Taxordnung Pflegezentrum Spital Zofingen AG - Gültig ab 1.9.2014 Für Neueintretende sowie Bewohner und Bewohnerinnen mit Wohnsitz im Pflegezentrum ...
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spitalzofingen ag pflegezentrum mühlethalstrasse 27 ch-4800 zofingen www.spitalzofingen.ch Taxordnung Pflegezentrum Spital Zofingen AG Gültig ab 1.9.2014 Für Neueintretende sowie Bewohner und Bewohnerinnen mit Wohnsitz im Pflegezentrum Spital Zofingen ab 1.1.14
Pflegezentrum Zofingen – Taxordnung 2014 Diese Taxordnung wurde gemäss Vertrag VAKA und Tarifsuisse erstellt, welcher ab 1. Januar 2013 gültig ist. Die Tarifregelung wurde vom Departement für Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau genehmigt. In der Taxordnung ist der besseren Lesbarkeit wegen bewusst nur die männliche Schreibweise gewählt worden. 1. Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich Die Taxordnung gilt für Bewohner des Pflegezentrums der spitalzofingen ag unter Einhaltung der Tarifstruk- tur im Bereich der stationären Langzeitpflege des Kantons Aargau. Sie bildet einen integralen Bestandteil des Pensionsvertrages. 1.2 Tarifverträge Tarifverträge mit Krankenversicherern, ähnlichen Institutionen sowie Abkommen mit anderen Kantonen sind integraler Bestandteil dieser Taxordnung. 1.3 Allgemeine Tarifbestimmungen Die Kosten für den Aufenthalt setzen sich wie folgt zusammen: Tagestaxe für Hotellerie (Pension und Verpflegung) zu Lasten Bewohner Betreuungstaxe zu Lasten Bewohner (nicht KVG-pflichtige Pflege- und Betreuungsleistungen) Taxen für besondere Leistungen zu Lasten Bewohner Beiträge für Pflegeleistungen zu Lasten Versicherer, Öffentliche Hand und Bewohner Behandlungspauschale für medizinische Nebenleistungen zu Lasten Versicherer 1.4 Zwischen- und Schlussrechnung Pflichtleistungen der Pflege- und Behandlungskosten werden direkt mit der Krankenkasse abgerechnet. Der Beitrag öffentliche Hand (ÖH) an der Restfinanzierung Pflegekosten wird direkt mit der Clearingstelle des Kantons Aargau abgerechnet. Die Kosten für den Aufenthalt werden monatlich in Rechnung gestellt. Liegt eine Kostengutsprache einer Krankenkasse oder Versicherung vor, wird im Ausmass dieser Garantie direkt mit der Krankenkasse oder Versicherung abgerechnet. Für darüber hinausgehende, vom Garanten (Krankenkassen) nicht anerkannte Kosten erhält der Bewohner eine Rechnung. Die Rechnung ist innert 30 Tagen zu bezahlen. Ab der 2. Mahnung werden eine Mahngebühr von CHF 20.- und ein Verzugszins von 5% erhoben. 1.5 Taxschuldner Die Taxen werden vom Bewohner oder dessen gesetzlichen Vertreter geschuldet. Vorbehalten bleibt die zu- sätzliche Haftung des Garanten (Versicherer). 1.6 Anerkennung der Rechnung Die Rechnung gilt als akzeptiert, wenn der Taxschuldner nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung Einsprache bei der Geschäftsleitung der Institution erhebt. Gegen deren Entscheid kann innert 20 Tagen schriftlich beim Verwaltungsrat der Spital Zofingen AG Be- schwerde geführt werden. Dieser entscheidet abschliessend. 1.7 Hilflosenentschädigung Eine Hilflosenentschädigung (HE) für Hilflosigkeit mittleren oder schweren Grades erhält, wer in den alltägli- chen Lebensverrichtungen seit mindestens 365 Tagen regelmässig und in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. Die Hilflosenentschädigung wird unabhängig von den Einkommens- und Vermögens- verhältnissen entrichtet. Die Hilflosenentschädigung wird von der AHV direkt an den Bewohner entrichtet. Das Antragsformular ist bei der AHV-Zweigstelle oder intern beim Sekretariat Pflegezentrum erhältlich. 1.8 Ergänzungsleistung Die Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV und IV helfen dort, wo die Renten und das Ersparte nicht ausrei- chen, um die Lebenskosten zu decken. Sie sind ein rechtlicher Anspruch und keine Fürsorge oder Sozialhil- fe. Der Anspruch auf Ergänzungsleistung ist vermögensabhängig. 2/9
Pflegezentrum Zofingen – Taxordnung 2014 Über die Sozialversicherungsstelle wird dann der Betrag zusätzlich zur AHV/IV berechnet und dem Bewoh- ner ausgerichtet. Antragsformular (siehe 1.8) 2. Tagestaxen für Hotellerie 2.1 Umfang und Inhalt In der Tagestaxe für Hotellerie sind grundsätzlich alle Leistungen für die Unterkunft und die Verpflegung (wie z.B. möbliertes Zimmer, Vollpension mit Tee, Kaffee und Mineralwasser, das Bereitstellen und das Besorgen der Wäsche, Energieverbrauch, Unterhalt des Zimmers) sowie allgemeine Reinigungsleistungen enthalten (siehe Anhang I). 2.2 Eintritts- und Austrittstag Der Ein- und Austrittstag wird zum ganzen Tagesansatz berechnet. 2.3 Abwesenheit Bei Abwesenheit (Urlaub, Spitalaufenthalt usw.) sind die Pensionskosten über die ganze Zeit geschuldet. Die Betreuungstaxe und die Pflegetaxe fallen ab dem 2. Abwesenheitstag weg. Für die Verpflegung werden ab dem 1. Abwesenheitstag CHF 15 /Tag weniger verrechnet. 2.4 Todesfall Bei Todesfall endet das Pensionsverhältnis mit dem Tag der Räumung des Zimmers. 2.5 Ende des Pensionsverhältnisses Bei Austritt besteht im Bereich der Langzeitpflege eine Kündigungsfrist von 3 Wochen. Bei unverhofftem Übertritt in ein Spital wird für die folgenden Tage eine Reduktionen gemäss Punkt 2.3 gewährt. Die gleiche Regelung bei Spitalverlegung gilt auch beim Aufenthalt in der Kurzzeitpflege. 2.6 Wohnsitz Für die Restkosten Pflege zu Lasten der ÖH ist der steuerrechtliche Wohnsitz des Bewohners vor Eintritt massgebend. Ab einem Aufenthalt von mehr als 3 Monaten besteht eine Meldepflicht bei der Einwohnerkon- trolle Zofingen. Die Meldung erfolgt durch das Pflegezentrum. 3. Betreuungstaxe 3.1 Grundsatz Die im Anhang II dieser Taxordnung aufgeführten Betreuungsleistungen werden zusätzlich zu den Pflege- kosten verrechnet. Die Taxen sind pauschaliert und verändern sich in der Regel nicht mit einer allfälligen ge- sundheitlichen Veränderung des Bewohners. 3.2 Betreuungszuschlag Die Betreuungstaxe umfasst die Kosten pro Tag für Hilfe- und Betreuungsleistungen, die infolge Alter, Invali- dität oder Krankheit notwendig sind und keine Pflichtleistungen der Krankenversicherung darstellen. Ebenso in den Betreuungszuschlag fällt die Aktivierungstherapie. Für diese nicht KVG-pflichtigen Betreuungsleistun- gen wird gemäss Anhang II ein Taxzuschlag verrechnet. 3.3 Reduktion bei Abwesenheit Die Betreuungstaxe wird ab dem zweiten Abwesenheitstag nicht mehr belastet. Für den Ein- und Austrittstag wird der volle Ansatz verrechnet. 4. Taxen für besondere Leistungen 4.1 Grundsatz Die im Anhang III dieser Taxordnung aufgeführten besonderen Leistungen werden zusätzlich zur Tagestaxe für Hotellerie, Betreuung und Pflegeleistungen verrechnet. Die Taxen können ganz oder teilweise pauscha- liert werden. 3/9
Pflegezentrum Zofingen – Taxordnung 2014 5. Tagestaxen für Pflegeleistungen 5.1 Beiträge für Pflegeleistungen Die Beiträge für Pflegeleistungen der Versicherer gemäss Tarifstruktur Art. 7a KLV bemessen sich nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit gemäss Anhang IV und werden anteilmässig durch die Krankenversicherer, die öffentliche Hand und den Bewohner abgegolten. Die Erfassung der Pflegebedürftigkeit erfolgt über eine Beobachtungszeitspanne von zwei Wochen nach dem Eintritt, danach in halbjährlichem Abstand oder bei signifikanten Veränderungen des Gesundheitszu- standes. 5.2 Kostengutsprache bei ausserkantonalem Wohnsitz Die Restfinanzierung der Pflegekosten (Anteil ÖH) ist kantonal unterschiedlich geregelt. Besteht eine Diffe- renz zu den Tarifen ÖH im Kanton Aargau, muss diese durch den Bewohner oder den Wohnkanton ausge- glichen werden. Die Abklärung der Kostengutsprache des Wohnkantons erfolgt durch das Pflegezentrum. 5.3 Teilpauschale für medizinischen Nebenleistungen Die Kosten für Arztleistungen, Medikamente, Mittel und Gegenstände, werden mit einer Behandlungspau- schale gemäss Anhang V verrechnet. Zusätzliche ärztlich angeordnete, kassenpflichtige paramedizinische Leistungen wie Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie, Ernährungsberatung oder medizinische Analysen werden gemäss den entsprechenden Tarifvereinbarungen und den jeweils gültigen Taxpunktwerten für am- bulante Leistungserbringer als Einzelleistung direkt mit der Krankenversicherung abgerechnet. 6. Schlussbestimmungen 6.1 Genehmigung Durch den Verwaltungsrat der Trägerschaft. 6.2 Inkrafttreten Die vorliegende Taxordnung tritt am 1.September 2014 in Kraft. Zofingen, 20. Februar 2014 spitalzofingen ag spitalzofingen ag Mitglied des Verwaltungsrates CEO a.i. Felix Schönle Dr. Jürg Gurzeler Anhänge: Anhang I : 1. Pensionstaxe 2. Vorschussleistung Anhang II : Auflistung von nicht KVG-pflichtigen Pflege- und Betreuungsleistungen Anhang III : Zusatzleistungen Anhang IV : Tarifstruktur Anhang V : Medizinische Nebenleistungen 4/9
Pflegezentrum Zofingen – Taxordnung 2014 Anhang I 1. Tagestaxen für Hotellerie Hotellerie Betreuung/ nicht KVG‐pflichtig Pflegekosten total 1er Zimmer CHF 135 CHF 58 21.60 CHF 214.60 2er Zimmer CHF 125 CHF 58 21.60 CHF 204.60 Zuschlag für zeitlich befristete, kurzzeitige Aufenthalte (max. 120 Tage) mit einem Zuschlag von CHF 20.- Morgenessen für Angehörige CHF 7.- Mittagessen für Angehörige CHF 13.- Nachtessen für Angehörige CHF 10.- 2. Vorschussleistung (Depot) Vorauszahlung/Depotleistung beträgt bei Kurzzeitaufenthalten (bis maximal drei Monate ausser Ferien- und Kuraufenthalte) CHF 500.--, bei Langzeitaufenthalten CHF 2000.--. Der Betrag muss bis fünf Arbeitstage nach Eintritt ins Pflegezentrum an die Spital Zofingen AG überwiesen werden. Die Vorauszahlung/Depotleistung wird nicht verzinst und mit der Schlussabrechnung verrechnet. 5/9
Pflegezentrum Zofingen – Taxordnung 2014 Anhang II Pauschale für die nicht KVG-pflichtigen Pflege- und Betreuungsleistungen: a) Betreuung und Unterhalt: - Aktivierungstherapie / Alltagsgestaltung - Zimmerservice - Evaluation und Unterhalt der Hilfsmittel - Unterhalt der medizinisch-technischen Geräte - Transportbegleitung / Begleitung allgemein - Getränke Zubereiten und Service b) Wohnen und Alltag: - Hausdienst - Handling der Privatwäsche - Kleider kontrollieren, aufräumen - Schränke kontrollieren, aufräumen und aktualisieren - Haustiere betreuen - Blumenpflege c) Hilfestellung im Alltag: - Telefonunterstützung - Schreiben für Bewohner - Briefe/Zeitung vorlesen - Ausführen von Aufträgen für Bewohner - Spazierengehen - Reparaturen für Bewohner d) Administrative Tätigkeiten: - Einsatzpläne für Mitarbeitende - Beratung und Betreuung von Angehörigen und Besuchern - Administrative Tätigkeiten im Bestellwesen und der Versorgung - Administrative Tätigkeiten des Pflege- und Arztberichts - Administrative Tätigkeiten im Todesfall 6/9
Pflegezentrum Zofingen – Taxordnung 2014 Anhang III Taxen für besondere Leistungen, die zusätzlich zur Tagestaxe für Hotellerie und Betreuung ver- rechnet werden a) Zahnärztliche Behandlung direkte Rechnungsstellung b) Krankentransporte gemäss Aufwand c) Nicht ärztlich verordnete Kostzulagen gemäss Aufwand d) Auslagen für persönliche Bedürfnisse: - Versorgung der persönlichen Wäsche CHF 1.- / Tag bzw. CHF 30.- / Mt. - Flick- und Näharbeiten sowie „Nämele“ gemäss Aufwand CHF 50.- / h - Coiffeur, Podologie etc. gemäss separater Preisliste - Softdrinks und alkoholische Getränke gemäss separater Preisliste - Telefonanschlussgebühren CHF 20.- / Mt. - Telefongesprächsgebühren effektive Gebühren - Miete Fernsehapparat direkte Rechnungsstellung - Kabelanschluss CHF 12.- / Mt. - Radio gratis e) Durch Bewohner verursachte Beschädigungen an Obligatorische private Haftpflichtversicherung Heim- und Dritteigentum f) Pauschale Verrechnung - bei Eintritt CHF 250.- - bei Austritt CHF 250.- - bei Todesfall CHF 350.- g) Sämtliche ausserordentliche Leistungen, die nicht gemäss Aufwand CHF 60.- / h zum üblichen Aufgabenkreis gehören 7/9
Pflegezentrum Zofingen – Taxordnung 2014 Anhang IV 1. Beiträge der Krankenversicherer für Pflichtleistungen der Langzeitpflege Gemäss dem Vertrag zwischen der VAKA und Santésuisse verrechnen die Pflegeheime den Krankenversi- cherern für alle stationären Langzeitbewohner für Pflegeleistungen gemäss KVG einen Beitrag gemäss un- tenstehender Tarifstruktur, sowie eine Behandlungspauschale für die Abgeltung medizinischer Nebenleis- tungen (Arztleistungen, Therapieleistungen, Medikamente, Mittel und Gegenstände, med. Analysen). Damit sind alle Leistungen abgegolten, die nicht gemäss Anhang III zusätzlich verrechnet werden können. 1.1 Pauschalen für Pflege- und Behandlungsleistungen Tarifstruktur Art. 7a KLV (gültig ab 1.1.2013) Die Erfassung des Pflegebedarfs erfolgt mit dem RAI-NH (Resident Assessment instrument - nursing home). Der Zuschlag für die spezialisierte Pflege Demenz (analog § 7 Abs. 1bis Verordnung über die Umsetzung des Bundesgesetzes über die Neuordnung der Pflegefinanzierung) beträgt CHF 10.--/Tag für den Bewohner. Die ÖH entrichtet eine Taxe von CHF 20.-- /Tag bei Erfüllung folgender Bedingungen: eine ärztlich gestellte Diagnose ein erhöhter Personalbestand eine geschützte Infrastruktur 2. Kurzzeitaufenthalte Zusätzlich vergüten die Krankenversicherer bei Kurzzeitaufenthalten bis 7 Tage in Ausnahmefällen bis längstens 13 Tage, für die Entgeltung der medizinischen Nebenleistungen (Arztleistungen, Medikamente, therapeutische Leistungen, Mittel und Gegenstände, medizinische Analysen) pro Pflegetag eine Pauschale von CHF 20.--. 8/9
Pflegezentrum Zofingen – Taxordnung 2014 Anhang V Medizinische Nebenleistungen 1. Zusätzliche Vergütungen durch die Krankenversicherer Folgende Leistungen werden zusätzlich zu den Taxen gemäss Anhang I verrechnet: a) Kosten für beim Austritt mitgegebene Medikamente können zum SL-Preis separat verrechnet werden. b) Alle zwischen H+ die Spitäler der Schweiz und dem Schweizerischen Verband für Ge- meinschaftsaufgaben der Krankenversicherer (SVK) tarifierten Leistungen wie Dialysen, Transplantatio- nen, usw. werden gemäss den dort vereinbarten Taxen verrechnet. Bei Krankenversicherern, welche dem SVK-Vertrag nicht beigetreten sind, setzt die Kantonsregierung den Tarif fest. c) Kauf oder Miete von mitgegebenen Mitteln und Gegenständen gemäss Anhang 2 KLV. d) Externe ambulante Untersuchungen und Eingriffe (Tarifbasis öffentliche Spitäler) - Chemotherapie - Katarakt einseitig, beidseitig Diese Liste ist abschliessend. 2. Von den Versicherern nicht bezahlte Leistungen a) Auf Wunsch des Heimbewohners oder dessen Angehörigen zugezogene, pflegeheimfremde Ärztinnen und Ärzte b) Anschaffungen, Reinigung, Reparatur, Pflege von Bekleidung c) Rettungskosten sowie Krankentransportkosten bei Pflegeheimeintritt und –austritt (Die Krankenversicherer leisten dazu einen Beitrag gemäss Art. 25 lit. g KVG bzw. Art. 33 lit g KVV, Art. 26 und 27 KLV). d) Unkosten bei Todesfällen e) Mehrleistungen Hotellerie auf Wunsch des Heimbewohners bzw. dessen Angehörigen f) Kosten für Sachbeschädigungen g) Auslagen für Begleitung h) Bettenreservation und Effektenaufbewahrung während Urlaub und Entlassungsversuchen 9/9
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