Hygiene- und Infektionsschutzkonzept der Universität Vechta

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Hygiene- und Infektionsschutzkonzept der Universität Vechta
Hygiene- und Infektionsschutzkonzept der
Universität Vechta
in der Fassung der zweiten Änderung (Stand: 15.12.2020)

Allgemeines
Die nachfolgenden Ausführungen und Hinweise bilden das Hygiene- und Infektionsschutzkonzept (sog.
Hygieneplan) der Universität Vechta (hier in der Fassung der zweiten Änderung mit Stand vom 15.
Dezember 2020). Dieses berücksichtigt die Regelungen der Niedersächsischen Corona-Verordnung
vom 30. Oktober 2020 (Nds. GVBl. Nr. 38/2020, S. 368ff.), zuletzt geändert per Verordnung vom 15.
Dezember 2020 (Nds. GVBl. Nr. 46/2020, S. 488ff.). Das Konzept wird angepasst, wenn grundlegende
Änderungen vorgenannter Verordnung dies notwendig machen. Es ersetzt nicht bereits im Speziellen
bestehende gesetzlich vorgeschriebene Hygieneanforderungen wie die Technischen Regeln für
Biologische Arbeitsstoffe (100 - Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in
Laboratorien; 500 - Grundlegende Maßnahmen bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen) oder
die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (401 - Gefährdung durch Hautkontakt (Feuchtarbeiten); 406 -
Sensibilisierende Stoffe für die Atemwege).

Belehrungen über die Allgemeinverfügungen der Stadt Vechta und die
Niedersächsische Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die
Ausbreitung des Corona-Virus
Die Universitätsangehörigen (Mitglieder und Angehörige der Universität Vechta) sind verpflichtet,
nach der zum Zeitpunkt der Umsetzung geltenden Rechtslage die Allgemeinverfügungen des
Landkreises Vechta und die Niedersächsische Corona-Verordnung in der Fassung des für dieses
Konzept geltenden Standes zur Kenntnis zu nehmen und zu beachten. Sollte die Verordnung verlängert
oder ergänzt werden, so sind die dort festgelegten Vorgaben ebenfalls verpflichtend zu beachten.

Übergangsbetrieb
Während des Übergangbetriebs (ab Phase 2) 1 wird den Beschäftigten sowohl des Wissenschafts- als
auch des Dienstleistungsbereichs die Möglichkeit gegeben, ab dem 8. Juni 2020 an den eigenen
Arbeitsplatz zurückzukehren. Dabei ist die Möglichkeit in Abhängigkeit von der Entwicklung des
Infektionsgeschehens maßgeblich. Dies geschieht auf der Grundlage von Personaleinsatz- und
Raumnutzungsplänen, die in der jeweiligen Organisationseinheit erstellt, zentral geprüft (Dezernat 4)
und genehmigt werden (Krisenstab). Im Zusammenhang mit den Personaleinsatz- und
Raumnutzungsplänen sind Gefährdungsbeurteilungen und die Kontaktnachverfolgung als relevante
Instrumente zu berücksichtigen. Grundlegende Veränderungen bezüglich der Personaleinsatz- und
Raumnutzungspläne (z.B. Verschiebungen von Einsatztagen einzelner Beschäftigter sind dem
Krisenstab (einsatzplanung@uni-vechta.de) als Antrag vorzulegen, der diese prüft und genehmigt.
Einzelne Ausnahmen von den Plänen, die ausschließlich einmalig vorkommen (z.B. die einmalige
Anwesenheit einer*s Beschäftigten etwa aufgrund eines besonderen Ereignisses) obliegen der
Abstimmung in der dezentralen Organisationseinheit.

1 In vorherigen Fassungen des Hygiene-und Infektionsschutzkonzeptes wurden die bisherigen Phasen des Übergangsbetriebs
noch als Stufen bezeichnet; zwecks besserer Differenzierung zu der seit dem 23. Oktober 2020 überdies zur Anwendung
kommenden stufenweisen Entscheidungsmatrix zu Maßnahmen in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen (siehe dazu im
Folgenden) wird diesbezüglich fortan auf Phasen abgestellt. Derweil befindet sich die Universität in Phase 3.

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Hygiene- und Infektionsschutzkonzept der Universität Vechta
Hygiene- und Infektionsschutzkonzept der
Universität Vechta
in der Fassung der zweiten Änderung (Stand: 15.12.2020)

Präsenzmaßnahmen und Präsenzveranstaltungen sind in allen Kernbereichen der Universität (Lehre /
Studium, Wissenschaftliche Weiterbildung; Forschung / Nachwuchsförderung / Transfer; Verwaltung
bzw. Dienstleistungsbereich) dann zugelassen, sofern sie zwingend erforderlich sind. Die Beurteilung
des zwingenden Erfordernisses ist dabei auch unter Berücksichtigung der Entwicklung des
Infektionsgeschehens vorzunehmen. Grundsatzentscheidungen und Einzelheiten dazu sind in der
ANLAGE 1 dargestellt. Für die Planung von einzelnen Veranstaltungen und Maßnahmen wurde ein
Ablaufplan festgelegt, der hier als ANLAGE 2 beigefügt ist. Dieser ist grundlegend für die Genehmigung.
Darüber hinaus sind dabei maßgeblich alle Hinweise dieses Hygiene- und Infektionsschutzkonzeptes
zu berücksichtigen. Dazu zählen u.a. die Vorgaben zur Wahrung des Mindestabstands, die Beachtung
von Hygienemaßnahmen sowie die Handreichung zu den Gebäuden.
Wie Sie sich bei beginnenden Krankheitssymptomen verhalten und ob Sie unter diesen Umständen die
Universität betreten dürfen, entnehmen Sie bitte ANLAGE 3.
Überdies findet anhand von ANLAGE 4 seit dem 23. Oktober 2020 an der Universität Vechta eine
Entscheidungsmatrix zu Maßnahmen in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen im Landkreis Vechta
Anwendung. Diese Entscheidungsmatrix ist in vier systematische Stufen unterteilt, die sich wie folgt
charakterisieren lassen:

•   Stufe 1 – Warnstufe: erhöht
•   Stufe 2 – Warnstufe: stark
•   Stufe 3 – Warnstufe: sehr stark
•   Stufe 4 – Warnstufe: eskalierend

Auf Grundlage der 7-Tage-Inzidenz im Landkreis Vechta greifen gezielte Maßnahmen beim Anstieg
sowie Lockerungen bzw. Aufhebungen dieser Maßnahmen bei Abnahme des Inzidenzwertes.
Des Weiteren ist die Universität Vechta dazu verpflichtet, unverzüglich eine umfassende Meldung an
das Gesundheitsamt zu veranlassen, sofern im Zusammenhang insbesondere mit einer Präsenzprüfung
oder -veranstaltung eine Corona-Infektion eines*r Universitätsangehörigen auftritt. Die Meldekette
wird in ANLAGE 5 dargestellt. Dabei sind enge Kontaktpersonen (Kategorie 1) einer Corona-infizierten
Person insbesondere diejenigen Menschen,
•   die mit der*dem Infizierten in häuslicher Gemeinschaft zusammenleben oder
•   die sich zusammen mit der*dem Infizierten länger als 15 Minuten mit einem Abstand von unter
    1,5 Metern in einem Raum ohne Schutzmaßnahmen aufgehalten haben.
Der Personenkreis der engen Kontaktpersonen gilt für gewöhnlich als ansteckungsverdächtig und wird
vom Gesundheitsamt in der Regel unter Quarantäne gestellt.

Im Folgenden werden die einzelnen Regelungen dargestellt.

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Hygiene- und Infektionsschutzkonzept der Universität Vechta
Hygiene- und Infektionsschutzkonzept der
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Allgemeine Hygienemaßnahmen
Zur Vorbeugung gegen eine Infektion mit dem Coronavirus oder andere Infektionserkrankungen
werden alle Universitätsangehörigen ausdrücklich auf die allgemeinen Hygieneregeln hingewiesen.
Besonders wichtig sind regelmäßiges gründliches Händewaschen, Hygiene beim Husten und Niesen
sowie die Einhaltung eines ausreichenden Abstandes (> 1,5 m) zu anderen Personen.

Händewaschen
Die Universität folgt den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) und der Bundeszentrale für
gesundheitliche Aufklärung zur Händehygiene. Regelmäßiges gründliches Händewaschen –
mindestens 20 bis 30 Sekunden lang mit reichlich Seife – ist unerlässlich. Insbesondere muss
vermieden werden, mit ungewaschenen Händen Augen, Nase oder Mund zu berühren!
Die Desinfektion befreit nicht von der allgemeinen Händehygiene.
Die Seifenspender und die Desinfektionsmittelspender in den Universitätsgebäuden werden
regelmäßig neu bestückt. Sollten die Spender dennoch einmal leer sein, können Beschäftigte eine E-
Mail mit dem Betreff „Seife“ oder „Desinfektionsmittel“ unter Angabe von Gebäude und
Raumnummer an hausmeister@uni-vechta.de senden oder eine Meldung unter der Durchwahl -247
durchgeben.

Was heißt gründliches Händewaschen?
•   Die Hände unter fließendes Wasser halten. Die Wassertemperatur hat keinen Einfluss auf die
    Reduktion von Krankheitserregern.
•   Die Hände gründlich für circa 20 bis 30 Sekunden einseifen (Handinnenflächen, Handrücken,
    Fingerspitzen, Fingerzwischenräume, Daumen, Fingernägel). Wenn möglich, Flüssigseifen in
    ausreichender Menge nutzen.
•   Hände unter fließendem Wasser abspülen. Zum Schließen des Wasserhahns ein Einweghandtuch
    oder den Ellenbogen benutzen.
•   Hände sorgfältig und idealerweise mit Einweghandtüchern abtrocknen – dabei die
    Fingerzwischenräume nicht vergessen!

Hygiene beim Husten und Niesen
Sie schützen Mitmenschen vor einer Ansteckung, indem Sie
•   sich beim Husten oder Niesen möglichst weit von anderen Personen entfernen und wegdrehen,
•   einmalig Einwegtaschentücher nutzen und diese anschließend entsorgen und sich gründlich die
    Hände waschen,
•   nicht in die Hand, sondern in die Armbeuge husten und/oder niesen, wenn kein Taschentuch
    griffbereit sein sollte,
•   bei Symptomen wie trockenem Husten, ggf. sogar in Kombination mit Fieber, zu Hause bleiben
    und sich schnellstmöglich telefonisch ärztlichen Rat einholen.

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Abstandsregeln
•   Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), das Nds. Ministerium für Soziales,
    Gesundheit und Gleichstellung sowie die WHO empfehlen einen Sicherheitsabstand von > 1,5 m
    zu anderen Personen; auf dieser Grundlage gilt: Es ist grundsätzlich ein Mindestabstand von
    1,5 m an der Universität Vechta zu wahren.
•   Es sind jeglicher Körperkontakt, Händeschütteln sowie Umarmungen bei Begrüßungen oder
    Verabschiedungen zu unterlassen.
•   Sitzungen/Arbeitstreffen sind telefonisch oder über Videokonferenzen durchzuführen. Sollte dies
    nicht möglich und das Treffen zwingend erforderlich sein, sind Treffen nur in gut belüfteten oder
    klimatisierten Räumen zulässig. Treffen sind möglichst kurz zu halten (der Faktor Zeit hat bei der
    Vermeidung einer Ansteckung hohe Relevanz). Treffen sollten nur in kleinen Gruppen stattfinden
    und wenn möglich nicht mehr als fünf Personen umfassen. Ansonsten gelten die Mindestabstände
    im jeweiligen Raum. Sollte der Abstand zeitweilig nicht eingehalten werden können (z.B. beim
    Betreten und Verlassen des Raums), ist dabei eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
•   Falls möglich, ist in getrennten Büros zu arbeiten oder es sind Arbeitsplätze zu nutzen, die sich
    möglichst weit voneinander entfernt befinden (Abstand > 1,5 m). Dies stellt die Grundlage für die
    Personaleinsatz- und Belegungspläne dar.

Reinigung und Desinfektion
Zur Unterbrechung von sog. Kontaktübertragungen über Flächen reicht eine gründliche Reinigung mit
einem tensidhaltigen Reinigungsmittel aus. Eine Desinfektion ist daher nicht zwingend notwendig.
Wenn Sie auf eine Desinfektion dennoch nicht verzichten wollen, sind beim Umgang mit dem
Desinfektionsmittel die vom jeweiligen Hersteller vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen, wie z.B. das
Tragen von Schutzhandschuhen, zu beachten.
In Außen- bzw. öffentlichen Bereichen steht die Reinigung von Oberflächen im Vordergrund.
Ob eine Desinfektion von bestimmten Flächen außerhalb von Gesundheitseinrichtungen überhaupt
notwendig ist, sollte im Einzelfall anhand der tatsächlichen Kontamination der Fläche entschieden
werden. Im Fokus stehen sollten in diesem Falle die Kontamination durch respiratorische Sekrete
sowie ggf. Oberflächen, die häufigen Kontakt mit den Händen einer erkrankten Person hatten (siehe:
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Reinigung_Desinfektion.html).
Während des Übergangbetriebs werden stark frequentierte Räume (Toiletten) in kürzeren Intervallen
gereinigt und desinfiziert.

Lüften / Raumlufttechnische Anlagen (RLT-Anlagen)
In regelmäßigen Abständen und nach Bedarf ist, in den Räumen der Arbeitsstätte ohne Lüftungsanlage,
eine ausreichende Stoßlüftung über die gesamte Fensterfläche zwischen 3 Minuten (im Winter) und
10 Minuten (im Sommer) durchführen.
Als Anhaltswerte werden empfohlen:
•   Büroraum nach 60 Minuten,
•   Besprechungsraum nach 20 Minuten (bzw. spätestens, wenn es per CO2-Ampel vorgegeben wird).
Ausnahme: Räume mit Lüftungsanlage (B1, Q015, Q016, Musiksaal, Aula, R002, R005).

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Beim Lüften führt eine Querlüftung, z.B. durch das Öffnen gegenüberliegender Fenster, zu einem
deutlich besseren Luftwechsel als das Kippen der Fenster. Mit der Kippstellung lassen sich lediglich
etwa 10% des Luftwechsels gegenüber dem voll geöffneten Fenster erreichen. Kipplüftung kann damit
die Stoßlüftung nicht ersetzen, sondern wenn überhaupt nur ergänzen. Wiederholtes Stoßlüften in
kürzeren Abständen ist damit viel wirksamer als einmal länger zu lüften.
Die vorhandenen Lüftungsanlagen werden bedarfsorientiert mit zeitlichem Vor- und Nachlauf
betrieben (keine Umluft). Hingegen kann im Konferenzzimmer (E131), aufgrund der technischen
Gegebenheiten, die Umluft nicht in Gänze abgeschaltet werden. Deshalb wurde zusätzlich eine
Raumluftfilteranlage im Raum platziert. Diese ist dauerhaft in Betrieb und darf nicht verstellt bzw.
ausgeschaltet werden.

Mund-Nasen-Bedeckung (MNB)
Eine Mund-Nasen-Bedeckung, wie z.B. Community-Masken aus Stoff oder Papier, ist grundsätzlich in
den Gebäuden der Universität Vechta zu tragen; davon ausgenommen ist das Tragen der MNB am
eigenen Arbeitsplatz der Beschäftigten und der Studierenden sowie am Sitzplatz bei genehmigten
Präsenzveranstaltungen und -maßnahmen (z.B. Gremiensitzungen, Prüfungen, Lehrveranstaltungen).
Eine MNB ist auch zu tragen, wenn der Raum der Arbeitsstätte (z.B. Büro, Labor, Werkstatt) von mehr
als einer Person genutzt wird und der Mindestabstand (> 1,5 m) nicht gewahrt werden kann.
Weitere spezifische Vorgaben sind der Entscheidungsmatrix zu Maßnahmen in Abhängigkeit vom
Infektionsgeschehen (ANLAGE 4) zu entnehmen.

Versorgung bzw. Bereitstellung von Produkten (Einweghandschuhe,
Mund-Nasen-Bedeckungen (MNB) und Desinfektionsmittel)
Den Universitätsangehörigen werden bei Bedarf und in Abhängigkeit von den Regelungen zur Nutzung
MNB, Einweghandschuhe und Desinfektionsmittel für notwendige dienstliche Zwecke zur Verfügung
gestellt.
Bitte teilen Sie Ihre entsprechenden Bedarfe, Zahl der Mitarbeiter*innen in Ihrem Bereich, für die
Produkte benötigt werden, der Poststelle (poststelle@uni-vechta.de) vor Abholung mit. Die Produkte
werden Montag bis Freitag in der Zeit von 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr in der Poststelle ausgegeben.
Weitere Ausgaben sind über den Zentralen Einkauf, Frau Schürmann (zentraler.einkauf@uni-
vechta.de) nach Terminabsprache möglich.

Handschuhe (Einweghandschuhe)
Die Benutzung von Einweghandschuhen ist nicht vorgeschrieben. Sollten Sie Handschuhe nutzen, sind
vor und nach der Benutzung die Hände gründlich zu waschen.
Die Möglichkeit der Händehygiene ist in allen Gebäuden der Universität gegeben.

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Anwendung von Einweghandschuhen
Vor dem Anziehen der Handschuhe müssen die Hände unbedingt trocken sein und die Handschuhe
sind auch nur einmal zu verwenden. Handschuhe werden beim Umgang mit Geld, Akten oder beim
Naseputzen verunreinigt (kontaminiert) und sind bei Kontamination zu wechseln.
Bei Verwendung von medizinischen Einmalhandschuhen sollte dies nur für kurze Dauer sein und sofern
unbedingt notwendig. Die Zeit des Tragens sollte zusammengerechnet nicht mehr als 2 Stunden am
Tag betragen. Geht die Tragedauer darüber hinaus, können Schäden an der Haut auftreten. Eine
geschädigte Haut lässt sich schlechter reinigen und bietet Keimen einen Nährboden.

Hygiene am Arbeitsplatz
•   Insbesondere auch am Arbeitsplatz gilt die allgemeine Abstandsregel: Es ist grundsätzlich ein
    Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen zu wahren.
•   Führen Sie Arbeitstreffen telefonisch oder über Videokonferenzen durch. Arbeitstreffen in Präsenz
    sollten nur im Ausnahmefall stattfinden, müssen beantragt werden (vgl. ANLAGE 2) und dürfen,
    wenn möglich, nicht mehr als fünf Personen umfassen. Ansonsten gelten die Mindestabstände im
    jeweiligen Raum sowie die Lüftungsregelungen: Treffen Sie sich in gut belüfteten Räumen, halten
    Sie die Treffen möglichst kurz und achten Sie auch hier auf den nötigen Sicherheitsabstand, indem
    Sie immer mindestens zwei Plätze frei lassen.
•   Vermeiden Sie ein direktes Ansprechen des Gegenübers, vielmehr gilt es, „aneinander
    vorbeizureden“ – Spucke kann sehr weit fliegen.
•   Bei Verwendung von gemeinschaftlich genutzten Objekten/Geräten (z.B. Multifunktionsgeräte,
    Mikroskop, Tastaturen, Maus etc.): Reinigen Sie vorab und anschließend gründlich Ihre Hände.
•   Persönliche Utensilien, insbesondere Schreibgeräte, Schutzbrillen, Essgeschirr, Besteck u. ä., sollen
    nicht mit anderen geteilt werden.
•   Auf Sauberkeit an gemeinsam genutzten Orten, z.B. in Teeküchen/Sozialräumen, ist zu achten.
    Zum Putzen und Abwaschen sind idealerweise Einweghandtücher zu nutzen. Türgriffe, Tasten in
    Fahrstühlen u. ä. nach Möglichkeit mit dem Unterarm, Ellenbogen oder eigenem Stift betätigen.

Maßnahmen bei Symptomen
Gemäß ANLAGE 3 dürfen betroffene Studierende, Mitarbeiter*innen und Besucher*innen der
Universität mit COVID-19-Symptomatik bzw. einem Infekt mit schwerer Symptomatik, d.h. Fieber (ab
38,5°C), anhaltendem starken Husten (nicht bei chronischen Erkrankungen), akutem Verlust von
Geruchs- und Geschmackssinn, die Liegenschaften der Universität nicht betreten bzw. die betreffende
Person wird direkt nach Hause geschickt. Die Betroffenen haben ihre Mund-Nasen-Bedeckung (MNB)
während dieser Zeit und auch auf dem Heimweg zu tragen.
Betroffene melden sich bei ihrem*r Hausarzt*Hausärztin. Dort wird entschieden, ob ein COVID-19-
Test durchgeführt wird. Auf keinen Fall sollte die Arztpraxis jedoch ohne Ankündigung aufgesucht
werden! Um andere Personen vor einer Ansteckung zu schützen, ist es sehr wichtig, vorher telefonisch
Kontakt aufzunehmen oder eine E-Mail zu schreiben. Die Arztpraxis informiert dann über das weitere
Vorgehen. Außerhalb der Praxisöffnungszeiten ist der ärztliche Bereitschaftsdienst unter der
Telefonnummer 116 117 zu erreichen. Nur in Notfällen sollte die 112 kontaktiert werden.

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Studierende und Mitarbeiter*innen, die laut RKI zu Kontaktpersonen
•   der Kategorie 1 zählen, müssen den Anweisungen des Gesundheitsamtes Folge leisten und zu
    Hause bleiben;
•   der Kategorie 2 zählen, wird dringend empfohlen, zu Hause zu bleiben.
Studierende zeigen einen Corona-Verdachtsfall zusätzlich mit dem Fragebogen – Coronaverdachtsfall
im Dezernat 3 – Stud. u. Akad. Angelegenheiten und Beschäftigte im Dezernat 1 – Personal über
info.corona@uni-vechta.de an. Die englische Version des Fragebogens finden Sie hier. Bitte halten Sie
die entsprechende Meldekette bei einer Corona-Infektion bzw. einem Corona-Verdachtsfall gemäß
ANLAGE 5 ein.
Antworten zu allgemeinen Fragestellungen finden Sie unter:
https://www.uni-vechta.de/einrichtungen-von-a-z/arbeits-und-gesundheitsschutz/corona/aktuelles/

Allgemeine Infektionsschutzmaßnahmen

Nachverfolgung von Kontakten
Zur Nachverfolgung von Kontakten im Infektionsfall führt jede*r Mitarbeiter*in, die*der sich in
Räumlichkeiten der Universität Vechta aufhält, eine Liste zur Kontaktnachverfolgung. In dieser Liste
sind alle Kontakte aufzunehmen, die länger als 15 Minuten in einem Abstand von weniger als 1,5 m
stattgefunden haben. Dafür ist das entsprechende Formular Kontaktliste zu verwenden. Diese Liste
muss jederzeit zugänglich aufbewahrt werden. Auf diese Weise ist auch im Fall einer Krankheit oder
angeordneter Quarantäne die Nachverfolgung der Kontakte gewährleistet. Die Nutzung der Corona-
Warn-App des RKI wird empfohlen, ersetzt aber nicht das Führen der Liste. Zur Gewährleistung der
Kontaktnachverfolgung bei Präsenzveranstaltungen ist von der*dem Lehrenden zudem eine auf den
jeweiligen Tag und die jeweilige Prüfung oder Veranstaltung bezogene Teilnehmer*innenliste zu
führen. Hierfür kann alternativ auch das Stud.IP-Tool „Kontaktverfolgung“ genutzt werden.

Homeoffice
Anfang Juni 2020 wurde an der Universität die zweite Phase des Übergangsbetriebs aufgenommen.
Zielsetzung der damaligen Phase 2 wie auch gegenwärtigen Phase 3 ist, dass alle Mitarbeiter*innen
(Wissenschaftsbereich sowie Dienstleistungsbereich) die Gelegenheit bekommen, ihre Arbeit vor Ort
wiederaufzunehmen und in festgelegten Zeitfenstern anwesend zu sein (auf der Grundlage von
Einsatz- und Belegungsplänen). Homeoffice soll nach Möglichkeit weiterhin umfassend genutzt
werden. Für beide Gestaltungsformen ist eine verlässliche Regelung zu treffen. Grundsätzlich
ausgenommen von der Präsenzregelung im Sinne einer Empfehlung sind Risikogruppen.
Definitionsmerkmale für Risikogruppen können dem einschlägigen Merkblatt entnommen werden.
Beim Abruf aus dem Homeoffice ist auf die Belange der Beschäftigten mit Betreuungsaufgaben
Rücksicht zu nehmen, um die verantwortungsvolle Betreuung von Kindern und pflegebedürftigen
Angehörigen zu ermöglichen. Das Mitbringen von Kindern zum Arbeitsplatz bleibt untersagt. Die
Erreichbarkeit der Organisationseinheiten im Homeoffice ist von den Vorgesetzten weiterhin
sicherzustellen.
Weitere spezifische Vorgaben sind der Entscheidungsmatrix zu Maßnahmen in Abhängigkeit vom
Infektionsgeschehen (ANLAGE 4) zu entnehmen.

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in der Fassung der zweiten Änderung (Stand: 15.12.2020)

Dienstreisen
Dienstreisen innerhalb Deutschlands sind grundsätzlich genehmigungsfähig. Allerdings bleiben sie aus
Fürsorgegründen auf diejenigen Dienstaufgaben beschränkt, die nicht durch eine digitale
Kommunikationsform (z.B. Telefon- bzw. Videokonferenz) erledigt oder terminlich verschoben werden
können. Das zwingende Erfordernis ist von der*dem Antragsteller*in im Dienstreiseantrag
nachvollziehbar darzulegen.
Weitere Voraussetzung ist, dass sowohl die An- und Abreise als auch die Durchführung der Tätigkeiten
vor Ort unter Berücksichtigung der derzeit geltenden Hygiene- und Abstandsregelungen sowie
Arbeitsschutzstandards erfolgen. Hierzu ist es erforderlich, im Rahmen des Dienstreiseantrags zu
erklären, dass die mögliche Zieleinrichtung ein Hygieneschutzkonzept erstellt hat.
Bei einer gemeinsamen An- und Abreise in einem privaten PKW ist sicherzustellen, dass ein
ausreichend großes Fahrzeug genutzt wird und ein Sicherheitsabstand (mind. 1,5 m) eingehalten
werden kann (z.B. Fahrer*in vorne links, Mitfahrer*in hinten rechts – die*der Mitfahrer*in muss in
diesem Fall eine Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) tragen).
Zudem ist der ÖPNV als Beförderungsmittel unter Berücksichtigung der Hygiene- und
Abstandsregelungen zulässig.
Auch Dienstreisen in das Ausland sind unter Berücksichtigung der derzeit geltenden Hygiene- und
Abstandsregelungen grundsätzlich insoweit genehmigungsfähig, als für das betreffende Land keine
Reisewarnung des Auswärtigen Amtes besteht bzw. eine entsprechende Reise von der
Bundesregierung nicht als risikobehaftet eingestuft worden ist. Etwaige Quarantänepflichten nach der
Rückkehr sind zu beachten.
Dienstreisende sind verpflichtet, sich unmittelbar vor Beginn einer genehmigten Dienstreise nochmals
über die aktuellen Verhältnisse [vor Ort] sowie „entlang des Reiseverlaufs" zu informieren und
gegebenenfalls auf die Dienstreise zu verzichten. Empfohlen wird u.a. die Heranziehung von
Kennwerten für die Entwicklung des Infektionsgeschehens wie beispielsweise die „7-Tage-Inzidenz“
oder vergleichbare Parameter.
Über Dienstreisegenehmigungen in das Ausland entscheidet die Krisenstabsleitung (Frau Dr.in Marion
Rieken). Über alle übrigen Dienstreisen entscheidet die*der jeweilige Vorgesetzte.

Gefährdungsbeurteilungen
Das eigens entwickelte Formular Gefährdungsbeurteilung für den Übergangsbetrieb unter Corona-
Bedingungen dient der spezifischen Unterstützung und Überprüfung, ob jegliche erforderlichen
Maßnahmen in den einzelnen Organisationseinheiten getroffen werden. Die Dokumentationspflicht
einschließlich Nachweis über die unterwiesenen Personen obliegt der jeweiligen Organisationseinheit
bzw. deren Leiter*in. Noch während des Zeitraums der Phase 2 des Übergangsbetriebs wurden die
entsprechenden Gefährdungsbeurteilungen zur Gewährleistung der Rechtssicherheit dem Referat
Arbeits- und Gesundheitsschutz vorgelegt.

Stand: 2020-12-15                                                                      Seite 8 von 8
ANLAGE 1 - Maßnahmenplan für den Universitätsbetrieb während des
Übergangsbetriebs
Grundsatzentscheidungen und spezifische Einzelheiten
 Nachfolgende Ausführungen sind stets unter der Maßgabe zu betrachten, dass weitere spezifische Vorgaben in der
 Entscheidungsmatrix zu Maßnahmen in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen (ANLAGE 4) getroffen sein können.

 1. Allgemeine Maßnahmen und Verhaltensregeln
 Zielgruppe                   Maßnahmen
 Alle Mitarbeiter*innen und   Für alle Mitarbeiter*innen der Universität Vechta wurde für ihre Anwesenheit am
 Studierende                  Arbeitsplatz ein Personaleinsatz- und Raumnutzungsplan von der jeweiligen
                              Organisationseinheit erstellt, zentral (Dezernat 4 – Liegenschaften) geprüft und vom
                              Krisenstab genehmigt. Die Einhaltung ist strikt geboten. Grundlegende
                              Veränderungen (z.B. Verschiebungen von Einsatztagen einzelner Beschäftigter sind
                              dem Krisenstab (einsatzplanung@uni-vechta.de) als Antrag vorzulegen, der diese
                              prüft (Dez. 4) und genehmigt. Einzelne Ausnahmen, die ausschließlich einmalig
                              vorkommen (z.B. die Anwesenheit einer*s Beschäftigten einmalig aufgrund eines
                              besonderen Ereignisses, Urlaubsvertretung) obliegen der Abstimmung in der
                              dezentralen Organisationseinheit.
                              Präsenzveranstaltungen und Präsenzmaßnahmen in allen Kernbereichen sind dann
                              gestattet, wenn sie zwingend erforderlich sind. Zur Feststellung dieser
                              Voraussetzung wurde ein Ablaufplan erstellt, der als ANLAGE 2 beigefügt ist. Eine
                              Raumvergabe erfolgt ausschließlich auf der Grundlage des Ablaufplans. Für einzelne
                              Präsenzveranstaltungen und Präsenzmaßnahmen sind spezifische Hygienepläne auf
                              der Grundlage dieses Hygieneplans zu erstellen bzw. liegen bereits vor. Spezielle
                              Regelungen auch im Sinne von Grundsatzentscheidungen sind in dieser ANLAGE 1
                              aufgeführt, bitte beachten Sie diese bei der Planung von einzelnen
                              Präsenzveranstaltungen und Präsenzmaßnahmen.
                              Weitere spezifische Vorgaben sind der Entscheidungsmatrix zu Maßnahmen in
                              Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen (ANLAGE 4) zu entnehmen.
                              Während ANLAGE 3 das Verhalten bei beginnenden Krankheitssymptomen („Darf
                              ich in die Uni?“) aufzeigt, beschreibt ANLAGE 5 die Meldekette bei einer Corona-
                              Infektion bzw. einem Corona-Verdachtsfall.
                              Es gelten zudem die folgenden Regelungen:
                              Eine Mund-Nasen-Bedeckung (MNB), wie z.B. Community-Masken aus Stoff oder
                              Papier, ist grundsätzlich in den Gebäuden der Universität Vechta zu tragen; davon
                              ausgenommen ist das Tragen der MNB am eigenen Arbeitsplatz der Beschäftigten
                              und der Studierenden sowie am Sitzplatz bei genehmigten Präsenzveranstaltungen
                              und -maßnahmen (z.B. Gremiensitzungen, Prüfungen, Lehrveranstaltungen). Eine
                              MNB ist auch zu tragen, wenn der Raum der Arbeitsstätte (z.B. Büro, Labor,
                              Werkstatt) von mehr als einer Person genutzt wird und der Mindestabstand (> 1,5
                              m) nicht gewahrt werden kann.
                              Hierzu können im Besonderen gemäß Entscheidungsmatrix zu Maßnahmen in
                              Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen (ANLAGE 4) weitere Vorgaben resultieren.
                              Hygieneregeln sind zu beachten (Hinweise zu Hände-, Nies- und Hustenhygiene).
                              Körperkontakt durch Händeschütteln, Umarmungen o.ä. ist zu unterlassen.
                              In regelmäßigen Abständen und nach Bedarf, in den Räumen der Arbeitsstätte ohne
                              Lüftungsanlage, eine ausreichende Lüftung (Stoßlüftung) über die gesamte
                              Fensterfläche zwischen 3 Minuten (im Winter) und 10 Minuten (im Sommer)
                              durchführen.

Stand: 2020-12-15                                                                 ANLAGE 1: Seite 1 von 10
ANLAGE 1 - Maßnahmenplan für den Universitätsbetrieb während des
Übergangsbetriebs
Grundsatzentscheidungen und spezifische Einzelheiten
                             Als Anhaltswerte werden empfohlen:
                            •  Büroraum nach 60 Minuten,
                            •  Besprechungsraum nach 20 Minuten (bzw. spätestens, wenn es per CO2-Ampel
                               vorgegeben wird).
                            Ausnahme: Räume mit Lüftungsanlage (B1, Q015, Q016, Musiksaal, Aula, R002,
                            R005).
                            Nach Austausch von Dokumenten sind die Hände gründlich zu waschen.
                            Betroffene Studierende und Mitarbeiter*innen mit COVID-19-Symptomatik bzw.
                            einem Infekt mit schwerer Symptomatik, d.h. Fieber (ab 38,5°C), anhaltendem
                            starken Husten (nicht bei chronischen Erkrankungen), akutem Verlust von Geruchs-
                            und Geschmackssinn, dürfen die Liegenschaften der Universität nicht betreten bzw.
                            die betreffende Person wird direkt nach Hause geschickt. Die Betroffenen haben
                            ihre Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) während dieser Zeit und auch auf dem
                            Heimweg zu tragen (siehe ANLAGE 3).
                            Ein schnelles Melden von Infektionen und Kontakten mit infizierten Personen ist
                            dringend erforderlich.
                            Betroffene melden sich bei ihrem*r Hausarzt*Hausärztin. Dort wird entschieden, ob
                            ein COVID-19-Test durchgeführt wird. Auf keinen Fall sollte die Arztpraxis jedoch
                            ohne Ankündigung aufgesucht werden! Um andere Personen vor einer Ansteckung
                            zu schützen, ist es sehr wichtig, vorher telefonisch Kontakt aufzunehmen oder eine
                            E-Mail zu schreiben. Die Arztpraxis informiert dann über das weitere Vorgehen.
                            Außerhalb der Praxisöffnungszeiten ist der ärztliche Bereitschaftsdienst unter der
                            Telefonnummer 116 117 zu erreichen: Nur in Notfällen sollte die 112 kontaktiert
                            werden.
                            Studierende zeigen einen Corona-Verdachtsfall zusätzlich mit dem Fragebogen –
                            Coronaverdachtsfall im Dezernat 3 – Stud. u. Akad. Angelegenheiten und
                            Beschäftigte im Dezernat 1 – Personal über info.corona@uni-vechta.de an. Die
                            englische Version des Fragebogens finden Sie hier.
                            Bitte halten Sie die entsprechende Meldekette bei einer Corona-Infektion bzw.
                            einem Corona-Verdachtsfall gemäß ANLAGE 5 ein.
                            Studierende und Mitarbeiter*innen, die laut RKI zu Kontaktpersonen
                            •   der Kategorie 1 zählen, müssen den Anweisungen des Gesundheitsamtes Folge
                                leisten und zu Hause bleiben;
                            •   der Kategorie 2 zählen, wird dringend empfohlen, zu Hause zu bleiben.
                            Bitte beachten Sie stets die aktuell gültigen Bestimmungen für Ein- und
                            Rückreisende gem. § 17 der Niedersächsischen Corona-Verordnung

 2. Lehre, Studium und Prüfungen
 Veranstaltung              Maßnahmen
 a) Lehrveranstaltungen     Lehrveranstaltungen sind grundsätzlich digital anzubieten.
    allgemein               Lehrveranstaltungen mit spezifischen Präsenzverpflichtungen (z.B. fachpraktischen
                            Anteilen) können nach Maßgabe des in ANLAGE 2 abgebildeten Prozessablaufs und
                            entsprechender Genehmigung in Präsenz durchgeführt werden.
                            Im Übrigen gelten die aktuellen Präsidiumsbeschlüsse für das jeweilige Semester in
                            Verbindung mit Präsidiumsbeschlüssen aufgrund Corona-bedingter

Stand: 2020-12-15                                                               ANLAGE 1: Seite 2 von 10
ANLAGE 1 - Maßnahmenplan für den Universitätsbetrieb während des
Übergangsbetriebs
Grundsatzentscheidungen und spezifische Einzelheiten
                             Allgemeinverfügungen und Verordnungen sowie der Entscheidungsmatrix zu
                             Maßnahmen in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen (ANLAGE 4).
                             Grundsätzlich gilt für alle Lehrveranstaltungen in Präsenz:
                             Die Teilnehmer*innen müssen bzgl. des Hygiene- und Infektionsschutzkonzeptes
                             durch die*den Lehrende*n unterwiesen werden. Der Unterweisungsnachweis ist
                             aufzubewahren und auf Verlangen bzw. bei einer Prüfung vorzulegen. Bei
                             Verwendung gemeinschaftlich genutzter Objekte/Geräte (z.B. Mikroskop,
                             Tastaturen, Maus etc.): Reinigung der Hände vorab und danach. Im Nachgang sollen
                             die Tischoberfläche sowie die benutzten Oberflächen desinfiziert werden. Die
                             Zuständigkeit hierfür wird dezentral organisiert und steht im spezifischen
                             Hygieneplan der Lehrveranstaltung.
 b) Prüfungen allgemein      Prüflinge, die einem erhöhten Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf nach den
                             Kriterien des RKI unterliegen oder mit Angehörigen zusammenleben oder sie
                             betreuen, die einem erhöhten Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf nach den
                             Kriterien des RKI unterliegen, müssen dies dem zuständigen Prüfungsausschuss über
                             ihre*n Lehrende*n unverzüglich schriftlich anzeigen und glaubhaft machen, sofern
                             sie einer Prüfung deshalb fernbleiben wollen.
                             Präsenz-Prüfungen sind nichtöffentlich; die Teilnahme von Zuhörenden ist
                             ausgeschlossen, soweit sie nicht aus prüfungsrechtlichen Gründen eröffnet werden
                             muss, und soweit nicht im Folgenden etwas Anderes geregelt ist. Anwesenheit ist im
                             Übrigen auf die Personen zu beschränken, die zur Prüfungsdurchführung unbedingt
                             erforderlich sind.
                             Es ist ein Mindestabstand von > 1,5 m zwischen Anwesenden einzuhalten; dies gilt
                             auch für Zutrittskontrolle und Feststellung der Identität von
                             Prüfungsteilnehmer*innen, die den Prüfungsraum nur einzeln und unter Einhaltung
                             des Mindestabstands betreten oder verlassen dürfen - zudem ist eine Mund-Nasen-
                             Bedeckung (MNB) zu tragen (nicht während der Prüfung). Hierzu können im
                             Besonderen gemäß Entscheidungsmatrix zu Maßnahmen in Abhängigkeit vom
                             Infektionsgeschehen (ANLAGE 4) weitere Vorgaben resultieren.
                             Fenster und Türen sind, soweit möglich, geöffnet zu halten.
                             Die Campusmap bietet eine Übersicht der Gebäude. In einigen Gebäuden gibt es
                             Einbahnstraßensysteme. Die Beschilderung vor Ort ist zu beachten.
 c) Klausuren (ergänzend)    Die Bestuhlung ist so zu stellen, dass Prüfungsteilnehmer*innen sich nicht
                             gegenübersitzen und der Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Personen
                             eingehalten werden kann.
                             Beim Betreten oder Verlassen des Prüfungsraumes müssen
                             Prüfungsteilnehmer*innen eine MNB tragen. Des Weiteren kann von den
                             Prüfer*innen angeordnet werden, dass die Prüfungsteilnehmer*innen bis zum Ende
                             der Bearbeitungszeit an ihrem Arbeitsplatz verbleiben müssen. Hierzu können im
                             Besonderen gemäß Entscheidungsmatrix zu Maßnahmen in Abhängigkeit vom
                             Infektionsgeschehen (ANLAGE 4) weitere Vorgaben resultieren.
                             Es ist ein Sitzplan anzufertigen, damit im Nachgang nachvollzogen werden kann, wo
                             die Teilnehmer*innen gesessen haben.
                             Bitte beachten Sie zudem die veröffentlichte Ergänzungsordnung zur Durchführung
                             von Klausuren unter Pandemiebedingungen (EOK).
 d) Online-Klausuren         Online-Klausuren sind über das Prüfungs-Plugin VIPs in Stud.IP durchzuführen.
                             Detaillierte Erklärungen zum Anlegen dieser Klausuren sowie Fragen und Antworten
                             dazu sind im Intranet auf der Seite Werkzeuge für die digitale Lehre einzusehen.

Stand: 2020-12-15                                                               ANLAGE 1: Seite 3 von 10
ANLAGE 1 - Maßnahmenplan für den Universitätsbetrieb während des
Übergangsbetriebs
Grundsatzentscheidungen und spezifische Einzelheiten
                             Bitte beachten Sie zudem die veröffentlichte EOK.
 e) Mündliche                  Mündliche Prüfungen dürfen bis auf weiteres ausschließlich online durchgeführt
    Prüfung/mündlicher         werden. Voraussetzung dafür ist, dass alle Beteiligten durchgehend mit Bild
    Teil einer Prüfung (z.B.   teilnehmen. Dafür darf nur das über das Rechenzentrum zur Verfügung gestellte
    Referat)                   Programm BigBlueButton genutzt werden. Die Nutzung anderer Programme wird
                               untersagt, ebenso die ausschließlich telefonische Durchführung der Prüfung.
                               Referate (als mündlicher Teil der Prüfungsform Referat mit Thesenpapier oder einer
                               schriftlichen Ausarbeitung gem. § 17 Abs. 7 RPO) dürfen ebenfalls bis auf weiteres
                               nur in Videokonferenzen gehalten werden. Dafür darf ausschließlich BigBlueButton
                               genutzt werden. Hierbei besteht auch die Möglichkeit, das Referat nicht live
                               vorzutragen, sondern es als PowerPoint-Präsentation mit einer vorab
                               aufgenommenen Tonspur einzuspielen (und/oder ggf. vor der Sitzung in Stud.IP zur
                               Verfügung zu stellen) und dann die Diskussions- und Fragerunde zu starten.
                               Identitätsfrage: Bei einer mündlichen Prüfung ist den Prüfenden die*der
                               Studierende normalerweise bereits persönlich bekannt. Ansonsten ist ein
                               Personalausweis oder ein anderes geeignetes Dokument mit Lichtbild in die Kamera
                               zu halten und im Prüfungsprotokoll zu vermerken.

 f)   Mündliche Prüfung bei    Der letzte Prüfungsversuch, der grundsätzlich in Form einer mündlichen Prüfung
      zweiter                  durchgeführt wird (§ 25 Abs. 1 Satz 2 RPO), darf wegen seiner gravierenden
      Wiederholungsprüfung     rechtlichen Folgen, die ggf. bis zur studiengangsbeendenden Wirkung und
      (letzter Versuch)        Exmatrikulation reichen, nicht online als Videokonferenz durchgeführt werden.
                               Ausnahmen regelt die Ergänzungsordnung zur Durchführung von Prüfungen unter
                               Pandemiebedingungen (EOP).
 g) Kolloquia                  Kolloquia sind ebenso wie andere mündliche Prüfungen zu handhaben und daher
                               ausschließlich digital durchzuführen. (siehe Nr. 2 e)

 h) Verlängerung von           Die Verlängerung von Bearbeitungszeiten kann auf Antrag vom jeweiligen
    Bearbeitungszeiten für     Prüfungsausschuss gewährt werden. (Einzelfallprüfung)
    Bachelor- und
    Masterarbeiten
 i)   Verlängerung von         Die Maßnahmen des Nachteilsausgleichs sollen weiterhin vollständig angewandt
      Bearbeitungszeiten       werden. Diese individuelle Antragstellung und Einzelprüfung dieser wird bis auf
      aufgrund von             weiteres in digitaler Form durchgeführt.
      Sorgeverantwortung
      (Nachteilsausgleich)
 j)   Einreichung              Schriftliche Arbeiten (Hausarbeiten, Portfolios, Ausarbeitungen von Referaten etc.)
      schriftlicher Arbeiten   sind digital einzureichen. Sofern Lehrende zusätzlich eine Abgabe in ausgedruckter
                               Form gemäß EOP wünschen, sind schriftliche Arbeiten ausgedruckt per Post an die
                               Universität zu senden. Als Abgabedatum gilt der Eingangsstempel der Universität.
                               Adressieren Sie die Sendung wie folgt:
                                        Name der*des Lehrenden
                                        Studienfach (oder Sprachenzentrum oder Profilierungsbereich)
                                        Universität Vechta
                                        Driverstr. 22
                                        49377 Vechta
                               Die Lehrenden versehen digital eingereichte schriftliche Arbeiten zur
                               Dokumentation für die Prüfungsakte mit dem Eingangsdatum und bewerten die
                               Arbeiten digital. Die bewerteten Arbeiten übersenden sie zur Archivierung in

Stand: 2020-12-15                                                                  ANLAGE 1: Seite 4 von 10
ANLAGE 1 - Maßnahmenplan für den Universitätsbetrieb während des
Übergangsbetriebs
Grundsatzentscheidungen und spezifische Einzelheiten
                             digitaler Form an das Akademische Prüfungsamt an die jeweils für den Studiengang
                             zuständige Adresse.
                             Bachelor - und Masterarbeiten werden digital an die jeweilige
                             studiengangsbezogene Mailadresse im Akademischen Prüfungsamt übersandt, für
                             die Empfangsbestätigungen gilt dasselbe wie bei Hausarbeiten. Als Eingangsdatum
                             gem. § 19 (1) Satz 1 RPO gilt das Eingangsdatum der Bachelor- oder Masterarbeit in
                             digitaler Form.
                             Bachelor- und Masterarbeiten müssen gemäß den Prüfungsordnungen der
                             jeweiligen Studiengänge zusätzlich in physischer Form eingereicht werden.
                             Bachelor- und Masterarbeiten sind deshalb innerhalb einer durch das Prüfungsamt
                             festgelegten Frist (hier: eine Woche) in Papierform per Post an das Akademische
                             Prüfungsamt der Universität Vechta (Universität Vechta, Akademisches
                             Prüfungsamt, Ihr Studiengang, Driverstr. 22, 49377 Vechta) zu übersenden.
                             Zusätzlich muss die Prüfungskandidatin*der Prüfungskandidat versichern, dass die
                             gedruckte Arbeit nicht von der per Mail eingereichten digitalen Fassung abweicht.
                             Das Akademische Prüfungsamt sendet die Bachelor- oder Masterarbeit zunächst in
                             digitaler Form an die Prüfer*innen und liefert die gedruckten Fassungen nach
                             Eingang nach. Mit Verzögerungen aufgrund des Übergangsbetriebs muss gerechnet
                             werden. Die digitale Fassung der eingereichten Bachelor- oder Masterarbeit wird
                             vom Akademischen Prüfungsamt digital archiviert, das dritte gedruckte Exemplar
                             der Bachelor- oder Masterarbeit wird wie bisher aufbewahrt.
                             Erst- und Zweitprüfer*innen senden die Gutachten nach Ablauf der Korrekturfrist
                             als Scan per Mailanhang an das Akademische Prüfungsamt (bitte die
                             studiengangsbezogene Mailadresse verwenden). Die Originale werden per Hauspost
                             nachgereicht.
 k) Einsichtnahme in           Dieser Austausch ist ausschließlich digital zu gestalten. Lehrende können selbst
    schriftliche               entscheiden, ob sie die Prüfungen einscannen und hochladen möchten oder ob
    Prüfungsleistungen zur     einzelne Klausurfragen nur mündlich im Netz durchgesprochen werden.
    Besprechung mit
    Lehrenden für
    Hausarbeiten,
    Forschungsberichte,
    Portfolios, Klausuren
    etc.
 l)   Laborarbeit (Praktika)   Demonstrationen durch Betreuende sollen so erfolgen, dass die Einhaltung des
      ergänzend                Mindestabstands gewährleistet ist, z.B. durch Nutzung von Video-Kamera und
                               Projektionsfläche(n) oder Vorab-Bereitstellung im Lernmanagementsystem. Auch
                               bei der Betreuung der Studierenden bei der Arbeit ist der Mindestabstand
                               einzuhalten. Arbeit in Gruppen ist nur möglich, soweit der Mindestabstand dabei
                               eingehalten werden kann; ggf. ist das Praktikum im Mehr-Schicht-Betrieb
                               durchzuführen.
                               Die Einhaltung der arbeitsrechtlichen Vorschriften ist sicherzustellen. Niemand darf
                               allein in einem Laborbereich arbeiten, eine zweite Person muss stets in Rufweite
                               sein.
                               Bei Nutzung gemeinschaftlich genutzter Objekte/Geräte (z.B. Mikroskop,
                               Tastaturen, Maus etc.): Reinigung der Hände vorab und danach. Im Nachgang
                               müssen die Tischoberfläche sowie die benutzten Oberflächen desinfiziert werden.
                               Die Zuständigkeit hierfür wird dezentral organisiert und steht im spezifischen
                               Hygieneplan der Praktika.

Stand: 2020-12-15                                                                   ANLAGE 1: Seite 5 von 10
ANLAGE 1 - Maßnahmenplan für den Universitätsbetrieb während des
Übergangsbetriebs
Grundsatzentscheidungen und spezifische Einzelheiten
                             Es ist ein Sitzplan anzufertigen, damit im Nachgang nachvollzogen werden kann, wo
                             die Teilnehmer*innen gesessen haben.
 m) Laborarbeit (im          Es gelten die Bestimmungen für den Forschungsbetrieb in Präsenz (vgl. Nr. 3)
    Kontext von              entsprechend.
    Abschlussarbeiten
    und/oder
    Laborrotationen)
 n) Exkursionen /            Exkursionen und Feldübungen ohne Übernachtung sind zulässig, soweit das
    Feldübungen              entsprechende Hygienekonzept berücksichtigt und eingehalten wird. Dies gilt
    (ergänzend)              solange, bis das Land per Verordnung bzw. der Landkreis durch entsprechende
                             Allgemeinverfügung etwas anderes beschließt. Die Einhaltung des Mindestabstands
                             muss gewährleistet sein. Die Teilnehmer*innen sollten möglichst individuell
                             anreisen und bei Nutzung des ÖPNV MNB benutzen und möglichst die
                             Abstandsregeln einhalten.
                             Mehrtägige Exkursionen und Feldübungen können nur dann durchgeführt werden,
                             wenn die Übernachtungsstätte die Einhaltung der jeweils geltenden Hygiene- und
                             Abstandsregelungen gewährleisten kann und das entsprechende Hygienekonzept
                             berücksichtigt und eingehalten wird.
                             Exkursionsleiter*innen sind verpflichtet, sich unmittelbar vor Beginn einer Exkursion
                             nochmals über die aktuellen Verhältnisse [vor Ort] sowie „entlang des
                             Reiseverlaufs“ zu informieren und gegebenenfalls auf die Exkursion zu verzichten.
                             Empfohlen wird u.a. die Heranziehung von Kennwerten für die Entwicklung des
                             Infektionsgeschehens wie beispielsweise die „7-Tage-Inzidenz“ oder vergleichbare
                             Parameter.
                             Hierzu können im Besonderen gemäß Entscheidungsmatrix zu Maßnahmen in
                             Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen (ANLAGE 4) weitere Vorgaben resultieren.
 o) Beratungen               Beratungen erfolgen über Telefon, E-Mail oder Videokonferenz. Personenkontakt ist
                             soweit wie möglich zu vermeiden (> 1,5 m Abstand). Der Mindestabstand kann
                             unterschritten werden, wenn ein Kontakt auf andere Weise (z.B. durchsichtige
                             Trennwände zwischen den Personen) vermieden werden kann. Die Hygieneregeln
                             sind zu beachten (siehe: Hinweise zu Hände-, Nies- und Hustenhygiene).
 p) Veranstaltungen der      Präsenzveranstaltungen der Fort- und Weiterbildung für externe Teilnehmer*innen
    Fort- und                können bis auf weiteres nicht in den Räumen der Universität Vechta stattfinden.
    Weiterbildung für        Organisator*innen werden daher gebeten, geeignete digitale Formate zu nutzen
    externe                  oder externe Räume anzumieten. Voraussetzung für die Anmietung ist, dass ein
    Teilnehmer*innen         Hygienekonzept des externen Anbieters vorliegt.

 3. Forschungsbetrieb
 Zielgruppe                  Maßnahmen
 a) Tagungen/Konferenzen     Tagungen und Konferenzen können bis zum 31.03.2021 nicht in den Räumlichkeiten
                             der Universität Vechta stattfinden. Organisator*innen werden daher gebeten,
                             geeignete digitale Formate zu nutzen. Sofern es der Tagungsetat erlaubt und
                             Online-Alternativen nicht in Betracht kommen, können externe Räume angemietet
                             werden. Voraussetzung für die Anmietung ist, dass ein Hygienekonzept des
                             externen Anbieters vorliegt. Sollten weder digitale Formate noch die Anmietung
                             externer Räumlichkeiten in Betracht kommen, so ist die Veranstaltung
                             abzusagen/zu verschieben.

Stand: 2020-12-15                                                                 ANLAGE 1: Seite 6 von 10
ANLAGE 1 - Maßnahmenplan für den Universitätsbetrieb während des
Übergangsbetriebs
Grundsatzentscheidungen und spezifische Einzelheiten
 b) Experimentelle oder im    Studierende, die einem erhöhten Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf nach
    Feld stattfindende        den Kriterien des RKI unterliegen oder mit Angehörigen zusammenleben oder sie
    Forschungstätigkeiten     betreuen, die einem erhöhten Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf nach den
                              Kriterien des RKI unterliegen, müssen dies dem zuständigen Vorgesetzten/der
                              Projektleitung unverzüglich schriftlich anzeigen und glaubhaft machen, sofern sie
                              der experimentellen oder im Feld stattfindenden Forschungstätigkeit deshalb
                              fernbleiben wollen.
                              Beschäftigte, die einem erhöhten Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf nach
                              den Kriterien des RKI unterliegen oder mit Angehörigen zusammenleben oder sie
                              betreuen, die einem erhöhten Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf nach den
                              Kriterien des RKI unterliegen, müssen dies ihre*n Vorgesetzte*n unverzüglich
                              schriftlich anzeigen und glaubhaft machen, sofern sie der experimentellen oder im
                              Feld stattfindenden Forschungstätigkeit deshalb fernbleiben wollen.
                              Es ist ein Mindestabstand von > 1,5 m zwischen Anwesenden einzuhalten;
                              andernfalls ist eine Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) zu tragen.
                              Kontaktvermeidung durch Schichtarbeit; Pufferzeiten einplanen, um Begegnungen
                              zu vermeiden. Keine gemeinsamen Pausen, Nutzung der Sozialräume nur
                              nacheinander bzw. mit Abstand > 1,5 m.
                              Bei Nutzung der gleichen Arbeitsplätze/-mittel: Desinfektion vor, während und nach
                              der Tätigkeit durch eine*r Nutzer*in mit z.B. 70% EtOH, Hände waschen vor
                              Arbeitsantritt, zwischendurch und am Ende.
                              Anwesenheitszeiten von beteiligten Personen sind zu dokumentieren.
                              Möglichst nur eine Person pro Raum/Labor. Bei Großlaboren ist ein Mindestabstand
                              von > 1,5 m zwischen Anwesenden einzuhalten; andernfalls ist eine Mund-Nasen-
                              Bedeckung (MNB) zu tragen. Die Einhaltung der arbeitsrechtlichen Vorschriften ist
                              sicherzustellen.
                              Tätigkeiten, die einer Zusammenarbeit mehrerer Personen bedürfen, dürfen nur
                              unter besonderen Schutzvorkehrungen (z.B. Mund-Nasen-Bedeckung) durchgeführt
                              werden. Die jeweiligen Vorgesetzten sind für die Ausarbeitung eines
                              entsprechenden Sicherheitskonzeptes verantwortlich und müssen es sich durch die
                              Krisenstabsleitung (Frau Dr.in Marion Rieken) genehmigen lassen.
                              Einhaltung der arbeitsrechtlichen Vorschriften. Niemand darf allein in einem
                              Laborbereich arbeiten, eine zweite Person muss stets in Rufweite sein.
                              Arbeitstreffen in Präsenz sollten nur im Ausnahmefall stattfinden, müssen beantragt
                              werden (vgl. ANLAGE 2) und dürfen, wenn möglich, nicht mehr als fünf Personen
                              umfassen. Ansonsten gelten die Mindestabstände im jeweiligen Raum sowie die
                              Lüftungsregelungen.
                              Exkursionen und Feldübungen ohne Übernachtung sind zulässig, soweit das
                              entsprechende Hygienekonzept berücksichtigt und eingehalten wird. Dies gilt
                              solange, bis das Land per Verordnung bzw. der Landkreis durch entsprechende
                              Allgemeinverfügung etwas anderes beschließt. Die Einhaltung des Mindestabstands
                              muss gewährleistet sein. Die Teilnehmer*innen sollten möglichst individuell
                              anreisen und bei Nutzung des ÖPNV MNB benutzen und möglichst die
                              Abstandsregeln einhalten.
                              Mehrtägige Exkursionen und Feldübungen können nur dann durchgeführt werden,
                              wenn die Übernachtungsstätte die Einhaltung der jeweils geltenden Hygiene- und

Stand: 2020-12-15                                                                 ANLAGE 1: Seite 7 von 10
ANLAGE 1 - Maßnahmenplan für den Universitätsbetrieb während des
Übergangsbetriebs
Grundsatzentscheidungen und spezifische Einzelheiten
                             Abstandsregelungen gewährleisten kann und das entsprechende Hygienekonzept
                             berücksichtigt und eingehalten wird.
                             Exkursionsleiter*innen sind verpflichtet, sich unmittelbar vor Beginn einer Exkursion
                             nochmals über die aktuellen Verhältnisse [vor Ort] sowie „entlang des Reiseverlaufs"
                             zu informieren und gegebenenfalls auf die Exkursion zu verzichten. Empfohlen wird
                             u.a. die Heranziehung von Kennwerten für die Entwicklung des Infektionsgeschehens
                             wie beispielsweise die „7-Tage-Inzidenz“ oder vergleichbare Parameter.
                             Hierzu können im Besonderen gemäß Entscheidungsmatrix zu Maßnahmen in
                             Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen (ANLAGE 4) weitere Vorgaben resultieren.
 c) Forschungstätigkeiten     siehe Nr. 4
    Schreibtisch

 d) Disputationen             Disputationen dürfen in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen in Präsenzform
                              stattfinden. Dies ist jedoch auf die*den zu Prüfende*n sowie die Kommission
                              beschränkt. Die Hochschulöffentlichkeit wird ausschließlich digital über
                              BigBlueButton hergestellt. Für die Durchführung steht zentral ein Raum (Q113) mit
                              dafür notwendiger Technik zur Verfügung.
                              Zur Umsetzung digitaler Disputationen gilt weiterhin der Präsidiumsbeschluss vom
                              12.05.2020.
                              Hierzu können im Besonderen gemäß Entscheidungsmatrix zu Maßnahmen in
                              Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen (ANLAGE 4) weitere Vorgaben resultieren.

 4. (Zentrale) Verwaltung und Zentrale Einrichtungen
 Zielgruppe                   Maßnahmen
 a) (Zentral)Verwaltung,      Reduzierter Präsenzbetrieb ist unter folgenden Bedingungen sicherzustellen:
    Stabstellen, Zentrale     Kontaktvermeidung durch Personaleinsatz- und Raumnutzungspläne. Möglichst nur
    Einrichtungen             eine Person pro Büro, hierzu können im Besonderen gemäß Entscheidungsmatrix zu
                              Maßnahmen in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen (ANLAGE 4) weitere
                              Vorgaben resultieren. Bei Mehrfachbelegung muss der Mindestabstand gewahrt
                              werden und der Raum muss regelmäßig gelüftet werden. Sollte der Mindestabstand
                              von > 1,5 m nicht eingehalten werden können, ist eine MNB zu tragen. Nutzung der
                              Teeküchen/Sozialräume nur nacheinander oder mit Abstand von > 1,5 m. Bei
                              Begegnungen Mindestabstand von > 1,5 m einhalten, ansonsten MNB benutzen.
                              Im Fall von Zentralen Einrichtungen, die über eigene, spezifische Teil-Hygienepläne
                              verfügen (z.B. Universitätsbibliothek, Hochschulsport), sind diese ergänzend zu
                              berücksichtigen.
                              Bei gemeinsamer Nutzung von Arbeitsplätzen im Schichtbetrieb: Reinigung, ggf.
                              Desinfektion, der Arbeitsplätze und von gemeinsam genutzten Oberflächen (z.B.
                              Türklinken, Lichtschalter, Fenstergriffe, Pausenraum, Teeküche) durch die
                              Mitarbeiter*innen. Vor Schichtbeginn und nach Schichtende müssen die
                              Mitarbeiter*innen ihre Hände waschen.
                              Arbeitstreffen in Präsenz sollten grundsätzlich nur im Ausnahmefall stattfinden,
                              müssen beantragt werden (vgl. ANLAGE 2) und dürfen, wenn möglich, nicht mehr
                              als fünf Personen umfassen. Ansonsten gelten die Mindestabstände im jeweiligen
                              Raum sowie die Lüftungsregelungen.
                              Hierzu können im Besonderen gemäß Entscheidungsmatrix zu Maßnahmen in
                              Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen (ANLAGE 4) weitere Vorgaben resultieren.

Stand: 2020-12-15                                                                 ANLAGE 1: Seite 8 von 10
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