Vergleichende Prüfung von - Gemeindealten- und Pflegeheimen LRH-150000-5/9-2015-HR

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Vergleichende Prüfung von - Gemeindealten- und Pflegeheimen LRH-150000-5/9-2015-HR
Vergleichende Prüfung
             von
Gemeindealten- und Pflegeheimen

                              LRH-150000-5/9-2015-HR
Vergleichende Prüfung von - Gemeindealten- und Pflegeheimen LRH-150000-5/9-2015-HR
Auskünfte
Oberösterreichischer Landesrechnungshof
A-4020 Linz, Promenade 31
Tel.: (+43 732) 7720-11426
Fax: (+43 732) 7720-214089
E-Mail: post@lrh-ooe.at
www.lrh-ooe.at

Impressum
Herausgeber:
Oberösterreichischer Landesrechnungshof
A-4020 Linz, Promenade 31
Redaktion:
Oberösterreichischer Landesrechnungshof
Herausgegeben: Linz, im April 2016
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Vergleichende Prüfung von Gemeindealten- und Pflegeheimen                                                                           April 2016

INHALTSVERZEICHNIS

Kurzfassung............................................................................................................................ 1
     Überblick ........................................................................................................................... 13
          Struktur der Alten- und Pflegeheime in Oberösterreich............................................... 13
          Bedarfs- und Entwicklungsplan ................................................................................... 17
          Finanzierung der Errichtung eines APH ...................................................................... 18
          Kosten- und Leistungsrechnung ................................................................................. 21
     Seniorenwohnheim Mehrnbach ........................................................................................ 27
          Heimentgelt ................................................................................................................. 28
          Kosten- und Leistungsrechnung ................................................................................. 32
          Personal ...................................................................................................................... 33
          Kooperationen mit dem SHV Ried im Innkreis ............................................................ 37
          Sonstige Prüfungsfeststellungen zum SWH Mehrnbach............................................. 37
     APH Ried im Traunkreis ................................................................................................... 39
          Heimentgelt ................................................................................................................. 41
          Kosten- und Leistungsrechnung ................................................................................. 43
          Personal ...................................................................................................................... 44
          Kooperationen mit dem SHV Kirchdorf an der Krems und einem anderen
          Gemeindealten- und Pflegeheim ................................................................................. 46
          Sonstige Prüfungsfeststellungen zum APH Ried im Traunkreis ................................. 47
     APH Schwertberg ............................................................................................................. 51
          Heimentgelt ................................................................................................................. 53
          Kosten- und Leistungsrechnung ................................................................................. 57
          Personal ...................................................................................................................... 57
          Kooperation mit dem SHV Perg und einem anderen Gemeindealten – und Pflegeheim
          .................................................................................................................................... 58
          Sonstige Prüfungsfeststellungen zum APH Schwertberg ........................................... 59
          Geplanter Zubau ......................................................................................................... 60

  Vorbild durch Qualität – zertifiziert nach ISO 9001 und dem NPO-Label für Management Excellence
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Tabellen- und Abbildungsverzeichnis

        Tabelle 1: Vergleich der Heimstrukturen ..................................................................... 16
        Tabelle 2: Höhe der Budgetmittel ................................................................................ 19
        Tabelle 3: SWH Mehrnbach - Darstellung Haushaltsergebnisse ................................ 27
        Tabelle 4: SWH Mehrnbach - Heimentgelte ................................................................ 28
        Tabelle 5: SWH Mehrnbach - halbjährlicher Tilgungsbetrag des WBF-Darlehens ..... 30
        Tabelle 6: SWH Mehrnbach - Auswirkungen des WBF-Darlehens auf das Heimentgelt
        .................................................................................................................................... 31
        Tabelle 7: SWH Mehrnbach - Verteilung des Personals auf Bereiche ........................ 34
        Tabelle 8: SWH-Mehrnbach - Zusammensetzung des Pflegepersonals..................... 35
        Tabelle 9: SWH Mehrnbach - Pflegestufen ................................................................. 38
        Tabelle 10: APH Ried im Traunkreis - Darstellung Haushaltsergebnisse ................... 40
        Tabelle 11: APH Ried im Traunkreis - Heimentgelte................................................... 41
        Tabelle 12: APH Ried im Traunkreis - Annuitätenzahlungen ...................................... 42
        Tabelle 13: APH Ried im Traunkreis - Verteilung des Personals auf Bereiche........... 44
        Tabelle 14: APH Ried im Traunkreis - Zusammensetzung des Pflegepersonals........ 45
        Tabelle 15: APH Ried im Traunkreis - Pflegestufen .................................................... 47
        Tabelle 16: APH Schwertberg - jährliche Bilanzgewinne ............................................ 52
        Tabelle 17: APH Schwertberg - Heimentgelte............................................................. 53
        Tabelle 18: APH Schwertberg - Analyse Heimentgelt ................................................. 53
        Tabelle 19: APH Schwertberg - Verteilung des Personals auf Bereiche..................... 57
        Tabelle 20: APH Schwertberg - Pflegestufen .............................................................. 59

        Abbildung 1: Alten- und Pflegeheime in Oberösterreich ............................................. 13
        Abbildung 2: Kennzahlen zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit ................................. 24

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ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS/GLOSSAR

 A
 Abt.                       Abteilung
 AMS                        Arbeitsmarktservice
 APH                        Alten- und Pflegeheim
                            Verordnung der Oö. Landesregierung vom 11. März 1996 über die
                            Errichtung, den Betrieb sowie über die zur Sicherung einer
 APHVO bzw. HVO
                            fachgerechten Sozialhilfe in Alten- und Pflegeheimen erforderlichen
                            sonstigen Voraussetzungen, LGBl. Nr. 29/1996 idgF
 B
 BAGS-KV                    Kollektivvertrag von Arbeitgebern für Gesundheits- und Sozialberufe
 BEP                        Bedarfs- und Entwicklungsplan
                            Haushaltsergebnis, das um Investitionen, Rücklagenzuführungen und
 Betriebsergebnis
                            –entnahmen bereinigt wurde
 D
                            Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege; diplomiertes
 DGKS/DGKP
                            Personal
 F
                            Fach- oder Diplom-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt
 FSBA
                            Altenarbeit
 G
 GSBG                       Gesundheits- und Sozialbereichs Gesetz
 GuV                        Gewinn- und Verlustrechnung
 H
 HH                         Heimhilfe
 I
                            Interessensgemeinschaft der Konfessionellen Alten- und Pflegeheime
 IGKAP
                            Österreichs
 IKD                        Direktion Inneres und Kommunales
 K
 KDV                        Kostendämpfungsverfahren des Landes Oberösterreich
 KLR                        Kosten- und Leistungsrechnung

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 L
 LGBl.                      Landesgesetzblatt
 M
 MPG                        Medizinproduktegesetz
 O
                            Landesgesetz über den Oberösterreichischen Landesrechnungshof
 Oö. LRHG 2013
                            (Oö. Landesrechnungshofgesetz 2013), LGBl. Nr. 62/2013
                            Landesgesetz über die soziale Hilfe in Oberösterreich (Oö. Sozial-
 Oö. SHG 1998
                            hilfegesetz 1998), LGBl. Nr. 82/1998 idgF
 P
 PE                         Personaleinheit
 Pfleg.                     pflegerische
 R
 RA                         Rechnungsabschluss
 RTSH                       Regionaler Träger Sozialer Hilfe
 S
 SHV                        Sozialhilfeverband
 U
 USt                        Umsatzsteuer
 V
                            Verpackung von Medikamenten in bestimmten Verpackungen;
                            üblicherweise werden Wochenblister angefertigt, bei denen in
 Verblisterung
                            vorgefertigte Behälter (Blister) die Wochenration an Medikamenten
                            abgefüllt wird
 VZÄ                        Vollzeitäquivalenz, Vollzeitäquivalent(e)
 W
 WBF                        Wohnbauförderung(s)
 Wertgl.                    wertgleich(e)
 WES                        Wareneinsatz

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Vergleichende Prüfung von Gemeindealten- und Pflegeheimen

Geprüfte Stelle(n):
Gemeinde Mehrnbach
Gemeinde Ried im Traunkreis
Marktgemeinde Schwertberg
Direktion Soziales und Gesundheit, Abteilung Soziales

Prüfungszeitraum:
23.6.2015 bis 1.12.2015 (mit Unterbrechungen)

Rechtliche Grundlage:
Initiativprüfung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z. 1 und 8 des
Oö. LRHG 2013, LGBl. Nr. 62/2013

Prüfungsgegenstand und -ziel:
Vergleichende Prüfung von drei ausgewählten Gemeindealten- und Pflegeheimen.
Schwerpunkte waren unter anderem die Kosten- und Leistungsrechnung des jeweiligen
Heimes sowie eine Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen der Oö. Alten- und
Pflegeheimverordnung.

Prüfungsteam:
Manfred Holzer-Ranetbauer (Prüfungsleiter) und Mag. Thomas Huemer

Prüfungsergebnis:
Das vorläufige Ergebnis der Prüfung wurde den Vertretern der Gemeinde Mehrnbach, der
Gemeinde Ried im Traunkreis, der Marktgemeinde Schwertberg sowie der Abteilung
Soziales in der Schlussbesprechung am 8.2.2016 zur Kenntnis gebracht.

Legende:
Nachstehend werden in der Regel punkteweise die Sachverhaltsdarstellung (Kennzeichnung mit 1 an der zweiten Stelle der
Absatzbezeichnung), deren Beurteilung durch den LRH (Kennzeichnung mit 2), die Stellungnahme der überprüften Stelle
(Kennzeichnung mit 3 und im Kursivdruck) sowie die allfällige Gegenäußerung des LRH (Kennzeichnung mit 4)
aneinandergereiht.
In Tabellen und Anlagen des Berichtes können bei der Summierung von gerundeten Beträgen und Prozentangaben durch die
EDV-gestützte Verarbeitung der Daten rundungsbedingte Rechendifferenzen auftreten.

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             KURZFASSUNG

             (1)    LRH prüfte drei gemeindeeigene Alten- und Pflegeheime
                    Im Rahmen einer vergleichenden Prüfung analysierte der LRH das
                    Seniorenwohnheim (SWH) Mehrnbach im Bezirk Ried im Innkreis, das
                    Alten- und Pflegeheim (APH) Ried im Traunkreis im Bezirk Kirchdorf an der
                    Krems und das APH Schwertberg im Bezirk Perg. Die Gemeinden
                    Mehrnbach und Ried im Traunkreis betreiben das Heim selbst; die
                    Marktgemeinde Schwertberg hat den Betrieb an eine Betreiberin
                    ausgegliedert. Ein Schwerpunkt der Prüfung war die Kosten- und
                    Leistungsrechnung (KLR) des Jahres 2013.

             (2)    Die vom LRH geprüften Gemeindealten- und Pflegeheime weisen eine
                    eigenständige Positionierung auf; es gibt wenig Kooperationen mit
                    anderen Heimen
                    Insgesamt gibt es in Oberösterreich 123 APH: davon werden 78 von
                    Regionalen Trägern Sozialer Hilfe (RTSH; rd. 63,4 Prozent), 24 Heime von
                    konfessionellen Trägern (rd. 19,5 Prozent) und 21 Heime von Gemeinden
                    (rd. 17,1 Prozent) betrieben. Einhellige Strategie der drei vom LRH
                    geprüften Gemeinden ist es, das jeweilige Heim im Entscheidungsbereich
                    der Gemeinde zu behalten. Eine Eingliederung in den jeweiligen RTSH
                    wird nicht angestrebt. Nach Ansicht der Gemeinden liegt der Vorteil
                    gemeindeeigener Heime darin, dass Gemeindebürger in der
                    Heimatgemeinde einen Heimplatz erhalten. Gemeinsam war allen drei
                    geprüften Heimen, dass Kooperationen mit anderen Heimen im Bezirk nicht
                    die Regel sind. Daraus ergibt sich eine eigenständige Positionierung. Der
                    LRH regt an, die Kooperation mit anderen Heimträgern im Bezirk zu
                    verbessern (Berichtspunkt 1; VERBESSERUNGSVORSCHLAG I).

             (3)    Die Abteilung Soziales verzeichnet mit 31.12.2014 offene
                    Förderzusagen von rd. 72,3 Mio. Euro; in den nächsten 15 Jahre wird
                    mit einem Anstieg auf rd. 98,6 Mio. Euro gerechnet
                    Die Errichtung eines neuen APH wird in der Regel zu 50 Prozent mit
                    Wohnbauförderungsmitteln, zu 25 Prozent mit Landeszuschüssen der
                    Abteilung Soziales und zu zehn bis 15 Prozent mit Bedarfs-
                    zuweisungsmitteln der Direktion Inneres und Kommunales (IKD) finanziert.
                    Der Rest stammt aus Mitteln des jeweiligen RTSH und aus dem Eigenanteil
                    des Trägers.
                    Mit Schreiben vom 27.2.2015 wies die Abteilung Soziales das zuständige
                    Mitglied in der Oö. Landesregierung darauf hin, dass sich seit dem Jahr
                    2011 ein Finanzierungsrückstand seitens des Landes von 17.297.219 Euro
                    ergeben hat. Mit Stichtag 31.12.2014 war ein tatsächlich offener
                    Förderbetrag von insgesamt 72.292.525 Euro für 40 Heime zu verzeichnen.
                    Insgesamt geht die Abteilung Soziales in den nächsten 15 Jahren von
                    einem offenen Fördervolumen von rd. 98,6 Mio. Euro aus. Kosten für

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                     notwendige Sanierungen sowie die von der Abteilung Soziales zu
                     tragenden Zwischenfinanzierungskosten sind in dieser Kalkulation nicht
                     enthalten. Per 1.1.2016 belief sich der aushaftende Förderbetrag auf
                     rd. 84,6 Mio. Euro.
                     Nach den aktuellen haushaltsrechtlichen Bestimmungen besteht keine
                     Verpflichtung zur Meldung derartiger Mehrjahresverpflichtungen. Der
                     Direktion Finanzen ist die Höhe der Förderzusagen nicht bekannt.
                     Der LRH vermerkt kritisch, dass durch die hohen offenen langfristigen
                     Verpflichtungen der Handlungsspielraum langfristig stark eingeschränkt
                     wird. Wenn auch nach den haushaltsrechtlichen Bestimmungen keine
                     Meldepflicht derartiger budgetären Bindungen besteht, empfiehlt der LRH,
                     die vorgesehene Förderungen zumindest einmal jährlich der Direktion
                     Finanzen sowie dem Oö. Landtag zur Kenntnis zu bringen. Ohne
                     zusätzliche budgetäre Mittel sieht der LRH keine Möglichkeit, zusätzliche
                     Kapazitäten zu schaffen (Berichtspunkte 4 und 5, VERBESSERUNGS-
                     VORSCHLAG II).

             (4)     „Alte“ Wohnbauförderungsdarlehen haben große Auswirkungen auf
                     das Heimentgelt
                     Die Laufzeit der Wohnbauförderungsdarlehen (WBF-Darlehen) der vom
                     LRH geprüften Heime beträgt 30 Jahre und endet zwischen 2030 und
                     2032. Gemeinsames Merkmal der Darlehen ist die alle fünf Jahre
                     ansteigende Annuitätenhöhe, welche sich gegen Ende der Laufzeit
                     signifikant auf das Heimentgelt auswirkt.
                     Um diese Belastung abzufedern, entwickelte die Abteilung Soziales im
                     Frühjahr 2014 das Modell der Glättung bzw. der Harmonisierung1 der
                     Darlehen. Die vom LRH geprüften Gemeinden wählten unterschiedliche
                     Rückzahlungsmodalitäten: die Gemeinde Mehrnbach vermeidet zukünftige
                     Annuitätensprünge     durch     Sondertilgungen.   Die    Marktgemeinde
                     Schwertberg beschloss im September 2015 die Harmonisierung des
                     Darlehens, die Gemeinde Ried im Traunkreis setzte bis zum
                     Prüfungszeitpunkt keine Maßnahmen zur Abfederung der Annuitäten-
                     sprünge. Das System der Finanzierung durch Wohnbauförderungsmittel
                     gewinnt dadurch an Komplexität, dass verschiedene Ebenen des Landes
                     Oberösterreich    unterschiedliche   Zielsetzungen     verfolgten.    Zum
                     Prüfungszeitpunkt finanzierten 14 von insgesamt 33 in Frage kommende
                     APH ihre Darlehen entsprechend dem ursprünglichen Tilgungsplan aus.
                     Die Thematik der Annuitätensprünge bei neuen Projekten stellt sich seit der
                     Novellierung der Oö. Neubauförderungs-Verordnung 2005 bzw. 2013 nicht
                     mehr (Berichtspunkt 6).

             1
                 Bei der Glättung wird der Heimtarif bereits ab dem ersten Jahr angehoben. Die Tagsatzbelastung
                 durch das WBF-Darlehen bleibt danach bis zum Ende der Laufzeit gleich.
                 Die Harmonisierung bedeutet, dass die Tagsatzbelastung jährlich um 20 Cent steigt. Dafür ist der
                 Heimtarif im ersten Jahr geringer als bei der Glättung.

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                    Da die Struktur der WBF-Darlehen gravierende Auswirkungen auf das zu
                    zahlende Heimentgelt hat, empfiehlt der LRH den betroffenen Trägern, die
                    Finanzierung möglichst zu optimieren und die finanzielle Belastung über die
                    Laufzeit ausgeglichen zu gestalten. Aus seiner Sicht ist es nicht vertretbar,
                    dass Heimbewohner, die gegen Ende der Laufzeit eines Darlehens einen
                    Pflegeplatz erhalten, ein wesentlich höheres Heimentgelt zu zahlen haben.
                    Der LRH begrüßt die durch die Abteilung Soziales bereits unternommenen
                    Schritte zur Reduktion der besonders zu Laufzeitende problematischen
                    Annuitätensprünge.

             (5)    Abteilung Soziales gestaltet Kosten-und Leistungsrechnung als
                    grundsätzlich geeignetes System zur wirtschaftlichen Heimaufsicht;
                    an Verbesserungen wird gearbeitet
                    Ab dem Jahr 2005 wurde über Auftrag des damaligen Mitglieds der
                    Oö. Landesregierung durch die Abteilung Soziales unter Einbindung aller
                    Trägervertreter ein Kosten-Leistungs-Rechnungssystem erarbeitet. Eine
                    Projektgruppe entwickelte ein Instrument, das die Kostenstellen- und
                    Kostenträgerrechnung auf Heimebene ermöglicht; damit ist sowohl ein
                    trägerinterner als auch ein trägerübergreifender Vergleich möglich. Ziele
                    dieses Systems waren unter anderem die Darstellung der Kosten- und
                    Erlösstruktur eines jeden Heimes in Oberösterreich auf Basis eines
                    landesweit einheitlich geltenden Schemas und die Wahrnehmung der
                    Wirtschaftsaufsicht durch die Abteilung Soziales.
                    In zwei von drei durch den LRH geprüften Heimen war zwischen den Daten
                    der KLR und dem Rechnungsabschluss keine Übereinstimmung gegeben
                    und nicht immer nachvollziehbar. Die Dokumentation der Überleitung war
                    nicht vollständig vorhanden (Berichtspunkte 7 und 8).
                    Der LRH steht der KLR positiv gegenüber. Die erarbeiteten Kennzahlen
                    unterstützen die wirtschaftliche und transparente Steuerung dieses
                    Bereiches. Aus seiner Sicht sollte aber zukünftig die Überleitung der
                    Kosten besser dokumentiert werden. Das würde eine mögliche
                    Überprüfung der Werte durch die Abteilung Soziales erleichtern und die
                    Kontinuität der Berechnung von Kennzahlen im Abgrenzungsfall
                    gewährleisten. Die Aussagekraft zeitraumbezogener Vergleiche sollte
                    sichergestellt werden.
                    Die Abteilung Soziales strebt einen jährlichen Controllingbericht, der einen
                    Kennzahlenvergleich auf Ebene der Heime ermöglicht, an. Derzeit beruht
                    er auf Zahlen der Ist-KLR und wird nur dem jeweiligen Heim zur Verfügung
                    gestellt. Die offengelegten Kennzahlen ermöglichen jedem Träger, seine
                    Daten mit Landesdurchschnittswerten zu vergleichen. Ein Benchmarking
                    unter einzelnen Heimen bzw. Heimträgern ist derzeit damit allerdings nicht
                    möglich. Die Abteilung Soziales plant für die Auswertung des Jahres 2015
                    zunächst eine transparente Darstellung und den Vergleich der Kennzahlen
                    auf Trägergruppenebene, letztlich jenen auf Ebene der einzelnen Häuser.
                    Der LRH beurteilt die Erstellung eines transparenten Controlling-Berichtes
                    auf Trägergruppenebene als wichtigen Schritt. Wichtig erscheint ihm auch,

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                    eine transparente Datenlage aller Heime im jeweiligen Sozialhilfeverband
                    (SHV) herzustellen. Entsprechende Kennzahlen würden dazu beitragen,
                    dass Heime mit höheren Kosten von Heimen mit geringeren Kosten lernen
                    können. Der LRH regt daher an, den eingeschlagenen Weg bezüglich der
                    Transparenz der Daten und Kennzahlen weiter zu verfolgen (Berichts-
                    punkt 9, VERBESSERUNGSVORSCHLAG III).
                    Die Abteilung Soziales definierte Wirtschaftlichkeitskennzahlen auf vier
                    verschiedenen Ebenen. Zum Prüfungszeitraum tagten zwei Arbeits-
                    gruppen, die sich mit der Weiterentwicklung der KLR befassen. Erste
                    Ergebnisse sollen im Jahr 2016 vorliegen (Berichtspunkt 11).
                    Der LRH weist darauf hin, dass unterschiedliche Faktoren auf die
                    Kennzahlen der verschiedenen Ebenen einwirken. Dies hat zur Folge, dass
                    ein Vergleich der verschiedenen Heime ohne vertiefte Analyse nur
                    eingeschränkt möglich ist. Er begrüßt daher die Bemühungen der beiden
                    Arbeitsgruppen zur Weiterentwicklung und Konkretisierung der KLR und
                    regt an, das bestehende grundsätzlich geeignete System weiter zu
                    verbessern (Berichtspunkt 11, VERBESSERUNGSVORSCHLAG IV).

             (6)    Feststellungen zum SHW Mehrnbach:
                    Das SWH Mehrnbach (78 Plätze) wird von der Gemeinde geführt.
                    Kooperationen zwischen dem SWH und dem SHV Ried im Innkreis
                    beschränkten sich im monetären Bereich auf Abstimmungsgespräche beim
                    Einkauf. Die Heimaufnahme einer neuen Bewohnerin bzw. eines neuen
                    Bewohners erfolgt nach einem oberösterreichweiten Objektivierungs-
                    verfahren (Berichtspunkt 19).
                    Der Mindestpersonalschlüssel entsprechend der APHVO wurde vom SHW
                    Mehrnbach im Jahr 2013 um rd. 15,6 Prozent und im Jahr 2014 um rd. 19,4
                    Prozent überschritten und stellt damit den höchsten Wert aller
                    oö. Gemeindealten- und Pflegeheime dar. Versäumnisse der Gemeinde
                    lagen bei der Genehmigung des Dienstpostenplanes vor. So erfolgte die
                    letzte Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde im Jahr 2009.
                    (Berichtspunkt 16).
                    Die Übereinstimmung der Daten zwischen der KLR und dem
                    Rechnungsabschluss des Jahres 2013 war im SWH Mehrnbach nicht
                    gegeben. In manchen Fällen beruhten die angegebenen Kosten sowie
                    deren Verteilung auf die Hilfskostenstellen auf Schätzwerten. Mangels
                    entsprechender Dokumentation war es dem LRH nicht möglich, eine
                    vollständige Abstimmung vorzunehmen; überdies waren Geschäftsfälle
                    fehlerhaft zugeordnet. Um diese Mängel zu beseitigen, entwickelte die
                    Heimleitung noch im Verlauf der Prüfung einen Betriebsüberleitungsbogen
                    zur korrekten Übertragung der Kosten. Positiv beurteilt der LRH das
                    proaktive Handeln der Heimleitung, um mittels Sondertilgungen des
                    ausstehende WBF-Darlehens das sprunghafte Ansteigen der Heimtarife
                    gegen Ende der Laufzeit zu vermeiden (Berichtspunkte 14 und 15).

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                    Die Prüfung des LRH ergab, dass das Medizinproduktegesetz nicht
                    lückenlos eingehalten wurde. Weiters gab der LRH Verbesserungs-
                    vorschläge in den Bereichen Dokumentation, Reinigung sowie Konzepte
                    ab. Auch hier wurden durch die Heimleitung noch während der Prüfung
                    erste Umsetzungsschritte gesetzt. Positiv wertet der LRH die Einführung
                    der Verblisterung von Medikamenten. Dadurch konnten laut Heimleitung
                    rd. fünf Wochen-Stunden einer diplomierten Kraft zusätzlich für die Pflege
                    gewonnen und das Medikamentenmanagement verbessert werden
                    (Berichtspunkte 21, 22 und 23).

             (7)    Feststellungen zum APH Ried im Traunkreis
                    Die Kooperation im monetären Bereich zwischen dem von der Gemeinde
                    geführten APH Ried im Traunkreis und dem SHV Kirchdorf an der Krems
                    beschränkte sich auf Abstimmungsgespräche in Bezug auf die
                    Heimentgelte und einzelne Produkte. Institutionalisierte gemeinsame
                    Beschaffungen mit dem SHV oder anderen Gemeindealten- und
                    Pflegeheimen existieren nicht; die Heimleiter pflegten informelle Kontakte.
                    Bei der Aufnahme von neuen Bewohnerinnen bzw. Bewohnern und der
                    Gestaltung der bezirksweiten Warteliste besteht eine Kooperation
                    (Berichtspunkt 32).
                    Die hohe Dichte an Pflegeplätzen im Bezirk Kirchdorf an der Krems wirkt
                    sich auf die Heimauslastung des APH Ried in Traunkreis mit seinen 85
                    Plätzen aus. Sie lag Ende 2014 bei nur rd. 96,7 Prozent, was auch das
                    Jahresergebnis des Heimes beeinflusste. Negativ wirkte sich auch aus,
                    dass fünf Zimmer im Erdgeschoß nur erschwert genützt werden können
                    (Berichtspunkte 24 und 25).
                    Im Prüfungszeitraum 2012 bis 2014 wurde insgesamt ein negatives
                    Betriebsergebnis in Höhe von rd. 22.800 Euro erwirtschaftet. Damit war es
                    nur im Jahr 2014 möglich, eine entsprechende Rücklage nach der APHVO
                    zu bilden. Die Höhe der Rücklage insgesamt entspricht nicht dem von der
                    Abteilung Soziales empfohlenen Richtwert und sollte entsprechend
                    angepasst werden (Berichtspunkt 25).
                    Die Gemeinde Ried im Traunkreis sieht keinen Handlungsbedarf, um die
                    sich gegen Ende der Laufzeit des WBF-Darlehens ergebenden
                    Annuitätensprünge abzufedern (Berichtspunkt 27).
                    Die Daten der KLR des Jahres 2013 stimmen nicht vollständig mit jenen
                    des Rechnungsabschlusses 2013 überein: Bei den Ausgaben im Bereich
                    des Fremdpersonals ergab sich eine Differenz in Höhe von
                    rd. 17.000 Euro, bei den Einnahmen aus Heimentgelten eine in Höhe von
                    rd. 43.400 Euro. Die Verteilung der Kosten auf die Hilfskostenstellen beruht
                    in einzelnen Fällen auf Schätzungen (Berichtspunkt 28).
                    Auch bei diesem Heim ergab die Prüfung, dass das Medizinproduktegesetz
                    nicht lückenlos eingehalten wurde. In Teilbereichen der Pflege fehlen
                    schriftliche Standards, diese waren teilweise zum Prüfungszeitpunkt in
                    Erarbeitung. Der LRH empfiehlt, die Standards zeitnah zu verschriftlichen.

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                    Er regt an, die Verblisterung von Medikamenten zu prüfen (Berichtspunkte
                    34 und 35).
                    Der LRH sieht bei bestimmten Inhalten des Heimvertrages Verbesserungs-
                    bedarf. Er empfiehlt der Abteilung Soziales einen Mustervertrag zu
                    entwickeln bzw. bestehende Musterverträge zu überarbeiten und dem
                    jeweiligen Heimträger zur Verfügung zu stellen. Bei Investitionen empfiehlt
                    der LRH mehrere Angebote einzuholen, um eine wirtschaftliche
                    Einkaufspolitik sicher zu stellen (Berichtspunkte 37 und 39).

             (8)    Feststellungen zum APH Schwertberg:
                    In der Betriebsform unterscheidet sich das APH in Schwertberg gegenüber
                    den beiden anderen geprüften Heimen dadurch, dass der Betrieb an einen
                    Verein ausgelagert ist. Mit 37 Bewohnerinnen und Bewohnern ist das Heim
                    im Vergleich zu beiden anderen geprüften Heimen klein. Die
                    Zusammenarbeit zwischen der Marktgemeinde und der Betreiberin wird
                    durch eine Grundsatzvereinbarung aus dem Jahr 1996 und mehrere
                    Zusatzvereinbarungen      geregelt.    Das    Vertragswerk sichert  der
                    Marktgemeinde Schwertberg Kontrollrechte zu, welche bisher nicht
                    wahrgenommen genommen wurden. Der LRH kritisiert, dass die
                    Marktgemeinde bis dato von ihren Kontrollrechten nicht Gebrauch machte.
                    Insgesamt beurteilt der LRH das Vertragswerk als unübersichtlich und in
                    Teilbereichen unklar geregelt (Berichtspunkt 40).
                    Das APH Schwertberg führt ein doppisches Rechnungswesen. Darin
                    werden die Einnahmen und Ausgaben verursachungsgerecht brutto
                    dargestellt. Die jährlichen Bilanzgewinne werden entsprechend den
                    Vorgaben der APHVO einer Rücklage zugeführt (Berichtspunkt 41).
                    Mit einem im Jahr 2014 verrechneten Heimentgelt von 90,50 Euro je
                    Bewohnertag ist das APH Schwertberg eines der teuersten APH in
                    Oberösterreich und liegt um rd. 12,80 Euro über dem Landesdurchschnitt.
                    Dieser Durchschnitt weist allerdings Unschärfen auf, weil die
                    umsatzsteuerliche Behandlung der Heime dabei nicht berücksichtigt ist.
                    Unter Abzug der durch die Betreiberin momentan nicht beeinflussbaren
                    Kosten (kollektivvertragliche Regelungen) ergäbe sich ein Heimentgelt von
                    rd. 84,80 Euro, womit es noch immer im Bereich der zehn Prozent der
                    „teuersten“ Heime liegen würde. Auf Grund der vom Gemeinderat am
                    10.9.2015 beschlossenen Harmonisierung des Darlehens wird sich für das
                    Jahr 2016 eine Belastung des Heimentgelts von 6,95 Euro ergeben.
                    Allerdings könnten noch Einsparungspotentiale aus Sicht der Betreiberin
                    sowie jener der Abteilung Soziales von insgesamt rd. 3,30 Euro realisiert
                    werden.
                    Bedingt durch die hohe Personalintensität im Pflegebereich (rd. 75 Prozent
                    bis 80 Prozent der Kosten eines Heimes sind Personalkosten) sieht der
                    LRH nur eingeschränkte Möglichkeiten, das Heimentgelt kurzfristig zu
                    beeinflussen. Dennoch sollte die Betreiberin Einsparungspotentiale nutzen,
                    um das Heimentgelt zu reduzieren. Wenn dies nicht kontinuierlich erfolgt,
                    hätte die Marktgemeinde Schwertberg die Möglichkeit, den Vertrag zu

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                     kündigen und die Betriebsführung auszuschreiben. Gleichzeitig sollten
                     Möglichkeiten gesucht werden, um die Ertragskraft des Heimes durch
                     zusätzliche Leistungen zu steigern (Berichtspunkt 42).
                     Die KLR baut auf der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) des APH auf.
                     Die Übereinstimmung zwischen der GuV und der KLR ist vollständig
                     gegeben. Im Vergleich der drei vom LRH geprüften Heime verfügt die KLR
                     des APH Schwertberg über die höchste Aussagekraft; sie bildet Einnahmen
                     und Ausgaben korrekt ab (Berichtspunkt 44).
                     Nach Einschätzung des LRH wirkt sich insbesondere die
                     Entlohnungsstruktur des Heimes negativ auf die Personalkosten aus. Das
                     von der Betreiberin in Aussicht gestellte Einsparpotential durch die
                     Streichung eines Zivildienerpostens und eines AMS-Stiftungspraktikanten
                     wertet der LRH als positiv. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des APH
                     Schwertberg werden entweder entsprechend einer Betriebsvereinbarung
                     der Betreiberin oder gemäß dem BAGS-KV2 entlohnt. Beide
                     Entlohnungsschemata liegen über jenem des öffentlichen Dienstes,
                     welches in Heimen der RTSH und in Gemeindeheimen angewendet wird.
                     (Berichtspunkt 46).
                     Betreffend der Analyse des Heimentgeltes gab es im Frühjahr 2015 erste
                     Kooperationsbestrebungen zwischen dem APH Schwertberg und dem SHV
                     Perg. Mit dem zweiten gemeindeeigenen APH im Bezirk gibt es keine
                     Kooperation. Auch auf Ebene der Heimleitung und der Pflegedienstleitung
                     findet kein bezirksweiter Erfahrungsaustausch statt. Um die wirtschaftliche
                     Situation des APH Schwertberg zu verbessern, regt der LRH an, die
                     Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch mit sämtlichen Heimen im
                     Bezirk zu suchen. Dadurch sollte es auch möglich sein, Einsparpotentiale
                     zu lukrieren (Berichtspunkt 47).
                     Das APH Schwertberg hielt das Medizinproduktegesetz im Hinblick auf die
                     Unterweisungspflichten und die Dokumentation der Reinigung nicht
                     lückenlos ein. Der Verfasser, das Änderungsdatum und das Freigabedatum
                     ist nicht bei allen Leitlinien und Standards angeführt (Berichtspunkt 49).
                     Der Gemeinderat fasste am 7.5.2009 einen Grundsatzbeschluss für die
                     Erweiterung des Pflegetraktes im Seniorenzentrum Schwertberg von 36 auf
                     60 Pflegeplätze. Die Abteilung Soziales befürwortete am 19.5.2010 diesen
                     Ausbau.     Eine     Bedarfserhebung      entsprechend     dem     Kosten-
                     dämpfungsverfahren des Landes OÖ (KDV)3 durch die Abteilung Soziales
                     lag nicht vor, eine sozialplanerische Berücksichtigung erfolgte im Bedarfs-
                     und Entwicklungsplan (BEP) 2006 des Landes Oberösterreich. Die
                     hochbautechnische Stellungnahme des Landes aus dem Jahr 2015
                     bestätigte Kosten von rd. 3,33 Mio. Euro netto (2,73 Mio. Euro für den
                     Zubau plus 600.000 Euro für die Erweiterung der Küche). Am 21.4.2015
                     fasste der SHV Perg unter Bedingungen4 den einstimmigen Beschluss, das
             2
                 Kollektivvertrag von Arbeitgebern für Gesundheits- und Sozialberufe (kurz: „BAGS-KV“).
             3
                 Beschlossen von der Oö. Landesregierung im Oktober 2006.
             4
                 Mit dem Zubau sollte eine maximale Obergrenze des Tagsatzes verknüpft werden.

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                    Seniorenwohnheim um 26 Plätze (plus bis zu 12 Plätze Tageszentrum) zu
                    erweitern.
                    Nach Auskunft der Abteilung Soziales ist der aktuelle Projektstatus offen.
                    Mangels Projektstruktur waren die Projektverantwortung und die Aufgaben
                    zwischen der Gemeinde als Eigentümerin und der Betreiberin nicht geklärt
                    bzw. nicht vereinbart. Insgesamt wurde das Vorhaben mit wechselnder
                    Intensität betrieben. Die nicht vorhandene Projektstruktur, die fehlenden
                    Absprachen und Verantwortlichkeiten waren für eine professionelle
                    Projektabwicklung hinderlich. Der LRH kritisiert das unprofessionelle
                    Vorgehen der Gemeinde im Zusammenhang mit dem geplanten Zubau;
                    auch wären die Vorgaben des KDV einzuhalten. Für künftige Projekte
                    empfiehlt er, vor Projektbeginn eindeutige Strukturen inkl. Verantwortungs-
                    bereiche (Aufgabenverteilung) zu definieren. Dazu kann der von der
                    Abteilung Soziales neu entwickelte Wegweiser Unterstützung leisten.
                    (Berichtspunkte 51 und 52, VERBESSERUNGSVORSCHLAG V).
                    Der Bezirk Perg liegt bei den Langzeitpflegeplätzen derzeit etwa im Soll der
                    im BEP 2015 vorgegebenen Plätze. Zum Prüfungszeitpunkt waren im
                    Bezirk acht Pflegeplätze frei. Mit der Fertigstellung des APH
                    Baumgartenberg im Jahr 2016 (72 Pflegeplätze) werden im Bezirk
                    insgesamt 606 Plätze zur Verfügung stehen. Laut Berechnungen des BEP
                    ist diese Anzahl an Plätzen erst für das Jahr 2020/2021 als Sollwert
                    vorgesehen. Damit wären frühestens ab dem Jahr 2021 bei einer
                    Weiterführung der derzeitigen Planzahlen weitere Plätze im Bezirk Perg
                    notwendig. Bezogen auf die Anzahl der Langzeitpflegeplätze ist aus Sicht
                    des LRH ein zusätzlicher Bedarf im Bezirk Perg aktuell nicht gegeben. Ein
                    Bedarf an alternativen Pflegeeinrichtungen (analog derzeitiger Pilotprojekte
                    des Landes Oberösterreich) und deren Finanzierungen zwischen allen
                    Beteiligten wäre aus Sicht des LRH zu prüfen. Ziel sollte sein, die
                    Kostenstruktur analog des SHV zu erreichen (Berichtspunkt 51).

             (9)    Folgende Empfehlungen richtete der LRH an die Abteilung Soziales:

             a)     Die Abteilung Soziales sollte darauf hinwirken, dass die Träger der APH
                    umfassend kooperieren, um Synergien zu nutzen und eine hohe Qualität
                    der Betreuung sicherstellen (Berichtspunkt 1; VERBESSERUNGS-
                    VORSCHLAG I).

             b)     Offene Förderzusagen sollten zumindest einmal jährlich der Direktion
                    Finanzen sowie dem Oö. Landtag zur Kenntnis gebracht werden
                    (Berichtspunkt 5, VERBESSERUNGSVORSCHLAG II).

             c)     Bezüglich der Gültigkeit des Handbuches sollte eine Klarstellung durch die
                    Abteilung Soziales erfolgen. Zur Prüfung der Übereinstimmung des
                    jeweiligen Rechnungsabschlusses mit den Daten der KLR sollten
                    entsprechende Kontrollrechnungen vorgenommen werden (Berichts-
                    punkt 8).

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             d)     Im Zuge einer Überarbeitung der KLR sollte der Interpretationsspielraum
                    bei der Überleitung der Kosten minimiert werden. Dies würde die Validität
                    der Daten positiv beeinflussen und somit die Vergleichbarkeit und die
                    Aussagekraft der Kennzahlen erhöhen. Der eingeschlagene Weg bezüglich
                    der Transparenz der Daten und Kennzahlen sollte weiterverfolgt werden
                    (Berichtspunkt 9, VERBESSERUNGSVORSCHLAG III).

             e)     Zur einfacheren Handhabung und Minimierung etwaiger Fehlerquellen
                    sollten die Kontobezeichnungen im Tabellenkalkulationsprogramm der KLR
                    harmonisiert werden. Darüber hinaus sollten Verteilungsschlüssel
                    vorgegeben werden, um die Validität der einzelnen Kennzahlen weiter zu
                    steigern (Berichtspunkt 10).

             f)     Das bestehende grundsätzlich geeignete System der KLR sollte noch
                    weiter verbessert werden (Berichtspunkt 11, VERBESSERUNGS-
                    VORSCHLAG IV).

             g)     Ein Musterheimvertrag sollte unter Berücksichtigung der aktuellen
                    Rechtslage und Judikatur entwickelt bzw. überarbeitet und den
                    Heimträgern zur Verfügung gestellt werden (Berichtspunkt 37).

             h)     Das Kostendämpfungsverfahren des Landes (inkl. Bedarfsprüfung) sollte
                    bei neuen Projekten lückenlos angewendet werden (Berichtspunkt 52,
                    VERBESSERUNGSVORSCHLAG V).

             (10) Folgende Empfehlungen richtet der LRH an alle geprüften Gemeinden:

             a)     Die Träger der Alten- und Pflegeheime sollten umfassend kooperieren
                    (Berichtspunkte 1, 19, 32 und 47).

             b)     Die Bestimmungen des Medizinproduktegesetzes sollten eingehalten
                    werden (Berichtspunkte 21, 34 und 49).

             c)     Neue Bewohnerinnen und Bewohner sollten entsprechend der
                    Objektivierungsrichtlinie und des Bedarfserhebungsbogens der Abteilung
                    Soziales aufgenommen werden (Berichtspunkte 20, 33 und 48).

             (11) Folgende Empfehlungen richtet der LRH an die Gemeinde Mehrnbach:

             a)     Auf die Periodenreinheit der Ergebnisse im Zusammenhang mit der
                    Verbuchung von Rücklagen sollte geachtet werden. Durch die Verbuchung
                    einer Gewinnentnahme ergibt sich ein Widerspruch in Bezug auf die
                    Bildung einer Rücklage zur APHVO. Hier sollte eine Klärung zwischen der
                    Abteilung Soziales und der IKD angestrebt werden (Berichtspunkt 12).

             b)     Eine Optimierung des Darlehens mit dem Darlehensgeber Land OÖ sollte
                    geprüft werden (Berichtspunkt 14).

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             c)     Die Höhe der Verwaltungsumlage sollte entsprechend kalkuliert werden
                    (Berichtspunkt 15).

             d)     Damit der laut APHVO verordnete Mindestpersonalschlüssel eingehalten
                    werden kann, sollte eine entsprechende Reduktion des Dienstpostenplanes
                    vorgenommen werden (Berichtspunkt 16).

             e)     Eine Geschäftsordnung für den Personalbeirat sollte erstellt werden
                    (Berichtspunkt 17).

             f)     Die während der Prüfung begonnen Verbesserungen in den Bereichen
                    Dokumentation, Reinigung und Konzepten sollten konsequent
                    weiterverfolgt werden (Berichtspunkt 22).

             (12) Folgende Empfehlungen richtet der LRH an die Gemeinde Ried im
                  Traunkreis:

             a)     Zur besseren Nutzung bzw. Verwertung von fünf Bewohnerzimmern im
                    Erdgeschoß des Heimes sollte eine mittelfristige Strategie entwickelt
                    werden (Berichtspunkt 24).

             b)     Die Heimtarife sollten entsprechend angepasst werden, um die Bildung der
                    zweckgebundenen Rücklage gewährleisten zu können (Berichtspunkt 25).

             c)     Der Prüfungsausschuss sollte die Qualität seiner Prüfungshandlungen
                    verbessern und die vorgeschriebene Anzahl an Sitzungen abhalten
                    (Berichtspunkt 26).

             d)     Die Gemeinde sollte ein Szenario entwickeln, um die künftigen
                    Annuitätensprünge des WBF-Darlehens abzufedern (Berichtspunkt 27).

             e)     Um korrekte Kennzahlen zu erhalten, ist es erforderlich auf die
                    entsprechende Übereinstimmung zwischen dem Rechnungsabschluss und
                    der KLR zu achten. Soweit als möglich, sollten bei der Verteilung der
                    Kosten auf die Hilfskostenstellen plausible Aufteilungsschlüssel
                    angewendet werden. Bezüglich der internen Verwaltungskosten sollten
                    entsprechende Kalkulationen angestellt werden (Berichtspunkt 28).

             f)     Die Bestimmungen der APHVO beim Mindestpersonalschlüssel sollten
                    eingehalten werden (Berichtspunkt 29).

             g)     Der Personalbeirat sollte die Qualität der Dokumentation in Bezug auf die
                    Entscheidungsfindung verbessern (Berichtspunkt 30).

             h)     Die Dokumentation in Form der Verschriftlichung von Unterlagen sollte
                    finalisiert werden (Berichtspunkt 34).

             i)     Die Möglichkeit zur Verblisterung von Medikamenten sollte geprüft werden
                    (Berichtspunkt 35).

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             j)     Im Zusammenhang mit der Fremdvergabe der Reinigung sollte eine
                    entsprechende Kosten-Nutzen-Rechnung erstellt werden (Berichtspunkt
                    36).

             k)     Der Musterheimvertrag der Abteilung Soziales sollte angewendet werden
                    (Berichtspunkt 37).

             l)     Die Kameras des APH sollten beim Datenschutzregister gemeldet werden
                    (Berichtspunkt 38).

             m)     Um eine wirtschaftliche Einkaufspolitik sicher zu stellen, sollten bei
                    Investitionen mehrere Angebote eingeholt werden (Berichtspunkt 39).

             (13) Folgende Empfehlungen richtet der LRH an die Marktgemeinde
                  Schwertberg:

             a)     Das Vertragswerk zwischen der Marktgemeinde Schwertberg und der
                    Betreiberin sollte neu gestaltet werden. Dabei sollten auch Regelungen
                    betreffend der Finanzierung von Investitionen und der Bildung von
                    Rücklagen getroffen werden (Berichtspunkt 40).

             b)     Es sollten weitere Einsparungspotentiale genutzt werden, um das
                    Heimentgelt zu reduzieren. Gleichzeitig sollte die Eigenertragskraft des
                    Heimes durch zusätzliche Leistungen gesteigert werden (Berichtspunkte 42
                    und 51).

             c)     Entsprechend den Vorgaben der APHVO sind die Rücklagen aus dem
                    Heimbetrieb zweckzuwidmen (Berichtspunkt 43).

             d)     Der Aufteilungsschlüssel der Verwaltungskosten für das Pflegeheim sollte
                    evaluiert werden (Berichtspunkt 44).

             e)     Die Stellenbeschreibungen sollten überarbeitet werden (Berichtspunkt 46).

             f)     Die Standards und Richtlinien sollten adaptiert werden (Berichtspunkt 49).

             g)     Die Möglichkeit der Verblisterung von Medikamenten sollte geprüft werden
                    (Berichtspunkt 50).

             h)     Ein Bedarf an alternativen Betreuungseinrichtungen (analog derzeitiger
                    Pilotprojekte des Landes Oberösterreich) und deren Finanzierung zwischen
                    allen Beteiligten wäre zu prüfen (Berichtspunkt 51).

             i)     Bei künftigen Bauprojekten sollte die Marktgemeinde vor Projektbeginn
                    eindeutige Strukturen inkl. Verantwortungen definieren (Berichtspunkt 52).

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             (14) Im Sinne des § 9 Abs. 2 Oö. LRHG empfiehlt der LRH dem
                  Kontrollausschuss betreffend folgender Beanstandungen und
                  Verbesserungsvorschläge   eine  einmalige Folgeprüfung zu
                  beschließen:

             I.     Die Abteilung Soziales sollte darauf hinwirken, dass die Träger der
                    Alten- und Pflegeheime umfassend kooperieren, um Synergien zu
                    nutzen und eine hohe Qualität der Betreuung sicherzustellen
                    (Berichtspunkt 1; Umsetzung ab sofort).

             II.    Offene Förderzusagen sollten zumindest einmal jährlich der Direktion
                    Finanzen sowie dem Oö. Landtag zur Kenntnis gebracht werden
                    (Berichtspunkt 5; Umsetzung kurzfristig).

             III.   Die Abteilung Soziales sollte den eingeschlagenen Weg bezüglich der
                    Transparenz der Daten und Kennzahlen weiter verfolgen (Berichts-
                    punkt 9; Umsetzung ab sofort).

             IV.    Das bestehende grundsätzlich geeignete System der Kosten- und
                    Leistungsrechnung der Abteilung Soziales sollte noch weiter
                    verbessert werden (Berichtspunkt 11; Umsetzung ab sofort).

             V.     Die Abteilung Soziales sollte das Kostendämpfungsverfahren des
                    Landes (inkl. Bedarfsprüfung) bei neuen Projekten lückenlos
                    einhalten (Berichtspunkt 52; Umsetzung ab sofort).

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              Überblick
              Struktur der Alten- und Pflegeheime in Oberösterreich

              1.1.      Insgesamt gibt es in Oberösterreich 123 Alten- und Pflegeheime (APH):
                        78 werden davon von Regionalen Träger Sozialer Hilfe5 (RTSH;
                        rd. 63,4 Prozent),   24   Heime      von    konfessionellen   Trägern
                        (rd. 19,5 Prozent) und 21 Heime von Gemeinden6 (rd. 17,1 Prozent)
                        betrieben.

Abbildung 1: Alten- und Pflegeheime in Oberösterreich

                                                                                                      Quelle: Abteilung Soziales

              5
                  Das sind die 15 Sozialhilfeverbände und die drei Statutarstädte Linz, Steyr und Wels.
              6
                  Zwei Gemeinden lagerten den Betrieb ihrer Heime an Heimträger aus.

  Vorbild durch Qualität – zertifiziert nach ISO 9001 und dem NPO-Label für Management Excellence           13
Vergleichende Prüfung von Gemeindealten- und Pflegeheimen                                              April 2016

                      Auf Basis eines risikoorientierten Auswahlverfahrens wählte der LRH für
                      seine Querschnittsprüfung zum Themenbereich „Gemeindealten- und
                      Pflegeheime“ die Gemeinden Mehrnbach (Bezirk Ried im Innkreis), Ried
                      im Traunkreis (Bezirk Kirchdorf an der Krems) sowie Schwertberg (Bezirk
                      Perg) aus. Einhellige Strategie der drei vom LRH geprüften Gemeinden ist
                      es, das jeweilige Heim im Entscheidungsbereich der Gemeinde zu
                      behalten. Eine Eingliederung in den jeweiligen RTSH wird nicht
                      angestrebt. Nach Ansicht der Gemeinden liegt der Vorteil
                      gemeindeeigener Heime darin, dass Gemeindebürger in der
                      Heimatgemeinde einen Heimplatz erhalten. Ein weiterer Vorteil dieser
                      Heime liegt darin, dass in der Gemeinde Arbeitsplätze geschaffen werden.
                      Zwei der drei vom LRH geprüften Heime gehen historisch auf
                      Armenhäuser zurück. In der Marktgemeinde Schwertberg entschied man
                      sich Ende der 1990-er Jahre zum Bau eines Heimes. Gemeinsam war
                      allen drei geprüften Heimen, dass
                       die Gemeinde Heimeigentümer ist
                       der Gemeinderat über die Höhe des zu zahlenden Heimentgelts
                         entscheidet und
                       Kooperationen      mit anderen Heimen im Bezirk bzw. im
                         Sozialhilfeverband (SHV) nicht die Regel waren, woraus sich eine
                         eigenständige Positionierung ergibt.
                      Die Marktgemeinde Schwertberg unterscheidet sich aufgrund der
                      Auslagerung des Heimbetriebes an eine Betreiberin von den anderen
                      Standortgemeinden.
                      Zu den wesentlichen Aufgaben der RTSH im stationären Bereich zählt:
                       die Zurverfügungstellung sozialer Hilfe
                       der Betrieb eigener Heime
                       die Finanzierung der Sozialhilfe7
                       die regionale Sozialplanung sowie
                       die Beschlussfassung über die Errichtung und Mitfinanzierung von
                         stationären Einrichtungen im jeweiligen Bezirk und die Durchführung
                         eines objektivierten Aufnahmeverfahrens der künftigen Bewohner.
                      Die Hauptaufgabe des Landes als Träger Sozialer Hilfe ist die
                      Finanzierung und der Ausbau des Systems sowie die Sozialplanung. Der
                      Oö. Landesregierung kommt die rechtliche Anerkennung und die
                      Heimaufsicht zu.

             7
                 Gemäß § 40 Oö. SHG 1998 haben die RTSH die nicht gedeckten Kosten sozialer Hilfe zu tragen.

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             1.2.    Aus Sicht des LRH besteht beim Betrieb eines Altenheimes für eine
                     Standortgemeinde ein geringes finanzielles Risiko8. Als nachteilig sieht er
                     die eigenständige Positionierung der jeweiligen Gemeinde-APH im Bezirk.
                     Wie die Prüfung des LRH ergab, kooperieren die Gemeinde-APH kaum
                     mit anderen gemeindeeigenen APH und Heimen der RTSH. In diesem
                     Zusammenhang regt der LRH an, die Kooperation mit allen Heimträgern
                     im Bezirk zu verbessern (siehe auch Berichtspunkte 19, 32 und 47). Er
                     sieht dies beispielsweise bei der gemeinsamen Erledigung von
                     bestimmten Aufgaben, der gemeinsamen Beschaffung und in der
                     gemeinsamen Aus- und Fortbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
                     Die Abteilung Soziales sollte darauf hinwirken, dass die Träger der APH
                     umfassend kooperieren, um Synergien zu nutzen und eine hohe Qualität
                     der Betreuung sicherstellen.
             2.1.    Die vom LRH geprüften Heime verfügen über folgende Strukturmerkmale:

             8
                 Von der Bewohnerin bzw. vom Bewohner nicht gedeckte Heimentgelte werden dem RTSH in
                 Rechnung gestellt.

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                        Tabelle 1: Vergleich der Heimstrukturen
                                                                    SWH             APH Ried im             APH
                                     Bezeichnung
                                                                  Mehrnbach          Traunkreis          Schwertberg

                                                                    Ried im         Kirchdorf an
                                         Bezirk                                                                Perg
                                                                    Innkreis         der Krems

                         Eröffnung                                         2001                2002                    2000

                         Anzahl Plätze                                         78                85                       37

                         Anzahl Einzelzimmer                                   70                77                       33

                         Anzahl Doppelzimmer                                    4                  4                          2
                                                          9
                         Auslastungsgrad gesamt (2014)                   99,9%               96,7%                    99,3%

                         Verrechnetes Netto-Heimentgelt
                                                                                                                              11
                         für ein Einzelzimmer je                          78,16               73,00                   -----
                                             10
                         Bewohnertag (2014)

                         Verrechnetes Brutto-Heimentgelt
                                                                                                                              12
                         für ein Einzelzimmer je                          85,98               80,30               90,50
                         Bewohnertag (2014)

                         Höhe des
                         Wohnbauförderungsdarlehens für           2.073.566,50        3.397.514,85          1.551.936,36
                         die Heimerrichtung

                         Wohnbauförderungsdarlehen
                                                                           2032                2032                    2030
                         Laufzeit bis

                         Wohnbauförderungsdarlehen                      Eigene
                                                                                               Nein       Harmonisierung
                         Glättung/Harmonisierung:                       Lösung

                         Betriebsergebnis 2014                      141.224,25           43.131,49                 20.380

                                                                                              Quelle: LRH-eigene Darstellung

                       Die Heime sind in etwa gleich alt. Zur Finanzierung gewährte das Land
                       OÖ. Wohnbauförderungsdarlehen (WBF-Darlehen); ihre Laufzeiten enden
                       Anfang der 2030-er Jahre. Zwei der drei geprüften Heime sind in etwa
                       gleich groß; auslastungsmäßig liegen zwei über dem Landesdurchschnitt
                       2014 von 97,7 Prozent.
             9
                  Der Auslastungsgrad gesamt ergibt sich aus der Anzahl der tatsächlichen Bewohntage dividiert durch
                  die Anzahl der maximalen Bewohntage (max. Bewohntage=Anzahl Plätze*365).
             10
                  Wird im Gemeinderat beschlossen (auf Basis der Plandaten).
             11
                  Die Betreiberin hat nicht zur Steuerpflicht optiert; sie weist bei den Heimentgelten daher keine USt.
                  aus.
             12
                  Der SHV Perg kann entsprechend dem Gesundheits- und Sozialbereichs Gesetz (GSBG) vier Prozent
                  der von ihm als Träger der sozialen Hilfe geleisteten Teile der Heimentgelte als Beihilfe gegenüber
                  dem Bund geltend machen. Dieser Wert beinhaltet daher eine kalkulatorische USt. in Höhe von
                  rd. 3,50 Euro.

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                       Das Heimentgelt für ein Einzelzimmer je Bewohnertag                                lag    im
                       Landesdurchschnitt aller Heime 2014 bei 77,72 Euro.

             Bedarfs- und Entwicklungsplan

             3.1.      Zur Abschätzung des künftigen Bedarfs an Pflege- und Betreuungs-
                       leistungen entwickelte die Abteilung Soziales im Jahr 2006 einen Bedarfs-
                       und Entwicklungsplan (BEP 2006). Ziel dieses Planes war es, die damals
                       bestehende stationäre Versorgung der im BEP ausgewiesenen
                       pflegebedürftigen Personen von rd. 16,4 Prozent bis zum Jahr 2020 sehr
                       moderat auf 17 Prozent zu erhöhen. In dem von der Oö. Landesregierung
                       im Oktober 2015 zur Kenntnis genommenen neuen BEP (BEP 2015)
                       wurden neue Entwicklungen wie die 24-Stunden-Betreuung in die Planung
                       aufgenommen13. Um eine gewisse Flexibilität zu gewährleisten, ersetzte
                       der BEP 2006 den fixierten Wert durch eine Korridorplanung. Unter der
                       Annahme, dass die Versorgung in den APH (Langzeitpflege) bzw. durch
                       mobile Dienste in Oberösterreich ausreichend ist, diente der
                       oberösterreichische Ist-Anteil der im Jahr 2012 betreuten Personen als
                       Soll-Wert für die einzelnen Bezirke. In den Folgejahren sollte der Korridor
                       konstant mit +/- 15 Prozent um den Soll-Wert gehalten werden. Zum
                       Prüfungszeitpunkt (Herbst 2015) lagen die Ist-Werte im Bezirk Perg
                       innerhalb des definierten Korridors des BEP 2015, der Bezirk Kirchdorf an
                       der Krems lag über und der Bezirk Ried im Innkreis unter dem definierten
                       Korridorwert. Mit Jahresende 2014 waren insgesamt 136 Pflegeplätze in
                       Oberösterreich nicht belegt14.
             3.2.      Der LRH begrüßt, dass der BEP 2015 die neuen Entwicklungen in der
                       Pflege mitberücksichtigte und beurteilt ihn als taugliches Instrument zur
                       Planung des Pflegebedarfs. Für den LRH sind die nicht belegten
                       Pflegeplätze aber ein Hinweis, dass derzeit ein Überangebot besteht.
             3.3.      Die Abteilung Soziales hält zu den mit 31.12.2014 nicht in Anspruch
                       genommenen 136 Plätzen fest, dass es sich dabei lediglich um
                       1,1 Prozent der gesamten Heimplätze handelt. Weiters wird angemerkt,
                       dass sich rund 2/3 der 136 freistehenden Plätze in fünf Bezirken befinden.
                       Daher ist es auch einer der strategischen Ansätze des Bedarfs- und
                       Entwicklungsplanes 2015 regionale Unterschiede auszugleichen.
             3.4.      Die 136 nicht belegten Plätze repräsentieren für den LRH eine
                       Investitionssumme von rd. 14,3 Mio. Euro (105.000,-- Euro pro Platz). Der
                       LRH begrüßt, dass künftig regionale Unterschiede verstärkt in der
                       Planung berücksichtigt und ausgeglichen werden.

             13
                  Als Basis für die Abschätzung des künftigen Bedarfs diente die Ist-Situation im Kalenderjahr 2012.
                  Dazu wurden als Datengrundlage zum Stichtag 31.12.2012 unter anderem die Anzahl der
                  pflegebedürftigen Menschen, die Anzahl der Bewohnerinnen und Bewohner in APH sowie die
                  Kundinnen und Kunden der Produkte im mobilen Bereich herangezogen.
             14
                  Die meisten freien Plätze gab es in den Bezirken Gmunden und Vöcklabruck (jeweils 23 Plätze),
                  Linz-Land (22 Plätze), Wels-Stadt (14 Plätze) sowie Braunau (10 Plätze).

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             Finanzierung der Errichtung eines APH

             4.1.    Die Finanzierung eines neu zu errichtenden Gemeinde-APH erfolgt nach
                     einem vorgegebenen Schema. Die Errichtungskosten dürfen Normkosten
                     von 105.000 Euro (netto) pro Platz nicht überschreiten und teilen sich im
                     Regelfall wie folgt auf:
                      50 Prozent WBF-Darlehen,
                      25 Prozent Landeszuschuss der Abteilung Soziales,
                      10 – 15 Prozent Bedarfszuweisungsmittel,
                      Rest aus Mitteln des jeweiligen RTSH und dem Eigenanteil des
                        Trägers.
             5.1.    Die Förderraten der Abteilung Soziales werden nicht nach Baufortschritt
                     sondern in gleichbleibenden Jahresraten ausbezahlt. Am 5.4.2011 wies
                     das damals zuständige Mitglied der Oö. Landesregierung die Abteilung
                     Soziales an, die jährliche Förderungsrate pro Heim von 200.000 Euro auf
                     60.000 Euro zu kürzen. Im Gegenzug werden nunmehr die zusätzlichen
                     Zwischenfinanzierungskosten der Gemeinde ebenfalls aus Mitteln der
                     Abteilung Soziales übernommen. Mit Schreiben vom 26. 9.2011
                     informierte die Abteilung Soziales das in der Oö. Landesregierung
                     zuständige Mitglied darüber, dass „aus derzeitiger Sicht die
                     Finanzierungspläne nicht mehr eingehalten werden können“. Die
                     Abteilung Soziales „möchte ausdrücklich darüber informieren, dass derzeit
                     kein Spielraum für weitere Planungen von Alten- und Pflegeheimen
                     zumindest hinsichtlich deren Finanzierung gegeben ist“.
                     Am 7.5.2014 übermittelte die Abteilung Soziales dem zuständigen Mitglied
                     der Oö. Landesregierung eine Übersicht über die Budgetsituation
                     betreffend APH. Demnach standen für die Errichtung und den Zu- und
                     Umbau von APH im Jahr 2014 drei Millionen Euro zur Verfügung. Es
                     wurde darüber informiert, dass im Jahr 2014 aus diesem Budget 34
                     bereits laufende Heimprojekte sowie acht neue Projekte finanziert werden
                     müssen. Die Fachabteilung „weist mit diesem Schreiben auf die sehr
                     angespannte Situation im Förderbereich der Alten- und Pflegeheime hin.“
                     Weiters führte sie an, dass in den letzten Jahren die
                     Auszahlungszeiträume der Subventionen von fünf auf 15 Jahre gestreckt
                     worden waren. Diese Maßnahme war notwendig, weil sich die Höhe der
                     Budgetmittel und die Anzahl der zu finanzierenden Heime seit 2009 wie
                     folgt verändert hatten:

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