Vertragsinformationen zur Rechtsschutz-Versicherung
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Vertragsinformationen zur Rechtsschutz-Versicherung Produktinformationsblatt zur Rechtsschutz-Versicherung Kundeninformation zur Rechtsschutz-Versicherung Wichtige Anzeige-, Auskunfts- und Aufklärungspflichten Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (Mecklenburgische ARB 2009) Satzung Merkblatt zur Datenverarbeitung Version: 41-RS1-0908 –a– 1410.90
Produktinformationsblatt zur Rechtsschutz-Versicherung Mit den nachfolgenden Informationen möchten wir Ihnen einen ersten Überblick über die Ihnen angebotene Rechtsschutz-Versicherung geben. Diese Informationen sind jedoch nicht abschließend. Der vollständige Vertragsinhalt ergibt sich aus dem Antrag, dem Versicherungsschein und den beigefügten Versicherungsbedingungen. Bitte lesen Sie daher die gesamten Vertragsbestimmungen sorgfältig. 1. Welchen Versicherungsvertrag bieten wir Ihnen an? – Spiel- oder Wettverträgen, Gewinnzusagen sowie Termin- oder vergleich- baren Spekulationsgeschäften. Wir bieten Ihnen eine Rechtsschutz-Versicherung an. Grundlage sind die beige- Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Einzelheiten und eine vollständige Auf- fügten Mecklenburgischen Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz- zählung der Ausschlussgründe entnehmen Sie bitte § 3 der beigefügten ARB Versicherung (ARB 2009) sowie alle weiteren im Antrag genannten Besonderen 2009. Bedingungen und Vereinbarungen. 5. Welche Pflichten haben Sie bei Vertragsschluss und welche Folgen 2. Welche Risiken sind versichert, welche sind nicht versichert? können Verletzungen dieser Pflichten haben? Die Lebensumstände, aus denen rechtliche Auseinandersetzungen und damit Damit wir Ihren Antrag ordnungsgemäß prüfen können, müssen Sie die im verbundene Kosten entstehen können, sind vielfältig. Deshalb bieten wir Rechts- Antragsformular enthaltenen Fragen unbedingt wahrheitsgemäß und vollständig schutz für unterschiedliche Gebiete an, je nach Ihren persönlichen Umständen. beantworten. Wenn Sie bereits rechtsschutzversichert sind oder waren, nennen Wir erbringen und vermitteln Dienstleistungen zur Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Sie uns bitte den Rechtsschutzversicherer, bei dem Sie oder Ihr Ehe- oder Interessen und tragen die erforderlichen Kosten (z. B. Anwaltsgebühren und Lebenspartner zuletzt versichert war. Unrichtige Angaben können zur Anfechtung Gerichtskosten) im vereinbarten Umfang bis zur vereinbarten Versicherungs- des Vertrages führen. summe. Einzelheiten entnehmen Sie bitte Ihrem Antrag. Einzelheiten entnehmen Sie bitte Ihrem Antrag und der beigefügten ARB 2009. Bestimmte Kosten sind nicht im Leistungsumfang der Versicherung enthalten, 6. Welche Pflichten haben Sie während der Vertragslaufzeit und welche z. B. eine vereinbarte Selbstbeteiligung. Besonders weisen wir darauf hin, dass bei Folgen können Verletzungen dieser Pflichten haben? einem Vergleich von Ihnen selbst zu tragende Kosten entstehen können. Um dies zu vermeiden, nehmen Sie bitte vor Abschluss des Vergleiches Kontakt mit uns auf. Wenn Ihre im Versicherungsantrag oder später zum Vertrag gemachten Angaben Rechtliche Auseinandersetzungen oder Beratungsbedarf können mehrere aufgrund geänderter Umstände angepasst werden müssen, sprechen Sie uns Ursachen haben. Versicherungsschutz besteht, wenn die erste Ursache nach bitte an. Beginn des Versicherungsschutzes liegt. Beachten Sie bitte, dass in bestimmten Haben Sie den Verkehrs-, Fahrer- oder Fahrzeugrechtsschutz versichert, müssen Fällen eine Wartezeit vereinbart ist: Versicherungsschutz besteht, wenn die erste Sie beispielsweise dafür Sorgetragen, dass der Fahrer die vorgeschriebene Ursache nach Ablauf der Wartezeit eingetreten ist. Fahrerlaubnis hat. Einzelheiten entnehmen Sie bitte § 4 Abs. 1 der beigefügten ARB 2009. Ihrem Tun Sie dies nicht, kann eine Verletzung der Pflichten schwerwiegende Konse- Antrag können Sie weitere Einzelheiten entnehmen (z. B. Versicherungssumme, quenzen für Sie haben. Selbstbeteiligung). Je nach Schwere der Pflichtverletzung können Sie Ihren Versicherungsschutz ganz oder teilweise verlieren. Unter Umständen können wir uns auch vorzeitig vom Vertrag lösen. 3. Wie hoch ist Ihr Beitrag und wann müssen Sie ihn bezahlen? Einzelheiten entnehmen Sie bitte § 11, § 21 Abs. 8, § 22 Abs. 5, § 26 Abs. 5, § 27 Abs. 5 und § 28 Abs. 6 der beigefügten ARB 2009. Die Höhe Ihres Versicherungsbeitrages, die von Ihnen gewählte Zahlweise und die Laufzeit des Vertrages können Sie dem Antrag und dem Versicherungsschein entnehmen. 7. Welche Pflichten haben Sie im Rechtsschutzfall, was müssen Sie beachten, wenn Sie rechtliche Hilfe benötigen und welche Folgen können Verletzungen dieser Pflichten haben? Beitrag gemäß Zahlweise: _____________ € Bitte setzen Sie sich schnellstens mit uns in Verbindung, um die Reichweite des Beitragsfälligkeit: jährlich ½-jährlich Versicherungsschutzes abzuklären. Gerne helfen wir Ihnen auch bei der Auswahl ¼-jährlich monatlich eines kompetenten Fachmannes für Ihr Rechtsproblem. Selbstverständlich müssen Sie uns und Ihren Anwalt vollständig und wahrheitsge- mäß über den Sachverhalt informieren. Eine Verletzung der Pflichten kann Vertragslaufzeit: _________ Jahre schwerwiegende Konsequenzen für Sie haben. Je nach Schwere der Pflicht- verletzung können Sie Ihren Versicherungsschutz ganz oder teilweise verlieren. Einzelheiten entnehmen Sie bitte § 17 Abs. 3, 5 und 6 der beigefügten ARB 2009. Bitte bezahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins. Alle weiteren Beiträge (Folgebeiträge) sind jeweils zu dem im Versicherungsschein bzw. der Rechnung angegebenen Zeit- 8. Wann beginnt und endet Ihr Versicherungsschutz? punkt zu zahlen. Falls Sie uns eine Lastschriftermächtigung erteilen, sorgen Sie bitte rechtzeitig für ausreichende Deckung auf Ihrem Konto. Der Versicherungsschutz beginnt zum im Versicherungsschein angegebenen Wenn Sie den ersten oder einmaligen Betrag schuldhaft nicht rechtzeitig zahlen, Zeitpunkt, wenn die Zahlung des Beitrages rechtzeitig erfolgt. Den bei Erteilung können wir solange vom Vertrag zurücktreten, wie Sie nicht zahlen. Auch der dieses Blattes zugrunde gelegten Zeitpunkt für den Beginn Ihres Versicherungs- Versicherungsschutz beginnt erst mit dem Eingang der verspäteten Zahlung bei schutzes entnehmen Sie bitte Ziffer 3 dieses Blattes. Dort finden Sie auch Hin- uns. Wenn Sie einen Folgebetrag nicht rechtzeitig zahlen, fordern wir Sie auf, den weise auf Vertragslaufzeit und -ende. rückständigen Betrag innerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen zu Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr, verlängert er sich auto- zahlen. Nach Ablauf dieser Zahlungsfrist entfällt Ihr Versicherungsschutz. Auch matisch um jeweils ein weiteres Jahr, wenn Sie oder wir den Vertrag nicht können wir den Vertrag kündigen. spätestens drei Monate vor dem Ende der Vertragslaufzeit kündigen. Hat Ihr Ver- Einzelheiten entnehmen Sie bitte Ihrem Antrag und § 9 der beigefügten trag eine Laufzeit von mehr als drei Jahren, können Sie diesen schon zum Ablauf ARB 2009. des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen. Beachten Sie auch hier, dass uns Ihre Kündigung hierbei drei Monate vor Ablauf der ersten drei Jahre Ihrer Vertragslaufzeit oder jedes darauf folgenden Jahres zugehen muss. Einzelheiten 4. Welche Leistungen sind ausgeschlossen? entnehmen Sie bitte Ihrem Antrag und § 8 der beigefügten ARB 2009. Wir können nicht alle denkbaren Fälle versichern, denn sonst müssten wir einen erheblich höheren Beitrag verlangen. Deshalb haben wir einige Fälle aus dem 9. Wie können Sie den Vertrag beenden? Versicherungsschutz herausgenommen. Nicht versichert sind insbesondere die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Neben den unter Ziffer 8 dieses Blattes beschriebenen Kündigungsmöglichkeiten ursächlichem Zusammenhang mit zum Ablauf des Vertrages stehen Ihnen weitere Kündigungsrechte zu, z. B. bei – dem Erwerb oder der Veräußerung eines Baugrundstückes, einer Beitragsanpassung, einer Beitragserhöhung wegen einer Gefahrerhöhung – der Planung und Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, oder einer unberechtigten Ablehnung des Versicherungsschutzes; ferner können – genehmigungs- und/oder anzeigepflichtigen Umbaumaßnahmen, Sie oder wir den Vertrag auch vorzeitig kündigen, wenn wir innerhalb von zwölf – der Finanzierung eines Baugrundstücks oder Gebäudes sowie dessen Um- Monaten für mindestens zwei Rechtsschutzfälle die Leistungspflicht bejaht haben. baus, Einzelheiten entnehmen Sie bitte §§ 10, 11 und 13 der beigefügten ARB 2009. –3–
Kundeninformation zur Rechtsschutz-Versicherung Allgemeine Angaben zum Unternehmen Anwendbares Recht Name und Anschrift: Mecklenburgische Versicherungs-Gesellschaft a.G., Das Recht der Bundesrepublik Deutschland findet Anwendung. Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, Berckhusenstraße 146, 30625 Hannover. Postanschrift: Mecklenburgische Versicherungsgruppe, 30619 Hannover. Zuständiges Gericht Sitz: Neubrandenburg und Hannover. Eintragung im Handelsregister: HRB Nr. 1 Sie können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag insbesondere bei folgen- beim Amtsgericht Neubrandenburg und HRB Nr. 4667 beim Amtsgericht den Gerichten geltend machen: Hannover. – dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist oder – dem Gericht, das für unseren Geschäftssitz örtlich zuständig ist. Vorstand: Georg Zaum (Vorsitzender), Thomas Flemming, Dr. Jürgen Seja, Dirk von der Wroge, Dr. Werner van Almsick (stv.), Heinrich Gudehus (stv.). Wir können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag insbesondere bei folgen- Vorsitzender des Aufsichtsrates: Dr. Bruno Gas. den Gerichten geltend machen: – dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist oder – dem Gericht des Ortes, an dem sich der Sitz oder die Niederlassung Ihres Hauptgeschäftstätigkeit Betriebes befindet, wenn Sie den Versicherungsvertrag für Ihren Geschäfts- oder Gewerbebetrieb abgeschlossen haben. Gegenstand unserer Geschäftstätigkeit ist der unmittelbare und mittelbare Betrieb der Schadens- und Personenversicherungen. Vertragssprache Widerrufsbelehrung Die maßgebliche Sprache für die Anbahnung des Vertragsverhältnisses, für das Vertragsverhältnis selbst und die gesamte Kommunikation ist Deutsch. Widerrufsrecht: Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt Kontakt am Tag, nachdem Ihnen der Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich unserer Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die Es ist uns wichtig, Sie in Ihren Versicherungsangelegenheiten individuell zu be- Vertragsinformationen gemäß § 7 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes raten. Deswegen stehen wir Ihnen jederzeit gern für ein persönliches Gespräch und diese Belehrung in Textform zugegangen sind. Zur Wahrung der Wider- zu Verfügung. Wenn Sie also Fragen zu Ihrem Vertrag haben oder sich solche rufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. ergeben, wenden Sie sich bitte an die Sie betreuende Agentur oder an die Direktion. Die Anschriften finden Sie im Antrag bzw. im Versicherungsschein. Der Widerruf ist zu richten an: Mecklenburgische Versicherungs-Gesellschaft a. G. Eine besondere Leistung unserer Versicherungsgruppe ist der 24-Stunden- Berckhusenstraße 146, 30625 Hannover Telefonservice unter Postanschrift: 30619 Hannover 0511 5351-513 Bei einem Widerruf per Telefax ist der Widerruf an folgende Faxnummer zu Über diese Rufnummer sind wir auch nachts und am Wochenende, an jedem richten: 0511 5351-554. Tag im Jahr und rund um die Uhr für Sie zu sprechen. Dies gilt vor allem für Schadenfälle, wenn unsere Agentur einmal nicht für Sie erreichbar sein sollte. Bei einem Widerruf per E-Mail ist der Widerruf an folgende E-Mail-Adresse zu richten: MERS@mecklenburgische.de. Leistungsbearbeitung Widerrufsfolgen: Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet Ihr Versicherungsschutz und wir Die Vertragsbearbeitung und die Bearbeitung von Leistungsfällen erfolgt nach erstatten Ihnen den Teil des Beitrags, der auf die Zeit nach Zugang des Wider- § 8 a Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) in unserem Auftrag und mit unserer rufs entfällt. Den Teil Ihres Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Wider- Vollmacht durch die rufs entfällt, können wir einbehalten, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Mecklenburgische Rechtsschutz-Service-GmbH, Versicherungsschutz vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. Haben Sie eine 30619 Hannover. solche Zustimmung nicht erteilt oder beginnt der Versicherungsschutz erst nach Ablauf der Widerrufsfrist, sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurück- zugewähren. Beiträge erstatten wir Ihnen unverzüglich, spätestens 30 Tage Beschwerden nach Zugang des Widerrufs. Falls Sie einmal mit den Leistungen der Mecklenburgischen nicht zufrieden sein Besondere Hinweise: sollten, wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Agentur. Gern steht Ihnen auch Ihr Widerrufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf die für Sie zuständige Bezirksdirektion oder die Direktion in Hannover mit dem Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt wurde, bevor Sie Ihr Wider- oben namentlich genannten Vorstand zur Verfügung. rufsrecht ausgeübt haben. Widerrufen Sie einen Ersatzvertrag, so läuft Ihr ursprünglicher Versicherungsvertrag weiter. Das Widerrufsrecht besteht nicht Unser Unternehmen ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e.V. Sie bei Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat. können damit das kostenlose, außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren in Anspruch nehmen. Den Ombudsmann erreichen Sie wie folgt: Dauer und Beendigung des Vertrages Versicherungsombudsmann e.V. Leipziger Straße 121, 10117 Berlin Die Laufzeit des Vertrages hängt von der vertraglichen Vereinbarung ab. Sie Postfach 08 06 32, 10006 Berlin wird im Antrag und im Versicherungsschein wiedergegeben. E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Der Vertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der vertraglich ver- Sie haben außerdem die Möglichkeit, sich an die Aufsichtsbehörde zu wenden. einbarten Laufzeit und hiernach zum Ende eines jeden Versicherungsjahres Sie erreichen diese wie folgt: durch Sie oder uns schriftlich gekündigt werden. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Darüber hinaus bestehen Kündigungsrechte bei einer Beitragsangleichung oder Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn nach einem Versicherungsfall, die in den Mecklenburgische ARB 2009 unter Postfach 13 08, 53003 Bonn den §§ 10 und 13 geregelt sind. E-Mail: poststelle@bafin.de Ihre Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt hiervon unberührt. –4–
Wichtige Anzeige-, Auskunfts- und Aufklärungspflichten Belehrung über die Rechtsfolgen bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht (Mitteilung nach § 19 Absatz 5 VVG) Sehr geehrte Antragstellerin, sehr geehrter Antragsteller, Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingun- damit wir Ihren Versicherungsantrag ordnungsgemäß prüfen können, ist es not- gen, geschlossen hätten. wendig, dass Sie die Ihnen gestellten Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Es sind auch solche Umstände anzugeben, denen Sie nur geringe 3. Vertragsänderung Bedeutung beimessen. Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Angaben, die Sie nicht gegenüber dem Versicherungsvermittler machen Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedin- möchten, sind unverzüglich und unmittelbar gegenüber der Mecklenburgischen gungen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Ver- Versicherungs-Gesellschaft auf Gegenseitigkeit, 30619 Hannover, schriftlich langen Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, nachzuholen. werden die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen Bedingungen erst ab unrichtige oder unvollständige Angaben machen. Nähere Einzelheiten zu den der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht können Sie der nachstehenden Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder Information entnehmen. schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? in unserer Mitteilung hinweisen. Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen be- kannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, 4. Ausübung unserer Rechte wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertrags- Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertrags- erklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen änderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet. beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere verletzt wird? Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist. Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertrags- 1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes änderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurück- die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. treten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung er- Fahrlässigkeit vorliegt. löschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktritts- Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt recht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben. wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rück- 5. Stellvertretung durch eine andere Person tritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch zur Leistung ver- Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Person ver- pflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene treten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung, der Umstand Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte die – weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters als auch Ihre eigene Kenntnis und – noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeige- vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder pflicht arglistig verletzt haben. Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. 2. Kündigung Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeige- pflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Mitteilung nach § 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall Sehr geehrte Antragstellerin, sehr geehrter Antragsteller, leistung. Verstoßen Sie grob fahrlässig gegen diese Obliegenheiten, verlieren Sie Ihren Anspruch zwar nicht vollständig, aber wir können unsere Leistung im wenn der Versicherungsfall eingetreten ist, brauchen wir Ihre Mithilfe. Verhältnis zur Schwere Ihres Verschuldens kürzen. Eine Kürzung erfolgt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben. Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten Aufgrund der mit Ihnen getroffenen vertraglichen Vereinbarungen können wir Trotz Verletzung Ihrer Obliegenheiten zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur von Ihnen nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass Sie uns jede Beschaffung von Belegen bleiben wir jedoch insoweit zur Leistung verpflichtet, Auskunft erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs als Sie nachweisen, dass die vorsätzliche oder grob fahrlässige Obliegenheits- unserer Leistungspflicht erforderlich ist (Auskunftsobliegenheit), und uns die verletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die sachgerechte Prüfung unserer Leistungspflicht insoweit ermöglichen, als Sie Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. uns alle Angaben machen, die zur Aufklärung des Tatbestands dienlich sind (Aufklärungsobliegenheit). Wir können ebenfalls verlangen, dass Sie uns Verletzen Sie die Obliegenheit zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Be- Belege zur Verfügung stellen, soweit es Ihnen zugemutet werden kann. schaffung von Belegen arglistig, werden wir in jedem Fall von unserer Ver- pflichtung zur Leistung frei. Auf die besonderen Obliegenheiten in der Rechtsschutz-Versicherung gemäß § 17 Abs.3 und Abs.5 ARB 2009 weisen wir ausdrücklich hin. Hinweis: Wenn das Recht auf die vertragliche Leistung nicht Ihnen, sondern einem Dritten zusteht, ist auch dieser zur Auskunft, zur Aufklärung und zur Leistungsfreiheit Beschaffung von Belegen verpflichtet. Machen Sie entgegen der vertraglichen Vereinbarungen vorsätzlich keine oder nicht wahrheitsgemäße Angaben oder stellen Sie uns vorsätzlich die verlangten Belege nicht zur Verfügung, verlieren Sie Ihren Anspruch auf die Versicherungs- –5–
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (Mecklenburgische ARB 2009) 0908 1. Was ist Rechtsschutz? 3. Was ist im Rechtsschutzfall zu beachten? Welche Aufgaben hat die Rechtsschutz-Versicherung? § 1 Welche Rechte und Pflichten bestehen nach Eintritt eines Für welche Rechtsangelegenheiten gibt es Rechtsschutz? § 2 Rechtsschutzfalles? § 17 Welche Rechtsangelegenheiten umfasst der Rechtsschutz nicht? § 3 In welchen Fällen kann ein Schiedsgutachter entscheiden, ob die Wann entsteht der Anspruch auf eine Rechtsschutzleistung? § 4 Ablehnung des Rechtsschutzes berechtigt ist? § 18 Was passiert mit dem Anspruch auf Rechtsschutz Innerhalb welcher Frist kann der Rechtsschutzanspruch vor Gericht bei Versichererwechsel? § 4a geltend gemacht werden? § 19 Welche Kosten übernimmt der Rechtsschutzversicherer? § 5 Welches Gericht ist für Klagen aus dem Versicherungsvertrag Wo gilt die Rechtsschutz-Versicherung? § 6 zuständig, und welches Recht ist anzuwenden? § 20 2. Nach welchen Regeln richtet sich das Vertragsverhältnis 4. In welchen Formen wird der Rechtsschutz angeboten? zwischen Rechtsschutzversicherer und Versicherten? Verkehrs-Rechtsschutz § 21 Wann beginnt der Versicherungsschutz? § 7 Fahrer-Rechtsschutz § 22 Für welche Dauer ist der Vertrag abgeschlossen? § 8 Privat-Rechtsschutz für Selbstständige § 23 Was ist bei der Zahlung des Beitrages zu beachten? § 9 Berufs-Rechtsschutz für Selbstständige, Rechtsschutz für Firmen Welche Entwicklungen können zu einer Anpassung des und Vereine § 24 Versicherungsbeitrages führen? § 10 Privat- und Berufs-Rechtsschutz für Nichtselbstständige § 25 Wie wirkt sich eine Veränderung der persönlichen oder sachlichen Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Nichtselbstständige § 26 Verhältnisse des Versicherten auf den Versicherungsbeitrag aus? § 11 Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz § 27 Was geschieht, wenn das versicherte Interesse wegfällt? § 12 Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Selbstständige § 28 In welchen Fällen kann der Vertrag vorzeitig gekündigt werden? § 13 Rechtsschutz für Eigentümer und Mieter von Wohnungen und Wann verjähren die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag? § 14 Grundstücken § 29 Welche Rechtsstellung haben mitversicherte Personen? § 15 Was ist bei Anzeigen und Erklärungen gegenüber dem Versicherer zu beachten? § 16 1. Inhalt der Versicherung f) Sozialgerichts-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Sozialgerichten; erfolgt lediglich eine anwaltliche Vertretung im Widerspruchsverfahren und § 1 Aufgaben der Rechtsschutz-Versicherung wird ein gerichtliches Verfahren nicht eingeleitet, trägt der Versicherer die gesetzliche Vergütung nach der Anlage 1, Teil 2, Abschnitt 5 zum Rechts- Der Versicherer erbringt die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des anwaltsvergütungsgesetz zuzüglich Auslagen und MWSt., höchstens jedoch Versicherungsnehmers oder des Versicherten erforderlichen Leistungen im verein- 250 Euro. barten Umfang (Rechtsschutz). g) Verwaltungs-Rechtsschutz aa) in Verkehrssachen für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in verkehrs- rechtlichen Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden und vor § 2 Leistungsarten Verwaltungsgerichten; bb) für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im privaten Bereich vor Der Umfang des Versicherungsschutzes kann in den Formen des § 21 bis § 29 ver- deutschen Verwaltungsgerichten; erfolgt lediglich eine außergerichtliche einbart werden. Je nach Vereinbarung umfasst der Versicherungsschutz anwaltliche Vertretung und wird ein gerichtliches Verfahren nicht eingeleitet, a) Schadenersatz-Rechtsschutz trägt der Versicherer die gesetzliche Vergütung nach der Anlage 1, Teil 2 für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, soweit diese nicht zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zuzüglich Auslagen und Mehr- auch auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung eines dinglichen wertsteuer, höchstens jedoch 250 Euro. Rechtes an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen; h) Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz b) Arbeits-Rechtsschutz für die Verteidigung in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren; für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen sowie i) Straf-Rechtsschutz aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen hinsichtlich dienst- und ver- für die Verteidigung wegen des Vorwurfes sorgungsrechtlicher Ansprüche. Darüber hinaus besteht abweichend von § 4 aa) eines verkehrsrechtlichen Vergehens. Wird rechtskräftig festgestellt, dass Abs. 1 c) Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen auf- der Versicherungsnehmer das Vergehen vorsätzlich begangen hat, ist er grund eines schriftlichen Angebotes des Arbeitgebers zur Aufhebung des verpflichtet, dem Versicherer die Kosten zu erstatten, die dieser für die Ver- Arbeitsvertrages (Aufhebungsvertrag) im Zusammenhang mit einer nichtselbst- teidigung wegen des Vorwurfes eines vorsätzlichen Verhaltens getragen ständigen Tätigkeit des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten hat; Person. Die Kostenübernahme ist insoweit auf 500 Euro für ausschließlich eine bb) eines sonstigen Vergehens, dessen vorsätzliche wie auch fahrlässige Interessenwahrnehmung pro Kalenderjahr begrenzt. Im Privatrechtsschutz um- Begehung strafbar ist, solange dem Versicherungsnehmer ein fahrlässiges fasst der Versicherungsschutz auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen Verhalten vorgeworfen wird. Wird dem Versicherungsnehmer dagegen vor- als Arbeitgeber bei hauswirtschaftlichen Beschäftigungsverhältnissen. geworfen, ein solches Vergehen vorsätzlich begangen zu haben, besteht c) Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz rückwirkend Versicherungsschutz, wenn nicht rechtskräftig festgestellt für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Miet- und Pachtverhältnissen, wird, dass er vorsätzlich gehandelt hat. Es besteht also bei dem Vorwurf sonstigen Nutzungsverhältnissen und dinglichen Rechten, die Grundstücke, eines Verbrechens kein Versicherungsschutz; ebenso wenig bei dem Gebäude oder Gebäudeteile zum Gegenstand haben; Vorwurf eines Vergehens, das nur vorsätzlich begangen werden kann (z. B. d) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht Beleidigung, Diebstahl, Betrug, gefährliche Körperverletzung). Dabei für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen Schuldver- kommt es weder auf die Berechtigung des Vorwurfes noch auf den hältnissen und dinglichen Rechten, soweit der Versicherungsschutz nicht in den Ausgang des Strafverfahrens an. Leistungsarten a), b) oder c) enthalten ist. Wenn der Vertrag über das Internet j) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz online im eigenen Namen und Interesse geschlossen wird, besteht Versiche- für die Verteidigung wegen des Vorwurfes einer Ordnungswidrigkeit; rungsschutz (Internet-Rechtsschutz), soweit kein Zusammenhang besteht mit k) Beratungs-Rechtsschutz im Familien- und Erbrecht – rassistischen, extremistischen, pornografischen oder sonstigen sitten- für Rat oder Auskunft eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwaltes in widrigen Angeboten, Äußerungen und Darstellungen, familien-, lebenspartnerschafts- und erbrechtlichen Angelegenheiten, wenn – dem Erwerb oder der Veräußerung von dinglichen Rechten oder Teil- diese nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit des Rechtsanwaltes nutzungsrechten (Timesharing) an Grundstücken, Gebäuden oder Ge- zusammenhängen; hängt der Rat oder die Auskunft mit einer anderen ge- bäudeteilen; bührenpflichtigen Tätigkeit des Rechtsanwaltes zusammen, trägt der Ver- e) Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten sicherer die gesetzliche Vergütung bis zu einer halben Gebühr nach der Anlage für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in steuer- und abgaberechtlichen 2 zu § 13 Abs. 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zuzüglich Mehrwertsteuer, Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten; höchstens jedoch 250 Euro insgesamt. –6–
l) Rechtsschutz für Opfer von Gewalttaten (Aktiver Straf-Rechtsschutz) g) in Verfahren über die Vergabe von Studienplätzen; in Verwaltungs- Wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person im privaten verfahren, in denen es um Subventionsangelegenheiten geht, sowie in Bereich Opfer einer rechtswidrigen Tat nach Verwaltungsverfahren, die dem Schutz der Umwelt dienen. §§ 174-180, 180b, 181, 182 Strafgesetzbuch (Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung); (4) a) mehrerer Versicherungsnehmer desselben Rechtsschutzversicherungs- §§ 224, 225, 226, 340 Absatz 3 i. V. mit 224, 225, 226 Strafgesetzbuch (Straf- vertrages untereinander, mitversicherter Personen untereinander und mit- taten gegen die körperliche Unversehrtheit); versicherter Personen gegen den Versicherungsnehmer; §§ 234, 234a, 235 und 239 Absatz 3 und 4, 239a, 239b Strafgesetzbuch (Straf- b) sonstiger Lebenspartner (nicht eheliche und nicht eingetragene Lebens- taten gegen die persönliche Freiheit) oder partner gleich welchen Geschlechts) untereinander in ursächlichem §§ 211, 212, 221 Strafgesetzbuch (Straftaten gegen das Leben) ist, besteht Zusammenhang mit der Partnerschaft, auch nach deren Beendigung; Versicherungsschutz c) aus Ansprüchen oder Verbindlichkeiten, die nach Eintritt des Rechts- aa) für den Anschluss an eine vor einem deutschen Strafgericht erhobene schutzfalles auf den Versicherungsnehmer übertragen worden oder öffentliche Klage als Nebenkläger; übergegangen sind; bb) für die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes als Verletztenbeistand; d) aus vom Versicherungsnehmer in eigenem Namen geltend gemachten cc) für die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes im Rahmen des Täter-Opfer-Aus- Ansprüchen anderer Personen oder aus einer Haftung für Verbindlich- gleichs gemäß § 46a Strafgesetzbuch. keiten anderer Personen; (5) soweit in den Fällen des § 2 a) bis h) ein ursächlicher Zusammenhang mit § 3 Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten einer vom Versicherungsnehmer vorsätzlich begangenen Straftat besteht. Stellt sich ein solcher Zusammenhang im Nachhinein heraus, ist der Ver- Rechtsschutz besteht nicht für Wahrnehmung rechtlicher Interessen sicherungsnehmer zur Rückzahlung der Leistungen verpflichtet, die der (1) in ursächlichem Zusammenhang mit Versicherer für ihn erbracht hat. a) Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aus- sperrung oder Erdbeben; b) Nuklear- und genetischen Schäden, soweit diese nicht auf eine medizini- § 4 Voraussetzung für den Anspruch auf Rechtsschutz sche Behandlung zurückzuführen sind; c) Bergbauschäden an Grundstücken und Gebäuden; (1) Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles d) aa) dem Erwerb oder der Veräußerung eines zu Bauzwecken bestimmten a) im Schadenersatz-Rechtsschutz gemäß § 2 a) von dem ersten Ereignis an, Grundstückes oder vom Versicherungsnehmer oder mitversicherten durch das der Schaden verursacht wurde oder verursacht worden sein soll; Personen nicht selbst zu Wohnzwecken genutzten Gebäudes oder b) im Beratungs-Rechtsschutz für Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erb- Gebäudeteiles, recht gemäß § 2 k) von dem Ereignis an, das die Änderung der Rechtslage bb) der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zur Folge hat; das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet c) in allen anderen Fällen von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungs- oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt, nehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder cc) der genehmigungspflichtigen baulichen Veränderung eines Grund- Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll. stückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich im Eigentum oder Die Voraussetzungen nach a) bis c) müssen nach Beginn des Versiche- Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu er- rungsschutzes gemäß § 7 und vor dessen Beendigung eingetreten sein. werben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt, Für die Leistungsarten nach § 2 b) bis g) besteht Versicherungsschutz dd) dem Erwerb oder der Veräußerung eines im Ausland gelegenen jedoch erst nach Ablauf von drei Monaten nach Versicherungsbeginn Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteiles, (Wartezeit), soweit es sich nicht um die Wahrnehmung rechtlicher ee) der Finanzierung eines der unter aa) bis dd) genannten Vorhaben; Interessen aufgrund eines Kauf- oder Leasingvertrages über ein fabrik- Abweichend von Absatz 1 d) aa) bis dd) besteht Versicherungsschutz für die neues Kraftfahrzeug handelt. Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen im Zusammenhang mit dem Kauf und Einbau einer Küche in eine neu errichtete (2) Erstreckt sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum, ist dessen Beginn oder umgebaute Wohneinheit; maßgeblich. Sind für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrere Rechts- schutzfälle ursächlich, ist der erste entscheidend, wobei jedoch jeder Rechts- (2) a) zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen, es sei denn, dass diese auf schutzfall außer Betracht bleibt, der länger als ein Jahr vor Beginn des Ver- einer Vertragsverletzung beruhen; sicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung einge- b) aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht; treten oder, soweit sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum erstreckt, c) aus dem Recht der Handelsgesellschaften oder aus Anstellungsver- beendet ist. hältnissen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen; d) in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Ge- (3) Es besteht kein Rechtsschutz, wenn schmacksmuster-, Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus a) eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des Versiche- geistigem Eigentum: rungsschutzes vorgenommen wurde, den Verstoß nach Absatz 1 c) aus- e) aus dem Kartell- oder sonstigem Wettbewerbsrecht gelöst hat; f) in ursächlichem Zusammenhang mit Spiel- oder Wettverträgen, Gewinn- b) der Anspruch auf Rechtsschutz erstmals später als drei Jahre nach Be- zusagen, Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften sowie dem endigung des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand Ankauf, der Veräußerung, der Verwaltung von Wertpapieren (z. B. Aktien, der Versicherung geltend gemacht wird. Rentenwerte, Fondsanteile), Wertrechten, die Wertpapieren gleichstehen, Beteiligungen (z. B. an Kapitalanlagemodellen, stillen Gesellschaften, (4) Im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e)) besteht kein Rechtsschutz, Genossenschaften) und deren Finanzierung; wenn die tatsächlichen oder behaupteten Voraussetzungen für die der Ange- g) aus dem Bereich des Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrechtes, legenheit zugrunde liegende Steuer- oder Abgabefestsetzung vor dem im soweit nicht Beratungs-Rechtsschutz gemäß § 2 k) besteht; Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsbeginn eingetreten sind h) aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag gegen den Versicherer oder oder eingetreten sein sollen. das für diesen tätige Schadenabwicklungsunternehmen; i) wegen der steuerlichen Bewertung von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen, sowie wegen Erschließungs- und sonstiger Anlieger- § 4 a Versichererwechsel abgaben, es sei denn, dass es sich um laufend erhobene Gebühren für die Grundstücksversorgung handelt; (1) Sofern im Versicherungsschein nichts anderes vereinbart ist, besteht in Ab- weichung von § 4 Abs. 3 und Abs. 4 Anspruch auf Rechtsschutz, wenn (3) a) in Verfahren vor Verfassungsgerichten a) eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des Versiche- b) in Verfahren vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen, soweit rungsschutzes vorgenommen wurde, in die Vertragslaufzeit eines Vorver- es sich nicht um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen von Bediensteten sicherers fällt und der Verstoß gem. § 4 Abs. 1 c) erst während der Vertrags- internationaler oder supranationaler Organisationen aus Arbeitsverhält- laufzeit des Versicherungsvertrages eintritt, allerdings nur dann, wenn be- nissen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen handelt; züglich des betroffenen Risikos lückenloser Versicherungsschutz besteht; c) in ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren, das über b) der Versicherungsfall in die Vertragslaufzeit eines Vorversicherers fällt und das Vermögen des Versicherungsnehmers eröffnet wurde oder eröffnet der Anspruch auf Rechtsschutz später als drei Jahre nach Ende der werden soll; Vertragslaufzeit eines Vorversicherers gegenüber dem Versicherer geltend d) in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs- sowie im Bau- gemacht wird; allerdings nur dann, wenn der Versicherungsnehmer die gesetzbuch geregelten Angelegenheiten; Meldung beim Vorversicherer nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig ver- e) in Ordnungswidrigkeiten- und Verwaltungsverfahren wegen eines Halte- säumt hat und bezüglich des betroffenen Risikos lückenloser oder Parkverstoßes; Versicherungsschutz besteht; f) in Verfahren aus dem Bereich des Asyl- und Ausländerrechtes sowie aus c) im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e)) die tatsächlichen oder dem Bereich des Rechtes zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Grund- behaupteten Voraussetzungen für die der Angelegenheit zugrunde liegen- sicherung für Arbeitsuchende/Sozialhilfe); de Steuer- oder Abgabefestsetzung während der Laufzeit eines Vor- –7–
versicherers eingetreten sind oder eingetreten sein sollen und der Verstoß b) Vom Versicherungsnehmer in fremder Währung aufgewandte Kosten gem. § 4 Abs. 1 c) erst während der Vertragslaufzeit des Versicherungs- werden diesem in Euro zum Wechselkurs des Tages erstattet, an dem vertrages eintritt, allerdings nur dann, wenn bezüglich des betroffenen diese Kosten vom Versicherungsnehmer gezahlt wurden. Risikos lückenloser Versicherungsschutz besteht. (3) Der Versicherer trägt nicht (2) Rechtsschutz wird in dem Umfang gewährt, der zum Zeitpunkt des Eintritts des a) Kosten, die der Versicherungsnehmer ohne Rechtspflicht übernommen Rechtsschutzfalles bestanden hat, höchstens jedoch im Umfang des Vertrages hat; des Versicherers. b) Kosten, soweit sie nach einer einverständlichen Erledigung nicht dem Verhältnis des vom Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon ab- § 5 Leistungsumfang weichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist; c) Kosten für im Rahmen einer einverständlichen Erledigung mitgeregelte (1) Der Versicherer erbringt und vermittelt Dienstleistungen zur Wahrnehmung Forderungen, die selbst nicht streitig waren oder mangels Anspruchs- rechtlicher Interessen und trägt grundlage nicht streitig sein konnten (kein Versicherungsfall gem. § 4 a) bei Eintritt des Rechtsschutzfalles im Inland die Vergütung eines für den Abs. 1); Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe der gesetz- d) die im Versicherungsschein vereinbarte Selbstbeteiligung je Rechts- lichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen schutzfall, es sei denn, es sind lediglich Beratungskosten gem. Anlage 1, Rechtsanwaltes. Der Versicherer trägt in Fällen, in denen das Rechts- Teil 2, Abschnitt 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz entstanden. anwaltsvergütungsgesetz für die Erteilung eines mündlichen oder schriftli- e) Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvoll- chen Rates oder einer Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen streckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen; gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt, und für die Ausarbeitung f) Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als eines Gutachtens keine der Höhe nach bestimmte Gebühr festsetzt, je fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden; Rechtsschutzfall eine Vergütung bis zu 250 Euro. Wohnt der Ver- g) Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art nach Rechtskraft einer sicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht ent- Geldstrafe oder -buße unter 250 Euro; fernt und erfolgt eine gerichtliche Wahrnehmung seiner Interessen, trägt h) Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn der der Versicherer bei den Leistungsarten gemäß § 2 a) bis g) die Kosten in Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht bestünde; der I. Instanz für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers i) im Rahmen von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in Bezug auf Grund- ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines stücke, Gebäude oder Gebäudeteile die Kosten für eine erforderliche um- Rechtsanwaltes, der lediglich den Verkehr mit dem Prozessbevoll- weltbedingte Beseitigung und Entsorgung von Schadstoffen und Abfällen; mächtigten führt; j) Kosten, die bei Teileintrittspflicht auf den nicht gedeckten Teil entfallen. b) bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles im Ausland die Vergütung eines für den Treffen Ansprüche zusammen, für die teils Versicherungsschutz besteht, Versicherungsnehmer tätigen am Ort des zuständigen Gerichtes an- teils nicht, trägt der Versicherer nur den Teil der angefallenen Kosten, der sässigen ausländischen oder im Inland zugelassenen Rechtsanwaltes. Im dem Verhältnis des Wertes des gedeckten Teils zum Gesamtstreitwert letzteren Fall trägt der Versicherer die Vergütung bis zur Höhe der gesetz- (Quote) entspricht. In den Fällen des § 2 h) bis i) richtet sich der vom lichen Vergütung, die entstanden wäre, wenn das Gericht, an dessen Ort Versicherer zu tragende Kostenanteil nach Gewichtung und Bedeutung der der Rechtsanwalt ansässig ist, zuständig wäre. § 5 Abs. 1 a) Satz 2 gilt ent- einzelnen Vorwürfe im Gesamtzusammenhang. sprechend. Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und ist ein ausländischer Rechtsanwalt für (4) Der Versicherer zahlt in jedem Rechtsschutzfall höchstens die vereinbarte den Versicherungsnehmer tätig, trägt der Versicherer die Kosten in der Versicherungssumme. Zahlungen für den Versicherungsnehmer und mitver- I. Instanz für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers sicherte Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines zusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsanwaltes, der lediglich den Verkehr mit dem ausländischen Rechts- Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. anwalt führt; Ist der Rechtsschutzfall durch einen Kraftfahrtunfall im europäischen (5) Der Versicherer sorgt für Ausland eingetreten und eine zunächst betriebene Regulierung mit dem a) die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Schadenregulierungsbeauftragten bzw. der Entschädigungsstelle im Inland Versicherungsnehmers im Ausland notwendigen schriftlichen Unterlagen erfolglos geblieben, so dass eine Rechtsverfolgung im Ausland notwendig und trägt die dabei anfallenden Kosten; wird, trägt der Versicherer zusätzlich die Kosten eines inländischen Rechts- b) die Zahlung eines zinslosen Darlehens bis zu der vereinbarten Höhe für anwaltes bei der Regulierung mit dem Schadenregulierungsbeauftragten eine Kaution, die gestellt werden muss, um den Versicherungsnehmer bzw. der Entschädigungsstelle im Inland für dessen gesamte Tätigkeit im einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen. Rahmen der gesetzlichen Gebühren bis zur Höhe von 500 Euro; c) die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und (6) Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten entsprechend Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden, sowie die Kosten a) in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und im Beratungs- des Gerichtsvollziehers; Rechtsschutz im Familien- und Erbrecht (§ 2 k)) für Notare; d) die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur Höhe der b) im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e)) für Angehörige der steuer- Gebühren, die im Falle der Anrufung eines zuständigen staatlichen beratenden Berufe; Gerichtes erster Instanz entstehen; c) bei Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Ausland für dort ansässige e) die Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehörden einschließlich der Ent- rechts- und sachkundige Bevollmächtigte. schädigung für Zeugen und Sachverständige, die von der Verwaltungs- behörde herangezogen werden, sowie die Kosten der Vollstreckung im Verwaltungswege; § 6 Örtlicher Geltungsbereich f) die übliche Vergütung aa) eines öffentlich bestellten technischen Sachverständigen oder einer (1) Rechtsschutz besteht, soweit die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in rechtsfähigen technischen Sachverständigenorganisation in Fällen der Europa, den Anliegerstaaten des Mittelmeeres, auf den Kanarischen Inseln – Verteidigung in verkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungswidrigkeiten- oder auf Madeira erfolgt und ein Gericht oder eine Behörde in diesem Bereich verfahren; gesetzlich zuständig ist oder zuständig wäre, wenn ein gerichtliches oder – Wahrnehmung der rechtlichen Interessen aus Kauf- und Reparatur- behördliches Verfahren eingeleitet werden würde. verträgen von Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern; bb) eines im Ausland ansässigen Sachverständigen in Fällen der (2) Für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen außerhalb des Geltungsbereiches Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen der im Ausland ein- nach Absatz 1 (also weltweit) trägt der Versicherer nach § 5 Abs.1 die Kosten getretenen Beschädigung eines Motorfahrzeuges zu Lande sowie bis zu einem Höchstbetrag von 80.000 Euro für die Wahrnehmung rechtlicher Anhängers; Interessen bei Rechtsschutzfällen, die dort während eines längstens zehn g) die Kosten der Reisen des Versicherungsnehmers zu einem ausländischen Wochen dauernden Aufenthaltes eintreten, und zwar im Schadenersatz- Gericht, wenn sein Erscheinen als Beschuldigter oder Partei vorge- Rechtsschutz (§ 2 a)), im Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d)) schrieben und zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist. Die nur für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus einem Vertrag über den Kosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen vorübergehenden Gebrauch eines gemieteten Motorfahrzeuges zu Lande Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen; sowie Anhängers (Selbstfahrer-Vermietfahrzeug) und anlässlich eines Verkehrs- h) die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen unfallereignisses im Straf-Rechtsschutz (§ 2 i)) und Ordnungswidrigkeiten- entstandenen Kosten, soweit der Versicherungsnehmer zu deren Rechtsschutz (§ 2 j)). Kosten bis zu dieser Höhe werden auch für die Wahr- Erstattung verpflichtet ist. nehmung rechtlicher Interessen aus Verträgen übernommen, die über das Inter- net abgeschlossen wurden (gemäß § 2 d)), soweit eine Interessenwahrnehmung (2) a) Der Versicherungsnehmer kann die Übernahme der vom Versicherer zu außerhalb des Geltungsbereichs gemäß § 6 Abs. 1 notwendig ist. tragenden Kosten verlangen, sobald er nachweist, dass er zu deren Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat. –8–
2. Versicherungsverhältnis Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungs- aufforderung nach Absatz 3 darauf hingewiesen hat. § 7 Beginn des Versicherungsschutzes Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz. unverzüglich nach Fälligkeit im Sinne von § 9 B Absatz 1 Satz 1 zahlt. Eine verein- barte Wartezeit bleibt unberührt. D. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung (1) Rechtzeitige Zahlung Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung § 8 Dauer und Ende des Vertrages als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht wider- (1) Vertragsdauer spricht. Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch recht- (2) Stillschweigende Verlängerung zeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungs- Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag aufforderung des Versicherers erfolgt. um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zuge- (2) Beendigung des Lastschriftverfahrens gangen ist. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungs- nehmer die Einzugsermächtigung widerrufen hat, oder hat der Versicherungs- (3) Vertragsbeendigung nehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt. Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Über- Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Vertrag schon zum mittlung des Beitrages erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres gekündigt Textform aufgefordert worden ist. werden; die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugegangen sein. E. Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausste- henden Raten sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung § 9 Beitrag einer Rate im Verzug ist. Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen. A. Beitrag und Versicherungsteuer Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der F. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu ent- Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit nicht richten hat. etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat. B. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / erster oder einmaliger Beitrag (1) Fälligkeit der Zahlung Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ablauf von zwei § 10 Beitragsanpassung Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. Ist Zahlung des Jahres- beitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten (1) Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt bis zum 1. Juli eines jeden Jahres, um Jahresbeitrags. welchen Vomhundertsatz sich für die Rechtsschutz-Versicherung das Produkt von Schadenhäufigkeit und Durchschnitt der Schadenzahlungen (2) Späterer Beginn des Versicherungsschutzes einer genügend großen Zahl der die Rechtsschutz-Versicherung betreiben- Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht recht- den Versicherer im vergangenen Kalenderjahr erhöht oder vermindert hat. zeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz Als Schadenhäufigkeit eines Kalenderjahres gilt die Anzahl der in diesem erst ab diesem Zeitpunkt, sofern der Versicherungsnehmer durch gesonderte Jahr gemeldeten Rechtsschutzfälle, geteilt durch die Anzahl der im Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungs- Jahresmittel versicherten Risiken. Als Durchschnitt der Schadenzahlungen schein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht wurde. Das gilt nicht, wenn eines Kalenderahres gilt die Summe der Zahlungen, die für alle in diesem der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu ver- Jahr erledigten Rechtsschutzfälle insgesamt geleistet wurden, geteilt durch treten hat. die Anzahl dieser Rechtsschutzfälle. Veränderungen der Schadenhäufigkeit und des Durchschnitts der Schadenzahlungen, die aus Leistungs- (3) Rücktritt verbesserungen herrühren, werden bei den Feststellungen des Treuhänders Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht recht- nur bei denjenigen Verträgen berücksichtigt, in denen sie in beiden zeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht Vergleichsjahren bereits enthalten sind. gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungs- nehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. (2) Die Ermittlung des Treuhänders erfolgt für Versicherungsverträge gemäß den §§ 21 und 22, C. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / Folgebeitrag gemäß den §§ 23, 24, 25 und 29, (1) Die Folgebeiträge werden zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt fällig. gemäß den §§ 26 und 27, gemäß § 28 (2) Verzug nebst den zusätzlich vereinbarten Klauseln gesondert, und zwar jeweils unter- Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer schieden nach Verträgen mit und ohne Selbstbeteiligung. ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug (3) Ergeben die Ermittlungen des Treuhänders einen Vomhundertsatz unter 5, entstandenen Schadens zu verlangen. unterbleibt eine Beitragsänderung. Der Vomhundertsatz ist jedoch in den folgenden Jahren mitzuberücksichtigen. (3) Zahlungsaufforderung Ergeben die Ermittlungen des Treuhänders einen höheren Vomhundertsatz, ist Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem dieser, wenn er nicht durch 2,5 teilbar ist, auf die nächstniedrige durch 2,5 teil- Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist be- bare Zahl abzurunden. stimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Ver- wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten minderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den abgerundeten Vom- im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach Absätzen 4 und 5 hundertsatz zu verändern. Der erhöhte Beitrag darf den zum Zeitpunkt der mit dem Fristablauf verbunden sind. Erhöhung geltenden Tarifbeitrag nicht übersteigen. (4) Kein Versicherungsschutz (4) Hat sich der entsprechend Absatz 1 nach den unternehmenseigenen Zahlen Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der des Versicherers zu ermittelnde Vomhundertsatz in den letzten drei Jahren, in Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Ver- denen eine Beitragsanpassung möglich war, geringer erhöht, als er vom Treu- sicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Absatz 3 darauf händer für diese Jahre festgestellt wurde, so darf der Versicherer den Folge- hingewiesen wurde. jahresbeitrag in der jeweiligen Anpassungsgruppe gemäß Absatz 2 nur um den im letzten Kalenderjahr nach seinen Zahlen ermittelten Vomhundertsatz (5) Kündigung erhöhen. Diese Erhöhung darf diejenige nicht übersteigen, die sich nach Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Absatz 3 ergibt. –9–
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