WEBINAR COVID-19 |Situation in Serbien - WKO

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WEBINAR COVID-19 |Situation in Serbien - WKO
WEBINAR
COVID-19 |Situation in Serbien
21.04.2020 | 10:00-11:00

Michael Dobersberger
Wirtschaftsdelegierter Stv. in Belgrad

AußenwirtschaftsCenter Belgrad | E belgrad@wko.at
WEBINAR COVID-19 |Situation in Serbien - WKO
ABLAUF

Michael Dobersberger
Österreichischer Wirtschaftsdelegierter Stv. in Belgrad

Christian Braunig | Steuerberater
Managing Partner bei CONFIDA Serbia

Ljubica Tomic | Rechtsanwältin
Managing Partner bei TSG Tomic Sindjelic Groza

Q&A
WEBINAR COVID-19 |Situation in Serbien - WKO
ALLGEMEINE LAGE IN SERBIEN

    Ausnahmezustand seit 16.03.2020

    knapp 7.000 Fälle bei mehr als 42.000 Testungen

    Ausgangssperre für alle über 65-jährigen Personen sowie für alle Personen:
     ▫   Werktags: 18:00 - 05:00
     ▫   Wochenende: Freitag 18:00 – Montag 05:00

    Schließung aller Bildungseinrichtungen, Gaststätten sowie nicht-essenziellen Geschäften

    Einstellung des kommerziellen Personenflugverkehrs sowie öffentlichen Verkehrs

    Schließung der serbischen Grenze für die Einreise nach Serbien, Warenverkehr davon ausgenommen

    31.03. Unterstützungspaket für Wirtschaft, 10.04. Richtlinien
WEBINAR COVID-19 |Situation in Serbien - WKO
EINREISE NACH SERBIEN

         Am 20.03.2020 Schließung der serbischen Grenze für die Einreise nach Serbien
          ▫    Dies gilt auch für serbische Staatsangehörige

          ▫    Grund: serbische Rückkehrer (knapp 300.000)

          ▫    Wäre Einreise noch möglich: 28-tägige Selbstisolation

          ▫    Ausnahme: Wenn die Rückkehr im Interesse des serbischen Staates ist (z.B. medizinisches Personal)

          ▫    Es gab/gibt auch Rückholaktionen, bei Bedarf Registrierung an der jeweiligen serbischen Botschaft
               (www.mfa.gov.rs)

Diese Information gilt nur für den 21.04.2020, 10:00, und kann sich bereits geändert haben! Bitte die Situation laufend überwachen!
AUSREISE AUS SERBIEN NACH ÖSTERREICH

     Ausreise für serbische Staatsangehörige ohne Spezialgenehmigung wurde ausgesetzt

 Diese Information gilt nur für den 21.04.2020, 10:00, und kann sich bereits geändert haben! Bitte die Situation laufend überwachen!
EINREISE NACH ÖSTERREICH

      Einreise in Österreich: nur dann möglich, wenn es sich um öst. Staatsbürger oder Personen mit
       Haupt- bzw. Nebenwohnsitz oder Aufenthaltstitel in Österreich handelt.

      Wenn kein negativer Test auf SARS-CoV-2 vorliegt, muss man unverzüglich eine 14-tägige
       selbstüberwachte Heimquarantäne durch Unterfertigung eines Dokuments antreten.

      Wenn währenddessen ein Test auf SARS-CoV-2 durchgeführt wird und dieser negativ ist, kann die
       Heimquarantäne vorzeitig beendet werden.

      Fahrgemeinschaft: Abstands- und Schutzmaskenpflicht!

      Einzelfallprüfung

 Diese Information gilt nur für den 21.04.2020, 10:00, und kann sich bereits geändert haben! Bitte die Situation laufend überwachen!
WARENVERKEHR

    Ausgenommen von der Grenzsperre in Serbien sind
     ▫   Lastkraftfahrer, die Mannschaften von Güterschiffen und von Cargo-Flugzeugen

    Verhalten von LKW Fahrer und aktuelle Situation
     ▫   Sobald an der Grenze angekommen, bleiben Fahrer mit Schutzausrüstung in der Kabine.

     ▫   Fahrer werden gesundheitlich gecheckt, aber nicht getestet

     ▫   Bis zur nächsten Fahrt gehen Fahrer in Heimisolation

     ▫   Fahrer müssen telefonisch erreichbar für Anweisungen von Behörden sein

     ▫   LKW-Eskorten wurden am 02.04.2020 aufgehoben

     ▫   Laut Speditionsberichten läuft die Abfertigung zügig (zwischen 30 -45 Minuten)

     ▫   Ausreise nach Kroatien (Wartezeit 1-3 Stunden)
WARENVERKEHR

    Die passierbaren Grenzstellen für LKWs sind die Hauptgrenzübergänge:
     ▫   Zu Ungarn (an der A1/E-75) Horgos/Röszke

     ▫   Zu Kroatien (via A3/E-70) Batrovci/Bajakovo

     ▫   Zu Bulgarien (via A4/E-80) Gradina/Kalotina und Mokranje

     ▫   Zu Rumänien Vatin/Moravita

     ▫   Zu Bosnien und Herzegowina: Sremska Raca und Kotroman/Vardiste

     ▫   Zu Nordmazedonien (E-75) Presevo/Tabanovci

     ▫   Zu Montenegro (via E-763) Gostun/Dobrakovo

    Gesonderte Tankstellen für LKW mit der Aufschrift TRANSIT gekennzeichnet (wko.at/aw/rs)
EXPORTVERBOTE

    Beschluss über das temporäre Exportverbot bis vorerst 13.05.2020 von wesentlichen Gütern:
     ▫   Sonnenblumenkerne in der Schale und rohes Sonnenblumenöl

     ▫   Seife und Desinfektionsmitteln

     ▫   Ethylalkohol, Branntwein, Bleichmittel und andere Desinfektionsmittel

     ▫   Schutzausrüstung (Masken, Schutzbrillen, usw.) sowie chirurgische Schutzausrüstung

     ▫   Papiertücher und Windeln

     ▫   Rübenzuckermelasse

     ▫   Export von Mais (Zolltarifnummer 1005 90 00) aus der Ernte 2019 auf max. 400.000 Tonnen beschränkt
EXPORTVERBOTE

    Der Export & Reexport von Arzneimitteln sowie medizinischem Equipment aus Serbien ist bis
     15.05.2020 untersagt, außer:
     ▫   wenn diese in Serbien hergestellt, aber nicht registriert & ausschließlich für Ausland bestimmt sind

     ▫   wenn dies im Transitverfahren aus dem Zollgebiet der Republik Serbien gebracht werden

     ▫   wenn eine Sondergenehmigung der serbischen Regierung vorliegt.
AUSBLICK

    Ab 21. April: Öffnung aller Handwerksbetriebe

    Ab 27. April: Öffnung aller anderen Geschäfte bis 300 Quadratmeter

    Zwischen 4.-11. Mai: stufenweise Öffnung von Gaststätten, Flughäfen, Nahverkehr sowie
     Einkaufszentren, aber mit Abstandsregeln

    Die Öffnung der Grenzen und des Grenzverkehrs soll erst danach kommen

    NUR wenn sich die Situation nicht verschlechtert

    Ende April sind bereits die ersten Deadlines für die Unterstützungsmaßnahmen – 25.04.
Christian Braunig | Steuerberater
Managing Partner bei CONFIDA Serbia
STEUERN UND ZUSCHÜSSE
  1    Für wen gilt die Verordnung?
  2    Stundung von Steuern und Beiträgen
  3    Zuschüsse
  4    Sonstige Förderungen

FINANZIERUNGEN
  1.   Finanzierungsmaßnahmen
  2.   Unterstützungskredite Entwicklungsfonds
  3.   Staatliche Garantien für Überbrückungsfinanzierungen

                                            Inhalt
1   STEUERN UND ZUSCHÜSSE
Verordnung 5/2020 – 10.04.2020

Die Verordnung regelt:
   1. Stundungen von Steuern und Abgaben
   2. direkte Gewährung von Zuschüssen an private Unternehmen;
   3. Umsatzsteuerliche Befreiung für Warenlieferung und
      Dienstleistungen für medizinische Zwecke;
   4. Einmalige finanzielle Unterstützung an alle volljährige Bürger der
      Republik Serbien;
Für wen gilt die Verordnung?
Anspruch auf Unterstützungsleistungen für:

•   Juristische Personen im Sinne des Gewinnsteuergesetzes;

•   Zweigniederlassungen und Vertretungen ausländischer juristischer Personen

    (Repräsentanzen); sowie

•   Unternehmer (Selbstständige, Pauschal, Landwirte und sonstige

    Steuerzahler im Sinne des Einkommensteuergesetzes)

Kein Anspruch auf Aufschub der Steuerzahlungen und direkte Zuschüssen

besteht für große juristischen Personen:

•   Banken, Leasinggesellschaften

•   Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen,

•   Freiwillige Pensionskassenverwaltungsgesellschaften.
Für wen gilt die Verordnung?
Recht auf steuerliche Vorteile und direkte Zuschüsse für Wirtschaftssubjekte:

•   die vor Einführung des Ausnahmezustands gegründet und registriert

    wurden, bzw. vor dem 15. März 2020 im Umsatzsteuersystem registriert wurden;

•   die die Zahl der Beschäftigten im Zeitraum vom 15. März bis 10. April 2020 nicht

    um mehr als 10% verringert haben (ausgenommen Arbeitnehmer mit befristeten

    Arbeitsverträgen, die vor dem 15. März 2020 für den Zeitraum zwischen dem 15.

    März 2020 und 10. April 2020 beendet wurde);

•   Unternehmer und Landwirte, die frühestens am 15. März 2020 (ab dem Tag der

    Ausrufung des Ausnahmeztustandes) eine vorübergehende Einstellung Ihrer

    Tätigkeit registriert haben.
Die Möglichkeit der Stundung für:

                       •Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge für März, April und Mai 2020
                       bzw. für April, Mai und Juni nach Wahl des Steuerpflichtigen.

                       •Stundung der Gewinnsteuervorauszahlung für April-Juni bis zur
                       Einreichung der endgültigen Steuererklärung für 2020.

                       •Stundung der Einkommensteuervorauszahlung und
                       Sozialversicherungsbeiträge auf Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit.

                       •Gestundete Steuern und Beiträge sind zinsfrei ab dem 4. Januar 2021

Die Maßnahmen -        in 24 monatlichen Raten zu zahlen.

Stundung von Steuern
und Lohnabgaben
Zuschüsse werden in Form von Direktzahlungen an Unternehmen, die
                     ausschließlich für Lohn- und Gehaltszahlungen für Arbeitnehmer verwendet
                     werden dürfen dar.

                     Die Höhe dieser Leistungen hängt von der Anzahl der Mitarbeiter und der
                     Größe des Unternehmens ab.

                     KMUs erhalten einen Zuschuss in Höhe des Mindestnettolohns für März
                     (RSD 30.367,04 Dinar) pro Vollzeitbeschäftigtem (Teilzeitbeschäftigte
                     aliquot).

                     Größenklassifizierung basiert auf dem Jahresabschluss 2018;
                     Neugründungen 2019 oder 2020 werden als kleine Unternehmen
                     klassifiziert;
Die Maßnahmen -
Zuschüsse für KMUs
Große juristische Personen:
                      Zuschüsse nur für Arbeitnehmer die gemäß den Artikeln 116 und 117 des
                      Arbeitsgesetzes ab dem 15. März 2020 dienstfrei gestellt wurden.

                      Die Höhe der direkten Leistungen beträgt 50% des Mindestlohns für
                      März 2020 oder RSD 15.183,52 für Vollzeitbeschäftigte
                      (Teilzeitbeschäftigte aliquot).

                      Verpflichtung, der zuständigen Zweigstelle der Steuerverwaltung und der
                      Finanzabteilung spätestens am 20. des Monats eine Liste der Personen aus
Die Maßnahmen –       den oben genannten Kategorien in Papierform vorzulegen, damit die

Zuschüsse für große   Zahlung im darauffolgenden Monat erfolgen kann.

Unternehmen
Wie wird der Zuschuss beantragt?

Einreichung eines PPP-PD-Formulars mit Zahlungsdatum 4. Januar
2021. Der Zeitraum der Zuschüsse ist frei wählbar (1-3 Monate)

Soweit aktuell bekannt sind die Maßnahmen betreffend
Steuerstundung und Lohn- und Gehaltszuschuss gemeinsam in
Anspruch zu nehmen – eine Wahlmöglichkeit nur für eine der
Maßnahmen besteht nicht.

Das Recht zur Inanspruchnahme der Förderungen geht verloren
wenn:

Die Mitarbeiterzahl um mehr als 10% reduziert wird – gilt für
den Zeitraum vom 15. März 2020 bis zum 31. Oktober 2020.

Überprüfung vorerst am Monatsletzten; nach 31.10.2020 treten die
normalen Fristen für Steuerprüfungen in Kraft um das Vorliegen der
Voraussetzungen nachträglich zur prüfen.
Wie werden die Auszahlungen
durchgeführt?

•   Auszahlung auf spezielle Konten die bei Geschäftsbanken nur für

    diesen Zweck eröffnet werden;

•   Wenn Konten bei mehreren Geschäftsbanken bestehen, ist die

    ausgewählte Bank bis 25.04. via Onlineportal der Steuerverwaltung

    mitzuteilen;

•   Die Beträge auf diesen Konten dürfen ausschließlich zur Zahlung von

    Löhnen und Gehältern verwendet werden;

•   Für die Kontoeröffnung und Kontoführung fallen keine Kosten an;

•   Das Konto wird nach Ablauf der Förderungen automatisch

    geschlossen;
Sonstiges

Die Nutzung kann eingestellt werden, indem die
Steuerverbindlichkeiten ausgeglichen werden oder die erhaltenen
Zuschüsse refundiert werden;

Unternehmen, die sich für Nutzung der steuerlichen Vorteilen und
direkten Zuschüsse entscheiden, können bis Ende 2020 keine
Dividenden auszahlen;

Unternehmen, die das Recht auf Inanspruchnahme von
Steuerstundungen und Zuschüssen nach der COVID-19 Verordnung
verlieren, sind verpflichtet sämtliche Beträge innerhalb von fünf Tagen
ab dem Ablauf des Rechts auf Förderungen zurückzuzahlen.
2 FINANZIERUNGEN
Finanzhilfeprogramm            für   die    Wirtschaft     über
                            Entwicklungsfonds für Unternehmer, Kleinst-, Klein-
                            und Mittelbetriebe, landwirtschaftliche Betriebe und
                            Genossenschaften in Höhe von 200 Mio. EUR
Finanzierungsmaßnahmen
zur Aufrechterhaltung der
                            Garantieregelung für die Aufrechterhaltung von
Liquidität
                            Liquidität   und      Betriebskapital      für    Unternehmer,
                            Kleinst-,    Klein-     und     Mittelunternehmen          über
                            Geschäftsbanken,         bei   denen        der     Wert   des
                            Garantiesystems etwa 2 Mrd EUR beträgt (240 Mrd.
                            RSD)
Garantien - Antragsberechtigte, Laufzeit, Kredithöhe
KMUs die in Serbien registriert sind (und von eine neue Finanzierung oder die
Verlängerung einer bestehenden Finanzierung erhalten haben für die die Republik
Serbien garantieren kann);

Antragsteller dürfen sich nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden
(keine Restrukturierung, Insolvenz, keine offenen Steuerverbindlichkeiten);

Die Laufzeit ist auf einen Zeitraum von 36 Monaten begrenzt.

Der maximale Darlehensbetrag beträgt maximal entweder
•25% des Jahresumsatzes gemäß dem beim serbischen Handelsregister
eingereichten Jahresabschluss 2019 oder
•EUR 3.000.000

Kredite werden in RSD oder EUR genehmigt
Garantien - Sonstige Bestimmungen
•   Darlehensgewährung bis spätestens 31.01.2021;
•   Laufzeit bis zu 36 Monate inkl. tilgungsfreiem Zeitraum bis zu 12
    Monate und anschließender Rückzahlung in monatlichen Raten;
•   Zinssatz 1M BELIBOR plus 2,50% für Darlehen in RSD und 3M
    EURIBOR plus 3,00% für Darlehen in EUR;
•   Wechsel der Darlehensnehmerin sowie direkten Eigentümer mit einer
    Beteiligung die mehr als 25% beträgt;
•   Keine Ausschüttungen und Rückzahlungen von
    Gesellschafterdarlehen innerhalb von 12 Monaten ab
    Darlehensgewährung;
•   Keine Refinanzierung sonstiger Darlehensverbindlichkeiten;

Garantien der Republik Serbien stehen ab dem 21.04. zur Verfügung –
die Abwicklung erfolgt über die Geschäftsbanken;
Entwicklungsfonds – Bedingungen, Antragsteller
Unter das Förderprogramm fallen die nachfolgenden Personen:
•Mikro-, Kleine- und Mittelgroße Unternehmen gemäß dem zuletzt
vorgelegten Jahresabschluss;
•Selbständige Unternehmer und Genossenschaften.

Antragsteller dürfen sich nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden
(keine Restrukturierung, Insolvenz, keine offenen Steuerverbindlichkeiten);

Beibehaltung der Anzahl des Beschäftigtenstands vom 16. März 2020. Im
Verlauf der Einreichung des Antrags und während der Ausnutzung des Darlehens
wird eine Abweichung von bis zu 10% der angegebenen Mitarbeiteranzahl
akzeptiert.
Entwicklungsfonds – Konditionen, Kredithöhe
Die Kredite werden unter den nachfolgenden Konditionen begeben:

•Zinssatz 1% p.a.;

•Laufzeit insgesamt bis zu 36 Monate, Rückzahlung beginnend nach 12
Monaten;

•Darlehen in RSD;

•Rückzahlung des Darlehens in monatlichen Raten (24 Raten ab dem 13.
Monat);

•Während der tilgungsfreien Zeit fallen Zinsen an die dem Darlehen
hinzugezählt werden.

•Maximalbetrag

      • Für Unternehmer und mikro-juristische Personen bis zu 10.000.000,00 RSD,

      • Für kleine juristische Personen bis zu 40.000.000,00 RSD und

      • Für mittelständische juristische Personen bis zu 120.000.000,00 RSD.
Bemessungsgrundlage für die Kredithöhe

1. Für Unternehmen die ihren Gewinn gemäß doppelter Buchführung
   ermitteln beträgt der maximal gewährte Kreditbetrag bis zu 50% des
   Umsatzes, der laut des zuletzt eingereichten Jahresabschluss
   erzielt wurde

2. Für Unternehmen die der Pauschalbesteuerung unterliegen, beträgt
   der maximal gewährte Kreditbetrag bis zu 50% des Umsatzes bei
   Geschäftsbanken im Jahr 2019

3. Der Antragsteller darf im Vorjahr nicht länger als 30 Tage
   ununterbrochen eine Kontosperrung oder insgesamt 90 Tage mit
   Unterbrechungen im letzten Jahr aufweisen.
Entwicklungsfonds - Sicherheiten

Die nachfolgenden Sicherheiten werden gefordert:

Wechsel der Darlehensnehmer, persönliche Wechsel der Gesellschafter
und Garantie einer nahestehenden juristischen Person (10 Mio RSD) bzw.
einer „fremden“ juristischen Person (25 Mio RSD) bzw. Pfandrechten an
Anlagen oder Immobilienhypotheken (ab 25 Mio. RSD)

Eine Bankgarantie, eine Verpfändung und eine Hypothek können die
Sicherheit für alle Kreditbeträge sein, während die Garantie eines liquiden
Unternehmens (nicht eine verbundene Gesellschaft) die Sicherheit für alle
Kreditbeträge bis zu 25.000.000 RSD sein kann.

Sofern die Gründer Ausländer oder im Ausland registrierte Unternehmen
sind, müssen keine persönlichen Wechsel des Gründers eingereicht
werden.
Wie wird der Kreditantrag gestellt?

Anträge elektronisch über: prijemzahteva_covid19@fondzarazvoj.rs

Entscheidung bis spätestens 31. Dezember 2020 durch den
Verwaltungsrat über eingegangene Anträge bis zur Höhe der derzeit
verfügbaren Mittel für die Durchführung dieses Programms.

Die Frist für die Ausführung der genehmighten Mittel im Rahmen dieses
Programms sowie die Entscheidungen des Verwaltungsrats des Fonds
endet am 31. März 2021.

Die Anträge werden bis zur Verbrauch der Mittel angenommen,
spätestens bis zum 10. Dezember 2020.

Es kann nur ein Antrag eingereicht werden.

Unterlagen unter: https://fondzarazvoj.gov.rs/cir/proizvodi/likvidnost-covid19
Address                         Christian Braunig
                                Managing Partner
Knez Mihailova 22,11000
                                c.braunig@confida.rs
Beograd
                                Tel: +38161 239 22 11

E-mail                          Nikola Jovanović
office@confida.rs               Head of Tax
www.confida.rs                  n.jovanovic@confida.rs

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T +381 11 3039104               Nevenka Petrović
F +381 11 3039105               Director
                                n.petrovic@confida.rs

                                                         15

                    kontaktieren Sie uns
Ljubica Tomic | Rechtsanwältin
Managing Partner, TSG Tomic Sindjelic Groza
RECHTSANWÄLTE TOMIĆ SINĐELIĆ GROZA

Vertragsrechtliche Auswirkungen sowie
  Arbeitsrecht in der Covid-19 Krise
                                           Ljubica Tomic
                                          Rechtsanwältin

                                           21. april 2020.
Wann ist der Vertrag abgeschlossen und wann sollte er erfüllt werden?

   Vor der COVID -19 Pandemie

   Während der COVID -19 Pandemie

   Während dem Ausnahmezustand

   Nach dem Ausnahmezustand, unter erschwerten wirtschaftlichen
    Bedingungen (Wirtschaftskrise)

    ADVOKATSKA KANCELARIJA TOMIĆ SINĐELIĆ GROZA
Ist die Vertragserfüllung erschwert oder unmöglich?

   Vertragserfüllung ist möglich, aber erschwert

   Vertragserfüllung ist dauerhaft unmöglich

   Vertragserfüllung ist teilweise oder vorläufig unmöglich

       ADVOKATSKA KANCELARIJA TOMIĆ SINĐELIĆ GROZA
Rechtsinstitute des serbischen Rechts

Eintritt eins Umstandes welcher
   Unvorhersehbar und außerordentlich ist
( zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses)
   Außerhalb der Kontrolle der Vertragsseiten und
   Konnte nicht vorgebeugt, ausgewichen noch bewältigt werden
…………………………………………….
   WEGFALL DER GESCHÄFTSGRUNDLAGE
   HÖHERE GEWALT

   ADVOKATSKA KANCELARIJA TOMIĆ SINĐELIĆ GROZA
Serbisches Vertragsrecht

Welchen Einfluss hat der Umstand auf die Vertragserfüllung?
  Vertragserfüllung, möglich aber erschwert
WEGFALL DER GESCHÄFTSGREUNDLAGE
………………………………………………………………..
  Vertragserfüllung, unmöglich, dauerhaft oder vorläufig, im
   Ganzen oder teilweise
HÖHERE GEWALT

  ADVOKATSKA KANCELARIJA TOMIĆ SINĐELIĆ GROZA
WEGFALL DER GESCHÄFTSGRUNDLAGE - Rechtsfolgen:
Vertragskündigung
Wenn die Erfüllung der Vertragspflichten zwar möglich ist, aber diese zu einer unerträglichen Störung des
Gleichgewichtes von Leistung und Gegenleistung führen würde, wegen nach dem Vertragsabschluss
aufgetretenen unvorhersehbaren erschwerenden Umständen, welche dazu führen, dass (a) der Vertrag den
Erwartungen der Parteien nicht mehr entspricht, und (b) dass es nach allgemeiner Auffassung ungerecht wäre,
den Vertrag aufrechtzuerhalten, dann kann die betroffene Partei den Vertrag kündigen in gerichtlichem
Wege.

Faire Anpassung des Vertrages
 Der Vertrag wird allerdings in Kraft bleiben, sofern die andere Partei eine faire Anpassung des Vertrages
anbietet oder das Angebot der betroffenen Partei in diesem Sinne annimmt.

Informationspflicht / Schadensersatz
Die betroffene Partei hat unverzüglich über den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu benachrichtigen,
ansonsten haftet sie für den entstandenen Schaden.

Vertragsnormen haben Vorrang!

     ADVOKATSKA KANCELARIJA TOMIĆ SINĐELIĆ GROZA
Wegfall der Geschäftsgrundlage – KONKRETE SCHRITTE:

1.       BENACHRICHTIGUNG

2.       VORSCHLAG ZUR VERTRAGÄNDERUNG und / oder

3.       KLAGE ZUR VERTRAGSKÜNDIGUNG

     ADVOKATSKA KANCELARIJA TOMIĆ SINĐELIĆ GROZA
Wegfall der Geschäftsgrundlage - Einschränkungen

    Vertragsseite in Verzug kann sich nicht auf Wegfall der
     Geschäftsgrundlage berufen

    Die Parteien können vertraglich auf die Anwendung des „Wegfalles
     der    Geschäftsgrundlage“     vertraglich  voraus    verzichten
     Ggf. relevant für Verträge, die in der Zukunft abgeschlossen
     werden.

    ADVOKATSKA KANCELARIJA TOMIĆ SINĐELIĆ GROZA
Höhere Gewalt

•   Wenn die Erfüllung der Vertragspflichten dauerhaft unmöglich ist,
    wegen Umständen, die keine der Vertragsseiten verantwortet, wird
    der Vertrag ex lege als aufgelöst angesehen und beide
    Vertragsseiten sind von der Vertragserfüllung befreit. Ein
    Gerichtsurteil hätte eine deklaratorische Wirkung (Art. 137.1 des
    Schuldgesetzes der Republik Serbien).

    ADVOKATSKA KANCELARIJA TOMIĆ SINĐELIĆ GROZA
Höhere Gewalt

•   Sollte die Erfüllung der jeweiligen Vertragspflichten jedoch teilweise
    und vorläufig unmöglich sein (wie dies bei Vorlage einer
    Schließungsanordnung im Ausnahmezustand eines Landes der Fall ist),
    dann kann der Vertrag gekündigt werden, sofern die weitere
    Vertragserfüllung nicht dem Bedarf der betroffenen Partei entspricht.

•   Alternativ, sofern keine Kündigung vorliegt, wird der Vertrag in Kraft
    bleiben und die betroffene Partei das Recht auf eine verhältnismäßige
    Minderung der Vertragspflichten (z.B. Mietzahlung).

    ADVOKATSKA KANCELARIJA TOMIĆ SINĐELIĆ GROZA
Höhere Gewalt – Konkrete Schritte

1.   Benachrichtigung über die Umstände und die „Höhere Gewalt“

2.   Benachrichtigung über die Kündigung (ex lege)

3.   Vorschlag der verhältnismäßigen Minderung der Vertragspflichten

4.   Kündigungsschreiben

Vertrag hat Vorrang!
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Wann ist der Vertrag abgeschlossen und wann sollte er erfüllt werden?

    Vor der Pandemie COVID -19
    Während der Pandemie COVID -19 , aber vor dem Ausnahmezustand in Serbien
    Detaillierte Einsichtnahme in alle Verträge dessen Erfüllung bevorsteht
    Klärung der Rechtsposition und des anwendbaren Rechtes (serbisches Recht, CISG,
     österreichisches Recht, u.ä)
    Benachrichtigung der anderen Vertragsseite

    Im Ausnahmezustand
    Nach dem Ausnahmezustand, aber in wesentlich veränderten wirtschaftlichen Umständen
    Sorgfältige Formulierung der Klauseln über „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ und der
     „Höheren Gewalt“

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Arbeitsverträge unterliegen dem Arbeitsgesetz
    „Höhere Gewalt“ und „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ finden keine
    Anwendung

    Betriebsbedingte Kündigung
    „Kurzarbeit“?
    Abwesenheit wegen angeordneter Isolierung
    Abwesenheit wegen COVID-19 Verdacht
    Abwesenheit wegen COVID -19 Krankheit
    Staatliche Fördergelder

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 11000 Beograd
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 F +381 11 3285 208, 3285 153
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COVID-19 |Situation in Serbien

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