Relevanzprüfung zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) zum Bebauungsplan Nr. 55 "Ortsmitte Farchach" der Gemeinde Berg, Landkreis ...
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Relevanzprüfung zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) zum Bebauungsplan Nr. 55 „Ortsmitte Farchach“ der Gemeinde Berg, Landkreis Starnberg 08.07.2021 Auftraggeber: Gemeinde Berg Ratsgasse 1 82335 Berg Auftragnehmer: Steil Landschaftsplanung Ingenieurbüro für Landschaftsökologie und Naturschutzfachplanung Perchastr. 7, 82335 Berg
Relevanzprüfung zum Bebauungsplan Nr. 55 „Ortsmitte Farchach“, Gemeinde Berg, Lkr. Starnberg Inhalt 1 Einleitung ................................................................................................................................................. 3 2 Lage und Beschreibung des Plangebiets ................................................................................................. 3 3 Prüfungsablauf der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) gemäß LfU (2020) ....................... 6 4 Datengrundlagen ..................................................................................................................................... 8 5 Darstellung der Planungsrelevanz der saP-relevanten Arten.................................................................. 8 5.1 Säugetiere ........................................................................................................................................ 8 5.1.1 Beschreibung potenziell betroffener Arten ............................................................................ 8 5.1.2 Vermeidungsmaßnahmen und weiterführende Untersuchungen .......................................... 9 5.1.3 Prognose über zu erwartende Verstöße gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG ................................. 10 5.2 Vögel .............................................................................................................................................. 11 5.2.1 Beschreibung der potenziell betroffenen Arten ................................................................... 11 5.2.2 Vermeidungsmaßnahmen und weiterführende Untersuchungen ........................................ 12 5.2.3 Prognose über zu erwartende Verstöße gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG ................................. 12 5.3 Sonstige Artengruppen .................................................................................................................. 12 6 Zusammenfassung ................................................................................................................................. 13 7 Literatur ................................................................................................................................................. 14 8 Anhang 1: Prüfungsrelevantes Artenspektrum gemäß LfU für das TK-Blatt 8034 (Starnberg-Süd) ..... 15 9 Fotodokumentation............................................................................................................................... 21 Abbildungen Abbildung 1: Lage des Plangebietes, rot umkreist (Quelle: Fis-Natur, bearbeitet). ....................................... 5 Abbildung 2: Luftbild, bearbeitet. Plangebiet rot umrahmt. Quelle: Bayerische Vermessungsverwaltung... 5 Abbildung 3: Westteil des Plangebietes mit Feuerwehrheus und Obstgarten ............................................. 21 Abbildung 4: Rindenrisse und Spechtlöcher im Obstgarten, potenzielle Fledermausquartiere................... 21 Abbildung 5: Potenzielle Spaltenquartiere an der Holzverkleidung des Feuerwehrhauses ......................... 22 Abbildung 6: Spaltenquartiere an der Gartenhütte anschließend an den Obstgarten südl. des Feuerwehrhauses. ......................................................................................................................................... 22 Abbildung 7: Nordseite des westlichen Teiles des Plangebietes: Wohnhaus mit ehemaligem Stall (linker Gebäudeteil) und Gartenhütte (links im Bild) ............................................................................................... 23 Abbildung 8: Gartenhütte mit potenziellen Spaltenquartieren hinter dem Firstbrett ................................. 23 Abbildung 9: Ostseite des Gebäudes mit potenziellen Spaltenquartieren unter Holzverkleidung, evtl. auch unter Dachziegeln.......................................................................................................................................... 24 Abbildung 10: Südseite des östlichen Teils des Plangebietes. ...................................................................... 24 Abbildung 11: Westseite des Gebäudes im Ostteil des Plangebietes. .......................................................... 25 2
Relevanzprüfung zum Bebauungsplan Nr. 55 „Ortsmitte Farchach“, Gemeinde Berg, Lkr. Starnberg 1 Einleitung Gegenstand des vorliegenden Gutachtens ist der Bebauungsplan Nr. 55 „Ortsmitte Farchach“ der Gemeinde Berg, Landkreis Starnberg. Geplant sind der Ausbau eines ehemaligen Stalles zum Wohnhaus sowie die Ver- größerung des Feuerwehrhauses in Richtung Süden. Im Folgenden wird abgeschätzt, ob und inwiefern durch die geplante Bebauung mit Verstößen gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG bezüglich der europäischen Vogelarten sowie der Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie zu rechnen ist. 1 2 Lage und Beschreibung des Plangebiets Das Plangebiet hat eine Gesamtfläche von etwa 3 400 m² und liegt im Ortskern von Farchach, Gemeinde Berg. Im Norden bildet die Nikolausstraße die Grenze des Plangebietes, im Westen der Kirchplatz. Beide Verkehrsflächen gehören zum Plangebiet dazu. Im Osten grenzt der Parkplatz der Schreinerei Pfisterer ans Plangebiet und im Süden Wohngebäude. Ländliche Siedlungsstrukturen bilden das Umfeld des Plangebie- tes. Nördlich angrenzend an die Nikolausstraße fließt der Lüßbach. Ein Kiesweg, der von Nordwest nach Südost verläuft, teilt das Plangebiet in zwei Teile. Im Norden des Westteiles steht ein Feuerwehrhaus, an das sich südlich ein strukturreicher Garten mit mittelaltem Obstbaumbestand und nährstoffreichem Unter- wuchs anschließt. Folgende Arten wurden dort erfasst: Zwetschge (Prunus domestica), Apfel (Malus dome- stica), Quitte (Cydonia oblonga), Johannisbeere (Ribes spec.), Gemeine Hasel (Coryllus avellana), Buchs- baum (Buxus spec.), Spitzwegerich (Plantago lanceolata), Große Brennessel (Urtica dioica), Gewöhnlicher Löwenzahn (Taraxacum officinale), Gewöhnlicher Giersch (Aegopodium podagraria), Gamander-Ehrenpreis (Veronica chamaedrys), Kriechender Günsel (Ajuga reptans), Scharbockskraut (Ranunculus ficaria), Echte Nelkenwurz (Geum urbanum), Kohl-Kratzdistel (Cirsium oleraceum), Scharfer Hahnenfuß (Ranunculus acris), Kanadische Goldrute (Solidago canadensis), Himbeere (Rubus idaeus), Schwarzer Hollunder (Sam- bucus nigra) sowie Zierpflanzen wie Tulpen (Tulipa spec.), Narzissen (Narcissus spec.), Lilien (Lilium spec.) und Traubenhyazinthen (Muscari spec.). In der Südostecke des westlichen Plangebietsteiles befindet sich eine Gartenhütte. Am Westrand des Plangebietes am Marienplatz befindet sich ein Parkplatz, der an Nord- und Südende von einer mittelalten Linde (Tilia spec.) begrenzt ist. Im Ostteil des Plangebietes befindet sich relativ zentral ein Wohngebäude, dessen Osthälfte ein ehemaliger Stall ist, der als Lagerraum genutzt wird. Nordöstlich dieses Gebäudes befindet sich ein kleiner Holzschup- pen. Die Gebäude im Ostteil des Plangebietes sind umgeben von einem strukturreichen Garten mit mittel- alten Obstbäumen. Folgende Arten wurden auf der Gartenfläche erfasst: Eberesche (Sorbus aucuparia), Ross-Kastanie (Aesculus hippocastaneus), Felsenbirne (Amelanchia spec.), Apfelbaum, Schlehdorn (Prunus spinosa), Himbeere, Stachelbeere (Ribes uva-crispa), Zwetschge, Schwarzer Hollunder, Hartriegel (Cornus spec.), Flieder (Syringa vulgaris), Berberitze (Berberis spec.), Efeu (Hedera helix), Gewöhnlicher Giersch, Gänseblümchen (Bellis perennis), Rote Lichtnelke (Silene dioica), Scharfer Hahnenfuß, Gewöhnlicher Lö- wenzahn, Wiesen-Sauerampfer (Rumex acetosa), Scharbockskraut, Gamander-Ehrenpreis, Gewöhnlicher Frauenmantel (Alchemilla vulgaris), Wiesen-Schafgarbe (Achillea millefolium), Spitzwegerich, Rotklee (Trif- olium pratense), Große Brennessel, Schöllkraut (Chelidonium majus), Schlingknöterich (Fallopia baldschua- 1 Auch die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG aufgeführten „Verantwortungs“-Arten (§ 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG) sind im Rahmen einer artenschutzrechtlichen Prüfung zu berücksichtigen. Jedoch müssen diese Arten erst mit Erlass einer neuen Bundesartenschutzverordnung durch das Bundesministerium für Umwelt, Na- turschutz und Reaktorsicherheit bestimmt werden. Erst dann können diese Arten in das prüfungsrelevante Artenspek- trum einbezogen werden. 3
Relevanzprüfung zum Bebauungsplan Nr. 55 „Ortsmitte Farchach“, Gemeinde Berg, Lkr. Starnberg nica), Gewöhnliche Goldnessel (Lamium galeobdolon), Echte Nelkenwurz, Knoblauchsrauke (Alliaria peti- olata), Kletten-Labkraut (Galium aparine), Echter Dost (Origanum vulgare), sowie zahlreiche Zierstauden, z. T. in Beeten angelegt. Die Terrasse südlich des Hauses ist mit einer Trockensteinmauer begrenzt. Das Plangebiet liegt im Naturraum „Voralpines Moor- und Hügelland“ (Nr. D66 nach Ssymank in FisNatur) sowie in der naturräumlichen Untereinheit 037-A „Jungmoränenlandschaft des Ammer-Loisach-Hügellan- des“ (gemäß LfU 2003) und damit in der kontinentalen biogeographischen Region. Es befindet sich im Be- reich des TK-Blattes 8034 Starnberg Süd. Das Plangebiet liegt nicht im Bereich von Schutzgebieten. Im Plangebiet liegen keine Biotope der Flachland- biotopkartierung. Folgende Schutzgebiete und biopopkartierte Flächen befinden sich in der Umgebung des Plangebietes: • Etwa 330 m westlich des Plangebietes befindet sich das Landschaftsschutzgebiet LSG-00299.01 [STA-02] LSG „Starnberger See-Ost“ • Etwa 530 m westlich des Plangebietes befindet sich die Biotopfläche 8034-0017-001 „Talraum des Halsbaches“ mit Landröhrichten, Seggen- oder binsenreichen Nasswiesen, Sümpfen, Sumpfwäl- dern, Feuchtgebüschen und Feuchten und nassen Hochstaudenfluren, planar bis montan. • Etwa 500 m nördlich des Plangebietes befindet sich die Biotopfläche 8034-1030-000 „Feuchte Ex- tensivwiese nördlich Farchach“ mit Artenreichem Extensivgrünland, Feuchten und nassen Hoch- staudenfluren, planar bis montan und Sonstigen Flächenanteilen. • Etwa 700 m nördlich befindet sich die Biotopfläche 8034-0018-001 „Torfstich in Regeneration“ mit Wald, Seggen- oder binsenreichen Nasswiesen, Sümpfen, Offenen Hoch- und Übergangsmooren, Großseggenrieden der Verlandungszone, Pfeifengraswiesen, Feuchten und nassen Hochstauden- fluren, planar bis montan, Unterwasser- und Schwimmblattvegetation, Großröhrichten, Landröh- richten, Feuchtgebüschen, und Sonstigen Flächenanteilen. • Etwa 580 m nordwestlich befindet sich die Biotopfläche 8034-1029-000 „Röhricht- und Hochstau- densaum entlang Lüßbach nordwestlich Farchach“ mit Großröhrichen und Feuchten und nassen Hochstaudenfluren, planar bis montan. • Etwa 640 m südlich des Plangebietes befindet sich die Biotopfläche 8034-1024-000 „Feuchtwiese am westlichen Ortsrand von Bachhausen“ mit Seggen- oder binsenreichen Nasswiesen, Sümpfen und Sonstigen Flächenanteilen. 4
Relevanzprüfung zum Bebauungsplan Nr. 55 „Ortsmitte Farchach“, Gemeinde Berg, Lkr. Starnberg Abbildung 1: Lage des Plangebietes, rot umkreist (Quelle: Fis-Natur, bearbeitet). Abbildung 2: Luftbild, bearbeitet. Plangebiet rot umrahmt. Quelle: Bayerische Vermessungsver- waltung 5
Relevanzprüfung zum Bebauungsplan Nr. 55 „Ortsmitte Farchach“, Gemeinde Berg, Lkr. Starnberg 3 Prüfungsablauf der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) gemäß LfU (2020) Die Vorgaben zur artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) sehen zunächst eine Relevanzprüfung (1. Schritt) vor. Kann nicht ausgeschlossen werden, dass saP-relevante Arten vom Vorhaben potentiell in der ein oder anderen Weise betroffen sind, muss eine Bestandserhebung der potentiell betroffenen Arten durchgeführt werden (2. Schritt). Die Ergebnisse dieser Erhebung werden dann der (eigentlichen) artenschutzrechtlichen Prüfung (Prüfung der Verbotstatbestände) gemäß § 44 BNatSchG zugrunde gelegt. 1. Schritt: Relevanzprüfung Die saP-relevanten Tier- und Pflanzenarten In Bayern kommen 386 Vogelarten (Brut- und Gastvogelarten) als wildlebende, heimische Vogelarten im Sinne des Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie vor. Darunter sind viele weit verbreitete Arten ("Allerweltsarten"), bei denen in der Regel davon ausgegangen werden kann, dass durch Vorhaben keine relevanten Beein- trächtigungen dieser Arten zu erwarten sind, da die ökologische Funktion der von einem Vorhaben betroffe- nen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird und durch Vor- haben auch keine Verschlechterung des Erhaltungszustandes erfolgt. Dennoch gilt für diese Arten das Tö- tungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) z. B. im Hinblick auf Gehölzfällungen. Es verbleiben folgende saP- relevanten Vogel-Arten: - RL-Arten Deutschland (2008) und Bayern (2003) ohne RL-Status "0" (ausgestorben oder verschol- len) und RL-Status "V" (Arten der Vorwarnliste) - Arten nach Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie - Zugvogelarten nach Art. 4 Abs. 2 VS-RL - Streng geschützt nach BArtSchVO - Koloniebrüter - Arten, für die Deutschland oder Bayern eine besondere Verantwortung tragen. - Arten mit kollisionsgeneigtem Verhalten, die nicht flächendeckend verbreitet sind. Ferner zählen zu den saP-relevanten Arten alle 94 Tier- und Pflanzenarten des Anhang IV der europäischen FFH-Richtlinie (FFH = Flora-Fauna-Habitat). Das projektspezifische Artenspektrum kann wie folgt eingegrenzt („abgeschichtet“) werden: (A) Mittels der Online-Arbeitshilfe des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (LfU) kann das prüfungsrele- vante Artenspektrum nach Naturraum, Landkreis oder TK25-Blatt abgefragt werden. (Die vollständige Liste der prüfungsrelevanten Arten findet sich im Anhang.) (B) Im nächsten Schritt werden alle Arten ausgeschlossen, für die im Untersuchungsgebiet keine geeigneten Existenzbedingungen gegeben sind (Kriterium L = Lebensraum). Dafür wird eine Habitatstruktur-Kartierung durchgeführt, um potenzielle Habitate der relevanten Arten zu identifizieren. Eine Art wird grundsätzlich als prüfungsrelevant erachtet, wenn sich das Untersuchungsgebiet als faktisches (Kriterium NW = Art wurde nachgewiesen) oder potenzielles (Kriterium PO = Existenzbedingungen sind gegeben) Habitat erweist (Kri- terium F/R: Fortpflanzung-/Ruhestätte; Kriterium N/J: Nahrungs-/Jagdhabitat). Zudem werden Arten be- rücksichtigt, die aufgrund direkter biotischer Interaktionen oder indirekter Wechselwirkungen für die Exis- tenz der zu prüfenden Arten wesentlich sind. 6
Relevanzprüfung zum Bebauungsplan Nr. 55 „Ortsmitte Farchach“, Gemeinde Berg, Lkr. Starnberg (C) In einem dritten Schritt werden die Arten ausgeschlossen, bei denen keine Empfindlichkeit gegenüber den (bau-, anlage- und/oder betriebsbedingten) Wirkungen des Vorhabens anzunehmen ist. „Empfindlich- keit“ ist gegeben, wenn durch die Realisierung des Vorhabens artenschutzrechtliche Verbotstatbestände („Schädigung“, „Tötung“, „Störung“, s. u.) ausgelöst werden. Das Ergebnis dieses Abschichtungsprozesses ist eine Artenliste, die nur noch die Arten enthält, die (a) im Planungsraum vorkommen können und (b) gegenüber Wirkungen des Vorhabens empfindlich reagieren könnten: die für das jeweilige Vorhaben prüfungsrelevanten Arten. Diese sind in den Tabellen des Anhang 1 fett markiert. Wenn sich nach diesem Arbeitsschritt zeigt, dass entsprechend der einzelnen Prüfschritte nicht mit rele- vanten Arten zu rechnen ist, sind alle weiteren Schritte (Bestanderfassung) entbehrlich. Kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass eine oder mehrere Arten empfindlich auf das Vorhaben reagiert, sind Be- standserhebungen der betroffenen Arten notwendig. 2. Schritt: Bestandserfassung am Eingriffsort Für die im Rahmen der Relevanzprüfung (1. Schritt) bestimmten Arten, muss untersucht werden, ob sie im Wirkungsbereich des Vorhabens tatsächlich vorkommen und in welchem Umfang sie betroffen sind. Lassen sich gewisse Unsicherheiten aufgrund verbleibender (methodisch bedingter) Erkenntnislücken nicht aus- schließen, können im Zweifelsfall worst-case-Betrachtungen angestellt werden. Prüfung der Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG Für die in den ersten beiden Schritten als saP-relevant erkannten Arten erfolgt die Prüfung der Verbotstat- bestände nach § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG. Dabei ist für jede Art zu prüfen, ob durch das Vorhaben gegen die folgenden Verbote verstoßen wird: 1. Es ist verboten wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschä- digen oder zu zerstören. (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) („Tötungs- und Verletzungsverbot“) 2. Es ist verboten wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheb- lich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Zustand der loka- len Population einer Art verschlechtert. (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) („Störungsverbot“) 3. Es ist verboten Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschütz- ten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG). Zu den Fortpflanzungs- und Ruhestätten zählen z. B. Balz-, Paarungs-, Schlaf-, Mauser- und Rasthabitate. („Schädigungsverbot“) 4. Es ist verboten wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsfor- men aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören. (§ 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG) („Schädigungsverbot“) Ein Verstoß gegen 3. und 4. liegt vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff betroffenen Fort- pflanzungs- oder Ruhestätten (der Tiere) bzw. Standorte (der Pflanzen) im räumlichen Zusammenhang nicht mehr erfüllt wird. Neben dem Verlust von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (von Tieren) bzw. Standorten 7
Relevanzprüfung zum Bebauungsplan Nr. 55 „Ortsmitte Farchach“, Gemeinde Berg, Lkr. Starnberg (von Pflanzen) kann auch die Beeinträchtigung von Nahrungshabitaten sowie anderer wesentlicher bioti- scher wie abiotischer Wechselwirkungen zu Verstößen gegen die Zugriffsverbote führen, wenn diese für die Art existenznotwendig sind. (BfN 2011) Mithilfe geeigneter Maßnahmen können Verstöße gegen die artenschutzrechtlichen Verbote abgewendet werden. Neben herkömmlichen Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen (z. B. Änderungen bei der Projektgestaltung, Bauzeitenbeschränkung) gestattet § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG darüber hinaus die Durchführung von sogenannten "vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen" (CEF-Maßnahmen, continuous ecological functionality measures). CEF-Maßnahmen können zur Sicherung der ökologischen Funktionen betroffener Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Tieren bzw. Standorte von Pflanzen (§ 44 Abs. 5 Satz 2, Satz 4 BNatSchG) festgesetzt werden. Ist schließlich ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG unvermeidbar, kann eine Ausnahme von Verboten bei der Höheren Naturschutzbehörde (HNB) beantragt werden. Zur Bewilligung der Ausnahme müssen (nach § 45 Abs. 7 BNatSchG) allerdings folgende Bedingungen erfüllt sein: (A) Es liegen zwingende Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses vor. (B) Eine zumutbare Alternative ist nicht gegeben. (C) Der Zustand der Population der betroffenen Art verschlechtert sich nicht. 4 Datengrundlagen Folgende Datengrundlagen wurden zur Erarbeitung des Gutachtens verwendet: • Internet-Arbeitshilfe (LfU 2018): Arteninformationen zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung. • Daten der Artenschutzkartierung (ASK) im Umkreis von 1,0 km um das Plangebiet. Die Daten wurden vom LfU zur Verfügung gestellt. Es wurden keine Nachweise aus den Jahren vor 2000 berücksichtigt. • Bayerische Biotopkartierung (FIS-Natur). • Rote Listen gefährdeter Tierarten Bayerns. • Gebietsbegehung der Gutachter am 18.05.2021, 14.06.2021 (Nachkontrolle gebäudebrütende Vogelar- ten). 5 Darstellung der Planungsrelevanz der saP-relevanten Arten Im Folgenden wird die Empfindlichkeit der Arten, die bei der Abschichtung (siehe Anhang 1) als prüfungs- relevant (potenziell vorkommend) bestimmt wurden, gegenüber den Wirkungen des Vorhabens geprüft. 5.1 Säugetiere 5.1.1 Beschreibung potenziell betroffener Arten Fledermäuse Als Fortpflanzungsstätten werden bei Fledermäusen die Wochenstuben und deren Ein- und Ausflugberei- che bezeichnet. Des Weiteren gehören alle Paarungsquartiere zu den Fortpflanzungsstätten (Runge et al. 2010). Je nach Fledermausart befinden sich Quartiere für Fortpflanzungsstätten in unseren Breiten zumeist in Baumhöhlen oder -spalten sowie an oder in Bauwerken (z. B. Spalten am Gebäude, in Dachstühlen, an 8
Relevanzprüfung zum Bebauungsplan Nr. 55 „Ortsmitte Farchach“, Gemeinde Berg, Lkr. Starnberg der Fassade, an Brücken). Zu den Ruhestätten von Fledermäusen gehören sowohl Tagesschlafplätze einzel- ner Tiere und Kolonien sowie Winterquartiere (ebd.). Quartiere für Ruhestätten können zum einen denen der Fortpflanzungsstätten entsprechen. Winterquartiere befinden sich zudem häufig in (überwiegend) frostfreien Höhlen, Stollen, Gewölben oder Kellern. Die Fortpflanzungsstätten und Sommer-Ruhestätten werden unter der Bezeichnung „Sommerquartiere“ zusammengefasst. Artnachweise im Rahmen der Artenschutzkartierung (ASK) • 2002 wurde etwa 1,8 km westlich des Plangebietes in Berg am Bräuhausweg die Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) nachgewiesen. • 2008 wurden etwa 1,8 km westlich des Plangebietes Fledermäuse unbestimmter Art (Chiroptera) nachgewiesen. • 2005 wurde etwa 1,8 km westlich des Plangebietes in Berg die Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii) nachgewiesen, 2007 die Zweifarbfledermaus (Vespertilio murinus), 2008 Fledermäuse un- bestimmter Art und 2018 Fledermäuse der Gattung Pipistrellus (Pipistrellus spec.). • Etwa 1,1 km südwestlich der nördlichen Teilfläche wurden 2007 an einem Gebäude im Weiherfeld in Berg-Aufkirchen Fledermäuse unbestimmter Art (Chiroptera) nachgewiesen. • Etwa 1,2 km südwestlich der nördlichen Teilfläche wurden 2006 und 2014 an einem Gebäude in der Martinsholzerstraße in Berg-Aufkirchen Fledermäuse unbestimmter Art nachgewiesen. • 2017 wurde etwa 2 km südwestlich in Berg am Enzianweg die Zwergfledermaus nachgewiesen. • Etwa 1,5 km südwestlich der nördlichen Teilfläche wurde 2017 an einem Gebäude in Berg-Aufkir- chen die Weißrandfledermaus (Pipistrellus kuhlii) nachgewiesen. Potenzielle Ruhe- und Fortpflanzungshabitate im Planungsgebiet An sämtlichen Gebäuden im Plangebiet befinden sich potenzielle Spaltenquartiere für Fledermäuse, v. a. hinter Holzverkleidungen und im Dachbereich (s. Kap. 9, Fotodokumentation). Im Obstgarten südlich des Feuerwehrhauses befinden sich zwei Bäume mit potenziellen Spaltenquartieren (Rindenrisse, Spechtlö- cher). Zum Zeitpunkt der Begehung am 18.05.2021 gab es keine Hinweise auf eine Besiedelung (keine Kot- funde, keine Tiere gesichtet). Größere Quartierverbände schließen wir derzeit aus. Eine zukünftige Ansied- lung sowie das Vorkommen von Einzeltieren kann jedoch nicht ausgeschlossen werden. Potenzielle Nahrungshabitate im Eingriffsbereich Für eine Reihe von Fledermausarten stellt das Plangebiet ein potentielles Jagdhabitat dar. Allerdings gehen wir nicht davon aus, dass es sich bei dieser Fläche um ein essentielles Nahrungshabitat handelt. Angrenzend stehen weiterhin geeignete Flächen zur Nahrungssuche zur Verfügung. Auch das Plangebiet selbst kann weiterhin als Nahrungshabitat genutzt werden. 5.1.2 Vermeidungsmaßnahmen und weiterführende Untersuchungen Die folgenden Vorgaben sollten als Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen werden: U-1: Im Rahmen einer ökologischen Baubegleitung sind Gebäude oder Höhlen-Bäume vor einem Eingriff im Rahmen von Detektor-Begehungen zur Ein- und/oder Ausflugszeit der Tiere zu untersuchen. Die Rufe der Tiere sind mit geeigneten Geräten aufzuzeichnen. Sollten prüfungsrelevante Arten nach- gewiesen werden, sind durch die ökologische Baubegleitung Maßnahmen festzulegen, um Verstöße gegen die artenschutzrechtlichen Verbote zu vermeiden. 9
Relevanzprüfung zum Bebauungsplan Nr. 55 „Ortsmitte Farchach“, Gemeinde Berg, Lkr. Starnberg V-1: Zum Schutz von Fledermäusen (und Insekten) sind folgende Vermeidungsmaßnahmen im Hinblick auf Beleuchtung zu berücksichtigen: 1. Es sind Lampen mit einem hohen gelben Lichtanteil wie Natrium-Niederdruckdampflampen oder LEDs mit bernsteingelber oder warmweißer Farbe zu verwenden, da diese einen ge- ringen UV- und Blauanteil haben. Empfehlenswert ist eine Farbtemperatur < 3 000 K (= Kel- vin). (Diese ist für Insekten weniger attraktiv als neutralweißes Licht mit 6 000 K.) 2. Es sind voll abgeschirmte Leuchten zu verwenden, die nur in einem Winkel von 20° unter- halb der Horizontalen strahlen („Full-Cut-Off-Leuchten“). 3. Die Lampenmasthöhe ist so niedrig wie möglich zu halten (Lichtpunkthöhe bei Straßenlam- pen 4,5 m). 4. Lampen sollen in der zweiten Nachthälfte gedimmt und in den frühen Morgenstunden (zwei Stunden vor Sonnenaufgang) abgeschaltet werden. 5. Es sind insektendichte und eingekofferte Lampenkonstruktionen auswählen, die sich nicht zu Insektenfallen entwickeln können. 6. Bodenstrahler und Kugellampen sind unzulässig. 7. Die Gehäusetemperaturen dürfen 60° C nicht überschreiten, um eine Tötung anfliegender Insekten zu vermeiden. 8. Werbe- bzw. Firmenleuchttafeln dürfen eine Leuchtdichte von 50 cd/m² nicht überschrei- ten. Sie sind eine Stunde nach Geschäftsschluss abzuschalten. 5.1.3 Prognose über zu erwartende Verstöße gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG Tötungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG) Es ist durch die ökologische Baubegleitung sicher zu stellen, dass bei Gebäudeeingriffen und Baumfällungen nicht gegen das Tötungsverbot verstoßen wird. Störungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG Es ist durch die ökologische Baubegleitung sicher zu stellen, dass bei Gebäudeeingriffen und Baumfällungen nicht gegen das Störungsverbot verstoßen wird. Schädigungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG Derzeit gibt es keine Hinweise darauf, dass durch das Vorhaben gegen das Schädigungsverbot verstoßen wird. Im Hinblick auf das Plangebiet als möglichem Nahrungshabitat schließen wir einen Verstoß gegen das Schä- digungsverbot aus, weil im Umfeld des Plangebietes ausreichend Flächen als Nahrungshabitate zur Verfü- gung stehen. 10
Relevanzprüfung zum Bebauungsplan Nr. 55 „Ortsmitte Farchach“, Gemeinde Berg, Lkr. Starnberg 5.2 Vögel 5.2.1 Beschreibung der potenziell betroffenen Arten Artnachweise im Rahmen der Artenschutzkartierung (ASK) • Etwa 800 m westlich des Plangebietes wurden 2016 im Feuchtgebiet am Hälsbach das Blaukehlchen (Luscinia svecica), der Grauspecht (Picus canus), der Schwarzspecht (Dryocopus martius), das Teich- huhn (Gallinula chloropus) und die Wasserralle (Rallus aquaticus) nachgewiesen. • Etwa 780 m westlich des Plangebietes wurde 2007 im Hälsbachtal in Landröhrichten das Blaukehl- chen nachgewiesen. • Etwa 980 m südlich des Plangebietes wurden 2016 der Neuntöter (Lanius collurio), der Raubwürger (Lanius exubitor) und das Schwarzkehlchen (Saxicola torquatus) nachgewiesen. • Etwa 1km südöstlich des Plangebietes wurde 2012 der Rotmilan (Milvus milvus) nachgewiesen. • Etwa 390 m südlich des Plangebietes wurde 2016 zwischen Farchach und Bachhausen der Baum- falke (Falco subbuteo) nachgewiesen. • Etwa 490 m östlich des Plangebietes wurde zwischen Farchach und Bachhausen der Mäusebussard (Buteo buteo) nachgewiesen. • Etwa 1,3 km nördlich des Plangebietes wurde 2012 über Grünland der Mäusebussard nachgewie- sen. • Etwa 1,9 km nordöstlich des Plangebietes wurde 2012 in den Wadlhauser Gräben der Sperber (Ac- cipiter nisus) nachgewiesen. • Etwa 2 km nordöstlich des Plangebietes wurde 2012 über Grünland nördlich von Mörlbach der Mäusebussard nachgewiesen. • Etwa 2 km östlich des Plangebietes wurden 2012 in Fichten an einem Fischweiher bei Mörlbach 14 Brutpaare des Graureihers (Ardea cinerea) nachgewiesen. • Etwa 880 m östlich des Plangebietes wurde 2012 nördlich der Wadlhauser Straße der Rotmilan nachgewiesen. • Etwa 520 m westlich des Plangebietes wurden 2014 im Wiesenbrütergebiet südliches Mahntal/Lüß- bach das Braunkehlchen (Saxicola rubetra), der Neuntöter (Lanius collurio) und der Rotmilan (Mil- vus milvus) nachgewiesen (WIE14-FL). Potenzielle Ruhe- und Fortpflanzungsstätten im Eingriffsbereich Zum Zeitpunkt der Begehung am 18.05.2021 konnten keine gebäudebrütenden Vogelarten festgestellt wer- den. Auch bei einer Kontrolle am 14.06.2021 waren an keinem der Gebäude Hinweise auf Gebäudebrüter festzustellen. Im Plangebiet befinden sich keine für Höhlenbrüter geeignete Baumhöhlen. Weitere prü- fungsrelevante Brutvogelarten sind im Plangebiet nicht zu erwarten. Ein Brutvogelkartierung halten wir nicht für notwendig. Potenzielle Nahrungshabitate im Eingriffsbereich Das Plangebiet stellt für prüfungsrelevante Arten kein essentielles Nahrungshabitat dar, da sich im näheren Umfeld vergleichbare Gartenstrukturen finden. 11
Relevanzprüfung zum Bebauungsplan Nr. 55 „Ortsmitte Farchach“, Gemeinde Berg, Lkr. Starnberg 5.2.2 Vermeidungsmaßnahmen und weiterführende Untersuchungen Die folgenden Vorgaben sollten als Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen werden: V-2: Gehölzfällungen und Gebäudeabbrüche (von besiedelten Gebäuden) sind außerhalb der Brutzeit (nicht zwischen 01. März und 01. Oktober) durchzuführen. V-3: Um Beeinträchtigungen durch Glasscheiben (Kollision) an neuen Gebäuden zu vermeiden, sind fol- gende Vermeidungsmaßnahmen zu berücksichtigen: 1. Übereckverglasungen und Durchsichten sind unzulässig. 2. Es sind Glasscheiben mit einem Reflexionsgrad < 15 % zu verwenden. 3. Glasflächen > 1,5 m² sind flächig wirksam zu bemustern oder halbtransparent auszubilden. 4. Die Anlage von für Vögel attraktiven Grünflächen im Bereich großer Glasflächen ist zu vermei- den. (Dieser Punkt entfällt, wenn die Punkte 1 - 3 berücksichtigt wurden). Im Hinblick auf eine mögliche Verwendung von Vogelschutzglas sollte auf die geprüften Muster der Wiener Umweltanwaltschaft (Rössler & Doppler 2014) zurückgegriffen werden. Ferner möchten wir diesbezüglich auf die folgenden Leitfäden verweisen (s. auch Kap. 8): • Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten 2019: Vermeidung von Vogelverluste an Glasscheiben. Bayerisches Landesamt für Umwelt, Ref. 55, Arten- und Lebensraumschutz – Vo- gelschutzwarte, Garmisch-Partenkirchen. • Bayerisches Landesamt für Umwelt 2014: Vogelschlag an Glasflächen vermeiden. UmweltWis- sen – Natur. • Schmid, H., W. Doppler, D. Heynen & M. Rössler (2012): Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht. 2., überarbeitete Auflage. Schweizerische Vogelwarte Sempach. 5.2.3 Prognose über zu erwartende Verstöße gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG Tötungs- und Verletzungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG Werden Gehölzfällungen und Gebäudeabbrüche außerhalb der Brutzeit (nicht zwischen 01. März und 01. Oktober) durchgeführt, kann ein Verstoß gegen das Tötungsverbot vermieden werden. Störungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG Werden Gehölzfällungen und Gebäudeabbrüche außerhalb der Brutzeit (nicht zwischen 01. März und 01. Oktober) durchgeführt, kann ein Verstoß gegen das Störungsverbot vermieden werden. Schädigungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG Einen Verstoß gegen das Schädigungsverbot schließen wir aufgrund des relativ kleinen Eingriffs aus. 5.3 Sonstige Artengruppen Das Plangebiet bietet kein Habitat für prüfungsrelevante Libellen-, Käfer- oder Schmetterlings-Arten. Es sind dort keine Standortbedingungen für seltene Pflanzenarten gegeben. Auch fehlen für Reptilien die erforder- lichen Eiablage- und Sonnenplätze sowie Nahrungshabitate. Das Plangebiet weist weder Fortpflanzungsge- wässer für Amphibien auf, noch befinden sich potenzielle Fortpflanzungsgewässer in unmittelbarer Umge- bung. Verstöße gegen die artenschutzrechtlichen Verbote können auch im Hinblick auf diese Artengruppen ausgeschlossen werden. 12
Relevanzprüfung zum Bebauungsplan Nr. 55 „Ortsmitte Farchach“, Gemeinde Berg, Lkr. Starnberg 6 Zusammenfassung Gegenstand des vorliegenden Gutachtens ist der Bebauungsplan Nr.55 „Ortsmitte Farchach“ der Gemeinde Berg, Landkreis Starnberg. Geplant sind der Ausbau eines ehemaligen Stalles zum Wohnhaus sowie die Ver- größerung des Feuerwehrhauses in Farchach in Richtung Süden. Ergebnis der vorliegenden Relevanzprü- fung ist, dass durch die Planung Verstöße gegen die artenschutzrechtlichen Verbote im Hinblick auf Fleder- mäuse (im Falle von Eingriffen in Gebäude oder Höhlenbäume) nicht ausgeschlossen werden können. Des- halb sind im Rahmen einer ökologischen Baubegleitung Gebäude oder Höhlen-Bäume vor einem Eingriff auf Vorkommen zu untersuchen. Sollten prüfungsrelevante Arten nachgewiesen werden, sind durch die ökologische Baubegleitung Maßnahmen festzulegen, um Verstöße gegen die artenschutzrechtlichen Ver- bote zu vermeiden. (U-1) Es sind zudem die Vermeidungsmaßnahmen V-1 und V-3 zu berücksichtigen, um Beeinträchtigungen durch Glas und Licht zu vermeiden. Gehölzfällungen sind außerhalb der Vogelbrutzeit durchzuführen (V-2). 13
Relevanzprüfung zum Bebauungsplan Nr. 55 „Ortsmitte Farchach“, Gemeinde Berg, Lkr. Starnberg 7 Literatur Bayerisches Landesamt für Umwelt (Hg.) (2014): Vogelschlag an Glasflächen vermeiden. UmweltWissen - Natur. Online verfügbar unter https://www.regensburg.de/fm/121/vogelschlag-an-glasflaechen- vermeiden.pdf. (abgerufen am 15.11.2020). Bayerisches Landesamt für Umwelt (Hg.) (2020): Arbeitshilfe Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung. Prüf- ablauf. Online verfügbar unter https://www.bestellen.bayern.de/application/applstarter?APPL=E- SHOP&DIR=ESHOP&ACTIONxSESSxSHOWPIC(BILDxKEY:lfu_nat_00347,BILDxCLASS:Arti- kel,BILDxTYPE:PDF)=Z. (abgerufen am 11.11.2020). Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU) (2016b): Rote Liste und Liste der Brutvögel Bayerns – Stand 2016. Bundesamt für Naturschutz (BfN) (2011): Beschädigungsverbot im Zusammenhang mit Eingriffen, https://www.bfn.de/0306_beschaedigungsverbot.html (abgerufen am 19.08.2016). FIS-Natur – Bayerisches Fachinformationssystem Naturschutz (Online-Viewer): http://gisportal-um- welt2.de/finweb/risgen?template=StdTemplate&preframe=1&wndw=800&wndh=600&askbio=on (abgerufen am 05.01.2021). Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBL. I S. 2542), in Kraft seit 01.03.2010. Länderarbeitsgemeinschaften der Vogelschutzwarten (2019): Vermeidung von Vogelverlusten an Glas- scheiben. Bewertungsverfahren zur Abschätzung der Gefährdung von Vögeln durch Kollisionen an Glasscheiben. Hg. v. Bayerisches Landesamt für Umwelt. Rössler, M.; Doppler, W. (2014): Vogelanprall an Glasflächen. Geprüfte Muster. Hg. v. Wiener Umweltan- waltschaft. Melk. Runge, H., Simon, M. & Widdig, T. (2010): Rahmenbedingungen für die Wirksamkeit von Maßnahmen des Artenschutzes bei Infrastrukturvorhaben, FuE-Vorhaben im Rahmen des Umweltforschungsplanes des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Auftrag des Bundesam- tes für Naturschutz - FKZ 3507 82 080, (unter Mitarb. von: Louis, H. W., Reich, M., Bernotat, D., Mayer, F., Dohm, P., Köstermeyer, H., Smit-Viergutz, J., Szeder, K.). - Hannover, Marburg. Schmid, H.; Doppler, W.; Heynen, D.; Rössler, M. (2012): Vogelfreundliches Bauen mir Glas und Licht. Schweizerische Vogelwarte Sempach. Online verfügbar unter https://vogelglas.vogelwarte.ch/as- sets/files/broschueren/voegel_glas_licht_2012.pdf. Zahn, A. & Hammer M. (2011): Empfehlungen für die Berücksichtigung von Fledermäusen im Zuge der Ein- griffsplanung insbesondere im Rahmen der saP, Stand April 2011. 14
Relevanzprüfung zum Bebauungsplan Nr. 55 „Ortsmitte Farchach“, Gemeinde Berg, Lkr. Starnberg 8 Anhang 1: Prüfungsrelevantes Artenspektrum gemäß LfU für das TK-Blatt 8034 (Starnberg-Süd) In den folgenden Tabellen sind die Arten fett markiert, bei denen die Empfindlichkeit gegenüber den Wirkungen des Vorhabens geprüft werden muss, da das Untersuchungsgebiet ein faktisches oder po- tenzielles Fortpflanzungs-, Rast- und/oder essentielles Jagd- bzw. Nahrungshabitat darstellt (X = ja; 0 = nein) und daher Verstöße gegen die Zugriffsverbote nicht ausgeschlossen werden können. Säugetiere L Art Rote Liste Habitat Wissenschaftlicher EZK NW PO Deutscher Name B D F/R J/N Name 0 X Barbastella barbastellus Mopsfledermaus 3 2 u 0 0 0 X Eptesicus nilssonii Nordfledermaus 3 G u X X 0 X Eptesicus serotinus Breitflügelfledermaus 3 G u 0 X 0 0 Lutra lutra Fischotter 3 3 u 0 0 0 X Myotis brandtii Brandtfledermaus 2 V u X X 0 0 Myotis daubentonii Wasserfledermaus g 0 X 0 X Myotis emarginatus Wimperfledermaus 1 2 u X X 0 0 Myotis myotis Großes Mausohr V g 0 0 0 X Myotis mystacinus Kleine Bartfledermaus V g X X 0 X Nyctalus noctula Großer Abendsegler V u X X 0 X Pipistrellus kuhlii Weißrandfledermaus g X X 0 X Pipistrellus nathusii Rauhautfledermaus u X X 0 X Pipistrellus pipistrellus Zwergfledermaus g X X 0 X Plecotus auritus Braunes Langohr V g 0 X 0 X Vespertilio murinus Zweifarbfledermaus 2 D ? 0 X Vögel L Art Rote Liste Habitat EZK Wissenschaftlicher NW PO Deutscher Name B D kont F/R J/N Name 0 0 Acanthis cabaret Alpenbirkenzeisig B:u 0 0 0 0 Accipiter gentilis Habicht V V B:u 0 0 B:g 0 X Accipiter nisus Sperber 0 X R:g 0 0 Acrocephalus scirpaceus Teichrohrsänger B:g 0 0 0 0 Actitis hypoleucos Flussuferläufer 1 2 1 B:s 0 0 0 0 Alauda arvensis Feldlerche 3 3 3 B:s 0 0 0 0 Alcedo atthis Eisvogel V V B:g 0 0 V B:s 0 0 Anas crecca Krickente 3 3 0 0 W:u B:g 0 X Anser anser Graugans R:g 0 0 W:g 0 0 Anser fabalis Saatgans R:g 0 0 0 0 Anthus pratensis Wiesenpieper 1 2 1 B:u 0 0 15
Relevanzprüfung zum Bebauungsplan Nr. 55 „Ortsmitte Farchach“, Gemeinde Berg, Lkr. Starnberg L Art Rote Liste Habitat EZK Wissenschaftlicher NW PO Deutscher Name B D kont F/R J/N Name 0 0 Anthus trivialis Baumpieper 2 3 2 B:s 0 0 0 X Apus apus Mauersegler 3 3 B:u 0 X B:g 0 0 Ardea cinerea Graureiher V V 0 0 W:g 0 0 Asio flammeus Sumpfohreule 0 1 0 R:s 0 0 0 0 Asio otus Waldohreule B:u 0 0 B:g 0 0 Aythya ferina Tafelente R:g 0 0 W:g B:s 0 0 Botaurus stellaris Rohrdommel 1 3 1 0 0 R:g 0 0 Bubo bubo Uhu B:s 0 0 B:g 0 0 Buteo buteo Mäusebussard 0 0 R:g 0 X Carduelis carduelis Stieglitz V V B:u 0 X 0 0 Charadrius dubius Flussregenpfeifer 3 3 B:u 0 0 0 0 Chlidonias niger Trauerseeschwalbe 0 1 0 R:g 0 0 B:g 0 0 0 0 Chroicocephalus ridibundus Lachmöwe R:g B:g 0 0 0 0 Ciconia ciconia Weißstorch 3 3 R:g B:g 0 0 0 0 Ciconia nigra Schwarzstorch 3 R:g 0 0 Cinclus cinclus Wasseramsel B:g 0 0 0 0 Circus cyaneus Kornweihe 0 1 0 W:g 0 0 0 B:g 0 0 0 Circus pygargus Wiesenweihe R 2 R R:g 0 0 Columba oenas Hohltaube B:g 0 0 0 0 Corvus corax Kolkrabe B:g 0 0 B:g 0 0 Corvus frugilegus Saatkrähe 0 0 W:g 0 0 Corvus monedula Dohle V V B:s 0 0 0 0 Coturnix coturnix Wachtel 3 V 3 B:u 0 0 B:s 0 0 Crex crex Wachtelkönig 2 2 2 0 0 R:u 0 0 Cuculus canorus Kuckuck V V V B:g 0 0 0 0 Cyanecula svecica Blaukehlchen B:g 0 0 B:g 0 0 Cygnus olor Höckerschwan R:g 0 0 W:g 0 X Delichon urbicum Mehlschwalbe 3 3 3 B:u 0 X 0 0 Dendrocopos leucotos Weißrückenspecht 3 2 1 B:s 0 0 0 0 Dryobates minor Kleinspecht V V V B:u 0 0 0 0 Dryocopus martius Schwarzspecht B:u 0 0 0 0 Ergetta alba Silberreiher R:g 0 0 0 0 Emberiza citrinella Goldammer B:g 0 0 0 0 Falco subbuteo Baumfalke 3 B:g 0 0 16
Relevanzprüfung zum Bebauungsplan Nr. 55 „Ortsmitte Farchach“, Gemeinde Berg, Lkr. Starnberg L Art Rote Liste Habitat EZK Wissenschaftlicher NW PO Deutscher Name B D kont F/R J/N Name 0 X Falco tinnunculus Turmfalke B:g 0 X B:g 0 0 Ficedula hypoleuca Trauerschnäpper V 3 V 0 0 R:g 0 Fringilla montifringilla Bergfink R:g 0 0 0 B:s 0 0 Gallinago gallinago Bekassine 1 1 1 0 0 R:u 0 0 Gallinula chloropus Teichhuhn V B:u 0 0 0 0 Gavia arctica Prachttaucher W:g 0 0 0 0 Gavia stellata Sterntaucher W:g 0 0 0 0 Glaucidium passerinum Sperlingskauz B:g 0 0 0 Grus grus Kranich 1 B:u 0 0 0 1 R:g 0 0 Hippolais icterina Gelbspötter 3 3 B:u 0 0 0 X Hirundo rustica Rauchschwalbe V V V B:u 0 X 0 0 Ixobrychus minutus Zwergdommel 1 2 1 B:s 0 0 0 0 Jynx torquilla Wendehals 1 2 1 B:s 0 0 0 0 Lanius collurio Neuntöter V V B:u 0 0 1 2 1 B:s 0 0 Lanius excubitor Raubwürger 0 0 W:? 0 R:u 0 0 0 Larus argentatus Silbermöwe 0 0 Larus cachinnans Steppenmöwe R W:g 0 0 0 Larus canus Sturmmöwe R R B:g 0 0 0 R:g Larus michahellis Mittelmeermöwe B:g 0 0 0 0 W:g 0 0 Locustella naevia Feldschwirl V 3 V B:g 0 0 0 0 Mergellus albellus Zwergsäger W:g 0 0 0 B:u 0 0 0 Mergus merganser Gänsesäger V W:g 0 Milvus migrans Schwarzmilan B:g 0 0 0 R:g B:u 0 0 Milvus milvus Rotmilan V V V 0 0 R:g B:g, 0 0 Netta rufina Kolbenente R:g, 0 0 W:g B:g 0 0 0 0 Nycticorax nycticorax Nachtreiher R 2 R R:g B:s 0 0 Oenanthe oenanthe Steinschmätzer 1 1 1 0 0 R:g B:s 0 0 0 0 Pandion haliaetus Fischadler 1 3 R:g 0 X Passer domesticus Haussperling V V V B:u 0 X X B:u 0 X 0 Passer montanus Feldsperling V V V R:g 0 0 Pernis apivorus Wespenbussard V 3 V B:g 0 0 17
Relevanzprüfung zum Bebauungsplan Nr. 55 „Ortsmitte Farchach“, Gemeinde Berg, Lkr. Starnberg L Art Rote Liste Habitat EZK Wissenschaftlicher NW PO Deutscher Name B D kont F/R J/N Name B:g 0 0 Phalacrocorax carbo Kormoran 0 0 R:g 0 0 Phoenicurus phoenicurus Gartenrotschwanz 3 V 3 B:u 0 0 0 0 Phylloscopus sibilatrix Waldlaubsänger 2 2 B:s 0 0 0 0 Picoides tridactylus Dreizehenspecht B:g 0 0 0 0 Picus canus Grauspecht 3 2 3 B:s 0 0 0 0 Picus viridis Grünspecht B:u 0 0 0 0 Pluvialis apricaria Goldregenpfeifer 1 R:g 0 0 B:g 0 0 Podiceps cristatus Haubentaucher R:g 0 0 W:g 1 B:s 0 0 Porzana porzana Tüpfelsumpfhuhn 1 3 0 0 R:g Rallus aquaticus Wasserralle 3 V 3 B:g 0 0 0 0 W:g 0 0 Saxicola rubetra Braunkehlchen 1 2 1 B:s 0 0 0 0 Saxicola torquatus Schwarzkehlchen V B:g 0 0 0 0 Scolopax rusticola Waldschnepfe V B:g 0 0 1 B:s 0 0 0 0 Spatula quarquedula Knäkente 1 2 R:g 0 0 Spinus spinus Erlenzeisig B:u 0 0 0 0 Sterna hirundo Flußseeschwalbe 3 2 3 B:s 0 0 0 0 Strix aluco Waldkauz B:g 0 0 0 0 Sylvia communis Dorngrasmücke V V B:g 0 0 0 0 Sylvia curruca Klappergrasmücke 3 B:? 0 0 B:? 0 0 Tringa ochropus Waldwasserläufer R R 0 0 R:g B:s 0 0 Vanellus vanellus Kiebitz 2 2 2 0 0 R:u Reptilien L Art Rote Liste Habitat EZK Wissenschaftlicher NW PO Deutscher Name B D F/R N/J Name 0 0 Coronella austriaca Schlingnatter 2 3 u 0 0 0 0 Lacerta agilis Zauneidechse V V u 0 0 18
Relevanzprüfung zum Bebauungsplan Nr. 55 „Ortsmitte Farchach“, Gemeinde Berg, Lkr. Starnberg Amphibien L Art Rote Liste Habitat EZK Wissenschaftlicher NW PO Deutscher Name B D F/R J/N Name 0 0 Bombina variegata Gelbbauchunke 2 2 s 0 0 0 0 Hyla arborea Laubfrosch 2 3 u 0 0 0 0 Pelophylax lessonae Kleiner Wasserfrosch D G ? 0 0 0 0 Rana dalmatina Springfrosch 3 g 0 0 0 0 Triturus cristatus Kammmolch 2 V u 0 0 Libellen L Art Rote Liste Habitat EZK Wissenschaftlicher NW PO Deutscher Name B D kont F/R J/N Name 0 0 Leucorrhinia pectoralis Große Moosjungfer 2 3 2 u 0 0 Sympecma paedisca Sibirische Winterli- 2 1 0 0 2 s 0 0 belle Käfer L Art Rote Liste Habitat EZK Wissenschaftlicher NW PO Deutscher Name B D F/R J/N Name Graphoderus bilineatus Schmalbindiger Breit- 0 1 0 0 s 0 0 flügel-Tauchkäfer Schmetterlinge L Art Rote Liste Habitat EZK Wissenschaftlicher NW PO Deutscher Name B D kont F/R J/N Name Coenonympha hero Wald-Wiesenvögel- 2 2 0 0 2 s 0 0 chen 0 0 Lopinga achine Gelbringfalter 2 2 2 s 0 0 19
Relevanzprüfung zum Bebauungsplan Nr. 55 „Ortsmitte Farchach“, Gemeinde Berg, Lkr. Starnberg Gefäßpflanzen L Art Rote Liste EZK Wissenschaftlicher NW PO Deutscher Name B D H Name Cypripedium calceolus Europäischer Frauen- 3 3 0 0 2 u schuh 0 0 Gladiolus palustris Sumpf - Siegwurz 2 2 2 u 0 0 Liparis loeselii Sumpf-Glanzkraut 2 2 2 u Myosotis rehsteineri Bodensee-Vergissmein- 1 1 0 0 ? u nicht Erläuterungen zur Tabelle L = Lebensraum NW = Nachweis der Art im Untersuchungsgebiet (durch ASK oder eigene Erhebung) PO = Art kann potentiell im Untersuchungsgebiet vorkommen Habitat F/R = Fortpflanzungs- und Ruhestätte J/N = Nahrungs- bzw. Jagdhabitat Rote Liste B = Bayern (2003 LfU 2016; für Tagfalter und Vögel 2016c und b) D = Deutschland (s. LfU 2016) kont = kontinental nach der Roten Liste der Brutvögel und Schmetterlinge Bayerns 2016 n. b. = nicht bewertet H = Molassehügelland gemäß regionalisierter Roter Liste (LfU 2003) 0 ausgestorben oder verschollen 1 vom Aussterben bedroht 2 stark gefährdet 3 gefährdet G Gefährdung anzunehmen, aber Status unbekannt R extrem seltene Art mit geographischer Restriktion V Arten der Vorwarnliste D Daten defizitär ? unbekannt II kein regelmäßiger Brutvogel - kein Vorkommen EZK = Erhaltungszustand kontinentale biogeographische Region (LfU 2011) EZA = Erhaltungszustand alpine biogeographische Region (LfU 2011) g = günstig u = ungünstig/unzureichend s = ungünstig/schlecht Für Vögel: B = Brutvorkommen R = Rastvorkommen D = Durchzügler S = Sommervorkommen W = Wintervorkommen 20
Relevanzprüfung zum Bebauungsplan Nr. 55 „Ortsmitte Farchach“, Gemeinde Berg, Lkr. Starnberg 9 Fotodokumentation Abbildung 4: Westteil des Plangebietes mit Feuerwehrheus und Obstgarten Abbildung 3: Rindenrisse und Spechtlöcher im Obstgarten, potenzielle Fledermausquartiere. 21
Relevanzprüfung zum Bebauungsplan Nr. 55 „Ortsmitte Farchach“, Gemeinde Berg, Lkr. Starnberg Abbildung 5: Potenzielle Spaltenquartiere an der Holzverkleidung des Feuerwehrhauses Abbildung 6: Spaltenquartiere an der Gartenhütte anschließend an den Obstgarten südl. des Feuerwehrhauses. 22
Relevanzprüfung zum Bebauungsplan Nr. 55 „Ortsmitte Farchach“, Gemeinde Berg, Lkr. Starnberg Abbildung 7: Nordseite des westlichen Teiles des Plangebietes: Wohnhaus mit ehemaligem Stall (linker Gebäudeteil) und Gartenhütte (links im Bild) Abbildung 8: Gartenhütte mit potenziellen Spaltenquartieren hinter dem Firstbrett 23
Relevanzprüfung zum Bebauungsplan Nr. 55 „Ortsmitte Farchach“, Gemeinde Berg, Lkr. Starnberg Abbildung 9: Ostseite des Gebäudes mit potenziellen Spaltenquartieren unter Holzverkleidung, evtl. auch unter Dachziegeln. Abbildung 10: Südseite des östlichen Teils des Plangebietes. 24
Relevanzprüfung zum Bebauungsplan Nr. 55 „Ortsmitte Farchach“, Gemeinde Berg, Lkr. Starnberg Abbildung 11: Westseite des Gebäudes im Ostteil des Plangebietes. 25
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