WEBINAR COVID-19 |Situation in Serbien - WKO
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WEBINAR COVID-19 |Situation in Serbien 21.04.2020 | 10:00-11:00 Michael Dobersberger Wirtschaftsdelegierter Stv. in Belgrad AußenwirtschaftsCenter Belgrad | E belgrad@wko.at
ABLAUF Michael Dobersberger Österreichischer Wirtschaftsdelegierter Stv. in Belgrad Christian Braunig | Steuerberater Managing Partner bei CONFIDA Serbia Ljubica Tomic | Rechtsanwältin Managing Partner bei TSG Tomic Sindjelic Groza Q&A
ALLGEMEINE LAGE IN SERBIEN Ausnahmezustand seit 16.03.2020 knapp 7.000 Fälle bei mehr als 42.000 Testungen Ausgangssperre für alle über 65-jährigen Personen sowie für alle Personen: ▫ Werktags: 18:00 - 05:00 ▫ Wochenende: Freitag 18:00 – Montag 05:00 Schließung aller Bildungseinrichtungen, Gaststätten sowie nicht-essenziellen Geschäften Einstellung des kommerziellen Personenflugverkehrs sowie öffentlichen Verkehrs Schließung der serbischen Grenze für die Einreise nach Serbien, Warenverkehr davon ausgenommen 31.03. Unterstützungspaket für Wirtschaft, 10.04. Richtlinien
EINREISE NACH SERBIEN Am 20.03.2020 Schließung der serbischen Grenze für die Einreise nach Serbien ▫ Dies gilt auch für serbische Staatsangehörige ▫ Grund: serbische Rückkehrer (knapp 300.000) ▫ Wäre Einreise noch möglich: 28-tägige Selbstisolation ▫ Ausnahme: Wenn die Rückkehr im Interesse des serbischen Staates ist (z.B. medizinisches Personal) ▫ Es gab/gibt auch Rückholaktionen, bei Bedarf Registrierung an der jeweiligen serbischen Botschaft (www.mfa.gov.rs) Diese Information gilt nur für den 21.04.2020, 10:00, und kann sich bereits geändert haben! Bitte die Situation laufend überwachen!
AUSREISE AUS SERBIEN NACH ÖSTERREICH Ausreise für serbische Staatsangehörige ohne Spezialgenehmigung wurde ausgesetzt Diese Information gilt nur für den 21.04.2020, 10:00, und kann sich bereits geändert haben! Bitte die Situation laufend überwachen!
EINREISE NACH ÖSTERREICH Einreise in Österreich: nur dann möglich, wenn es sich um öst. Staatsbürger oder Personen mit Haupt- bzw. Nebenwohnsitz oder Aufenthaltstitel in Österreich handelt. Wenn kein negativer Test auf SARS-CoV-2 vorliegt, muss man unverzüglich eine 14-tägige selbstüberwachte Heimquarantäne durch Unterfertigung eines Dokuments antreten. Wenn währenddessen ein Test auf SARS-CoV-2 durchgeführt wird und dieser negativ ist, kann die Heimquarantäne vorzeitig beendet werden. Fahrgemeinschaft: Abstands- und Schutzmaskenpflicht! Einzelfallprüfung Diese Information gilt nur für den 21.04.2020, 10:00, und kann sich bereits geändert haben! Bitte die Situation laufend überwachen!
WARENVERKEHR Ausgenommen von der Grenzsperre in Serbien sind ▫ Lastkraftfahrer, die Mannschaften von Güterschiffen und von Cargo-Flugzeugen Verhalten von LKW Fahrer und aktuelle Situation ▫ Sobald an der Grenze angekommen, bleiben Fahrer mit Schutzausrüstung in der Kabine. ▫ Fahrer werden gesundheitlich gecheckt, aber nicht getestet ▫ Bis zur nächsten Fahrt gehen Fahrer in Heimisolation ▫ Fahrer müssen telefonisch erreichbar für Anweisungen von Behörden sein ▫ LKW-Eskorten wurden am 02.04.2020 aufgehoben ▫ Laut Speditionsberichten läuft die Abfertigung zügig (zwischen 30 -45 Minuten) ▫ Ausreise nach Kroatien (Wartezeit 1-3 Stunden)
WARENVERKEHR Die passierbaren Grenzstellen für LKWs sind die Hauptgrenzübergänge: ▫ Zu Ungarn (an der A1/E-75) Horgos/Röszke ▫ Zu Kroatien (via A3/E-70) Batrovci/Bajakovo ▫ Zu Bulgarien (via A4/E-80) Gradina/Kalotina und Mokranje ▫ Zu Rumänien Vatin/Moravita ▫ Zu Bosnien und Herzegowina: Sremska Raca und Kotroman/Vardiste ▫ Zu Nordmazedonien (E-75) Presevo/Tabanovci ▫ Zu Montenegro (via E-763) Gostun/Dobrakovo Gesonderte Tankstellen für LKW mit der Aufschrift TRANSIT gekennzeichnet (wko.at/aw/rs)
EXPORTVERBOTE Beschluss über das temporäre Exportverbot bis vorerst 13.05.2020 von wesentlichen Gütern: ▫ Sonnenblumenkerne in der Schale und rohes Sonnenblumenöl ▫ Seife und Desinfektionsmitteln ▫ Ethylalkohol, Branntwein, Bleichmittel und andere Desinfektionsmittel ▫ Schutzausrüstung (Masken, Schutzbrillen, usw.) sowie chirurgische Schutzausrüstung ▫ Papiertücher und Windeln ▫ Rübenzuckermelasse ▫ Export von Mais (Zolltarifnummer 1005 90 00) aus der Ernte 2019 auf max. 400.000 Tonnen beschränkt
EXPORTVERBOTE Der Export & Reexport von Arzneimitteln sowie medizinischem Equipment aus Serbien ist bis 15.05.2020 untersagt, außer: ▫ wenn diese in Serbien hergestellt, aber nicht registriert & ausschließlich für Ausland bestimmt sind ▫ wenn dies im Transitverfahren aus dem Zollgebiet der Republik Serbien gebracht werden ▫ wenn eine Sondergenehmigung der serbischen Regierung vorliegt.
AUSBLICK Ab 21. April: Öffnung aller Handwerksbetriebe Ab 27. April: Öffnung aller anderen Geschäfte bis 300 Quadratmeter Zwischen 4.-11. Mai: stufenweise Öffnung von Gaststätten, Flughäfen, Nahverkehr sowie Einkaufszentren, aber mit Abstandsregeln Die Öffnung der Grenzen und des Grenzverkehrs soll erst danach kommen NUR wenn sich die Situation nicht verschlechtert Ende April sind bereits die ersten Deadlines für die Unterstützungsmaßnahmen – 25.04.
Christian Braunig | Steuerberater Managing Partner bei CONFIDA Serbia
STEUERN UND ZUSCHÜSSE 1 Für wen gilt die Verordnung? 2 Stundung von Steuern und Beiträgen 3 Zuschüsse 4 Sonstige Förderungen FINANZIERUNGEN 1. Finanzierungsmaßnahmen 2. Unterstützungskredite Entwicklungsfonds 3. Staatliche Garantien für Überbrückungsfinanzierungen Inhalt
1 STEUERN UND ZUSCHÜSSE
Verordnung 5/2020 – 10.04.2020 Die Verordnung regelt: 1. Stundungen von Steuern und Abgaben 2. direkte Gewährung von Zuschüssen an private Unternehmen; 3. Umsatzsteuerliche Befreiung für Warenlieferung und Dienstleistungen für medizinische Zwecke; 4. Einmalige finanzielle Unterstützung an alle volljährige Bürger der Republik Serbien;
Für wen gilt die Verordnung? Anspruch auf Unterstützungsleistungen für: • Juristische Personen im Sinne des Gewinnsteuergesetzes; • Zweigniederlassungen und Vertretungen ausländischer juristischer Personen (Repräsentanzen); sowie • Unternehmer (Selbstständige, Pauschal, Landwirte und sonstige Steuerzahler im Sinne des Einkommensteuergesetzes) Kein Anspruch auf Aufschub der Steuerzahlungen und direkte Zuschüssen besteht für große juristischen Personen: • Banken, Leasinggesellschaften • Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, • Freiwillige Pensionskassenverwaltungsgesellschaften.
Für wen gilt die Verordnung? Recht auf steuerliche Vorteile und direkte Zuschüsse für Wirtschaftssubjekte: • die vor Einführung des Ausnahmezustands gegründet und registriert wurden, bzw. vor dem 15. März 2020 im Umsatzsteuersystem registriert wurden; • die die Zahl der Beschäftigten im Zeitraum vom 15. März bis 10. April 2020 nicht um mehr als 10% verringert haben (ausgenommen Arbeitnehmer mit befristeten Arbeitsverträgen, die vor dem 15. März 2020 für den Zeitraum zwischen dem 15. März 2020 und 10. April 2020 beendet wurde); • Unternehmer und Landwirte, die frühestens am 15. März 2020 (ab dem Tag der Ausrufung des Ausnahmeztustandes) eine vorübergehende Einstellung Ihrer Tätigkeit registriert haben.
Die Möglichkeit der Stundung für: •Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge für März, April und Mai 2020 bzw. für April, Mai und Juni nach Wahl des Steuerpflichtigen. •Stundung der Gewinnsteuervorauszahlung für April-Juni bis zur Einreichung der endgültigen Steuererklärung für 2020. •Stundung der Einkommensteuervorauszahlung und Sozialversicherungsbeiträge auf Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit. •Gestundete Steuern und Beiträge sind zinsfrei ab dem 4. Januar 2021 Die Maßnahmen - in 24 monatlichen Raten zu zahlen. Stundung von Steuern und Lohnabgaben
Zuschüsse werden in Form von Direktzahlungen an Unternehmen, die ausschließlich für Lohn- und Gehaltszahlungen für Arbeitnehmer verwendet werden dürfen dar. Die Höhe dieser Leistungen hängt von der Anzahl der Mitarbeiter und der Größe des Unternehmens ab. KMUs erhalten einen Zuschuss in Höhe des Mindestnettolohns für März (RSD 30.367,04 Dinar) pro Vollzeitbeschäftigtem (Teilzeitbeschäftigte aliquot). Größenklassifizierung basiert auf dem Jahresabschluss 2018; Neugründungen 2019 oder 2020 werden als kleine Unternehmen klassifiziert; Die Maßnahmen - Zuschüsse für KMUs
Große juristische Personen: Zuschüsse nur für Arbeitnehmer die gemäß den Artikeln 116 und 117 des Arbeitsgesetzes ab dem 15. März 2020 dienstfrei gestellt wurden. Die Höhe der direkten Leistungen beträgt 50% des Mindestlohns für März 2020 oder RSD 15.183,52 für Vollzeitbeschäftigte (Teilzeitbeschäftigte aliquot). Verpflichtung, der zuständigen Zweigstelle der Steuerverwaltung und der Finanzabteilung spätestens am 20. des Monats eine Liste der Personen aus Die Maßnahmen – den oben genannten Kategorien in Papierform vorzulegen, damit die Zuschüsse für große Zahlung im darauffolgenden Monat erfolgen kann. Unternehmen
Wie wird der Zuschuss beantragt? Einreichung eines PPP-PD-Formulars mit Zahlungsdatum 4. Januar 2021. Der Zeitraum der Zuschüsse ist frei wählbar (1-3 Monate) Soweit aktuell bekannt sind die Maßnahmen betreffend Steuerstundung und Lohn- und Gehaltszuschuss gemeinsam in Anspruch zu nehmen – eine Wahlmöglichkeit nur für eine der Maßnahmen besteht nicht. Das Recht zur Inanspruchnahme der Förderungen geht verloren wenn: Die Mitarbeiterzahl um mehr als 10% reduziert wird – gilt für den Zeitraum vom 15. März 2020 bis zum 31. Oktober 2020. Überprüfung vorerst am Monatsletzten; nach 31.10.2020 treten die normalen Fristen für Steuerprüfungen in Kraft um das Vorliegen der Voraussetzungen nachträglich zur prüfen.
Wie werden die Auszahlungen durchgeführt? • Auszahlung auf spezielle Konten die bei Geschäftsbanken nur für diesen Zweck eröffnet werden; • Wenn Konten bei mehreren Geschäftsbanken bestehen, ist die ausgewählte Bank bis 25.04. via Onlineportal der Steuerverwaltung mitzuteilen; • Die Beträge auf diesen Konten dürfen ausschließlich zur Zahlung von Löhnen und Gehältern verwendet werden; • Für die Kontoeröffnung und Kontoführung fallen keine Kosten an; • Das Konto wird nach Ablauf der Förderungen automatisch geschlossen;
Sonstiges Die Nutzung kann eingestellt werden, indem die Steuerverbindlichkeiten ausgeglichen werden oder die erhaltenen Zuschüsse refundiert werden; Unternehmen, die sich für Nutzung der steuerlichen Vorteilen und direkten Zuschüsse entscheiden, können bis Ende 2020 keine Dividenden auszahlen; Unternehmen, die das Recht auf Inanspruchnahme von Steuerstundungen und Zuschüssen nach der COVID-19 Verordnung verlieren, sind verpflichtet sämtliche Beträge innerhalb von fünf Tagen ab dem Ablauf des Rechts auf Förderungen zurückzuzahlen.
2 FINANZIERUNGEN
Finanzhilfeprogramm für die Wirtschaft über Entwicklungsfonds für Unternehmer, Kleinst-, Klein- und Mittelbetriebe, landwirtschaftliche Betriebe und Genossenschaften in Höhe von 200 Mio. EUR Finanzierungsmaßnahmen zur Aufrechterhaltung der Garantieregelung für die Aufrechterhaltung von Liquidität Liquidität und Betriebskapital für Unternehmer, Kleinst-, Klein- und Mittelunternehmen über Geschäftsbanken, bei denen der Wert des Garantiesystems etwa 2 Mrd EUR beträgt (240 Mrd. RSD)
Garantien - Antragsberechtigte, Laufzeit, Kredithöhe KMUs die in Serbien registriert sind (und von eine neue Finanzierung oder die Verlängerung einer bestehenden Finanzierung erhalten haben für die die Republik Serbien garantieren kann); Antragsteller dürfen sich nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden (keine Restrukturierung, Insolvenz, keine offenen Steuerverbindlichkeiten); Die Laufzeit ist auf einen Zeitraum von 36 Monaten begrenzt. Der maximale Darlehensbetrag beträgt maximal entweder •25% des Jahresumsatzes gemäß dem beim serbischen Handelsregister eingereichten Jahresabschluss 2019 oder •EUR 3.000.000 Kredite werden in RSD oder EUR genehmigt
Garantien - Sonstige Bestimmungen • Darlehensgewährung bis spätestens 31.01.2021; • Laufzeit bis zu 36 Monate inkl. tilgungsfreiem Zeitraum bis zu 12 Monate und anschließender Rückzahlung in monatlichen Raten; • Zinssatz 1M BELIBOR plus 2,50% für Darlehen in RSD und 3M EURIBOR plus 3,00% für Darlehen in EUR; • Wechsel der Darlehensnehmerin sowie direkten Eigentümer mit einer Beteiligung die mehr als 25% beträgt; • Keine Ausschüttungen und Rückzahlungen von Gesellschafterdarlehen innerhalb von 12 Monaten ab Darlehensgewährung; • Keine Refinanzierung sonstiger Darlehensverbindlichkeiten; Garantien der Republik Serbien stehen ab dem 21.04. zur Verfügung – die Abwicklung erfolgt über die Geschäftsbanken;
Entwicklungsfonds – Bedingungen, Antragsteller Unter das Förderprogramm fallen die nachfolgenden Personen: •Mikro-, Kleine- und Mittelgroße Unternehmen gemäß dem zuletzt vorgelegten Jahresabschluss; •Selbständige Unternehmer und Genossenschaften. Antragsteller dürfen sich nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden (keine Restrukturierung, Insolvenz, keine offenen Steuerverbindlichkeiten); Beibehaltung der Anzahl des Beschäftigtenstands vom 16. März 2020. Im Verlauf der Einreichung des Antrags und während der Ausnutzung des Darlehens wird eine Abweichung von bis zu 10% der angegebenen Mitarbeiteranzahl akzeptiert.
Entwicklungsfonds – Konditionen, Kredithöhe Die Kredite werden unter den nachfolgenden Konditionen begeben: •Zinssatz 1% p.a.; •Laufzeit insgesamt bis zu 36 Monate, Rückzahlung beginnend nach 12 Monaten; •Darlehen in RSD; •Rückzahlung des Darlehens in monatlichen Raten (24 Raten ab dem 13. Monat); •Während der tilgungsfreien Zeit fallen Zinsen an die dem Darlehen hinzugezählt werden. •Maximalbetrag • Für Unternehmer und mikro-juristische Personen bis zu 10.000.000,00 RSD, • Für kleine juristische Personen bis zu 40.000.000,00 RSD und • Für mittelständische juristische Personen bis zu 120.000.000,00 RSD.
Bemessungsgrundlage für die Kredithöhe 1. Für Unternehmen die ihren Gewinn gemäß doppelter Buchführung ermitteln beträgt der maximal gewährte Kreditbetrag bis zu 50% des Umsatzes, der laut des zuletzt eingereichten Jahresabschluss erzielt wurde 2. Für Unternehmen die der Pauschalbesteuerung unterliegen, beträgt der maximal gewährte Kreditbetrag bis zu 50% des Umsatzes bei Geschäftsbanken im Jahr 2019 3. Der Antragsteller darf im Vorjahr nicht länger als 30 Tage ununterbrochen eine Kontosperrung oder insgesamt 90 Tage mit Unterbrechungen im letzten Jahr aufweisen.
Entwicklungsfonds - Sicherheiten Die nachfolgenden Sicherheiten werden gefordert: Wechsel der Darlehensnehmer, persönliche Wechsel der Gesellschafter und Garantie einer nahestehenden juristischen Person (10 Mio RSD) bzw. einer „fremden“ juristischen Person (25 Mio RSD) bzw. Pfandrechten an Anlagen oder Immobilienhypotheken (ab 25 Mio. RSD) Eine Bankgarantie, eine Verpfändung und eine Hypothek können die Sicherheit für alle Kreditbeträge sein, während die Garantie eines liquiden Unternehmens (nicht eine verbundene Gesellschaft) die Sicherheit für alle Kreditbeträge bis zu 25.000.000 RSD sein kann. Sofern die Gründer Ausländer oder im Ausland registrierte Unternehmen sind, müssen keine persönlichen Wechsel des Gründers eingereicht werden.
Wie wird der Kreditantrag gestellt? Anträge elektronisch über: prijemzahteva_covid19@fondzarazvoj.rs Entscheidung bis spätestens 31. Dezember 2020 durch den Verwaltungsrat über eingegangene Anträge bis zur Höhe der derzeit verfügbaren Mittel für die Durchführung dieses Programms. Die Frist für die Ausführung der genehmighten Mittel im Rahmen dieses Programms sowie die Entscheidungen des Verwaltungsrats des Fonds endet am 31. März 2021. Die Anträge werden bis zur Verbrauch der Mittel angenommen, spätestens bis zum 10. Dezember 2020. Es kann nur ein Antrag eingereicht werden. Unterlagen unter: https://fondzarazvoj.gov.rs/cir/proizvodi/likvidnost-covid19
Address Christian Braunig Managing Partner Knez Mihailova 22,11000 c.braunig@confida.rs Beograd Tel: +38161 239 22 11 E-mail Nikola Jovanović office@confida.rs Head of Tax www.confida.rs n.jovanovic@confida.rs Contact us T +381 11 3039104 Nevenka Petrović F +381 11 3039105 Director n.petrovic@confida.rs 15 kontaktieren Sie uns
Ljubica Tomic | Rechtsanwältin Managing Partner, TSG Tomic Sindjelic Groza
RECHTSANWÄLTE TOMIĆ SINĐELIĆ GROZA Vertragsrechtliche Auswirkungen sowie Arbeitsrecht in der Covid-19 Krise Ljubica Tomic Rechtsanwältin 21. april 2020.
Wann ist der Vertrag abgeschlossen und wann sollte er erfüllt werden? Vor der COVID -19 Pandemie Während der COVID -19 Pandemie Während dem Ausnahmezustand Nach dem Ausnahmezustand, unter erschwerten wirtschaftlichen Bedingungen (Wirtschaftskrise) ADVOKATSKA KANCELARIJA TOMIĆ SINĐELIĆ GROZA
Ist die Vertragserfüllung erschwert oder unmöglich? Vertragserfüllung ist möglich, aber erschwert Vertragserfüllung ist dauerhaft unmöglich Vertragserfüllung ist teilweise oder vorläufig unmöglich ADVOKATSKA KANCELARIJA TOMIĆ SINĐELIĆ GROZA
Rechtsinstitute des serbischen Rechts Eintritt eins Umstandes welcher Unvorhersehbar und außerordentlich ist ( zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses) Außerhalb der Kontrolle der Vertragsseiten und Konnte nicht vorgebeugt, ausgewichen noch bewältigt werden ……………………………………………. WEGFALL DER GESCHÄFTSGRUNDLAGE HÖHERE GEWALT ADVOKATSKA KANCELARIJA TOMIĆ SINĐELIĆ GROZA
Serbisches Vertragsrecht Welchen Einfluss hat der Umstand auf die Vertragserfüllung? Vertragserfüllung, möglich aber erschwert WEGFALL DER GESCHÄFTSGREUNDLAGE ……………………………………………………………….. Vertragserfüllung, unmöglich, dauerhaft oder vorläufig, im Ganzen oder teilweise HÖHERE GEWALT ADVOKATSKA KANCELARIJA TOMIĆ SINĐELIĆ GROZA
WEGFALL DER GESCHÄFTSGRUNDLAGE - Rechtsfolgen: Vertragskündigung Wenn die Erfüllung der Vertragspflichten zwar möglich ist, aber diese zu einer unerträglichen Störung des Gleichgewichtes von Leistung und Gegenleistung führen würde, wegen nach dem Vertragsabschluss aufgetretenen unvorhersehbaren erschwerenden Umständen, welche dazu führen, dass (a) der Vertrag den Erwartungen der Parteien nicht mehr entspricht, und (b) dass es nach allgemeiner Auffassung ungerecht wäre, den Vertrag aufrechtzuerhalten, dann kann die betroffene Partei den Vertrag kündigen in gerichtlichem Wege. Faire Anpassung des Vertrages Der Vertrag wird allerdings in Kraft bleiben, sofern die andere Partei eine faire Anpassung des Vertrages anbietet oder das Angebot der betroffenen Partei in diesem Sinne annimmt. Informationspflicht / Schadensersatz Die betroffene Partei hat unverzüglich über den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu benachrichtigen, ansonsten haftet sie für den entstandenen Schaden. Vertragsnormen haben Vorrang! ADVOKATSKA KANCELARIJA TOMIĆ SINĐELIĆ GROZA
Wegfall der Geschäftsgrundlage – KONKRETE SCHRITTE: 1. BENACHRICHTIGUNG 2. VORSCHLAG ZUR VERTRAGÄNDERUNG und / oder 3. KLAGE ZUR VERTRAGSKÜNDIGUNG ADVOKATSKA KANCELARIJA TOMIĆ SINĐELIĆ GROZA
Wegfall der Geschäftsgrundlage - Einschränkungen Vertragsseite in Verzug kann sich nicht auf Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen Die Parteien können vertraglich auf die Anwendung des „Wegfalles der Geschäftsgrundlage“ vertraglich voraus verzichten Ggf. relevant für Verträge, die in der Zukunft abgeschlossen werden. ADVOKATSKA KANCELARIJA TOMIĆ SINĐELIĆ GROZA
Höhere Gewalt • Wenn die Erfüllung der Vertragspflichten dauerhaft unmöglich ist, wegen Umständen, die keine der Vertragsseiten verantwortet, wird der Vertrag ex lege als aufgelöst angesehen und beide Vertragsseiten sind von der Vertragserfüllung befreit. Ein Gerichtsurteil hätte eine deklaratorische Wirkung (Art. 137.1 des Schuldgesetzes der Republik Serbien). ADVOKATSKA KANCELARIJA TOMIĆ SINĐELIĆ GROZA
Höhere Gewalt • Sollte die Erfüllung der jeweiligen Vertragspflichten jedoch teilweise und vorläufig unmöglich sein (wie dies bei Vorlage einer Schließungsanordnung im Ausnahmezustand eines Landes der Fall ist), dann kann der Vertrag gekündigt werden, sofern die weitere Vertragserfüllung nicht dem Bedarf der betroffenen Partei entspricht. • Alternativ, sofern keine Kündigung vorliegt, wird der Vertrag in Kraft bleiben und die betroffene Partei das Recht auf eine verhältnismäßige Minderung der Vertragspflichten (z.B. Mietzahlung). ADVOKATSKA KANCELARIJA TOMIĆ SINĐELIĆ GROZA
Höhere Gewalt – Konkrete Schritte 1. Benachrichtigung über die Umstände und die „Höhere Gewalt“ 2. Benachrichtigung über die Kündigung (ex lege) 3. Vorschlag der verhältnismäßigen Minderung der Vertragspflichten 4. Kündigungsschreiben Vertrag hat Vorrang! ADVOKATSKA KANCELARIJA TOMIĆ SINĐELIĆ GROZA
Wann ist der Vertrag abgeschlossen und wann sollte er erfüllt werden? Vor der Pandemie COVID -19 Während der Pandemie COVID -19 , aber vor dem Ausnahmezustand in Serbien Detaillierte Einsichtnahme in alle Verträge dessen Erfüllung bevorsteht Klärung der Rechtsposition und des anwendbaren Rechtes (serbisches Recht, CISG, österreichisches Recht, u.ä) Benachrichtigung der anderen Vertragsseite Im Ausnahmezustand Nach dem Ausnahmezustand, aber in wesentlich veränderten wirtschaftlichen Umständen Sorgfältige Formulierung der Klauseln über „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ und der „Höheren Gewalt“ ADVOKATSKA KANCELARIJA TOMIĆ SINĐELIĆ GROZA
Arbeitsverträge unterliegen dem Arbeitsgesetz „Höhere Gewalt“ und „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ finden keine Anwendung Betriebsbedingte Kündigung „Kurzarbeit“? Abwesenheit wegen angeordneter Isolierung Abwesenheit wegen COVID-19 Verdacht Abwesenheit wegen COVID -19 Krankheit Staatliche Fördergelder ADVOKATSKA KANCELARIJA TOMIĆ SINĐELIĆ GROZA
KONTAKT Advokatska kancelarija Tomić Sinđelić Groza Carice Milice 3 11000 Beograd Srbija T +381 11 3285 227 F +381 11 3285 208, 3285 153 office@tsg.rs www.tsg.rs ADVOKATSKA KANCELARIJA TOMIĆ SINĐELIĆ GROZA
WEBINAR COVID-19 |Situation in Serbien DANKE FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT! Österreichisches AußenwirtschaftsCenter Belgrad Vladimira Popovica 6 / aprt. 103 11070 Belgrad T +381 11 301 58 50 belgrad@wko.at wko.at/aussenwirtschaft/rs
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