Was ist das BAföG und wer hat Anspruch darauf?

Die Seite wird erstellt Hauke-Heda Stumpf
 
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Was ist das BAföG und wer hat Anspruch darauf?
Was ist das BAföG und wer hat Anspruch darauf?

Die bekannteste Form der Studienfinanzierung ist die „Förderung“ nach dem BAföG
(Bundesausbildungsförderungsgesetz). Anders als häufig angenommen, handelt es sich
beim BAföG weder um eine leistungsabhängige Studienförderung noch um eine
flächendeckende staatliche Studienfinanzierung. Das BAföG ist eine Sozialleistung, die es
Menschen auch bei geringerer eigener und familiärer wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit
ermöglichen soll, ein Studium zu betreiben. Eine BAföG-Förderung bezieht sich immer nur
auf eine konkrete Fächerkombination mit einer konkreten Abschlussart. Auch an das
Studierverhalten von BAföG-Empfänger*innen werden strenge Anforderungen gestellt, die in
der Regel weit über die Mindestanforderungen in Prüfungsordnungen (und ggf.
fachspezifischen Bestimmungen) oder die übliche Praxis an einzelnen Fakultäten
hinausgehen. Das Einhalten oder Nicht-Einhalten der BAföG-spezifischen Anforderungen an
das Studierverhalten entscheidet, ob jemand von diesem grundsätzlichen Recht auf BAföG
auch tatsächlich Gebrauch machen kann.
Das BAföG wird nur zur Hälfte als Zuschuss geleistet. Die andere Hälfte besteht aus einem
unverzinslichen Staatsdarlehen, das fünf Jahre nach dem Ende der ersten geförderten
Ausbildung zurück gezahlt werden muss. In welcher Höhe die BAföG-Leistungen gezahlt
werden, hängt von den eigenen finanziellen Verhältnissen (Einkommen und Vermögen) und
dem Einkommen der Familie (Eltern, Ehegatten, LebenspartnerInnen) ab. Wenn Du wissen
möchtest, wie hoch Dein individueller BAföG-Anspruch ist, kannst Du beim BAföG-Amt
(Grindelallee 9) eine Probeberechnung vornehmen lassen. Im Internet findest Du auch einen
BAföG Rechner bei „studis-online.de“.
Wenn Du bereits studieren solltest, macht es in der Regel Sinn, wenn Du einfach gleich
einen Antrag stellst. Denn die Leistungen werden rückwirkend nur ab dem Monat gezahlt, in
dem Du einen Antrag stellst. Die BAföG-Antragsblätter kannst Du Dir entweder im Foyer des
BAföG-Amtes (Grindelallee 9) abholen oder sie im Internet auf der Seite
www.bafoeg.bmbf.de downloaden. Wenn Du Fragen zum Ausfüllen dieser Formblätter
(Formblatt 1, beim Erstantrag auch die Anlage zu Formblatt 1, Formblatt 3) hast, solltest Du
Dich an die Mitarbeiter*innen des BAföG-Amtes wenden. Wenn Du allerdings Fragen zu
formlosen Anträgen (Fachrichtungswechsel, Verlängerung der Förderung,
Leistungsbescheinigung usw.) oder Formblatt 8 (Vorausleitungsantrag) hast,
raten wir dringend, Dich VORAB in der BAföG-Beratung des AStA zu
informieren!
Denn hier treten häufig Schwierigkeiten auf, die für Studierende schwer durchschaubar und
wegen der Eigenheiten des BAföG fast immer schwer nachvollziehbar sind. Wie das BAföG
funktioniert, ist mit normalmenschlicher Vernunft nicht erklärbar. Hierzu ist es hilfreich, sich
den gesetzgeberischen Sinn und Zweck des BAföGs vor Augen zu halten und notwendig das
Gesetz gut zu kennen. Die Beratungszeiten findest Du auf der Seite des AStA (www.asta-
uhh.de).

Welche weiteren Förderungsvoraussetzungen gibt es?
Ein wesentlicher Punkt, weshalb Dir die Förderung trotz generellen Anspruches und geringer
wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit verwehrt werden könnte, liegt in den BAföG-spezifischen
Anforderungen an Dein Studierverhalten begründet. Beispielsweise können zu lange
Immatrikulationszeiten an deutschen Hochschulen, Fachrichtungswechsel oder nicht
ordnungsgemäßes Studieren zu einem Ausschluss von BAföG-Leistungen führen. Anders
als häufig angenommen, kommt es hierbei nicht darauf an, ob Du in der Vergangenheit
tatsächlich BAföG bekommen hast oder nicht. Daher haben wir im Folgenden ein paar
wissenswerte Dinge zum BAföG-Bezug zusammengefasst. Diese folgende Auflistung
ist nicht abschließend und jeder Einzelfall individuell zu prüfen! Wenn Du
Fragen zu Deinem eigenen Fall haben solltest, komme also gern in die BAföG-
Beratung des AStA.

Wie kann ich möglichen Schwierigkeiten vorbeugen?
Schwierigkeiten, die beim BAföG-Bezug auftreten können, sind für die Betroffenen in der
Regel nicht vorhersagbar. Oft geht es dann um Sachverhalte, die bereits einige Zeit zurück
liegen. Um Dir auch in einem solchen Fall effektiv weiterhelfen zu können, ist die genaue
Rekonstruktion eines oft recht komplexen Sachverhaltes notwendig. Dies ist allerdings nur
dann möglich, wenn wir für Deinen individuellen Fall über die gleichen Informationen
verfügen wie das BAföG-Amt. Daher solltest Du Dir vorsorglich einen Ordner anlegen, in
dem Du alle Unterlagen (ggf. in Kopie) ablegst, die Du an das BAföG-Amt geschickt und die
Du vom BAföG-Amt erhalten hast. Zwar hast Du das Recht, Dir alle in Deiner
Förderungsakte vorhanden Unterlagen vom Amt kopieren zu lassen – dieses kann allerdings
zeitaufwändig sein. Wenn Du persönlich oder telefonisch mit Sachbearbeiter*innen vom
BAföG-Amt gesprochen hast, machen sich diese unter Umständen eine Aktennotiz. Deshalb
ist es ratsam, dass auch Du Dir ebenfalls vorsorglich eine kurze Notiz über den Inhalt des
Gespräches, Datum, Uhrzeit und Name des*der Sachbearbeiter*in machst. In jedem Fall
solltest Du diese Unterlagen mitbringen, wenn Du Dich im AStA beraten lassen
möchtest!

Fachrichtungswechsel
Nach dem BAföG wirst Du nicht grundsätzlich fürs Studieren, sondern für das Studium mit
einer bestimmten Fächerkombination und einen bestimmten Abschlussart gefördert. Solltest
Du dich also entschließen, etwas anderes als in Deiner Förderungsakte vermerkt Studieren
zu wollen, behält sich das Amt vor, Deinen Förderungsanspruch erneut zu überprüfen. Erst
wenn dieser sogenannte Fachrichtungswechsel „abgesegnet“ ist, hast Du weiterhin einen
Anspruch auf Förderung. Hierbei ist zu beachten, dass der BAföG-Bezug für eine andere
Fächerkombination und/oder eine andere Abschlussart in der Regel nur möglich ist, wenn
Du Dein ursprüngliches Fach bis zum Ende des dritten Fachsemesters aufgibst. Wann Du
Dein Zielfach aufnimmst, ist für Deinen Förderungsanspruch unbedeutend. Allerdings musst
Du das BAföG-Amt unverzüglich darüber informieren, wenn Du Dein bisheriges Studium
abbrichst. Im Zweifel komme lieber VORHER noch einmal in die Beratung.
Fachrichtungswechsel meint den Wechsel des Studienfachs und/oder der Abschlussart. Dies
ist auch der Fall, wenn du bspw. von dem Studiengang BWL an einer Fachhochschule zu
BWL an der Uni wechselst. Aber auch ein bloßer Nebenfach- oder Unterrichtsfachwechsel
stellt einen Fachrichtungswechsel dar! Der Fachrichtungswechsel ist im BAföG in § 7 Abs. 3
geregelt. Dort heißt es:
         „Hat der Auszubildende
            1. aus wichtigem Grund oder
            2. aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird
       Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an
       Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum
       Beginn des vierten Fachsemesters. […]“

Für einen Wechsel innerhalb der ersten drei Semester brauchst Du also einen so genannten
wichtigen Grund, um nach dem Wechsel weiter BAföG zu bekommen. Als wichtiger Grund
wird ausschließlich ein Neigungswandel und/oder Eignungsmangel, der in dem alten Fach
begründet liegt, anerkannt. Innerhalb der ersten zwei Semester eines Studiums bist Du nach
dem BAföG gehalten, eingehend zu prüfen, ob Du bei Deiner Studienwahl richtig liegst.
Sobald Du Dich entweder subjektiv (Du willst das Fach nicht zu Ende studieren) oder
objektiv (Du besuchst keine Veranstaltungen mehr) von Deinem bisherigen Studium
verabschiedest, entfällt Dein BAföG-Anspruch. In diesem Fall bist Du nach dem BAföG
BAföG außerdem gehalten, Dich unverzüglich zu exmatrikulieren und dies dem Amt
mitzuteilen. Solltest Du dieses versäumen, erhältst Du keine Förderung für ein anderes
Fach. Die Lebensrealitäten sind häufig nicht so eindeutig, wie es das Gesetz und die
Rechtsprechung vorsehen. Bevor Du Dich in einem solchen Fall also an das BAföG-Amt
wendest, kann es Sinn machen, dass Du Dich unabhängig beraten lässt.
Bei einem erstmaligen Fachrichtungswechsel innerhalb der ersten beiden Semester wird
Dein Wechsel in der Regel anerkannt, so dass Du keine Begründung einreichen musst. Hier
solltest Du Dich darauf beschränken, das BAföG-Amt lediglich über Deinen Studienabbruch
in Kenntnis zu setzen (z.B. durch das Einreichen Deiner Exmatrikulationsbescheinigung).
Solltest Du Dein Fach nach Beginn des dritten Fachsemesters wechseln, möchte das
BAföG-Amt von Dir in jedem Fall eine schriftliche Begründung für den Wechsel haben.
Erfolgt der Wechsel vor Beginn des vierten Fachsemesters wird es prüfen, ob Du den
Wechsel aus einem wichtigen Grund in Sinne des BAföG vollzogen hast. Auch wird anhand
Deiner Begründung zum Beispiel geprüft, ob Du Deinen Studienabbruch unverzüglich
vorgenommen hattest. Eben wegen dieser und anderer Spitzfindigkeiten solltest Du Dich
VOR dem Einreichen Deiner Begründung noch einmal unabhängig beraten lassen.
BAföG nach einem Wechsel ab Beginn des vierten Fachsemesters zu erhalten, ist nahezu
unmöglich. Um hiernach weiter BAföG erhalten zu können, bräuchtest Du einen
sogenannten unabweisbaren Grund. Dieses ist typischerweise eine Erkrankung, die im
unmittelbaren Zusammenhang mit Deinem alten Studienfach liegt und es Dir außerdem
unmöglich macht, dieses konkrete Fach mit der konkreten Abschlussart zu Ende zu
studieren oder den hiermit angestrebten Beruf auszuüben (Beispiel: Du studierst Sport und
verlierst bei einem Unfall beide Beine). Da auch der unabweisbare Grund in dem alten Fach
begründet liegen muss (also: konkret dieses Fach kannst Du aufgrund Deiner speziellen
gesundheitlichen Situation nicht zu Ende führen) ist dies ein äußerst seltener Fall.

Solltest Du einen Fachrichtungswechsel später als im zweiten Fachsemester
oder einen weiteren Fachrichtungswechsel anstreben, komme mit Deiner
Begründung für den Wechsel besser VORAB noch einmal in die Beratung!
Welche Leistungsnachweise muss ich erbringen?

Wenngleich der rechtliche Anspruch auf BAföG nicht (wie bei vielen Stipendien der Fall) von
den Noten abhängig ist, sind die Anforderungen an das Studierverhalten von BAföG-
Empfänger*innen vergleichsweise hoch. Nur wer sein Studium ordnungsgemäß betreibt, hat
einen rechtlichen Anspruch auf BAföG. Ordnungsgemäß ist nicht etwa als „was an meinem
Institut in Ordnung ist“ zu verstehen, sondern bedeutet, dass Du alle Studienleistungen
erbracht hast, die in Deiner Studienordnung (bzw. Deinen fachspezifischen Bestimmungen)
für jedes Semester vorgesehen sind. Um zu überprüfen, ob Du diese
Anspruchsvoraussetzung auch tatsächlich erfüllst, fordert das BAföG-Amt von Dir einmalig –
normalerweise zum Ende des vierten Fachsemesters – eine sogenannte
Leistungsbescheinigung nach § 48 BAföG. Hierin soll die Hochschule (zuständig sind die
BAföG-Beauftragten an Deinem Fachbereich) Dir bestätigen, dass Du die „nach geordnetem
Verlauf Deines Studiums üblichen Leistungen erbracht“ hast. Hierzu ist es also zum einen
notwendig, Dich rechtzeitig zu informieren und im Blick zu behalten, unter welchen
Bedingungen Dir an Deinem Institut eine positive Leistungsbescheinigung im Sinne des
BAföG ausgestellt wird. Sollte es Dir nicht gelingen, diese „üblichen Leistungen“ rechtzeitig
zu erbringen, wirst Du ab dem fünften Fachsemester an nur weitergefördert, wenn hierfür
Verlängerungsgründe vorliegen. Dies sind im Wesentlichen dieselben Gründe, die auch eine
Verlängerung     der    Förderung     bei    Überschreiten    der    Förderungshöchstdauer
(Regelstudienzeit) nach § 15 Abs. 3 BAföG (s.u.) rechtfertigen würden. In diesem Fall
würdest Du einen Antrag auf Verlängerung der Frist zur Vorlage der §48-Bescheinigung
beantragen. Hierzu beraten wir Dich gern. Auch wenn Dir an Deinem Institut eine positive
§48-Leistungsbescheinigung ausgefüllt werden würde, obwohl Du die in Deiner
Studienordnung vorgesehenen Leistungen (für das vierte Fachsemester) noch nicht erbracht
hast, macht es Sinn, Dich VOR dem Einreichen dieser Bescheinigung noch einmal
unabhängig beraten zu lassen. Denn – wie unten weiter erläutert – hat die von Dir
eingereichte §48-Bescheinigung Auswirkungen darauf, welchen Verlängerungsanspruch Du
ggf. nach Ablauf Deiner Regelstudienzeit noch geltend machen kannst.

Gibt es BAföG über die Regelstudienzeit hinaus?
Grundsätzlich wird BAföG nur für die Regelstudienzeit Deines Studiums
(Förderungshöchstdauer) gezahlt. Falls Du länger brauchen solltest, gibt es die Möglichkeit
die BAföG-Förderung zu verlängern, sofern es in Deinem Studium aufgrund von anerkannten
Verlängerungsgründen zu Verzögerungen gekommen ist. Leider werden nach dem BAföG
bei weitem nicht alle Gründe als Verlängerungsgründe anerkannt, die das eigene Studium
nachgewiesener Maßen behindert haben. Entscheidend bei der Begründung ist auch, ob Du
den oben genannten Leistungsnachweis (§ 48-Bescheinigung) regulär eingereicht hast oder
ob Du bereits zu diesem Zeitpunkt eine Verzögerung Deines Studienverlaufs geltend
gemacht hast. Durch einen regulär eingereichten Leistungsnachweis weist Du dem BAföG-
Amt nämlich nach, dass Du bisher in der Regelstudienzeit studiert hast. Mögliche
Verlängerungen können sich dann nur noch auf Zeiträume nach dem Einreichen des
Leistungsnachweises richten. Die anerkannten Verlängerungsgründe sind im Gesetz
folgendermaßen formuliert (§ 15 Abs. 3 BAföG):
„Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit
              Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

                     1. aus schwerwiegenden Gründen,

                     2. (weggefallen)

                     3. infolge einer Mitwirkung in gesetzlich vorgesehenen Gremien und
                     satzungsgemäßen Organen der Hochschulen und der Länder sowie in
                     satzungsgemäßen Organen der Selbstverwaltung der Studierenden an diesen
                     Ausbildungsstätten sowie der Studentenwerke,

                     4. infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,

                     5. infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und
                     Erziehung eines Kindes bis zu zehn Jahren

                     überschritten worden ist.“

Anspruch besteht also auf eine angemessene Verlängerung Deiner Förderung. Die
Verlängerungsgründe müssen dazu immer ursächlich für die Verzögerung sein. Dieses muss
auch aus Deinem Verlängerungsantrag hervorgehen. Auch musst Du jeweils Belege für die
Gründe beifügen.

Die hier geforderte Angemessenheit der Verlängerungszeit wird im Wesentlichen wie folgt
definiert: Angemessen ist die Zeit, die ursächlich für die eingetretene Verzögerung war.
Gleichzeitig aber muss diese Verlängerungszeit so bemessen sein, dass Du in die Lage
versetzt wirst, den verzögerungsbedingten Rückstand aufzuholen.

Nun ist natürlich besonders interessant, was mit der Bezeichnung schwerwiegende Gründe
gemeint ist. Dies klingt erstmal nach einem schwammigen Begriff und es handelt sich auch
um einen so genannten „unbestimmten Rechtsbegriff“. Dieser wurde aber in den
vergangenen       Jahrzehnten     durch    Gerichtsurteile,    Gesetzeskommentare      und
Verwaltungsvorschriften soweit konkretisiert, dass sich ziemlich genau sagen lässt, was als
schwerwiegender Grund anerkannt wird und was nicht:

       Insbesondere ist die Studienzeit verlängernde Erkrankung ein schwerwiegender
       Grund. Zu den Erkrankungen zählen natürlich auch psychische Störungen mit
       Krankheitscharakter. Die Erkrankung muss durch Attest belegt werden. Bei längeren
       Erkrankungen verlangt das BAföG-Amt einen ärztlichen Nachweis mit Bezifferung der
       Einschränkung in der Studierfähigkeit in Prozent. Dieser Prozentsatz dient dem
       BAföG-Amt dazu, Rückschlüsse auf die Studienverzögerung zu schließen und darauf
       aufbauend die angemessene Verlängerungszeit zu bestimmen. Eine Einschränkung
       in der Studierfähigkeit von 50% durchgehend über zwei Semester würde also einer
       angemessenen Verlängerungszeit von einem Semester entsprechen. Das ist aber
       nur eine sehr grobschematische Einschätzung. Entscheidend sind letztlich die
       konkreten Umstände im Einzelfall. Wenn die Erkrankung bspw. in der Prüfungsphase
       besonders ausgeprägt war und ihr dadurch keine der vorgesehenen Prüfungen
       ablegen konntet, kann auch ein längerer Verlängerungszeitraum noch „angemessen“
       sein, um die Prüfungen erstmalig nachholen zu können. Wichtig: Bei längeren
       Zeiten (über 3 Monate) der Studierunfähigkeit (also Einschränkungen in der
       Studierfähigkeit von über 50%) hast Du keinen BAföG-Anspruch für diesen
Zeitraum. Das BAföG-Amt darf von Dir erwarten, dass Du Dich in diesem Fall
       ggf. auch rückwirkend beurlauben lässt und kann bereits ausgezahltes BAföG
       zurückfordern!

       Ein weiterer schwerwiegender Grund sind Verzögerungen im Studienverlauf, die nicht
       von Dir verursacht wurden, sondern der Uni zuzurechnen sind. Dies kann
       beispielsweise vorkommen, wenn Deine PrüferIn erkrankt ist und Du deshalb eine
       Prüfung nicht ablegen kannst. Oder wenn eine Veranstaltung, die ihr zwingend zum
       Fortkommen im Studium braucht, nicht angeboten wird.

       Kein schwerwiegender Grund ist bspw. umfangreiche Erwerbstätigkeit

Auch wenn Du einen nach dem BAföG berücksichtigungsfähigen Grund hast, bist Du
gehalten, alles in Deiner Macht stehende zu tun, um den Dir durch diesen Grund
entstandenen Leistungsrückstand aufzuholen.

Wenn Du vorhast, einen Verlängerungsantrag zu stellen, solltet Du Dich auf
jeden Fall VORHER unabhängig beraten lassen. Die BAföG-Beratung des AStA
kann Deinen Verlängerungsantrag gegenlesen und hilft der Berechnung der in
Deinem konkreten Fall angemessen Verlängerungszeit.

Was mache ich, wenn meine Eltern nicht zahlen oder keine
Auskünfte geben?
Das BAföG ist eine elternabhängige Förderungsleistung. Daher musst du beim BAföG-
Antrag auch immer Auskünfte über das Einkommen deiner Eltern einreichen. In dem BAföG-
Bescheid wird dann festgestellt, ob Du den Höchstsatz bekommst oder ob Deine Eltern Dir
neben dem BAföG noch Unterhalt leisten müssen. Die Höhe des durch die Eltern zu
zahlenden Unterhalts ist ebenfalls dem BAföG-Bescheid zu entnehmen. Falls Deine Eltern
Dir verweigern diesen Betrag auszuzahlen oder sie schlichtweg geltend machen, diesen
Betrag nicht zahlen zu können, kommt für Dich ein Antrag auf Vorausleistung nach § 36
BAföG in Betracht. Hierfür kommt es nicht darauf an, ob Deine Eltern nicht zahlen wollen
oder schlicht nicht zahlen können. Sobald Deine Eltern mindestens 10€ weniger als den
Unterhaltsbetrag leisten, den das BAföG für sie berechnet hat, ist ein solcher Antrag möglich.
Dieser Antrag dient dazu Studierende zu unterstützen, deren Ausbildung gefährdet ist, weil
ihre Eltern den Unterhalt nicht oder nicht in voller Hohe zahlen.

Wenn Deine Eltern geltend machen aus bestimmten Gründen nicht zahlen zu können (z.B.
weil sie Schulden haben oder weil sie euch bereits eine „angemessene Erstausbildung“
finanziert haben), überprüft das Amt noch einmal die zivilrechtliche Unterhaltspflicht Deiner
Eltern. Es kann nämlich Unterschiede geben zwischen der Unterhaltspflicht nach dem BAföG
und der „normalen“ zivilrechtlichen Unterhaltspflicht (z.B. spielen Schulden keine Rolle im
BAföG, im zivilrechtlichen Unterhalt aber schon). Wenn bei der Überprüfung herauskommt,
dass Deine Eltern gar nicht so viel zahlen können, wie im BAföG-Bescheid errechnet oder
sie gar nicht mehr unterhaltspflichtig sind, dann bekommst Du ab sofort das Geld vom
BAföG-Amt in voller Höhe ausbezahlt – also faktisch elternunabhängiges BAföG. Sollte bei
der Überprüfung herauskommen, dass Deine Eltern zahlen können und müssen, dann holt
sich das Amt das Geld von Deinen Eltern zurück (Dein Unterhaltsanspruch gegen Deine
Eltern geht dann auf das Amt über). Deine Eltern können sich zu diesem Zeitpunkt aber
immer noch überlegen, ob sie in Zukunft doch zahlen.
Eine weitere Besonderheit ist beim Vorausleistungsantrag zu beachten: Da der Unterhalt
dann nach zivilrechtlichen Gesichtspunkten berechnet wird, wird auch das Kindergeld als
Einkommen mit zugrunde gelegt. Wenn Du also das Kindergeld von Deinen Eltern
bekommst, wird dieses so behandelt, als würden sie Unterhalt in der Höhe des Kindergeldes
leisten.

Von einem Aktualisierungsantrag ist meistens abzuraten!

Eine andere Konstellation liegt vor, wenn sich das Einkommen Deiner Eltern seit dem
vorletzten Jahr verringert haben sollte, etwa weil sie arbeitslos geworden oder in Rente
gegangen sind. Bei der Berechnung des BAföGs wird aus Gründen der
Verwaltungserleichterung immer das Einkommen der Eltern vom vorletzten Jahr zugrunde
gelegt. Und so kann es zu der Situation kommen, dass Deine Eltern euch zwar im vorletzten
Jahr mehr Unterhalt zahlen konnten, aber gegenwärtig nicht mehr. Häufig wird in diesem Fall
immer noch zu einem sogenannten Aktualisierungsantrag geraten. Da dieser allerdings unter
Umständen schwerwiegende Folgen (in Form von Rückforderungen) für Dich haben kann, ist
hiervon grundsätzlich abzuraten. Stattdessen macht es auch in diesem Fall Sinn, einen
Antrag auf Vorausleistungen zu stellen (Formblatt 8). Solltest Du hierzu Fragen haben,
komme besser vorher noch einmal in die Beratung.

Wer bekommt eine elternunabhängige Förderung?
In bestimmten Konstellationen wird das BAföG auch ohne Einbeziehung des Einkommens
eurer Eltern berechnet. Diese Ausnahmen sind im Gesetz folgendermaßen geregelt:

       § 11 BAföG:
       (2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist
       oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.
       (3) Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende

           1. […]
           2. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat,
           3. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf
              Jahre erwerbstätig war oder
           4. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden,
              zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle
              einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
           5. […]

       Satz 1 Nr. 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in
       der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten.

Ob Du die Voraussetzungen erfüllst, prüft das BAföG-Amt (wenn alles richtig läuft…) von
selbst aufgrund der Angaben, die Du ohnehin im Antrag machen musst (z.B. aus Deinem
schulischen und beruflichen Werdegang = Anlage 1 zu Formblatt 1). Du musst also keinen
Extra-Antrag auf elternunabhängiges BAföG ausfüllen.
Aber auch wenn Du noch nicht fünf Jahre gearbeitet hast oder die drei Jahre
Erwerbstätigkeit nach der Ausbildung noch nicht voll sind, kann es im Ausnahmefall
elternunabhängiges BAföG geben, wenn Deine Eltern nicht mehr unterhaltspflichtig sind.
Falls du Fragen zu den Voraussetzungen hast oder das Amt in Deinem Fall
elternunabhängiges BAföG ablehnt, Du aber überzeugt bist, Anspruch darauf zu haben –
dann komm einfach in unsere BAföG-Beratung!

Weitere Infos

Die aktuellen Beratungszeiten der BAföG-Beratung des AStA finden sich auf
http://www.asta-uhh.de/beratung/beratungsinformationen/bafoeg-beratung.html

Einen sehr empfehlenswerten, ausführlichen Reader haben die BAföG-Berater*innen
des AStA an der Uni Kiel erstellt. Dieser findet sich unter:
www.asta.uni-kiel.de/publikationen

Eine empfehlenswerte Seite mit Infos zum BAföG ist auch www.studis-online.de . Hier
findet Ihr auch einen BAföG-Rechner zur Überprüfung der Höhe Eures BAföGs
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