Versicherungsbedingungen nach Versicherungsvertrags-Gesetz (VVG) - EGK-SUN Ausgabe 1.1.2013

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Versicherungsbedingungen nach
             ­Versicherungsvertrags-Gesetz (VVG)
                                       EGK-SUN
                                       Ausgabe 1.1.2013

www.egk.ch
Inhaltsverzeichnis   Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Zusatz-
                     versicherungen nach Versicherungsvertrags-Gesetz
                     (AVB/VVG)
                                                                                  Seite 3

                     Ergänzende Versicherungsbedingungen EGK-SUN nach
                     Versicherungsvertrags-Gesetz (EVB/VVG)
                                                                                 Seite 11

                     Spitalliste für EGK-SUN 3
                                                                                 Seite 22

                     Besonderer Leistungskatalog für EGK-SUN
                                                                                 Seite 23

                     Allgemeine Versicherungsbedingungen für die EGK-Assistance
                     nach Versicherungsvertrags-Gesetz (AVB/VVG)
                                                                                 Seite 25
Allgemeine
 3          Versicherungsbedingungen für die
Zusatzversicherungen nach Versicherungs­vertrags-
Gesetz (AVB/VVG)                                                                                     Ausgabe 1.1.2011

Inhaltsverzeichnis                Art. 1    Gegenstand der Versicherung
                                  Art. 2    Versicherungsmöglichkeiten
                                  Art. 3    Versicherte Personen
                                  Art. 4    Vertragsgrundlagen
                                  Art. 5 	Informationen vor Vertragsabschluss
                                  Art. 6    Örtlicher Geltungsbereich
                                  Art. 7    Versicherungsnehmer und versicherte Personen
                                  Art. 8    Anerkannte Leistungserbringer
                                  Art. 9 	  Schweigepflicht
                                  Art. 10   Beginn, Dauer und Ende der Versicherung
                                  Art. 11   Kündigung durch den Versicherungsnehmer
                                  Art. 12   Kündigungsverzicht
                                  Art. 13   Änderung des bestehenden Versicherungsvertrages
                                  Art. 14   Anpassung der AVB
                                  Art. 15   Prämienzahlung
                                  Art. 16   Änderung von Prämientarif, Franchise und Selbstbehalt
                                  Art. 17   Anspruch auf Rückerstattung der Prämien
                                  Art. 18 	 Folgen der verletzten Anzeigepflicht
                                  Art. 19 	 Mitwirkungs- und Meldepflicht
                                  Art. 20 	 Zahlungspflicht
                                  Art. 21   Honorarvereinbarungen
                                  Art. 22 	 Definition von Unfall, Krankheit und Mutterschaft
                                  Art. 23   Leistungsausschlüsse
                                  Art. 24   Vorbehalte
                                  Art. 25 	 Zusammenfallen von Krankheiten, Gebrechen und Unfällen
                                  Art. 26   Überentschädigung und Leistungen Dritter
                                  Art. 27   Verrechnung und Rückforderung
                                  Art. 28   Verbot von Abtretung und Verpfändung
                                  Art. 29   Verjährung
                                  Art. 30   Gerichtsstand und Meldestelle
4

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die
Zusatzversicherungen nach Versicherungs­
vertrags-Gesetz (AVB/VVG)

Einleitung                                                          1.7 	EGK-Trip Reise- und Ferienversicherung
                                                                         (vermittelte Versicherung)
        Diese Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) gelten
        für alle nach Versicherungsvertragsgesetz (VVG) geführten   1.8 	EGK-Voyage Reise- und Ferienversicherung
        Versicherungen. Einzelheiten über die verschiedenen Leis-        (nur Heilungskosten)
        tungen der Zusatzversicherung sowie Abweichungen von
        diesen AVB finden sich in den Ergänzenden Versicherungs-    1.9 	   EGK-UTI – Unfall-Tod und -Invaliditätsversicherung
        bedingungen (EVB) der betreffenden Versicherungen.                  (vermittelte Versicherung)
        Für vermittelte Versicherungen gelten separate AVB.
        Unter der Bezeichnung Versicherer oder EGK wird jeweils     2. 	In der Police (Versicherungsausweis) ist aufgeführt, welche
        die EGK-Gesundheitskasse verstanden.                             Versicherungen abgeschlossen sind.
        Die Begriffe wie Anspruchsberechtigter, Versicherungs-
        nehmer, Antragsteller etc. sind geschlechtsneutral zu               Art. 3   Versicherte Personen
        verstehen.
                                                                    1.      Versichert sind die in der Police (Versicherungsausweis)
        Art. 1   Gegenstand der Versicherung                                namentlich aufgeführten Personen.

        Versichert sind durch die Zusatzversicherungen zur obli-    2.      Diese AVB gelten auch für die nach Massgabe des Versiche-
        gatorischen Krankenpflegeversicherung im Rahmen der                 rungsvertragsgesetzes abgeschlossenen Kollektivversiche-
        nachfolgenden Bestimmungen die wirtschaftlichen Folgen              rungsverträge.
        von Krankheit, Mutterschaft und Unfall während der Ver-             Wer aus einer Kollektivversicherung der EGK ausscheidet,
        tragsdauer.                                                         hat das Recht, innert 30 Tagen nach Orientierung betreffend
                                                                            Übertrittsrecht in die Einzelversicherung überzutreten. Das
        Art. 2   Versicherungsmöglichkeiten                                 Übertrittsrecht gilt auch, wenn die Kollektivversicherung
                                                                            dahinfällt.
1.      Der Vertrag kann folgende Versicherungen umfassen:                  Die Übertretenden werden im gleichen Umfang versichert,
                                                                            wie sie vorher in der Kollektivversicherung versichert waren.
1.1 	   EGK-SUN Komplementär (SUN 5)                                        Die Versicherten werden durch die EGK auf das Übertritts-
                                                                            recht zum Zeitpunkt des Austritts aus der Kollektivversiche-
1.2 	   EGK-SUN 3 (SUN 3)                                                   rung aufmerksam gemacht.
        EGK-SUN 2 (SUN 2)
        EGK-SUN 1 (SUN 1)                                                   Art. 4   Vertragsgrundlagen
        EGK-SUN 9 (SUN 9)
        EGK-SUN Flex (SUN 4)                                                Der Versicherungsvertrag unterliegt, soweit nicht die
                                                                            Versicherungsbedingungen eine abweichende Regelung
1.3 	   EGK-SUN-BASIC A1                                                    enthalten, den Vorschriften des Bundesgesetzes über den
        EGK-SUN-BASIC A2                                                    Versicherungsvertrag (VVG).
        EGK-SUN-BASIC A3
        EGK-SUN-BASIC A4 (Flex)                                             Art. 5   Informationen vor Vertragsabschluss

        EGK-SUN-BASIC M1                                                    Die EGK orientiert den Antragsteller vor Abschluss des Ver-
        EGK-SUN-BASIC M2                                                    sicherungsvertrages verständlich über die Identität der EGK
        EGK-SUN-BASIC M3                                                    und den wesentlichen Inhalt des Versicherungsvertrages,
        EGK-SUN-BASIC M4 (Flex)                                             insbesondere über:
                                                                            a. die versicherten Risiken
        EGK-SUN-BASIC S1                                                    b.  den Umfang des Versicherungsschutzes
        EGK-SUN-BASIC S2                                                    c.  die geschuldeten Prämien und weitere Pflichten des
        EGK-SUN-BASIC S3                                                        ­Versicherungsnehmers
        EGK-SUN-BASIC S4 (Flex)                                             d. Laufzeit und Beendigung des Versicherungsvertrages
                                                                            e. d  ie Bearbeitung der Personendaten einschliesslich
1.4     Spitalbehandlungskostenversicherung F (nur Versicherun-                  Zweck und Art der Datensammlung sowie Empfänger
        gen, die bereits schon vor dem 1.1.1997 bestanden)                       und Aufbewahrung der Daten.

1.5 	EGK-Dent – Zahnbehandlungsversicherung

1.6 	Taggeldversicherung
5

     Diese Angaben werden dem Antragsteller zusammen mit            3.     Die Mindestversicherungsdauer beträgt ein Jahr.
     dem Antragsformular in schriftlicher Form übergeben.                  Die Versicherungsperiode dauert jeweils vom 1. Januar bis
     Bei Kollektivverträgen, welche anderen Personen als dem               31. Dezember. Für Versicherungsabschlüsse während des
     Versicherungsnehmer einen direkten Leistungsanspruch                  Kalenderjahres wird die Prämie für die Restzeit der Versi-
     verleihen, achtet die EGK darauf, dass der Versicherungs-             cherungsperiode erhoben. Der Vertrag verlängert sich am
     nehmer diese Personen über den wesentlichen Inhalt des                Ablaufdatum und nach jedem folgenden Versicherungsjahr
     Vertrages sowie dessen Änderungen und Auflösung unter-                stillschweigend um ein weiteres Jahr.
     richtet. Hierfür erstellt die EGK ein Informationsblatt.
     Verletzt die EGK ihre Informationspflicht gemäss dieser Be-    4.     Die Versicherung erlischt:
     stimmung, so ist der Versicherungsnehmer berechtigt, den
     Versicherungsvertrag durch schriftliche Erklärung zu kündi-    4.1    mit dem Tod der versicherten Person
     gen. Die Kündigung wird mit Zugang bei der EGK wirksam.
     Dieses Kündigungsrecht erlischt vier Wochen nachdem der        4.2    mit der Kündigung des Versicherungsnehmers unter Ein-
     Versicherungsnehmer von der Pflichtverletzung und den ob-             haltung der Vertragsdauer und der Kündigungsfrist gemäss
     genannten Informationen Kenntnis erhalten hat, jedenfalls             Art. 11.
     spätestens zwei Jahre nach Vertragsabschluss.
                                                                           Art. 11   Kündigung durch den Versicherungsnehmer
     Art. 6    Örtlicher Geltungsbereich
                                                                    1.     Der Vertrag kann für jede einzelne versicherte Person nach
     Wird in einer Versicherung nicht ausdrücklich eine weiter-            ununterbrochener einjähriger Versicherungsdauer unter
     gehende Deckung zugesagt, so ist diese auf die Schweiz                Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf Ende
     begrenzt.                                                             eines Kalenderjahres durch den Versicherungsnehmer ganz
                                                                           oder nur für einzelne Versicherungen gekündigt werden.
     Art. 7    Versicherungsnehmer und versicherte Personen                Die Kündigung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie spätestens
                                                                           am letzten Tag des Monats vor Beginn der dreimonatigen
1.   Der Versicherungsnehmer ist jene Person, die mit der EGK              Kündigungsfrist der EGK zugekommen ist.
     den Vertrag abschliesst. Als versicherte Person gilt die auf
     der Versicherungspolice erwähnte Person.                       2. 	   Nach jedem Schadenfall, für den die EGK eine Leistung
                                                                           erbringen muss, kann der Versicherungsnehmer innert 14
2.   Das Höchstalter für den Abschluss einer Versicherung und              Tagen seit der Auszahlung der Entschädigung oder seit
     allfällige weitere Voraussetzungen gehen aus den jeweiligen           entsprechender Kenntnisnahme den Vertrag kündigen.
     EVB hervor.                                                           Die Versicherungsdeckung erlischt 14 Tage nachdem der
                                                                           EGK die Kündigung mitgeteilt wurde. Der EGK bleibt der
     Art. 8    Anerkannte Leistungserbringer                               Anspruch auf die Prämie für die laufende Versicherungspe-
                                                                           riode gewahrt, falls der Versicherungsnehmer den Vertrag
1.   Als anerkannte Leistungserbringer gelten diejenigen Perso-            während des auf den Vertragsabschluss folgenden Jahres
     nen und Einrichtungen, die durch die Krankenversicherungs-            kündigt.
     gesetzgebung (KVG) als solche anerkannt sind.
                                                                    3.     Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, vom Vertrag zu-
2.   Weitere von der EGK anerkannte Leistungserbringer sind in             rückzutreten, wenn der EGK die Bewilligung zum Geschäfts-
     den EVB der einzelnen Versicherungen aufgeführt.                      betrieb entzogen wird. Fällt die EGK in Konkurs, so endet der
                                                                           Vertrag zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung.
     Art. 9    Schweigepflicht
                                                                    4.     Die Vertragskündigung ist der EGK in schriftlicher Form
     Auf Verlangen der EGK entbindet der Antragsteller oder die            zuzustellen.
     versicherte Person alle Leistungserbringer gemäss Art. 8,
     die sie behandeln oder behandelt haben, von der Schweige-             Art. 12   Kündigungsverzicht
     pflicht.
                                                                           Die EGK verzichtet ausdrücklich auf das ihr gesetzlich
     Art. 10    Beginn, Dauer und Ende der Versicherung                    zustehende Recht, auf Vertragsablauf zu kündigen und im
                                                                           Schadenfall vom Vertrag zurückzutreten. Vorbehalten bleibt
1.   Die Versicherung beginnt mit dem im Vertrag oder mit dem              das Recht auf Auflösung durch die EGK bei einer Anzeige-
     in einer schriftlichen Antragbestätigung des Versicherers             pflichtverletzung beim Antrag (Art. 18 dieser AVB), einem
     angegebenen Datum.                                                    Versicherungsbetrug oder einem Versuch dazu.

2.   Der Versicherungsschutz richtet sich im übrigen nach den
     EVB der einzelnen Versicherungen.
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Allgemeine Versicherungsbedingungen für die
Zusatzversicherungen nach Versicherungs­
vertrags-Gesetz (AVB/VVG)

       Art. 13 Änderung des bestehenden                                      Art. 16 Änderung von Prämientarif, Franchise und
                Versicherungs­vertrages                                                ­Selbstbehalt

1.     Der Abschluss oder der Wechsel in eine höhere Versiche-         1.     Die EGK kann Prämientarif, Franchise oder Selbstbehalt
       rungsstufe unterliegt den Bedingungen für den Neuab-                  aufgrund der Kostenentwicklung und des Schadenverlaufs
       schluss eines Versicherungsvertrages.                                  auf den Beginn eines jeden Kalenderjahres neu festlegen.

2.     Der Wechsel in eine tiefere Versicherungsstufe ist unter Ein-   2. 	Eine Änderung der Prämien, auch infolge eines Altersgrup-
       haltung einer einmonatigen Kündigungsfrist auf das Ende              penwechsels, Franchisen oder Selbstbehaltregelungen teilt
       eines Kalendersemesters möglich.                                     die EGK dem Versicherungsnehmer schriftlich mit. Ist der
                                                                            Versicherungsnehmer mit der Neuregelung nicht einver-
       Art. 14   Anpassung der AVB                                          standen, kann er den betroffenen Versicherungszweig oder
                                                                            den ganzen Vertrag auf das Datum der Änderung kündigen.
1.     Die EGK ist berechtigt, diese AVB sowie die EVB der ein-             Erhält die EGK innert 30 Tagen keine Kündigung, betrachtet
       zelnen Versicherungen teilweise oder in ihrer Gesamtheit             sie dies als Zustimmung zur Neuregelung der Versicherun-
       anzupassen, wenn es kostenintensive medizinische Ent-                gen.
       wicklungen oder Änderungen beim Kreis der medizinischen
       Leistungserbringer oder den Therapieformen oder eine            3.     Grundsätzlich legt die EGK die Prämien aufgrund des zivil-
       Änderung der Leistungen des KVG nötig machen.                          rechtlichen Wohnsitzes, des Geschlechtes und des Lebens-
                                                                              alters der versicherten Person fest. Eine Prämienanpassung
2.     Werden im Laufe der Versicherungsdauer die Allgemeinen                 an das Lebensalter oder an einen anderen Wohnsitz erfolgt
       Versicherungsbedingungen oder Ergänzenden Versiche-                    jeweils auf den 1. Januar des dem Geburtstag oder Umzu-
       rungsbedingungen der Versicherungen angepasst, so kann                 ges folgenden Jahres.
       der Versicherungsnehmer verlangen, dass der Vertrag zu
       den neuen Bedingungen fortgesetzt werde. Er muss jedoch,               Art. 17   Anspruch auf Rückerstattung der Prämien
       wenn für die Versicherung zu den neuen Bedingungen eine
       höhere Gegenleistung erforderlich ist, das entsprechende               Bei vorzeitiger Auflösung oder Beendigung des Vertrages
       Entgelt gewähren. Die EGK teilt dem Versicherungsnehmer                ist die Prämie nur für die Zeit bis zur Vertragsauflösung ge-
       diese Anpassungen schriftlich mit. Versicherungsnehmer,                schuldet. Ausgenommen hiervon bleibt die Kündigung des
       die mit diesen Anpassungen nicht einverstanden sind, kön-              Vertrages im Schadenfall durch den Versicherungsnehmer
       nen die bisherigen Versicherungen für die Dauer der Laufzeit           während des auf den Vertragsabschluss folgenden Jahres.
       nach den bisherigen Bedingungen weiterführen.                          In diesem Fall bleibt der Anspruch auf die Prämie für die
                                                                              laufende Versicherungsperiode gewahrt.
       Art. 15   Prämienzahlung
                                                                              Art. 18   Folgen der verletzten Anzeigepflicht
1.     Die Prämien sind im voraus geschuldet. Sie werden an dem
       auf der Prämienrechnung aufgeführten Datum fällig.              1. 	   Hat der Anzeigepflichtige beim Abschluss der Versicherung
                                                                              eine erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen
2. 	Trifft die Prämie innerhalb eines Monats nach Fälligkeit                  musste und über die er schriftlich befragt worden ist, un-
     nicht bei der EGK ein, fordert die EGK, unter Hinweis auf die            richtig mitgeteilt oder verschwiegen, so ist der Versicherer
     Säumnisfolgen, mittels Mahnung auf, innert 14 Tagen nach                 berechtigt, den Vertrag durch schriftliche Erklärung zu
     deren Absendung Zahlung zu leisten. Bleibt die Mahnung                   kündigen. Die Kündigung wird mit Zugang beim Versiche-
     ohne Erfolg, ruht die Leistungspflicht in den Zusatzversiche-            rungsnehmer wirksam.
     rungen vom Ablauf der Mahnfrist an und die EGK kann ab
     Ablauf der Mahnfrist vom Vertrag zurücktreten.                    2.     Das Kündigungsrecht erlischt vier Wochen, nachdem der
                                                                              Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis
3. 	   Für Krankheiten, Unfälle und deren Folgen, die während des             erhalten hat.
       Ruhens der Leistungspflicht auftreten, kann ein Leistungs-
       anspruch selbst bei nachträglicher Zahlung der Prämie           3.     Wird der Vertrag durch Kündigung nach Ziffer 1 aufgelöst,
       nicht geltend gemacht werden.                                          so erlischt auch die Leistungspflicht des Versicherers für
                                                                              bereits eingetretene Schäden, deren Eintritt oder Umfang
                                                                              durch die nicht oder unrichtig angezeigte erhebliche Ge-
                                                                              fahrstatsache beeinflusst worden ist. Soweit die Leistungs-
                                                                              pflicht schon erfüllt wurde, hat der Versicherer Anspruch auf
                                                                              Rückerstattung.
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       Art. 19   Mitwirkungs- und Meldepflicht                                   Art. 22   Definition von Unfall, Krankheit und Mutterschaft

1.     Werden Versicherungsleistungen geltend gemacht, sind der           1. 	   Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende
       EGK sämtliche ärztlichen Zeugnisse, Berichte, Belege und                  Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den
       Rechnungen von Spitälern, Ärzten, medizinischem Personal                  menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körper-
       etc. einzureichen. Es werden nur Originalrechnungen aner-                 lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod
       kannt.                                                                    zur Folge hat.

2.     Der Versicherungsnehmer muss sich weiteren von der                 2.     Folgende, abschliessend aufgeführten Körperschädigungen
       EGK angeordneten Abklärungsmassnahmen unterziehen,                        sind, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder
       insbesondere zumutbaren medizinischen Untersuchungen,                     eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne unge-
       die der Diagnose und der Bestimmung der Leistungen                        wöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt:
       dienen. Unzumutbar sind medizinische Massnahmen, die
       eine Gefahr für Leben und Gesundheit des Versicherungs-            2.1    Knochenbrüche
       nehmers darstellen. Die EGK kann auf ihre Kosten von
       Medizinalpersonen und anderen Fachleuten Gutachten                 2.2    Verrenkungen von Gelenken
       einholen, insbesondere über den Gesundheitszustand und
       die Arbeitsfähigkeit des Versicherungsnehmers.                     2.3    Meniskusrisse

3.     Der Eintritt in die Akutabteilung einer Heilanstalt oder in eine   2.4    Muskelrisse
       psychiatrische Klinik ist der EGK unverzüglich, spätestens
       aber nach fünf Tagen, anzuzeigen. Bei voraussehbaren und           2.5    Muskelzerrungen
       geplanten Heilanstaltsaufenthalten ist der EGK vorgängig
       Meldung zu erstatten und Kostengutsprache zu verlangen.            2.6    Sehnenrisse
       Zusätzliche Vergütungsvoraussetzungen richten sich nach
       den jeweiligen Bestimmungen der einzelnen Versicherun-             2.7    Bandläsionen
       gen.
                                                                          2.8 	Trommelfellverletzungen
4. 	   Der Versicherte verpflichtet sich, alles Zumutbare zur Scha-
       densminderung vorzukehren und insbesondere ärztliche               3.     Keine Körperschädigung im Sinne von Absatz 2 stellen nicht
       Weisungen zu befolgen.                                                    unfallbedingte Schäden an Sachen dar, welche infolge einer
                                                                                 Krankheit eingesetzt wurden und einen Körperteil oder eine
5. 	   Werden die Melde- oder Mitwirkungspflichten schuldhaft                    Körperfunktion ersetzen. Bezüglich der Unfalldefinition
       verletzt und werden dadurch Ausmass oder Feststellung der                 wendet die EGK die UVG-Praxis unter Berücksichtigung der
       Krankheits- und Unfallfolgen beeinflusst, kann die EGK ihre               geltenden Rechtsprechung an.
       Leistungen entsprechend kürzen oder verweigern, es sei
       denn, der Versicherte oder die anspruchsberechtigte Person         4.     Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen, geis-
       beweisen, dass das vertragswidrige Verhalten auf die Fol-                 tigen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines
       gen und die Feststellungen der Krankheit oder des Unfalls                 Unfalles ist und die eine medizinische Untersuchung oder
       keinen Einfluss ausgeübt hat.                                             Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge
                                                                                 hat.
       Art. 20   Zahlungspflicht
                                                                          5. 	   Schwangerschaft und Niederkunft sowie Schwanger-
       Die versicherte Person ist gegenüber den Leistungser-                     schaftskomplikationen sind den Krankheiten gleichgestellt,
       bringern grundsätzlich Honorarschuldner. Sie akzeptiert                   sofern die Mutter bei der Niederkunft während mindestens
       jedoch anderslautende Verträge zwischen der EGK und den                   270 Tagen bei der EGK für Krankheit versichert gewesen
       Leistungserbringern, welche die Direktzahlung an die Leis-                und die Versicherungsdeckung für Mutterschaftsleistungen
       tungserbringer beinhalten.                                                nicht durch Vorbehalt ausgeschlossen ist.

       Art. 21   Honorarvereinbarungen

       Honorarvereinbarungen zwischen Rechnungssteller und
       Versicherungsnehmer sind für die EGK nicht verbindlich. Ein
       Leistungsanspruch besteht nur im Rahmen des von der EGK
       für den betreffenden Leistungserbringer anerkannten Tarifs.
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Allgemeine Versicherungsbedingungen für die
Zusatzversicherungen nach Versicherungs­
vertrags-Gesetz (AVB/VVG)

Art. 23    Leistungsausschlüsse                                          3.     Bei Eingehen von Wagnissen können die Versicherungs-
                                                                                leistungen verhältnismässig gekürzt und in besonders
1.        Keine Versicherungsdeckung besteht für:                               schweren Fällen verweigert werden. Unter Wagnis werden
                                                                                Handlungen verstanden, mit denen sich der Versicherte ei-
1.1 	     Krankheiten und Unfälle die beim Vertragsabschluss unter              ner besonders grossen Gefahr aussetzt, ohne die Vorkehren
          Vorbehalt gestellt wurden                                             zu treffen oder treffen zu können, die das Risiko auf ein ver-
                                                                                nünftiges Mass beschränken. Rettungshandlungen zuguns-
1.2 	     Krankheiten, Unfälle und deren Folgen nach Erlöschen der              ten von Personen sind indessen auch dann versichert, wenn
          Versicherung, auch wenn während der Versicherungsdauer                sie an sich als Wagnisse zu betrachten sind. Bezüglich der
          Leistungen erbracht wurden                                            Definition von Wagnissen wendet die EGK die UVG-Praxis
                                                                                unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsprechung an.
1.3       Kosmetische Behandlungen oder Operationen
                                                                         4.     Gemäss den EVB der einzelnen Versicherungen können
1.4       Behandlung von Fertilitätsstörungen                                   weitere Leistungen ausgeschlossen werden.

1.5       Kosten einer unwirksamen, unzweckmässigen oder unwirt-                Art. 24   Vorbehalte
          schaftlichen Behandlung im Sinne des Krankenversiche-
          rungsgesetzes                                                  1. 	   Die EGK kann für Krankheiten oder Unfallfolgen, die bei Ver-
                                                                                sicherungsbeginn bestehen oder früher bestanden haben
1.6       Zahnbehandlungen, sofern nicht in einzelnen Versicherun-              und erfahrungsgemäss zu Rückfällen führen können, einen
          gen eine Deckung ausdrücklich vorgesehen ist                          Vorbehalt anbringen.

1.7 	     Krankheiten und Unfälle infolge Konsums von Alkohol, Me-       2.     Die EGK bestimmt die Vorbehaltsdauer und definiert den
          dikamenten, Drogen und Chemikalien, wenn der Versicherte              Vorbehalt.
          ihn absichtlich oder grobfahrlässig vorgenommen und
          dadurch eine wesentliche Ursache für die Krankheit oder        3.     Dem Versicherten steht es frei, vor Ablauf der Vorbehalts-
          den Unfall gesetzt hat                                                frist auf seine Kosten den Nachweis zu erbringen, dass ein
                                                                                bestehender Vorbehalt nicht mehr gerechtfertigt ist, weil er
1.8       Selbstverstümmelung, Selbsttötung sowie der Versuch dazu              keine Gefahrentatsache mehr darstellt, und dessen Aufhe-
                                                                                bung zu beantragen.
2. 	      Bei Krankheit oder Unfall im Zusammenhang mit folgenden
          Ereignissen werden sämtliche Versicherungsleistungen                  Art. 25 Zusammenfallen von Krankheiten,
          verweigert:                                                                    Gebrechen und Unfällen

2.1       ausländischem Militärdienst                                           Haben unabhängig vom versicherten Ereignis entstandene
                                                                                Krankheiten, Gebrechen sowie Unfälle die Folgen des versi-
2.2 	Teilnahme an kriegerischen Handlungen, Terrorakten und                     cherten Ereignisses vergrössert, werden die Leistungen der
     bandenmässigen Verbrechen                                                  EGK nach sachverständigem Ermessen in einem dem Anteil
                                                                                der fremden Faktoren entsprechenden Masse gekürzt.
2.3       Beteiligung an Raufereien und Schlägereien, es sei denn, der
          Versicherte sei als Unbeteiligter oder bei Hilfeleistung für          Art. 26   Überentschädigung und Leistungen Dritter
          einen Wehrlosen durch die Streitenden verletzt worden
                                                                         1.     Dem Versicherten darf aus den Leistungen der EGK oder
2.4       Gefahren, denen sich der Versicherte dadurch aussetzt,                deren Zusammentreffen mit Leistungen Dritter kein Gewinn
          dass er andere stark provoziert                                       erwachsen. Bei der Berechnung der Überentschädigung
                                                                                werden Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung
2.5 	     Teilnahme an Unruhen                                                  berücksichtigt, die dem Anspruchsberechtigten aufgrund
                                                                                des Versicherungsfalles zustehen. Die Leistungen werden
2.6 	Einwirkung ionisierender Strahlen und Schäden aus Atom-                    jeweils in Ergänzung zu denjenigen der Sozialversicherer
     energie                                                                    erbracht. Im Verhältnis zu den Privatversicherern gelten
                                                                                die gesetzlichen Koordinationsregelungen. Bei Doppelver-
2.7 	     Naturkatastrophen wie Erdbeben, Staudammbrüche und                    sicherung im Sinne von Art. 53 VVG haftet die EGK in dem
          Meteoriteneinschläge                                                  Verhältnis, in dem ihre Versicherungssumme zum Gesamt-
                                                                                betrag der Versicherungssummen steht.
9

2.   Die Entschädigungen aller Versicherer zusammen dürfen die
     tatsächlichen Kosten nicht übersteigen.

3.   Kürzt oder verweigert ein anderer Versicherer seine Leistun-
     gen, so wird der durch die Kürzung des anderen Versicherers
     bedingte Ausfall nicht ersetzt.

4.   Keine Leistungspflicht besteht, wenn der Versicherte ohne
     Zustimmung des Versicherers mit einem leistungspflichti-
     gen Dritten einen teilweisen oder gänzlichen Verzicht auf
     Versicherungs- oder Schadenersatzleistungen oder eine
     Kapitalabfindung vereinbart hat.

     Art. 27   Verrechnung und Rückforderung

1.   Die EGK kann fällige Leistungen mit Forderungen gegenüber
     dem Versicherungsnehmer verrechnen.

2.   Die versicherten Personen und der Versicherungsnehmer
     haben gegenüber der EGK kein Verrechnungsrecht.

3.   Von der EGK irrtümlich erbrachte Leistungen sind vom Ver-
     sicherten auf schriftliche Aufforderung zurückzuerstatten.
     Der EGK steht überdies ein Verrechnungsrecht zu.

     Art. 28   Verbot von Abtretung und Verpfändung

     Forderungen gegenüber der EGK dürfen vom Versicherten
     und vom Versicherungsnehmer weder abgetreten noch
     verpfändet werden.

     Art. 29   Verjährung

     Die Forderungen aus dem Versicherungsvertrage verjähren
     in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leis-
     tungspflicht begründet (Art. 46, VVG).

     Art. 30   Gerichtsstand und Meldestelle

1.   Für Klagen gegen die EGK aus dem vorliegenden Versiche-
     rungsvertrag sind wahlweise entweder die Gerichte am
     schweizerischen Wohnort der versicherten Person oder am
     Hauptsitz der EGK in Laufen zuständig.

2.   Mitteilungen der Versicherten oder des Versicherungsneh-
     mers sind jeweils an die zuständige Agentur der EGK oder
     an den Hauptsitz der EGK zu richten.
Ergänzende
 10        Versicherungsbedingungen
EGK-SUN nach Versicherungsvertrags-
Gesetz (EVB/VVG)                                                                                    Ausgabe 1.1.2013

Inhaltsverzeichnis              Art. 1    Rechtsgrundlagen
                                Art. 2    Versicherungsmöglichkeiten
                                Art. 3    Familienprämienrabatt
                                Art. 4    Selbstbehalt
                                Art. 5    Vorgeburtliche Aufnahme
                                Art. 6    Leistungsumfang
                                Art. 7    Spitalbehandlung
                                Art. 8    Behandlung im Akutspital
                                Art. 9 	Transportkosten
                                Art. 10   Bade- und Erholungskuren
                                Art. 11   Aufenthalte in psychiatrischen Spitälern
                                Art. 12 	 Krankenpflege zu Hause, Haushaltshilfe
                                Art. 13   Ausland
                                Art. 14   Leistungsausschlüsse
                                Art. 15 	Unübliche Honoraransätze/Höchstansätze für Unterkunft, Verpflegung und
                                          allgemeine Pflege
                                Art. 16 	Erweiterte und spezielle Leistungen
                                Art. 17   Sistierung
11

       Art. 1   Rechtsgrundlagen                                              Art. 3   Familienprämienrabatt

1.     Soweit diese Ergänzenden Versicherungsbedingungen              1.      Bei gemeinsamem Prämieninkasso für Versicherte, die im
       (EVB) keine abweichenden Bestimmungen enthalten, gelten                gleichen Haushalt leben, wird allen Versicherten ein Famili-
       die AVB/VVG sowie das Versicherungsvertragsgesetz.                     enrabatt von 10 % gewährt. Für das Produkt EGK-SUN 5 gilt
                                                                              dieser Familienrabatt nicht.
2.     Jede Person kann bis zum zurückgelegten 60. Altersjahr
       Antrag auf Abschluss einer Zusatzversicherung nach diesen      2.      Voraussetzung ist, dass mindestens ein Elternteil zusam-
       Ergänzenden Versicherungsbedingungen stellen.                          men mit einem Kind versichert ist.

       Art. 2   Versicherungsmöglichkeiten                            3.      Der Rabatt wird bis Ende Kalenderjahr, in dem das jüngste
                                                                              Kind das 25. Altersjahr vollendet, gewährt.
	Es bestehen folgende Versicherungsmöglichkeiten:
                                                                      4.      Kinder, die zusammen mit mindestens einem Elternteil
1.     EGK-SUN Komplementär (SUN 5)                                           versichert sind, werden im SUN 3 von der Prämie befreit. Die
       Kostenübernahme ausschliesslich für die erweiterten und                Prämienbefreiung für die Kinder erfolgt im Rahmen eines
       speziellen Leistungen gemäss Artikel 16.                               eigenen Tarifes, welcher für diejenigen Eltern gilt, welche
                                                                              eine Versicherung mit Prämienbefreiung für die Kinder ab-
2.     EGK-SUN 3 (SUN 3)                                                      geschlossen haben. Der Abschluss dieser Versicherungsart
       (inkl. Leistungen SUN 5)                                               war nur bis zum 31.12.2002 möglich und wird im Sinne der
       Allgemeine Abteilung eines öffentlichen oder privaten                  Besitzstandgarantie weitergeführt.
       Akutspitals in der Schweiz (Mehrbettzimmer), das auf einer
       kantonalen Spitalliste aufgeführt ist (sind nur einzelne Ab-   5.      Als Kinder im Sinne von Ziffer 4 gelten Versicherte bis zum
       teilungen auf der Liste aufgeführt, betrifft die Deckung nur           vollendeten 18. Altersjahr.
       diese Abteilungen). Zusätzlich gedeckt sind die allgemeinen
       Abteilungen von Spitälern mit komplementärmedizinischer                Art. 4   Selbstbehalt
       Ausrichtung gemäss separater Liste.
                                                                      1. 	    In den Versicherungsstufen SUN 2, SUN 1 und SUN 9 kann
3.     EGK-SUN 2 (SUN 2)                                                      ein Selbstbehalt von CHF 1000.–, CHF 2000.– oder CHF
       (inkl. Leistungen SUN 5)                                               5000.– pro Kalenderjahr vereinbart werden.
       Halbprivate Abteilung eines öffentlichen oder privaten
       Akutspitals in der Schweiz (2-Bett-Zimmer).                    1.1     Der Selbstbehalt wird von den aus dieser Versicherung zu
                                                                              bezahlenden und durch die gesetzliche Krankenpflegeversi-
4.     EGK-SUN 1 (SUN 1)                                                      cherung nicht gedeckten Kosten abgezogen. Ausgenommen
       (inkl. Leistungen SUN 5)                                               davon sind die Leistungen gemäss Artikel 16.
       Private Abteilung eines öffentlichen oder privaten
       Akutspitals in der Schweiz (1-Bett-Zimmer).                    2. 	    In der Versicherungsstufe SUN 3 wird ein Selbstbehalt pro
                                                                              Kalenderjahr vereinbart.
5. 	   EGK-SUN 9 (SUN 9)
       (inkl. Leistungen SUN 5)                                       2.1     Dieser Selbstbehalt gilt für sämtliche Leistungen der in
       Private Abteilung eines öffentlichen oder privaten                     Art. 16 dieser EVB aufgeführten Leistungen, ausgenommen
       Akutspitals in der ganzen Welt (1-Bett-Zimmer).                        die freie Arztwahl Art. 16 Abs. 1.1.

6. 	   EGK-SUN Flex (SUN 4)                                           2.2 	   Der Selbstbehalt in der Versicherungsstufe SUN 3 ist Be-
       (inkl. Leistungen SUN 5)                                               standteil des Prämientarifs und kann im Rahmen einer Ta-
       Der Versicherte kann vor einem Spitaleintritt frei wählen,             rifänderung von der EGK an die in der Krankenversicherung
       auf welcher Abteilung er sich behandeln lassen will unter              massgebliche Teuerung angepasst werden. Eine Erhöhung
       Beachtung folgender Regelung:                                          der Ansätze für die Selbstbehalte wird einer Prämienerhö-
       Bei Aufenthalt in der allgemeinen Abteilung eines                      hung gleichgestellt.
       Akutspitals: Leistungen gemäss SUN 3 ohne Selbstbehalt.
       Bei Aufenthalt in der halbprivaten Abteilung eines Akut-       3. 	Eine Erhöhung des Selbstbehaltes durch den Versicherungs-
       spitals: Leistungen gemäss SUN 2, wobei in jedem Fall ein           nehmer ist mit einmonatiger Voranzeige auf den Beginn
       Selbstbehalt von 15 % der SUN-Leistungen bis zu einem               eines Kalenderjahres möglich.
       Maximalbetrag von CHF 6000.– pro Kalenderjahr gilt.
       Bei Aufenthalt in der privaten Abteilung eines Akutspitals:    4. 	Eine Reduktion des Selbstbehaltes ist nur bis zum 60.
       Leistungen gemäss SUN 1, wobei in jedem Fall ein Selbst­            Altersjahr möglich und erfordert zudem einen ärztlichen
       behalt von 25 % der SUN-Leistungen bis zu einem Maximal-            Bericht über den Gesundheitszustand zuhanden des
       betrag von CHF 8000.– pro Kalenderjahr gilt.
12

Ergänzende Versicherungsbedingungen
EGK-SUN nach Versicherungsvertrags-
Gesetz (EVB/VVG)

        Versicherers. Die Reduktion des Selbstbehaltes ist nur auf     5.     Geburt und Wochenbett in einem Entbindungsheim/Ge-
        Anfang eines Kalenderjahres möglich und untersteht den                burtshaus
        Bestimmungen über die Höherversicherung gemäss AVB/                   Kostenübernahme der von der EGK zum Voraus garantierten
        VVG.                                                                  Behandlungs- und Aufenthaltskosten.

        Art. 5   Vorgeburtliche Aufnahme                               6. 	   Unfälle

        Bei Vertragsabschluss vor der Geburt wird das Kind ohne        6.1    Gegen einen Prämienzuschlag gewährt der Versicherer bei
        Vorbehalt in die Stufe SUN 3 aufgenommen. Ein vorgeburtli-            Unfällen die gleichen Leistungen wie bei Krankheit.
        cher Versicherungsabschluss für andere EGK-SUN-Varianten
        ist ausgeschlossen.                                            6.2    Übernommen werden auch die Kosten für den erstmaligen
                                                                              Kauf von Prothesen, Brillen, Kontaktlinsen, Hörapparaten
        Art. 6   Leistungsumfang                                              und orthopädischen Hilfsmitteln, wenn diese in direktem
                                                                              Zusammenhang mit einem versicherten Unfall entstanden
	In Ergänzung zu den Leistungen aus der obligatorischen                       sind. Zudem bezahlt der Versicherer die aus Mieten entste-
  Krankenpflegeversicherung vergütet die EGK-SUN- Versiche-                   henden Kosten von Krankenmobilien während 6 Monaten ab
  rung:                                                                       Unfalldatum bis maximal CHF 500.–. Wurden obgenannte
                                                                              Hilfsmittel bei einem versicherten Unfall, der eine ärztliche
1. 	    EGK-SUN 3 (SUN 3)                                                     Behandlung bedingte, beschädigt oder zerstört, so werden
        (inkl. Leistungen SUN 5)                                              die Reparatur- oder gar die Ersatzkosten bezahlt.
        Die von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
        nicht gedeckten Behandlungs- und Aufenthaltskosten                    Art. 7    Spitalbehandlung
        bei stationärem Aufenthalt in allen Spitälern der Schweiz
        für Akutpatienten, die auf einer kantonalen Spitalliste               Als Spitalbehandlung gilt die akute medizinische Be-
        aufgeführt sind (sind nur einzelne Abteilungen auf der Liste          handlung in einem Spital, die nach allgemeiner ärztlicher
        aufgeführt, betrifft die Deckung nur diese Abteilungen).              Beurteilung einen stationären Aufenthalt von mindestens 24
        Zusätzlich gedeckt sind die Kosten der allgemeinen Abtei-             Stunden erfordert.
        lungen der Spitäler gemäss Art. 2 Ziffer 2.
                                                                              Art. 8    Behandlung im Akutspital
2. 	    EGK-SUN 2 und 1 (SUN 2, SUN 1)
        (inkl. Leistungen SUN 5)                                       1. 	   Die EGK-SUN übernimmt im Rahmen der Koordinationsre-
        Die von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung                 geln gemäss Art. 26 AVB/VVG Kosten für Untersuchung und
        nicht gedeckten Behandlungs- und Aufenthaltskosten bei                Behandlung durch Ärzte, abgegebene oder verordnete Arz-
        stationärem Aufenthalt in allen Spitälern der Schweiz für             neien, Laboranalysen und Behandlungen durch medizinisch-
        Akutpatienten in den jeweiligen Abteilungen.                          therapeutisches Hilfspersonal. Weiter vergütet die EGK-SUN
                                                                              die Kosten von Unterkunft, Verpflegung und Grundpflege.
3. 	    EGK-SUN 9 (SUN 9)
        (inkl. Leistungen SUN 5)                                       2.     Die Vergütung des Versicherers bemisst sich nach den
                                                                              vom Spital angewendeten Ansätzen jener Abteilung, der
3.1 	   Die von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung                 die gewählte Versicherungsstufe entspricht (allgemeine,
        nicht gedeckten Behandlungs- und Aufenthaltskosten bei                halbprivate oder private Abteilung [SUN 3, SUN 2, SUN 1,
        stationärem Aufenthalt in allen Spitälern der ganzen Welt             SUN 9]). Begibt sich der Versicherte in eine teurere Abtei-
        für Akutpatienten.                                                    lung, so übernimmt der Versicherer nur die Kosten gemäss
                                                                              versicherter Stufe.
3.2 	   Die EGK-SUN 9 trägt bei akuter Erkrankung sämtliche
        Mehrkosten der medizinisch notwendigen ambulanten              3.     Bei Geburt werden die Kosten für den gesunden Säugling
        Behandlung auf der ganzen Welt, soweit diese nicht eine               aus der Versicherung der Mutter bezahlt, solange sich
        Pflichtleistung der obligatorischen Krankenpflegeversiche-            Mutter und Kind zusammen im Spital aufhalten. Vorausset-
        rung nach KVG darstellen.                                             zung dazu ist, dass für den Säugling von Geburt weg beim
                                                                              Versicherer die obligatorische Krankenpflegeversicherung
4. 	    EGK-SUN Komplementär (SUN 5)                                          besteht.
        Aus dieser Versicherung werden ausschliesslich die Kosten
        der erweiterten und speziellen Leistungen gemäss Artikel 16
        bezahlt.
13

     Art. 9    Transportkosten                                               Art. 11   Aufenthalte in psychiatrischen Spitälern

     Kosten für Nottransporte durch medizinische Leistungs-                  Für Klinikaufenthalte in psychiatrischen Spitälern,
     erbringer ins nächstgelegene Spital werden pro Jahr in                  psychiatrischen Abteilungen in Krankenhäusern und
     folgendem Umfang übernommen:                                            Nervensanatorien übernimmt der Versicherer innerhalb von
                                                                             zwei Jahren ab erstem Spitaleintritt während längstens 90
     EGK-SUN 3 	      maximal CHF       1000.–                               Tagen in Ergänzung zu den Leistungen der obligatorischen
     EGK-SUN 2 	      maximal CHF       2500.–                               Krankenpflegeversicherung die vollen Behandlungs- und
     EGK-SUN 1 	      maximal CHF       5500.–                               Aufenthaltskosten in der versicherten Spitalklasse. Dauert
     EGK-SUN Flex 	   maximal CHF       2500.–                               der Aufenthalt länger als 90 Tage, werden für weitere 90
     EGK-SUN 9 	      maximal CHF      20000.–                               Tage 50 % der durch die Rechnung des Leistungserbringers
                                                                             ausgewiesenen und durch die obligatorische Krankenpfle-
     Krankentransporte in psychiatrische Kliniken sowie                      geversicherung nicht gedeckten Kosten übernommen bis zu
     Such- und Bergungskosten werden nicht übernommen.                       folgender Höchstlimite:
     Ausgenommen von diesem Leistungsausschluss sind
     Personen, die vor dem 1. Januar 1997 bei der EGK im                     EGK-SUN 3 	      maximal CHF 	    30.–/Tag
     Rahmen der EGK-SUN versichert waren und diese neu und                   EGK-SUN 2 	      maximal CHF 	    50.–/Tag
     ununterbrochen nach Versicherungsvertragsgesetz bei der                 EGK-SUN 1 	      maximal CHF 	    70.–/Tag
     EGK weiterführen.                                                       EGK-SUN Flex 	   maximal CHF 	    50.–/Tag
                                                                             EGK-SUN 9 	      maximal CHF 	   100.–/Tag
     Art. 10    Bade- und Erholungskuren
                                                                             Ab 181. Tag werden keine Leistungen mehr übernommen.
     Mindestens 14 Tage vor Kurantritt muss der EGK eine
     ärztliche Verordnung eingereicht werden. Kostengutsprache               Art. 12   Krankenpflege zu Hause, Haushalthilfe
     erfolgt nur nach einem Spitalaustritt oder nach wiederholter
     ärztlicher Behandlung von mindestens drei Monaten. Fol-          1. 	   Ist die vorübergehende Behandlung durch eine Hauspflege
     gende Beträge werden für Krankenpflegeleistungen während                aufgrund eines ärztlichen Attestes medizinisch indiziert und
     maximal 21 Tagen ausgerichtet:                                          eine Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen, so werden für die
                                                                             Krankenpflege zu Hause, eingeschlossen Haushalthilfen,
     EGK-SUN 3 	      maximal CHF 	    30.–/Tag                              folgende Leistungen ausgerichtet:
     EGK-SUN 2 	      maximal CHF 	    50.–/Tag
     EGK-SUN 1 	      maximal CHF 	    70.–/Tag                              EGK-SUN 3 	    maximal CHF 	 30.–/Tag
     EGK-SUN Flex 	   maximal CHF 	    50.–/Tag                              EGK-SUN 2 	    maximal CHF 	 50.–/Tag
     EGK-SUN 9 	      maximal CHF 	   100.–/Tag                              EGK-SUN 1 	    maximal CHF 	 70.–/Tag
                                                                             EGK-SUN Flex 	 maximal CHF 	 50.–/Tag
     Dieser Anspruch besteht bei Aufenthalt in anerkannten Heil-             EGK-SUN 9 	    maximal CHF 	 100.–/Tag
     bad- und Rheumastationen, Bäder-, Rekonvaleszenz- und                   bis maximal 21 mal pro Kalenderjahr
     Höhenkliniken, in Sanatorien für Asthma- und TBC-Kuren.
                                                                             Bei Pflege durch Angehörige werden die Leistungen nur er-
     Beiträge an Badekuren werden nur dann geleistet, wenn der               bracht, wenn der Angehörige eine bisherige Tätigkeit infolge
     Versicherte sich der Behandlung in einer ärztlich geleiteten            der zu übernehmenden Pflege vollständig aufgeben muss.
     Badekuranstalt unterzieht, eine kurärztliche Eintrittsuntersu-
     chung stattfindet, balneologische und physikalische Mass-        2.     Auf spezielles vorausgegangenes Gesuch hin gewährt
     nahmen absolviert werden und wenn eine Schlusskontrolle                 der Versicherer Beiträge an die Kinderbetreuung durch
     mit Bericht an den einweisenden Arzt erfolgt.                           den Ehepartner oder andere Hilfspersonen während eines
                                                                             Spitalaufenthaltes des haushaltführenden Versicherten aus
     Sind obgenannte Bedingungen nicht erfüllt, besteht kein                 dessen Versicherung bis zu folgender Höchstlimite:
     Leistungsanspruch.
                                                                             EGK-SUN 3 	    maximal CHF 	 30.–/Tag
                                                                             EGK-SUN 2 	    maximal CHF 	 50.–/Tag
                                                                             EGK-SUN 1 	    maximal CHF 	 70.–/Tag
                                                                             EGK-SUN Flex 	 maximal CHF 	 50.–/Tag
                                                                             EGK-SUN 9 	    maximal CHF 	 100.–/Tag
                                                                             bis maximal 21 mal pro Kalenderjahr
14

Ergänzende Versicherungsbedingungen
EGK-SUN nach Versicherungsvertrags-
Gesetz (EVB/VVG)

       Bei Pflege durch Angehörige werden die Leistungen nur        3.     Bei Organtransplantationen werden aus dieser Versicherung
       erbracht, wenn der Angehörige eine bisherige Tätigkeit              nur Leistungen für die Mehrkosten des Zweibett- oder Ein-
       infolge der zu übernehmenden Kinderbetreuung vollständig            bettzimmers während des Spitalaufenthaltes übernommen,
       aufgeben muss.                                                      sofern es sich dabei um Transplantationen handelt, die vom
                                                                           Verband für Gemeinschaftsaufgaben der Krankenkassen
3.     Haushalthilfen nach Haus- oder ambulanter Geburt:                   aufgrund vereinbarter Fallpauschalen aus der obligatori-
       Bei ambulanter oder Hausgeburt werden folgende Leistun-             schen Krankenpflegeversicherung übernommen werden.
       gen für maximal 10 Tage erbracht:                                   Eine aktuelle Liste dieser Transplantationen kann beim
                                                                           Versicherer jederzeit angefordert werden.
       EGK-SUN 3 	      maximal CHF 	    60.–/Tag
       EGK-SUN 2 	      maximal CHF 	    70.–/Tag                          Art. 15 Unübliche Honoraransätze/Höchstansätze für
       EGK-SUN 1 	      maximal CHF 	    80.–/Tag                                   ­U nterkunft, Verpflegung und allgemeine Pflege
       EGK-SUN Flex 	   maximal CHF 	    70.–/Tag
       EGK-SUN 9 	      maximal CHF 	   100.–/Tag                   1.     Sind bei Spitalbehandlungen oder ambulanten Operati-
                                                                           onen die geforderten Honorare und weiteren Kosten zu
       Art. 13   Ausland                                                   übersetzten oder unüblichen Tarifen berechnet, so kann
                                                                           der Versicherer vom Rechnungssteller eine entsprechende
1.     Bei akuter Erkrankung im Ausland gewährt der Versicherer            Herabsetzung verlangen. Der Versicherte reicht dem Versi-
       bei rechtzeitiger Krankmeldung die Versicherungsleistungen          cherer zu diesem Zweck die unbezahlten Rechnungen ein
       im Umfang, wie sie ihm bei Behandlung am Schweizeri-                und erteilt ihm auf Verlangen die nötige Stellvertretungs-
       schen Wohnort des Versicherten erwachsen würden bis zu              und Prozessvollmacht. Der Versicherer vergütet dann die
       folgenden Höchstlimiten:                                            Leistungen nach den in solchen Fällen angemessenen
                                                                           Ansätzen. Verlangt dagegen der Versicherer keine Herabset-
       EGK-SUN 3 	   maximal CHF 	      1000.–/Tag                         zung, so übernimmt er die ausgewiesenen Kosten bis zum
                     bis maximal CHF    6000.–/Fall                        versicherten Masse vollständig.
       EGK-SUN 2 	 maximal CHF 	        1000.–/Tag
                     bis maximal CHF 	 12 000.–/Fall                2. 	   Der Versicherer kann zur Deckung der Kosten für Unterkunft,
       EGK-SUN 1 	 maximal CHF 	        1000.–/Tag                         Verpflegung und allgemeine Pflege Höchstansätze festle-
                     bis maximal CHF 	 20 000.–/Fall                       gen, die die Kosten in der betreffenden Spitalabteilung im
       EGK-SUN Flex 	maximal CHF 	      1000.–/Tag                         allgemeinen decken aber verhindern, dass die Versicherung
                     bis maximal CHF 	 12 000.–/Fall                       durch Beanspruchung ausgesprochener Luxuszimmer oder
                                                                           Luxuskliniken ausgenützt wird. Der Versicherte wird im Rah-
       In den vorerwähnten Höchstlimiten sind sämtliche Kosten             men eines Anhangs zu seinem Versicherungsvertrag über
       wie Behandlung, Pflege, Honorare, Unterkunft und Verpfle-           diese Höchstansätze orientiert.
       gung etc. abgegolten.
                                                                           Art. 16   Erweiterte und spezielle Leistungen
2. 	   EGK-SUN 9
       Aus dieser Versicherung gewährt der Versicherer bei akuter   1.1    Freie Arztwahl: Mehrkosten der freien Arztwahl in der gan-
       Erkrankung im Ausland im Rahmen dieser EVB seine Leis-              zen Schweiz ausserhalb des Wohn- oder Arbeitsortes oder
       tungen in dem Land, in welchem sich der Versicherte zum             dessen Umgebung im Rahmen der gültigen, ortsüblichen
       Zeitpunkt der Erkrankung oder des Unfalles aufhält.                 und verbindlich anerkannten Kassentarife.

       Art. 14   Leistungsausschlüsse                               1.2    Naturheilpraktiker/-in in der ganzen Schweiz: Kostenüber-
                                                                           nahme zu 80 %, sofern die Behandlung durch einen von
1. 	Es werden nur Leistungen bei Hospitalisation in Spitälern              der EGK anerkannten und registrierten Naturheilpraktiker
     für Akutkranke übernommen. Ausgeschlossen sind Leis-                  durchgeführt wird.
     tungen für chronisch Kranke, Pflege- und Geriatriepatienten
     sowie für nicht mehr akut rehabilitationsbedürftige Patien-    1.3    Natürliche Heilmittel wie phyto-therapeutische, homöo­
     ten bei Aufenthalt in Alters- und Pflegeheimen, in Spitälern          pathische und anthroposophische Präparate: Kostenüber-
     oder Spitalabteilungen für chronisch Kranke oder ähnlichen            nahme auf Verordnung vom Arzt oder Naturheilpraktiker zu
     Einrichtungen. Ausgeschlossen sind zudem Entwöhnungs-                 80 %, sofern die Behandlung durch einen Arzt oder einen von
     kuren und Zahnbehandlungen.                                           der EGK anerkannten und registrierten Naturheilpraktiker
                                                                           durchgeführt wird und sofern die Leistungen nicht zulasten
2. 	   Nehmen ein oder mehrere Aufenthalte im Akutspital die               der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gehen.
       Eigenschaften einer Chroniker-Behandlung an (in der Regel
       nach 90 Tagen ununterbrochenem Spitalaufenthalt), so wer-
       den über diese 90 Tage hinaus keine weiteren Leistungen
       aus dieser Versicherung übernommen.
15

1.4    Medikamente: Ärztlich verordnete Medikamente, die nicht        2.1     Akupunkt-Massage
       zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
       gehen, werden zu 50 %, maximal CHF 480.– pro Kalender-         2.2 	   Alexander-Technik oder Eutonie Gerda Alexander
       jahr übernommen. Ausgenommen sind jene Produkte, die
       gemäss Liste der pharmazeutischen Präparate (LPPV) zu-         2.3     Atem-Therapie
       lasten der Versicherten sind oder für welche die Kostenüber-
       nahme gemäss spezieller Regelung in Absatz 1.3 erfolgt.        2.4     Autogenes Training oder Yoga

1.5    Psychotherapie bei einem diplomierten Psychologen:             2.5     Bachblüten-Beratung
       20 Sitzungen zu CHF 60.– und weitere 20 Sitzungen zu
       CHF 30.– pro Kalenderjahr während längstens drei inner-        2.6     Bindegewebe-Massage
       halb von fünf Kalenderjahren.
                                                                      2.7     Biodynamische Therapie
1.6    Prothetische Ersatz- und Hilfsmittel wie künstliche Glieder,
       Stützkorsett, Bruchbänder, Schuheinlagen, Ektoprothesen,       2.8     Bioresonanz-Therapie
       Gehböckli, Stöcke und Krücken werden in Ergänzung zu den
       gesetzlichen Pflichtleistungen zu 50 % der gesamten Kosten     2.9 	   Craniosacral-Therapie
       bis maximal CHF 500.– pro Kalenderjahr übernommen.
                                                                      2.10    Farb-Therapie
1.7    Ärztliche Vorsorgeuntersuchung (Check-up): Pro Kalender-
       jahr wird eine Untersuchung bis zum Betrag von CHF 200.–       2.11    Feldenkrais-Methode
       übernommen.
                                                                      2.12 	 Fussreflexzonen-Therapie
1.8    Gynäkologische Vorsorgeuntersuchung: In Ergänzung zur
       obligatorischen Krankenpflegeversicherung Kostenübernah-       2.13    Heileurythmie oder Kunsttherapie
       me zweier Untersuchungen innerhalb von drei Kalenderjah-
       ren.                                                           2.14    Kinesiologie

1.9    Geburtsvorbereitung/Rückbildungsturnen: Diese Kosten           2.15    Lymphdrainage
       werden zu 50 % übernommen.
                                                                      2.16    Medizinische Massage
1.10   Wöchnerinnen-Paket: Kostenübernahme. Medizinische
       Utensilien bei Hausgeburten oder ambulanten Geburten.          2.17    Medau-Therapie (organisch rhythmische
                                                                              Bewegungsbildung)
1.11   Stillberatung: In Ergänzung zu den Leistungen aus der
       obligatorischen Krankenpflegeversicherung werden Stillbe-      2.18    Osteopathie- oder Etiopathie-Therapie
       ratungen zu 50 % der gesamten Kosten vergütet.
                                                                      2.19    Polarity-Therapie
1.12   Natürliche Heilanwendungen durch Ärzte
       Natürliche Heilanwendungen (insbesondere Homöopathie,          2.20 	 Rolfing
       Anthroposophische Medizin, Chinesische Medizin, Phyto-
       therapie und Neuraltherapie) durch Ärzte mit kantonaler        2.21    Shiatsu
       Berufsausübungs-Bewilligung werden zu 80 % übernommen.
                                                                      2.22    Sophrologie-Therapie
1.13   Akupunktur
       Übernahme der Kosten zu 80 %.                                  2.23 	Tomatis-Therapie

2.     Vom Versicherer anerkannte Therapien                           2.24 	Trager-Therapie
       Für die nachfolgenden Behandlungen gilt je Therapiemetho-
       de für Einzeltherapie ein Leistungsanspruch für die Kosten     2.25    Wirbelsäulenmassage
       von maximal 12 Sitzungen pro Kalenderjahr à CHF 70.– pro
       Sitzung, für Gruppentherapie CHF 35.– pro Sitzung, sofern              Maximal kann diese Leistung von CHF 70.– für 36 Sitzun-
       die Behandlung durch einen von der EGK anerkannten und                 gen pro Kalenderjahr, maximal für 3 verschiedene Methoden
       registrierten Therapeuten durchgeführt wird.                           und höchstens für 12 Sitzungen gleicher Methode, geltend
                                                                              gemacht werden.
16

Ergänzende Versicherungsbedingungen
EGK-SUN nach Versicherungsvertrags-
Gesetz (EVB/VVG)

3.    Diverse Leistungen und Therapien:

3.1   Medizinisch orientierte Anwendungen und Aktivitäten zur
      Erhaltung der Gesundheit gemäss besonderem Leistungs­
      katalog des Versicherers: Unter Leitung von dafür qualifi-
      zierten und geschulten Personen bis maximal CHF 500.–
      pro Kalenderjahr.

3.2   Umweltverträglichkeitsprüfung in den Wohnräumen des
      Versicherten: Bis maximal CHF 200.– pro Kalenderjahr.

3.3   Gesundheits- und Ernährungsberatung: Bis maximal
      CHF 200.– pro Kalenderjahr.

3.4   Kuren: Therapeutische Massnahmen der erweiterten Me-
      dizin bei Kuren nach ärztlicher Kurverordnung, mit welcher
      diese Massnahmen tatsächlich verordnet wurden: Kosten-
      übernahme bis maximal CHF 500.– pro Kalenderjahr.

3.5   Haarmineralanalyse: Kostenübernahme bis maximal
      CHF 100.– pro Kalenderjahr.

4.    Ergänzende Bestimmungen

4.1   Bei unterjährigem Eintritt werden die Leistungen pro rata
      temporis für das laufende Kalenderjahr ausgerichtet.

4.2   Massgebend ist das Datum der Behandlung resp. das Kauf-,
      Liefer- oder Bezugsdatum.

      Art. 17   Sistierung

1.    Die Sistierung der Versicherung ist auf vorheriges schriftli-
      ches Gesuch des Versicherungsnehmers bei einem Ausland-
      aufenthalt von länger als 6 Monaten möglich, jedoch für
      höchstens 3 Jahre.

2.    Solange die Versicherungsdeckung sistiert ist, besteht
      kein Anspruch auf Leistungen des Versicherers. Bei Hei-
      maturlaub anlässlich eines Auslandaufenthaltes bleibt die
      Versicherung sistiert. Während der Sistierungszeit wird die
      Prämie durch die Sistierungsprämie ersetzt. Nach Ablauf
      des Auslandaufenthaltes wird die Versicherung auf schrift-
      lichen Antrag des Versicherungsnehmers hin frühestens
      30 Tage nach Eingang dieses Antrages beim Versicherer
      auf den 1. des nächstfolgenden Monats weitergeführt, falls
      keinerlei Zahlungsrückstände bestehen.
Spitalliste
 17         zu den Ergänzenden
Versicherungsbedingungen EGK-SUN nach
Versicherungsvertrags-Gesetz (EVB/VVG)                       Ausgabe 1.1.2011

Detaillierte Auflistung zu:

       Art. 2   Versicherungsmöglichkeiten

2. 	   EGK-SUN 3 (SUN 3)
       (inkl. Leistungen SUN 5)

       aaAeskulap-Klinik, Brunnen
       aaIta Wegmann Klinik, Arlesheim
       aaLukas-Klinik, Arlesheim
       aaParacelsus-Spital, Richterswil
       aaRegionalspital, Langnau, komplementärmedizinische
         Abteilung
       aaSiloah-Klinik, Gümligen
Besonderer
 18        Leistungskatalog zu den Ergänzenden
Versicherungsbedingungen EGK-SUN und nach
Versicherungsvertrags-Gesetz (EVB/VVG)                                                                           Ausgabe 1.1.2011

Detaillierte Auflistung zu:                                        2.    Kurse
                                                                         Kurse mit gesundheitsförderndem, präventivem Charakter
      Art. 16   Erweiterte und spezielle Leistungen                      CHF 100.– pro Kalenderjahr (nicht pro Kurs)

3.1   Medizinisch orientierte Anwendungen und Aktivitäten zur            Positivliste
      Erhaltung der Gesundheit bis maximal CHF 500.– pro Kalen-          aaYoga
      derjahr.                                                           aaAutogenes Training
                                                                         aaBewegungs-, Rückenschule, Haltungskurs
1.    Therapien                                                          aaGesundes Kochen
      Von der EGK anerkannte Therapien gemäss Art. 16, Ziffer 2,         aaVollwerternährung
      bei einem nicht anerkannten Therapeuten                            aaSelbstheilung
      oder                                                               aaOsteoporose-Prävention
      von der EGK nicht ausdrücklich anerkannte Therapien wie            aaStretching
      z.B.:
                                                                         Negativliste
      Positivliste                                                       aaSport-Kurs
      aaAtlaslogie, Ausdrucksmalen
      aaBechterewturnen, Biodynamische Körperarbeit                3.    Diverses
      aaBioenergetik                                                     aaFitness-Studio (ganzkörperliches Muskelaufbautraining
      aaDeep Training                                                      und spezifisches Rücken- und Haltungstraining)
      aaEnergie-Ausgleichs-Therapie                                       ÆÆ Bei 36 nachgewiesenen und vom Studio bestätigten
      aaGeistige Heilbehandlung                                               Trainingseinheiten CHF 360.– pro Kalenderjahr
      aaHeilpädagogisches Reiten
      aaHippotherapeutisches Reiten                                      aaMedikamente sowie homöopathische, anthroposophische
      aaInterdisziplinarische Systemtherapie                               und phytotherapeutische Naturheilmittel ohne ärztliche
      aaJin Shin Do                                                        Verordnung
      aaMagnetische Heilbehandlung, Magnetopathie                         ÆÆ Bis maximal CHF 100.– pro Kalenderjahr
      aaMaltherapie
      aaOrganische Bewegungsbildung                                      aaLaboruntersuchungen (komplementärmedizinische)
      aaPsychologische Astrologie, Psychosynthese                         ÆÆ Bis maximal CHF 500.– pro Kalenderjahr
      aaQi Gong
      aaRebalancing, Reinkarnationstherapie, Rejki                       aaImpfungen (nicht kassenpflichtige)
      aaRheumaturnen                                                      ÆÆ Bis maximal CHF 200.– pro Kalenderjahr
      aaSprachtherapie
      aaTai Chi                                                          aaElektroakupunkturtest nach Voll
      aaVitalogie, Vitalstoff-Therapie-Beratung                           ÆÆ 50 % bis maximal CHF 500.– pro Kalenderjahr

      Negativliste                                                       aaStörfeldbezogene Neuraltherapie
      aaGymnastikstunden                                                  ÆÆ Bis maximal CHF 500.– pro Kalenderjahr
      aaTanzstunden
      aaFitnessgymnastik                                                 aaKneipp-Therapien
      aaSeniorensport                                                     ÆÆ Bis maximal CHF 500.– pro Kalenderjahr
      aaRhythmikstunden
      aaAerobic                                                          aaBachblütenmischungen
      aaCallanetic                                                        ÆÆ Bis maximal CHF 50.– pro Kalenderjahr
      aaSauna, Dampfbad, Hallenbad
      aaTheraplex-Training                                               aaDarmbad
                                                                          ÆÆ Bis maximal CHF 400.– pro Kalenderjahr
       ÆÆ 12 Sitzungen zu CHF 20.– pro Kalenderjahr. Maximal
          kann diese Leistung für 24 Sitzungen pro Kalenderjahr,   Alle unter den Ziffern 1 bis 3 aufgeführten Therapien, Kurse und
          höchstens jedoch 12 Sitzungen gleicher Therapieart       Untersuchungen sind im Total auf insgesamt CHF 500.– pro Kalen-
          geltend gemacht werden. Im Ausnahmefall kann, wenn       derjahr begrenzt.
          der Rechnungsansatz unter CHF 20.– pro Sitzung liegt,
          diese Leistung auch für mehr als 12 Sitzungen ausbe-
          zahlt werden (im Maximum CHF 240.–).
Allgemeine
19          Versicherungsbedingungen
für die EGK-Assistance nach
Versicherungsvertrags-Gesetz (AVB/VVG)                                                               Ausgabe 1.7.2008

Inhaltsverzeichnis               Art. 1    Allgemeine Bestimmungen
                                 Art. 2    Die Assistance-Zentrale der EGK-Gesundheitskasse
                                 Art. 3    Geltungsbereiche
                                 Art. 4    Assistance-Leistungen
                                 Art. 5    Besuchsreise
                                 Art. 6 	EGK-Assistance Service-Dienstleistungen
                                 Art. 7    Rückerstattung von Reisekosten
                                 Art. 8 	  Pflichten im Schadenfall
                                 Art. 9 	Welches sind die Folgen bei der Verletzung von Auskunfts- und
                                           Verhaltenspflichten?
                                 Art. 10 	 Wann besteht kein Anspruch auf Leistungen?
                                 Art. 11   Verjährung
                                 Art. 12 	 Definitionen
                                 Art. 13 	 Welche Leistungen werden bei Mehrfachversicherungen erbracht?
                                 Art. 14   Geltungsbereich im Zweifelsfall
                                 Art. 15   Rechtsanwendung
                                 Art. 16   Gerichtsstand
                                 Art. 17   Kontaktadresse
20

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die
EGK-Assistance nach Versicherungsvertrags-
Gesetz (AVB/VVG)

1.      Allgemeine Bestimmungen                                              B. D
                                                                                 ie Dauer wird jeweils immer auf ein Kalenderjahr be-
                                                                                grenzt und endet somit immer am 31.12. des laufenden
1.1     Die ELVIA mit Sitz an der Hertistrasse 2, 8304 Wallisellen,             Jahres. Die Weiterführung dieser Versicherung wird expli-
        versichert die in den nachfolgenden Bestimmungen aufge-                 zit mit der neuen Versicherungspolice bekannt gegeben.
        führten Leistungen der EGK-Assistance. Die ELVIA erbringt               Eine Aufhebung dieser Versicherung wird in jedem Fall
        die Leistungen als Nachgangsversicherung zu den gesetz-                 den betroffenen Versicherten mit separatem Schreiben
        lichen Sozialversicherungen (Krankenpflegeversicherung,                 mitgeteilt.
        Unfallversicherung etc.) und zu eventuellen Zusatzversiche-
        rungen, welche diese nicht voll decken.                        3.2   Versicherte Personen
                                                                             Als versicherte Personen gelten die in der Versicherungspo-
1.2     Versichert sind Ereignisse, die während der Vertragsdauer            lice aufgeführten Personen, welche für eines der folgenden
        eintreten. Für Ereignisse, die nach Ablauf der Vertragsdauer         Produkte versichert sind:
        eintreten, besteht keine Versicherungsdeckung mehr.                  EGK-SUN 3 mit Selbstbehalt
                                                                             EGK-SUN 2, EGK-SUN 4 (Flex), EGK-SUN 1 oder EGK-SUN 9
1.3     Sofern in den nachfolgenden Bestimmungen nicht beson-                EGK-SUN-BASIC A1, A2, A3 oder A4 (Flex)
        ders vermerkt, sind die Leistungen betraglich unbegrenzt             EGK-SUN-BASIC M1, M2, M3 oder M4 (Flex)
        versichert.                                                          EGK-SUN-BASIC S1, S2, S3 oder S4 (Flex)

2.      Die Assistance-Zentrale der EGK-Gesundheitskasse               4.    Assistance-Leistungen

2.1     Über die Zentrale der EGK-Assistance, welche das ganze         4.1   Überführung ins nächstgelegene
        Jahr hindurch rund um die Uhr in Betrieb ist, kann der               geeignete Krankenhaus
        Anspruchsberechtigte in medizinischen Notfällen oder bei             Wenn die versicherte Person während der Reise schwer er-
        unerwarteten Ereignissen Hilfe im Rahmen der nachfolgen-             krankt oder schwer verletzt wird oder wenn eine ärztlich at-
        den Bestimmungen anfordern.                                          testierte, unerwartete Verschlimmerung eines chronischen
                                                                             Leidens eintritt, organisiert und bezahlt die EGK-Assistance
2.2 	   Um die Leistungen der EGK-Assistance beanspruchen zu                 aufgrund eines Anrufs und eines entsprechenden medizi-
        können, muss bei Eintritt des Ereignisses oder Leidens un­           nischen Befundes die Überführung in das nächstgelegene,
        verzüglich die EGK-Assistance-Zentrale informiert werden:            für die Behandlung geeignete Krankenhaus. Die Kosten für
        Telefon +41 44 283 33 93, Fax +41 44 283 33 43                       ambulante oder stationäre Behandlungen sind durch die
                                                                             EGK-Assistance nicht versichert.
2.3     Aufgrund eines Anrufs veranlasst die EGK-Assistance alle
        notwendigen Massnahmen, insbesondere die erforderlichen        4.2   Medizinisch betreute Repatriierung in ein
        Kontakte zu den Ärzten der EGK-Assistance, dem behan-                Krankenhaus am Wohnort
        delnden Arzt vor Ort und, wenn notwendig, dem Hausarzt               Falls medizinisch erforderlich, organisiert und bezahlt die
        der versicherten Person, um die geeigneten Massnahmen                EGK-Assistance unter den gleichen Voraussetzungen wie
        einzuleiten. Die medizinische Beurteilung über Art und               unter Ziffer 4.1 eine medizinisch betreute Repatriierung in
        Schwere des Leidens erfolgt ausschliesslich durch die ver-           ein für die Behandlung geeignetes Krankenhaus am Wohn-
        antwortlichen Ärzte der EGK-Assistance. Diese entscheiden            ort der versicherten Person. Die Ärzte der EGK-Assistance
        über die Durchführung der entsprechenden medizinischen               entscheiden aufgrund des medizinischen Befundes über die
        Hilfsmassnahmen.                                                     Art des Transportes.

3.      Geltungsbereiche                                               4.3   Repatriierung an den Wohnort ohne
                                                                             medizinische Begleitung
3.1     Örtlicher und zeitlicher Geltungsbereich                             Die EGK-Assistance organisiert und bezahlt gestützt auf
        A. Die Versicherung gilt ab 1.7.2008 während der in der             einen entsprechenden medizinischen Befund und bei
            Versicherungspolice vereinbarten Versicherungsdauer              Vorliegen der Voraussetzungen gemäss Ziffer 4.1 die Re-
            auf der ganzen Welt, innerhalb der Schweiz jedoch nur            patriierung ohne medizinische Begleitung an den Wohnort
            für Schäden, welche sich ausserhalb des ständigen                der versicherten Person. Die Ärzte der EGK-Assistance
            Wohnsitzes der versicherten Person ereignen. In der              entscheiden aufgrund des medizinischen Befundes über die
            Schweiz gilt sie nicht für Schäden, die sich in Ausübung         Art des Transportes.
            einer beruflichen Tätigkeit, auf Dienstfahrten oder auf
           dem Arbeitsweg ereignen.
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