STUDENTENSTATUT Allgemeiner Teil Studienjahr 2020-2021

 
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STUDENTENSTATUT
Allgemeiner Teil
Studienjahr 2020-2021
 Gegenstand            Studentenstatut 2020 - 2021
 Vorstandsbeschluss-   2020/1680
 Nr.
 Zustimmung MR:        10.07.2020
 Feststellungsdatum    10.07.2020

Vorwort

Es ist gesetzlich geregelt, dass die HAN ein Studentenstatut festlegt und veröffentlicht. Das Statut
besteht aus zwei Teilen, einem einrichtungsspezifischen und einem ausbildungsspezifischen Teil.
Der einrichtungsspezifische Teil ist für jeden Studenten gleich und heißt innerhalb der HAN
Studentenstatut. Den ausbildungsspezifischen Teil des Studentenstatuts nennt die HAN
Ausbildungsstatut. Ein Teil des Ausbildungsstatuts ist die Studien- und Prüfungsordnung (OER).

Studentenstatut (OS)

Im Studentenstatut ist festgelegt, was die Studenten der HAN von der HAN erwarten können und
was die HAN von ihnen erwartet. Dieses Statut ist vor allem eine Sammlung aller Rechte und
Pflichten und beinhaltet auch, welche Einrichtungen es für Studenten gibt. Außerdem umfasst es
eine Übersicht über den Rechtsschutz von Studenten. Die Bestimmungen, die sich auf die
Anmeldung und Immatrikulation für einen Studiengang beziehen, findet man in der
Immatrikulationsordnung (Inschrijvingsreglement).

Ausbildungsstatut
Der ausbildungsspezifische Teil beinhaltet eine Beschreibung des Studienaufbaus und der
unterstützenden Einrichtungen. Hier findet man Informationen über den Aufbau und die
Durchführung des Unterrichts, über Studenteneinrichtungen, Einrichtungen für Studienbegleitung
und die Studien- und Prüfungsordnung. Die Studien- und Prüfungsordnung ist daher ein Teil des
Ausbildungsstatuts.

Studien- und Prüfungsordnung (OER)
Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass jeder Studiengang oder jede Gruppe von Studiengängen
alle Informationen über den Verlauf eines Studiums in einer Regelung festlegt. Diese Regelung
wird als Studien- und Prüfungsordnung (OER) bezeichnet. Die Studien- und Prüfungsordnung
verschafft Deutlichkeit über den Studiengang. In der Verordnung ist zum Beispiel die Frist
festgelegt, in der Prüfer das Ergebnis einer (Teil-)Prüfung bekannt geben, die Art und Weise der
Einsichtnahme in (Teil-)Prüfungen, die Studienbelastung und der Inhalt des Studiengangs.
Inhalt
Kapitel 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN .................................................................................. 3
Kapitel 2 ORGANISATION DER HAN .......................................................................................... 3
Kapitel 3 ANMELDUNG UND IMMATRIKULATION UND STUDIENGEBÜHREN ....................... 5
Kapitel 4 RECHTE AUFGRUND DER IMMATRIKULATION ........................................................ 6
Kapitel 5 ALLGEMEINE UND BESONDERE EINRICHTUNGEN FÜR STUDENTEN ................. 8
Kapitel 6 UNTERRICHT .............................................................................................................. 12
Kapitel 7 DAMIT ZUSAMMENHÄNGENDE REGELUNGEN ...................................................... 13
Anhang 8 RELEVANTE ADRESSEN .......................................................................................... 13
Kapitel 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1.1 Definitionsbestimmungen
Für dieses Statut gelten die Definitionsbestimmungen, die in Anlage 1 des Ausbildungsstatuts (OS)
aufgenommen worden sind: das Glossar.

Artikel 1.2 Inhalt des Studentenstatuts
Das Studentenstatut der HAN besteht aus:
    a. einem einrichtungsspezifischen Teil mit darin mindestens einer Beschreibung der Rechte und
        Pflichten von Studenten der HAN, einer Übersicht der Einrichtungen, die Studenten nutzen
        können, einer Übersicht der Regelungen, die die Rechte von Studenten schützen sollen sowie
        Hausregeln und Ordnungsmaßnahmen im Sinne von Artikel 7.57h des niederländischen
        Hochschulrahmengesetzes (Wet op het hoger onderwijs en wetenschappelijk onderzoek
        (WHW)); und
    b. einem ausbildungsspezifischen Teil (genannt Ausbildungsstatut) mit darin mindestens einer
        Beschreibung des Studienaufbaus des Studiengangs, der unterstützenden Einrichtungen, die
        innerhalb des Fachbereiches angeboten werden, zu dem der Studiengang gehört, einer
        Studien- und Prüfungsordnung und einer Beschreibung der ergänzenden Regeln und Verfahren
        auf der Ebene der Akademie bzw. des Studiengangs.

Artikel 1.3 Festlegung des Studentenstatuts
1.    Das Studentenstatut wird festgelegt durch:
a.    den      Vorstand,   mit   Zustimmung         des    Mitbestimmungsrats,    soweit     dies    den
      einrichtungsspezifischen Teil und den Rahmen des ausbildungsspezifischen Teils betrifft;
b.    den Akademiedirektor, mit Zustimmung des Akademierats, soweit dieser Teil den
      ausbildungsspezifischen Teil betrifft, der nicht bereits von einem Gremium, wie unter a, festgelegt
      worden ist;
2.    Abweichend von Absatz 1 können die Beträge und Fristen, wie genannt in Artikel 3.4, jährlich
      gemäß den vom niederländischen Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaften
      festgelegten gesetzlichen Studiengebühren und den vom Vorstand festgesetzten institutionellen
      Gebühren und deren Zahlungsfristen angepasst werden, ohne dass der Vorstand diese Änderung
      explizit genehmigt.

Artikel 1.4 Veröffentlichung des Studentenstatuts
1.    Das Studentenstatut und jede Änderung des Statuts werden auf der Website der HAN
      veröffentlicht.
2.    Jeder Student, der sich zum ersten Mal bei der HAN immatrikuliert, erhält Anweisungen darüber,
      wie das Studentenstatut zu konsultieren ist.
3.    Das Studentenstatut wird mindestens einmal im Jahr aktualisiert.

Kapitel 2 ORGANISATION DER HAN
Artikel 2.1 Akademien, Zentralstab, Services
1.    An der HAN sind die Studiengänge auf 14 Akademien verteilt. Im Vorstands- und
      Verwaltungsreglement sind die Akademien der HAN aufgeführt. Auf HAN Insite sind
      Informationen über die Einrichtung, Organisation und die Personen der Studiengänge und der
      Akademien, denen sie angehören, zu finden: www.han.nl/insite. Das Ausbildungsstatut enthält
      ebenfalls Informationen über die Studiengänge und die Akademie, der der Studiengang
      zugeordnet ist.
2.    Der Unterricht wird in der Form von Studiengängen angeboten.
3.    Die allgemeinen unterstützenden Dienste der HAN sind bei den Servicediensten untergebracht.
      Der Zentralstab erbringt Unterstützungsdienste bezüglich der Umsetzung der Hochschulpolitik für
      den Vorstand, die Akademien und andere Organisationseinheiten der HAN.

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Artikel 2.2 Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat beaufsichtigt die Politik des Vorstandes und den allgemeinen Betrieb innerhalb der
HAN. Der Aufsichtsrat der HAN vertritt die Zielsetzungen der HAN. Der Aufsichtsrat hat maximal sieben
Mitglieder.

Artikel 2.3 Vorstand
Der Vorstand bildet den Vorstand der HAN und des Einrichtungsvorstands der HAN im Sinne des
niederländischen Hochschulrahmengesetzes (WHW). Der Vorstand hat die Leitung der HAN inne,
koordiniert den täglichen Betrieb, bestimmt die Politik und beaufsichtigt das Funktionieren der
Akademiedirektoren. Der Vorstand hat maximal drei Mitglieder.

Artikel 2.4 Akademiedirektor
Für die tägliche Leitung der Akademie ist der Akademiedirektor zuständig, auf den der Vorstand dazu
Befugnisse übertragen hat. Unter Berücksichtigung der Hochschulpolitik der HAN formuliert der
Akademiedirektor die Akademiepolitik und verwaltet diese. Der Akademiedirektor ist gegenüber dem
Vorstand rechenschaftspflichtig.

Artikel 2.5 Mitbestimmung
1.    Die HAN verfügt über einen Mitbestimmungsrat, der aus 16 Mitgliedern besteht. Der Zentralstab
      und die Servicedienste sowie jede Akademie verfügen über einen Teilrat. Bei den Akademien
      wird dieser Teilrat als Akademierat bezeichnet. Die Hälfte der Mitglieder des
      Mitbestimmungsrates und der Akademieräte wird direkt aus und von den Mitarbeitern gewählt,
      die andere Hälfte wird direkt aus und von den Studenten gewählt. Diese Verteilung gilt nicht für
      den Teilrat des Zentralstabs und der Servicedienste, der keine studentischen Mitglieder hat. Die
      Räte sind befugt, hinsichtlich des Vorstandes und der Akademiedirektoren alle Angelegenheiten
      zu besprechen, die die HAN beziehungsweise die Akademie betreffen, Vorschläge zu
      unterbreiten und Standpunkte darzulegen. Der Vorstand bzw. der Akademiedirektor sind
      verpflichtet, darauf begründet zu reagieren.
2.    Jeder Student hat ein aktives und passives Wahlrecht für den Mitbestimmungsrat und den
      Akademierat.

Artikel 2.6 Studienkommission
1.    Jeder Studiengang oder jede Gruppe von Studiengängen der HAN verfügt über eine
      Studienkommission.
2.    Die Studienkommissionen, die zu einer Akademie gehören, halten mindestens zwei Mal pro Jahr
      eine Versammlung ab.
3.    Der Vorstand stellt ein Rahmendokument für die Regelung der Studienkommissionen fest. Der
      Akademiedirektor legt anschließend je Studiengang oder Gruppe von Studiengängen eine
      Regelung der Studienkommission für die jeweilige Studienkommission fest. Diese Regelung wird
      in das Ausbildungsstatut aufgenommen.

Artikel 2.7 Examenskommission
1.    Der Vorstand entscheidet auf Antrag des Akademiedirektors und nach Anhörung der Betroffenen,
      einschließlich der Examenskommission und des Akademierats, welche Examenskommissionen
      eingerichtet, zusammengelegt oder aufgelöst werden. 1
2.    Die Examenskommission ist das Gremium, das objektiv und fachkundig feststellt, ob ein Student
      die Anforderungen erfüllt, die in der Studien- und Prüfungsordnung hinsichtlich der erforderlichen
      Kenntnisse, Einsichten und Fertigkeiten festgelegt sind, die zum Erhalt eines Grads benötigt
      werden.
3.    Die Examenskommission legt pro Studiengang oder Gruppe von Studiengängen eine Regelung
      für Examenskommissionen fest. Diese Regelung wird in das Ausbildungsstatut aufgenommen.

Artikel 2.8 Externer Prüfungsqualitätsbeauftragter
1.    Für jeden Studiengang oder für jede Gruppe von Studiengängen werden einer oder mehrere
      externe Prüfungsqualitätsbeauftragte ernannt.

1
 Siehe die Regelung über die Zusammensetzung und Ernennung von Examenskommissionen,
Beschluss 2019/1543.

                                                                                            S. 4 von 16
2.    Aufgabe des externen Prüfungsqualitätsbeauftragten ist es, die Qualität des Examens zu
      beurteilen bzw. zu überwachen.
3.    Die Aufgaben, Kompetenzen und die Position der externen Prüfungsqualitätsbeauftragten sind in
      der vom Akademiedirektor festgelegten Regelung für externe Prüfungsqualitätsbeauftragte
      konkretisiert.

Artikel 2.9 Ermöglichung von Studentenmitsprache
Studenten erfahren möglichst keinen Nachteil bei der Teilnahme an Aktivitäten des
Mitbestimmungsrats, von Akademieräten oder Studienkommissionen. Für den Studiengang bedeutet
dies, dass der Studiengang die Handlungspflicht hat, in einem angemessenen möglichen Rahmen den
Studenten, die an den genannten Aktivitäten teilnehmen, flexible Bildungsmöglichkeiten anzubieten und
gegebenenfalls Vorkehrungen zu treffen, falls die genannten Aktivitäten im Widerspruch zu den
Bildungspflichten der teilnehmenden Studenten stehen.

Kapitel 3  ANMELDUNG                            UND         IMMATRIKULATION                     UND
STUDIENGEBÜHREN
Artikel 3.1 Anmeldung und Immatrikulation
Die Bestimmungen über die Anmeldung und Immatrikulation sind in der Immatrikulationsordnung
        enthalten.

Artikel 3.2 Studiengebühren
Die Bestimmungen über die Zahlung und Rückerstattung der Studiengebühren sowie die Regelung zur
Ausübung eines studiengebührenfreien Vorstandsamtes sind in der Immatrikulationsordnung zu finden.

Artikel 3.3 Ausübung eines studiengebührenfreien Vorstandsamtes
1.    Ist ein Student für einen finanzierten Studiengang eingeschrieben, kann er bis spätestens
      1. September des Studienjahres beim Vorstand einen Antrag stellen, um für einen Zeitraum von
      (höchstens) einem ganzen Studienjahr von der Zahlung der gesetzlichen Studiengebühren
      befreit zu werden, wenn der Student eine Vorstandstätigkeit oder eine soziale Tätigkeit in
      Vollzeit ausübt und der Antrag die folgenden Kriterien erfüllt:
      a. Die Studentenorganisation, in der die Aktivitäten stattfinden, ist gemäß der Regelung für
            den Profilierungsfonds als Studentenorganisation anerkannt worden; und
      b. die Studentenorganisation hat mindestens 400 Mitglieder, die als Studenten an einer
            Hochschuleinrichtung immatrikuliert sind oder kann im Falle einer Stiftung nachweisen,
            dass die tatsächlichen Aktivitäten mindestens 400 Studenten zugutekommen, die an einer
            Hochschuleinrichtung eingeschrieben sind, oder im Falle eines Dachverbands mindestens
            vier Mitglieder hat, wobei die Gesamtzahl der Mitglieder dieser Mitgliedsorganisationen
            mindestens 400 Mitglieder beträgt, die als Studenten bei einer Hochschuleinrichtung
            eingeschrieben sind; und
      c. der Student eine Aufgabenbeschreibung vorlegt, aus der hervorgeht, dass es sich um eine
            Vorstandstätigkeit handelt, die mindestens 40 Stunden pro Woche umfasst.
2.    Während des gesamten Studienjahres ist es dem Studenten nicht gestattet, am Unterricht
      teilzunehmen oder Examen oder Prüfungen an der HAN oder an einer anderen finanzierten
      Bildungseinrichtung zu absolvieren.
3.    Der Vorstand fasst innerhalb von 20 Tagen einen schriftlichen Beschluss über den Antrag, um
      von der Zahlung der gesetzlichen Studiengebühren befreit zu werden.
4.    Eine Kopie der Entscheidung wird dem Akademiedirektor des Studiengangs, für den der
      Student eingeschrieben ist, übermittelt.

Artikel 3.4 Die Höhe der Studiengebühren und Examensgebühren
1.    Ein Student hat für jedes Studienjahr, in dem er für einen Studiengang immatrikuliert ist, die
      gesetzlichen Studiengebühren oder institutionellen Studiengebühren zu zahlen.
2.    Vollzeitstudenten müssen die gesetzlichen Studiengebühren zahlen. Ein von der HAN
      festzusetzender Teil der gesetzlichen Studiengebühren ist von Teilzeit-Studenten und dualen
      Studenten zu zahlen, die vor der Immatrikulation für einen Bachelor- oder Associate-Degree-

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Studiengang nicht früher einen Bachelorgrad oder Associate Degree erworben haben 2 und zu
      einer der Personengruppen im Sinne von Artikel 2.2 des Gesetzes über Studienfinanzierung
      2000 (WSF 2000) gehören oder die die surinamische Staatsangehörigkeit haben. Für das
      Studienjahr 2020-2021 gelten folgende Beträge:
      Vollzeit-Student                                                        2.143,00 €
      Teilzeit-Student                                                        2.143,00 €
      Dualer Student                                                          2.143,00 €
      Ein Student, der nach 2018-2019 zum ersten Mal an einer niederländischen Hochschule für
      einen Bachelor- oder Associate-Degree-Studiengang immatrikuliert ist und der gesetzliche
      Studiengebühren zu zahlen hat                                           € 1.071,00
      Der Student, der nach dem 1. September 2018 für das zweite Studienjahr für einen
      Studiengang im Bereich Bildung immatrikuliert ist                       € 1.071,00
3.    Die Examensgebühren, die ein Extraneer zu zahlen hat, betragen          € 2.143,00
4.    Studenten, die nicht unter Anwendung von Absatz 2 fallen, haben die institutionellen
      Studiengebühren zu zahlen. Für das Studienjahr 2020-2021 gelten folgende Beträge:
      Neuzugang ab 2013-2014 niedrig                                          7.399,00 €
      Neuzugang ab 2013-2014 hoch                                             8.668,00 €
      Neuzugang ab 2013-2014 top                                              9.784,00 €
      Neuzugang 2012-2013 alle Studiengänge                                   € 7.000,00
      Neuzugang 2011-2012 alle Studiengänge                                   € 7.000,00
      Immatrikuliert für einen zweiten Studiengang, teilweise parallel zu einem ersten Studiengang,
      für den ein Abschluss erworben wurde                                    € 2.143,00
      UAF-Studenten, die die Voraussetzungen von Artikel 7.45 Absatz 1, 2 oder 6 WHW nicht
      erfüllen                                                                € 2.143,00
      Teilzeit-Studenten und duale Studenten mit einer EWR-Staatsbürgerschaft, die nicht
      die Voraussetzungen gemäß Artikel 7.45a Absatz 1, 2, 3 oder 6 WHW
      erfüllen                                                                € 4.420,00
5.    Die Studiengebühren für ein Modul von 30 Studienpunkten eines durch Nachfragefinanzierung
      finanzierten Studiengangs betragen:
      Für Studenten, die Artikel 2.2 WSF 2000 erfüllen                        € 3.250,00
      Für Studenten, die nicht Artikel 2.2 WSF 2000 erfüllen                  € 4.334,00
      Die Studiengebühren für ein Modul von 30 Studienpunkten für Teilzeit-Studenten, denen der
      Staat im Rahmen des Experiments Nachfragefinanzierung einen Gutschein in Höhe von
      1.250,00 € ausstellt, wird um den Wert des Gutscheins reduziert.
6.    Die von der HAN festzulegenden Beträge werden termingerecht vor Beginn des Studienjahrs
      bekannt gegeben.
7.    Wer im Laufe des Studienjahrs für einen Studiengang immatrikuliert wird, zahlt für jeden
      restlichen Monat des Studienjahrs den zwölften Teil der für ihn geltenden Studiengebühren für
      ein Studienjahr.

Kapitel 4 RECHTE AUFGRUND DER IMMATRIKULATION
Artikel 4.1 Rechte
1.    Der immatrikulierte Student ist berechtigt, am Unterricht aller Akademien der HAN teilzunehmen,
      sofern er aufgrund der Bestimmungen in Bezug auf die Ausübung eines studiengebührenfreien
      Vorstandsamtes nicht von der Zahlung der gesetzlichen Studiengebühren befreit ist. Eine
      Akademie hat die Möglichkeit, den Zugang zum Unterricht zu beschränken, wenn ein Numerus
      clausus für den Studiengang gilt oder die verfügbare Unterrichtskapazität beschränkt ist. Eine
      Beschränkung ist in den ausbildungsspezifischen Teil des Studentenstatuts aufzunehmen.
2.    Der externe Student hat ausschließlich das Recht, Prüfungen und Examen zu absolvieren, die
      zum Studiengang gehören und auf Zugang zu den zur HAN gehörigen Einrichtungen und
      Sammlungen, es sei denn, dass nach Meinung des Akademiedirektors die Art oder das Interesse
      des Unterrichts dem entgegensteht.

2
 Diese Voraussetzung gilt nicht für einen Studenten, der zum ersten Mal einen Studiengang im
Bereich Bildung oder Gesundheitswesen absolviert, wie aufgeführt im Gesetz WHW und dem
Durchführungsbeschluss WHW.

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3.    Der Student ist berechtigt, Examen des Studiengangs zu absolvieren, für den er immatrikuliert ist
      und an Prüfungen teilzunehmen, die zum Prüfungsprogramm des ausbildungsspezifischen Teils
      des Studentenstatuts gehören, sofern er aufgrund der Bestimmungen in Bezug auf die Ausübung
      eines studiengebührenfreien Vorstandsamtes nicht von der Zahlung der gesetzlichen
      Studiengebühren befreit ist oder die Examenskommission ihm nicht die Sanktion einer
      Verweigerung der Teilnahme an einer oder mehreren Prüfungen auferlegt hat. Der Studiengang
      kann festlegen, dass erst eine oder mehrere Prüfungen bestanden werden müssen, um eine
      bestimmte Unterrichtseinheit absolvieren zu dürfen. 3
4.    Der Student hat Recht auf den Zugang zu den Gebäuden und Sammlungen der HAN, es sei
      denn, es wird bestimmt, dass die Art oder das Interesse des Unterrichts dem entgegensteht. Der
      Akademiedirektor ist im Falle von Kapazitätsproblemen befugt, den Zugang zu und die Nutzung
      von Laboratorien, Studienräumen oder Computerräumen zu beschränken. Eine Beschränkung
      darf niemals so sein, dass für den immatrikulierten Studenten kein angemessener Gebrauch der
      Einrichtungen für einen normalen Studienfortgang verbleibt.
5.    Der Student ist berechtigt, die Dienstleistungen eines Studentendekans in Anspruch zu nehmen.
6.    Der Student hat Anspruch auf Studienlaufbahnbegleitung, die im ausbildungsspezifischen Teil
      des Studentenstatuts näher beschrieben ist.
7.    Der Student hat Wahlrecht, wie beschrieben in Artikel 2.5 Absatz 2.
8.    Der Student ist berechtigt, einen Studiengang an der HAN oder an einer anderen Hochschule
      abzuschließen, wenn dieser Studiengang an der HAN aufhört zu bestehen.
9.    Der Student hat das Recht auf die Verleihung eines Grades im Sinne von Artikel 7.10a WHW bei
      der Verleihung des Zeugnisses.
10.   Den Grad verleiht die Examenskommission, nachdem sie beschlossen hat, dass der Student das
      Abschlussexamen erfolgreich bestanden hat. Das Zeugnis wird spätestens am letzten Tag des
      Monats überreicht, der auf das Datum folgt, an dem das Examen bestanden worden ist, sofern
      der Student nicht gemäß Artikel 8.14.5. der Studien- und Prüfungsordnung Aufschub beantragt
      hat. Das Examen ist bestanden, wenn die Prüfungen der zum Studiengang oder zur
      propädeutischen Phase eines Studiengangs gehörigen Unterrichtseinheiten erfolgreich
      bestanden worden sind, sofern die Examenskommission nicht bestimmt hat, dass das Examen
      zugleich eine von ihr selbst zu verrichtende Untersuchung im Sinne von Artikel 7.10, Absatz 1
      WHW umfasst und zugleich definitiv und formal in den Computersystemen der HAN festgelegt
      ist, dass alle Prüfungen im Sinne des vorigen Satzes erfolgreich absolviert wurden.
11.   Die Absätze 1, 6, 7, 8 und 9 dieses Artikels gelten nicht für einen externen Studenten (Extraneus).

Artikel 4.2 Unrechtmäßiger Gebrauch
Von demjenigen, der unrechtmäßig Gebrauch der Unterrichts- und Prüfungseinrichtungen macht, kann
Schadenersatz gefordert werden. Ein unrechtmäßiger Gebrauch von Unterrichts- und
Prüfungseinrichtungen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann, neben Sanktionen gemäß diesem
Statut, zu einer Strafverfolgung führen.

Artikel 4.3 Verfahrenstechnische Regeln und Rechte
1.    Wenn ein Student in Verzug bleibt, die Studiengebühren oder die Raten der Studiengebühren zu
      zahlen:
          a. ist der Student nicht länger berechtigt, den initialen Unterricht und die
             Unterrichtseinrichtungen zu nutzen;
          b. ist der Student nicht länger berechtigt, die Prüfungs- und Examenseinrichtungen zu nutzen;
          c. stellt die HAN keinen Studentenausweis aus oder sperrt diesen;
          d. sind die IKT-Einrichtungen für den Studenten nicht zugänglich;
          e. ist der Student nicht länger berechtigt, die Dienste des Studienlaufbahnbegleiters in
             Anspruch zu nehmen; und
          f. ist der Student nicht länger berechtigt, die Dienste des Studentendekans in Anspruch zu
             nehmen, außer, wenn der Student beim Treffen der Zahlungsvereinbarung Unterstützung
             benötigt.

3
 Die in der Studien- und Prüfungsordnung enthaltenen Unterrichtseinheiten müssen die
Zulassungsvoraussetzungen beschreiben, die ein Student erfüllen muss.

                                                                                             S. 7 von 16
2.    Wenn ein Student in Verzug bleibt, die Studiengebühren oder die Raten der Studiengebühren zu
      zahlen, wird die Verleihung eines Zeugnisses bis zu dem Zeitpunkt ausgesetzt, an dem der
      Student alle Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
3.    Bevor die Bestimmung in Absatz 1 in Kraft tritt, erhält der Student eine Zahlungserinnerung
      gemäß dem Mahnungsverfahren für Studiengebühren und wird ihm dabei mitgeteilt, was die
      Folgen der nicht fristgerechten Zahlung sind und eine Frist gesetzt, innerhalb der nachträglich
      bezahlt werden muss.

Kapitel 5 ALLGEMEINE UND BESONDERE EINRICHTUNGEN FÜR
STUDENTEN
Artikel 5.1 Allgemein
1.    Studenten       der     HAN     haben    Anspruch       auf     Studenteneinrichtungen,     wie
      Studienberatung/Studienbetreuung durch einen Studienlaufbahnbegleiter, die Unterstützung
      eines Studentendekans und Kurse für Studienkompetenzen, die auf Insite HAN Studiesucces zu
      finden sind.
2.    HAN-Studenten haben Anspruch auf Zusatzleistungen für den Unterricht und technische
      Hilfsmittel, wie z. B. Bildungsanwendungen, IKT-Einrichtungen und Sporteinrichtungen, die im
      Rahmen des Studiums bei Insite HAN zu finden sind.
3.    Studenten der HAN können die Bibliothek der Radboud-Universität Nijmegen nutzen.
4.    Studenten der HAN können die Dienste eines Studentenpsychologen in Anspruch nehmen. Der
      Studentenpsychologe bietet kurzfristige Hilfeleistungen individuell oder in einer Gruppe an und
      kann bei einem bestimmten Anlass an eine externe Hilfeleistungsinstanz überweisen.
5.    Studenten der HAN können eine Sportkarte (Sportkaart) erwerben, mit der die Örtlichkeiten von
      Seneca (Zentrum für Sport, Arbeit und Gesundheit der HAN), die Sporteinrichtungen in Arnhem
      oder die Sporteinrichtungen der Radboud-Universität Nijmegen genutzt werden können.
6.    Liegen besondere Umstände vor, kann sich der Student an den Studentendekan wenden.

Artikel 5.2 Studenten mit einer Beeinträchtigung
1.    Studenten mit Unterstützungsbedarf wegen einer Beeinträchtigung (einer chronischen
      Erkrankung, einer Behinderung oder einem Handicap) können Anspruch auf eine Unterstützung
      und Einrichtungen erheben.
2.    Die Zielsetzung der Unterstützung für Studenten mit einer Beeinträchtigung ist dreiteilig:
          a. Optimierung der Zugänglichkeit des Unterrichts;
          b. Begrenzung der Studienverzögerung; und
          c. effizienter und effektiver Einsatz von Mitteln.
 3.   Studenten mit einer Beeinträchtigung nutzen das reguläre Betreuungssystem der HAN. Dies
      bedeutet, dass der Studienlaufbahnbegleiter auch für Studenten mit einer Beeinträchtigung der
      erste Ansprechpartner ist.
 4.   Alle Studenten, die sich bei der HAN anmelden, erhalten Informationen zur Meldung einer
      Beeinträchtigung. Wenn der (angehende) Student erwartet, dass sich die Beeinträchtigung auf
      das Studium auswirken wird, kann er ein Aufnahmegespräch beantragen. In den meisten Fällen
      wird dieses Gespräch mit dem Studienlaufbahnbegleiter geführt. Das Gespräch kann vor Beginn
      des Studiums stattfinden. Es kann auch vereinbart werden, dass das Aufnahmegespräch zu
      Beginn des Studiums stattfindet. Das Gespräch beeinflusst in keinerlei Weise das Recht auf
      Immatrikulation.
5.    Ziel des (Aufnahme-)Gesprächs ist:
          a. Die Bestandsaufnahme von Problembereichen, mit denen der (zukünftige) Student bis zu
             dem Zeitpunkt in seiner Studienlaufbahn konfrontiert worden ist. Wenn möglich nimmt der
             (zukünftige) Student das Dossier des vorigen Studiengangs mit.
          b. Der Student erhält ein deutliches Bild über die Art des Studiengangs seiner Wahl und die
             Möglichkeiten, die der Student als Unterstützung erwarten kann.
          c. Der Studiengang erhält ein deutliches Bild über den Einfluss, den die Beeinträchtigung auf
             den Studienverlauf haben kann.
          d. Das Gespräch gibt Einblicke in die Möglichkeiten des Studenten und des Studiengangs in
             Bezug auf den Studienverlauf, die benötigten Einrichtungen, das Praktikum und die
             Perspektiven am Arbeitsmarkt (Einstieg, Aufstieg, Ausstieg) und führt zu Absprachen.

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6.    Das Verfahren nach dem Aufnahmegespräch ist wie folgt:
          a. Wenn der Student Einrichtungen oder Hilfsmittel beantragt, die nicht standardmäßig
             organisiert sind, legt der Studienlaufbahnbegleiter den Antrag im Namen des Studenten
             dem Akademiedirektor vor. Bei Fragen über Prüfungen und Examen wendet er sich an die
             Examenskommission. Der Akademiedirektor und/oder die Examenskommission treffen
             eine schriftliche Entscheidung über den Antrag des Studenten.
          b. Bei einer Genehmigung legt der Studienlaufbahnbegleiter die gewährten Einrichtungen
             und Hilfsmittel in einem Bericht fest, von dem der Student eine Kopie erhält.
          c. Jedes Jahr bespricht der Studienlaufbahnbegleiter mit dem Studenten, ob die Hilfsmittel
             und Einrichtungen noch angemessen sind. Falls erforderlich, wird dies angepasst. Auf
             Antrag des Studenten kann das Gespräch auch in der Zwischenzeit stattfinden.
7.    Studenten, bei denen während des Studiums eine Beeinträchtigung auftritt, und Studenten mit
      einer Beeinträchtigung, die dies noch nicht eher gemeldet haben, können einen Termin für ein
      Gespräch mit dem Studienlaufbahnbegleiter vereinbaren. In dem Gespräch wird festgestellt,
      welche Einrichtungen dem Studenten zufolge zur Realisierung eines studierbaren
      Unterrichtsprogramms nötig und erwünscht sind. Das Gespräch wird auf die gleiche Weise
      abgewickelt wie ein Aufnahmegespräch.
8.    Studenten, die wegen ihrer Beeinträchtigung nicht imstande sind, das Abschlussexamen des
      Studiengangs im Zeitraum des Leistungsstipendiums (Prestatiebeurs) zu absolvieren, können
      gemäß Artikel 5.2b WSF 2000 ein Jahr Verlängerung für die Dauer des Leistungsstipendiums
      beantragen. Können sie auch in dem im ersten Satz genannten Zeitraum des verlängerten
      Leistungsstipendiums das Abschlussexamen des Studiengangs nicht absolvieren, können sie
      finanzielle Unterstützung beim Profilierungsfonds der HAN beantragen.

Artikel 5.3 Flüchtlingsstudenten und andere Studenten mit Sprachdefiziten
1.    Flüchtlingsstudenten und Studenten mit Sprachdefiziten können zusätzlich zu den allgemeinen
      Einrichtungen Anspruch auf Unterstützung und Einrichtungen erheben, die in Absatz 6 dieses
      Artikels genannt werden.
2.    Ein Student gilt als Flüchtlingsstudent, wenn er alle nachfolgenden Kriterien erfüllt:
      -       Der Student hat einen Flüchtlingsstatus, auf dessen Grundlage ein Asylverfahren läuft
              oder bereits abgeschlossen ist; und
      -       der Student hat die Vorausbildung (weiterführende Schule oder Sekundarschule) im
              Ausland in einer Fremdsprache absolviert; und
      -       der Student hat mit dem außerhalb der Niederlande erlangten Abschluss Zugang zum
              Studium an der HAN auf der Grundlage der (Nuffic-)Abschlussbewertung und dem
              erfolgreichen Absolvieren des Staatsexamens NT2 (Programm II) oder der NTS-B2-
              Prüfung des eigenen Studiengangs der HAN erhalten oder der Student hat Zugang zum
              Studium an der HAN auf der Grundlage eines 21+-Tests und dem erfolgreichen
              Absolvieren des Staatsexamens NT2 (Programm II) oder der B2-Prüfung des eigenen
              Studiengangs der HAN erhalten.
3.    Ein Student gilt als Student mit Sprachdefiziten, wenn er alle nachfolgenden Kriterien erfüllt:
      -       Der Student ist aus anderen Gründen als auf der Grundlage von Asyl ein Neuankömmling
              in den Niederlanden;
      -       Niederländisch ist nicht seine Muttersprache; und
      -       der Student hat seinen Abschluss in einem anderen Land als den Niederlanden erworben,
              der Zugang zu einem Studiengang an der HAN gewährt, oder er hat eine Vorausbildung in
              den Niederlanden abgeschlossen, lebt aber weniger als drei Jahre in den Niederlanden.
4.    Ein Student im Sinne von Absatz 2 und 3 dieses Artikels, der die Unterstützung und die
      Einrichtungen nutzen möchte, meldet dies dem Studentendekan.
5.    Der Studentendekan stellt fest, ob der Student die Kriterien in Absatz 2 oder 3 dieses Artikels
      erfüllt, und stellt dem Studenten eine Bescheinigung über seine Sprachdefizite aus.
6.    Ein Student mit bescheinigten Sprachdefiziten hat Anspruch auf:
      -       25 % zusätzliche Prüfungszeit während der (gesamten) ersten beiden Jahre des Studiums
              eines niederländischsprachigen Studiengangs an einer Hochschule und die Verwendung
              eines     (unbeschriebenen)     Wörterbuches     Niederländisch-Wahlsprache     und/oder
              Wahlsprache-Niederländisch während der Prüfungen;
      -       eine kostenlose Nutzung der Sprachförderung durch De Taalkamer von HAN Studiesucces
              auf dem niederländischen C1-Sprachniveau; und

                                                                                          S. 9 von 16
-     eine kostenlose Nutzung von Fortbildungskursen zur persönlichen Entwicklung und zu
             Studienkompetenzen, wie sie z. B. von HAN Studiesucces – Training und Coaching –
             angeboten werden.
7.     Studenten im Sinne von Absatz 2 dieses Artikels haben im ersten Studienjahr Anspruch auf
       Informationen, Beratung und Unterstützung durch den Studentendekan.

Artikel 5.4 Studenten mit einer Sportkarriere (Spitzensport)
1.    Die Absätze 2 bis 10 dieses Artikels gelten für:
          a. Studenten der HAN, die einen anerkannten NOC*NSF-Spitzensportstatus oder
              Talentstatus haben;
          b. Studenten der HAN, die vom HAN-Spitzensportkoordinator4 als HAN-Spitzensportler
              eingestuft werden.
2.    Ein Student im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels, der die in Absatz 5 dieses Artikels erwähnten
      Einrichtungen in Anspruch nehmen möchte, meldet dies dem HAN-Spitzensportkoordinator.
3.    Der Student im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels, der als HAN-Spitzensportler eingestuft wird,
      erhält vom HAN-Spitzensportkoordinator die HAN-Spitzensportbescheinigung und eine
      Erläuterung der Spitzensportregelung.
4.    Kommt ein Student im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels für Einrichtungen des NOC*NSF
      und/oder des eigenen Sportverbands in Betracht, muss er erst diese Einrichtungen nutzen, bevor
      er die Einrichtungen der HAN im Sinne von Absatz 5 Buchstabe c dieses Artikels in Anspruch
      nehmen kann.
5.    Für Studenten im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels gelten folgende Bestimmungen:
          a. Die Akademien sind verpflichtet, alle Anstrengungen zu unternehmen, um ein flexibles
              Studium in einem zumutbaren Rahmen anzubieten, wobei jeder Studienverlauf auf den
              HAN-Spitzensportler und den jeweiligen Studiengang zugeschnitten ist. Zu den möglichen
              Einrichtungen gehören: Anpassungen des Stundenplans im Hinblick auf Trainingszeiten,
              Verteilung oder Verschiebung von Prüfungen oder des Prüfungsortes während
              Wettkämpfen und Trainingslagern, möglichst Ersatzaufträge beim Versäumnis von
              Pflichtvorlesungen,    Einrichtungen     für   Fernunterricht     (Aufzeichnung      von
              Vorlesungen/Seminaren), die Teilnahme an Vorlesungen und Seminaren in anderen
              Gruppen usw.
          b. Studenten haben jedes Jahr ein Gespräch mit dem HAN-Spitzensportkoordinator und
              haben die Möglichkeit, eine Reihe von Workshops zu absolvieren mit dem Schwerpunkt
              auf einem Gleichgewicht zwischen Spitzensport und Studium.
          c. Studenten, die nicht in der Lage sind, im Zeitraum des Leistungsstipendiums das
              Abschlussexamen des Studiengangs zu bestehen, können finanzielle Unterstützung beim
              Profilierungsfonds der HAN beantragen. Anträge werden über den Studentendekan
              gestellt.
          d. Über den HAN-Spitzensportkoordinator können Studenten die Fitnesseinrichtungen des
              Sportmedisch Adviescentrum Seneca am Kapittelweg in Nijmegen kostenlos nutzen.
              Diesbezügliche Anträge werden über den HAN-Spitzensportkoordinator gestellt.
6.    Alle Handlungen, die aus der Umsetzung von Absatz 5 dieses Artikels hervorgehen, gehören zur
      Verantwortlichkeit des betreffenden Studiengangs und stehen daher in erster Instanz dem
      Studienlaufbahnbegleiter des Studenten zu. Wenn der Student Einrichtungen beantragt, die nicht
      standardmäßig organisiert sind, legt der Studienlaufbahnbegleiter den Antrag des Studenten dem
      Akademiedirektor vor. Bei Fragen über Prüfungen und Examen wendet er sich an die
      Examenskommission. Der Akademiedirektor und/oder die Examenskommission treffen eine
      schriftliche Entscheidung über den Antrag des Studenten.
7.    Jährlich stellt der HAN-Spitzensportkoordinator fest, ob der Status als Spitzensportler noch
      zutreffend ist. Der Student ergreift die Initiative für dieses Gespräch. Die HAN-
      Spitzensportbescheinigung gilt für ein Studienjahr.
8.    Bei Problemen, die sich aus dem Spitzensport selbst ergeben, können sich der Fachbereich
      und/oder der Student an den HAN-Spitzensportkoordinator wenden.

4
 Die Spitzensportkoordination der HAN ist in der HAN-Spitzensportakademie (Topsport Academie) untergebracht. Die HAN-
Spitzensportakademie arbeitet eng mit Topsport Gelderland zusammen. Topsport Gelderland ist die vom NOC*NSF bestellte
Organisation zur Betreuung und Unterstützung von Spitzensportlern und Nachwuchstalenten mit einem vom NOC*NSF
anerkannten Status. Die Feststellung, ob ein Student, der an der HAN studiert, für die HAN-Spitzensportregelung in Frage
kommt, wird von Topsport Gelderland unterstützt.

                                                                                                           S. 10 von 16
9.    Auf Wunsch findet ein Gespräch zwischen dem HAN-Spitzensportkoordinator, dem Studenten
      und dem Studienlaufbahnbegleiter über die spitzensportlerfreundliche Organisation des
      Studiengangs statt.
10.   Der Student, der die in Absatz 5 dieses Artikels genannten Einrichtungen nutzt, stellt sich
      mindestens einmal pro Jahr für eine Werbeaktivität der HAN zur Verfügung. Die Gestaltung dieser
      Aktivität wird nach Rücksprache mit dem Studenten und dem HAN-Spitzensportkoordinator
      bestimmt. Der HAN-Spitzensportkoordinator kann darin zwischen dem Antragsteller und dem
      Studenten vermitteln und sie bezüglich Werbeaktivitäten beraten.

Artikel 5.5 Studenten mit einem Spitzenunternehmen
1.    Die HAN kennt das HAN-Spitzenunternehmerprogramm für Studenten, denen die Kommission
      für Spitzenunternehmer den HAN-Spitzenunternehmerstatus zuerkannt hat.
2.    Ein Student, der die in Absatz 6 dieses Artikels erwähnten Einrichtungen nutzen möchte, meldet
      dies dem HAN-Spitzenunternehmerkoordinator.
3.    Der Erwerb des Spitzenunternehmerstatus ist für die Studenten möglich, die sich beim HAN-
      Programm für Unternehmer (https://young-in-business.nl) angemeldet haben und die die
      folgenden Kriterien erfüllen sowie die dafür erforderlichen Unterlagen einreichen:
      a. Nachweis über die Eintragung bei der Handelskammer;
      b. eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder einen sonstigen Nachweis der Registrierung
      beim Finanzamt;
      c. gegebenenfalls (je nach Rechtsform) die Satzung des Unternehmens in Form einer notariellen
      Urkunde oder die im Zusammenhang mit der Gründung des Unternehmens abgeschlossenen
      Verträge;
      d. das Unternehmen muss (nachweislich) seit mindestens 12 Monaten bestehen;
      e. das Vorhandensein eines soliden Geschäftsplans; und
      f. ein bestehendes Kundenportfolio von mindestens drei zahlenden Kunden oder, bei der
      Entwicklung von Produkten, das Vorhandensein eines Investitionsraums oder einer Kreditfazilität
      von mindestens 2.500 €.
4.    Der Student mit dem Spitzenunternehmerstatus erhält vom Spitzenunternehmerkoordinator die
      HAN-Spitzenunternehmerbescheinigung sowie eine Erläuterung des
      Spitzenunternehmerprogramms.
5.    Bezieht ein Student mit dem Spitzenunternehmerstatus Einkünfte aus seinem Unternehmen,
      muss er erst diese Einkünfte nutzen, bevor er die Einrichtungen der HAN im Sinne von Absatz 6
      Buchstabe c dieses Artikels in Anspruch nehmen kann.
6.    Für Studenten mit dem Spitzenunternehmerstatus gelten die folgenden Bestimmungen:
          a. Die Akademien sind verpflichtet, alle Anstrengungen zu unternehmen, um ein flexibles
             Studium in einem zumutbaren Rahmen anzubieten, wobei jeder Studienverlauf auf den
             Studenten und den jeweiligen Studiengang zugeschnitten ist. Zu den möglichen
             Einrichtungen gehören: Ersatzaufträge oder Stundenplananpassungen, wenn der Student
             Pflichtvorlesungen oder Prüfungen versäumt, Änderungen in der Organisation und
             Planung bei Gruppenaufträgen, die Teilnahme an Vorlesungen und Seminaren in anderen
             Gruppen, die Absolvierung von (Teil-)Praktika im eigenen Unternehmen, sofern das eigene
             Unternehmen zum gewählten Studiengang passt, usw.
          b. Studenten können, wenn möglich, von einem Coach/Mentor des CVVO oder einem
             externen Coach/Mentor begleitet werden.
          c. Studenten, die nicht in der Lage sind, im Zeitraum des Leistungsstipendiums das
             Abschlussexamen des Studiengangs zu bestehen, können finanzielle Unterstützung beim
             Profilierungsfonds der HAN beantragen. Anträge werden über den Studentendekan
             gestellt.
          d. Studenten können über den Spitzenunternehmerkoordinator kostenlos verfügbare
             Netzwerkstandorte oder flexible Arbeitsplätze nutzen, sofern vorhanden.
7.    Alle Handlungen, die aus der Umsetzung von Absatz 6 dieses Artikels hervorgehen, gehören zur
      Verantwortlichkeit des betreffenden Studiengangs und stehen daher in erster Instanz dem
      Studienlaufbahnbegleiter      des    Studenten     zu.    Wenn     der    Student  mit   einem
      Spitzenunternehmerstatus Einrichtungen beantragt, die nicht standardmäßig organisiert sind, legt
      der Studienlaufbahnbegleiter den Antrag des Studenten dem Akademiedirektor/dem
      betreffenden Akademiemanager vor. Bei Fragen über Prüfungen und Examen wendet er sich an

                                                                                         S. 11 von 16
die Examenskommission. Der Akademiedirektor/der betreffende Akademiemanager und/oder die
      Examenskommission treffen eine schriftliche Entscheidung über den Antrag des Studenten.
8.    Jährlich stellt der Spitzenunternehmerkoordinator fest, ob der Spitzenunternehmerstatus für den
      Studenten noch gilt. Der Student ergreift die Initiative für dieses Gespräch. Die HAN-
      Spitzenunternehmerbescheinigung gilt für ein Studienjahr.
9.    Bei Problemen, die sich aus den unternehmerischen Aktivitäten ergeben, können sich der
      Fachbereich und/oder der Student an den Spitzenunternehmerkoordinator wenden.

Kapitel 6 UNTERRICHT
Artikel 6.1 Allgemein
1.    Der Unterricht wird auf Niederländisch gehalten. Hiervon kann in folgenden Fällen abgewichen
      werden:
          a. bei einem Studiengang für eine Fremdsprache;
          b. bei einer Gastvorlesung durch einen ausländischen Dozenten; oder
          c. wenn die spezifische Art, Organisation oder Qualität des Unterrichts oder die Herkunft der
             Studenten dies erfordern.
2.    Der Unterricht der HAN wird so eingerichtet, dass es einem Studenten auf angemessene Weise
      ermöglicht wird, die Norm für Studienfortschritte zu erfüllen.
3.    Die Struktur des Studiengangs wird in der zum Studiengang gehörenden Studien- und
      Prüfungsordnung dargelegt, die Teil des ausbildungsspezifischen Teils dieses Statuts ist.
4.    Eine Immatrikulation an der HAN ist von keinen anderen finanziellen Beiträgen als den
      Studiengebühren abhängig.
5.    Die Kosten der notwendigen Studienmaterialien (Bücher, Exkursionen, Zubehör für Praktika
      usw.) stehen in einem angemessenen Verhältnis zum durchschnittlichen Einkommen des
      Studenten. Wenn ein Teil des Studiengangs mit zusätzlichen Kosten verbunden ist, muss dem
      Studenten eine kostenlose Alternative angeboten werden (mit Ausnahme einiger spezifischer
      Sachen wie Ernährungspraktika und im Ausnahmefall, wenn eine Exkursion gemäß den
      Richtlinien des niederländischen Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft5 (OCW) nicht
      ersetzbar ist).
6.    Der ausbildungsspezifische Teil des Statuts beinhaltet spezielle Informationen über die Kosten
      des Studiengangs.

Artikel 6.2 Studienfortschritte und Studienempfehlung
1.    Die zu einem Studiengang gehörende Studien- und Prüfungsordnung, die Teil des
      ausbildungsspezifischen Teils dieses Statuts ist, beinhaltet eine Regelung über die Überwachung
      der Studienfortschritte und die dazu gehörende individuelle Studienbetreuung.
2.    Vom Akademiedirektor oder in dessen Namen erhält jeder Student spätestens am Ende des
      ersten Jahres seiner Immatrikulation für die propädeutische Phase eines Bachelor-Studiengangs
      in Vollzeit oder dual, oder des ersten Immatrikulationsjahres eines Associate-Degree-
      Studiengangs eine Empfehlung bezüglich der Fortsetzung des Studiums innerhalb oder
      außerhalb des Studiengangs. Im Falle eines Teilzeitstudiums kann der Zeitpunkt, an dem die
      Empfehlung erteilt wird, später sein als oben angegeben. Diese Empfehlung kann eine
      „verbindliche negative Empfehlung bezüglich der Fortsetzung des Studiums“ sein, wenn der
      Student für den Studiengang als nicht geeignet eingestuft wird. Der Student, dem eine
      „verbindliche negative Empfehlung bezüglich der Fortsetzung des Studiums“ erteilt wurde, kann
      sich innerhalb von drei Jahren nicht aufs Neue als Student für diesen Studiengang an der HAN
      immatrikulieren. Die verbindliche negative Studienempfehlung wird nur nach einer rechtzeitigen
      Warnung erteilt. Die persönlichen Umstände des Studenten können einen Grund darstellen, um
      (vorläufig) von einer „verbindlichen negativen Empfehlung bezüglich der Fortsetzung des
      Studiums“ abzusehen. In der Studien- und Prüfungsordnung, Teil 2 des Ausbildungsstatuts des
      betreffenden Studiengangs, findet man spezielle Vorschriften für die Erteilung einer verbindlichen
      negativen Empfehlung bezüglich der Fortsetzung des Studiums innerhalb des Studiengangs.

Artikel 6.3 Prüfungsabnahme

5
 Der jüngste Brief des niederländischen Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft (OCW) zu
diesem Thema datiert vom 28. April 2015 und betrifft die „Selbstbeteiligung von Studenten“.

                                                                                           S. 12 von 16
1.    Die Kenntnisse, die Einsichten und die Fertigkeiten eines Studenten werden, je nach
      Organisation des Studiengangs, mithilfe von (Teil-)Prüfungen geprüft.
2.    Die Studien- und Prüfungsordnung, Teil 2 des betreffenden Studiengangs, beinhaltet
      Informationen über die Art der Prüfungsabnahme innerhalb des Studiengangs.

Kapitel 7 DAMIT ZUSAMMENHÄNGENDE REGELUNGEN
Artikel 7.1 Verhaltensregelungen
Die HAN verfügt über unterschiedliche Verhaltensregelungen:
          a. Verhaltensregelung für Studenten
          b. Regelung für den Umgang mit Daten und Informationssystemen
          c. Integritätskodex

Artikel 7.2 Regelungen zum Datenschutz
Die HAN verfügt über die HAN-Datenschutzregelung.

Artikel 7.3 Regelungen zur finanziellen Unterstützung
Die HAN verfügt über verschiedene Regelungen bezüglich der finanziellen Unterstützung:
          a. Regelung für den HAN-Profilierungsfonds, die aus zwei Teilen besteht;
          b. Geschäftsordnung der Kommission Profilierungsfonds HAN;
          c. Regelung Notfonds

Artikel 7.4 Regelungen zum Rechtsschutz und zu Beschwerdeverfahren
1.    Die HAN verfügt über verschiedene Rechtsschutz-, Melde- und Beschwerdeverfahren:
          a. Regelung des Büros für Beschwerden und Streitfälle;
          b. Regelung der Rechtsberatungskommission;
          c. Regelung zum Rechtsschutz bei Beschlüssen bezüglich des Unterrichts (COBEX);
          d. Beschwerderegelung über unerwünschte Umgangsformen;
          e. Beschwerderegelung;
          f. Enthüller-Regelung.

2.    In allen Fällen, in denen sich der Student in einem der oben genannten Verfahren vertreten lässt,
      muss der Student eine vom Studenten unterschriebene schriftliche Vollmacht zur Vertretung
      vorlegen.

Artikel 7.5 Sonstige Regelungen
Die HAN verfügt über folgende Regelungen:
          a. Verhaltenskodex für anderssprachigen Unterricht HAN;
          b. Protokoll bei einer Lese- und Rechtschreibstörung

Anhang 8 RELEVANTE ADRESSEN
Büro für Beschwerden und Streitfälle der HAN
Ein Student kann sich für eine Beschwerde oder in einem Streitfall an das Büro für Beschwerden und
Streitfälle wenden.

Anschrift:
Bureau Klachten en Geschillen HAN
T.a.v. de secretaris van het Bureau Klachten en Geschillen HAN
Postbus 6960
6503 CD Nijmegen
E Bureau.klachtengeschil@han.nl
T +31(0)24-3530530, +31(0)24-3530539 oder +31(0)26-3691504

Het Juridisch Loket (Rechtsberatungsstelle)
Erteilt Menschen mit niedrigem Einkommen Empfehlungen, Informationen und Rechtsbeistand.

                                                                                          S. 13 von 16
Arnhem:     Juridisch loket (Rechtsberatungsstelle)
            Ruiterstraat 33
            6811 CP Arnhem
            T 0900-8020

Nijmegen:   Juridisch loket (Rechtsberatungsstelle)
            Kronenburgersingel 2
            6511 AT Nijmegen
            T 0900-8020

www.juridischloket.nl

Studentendekane
Per E-Mail ist die schnellste Art und Weise, um eine Frage an einen der Studentendekane zu stellen
oder einen Termin mit ihnen zu vereinbaren.
E: studentendecanen@han.nl

Campus Arnhem:          Ruitenberglaan 31
                        Zimmer C2.28
                        Dorothee Dahl,
                        Brenda van Koeven
                        T +31 (0)26-3691398 oder +31 (0)26-3691417

Campus Nijmegen:        Bisschop Hamerhuis
                        Marcel Sprengers
                        Zimmer H2.12A
                        T +31 (0)24-3531330

                        Ingrid van der Heijden
                        Zimmer H2.11
                        T +31 (0)24-3530246

                        Astrid Sluis
                        Dorothee Dahl
                        Brenda van Koeven
                        Zimmer H2.01B
                        T +31 (0)24-3530364

Autoriteit Persoonsgegevens (Aufsichtsbehörde für personenbezogene Daten)
Bezuidenhoutseweg 30
2594 AV Den Haag
Postbus 93374
2509 AJ Den Haag
T +31 (0)70-8888500
www.autoriteitpersoonsgegevens.nl

College van Beroep voor het Hoger Onderwijs (Berufungsrat für das Hochschulwesen)
p/a Raad van State
Kneuterdijk 22
2514 EN Den Haag
Postbus 16137
2500 BC Den Haag
T +31 (0)70-4264800
I www.cbho.nl
E info@cbho.nl

                                                                                     S. 14 von 16
College voor de rechten van de mens (Kollegium für Menschenrechte)
Kleinesingel 1-3
3572 CG Utrecht
Postbus 16001
3500 DA Utrecht
T +31 (0)30-8883888
I www.mensenrechten.nl
E info@mensenrechten.nl

Commissie Profileringsfonds HAN (Kommission des HAN-Profilierungsfonds)
Anschrift:
Secretariaat afdeling juridische zaken
T.a.v. de voorzitter van de commissie Profileringsfonds HAN
Postbus 6960
6503 GL Nijmegen
E Profileringsfonds@han.nl

Spitzensportkoordinator der HAN
Lotte Visschers und Martine Willemsen
Papendallaan 51, 6816 VD Arnhem
Postbus 6960
6503 GL Nijmegen
T +31 (0)24-3691483 oder 06-16419577 und 0612263072
E lotte.visschers@han.nl und martine.willemsen@han.nl

Spitzenunternehmerkoordinator der HAN
Justin Janssen
Ruitenberglaan 26, 6826 CC Arnhem
T +31 (0)6-15863414
E justin.janssen@han.nl

Expertisecentrum Handicap en Studie (Expertise-Zentrum Behinderung und Studium )
Stationsplein 14
5211 AP ’s-Hertogenbosch
Postbus 1585
5200 BP s‘-Hertogenbosch
T +31 (0)73 6800783
I www.handicap-studie.nl
E algemeen@acio.nl

Interstedelijk Studentenoverleg (ISO - Interstädtischer Studentenverband)
Bemuurde Weerd O.Z. 1
3514 AN Utrecht
T +31 (0)30-2302666
I www.iso.nl
E iso@iso.nl

Landelijke Studentenvakbond (LSvB - Nationale Studentengewerkschaft)
Drieharingstraat 6
3511 BJ Utrecht
Postbus 1335
3500 BH Utrecht
T +31 (0)30-2316464
I www.lsvb.nl

                                                                             S. 15 von 16
E lsvb@lsvb.nl

Meldpunt Integriteitscode (Meldestelle Integritätskodex)
Die Meldestelle besetzt der HR-Stabsdirektor.
Ruitenberglaan 26
6826 CC Arnhem
T +31 (0)26-3691516

Studentenunterkünfte
Arnhem und Nijmegen: SSH-Nijmegen
                        Laan van Scheut 4
                        6525 EM Nijmegen
                        Postbus 1175
                        6501 BD Nijmegen
                        T +31 (0)24-3594939
Öffnungszeiten: Montag bis Freitag von 10.00 bis 16.30 Uhr; dienstags bis 19.00 Uhr.
                        I www.sshn.nl
                        E info@sshn.nl
                        E HAN.housingOffice@han.nl (für internationale Studenten)

Studentenpastorat
Arnhem:                  Arnhem Student Point
                         Kastanjelaan 22-e
                         6828 GL Arnhem
                         T 06-33790503
                         I www.arnhemstudentpoint.nl
                         E info@arnhemstudentpoint.nl

Nijmegen:               Studentenkirche
                        Erasmuslaan 9a
                        6525 GE Nijmegen
                        T +31 (0)24-3619188
Öffnungszeiten: Montag bis Donnerstag bis 9.00 bis 17.00 Uhr und freitags von 10.00 bis 15.00 Uhr
                        I www.ru.nl/studentenkerk
                        E info@studentenkerk.ru.nl

Studienfinanzierung (niederländische BAföG-Leistungen)
Dienst Uitvoering Onderwijs (DUO - Durchführungsorganisation für Unterricht)
I www.duo.nl
T +31 (0)50-5997755 (werktags von 9.00 – 17.00 Uhr)

Arnhem Servicekantoor DUO
Pels Rijckenstraat 1
6814 DK Arnhem (nur nach Vereinbarung unter www.duo.nl)

                                                                                       S. 16 von 16
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