Vertragsinformationen "Ihre Krankenversicherung"

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Vertragsinformationen
                       „Ihre Krankenversicherung“
                        Informationen gemäß Versicherungsaufsichtsgesetz
                        Gesonderte Mitteilung über die Folgen einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht
                        Versicherungsbedingungen
                        Weitere Bedingungen und Vereinbarungen
                        Tarifbeschreibungen
                        Leistungsverzeichnisse
                        Auszüge aus den Gesetzestexten
                        Informationen zur Datenverarbeitung
                        Einwilligungs- und Schweigepflichtentbindungserklärung

                       Version: 33-KVA-0721
1330.102.07.21 – a –
Vertragsinformationen „Ihre Krankenversicherung“
                                                 – Inhaltsverzeichnis –

                                                                                                                         Seite

Informationen gemäß Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)

Informationsblatt Krankenversicherung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht                                   4

Gesonderte Mitteilung gemäß § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht            5

Versicherungsbedingungen

Mecklenburgische Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MEVB/KK 2009)      6
Mecklenburgische Versicherungsbedingungen für die Krankentagegeldversicherung (MEVB/KT 2009)                               12
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Private Pflegepflichtversicherung (MB/PPV 2021)                                17
Hinweis auf die Verbraucherschlichtungsstelle Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung                           27
Mecklenburgische Versicherungsbedingungen für die Pflegetagegeldversicherung nach den Tarifen „proME Pflege“ und
„proME Pflegeplus“ (MEVB/PT)                                                                                               28

Weitere Bedingungen und Vereinbarungen

Zusatzvereinbarungen für Versicherungsverträge gemäß § 110 Abs. 2 und § 26 a Abs. 1 SGB XI                                 32
Zusatzvereinbarungen für Versicherungsverträge mit Versicherten im Basistarif gemäß § 193 Abs. 5 VVG                       32
Besondere Bedingungen für in Ausbildung befindliche Personen (gilt nicht für das Pflegetagegeld)                           33
Private Pflegepflichtversicherung – Zusatzvereinbarung für Studenten, Fach- und Berufsschüler sowie Praktikanten –
gültig ab 1. Juli 2021                                                                                                     33

Tarifbeschreibungen

Krankheitskostenvollversicherung
   ● proME 1                                                                                                               34
   ● proMEaktivplus	                                                                                                       36
   ● proMEaktiv	                                                                                                           38

private Pflegepflichtversicherung
   ● Tarif PV mit Tarifstufen PVN und PVB – gilt in Verbindung mit dem Bedingungsteil MB/PPV 2021                          40

Krankheitskostenzusatzversicherung
   ● proME Ambulant                                                                        43
   ● proME Ambulantplus45
   ● proME Natur                                                                           47
   ● proMEZAplus48
   ● proMEZS50
   ● proMEZSplus51
   ● Besondere Bedingungen nach Tarif proMEZSplus ohne Bildung von Alterungsrückstellungen 52
   ● proME Zahnplus53
   ● proMEZZ55
   
Tagegeldversicherung
   ● proMEKH                                                                               57
   ● proMETA58
   ● proMETSplus59

Leistungsverzeichnisse

Preis- und Leistungsverzeichnis für zahntechnische Leistungen                            60
Heilmittelverzeichnis62
Pflegehilfsmittelverzeichnis der privaten Pflegepflichtversicherung – Stand: Januar 2021 64
Verzeichnis der Assistanceleistungen für die Pflegetagegeldversicherung                  65

Auszüge aus den Gesetzestexten

Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG)                                                                           66
Auszug aus dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)                                                                          72
Auszug aus der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV)                                                              73
Auszug aus den Sozialgesetzbüchern (SGB)                                                                                   74
Weitere Auszüge aus Gesetzestexten                                                                                         92

Datenschutz / Einwilligungs- und Schweigepflichtentbindungserklärung

   Merkblatt zur Datenverarbeitung                                                                                        95
   Einwilligungs- und Schweigepflichtentbindungserklärung                                                                 96
   Dienstleisterliste Mecklenburgische Krankenversicherungs-AG                                                            98
   Information gem. Art 14 EU-DSGVO über die infoscore Consumer Data GmbH („ICD“)                                         99
                                                                                –3–
Informationsblatt Krankenversicherung
                                      der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
In der Presse und in der Öffentlichkeit werden im Zusammenhang mit der pri-                                   Prinzipien der privaten Krankenversicherung
vaten und gesetzlichen Krankenversicherung Begriffe gebraucht, die erklä-
rungsbedürftig sind. Dieses Informationsblatt will Ihnen die Prinzipien der                   In der privaten Krankenversicherung ist für jede versicherte Person ein eigener
gesetzlichen und privaten Krankenversicherung kurz erläutern.                                 Beitrag zu zahlen. Die Höhe des Beitrages richtet sich nach dem Alter und nach
                                                                                              dem Gesundheitszustand der versicherten Person bei Vertragsabschluss sowie
                                                                                              nach dem abgeschlossenen Tarif. Es werden nach versicherungsmathe­
               Prinzipien der gesetzlichen Krankenversicherung                                matischen Grundsätzen berechnete r­isikogerechte Beiträge erhoben.

In der gesetzlichen Krankenversicherung besteht das Solidaritätsprinzip. Dies                 Die altersbedingte höhere Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen wird
bedeutet, dass die Höhe des Beitrages nicht in erster Linie vom im Wesentlichen               durch eine Alterungsrückstellung berücksichtigt. Bei der Kalkulation wird unter-
gesetzlich festgelegten Leistungsumfang, sondern von der nach bestimmten                      stellt, dass sich die Kosten im Gesundheitswesen nicht erhöhen und die
Pauschalregeln ermittelten individuellen Leistungs­  fähigkeit des versicherten               Beiträge nicht allein wegen des Älterwerdens des Versicherten s­ teigen. Dieses
Mitglieds abhängt. Die Beiträge werden regel­     mäßig als Prozentsatz des                   Kalkulationsverfahren bezeichnet man als Anwartschafts­deckungsverfahren
Einkommens bemessen.                                                                          oder Kapitaldeckungsverfahren.

Weiterhin wird das Versicherungsentgelt im Umlageverfahren erhoben. Dies                      Ein Wechsel des privaten Krankenversicherungsunternehmens ist in der Regel
bedeutet, dass alle Aufwendungen im Kalenderjahr durch die in d­ iesem Jahr                   zum Ablauf des Versicherungsjahres möglich. Dabei ist zu beachten, dass für
eingehenden Beiträge gedeckt werden. Außer einer gesetz­lichen Rücklage                       die Krankenversicherer – mit Ausnahme der Versicherung im Basistarif – keine
werden keine weiteren Rückstellungen gebildet.                                                Annahmeverpflichtung besteht, der neue Versicherer ­          wiederum eine
                                                                                              Gesundheitsprüfung durchführt und die Beiträge zum dann erreichten Alter
Unter bestimmten Voraussetzungen sind Ehegatten und Kinder beitragsfrei                       erhoben werden. Ein Teil der kalkulierten Alterungs­rückstellung kann an den
mitversichert.                                                                                neuen Versicherer übertragen werden 1). Der ü­ brige Teil kann bei Abschluss
                                                                                              eines Zusatztarifes auf dessen Prämie angerechnet werden; andernfalls ver-
                                                                                              bleibt er bei dem bisherigen Versicherungskollektiv. Eine Rückkehr in die
                                                                                              gesetzliche Kranken­versicherung ist in der Regel, insbesondere im Alter, aus-
                                                                                              geschlossen.

Stand 2016
1)
     Waren Sie bereits vor dem 01.01.2009 privat krankenversichert, gelten für Sie Sonderregelungen. Bitte informieren Sie sich ggf. gesondert über diese Regelungen.

                                                                                       –4–
Gesonderte Mitteilung gemäß § 19 Abs. 5 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
             über die Folgen einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht

Sehr geehrte Antragstellerin, sehr geehrter Antragsteller,

damit wir Ihren Versicherungsantrag ordnungsgemäß prüfen können, ist es notwendig, dass Sie die Fragen im Antrag auf Krankenversicherung wahrheitsgemäß und voll-
ständig beantworten. Es sind auch solche Umstände anzugeben, denen Sie nur geringe Bedeutung beimessen.

Angaben, die Sie nicht gegenüber dem Versicherungsvermittler machen möchten, sind unverzüglich und unmittelbar gegenüber der Mecklenburgische Krankenversicherungs-
AG, Platz der Mecklenburgischen 1, 30625 Hannover (Postanschrift: 30619 Hannover) in Textform (z. B. Brief, Telefax, E-Mail) nachzuholen.

Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie unrichtige oder unvollständige Angaben machen. Nähere Einzelheiten zu den Folgen einer
Verletzung der Anzeigepflicht können Sie der nachstehenden Information entnehmen.

Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen?                                           Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder
                                                                                             schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus,
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen                     können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung
bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt                     über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in
haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer                        unserer Mitteilung hinweisen.
Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheb-
lichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.
                                                                                             4. Ausübung unserer Rechte

Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht                     Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur
verletzt wird?                                                                               Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die
                                                                                             Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht,
1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes                                           die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei der
                                                                                             Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir
Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag                     unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere
zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch                  Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.
grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht
haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht             Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur
angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen                          Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand
hätten. Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz.                             oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.

Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben wir                Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlö-
dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder                  schen mit Ablauf von drei Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für
nicht richtig angegebene Umstand                                                             Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt
                                                                                             zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben.
– weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles

– noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht                         5. Stellvertretung durch eine andere Person

ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht         Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Person vertre-
arglistig verletzt haben.                                                                    ten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung, der
                                                                                             Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte die
Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrages zu, welcher der bis zum                 Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters als auch Ihre eigene Kenntnis und
Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.                  Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht
                                                                                             vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder
                                                                                             Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
2. Kündigung

Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche
Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig verletzt haben, können wir den
Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.

Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei
Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen,
geschlossen hätten.

3. Vertragsänderung

Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei
Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen
Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser
Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt,
werden die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil. Dies kann
zu einer rückwirkenden Beitragserhöhung oder zu einem rückwirkenden Aus-
schluss der Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand und insoweit
zu einem rückwirkenden Wegfall des Versicherungsschutzes führen. Wenn Sie
die Anzeigepflicht schuldlos verletzt haben, steht uns das Recht zur
Vertragsänderung nicht zu.

                                                                                       –5–
Mecklenburgische Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und
                     Krankenhaustagegeldversicherung (MEVB/KK 2009)

Der Versicherungsschutz                                                                     § 13        Folgen von Obliegenheitsverletzungen
  § 1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des                                            § 14        Obliegenheiten und Folgen bei Obliegenheitsverletzungen
			 Versicherungsschutzes                                                                  			          bei Ansprüchen gegen Dritte
  § 2 Beginn des Versicherungsschutzes                                                      § 15        Aufrechnung
  § 3 Wartezeiten
  § 4 Umfang der Leistungspflicht                                                          Ende der Versicherung
  § 5 Einschränkung der Leistungspflicht                                                     § 16 Kündigung durch den Versicherungsnehmer
  § 6 Auszahlung der Versicherungsleistungen                                                 § 17 Kündigung durch den Versicherer
  § 7 Ende des Versicherungsschutzes                                                         § 18 Sonstige Beendigungsgründe

Pflichten des Versicherungsnehmers                                                         Sonstige Bestimmungen
    § 8 Beitragszahlung                                                                      § 19 Gerichtsstand
    § 9 Beitragsberechnung                                                                   § 20 Änderungen der Mecklenburgischen
    § 10 Beitragsanpassung                                                                 			 Versicherungsbedingungen
    § 11 Erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung                                             § 21 Wechsel in den Standardtarif
    § 12 Obliegenheiten                                                                      § 22 Wechsel in den Basistarif

§ 1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes                            (vgl. aber § 18 Abs. 3). Während des ersten Monats eines vor­übergehenden
                                                                                                Aufenthaltes im außereuropäischen Ausland besteht auch ohne besondere
(1) Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für Krankheiten, Unfälle und                     Vereinbarung Ver­sicherungsschutz. Muss der Aufenthalt wegen notwendi­ger
    andere im Vertrag genannte Ereignisse. Er erbringt, sofern vereinbart, damit                Heilbehandlung über einen Monat hinaus ausgedehnt werden, besteht
    unmittelbar zusammenhängende zusätzliche Dienstleistungen.                                  Versicherungsschutz, solange die versicherte Person die Rückreise nicht ohne
                                                                                                Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann, längstens aber für weitere zwei
    Im Versicherungsfall erbringt der Versicherer                                               Monate.

    (a) in der Krankheitskostenversicherung Ersatz von Aufwendungen für Heil­              (5) Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen ande-
        behandlung und sonst vereinbarte Leistungen,                                           ren Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Vertrags­staat
                                                                                               des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, so setzt sich das
    (b) in der Krankenhaustagegeldversicherung bei stationärer Heilbehand­lung                 Versicherungsverhältnis mit der Maßgabe fort, dass der Versicherer höchstens
        ein Krankenhaustagegeld.                                                               zu denjenigen Leistungen verpflichtet bleibt, die er bei einem Aufenthalt im
                                                                                               Inland zu erbringen hätte.
(2) Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versi-
    cherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Der Ver­siche­rungs­fall                                  § 2 Beginn des Versicherungsschutzes
    beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischem Befund
    Behandlungs­bedürftigkeit nicht mehr besteht. Muss die Heilbehandlung auf              (1) Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein be­zeich­
    eine Krankheit oder Unfallfolge aus­gedehnt werden, die mit der bisher be­­                neten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor Ab­       schluss des
    handelten nicht ursäch­lich zu­sammenhängt, so entsteht insoweit ein neuer                 Versicherungs­vertrages (insbesondere Zugang des Versicherungs­scheines
    Versicherungsfall.                                                                         oder einer schriftlichen Annahmeerklärung) und nicht vor Ablauf von Warte­
                                                                                               zeiten. Für Versiche­rungs­fälle, die vor Beginn des Ver­siche­rungs­schutzes
    Als Versicherungsfall gelten auch                                                          eingetreten sind, wird nicht geleistet. Nach Abschluss des Versiche­rungs­
                                                                                               vertrages eingetretene Versicherungsfälle sind nur für den Teil von der
    (a) Untersuchung und medizinisch notwendige Behandlung wegen                               Leistungspflicht ausgeschlossen, der in die Zeit vor Versiche­rungs­­beginn oder
        Schwanger­­schaft und die Entbindung,                                                  in Wartezeiten fällt. Bei Vertrags­änderungen gelten die Sätze 1 bis 3 für den
                                                                                               hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes.
    (b) ambulante Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach
        gesetzlich eingeführten Programmen (gezielte Vorsorgeuntersuchungen),              (2) Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz ohne Risiko­zuschläge
                                                                                               und ohne Wartezeiten ab Vollendung der Geburt, wenn am Tage der Geburt
    (c) Schutzimpfungen (einschließlich Impfstoff), die von der Ständigen Impf­                ein Elternteil mindestens drei Monate beim Versicherer versichert ist und im
        kommission (STIKO) am Robert-Koch-Institut empfohlen werden, sowie                     Übrigen die Voraussetzungen des § 198 VVG (siehe Anhang) erfüllt sind.
        Reise- und indikationsbedingte bzw. ärztlich angeratene Impfungen, die                 Neugeborene können nur in Tarife aufgenommen werden, die für den Neu­zu­
        nach der geltenden Gebührenordnung für Ärzte berechnungsfähig sind,                    gang geöffnet sind.

    (d) ein medizinisch notwendiger, nicht rechtswidrig durchgeführter Schwanger­                                           § 3 Wartezeiten
        schaftsabbruch in Deutschland aufgrund medizinisch notwendiger Indi­
        kation (§ 218a Abs. 2 StGB – siehe Anhang) oder kriminologischer                   (1) Die Wartezeiten rechnen vom Versicherungsbeginn an.
        Indikation (§ 218a Abs. 3 StGB – siehe Anhang),
                                                                                           (2) Die allgemeine Wartezeit beträgt drei Monate.
    (e) ambulante Palliativversorgung im tariflichen Umfang, soweit die Auf­
        wendungen über die Leistungen aus Pflegeversicherungen hinausgehen,                     Sie entfällt:

    (f) stationäre Hospizaufenthalte, sofern eine Krankheitskostenvollversicherung              (a) bei Unfällen,
        besteht und soweit die Aufwendungen über die Leistungen aus Pflege­
        versicherungen hinausgehen. Erstattungsfähig sind 100 % der verbleiben­                 (b) für den Ehegatten einer mindestens seit drei Monaten versicherten
        den Kosten für stationäre oder teilstationäre Versorgung in einem von der                   Person, sofern eine gleichartige Versicherung innerhalb zweier Monate
        gesetzlichen Krankenversicherung zugelassenen Hospiz. Aufwendungen                          nach der Eheschließung beantragt wird.
        sind bis zu der Höhe erstattungsfähig, die für die Versorgung eines Ver­
        sicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung aufzuwenden wäre,                (3) Die besonderen Wartezeiten betragen für Entbindung, Psychotherapie,
                                                                                               Zahnersatz und Kieferorthopädie acht Monate. Sie entfallen bei Unfällen.
    (g) Tod, soweit hierfür Leistungen vereinbart sind.
                                                                                           (4) Die Wartezeiten können erlassen werden, wenn ein ärztliches Zeugnis über
(3) Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem Ver­siche­rungs­­                 den Gesundheitszustand vorgelegt wird. Der Antragsteller und die mitzuversi-
    schein, späteren schriftlichen Vereinbarungen, diesen Mecklen­burgischen                   chernden Personen sind verpflichtet, sich auf eigene Kosten der ärztlichen
    Versicherungsbedingungen, dem Tarif sowie den gesetz­lichen Vorschriften.                  Untersuchung zu unterziehen und den ärztlichen Untersuchungsbericht dem
    Das Versicherungsverhältnis unterliegt deutschem Recht.                                    Versicherer innerhalb von 14 Tagen nach Antragstellung vorzulegen.

(4) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Heilbehandlung in Europa. Er            (5) In der substitutiven Krankenversicherung verzichtet der Versicherer auf die
    kann durch Vereinbarung auf außereuropäische Länder ausgedehnt werden                      Wartezeiten.
                                                                                     –6–
§ 4 Umfang der Leistungspflicht                                            angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel
                                                                                                  zur Verfügung stehen; der Versicherer kann jedoch seine Leistungen auf den
(1) Art und Höhe der Versicherungsleistungen ergeben sich aus dem Tarif und                       Betrag herabsetzen, der bei der Anwendung vorhandener schulmedizinischer
    diesen Mecklenburgischen Versicherungsbedingungen. Erstattungs­fähig sind                     Methoden oder Arznei­mittel angefallen wäre.
    nur Gebühren, die den jeweils gültigen Gebührenordnungen entsprechen
    (siehe § 5 Abs. 1 g).                                                                    (7) Bei ambulanter und stationärer Psychotherapie wird nur geleistet, wenn und
                                                                                                 soweit der Versicherer vor der Behandlung eine schriftliche Zusage gegeben
(2) Die versicherte Person kann unter den niedergelassenen approbierten Ärzten                   hat.
    und Zahnärzten frei wählen. Versichert ist auch die ambulante Behandlung
    durch approbierte Ärzte in einem medizinischen Versorgungszentrum oder                   (8) Soweit der Tarif jährliche betragsmäßige Höchstsätze bzw. absolute Selbst­­
    einem Krankenhaus (beispielsweise einer Krankenhausambulanz). Heil­                          beteiligungen vorsieht, gelten diese je versicherte Person und Kalender­jahr. Im
    praktiker im Sinne des deutschen Heilpraktikergesetzes dürfen in Anspruch                    Kalenderjahr des Versicherungsbeginns reduzieren sich die Beträge für jeden
    genommen werden, soweit der Tarif dies vorsieht. Bei Psychotherapie wird                     nichtversicherten Monat um ein Zwölftel. Endet die Versicherung vor dem
    unter der Voraus­setzung des Abs. 7 geleistet, dass die Behandlung durch                     31. Dezember eines Jahres, ermäßigen sich diese Beträge nicht.
    einen Arzt mit verfahrensbezogener Zusatzausbildung oder durch einen in
    eigener Praxis tätigen und im Arztregister eingetragenen psychologischen                      Die Aufwendungen werden jeweils dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem die
    Psychotherapeuten erfolgt.                                                                    Heilbehandlung erfolgt bzw. die Arznei-, Verband- und Hilfsmittel bezogen
                                                                                                  werden.
(3) Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel müssen von den in Abs. 2 ge­nannten
    Behandelnden verordnet, Arzneimittel außerdem aus der Apotheke bezogen                   (9) Vor Beginn einer Heilbehandlung, deren Kosten voraussichtlich 2000 Euro
    werden.                                                                                      überschreiten werden, kann der Versicherungsnehmer in Textform Auskunft
                                                                                                 über den Umfang des Versicherungsschutzes für die beabsichtigte Heil­
    (a) Als Arzneimittel gelten allopathische und homöopathische Medika­mente                    behandlung verlangen. Der Versicherer erteilt die Auskunft spätestens nach
        sowie Verbandmittel. Präparate oder Mittel zur künstlichen Ernährung                     vier Wochen; ist die Durchführung der Heilbehandlung dringend, wird die
        (parenterale und enterale Ernährung) werden im tariflichen Umfang                        Auskunft unverzüglich, spätestens nach zwei Wochen erteilt. Der Versicherer
        er­stattet. Als Arzneimittel, auch wenn sie vom Behandelnden verordnet                   geht dabei auf einen vorgelegten Kostenvoranschlag und andere Unterlagen
        worden sind und heilwirksame Stoffe enthalten, gelten nicht Stärkungs­                   ein. Die Frist beginnt mit Eingang des Auskunftsverlangens beim Versicherer.
        präparate sowie Badezusätze, Weine, Mineralwässer, Desinfektionsmittel,                  Ist die Auskunft innerhalb der Frist nicht erteilt, wird bis zum Beweis des
        kosmetische Präparate und ähnliches. Dies gilt ebenfalls für solche Mittel,              Gegenteils durch den Versicherer vermutet, dass die beabsichtigte medizi-
        die ihrer Bestimmung nach auch der individuellen Lebensführung dienen                    nische Heilbehandlung notwendig ist.
        (z. B. Mittel zur Potenzsteigerung oder zur Gewichts­­reduzierung).
                                                                                             (10) Der Versicherer gibt auf Verlangen des Versicherungsnehmers oder der ver­
    (b) Als Heilmittel gelten physikalisch-medizinische Leistungen nach Ab­schnitt                sicherten Person Auskunft über und Einsicht in Gutachten oder Stellungnahmen,
        E des Gebührenverzeichnisses der amtlichen deutschen Gebühren­                            die der Versicherer bei der Prüfung der Leistungspflicht über die Notwendigkeit
        ordnung für Ärzte und medizinische Bäder, wenn sie vom in eigener Praxis                  einer medizinischen Behandlung eingeholt hat. Wenn der Auskunft an oder der
        tätigen Masseur und medizinischen Bademeister oder Kranken­gymnasten                      Einsicht durch den Versicherungsnehmer oder die versicherte Person erheb-
        ausgeführt worden sind. Hierzu gehören u. a. Inhalationen, Kranken­                       liche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Gründe entgegenste-
        gymnastik, Bewegungsübungen, Massagen, Kälte- und Wärmebehandlung,                        hen, kann nur verlangt werden, einem benannten Arzt oder Rechtsanwalt
        Elektrotherapie, Lichttherapie, Ergotherapie, Logopädie, Podologie.                       Auskunft oder Einsicht zu geben. Der Anspruch kann nur von der jeweils
                                                                                                  betroffenen Person oder ihrem gesetzlichen Vertreter geltend gemacht wer-
        Nicht erstattungsfähig sind Aufwendungen für sonstige Leistungen (wie                     den. Hat der Versicherungsnehmer das Gutachten oder die Stellungnahme auf
        zum Beispiel Thermal-, Sauna- und ähnliche Bäder) sowie Mehr­auf­wen­                     Veranlassung des Versicherers eingeholt, erstattet der Versicherer die ent-
        dungen für Behandlung in der Wohnung der versicherten Person.                             standenen Kosten.

    (c) Als Hilfsmittel gelten technische Mittel und Körperersatzstücke, die                                     § 5 Einschränkung der Leistungspflicht
        Behinderungen, Krankheits- oder Unfallfolgen mildern oder aus­gleichen
        sowie lebenserhaltende Hilfsmittel, z. B. Bandagen, Brillengläser, Brillen­          (1) Keine Leistungspflicht besteht
        fassungen, Bruchbänder, Einlagen zur Fußkorrektur, Hörgeräte,
        Kompressionsstrümpfe, Kontaktlinsen, Korrekturschienen, Kranken­fahr­                     (a) für solche Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie für Folgen von
        stühle, Kunstglieder, Liegeschalen, orthopädische Rumpf-, Arm- und                            Unfällen und für Todesfälle, die durch Kriegsereignisse verur­sacht oder als
        Bein­­stützapparate, Sprechgeräte (elektronischer Kehlkopf). Hierzu zählen                    Wehrdienstbeschädigung anerkannt und nicht ausdrücklich in den Ver­
        nicht Pflege­hilfsmittel, deren Kosten die Pflegeversicherung erstattet hat.                  sicherungsschutz eingeschlossen sind;
        Es besteht Anspruch auf Kostenerstattung für Hilfsmittel in Standard­
        ausführung bzw. einfacher Ausführung. Ausgenommen sind Hilfsmittel mit                    (b) für auf Vorsatz beruhende Krankheiten und Unfälle einschließlich deren
        geringem therapeutischen Nutzen, Geräte, die dem Fitness- und/oder                            Folgen sowie für Entziehungsmaßnahmen einschließlich Entziehungs­
        Wellness­bereich zuzuordnen sind, Heilapparate (z. B. Bestrahlungsgeräte,                     kuren.
        TENS-Geräte) und sonstige sanitäre oder medizinisch-technische
        Bedarfsartikel (z. B. Fieberthermometer, Heizkissen) sowie die Unter­                         In der substitutiven Krankenversicherung haben Versicherte bei Tarifen, in
        haltungs- und Betriebs­kosten für Hilfsmittel wie Strom oder Batterien.                       denen die Prämien geschlechtsunabhängig kalkuliert werden, während
                                                                                                      der Vertragslaufzeit einen Anspruch auf Kosten­erstattung i. H. v. 70 % des
    Im Rahmen der vorstehenden Regelungen sind auch Aufwendungen für das                              Rechnungsbetrages für insgesamt drei ambulante oder stationäre Ent­
    Ausleihen und für die Reparatur erstattungsfähig.                                                 wöhnungsbehandlungen bei Suchterkrankungen in ent­sprechend qualifi-
                                                                                                      zierten Einrichtungen, soweit kein anderer Kostenträger leis­tungs­pflichtig
(4) Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung hat die ver­sicherte                       ist. Die Nikotinsucht ist hiervon ausgenommen. Voraussetzung für den
    Person freie Wahl unter den öffentlichen und privaten Kranken­häusern, die                        Erstattungsanspruch ist die schriftliche Leistungszusage des Versicherers
    unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende diagnostische                        vor Behandlungsbeginn;
    und therapeutische Möglichkeiten verfügen und Kranken­geschichten führen.
    Bei teil-, vor- und nachstationärer Heil­behand­lung besteht kein Anspruch auf                (c) für Behandlung durch Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker und in Kranken­
    Krankenhaustagegeld bzw. Ersatz­krankenhaustagegeld.                                              anstalten, deren Rechnungen der Versicherer aus wichtigem Grunde von
                                                                                                      der Erstattung ausgeschlossen hat, wenn der Ver­siche­rungsfall nach der
(5) Für medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung in Kranken­anstalten,                        Benachrichtigung des Versicherungs­    nehmers über den Leistungs­   aus­
    die auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlung durchführen oder Rekonvales­                            schluss eintritt. Sofern im Zeitpunkt der Benachrichtigung ein Versiche­­
    zenten aufnehmen, im Übrigen aber die Voraus­setzungen von Abs. 4 erfül-                          rungsfall schwebt, besteht keine Leistungspflicht für die nach Ablauf von
    len, werden die tariflichen Leistungen nur dann gewährt, wenn der                                 drei Monaten seit der Benachrichtigung entstandenen Auf­wendungen;
    Versicherer diese vor Beginn der Behandlung schriftlich zugesagt hat. Die
    vorherige schriftliche Zusage ist nicht erforderlich, wenn es sich um eine                    (d) für Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie für Rehabilitations­ maß­
    medizinisch notwendige Heilbehandlung handelt, die auch in einem                                  nahmen der gesetzlichen Rehabilitationsträger, wenn der Tarif nichts
    Krankenhaus, das keine Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlungen durchführt                              anderes vorsieht;
    und keine Rekon­valeszenten aufnimmt, hätte durchgeführt werden können
    oder es sich um eine Notfallbehandlung handelt.                                               (e) für Behandlungen durch Ehegatten, Eltern oder Kinder. Nach­gewiesene
                                                                                                      Sachkosten werden tarifgemäß erstattet;
(6) Der Versicherer leistet im vertraglichen Umfang für Untersuchungs- oder
    Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von der Schulmedizin überwie-                       (f) für eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Unter­
    gend anerkannt sind. Er leistet darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel,                     bringung;
    die sich in der Praxis als ebenso Erfolg versprechend bewährt haben oder die
                                                                                       –7–
(g) für die Teile einer Liquidation, die den Vorschriften der jeweils gülti­gen                  Für die Festsetzung der Beiträge gilt als Eintrittsalter der Unterschied ­zwischen
         amtlichen Gebührenordnungen für Ärzte bzw. für Zahnärzte nicht entspre-                      dem Geburtsjahr der versicherten Person und dem Kalender­jahr, in dem das
         chen oder deren Höchstsätze überschreiten. Hiervon ab­­       weichende                      Versicherungsverhältnis nach dem jeweiligen Tarif beginnt.
         Regelungen ergeben sich aus dem Tarif.
                                                                                                      Kinder zahlen bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das 15. Lebens­jahr
(2) Übersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme, für die Leistungen                         vollendet wird, den Beitrag für Kinder. Von dem auf Vollendung des
    vereinbart sind, das medizinisch notwendige Maß, so kann der Versicherer                          15. Lebensjahres folgenden Kalenderjahr an gelten „Besondere Bedingungen
    seine Leistungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen. Stehen die                            für in Ausbildung befindliche Personen“ oder es ist der Beitrag für Erwachsene
    Aufwendungen für die Heilbehandlung oder sonstigen Leistungen in einem                            mit dem Eintrittsalter 16 Jahre zu zahlen. Diese Umstufung gilt nicht als
    auffälligen Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen, ist der Versicherer                      Beitragserhöhung im Sinne des § 9 MEVB/KK.
    insoweit nicht zur Leistung verpflichtet.
                                                                                                 (2) Wird der Vertrag für eine bestimmte Zeit mit der Maßgabe geschlossen, dass
(3) Besteht auch Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfall­versicherung                    sich das Versicherungsverhältnis nach Ablauf dieser bestimmten Zeit still-
    oder der gesetzlichen Rentenversicherung, auf eine ­gesetz­liche Heilfürsorge                    schweigend um jeweils ein Jahr verlängert, sofern der Versicherungsnehmer
    oder Unfallfürsorge, so ist der Versicherer, unbeschadet der Ansprüche des                       nicht fristgemäß gekündigt hat, so kann der Tarif an Stelle von Jahresbeiträgen
    Versicherungsnehmers auf Kranken­haus­tage­geld, nur für die Aufwendungen                        Monatsbeiträge vorsehen. Diese sind am Ersten eines jeden Monats fällig.
    leistungspflichtig, welche trotz der gesetzlichen Leistungen notwendig bleiben.
                                                                                                 (3) Wird der Versicherungsvertrag über eine der Erfüllung der Pflicht zur
(4) Hat die versicherte Person wegen desselben Versicherungsfalles einen                             Versicherung dienende Krankheitskostenversicherung (§ 193 Abs. 3 VVG –
    Anspruch gegen mehrere Erstattungsverpflichtete, darf die Gesamt­erstattung                      siehe Anhang) später als einen Monat nach Entstehen der Pflicht zur Ver­siche­
    die Gesamtaufwendungen nicht übersteigen.                                                        rung beantragt, ist ein Beitragszuschlag in Höhe eines Monatsbeitrags für jeden
                                                                                                     weiteren angefangenen Monat der Nicht­ver­siche­rung zu entrichten, ab dem
                  § 6 Auszahlung der Versicherungsleistungen                                         sechsten Monat der Nichtversiche­rung für jeden weiteren angefangenen Monat
                                                                                                     der Nichtversicherung ein Sechstel des Monatsbeitrags. Kann die Dauer der
(1) Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die von ihm ­geforderten                 Nichtversicherung nicht ermittelt werden, ist davon auszugehen, dass der
    Nachweise erbracht sind; diese werden Eigentum des Versicherers.                                 Versicherte mindestens fünf Jahre nicht versichert war; Zeiten vor dem 1. Januar
                                                                                                     2009 werden nicht berücksichtigt. Der Beitragszuschlag ist einmalig zusätzlich
     Die Rechnungen sind im Original einzureichen. Der Versicherer kann den                          zum laufenden Beitrag zu entrichten. Der Versicherungs­nehmer kann vom Ver­
     Nachweis vorheriger Bezahlung verlangen. Hat sich ein anderer Kranken­                          sicherer die Stundung des Beitragszuschlags ver­langen, wenn den Interessen
     versicherer an den Kosten beteiligt, genügen Zweitschriften, auf denen der                      des Versicherers durch die Vereinbarung einer ange­messe­nen Ratenzahlung
     andere Versicherer den Erstattungsbetrag vermerkt hat. Rechnungen müssen                        Rechnung getragen werden kann. Der gestundete Betrag wird verzinst.
     den einschlägigen Rechtsvorschriften entsprechen und insbesondere folgende
     Angaben enthalten: Name der behandelten Person, Bezeichnung der                             (4) Der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate ist, sofern nicht anders verein-
     Krankheit, Art der Leistungen des Arztes mit Ziffer der Gebührenordnung                         bart, unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Ver­
     sowie das jeweilige Behandlungsdatum. Rezepte sind zusammen mit der                             sicherungsscheines zu zahlen.
     dazugehörigen Arzt­rechnung, Rechnungen über Heil- und Hilfsmittel zusam-
     men mit der Verordnung einzureichen. Wird nur Krankenhaustagegeld bean-                     (5) Kommt der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Beitragsrate in Ver­
     sprucht, ist als Nach­weis eine Bescheinigung des Krankenhauses oder des                        zug, so werden die gestundeten Beitragsraten des laufenden Versiche­rungs­
     Kranken­haus­arztes über die stationäre Heilbehandlung einzureichen, die den                    jahres fällig. Sie gelten jedoch erneut als gestundet, wenn der rückständige
     Namen der behandelten Person, die Bezeichnung der Krankheit sowie das                           Beitragsteil einschließlich der Beitragsrate für den am Tage der Zahlung lau-
     Aufnahme- und das Entlassungsdatum sowie Angaben über eventuelle                                fenden Monat und die Mahnkosten entrichtet sind.
     Beurlaubungstage enthält.
                                                                                                 (6) Ist der Versicherungsnehmer bei einer der Erfüllung der Pflicht zur Ver­
(2) Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für die Fälligkeit der Leistungen                    sicherung dienenden Krankheitskostenversicherung (§ 193 Abs. 3 VVG –
    des Versicherers aus § 14 VVG (siehe Anhang).                                                    siehe Anhang) mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate
                                                                                                     im Rückstand, mahnt ihn der Versicherer. Der Ver­sicherungsnehmer hat für
(3) Der Versicherer ist verpflichtet, an die versicherte Person zu leisten, wenn der                 jeden angefangenen Monat eines Beitrags­         rückstandes einen Säum­     nis­
    Versicherungsnehmer ihm diese in Textform als Empfangs­berechtigte für                           zuschlag von 1 % des Beitragsrückstandes sowie Mahnkosten zu entrichten.
    deren Versicherungsleistungen benannt hat. Liegt diese Voraussetzung nicht                       Ist der Bei­trags­rückstand einschließlich der Säumniszuschläge zwei Monate
    vor, kann nur der Versicherungsnehmer die Leistung verlangen.                                    nach Zugang dieser Mahnung noch höher als der Beitragsanteil für einen
                                                                                                     Monat, mahnt der Versicherer unter Hinweis auf das mögliche Ruhen des
(4) Die in einer Fremdwährung entstandenen Kosten werden zum aktuellen Kurs                          Ver­sicherungsvertrages ein zweites Mal. Ist der Beitragsrückstand einschließ-
    des Tages, an dem die Belege beim Versicherer eingehen, in Euro umgerech-                        lich der Säumniszuschläge einen Monat nach Zugang der zweiten Mahnung
    net. Als Kurs des Tages gilt der offizielle Euro-Wechselkurs der Europäischen                    höher als der Beitragsanteil für einen Monat, ruht der Ver­sicherungsvertrag ab
    Zentralbank.                                                                                     dem ersten Tag des nachfolgenden Monats. Solange der Versicherungsvertrag
                                                                                                     ruht, gilt die versicherte Person als im Notlagentarif nach § 153 Versicherungs­
     Für nicht gehandelte Währungen, für die keine Referenzkurse festgelegt wer-                     aufsichtsgesetz (VAG) (siehe Anhang) versichert. Es gelten insoweit die
     den, gilt der Kurs gemäß „Währungen der Welt“, Veröffentlichungen der                           Allgemeinen Versicherungs­bedingungen für den Notlagentarif (AVB/NLT) in
     Deutschen Bundesbank, Frankfurt/Main, nach jeweils neuestem Stand, es sei                       der jeweils geltenden Fassung.
     denn, die versicherte Person weist durch Bankbeleg nach, dass sie die zur
     Bezahlung der Rechnungen notwendigen Devisen zu einem ungünstigeren                              Das Ruhen des Versicherungsvertrages tritt nicht ein oder endet, wenn der
     Kurs erworben hat.                                                                               Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hilfebedürftig im Sinne des
                                                                                                      Zweiten oder des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch ist oder wird. Unbeschadet
(5) Kosten für die Überweisung der Versicherungsleistungen und für Über­                              davon wird der Vertrag ab dem ersten Tag des übernächsten Monats in dem
    setzungen können von den Leistungen abgezogen werden.                                             Tarif fortgesetzt, in dem der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person
                                                                                                      vor Eintritt des Ruhens versichert war, wenn alle rückständigen Prämienanteile
(6) Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten noch ver-                           einschließlich der Säumniszuschläge und der Beitreibungskosten gezahlt sind.
    pfändet werden. Ist ein Krankenhausausweis ausgegeben worden, gilt das                            In den Fällen der Sätze 7 und 8 ist der Versicherungsnehmer oder die versi-
    Abtretungsverbot insoweit nicht.                                                                  cherte Person so zu stellen, wie der Versicherungsnehmer oder die versicher-
                                                                                                      te Person vor der Versicherung im Notlagentarif nach § 153 VAG (siehe
                      § 7 Ende des Versicherungsschutzes                                              Anhang) stand, abgesehen von den während der Ruhenszeit verbrauchten
                                                                                                      Anteilen der Alterungsrückstellung. Während der Ruhenszeit vorgenommene
Der Versicherungsschutz endet – auch für schwebende Versicherungsfälle – mit                          Beitrags­ anpassungen und Änderungen der allgemeinen Versicherungs­
der Beendigung des Versicherungsverhältnisses.                                                        bedingungen in dem Tarif, in dem der Versicherungsnehmer oder die versi-
                                                                                                      cherte Person vor Eintritt des Ruhens versichert war, gelten ab dem Tag der
                                § 8 Beitragszahlung                                                   Fortsetzung der Versicherung in diesem Tarif.

(1) Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und wird vom Versicherungsbeginn an                             Die Hilfebedürftigkeit ist durch eine Be­­scheini­gung des zuständigen Trägers
    berechnet. Er ist zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres zu ent­richten,                       nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozial­gesetz­buch nachzuweisen; der
    kann aber auch in gleichen monatlichen Beitragsraten gezahlt werden, die                          Versicherer kann in angemessenen Abständen die Vorlage einer neuen
    jeweils bis zur Fälligkeit der Beitragsrate als gestundet ­gelten. Die Beitragsraten              Bescheinigung verlangen.
    sind am Ersten eines jeden Monats fällig. Wird der Jahres­beitrag während des
    Versicherungsjahres neu festgesetzt, so ist der Unterschiedsbetrag vom                       (7) Bei anderen als den in Abs. 6 genannten Versicherungen kann die nicht recht-
    Änderungszeitpunkt an bis zum Beginn des nächsten Versicherungsjahres                            zeitige Zahlung des Erstbeitrages oder eines Folgebeitrages unter den
    nachzuzahlen bzw. zurückzuzahlen.                                                                Voraussetzungen der §§ 37 und 38 VVG (siehe Anhang) zum Verlust des
                                                                                           –8–
Versicherungsschutzes führen. Ist ein Beitrag bzw. eine Beitragsrate nicht                      Eine Beitragsanpassung für die Beobachtungseinheit der Kinder wird nur in
     rechtzeitig gezahlt und wird der Versicherungsnehmer in Textform gemahnt,                       Verbindung mit einer Beitragsanpassung für mindestens eine Beob­achtungs­
     so ist er zur Zahlung der Mahnkosten verpflichtet, deren Höhe sich aus dem                      einheit der Erwachsenen durchgeführt. Unter den gleichen Voraus­setzungen
     Tarif ergibt.                                                                                   können auch betragsmäßig festgelegte Selbstbehalte und Höchst­sätze ange-
                                                                                                     passt und vereinbarte Risikozuschläge ent­sprechend geändert werden. Im
(8) Wird das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Vertragslaufzeit beendet,                        Zuge einer Beitragsanpassung wird auch der für die Beitrags­garantie im
    steht dem Versicherer für diese Vertragslaufzeit nur derjenige Teil des Beitrags                 Standardtarif erforderliche Zuschlag (§ 21 Abs. 1 Satz 2) sowie der für die
    bzw. der Beitragsrate zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der                                Beitragsbegrenzung im Basistarif erforderliche Zuschlag (§ 22 Satz 2) mit den
    Versicherungsschutz bestanden hat. Wird das Versicherungs­verhältnis durch                       jeweils kalkulierten Zu­schlägen verglichen und, soweit erforderlich, angepasst.
    Rücktritt auf Grund des § 19 Abs. 2 VVG (siehe Anhang) oder durch
    Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, steht dem                  (2) Von einer Beitragsanpassung wird abgesehen, wenn nach überein­stimmender
    Versicherer der Beitrag bzw. die Beitragsrate bis zum Wirksamwerden der                         Beurteilung durch den Versicherer und den Treuhänder die Veränderung der
    Rücktritts- oder Anfechtungserklärung zu. Tritt der Versicherer zurück, weil der                Versicherungsleistungen als vorübergehend anzu­sehen ist.
    erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate nicht rechtzeitig gezahlt wird, kann er
    eine angemessene Geschäfts­gebühr verlangen.                                                (3) Beitragsanpassungen sowie Änderungen von Selbstbeteiligungen und evtl.
                                                                                                    vereinbarten Risikozuschlägen werden zu Beginn des zweiten Monats wirk-
(9) Die Beiträge sind an die vom Versicherer zu bezeichnende Stelle zu ent­                         sam, der auf die Benachrichtigung des Versicherungs­nehmers folgt.
    richten.
                                                                                                                § 11 Erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung
                             § 9 Beitragsberechnung
                                                                                                Die in der Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung angesammel-
(1) Die Berechnung der Beiträge erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften des VAG                   ten Beträge werden nur für die Versicherten verwendet. Dies kann geschehen
    und ist in den technischen Berech­nungsgrundlagen des Versicherers fest­                    durch: Auszahlung oder Gutschrift, Leistungserhöhung, Beitrags­    senkung, Ver­
    gelegt.                                                                                     wendung als Einmalbeitrag für Leistungserhöhung oder zur Abwendung oder
                                                                                                Minderung von Beitragserhöhungen. Abweichend hiervon dürfen im Interesse der
(2) Bei einer Änderung der Beiträge, auch durch Änderung des Ver­siche­rungs­­                  Versicherten in Ausnahmefällen aus der Rückstellung für erfolgsabhängige
    schutzes, wird das Geschlecht und das bei Inkrafttreten der Ände­           rung            Beitrags­rückerstattung Beträge zur Abwendung eines Notstandes (z. B. Verlust­
    erreichte tarifliche Lebensalter1) der versicherten Person berücksichtigt; dies             abdeckung) entnommen werden.
    gilt in An­sehung des Geschlechts nicht für Tarife, deren Beiträge geschlechts­
    unabhängig erhoben werden. Dabei wird dem Eintrittsalter der versicherten                   Der Vorstand bestimmt mit Zustimmung des Treuhänders den jeweils zu verwen-
    Person dadurch Rechnung getragen, dass eine Alterungsrückstellung gemäß                     denden Betrag, die Art und den Zeitpunkt der Verwendung. Die Voraus­setzungen
    den in den technischen Berechnungsgrundlagen festgelegten G        ­ rund­sätzen            für die Auszahlung oder Gutschrift von Beitragsteilen werden vom Vorstand festge-
    ange­rechnet wird. Eine Erhöhung der Beiträge oder eine Min­de­rung der                     legt.
    Leistungen des Versicherers wegen des Älterwerdens der versicherten
    Personen ist jedoch während der Dauer des Versicherungs­verhältnisses aus-                                                 § 12 Obliegenheiten
    geschlossen, soweit eine Alterungsrückstellung zu b­ ilden ist.
                                                                                                (1) Auf die Meldung einer Krankenhausbehandlung wird verzichtet.
(3) Bei Beitragsänderungen kann der Versicherer auch besonders vereinbarte
    Risikozuschläge entsprechend ändern.                                                        (2) Der Versicherungsnehmer und die als empfangsberechtigt benannte versi-
                                                                                                    cherte Person (vgl. § 6 Abs. 3) haben auf Verlangen des Versicherers jede
(4) Liegt bei Vertragsänderungen ein erhöhtes Risiko vor, steht dem Ver­sicherer                    Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder der
    für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes zusätz­lich zum                           Leistungspflicht des Versicherers und ihres Umfanges erforderlich ist.
    Beitrag ein angemessener Zuschlag zu. Dieser bemisst sich nach den für den
    Geschäftsbetrieb des Versicherers zum Ausgleich erhöhter Risiken maßgeb-                    (3) Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Person verpflichtet, sich
    lichen Grundsätzen.                                                                             durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt untersuchen zu l­assen.

                             § 10 Beitragsanpassung                                             (4) Die versicherte Person hat nach Möglichkeit für die Minderung des Schadens
                                                                                                    zu sorgen und alle Handlungen zu unterlassen, die der Genesung hinderlich
(1) Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die Leistungen                          sind.
    des Versicherers z. B. wegen steigender Heilbehandlungs­kosten, einer häu-
    figeren Inanspruchnahme medizinischer Leistungen oder aufgrund steigender                   (5) Wird für eine versicherte Person bei einem weiteren Versicherer ein
    Lebenserwartung ändern.                                                                         Krankheitskostenversicherungsvertrag abgeschlossen oder macht eine ver­
                                                                                                    sicherte Person von der Versicherungsberechtigung in der gesetz­     lichen
     Dementsprechend vergleicht der Versicherer zumindest jährlich für jeden Tarif                  Kranken­versicherung Gebrauch, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet,
     die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungs­grundlagen kalku-                    den Versicherer von der anderen Versicherung unverzüglich zu unterrichten.
     lierten Versicherungsleistungen. Entsprechend § 15 Krankenversicherungs­
     aufsichtsverordnung (KVAV) (siehe Anhang) wird dieser Vergleich für jede                   (6) Eine weitere Krankenhaustagegeldversicherung darf nur mit Einwilligung des
     Beob­achtungs­einheit (Kinder, männliche Erwachsene, weibliche Erwachsene;                     Versicherers abgeschlossen werden.
     dies gilt in Ansehung des Geschlechts nicht für Tarife, deren Beiträge
     geschlechts­unabhängig erhoben werden) des Tarifs gemäß dem in den tech-                                     § 13 Folgen von Obliegenheitsverletzungen
     nischen Berechnungs­grundlagen festgelegten Verfahren durchgeführt. Ergibt
     diese Gegen­überstellung eine Ab­­­­weichung von mehr als 10 % in einer                    (1) Der Versicherer ist mit den in § 28 Abs. 2 bis 4 VVG (siehe Anhang) vorge-
     Beobachtungs­einheit, so werden die Beiträge dieser B  ­ eob­achtungseinheit                   schriebenen Einschränkungen ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur
     vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des                         Leistung frei, wenn eine der in § 12 Abs. 1 bis 6 genannten Obliegenheiten
     Treuhänders angepasst. Ergibt die Gegen­überstellung eine Abweichung von                       verletzt wird.
     mehr als 5 % in einer Beobachtungseinheit, k­önnen die Beiträge dieser
     Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit                (2) Wird eine der in § 12 Abs. 5 und 6 genannten Obliegenheiten verletzt, so kann
     Zustimmung des Treuhänders angepasst werden.                                                   der Versicherer ein Versicherungsverhältnis, das nicht der Erfüllung der Pflicht
                                                                                                    zur Versicherung (§ 193 Abs. 3 VVG – siehe Anhang) dient unter der Voraus­
     Darüber hinaus vergleicht der Versicherer jährlich für jeden Tarif die er­­forder­             setzung des § 28 Abs. 1 VVG (siehe Anhang) innerhalb eines Monats nach
     lichen mit den in den technischen Berechnungs­grundlagen kalkulier­ten Sterbe­                 dem Bekanntwerden der Obliegenheitsverletzung ohne Einhaltung einer Frist
     wahrschein­lichkeiten. Entsprechend § 16 KVAV (siehe An­hang) wird dieser                      auch kündigen.
     Vergleich für jede Beob­achtungseinheit des Tarifs, bei der Sterbe­wahrschein­
     lichkeiten kalku­latorisch berücksichtigt werden (männliche Erwachsene, weib-              (3) Die Kenntnis und das Verschulden der versicherten Person stehen der
     liche Erwachse­ne; dies gilt in Ansehung des Geschlechts nicht für Tarife,                     Kenntnis und dem Verschulden des Versicherungsnehmers gleich.
     deren Beiträge geschlechtsunabhängig erhoben werden), gemäß dem in den
     technischen Berechnungs­     grundlagen fest­ gelegten Verfah­
                                                                  ren durchgeführt.
     Ergibt diese Gegen­über­stellung eine Abweichung von mehr als 5 % in einer
     Be­ob­achtungseinheit, so werden die Beiträge dieser Beobach­tungs­­einheit
     vom Versicherer überprüft und mit Zustimmung des Treuhänders angepasst.

1)   Als tarifliches Lebensalter gilt der Unterschied zwischen dem Geburts­jahr und dem Kalenderjahr, in dem die Änderung in Kraft tritt.
                                                                                          –9–
§ 14 Obliegenheiten und Folgen bei Obliegenheitsverletzungen                      (2) Liegen bei einer Krankenhaustagegeldversicherung oder einer Krankheits­
                        bei Ansprüchen gegen Dritte                                          kosten­teilversicherung die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vor, so kann
                                                                                             der Versicherer das Versicherungsverhältnis nur innerhalb der ersten drei
(1) Hat der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person Ersatz­an­sprüche               Versicherungsjahre mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines
    nichtversicherungsrechtlicher Art gegen Dritte, so besteht, un­­beschadet des            Versicherungsjahres kündigen.
    gesetzlichen Forderungsüberganges gemäß § 86 VVG (siehe Anhang), die
    Verpflichtung, diese Ansprüche bis zur Höhe, in der aus dem Versicherungs­           (3) Die gesetzlichen Bestimmungen über das außerordentliche Kündigungs­recht
    vertrag Ersatz (Kostenerstattung sowie Sach- und Dienst­leistung) geleistet              bleiben unberührt.
    wird, an den Versicherer schriftlich abzutreten.
                                                                                                               § 18 Sonstige Beendigungsgründe
(2) Der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hat seinen (ihren)
    Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht               (1) Das Versicherungsverhältnis endet mit dem Tod des Versicherungs­nehmers.
    unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei              Die versicherten Personen haben jedoch gemäß § 207 VVG (siehe Anhang)
    dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken.               das Recht, das Versicherungsverhältnis unter Benennung des künftigen
                                                                                             Versicherungsnehmers fortzusetzen. Die Erklärung ist innerhalb zweier
(3) Verletzt der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person vorsätzlich die            Monate nach dem Tode des Versicherungsnehmers abzugeben.
    in den Absätzen 1 und 2 genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer zur
    Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von        (2) Beim Tod einer versicherten Person endet insoweit das Versicherungs­
    dem Dritten erlangen kann. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der               verhältnis.
    Obliegen­ heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der
    Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.                        (3) Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen
                                                                                             ­anderen Staat als die in § 1 Abs. 5 genannten, endet insoweit das Ver­
(4) Steht dem Versicherungsnehmer oder einer versicherten Person ein Anspruch                 sicherungs­verhältnis, es sei denn, dass es aufgrund einer anderweitigen
    auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahlter Entgelte gegen den                       Vereinbarung fortgesetzt wird. Der Versicherer kann im Rahmen dieser
    Erbringer von Leistungen zu, für die der Versicherer auf Grund des Ver­siche­             anderweitigen Vereinbarung einen angemessenen Beitrags­       zuschlag ver­
    rungsvertrages Erstattungsleistungen erbracht hat, sind die Absätze 1 bis 3              langen. Bei nur vorübergehender Verlegung des gewöhn­lichen Aufent­­haltes
    entsprechend anzuwenden.                                                                 in einen anderen Staat als die in § 1 Abs. 5 genannten kann verlangt werden,
                                                                                             das Versiche­  rungsverhältnis in eine Anwartschafts­   versicherung umzu­
                                § 15 Aufrechnung                                             wandeln.

Der Versicherungsnehmer kann gegen Forderungen des Versicherers nur auf­                                                § 19 Gerichtsstand
rechnen, soweit die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig fest­gestellt ist.
                                                                                         (1) Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Versicherungs­
              § 16 Kündigung durch den Versicherungsnehmer                                   nehmer ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Versicherungs­nehmer
                                                                                             seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen
(1) Der Versicherungsnehmer kann das Versicherungsverhältnis zum Ende eines                  Aufenthalt hat.
    jeden Versicherungsjahres, frühestens aber zum Ablauf einer vereinbarten
    Vertragsdauer, mit einer Frist von drei Monaten kündigen.                            (2) Klagen gegen den Versicherer können bei dem Gericht am Wohnsitz oder
                                                                                             gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherungsnehmers oder bei dem Gericht am
     Das erste Versicherungsjahr beginnt mit dem im Versicherungsschein be­­                 Sitz des Versicherers anhängig gemacht werden.
     zeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn) und endet am 31. De­zem­ber des
     darauf folgenden Kalenderjahres. Die folgenden Versicherungsjahre fallen mit        (3) Verlegt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder
     dem Kalenderjahr zusammen.                                                              gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat, der nicht Mitgliedstaat der Euro­
                                                                                             päischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Euro­päischen
     Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 205 Abs. 1 bis 5 VVG (siehe                    Wirtschaftsraum ist, oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im
     Anhang).                                                                                Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist das Gericht am Sitz des
                                                                                             Versicherers zuständig.
(2) Dient das Versicherungsverhältnis der Erfüllung der Pflicht zur Ver­sicherung
    (§ 193 Abs. 3 VVG – siehe Anhang), setzt die Kündigung nach Abs. 1 voraus,               § 20 Änderungen der Mecklenburgischen Versicherungsbedingungen
    dass für die versicherte Person bei einem anderen Ver­sicherer ein neuer
    Vertrag abgeschlossen wird, der den Anforde­rungen an die Pflicht zur Ver­           (1) Bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung der
    sicherung genügt. Die Kündigung wird nur wirksam, wenn der Versiche­                      Verhältnisse des Gesundheitswesens können die Mecklenburgischen Ver­
    rungsnehmer innerhalb von zwei Monaten nach der Kündigungserklärung                       siche­rungs­bedingungen und die Tarifbestimmungen den ver­änder­ten Ver­hält­
    nachweist, dass die versicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne                  ­nissen angepasst werden, wenn die Änderungen zur hin­rei­chenden Wahrung
    Unterbrechung versichert ist; liegt der Zeitpunkt, zu dem die Kündigung aus-              der Belange der Versicherungsnehmer erforderlich erscheinen und ein unab-
    gesprochen wurde, mehr als zwei Monate nach der Kündigungserklärung,                      hängiger Treuhänder die Voraus­setzungen für die ­Änderungen überprüft und
    muss der Nachweis bis zu diesem Zeitpunkt erbracht werden.                                ihre Angemessenheit bestätigt hat. Die Ä ­ nderungen werden zu Beginn des
                                                                                              zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Änderungen und der hierfür
(3) Bei Kündigung einer Krankheitskostenvollversicherung und gleich­    zeitigem              maßgeblichen Gründe an den Versicherungs­nehmer folgt.
    Abschluss eines neuen substitutiven Vertrages (§ 195 Abs. 1 VVG – siehe
    Anhang) kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass der Versicherer die             (2) Ist eine Bestimmung in den Mecklenburgischen Versicherungs­bedingungen
    kalkulierte Alterungsrückstellung der versicherten Person in Höhe des nach               durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch einen bestands­kräftigen
    dem 31. Dezember 2008 ab Beginn der Versicherung im jeweiligen Tarif auf-                Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, kann sie der Ver­sicherer
    gebauten Übertragungswertes nach Maßgabe von § 146 Abs. 1 Nr. 5 VAG                      durch eine neue Regelung ersetzen, wenn dies zur Fortführung des Vertrags
    (siehe Anhang) auf deren neuen Versicherer überträgt. Dies gilt nicht für vor            notwendig ist oder wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne neue
    dem 1. Januar 2009 abgeschlossene Verträge.                                              Regelung für eine Vertragspartei auch unter Berück­sichtigung der Interessen
                                                                                             der anderen Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die
(4) Bestehen bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses Beitrags­  rück­                  neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels
    stände, kann der Versicherer den Übertragungswert bis zum vollständigen                  die Belange der Versicherungsnehmer angemessen berücksichtigt. Sie wird
    Beitragsausgleich zurückbehalten.                                                        zwei Wochen, nachdem die neue Regelung und die hierfür maßgeblichen
                                                                                             Gründe dem Versicherungs­     nehmer mitgeteilt worden sind, Vertrags­
(5) Soweit die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betrieben                 bestandteil.
    wird, haben der Versicherungsnehmer und die versicherten Personen das
    Recht, einen gekündigten Vertrag in Form einer Anwart­schafts­versicherung                                  § 21 Wechsel in den Standardtarif
    fortzusetzen.
                                                                                         (1) Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass versicherte Personen seines
                    § 17 Kündigung durch den Versicherer                                     Vertrages, die die in § 257 Abs. 2a Nr. 2, 2a und 2b SGB V in der bis zum
                                                                                             31. Dezember 2008 geltenden Fassung (siehe Anhang) genannten Voraus­
(1) In einer der Erfüllung der Pflicht zur Versicherung dienenden Krankheitskosten­          setzungen erfüllen, in den Standardtarif mit Höchstbeitrags­garantie wechseln
    versicherung (§ 193 Abs. 3 VVG – siehe Anhang) sowie in der substitutiven                können. Zur Gewährleistung dieser Beitragsgarantie wird der in den tech-
    Krankheitskostenversicherung gemäß § 195 Abs. 1 VVG (siehe Anhang) ist                   nischen Berechnungsgrundlagen festgelegte Zuschlag erhoben. Neben dem
    das ordentliche Kündigungsrecht ausgeschlossen. Dies gilt auch für eine                  Standardtarif darf gemäß Nr. 1 Abs. 5 und Nr. 9 der Tarifbedingungen für den
    Krankenhaustagegeldversicherung, die neben einer Krankheitskostenvoll­                   Standardtarif für eine versicherte Person keine weitere Krankheitskostenteil-
    versicherung besteht.                                                                    oder -vollversicherung be­­stehen. Der Wechsel ist jederzeit nach Erfüllung der

                                                                                    – 10 –
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