Vom Symptom zu System Umsetzung der LV 54 "Systemkontrolle" durch die bayerische Gewerbeaufsicht - Günter Tschech

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Vom Symptom zu System Umsetzung der LV 54 "Systemkontrolle" durch die bayerische Gewerbeaufsicht - Günter Tschech
Vom Symptom zu System
   Umsetzung der LV 54 „Systemkontrolle“ durch die
   bayerische Gewerbeaufsicht

Bereich (Behörde) Arial Regular 16pt
    Günter Tschech
Vom Symptom zu System Umsetzung der LV 54 "Systemkontrolle" durch die bayerische Gewerbeaufsicht - Günter Tschech
•     Dipl. Chem. Günter Tschech
•     Regierung von Oberfranken
•     Leiter Gewerbeaufsichtsamt
•     Oberer Bürglaß 34-36
•     D-96450 Coburg
•     Guenter.Tschech@reg-ofr.bayern.de
•     +49 (09561) 7419-126

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Übersicht
Die Schwerpunkte des heutigen Vortrags

• Der Mindestprüfumfang der Systemkontrolle – Die sechs
  Kernelemente
• Die Kür in der Systemkontrolle – Die neun
  Zusatzelemente
• Der Prüfansatz der bayerischen Gewerbeaufsicht
• Die Gefährdungsbeurteilung als zentrales Element der
  Systemkontrolle

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Ergebnis der
       Länderbefragung 2008
Zweck und Ziele der behördlichen Systemkontrolle

                                             Grafik 1: Einführung LV54, Pemp

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Pflichten des Arbeitgebers nach §3 ArbSchG
Eine geeignete Organisation muss sicherstellen, dass:
   die Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden,
   Mängel im Arbeitsschutz festgestellt und beseitigt werden,
   Schwachstellen in der Arbeitsschutzorganisation einschließlich der
   organisatorischen Ursachen konkreter Arbeitsschutzdefizite
   analysiert sowie Korrektur- und Verbesserungsmaßnahmen
   durchgeführt werden,
   die innerbetriebliche Kommunikation und die Zusammenarbeit
   sowie der innerbetriebliche Erfahrungsaustausch im Arbeitsschutz
   unter Einbeziehung aller Hierarchieebenen erfolgt,
   die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten nachhaltig verbessert
   werden,
   sicherheits- und gesundheitsgerechtes Verhalten dauerhaft
   ermöglicht und gefördert wird.

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Vorgehensweise

               Erfassen und Prüfen des Vorhandenseins organisatorischer
               Regelungen durch Interviews, Befragung von betrieblichen
               Funktionsträgern
Verifizieren

                                                                               Analysieren
               Erfassen und Prüfen des Vorhandenseins organisatorischer
               Regelungen durch Einsichtnahme in „regelnde“ Dokumente

               Erfassen und Prüfen, ob und wie
               organisatorische Regelungen umgesetzt sind

               Erfassen und Prüfen des Arbeitsschutzniveaus bei Tätigkeiten,
               an Arbeitsplätzen (Complianceprüfung)

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•    15 Organisationselemente
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 •
              6 Kernelemente                                  7. Auflagenmanagement
1. Verantwortung, Aufgabenübertragung 8. Arbeitsmedizinische Vorsorge
   und Kompetenzregelung
                                      9. Erste Hilfe und Sofortmaßnahmen
2. Überwachung der Einhaltung von
   übertragenen Pflichten             10. Regelwerksmanagement
3. Organisationspflichten aus dem ASiG 11. Kommunikation des Arbeitsschutzes
4. Qualifikation für den Arbeitsschutz                        12. Planungs- und Beschaffungswesen
5. Qualität der Gefährdungsbeurteilung                        13. Sonstige Funktionsträger
6. Organisation der Unterweisung                              14. Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber
                                                              15. Besondere Beschäftigungsverhältnisse

     Pflichtteil                                               ggf. zusätzlich – betriebsspezifische
                                                                             Auswahl

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Elemente und Prüfgegenstände

Elemente

                                                           Prüfgegenstände
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Elemente und Prüfgegenstände

Elemente

                                                           Prüfgegenstände
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(vgl. Folie Hr. Schmid)

             Gesamtbewertung ≤ Bewertung des Kernelements 5
                                                  (   "Organisation der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung" )

                                                                                           Systemkontrolle

                                                                                            Systemprüfung

                                                                                            Complianceprüfung

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Beispiel: Element 5

Kriterien zu den Prüfgegenständen
   sollen die Prüfgegenstände untersetzen und bewertbar machen
   und damit eine Beurteilung der jeweiligen Elemente erleichtern
   es steht den Anwendern frei welche Kriterien zur Bewertung eines
   Elementes herangezogen werden
   stellen keine zwingenden Prüfkriterien dar, die alle abgeprüft/abgefragt
   werden müssten
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Bewertung der Arbeitsschutzorganisation

 Prüfgegenstand

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Beispiel Bewertung am Kernelement 5
  Organisation der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung (GB)

Prüfgegenstand zum Kernelement 5

              Die Zuständigkeit und Vorgehensweise für die
              Durchführung und Auswertung der GB und die
              Weiterleitung der aus der GB resultierenden
              Informationen sind geregelt.

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Beispiel Bewertung am Kernelement 5
   Organisation der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung (GB)

 Kriterien des Prüfgegenstands zum Kernelement 5

      Arbeitsbereiche und Tätigkeiten einbezogen
      Gefährdungen ermittelt
      Besondere Tätigkeiten und/ oder besondere
      Personengruppen berücksichtigt
      Gefährdungen beurteilt
      Maßnahmen nach TOP ermittelt
      Regelungen zur Wirksamkeitskontrolle
      O
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Beispiel Bewertung am Kernelement 5
Organisation der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung (GB)
Bewertungsmaßstab:
GB wird auf Basis von Nur Teilbereiche der GB             Es werden keine oder
betrieblichen Vorgaben werden auf Basis von               nur vereinzelte GB
durchgeführt           betrieblichen Vorgaben             durchgeführt
                       durchgeführt
Zuständigkeiten und                                       Eine systematische
systematische          Zuständigkeiten und                Vorgehensweise ist
Vorgehensweise sind    systematische                      nicht erkennbar
geregelt               Vorgehensweisen sind nur
                                                          Zuständigkeiten sind
                       zum Teil geregelt
Auswertung der GB,                                        unklar oder nicht
Festlegung der         Auswertung, Festlegung             geregelt
Schutzmaßnahmen,       der Schutzmaßnahmen,
Umsetzungsverantwort Umsetzungsverantwortung
ung und                und Wirksamkeitskontrolle
Wirksamkeitskontrolle  ist nicht vollständig/ korrekt
sind geregelt          geregelt
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Bewertung der Arbeitsschutzorganisation

• Bewertung der Elemente nach vorgegebenen
  Kriterien und Bewertungsmaßstab
• Gemeinsame Bewertung der Elemente anhand der
  jeweils durchgeführten Systemprüfung und
  Complianceprüfung
• Besonderer Stellenwert wird der Organisation der
  Durchführung der Gefährdungsbeurteilung (GB)
  eingeräumt
     Das Gesamtergebnis kann nicht besser sein
  als die Bewertung dieses Kernelements Nr. 5
• Handlungsbedarf für Behörde bei:
•         Einzelelement – gelb oder rot
•         Arbeitsschutzorganisation – „teilweise
  geeignet“ oder „ungeeignet“
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Kriterien: Gefährdungsbeurteilung angemessen
           durchgeführt

              • alle wesentlichen Gefährdungen wurden berücksichtigt;
              • konkrete Maßnahmen festgelegt (statt „bei Umfüllarbeiten
                PSA benutzen!" genaue Festlegung: Schürze,
                Handschuhtyp, Schutzbrille usw.)
              • Umsetzung geregelt;(die festgelegte PSA beschaffen und
                zur Verfügung stellen)
              • organisatorische Regelungen zur Gefährdungsbeurteilung
                vorhanden
              • Arbeitsschutzverantwortliche kennen die Regelungen in
                der GB und achten auf die Einhaltung

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Beispiel: Gefährdungsbeurteilung angemessen
          durchgeführt: Großbetrieb

         Die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung
         enthielt die wesentlichen in dem Betrieb
         vorkommenden Gefährdungen. Einige, wenige
         Gefährdungen im Betrieb wurden zwar in der
         Gefährdungsbeurteilung nicht betrachtet, jedoch
         wurden Maßnahmen welche die Arbeitnehmer
         schützen mittels Arbeitsanweisungen im Betrieb
         geregelt. Lediglich der Verweis auf die
         Gefährdungsbeurteilung hat gefehlt.

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Kriterien: Gefährdungsbeurteilung nicht
           angemessen durchgeführt
          •   die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung enthält die meisten im
              Betrieb vorkommenden Gefährdungen, aber (wesentliche) Gefährdungen
              wurden nicht betrachtet jedoch Maßnahmen zumindest teilweise wenn auch
              nicht in dokumentierter Form durchgeführt (Beispiel siehe Fall 1:
              Kläranlage), oder
          •   es werden Maßnahmen getroffen, aber z. T. nicht an den Betrieb
              angepasst bzw. zu allgemein gehalten (z.B. Ankreuzen von
              Gefährdungskatalogen, in denen Maßnahmen zur
              Reduzierung/Verhinderung der Gefährdungen beschrieben sind, aber keine
              Festlegung welche spezielle, betriebsangepasste Maßnahme umgesetzt
              wird), oder
          •   Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung enthält "alle" (soweit
              überprüfbar) Gefährdungen und Maßnahmen sind getroffen, aber in der
              Complianceprüfung stellt sich heraus, dass die Maßnahmen nicht / nur
              teilweise umgesetzt werden, oder
          •   die Gefährdungsbeurteilung wurde in der Vergangenheit gemacht, aber
              eine Fortschreibung bzw. Aktualisierung hat nicht stattgefunden, so dass
              die Gefährdungsbeurteilung "nicht aktuell" ist

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Beispiel: Gefährdungsbeurteilung nicht
          angemessen durchgeführt: Kläranlage

              Die vorgelegte Gefährdungsbeurteilung enthielt
              viele "typische" Gefährdungen des Unternehmens.
              Es wurde auf Gefährdungen durch Absturz,
              elektrische Betriebsmittel, explosionsfähige
              Atmosphäre etc. eingegangen. Eine wesentliche
              Gefährdung in diesem Betrieb, nämlich die durch
              biologische Arbeitsstoffe wurde in der
              Dokumentation nicht betrachtet. In der Praxis
              wurden jedoch einige Vorgaben aus der BioStoffV
              erfüllt.

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Beispiel: Gefährdungsbeurteilung nicht
          angemessen durchgeführt:
          Mittelständisches Unternehmen

          Die vorgelegte Gefährdungsbeurteilung enthielt alle
          wesentlichen Gefährdungen des Betriebs (soweit
          dies durch Stichprobenkontrolle zu beurteilen ist). In
          der Dokumentation wurden Maßnahmen festgelegt
          und geregelt wer diese umsetzt. Bei der Betriebs-
          besichtigung (Complianceteil) wurde jedoch fest-
          gestellt, dass viele der Maßnahmen nicht umgesetzt
          wurden.

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Kriterien: Gefährdungsbeurteilung nicht
           angemessen durchgeführt
         • Prinzip der Gefährdungsbeurteilung im Unternehmen gar
           nicht bekannt (wir haben keine Gefährdung, wir haben nur
           Büroarbeitsplätze / Anlass: GDA Büro)
         • keinerlei Dokumentation der GB;
         • Dokumentation besteht aus einem Katalog (z.B. BG), der
           nicht an die tatsächlichen Betriebsverhältnisse angepasst ist;
           Meist wird in diesen Fällen auch die Umsetzung der
           Maßnahmen nicht festgelegt;
         • GB wurde vor vielen Jahren von internen oder externen
           Fachleuten erstellt. Seither aber nicht mehr angepasst, die
           Personen sind nicht mehr im Betrieb bzw. für den Betrieb
           tätig und niemand kümmert sich um die GB (wenn sie
           überhaupt noch gefunden wird)

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Beispiel: Gefährdungsbeurteilung nicht
          durchgeführt: KMU mehr als 10 MA

         GB für Bildschirmarbeitsplätze auf ca. 40
         Seiten, weil jeder (nahezu identische )
         Bildschirmarbeitsplatz gesondert beurteilt
         wurde; für den Rest des Betriebes mit
         Metallwerkstatt; Lager;
         Montagearbeitsplätzen usw. existieren 4
         Seiten GB (nur Überschriften);Maßnahmen
         sind weder festgelegt noch umgesetzt.

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Danke für ihre Aufmerksamkeit

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   Günter Tschech
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