwertsteuer-Abrechnung Silke Hildebrandt- Stürmer Muriel Kägi Silke Hildebrandt-Stürmer, Senior Manager, Tax Services, Indirect Tax, Zürich, silke.hildebrandt-stuermer@ch.ey.com Muriel Kägi, Manager, Tax Services, Indirect Tax, Zürich, muriel.kaegi@ch.ey.com Unternehmen können Ihre Mehrwertsteuer-Abrechnung seit dem 8. September 2015 online bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) einreichen. Dieser Schritt kann eine erhebliche administrative Entlastung bedeuten, da das Mehrwertsteuerabrechnungsformular nicht mehr physisch unterschrieben und per Post eingereicht werden muss. “ESTV Suisse Tax” – elektronische ► Einreicher: Kann die Vollmacht vorliegt, wird der Antrag Mehrwertsteuer-Abrechnung Mehrwertsteuer-Abrechnung geprüft und das Konto freigeschaltet, ausfüllen und elektronisch wobei die Freischaltung per E-Mail Die Online-Abrechnung steht dank einreichen. Auch diese Rolle wird bekannt gegeben wird. dem neuen E-Government-Portal durch den Superuser bestimmt. „ESTV Suisse Tax“ nun für alle ► Superuser: Besitzt die gleichen Fazit Steuerpflichtige zur Verfügung, die Rechte wie der Einreicher und gewisse technische führt zusätzlich die Das neue Angebot der ESTV stellt Mindestanforderungen (Browser etc.) Benutzerverwaltung. E-Mail eine Erleichterung für den erfüllen. Adresse des Superusers wird das Steuerpflichtigen dar, da die Zuordnungskriterium für die Mehrwertsteuer-Abrechnungen Funktionen des Portals „ESTV ESTV. online, rund um die Uhr und kostenlos Suisse Tax“ – elektronische eingereicht werden können, zudem Mehrwertsteuer-Abrechnung Pro Unternehmung muss mindestens muss die einreichende Person nicht in ein Superuser angelegt werden. der Schweiz domiziliert sein. Nichts Das Portal bietet aktuell folgende Zusätzliche Superuser, Einreicher desto trotz muss weiterhin im Funktionen: oder Ausfüller werden dann Unternehmen sichergestellt sein, dass ► Elektronische Einreichung der elektronisch vom Superuser nur formell und inhaltlich korrekte Mehrwertsteuer-Abrechnungen bestimmt. Mehrwertsteuer-Abrechnungen und Korrekturabrechnungen Es gilt sicherzustellen, dass der eingereicht werden. Somit sind unter ► Elektronische Einreichung der Superuser seine ihm anvertrauten dem neuen Einreichungssystem Berichtigungsabrechnung im Aufgaben (Verwaltung der Prozesse zu definieren, um dies Hinblick auf die Berechtigten und Einreichen der sicherzustellen, da Superuser sowie Jahresabstimmung Mehrwertsteuer-Abrechnungen (kann Einreicher jederzeit eigenständig ► Elektronische Beantragung von auch dem Einreicher übertragen Mehrwertsteuer-Abrechnungen Fristverlängerung werden)) effektiv wahrnimmt. einreichen könnten. Die Verteilung ► Übersicht der pendenten sowie der Rollen innerhalb der abgeschlossenen über die online Anmeldung / Vollmacht Unternehmung muss sensibel eingereichten Mehrwertsteuer- vorgenommen und der Abrechnungen In einem ersten Schritt muss ein Handlungsspielraum der bestimmten ► Elektronische Benutzerverwaltung Benutzerkonto für den Superuser Personen entsprechend ausgestaltet (einzufügen und mutieren von eröffnet werden. Hierfür ist eine werden. Prozessabläufe für die Benutzerrechten) gültige E-Mail Adresse sowie eine jeweiligen Aufgaben sollten definiert mobile Telefonnummer erforderlich, werden, um sicherzustellen, dass im Verschiedene Berechtigungsarten da die entsprechenden Passwörter via Hinblick auf die Möglichkeiten, welche Das Portal unterstützt folgende E-Mail und SMS versendet werden. der Superuser nun erhält, dieser nicht Berechtigungsarten Aus Datenschutzgründen wird dann eigenständig Entscheidungen trifft. eine Vollmacht generiert, die auf dem ► Ausfüller: Kann die Postweg an die Sitzadresse der Mehrwertsteuer-Abrechnung betroffenen Firma gemäss UID- ausfüllen, jedoch nicht selber Register (im Falle von ausländischen elektronisch versenden. Diese Unternehmern an den inländischen Rolle wird durch den Superuser Steuervertreter) gesendet wird. bestimmt. Sobald der ESTV die unterschriebene Tax News EY Winter 2015 12
Auswirkungen von FABI auf den Lohnausweis, die Arbeitgeber sowie die Arbeitnehmer – Geschäftswagen und ÖV-Abonnemente Kornel Wick Thomas Wolf Kornel Wick, Executive Director, People Advisory Services, Zürich, kornel.wick@ch.ey.com Thomas Wolf, Manager, People Advisory Services, Basel, thomas.wolf@ch.ey.com In der Volksabstimmung vom 9. Februar 2014 wurde der Bundesbeschluss über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur (FABI) angenommen. Die Finanzierung erfolgt unter anderem durch zusätzliche Ein-nahmen aus der direkten Bundessteuer der natürlichen Personen (vgl. Art. 87a der Bundesverfassung in der ab 1. Januar 2016 gültigen Fassung). Diese sollen durch eine Begrenzung des Abzuges für den Arbeitsweg auf CHF 3‘000 erzielt werden (vgl. Art. 26 Abs. 1 Bst. a DBG in der ab dem 1. Januar 2016 gültigen Fassung). In Art. 9 Abs. 1 StHG erhalten die Kantone ebenfalls die Möglichkeit, für die unter ihrer Hoheit erhobenen kantonalen Steuern und Gemeindesteuern eine entsprechende Abzugsbeschränkung vorzusehen. Bei einem Geschäftswagen war bis-her auf Grund eines Hinweises im Lohnausweis (Kreuz im Feld F) gar kein Abzug für den Arbeitsweg möglich. Hier bedarf es neu in einem ersten Schritt einer Aufrechnung von zusätzlichem Einkommen, damit in einem zweiten Schritt ein Abzug gewährt und zumindest bei der direkten Bundessteuer gekürzt werden kann. Diese Aufrechnung soll für den Arbeitgeber keinen zusätzlichen Aufwand verursachen. Wie dies konkret umgesetzt werden soll, finden Sie im folgenden Artikel kurz zusammengefasst. Unentgeltliche Zurverfügungstellung eines Geschäftswagens Gemäss der aktuellen Regelung wird im Lohnausweis der Privatgebrauch als geldwerte Leistung erfasst. Dies in der Regel mittels einer pauschalen Aufrechnung von monatlich 0.8% des Kaufpreises (ohne Mehrwertsteuer), mindestens aber von CHF 150 pro Monat. Auf diesem Betrag muss der Arbeitgeber (bzw. die Arbeitgeberin) auch die Sozialversicherungsbeiträge, die Mehrwertsteuer und bei quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmern zusätzlich die Quellensteuer abrechnen. Zusätzlich muss der Arbeitgeber im Lohnausweis das Feld F ankreuzen. Auf Grund dieses Kreuzes kann der Arbeitnehmer (bzw. die Arbeitnehmerin) in der persönlichen Steuererklärung keinen Berufskostenabzug für den Arbeitsweg geltend machen. Neu hat der Arbeitgeber unter der Ziffer 15 des Lohnausweises („Bemerkungen“) ab dem Jahr 2016 zudem einen allfälligen prozentualen Anteil Aussendienst des Arbeitnehmers zu bescheinigen. Der Arbeitnehmer hat ab dem Jahr 2016 in der privaten Steuererklärung (voraussichtlich unter der Ziffer für „weitere Einkünfte“) neu zusätzliches steuerbares Einkommen für die Benützung des Geschäftswagens auf dem Arbeitsweg zu deklarieren (Anzahl Kilometer multipliziert mal 70 Rappen pro Kilometer). Bei einem allfälligen Anteil Aussendienst gemäss Bescheinigung auf dem Lohnausweis kann der Arbeitnehmer diesen Betrag entsprechend reduzieren. Damit wird gewissermassen eine neue Kategorie von steuerbarem Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit geschaffen. Diese unterliegt nach dem aktuellen Informationsstand nicht der Sozialversicherung, nicht der Mehrwertsteuer und ist im Lohnausweis betragsmässig nicht zu bescheinigen. Entsprechend sollte der Arbeitgeber in Bezug auf diese zusätzliche Aufrechnung keine Pflicht zur Abrechnung der Quellensteuer haben. Bei der Einreichung eines Antrages auf Korrektur der Quellensteuer durch Tax News EY Winter 2015 13
den Arbeitnehmer kann für diesen jedoch durchaus eine Aufrechnung erfolgen. Für die Kosten des Arbeitswegs kann der Arbeitnehmer einen Abzug geltend machen. Dieser Abzug wird auf Grund von Art. 26 DBG ab 2016 bei der direkten Bundessteuern neu auf maximal CHF 3‘000 beschränkt. In den Kantonen Appenzell Ausserrhoden, Nidwalden, Schaffhausen und Thurgau wird der Abzug für den Arbeitsweg auf kantonaler Ebene auf maximal CHF 6,000 beschränkt (im Kanton Appenzell Ausserrhoden bereits ab dem Jahr 2015 und damit noch vor Inkrafttreten der Anpassung in Art. 9 StHG !). Weitere Kantone mit Abzugsbeschränkungen sind Bern und Jura (CHF 6‘700), St. Gallen (CHF 3‘655) und Basel-Stadt (CHF 3‘000). In diversen weiteren Kantonen sind Diskussionen im Gang, ob, ab wann und in welcher Höhe eine Abzugsbeschränkung eingeführt werden soll. Gemäss dem Wortlaut von Art. 26 DBG und Art. 9 StHG bzw. mangels einer entsprechenden Regelung für die selbständig Erwerbstätigen betrifft die Abzugsbeschränkung nur die unselbständig Erwerbstätigen. Unentgeltliche Abgabe eines Generalabonnements (GA) mit geschäftlicher Notwendigkeit Wird ein Generalabonnement überwiegend aus geschäftlichen Gründen gebraucht, genügt nach der aktuellen Regelung ein entsprechender Hinweis im Lohnausweis (Kreuz im Feld F) sowie ein Ausweis als Spesenvergütung. An dieser Regelung soll sich auch in Zukunft nichts ändern. Bei einem GA 1. Klasse (mit einem Kaufpreis von aktuell CHF 5‘970) wäre eine Aufrechnung eines Privatanteils von 50% des GA noch unter dem Maximalabzug von CHF 3‘000. Unentgeltliche Abgabe eines Generalabonnements ohne geschäftliche Notwendigkeit sowie sonstiger ÖV-Abonnemente (ohne Halbtaxabonnemente der SBB) Wenn für die Abgabe eines Generalabonnements keine geschäftliche Notwendigkeit besteht, ist der Marktwert dieses Generalabonnements im Lohnausweis derzeit als geldwerte Leistung zu erfassen. Auf dieser geldwerten Leistung hat der Arbeitgeber auch die Sozialversicherungsbeiträge, die Mehrwertsteuer und für quellensteuerpflichtige Arbeitnehmer die Quellensteuer abzurechnen. Diese Regelung bleibt auch in Zukunft bestehen. Bei der Abgabe sonstiger ÖV-Abonnemente hat der Arbeitgeber im Lohnausweis neu eine Aufrechnung als geldwerte Leistung vorzunehmen und auf diesem Betrag auch die Sozialversicherungsbeiträge, die Mehrwertsteuer und gegebenenfalls die Quellensteuer abzurechnen. Bei einem geschäftlichen Gebrauch besteht allenfalls die Alternative, an Stelle einer Aufrechnung im Lohnausweis weiterhin ein Kreuz im Feld F zu setzen. Wie bereits erwähnt, wird der Abzug in der Steuererklärung ab 2016 zumindest bei der direkten Bundessteuer auf maximal CHF 3‘000 beschränkt. Unentgeltliche Abgabe eines Halbtaxabonnements Die unentgeltliche Abgabe eines Halbtaxabonnements gehört auch weiterhin zu den Leistungen, welche aus Praktikabilitätsgründen nicht im Lohnausweis zu deklarieren sind (weder mit einem Kreuz im Feld F noch mit einer Aufrechnung). Fazit Die steuerliche Attraktivität von Geschäftswagen wird mit den auf den 1. Januar 2016 geplanten Neuregelungen massiv sinken. Dies insbesondere bei Distanzen von mehr als 10 Kilometern zwischen Wohn- und Arbeitsort. Der Arbeitgeber hat nach dem aktuellen Informationsstand bei Mitarbeitern mit einem Geschäftswagen im Lohnausweis neu zusätzlich in der Ziffer 15 einen allfälligen Anteil Aussendienst zu bescheinigen. Bei den Halbtax- und Generalabonnementen sind keine Änderungen zu erwarten. Bei den sonstigen ÖV- Abonnementen fallen ab dem Jahr 2016 voraussichtlich Sozialversicherungsbeiträge, die Mehrwertsteuer und bei Quellensteuerpflichtigen auch die Quellensteuer an - es sei denn es kann mit einem überwiegenden geschäftlichen Gebrauch argumentiert werden. Tax News EY Winter 2015 14
EY | Assurance | Tax | Legal | Transactions | Advisory About EY EY is a global leader in assurance, tax, transaction and advisory services. The insights and quality services we deliver help build trust and confidence in the capital markets and in economies the world over. We develop outstanding leaders who team to deliver on our promises to all of our stakeholders. In so doing, we play a critical role in building a better working world for our people, for our clients and for our communities. EY refers to the global organization, and may refer to one or more, of the member firms of Ernst & Young Global Limited, each of which is a separate legal entity. Ernst & Young Global Limited, a UK company limited by guarantee, does not provide services to clients. For more information about our organization, please visit ey.com. Imprint Tax News Electronic publication in German and English. Designed and produced by Ernst & Young Ltd Brand, Marketing and Communications P.O. Box 8022 Zurich © 2015 Ernst & Young Ltd All Rights Reserved. EYG no. XX0000 ED None Disclaimer This material has been prepared for general informational purposes only and is not intended to be relied upon as accounting, tax, or other professional advice. Please refer to your advisors for specific advice. ey.com/ch
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