STUDENTENSTATUT Allgemeiner Teil Studienjahr 2020-2021
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STUDENTENSTATUT Allgemeiner Teil Studienjahr 2020-2021 Gegenstand Studentenstatut 2020 - 2021 Vorstandsbeschluss- 2020/1680 Nr. Zustimmung MR: 10.07.2020 Feststellungsdatum 10.07.2020 Vorwort Es ist gesetzlich geregelt, dass die HAN ein Studentenstatut festlegt und veröffentlicht. Das Statut besteht aus zwei Teilen, einem einrichtungsspezifischen und einem ausbildungsspezifischen Teil. Der einrichtungsspezifische Teil ist für jeden Studenten gleich und heißt innerhalb der HAN Studentenstatut. Den ausbildungsspezifischen Teil des Studentenstatuts nennt die HAN Ausbildungsstatut. Ein Teil des Ausbildungsstatuts ist die Studien- und Prüfungsordnung (OER). Studentenstatut (OS) Im Studentenstatut ist festgelegt, was die Studenten der HAN von der HAN erwarten können und was die HAN von ihnen erwartet. Dieses Statut ist vor allem eine Sammlung aller Rechte und Pflichten und beinhaltet auch, welche Einrichtungen es für Studenten gibt. Außerdem umfasst es eine Übersicht über den Rechtsschutz von Studenten. Die Bestimmungen, die sich auf die Anmeldung und Immatrikulation für einen Studiengang beziehen, findet man in der Immatrikulationsordnung (Inschrijvingsreglement). Ausbildungsstatut Der ausbildungsspezifische Teil beinhaltet eine Beschreibung des Studienaufbaus und der unterstützenden Einrichtungen. Hier findet man Informationen über den Aufbau und die Durchführung des Unterrichts, über Studenteneinrichtungen, Einrichtungen für Studienbegleitung und die Studien- und Prüfungsordnung. Die Studien- und Prüfungsordnung ist daher ein Teil des Ausbildungsstatuts. Studien- und Prüfungsordnung (OER) Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass jeder Studiengang oder jede Gruppe von Studiengängen alle Informationen über den Verlauf eines Studiums in einer Regelung festlegt. Diese Regelung wird als Studien- und Prüfungsordnung (OER) bezeichnet. Die Studien- und Prüfungsordnung verschafft Deutlichkeit über den Studiengang. In der Verordnung ist zum Beispiel die Frist festgelegt, in der Prüfer das Ergebnis einer (Teil-)Prüfung bekannt geben, die Art und Weise der Einsichtnahme in (Teil-)Prüfungen, die Studienbelastung und der Inhalt des Studiengangs.
Inhalt Kapitel 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN .................................................................................. 3 Kapitel 2 ORGANISATION DER HAN .......................................................................................... 3 Kapitel 3 ANMELDUNG UND IMMATRIKULATION UND STUDIENGEBÜHREN ....................... 5 Kapitel 4 RECHTE AUFGRUND DER IMMATRIKULATION ........................................................ 6 Kapitel 5 ALLGEMEINE UND BESONDERE EINRICHTUNGEN FÜR STUDENTEN ................. 8 Kapitel 6 UNTERRICHT .............................................................................................................. 12 Kapitel 7 DAMIT ZUSAMMENHÄNGENDE REGELUNGEN ...................................................... 13 Anhang 8 RELEVANTE ADRESSEN .......................................................................................... 13
Kapitel 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1.1 Definitionsbestimmungen Für dieses Statut gelten die Definitionsbestimmungen, die in Anlage 1 des Ausbildungsstatuts (OS) aufgenommen worden sind: das Glossar. Artikel 1.2 Inhalt des Studentenstatuts Das Studentenstatut der HAN besteht aus: a. einem einrichtungsspezifischen Teil mit darin mindestens einer Beschreibung der Rechte und Pflichten von Studenten der HAN, einer Übersicht der Einrichtungen, die Studenten nutzen können, einer Übersicht der Regelungen, die die Rechte von Studenten schützen sollen sowie Hausregeln und Ordnungsmaßnahmen im Sinne von Artikel 7.57h des niederländischen Hochschulrahmengesetzes (Wet op het hoger onderwijs en wetenschappelijk onderzoek (WHW)); und b. einem ausbildungsspezifischen Teil (genannt Ausbildungsstatut) mit darin mindestens einer Beschreibung des Studienaufbaus des Studiengangs, der unterstützenden Einrichtungen, die innerhalb des Fachbereiches angeboten werden, zu dem der Studiengang gehört, einer Studien- und Prüfungsordnung und einer Beschreibung der ergänzenden Regeln und Verfahren auf der Ebene der Akademie bzw. des Studiengangs. Artikel 1.3 Festlegung des Studentenstatuts 1. Das Studentenstatut wird festgelegt durch: a. den Vorstand, mit Zustimmung des Mitbestimmungsrats, soweit dies den einrichtungsspezifischen Teil und den Rahmen des ausbildungsspezifischen Teils betrifft; b. den Akademiedirektor, mit Zustimmung des Akademierats, soweit dieser Teil den ausbildungsspezifischen Teil betrifft, der nicht bereits von einem Gremium, wie unter a, festgelegt worden ist; 2. Abweichend von Absatz 1 können die Beträge und Fristen, wie genannt in Artikel 3.4, jährlich gemäß den vom niederländischen Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaften festgelegten gesetzlichen Studiengebühren und den vom Vorstand festgesetzten institutionellen Gebühren und deren Zahlungsfristen angepasst werden, ohne dass der Vorstand diese Änderung explizit genehmigt. Artikel 1.4 Veröffentlichung des Studentenstatuts 1. Das Studentenstatut und jede Änderung des Statuts werden auf der Website der HAN veröffentlicht. 2. Jeder Student, der sich zum ersten Mal bei der HAN immatrikuliert, erhält Anweisungen darüber, wie das Studentenstatut zu konsultieren ist. 3. Das Studentenstatut wird mindestens einmal im Jahr aktualisiert. Kapitel 2 ORGANISATION DER HAN Artikel 2.1 Akademien, Zentralstab, Services 1. An der HAN sind die Studiengänge auf 14 Akademien verteilt. Im Vorstands- und Verwaltungsreglement sind die Akademien der HAN aufgeführt. Auf HAN Insite sind Informationen über die Einrichtung, Organisation und die Personen der Studiengänge und der Akademien, denen sie angehören, zu finden: www.han.nl/insite. Das Ausbildungsstatut enthält ebenfalls Informationen über die Studiengänge und die Akademie, der der Studiengang zugeordnet ist. 2. Der Unterricht wird in der Form von Studiengängen angeboten. 3. Die allgemeinen unterstützenden Dienste der HAN sind bei den Servicediensten untergebracht. Der Zentralstab erbringt Unterstützungsdienste bezüglich der Umsetzung der Hochschulpolitik für den Vorstand, die Akademien und andere Organisationseinheiten der HAN. S. 3 von 16
Artikel 2.2 Aufsichtsrat Der Aufsichtsrat beaufsichtigt die Politik des Vorstandes und den allgemeinen Betrieb innerhalb der HAN. Der Aufsichtsrat der HAN vertritt die Zielsetzungen der HAN. Der Aufsichtsrat hat maximal sieben Mitglieder. Artikel 2.3 Vorstand Der Vorstand bildet den Vorstand der HAN und des Einrichtungsvorstands der HAN im Sinne des niederländischen Hochschulrahmengesetzes (WHW). Der Vorstand hat die Leitung der HAN inne, koordiniert den täglichen Betrieb, bestimmt die Politik und beaufsichtigt das Funktionieren der Akademiedirektoren. Der Vorstand hat maximal drei Mitglieder. Artikel 2.4 Akademiedirektor Für die tägliche Leitung der Akademie ist der Akademiedirektor zuständig, auf den der Vorstand dazu Befugnisse übertragen hat. Unter Berücksichtigung der Hochschulpolitik der HAN formuliert der Akademiedirektor die Akademiepolitik und verwaltet diese. Der Akademiedirektor ist gegenüber dem Vorstand rechenschaftspflichtig. Artikel 2.5 Mitbestimmung 1. Die HAN verfügt über einen Mitbestimmungsrat, der aus 16 Mitgliedern besteht. Der Zentralstab und die Servicedienste sowie jede Akademie verfügen über einen Teilrat. Bei den Akademien wird dieser Teilrat als Akademierat bezeichnet. Die Hälfte der Mitglieder des Mitbestimmungsrates und der Akademieräte wird direkt aus und von den Mitarbeitern gewählt, die andere Hälfte wird direkt aus und von den Studenten gewählt. Diese Verteilung gilt nicht für den Teilrat des Zentralstabs und der Servicedienste, der keine studentischen Mitglieder hat. Die Räte sind befugt, hinsichtlich des Vorstandes und der Akademiedirektoren alle Angelegenheiten zu besprechen, die die HAN beziehungsweise die Akademie betreffen, Vorschläge zu unterbreiten und Standpunkte darzulegen. Der Vorstand bzw. der Akademiedirektor sind verpflichtet, darauf begründet zu reagieren. 2. Jeder Student hat ein aktives und passives Wahlrecht für den Mitbestimmungsrat und den Akademierat. Artikel 2.6 Studienkommission 1. Jeder Studiengang oder jede Gruppe von Studiengängen der HAN verfügt über eine Studienkommission. 2. Die Studienkommissionen, die zu einer Akademie gehören, halten mindestens zwei Mal pro Jahr eine Versammlung ab. 3. Der Vorstand stellt ein Rahmendokument für die Regelung der Studienkommissionen fest. Der Akademiedirektor legt anschließend je Studiengang oder Gruppe von Studiengängen eine Regelung der Studienkommission für die jeweilige Studienkommission fest. Diese Regelung wird in das Ausbildungsstatut aufgenommen. Artikel 2.7 Examenskommission 1. Der Vorstand entscheidet auf Antrag des Akademiedirektors und nach Anhörung der Betroffenen, einschließlich der Examenskommission und des Akademierats, welche Examenskommissionen eingerichtet, zusammengelegt oder aufgelöst werden. 1 2. Die Examenskommission ist das Gremium, das objektiv und fachkundig feststellt, ob ein Student die Anforderungen erfüllt, die in der Studien- und Prüfungsordnung hinsichtlich der erforderlichen Kenntnisse, Einsichten und Fertigkeiten festgelegt sind, die zum Erhalt eines Grads benötigt werden. 3. Die Examenskommission legt pro Studiengang oder Gruppe von Studiengängen eine Regelung für Examenskommissionen fest. Diese Regelung wird in das Ausbildungsstatut aufgenommen. Artikel 2.8 Externer Prüfungsqualitätsbeauftragter 1. Für jeden Studiengang oder für jede Gruppe von Studiengängen werden einer oder mehrere externe Prüfungsqualitätsbeauftragte ernannt. 1 Siehe die Regelung über die Zusammensetzung und Ernennung von Examenskommissionen, Beschluss 2019/1543. S. 4 von 16
2. Aufgabe des externen Prüfungsqualitätsbeauftragten ist es, die Qualität des Examens zu beurteilen bzw. zu überwachen. 3. Die Aufgaben, Kompetenzen und die Position der externen Prüfungsqualitätsbeauftragten sind in der vom Akademiedirektor festgelegten Regelung für externe Prüfungsqualitätsbeauftragte konkretisiert. Artikel 2.9 Ermöglichung von Studentenmitsprache Studenten erfahren möglichst keinen Nachteil bei der Teilnahme an Aktivitäten des Mitbestimmungsrats, von Akademieräten oder Studienkommissionen. Für den Studiengang bedeutet dies, dass der Studiengang die Handlungspflicht hat, in einem angemessenen möglichen Rahmen den Studenten, die an den genannten Aktivitäten teilnehmen, flexible Bildungsmöglichkeiten anzubieten und gegebenenfalls Vorkehrungen zu treffen, falls die genannten Aktivitäten im Widerspruch zu den Bildungspflichten der teilnehmenden Studenten stehen. Kapitel 3 ANMELDUNG UND IMMATRIKULATION UND STUDIENGEBÜHREN Artikel 3.1 Anmeldung und Immatrikulation Die Bestimmungen über die Anmeldung und Immatrikulation sind in der Immatrikulationsordnung enthalten. Artikel 3.2 Studiengebühren Die Bestimmungen über die Zahlung und Rückerstattung der Studiengebühren sowie die Regelung zur Ausübung eines studiengebührenfreien Vorstandsamtes sind in der Immatrikulationsordnung zu finden. Artikel 3.3 Ausübung eines studiengebührenfreien Vorstandsamtes 1. Ist ein Student für einen finanzierten Studiengang eingeschrieben, kann er bis spätestens 1. September des Studienjahres beim Vorstand einen Antrag stellen, um für einen Zeitraum von (höchstens) einem ganzen Studienjahr von der Zahlung der gesetzlichen Studiengebühren befreit zu werden, wenn der Student eine Vorstandstätigkeit oder eine soziale Tätigkeit in Vollzeit ausübt und der Antrag die folgenden Kriterien erfüllt: a. Die Studentenorganisation, in der die Aktivitäten stattfinden, ist gemäß der Regelung für den Profilierungsfonds als Studentenorganisation anerkannt worden; und b. die Studentenorganisation hat mindestens 400 Mitglieder, die als Studenten an einer Hochschuleinrichtung immatrikuliert sind oder kann im Falle einer Stiftung nachweisen, dass die tatsächlichen Aktivitäten mindestens 400 Studenten zugutekommen, die an einer Hochschuleinrichtung eingeschrieben sind, oder im Falle eines Dachverbands mindestens vier Mitglieder hat, wobei die Gesamtzahl der Mitglieder dieser Mitgliedsorganisationen mindestens 400 Mitglieder beträgt, die als Studenten bei einer Hochschuleinrichtung eingeschrieben sind; und c. der Student eine Aufgabenbeschreibung vorlegt, aus der hervorgeht, dass es sich um eine Vorstandstätigkeit handelt, die mindestens 40 Stunden pro Woche umfasst. 2. Während des gesamten Studienjahres ist es dem Studenten nicht gestattet, am Unterricht teilzunehmen oder Examen oder Prüfungen an der HAN oder an einer anderen finanzierten Bildungseinrichtung zu absolvieren. 3. Der Vorstand fasst innerhalb von 20 Tagen einen schriftlichen Beschluss über den Antrag, um von der Zahlung der gesetzlichen Studiengebühren befreit zu werden. 4. Eine Kopie der Entscheidung wird dem Akademiedirektor des Studiengangs, für den der Student eingeschrieben ist, übermittelt. Artikel 3.4 Die Höhe der Studiengebühren und Examensgebühren 1. Ein Student hat für jedes Studienjahr, in dem er für einen Studiengang immatrikuliert ist, die gesetzlichen Studiengebühren oder institutionellen Studiengebühren zu zahlen. 2. Vollzeitstudenten müssen die gesetzlichen Studiengebühren zahlen. Ein von der HAN festzusetzender Teil der gesetzlichen Studiengebühren ist von Teilzeit-Studenten und dualen Studenten zu zahlen, die vor der Immatrikulation für einen Bachelor- oder Associate-Degree- S. 5 von 16
Studiengang nicht früher einen Bachelorgrad oder Associate Degree erworben haben 2 und zu einer der Personengruppen im Sinne von Artikel 2.2 des Gesetzes über Studienfinanzierung 2000 (WSF 2000) gehören oder die die surinamische Staatsangehörigkeit haben. Für das Studienjahr 2020-2021 gelten folgende Beträge: Vollzeit-Student 2.143,00 € Teilzeit-Student 2.143,00 € Dualer Student 2.143,00 € Ein Student, der nach 2018-2019 zum ersten Mal an einer niederländischen Hochschule für einen Bachelor- oder Associate-Degree-Studiengang immatrikuliert ist und der gesetzliche Studiengebühren zu zahlen hat € 1.071,00 Der Student, der nach dem 1. September 2018 für das zweite Studienjahr für einen Studiengang im Bereich Bildung immatrikuliert ist € 1.071,00 3. Die Examensgebühren, die ein Extraneer zu zahlen hat, betragen € 2.143,00 4. Studenten, die nicht unter Anwendung von Absatz 2 fallen, haben die institutionellen Studiengebühren zu zahlen. Für das Studienjahr 2020-2021 gelten folgende Beträge: Neuzugang ab 2013-2014 niedrig 7.399,00 € Neuzugang ab 2013-2014 hoch 8.668,00 € Neuzugang ab 2013-2014 top 9.784,00 € Neuzugang 2012-2013 alle Studiengänge € 7.000,00 Neuzugang 2011-2012 alle Studiengänge € 7.000,00 Immatrikuliert für einen zweiten Studiengang, teilweise parallel zu einem ersten Studiengang, für den ein Abschluss erworben wurde € 2.143,00 UAF-Studenten, die die Voraussetzungen von Artikel 7.45 Absatz 1, 2 oder 6 WHW nicht erfüllen € 2.143,00 Teilzeit-Studenten und duale Studenten mit einer EWR-Staatsbürgerschaft, die nicht die Voraussetzungen gemäß Artikel 7.45a Absatz 1, 2, 3 oder 6 WHW erfüllen € 4.420,00 5. Die Studiengebühren für ein Modul von 30 Studienpunkten eines durch Nachfragefinanzierung finanzierten Studiengangs betragen: Für Studenten, die Artikel 2.2 WSF 2000 erfüllen € 3.250,00 Für Studenten, die nicht Artikel 2.2 WSF 2000 erfüllen € 4.334,00 Die Studiengebühren für ein Modul von 30 Studienpunkten für Teilzeit-Studenten, denen der Staat im Rahmen des Experiments Nachfragefinanzierung einen Gutschein in Höhe von 1.250,00 € ausstellt, wird um den Wert des Gutscheins reduziert. 6. Die von der HAN festzulegenden Beträge werden termingerecht vor Beginn des Studienjahrs bekannt gegeben. 7. Wer im Laufe des Studienjahrs für einen Studiengang immatrikuliert wird, zahlt für jeden restlichen Monat des Studienjahrs den zwölften Teil der für ihn geltenden Studiengebühren für ein Studienjahr. Kapitel 4 RECHTE AUFGRUND DER IMMATRIKULATION Artikel 4.1 Rechte 1. Der immatrikulierte Student ist berechtigt, am Unterricht aller Akademien der HAN teilzunehmen, sofern er aufgrund der Bestimmungen in Bezug auf die Ausübung eines studiengebührenfreien Vorstandsamtes nicht von der Zahlung der gesetzlichen Studiengebühren befreit ist. Eine Akademie hat die Möglichkeit, den Zugang zum Unterricht zu beschränken, wenn ein Numerus clausus für den Studiengang gilt oder die verfügbare Unterrichtskapazität beschränkt ist. Eine Beschränkung ist in den ausbildungsspezifischen Teil des Studentenstatuts aufzunehmen. 2. Der externe Student hat ausschließlich das Recht, Prüfungen und Examen zu absolvieren, die zum Studiengang gehören und auf Zugang zu den zur HAN gehörigen Einrichtungen und Sammlungen, es sei denn, dass nach Meinung des Akademiedirektors die Art oder das Interesse des Unterrichts dem entgegensteht. 2 Diese Voraussetzung gilt nicht für einen Studenten, der zum ersten Mal einen Studiengang im Bereich Bildung oder Gesundheitswesen absolviert, wie aufgeführt im Gesetz WHW und dem Durchführungsbeschluss WHW. S. 6 von 16
3. Der Student ist berechtigt, Examen des Studiengangs zu absolvieren, für den er immatrikuliert ist und an Prüfungen teilzunehmen, die zum Prüfungsprogramm des ausbildungsspezifischen Teils des Studentenstatuts gehören, sofern er aufgrund der Bestimmungen in Bezug auf die Ausübung eines studiengebührenfreien Vorstandsamtes nicht von der Zahlung der gesetzlichen Studiengebühren befreit ist oder die Examenskommission ihm nicht die Sanktion einer Verweigerung der Teilnahme an einer oder mehreren Prüfungen auferlegt hat. Der Studiengang kann festlegen, dass erst eine oder mehrere Prüfungen bestanden werden müssen, um eine bestimmte Unterrichtseinheit absolvieren zu dürfen. 3 4. Der Student hat Recht auf den Zugang zu den Gebäuden und Sammlungen der HAN, es sei denn, es wird bestimmt, dass die Art oder das Interesse des Unterrichts dem entgegensteht. Der Akademiedirektor ist im Falle von Kapazitätsproblemen befugt, den Zugang zu und die Nutzung von Laboratorien, Studienräumen oder Computerräumen zu beschränken. Eine Beschränkung darf niemals so sein, dass für den immatrikulierten Studenten kein angemessener Gebrauch der Einrichtungen für einen normalen Studienfortgang verbleibt. 5. Der Student ist berechtigt, die Dienstleistungen eines Studentendekans in Anspruch zu nehmen. 6. Der Student hat Anspruch auf Studienlaufbahnbegleitung, die im ausbildungsspezifischen Teil des Studentenstatuts näher beschrieben ist. 7. Der Student hat Wahlrecht, wie beschrieben in Artikel 2.5 Absatz 2. 8. Der Student ist berechtigt, einen Studiengang an der HAN oder an einer anderen Hochschule abzuschließen, wenn dieser Studiengang an der HAN aufhört zu bestehen. 9. Der Student hat das Recht auf die Verleihung eines Grades im Sinne von Artikel 7.10a WHW bei der Verleihung des Zeugnisses. 10. Den Grad verleiht die Examenskommission, nachdem sie beschlossen hat, dass der Student das Abschlussexamen erfolgreich bestanden hat. Das Zeugnis wird spätestens am letzten Tag des Monats überreicht, der auf das Datum folgt, an dem das Examen bestanden worden ist, sofern der Student nicht gemäß Artikel 8.14.5. der Studien- und Prüfungsordnung Aufschub beantragt hat. Das Examen ist bestanden, wenn die Prüfungen der zum Studiengang oder zur propädeutischen Phase eines Studiengangs gehörigen Unterrichtseinheiten erfolgreich bestanden worden sind, sofern die Examenskommission nicht bestimmt hat, dass das Examen zugleich eine von ihr selbst zu verrichtende Untersuchung im Sinne von Artikel 7.10, Absatz 1 WHW umfasst und zugleich definitiv und formal in den Computersystemen der HAN festgelegt ist, dass alle Prüfungen im Sinne des vorigen Satzes erfolgreich absolviert wurden. 11. Die Absätze 1, 6, 7, 8 und 9 dieses Artikels gelten nicht für einen externen Studenten (Extraneus). Artikel 4.2 Unrechtmäßiger Gebrauch Von demjenigen, der unrechtmäßig Gebrauch der Unterrichts- und Prüfungseinrichtungen macht, kann Schadenersatz gefordert werden. Ein unrechtmäßiger Gebrauch von Unterrichts- und Prüfungseinrichtungen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann, neben Sanktionen gemäß diesem Statut, zu einer Strafverfolgung führen. Artikel 4.3 Verfahrenstechnische Regeln und Rechte 1. Wenn ein Student in Verzug bleibt, die Studiengebühren oder die Raten der Studiengebühren zu zahlen: a. ist der Student nicht länger berechtigt, den initialen Unterricht und die Unterrichtseinrichtungen zu nutzen; b. ist der Student nicht länger berechtigt, die Prüfungs- und Examenseinrichtungen zu nutzen; c. stellt die HAN keinen Studentenausweis aus oder sperrt diesen; d. sind die IKT-Einrichtungen für den Studenten nicht zugänglich; e. ist der Student nicht länger berechtigt, die Dienste des Studienlaufbahnbegleiters in Anspruch zu nehmen; und f. ist der Student nicht länger berechtigt, die Dienste des Studentendekans in Anspruch zu nehmen, außer, wenn der Student beim Treffen der Zahlungsvereinbarung Unterstützung benötigt. 3 Die in der Studien- und Prüfungsordnung enthaltenen Unterrichtseinheiten müssen die Zulassungsvoraussetzungen beschreiben, die ein Student erfüllen muss. S. 7 von 16
2. Wenn ein Student in Verzug bleibt, die Studiengebühren oder die Raten der Studiengebühren zu zahlen, wird die Verleihung eines Zeugnisses bis zu dem Zeitpunkt ausgesetzt, an dem der Student alle Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat. 3. Bevor die Bestimmung in Absatz 1 in Kraft tritt, erhält der Student eine Zahlungserinnerung gemäß dem Mahnungsverfahren für Studiengebühren und wird ihm dabei mitgeteilt, was die Folgen der nicht fristgerechten Zahlung sind und eine Frist gesetzt, innerhalb der nachträglich bezahlt werden muss. Kapitel 5 ALLGEMEINE UND BESONDERE EINRICHTUNGEN FÜR STUDENTEN Artikel 5.1 Allgemein 1. Studenten der HAN haben Anspruch auf Studenteneinrichtungen, wie Studienberatung/Studienbetreuung durch einen Studienlaufbahnbegleiter, die Unterstützung eines Studentendekans und Kurse für Studienkompetenzen, die auf Insite HAN Studiesucces zu finden sind. 2. HAN-Studenten haben Anspruch auf Zusatzleistungen für den Unterricht und technische Hilfsmittel, wie z. B. Bildungsanwendungen, IKT-Einrichtungen und Sporteinrichtungen, die im Rahmen des Studiums bei Insite HAN zu finden sind. 3. Studenten der HAN können die Bibliothek der Radboud-Universität Nijmegen nutzen. 4. Studenten der HAN können die Dienste eines Studentenpsychologen in Anspruch nehmen. Der Studentenpsychologe bietet kurzfristige Hilfeleistungen individuell oder in einer Gruppe an und kann bei einem bestimmten Anlass an eine externe Hilfeleistungsinstanz überweisen. 5. Studenten der HAN können eine Sportkarte (Sportkaart) erwerben, mit der die Örtlichkeiten von Seneca (Zentrum für Sport, Arbeit und Gesundheit der HAN), die Sporteinrichtungen in Arnhem oder die Sporteinrichtungen der Radboud-Universität Nijmegen genutzt werden können. 6. Liegen besondere Umstände vor, kann sich der Student an den Studentendekan wenden. Artikel 5.2 Studenten mit einer Beeinträchtigung 1. Studenten mit Unterstützungsbedarf wegen einer Beeinträchtigung (einer chronischen Erkrankung, einer Behinderung oder einem Handicap) können Anspruch auf eine Unterstützung und Einrichtungen erheben. 2. Die Zielsetzung der Unterstützung für Studenten mit einer Beeinträchtigung ist dreiteilig: a. Optimierung der Zugänglichkeit des Unterrichts; b. Begrenzung der Studienverzögerung; und c. effizienter und effektiver Einsatz von Mitteln. 3. Studenten mit einer Beeinträchtigung nutzen das reguläre Betreuungssystem der HAN. Dies bedeutet, dass der Studienlaufbahnbegleiter auch für Studenten mit einer Beeinträchtigung der erste Ansprechpartner ist. 4. Alle Studenten, die sich bei der HAN anmelden, erhalten Informationen zur Meldung einer Beeinträchtigung. Wenn der (angehende) Student erwartet, dass sich die Beeinträchtigung auf das Studium auswirken wird, kann er ein Aufnahmegespräch beantragen. In den meisten Fällen wird dieses Gespräch mit dem Studienlaufbahnbegleiter geführt. Das Gespräch kann vor Beginn des Studiums stattfinden. Es kann auch vereinbart werden, dass das Aufnahmegespräch zu Beginn des Studiums stattfindet. Das Gespräch beeinflusst in keinerlei Weise das Recht auf Immatrikulation. 5. Ziel des (Aufnahme-)Gesprächs ist: a. Die Bestandsaufnahme von Problembereichen, mit denen der (zukünftige) Student bis zu dem Zeitpunkt in seiner Studienlaufbahn konfrontiert worden ist. Wenn möglich nimmt der (zukünftige) Student das Dossier des vorigen Studiengangs mit. b. Der Student erhält ein deutliches Bild über die Art des Studiengangs seiner Wahl und die Möglichkeiten, die der Student als Unterstützung erwarten kann. c. Der Studiengang erhält ein deutliches Bild über den Einfluss, den die Beeinträchtigung auf den Studienverlauf haben kann. d. Das Gespräch gibt Einblicke in die Möglichkeiten des Studenten und des Studiengangs in Bezug auf den Studienverlauf, die benötigten Einrichtungen, das Praktikum und die Perspektiven am Arbeitsmarkt (Einstieg, Aufstieg, Ausstieg) und führt zu Absprachen. S. 8 von 16
6. Das Verfahren nach dem Aufnahmegespräch ist wie folgt: a. Wenn der Student Einrichtungen oder Hilfsmittel beantragt, die nicht standardmäßig organisiert sind, legt der Studienlaufbahnbegleiter den Antrag im Namen des Studenten dem Akademiedirektor vor. Bei Fragen über Prüfungen und Examen wendet er sich an die Examenskommission. Der Akademiedirektor und/oder die Examenskommission treffen eine schriftliche Entscheidung über den Antrag des Studenten. b. Bei einer Genehmigung legt der Studienlaufbahnbegleiter die gewährten Einrichtungen und Hilfsmittel in einem Bericht fest, von dem der Student eine Kopie erhält. c. Jedes Jahr bespricht der Studienlaufbahnbegleiter mit dem Studenten, ob die Hilfsmittel und Einrichtungen noch angemessen sind. Falls erforderlich, wird dies angepasst. Auf Antrag des Studenten kann das Gespräch auch in der Zwischenzeit stattfinden. 7. Studenten, bei denen während des Studiums eine Beeinträchtigung auftritt, und Studenten mit einer Beeinträchtigung, die dies noch nicht eher gemeldet haben, können einen Termin für ein Gespräch mit dem Studienlaufbahnbegleiter vereinbaren. In dem Gespräch wird festgestellt, welche Einrichtungen dem Studenten zufolge zur Realisierung eines studierbaren Unterrichtsprogramms nötig und erwünscht sind. Das Gespräch wird auf die gleiche Weise abgewickelt wie ein Aufnahmegespräch. 8. Studenten, die wegen ihrer Beeinträchtigung nicht imstande sind, das Abschlussexamen des Studiengangs im Zeitraum des Leistungsstipendiums (Prestatiebeurs) zu absolvieren, können gemäß Artikel 5.2b WSF 2000 ein Jahr Verlängerung für die Dauer des Leistungsstipendiums beantragen. Können sie auch in dem im ersten Satz genannten Zeitraum des verlängerten Leistungsstipendiums das Abschlussexamen des Studiengangs nicht absolvieren, können sie finanzielle Unterstützung beim Profilierungsfonds der HAN beantragen. Artikel 5.3 Flüchtlingsstudenten und andere Studenten mit Sprachdefiziten 1. Flüchtlingsstudenten und Studenten mit Sprachdefiziten können zusätzlich zu den allgemeinen Einrichtungen Anspruch auf Unterstützung und Einrichtungen erheben, die in Absatz 6 dieses Artikels genannt werden. 2. Ein Student gilt als Flüchtlingsstudent, wenn er alle nachfolgenden Kriterien erfüllt: - Der Student hat einen Flüchtlingsstatus, auf dessen Grundlage ein Asylverfahren läuft oder bereits abgeschlossen ist; und - der Student hat die Vorausbildung (weiterführende Schule oder Sekundarschule) im Ausland in einer Fremdsprache absolviert; und - der Student hat mit dem außerhalb der Niederlande erlangten Abschluss Zugang zum Studium an der HAN auf der Grundlage der (Nuffic-)Abschlussbewertung und dem erfolgreichen Absolvieren des Staatsexamens NT2 (Programm II) oder der NTS-B2- Prüfung des eigenen Studiengangs der HAN erhalten oder der Student hat Zugang zum Studium an der HAN auf der Grundlage eines 21+-Tests und dem erfolgreichen Absolvieren des Staatsexamens NT2 (Programm II) oder der B2-Prüfung des eigenen Studiengangs der HAN erhalten. 3. Ein Student gilt als Student mit Sprachdefiziten, wenn er alle nachfolgenden Kriterien erfüllt: - Der Student ist aus anderen Gründen als auf der Grundlage von Asyl ein Neuankömmling in den Niederlanden; - Niederländisch ist nicht seine Muttersprache; und - der Student hat seinen Abschluss in einem anderen Land als den Niederlanden erworben, der Zugang zu einem Studiengang an der HAN gewährt, oder er hat eine Vorausbildung in den Niederlanden abgeschlossen, lebt aber weniger als drei Jahre in den Niederlanden. 4. Ein Student im Sinne von Absatz 2 und 3 dieses Artikels, der die Unterstützung und die Einrichtungen nutzen möchte, meldet dies dem Studentendekan. 5. Der Studentendekan stellt fest, ob der Student die Kriterien in Absatz 2 oder 3 dieses Artikels erfüllt, und stellt dem Studenten eine Bescheinigung über seine Sprachdefizite aus. 6. Ein Student mit bescheinigten Sprachdefiziten hat Anspruch auf: - 25 % zusätzliche Prüfungszeit während der (gesamten) ersten beiden Jahre des Studiums eines niederländischsprachigen Studiengangs an einer Hochschule und die Verwendung eines (unbeschriebenen) Wörterbuches Niederländisch-Wahlsprache und/oder Wahlsprache-Niederländisch während der Prüfungen; - eine kostenlose Nutzung der Sprachförderung durch De Taalkamer von HAN Studiesucces auf dem niederländischen C1-Sprachniveau; und S. 9 von 16
- eine kostenlose Nutzung von Fortbildungskursen zur persönlichen Entwicklung und zu Studienkompetenzen, wie sie z. B. von HAN Studiesucces – Training und Coaching – angeboten werden. 7. Studenten im Sinne von Absatz 2 dieses Artikels haben im ersten Studienjahr Anspruch auf Informationen, Beratung und Unterstützung durch den Studentendekan. Artikel 5.4 Studenten mit einer Sportkarriere (Spitzensport) 1. Die Absätze 2 bis 10 dieses Artikels gelten für: a. Studenten der HAN, die einen anerkannten NOC*NSF-Spitzensportstatus oder Talentstatus haben; b. Studenten der HAN, die vom HAN-Spitzensportkoordinator4 als HAN-Spitzensportler eingestuft werden. 2. Ein Student im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels, der die in Absatz 5 dieses Artikels erwähnten Einrichtungen in Anspruch nehmen möchte, meldet dies dem HAN-Spitzensportkoordinator. 3. Der Student im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels, der als HAN-Spitzensportler eingestuft wird, erhält vom HAN-Spitzensportkoordinator die HAN-Spitzensportbescheinigung und eine Erläuterung der Spitzensportregelung. 4. Kommt ein Student im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels für Einrichtungen des NOC*NSF und/oder des eigenen Sportverbands in Betracht, muss er erst diese Einrichtungen nutzen, bevor er die Einrichtungen der HAN im Sinne von Absatz 5 Buchstabe c dieses Artikels in Anspruch nehmen kann. 5. Für Studenten im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels gelten folgende Bestimmungen: a. Die Akademien sind verpflichtet, alle Anstrengungen zu unternehmen, um ein flexibles Studium in einem zumutbaren Rahmen anzubieten, wobei jeder Studienverlauf auf den HAN-Spitzensportler und den jeweiligen Studiengang zugeschnitten ist. Zu den möglichen Einrichtungen gehören: Anpassungen des Stundenplans im Hinblick auf Trainingszeiten, Verteilung oder Verschiebung von Prüfungen oder des Prüfungsortes während Wettkämpfen und Trainingslagern, möglichst Ersatzaufträge beim Versäumnis von Pflichtvorlesungen, Einrichtungen für Fernunterricht (Aufzeichnung von Vorlesungen/Seminaren), die Teilnahme an Vorlesungen und Seminaren in anderen Gruppen usw. b. Studenten haben jedes Jahr ein Gespräch mit dem HAN-Spitzensportkoordinator und haben die Möglichkeit, eine Reihe von Workshops zu absolvieren mit dem Schwerpunkt auf einem Gleichgewicht zwischen Spitzensport und Studium. c. Studenten, die nicht in der Lage sind, im Zeitraum des Leistungsstipendiums das Abschlussexamen des Studiengangs zu bestehen, können finanzielle Unterstützung beim Profilierungsfonds der HAN beantragen. Anträge werden über den Studentendekan gestellt. d. Über den HAN-Spitzensportkoordinator können Studenten die Fitnesseinrichtungen des Sportmedisch Adviescentrum Seneca am Kapittelweg in Nijmegen kostenlos nutzen. Diesbezügliche Anträge werden über den HAN-Spitzensportkoordinator gestellt. 6. Alle Handlungen, die aus der Umsetzung von Absatz 5 dieses Artikels hervorgehen, gehören zur Verantwortlichkeit des betreffenden Studiengangs und stehen daher in erster Instanz dem Studienlaufbahnbegleiter des Studenten zu. Wenn der Student Einrichtungen beantragt, die nicht standardmäßig organisiert sind, legt der Studienlaufbahnbegleiter den Antrag des Studenten dem Akademiedirektor vor. Bei Fragen über Prüfungen und Examen wendet er sich an die Examenskommission. Der Akademiedirektor und/oder die Examenskommission treffen eine schriftliche Entscheidung über den Antrag des Studenten. 7. Jährlich stellt der HAN-Spitzensportkoordinator fest, ob der Status als Spitzensportler noch zutreffend ist. Der Student ergreift die Initiative für dieses Gespräch. Die HAN- Spitzensportbescheinigung gilt für ein Studienjahr. 8. Bei Problemen, die sich aus dem Spitzensport selbst ergeben, können sich der Fachbereich und/oder der Student an den HAN-Spitzensportkoordinator wenden. 4 Die Spitzensportkoordination der HAN ist in der HAN-Spitzensportakademie (Topsport Academie) untergebracht. Die HAN- Spitzensportakademie arbeitet eng mit Topsport Gelderland zusammen. Topsport Gelderland ist die vom NOC*NSF bestellte Organisation zur Betreuung und Unterstützung von Spitzensportlern und Nachwuchstalenten mit einem vom NOC*NSF anerkannten Status. Die Feststellung, ob ein Student, der an der HAN studiert, für die HAN-Spitzensportregelung in Frage kommt, wird von Topsport Gelderland unterstützt. S. 10 von 16
9. Auf Wunsch findet ein Gespräch zwischen dem HAN-Spitzensportkoordinator, dem Studenten und dem Studienlaufbahnbegleiter über die spitzensportlerfreundliche Organisation des Studiengangs statt. 10. Der Student, der die in Absatz 5 dieses Artikels genannten Einrichtungen nutzt, stellt sich mindestens einmal pro Jahr für eine Werbeaktivität der HAN zur Verfügung. Die Gestaltung dieser Aktivität wird nach Rücksprache mit dem Studenten und dem HAN-Spitzensportkoordinator bestimmt. Der HAN-Spitzensportkoordinator kann darin zwischen dem Antragsteller und dem Studenten vermitteln und sie bezüglich Werbeaktivitäten beraten. Artikel 5.5 Studenten mit einem Spitzenunternehmen 1. Die HAN kennt das HAN-Spitzenunternehmerprogramm für Studenten, denen die Kommission für Spitzenunternehmer den HAN-Spitzenunternehmerstatus zuerkannt hat. 2. Ein Student, der die in Absatz 6 dieses Artikels erwähnten Einrichtungen nutzen möchte, meldet dies dem HAN-Spitzenunternehmerkoordinator. 3. Der Erwerb des Spitzenunternehmerstatus ist für die Studenten möglich, die sich beim HAN- Programm für Unternehmer (https://young-in-business.nl) angemeldet haben und die die folgenden Kriterien erfüllen sowie die dafür erforderlichen Unterlagen einreichen: a. Nachweis über die Eintragung bei der Handelskammer; b. eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder einen sonstigen Nachweis der Registrierung beim Finanzamt; c. gegebenenfalls (je nach Rechtsform) die Satzung des Unternehmens in Form einer notariellen Urkunde oder die im Zusammenhang mit der Gründung des Unternehmens abgeschlossenen Verträge; d. das Unternehmen muss (nachweislich) seit mindestens 12 Monaten bestehen; e. das Vorhandensein eines soliden Geschäftsplans; und f. ein bestehendes Kundenportfolio von mindestens drei zahlenden Kunden oder, bei der Entwicklung von Produkten, das Vorhandensein eines Investitionsraums oder einer Kreditfazilität von mindestens 2.500 €. 4. Der Student mit dem Spitzenunternehmerstatus erhält vom Spitzenunternehmerkoordinator die HAN-Spitzenunternehmerbescheinigung sowie eine Erläuterung des Spitzenunternehmerprogramms. 5. Bezieht ein Student mit dem Spitzenunternehmerstatus Einkünfte aus seinem Unternehmen, muss er erst diese Einkünfte nutzen, bevor er die Einrichtungen der HAN im Sinne von Absatz 6 Buchstabe c dieses Artikels in Anspruch nehmen kann. 6. Für Studenten mit dem Spitzenunternehmerstatus gelten die folgenden Bestimmungen: a. Die Akademien sind verpflichtet, alle Anstrengungen zu unternehmen, um ein flexibles Studium in einem zumutbaren Rahmen anzubieten, wobei jeder Studienverlauf auf den Studenten und den jeweiligen Studiengang zugeschnitten ist. Zu den möglichen Einrichtungen gehören: Ersatzaufträge oder Stundenplananpassungen, wenn der Student Pflichtvorlesungen oder Prüfungen versäumt, Änderungen in der Organisation und Planung bei Gruppenaufträgen, die Teilnahme an Vorlesungen und Seminaren in anderen Gruppen, die Absolvierung von (Teil-)Praktika im eigenen Unternehmen, sofern das eigene Unternehmen zum gewählten Studiengang passt, usw. b. Studenten können, wenn möglich, von einem Coach/Mentor des CVVO oder einem externen Coach/Mentor begleitet werden. c. Studenten, die nicht in der Lage sind, im Zeitraum des Leistungsstipendiums das Abschlussexamen des Studiengangs zu bestehen, können finanzielle Unterstützung beim Profilierungsfonds der HAN beantragen. Anträge werden über den Studentendekan gestellt. d. Studenten können über den Spitzenunternehmerkoordinator kostenlos verfügbare Netzwerkstandorte oder flexible Arbeitsplätze nutzen, sofern vorhanden. 7. Alle Handlungen, die aus der Umsetzung von Absatz 6 dieses Artikels hervorgehen, gehören zur Verantwortlichkeit des betreffenden Studiengangs und stehen daher in erster Instanz dem Studienlaufbahnbegleiter des Studenten zu. Wenn der Student mit einem Spitzenunternehmerstatus Einrichtungen beantragt, die nicht standardmäßig organisiert sind, legt der Studienlaufbahnbegleiter den Antrag des Studenten dem Akademiedirektor/dem betreffenden Akademiemanager vor. Bei Fragen über Prüfungen und Examen wendet er sich an S. 11 von 16
die Examenskommission. Der Akademiedirektor/der betreffende Akademiemanager und/oder die Examenskommission treffen eine schriftliche Entscheidung über den Antrag des Studenten. 8. Jährlich stellt der Spitzenunternehmerkoordinator fest, ob der Spitzenunternehmerstatus für den Studenten noch gilt. Der Student ergreift die Initiative für dieses Gespräch. Die HAN- Spitzenunternehmerbescheinigung gilt für ein Studienjahr. 9. Bei Problemen, die sich aus den unternehmerischen Aktivitäten ergeben, können sich der Fachbereich und/oder der Student an den Spitzenunternehmerkoordinator wenden. Kapitel 6 UNTERRICHT Artikel 6.1 Allgemein 1. Der Unterricht wird auf Niederländisch gehalten. Hiervon kann in folgenden Fällen abgewichen werden: a. bei einem Studiengang für eine Fremdsprache; b. bei einer Gastvorlesung durch einen ausländischen Dozenten; oder c. wenn die spezifische Art, Organisation oder Qualität des Unterrichts oder die Herkunft der Studenten dies erfordern. 2. Der Unterricht der HAN wird so eingerichtet, dass es einem Studenten auf angemessene Weise ermöglicht wird, die Norm für Studienfortschritte zu erfüllen. 3. Die Struktur des Studiengangs wird in der zum Studiengang gehörenden Studien- und Prüfungsordnung dargelegt, die Teil des ausbildungsspezifischen Teils dieses Statuts ist. 4. Eine Immatrikulation an der HAN ist von keinen anderen finanziellen Beiträgen als den Studiengebühren abhängig. 5. Die Kosten der notwendigen Studienmaterialien (Bücher, Exkursionen, Zubehör für Praktika usw.) stehen in einem angemessenen Verhältnis zum durchschnittlichen Einkommen des Studenten. Wenn ein Teil des Studiengangs mit zusätzlichen Kosten verbunden ist, muss dem Studenten eine kostenlose Alternative angeboten werden (mit Ausnahme einiger spezifischer Sachen wie Ernährungspraktika und im Ausnahmefall, wenn eine Exkursion gemäß den Richtlinien des niederländischen Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft5 (OCW) nicht ersetzbar ist). 6. Der ausbildungsspezifische Teil des Statuts beinhaltet spezielle Informationen über die Kosten des Studiengangs. Artikel 6.2 Studienfortschritte und Studienempfehlung 1. Die zu einem Studiengang gehörende Studien- und Prüfungsordnung, die Teil des ausbildungsspezifischen Teils dieses Statuts ist, beinhaltet eine Regelung über die Überwachung der Studienfortschritte und die dazu gehörende individuelle Studienbetreuung. 2. Vom Akademiedirektor oder in dessen Namen erhält jeder Student spätestens am Ende des ersten Jahres seiner Immatrikulation für die propädeutische Phase eines Bachelor-Studiengangs in Vollzeit oder dual, oder des ersten Immatrikulationsjahres eines Associate-Degree- Studiengangs eine Empfehlung bezüglich der Fortsetzung des Studiums innerhalb oder außerhalb des Studiengangs. Im Falle eines Teilzeitstudiums kann der Zeitpunkt, an dem die Empfehlung erteilt wird, später sein als oben angegeben. Diese Empfehlung kann eine „verbindliche negative Empfehlung bezüglich der Fortsetzung des Studiums“ sein, wenn der Student für den Studiengang als nicht geeignet eingestuft wird. Der Student, dem eine „verbindliche negative Empfehlung bezüglich der Fortsetzung des Studiums“ erteilt wurde, kann sich innerhalb von drei Jahren nicht aufs Neue als Student für diesen Studiengang an der HAN immatrikulieren. Die verbindliche negative Studienempfehlung wird nur nach einer rechtzeitigen Warnung erteilt. Die persönlichen Umstände des Studenten können einen Grund darstellen, um (vorläufig) von einer „verbindlichen negativen Empfehlung bezüglich der Fortsetzung des Studiums“ abzusehen. In der Studien- und Prüfungsordnung, Teil 2 des Ausbildungsstatuts des betreffenden Studiengangs, findet man spezielle Vorschriften für die Erteilung einer verbindlichen negativen Empfehlung bezüglich der Fortsetzung des Studiums innerhalb des Studiengangs. Artikel 6.3 Prüfungsabnahme 5 Der jüngste Brief des niederländischen Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft (OCW) zu diesem Thema datiert vom 28. April 2015 und betrifft die „Selbstbeteiligung von Studenten“. S. 12 von 16
1. Die Kenntnisse, die Einsichten und die Fertigkeiten eines Studenten werden, je nach Organisation des Studiengangs, mithilfe von (Teil-)Prüfungen geprüft. 2. Die Studien- und Prüfungsordnung, Teil 2 des betreffenden Studiengangs, beinhaltet Informationen über die Art der Prüfungsabnahme innerhalb des Studiengangs. Kapitel 7 DAMIT ZUSAMMENHÄNGENDE REGELUNGEN Artikel 7.1 Verhaltensregelungen Die HAN verfügt über unterschiedliche Verhaltensregelungen: a. Verhaltensregelung für Studenten b. Regelung für den Umgang mit Daten und Informationssystemen c. Integritätskodex Artikel 7.2 Regelungen zum Datenschutz Die HAN verfügt über die HAN-Datenschutzregelung. Artikel 7.3 Regelungen zur finanziellen Unterstützung Die HAN verfügt über verschiedene Regelungen bezüglich der finanziellen Unterstützung: a. Regelung für den HAN-Profilierungsfonds, die aus zwei Teilen besteht; b. Geschäftsordnung der Kommission Profilierungsfonds HAN; c. Regelung Notfonds Artikel 7.4 Regelungen zum Rechtsschutz und zu Beschwerdeverfahren 1. Die HAN verfügt über verschiedene Rechtsschutz-, Melde- und Beschwerdeverfahren: a. Regelung des Büros für Beschwerden und Streitfälle; b. Regelung der Rechtsberatungskommission; c. Regelung zum Rechtsschutz bei Beschlüssen bezüglich des Unterrichts (COBEX); d. Beschwerderegelung über unerwünschte Umgangsformen; e. Beschwerderegelung; f. Enthüller-Regelung. 2. In allen Fällen, in denen sich der Student in einem der oben genannten Verfahren vertreten lässt, muss der Student eine vom Studenten unterschriebene schriftliche Vollmacht zur Vertretung vorlegen. Artikel 7.5 Sonstige Regelungen Die HAN verfügt über folgende Regelungen: a. Verhaltenskodex für anderssprachigen Unterricht HAN; b. Protokoll bei einer Lese- und Rechtschreibstörung Anhang 8 RELEVANTE ADRESSEN Büro für Beschwerden und Streitfälle der HAN Ein Student kann sich für eine Beschwerde oder in einem Streitfall an das Büro für Beschwerden und Streitfälle wenden. Anschrift: Bureau Klachten en Geschillen HAN T.a.v. de secretaris van het Bureau Klachten en Geschillen HAN Postbus 6960 6503 CD Nijmegen E Bureau.klachtengeschil@han.nl T +31(0)24-3530530, +31(0)24-3530539 oder +31(0)26-3691504 Het Juridisch Loket (Rechtsberatungsstelle) Erteilt Menschen mit niedrigem Einkommen Empfehlungen, Informationen und Rechtsbeistand. S. 13 von 16
Arnhem: Juridisch loket (Rechtsberatungsstelle) Ruiterstraat 33 6811 CP Arnhem T 0900-8020 Nijmegen: Juridisch loket (Rechtsberatungsstelle) Kronenburgersingel 2 6511 AT Nijmegen T 0900-8020 www.juridischloket.nl Studentendekane Per E-Mail ist die schnellste Art und Weise, um eine Frage an einen der Studentendekane zu stellen oder einen Termin mit ihnen zu vereinbaren. E: studentendecanen@han.nl Campus Arnhem: Ruitenberglaan 31 Zimmer C2.28 Dorothee Dahl, Brenda van Koeven T +31 (0)26-3691398 oder +31 (0)26-3691417 Campus Nijmegen: Bisschop Hamerhuis Marcel Sprengers Zimmer H2.12A T +31 (0)24-3531330 Ingrid van der Heijden Zimmer H2.11 T +31 (0)24-3530246 Astrid Sluis Dorothee Dahl Brenda van Koeven Zimmer H2.01B T +31 (0)24-3530364 Autoriteit Persoonsgegevens (Aufsichtsbehörde für personenbezogene Daten) Bezuidenhoutseweg 30 2594 AV Den Haag Postbus 93374 2509 AJ Den Haag T +31 (0)70-8888500 www.autoriteitpersoonsgegevens.nl College van Beroep voor het Hoger Onderwijs (Berufungsrat für das Hochschulwesen) p/a Raad van State Kneuterdijk 22 2514 EN Den Haag Postbus 16137 2500 BC Den Haag T +31 (0)70-4264800 I www.cbho.nl E info@cbho.nl S. 14 von 16
College voor de rechten van de mens (Kollegium für Menschenrechte) Kleinesingel 1-3 3572 CG Utrecht Postbus 16001 3500 DA Utrecht T +31 (0)30-8883888 I www.mensenrechten.nl E info@mensenrechten.nl Commissie Profileringsfonds HAN (Kommission des HAN-Profilierungsfonds) Anschrift: Secretariaat afdeling juridische zaken T.a.v. de voorzitter van de commissie Profileringsfonds HAN Postbus 6960 6503 GL Nijmegen E Profileringsfonds@han.nl Spitzensportkoordinator der HAN Lotte Visschers und Martine Willemsen Papendallaan 51, 6816 VD Arnhem Postbus 6960 6503 GL Nijmegen T +31 (0)24-3691483 oder 06-16419577 und 0612263072 E lotte.visschers@han.nl und martine.willemsen@han.nl Spitzenunternehmerkoordinator der HAN Justin Janssen Ruitenberglaan 26, 6826 CC Arnhem T +31 (0)6-15863414 E justin.janssen@han.nl Expertisecentrum Handicap en Studie (Expertise-Zentrum Behinderung und Studium ) Stationsplein 14 5211 AP ’s-Hertogenbosch Postbus 1585 5200 BP s‘-Hertogenbosch T +31 (0)73 6800783 I www.handicap-studie.nl E algemeen@acio.nl Interstedelijk Studentenoverleg (ISO - Interstädtischer Studentenverband) Bemuurde Weerd O.Z. 1 3514 AN Utrecht T +31 (0)30-2302666 I www.iso.nl E iso@iso.nl Landelijke Studentenvakbond (LSvB - Nationale Studentengewerkschaft) Drieharingstraat 6 3511 BJ Utrecht Postbus 1335 3500 BH Utrecht T +31 (0)30-2316464 I www.lsvb.nl S. 15 von 16
E lsvb@lsvb.nl Meldpunt Integriteitscode (Meldestelle Integritätskodex) Die Meldestelle besetzt der HR-Stabsdirektor. Ruitenberglaan 26 6826 CC Arnhem T +31 (0)26-3691516 Studentenunterkünfte Arnhem und Nijmegen: SSH-Nijmegen Laan van Scheut 4 6525 EM Nijmegen Postbus 1175 6501 BD Nijmegen T +31 (0)24-3594939 Öffnungszeiten: Montag bis Freitag von 10.00 bis 16.30 Uhr; dienstags bis 19.00 Uhr. I www.sshn.nl E info@sshn.nl E HAN.housingOffice@han.nl (für internationale Studenten) Studentenpastorat Arnhem: Arnhem Student Point Kastanjelaan 22-e 6828 GL Arnhem T 06-33790503 I www.arnhemstudentpoint.nl E info@arnhemstudentpoint.nl Nijmegen: Studentenkirche Erasmuslaan 9a 6525 GE Nijmegen T +31 (0)24-3619188 Öffnungszeiten: Montag bis Donnerstag bis 9.00 bis 17.00 Uhr und freitags von 10.00 bis 15.00 Uhr I www.ru.nl/studentenkerk E info@studentenkerk.ru.nl Studienfinanzierung (niederländische BAföG-Leistungen) Dienst Uitvoering Onderwijs (DUO - Durchführungsorganisation für Unterricht) I www.duo.nl T +31 (0)50-5997755 (werktags von 9.00 – 17.00 Uhr) Arnhem Servicekantoor DUO Pels Rijckenstraat 1 6814 DK Arnhem (nur nach Vereinbarung unter www.duo.nl) S. 16 von 16
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