Was ist das BAföG und wer hat Anspruch darauf?
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Was ist das BAföG und wer hat Anspruch darauf? Die bekannteste Form der Studienfinanzierung ist die „Förderung“ nach dem BAföG (Bundesausbildungsförderungsgesetz). Anders als häufig angenommen, handelt es sich beim BAföG weder um eine leistungsabhängige Studienförderung noch um eine flächendeckende staatliche Studienfinanzierung. Das BAföG ist eine Sozialleistung, die es Menschen auch bei geringerer eigener und familiärer wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ermöglichen soll, ein Studium zu betreiben. Eine BAföG-Förderung bezieht sich immer nur auf eine konkrete Fächerkombination mit einer konkreten Abschlussart. Auch an das Studierverhalten von BAföG-Empfänger*innen werden strenge Anforderungen gestellt, die in der Regel weit über die Mindestanforderungen in Prüfungsordnungen (und ggf. fachspezifischen Bestimmungen) oder die übliche Praxis an einzelnen Fakultäten hinausgehen. Das Einhalten oder Nicht-Einhalten der BAföG-spezifischen Anforderungen an das Studierverhalten entscheidet, ob jemand von diesem grundsätzlichen Recht auf BAföG auch tatsächlich Gebrauch machen kann. Das BAföG wird nur zur Hälfte als Zuschuss geleistet. Die andere Hälfte besteht aus einem unverzinslichen Staatsdarlehen, das fünf Jahre nach dem Ende der ersten geförderten Ausbildung zurück gezahlt werden muss. In welcher Höhe die BAföG-Leistungen gezahlt werden, hängt von den eigenen finanziellen Verhältnissen (Einkommen und Vermögen) und dem Einkommen der Familie (Eltern, Ehegatten, LebenspartnerInnen) ab. Wenn Du wissen möchtest, wie hoch Dein individueller BAföG-Anspruch ist, kannst Du beim BAföG-Amt (Grindelallee 9) eine Probeberechnung vornehmen lassen. Im Internet findest Du auch einen BAföG Rechner bei „studis-online.de“. Wenn Du bereits studieren solltest, macht es in der Regel Sinn, wenn Du einfach gleich einen Antrag stellst. Denn die Leistungen werden rückwirkend nur ab dem Monat gezahlt, in dem Du einen Antrag stellst. Die BAföG-Antragsblätter kannst Du Dir entweder im Foyer des BAföG-Amtes (Grindelallee 9) abholen oder sie im Internet auf der Seite www.bafoeg.bmbf.de downloaden. Wenn Du Fragen zum Ausfüllen dieser Formblätter (Formblatt 1, beim Erstantrag auch die Anlage zu Formblatt 1, Formblatt 3) hast, solltest Du Dich an die Mitarbeiter*innen des BAföG-Amtes wenden. Wenn Du allerdings Fragen zu formlosen Anträgen (Fachrichtungswechsel, Verlängerung der Förderung, Leistungsbescheinigung usw.) oder Formblatt 8 (Vorausleitungsantrag) hast, raten wir dringend, Dich VORAB in der BAföG-Beratung des AStA zu informieren! Denn hier treten häufig Schwierigkeiten auf, die für Studierende schwer durchschaubar und wegen der Eigenheiten des BAföG fast immer schwer nachvollziehbar sind. Wie das BAföG funktioniert, ist mit normalmenschlicher Vernunft nicht erklärbar. Hierzu ist es hilfreich, sich den gesetzgeberischen Sinn und Zweck des BAföGs vor Augen zu halten und notwendig das Gesetz gut zu kennen. Die Beratungszeiten findest Du auf der Seite des AStA (www.asta- uhh.de). Welche weiteren Förderungsvoraussetzungen gibt es? Ein wesentlicher Punkt, weshalb Dir die Förderung trotz generellen Anspruches und geringer wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit verwehrt werden könnte, liegt in den BAföG-spezifischen Anforderungen an Dein Studierverhalten begründet. Beispielsweise können zu lange
Immatrikulationszeiten an deutschen Hochschulen, Fachrichtungswechsel oder nicht ordnungsgemäßes Studieren zu einem Ausschluss von BAföG-Leistungen führen. Anders als häufig angenommen, kommt es hierbei nicht darauf an, ob Du in der Vergangenheit tatsächlich BAföG bekommen hast oder nicht. Daher haben wir im Folgenden ein paar wissenswerte Dinge zum BAföG-Bezug zusammengefasst. Diese folgende Auflistung ist nicht abschließend und jeder Einzelfall individuell zu prüfen! Wenn Du Fragen zu Deinem eigenen Fall haben solltest, komme also gern in die BAföG- Beratung des AStA. Wie kann ich möglichen Schwierigkeiten vorbeugen? Schwierigkeiten, die beim BAföG-Bezug auftreten können, sind für die Betroffenen in der Regel nicht vorhersagbar. Oft geht es dann um Sachverhalte, die bereits einige Zeit zurück liegen. Um Dir auch in einem solchen Fall effektiv weiterhelfen zu können, ist die genaue Rekonstruktion eines oft recht komplexen Sachverhaltes notwendig. Dies ist allerdings nur dann möglich, wenn wir für Deinen individuellen Fall über die gleichen Informationen verfügen wie das BAföG-Amt. Daher solltest Du Dir vorsorglich einen Ordner anlegen, in dem Du alle Unterlagen (ggf. in Kopie) ablegst, die Du an das BAföG-Amt geschickt und die Du vom BAföG-Amt erhalten hast. Zwar hast Du das Recht, Dir alle in Deiner Förderungsakte vorhanden Unterlagen vom Amt kopieren zu lassen – dieses kann allerdings zeitaufwändig sein. Wenn Du persönlich oder telefonisch mit Sachbearbeiter*innen vom BAföG-Amt gesprochen hast, machen sich diese unter Umständen eine Aktennotiz. Deshalb ist es ratsam, dass auch Du Dir ebenfalls vorsorglich eine kurze Notiz über den Inhalt des Gespräches, Datum, Uhrzeit und Name des*der Sachbearbeiter*in machst. In jedem Fall solltest Du diese Unterlagen mitbringen, wenn Du Dich im AStA beraten lassen möchtest! Fachrichtungswechsel Nach dem BAföG wirst Du nicht grundsätzlich fürs Studieren, sondern für das Studium mit einer bestimmten Fächerkombination und einen bestimmten Abschlussart gefördert. Solltest Du dich also entschließen, etwas anderes als in Deiner Förderungsakte vermerkt Studieren zu wollen, behält sich das Amt vor, Deinen Förderungsanspruch erneut zu überprüfen. Erst wenn dieser sogenannte Fachrichtungswechsel „abgesegnet“ ist, hast Du weiterhin einen Anspruch auf Förderung. Hierbei ist zu beachten, dass der BAföG-Bezug für eine andere Fächerkombination und/oder eine andere Abschlussart in der Regel nur möglich ist, wenn Du Dein ursprüngliches Fach bis zum Ende des dritten Fachsemesters aufgibst. Wann Du Dein Zielfach aufnimmst, ist für Deinen Förderungsanspruch unbedeutend. Allerdings musst Du das BAföG-Amt unverzüglich darüber informieren, wenn Du Dein bisheriges Studium abbrichst. Im Zweifel komme lieber VORHER noch einmal in die Beratung. Fachrichtungswechsel meint den Wechsel des Studienfachs und/oder der Abschlussart. Dies ist auch der Fall, wenn du bspw. von dem Studiengang BWL an einer Fachhochschule zu BWL an der Uni wechselst. Aber auch ein bloßer Nebenfach- oder Unterrichtsfachwechsel stellt einen Fachrichtungswechsel dar! Der Fachrichtungswechsel ist im BAföG in § 7 Abs. 3 geregelt. Dort heißt es: „Hat der Auszubildende 1. aus wichtigem Grund oder 2. aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. […]“ Für einen Wechsel innerhalb der ersten drei Semester brauchst Du also einen so genannten wichtigen Grund, um nach dem Wechsel weiter BAföG zu bekommen. Als wichtiger Grund wird ausschließlich ein Neigungswandel und/oder Eignungsmangel, der in dem alten Fach begründet liegt, anerkannt. Innerhalb der ersten zwei Semester eines Studiums bist Du nach dem BAföG gehalten, eingehend zu prüfen, ob Du bei Deiner Studienwahl richtig liegst. Sobald Du Dich entweder subjektiv (Du willst das Fach nicht zu Ende studieren) oder objektiv (Du besuchst keine Veranstaltungen mehr) von Deinem bisherigen Studium verabschiedest, entfällt Dein BAföG-Anspruch. In diesem Fall bist Du nach dem BAföG BAföG außerdem gehalten, Dich unverzüglich zu exmatrikulieren und dies dem Amt mitzuteilen. Solltest Du dieses versäumen, erhältst Du keine Förderung für ein anderes Fach. Die Lebensrealitäten sind häufig nicht so eindeutig, wie es das Gesetz und die Rechtsprechung vorsehen. Bevor Du Dich in einem solchen Fall also an das BAföG-Amt wendest, kann es Sinn machen, dass Du Dich unabhängig beraten lässt. Bei einem erstmaligen Fachrichtungswechsel innerhalb der ersten beiden Semester wird Dein Wechsel in der Regel anerkannt, so dass Du keine Begründung einreichen musst. Hier solltest Du Dich darauf beschränken, das BAföG-Amt lediglich über Deinen Studienabbruch in Kenntnis zu setzen (z.B. durch das Einreichen Deiner Exmatrikulationsbescheinigung). Solltest Du Dein Fach nach Beginn des dritten Fachsemesters wechseln, möchte das BAföG-Amt von Dir in jedem Fall eine schriftliche Begründung für den Wechsel haben. Erfolgt der Wechsel vor Beginn des vierten Fachsemesters wird es prüfen, ob Du den Wechsel aus einem wichtigen Grund in Sinne des BAföG vollzogen hast. Auch wird anhand Deiner Begründung zum Beispiel geprüft, ob Du Deinen Studienabbruch unverzüglich vorgenommen hattest. Eben wegen dieser und anderer Spitzfindigkeiten solltest Du Dich VOR dem Einreichen Deiner Begründung noch einmal unabhängig beraten lassen. BAföG nach einem Wechsel ab Beginn des vierten Fachsemesters zu erhalten, ist nahezu unmöglich. Um hiernach weiter BAföG erhalten zu können, bräuchtest Du einen sogenannten unabweisbaren Grund. Dieses ist typischerweise eine Erkrankung, die im unmittelbaren Zusammenhang mit Deinem alten Studienfach liegt und es Dir außerdem unmöglich macht, dieses konkrete Fach mit der konkreten Abschlussart zu Ende zu studieren oder den hiermit angestrebten Beruf auszuüben (Beispiel: Du studierst Sport und verlierst bei einem Unfall beide Beine). Da auch der unabweisbare Grund in dem alten Fach begründet liegen muss (also: konkret dieses Fach kannst Du aufgrund Deiner speziellen gesundheitlichen Situation nicht zu Ende führen) ist dies ein äußerst seltener Fall. Solltest Du einen Fachrichtungswechsel später als im zweiten Fachsemester oder einen weiteren Fachrichtungswechsel anstreben, komme mit Deiner Begründung für den Wechsel besser VORAB noch einmal in die Beratung!
Welche Leistungsnachweise muss ich erbringen? Wenngleich der rechtliche Anspruch auf BAföG nicht (wie bei vielen Stipendien der Fall) von den Noten abhängig ist, sind die Anforderungen an das Studierverhalten von BAföG- Empfänger*innen vergleichsweise hoch. Nur wer sein Studium ordnungsgemäß betreibt, hat einen rechtlichen Anspruch auf BAföG. Ordnungsgemäß ist nicht etwa als „was an meinem Institut in Ordnung ist“ zu verstehen, sondern bedeutet, dass Du alle Studienleistungen erbracht hast, die in Deiner Studienordnung (bzw. Deinen fachspezifischen Bestimmungen) für jedes Semester vorgesehen sind. Um zu überprüfen, ob Du diese Anspruchsvoraussetzung auch tatsächlich erfüllst, fordert das BAföG-Amt von Dir einmalig – normalerweise zum Ende des vierten Fachsemesters – eine sogenannte Leistungsbescheinigung nach § 48 BAföG. Hierin soll die Hochschule (zuständig sind die BAföG-Beauftragten an Deinem Fachbereich) Dir bestätigen, dass Du die „nach geordnetem Verlauf Deines Studiums üblichen Leistungen erbracht“ hast. Hierzu ist es also zum einen notwendig, Dich rechtzeitig zu informieren und im Blick zu behalten, unter welchen Bedingungen Dir an Deinem Institut eine positive Leistungsbescheinigung im Sinne des BAföG ausgestellt wird. Sollte es Dir nicht gelingen, diese „üblichen Leistungen“ rechtzeitig zu erbringen, wirst Du ab dem fünften Fachsemester an nur weitergefördert, wenn hierfür Verlängerungsgründe vorliegen. Dies sind im Wesentlichen dieselben Gründe, die auch eine Verlängerung der Förderung bei Überschreiten der Förderungshöchstdauer (Regelstudienzeit) nach § 15 Abs. 3 BAföG (s.u.) rechtfertigen würden. In diesem Fall würdest Du einen Antrag auf Verlängerung der Frist zur Vorlage der §48-Bescheinigung beantragen. Hierzu beraten wir Dich gern. Auch wenn Dir an Deinem Institut eine positive §48-Leistungsbescheinigung ausgefüllt werden würde, obwohl Du die in Deiner Studienordnung vorgesehenen Leistungen (für das vierte Fachsemester) noch nicht erbracht hast, macht es Sinn, Dich VOR dem Einreichen dieser Bescheinigung noch einmal unabhängig beraten zu lassen. Denn – wie unten weiter erläutert – hat die von Dir eingereichte §48-Bescheinigung Auswirkungen darauf, welchen Verlängerungsanspruch Du ggf. nach Ablauf Deiner Regelstudienzeit noch geltend machen kannst. Gibt es BAföG über die Regelstudienzeit hinaus? Grundsätzlich wird BAföG nur für die Regelstudienzeit Deines Studiums (Förderungshöchstdauer) gezahlt. Falls Du länger brauchen solltest, gibt es die Möglichkeit die BAföG-Förderung zu verlängern, sofern es in Deinem Studium aufgrund von anerkannten Verlängerungsgründen zu Verzögerungen gekommen ist. Leider werden nach dem BAföG bei weitem nicht alle Gründe als Verlängerungsgründe anerkannt, die das eigene Studium nachgewiesener Maßen behindert haben. Entscheidend bei der Begründung ist auch, ob Du den oben genannten Leistungsnachweis (§ 48-Bescheinigung) regulär eingereicht hast oder ob Du bereits zu diesem Zeitpunkt eine Verzögerung Deines Studienverlaufs geltend gemacht hast. Durch einen regulär eingereichten Leistungsnachweis weist Du dem BAföG- Amt nämlich nach, dass Du bisher in der Regelstudienzeit studiert hast. Mögliche Verlängerungen können sich dann nur noch auf Zeiträume nach dem Einreichen des Leistungsnachweises richten. Die anerkannten Verlängerungsgründe sind im Gesetz folgendermaßen formuliert (§ 15 Abs. 3 BAföG):
„Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie 1. aus schwerwiegenden Gründen, 2. (weggefallen) 3. infolge einer Mitwirkung in gesetzlich vorgesehenen Gremien und satzungsgemäßen Organen der Hochschulen und der Länder sowie in satzungsgemäßen Organen der Selbstverwaltung der Studierenden an diesen Ausbildungsstätten sowie der Studentenwerke, 4. infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung, 5. infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu zehn Jahren überschritten worden ist.“ Anspruch besteht also auf eine angemessene Verlängerung Deiner Förderung. Die Verlängerungsgründe müssen dazu immer ursächlich für die Verzögerung sein. Dieses muss auch aus Deinem Verlängerungsantrag hervorgehen. Auch musst Du jeweils Belege für die Gründe beifügen. Die hier geforderte Angemessenheit der Verlängerungszeit wird im Wesentlichen wie folgt definiert: Angemessen ist die Zeit, die ursächlich für die eingetretene Verzögerung war. Gleichzeitig aber muss diese Verlängerungszeit so bemessen sein, dass Du in die Lage versetzt wirst, den verzögerungsbedingten Rückstand aufzuholen. Nun ist natürlich besonders interessant, was mit der Bezeichnung schwerwiegende Gründe gemeint ist. Dies klingt erstmal nach einem schwammigen Begriff und es handelt sich auch um einen so genannten „unbestimmten Rechtsbegriff“. Dieser wurde aber in den vergangenen Jahrzehnten durch Gerichtsurteile, Gesetzeskommentare und Verwaltungsvorschriften soweit konkretisiert, dass sich ziemlich genau sagen lässt, was als schwerwiegender Grund anerkannt wird und was nicht: Insbesondere ist die Studienzeit verlängernde Erkrankung ein schwerwiegender Grund. Zu den Erkrankungen zählen natürlich auch psychische Störungen mit Krankheitscharakter. Die Erkrankung muss durch Attest belegt werden. Bei längeren Erkrankungen verlangt das BAföG-Amt einen ärztlichen Nachweis mit Bezifferung der Einschränkung in der Studierfähigkeit in Prozent. Dieser Prozentsatz dient dem BAföG-Amt dazu, Rückschlüsse auf die Studienverzögerung zu schließen und darauf aufbauend die angemessene Verlängerungszeit zu bestimmen. Eine Einschränkung in der Studierfähigkeit von 50% durchgehend über zwei Semester würde also einer angemessenen Verlängerungszeit von einem Semester entsprechen. Das ist aber nur eine sehr grobschematische Einschätzung. Entscheidend sind letztlich die konkreten Umstände im Einzelfall. Wenn die Erkrankung bspw. in der Prüfungsphase besonders ausgeprägt war und ihr dadurch keine der vorgesehenen Prüfungen ablegen konntet, kann auch ein längerer Verlängerungszeitraum noch „angemessen“ sein, um die Prüfungen erstmalig nachholen zu können. Wichtig: Bei längeren Zeiten (über 3 Monate) der Studierunfähigkeit (also Einschränkungen in der Studierfähigkeit von über 50%) hast Du keinen BAföG-Anspruch für diesen
Zeitraum. Das BAföG-Amt darf von Dir erwarten, dass Du Dich in diesem Fall ggf. auch rückwirkend beurlauben lässt und kann bereits ausgezahltes BAföG zurückfordern! Ein weiterer schwerwiegender Grund sind Verzögerungen im Studienverlauf, die nicht von Dir verursacht wurden, sondern der Uni zuzurechnen sind. Dies kann beispielsweise vorkommen, wenn Deine PrüferIn erkrankt ist und Du deshalb eine Prüfung nicht ablegen kannst. Oder wenn eine Veranstaltung, die ihr zwingend zum Fortkommen im Studium braucht, nicht angeboten wird. Kein schwerwiegender Grund ist bspw. umfangreiche Erwerbstätigkeit Auch wenn Du einen nach dem BAföG berücksichtigungsfähigen Grund hast, bist Du gehalten, alles in Deiner Macht stehende zu tun, um den Dir durch diesen Grund entstandenen Leistungsrückstand aufzuholen. Wenn Du vorhast, einen Verlängerungsantrag zu stellen, solltet Du Dich auf jeden Fall VORHER unabhängig beraten lassen. Die BAföG-Beratung des AStA kann Deinen Verlängerungsantrag gegenlesen und hilft der Berechnung der in Deinem konkreten Fall angemessen Verlängerungszeit. Was mache ich, wenn meine Eltern nicht zahlen oder keine Auskünfte geben? Das BAföG ist eine elternabhängige Förderungsleistung. Daher musst du beim BAföG- Antrag auch immer Auskünfte über das Einkommen deiner Eltern einreichen. In dem BAföG- Bescheid wird dann festgestellt, ob Du den Höchstsatz bekommst oder ob Deine Eltern Dir neben dem BAföG noch Unterhalt leisten müssen. Die Höhe des durch die Eltern zu zahlenden Unterhalts ist ebenfalls dem BAföG-Bescheid zu entnehmen. Falls Deine Eltern Dir verweigern diesen Betrag auszuzahlen oder sie schlichtweg geltend machen, diesen Betrag nicht zahlen zu können, kommt für Dich ein Antrag auf Vorausleistung nach § 36 BAföG in Betracht. Hierfür kommt es nicht darauf an, ob Deine Eltern nicht zahlen wollen oder schlicht nicht zahlen können. Sobald Deine Eltern mindestens 10€ weniger als den Unterhaltsbetrag leisten, den das BAföG für sie berechnet hat, ist ein solcher Antrag möglich. Dieser Antrag dient dazu Studierende zu unterstützen, deren Ausbildung gefährdet ist, weil ihre Eltern den Unterhalt nicht oder nicht in voller Hohe zahlen. Wenn Deine Eltern geltend machen aus bestimmten Gründen nicht zahlen zu können (z.B. weil sie Schulden haben oder weil sie euch bereits eine „angemessene Erstausbildung“ finanziert haben), überprüft das Amt noch einmal die zivilrechtliche Unterhaltspflicht Deiner Eltern. Es kann nämlich Unterschiede geben zwischen der Unterhaltspflicht nach dem BAföG und der „normalen“ zivilrechtlichen Unterhaltspflicht (z.B. spielen Schulden keine Rolle im BAföG, im zivilrechtlichen Unterhalt aber schon). Wenn bei der Überprüfung herauskommt, dass Deine Eltern gar nicht so viel zahlen können, wie im BAföG-Bescheid errechnet oder sie gar nicht mehr unterhaltspflichtig sind, dann bekommst Du ab sofort das Geld vom BAföG-Amt in voller Höhe ausbezahlt – also faktisch elternunabhängiges BAföG. Sollte bei der Überprüfung herauskommen, dass Deine Eltern zahlen können und müssen, dann holt sich das Amt das Geld von Deinen Eltern zurück (Dein Unterhaltsanspruch gegen Deine Eltern geht dann auf das Amt über). Deine Eltern können sich zu diesem Zeitpunkt aber immer noch überlegen, ob sie in Zukunft doch zahlen.
Eine weitere Besonderheit ist beim Vorausleistungsantrag zu beachten: Da der Unterhalt dann nach zivilrechtlichen Gesichtspunkten berechnet wird, wird auch das Kindergeld als Einkommen mit zugrunde gelegt. Wenn Du also das Kindergeld von Deinen Eltern bekommst, wird dieses so behandelt, als würden sie Unterhalt in der Höhe des Kindergeldes leisten. Von einem Aktualisierungsantrag ist meistens abzuraten! Eine andere Konstellation liegt vor, wenn sich das Einkommen Deiner Eltern seit dem vorletzten Jahr verringert haben sollte, etwa weil sie arbeitslos geworden oder in Rente gegangen sind. Bei der Berechnung des BAföGs wird aus Gründen der Verwaltungserleichterung immer das Einkommen der Eltern vom vorletzten Jahr zugrunde gelegt. Und so kann es zu der Situation kommen, dass Deine Eltern euch zwar im vorletzten Jahr mehr Unterhalt zahlen konnten, aber gegenwärtig nicht mehr. Häufig wird in diesem Fall immer noch zu einem sogenannten Aktualisierungsantrag geraten. Da dieser allerdings unter Umständen schwerwiegende Folgen (in Form von Rückforderungen) für Dich haben kann, ist hiervon grundsätzlich abzuraten. Stattdessen macht es auch in diesem Fall Sinn, einen Antrag auf Vorausleistungen zu stellen (Formblatt 8). Solltest Du hierzu Fragen haben, komme besser vorher noch einmal in die Beratung. Wer bekommt eine elternunabhängige Förderung? In bestimmten Konstellationen wird das BAföG auch ohne Einbeziehung des Einkommens eurer Eltern berechnet. Diese Ausnahmen sind im Gesetz folgendermaßen geregelt: § 11 BAföG: (2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten. (3) Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende 1. […] 2. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat, 3. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder 4. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war. 5. […] Satz 1 Nr. 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten. Ob Du die Voraussetzungen erfüllst, prüft das BAföG-Amt (wenn alles richtig läuft…) von selbst aufgrund der Angaben, die Du ohnehin im Antrag machen musst (z.B. aus Deinem schulischen und beruflichen Werdegang = Anlage 1 zu Formblatt 1). Du musst also keinen Extra-Antrag auf elternunabhängiges BAföG ausfüllen.
Aber auch wenn Du noch nicht fünf Jahre gearbeitet hast oder die drei Jahre Erwerbstätigkeit nach der Ausbildung noch nicht voll sind, kann es im Ausnahmefall elternunabhängiges BAföG geben, wenn Deine Eltern nicht mehr unterhaltspflichtig sind. Falls du Fragen zu den Voraussetzungen hast oder das Amt in Deinem Fall elternunabhängiges BAföG ablehnt, Du aber überzeugt bist, Anspruch darauf zu haben – dann komm einfach in unsere BAföG-Beratung! Weitere Infos Die aktuellen Beratungszeiten der BAföG-Beratung des AStA finden sich auf http://www.asta-uhh.de/beratung/beratungsinformationen/bafoeg-beratung.html Einen sehr empfehlenswerten, ausführlichen Reader haben die BAföG-Berater*innen des AStA an der Uni Kiel erstellt. Dieser findet sich unter: www.asta.uni-kiel.de/publikationen Eine empfehlenswerte Seite mit Infos zum BAföG ist auch www.studis-online.de . Hier findet Ihr auch einen BAföG-Rechner zur Überprüfung der Höhe Eures BAföGs
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