Technische Trennung - 1.1 Flurstücke - Panketal

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Technische Trennung - 1.1 Flurstücke - Panketal
Anlage - PV 43/2020/1 -     Konzept zur Entflechtung von Grund- und Gesamtschule    25. September 2020

1 Technische Trennung

1.1 Flurstücke

    Die Flurstücke werden entsprechend dem Verlauf gem. Anlage 1.getrennt. Mensa und neue
    Sporthalle werden nicht abgegeben. Die Teilung des Flurstückes 436 erfolgt unter Einhaltung der
    baurechtlichen Vorschriften (Baulasten, Abstandsflächen, Geh-, Fahr- und Leitungsrechte), das
    Flurstück 438 verbleibt bei der Gemeinde. Die jetzt nicht eingezäunten Flächen des Flurstückes
    436 (Schulweg und Pachtfläche an der Panke) werden nicht an den Landkreis abgegeben.

1.2 Gebäude und Anlagen

Folgende Gebäude sind bei der Abgabe des Schulstandortes einzuplanen:
     Gesamtschule (Altbau, Neubau, Anbau)
     Jugendclub Heizhaus
     WAT Gebäude
     Alte Sporthalle (1-Feld-Halle)
     Sportanlagen

Folgenden Gebäude sind für den Betrieb der Grundschule notwendig und verbleiben im Eigentum der
Gemeinde Panketal:
     Mensa
     Neue Sporthalle mit Verbindungsbau (3 Feld Halle)
     Grundschule Altbau und Erweiterungsneubau (EWNB)
     Hortgebäude/Neubau

1.3 Parkflächen- und Zuwegungen

    Die Parkflächen werden auf Seiten der Mensa dem Grundschulstandort zugeordnet. Aufgrund der
    regelmäßigen Nutzung der Sporthalle und Mensa für außerschulische Veranstaltungen (z.B. durch
    den Vereinssport) müssen die Stellflächen uneingeschränkt zur Verfügung stehen. Zudem sind die
    Stellplätze Bestandteil der Baugenehmigungen für neue Sporthalle und Mensa.

1.4 Trennung der Versorgungstechnischen Anlagen
1.4.1 Trinkwasser
              Trinkwasser Gesamtschulseite
              1. Der Hauptanschluss für Wasser befindet sich im Neubau WCRG Keller (Hauptzähler)
                  Hieraus erfolgt die Wasserversorgung nur für Hauptgebäude und Anbau.
              2. Der Hauptanschluss für Wasser im WAT-Gebäude versorgt WAT- Gebäude, Heizhaus,
                  1-Feld-Turnhalle, 3-Feld-Turnhalle, Mensa.
                  Im Falle einer Standortabgabe, können für Mensa und 3-Feld Turnhalle neue
                  Unterzähler verbaut werten. Alternativ müsste ein eigener Wasseranschluss
                  hergestellt werden. Kostensatz für 2 Unterzähler ca. 1.500 Euro.
              Trinkwasser Grundschulseite (keine Änderungen erforderlich)
              1. Hauptanschluss Wasser im Altbau versorgt Grundschule (Hauptzähler) Hieraus
                  Wasserversorgung für Grundschule / Hort
              2. Hauptanschluss Wasser im EWNB für EWNB

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1.4.2 Abwasser- und Regenwasseranlage

                  Die Abwasser- und Regenwasserentwässerung der Gesamtschule, WAT und 1-Feld-
                  Sporthalle sind an ein komplexes Rohrsystem im Untergrund angeschlossen. Sie
                  entwässern in die jeweiligen Anschlüsse im Straßenbereich (Abwasser) bzw. über
                  Einleitbauwerke in die Panke (Regenwasser). Die Regenwasserleitungen der Mensa
                  und neuen Sporthalle entwässern zusätzlich in Rigolen hinter dem Sportplatz. Der
                  Zustand der Regenentwässerungsanlage ist als kritisch einzuschätzen. Eine Sanierung
                  der Regenentwässerungsanlagen ist zeitnah erforderlich.

1.4.3 Strom

              Strom Gesamtschulseite
              Hauptanschluss Strom befindet sich in der Gesamtschule (Hauptzähler). Hieraus erfolgt
              die Stromversorgung für Gesamtschule, WAT- Gebäude, Heizhaus, 1-Feld-Turnhalle, 3-
              Feld-Turnhalle und Mensa. Stromunterzähler in den Gebäuden Mensa und 3-Feldhalle
              wäre möglich. Alternativ müsste für die Mensa und 3Feldhalle ein separater
              Stromanschluss erstellt werden. Kostensatz für 2 Unterzähler Elektro ca. 1.500 Euro.

              Strom Grundschulseite (keine Änderungen erforderlich)
              1. Hauptanschluss Strom im Altbau – Grundschule (Hauptzähler)
                  Hieraus Stromversorgung für Grundschule / EWNB
              2. Hauptanschluss Strom im Hort (Hauptzähler)

1.4.4 Heizung

              Heizung Gesamtschulseite
              Es befindet sich eine zentrale Gas Kesselheizung im Heizhaus. Hieraus erfolgt die
              Heizungsversorgung für Gesamtschule, WAT- Gebäude, 1-Feld-Turnhalle, Grundschule,
              Hort und EWNB. Die vorhandene Heizungsanlage im Heizhaus (1.200 Kilowatt
              Heizleistung) wurde 1992 errichtet und ist dem Alter entsprechend, im guten Zustand.
              Eine weitere zentrale Gasheizung befindet sich in der 3-Feld-Halle. Hieraus erfolgt die
              Heizungsversorgung für 3-Feld-Halle und Mensa.

              Heizung Grundschulseite
              Für die Grundschule (Altbau, EWNB, Hort) ist keine eigene Wärmeversorgung vorhanden.
              Alle Objekte auf dem Schulstandort wurden mit Wärmemengenzählern versehen. Eine
              Erfassung des Wärmeverbrauchs ist möglich. Die Kosten für eine neue Heizstation für die
              Grundschule liegen je nach System zwischen 250.000 – 500.000 Euro.

1.4.5 IT- Anlage

              Glasfaseranschluss und Hauptserver befinden sich in der Gesamtschule. Hieraus erfolgt
              zentral die Versorgung für die Gesamtschule, WAT- Gebäude, Grundschule, EWNB und
              Hort. Bei einer Trennung des Schulstandortes muss die Zentrale IT-Anlage für die
              Grundschule aus dem Bereich der Grundschule erfolgen. Ein separater Glasfaser Anschluss
              der Grundschule und die Vernetzung der einzelnen Gebäude sind derzeit im Rahmen des
              Digitalpaktes geplant.

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1.5 Bewirtschaftung, Personalräume

              Die Personalräume und Lagerräume für das technische Personal (4 Vollzeit Hausmeister
              und 2 Teilzeit Reinigungskräfte) befinden sich im KG des Altbaus Grundschule bzw. im
              EWNB. Bei einer Trennung des Schulstandortes können für die verbleibenden
              Personalkräfte die vorhandenen Räumlichkeiten weiter genutzt werden.

2 Organisatorische Trennung
2.1 Grundlagen

2.1.1 Schulform

Die Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe umfasst die Jahrgangsstufen 7 bis 13. Sie vermittelt
eine grundlegende, erweiterte oder vertiefte allgemeine Bildung und umfasst den Bildungsgang zum
Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife (EBR), den Bildungsgang zum Erwerb
der Fachoberschulreife (FOR) und den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife. Sie
bündelt die Ziele der unterschiedlichen Bildungsgänge und Schulformen und ermöglicht den eine
starke Binnendifferenzierung und Förderung jener Schülerinnen und Schüler, deren weitere
schulische oder berufliche Laufbahn sich erst später abzeichnet.
Die Gemeindevertretung hat aus Kapazitätsgründen am 27. Januar 2014 die Zügigkeit Gesamtschule
im Sekundarstufenteil I auf vier Züge und im Sekundarstufe II auf drei Züge maximal jedoch 100
Schüler pro Jahrgangsstufe festgesetzt.

2.1.2 Schulbetrieb

Zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebs sind neben dem pädagogischen Personal auch
ausreichend Unterrichts- uns sonstige Räume (vgl. Raumprogrammempfehlungen des MBJS)
erforderlich. Bei einem Wechsel der Schulträgerschaft sollte im Interesse des geordneten
Schulbetriebs deshalb die Übergabe der notwendigen Grundstücks- und Gebäudeteile angestrebt
werden.

2.1 Sporthallen

Mit der Zuordnung der 1-Feld-Turnhalle ist die Durchführung des Sportunterrichts bei der Größe der
Gesamtschule nicht vollständig abgesichert. Die Verwaltung schlägt deshalbeine gemeinsame Nutzung
der beiden Sporthallen durch die Grund- und Gesamtschule bis zur Fertigstellung der Sporthalle an
der Straße der Jugend vor. Danach ist darüber hinaus ist eine vertragliche Zusicherung von weiteren
Hallenkapazitäten in der neu zu errichtenden Sporthalle an der Straße der Jugend möglich. Die
Grundschule Zepernick nutzt wie bisher die große Dreifeldhalle auf der gegenüberliegenden
Straßenseite sowie den Sporthallenneubau an der Straße der Jugend.

Die 1-Feld-Halle auf dem Gesamtschulcampus geht, wie in Schwanebeck, in das Eigentum des
Landkreises über, wird jedoch durch die Gemeinde verwaltet. Auf dieser Grundlage ist die Nutzung
der Halle nach dem Schulbetrieb für den Breitensport gesichert.

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2.2 Mensa

Die Mensa wird der Grundschule Zepernick zugeordnet, da diese auch zum größten Teil durch
Grundschüler bzw. Hortkinder frequentiert wird. Im Rahmen der Kapazitäten ist eine Sicherstellung
der Essensversorgung der Sekundarstufe I sowie eine Nutzung für schulische Veranstaltungen der
Gesamtschule möglich und könnte Bestandteil einer zu treffenden Vereinbarung sein.
Zur Verbesserung der Pausengestaltung der Gesamtschüler, insbesondere während der Frühstücks-
und Mittagspause sowie der Freistunden empfehlen wir die Schaffung weiterer geeigneter
Aufenthaltsmöglichkeiten.

2.3 Schulsozialarbeit

2.3.1 Personelle Aspekte

Die Gemeinde Panketal bezuschusst aktuell an der Gesamtschule eine Schulsozialarbeiterstelle.
Durch ein mehrheitliches Votum der Gemeindevertretung wird ab dem kommenden Jahr eine
weitere Stelle an jeder unserer beiden Schulen finanziert.
Diese pädagogischen Fachkräfte leisten einen wichtigen Beitrag am Standort Schule und unterstützen
darüber hinaus den Sozialraum mit ergänzenden Angeboten. Im Rahmen des Leistungsvertrages und
einer gemeinsamen Umsetzungskonzeption sind diese Fachkräfte gut vernetzt und arbeiten im Team
mit den anderen Trägern der offenen Kinder- und Jugendarbeit wirksam zusammen und fördern die
Entwicklung von Kindern- und Jugendlichen nicht nur am Standort Schule.

2.3.2 Räumliche Aspekte

Die Nutzung des Heizhauses für die offene Kinder- und Jugendarbeit ist durch den Landkreis im
Interesse einer klaren Abgrenzung des Schulgrundstücks mit der Übernehme der Schulträgerschaft
nicht mehr gewünscht. In der Gemeinde selbst wurde auf Grund der räumlichen Situation in dieser
Einrichtung, bereits vor einiger Zeit Handlungsbedarf erkannt und den Ersatz des Jugendclubs in der
vormals genutzten Kita Traumschloss in der Schönower Straße 14-16 beschlossen (vergleiche P A
17/2018). Die Johanniter werden im November in ihr neues Domizil umziehen. Sodann kann unter
Beteiligung von Jugendlichen, der Jugendkoordinatorin und der Stiftung SPI (träger), eine Konzeption
erarbeitet und der neue Jugendclub gestaltet werden.
In Gesprächen mit der Gesamtschule wurde angeregt, die Räume im Heizhaus für die
Schulsozialarbeit interimsweise zu nutzen. Aktuell teilen sich die beiden Schulsozialarbeiterinnen
einen Raum mit der Eltern- und Schülervertretung. Dieses Handlungsfeld benötigt für
Beratungsgespräche mit Schülern und Eltern ein Setting, dass einen störungsfreien und vertraulichen
Rahmen gewährleistet. Dies wäre im Heizhaus zunächst besser möglich, als aktuell in der Schule.

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3 Wirtschaftliche Betrachtung
3.1 Schulfinanzierung

Die Schulfinanzierung im Land Brandenburg richtet sich maßgeblich nach dem Brandenburgischen
Schulgesetz (BbgSchulG) sowie dem Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetz (BbgFAG).
Nachfolgend haben wir Ihnen die eine Übersicht der durch den Schulträger zu tragenden Kosten
zusammengestellt.

3.1.1 Sachkosten

Die gemäß § 108 Absatz 4 BbgSchulG vom Schulträger zu finanzierenden Sachkosten sind in
§ 110 BbgSchulG konkretisiert. Zu den Sachkosten gehören die Kosten für die baulichen Maßnahmen
zur Errichtung und Instandsetzung der Schulgebäude, Schulanlagen, Wohnheime und Internate sowie
die laufenden Ausgaben für den Sachbedarf des Schulbetriebes und den Betrieb eines notwendigen
Wohnheimes oder Internates. Sachkosten sollen vom Schulträger mindestens in dem Umfang
bereitgestellt werden, der für einen ordnungsgemäßen Schulbetrieb und Unterricht entsprechend
dem BbgSchulG, den Verordnungen über die Bildungsgänge, den Rahmenlehrplänen und anderen
Verwaltungsvorschriften erforderlich ist. Aufwendungen, die zum Sachbedarf gehören, sind in § 110
Absatz 2 BbgSchulG beispielhaft aufgezählt. Die Unterhaltung und Bewirtschaftung umfasst auch die
Wartung der IT-Ausstattung und der sonstigen technischen Geräte.

3.1.2 Lehr- und Lernmittel

Gemäß § 110 Absatz 2 Nummer 4 BbgSchulG hat der Schulträger die Aufwendungen für die
Beschaffung der Lernmittel, Lehrmittel und Unterrichtsmittel zu tragen. Für die Beschaffung der
Lernmittel sind gemäß § 111 Absatz 3 BbgSchulG i. V. m. § 11 Absatz 1 und Anlage 1 der
Lernmittelverordnung (LernMV) Mindestbeträge festgelegt, die der Schulträger pro Schuljahr und
Schüler bereitzustellen hat. Die Mindestbeträge des Schulträgers sind gemäß § 11 Absatz 2 LernMV
auf der Grundlage von Richtbeträgen festgelegt, die den durchschnittlich notwendigen
Aufwendungen für die Beschaffung der in einem Schuljahr zusätzlich zu dem vorhandenen Bestand
erforderlichen Lernmittel entspricht. Grundsätzlich ist deshalb anzunehmen, dass die
Mindestbeträge für die Lernmittelbeschaffung die notwendige Beschaffung von Lehrmitteln nicht mit
abdecken können, sondern darüber hinaus Mittel für die Beschaffung von Lehrmitteln erforderlich
sind. Davon unbenommen können die Schulen im Rahmen ihrer Entscheidungsbefugnisse über die
Verwendung von Sachmitteln gemäß § 7 Absatz 4 BbgSchulG entscheiden, dass die vom Schulträger
bereitgestellten Mindestbeträge nicht nur für Lernmittel sondern auch für Lehrmittel oder andere
schulische Aufgaben verwendet werden.

3.1.3 Schulgeld/ Schullastenausgleich

Die Schulgeldfreiheit gemäß § 114 Absatz 1 BbgSchulG umfasst den Unterricht und andere pflichtige
Schulveranstaltungen nach den Rahmenlehrplänen. Andere schulische Veranstaltungen,
beispielsweise Schulfahrten unterliegen gemäß § 114 Absatz 4 Satz 1 BbgSchulG nicht der
Schulgeldfreiheit.
Für Schülerinnen und Schüler aus Berlin ist der länderübergreifende Schulbesuch durch das
Gastschülerabkommen vereinbart. Gemäß § 116 Absatz 1 Satz 8 BbgSchulG gewährt das Land
Brandenburg für Schülerinnen und Schüler aus anderen Bundesländern einen angemessenen
Finanzausgleich. Dieser erfolgt im Rahmen des Schullastenausgleichs nach dem Brandenburgischen
Finanzausgleichsgesetz (BbgFAG).

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3.1.4 Personalkosten

Der Schulträger trägt gemäß § 108 Absatz 3 BbgSchulG die Kosten für das sonstige Personal in der
Schule sowie für das Personal eines gemäß § 99 Absatz 2 Satz 3 BbgSchulG notwendigen Wohnheims.
Er muss sonstiges Personal in dem Umfang bereitstellen, dass die in § 68 Absatz 1 Satz 3 BbgSchulG
geregelten erzieherischen, therapeutischen, pflegerischen sowie technischen und verwaltenden
Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt werden.

3.1.5 Schulkostenbeitrag

Die Leistungsberechtigung und die Leistungsverpflichtung zum Schulkostenbeitrag ergeben sich aus §
116 Absatz 1 BbgSchulG i. V. m. § 100 BbgSchulG.
Gemäß § 116 Absatz 2 Satz 1 BbgSchulG wird der Schulkostenbeitrag auf der Grundlage der
Personalaufwendungen für das sonstige Personal und der laufenden Aufwendungen für den
Sachbedarf des Schulbetriebes gemäß § 110 sowie gesondert der Personalaufwendungen
und der laufenden Aufwendungen für den Sachbedarf des Betriebes eines Wohnheimes oder
Internates gemäß § 110 berechnet.
Welche laufenden Aufwendungen für den Sachbedarf im Einzelnen einbezogen werden können, ist
im Gesetz nicht geregelt. Schulkostenbeiträge sind keine Gebühren oder Entgelte, sondern im
weiteren Sinne Kostenerstattungen. Sinn und Zweck des Schulkostenbeitrags ist, dass sich der
tatsächliche Schulträger von laufenden Kosten für Schülerinnen und Schüler, für die er nicht
zuständig ist, bei den kommunalen Gebietskörperschaften entlasten kann, die eigentlich für die
betroffenen Schülerinnen und Schüler ein entsprechendes Schulangebot vorhalten müssten. Deshalb
erscheinen auch nur die Aufwendungen abzüglich der damit im Zusammenhang stehenden Erträge
einschließlich des Schullastenausgleichs erstattungsfähig, die tatsächlich zu Lasten des Schulträgers
getätigt wurden, nicht aber Aufwendungen, die aus Zuwendungen des Landes oder Zuschüssen
Dritter finanziert sind.
Zuschüsse und Zuwendungen sollten deshalb als Erträge abgesetzt werden.
Bei den Aufwendungen für die Beschaffung von Lehr- und Lernmitteln, Ausstattungen und sonstigen
Gegenständen wird unter Berücksichtigung der Wertgrenzen des § 50 Absatz 4 der Kommunalen
Haushalts- und Kassenverordnung empfohlen, die geringwertigen Wirtschaftsgüter mit
Anschaffungs- oder Herstellungskosten von bis 150,00 Euro mit dem gesamten Betrag in den
Schulkostenbeitrag einzubeziehen. Bei Ausstattungsgegenständen, deren Anschaffungs- oder
Herstellungskosten 150,00 Euro überschreiten, wird empfohlen, diese nicht mit den gesamten
Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Jahr der Anschaffung zu berücksichtigen sondern über
mehrere Jahre verteilt in Höhe der Abschreibungen in den Schulkostenbeitrag einzubeziehen. Soweit
dafür vom Land oder von Dritten Zuwendungen oder Zuschüsse gewährt wurden, mindern diese als
Erträge aus der Auflösung von Sonderposten die Aufwendungen.

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Nachfolgend sind die Ergebnis- und Finanzrechnung des Jahres 2018 als dem aktuellstem gegenüber
dem Landkreis abgerechneten Haushaltsjahr dargestellt.

3.2 Ergebnisrechnung:
 Ertrags- und Aufwandsart                                                           Ergebnis
 allgemeine Landeszuweisungen                                                        1.425 €
 Schullastenausgleich                                                              211.299 €
 Auflösung Sonderposten aus investiver Schlüsselzuweisung                           40.439 €
 Benutzungs- und Verwaltungsgebühren                                                 2.019 €
 Fremdschülerbeiträge                                                              308.185 €
 sonstige ordentliche Erträge                                                            9€
 Summe Erträge aus laufender Verwaltungstätigkeit                                  563.376 €
 Personalaufwendungen                                                             -200.731 €
 Aufwendungen für Betrieb und Unterhaltung der Gebäude und Anlagen                -339.488 €
 Aufwendungen für den Schulbetrieb                                                 -53.205 €
 Abschreibungen                                                                   -184.581 €
 sonstige ordentliche Aufwendungen                                                  -5.717 €
 Summe Aufwendungen aus laufender Verwaltungstätigkeit                            -783.722 €
 Gesamtergebnis                                                                   -220.346 €

Wenn der Landkreis den Antrag auf Übernahme der Schulträgerschaft für die Gesamtschule zustimmt,
verbessert die Gemeinde auf Basis des Abrechnungsjahres 2018 ihr Jahresergebnis um 220T€. Wenn
der Antrag auf Übernahme der Schulträgerschaft durch den Landkreis abgelehnt werden sollte, muss
der Landkreis auf Grundlage des § 142 BbgSchulG auch die Schulkosten für die Schüler mit Wohnsitz in
Panketal übernehmen. Das hätte für das Jahr 2018 bei einem damaligen Fremdschüleranteil von 54%
das Ergebnis der Gemeinde Panketal um ca. 260T€ verbessert.

3.3 Finanzrechnung:
 Ein- und Auszahlungsart                                                            Liquidität
 allgemeine Landeszuweisungen                                                         1.425 €
 Schullastenausgleich                                                              211.299 €
 Benutzungs- und Verwaltungsgebühren                                                  2.019 €
 Fremdschülerbeiträge                                                              308.185 €
 sonstige ordentliche Erträge                                                             9€
 Summe Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit                             522.937 €
 Personalaufwendungen                                                             -200.731 €
 Aufwendungen für Betrieb und Unterhaltung der Gebäude und Anlagen                -339.488 €
 Aufwendungen für den Schulbetrieb                                                 -53.205 €
 sonstige ordentliche Aufwendungen                                                   -5.717 €
 Summe Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit                            -599.141 €
 Summe Auszahlungen für Erwerb von übrigem Sachanlagevermögen                       -25.143 €
 Summe Auszahlungen aus Bautätigkeit an Schul- und Arbeitslehrgebäude               -43.265 €
 Gesamtliquidität                                                                 -144.612 €

Perspektivisch ist im Rahmen der Finanzrechnung zu berücksichtigen, dass durch die Arbeitsgruppe
Hochbau der Gemeindevertretung im August 2020 festgestellt wurde, dass der maximal mögliche
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Kreditrahmen der Gemeinde Panketal von derzeit ca. 40 Mio. € nicht ausreicht, um alle von der
Gemeindevertretung als notwendig erachteten Investitionsmaßnahmen umzusetzen.
Für eine Ertüchtigung der Gesamtschule ständen laut Entwurf der Haushaltssatzung 2021 bei voller
Ausschöpfung des Kreditrahmens der Gemeinde ca. 10 Mio. € zur Verfügung. Neben den drei derzeit
in Planung befindlichen neuen Hochbauprojekten (Sporthalle an der Straße der Jugend,
Bildungscampus an der Elbestraße und Ertüchtigung der beiden Panketaler Feuerwachen) könnten
dann auch langfristig keine weiteren Hochbauprojekte umgesetzt werden, da sonst der Kreditrahmen
die durchschnittlichen Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit der Gemeinde Panketal der
letzten drei Jahre übersteigen würde, was auf Grundlage des Absatzes III.3.3.5 . des Leitfadens zur
Prüfung doppischer Haushaltspläne für die unteren Kommunalaufsichtsbehörden im Land
Brandenburg ausgeschlossen ist.

Durch eine Übertragung der Trägerschaft für die Gesamtschule an den Landkreis könnte dieser
Investitionsspielraum der Gemeinde gegebenenfalls für andere gemeindliche Projekte genutzt
werden.

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3.4 Darstellung der notwendigen Investitionen (siehe Beschluss P V 14/2018/2)
Perspektivisch ist bei Betrachtung der Investitionskosten g zu berücksichtigen, dass die für den
Beschluss P V 14/2018/2 erarbeiteten Kostennoten für die Sanierung des Schulcampus „Wilhelm-
Conrad Röntgen“ Gesamtschule sich noch deutlich erhöhen werden. Insbesondere der Beschluss zur
Einführung des "Leidfaden Nachhaltiges Bauen" des Bundes (BNB) für den Bereich der Bautätigkeit der
Gemeinde Panketal (PA 62/2020) führt zu einer Erhöhung der 2019 geschätzten Kosten. Inwieweit die
Zertifizierung für einzelne Gebäudeteile oder Anlagen erforderlich ist wurde in der nachfolgenden
Betragung jedoch nicht untersucht.

Kostenschätzung 2019 ohne Berücksichtigung der Vorgaben des BNB:

a)             ausreichende Sporthallenkapazität                                          4.674.204 €
b)             ausreichende Mensakapazität                                                2.285.760 €
c)             zeitgemäße Ertüchtigung bzw. Neubau des WAT-Gebäudes                       3.028.148 €
d)             Modernisierung der Heizungsanlage                                            490.000 €
e)             Grundleitungsbau                                                           1.500.000 €
f)             Schulhof/ Außenanlagen/ Pause/ Aufenthalt                                  2.500.000 €
g)             Schulsozialarbeit                                                            550.000 €
h)             Aula                                                                       2.502.825 €
Summe:                                                                                   17.530.937 €

Hinweise aus der damaligen Kostenschätzung 2019:
 -   alle Bedarfsannahmen (Flächen, Räume, Personen) und die daraus resultierenden Maßnahmen
     bedürfen der Überprüfung durch den Nutzer und einer Konkretisierung
 -   für den Ansatz des BKI (Baukostenindex) wurden vorstellbare Vergleichsobjekte herangezogen,
     die den angenommenen Bedarf darstellen könnten, es liegt jedoch keine konkrete
     Objektplanung dafür zugrunde
 -   Regionalfaktoren für den BKI wurden nicht berücksichtigt, die Nähe zur Großstadtregion Berlin
     lassen derzeit Preissteigerungen von 3%-5% erwarten
 -   insbesondere für die Punkte d) und e) ist eine TGA-Fachplanung erforderlich
 -   Ansatz des BKI mit Stand I/2019, die aktuelle Markt- und Konjunkturlage stellt sich zeitversetzt
     im Index dar und lässt für die Zukunft, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Maßnahmen
     sich über mehrere Jahre erstrecken werden, nur einen Schluss zu: Tendenz steigend

3.4.1 Notwendige Investitionen zur Sicherung des laufenden Schulbetriebes (2-5 Jahre)
3.4.1.1 Modernisierung der Heizungsanlage
Die Heizungsanlage aus dem Jahr 1992 wurde im Laufe der letzten Jahre regelmäßig gewartet und
instandgesetzt. Der reguläre Betrieb ist aufgrund des Zustandes der Heizungsanlage sichergestellt.
Perspektivisch sollte in den nächsten 5 Jahren die Heizungsanlage erneuert werden. Welche
Heizungsart hier installiert wird, ist abhängig von der weiteren Nutzung und die Erwartungen an die
Nachhaltigkeit. So kann eine zentrale Lösung als Pelletheizung, BHKW oder Solarthermie wie auch
dezentrale Lösungen über Niedrigbrennwertkessel zum gewünschten Ergebnis führen. Die Kostennote
für diese Investition variiert daher zwischen 250.000 und 500.000 Euro. Auch ist die Förderung der
Maßnahme bisher nicht berücksichtigt worden. Alternativen zur erforderlichen Investition lassen sich
über entsprechende Energiecontracting Modelle lösen, bei denen über einen Energieliefervertrag die
Heizungsanlage über 20 Jahre finanziert wird. Um eine annähernd genaue Kostenschätzung zu
erhalten muss im Vorfeld eine TGA Fachplanung erfolgen

     -   Kostenannahme 490.000 € (+- 20%).

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3.4.1.2 Grundleitungsbau
Am Standort der Gesamtschule fanden in unterschiedlichen Bauetappen verschiedene
Erweiterungsbauten statt. Es wurde die neue Turnhalle und der Verbinder zur alten Turnhalle, eine
Erweiterung des Schulgebäudes, das Gebäude der Arbeitslehre und die Mensa errichtet und dabei
Flächen befestigt und an das bestehende Regenwassersystem angeschlossen bzw. neue
Regenwassersysteme mit Versickerungseinrichtungen gebaut.
Da in der Vergangenheit das Versagen einzelner Systeme mit eintretenden Überstauungen und
Vernässungen insbesondere im Bereich des WAT Gebäudes und des Schulhofes erfolgt, ist eine
Sanierung des baulichen Zustandes und ausreichender Dimensionierung der Regenentwässerung
innerhalb der nächsten 5 Jahre notwendig. Auch wenn keine Errichtung von weiteren Gebäuden
erfolgt, muss die Regenentwässerung ausgetauscht und erweitert werden, da die vorhandenen
Anlagen unterdimensioniert sind. Daneben könnten auch Regenspeichersysteme verwendet werden,
die nachhaltig die Grünanlagen in der Sommerzeit bei der Bewässerung unterstützen. Für die
Sanierung wurden in der Vergangenheit bereits Angebote eingeholt auf denen die grobe
Kostenschätzung von 2019 basiert. Um eine annähernd genaue Kostenschätzung zu erhalten muss im
Vorfeld eine TGA Fachplanung erfolgen

    -    Kostenannahme         1.500.000 € (+- 20%)

3.4.1.3 Schulhof/ Außenanlagen/ Pause/ Aufenthalt
Im Zuge der Sanierung Grundleitungsbau würde sich die Neugestaltung der Außenanlagen und des
Schulhofes ergeben. Diese Kostenschätzung 2019 basiert auf folgenden Annahmen:

Gesamtschulflurstück umfasst ca. 30.000 m²
davon sind ca. 15.000 m² Sport-, Park- und Verkehrsflächen
davon sind ca. 5.000 m² Gebäudegrundflächen
es verbleiben zu bearbeitende Fläche: 10.000 m²
BKI:    KG 200         200     €/m²
zzgl. KG 700           50      €/m²
                       250     €/m²

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Inwieweit hier noch Reduzierungsmöglichkeiten bei der Gestaltung der Außenanlagen möglich sind,
kann nicht ohne eine umfassende TGA Sanierungsplanung der Grundleitungen eingeschätzt werden.
Derzeit gehen wir davon aus, dass der Austausch der Grundleitungen und die Errichtung neuer
Regenrückhaltekapazitäten zur Drosselung der Regenentwässerung nahezu alle Teilbereiche des
Schulhofes betrifft. Die dazu erforderliche Überarbeitung und Gestaltung der Flächenaus dem
Kostenansatz von 2019 wird daher als notwendig eingeschätzt.

    -    Kostenannahme                           2.500.000 € (+- 20%)

3.4.1.4 Abdichtung des WAT-Gebäudes
Nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen Regenentwässerung wäre für die Sicherung des Gebäudes
zumindest eine fachgerechte Abdichtung des Gebäudes und die dazu gehörigen Putzarbeiten
notwendig. Da sich die Erdarbeiten der Sanierung Regenentwässerung mit den der WAT Sanierung
kombinieren lassen, wären maximal 200.00 € zur Ertüchtigung einzuplanen.

    -    Kostenannahme                           200.000 €(+- 20%)

3.4.2 Wünschenswerte Investitionen zur Optimierung des Schulbetriebes (2-5 Jahre)
3.4.2.1 Zeitgemäße Ertüchtigung bzw. Neubau des WAT-Gebäudes
Die zeitgemäße Ertüchtigung bzw. Neubau des WAT-Gebäudes wurde 2019 wie folgt eingeschätzt.
Kapazität: WAT Bestand auf heutigen Standard 9 Klassenräume je 75 m² = 675 m²
zzgl. 3 Fachräume mit Vorbereitungsraum 3 * (75 + 30) m² = 315 m²
erzeugt Fläche NGF: 990 m²
erzeugt BGF (Zuschlag von 25% auf NGF): 1.238 m²
BKI:            1.750 €/m² BGF
zzgl. KG 200:   120 €/m² BGF          (Abbruch WAT)
zzgl. KG 500:   115 €/m² BGF
zzgl. KG 600:   119 €/m² BGF
zzgl. KG 700:   342 €/m² BGF
2.446 €/m² BGF
Kosten          3.028.148 €

3.4.2.2 ausreichende Mensakapazität
Die ausreichende Mensakapazität wurde im Rahmen der Kostenschätzung als vollständiger Neubau
geplant. Die Kostenansätze sind aus den entsprechenden BKI Baukostenindex 2019 übernommen
worden.

Kapazität: ca 500 Plätze - erzeugt ca. Fläche BGF in m²: 960 m² BGF
BKI:                    1.750 €/m² BGF
zzgl. KG 200:            20     €/m² BGF
zzgl. KG 500:            115 €/m² BGF
zzgl. KG 600:            119 €/m² BGF
zzgl. KG 700:            377 €/m² BGF
                        2.381 €/m² BGF
     - Kosten                   2.285.760        €

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3.4.2.3 Schulsozialarbeit
Die Räume für die Schulsozialarbeit wurde im Rahmen der Kostenschätzung als vollständiger Neubau
im Bereich des Heizhauses geplant. Die Kostenansätze sind aus den entsprechenden BKI
Baukostenindex 2019 übernommen worden.

Annahme: 2-3 Räume verschiedener Größe, Büro, Küche, Sanitär: 200m² BGF
BKI:  alle KG 2.750 €/m² BGF

    -    Kosten           550.000         €

3.4.2.4 Aula
Die Aula wurde im Rahmen der Kostenschätzung als vollständiger Neubau im Bereich der Sporthalle
geplant. Die Kostenansätze sind aus den entsprechenden BKI Baukostenindex 2019 übernommen
worden.

Aula (BKI S. 281, Nr. 5100-0081)
Annahme:      400 Zuschauerplätze, Bühne, massiv, Holzdach, erzeugt Fläche BGF in m: 975 m² BGF
BKI:                   1.861 €/m² BGF
zzgl. KG 200:          9      €/m² BGF
zzgl. KG 500:          202 €/m² BGF
zzgl. KG 600:          63     €/m² BGF
zzgl. KG 700:          432 €/m² BGF
                       2.567 €/m² BGF
     - Kosten          2.502.825     €

3.4.2.5 ausreichende Sporthallenkapazität
Die Sporthalle wurde im Rahmen der Kostenschätzung als vollständiger Neubau im Bereich der
Sporthalle geplant. Die Kostenansätze sind aus den entsprechenden BKI Baukostenindex 2019
übernommen worden.

ausreichende Sporthallenkapazität - 5100-0123 BKI Seite 298

Neubau Zweifeldsporthalle mit 194 Sitzplätzen - Fläche BGF in m²: 1.884 m²
BKI:                  1.790 €/m² BGF
zzgl. KG 200:         100      €/m² BGF (Abbruch alte Sporthalle)
zzgl. KG 500:         200      €/m² BGF
zzgl. KG 600:         43       €/m² BGF
zzgl. KG 700:         348      €/m² BGF
                      2.481 €/m² BGF

    -    Kosten                  4.674.204         €

3.4.3 Mehrkosten durch BNB-Zertifizierungssystem
Zum Zeitpunkt der Kostenschätzung war die Zertifizierung durch die Richtlinien des BNB nicht
berücksichtigt worden. Die erwartenden Mehrkosten können aktuell nicht zuverlässig geschätzt
werden. Die Branche hält sich zu den Erfahrungen sehr bedeckt.

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Es wird grundsätzlich damit geworben, dass sich die unstrittigen Mehrkosten bei der Investition

    1. im Laufe eines im Einzelfall zu bestimmenden Zeitraumes durch geringere
       Gebäudeunterhaltungskosten ausgleichen und
    2. umso stärker beeinflussbar sind, desto früher im Planungsprozess die notwendigen
       Anforderungskriterien für eine Zertifizierung berücksichtigt werden.

Unabhängig vom konkreten Bauvorhaben sind in jedem Fall zusätzliche Kosten für die
Zertifizierungsstelle, den Auditor (Koordinator) und zusätzliche Nachweise und Gutachten
einzuplanen.

Ein Anbieter für Architekten- und Koordinator-/Auditor-Leistungen weist beispielsweise folgende
Mehrosten aus (vgl. http://www.ecobauconsulting.de/kosten.html) :

 - Mehrkosten für Koordinator/ Auditor ca. 80.000 bis 150.000 EUR je nach Projektgröße sowie ca.
   20.000 bis 40.000 EUR für Gutachten und externe Analysen,
 - Bei den Architektenleistungen:
          o Bei Objekten über 20 Mio. EUR bis zu 40 Mio. EUR Planungsmehrkosten von 10-15 %,
          o Bei Objekten über 40 Mio. EUR bis zu 100 Mio. EUR Planungsmehrkosten von 8-10 %,
          o Bei Objekten über 100 Mio. EUR Planungsmehrkosten von ca. 5%,
 - Bei den Bauwerkskosten:
          o Für ein Bauwerk, dass die Mindeststandards der EnEV und sonstiger technischer und
              qualitativer Standards erfüllt – 10-15 %,
          o Für ein Bauwerk, dass die EnEV-Vorgaben übersteigt und einen gehobenen
              Ausführungsstandard hat – 2-3 %,
          o Für ein Gebäude mit Niedrigenergiestandard und technisch sowie qualitativ
              vorbildlicher Qualität – 1 %.

Als ein weiterer Anhaltspunkt für die Beurteilung von Mehrkosten kann die Grundschule Niederheide
als Leuchtturmprojekt im Rahmen einer Förderinitiative des Bundes („Energieeffiziente Schulen“) in
Betracht kommen. Für den Bau wurde ein Investitionszuschuss von 900.000 EUR (entspricht 7,5 % der
Baukosten von 12 Mio. EUR) bewilligt. Damit konnte das „Gütesiegel Nachhaltiges Bauen in Gold“
(BNB) erreicht werden. Die Gebäudehülle erfüllt den Passivhausstandard. Die Schule produziert mehr
Primärenergie als sie selbst verbraucht (Plus-Energie-Schule). ( Vgl. http://www.ibus-
berlin.de/Downloads/GSHN_Doku_41-2r.pdf; https://www.grundschule-niederheide.de/ )

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4 ANLAGE 1 – LAGEPLAN

Blau markierte Fläche wird zur Abgabe an den Landkreis als Flurstück herausgemessen

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Abwasser- und Regenentwässerung

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