Tierseuchenallgemeinverfügung zur Bekämpfung der Geflügelpest vom 29.01.2021 - Festlegung eines Sperrbezirks und eines Beobachtungsgebietes ...
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Amtsblatt für den Landkreis Prignitz Jahrgang 02 Perleberg, 29.01.2021 Nr. 09 Inhalt I. Öffentliche Bekanntmachungen des Landkreises Prignitz Tierseuchenallgemeinverfügung zur Bekämpfung der Geflügelpest vom 29.01.2021 Festlegung eines Sperrbezirks und eines Beobachtungsgebietes Seite 2 Herausgeber: Landkreis Prignitz, Der Landrat, Berliner Str. 49, 19348 Perleberg, www.landkreis-prignitz.de Verantwortlich: Büro des Landrates, Pressestelle, Telefon: 03876 713-290, Fax: 03876 713-291, E-Mail: info@lkprignitz.de Erscheinungsweise: Das Amtsblatt erscheint unregelmäßig nach Bedarf, mindestens jedoch 4x jährlich. Vertrieb: Das Amtsblatt ist im Haus 1 der Kreisverwaltung in 19348 Perleberg, Berliner Str. 49, erhältlich und liegt an den Standorten der Gemeinde- und Amtsverwaltungen des Landkreises Prignitz aus. Es ist unter www.landkreis-prignitz.de/de/aktuelles/amtsblatt einsehbar.
Seite 2 Amtsblatt für den Landkreis Prignitz Jahrgang 02/Nr. 09 I. Öffentliche Bekanntmachungen des Landkreises Prignitz Tierseuchenallgemeinverfügung zur Bekämpfung der Geflügelpest vom 29.01.2021 Festlegung eines Sperrbezirks und eines Beobachtungsgebietes In einem Putenbestand im Landkreis Ludwigslust-Parchim, bedürfen einer schriftlichen Genehmigung. Mecklenburg-Vorpommern, wurde am 29.01.2021 der Aus- bruch der Geflügelpest amtlich festgestellt. Die um den 1.2 Halter von Geflügel haben amtstierärztliche Unter- Seuchenbestand zu bildenden Restriktionsgebiete betreffen suchungen der Tiere und Ermittlungen über den Verbleib von auch Teile des Landkreises Prignitz. Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Arten, von Fleisch von Geflügel, Eiern, tierischen Nebenpro- Der Landkreis Prignitz erlässt zur Bekämpfung der Geflügel- dukten und Futtermitteln zu dulden sowie angeordnete sero- pest folgende logische oder virologische Untersuchungen durchführen zu lassen. Tierseuchenallgemeinverfügung: 1.3 Halter von Geflügel oder in Gefangenschaft gehal- 1. Geflügelpest - Sperrbezirk tenen Vögeln anderer Arten haben dem Landkrei- ses Prignitz unverzüglich die Anzahl der gehaltenen Vögel Ausgangspunkt ist der Schnittpunkt der Landesgrenzen der unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standortes und drei Länder Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und die Anzahl der verendeten Vögel sowie jede Änderung an- Brandenburg südlich von Dömitz (M-V); von diesem Punkt zuzeigen. der Landesgrenze zwischen Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg in Richtung Osten folgend bis zum Schnitt- 1.4 Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel punkt der Gemarkungsgrenze Breetz mit der L 137, der L anderer Arten, Säugetiere, Fleisch von 137 in Richtung Südosten folgend bis zum Abzweig der ers- Geflügel und Federwild, Eier sowie von Geflügel und Feder- ten Kapstraße in Richtung Rhinowkanal; dieser Kapstraße wild stammende sonstige Erzeugnisse und tierische Neben- bis zum Rhinowkanal folgend, weiter entlang des Rhinowka- produkte dürfen weder in einen noch aus einem Bestand mit nals in westlicher Richtung bis zur Gemarkungsgrenze Kietz; Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer von hier der Gemarkungsgrenze Kietz in Richtung Südosten Arten, Futtermittel dürfen nicht aus einem solchen Bestand und weiter in Richtung Süden folgend bis zum Achterdeich; verbracht werden. dem Achterdeich in Richtung Nordwesten folgend bis zur Gemarkungsgrenze Unbesandten; der Gemarkungsgrenze 1.5 Jeder Halter von Geflügel oder Vögeln anderer Ar- Unbesandten in südlicher Richtung folgend bis zur B 195; ten, unabhängig von der Größe des Bestandes, hat sicher- weiter entlang der B 195 in nordwestlicher Richtung bis zum zustellen, dass Schnittpunkt mit der Gemarkungsgrenze Besandten; der Gemarkungsgrenze Besandten in südlicher Richtung bis zur - die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die Elbe folgend; weiter Elbe Strommitte entlang der Landes- sonstigen Standorte gegen unbefugten Zutritt oder unbefug- grenze in Richtung Norden bis zum Ausgangspunkt am Drei- tes Befahren gesichert sind, Länder-Eck - die Ställe oder sonstigen Standorte von betriebs- fremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung Der Sperrbezirk umfasst die Ortslagen folgender Ge- oder Einwegkleidung betreten werden und dass diese Per- meinden, Orts- und Gemeindeteile: sonen die Schutz- oder Einwegschutzkleidung nach Ver- lassen des Stalles oder sonstigen Standortes unverzüglich im Amt Lenzen-Elbtalaue ablegen, - Schutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich ge- in der Gemeinde Lenzerwische reinigt und desinfiziert und Einwegschutzkleidung nach Ge- Gaarz und Baarz brauch unverzüglich unschädlich beseitigt wird, Besandten und Unbesandten jeweils nur der - nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflü- nördlich der B 195 gelegene Teil gel oder Vögeln anderer Arten die dazu eingesetzten Gerät- schaften und der Verladeplatz gereinigt und desinfiziert wer- Die detaillierte Karte des Gebietes ist als Anlage beigefügt den und dass nach jeder Ausstallung die frei gewordenen und ist Bestandteil dieser Tierseuchenallgemeinverfügung. Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen Die Karte ist über die Internetseite des Landkreises Prignitz und Gegenstände gereinigt und desinfiziert werden, unter www.landkreis-prignitz.de/aktuelles/geflügelpest - betriebseigene Fahrzeuge unmittelbar nach Ab- einsehbar. schluss eines Geflügeltransports auf einem befestigten Platz gereinigt und desinfiziert werden, Für den Sperrbezirk gelten folgende Vorschriften: - Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaf- ten, die bei der Haltung von Ge-flügel oder Vögeln anderer 1.1 Geflügel (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhüh- Arten eingesetzt werden, vor dem Einsatz in einem anderen ner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse) und in Stall oder vor der Abgabe in einen anderen Betrieb gereinigt Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten (andere Vö- und desinfiziert werden, gel, ausgenommen Tauben) sind in geschlossenen Ställen - eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung oder unter einer Schutzvorrichtung zu halten. Eine Schutz- durchgeführt wird und hierüber Aufzeichnungen gemacht vorrichtung ist eine Vorrichtung, die aus einer überstehen- werden, den, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abde- - der Raum, der Behälter oder die sonstigen Einrich- ckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln tungen zur Aufbewahrung verendeten Geflügels nach jeder gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss. Ausnahmen Abholung, mindestens jedoch einmal im Monat, gereinigt
Jahrgang 02/Nr. 09 Amtsblatt für den Landkreis Prignitz Seite 3 und desinfiziert werden, Die detaillierte Karte des Gebietes ist als Anlage beigefügt - eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der und ist Bestandteil dieser Tierseuchenallgemeinverfügung. Hände sowie eine Einrichtung zum Wechseln und Ablegen Die Karte ist über die Internetseite des Landkreises Prignitz der Kleidung und zur Desinfektion der Schuhe vorgehalten unter www.landkreis-prignitz.de/aktuelles/geflügelpest ein- wird. sehbar. 1.6 Die Beförderung von frischem Fleisch von Geflügel aus einer Schlachtstätte, einem Zerlegebetrieb oder einem Für das Beobachtungsgebiet gelten folgende Vorschrif- Kühlhaus ist verboten. ten: 1.7 Gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogel- 2.1 Halter von Geflügel haben amtstierärztliche Unter- bestands dürfen nicht freigelassen werden. suchungen der Tiere und Ermittlungen über den Verbleib von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer 1.8 Auf öffentlichen oder privaten Straßen oder We- Arten, von Fleisch von Geflügel, Eiern, tierischen Nebenpro- gen, ausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen Ge- dukten und Futtermitteln zu dulden sowie angeordnete sero- flügel oder Vögel anderer Arten sowie deren Eier oder Tier- logische oder virologische Untersuchungen durchführen zu körper nicht befördert werden. Das Verbot gilt nicht für die lassen. Beförderung im Durchgangsverkehr auf Bundesfernstraßen oder Schienenverbindungen, soweit das Fahrzeug nicht an- 2.2 Halter von Geflügel oder in Gefangenschaft ge- hält und Geflügel oder frisches Fleisch von Geflügel nicht haltenen Vögeln anderer Arten haben dem Landkrei- entladen wird. Das Verbot gilt ebenfalls nicht für die sonstige ses Prignitz unverzüglich die Anzahl der gehaltenen Vögel Beförderung von Konsumeiern, die außerhalb des Sperrbe- unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standortes und zirks erzeugt worden sind. die Anzahl der verendeten Vögel sowie jede Änderung an- zuzeigen. 1.9 Die Durchführung von Geflügelausstellungen, Ge- flügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist verbo- 2.3 Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel ten. anderer Arten, Säugetiere, Fleisch von Geflügel und Feder- wild, Eier sowie von Geflügel und Federwild stammende 1.10 Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen Geflü- sonstige Erzeugnisse und tierische Nebenprodukte dürfen gel oder gehaltene Vögel anderer Arten, frisches Fleisch von weder in einen noch aus einem Bestand mit Geflügel oder Geflügel, tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Arten, Fut- oder sonstige Materialien, die Träger des hochpathogenen termittel dürfen nicht aus einem solchen Bestand verbracht aviären Influenzavirus sein können, befördert worden sind, werden. sowie Fahrzeuge, mit denen ein Bestand mit Geflügel oder Vögeln anderer Arten befahren worden ist, sind unverzüglich 2.4 Jeder Halter von Geflügel oder Vögeln anderer Ar- nach jeder Beförderung zu reinigen und mit einem gegen ten, unabhängig von der Größe des Bestandes, hat sicher- Viren wirksamen Desinfektionsmittel nach Anweisung des zustellen, dass Herstellers zu desinfizieren. - die Ställe oder sonstigen Standorte von betriebs- fremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung 2. Geflügelpest - Beobachtungsgebiet oder Einwegkleidung betreten werden und dass diese Per- sonen die Schutz- oder Einwegschutzkleidung nach Ver- Ausgangspunkt ist der Schnittpunkt der Landesgrenzen der lassen des Stalles oder sonstigen Standortes unverzüglich drei Länder Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und ablegen, Brandenburg südlich von Dömitz (M-V); von diesem Punkt - Schutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich ge- der Landesgrenze zwischen Mecklenburg-Vorpommern reinigt und desinfiziert und Einwegschutzkleidung nach Ge- und Brandenburg in Richtung Osten folgend bis zum Ab- brauch unverzüglich unschädlich beseitigt wird. zweig der Gemarkungsgrenze Moor von der Landesgrenze in Richtung Süden; von hier der Gemarkungsgrenze Moor 2.5 Gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogel- in Richtung Süden folgend bis zum Kreuzungspunkt mit der bestands dürfen nicht freigelassen werden. Gemarkungsgrenze Bäckern, dieser in Richtung Süden fol- gend bis zur Löcknitz; der Löcknitz bis zum Kreuzungspunkt 2.6 Die Durchführung von Geflügelausstellungen, Ge- mit der B 195 folgend, von hier der B 195 in Richtung Süd- flügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist verbo- westen folgend bis zum Abzweig der L 13, weiter entlang der ten. L 13 bis zum Hafen Lenzen an der Elbe; ab hier entlang der Landesgrenze Strommitte in Richtung Westen bis zum Aus- 2.7 Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen Geflü- gangspunkt am Drei-Länder-Eck gel oder gehaltene Vögel anderer Arten, frisches Fleisch von Geflügel, tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel Das Beobachtungsgebiet umfasst die Ortslagen folgen- oder sonstige Materialien, die Träger des hochpathogenen der Gemeinden, Orts- und Gemeindeteile: aviären Influenzavirus sein können, befördert worden sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Bestand mit Geflügel oder - im Amt Lenzen-Elbtalaue Vögeln anderer Arten befahren worden ist, sind unverzüglich in der Gemeinde Lenzen nach jeder Beförderung zu reinigen und mit einem gegen Bäckern, Breetz, Eldenburg, Seedorf und Moor Viren wirksamen Desinfektionsmittel nach Anweisung des Herstellers zu desinfizieren. - in der Gemeinde Lenzerwische Kietz, Mödlich, Wootz 3. Die sofortige Vollziehung der Maßnahmen wird an- Besandten und Unbesandten geordnet. jeweils südlich der B 195
Seite 4 Amtsblatt für den Landkreis Prignitz Jahrgang 02/Nr. 09 Hinweise: tigt. Die für die Restriktionsgebiete geltenden Maßnahmen - Die Anzeigen nach den Nummern 1.3 und 2.2 so- entsprechen den Vorschriften der Geflügelpest-Verordnung wie Anzeigen über Krankheitserscheinungen bei Geflügel oder anderen Vögeln sind zu richten an: IV. Per Mail veterinaeramt@lkprignitz.de Das Auftreten der Geflügelpest kann auf Grund der klini- Telefon (03876) 713-402, -413, -419, 440 schen Symptomatik und der hohen Tierverluste in betroffe- Fax (03876) 713 412 nen Betrieben zu großen wirtschaftlichen Schäden führen. Die strengen Handelsbeschränkungen, die auf Grund des - Erscheinungen bei Geflügel oder in Gefangen- Auftretens der Geflügelpest auch für noch nicht von der schaft gehaltenen Vögeln anderer Arten, die den Ausbruch Krankheit betroffene Betriebe verhängt werden, führen zu der Geflügelpest befürchten lassen, sind unter anderem: enormen wirtschaftlichen Verlusten für die gesamte Region. • Störungen des Allgemeinbefindens Es müssen daher sofort wirksame Maßnahmen getroffen • Rückgang der Legeleistung bzw. der Gewichtszu- werden, um die Gefahr einer Weiterverbreitung des Erregers nahme aus dem Seuchenbestand zu vermindern. • Erhöhte Verluste • Durchfallerkrankungen Die sofortige Vollziehung der Maßnahmen musste im be- • Atemnot, Blaufärbung der Kopfanhänge sonderen öffentlichen Interesse angeordnet werden, um die • Niesen, Augenausfluss Maßnahmen sofort wirksam werden zu lassen. Durch den • Zentralnervöse Symptome wie abnorme Kopfhal- Zeitverzug, der im Falle der aufschiebenden Wirkung eines tung, Kopfschlenkern, Zittern, unkoordinierter Gang eingelegten Widerspruchs eintreten würde, könnte es zu einer Weiterverbreitung des Erregers in andere Geflügelbe- - Ein Widerspruch gegen die Maßnahmen hat wegen triebe der Region kommen. Das private Interesse eines Ge- der Anordnung der sofortigen Vollziehung bzw. auf Grund § flügelhalters an der aufschiebenden Wirkung eines Wider- 37 Tiergesundheitsgesetz keine aufschiebende Wirkung. spruchs muss deshalb hier hinter dem öffentlichen Interesse der sofortigen Vollziehung der Maßnahmen zurückstehen. - Zuwiderhandlungen stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können mit einem Bußgeld bis zu 30 000.- € ge- Rechtsvorschriften ahndet werden. §§ 21 und 27 der Verordnung zum Schutz gegen die Geflü- Begründung gelpest (Geflügelpest-Verordnung) in der Fassung der Be- kanntmachung vom 15. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1665) in I. der derzeit gültigen Fassung Die Zuständigkeit für den Erlass dieser Tierseuchenallge- meinverfügung ergibt sich aus § 1 Abs. 4 des Ausführungs- § 37 des Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung gesetzes zum Tiergesundheitsgesetz, nach dem die Durch- von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz) in der Fassung führung der Vorschriften des Tiergesundheitsgesetzes und vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938) in der derzeit der auf Grund des Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun- gültigen Fassung gen den Landkreisen und kreisfreien Städten als Kreisord- nungsbehörde obliegt. §§ 1 Abs. 4 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesund- heitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. II. Dezember 2001 (GVBl. I 2002 S. 14) in der derzeit gültigen Die Geflügelpest ist eine anzeige- und bekämpfungspflichti- Fassung ge Tierseuche, deren Auftreten hohe wirtschaftliche Schä- den sowohl für die betroffenen Betriebe als auch, durch die § 80 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom zu verhängenden strengen Restriktionen, für ganze Regio- 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) in der derzeit gültigen Fas- nen verursacht. Der Erreger der Geflügelpest, ein hochpa- sung thogenes aviäres Influenzavirus, ist unter natürlichen Bedin- gungen auf Haus- und Wildgeflügel übertragbar und kann Rechtsbehelfsbelehrung eine hohe Krankheits- und Sterblichkeitsrate nach sich zie- hen. Influenzaviren sind auch auf andere Tiere und auf den Gegen diese Tierseuchenallgemeinverfügung kann inner- Menschen übertragbar. Es ist daher dringend erforderlich, halb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben alle nur möglichen Maßnahmen zu treffen, die die Gefahr werden. Der Widerspruch ist beim Landkreis Prignitz, Der einer Einschleppung und Weiterverbreitung des Erregers Landrat, Berliner Straße 49, 19348 Perleberg schriftlich oder vermindern können. zur Niederschrift einzulegen. III. Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Be- Am 29.01.2021 wurde in einem Putenbestand im Landkreis vollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Ludwigslust-Parchim, Mecklenburg-Vorpommern, Geflügel- Verschulden Ihnen zugerechnet werden. pest, verursacht durch hochpathogenes aviäres Influenza-A- Virus vom Subtyp H5N8, festgestellt. Gemäß Geflügelpest- Auf Ihren Antrag kann das Verwaltungsgericht Potsdam, Al- Verordnung sind um den Seuchenbestand ein Sperrbezirk lee nach Sanssouci 6 in 14471 Potsdam die aufschiebende mit einem Radius von mindestens 3 km und ein Beobach- Wirkung Ihres Widerspruchs gegen die Anordnungen ganz tungsgebiet mit einem Radius von mindestens 10 km festzu- oder teilweise anordnen bzw. wiederherstellen. legen. Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet betreffen auch Teile des Landkreises Prignitz. Bei der Festlegung der Ge- im Auftrag biete wurden Strukturen des Handels, örtliche und ökologi- sche Gegebenheiten, natürliche Grenzen, epidemiologische Dr. Sabine Kramer Erkenntnisse und Überwachungsmöglichkeiten berücksich- Amtstierärztin
Jahrgang 02/Nr. 09 Amtsblatt für den Landkreis Prignitz Seite 5 Anlage: Sperrgebiet und Beobachtungsgebiet
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