Hygiene- und Infektionsschutzkonzept der Universität Vechta
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Hygiene- und Infektionsschutzkonzept der Universität Vechta in der Fassung der zweiten Änderung (Stand: 15.12.2020) Allgemeines Die nachfolgenden Ausführungen und Hinweise bilden das Hygiene- und Infektionsschutzkonzept (sog. Hygieneplan) der Universität Vechta (hier in der Fassung der zweiten Änderung mit Stand vom 15. Dezember 2020). Dieses berücksichtigt die Regelungen der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 30. Oktober 2020 (Nds. GVBl. Nr. 38/2020, S. 368ff.), zuletzt geändert per Verordnung vom 15. Dezember 2020 (Nds. GVBl. Nr. 46/2020, S. 488ff.). Das Konzept wird angepasst, wenn grundlegende Änderungen vorgenannter Verordnung dies notwendig machen. Es ersetzt nicht bereits im Speziellen bestehende gesetzlich vorgeschriebene Hygieneanforderungen wie die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (100 - Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien; 500 - Grundlegende Maßnahmen bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen) oder die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (401 - Gefährdung durch Hautkontakt (Feuchtarbeiten); 406 - Sensibilisierende Stoffe für die Atemwege). Belehrungen über die Allgemeinverfügungen der Stadt Vechta und die Niedersächsische Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus Die Universitätsangehörigen (Mitglieder und Angehörige der Universität Vechta) sind verpflichtet, nach der zum Zeitpunkt der Umsetzung geltenden Rechtslage die Allgemeinverfügungen des Landkreises Vechta und die Niedersächsische Corona-Verordnung in der Fassung des für dieses Konzept geltenden Standes zur Kenntnis zu nehmen und zu beachten. Sollte die Verordnung verlängert oder ergänzt werden, so sind die dort festgelegten Vorgaben ebenfalls verpflichtend zu beachten. Übergangsbetrieb Während des Übergangbetriebs (ab Phase 2) 1 wird den Beschäftigten sowohl des Wissenschafts- als auch des Dienstleistungsbereichs die Möglichkeit gegeben, ab dem 8. Juni 2020 an den eigenen Arbeitsplatz zurückzukehren. Dabei ist die Möglichkeit in Abhängigkeit von der Entwicklung des Infektionsgeschehens maßgeblich. Dies geschieht auf der Grundlage von Personaleinsatz- und Raumnutzungsplänen, die in der jeweiligen Organisationseinheit erstellt, zentral geprüft (Dezernat 4) und genehmigt werden (Krisenstab). Im Zusammenhang mit den Personaleinsatz- und Raumnutzungsplänen sind Gefährdungsbeurteilungen und die Kontaktnachverfolgung als relevante Instrumente zu berücksichtigen. Grundlegende Veränderungen bezüglich der Personaleinsatz- und Raumnutzungspläne (z.B. Verschiebungen von Einsatztagen einzelner Beschäftigter sind dem Krisenstab (einsatzplanung@uni-vechta.de) als Antrag vorzulegen, der diese prüft und genehmigt. Einzelne Ausnahmen von den Plänen, die ausschließlich einmalig vorkommen (z.B. die einmalige Anwesenheit einer*s Beschäftigten etwa aufgrund eines besonderen Ereignisses) obliegen der Abstimmung in der dezentralen Organisationseinheit. 1 In vorherigen Fassungen des Hygiene-und Infektionsschutzkonzeptes wurden die bisherigen Phasen des Übergangsbetriebs noch als Stufen bezeichnet; zwecks besserer Differenzierung zu der seit dem 23. Oktober 2020 überdies zur Anwendung kommenden stufenweisen Entscheidungsmatrix zu Maßnahmen in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen (siehe dazu im Folgenden) wird diesbezüglich fortan auf Phasen abgestellt. Derweil befindet sich die Universität in Phase 3. Stand: 2020-12-15 Seite 1 von 8
Hygiene- und Infektionsschutzkonzept der Universität Vechta in der Fassung der zweiten Änderung (Stand: 15.12.2020) Präsenzmaßnahmen und Präsenzveranstaltungen sind in allen Kernbereichen der Universität (Lehre / Studium, Wissenschaftliche Weiterbildung; Forschung / Nachwuchsförderung / Transfer; Verwaltung bzw. Dienstleistungsbereich) dann zugelassen, sofern sie zwingend erforderlich sind. Die Beurteilung des zwingenden Erfordernisses ist dabei auch unter Berücksichtigung der Entwicklung des Infektionsgeschehens vorzunehmen. Grundsatzentscheidungen und Einzelheiten dazu sind in der ANLAGE 1 dargestellt. Für die Planung von einzelnen Veranstaltungen und Maßnahmen wurde ein Ablaufplan festgelegt, der hier als ANLAGE 2 beigefügt ist. Dieser ist grundlegend für die Genehmigung. Darüber hinaus sind dabei maßgeblich alle Hinweise dieses Hygiene- und Infektionsschutzkonzeptes zu berücksichtigen. Dazu zählen u.a. die Vorgaben zur Wahrung des Mindestabstands, die Beachtung von Hygienemaßnahmen sowie die Handreichung zu den Gebäuden. Wie Sie sich bei beginnenden Krankheitssymptomen verhalten und ob Sie unter diesen Umständen die Universität betreten dürfen, entnehmen Sie bitte ANLAGE 3. Überdies findet anhand von ANLAGE 4 seit dem 23. Oktober 2020 an der Universität Vechta eine Entscheidungsmatrix zu Maßnahmen in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen im Landkreis Vechta Anwendung. Diese Entscheidungsmatrix ist in vier systematische Stufen unterteilt, die sich wie folgt charakterisieren lassen: • Stufe 1 – Warnstufe: erhöht • Stufe 2 – Warnstufe: stark • Stufe 3 – Warnstufe: sehr stark • Stufe 4 – Warnstufe: eskalierend Auf Grundlage der 7-Tage-Inzidenz im Landkreis Vechta greifen gezielte Maßnahmen beim Anstieg sowie Lockerungen bzw. Aufhebungen dieser Maßnahmen bei Abnahme des Inzidenzwertes. Des Weiteren ist die Universität Vechta dazu verpflichtet, unverzüglich eine umfassende Meldung an das Gesundheitsamt zu veranlassen, sofern im Zusammenhang insbesondere mit einer Präsenzprüfung oder -veranstaltung eine Corona-Infektion eines*r Universitätsangehörigen auftritt. Die Meldekette wird in ANLAGE 5 dargestellt. Dabei sind enge Kontaktpersonen (Kategorie 1) einer Corona-infizierten Person insbesondere diejenigen Menschen, • die mit der*dem Infizierten in häuslicher Gemeinschaft zusammenleben oder • die sich zusammen mit der*dem Infizierten länger als 15 Minuten mit einem Abstand von unter 1,5 Metern in einem Raum ohne Schutzmaßnahmen aufgehalten haben. Der Personenkreis der engen Kontaktpersonen gilt für gewöhnlich als ansteckungsverdächtig und wird vom Gesundheitsamt in der Regel unter Quarantäne gestellt. Im Folgenden werden die einzelnen Regelungen dargestellt. Stand: 2020-12-15 Seite 2 von 8
Hygiene- und Infektionsschutzkonzept der Universität Vechta in der Fassung der zweiten Änderung (Stand: 15.12.2020) Allgemeine Hygienemaßnahmen Zur Vorbeugung gegen eine Infektion mit dem Coronavirus oder andere Infektionserkrankungen werden alle Universitätsangehörigen ausdrücklich auf die allgemeinen Hygieneregeln hingewiesen. Besonders wichtig sind regelmäßiges gründliches Händewaschen, Hygiene beim Husten und Niesen sowie die Einhaltung eines ausreichenden Abstandes (> 1,5 m) zu anderen Personen. Händewaschen Die Universität folgt den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) und der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung zur Händehygiene. Regelmäßiges gründliches Händewaschen – mindestens 20 bis 30 Sekunden lang mit reichlich Seife – ist unerlässlich. Insbesondere muss vermieden werden, mit ungewaschenen Händen Augen, Nase oder Mund zu berühren! Die Desinfektion befreit nicht von der allgemeinen Händehygiene. Die Seifenspender und die Desinfektionsmittelspender in den Universitätsgebäuden werden regelmäßig neu bestückt. Sollten die Spender dennoch einmal leer sein, können Beschäftigte eine E- Mail mit dem Betreff „Seife“ oder „Desinfektionsmittel“ unter Angabe von Gebäude und Raumnummer an hausmeister@uni-vechta.de senden oder eine Meldung unter der Durchwahl -247 durchgeben. Was heißt gründliches Händewaschen? • Die Hände unter fließendes Wasser halten. Die Wassertemperatur hat keinen Einfluss auf die Reduktion von Krankheitserregern. • Die Hände gründlich für circa 20 bis 30 Sekunden einseifen (Handinnenflächen, Handrücken, Fingerspitzen, Fingerzwischenräume, Daumen, Fingernägel). Wenn möglich, Flüssigseifen in ausreichender Menge nutzen. • Hände unter fließendem Wasser abspülen. Zum Schließen des Wasserhahns ein Einweghandtuch oder den Ellenbogen benutzen. • Hände sorgfältig und idealerweise mit Einweghandtüchern abtrocknen – dabei die Fingerzwischenräume nicht vergessen! Hygiene beim Husten und Niesen Sie schützen Mitmenschen vor einer Ansteckung, indem Sie • sich beim Husten oder Niesen möglichst weit von anderen Personen entfernen und wegdrehen, • einmalig Einwegtaschentücher nutzen und diese anschließend entsorgen und sich gründlich die Hände waschen, • nicht in die Hand, sondern in die Armbeuge husten und/oder niesen, wenn kein Taschentuch griffbereit sein sollte, • bei Symptomen wie trockenem Husten, ggf. sogar in Kombination mit Fieber, zu Hause bleiben und sich schnellstmöglich telefonisch ärztlichen Rat einholen. Stand: 2020-12-15 Seite 3 von 8
Hygiene- und Infektionsschutzkonzept der Universität Vechta in der Fassung der zweiten Änderung (Stand: 15.12.2020) Abstandsregeln • Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), das Nds. Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung sowie die WHO empfehlen einen Sicherheitsabstand von > 1,5 m zu anderen Personen; auf dieser Grundlage gilt: Es ist grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m an der Universität Vechta zu wahren. • Es sind jeglicher Körperkontakt, Händeschütteln sowie Umarmungen bei Begrüßungen oder Verabschiedungen zu unterlassen. • Sitzungen/Arbeitstreffen sind telefonisch oder über Videokonferenzen durchzuführen. Sollte dies nicht möglich und das Treffen zwingend erforderlich sein, sind Treffen nur in gut belüfteten oder klimatisierten Räumen zulässig. Treffen sind möglichst kurz zu halten (der Faktor Zeit hat bei der Vermeidung einer Ansteckung hohe Relevanz). Treffen sollten nur in kleinen Gruppen stattfinden und wenn möglich nicht mehr als fünf Personen umfassen. Ansonsten gelten die Mindestabstände im jeweiligen Raum. Sollte der Abstand zeitweilig nicht eingehalten werden können (z.B. beim Betreten und Verlassen des Raums), ist dabei eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. • Falls möglich, ist in getrennten Büros zu arbeiten oder es sind Arbeitsplätze zu nutzen, die sich möglichst weit voneinander entfernt befinden (Abstand > 1,5 m). Dies stellt die Grundlage für die Personaleinsatz- und Belegungspläne dar. Reinigung und Desinfektion Zur Unterbrechung von sog. Kontaktübertragungen über Flächen reicht eine gründliche Reinigung mit einem tensidhaltigen Reinigungsmittel aus. Eine Desinfektion ist daher nicht zwingend notwendig. Wenn Sie auf eine Desinfektion dennoch nicht verzichten wollen, sind beim Umgang mit dem Desinfektionsmittel die vom jeweiligen Hersteller vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen, wie z.B. das Tragen von Schutzhandschuhen, zu beachten. In Außen- bzw. öffentlichen Bereichen steht die Reinigung von Oberflächen im Vordergrund. Ob eine Desinfektion von bestimmten Flächen außerhalb von Gesundheitseinrichtungen überhaupt notwendig ist, sollte im Einzelfall anhand der tatsächlichen Kontamination der Fläche entschieden werden. Im Fokus stehen sollten in diesem Falle die Kontamination durch respiratorische Sekrete sowie ggf. Oberflächen, die häufigen Kontakt mit den Händen einer erkrankten Person hatten (siehe: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Reinigung_Desinfektion.html). Während des Übergangbetriebs werden stark frequentierte Räume (Toiletten) in kürzeren Intervallen gereinigt und desinfiziert. Lüften / Raumlufttechnische Anlagen (RLT-Anlagen) In regelmäßigen Abständen und nach Bedarf ist, in den Räumen der Arbeitsstätte ohne Lüftungsanlage, eine ausreichende Stoßlüftung über die gesamte Fensterfläche zwischen 3 Minuten (im Winter) und 10 Minuten (im Sommer) durchführen. Als Anhaltswerte werden empfohlen: • Büroraum nach 60 Minuten, • Besprechungsraum nach 20 Minuten (bzw. spätestens, wenn es per CO2-Ampel vorgegeben wird). Ausnahme: Räume mit Lüftungsanlage (B1, Q015, Q016, Musiksaal, Aula, R002, R005). Stand: 2020-12-15 Seite 4 von 8
Hygiene- und Infektionsschutzkonzept der Universität Vechta in der Fassung der zweiten Änderung (Stand: 15.12.2020) Beim Lüften führt eine Querlüftung, z.B. durch das Öffnen gegenüberliegender Fenster, zu einem deutlich besseren Luftwechsel als das Kippen der Fenster. Mit der Kippstellung lassen sich lediglich etwa 10% des Luftwechsels gegenüber dem voll geöffneten Fenster erreichen. Kipplüftung kann damit die Stoßlüftung nicht ersetzen, sondern wenn überhaupt nur ergänzen. Wiederholtes Stoßlüften in kürzeren Abständen ist damit viel wirksamer als einmal länger zu lüften. Die vorhandenen Lüftungsanlagen werden bedarfsorientiert mit zeitlichem Vor- und Nachlauf betrieben (keine Umluft). Hingegen kann im Konferenzzimmer (E131), aufgrund der technischen Gegebenheiten, die Umluft nicht in Gänze abgeschaltet werden. Deshalb wurde zusätzlich eine Raumluftfilteranlage im Raum platziert. Diese ist dauerhaft in Betrieb und darf nicht verstellt bzw. ausgeschaltet werden. Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) Eine Mund-Nasen-Bedeckung, wie z.B. Community-Masken aus Stoff oder Papier, ist grundsätzlich in den Gebäuden der Universität Vechta zu tragen; davon ausgenommen ist das Tragen der MNB am eigenen Arbeitsplatz der Beschäftigten und der Studierenden sowie am Sitzplatz bei genehmigten Präsenzveranstaltungen und -maßnahmen (z.B. Gremiensitzungen, Prüfungen, Lehrveranstaltungen). Eine MNB ist auch zu tragen, wenn der Raum der Arbeitsstätte (z.B. Büro, Labor, Werkstatt) von mehr als einer Person genutzt wird und der Mindestabstand (> 1,5 m) nicht gewahrt werden kann. Weitere spezifische Vorgaben sind der Entscheidungsmatrix zu Maßnahmen in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen (ANLAGE 4) zu entnehmen. Versorgung bzw. Bereitstellung von Produkten (Einweghandschuhe, Mund-Nasen-Bedeckungen (MNB) und Desinfektionsmittel) Den Universitätsangehörigen werden bei Bedarf und in Abhängigkeit von den Regelungen zur Nutzung MNB, Einweghandschuhe und Desinfektionsmittel für notwendige dienstliche Zwecke zur Verfügung gestellt. Bitte teilen Sie Ihre entsprechenden Bedarfe, Zahl der Mitarbeiter*innen in Ihrem Bereich, für die Produkte benötigt werden, der Poststelle (poststelle@uni-vechta.de) vor Abholung mit. Die Produkte werden Montag bis Freitag in der Zeit von 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr in der Poststelle ausgegeben. Weitere Ausgaben sind über den Zentralen Einkauf, Frau Schürmann (zentraler.einkauf@uni- vechta.de) nach Terminabsprache möglich. Handschuhe (Einweghandschuhe) Die Benutzung von Einweghandschuhen ist nicht vorgeschrieben. Sollten Sie Handschuhe nutzen, sind vor und nach der Benutzung die Hände gründlich zu waschen. Die Möglichkeit der Händehygiene ist in allen Gebäuden der Universität gegeben. Stand: 2020-12-15 Seite 5 von 8
Hygiene- und Infektionsschutzkonzept der Universität Vechta in der Fassung der zweiten Änderung (Stand: 15.12.2020) Anwendung von Einweghandschuhen Vor dem Anziehen der Handschuhe müssen die Hände unbedingt trocken sein und die Handschuhe sind auch nur einmal zu verwenden. Handschuhe werden beim Umgang mit Geld, Akten oder beim Naseputzen verunreinigt (kontaminiert) und sind bei Kontamination zu wechseln. Bei Verwendung von medizinischen Einmalhandschuhen sollte dies nur für kurze Dauer sein und sofern unbedingt notwendig. Die Zeit des Tragens sollte zusammengerechnet nicht mehr als 2 Stunden am Tag betragen. Geht die Tragedauer darüber hinaus, können Schäden an der Haut auftreten. Eine geschädigte Haut lässt sich schlechter reinigen und bietet Keimen einen Nährboden. Hygiene am Arbeitsplatz • Insbesondere auch am Arbeitsplatz gilt die allgemeine Abstandsregel: Es ist grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen zu wahren. • Führen Sie Arbeitstreffen telefonisch oder über Videokonferenzen durch. Arbeitstreffen in Präsenz sollten nur im Ausnahmefall stattfinden, müssen beantragt werden (vgl. ANLAGE 2) und dürfen, wenn möglich, nicht mehr als fünf Personen umfassen. Ansonsten gelten die Mindestabstände im jeweiligen Raum sowie die Lüftungsregelungen: Treffen Sie sich in gut belüfteten Räumen, halten Sie die Treffen möglichst kurz und achten Sie auch hier auf den nötigen Sicherheitsabstand, indem Sie immer mindestens zwei Plätze frei lassen. • Vermeiden Sie ein direktes Ansprechen des Gegenübers, vielmehr gilt es, „aneinander vorbeizureden“ – Spucke kann sehr weit fliegen. • Bei Verwendung von gemeinschaftlich genutzten Objekten/Geräten (z.B. Multifunktionsgeräte, Mikroskop, Tastaturen, Maus etc.): Reinigen Sie vorab und anschließend gründlich Ihre Hände. • Persönliche Utensilien, insbesondere Schreibgeräte, Schutzbrillen, Essgeschirr, Besteck u. ä., sollen nicht mit anderen geteilt werden. • Auf Sauberkeit an gemeinsam genutzten Orten, z.B. in Teeküchen/Sozialräumen, ist zu achten. Zum Putzen und Abwaschen sind idealerweise Einweghandtücher zu nutzen. Türgriffe, Tasten in Fahrstühlen u. ä. nach Möglichkeit mit dem Unterarm, Ellenbogen oder eigenem Stift betätigen. Maßnahmen bei Symptomen Gemäß ANLAGE 3 dürfen betroffene Studierende, Mitarbeiter*innen und Besucher*innen der Universität mit COVID-19-Symptomatik bzw. einem Infekt mit schwerer Symptomatik, d.h. Fieber (ab 38,5°C), anhaltendem starken Husten (nicht bei chronischen Erkrankungen), akutem Verlust von Geruchs- und Geschmackssinn, die Liegenschaften der Universität nicht betreten bzw. die betreffende Person wird direkt nach Hause geschickt. Die Betroffenen haben ihre Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) während dieser Zeit und auch auf dem Heimweg zu tragen. Betroffene melden sich bei ihrem*r Hausarzt*Hausärztin. Dort wird entschieden, ob ein COVID-19- Test durchgeführt wird. Auf keinen Fall sollte die Arztpraxis jedoch ohne Ankündigung aufgesucht werden! Um andere Personen vor einer Ansteckung zu schützen, ist es sehr wichtig, vorher telefonisch Kontakt aufzunehmen oder eine E-Mail zu schreiben. Die Arztpraxis informiert dann über das weitere Vorgehen. Außerhalb der Praxisöffnungszeiten ist der ärztliche Bereitschaftsdienst unter der Telefonnummer 116 117 zu erreichen. Nur in Notfällen sollte die 112 kontaktiert werden. Stand: 2020-12-15 Seite 6 von 8
Hygiene- und Infektionsschutzkonzept der Universität Vechta in der Fassung der zweiten Änderung (Stand: 15.12.2020) Studierende und Mitarbeiter*innen, die laut RKI zu Kontaktpersonen • der Kategorie 1 zählen, müssen den Anweisungen des Gesundheitsamtes Folge leisten und zu Hause bleiben; • der Kategorie 2 zählen, wird dringend empfohlen, zu Hause zu bleiben. Studierende zeigen einen Corona-Verdachtsfall zusätzlich mit dem Fragebogen – Coronaverdachtsfall im Dezernat 3 – Stud. u. Akad. Angelegenheiten und Beschäftigte im Dezernat 1 – Personal über info.corona@uni-vechta.de an. Die englische Version des Fragebogens finden Sie hier. Bitte halten Sie die entsprechende Meldekette bei einer Corona-Infektion bzw. einem Corona-Verdachtsfall gemäß ANLAGE 5 ein. Antworten zu allgemeinen Fragestellungen finden Sie unter: https://www.uni-vechta.de/einrichtungen-von-a-z/arbeits-und-gesundheitsschutz/corona/aktuelles/ Allgemeine Infektionsschutzmaßnahmen Nachverfolgung von Kontakten Zur Nachverfolgung von Kontakten im Infektionsfall führt jede*r Mitarbeiter*in, die*der sich in Räumlichkeiten der Universität Vechta aufhält, eine Liste zur Kontaktnachverfolgung. In dieser Liste sind alle Kontakte aufzunehmen, die länger als 15 Minuten in einem Abstand von weniger als 1,5 m stattgefunden haben. Dafür ist das entsprechende Formular Kontaktliste zu verwenden. Diese Liste muss jederzeit zugänglich aufbewahrt werden. Auf diese Weise ist auch im Fall einer Krankheit oder angeordneter Quarantäne die Nachverfolgung der Kontakte gewährleistet. Die Nutzung der Corona- Warn-App des RKI wird empfohlen, ersetzt aber nicht das Führen der Liste. Zur Gewährleistung der Kontaktnachverfolgung bei Präsenzveranstaltungen ist von der*dem Lehrenden zudem eine auf den jeweiligen Tag und die jeweilige Prüfung oder Veranstaltung bezogene Teilnehmer*innenliste zu führen. Hierfür kann alternativ auch das Stud.IP-Tool „Kontaktverfolgung“ genutzt werden. Homeoffice Anfang Juni 2020 wurde an der Universität die zweite Phase des Übergangsbetriebs aufgenommen. Zielsetzung der damaligen Phase 2 wie auch gegenwärtigen Phase 3 ist, dass alle Mitarbeiter*innen (Wissenschaftsbereich sowie Dienstleistungsbereich) die Gelegenheit bekommen, ihre Arbeit vor Ort wiederaufzunehmen und in festgelegten Zeitfenstern anwesend zu sein (auf der Grundlage von Einsatz- und Belegungsplänen). Homeoffice soll nach Möglichkeit weiterhin umfassend genutzt werden. Für beide Gestaltungsformen ist eine verlässliche Regelung zu treffen. Grundsätzlich ausgenommen von der Präsenzregelung im Sinne einer Empfehlung sind Risikogruppen. Definitionsmerkmale für Risikogruppen können dem einschlägigen Merkblatt entnommen werden. Beim Abruf aus dem Homeoffice ist auf die Belange der Beschäftigten mit Betreuungsaufgaben Rücksicht zu nehmen, um die verantwortungsvolle Betreuung von Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen zu ermöglichen. Das Mitbringen von Kindern zum Arbeitsplatz bleibt untersagt. Die Erreichbarkeit der Organisationseinheiten im Homeoffice ist von den Vorgesetzten weiterhin sicherzustellen. Weitere spezifische Vorgaben sind der Entscheidungsmatrix zu Maßnahmen in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen (ANLAGE 4) zu entnehmen. Stand: 2020-12-15 Seite 7 von 8
Hygiene- und Infektionsschutzkonzept der Universität Vechta in der Fassung der zweiten Änderung (Stand: 15.12.2020) Dienstreisen Dienstreisen innerhalb Deutschlands sind grundsätzlich genehmigungsfähig. Allerdings bleiben sie aus Fürsorgegründen auf diejenigen Dienstaufgaben beschränkt, die nicht durch eine digitale Kommunikationsform (z.B. Telefon- bzw. Videokonferenz) erledigt oder terminlich verschoben werden können. Das zwingende Erfordernis ist von der*dem Antragsteller*in im Dienstreiseantrag nachvollziehbar darzulegen. Weitere Voraussetzung ist, dass sowohl die An- und Abreise als auch die Durchführung der Tätigkeiten vor Ort unter Berücksichtigung der derzeit geltenden Hygiene- und Abstandsregelungen sowie Arbeitsschutzstandards erfolgen. Hierzu ist es erforderlich, im Rahmen des Dienstreiseantrags zu erklären, dass die mögliche Zieleinrichtung ein Hygieneschutzkonzept erstellt hat. Bei einer gemeinsamen An- und Abreise in einem privaten PKW ist sicherzustellen, dass ein ausreichend großes Fahrzeug genutzt wird und ein Sicherheitsabstand (mind. 1,5 m) eingehalten werden kann (z.B. Fahrer*in vorne links, Mitfahrer*in hinten rechts – die*der Mitfahrer*in muss in diesem Fall eine Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) tragen). Zudem ist der ÖPNV als Beförderungsmittel unter Berücksichtigung der Hygiene- und Abstandsregelungen zulässig. Auch Dienstreisen in das Ausland sind unter Berücksichtigung der derzeit geltenden Hygiene- und Abstandsregelungen grundsätzlich insoweit genehmigungsfähig, als für das betreffende Land keine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes besteht bzw. eine entsprechende Reise von der Bundesregierung nicht als risikobehaftet eingestuft worden ist. Etwaige Quarantänepflichten nach der Rückkehr sind zu beachten. Dienstreisende sind verpflichtet, sich unmittelbar vor Beginn einer genehmigten Dienstreise nochmals über die aktuellen Verhältnisse [vor Ort] sowie „entlang des Reiseverlaufs" zu informieren und gegebenenfalls auf die Dienstreise zu verzichten. Empfohlen wird u.a. die Heranziehung von Kennwerten für die Entwicklung des Infektionsgeschehens wie beispielsweise die „7-Tage-Inzidenz“ oder vergleichbare Parameter. Über Dienstreisegenehmigungen in das Ausland entscheidet die Krisenstabsleitung (Frau Dr.in Marion Rieken). Über alle übrigen Dienstreisen entscheidet die*der jeweilige Vorgesetzte. Gefährdungsbeurteilungen Das eigens entwickelte Formular Gefährdungsbeurteilung für den Übergangsbetrieb unter Corona- Bedingungen dient der spezifischen Unterstützung und Überprüfung, ob jegliche erforderlichen Maßnahmen in den einzelnen Organisationseinheiten getroffen werden. Die Dokumentationspflicht einschließlich Nachweis über die unterwiesenen Personen obliegt der jeweiligen Organisationseinheit bzw. deren Leiter*in. Noch während des Zeitraums der Phase 2 des Übergangsbetriebs wurden die entsprechenden Gefährdungsbeurteilungen zur Gewährleistung der Rechtssicherheit dem Referat Arbeits- und Gesundheitsschutz vorgelegt. Stand: 2020-12-15 Seite 8 von 8
ANLAGE 1 - Maßnahmenplan für den Universitätsbetrieb während des Übergangsbetriebs Grundsatzentscheidungen und spezifische Einzelheiten Nachfolgende Ausführungen sind stets unter der Maßgabe zu betrachten, dass weitere spezifische Vorgaben in der Entscheidungsmatrix zu Maßnahmen in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen (ANLAGE 4) getroffen sein können. 1. Allgemeine Maßnahmen und Verhaltensregeln Zielgruppe Maßnahmen Alle Mitarbeiter*innen und Für alle Mitarbeiter*innen der Universität Vechta wurde für ihre Anwesenheit am Studierende Arbeitsplatz ein Personaleinsatz- und Raumnutzungsplan von der jeweiligen Organisationseinheit erstellt, zentral (Dezernat 4 – Liegenschaften) geprüft und vom Krisenstab genehmigt. Die Einhaltung ist strikt geboten. Grundlegende Veränderungen (z.B. Verschiebungen von Einsatztagen einzelner Beschäftigter sind dem Krisenstab (einsatzplanung@uni-vechta.de) als Antrag vorzulegen, der diese prüft (Dez. 4) und genehmigt. Einzelne Ausnahmen, die ausschließlich einmalig vorkommen (z.B. die Anwesenheit einer*s Beschäftigten einmalig aufgrund eines besonderen Ereignisses, Urlaubsvertretung) obliegen der Abstimmung in der dezentralen Organisationseinheit. Präsenzveranstaltungen und Präsenzmaßnahmen in allen Kernbereichen sind dann gestattet, wenn sie zwingend erforderlich sind. Zur Feststellung dieser Voraussetzung wurde ein Ablaufplan erstellt, der als ANLAGE 2 beigefügt ist. Eine Raumvergabe erfolgt ausschließlich auf der Grundlage des Ablaufplans. Für einzelne Präsenzveranstaltungen und Präsenzmaßnahmen sind spezifische Hygienepläne auf der Grundlage dieses Hygieneplans zu erstellen bzw. liegen bereits vor. Spezielle Regelungen auch im Sinne von Grundsatzentscheidungen sind in dieser ANLAGE 1 aufgeführt, bitte beachten Sie diese bei der Planung von einzelnen Präsenzveranstaltungen und Präsenzmaßnahmen. Weitere spezifische Vorgaben sind der Entscheidungsmatrix zu Maßnahmen in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen (ANLAGE 4) zu entnehmen. Während ANLAGE 3 das Verhalten bei beginnenden Krankheitssymptomen („Darf ich in die Uni?“) aufzeigt, beschreibt ANLAGE 5 die Meldekette bei einer Corona- Infektion bzw. einem Corona-Verdachtsfall. Es gelten zudem die folgenden Regelungen: Eine Mund-Nasen-Bedeckung (MNB), wie z.B. Community-Masken aus Stoff oder Papier, ist grundsätzlich in den Gebäuden der Universität Vechta zu tragen; davon ausgenommen ist das Tragen der MNB am eigenen Arbeitsplatz der Beschäftigten und der Studierenden sowie am Sitzplatz bei genehmigten Präsenzveranstaltungen und -maßnahmen (z.B. Gremiensitzungen, Prüfungen, Lehrveranstaltungen). Eine MNB ist auch zu tragen, wenn der Raum der Arbeitsstätte (z.B. Büro, Labor, Werkstatt) von mehr als einer Person genutzt wird und der Mindestabstand (> 1,5 m) nicht gewahrt werden kann. Hierzu können im Besonderen gemäß Entscheidungsmatrix zu Maßnahmen in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen (ANLAGE 4) weitere Vorgaben resultieren. Hygieneregeln sind zu beachten (Hinweise zu Hände-, Nies- und Hustenhygiene). Körperkontakt durch Händeschütteln, Umarmungen o.ä. ist zu unterlassen. In regelmäßigen Abständen und nach Bedarf, in den Räumen der Arbeitsstätte ohne Lüftungsanlage, eine ausreichende Lüftung (Stoßlüftung) über die gesamte Fensterfläche zwischen 3 Minuten (im Winter) und 10 Minuten (im Sommer) durchführen. Stand: 2020-12-15 ANLAGE 1: Seite 1 von 10
ANLAGE 1 - Maßnahmenplan für den Universitätsbetrieb während des Übergangsbetriebs Grundsatzentscheidungen und spezifische Einzelheiten Als Anhaltswerte werden empfohlen: • Büroraum nach 60 Minuten, • Besprechungsraum nach 20 Minuten (bzw. spätestens, wenn es per CO2-Ampel vorgegeben wird). Ausnahme: Räume mit Lüftungsanlage (B1, Q015, Q016, Musiksaal, Aula, R002, R005). Nach Austausch von Dokumenten sind die Hände gründlich zu waschen. Betroffene Studierende und Mitarbeiter*innen mit COVID-19-Symptomatik bzw. einem Infekt mit schwerer Symptomatik, d.h. Fieber (ab 38,5°C), anhaltendem starken Husten (nicht bei chronischen Erkrankungen), akutem Verlust von Geruchs- und Geschmackssinn, dürfen die Liegenschaften der Universität nicht betreten bzw. die betreffende Person wird direkt nach Hause geschickt. Die Betroffenen haben ihre Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) während dieser Zeit und auch auf dem Heimweg zu tragen (siehe ANLAGE 3). Ein schnelles Melden von Infektionen und Kontakten mit infizierten Personen ist dringend erforderlich. Betroffene melden sich bei ihrem*r Hausarzt*Hausärztin. Dort wird entschieden, ob ein COVID-19-Test durchgeführt wird. Auf keinen Fall sollte die Arztpraxis jedoch ohne Ankündigung aufgesucht werden! Um andere Personen vor einer Ansteckung zu schützen, ist es sehr wichtig, vorher telefonisch Kontakt aufzunehmen oder eine E-Mail zu schreiben. Die Arztpraxis informiert dann über das weitere Vorgehen. Außerhalb der Praxisöffnungszeiten ist der ärztliche Bereitschaftsdienst unter der Telefonnummer 116 117 zu erreichen: Nur in Notfällen sollte die 112 kontaktiert werden. Studierende zeigen einen Corona-Verdachtsfall zusätzlich mit dem Fragebogen – Coronaverdachtsfall im Dezernat 3 – Stud. u. Akad. Angelegenheiten und Beschäftigte im Dezernat 1 – Personal über info.corona@uni-vechta.de an. Die englische Version des Fragebogens finden Sie hier. Bitte halten Sie die entsprechende Meldekette bei einer Corona-Infektion bzw. einem Corona-Verdachtsfall gemäß ANLAGE 5 ein. Studierende und Mitarbeiter*innen, die laut RKI zu Kontaktpersonen • der Kategorie 1 zählen, müssen den Anweisungen des Gesundheitsamtes Folge leisten und zu Hause bleiben; • der Kategorie 2 zählen, wird dringend empfohlen, zu Hause zu bleiben. Bitte beachten Sie stets die aktuell gültigen Bestimmungen für Ein- und Rückreisende gem. § 17 der Niedersächsischen Corona-Verordnung 2. Lehre, Studium und Prüfungen Veranstaltung Maßnahmen a) Lehrveranstaltungen Lehrveranstaltungen sind grundsätzlich digital anzubieten. allgemein Lehrveranstaltungen mit spezifischen Präsenzverpflichtungen (z.B. fachpraktischen Anteilen) können nach Maßgabe des in ANLAGE 2 abgebildeten Prozessablaufs und entsprechender Genehmigung in Präsenz durchgeführt werden. Im Übrigen gelten die aktuellen Präsidiumsbeschlüsse für das jeweilige Semester in Verbindung mit Präsidiumsbeschlüssen aufgrund Corona-bedingter Stand: 2020-12-15 ANLAGE 1: Seite 2 von 10
ANLAGE 1 - Maßnahmenplan für den Universitätsbetrieb während des Übergangsbetriebs Grundsatzentscheidungen und spezifische Einzelheiten Allgemeinverfügungen und Verordnungen sowie der Entscheidungsmatrix zu Maßnahmen in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen (ANLAGE 4). Grundsätzlich gilt für alle Lehrveranstaltungen in Präsenz: Die Teilnehmer*innen müssen bzgl. des Hygiene- und Infektionsschutzkonzeptes durch die*den Lehrende*n unterwiesen werden. Der Unterweisungsnachweis ist aufzubewahren und auf Verlangen bzw. bei einer Prüfung vorzulegen. Bei Verwendung gemeinschaftlich genutzter Objekte/Geräte (z.B. Mikroskop, Tastaturen, Maus etc.): Reinigung der Hände vorab und danach. Im Nachgang sollen die Tischoberfläche sowie die benutzten Oberflächen desinfiziert werden. Die Zuständigkeit hierfür wird dezentral organisiert und steht im spezifischen Hygieneplan der Lehrveranstaltung. b) Prüfungen allgemein Prüflinge, die einem erhöhten Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf nach den Kriterien des RKI unterliegen oder mit Angehörigen zusammenleben oder sie betreuen, die einem erhöhten Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf nach den Kriterien des RKI unterliegen, müssen dies dem zuständigen Prüfungsausschuss über ihre*n Lehrende*n unverzüglich schriftlich anzeigen und glaubhaft machen, sofern sie einer Prüfung deshalb fernbleiben wollen. Präsenz-Prüfungen sind nichtöffentlich; die Teilnahme von Zuhörenden ist ausgeschlossen, soweit sie nicht aus prüfungsrechtlichen Gründen eröffnet werden muss, und soweit nicht im Folgenden etwas Anderes geregelt ist. Anwesenheit ist im Übrigen auf die Personen zu beschränken, die zur Prüfungsdurchführung unbedingt erforderlich sind. Es ist ein Mindestabstand von > 1,5 m zwischen Anwesenden einzuhalten; dies gilt auch für Zutrittskontrolle und Feststellung der Identität von Prüfungsteilnehmer*innen, die den Prüfungsraum nur einzeln und unter Einhaltung des Mindestabstands betreten oder verlassen dürfen - zudem ist eine Mund-Nasen- Bedeckung (MNB) zu tragen (nicht während der Prüfung). Hierzu können im Besonderen gemäß Entscheidungsmatrix zu Maßnahmen in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen (ANLAGE 4) weitere Vorgaben resultieren. Fenster und Türen sind, soweit möglich, geöffnet zu halten. Die Campusmap bietet eine Übersicht der Gebäude. In einigen Gebäuden gibt es Einbahnstraßensysteme. Die Beschilderung vor Ort ist zu beachten. c) Klausuren (ergänzend) Die Bestuhlung ist so zu stellen, dass Prüfungsteilnehmer*innen sich nicht gegenübersitzen und der Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Personen eingehalten werden kann. Beim Betreten oder Verlassen des Prüfungsraumes müssen Prüfungsteilnehmer*innen eine MNB tragen. Des Weiteren kann von den Prüfer*innen angeordnet werden, dass die Prüfungsteilnehmer*innen bis zum Ende der Bearbeitungszeit an ihrem Arbeitsplatz verbleiben müssen. Hierzu können im Besonderen gemäß Entscheidungsmatrix zu Maßnahmen in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen (ANLAGE 4) weitere Vorgaben resultieren. Es ist ein Sitzplan anzufertigen, damit im Nachgang nachvollzogen werden kann, wo die Teilnehmer*innen gesessen haben. Bitte beachten Sie zudem die veröffentlichte Ergänzungsordnung zur Durchführung von Klausuren unter Pandemiebedingungen (EOK). d) Online-Klausuren Online-Klausuren sind über das Prüfungs-Plugin VIPs in Stud.IP durchzuführen. Detaillierte Erklärungen zum Anlegen dieser Klausuren sowie Fragen und Antworten dazu sind im Intranet auf der Seite Werkzeuge für die digitale Lehre einzusehen. Stand: 2020-12-15 ANLAGE 1: Seite 3 von 10
ANLAGE 1 - Maßnahmenplan für den Universitätsbetrieb während des Übergangsbetriebs Grundsatzentscheidungen und spezifische Einzelheiten Bitte beachten Sie zudem die veröffentlichte EOK. e) Mündliche Mündliche Prüfungen dürfen bis auf weiteres ausschließlich online durchgeführt Prüfung/mündlicher werden. Voraussetzung dafür ist, dass alle Beteiligten durchgehend mit Bild Teil einer Prüfung (z.B. teilnehmen. Dafür darf nur das über das Rechenzentrum zur Verfügung gestellte Referat) Programm BigBlueButton genutzt werden. Die Nutzung anderer Programme wird untersagt, ebenso die ausschließlich telefonische Durchführung der Prüfung. Referate (als mündlicher Teil der Prüfungsform Referat mit Thesenpapier oder einer schriftlichen Ausarbeitung gem. § 17 Abs. 7 RPO) dürfen ebenfalls bis auf weiteres nur in Videokonferenzen gehalten werden. Dafür darf ausschließlich BigBlueButton genutzt werden. Hierbei besteht auch die Möglichkeit, das Referat nicht live vorzutragen, sondern es als PowerPoint-Präsentation mit einer vorab aufgenommenen Tonspur einzuspielen (und/oder ggf. vor der Sitzung in Stud.IP zur Verfügung zu stellen) und dann die Diskussions- und Fragerunde zu starten. Identitätsfrage: Bei einer mündlichen Prüfung ist den Prüfenden die*der Studierende normalerweise bereits persönlich bekannt. Ansonsten ist ein Personalausweis oder ein anderes geeignetes Dokument mit Lichtbild in die Kamera zu halten und im Prüfungsprotokoll zu vermerken. f) Mündliche Prüfung bei Der letzte Prüfungsversuch, der grundsätzlich in Form einer mündlichen Prüfung zweiter durchgeführt wird (§ 25 Abs. 1 Satz 2 RPO), darf wegen seiner gravierenden Wiederholungsprüfung rechtlichen Folgen, die ggf. bis zur studiengangsbeendenden Wirkung und (letzter Versuch) Exmatrikulation reichen, nicht online als Videokonferenz durchgeführt werden. Ausnahmen regelt die Ergänzungsordnung zur Durchführung von Prüfungen unter Pandemiebedingungen (EOP). g) Kolloquia Kolloquia sind ebenso wie andere mündliche Prüfungen zu handhaben und daher ausschließlich digital durchzuführen. (siehe Nr. 2 e) h) Verlängerung von Die Verlängerung von Bearbeitungszeiten kann auf Antrag vom jeweiligen Bearbeitungszeiten für Prüfungsausschuss gewährt werden. (Einzelfallprüfung) Bachelor- und Masterarbeiten i) Verlängerung von Die Maßnahmen des Nachteilsausgleichs sollen weiterhin vollständig angewandt Bearbeitungszeiten werden. Diese individuelle Antragstellung und Einzelprüfung dieser wird bis auf aufgrund von weiteres in digitaler Form durchgeführt. Sorgeverantwortung (Nachteilsausgleich) j) Einreichung Schriftliche Arbeiten (Hausarbeiten, Portfolios, Ausarbeitungen von Referaten etc.) schriftlicher Arbeiten sind digital einzureichen. Sofern Lehrende zusätzlich eine Abgabe in ausgedruckter Form gemäß EOP wünschen, sind schriftliche Arbeiten ausgedruckt per Post an die Universität zu senden. Als Abgabedatum gilt der Eingangsstempel der Universität. Adressieren Sie die Sendung wie folgt: Name der*des Lehrenden Studienfach (oder Sprachenzentrum oder Profilierungsbereich) Universität Vechta Driverstr. 22 49377 Vechta Die Lehrenden versehen digital eingereichte schriftliche Arbeiten zur Dokumentation für die Prüfungsakte mit dem Eingangsdatum und bewerten die Arbeiten digital. Die bewerteten Arbeiten übersenden sie zur Archivierung in Stand: 2020-12-15 ANLAGE 1: Seite 4 von 10
ANLAGE 1 - Maßnahmenplan für den Universitätsbetrieb während des Übergangsbetriebs Grundsatzentscheidungen und spezifische Einzelheiten digitaler Form an das Akademische Prüfungsamt an die jeweils für den Studiengang zuständige Adresse. Bachelor - und Masterarbeiten werden digital an die jeweilige studiengangsbezogene Mailadresse im Akademischen Prüfungsamt übersandt, für die Empfangsbestätigungen gilt dasselbe wie bei Hausarbeiten. Als Eingangsdatum gem. § 19 (1) Satz 1 RPO gilt das Eingangsdatum der Bachelor- oder Masterarbeit in digitaler Form. Bachelor- und Masterarbeiten müssen gemäß den Prüfungsordnungen der jeweiligen Studiengänge zusätzlich in physischer Form eingereicht werden. Bachelor- und Masterarbeiten sind deshalb innerhalb einer durch das Prüfungsamt festgelegten Frist (hier: eine Woche) in Papierform per Post an das Akademische Prüfungsamt der Universität Vechta (Universität Vechta, Akademisches Prüfungsamt, Ihr Studiengang, Driverstr. 22, 49377 Vechta) zu übersenden. Zusätzlich muss die Prüfungskandidatin*der Prüfungskandidat versichern, dass die gedruckte Arbeit nicht von der per Mail eingereichten digitalen Fassung abweicht. Das Akademische Prüfungsamt sendet die Bachelor- oder Masterarbeit zunächst in digitaler Form an die Prüfer*innen und liefert die gedruckten Fassungen nach Eingang nach. Mit Verzögerungen aufgrund des Übergangsbetriebs muss gerechnet werden. Die digitale Fassung der eingereichten Bachelor- oder Masterarbeit wird vom Akademischen Prüfungsamt digital archiviert, das dritte gedruckte Exemplar der Bachelor- oder Masterarbeit wird wie bisher aufbewahrt. Erst- und Zweitprüfer*innen senden die Gutachten nach Ablauf der Korrekturfrist als Scan per Mailanhang an das Akademische Prüfungsamt (bitte die studiengangsbezogene Mailadresse verwenden). Die Originale werden per Hauspost nachgereicht. k) Einsichtnahme in Dieser Austausch ist ausschließlich digital zu gestalten. Lehrende können selbst schriftliche entscheiden, ob sie die Prüfungen einscannen und hochladen möchten oder ob Prüfungsleistungen zur einzelne Klausurfragen nur mündlich im Netz durchgesprochen werden. Besprechung mit Lehrenden für Hausarbeiten, Forschungsberichte, Portfolios, Klausuren etc. l) Laborarbeit (Praktika) Demonstrationen durch Betreuende sollen so erfolgen, dass die Einhaltung des ergänzend Mindestabstands gewährleistet ist, z.B. durch Nutzung von Video-Kamera und Projektionsfläche(n) oder Vorab-Bereitstellung im Lernmanagementsystem. Auch bei der Betreuung der Studierenden bei der Arbeit ist der Mindestabstand einzuhalten. Arbeit in Gruppen ist nur möglich, soweit der Mindestabstand dabei eingehalten werden kann; ggf. ist das Praktikum im Mehr-Schicht-Betrieb durchzuführen. Die Einhaltung der arbeitsrechtlichen Vorschriften ist sicherzustellen. Niemand darf allein in einem Laborbereich arbeiten, eine zweite Person muss stets in Rufweite sein. Bei Nutzung gemeinschaftlich genutzter Objekte/Geräte (z.B. Mikroskop, Tastaturen, Maus etc.): Reinigung der Hände vorab und danach. Im Nachgang müssen die Tischoberfläche sowie die benutzten Oberflächen desinfiziert werden. Die Zuständigkeit hierfür wird dezentral organisiert und steht im spezifischen Hygieneplan der Praktika. Stand: 2020-12-15 ANLAGE 1: Seite 5 von 10
ANLAGE 1 - Maßnahmenplan für den Universitätsbetrieb während des Übergangsbetriebs Grundsatzentscheidungen und spezifische Einzelheiten Es ist ein Sitzplan anzufertigen, damit im Nachgang nachvollzogen werden kann, wo die Teilnehmer*innen gesessen haben. m) Laborarbeit (im Es gelten die Bestimmungen für den Forschungsbetrieb in Präsenz (vgl. Nr. 3) Kontext von entsprechend. Abschlussarbeiten und/oder Laborrotationen) n) Exkursionen / Exkursionen und Feldübungen ohne Übernachtung sind zulässig, soweit das Feldübungen entsprechende Hygienekonzept berücksichtigt und eingehalten wird. Dies gilt (ergänzend) solange, bis das Land per Verordnung bzw. der Landkreis durch entsprechende Allgemeinverfügung etwas anderes beschließt. Die Einhaltung des Mindestabstands muss gewährleistet sein. Die Teilnehmer*innen sollten möglichst individuell anreisen und bei Nutzung des ÖPNV MNB benutzen und möglichst die Abstandsregeln einhalten. Mehrtägige Exkursionen und Feldübungen können nur dann durchgeführt werden, wenn die Übernachtungsstätte die Einhaltung der jeweils geltenden Hygiene- und Abstandsregelungen gewährleisten kann und das entsprechende Hygienekonzept berücksichtigt und eingehalten wird. Exkursionsleiter*innen sind verpflichtet, sich unmittelbar vor Beginn einer Exkursion nochmals über die aktuellen Verhältnisse [vor Ort] sowie „entlang des Reiseverlaufs“ zu informieren und gegebenenfalls auf die Exkursion zu verzichten. Empfohlen wird u.a. die Heranziehung von Kennwerten für die Entwicklung des Infektionsgeschehens wie beispielsweise die „7-Tage-Inzidenz“ oder vergleichbare Parameter. Hierzu können im Besonderen gemäß Entscheidungsmatrix zu Maßnahmen in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen (ANLAGE 4) weitere Vorgaben resultieren. o) Beratungen Beratungen erfolgen über Telefon, E-Mail oder Videokonferenz. Personenkontakt ist soweit wie möglich zu vermeiden (> 1,5 m Abstand). Der Mindestabstand kann unterschritten werden, wenn ein Kontakt auf andere Weise (z.B. durchsichtige Trennwände zwischen den Personen) vermieden werden kann. Die Hygieneregeln sind zu beachten (siehe: Hinweise zu Hände-, Nies- und Hustenhygiene). p) Veranstaltungen der Präsenzveranstaltungen der Fort- und Weiterbildung für externe Teilnehmer*innen Fort- und können bis auf weiteres nicht in den Räumen der Universität Vechta stattfinden. Weiterbildung für Organisator*innen werden daher gebeten, geeignete digitale Formate zu nutzen externe oder externe Räume anzumieten. Voraussetzung für die Anmietung ist, dass ein Teilnehmer*innen Hygienekonzept des externen Anbieters vorliegt. 3. Forschungsbetrieb Zielgruppe Maßnahmen a) Tagungen/Konferenzen Tagungen und Konferenzen können bis zum 31.03.2021 nicht in den Räumlichkeiten der Universität Vechta stattfinden. Organisator*innen werden daher gebeten, geeignete digitale Formate zu nutzen. Sofern es der Tagungsetat erlaubt und Online-Alternativen nicht in Betracht kommen, können externe Räume angemietet werden. Voraussetzung für die Anmietung ist, dass ein Hygienekonzept des externen Anbieters vorliegt. Sollten weder digitale Formate noch die Anmietung externer Räumlichkeiten in Betracht kommen, so ist die Veranstaltung abzusagen/zu verschieben. Stand: 2020-12-15 ANLAGE 1: Seite 6 von 10
ANLAGE 1 - Maßnahmenplan für den Universitätsbetrieb während des Übergangsbetriebs Grundsatzentscheidungen und spezifische Einzelheiten b) Experimentelle oder im Studierende, die einem erhöhten Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf nach Feld stattfindende den Kriterien des RKI unterliegen oder mit Angehörigen zusammenleben oder sie Forschungstätigkeiten betreuen, die einem erhöhten Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf nach den Kriterien des RKI unterliegen, müssen dies dem zuständigen Vorgesetzten/der Projektleitung unverzüglich schriftlich anzeigen und glaubhaft machen, sofern sie der experimentellen oder im Feld stattfindenden Forschungstätigkeit deshalb fernbleiben wollen. Beschäftigte, die einem erhöhten Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf nach den Kriterien des RKI unterliegen oder mit Angehörigen zusammenleben oder sie betreuen, die einem erhöhten Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf nach den Kriterien des RKI unterliegen, müssen dies ihre*n Vorgesetzte*n unverzüglich schriftlich anzeigen und glaubhaft machen, sofern sie der experimentellen oder im Feld stattfindenden Forschungstätigkeit deshalb fernbleiben wollen. Es ist ein Mindestabstand von > 1,5 m zwischen Anwesenden einzuhalten; andernfalls ist eine Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) zu tragen. Kontaktvermeidung durch Schichtarbeit; Pufferzeiten einplanen, um Begegnungen zu vermeiden. Keine gemeinsamen Pausen, Nutzung der Sozialräume nur nacheinander bzw. mit Abstand > 1,5 m. Bei Nutzung der gleichen Arbeitsplätze/-mittel: Desinfektion vor, während und nach der Tätigkeit durch eine*r Nutzer*in mit z.B. 70% EtOH, Hände waschen vor Arbeitsantritt, zwischendurch und am Ende. Anwesenheitszeiten von beteiligten Personen sind zu dokumentieren. Möglichst nur eine Person pro Raum/Labor. Bei Großlaboren ist ein Mindestabstand von > 1,5 m zwischen Anwesenden einzuhalten; andernfalls ist eine Mund-Nasen- Bedeckung (MNB) zu tragen. Die Einhaltung der arbeitsrechtlichen Vorschriften ist sicherzustellen. Tätigkeiten, die einer Zusammenarbeit mehrerer Personen bedürfen, dürfen nur unter besonderen Schutzvorkehrungen (z.B. Mund-Nasen-Bedeckung) durchgeführt werden. Die jeweiligen Vorgesetzten sind für die Ausarbeitung eines entsprechenden Sicherheitskonzeptes verantwortlich und müssen es sich durch die Krisenstabsleitung (Frau Dr.in Marion Rieken) genehmigen lassen. Einhaltung der arbeitsrechtlichen Vorschriften. Niemand darf allein in einem Laborbereich arbeiten, eine zweite Person muss stets in Rufweite sein. Arbeitstreffen in Präsenz sollten nur im Ausnahmefall stattfinden, müssen beantragt werden (vgl. ANLAGE 2) und dürfen, wenn möglich, nicht mehr als fünf Personen umfassen. Ansonsten gelten die Mindestabstände im jeweiligen Raum sowie die Lüftungsregelungen. Exkursionen und Feldübungen ohne Übernachtung sind zulässig, soweit das entsprechende Hygienekonzept berücksichtigt und eingehalten wird. Dies gilt solange, bis das Land per Verordnung bzw. der Landkreis durch entsprechende Allgemeinverfügung etwas anderes beschließt. Die Einhaltung des Mindestabstands muss gewährleistet sein. Die Teilnehmer*innen sollten möglichst individuell anreisen und bei Nutzung des ÖPNV MNB benutzen und möglichst die Abstandsregeln einhalten. Mehrtägige Exkursionen und Feldübungen können nur dann durchgeführt werden, wenn die Übernachtungsstätte die Einhaltung der jeweils geltenden Hygiene- und Stand: 2020-12-15 ANLAGE 1: Seite 7 von 10
ANLAGE 1 - Maßnahmenplan für den Universitätsbetrieb während des Übergangsbetriebs Grundsatzentscheidungen und spezifische Einzelheiten Abstandsregelungen gewährleisten kann und das entsprechende Hygienekonzept berücksichtigt und eingehalten wird. Exkursionsleiter*innen sind verpflichtet, sich unmittelbar vor Beginn einer Exkursion nochmals über die aktuellen Verhältnisse [vor Ort] sowie „entlang des Reiseverlaufs" zu informieren und gegebenenfalls auf die Exkursion zu verzichten. Empfohlen wird u.a. die Heranziehung von Kennwerten für die Entwicklung des Infektionsgeschehens wie beispielsweise die „7-Tage-Inzidenz“ oder vergleichbare Parameter. Hierzu können im Besonderen gemäß Entscheidungsmatrix zu Maßnahmen in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen (ANLAGE 4) weitere Vorgaben resultieren. c) Forschungstätigkeiten siehe Nr. 4 Schreibtisch d) Disputationen Disputationen dürfen in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen in Präsenzform stattfinden. Dies ist jedoch auf die*den zu Prüfende*n sowie die Kommission beschränkt. Die Hochschulöffentlichkeit wird ausschließlich digital über BigBlueButton hergestellt. Für die Durchführung steht zentral ein Raum (Q113) mit dafür notwendiger Technik zur Verfügung. Zur Umsetzung digitaler Disputationen gilt weiterhin der Präsidiumsbeschluss vom 12.05.2020. Hierzu können im Besonderen gemäß Entscheidungsmatrix zu Maßnahmen in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen (ANLAGE 4) weitere Vorgaben resultieren. 4. (Zentrale) Verwaltung und Zentrale Einrichtungen Zielgruppe Maßnahmen a) (Zentral)Verwaltung, Reduzierter Präsenzbetrieb ist unter folgenden Bedingungen sicherzustellen: Stabstellen, Zentrale Kontaktvermeidung durch Personaleinsatz- und Raumnutzungspläne. Möglichst nur Einrichtungen eine Person pro Büro, hierzu können im Besonderen gemäß Entscheidungsmatrix zu Maßnahmen in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen (ANLAGE 4) weitere Vorgaben resultieren. Bei Mehrfachbelegung muss der Mindestabstand gewahrt werden und der Raum muss regelmäßig gelüftet werden. Sollte der Mindestabstand von > 1,5 m nicht eingehalten werden können, ist eine MNB zu tragen. Nutzung der Teeküchen/Sozialräume nur nacheinander oder mit Abstand von > 1,5 m. Bei Begegnungen Mindestabstand von > 1,5 m einhalten, ansonsten MNB benutzen. Im Fall von Zentralen Einrichtungen, die über eigene, spezifische Teil-Hygienepläne verfügen (z.B. Universitätsbibliothek, Hochschulsport), sind diese ergänzend zu berücksichtigen. Bei gemeinsamer Nutzung von Arbeitsplätzen im Schichtbetrieb: Reinigung, ggf. Desinfektion, der Arbeitsplätze und von gemeinsam genutzten Oberflächen (z.B. Türklinken, Lichtschalter, Fenstergriffe, Pausenraum, Teeküche) durch die Mitarbeiter*innen. Vor Schichtbeginn und nach Schichtende müssen die Mitarbeiter*innen ihre Hände waschen. Arbeitstreffen in Präsenz sollten grundsätzlich nur im Ausnahmefall stattfinden, müssen beantragt werden (vgl. ANLAGE 2) und dürfen, wenn möglich, nicht mehr als fünf Personen umfassen. Ansonsten gelten die Mindestabstände im jeweiligen Raum sowie die Lüftungsregelungen. Hierzu können im Besonderen gemäß Entscheidungsmatrix zu Maßnahmen in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen (ANLAGE 4) weitere Vorgaben resultieren. Stand: 2020-12-15 ANLAGE 1: Seite 8 von 10
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