Tierseuchenallgemeinverfügung zur Bekämpfung der Geflügelpest vom 24.01.2021 - Festlegung eines Sperrbezirks und eines Beobachtungsgebietes ...
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Amtsblatt für den Landkreis Prignitz Jahrgang 02 Perleberg, 24.01.2021 Nr. 06 Inhalt I. Öffentliche Bekanntmachungen des Landkreises Prignitz Tierseuchenallgemeinverfügung zur Bekämpfung der Geflügelpest vom 24.01.2021 Festlegung eines Sperrbezirks und eines Beobachtungsgebietes Seite 2 Herausgeber: Landkreis Prignitz, Der Landrat, Berliner Str. 49, 19348 Perleberg, www.landkreis-prignitz.de Verantwortlich: Büro des Landrates, Pressestelle, Telefon: 03876 713-290, Fax: 03876 713-291, E-Mail: info@lkprignitz.de Erscheinungsweise: Das Amtsblatt erscheint unregelmäßig nach Bedarf, mindestens jedoch 4x jährlich. Vertrieb: Das Amtsblatt ist im Haus 1 der Kreisverwaltung in 19348 Perleberg, Berliner Str. 49, erhältlich und liegt an den Standorten der Gemeinde- und Amtsverwaltungen des Landkreises Prignitz aus. Es ist unter www.landkreis-prignitz.de/de/aktuelles/amtsblatt einsehbar.
Seite 2 Amtsblatt für den Landkreis Prignitz Jahrgang 02/Nr. 06 I. Öffentliche Bekanntmachungen des Landkreises Prignitz Tierseuchenallgemeinverfügung zur Bekämpfung der Geflügelpest vom 24.01.2021 Festlegung eines Sperrbezirks und eines Beobachtungsgebietes In einem Putenbestand in Bresch wurde das hochpathogene oder unter einer Schutzvorrichtung zu halten. Eine Schutz- aviäre Influenza-A-Virus, Subtyp H5N8 durch virologische vorrichtung ist eine Vorrichtung, die aus einer überstehen- Untersuchung nachgewiesen. den, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abde- ckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln Damit wurde am 24.01.2021 der Ausbruch der Geflügelpest gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss. Ausnahmen im Landkreis Prignitz amtlich festgestellt. bedürfen einer schriftlichen Genehmigung. Der Landkreis Prignitz erlässt zur Bekämpfung der Geflügel- 1.2 Halter von Geflügel haben amtstierärztliche Unter- pest folgende suchungen der Tiere und Ermittlungen über den Verbleib von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Tierseuchenallgemeinverfügung: Arten, von Fleisch von Geflügel, Eiern, tierischen Nebenpro- dukten und Futtermitteln zu dulden sowie angeordnete sero- 1. Geflügelpest - Sperrbezirk logische oder virologische Untersuchungen durchführen zu lassen. Folgendes Gebiet um den Seuchenbestand wird als Sperr- bezirk festgelegt: beginnend im Norden an der Waldgrenze 1.3 Halter von Geflügel oder in Gefangenschaft gehal- an der L 10 zwischen Berge und Bresch, weiter von diesem tenen Vögeln anderer Arten haben dem Landkreises Prignitz Punkt an der L 10 in Richtung Nordosten und entlang der unverzüglich die Anzahl der gehaltenen Vögel unter Angabe Kreisstraße 7041 bis Ortseingang Pirow, die Ortslage Pirow ihrer Nutzungsart und ihres Standortes und die Anzahl der östlich umschließend bis zum Durchlass des Schlatbaches, verendeten Vögel sowie jede Änderung anzuzeigen. westlich vorbei an den Gülitzer Tongruben bis zum Ortsein- gang Wüsten Vahrnow entlang der Kreisstraße 7028 aus 1.4 Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel Richtung Gülitz, weiter an der Gemarkungsgrenze Wüsten anderer Arten, Säugetiere, Fleisch von Geflügel und Feder- Vahrnow in westlicher Richtung auf K 7028 bis Baek Aus- wild, Eier sowie von Geflügel und Federwild stammende bau, weiter verlaufend in südliche Richtung bis Kreuzung sonstige Erzeugnisse und tierische Nebenprodukte dürfen Landesstraße 103, entlang der L 103 in westlicher Richtung weder in einen noch aus einem Bestand mit Geflügel oder bis zur Gemarkungsgrenze Reetz, weiter verlaufend der in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Arten, Fut- Gemarkungsgrenze Reetz in nördlicher Richtung, die L 13 termittel dürfen nicht aus einem solchen Bestand verbracht überquerend bis zur Kreisstraße 7045, entlang der K 7045 werden. in nordöstlicher Richtung, Ortslage Neuhof aussparend, bis zur Karwe am Ortseingang Neuhausen, weiter südlich der 1.5 Jeder Halter von Geflügel oder Vögeln anderer Ar- Ortslage Neuhausen bis zur Waldgrenze am Ende der Bre- ten, unabhängig von der Größe des Bestandes, hat sicher- scher Straße, von hier entlang der Waldgrenze in nordöst- zustellen, dass licher Richtung, endend am Ausgangspunkt an der nördli- chen Waldgrenze an der L 10 von Berge in Richtung Bresch. - die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die sonstigen Standorte gegen unbefugten Zutritt oder unbefug- Der Sperrbezirk umfasst die Ortslagen folgender Ge- tes Befahren gesichert sind, meinden, Orts- und Gemeindeteile: - die Ställe oder sonstigen Standorte von betriebs- fremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung Amt Putlitz/Berge oder Einwegkleidung betreten werden und dass - in der Gemeinde Gülitz/Reetz - diese Personen die Schutz- oder Einwegschutz- Wüsten Vahrnow, Reetz und Reetz Ausbau kleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Stand- - in der Gemeinde Pirow ortes unverzüglich ablegen, Pirow, Bresch, Mollnitz, Waldhof - Schutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich ge- reinigt und desinfiziert und Einwegschutzkleidung nach Ge- Gemeinde Karstädt brauch unverzüglich unschädlich beseitigt wird, - Neuhof und Neuhof Ausbau - nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflü- gel oder Vögeln anderer Arten die dazu eingesetzten Gerät- Die detaillierte Karte des Gebietes ist als Anlage beigefügt schaften und der Verladeplatz gereinigt und desinfiziert wer- und ist Bestandteil dieser Tierseuchenallgemeinverfügung. den und dass nach jeder Ausstallung die frei gewordenen Die Karte ist über die Internetseite des Landkreises Prignitz Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen unter www.landkreis-prignitz.de/aktuelles/geflügelpest ein- und Gegenstände gereinigt und desinfiziert werden, sehbar. - betriebseigene Fahrzeuge unmittelbar nach Ab- schluss eines Geflügeltransports auf einem befestigten Platz Für den Sperrbezirk gelten folgende Vorschriften: gereinigt und desinfiziert werden, - Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaf- 1.1 Geflügel (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhüh- ten, die bei der Haltung von Geflügel oder Vögeln anderer ner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse) und in Arten eingesetzt werden, vor dem Einsatz in einem anderen Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten (andere Vö- Stall oder vor der Abgabe in einen anderen Betrieb gereinigt gel, ausgenommen Tauben) sind in geschlossenen Ställen und desinfiziert werden,
Jahrgang 02/Nr. 06 Amtsblatt für den Landkreis Prignitz Seite 3 - eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung Gemarkungsgrenze Karstädt, weiter in nördlicher Richtung durchgeführt wird und hier-über Aufzeichnungen gemacht entlang der Löcknitz, die B 5 überquerend, weiter nördlich werden, bis zum Ausgangspunkt am Zusammenfluss der Löcknitz - der Raum, der Behälter oder die sonstigen Einrich- und der Tarnitz. tungen zur Aufbewahrung verendeten Geflügels nach jeder Abholung, mindestens jedoch einmal im Monat, gereinigt Das Beobachtungsgebiet umfasst die Ortslagen folgen- und desinfiziert werden, der Gemeinden, Orts- und Gemeindeteile: - eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der Hände sowie eine Einrich-tung zum Wechseln und Ablegen im Amt Putlitz/Berge der Kleidung und zur Desinfektion der Schuhe vorgehalten - in der Gemeinde Berge wird. Neuhausen, Kleeste, Berge, Grenzheim und Muggerkuhl - in der Gemeinde Pirow 1.6 Die Beförderung von frischem Fleisch von Geflügel Hülsebeck und Burow aus einer Schlachtstätte, einem Zerlegebetrieb oder einem - in der Gemeinde Putlitz Kühlhaus ist verboten. Karlshof, Lockstädt, Sagast und Neu Sagast 1.7 Gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogel- in der Gemeinde Groß Pankow bestands dürfen nicht freigelassen werden. Tacken, Hellburg, Hohenvier, Tangendorf, Baek, Seddin, Strigleben, Steinberg, Gulow, Klein Linde und Kreuz- 1.8 Auf öffentlichen oder privaten Straßen oder We- burg gen, ausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen Ge- flügel oder Vögel anderer Arten sowie deren Eier oder Tier- in der Gemeinde Karstädt körper nicht befördert werden. Das Verbot gilt nicht für die Dallmin, Karwe, Kribbe, Wittmoor, Klockow, Blüthen, Beförderung im Durchgangsverkehr auf Bundesfernstraßen Strehlen, Waterloo, Postlin, Karstädt, Semlin, Glövzin oder Schienenverbindungen, soweit das Fahrzeug nicht an- und Premslin hält und Geflügel oder frisches Fleisch von Geflügel nicht entladen wird. Das Verbot gilt ebenfalls nicht für die sonstige in der Stadt Perleberg Beförderung von Konsumeiern, die außerhalb des Sperrbe- Schönfeld, Wüsten Buchholz, Gramzow, Groß Buch- zirks erzeugt worden sind. holz, Groß Linde und Lübzow 1.9 Die Durchführung von Geflügelausstellungen, Ge- Die detaillierte Karte des Gebietes ist als Anlage beigefügt flügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist verbo- und ist Bestandteil dieser Tierseuchenallgemeinverfügung. ten. Die Karte ist über die Internetseite des Landkreises Prignitz unter www.landkreis-prignitz.de/aktuelles/geflügelpest ein- 1.10 Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen Geflü- sehbar. gel oder gehaltene Vögel anderer Arten, frisches Fleisch von Geflügel, tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel Für das Beobachtungsgebiet gelten folgende Vorschrif- oder sonstige Materialien, die Träger des hochpathogenen ten: aviären Influenzavirus sein können, befördert worden sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Bestand mit Geflügel oder 2.1 Halter von Geflügel haben amtstierärztliche Unter- Vögeln anderer Arten befahren worden ist, sind unverzüglich suchungen der Tiere und Ermittlungen über den Verbleib von nach jeder Beförderung zu reinigen und mit einem gegen Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Viren wirksamen Desinfektionsmittel nach Anweisung des Arten, von Fleisch von Geflügel, Eiern, tierischen Nebenpro- Herstellers zu desinfizieren. dukten und Futtermitteln zu dulden sowie angeordnete sero- logische oder virologische Untersuchungen durchführen zu 2. Geflügelpest - Beobachtungsgebiet lassen. Um den Sperrbezirk wird ein Beobachtungsgebiet festge- 2.2 Halter von Geflügel oder in Gefangenschaft gehal- legt: beginnend am Zusammenfluss Löcknitz-Tarnitz an der tenen Vögeln anderer Arten haben dem Landkreises Prignitz Landesgrenze zu Mecklenburg-Vorpommern in östlicher unverzüglich die Anzahl der gehaltenen Vögel unter Angabe Richtung bis die Gemarkungsgrenze Sagast nach Süden ihrer Nutzungsart und ihres Standortes und die Anzahl der abbiegt, hier entlang der Gemarkungsgrenze Sagast nach verendeten Vögel sowie jede Änderung anzuzeigen. Süden, die L 104 überquerend, weiter von der Gemar- kungsgrenze Sagast in südöstlicher Richtung zum Rotbach, 2.3 Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel den Rotbach entlang bis zur L 13, die L 13 entlang in Rich- anderer Arten, Säugetiere, Fleisch von Geflügel und Feder- tung Karstädt bis zur Gemarkungsgrenze Mansfeld, entlang wild, Eier sowie von Geflügel und Federwild stammende dieser in östlicher Richtung bis zur Einmündung des Zis- sonstige Erzeugnisse und tierische Nebenprodukte dürfen kenbaches in die Stepenitz, weiter entlang der Stepenitz in weder in einen noch aus einem Bestand mit Geflügel oder südlicher Richtung, Lockstädt östlich umschließend, der Ste- in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Arten, Fut- penitz in südlicher Richtung weiter folgend bis zum Zusam- termittel dürfen nicht aus einem solchen Bestand verbracht menfluss Dömnitz-Stepenitz, weiter entlang der Stepenitz, werden. westlich an Wolfshagen vorbei, bis zur Gemarkungsgrenze, die Stepenitz in Richtung Lübzow Ausbau verlassend, der 2.4 Jeder Halter von Geflügel oder Vögeln anderer Ar- Gemarkungsgrenze Lübzow folgend bis zur B 189, entlang ten, unabhängig von der Größe des Bestandes, hat sicher- der B 189 in westlicher Richtung bis zur Kreuzung B 5, wei- zustellen, dass ter der B 5 in Richtung Karstädt folgend bis zur Kreuzung - die Ställe oder sonstigen Standorte von betriebs- Quitzow - Buchholzer Chaussee, von dieser Kreuzung in fremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung nordwestlicher Richtung der Stromtrasse folgend bis zur oder Einwegkleidung betreten werden und dass
Seite 4 Amtsblatt für den Landkreis Prignitz Jahrgang 02/Nr. 06 - diese Personen die Schutz- oder Einwegschutz- gen den Landkreisen und kreisfreien Städten als Kreisord- kleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Stand- nungsbehörde obliegt. ortes unverzüglich ablegen, - Schutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich ge- II. reinigt und desinfiziert und Einwegschutzkleidung nach Ge- Die Geflügelpest ist eine anzeige- und bekämpfungspflichti- brauch unverzüglich unschädlich beseitigt wird. ge Tierseuche, deren Auftreten hohe wirtschaftliche Schä- den sowohl für die betroffenen Betriebe als auch, durch die 2.5 Gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogel- zu verhängenden strengen Restriktionen, für ganze Regio- bestands dürfen nicht freigelassen werden. nen verursacht. Der Erreger der Geflügelpest, ein hochpa- thogenes aviäres Influenzavirus, ist unter natürlichen Bedin- 2.6 Die Durchführung von Geflügelausstellungen, Ge- gungen auf Haus- und Wildgeflügel übertragbar und kann flügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist verbo- eine hohe Krankheits- und Sterblichkeitsrate nach sich zie- ten. hen. Influenzaviren sind auch auf andere Tiere und auf den Menschen übertragbar. Es ist daher dringend erforderlich, 2.7 Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen Geflü- alle nur möglichen Maßnahmen zu treffen, die die Gefahr gel oder gehaltene Vögel anderer Arten, frisches Fleisch von einer Einschleppung und Weiterverbreitung des Erregers Geflügel, tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel vermindern können. oder sonstige Materialien, die Träger des hochpathogenen aviären Influenzavirus sein können, befördert worden sind, III. sowie Fahrzeuge, mit denen ein Bestand mit Geflügel oder Am 24.01.2021 wurde in einem Putenbestand in Bresch Vögeln anderer Arten befahren worden ist, sind unverzüglich Geflügelpest, verursacht durch hochpathogenes aviäres nach jeder Beförderung zu reinigen und mit einem gegen Influenza-A-Virus vom Subtyp H5N8, festgestellt. Gemäß Viren wirksamen Desinfektionsmittel nach Anweisung des Geflügelpest-Verordnung sind um den Seuchenbestand ein Herstellers zu desinfizieren. Sperrbezirk mit einem Radius von mindestens 3 km und ein Beobachtungsgebiet mit einem Radius von mindestens 10 3. Die sofortige Vollziehung der Maßnahmen wird an- km festzulegen. Bei der Festlegung der Gebiete nach den geordnet. Nummern 1 und 2 wurden Strukturen des Handels, örtliche und ökologische Gegebenheiten, natürliche Grenzen, epi- demiologische Erkenntnisse und Überwachungsmöglichkei- Hinweise: ten berücksichtigt. Die für die Restriktionsgebiete geltenden Maßnahmen entsprechen den Vorschriften der Geflügel- - Die Anzeigen nach den Nummern 1.3 und 2.2 so- pest-Verordnung. wie Anzeigen über Krankheitserscheinungen bei Geflügel oder anderen Vögeln sind zu richten an: IV. Per Mail veterinaeramt@lkprignitz.de Das Auftreten der Geflügelpest kann auf Grund der klini- Telefon (03876) 713-402, -413, -419, 440 schen Symptomatik und der hohen Tierverluste in betroffe- Fax (03876) 713 412 nen Betrieben zu großen wirtschaftlichen Schäden führen. Die strengen Handelsbeschränkungen, die auf Grund des - Erscheinungen bei Geflügel oder in Gefangen- Auftretens der Geflügelpest auch für noch nicht von der schaft gehaltenen Vögeln anderer Arten, die den Ausbruch Krankheit betroffene Betriebe verhängt werden, führen zu der Geflügelpest befürchten lassen, sind unter anderem: enormen wirtschaftlichen Verlusten für die gesamte Region. • Störungen des Allgemeinbefindens Es müssen daher sofort wirksame Maßnahmen getroffen • Rückgang der Legeleistung bzw. der Gewichtszu- werden, um die Gefahr einer Weiterverbreitung des Erregers nahme aus dem Seuchenbestand zu vermindern. Da es sich bei • Erhöhte Verluste der aviären Influenza um eine Zoonose handelt, dienen die • Durchfallerkrankungen Maßnahmen zur sofortigen Bekämpfung auch dem Schutz • Atemnot, Blaufärbung der Kopfanhänge des Menschen. • Niesen, Augenausfluss • Zentralnervöse Symptome wie abnorme Kopfhal- Die sofortige Vollziehung der Maßnahmen musste daher im tung, Kopfschlenkern, Zittern, unkoordinierter Gang besonderen öffentlichen Interesse angeordnet werden, um die Maßnahmen sofort wirksam werden zu lassen. Durch - Ein Widerspruch gegen die Maßnahmen hat wegen den Zeitverzug, der im Falle der aufschiebenden Wirkung der Anordnung der sofortigen Vollziehung bzw. auf Grund § eines eingelegten Widerspruchs eintreten würde, könnte es 37 Tiergesundheitsgesetz keine aufschiebende Wirkung. zu einer Weiterverbreitung des Erregers in andere Betriebe der Region kommen. Das private Interesse eines Geflügel- - Zuwiderhandlungen stellen Ordnungswidrigkeiten halters an der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs dar und können mit einem Bußgeld bis zu 30 000.- € ge- muss hier hinter dem öffentlichen Interesse der sofortigen ahndet werden. Vollziehung der Maßnahmen zurückstehen. Begründung Rechtsvorschriften I. §§ 21 und 27 der Verordnung zum Schutz gegen die Geflü- Die Zuständigkeit für den Erlass dieser Tierseuchenallge- gelpest (Geflügelpest-Verordnung) in der Fassung der Be- meinverfügung ergibt sich aus § 1 Abs. 4 des Ausführungs- kanntmachung vom 15. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1665) in gesetzes zum Tiergesundheitsgesetz, nach dem die Durch- der derzeit gültigen Fassung führung der Vorschriften des Tiergesundheitsgesetzes und der auf Grund des Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun- § 37 des Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung
Jahrgang 02/Nr. 06 Amtsblatt für den Landkreis Prignitz Seite 5 von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz) in der Fassung Der Widerspruch ist beim Landkreis Prignitz, Der Landrat, vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938) in der derzeit Berliner Straße 49, 19348 Perleberg, schriftlich oder zur Nie- gültigen Fassung derschrift einzulegen. §§ 1 Abs. 4 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesund- Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Be- heitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. vollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Dezember 2001 (GVBl. I 2002 S. 14) in der derzeit gültigen Verschulden Ihnen zugerechnet werden. Fassung Auf Ihren Antrag kann das Verwaltungsgericht Potsdam, Al- § 80 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom lee nach Sanssouci 6 in 14471 Potsdam die aufschiebende 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) in der derzeit gültigen Fas- Wirkung Ihres Widerspruchs gegen die Anordnungen ganz sung oder teilweise anordnen bzw. wiederherstellen. Rechtsbehelfsbelehrung im Auftrag Gegen diese Tierseuchenallgemeinverfügung kann inner- halb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben Dr. Sabine Kramer werden. Amtstierärztin Anlage zur Tierseuchenallgemeinverfügung zur Bekämpfung der Geflügelpest vom 24.01.2021.
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