VFB BAD SACHSA VON 1961 E.V - SATZUNG DES

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SATZUNG
                                                     des
                               VfB Bad Sachsa von 1961 e.V.

§ 1 - Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "VfB Bad Sachsa (Verein für Bewegungsspiele Bad Sachsa) von 1961" und hat seinen
Sitz in Bad Sachsa. Der Verein ist eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Göttingen. Gründungstag des
Vereins ist der 30. August 1961.

§ 2 - Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist es, Sport zu betreiben und den Sport in seiner Gesamtheit zu fördern und auszubreiten. Er
erstrebt durch Leibesübungen und Jugendpflege die sittliche und körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder. Er ist
unpolitisch, religiös und rassisch neutral.

§ 3 - Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütung begünstigt werden.

§ 4 - Mitgliedschaft des Vereins
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen mit seinen Gliederungen sowie des
Niedersächsischen Fußballverbandes Kreis Göttingen-Osterode und regelt im Einvernehmen mit deren Satzung
seine Angelegenheiten selbständig.

§ 5 - Rechtsgrundlage
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorstehende Satzung und
die der in § 4 genannten Organisationen geregelt.
Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit im Zusammenhang stehenden Fragen
stehen, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen soweit nicht von den satzungsgemäß hierfür zuständigen
Stellen eine Genehmigung erteilt wird oder ein höchstrichterliches Urteil ergeht, dass dieser Bestimmung ihre
Wirksamkeit abspricht.

§ 6 - Gliederung des Vereins
Der Verein gliedert sich im Innenverhältnis in Abteilungen, die jeweils die Pflege einer bestimmten Sportart
betreiben. Jede Abteilung gliedert sich weiterhin in eine Jugendabteilung ab 6 bis 18 Jahre und eine
Seniorenabteilung ab 18 Jahre.
Jeder Abteilung steht ein oder stehen zwei Abteilungsleiter vor, die alle mit der entsprechenden Sportart
zusammenhängende Fragen auf der Grundlage dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und
des Vorstandes regeln.

§ 7 - Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft kann jede natürliche Person männlichen und weiblichen Geschlechts auf Antrag erwerben,
sofern sie sich zur Beachtung der in dieser Satzung niedergelegten Grundsätze durch ihre Unterschrift bekennt. Für
Jugendliche unter 18 Jahren ist die Unterschriftsleistung der Sorgeberechtigten erforderlich. Die Mitgliedschaft
wird rechtswirksam mit Unterschriftsleistung unter den Aufnahmeantrag und der Einzugsermächtigung hinsichtlich
des Jahresbeitrages.
Gegen die Ablehnung der Aufnahme steht dem Ersuchenden die Beschwerde an den Ehrenrat - der endgültig
entscheidet - zu. Die Mitgliedsbeiträge werden jeweils nach Aufnahme als Tagesordnungspunkt in der
Jahreshauptversammlung von der Mitgliederversammlung beschlossen.

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§ 8 - Ehrenmitglieder
Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können
auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Ehrenmitglieder haben dieselben Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.

§ 9 - Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende
eines Kalenderjahres oder durch Ausschluss aus dem Verein aufgrund eines Beschlusses des Ehrenrates. Die beim
Erlöschen der Mitgliedschaft bestehenden Verbindlichkeiten des Mitgliedes bleiben bestehen, eine Erstattung von
Mitgliedsbeiträgen erfolgt nicht.

§ 10 - Ausschließungsgründe
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur aus folgenden Gründen erfolgen:
    1. wenn die in § 12 vorgeschriebenen Pflichten gröblich und schuldhaft verletzt werden.
    2. wenn den Grundsätzen dieser Satzung schuldhaft zuwidergehandelt wird, insbesondere die Grundsätze
         von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft gröblich verletzt werden.
    3. wenn das Mitglied seinen gegenüber dem Verein eingegangene Verpflichtungen, insbesondere der
         Betragszahlung nach zweimaliger schriftlicher Aufforderung nicht nachkommt oder die angegebene
         Einzugsermächtigung widerruft.

Dem Betroffenen ist vor Beschlussfassung über den Ausschluss Gelegenheit zu geben, sich in mündlicher
Verhandlung vor dem Ehrenrat zu rechtfertigen. Die Entscheidung des Ehrenrates ist dem Betroffenen mittels
Einschreiben mit Begründung zuzustellen. Gegen die Entscheidung des Ehrenrates ist die Berufung an das
Kreissportgericht der entsprechenden Sportart zulässig. Das Kreissportgericht entscheidet endgültig.

§ 11 - Rechte der Mitglieder
Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und
Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
Zur Ausübung des Stimmrechts ist jedes Mitglied ab 18 Jahren berechtigt. Die Mitglieder sind ferner berechtigt die
Einrichtung des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen sowie vom Verein einen
ausreichenden Versicherungsschutz gegen Sportunfälle zu verlangen.

§ 12 - Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet
    1. die Satzung des Vereins, des Landessportbundes Niedersachsen e.V. nebst angeschlossenen
          Fachverbänden, deren Sportart ausgeübt wird, sowie die Beschlüsse der genannten Organisationen zu
          befolgen.
    2. nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln.
    3. die festgelegten Beiträge zu entrichten.
    4. an allen sportlichen Veranstaltungen seiner Sportart nach Kräften mitzuwirken, zu deren Teilnahme sie
          sich zu Beginn der Saison verpflichtet haben.
    5. sich in allen Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft entstehen, zunächst an den Ehrenrat zu wenden
          oder/und entsprechend § 5 letzter Absatz zu handeln.

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§ 13 - Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Jahreshauptversammlung (Mitgliederversammlung), der Vorstand und der Ehrenrat.
Die Mitgliedschaft in einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt. Ihre Auslagen werden nach Vorstandsbeschluss
erstattet.

§ 14 - Jahreshauptversammlung (Mitgliederversammlung)
Die den Mitgliedern zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins
ausgeübt.
Jedes Mitglied ab 18 Jahren hat eine Stimme, deren Übertragung auf andere nicht zulässig ist.
Mitglieder unter 18 Jahren dürfen an der Versammlung ohne Stimmrecht aber mit dem Recht zur Antragstellung
teilnehmen.
Die Mitgliederversammlung ist alljährlich einmal nach Ablauf des Spieljahres als Jahreshauptversammlung zur
Beschlussfassung über die in § 15 genannten Aufgaben einzuberufen.
Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand durch Anschlag im Schaukasten des Vereinslokals unter Bekanntgabe
der Tagesordnung. Die Aushängung muss spätestens 14 Tage vor dem Termin der Jahreshauptversammlung
erfolgen. Anträge zur Tagesordnung sind bis spätestens 10 Tage vor dem Termin der Jahreshauptversammlung
schriftlich beim Vorstand einzureichen. Änderungen der Tagesordnung in der Jahreshauptversammlung bedürfen
der Zustimmung von ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen, wenn dringende Gründe diese
erfordern oder 20 % der stimmberechtigten Mitglieder dieses unter Angabe der Gründe und der Tagesordnung
beim Vorstand schriftlich beantragen.
Diese Beschlussfassung erfolgt nach Maßgabe von § 23.

§ 15 - Aufgaben
Der Jahreshauptversammlung und der außerordentlichen Mitgliederversammlung stehen die obersten
Entscheidungen in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht anderen Organen übertragen sind. Ihrer
Entscheidung unterliegt insbesondere
    1. die Wahl des Vorstandes
    2. die Wahl der Spartenleiter
    3. die Wahl der Mitglieder des Ehrenrates
    4. die Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern
    5. die Ernennung von Ehrenmitgliedern
    6. Anträge zur Beitragserhebung
    7. Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung und Geschäftsführung
    8. Genehmigung des Protokolls der letzten Jahreshauptversammlung

§ 16 - Tagesordnung
Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte umfassen, um eine Jahreshauptversammlung rechtswirksam
zu machen, mit Ausnahme einer außerordentlichen Mitgliederversammlung:
     1. Feststellung der Stimmberechtigten
     2. Rechenschaftsberichte der Organe und der Kassenprüfer
     3. Beschlussfassung über die Entlastung
     4. Neuwahlen entsprechend dem Ablauf der Wahlperiode

§ 17 - Vereinsvorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem 1. Vorsitzenden; dem 2. Stellvertretenden Vorsitzenden; dem 3.
Stellvertretenden Vorsitzenden, gleichberechtigt stellvertretend für die anderen Vorsitzenden; dem Kassenwart
und dem Schriftführer. Die Mitglieder des Vorstandes werden von den Mitgliedern in der Jahreshauptversammlung
oder einer zu diesem Zweckeinberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren
gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden. Jedes
Vorstandsmitglied ist für sich alleinvertretungsberechtigt.

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Der Vorstand kann erweitert werden um
    1. Arzt/ Ärztin oder Stellvertreter(in)
    2. Leiter (in) der Öffentlichkeitsarbeit oder Stellvertreter(in)
    3. Justitiar(in) oder Stellvertreter(in),
    4. drei Beisitzer(innen).

§ 18 - Pflichten und Rechte des Vorstandes
    a) Aufgaben des Gesamtvorstandes
          Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der
          Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu führen.
          Der Vorstand ist notfalls berechtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Verhinderung von
          Mitgliedern von Vereinsorganen deren verwaistes Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung oder
          einer außerordentlichen Mitgliederversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen oder
          mehrere Ämter durch eine Person.

    b) Aufgaben der einzelnen Mitglieder
    1. Der Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen, regelt das Verhältnis der Mitglieder
       untereinander und zum Verein. Er beruft und leitet Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen
       und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes und aller Organe mit Ausnahme
       des Ehrenrates. Er unterzeichnet die genehmigten Sitzungsprotokolle sowie alle wichtigen verbindlichen
       Schriftstücke.
    2. Der zweite und dritte Vorsitzende sind gleichberechtigte Stellvertreter des Vorsitzenden in dessen
       Verhinderungsfall.
    3. Der Kassenwart verwaltet die Kassengeschäfte und sorgt für die Einziehung der Beiträge. Alle Zahlungen
       dürfen nur auf Anweisung einer der Vorsitzenden geleistet werden. Der Kassenwart ist für den Bestand
       und die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich. Alle Ausgaben sind durch Belege
       nachzuweisen.
    4. Der Schriftführer erledigt den gesamten Geschäfts - und Schriftverkehr und kann einfache, für den Verein
       unverbindliche Mitteilungen mit Zustimmung einer der Vorsitzenden allein unterzeichnen. Er hat am
       Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresbericht und das Protokoll der letzten
       Jahreshauptversammlung vorzulegen. Der Jahresbericht und das Protokoll der letzten
       Jahreshauptversammlung werden mindestens 3 Wochen vor dem Termin der Jahreshauptversammlung im
       Schaukasten und im Vereinslokal zur Einsichtnahme ausgelegt.
    5. Die Spartenleiter bearbeiten sämtliche ihre Sportart betreffenden Angelegenheiten und sorgen für ein
       gutes Einvernehmen zwischen dem Vorstand und den einzelnen Abteilungen. Sie haben die Aufsicht bei
       allen Übungs - und Sportveranstaltungen ihrer Sportart.
    6. Der Werbe - und Pressewart vertritt den Schriftführer im Verhinderungsfall und hat alle mit der Werbung
       und der Presse zusammenhängende Angelegenheiten zu erledigen.

§ 19 - Spartenleiter
Für jede Sparte ist mindestens ein Spartenleiter auf die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Ihre Aufgabe ist es, die
Richtlinien für die sportliche Ausbildung der jeweiligen Sportart zu bestimmen, die Übungs - und Trainingsstunden
anzusetzen und durchzuführen.

§ 20 - Ehrenrat
Der Ehrenrat besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern sowie zwei Ersatzmitgliedern.
Letztere treten an die Stelle eines ausgeschiedenen oder verhinderten Mitglieds.
Mitglieder des Ehrenrates dürfen nicht zugleich Mitglieder des Vorstands im Sinne des § 26 BGB und müssen
volljährig sein. Bei Entscheidungen darf sich kein Mitglied bei der Abstimmung der Stimme enthalten. Die
Mitglieder werden für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig.

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§ 21 - Aufgaben des Ehrenrates
Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins
soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang steht und nicht in die Zuständigkeit eines
Sportgerichts eines Fachverbandes fällt. Er beschließt insbesondere auch über den Ausschluss von
Vereinsmitgliedern gemäß § 10.
Er tritt auf Antrag jedes Vereinsmitgliedes zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem dem
Betroffenen Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.
Der Ehrenrat darf folgende Strafen verhängen:
     1. Verwarnung
     2. Verweis
     3. Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden mit sofortiger Suspendierung
     4. Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu zwei Monaten
     5. Ausschluss aus dem Verein.
Jede Entscheidung des Ehrenrates ist beim Betroffenen schriftlich mit Begründung mitzuteilen. Seine Entscheidung
ist endgültig mit Ausnahme der in § 10 genannten Berufung.

§ 22 - Kassenprüfer
Die von der Jahreshauptversammlung auf zwei Jahre zu wählende Kassenprüfer haben mindestens zweimal im Jahr
unvermutet, gemeinschaftlich und ins einzeln gehende Kassenprüfungen vorzunehmen, deren Ergebnis in einem
Protokoll niederzulegen und dem Vorstand zur Gegenzeichnung vorzulegen ist.

§ 23 - Allgemeine Schlussbestimmungen
1. Mit Ausnahme des Ehrenrates, der nur in Anwesenheit aller drei Mitglieder entscheiden darf, sind sämtliche
Organe beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, wenn die Einberufung
ordnungsgemäß erfolgt ist.
Die Einberufung ist ordnungsgemäß, wenn sie 14 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt unter Bekanntgabe der
Tagesordnung im Schaukasten des Vereinslokales bekannt gegeben worden ist. Die Vorschrift des § 14 bleibt
unberührt.
Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit mit Ausnahme der Entscheidung nach Ziffer 2 dieser
Vorschrift der erschienenen Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die
Abstimmung geschieht öffentlich durch Handzeichen.
Auf Antrag kann geheime Wahl beantragt werden.
Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, das am Schluss der Leiter und der jeweilige
Schriftführer zu unterzeichnen haben. Die Protokolle müssen Angaben über die Namen der Erschienenen, die
gestellten Anträge und das Abstimmungsverhältnis enthalten.

2. Bei Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Stimmberechtigten,
über die Auflösung eine Mehrheit von 4/5 erforderlich. Letzteres nur unter der Bedingung, dass mindestens 4/5 der
Stimmberechtigten anwesend sind.
Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 4/5 der Stimmberechtigten, so ist die
Abstimmung vier Wochen später nochmals in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu wiederholen.
Diese Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

3. Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des
Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu. Im Fall bei Auflösung oder Aufhebung
des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bad Sachsa mit
der Maßgabe, dass diese es unmittelbar ausschließlich für gemeinnützige, insbesondere Jugendzwecke, zu
verwenden hat.

4. Das Geschäftsjahr ist das Spieljahr.
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Vorstehende Fassung der Vereinssatzung wurde in der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 25. April 1978
beschlossen. Eingearbeitet sind die von der Jahreshauptversammlung 1980, 2005 und 2014 beschlossenen Satzungsänderungen.

Bad Sachsa, im März 2014

                                 Satzung VfB Bad Sachsa e.V. von 1961                          - Seite 5 -
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