Tagung Städtebau und Handwerk am 20.11.2017 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen ...

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Tagung Städtebau und Handwerk am 20.11.2017

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im
Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen
Zusammenlebens in der Stadt

Dr. Jens Wahlhäuser, BMUB, Abteilung Städtebau und Wohnen,
Lehrbeauftragter an der Universität Hannover
Tagung Städtebau und Handwerk am 20.11.2017 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen ...
Anlass der BauGB-Novelle

    •   UVP-Änderungsrichtlinie (Umsetzungsfrist: 16. Mai 2017).
    •   Flankierende Regelungen im BauGB im Zusammenhang
        mit der Umsetzung der Seveso-III-RL im Immissions-
        schutzrecht.
    •   Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt,
        Planung in verdichteten Bereichen („Großstadtstrategie“).
    •   Beseitigung von Unsicherheiten in Bezug auf
        Ferienwohnungen (auch in Kombination mit
        Dauerwohnen).
    •   Sonstige städtebauliche Anliegen, insbesondere:
        Beschleunigung von Wohnbauvorhaben.
A. Umsetzung UVP-RL im BauGB

   1. Klarstellungen / Ergänzungen im Belangekatalog
   u.a.
   •   § 1 Abs. 6 Nummer 7 a) BauGB: „Fläche“ als eigener
       Begriff (neben „Boden“).
   •   § 1 Abs. 6 Nummer 7 j) BauGB: auch die Auswirkungen
       aufgrund der Anfälligkeit für schwere Unfälle /
       Katastrophen sind zu betrachten.

   2. Monitoring (§ 4c BauGB)
   •   Überwachung auch von Ausgleichsmaßnahmen.

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A. Umsetzung UVP-RL im BauGB

    3. Inhalt des Umweltberichts
    •   Anlage 1 zum BauGB: zusätzliche Inhalte für den
        Umweltbericht, Prüfung zusätzlicher Umweltfaktoren.
    •   Erweiterungen betreffen solche Angaben, die sich auf
        konkrete Vorhaben bzw. Projekte beziehen.
    •   insbesondere: grundsätzlich sind auch die Auswirkungen
        während der Bau- und Betriebsphase zu betrachten.
    •   Referenzliste der Quellen ist erforderlich.

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A. Umsetzung UVP-RL im BauGB

    •   Maßstab für Umfang und Detaillierungstiefe der
        Umweltprüfung ist regelmäßig das, was für die Abwägung
        nach § 1 Abs. 7 BauGB erforderlich ist.
    •   Umweltprüfung ist auf das zu beziehen, was erkennbar ist
           nach dem gegenwärtigen Wissensstand
           allgemein anerkannten Prüfungsmethoden
           Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans
            (insbesondere relevant bei Angebotsplanung).

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A. Umsetzung UVP-RL im BauGB

   4. Beteiligungsverfahren / Nutzung des Internets
   •   Auslegungsfrist (§ 3 Abs. 2 BauGB): mindestens 30 Tage
       = relevant bei Fristende im Februar, ansonsten
       Beibehaltung der Monatsfrist; entsprechende Anpassung
       bei der Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB.
   •   Angemessene Verlängerung der Auslegungsfrist bei
       Vorliegen eines wichtigen Grundes (§ 3 Abs. 2 BauGB).
   •   Fehlerheilung, wenn Nichtvorliegen eines wichtigen
       Grundes zumindest nachvollziehbar begründet worden ist
       (§ 214 Abs. 1 Nummer 2 d) BauGB).
   •   Exkurs: Streichung der Hinweispflicht auf die
       Präklusionsregelung in § 47 VwGO durch das UmwRBG.

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A. Umsetzung UVP-RL im BauGB

   •   Zusätzliches Einstellen der öffentlichen Bekanntmachung
       und der auszulegenden Unterlagen in das Internet (durch
       die Gemeinde) und Zugänglichmachung über zentrale
       Internetportale auf Landesebene (§ 4a Abs. 4 BauGB).
   •   bei Verletzung der Zugänglichmachung über ein zentrales
       Internetportal auf Landesebene greift die Heilungs-
       vorschrift nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nummer 2 g) BauGB.
   •   der wirksame/beschlossene FNP/B-Plan mit Begründung
       und zusammenfassender Erklärung ist ergänzend in das
       Internet einzustellen und über ein zentrales Landesportal
       zugänglich zu machen (§ 6a BauGB bzw. § 10a BauGB).

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B. Verbesserte Möglichkeiten im Umgang mit Störfallbetrieben

    •   § 9 Abs. 1 Nummer 23 c BauGB: Aufnahme von
        spezifischen Festsetzungen zur Störfallvermeidung.
    •   § 9 Abs. 2c BauGB: Möglichkeit zur Aufstellung von
        „Seveso-Bebauungsplänen“, wonach u.a. bestimmte
        bauliche Anlage in der Nachbarschaft von störanfälligen
        Betriebsbereichen zulässig bzw. unzulässig sein können
        (Vorbild: § 9 Abs. 2 a) und b) BauGB).
    •   Ausschluss
         des vereinfachten Verfahrens (§ 13 BauGB) und
         der Satzungsverfahren nach §§ 34 Abs. 5 und 6 BauGB,
           35 Abs. 6 BauGB
        wenn Anhaltspunkte bestehen, dass bei Aufstellung der
        jeweiligen Pläne bzw. Satzungen das Abstandgebot nach
        § 50 BImSchG zu beachten ist.

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C. „Ferien-/Dauerwohnen/Sondergebiete“

    1. Ferienwohnungen (§ 13a BauNVO):
    •   § 13a BauNVO (klarstellende Regelung):
           Definition der Ferienwohnung: Räume oder Gebäude
            (!), die gegen Entgelt einem wechselnden Kreis von
            Gästen vorübergehend zur Verfügung gestellt werden
            und zur Begründung eigener Häuslichkeit geeignet und
            bestimmt sind
           Ferienwohnungen werden in der Regel als nicht
            störender Gewerbebetrieb eingeordnet bzw. hinsichtlich
            der Störwirkungen mit Beherbergungsbetrieben bei
            untergeordneter Nutzung von einzelnen Räumen
            gleichgestellt.

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C. „Ferien-/Dauerwohnen/Sondergebiete“

    2. Kombination von Dauer- /Ferienwohnen im Sondergebiet
    •   nach OVG NI, Urt. v. 18.9.2014 – 1 KN 123/12 – lässt
        § 11 Abs. 2 Satz 2 BauNVO die Festsetzung eines SO
        „Kurgebiet / Gebiet für die Fremdenbeherbergung“ zu
        (konkret: Zulässigkeit von Ferienwohnungen und
        Wohnungen für Bewohner der Insel Borkum, Ausschluss
        von Nebenwohnungen für Nicht-Insulaner).
    •   Zulässigkeit ist jetzt revisionsrechtlich geklärt: BVerwG,
        Urt. v. 18.10.2017 : C. S. ./. Stadt Norderney: BVerwG 4
        CN 6.17 und O. ./. Gemeinde Sylt – BVerwG 4 C 5.17.
    •   Klarstellende Regelung in § 11 Abs. 2 Satz 2 BauNVO:
        Sondergebiet zur Ermöglichung des Nebeneinanders von
        Fremdenbeherbergung / Ferienwohnen einerseits und
        Dauerwohnen andererseits.

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D. Erleichterung von Wohnbauvorhaben: § 34 BauGB

    •   Anlass: Wohnungsraumversorgungsprobleme insbesondere
        in Ballungsräumen.
    •   Ausdehnung des Anwendungsbereichs von § 34 Abs. 3a
        BauGB, Abweichen vom Einfügensgebot.
    •   Bislang werden nur Nutzungsänderungen von Gewerbe-
        oder Handwerksbetrieben zu Wohnzwecken erfasst.
    •   Zukünftig: Nutzungsänderung unabhängig von der
        Vornutzung (z. B. auch Umnutzung von Schulen, etc.).

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D. Erleichterung von Wohnbauvorhaben: § 13b BauGB

    1. Ausgangspunkt: § 13a BauGB
      •   RL 2001/42/EG (SUP-RL): strategische Umweltprüfung
          mit Erstellung eines Umweltberichts als Regelfall.
      •   Artikel 3 Abs. 3 SUP-RL erlaubt Ausnahmen (Ermessen
          der Mitgliedstaaten), aber nur für „kleine Gebiete auf
          lokaler Ebene“ und wenn keine erheblichen
          Umweltauswirkungen zu erwarten sind.
      •   Vorabentscheidungsverfahren Rechtssache
          C-444/15 (Associazione Italia Nostra Onlus ./.
          Comune de Venezia, EuGH, Urt. v. 21.12.2016):
          Zulässigkeit von Ausnahmen für kleine lokale Gebiete.

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D. Erleichterung von Wohnbauvorhaben: § 13b BauGB

    2. Anwendungsfälle bei § 13a BauGB
       1. Fall (§ 13a Abs. 1 Satz 2 Nummer 1 BauGB):
            Grundfläche von weniger als 20.000 m² (keine
            „Salamitaktik“): Vorprüfungspflicht entfällt.
       2. Fall (§ 13a Abs. 1 Satz 2 Nummer 2 BauGB):
             •   Grundfläche von 20.000 bis 70.000 m²
             •   Pflicht zur Vorprüfung des Einzelfalls
             •   Keine voraussichtlich erheblichen
                 Umweltauswirkungen
             •   OVG NRW v. 29.6.2015 (10 B 392/15): erhebliche
                 nachteilige Umweltauswirkungen sind nicht erst zu
                 berücksichtigen, wenn Grenzwerte überschritten
                 werden (hier: Lärmimmissionen); s. dazu auch
                 OVG Lüneburg v. 28.09.2015 (1 MN 144/15).
                                                                 14
D. Erleichterung von Wohnbauvorhaben: § 13b BauGB

    3. Einbeziehung von Außenbereichsflächen bei § 13a BauGB?

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D. Erleichterung von Wohnbauvorhaben: § 13b BauGB

    BVerwG, Urteil v. 4.11.2015 (4 CN 9/14)

      „In einen Bebauungsplan der Innenentwicklung dürfen
      jedenfalls keine Außenbereichsflächen einbezogen werden,
      die jenseits der äußeren Grenzen eines Siedlungsbereichs
      liegen.“

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D. Erleichterung von Wohnbauvorhaben: § 13b BauGB

    4. Überlegungen im Rahmen der BauGB-Novelle

    •   Referenten-Entwurf (Juni 2016): Einführung einer
        generellen Vorprüfungspflicht (auch für B-Pläne nach
        § 13a Abs. 1 Satz 2 Nummer 1 BauGB) beabsichtigt.
    •   Regierungsentwurf (November 2016):
            - Beibehaltung der geltenden Regelung.
            - Befristete Erweiterung des vereinfachten Verfahrens
              (§ 13b BauGB).

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D. Erleichterung von Wohnbauvorhaben: § 13b BauGB

    5. Anwendungsvoraussetzungen von § 13b BauGB
         Bebauungspläne mit einer Grundfläche i.S.v. § 19 Abs.
          2 BauNVO von weniger als 10.000 m².
         Ermöglichung von Wohnnutzungen im Außenbereich.
         Außenbereichsflächen müssen an im Zusammenhang
          bebaute Flächen angrenzen (auch als Korrektur zu
          BVerwG, Urt. v. 4.11.2015: § 13a BauGB ermöglicht
          keine „Innenentwicklung nach außen“).
         Befristung: Aufstellungsbeschluss bis 31.12.2019,
          Satzungsbeschluss bis 31.12.2021.
         Erleichterungen nach § 13 BauGB gelten entsprechend:
          insbesondere keine Umweltprüfung, Verzicht auf
          Umweltbericht, keine Ausgleichspflicht (wird fingiert).

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19
E. Aktuelles und Ausblick

    1. Vorabentscheidungsverfahren des Raad van State (NL)
       Rechtssache EuGH C-31/16 (Visser Vastgoed Beleggingen)
      u.a. zu klärende Rechtsfragen:
         Werden bauleitplanerische Regelungen zur
          Einzelhandelssteuerung vom Anwendungsbereich der
          Dienstleistungs-RL erfasst?
         Anwendbarkeit der Dienstleistungs-RL auf rein
          innerstaatliche Sachverhalte?
         Schlussantrag des Generalanwalts Szpunar im Mai
          2017.
E. Aktuelles und Ausblick

    2. Vorabentscheidungsverfahren EuGH – Vorlagebeschluss
       BVerwG v. 14.3.2017 (BVerwG 4 CN 3.16,
        Vorinstanz: OVG Lüneburg v. 30.6.2015, 12 KN 265/13
    •   Problematik:
        Vereinbarkeit von Planerhaltungsvorschriften (§ 215
        BauGB) mit Europarecht (UVP-pflichtige B-Pläne).
    •   Vorlagefrage:
        Ist Art. 11 der UVP-RL so auszulegen, dass die Vorschrift
        einer nationalen Regelung entgegensteht, die einen
        Rechtsverstoß bei der Beteiligung der Öffentlichkeit im
        Verfahren zur Aufstellung eines B-Plans für unbeachtlich
        erklärt, wenn dieser Verstoß trotz entsprechender
        Belehrung nicht binnen eines Jahres nach der Bekanntgabe
        des Plans gegenüber der Gemeinde gerügt worden ist und
        für den B-Plan die Bestimmungen der UVP-RL über die
        Beteiligung der Öffentlichkeit gelten?
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E. Aktuelles und Ausblick

    3. Innenentwicklungsmaßnahmengebiet
       Einführung eines neuen Instruments des Besonderen
        Städtebaurechts wird geprüft.
       Im Kern geht es darum, den Eigentümern von sog.
        Aktivierungsgrundstücken durch Satzung eine
        Bauverpflichtung aufzuerlegen, um einen dringenden
        Bedarf an Wohn- und Arbeitsstätten zu decken.
       Wird die Bauverpflichtung nicht erfüllt, erhält die
        Gemeinde die Möglichkeit zum Erwerb des Grundstücks –
        notfalls im Wege der Enteignung.
       seit März 2017: Planspiel, Abschluss im 3. Quartal 2018.
       Gutachten zur Beurteilung der verfassungsrechtlichen
        Zulässigkeit dieser Maßnahme.

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