Diabetes in der Schule - Diabetes mellitus = honigsüßer Harnfluss
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Diabetes in der Schule Diabetes mellitus Typ I immunvermittelt juvenil Diabetes mellitus Typ II mit/ohne Übergewicht Diabetes mellitus Typ III weitere genetische Defekte, Medikamente, Operationen Diabetes mellitus Typ IV Schwangerschaftsdiabetes
Diabetes in der Schule Verschiedene Auslöser für die Diabetesmanifestation ! • genetische Faktoren Virusinfektionen • Zustände rund um die Geburt • autoimmunologische Prozesse • Sozialstatus • Umweltfaktoren Diabetes nimmt stark zu
Diabetes in der Schule = Imitation der physiologischen Insulinfreisetzung = Intensive konventionelle Therapie CSII = kontinuierliche subcutane Insulininfusion
Diabetes in der Schule oftmals mögliche Folgen sind Blutzuckerschwankungen
Diabetes in der Schule Ausserdem erhöht körperliche Aktivität / Bewegung / Sport die Insulinempfindlichkeit !!!
Diabetes in der Schule zu hoher Insulinspiegel (zu viel gespritzt, nicht aufgegessen, nicht einkalkulierter Sport, keine eindeutige Erklärung) Mögliche Folge Unterzuckerung = Hypoglycämie
Diabetes in der Schule Anzeichen einer Unterzuckerung (ca. ab 60 mg/dl) durch zunächst hormonelle Gegenregulation - Schweißausbruch - Zittern - Herzklopfen - Heißhunger - Schwindel - Angstgefühl - Nervosität - Hautblässe Anzeichen durch Zuckermangel im Gehirn (ca. ab 40 mg/dl) - Aufmerksamkeitsstörung (Müdigkeit) - Denkstörung / Verwirrtheit - Gefühlsstörungen (Agressivität, Clownerie) - Bewegungsstörungen (Torkeln) - Sprachstörungen (durcheinander Sprechen) - Sehstörungen (Flimmern, Doppeltsehen)
Diabetes in der Schule Konsequenzen zur Vermeidung / Behandlung einer Unterzuckerung Zusätzliche BE essen (ohne Insulin) !
Diabetes in der Schule Bei einer schweren Unterzuckerungen mit Krampfanfall und Bewustlosigkeit Ruhe bewahren ! Es passiert nichts ! Notarzt rufen nach Absprache Glukagonspritze intramuskulär
Diabetes in der Schule zu niedriger Insulinspiegel (höherer Insulinbedarf (Infekt), zu wenig gespritzt, vergessen zu spritzen, zu viel gegessen, unklar ) Mögliche Folge Überzuckerung = Hyperglycämie
Diabetes in der Schule Anzeichen für andauernd zu hohe BZ-Werte - häufiges Wasserlassen - vermehrter Durst - Gewichtsabnahme - Leistungsabfall Anzeichen für Stoffwechselentgleisung - Übelkeit - Erbrechen - Bauschmerzen Verständigung der Eltern
Diabetes in der Schule Was sollte eine Lehrerin/Lehrer wissen • Die Eltern müssen über Diabetes informieren / aufklären • Die Eltern müssen Absprachen treffen • Kind nicht hindern an dem, was es für richtig hält (außer bei Abweichungen von den Erwartungen der gut informierten LehrerInnen) • Kind darf Nahrung zu sich nehmen, wann es will • Kind misst seine Blutzuckerwerte, auch ggf. im Unterricht • Das Kind setzt sich eine Spritze / PEN / Pumpenbolus • Kind geht ggf. häufiger zu Toilette
Diabetes in der Schule Maßnahmen zur Unterstützung in der Schule • Erinnerungen an Zwischenmahlzeiten • Einplanungen von Essenzeiten bei Unternehmungen • Unterzuckerungen erkennen und Unterstützen / Handeln • Beobachtung im Sportunterricht • Traubenzucker in Lehrertasche kann zusätzlich Sicherheit geben • Bei Unterzuckerungen durch Stress bei Klassenarbeiten dem Kind „5 min. Nachholzeit“ zusichern • Kind nicht zum „Diabetiker“ machen • Notfallspritze nach Absprache / Schulung möglich und erwünscht • an notwendige Maßnahmen bei Unternehmungen / Klassenfahren erinnern
Diabetes in der Schule Maßnahmen zur Unterstützung Kinder mit chronischen Erkrankungen sollen / müssen an allen Höhenpunkten teilnehmen Entwicklungsaufgaben, Selbstvertrauen, Vermeidung Stigmatisierung Ausflüge Klassenreisen Grundschule In der Regel keine Begleitung Ggf. Begleitung durch Elternteil Weiterführende Schule In der Regel keine Begleitung In der Regel keine Begleitung Die Eltern unterstützen bei der Planung, müssen immer erreichbar sein !!
Diabetes in der Schule Aus dem Sozialgesetzbuch (1) Werden Schülerinnen und Schüler mit mit einer Behinderung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2984), nach den lehrplanmäßigen Anforderungen einer allgemein bildenden oder berufsbildenden Schule unterrichtet oder sind Schülerinnen und Schüler vorübergehend in der Teilnahme am Unterricht beeinträchtigt, hat die Schule der Beeinträchtigung angemessen Rechnung zu tragen (Nachteilsausgleich). Der Nachteilsausgleich darf sich nicht auf die fachlichen Anforderungen auswirken. (2) Die Schule ist von Amts wegen verpflichtet, Nachteilsausgleich zu gewähren. Über eine Behinderung oder vorübergehende Beeinträchtigung muss durch die betroffenen Schülerinnen oder Schüler oder deren Eltern ein entsprechender Nachweis erbracht werden. Über Art und Umfang eines zu gewährenden Nachteilsausgleiches entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Liegt bei der Schülerin oder dem Schüler ein sonderpädagogischer Förderbedarf vor, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter bei ihrer oder seiner Entscheidung eine Stellungnahme des zuständigen Förderzentrums zu berücksichtigen. In die Bewertung von Leistungen dürfen Hinweise auf einen gewährten Nachteilsausgleich nicht aufgenommen werden. (3) Formen des Nachteilsausgleiches können insbesondere sein: 1.Verlängerte Arbeitszeiten bei Klassenarbeiten oder verkürzte Aufgabenstellung,2.Bereitstellen oder Zulassen spezieller Arbeitsmittel wie zum Beispiel Schreibautomat, Computer oder spezielle Stifte,3.eine mündliche statt einer schriftlichen Arbeitsform oder eine schriftliche statt einer mündlichen Arbeitsform,4.organisatorische Veränderungen wie zum Beispiel individuell gestaltete Pausenregelungen,5.Ausgleichsmaßnahmen anstelle einer Mitschrift von Tafeltexten,6.differenzierte Aufgabenstellung und -gestaltung,7.größere Exaktheitstoleranz, beispielsweise in Geometrie, beim Schriftbild oder in zeichnerischen Aufgabenstellungen,8.individuelle Sportübungen. (4) Im Falle besonderer und andauernder Schwierigkeiten im Lesen oder Rechtschreiben beschließt die Klassenkonferenz - auch unabhängig von der förmlichen Feststellung einer Lese-Rechtschreib-Schwäche - über angemessene Maßnahmen im Sinne eines Nachteilsausgleichs.
Diabetes in der Schule Nach dem Gesetz stehen Kindern mit Diabetes „Nachteilsausgleiche“ für die Einschränkungen durch die Erkrankung im sozialen Leben zu. Der Gesetzgeber ermöglicht die Nachteilsausgleiche über die Feststellung einer Behinderung im rechtlichen Sinne (gem. §2 Sozialgesetzbuch IX). Dies kann bei der Erkrankung Diabetes beantragt werden ! Kinder mit Diabetes sind definitiv nicht behindert !
Diabetes in der Schule FAZIT • Maßnahmen überschaubar • Unterstützung bei Medikamentenabgaben in Schulen oftmals notwendig • Grundsätzlich Versicherungsschutz • Die wichtigsten Informationen zum Diabetes liefern die Eltern • Unterstützung / Hilfe der belasteten Familien • Kinder mit Diabetes sollen / müssen überall teilnehmen • Literatur / Informationsbroschüren • Gleichbehandlung • Nachteilsausgleich
Diabetes in der Schule http://www.kinderkliniken.de/klinik/zusatzangebote/lehrer/
Diabetes in der Schule http://www.kinderkliniken.de/klinik/zusatzangebote/lehrer/
Diabetes in der Schule Vielen Dank Literatur: „ICT-Schulung“ Fa. Lilly
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