Taxordnung Pflegezentrum Spital Zofingen AG - Gültig ab 1.9.2014 Für Neueintretende sowie Bewohner und Bewohnerinnen mit Wohnsitz im Pflegezentrum ...

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spitalzofingen ag  pflegezentrum  mühlethalstrasse 27  ch-4800 zofingen  www.spitalzofingen.ch

                       Taxordnung Pflegezentrum
                          Spital Zofingen AG

                    Gültig ab 1.9.2014
Für Neueintretende sowie Bewohner und Bewohnerinnen mit
        Wohnsitz im Pflegezentrum Spital Zofingen
                         ab 1.1.14
Pflegezentrum Zofingen – Taxordnung                                                                          2014

Diese Taxordnung wurde gemäss Vertrag VAKA und Tarifsuisse erstellt, welcher ab 1. Januar 2013 gültig
ist. Die Tarifregelung wurde vom Departement für Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau genehmigt.
In der Taxordnung ist der besseren Lesbarkeit wegen bewusst nur die männliche Schreibweise gewählt worden.

1.      Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich
Die Taxordnung gilt für Bewohner des Pflegezentrums der spitalzofingen ag unter Einhaltung der Tarifstruk-
tur im Bereich der stationären Langzeitpflege des Kantons Aargau.

Sie bildet einen integralen Bestandteil des Pensionsvertrages.

1.2      Tarifverträge
Tarifverträge mit Krankenversicherern, ähnlichen Institutionen sowie Abkommen mit anderen Kantonen sind
integraler Bestandteil dieser Taxordnung.

1.3     Allgemeine Tarifbestimmungen
Die Kosten für den Aufenthalt setzen sich wie folgt zusammen:
     Tagestaxe für Hotellerie (Pension und Verpflegung) zu Lasten Bewohner
     Betreuungstaxe zu Lasten Bewohner (nicht KVG-pflichtige Pflege- und Betreuungsleistungen)
     Taxen für besondere Leistungen zu Lasten Bewohner
     Beiträge für Pflegeleistungen zu Lasten Versicherer, Öffentliche Hand und Bewohner
     Behandlungspauschale für medizinische Nebenleistungen zu Lasten Versicherer

1.4      Zwischen- und Schlussrechnung
Pflichtleistungen der Pflege- und Behandlungskosten werden direkt mit der Krankenkasse abgerechnet.

Der Beitrag öffentliche Hand (ÖH) an der Restfinanzierung Pflegekosten wird direkt mit der Clearingstelle
des Kantons Aargau abgerechnet.

Die Kosten für den Aufenthalt werden monatlich in Rechnung gestellt. Liegt eine Kostengutsprache einer
Krankenkasse oder Versicherung vor, wird im Ausmass dieser Garantie direkt mit der Krankenkasse oder
Versicherung abgerechnet. Für darüber hinausgehende, vom Garanten (Krankenkassen) nicht anerkannte
Kosten erhält der Bewohner eine Rechnung.

Die Rechnung ist innert 30 Tagen zu bezahlen. Ab der 2. Mahnung werden eine Mahngebühr von CHF 20.-
und ein Verzugszins von 5% erhoben.

1.5     Taxschuldner
Die Taxen werden vom Bewohner oder dessen gesetzlichen Vertreter geschuldet. Vorbehalten bleibt die zu-
sätzliche Haftung des Garanten (Versicherer).

1.6    Anerkennung der Rechnung
Die Rechnung gilt als akzeptiert, wenn der Taxschuldner nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der
Rechnung Einsprache bei der Geschäftsleitung der Institution erhebt.
Gegen deren Entscheid kann innert 20 Tagen schriftlich beim Verwaltungsrat der Spital Zofingen AG Be-
schwerde geführt werden. Dieser entscheidet abschliessend.

1.7      Hilflosenentschädigung
Eine Hilflosenentschädigung (HE) für Hilflosigkeit mittleren oder schweren Grades erhält, wer in den alltägli-
chen Lebensverrichtungen seit mindestens 365 Tagen regelmässig und in erheblicher Weise auf die Hilfe
Dritter angewiesen ist. Die Hilflosenentschädigung wird unabhängig von den Einkommens- und Vermögens-
verhältnissen entrichtet.

Die Hilflosenentschädigung wird von der AHV direkt an den Bewohner entrichtet. Das Antragsformular ist bei
der AHV-Zweigstelle oder intern beim Sekretariat Pflegezentrum erhältlich.

1.8      Ergänzungsleistung
Die Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV und IV helfen dort, wo die Renten und das Ersparte nicht ausrei-
chen, um die Lebenskosten zu decken. Sie sind ein rechtlicher Anspruch und keine Fürsorge oder Sozialhil-
fe. Der Anspruch auf Ergänzungsleistung ist vermögensabhängig.
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Über die Sozialversicherungsstelle wird dann der Betrag zusätzlich zur AHV/IV berechnet und dem Bewoh-
ner ausgerichtet. Antragsformular (siehe 1.8)

2.      Tagestaxen für Hotellerie

2.1     Umfang und Inhalt
In der Tagestaxe für Hotellerie sind grundsätzlich alle Leistungen für die Unterkunft und die Verpflegung (wie
z.B. möbliertes Zimmer, Vollpension mit Tee, Kaffee und Mineralwasser, das Bereitstellen und das Besorgen
der Wäsche, Energieverbrauch, Unterhalt des Zimmers) sowie allgemeine Reinigungsleistungen enthalten
(siehe Anhang I).

2.2     Eintritts- und Austrittstag
Der Ein- und Austrittstag wird zum ganzen Tagesansatz berechnet.

2.3     Abwesenheit
Bei Abwesenheit (Urlaub, Spitalaufenthalt usw.) sind die Pensionskosten über die ganze Zeit geschuldet.
Die Betreuungstaxe und die Pflegetaxe fallen ab dem 2. Abwesenheitstag weg. Für die Verpflegung werden
ab dem 1. Abwesenheitstag CHF 15 /Tag weniger verrechnet.

2.4    Todesfall
Bei Todesfall endet das Pensionsverhältnis mit dem Tag der Räumung des Zimmers.

2.5      Ende des Pensionsverhältnisses
Bei Austritt besteht im Bereich der Langzeitpflege eine Kündigungsfrist von 3 Wochen. Bei unverhofftem
Übertritt in ein Spital wird für die folgenden Tage eine Reduktionen gemäss Punkt 2.3 gewährt. Die gleiche
Regelung bei Spitalverlegung gilt auch beim Aufenthalt in der Kurzzeitpflege.

2.6      Wohnsitz
Für die Restkosten Pflege zu Lasten der ÖH ist der steuerrechtliche Wohnsitz des Bewohners vor Eintritt
massgebend. Ab einem Aufenthalt von mehr als 3 Monaten besteht eine Meldepflicht bei der Einwohnerkon-
trolle Zofingen. Die Meldung erfolgt durch das Pflegezentrum.

3.      Betreuungstaxe

3.1     Grundsatz
Die im Anhang II dieser Taxordnung aufgeführten Betreuungsleistungen werden zusätzlich zu den Pflege-
kosten verrechnet. Die Taxen sind pauschaliert und verändern sich in der Regel nicht mit einer allfälligen ge-
sundheitlichen Veränderung des Bewohners.

3.2      Betreuungszuschlag
Die Betreuungstaxe umfasst die Kosten pro Tag für Hilfe- und Betreuungsleistungen, die infolge Alter, Invali-
dität oder Krankheit notwendig sind und keine Pflichtleistungen der Krankenversicherung darstellen. Ebenso
in den Betreuungszuschlag fällt die Aktivierungstherapie. Für diese nicht KVG-pflichtigen Betreuungsleistun-
gen wird gemäss Anhang II ein Taxzuschlag verrechnet.

3.3     Reduktion bei Abwesenheit
Die Betreuungstaxe wird ab dem zweiten Abwesenheitstag nicht mehr belastet. Für den Ein- und Austrittstag
wird der volle Ansatz verrechnet.

4.      Taxen für besondere Leistungen

4.1      Grundsatz
Die im Anhang III dieser Taxordnung aufgeführten besonderen Leistungen werden zusätzlich zur Tagestaxe
für Hotellerie, Betreuung und Pflegeleistungen verrechnet. Die Taxen können ganz oder teilweise pauscha-
liert werden.
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5.       Tagestaxen für Pflegeleistungen

5.1      Beiträge für Pflegeleistungen
Die Beiträge für Pflegeleistungen der Versicherer gemäss Tarifstruktur Art. 7a KLV bemessen sich nach dem
Grad der Pflegebedürftigkeit gemäss Anhang IV und werden anteilmässig durch die Krankenversicherer, die
öffentliche Hand und den Bewohner abgegolten.

Die Erfassung der Pflegebedürftigkeit erfolgt über eine Beobachtungszeitspanne von zwei Wochen nach
dem Eintritt, danach in halbjährlichem Abstand oder bei signifikanten Veränderungen des Gesundheitszu-
standes.

5.2     Kostengutsprache bei ausserkantonalem Wohnsitz
Die Restfinanzierung der Pflegekosten (Anteil ÖH) ist kantonal unterschiedlich geregelt. Besteht eine Diffe-
renz zu den Tarifen ÖH im Kanton Aargau, muss diese durch den Bewohner oder den Wohnkanton ausge-
glichen werden. Die Abklärung der Kostengutsprache des Wohnkantons erfolgt durch das Pflegezentrum.

5.3     Teilpauschale für medizinischen Nebenleistungen
Die Kosten für Arztleistungen, Medikamente, Mittel und Gegenstände, werden mit einer Behandlungspau-
schale gemäss Anhang V verrechnet. Zusätzliche ärztlich angeordnete, kassenpflichtige paramedizinische
Leistungen wie Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie, Ernährungsberatung oder medizinische Analysen
werden gemäss den entsprechenden Tarifvereinbarungen und den jeweils gültigen Taxpunktwerten für am-
bulante Leistungserbringer als Einzelleistung direkt mit der Krankenversicherung abgerechnet.

6.       Schlussbestimmungen

6.1    Genehmigung
Durch den Verwaltungsrat der Trägerschaft.

6.2      Inkrafttreten
Die vorliegende Taxordnung tritt am 1.September 2014 in Kraft.

Zofingen, 20. Februar 2014

spitalzofingen ag                                  spitalzofingen ag
Mitglied des Verwaltungsrates                      CEO a.i.

Felix Schönle                                      Dr. Jürg Gurzeler

Anhänge:

        Anhang I     : 1. Pensionstaxe
                        2. Vorschussleistung
        Anhang II    : Auflistung von nicht KVG-pflichtigen Pflege- und Betreuungsleistungen
        Anhang III   : Zusatzleistungen
        Anhang IV    : Tarifstruktur
        Anhang V     : Medizinische Nebenleistungen

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Anhang I

1.     Tagestaxen für Hotellerie

                       Hotellerie      Betreuung/ nicht KVG‐pflichtig       Pflegekosten               total
1er Zimmer              CHF 135                      CHF 58                    21.60             CHF 214.60
2er Zimmer              CHF 125                      CHF 58                    21.60             CHF 204.60

Zuschlag für zeitlich befristete, kurzzeitige Aufenthalte (max. 120 Tage)
mit einem Zuschlag von                                                                     CHF 20.-

Morgenessen für Angehörige                                                                 CHF 7.-

Mittagessen für Angehörige                                                                 CHF 13.-

Nachtessen für Angehörige                                                                  CHF 10.-

2.   Vorschussleistung (Depot)

Vorauszahlung/Depotleistung beträgt bei Kurzzeitaufenthalten (bis maximal drei Monate ausser Ferien- und
Kuraufenthalte) CHF 500.--, bei Langzeitaufenthalten CHF 2000.--.
Der Betrag muss bis fünf Arbeitstage nach Eintritt ins Pflegezentrum an die Spital Zofingen AG überwiesen
werden. Die Vorauszahlung/Depotleistung wird nicht verzinst und mit der Schlussabrechnung verrechnet.

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 Anhang II

Pauschale für die nicht KVG-pflichtigen Pflege- und Betreuungsleistungen:

 a) Betreuung und Unterhalt:
    - Aktivierungstherapie / Alltagsgestaltung
    - Zimmerservice
    - Evaluation und Unterhalt der Hilfsmittel
    - Unterhalt der medizinisch-technischen Geräte
    - Transportbegleitung / Begleitung allgemein
    - Getränke Zubereiten und Service

 b) Wohnen und Alltag:
    - Hausdienst
    - Handling der Privatwäsche
    - Kleider kontrollieren, aufräumen
    - Schränke kontrollieren, aufräumen und aktualisieren
    - Haustiere betreuen
    - Blumenpflege

 c) Hilfestellung im Alltag:
    - Telefonunterstützung
    - Schreiben für Bewohner
    - Briefe/Zeitung vorlesen
    - Ausführen von Aufträgen für Bewohner
    - Spazierengehen
    - Reparaturen für Bewohner

 d) Administrative Tätigkeiten:
    - Einsatzpläne für Mitarbeitende
    - Beratung und Betreuung von Angehörigen und Besuchern
    - Administrative Tätigkeiten im Bestellwesen und der Versorgung
    - Administrative Tätigkeiten des Pflege- und Arztberichts
    - Administrative Tätigkeiten im Todesfall

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Anhang III

Taxen für besondere Leistungen, die zusätzlich zur Tagestaxe für Hotellerie und Betreuung ver-
rechnet werden

a) Zahnärztliche Behandlung                            direkte Rechnungsstellung
b) Krankentransporte                                   gemäss Aufwand
c) Nicht ärztlich verordnete Kostzulagen               gemäss Aufwand
d) Auslagen für persönliche Bedürfnisse:
   - Versorgung der persönlichen Wäsche                CHF 1.- / Tag bzw. CHF 30.- / Mt.
   - Flick- und Näharbeiten sowie „Nämele“             gemäss Aufwand CHF 50.- / h
   - Coiffeur, Podologie etc.                          gemäss separater Preisliste
   - Softdrinks und alkoholische Getränke              gemäss separater Preisliste

   - Telefonanschlussgebühren                          CHF 20.- / Mt.
   - Telefongesprächsgebühren                          effektive Gebühren
   - Miete Fernsehapparat                              direkte Rechnungsstellung
   - Kabelanschluss                                    CHF 12.- / Mt.
   - Radio                                             gratis
e) Durch Bewohner verursachte Beschädigungen an        Obligatorische private Haftpflichtversicherung
   Heim- und Dritteigentum

f) Pauschale Verrechnung
   - bei Eintritt                                      CHF 250.-
   - bei Austritt                                      CHF 250.-
   - bei Todesfall                                     CHF 350.-
g) Sämtliche ausserordentliche Leistungen, die nicht   gemäss Aufwand CHF 60.- / h
   zum üblichen Aufgabenkreis gehören

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Anhang IV

1.      Beiträge der Krankenversicherer für Pflichtleistungen der Langzeitpflege

Gemäss dem Vertrag zwischen der VAKA und Santésuisse verrechnen die Pflegeheime den Krankenversi-
cherern für alle stationären Langzeitbewohner für Pflegeleistungen gemäss KVG einen Beitrag gemäss un-
tenstehender Tarifstruktur, sowie eine Behandlungspauschale für die Abgeltung medizinischer Nebenleis-
tungen (Arztleistungen, Therapieleistungen, Medikamente, Mittel und Gegenstände, med. Analysen).

Damit sind alle Leistungen abgegolten, die nicht gemäss Anhang III zusätzlich verrechnet werden können.

1.1     Pauschalen für Pflege- und Behandlungsleistungen Tarifstruktur Art. 7a KLV
        (gültig ab 1.1.2013)
Die Erfassung des Pflegebedarfs erfolgt mit dem RAI-NH (Resident Assessment instrument - nursing home).

Der Zuschlag für die spezialisierte Pflege Demenz (analog § 7 Abs. 1bis Verordnung über die Umsetzung
des Bundesgesetzes über die Neuordnung der Pflegefinanzierung) beträgt CHF 10.--/Tag für den Bewohner.
Die ÖH entrichtet eine Taxe von CHF 20.-- /Tag bei Erfüllung folgender Bedingungen:
     eine ärztlich gestellte Diagnose
     ein erhöhter Personalbestand
     eine geschützte Infrastruktur

2.      Kurzzeitaufenthalte
Zusätzlich vergüten die Krankenversicherer bei Kurzzeitaufenthalten bis 7 Tage in Ausnahmefällen bis
längstens 13 Tage, für die Entgeltung der medizinischen Nebenleistungen (Arztleistungen, Medikamente,
therapeutische Leistungen, Mittel und Gegenstände, medizinische Analysen) pro Pflegetag eine Pauschale
von CHF 20.--.

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Anhang V

Medizinische Nebenleistungen

1.     Zusätzliche Vergütungen durch die Krankenversicherer
Folgende Leistungen werden zusätzlich zu den Taxen gemäss Anhang I verrechnet:

a) Kosten für beim Austritt mitgegebene Medikamente können zum SL-Preis separat verrechnet werden.

b) Alle zwischen H+ die Spitäler der Schweiz und dem Schweizerischen Verband für Ge-
   meinschaftsaufgaben der Krankenversicherer (SVK) tarifierten Leistungen wie Dialysen, Transplantatio-
   nen, usw. werden gemäss den dort vereinbarten Taxen verrechnet. Bei Krankenversicherern, welche
   dem SVK-Vertrag nicht beigetreten sind, setzt die Kantonsregierung den Tarif fest.

c) Kauf oder Miete von mitgegebenen Mitteln und Gegenständen gemäss Anhang 2 KLV.

d) Externe ambulante Untersuchungen und Eingriffe (Tarifbasis öffentliche Spitäler)
   - Chemotherapie
   - Katarakt einseitig, beidseitig

Diese Liste ist abschliessend.

2.      Von den Versicherern nicht bezahlte Leistungen

a) Auf Wunsch des Heimbewohners oder dessen Angehörigen
   zugezogene, pflegeheimfremde Ärztinnen und Ärzte

b) Anschaffungen, Reinigung, Reparatur, Pflege von Bekleidung

c) Rettungskosten sowie Krankentransportkosten bei Pflegeheimeintritt und –austritt (Die
   Krankenversicherer leisten dazu einen Beitrag gemäss Art. 25 lit. g KVG bzw. Art. 33 lit
   g KVV, Art. 26 und 27 KLV).

d) Unkosten bei Todesfällen

e) Mehrleistungen Hotellerie auf Wunsch des Heimbewohners bzw. dessen Angehörigen

f) Kosten für Sachbeschädigungen

g) Auslagen für Begleitung

h) Bettenreservation und Effektenaufbewahrung während Urlaub und
   Entlassungsversuchen

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