Tagung Städtebau und Handwerk am 20.11.2017 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen ...
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Tagung Städtebau und Handwerk am 20.11.2017 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt Dr. Jens Wahlhäuser, BMUB, Abteilung Städtebau und Wohnen, Lehrbeauftragter an der Universität Hannover
Anlass der BauGB-Novelle • UVP-Änderungsrichtlinie (Umsetzungsfrist: 16. Mai 2017). • Flankierende Regelungen im BauGB im Zusammenhang mit der Umsetzung der Seveso-III-RL im Immissions- schutzrecht. • Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt, Planung in verdichteten Bereichen („Großstadtstrategie“). • Beseitigung von Unsicherheiten in Bezug auf Ferienwohnungen (auch in Kombination mit Dauerwohnen). • Sonstige städtebauliche Anliegen, insbesondere: Beschleunigung von Wohnbauvorhaben.
A. Umsetzung UVP-RL im BauGB 1. Klarstellungen / Ergänzungen im Belangekatalog u.a. • § 1 Abs. 6 Nummer 7 a) BauGB: „Fläche“ als eigener Begriff (neben „Boden“). • § 1 Abs. 6 Nummer 7 j) BauGB: auch die Auswirkungen aufgrund der Anfälligkeit für schwere Unfälle / Katastrophen sind zu betrachten. 2. Monitoring (§ 4c BauGB) • Überwachung auch von Ausgleichsmaßnahmen. 3
A. Umsetzung UVP-RL im BauGB 3. Inhalt des Umweltberichts • Anlage 1 zum BauGB: zusätzliche Inhalte für den Umweltbericht, Prüfung zusätzlicher Umweltfaktoren. • Erweiterungen betreffen solche Angaben, die sich auf konkrete Vorhaben bzw. Projekte beziehen. • insbesondere: grundsätzlich sind auch die Auswirkungen während der Bau- und Betriebsphase zu betrachten. • Referenzliste der Quellen ist erforderlich. 4
A. Umsetzung UVP-RL im BauGB • Maßstab für Umfang und Detaillierungstiefe der Umweltprüfung ist regelmäßig das, was für die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB erforderlich ist. • Umweltprüfung ist auf das zu beziehen, was erkennbar ist nach dem gegenwärtigen Wissensstand allgemein anerkannten Prüfungsmethoden Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans (insbesondere relevant bei Angebotsplanung). 5
A. Umsetzung UVP-RL im BauGB 4. Beteiligungsverfahren / Nutzung des Internets • Auslegungsfrist (§ 3 Abs. 2 BauGB): mindestens 30 Tage = relevant bei Fristende im Februar, ansonsten Beibehaltung der Monatsfrist; entsprechende Anpassung bei der Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB. • Angemessene Verlängerung der Auslegungsfrist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (§ 3 Abs. 2 BauGB). • Fehlerheilung, wenn Nichtvorliegen eines wichtigen Grundes zumindest nachvollziehbar begründet worden ist (§ 214 Abs. 1 Nummer 2 d) BauGB). • Exkurs: Streichung der Hinweispflicht auf die Präklusionsregelung in § 47 VwGO durch das UmwRBG. 6
A. Umsetzung UVP-RL im BauGB • Zusätzliches Einstellen der öffentlichen Bekanntmachung und der auszulegenden Unterlagen in das Internet (durch die Gemeinde) und Zugänglichmachung über zentrale Internetportale auf Landesebene (§ 4a Abs. 4 BauGB). • bei Verletzung der Zugänglichmachung über ein zentrales Internetportal auf Landesebene greift die Heilungs- vorschrift nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nummer 2 g) BauGB. • der wirksame/beschlossene FNP/B-Plan mit Begründung und zusammenfassender Erklärung ist ergänzend in das Internet einzustellen und über ein zentrales Landesportal zugänglich zu machen (§ 6a BauGB bzw. § 10a BauGB). 7
B. Verbesserte Möglichkeiten im Umgang mit Störfallbetrieben • § 9 Abs. 1 Nummer 23 c BauGB: Aufnahme von spezifischen Festsetzungen zur Störfallvermeidung. • § 9 Abs. 2c BauGB: Möglichkeit zur Aufstellung von „Seveso-Bebauungsplänen“, wonach u.a. bestimmte bauliche Anlage in der Nachbarschaft von störanfälligen Betriebsbereichen zulässig bzw. unzulässig sein können (Vorbild: § 9 Abs. 2 a) und b) BauGB). • Ausschluss des vereinfachten Verfahrens (§ 13 BauGB) und der Satzungsverfahren nach §§ 34 Abs. 5 und 6 BauGB, 35 Abs. 6 BauGB wenn Anhaltspunkte bestehen, dass bei Aufstellung der jeweiligen Pläne bzw. Satzungen das Abstandgebot nach § 50 BImSchG zu beachten ist. 8
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C. „Ferien-/Dauerwohnen/Sondergebiete“ 1. Ferienwohnungen (§ 13a BauNVO): • § 13a BauNVO (klarstellende Regelung): Definition der Ferienwohnung: Räume oder Gebäude (!), die gegen Entgelt einem wechselnden Kreis von Gästen vorübergehend zur Verfügung gestellt werden und zur Begründung eigener Häuslichkeit geeignet und bestimmt sind Ferienwohnungen werden in der Regel als nicht störender Gewerbebetrieb eingeordnet bzw. hinsichtlich der Störwirkungen mit Beherbergungsbetrieben bei untergeordneter Nutzung von einzelnen Räumen gleichgestellt. 10
C. „Ferien-/Dauerwohnen/Sondergebiete“ 2. Kombination von Dauer- /Ferienwohnen im Sondergebiet • nach OVG NI, Urt. v. 18.9.2014 – 1 KN 123/12 – lässt § 11 Abs. 2 Satz 2 BauNVO die Festsetzung eines SO „Kurgebiet / Gebiet für die Fremdenbeherbergung“ zu (konkret: Zulässigkeit von Ferienwohnungen und Wohnungen für Bewohner der Insel Borkum, Ausschluss von Nebenwohnungen für Nicht-Insulaner). • Zulässigkeit ist jetzt revisionsrechtlich geklärt: BVerwG, Urt. v. 18.10.2017 : C. S. ./. Stadt Norderney: BVerwG 4 CN 6.17 und O. ./. Gemeinde Sylt – BVerwG 4 C 5.17. • Klarstellende Regelung in § 11 Abs. 2 Satz 2 BauNVO: Sondergebiet zur Ermöglichung des Nebeneinanders von Fremdenbeherbergung / Ferienwohnen einerseits und Dauerwohnen andererseits. 11
D. Erleichterung von Wohnbauvorhaben: § 34 BauGB • Anlass: Wohnungsraumversorgungsprobleme insbesondere in Ballungsräumen. • Ausdehnung des Anwendungsbereichs von § 34 Abs. 3a BauGB, Abweichen vom Einfügensgebot. • Bislang werden nur Nutzungsänderungen von Gewerbe- oder Handwerksbetrieben zu Wohnzwecken erfasst. • Zukünftig: Nutzungsänderung unabhängig von der Vornutzung (z. B. auch Umnutzung von Schulen, etc.). 12
D. Erleichterung von Wohnbauvorhaben: § 13b BauGB 1. Ausgangspunkt: § 13a BauGB • RL 2001/42/EG (SUP-RL): strategische Umweltprüfung mit Erstellung eines Umweltberichts als Regelfall. • Artikel 3 Abs. 3 SUP-RL erlaubt Ausnahmen (Ermessen der Mitgliedstaaten), aber nur für „kleine Gebiete auf lokaler Ebene“ und wenn keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. • Vorabentscheidungsverfahren Rechtssache C-444/15 (Associazione Italia Nostra Onlus ./. Comune de Venezia, EuGH, Urt. v. 21.12.2016): Zulässigkeit von Ausnahmen für kleine lokale Gebiete. 13
D. Erleichterung von Wohnbauvorhaben: § 13b BauGB 2. Anwendungsfälle bei § 13a BauGB 1. Fall (§ 13a Abs. 1 Satz 2 Nummer 1 BauGB): Grundfläche von weniger als 20.000 m² (keine „Salamitaktik“): Vorprüfungspflicht entfällt. 2. Fall (§ 13a Abs. 1 Satz 2 Nummer 2 BauGB): • Grundfläche von 20.000 bis 70.000 m² • Pflicht zur Vorprüfung des Einzelfalls • Keine voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen • OVG NRW v. 29.6.2015 (10 B 392/15): erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen sind nicht erst zu berücksichtigen, wenn Grenzwerte überschritten werden (hier: Lärmimmissionen); s. dazu auch OVG Lüneburg v. 28.09.2015 (1 MN 144/15). 14
D. Erleichterung von Wohnbauvorhaben: § 13b BauGB 3. Einbeziehung von Außenbereichsflächen bei § 13a BauGB? 15
D. Erleichterung von Wohnbauvorhaben: § 13b BauGB BVerwG, Urteil v. 4.11.2015 (4 CN 9/14) „In einen Bebauungsplan der Innenentwicklung dürfen jedenfalls keine Außenbereichsflächen einbezogen werden, die jenseits der äußeren Grenzen eines Siedlungsbereichs liegen.“ 16
D. Erleichterung von Wohnbauvorhaben: § 13b BauGB 4. Überlegungen im Rahmen der BauGB-Novelle • Referenten-Entwurf (Juni 2016): Einführung einer generellen Vorprüfungspflicht (auch für B-Pläne nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nummer 1 BauGB) beabsichtigt. • Regierungsentwurf (November 2016): - Beibehaltung der geltenden Regelung. - Befristete Erweiterung des vereinfachten Verfahrens (§ 13b BauGB). 17
D. Erleichterung von Wohnbauvorhaben: § 13b BauGB 5. Anwendungsvoraussetzungen von § 13b BauGB Bebauungspläne mit einer Grundfläche i.S.v. § 19 Abs. 2 BauNVO von weniger als 10.000 m². Ermöglichung von Wohnnutzungen im Außenbereich. Außenbereichsflächen müssen an im Zusammenhang bebaute Flächen angrenzen (auch als Korrektur zu BVerwG, Urt. v. 4.11.2015: § 13a BauGB ermöglicht keine „Innenentwicklung nach außen“). Befristung: Aufstellungsbeschluss bis 31.12.2019, Satzungsbeschluss bis 31.12.2021. Erleichterungen nach § 13 BauGB gelten entsprechend: insbesondere keine Umweltprüfung, Verzicht auf Umweltbericht, keine Ausgleichspflicht (wird fingiert). 18
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E. Aktuelles und Ausblick 1. Vorabentscheidungsverfahren des Raad van State (NL) Rechtssache EuGH C-31/16 (Visser Vastgoed Beleggingen) u.a. zu klärende Rechtsfragen: Werden bauleitplanerische Regelungen zur Einzelhandelssteuerung vom Anwendungsbereich der Dienstleistungs-RL erfasst? Anwendbarkeit der Dienstleistungs-RL auf rein innerstaatliche Sachverhalte? Schlussantrag des Generalanwalts Szpunar im Mai 2017.
E. Aktuelles und Ausblick 2. Vorabentscheidungsverfahren EuGH – Vorlagebeschluss BVerwG v. 14.3.2017 (BVerwG 4 CN 3.16, Vorinstanz: OVG Lüneburg v. 30.6.2015, 12 KN 265/13 • Problematik: Vereinbarkeit von Planerhaltungsvorschriften (§ 215 BauGB) mit Europarecht (UVP-pflichtige B-Pläne). • Vorlagefrage: Ist Art. 11 der UVP-RL so auszulegen, dass die Vorschrift einer nationalen Regelung entgegensteht, die einen Rechtsverstoß bei der Beteiligung der Öffentlichkeit im Verfahren zur Aufstellung eines B-Plans für unbeachtlich erklärt, wenn dieser Verstoß trotz entsprechender Belehrung nicht binnen eines Jahres nach der Bekanntgabe des Plans gegenüber der Gemeinde gerügt worden ist und für den B-Plan die Bestimmungen der UVP-RL über die Beteiligung der Öffentlichkeit gelten? 21
E. Aktuelles und Ausblick 3. Innenentwicklungsmaßnahmengebiet Einführung eines neuen Instruments des Besonderen Städtebaurechts wird geprüft. Im Kern geht es darum, den Eigentümern von sog. Aktivierungsgrundstücken durch Satzung eine Bauverpflichtung aufzuerlegen, um einen dringenden Bedarf an Wohn- und Arbeitsstätten zu decken. Wird die Bauverpflichtung nicht erfüllt, erhält die Gemeinde die Möglichkeit zum Erwerb des Grundstücks – notfalls im Wege der Enteignung. seit März 2017: Planspiel, Abschluss im 3. Quartal 2018. Gutachten zur Beurteilung der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit dieser Maßnahme. 22
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