CORONA-SCHUTZIMPFUNG IN ARZTPRAXEN: HINWEISE ZUR ORGANISATION UND AUFKLÄRUNG
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Hinterher ist man immer schlauer. CORONA-SCHUTZIMPFUNG IN ARZTPRAXEN: HINWEISE ZUR ORGANISATION UND AUFKLÄRUNG Vertragsärztinnen und Vertragsärzte können seit Anfang April ihre Patienten gegen SARS-CoV-2 impfen. Dies erfordert einige organisatorische Vorbereitungen – ob es die Terminvergabe oder die Aufklärung über die Impfung betrifft, für die bundeseinheitliche Merkblätter in mehreren Sprachen bereitstehen. Was dabei zu berücksichtigen ist, fasst diese Praxisinformation zusammen. GRUNDSÄTZLICHES ZUR PRAXISORGANISATION Impfsprechstunden, Impfnachmittage ‒ wie und in welchem Umfang COVID-19-Schutzimpfungen in den Praxisablauf integriert werden können, legt jede Ärztin und jeder Arzt individuell fest. Die Größe der Praxis sowie die personellen und räumlichen Gegebenheiten sowie der Umfang der für die Praxis zur Verfügung stehenden Impfstoffe können dabei eine Rolle spielen. Einige Besonderheiten ergeben sich durch die ver- schiedenen Impfstoffe. Die Hersteller stellen dazu Informationsmaterialien bereit. TERMINVERGABE Die Terminvergabe, beispielsweise per Telefon oder digitaler Terminbuchungsmöglichkeit, regeln die Pra- xen selbst. Eine zentrale Einladung gibt es nicht. Die Ärztinnen und Ärzte können ihre Patienten gezielt an- sprechen, denn sie wissen am besten, wer zunächst geimpft werden sollte – ob in der Praxis oder in der Häuslichkeit. Folgende Punkte sollten Sie bei Terminplanung bedenken: › Bestellen Sie vorsorglich so viele Patienten ein, wie Sie Impfstoff für die jeweilige Woche geordert ha- ben. Berücksichtigen Sie dabei auch, dass in einem Vial immer mehrere Impfstoffdosen enthalten sind, die nach der Öffnung schnell verbraucht werden müssen. › Um die Termine besser planen zu können, gibt Ihnen die Apotheke jeweils am Dienstag der Woche vor der Auslieferung des Impfstoffes eine Rückmeldung zu Ihrer Bestellung. Bitte bedenken Sie bei der Terminvergabe, dass die Zweitimpfung in einem bestimmten zeitlichen Ab- stand zur Erstimpfung erfolgen muss. Nach der Coronavirus-Impfverordnung vom 1. September 2021 sollen die von der Ständigen Impfkommission (STIKO) beim Robert Koch-Institut empfohlenen Abstände zwischen Erst- und Folge sowie Auffrischimpfungen eingehalten werden. Beim Impfstoff von BioN- Tech/Pfizer beispielsweise sind dies drei bis sechs Wochen zwischen Erst- und Zweitimpfung. Eine entsprechende generelle Empfehlung zu den Auffrischimpfungen gibt es allerdings derzeit noch nicht. Im Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz vom 9. August 2021 wird ein Abstand von min- destens sechs Monaten genannt. Diesen Mindestabstand nennt auch das Aufklärungsmerkblatt des RKI zur COVID-19-Impfung mit einem mRNA-Impfstoff (Stand: 17. September 2021, https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Impfen/Materialien/Downloads-COVID-19/Aufklaerungsbogen- de.pdf?__blob=publicationFile). Seite 1 von 6 / KBV PraxisInfo COVID-19-Schutzimpfung: Organisation und Aufklärung / 22. September 2021
ANSPRUCH AUF DIE IMPFUNG Nach der Coronavirus-Impfverordnung des Bundesgesundheitsministeriums kann sich jede in Deutschland wohnhafte oder tätige Person kostenfrei impfen lassen, unabhängig von ihrer Krankenversicherung – also auch Nichtversicherte. Zudem können unter anderem deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe mit Schutz- impfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 versorgt werden. Die Impfstoffe können in den Altersgruppen eingesetzt werden, für die sie zugelassen sind. Vertragsarztpra- xen rechnen die Leistungen nach der Coronavirus-Impfverordnung über ihre Kassenärztliche Vereinigung ab; auch für Nicht-GKV-Versicherte. Die Priorisierung bei COVID-19-Impfungen in der Coronavirus-Impfverordnung ist seit 7. Juni aufgehoben. Trotz Wegfalls der formalen Priorisierungsempfehlung ruft die STIKO dazu auf, bislang nicht geimpfte Er- wachsene, die ein erhöhtes Risiko für schwere COVID-19-Verläufe haben oder die arbeitsbedingt besonders exponiert sind oder die engen Kontakt zu vulnerablen Personengruppen haben, weiterhin bei der Vergabe von Impfterminen bevorzugt zu berücksichtigen. Zugelassene Impfstoffe gibt es derzeit für Personen ab zwölf Jahre. Infoblatt der STIKO „Gibt es Personengruppen, die bei der COVID-19-Impfung besonders berücksichtigt werden sollten?“ (Stand: September 2021): https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Impfen/Imp- fungenAZ/COVID-19/Priorisierung.pdf?__blob=publicationFile BESONDERE EMPFEHLUNGEN DER STIKO Impfung von Schwangeren und Stillenden Die Ständige Impfkommission empfiehlt die COVID-19-Impfung von bisher nicht oder unvollständig geimpf- ten Schwangeren ab dem 2. Schwangerschaftsdrittel mit zwei Dosen eines mRNA-Impfstoffs. Außerdem empfiehlt sie die Impfung für nicht oder unvollständig geimpfte Stillende mit zwei Dosen eines mRNA-Impf- stoffs. Darüber hinaus betont die STIKO, dass dringend allen Ungeimpften im gebärfähigen Alter die Imp- fung gegen COVID-19 angeboten werden sollte, damit bereits vor der Schwangerschaft ein optimaler Impf- schutz besteht. Die Empfehlung basiert laut STIKO auf einer systematischen Aufarbeitung der in den letzten Wochen verfügbar gewordenen Daten zum Risiko von schweren COVID-19 Verläufen in der Schwanger- schaft sowie zur Effektivität und Sicherheit einer COVID-19-Impfung bei Schwangeren und Stillenden. Epidemiologisches Bulletin 38/2021: www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2021/Ausga- ben/38_21.pdf?__blob=publicationFile Impfung von Kindern und Jugendlichen Die Ständige Impfkommission empfiehlt die COVID-19-Schutzimpfung mit einem der beiden mRNA-Impf- stoffe allen Kindern und Jugendlichen ab 12 Jahren – die Vektor-Impfstoffe Vaxzevria® von AstraZeneca und Janssen® von Johnson & Johnson sind für diese Altersgruppe nicht zugelassen. Eine entsprechende Aktuali- sierung der STIKO-Empfehlung wurde am 19. August veröffentlicht. Zuvor hatte die STIKO Kindern und Ju- gendlichen nur bei bestimmten Indikationen eine Impfung empfohlen. Nach Bewertung neuer wissen- schaftlicher Beobachtungen und Daten kommt die STIKO zu der Einschätzung, dass nach gegenwärtigem Wissensstand die Vorteile der Impfung gegenüber dem Risiko von sehr seltenen Nebenwirkungen überwie- gen. Von dem mRNA-Impfstoff Comirnaty® von BioNTech/Pfizer sollen zwei Impfdosen im Abstand von drei bis sechs Wochen gegeben werden. Beim Vakzin Spikevax® von Moderna beträgt der Abstand zwischen den beiden Impfdosen vier bis sechs Wochen. Die Impfung erfordert eine ärztliche Aufklärung unter Berücksichtigung des Nutzens und des Risikos, die auch für die betroffenen Kinder und Jugendlichen verständlich sein muss. Die Aspekte, die dabei laut STIKO eine Rolle spielen, sind in der Empfehlung detailliert aufgeführt (s.S. 4 der STIKO-Empfehlung). Seite 2 von 6 / KBV PraxisInfo COVID-19-Schutzimpfung: Organisation und Aufklärung / 22. September 2021
Für Kinder und Jugendliche, die aufgrund einer Vorerkrankung ein erhöhtes Risiko für einen schweren Ver- lauf der COVID-19-Erkrankung haben, überwiegt der Nutzen deutlich die Risiken. Sie sollen deshalb bevor- zugt berücksichtigt werden. Gleiches gilt für Kinder und Jugendliche ab 12 Jahren, in deren Umfeld sich An- gehörige oder andere Kontaktpersonen mit hoher Gefährdung für einen schweren COVID-19-Verlauf befin- den, die selbst nicht geimpft werden können oder bei denen der begründete Verdacht auf einen nicht aus- reichenden Schutz nach Impfung besteht (z. B. Menschen unter relevanter immunsuppressiver Therapie). STIKO-Empfehlung zur COVID-19-Impfung (Stand: 19. August 2021): https://www.rki.de/DE/Content/In- fekt/EpidBull/Archiv/2021/Ausgaben/33_21.pdf?__blob=publicationFile Impfung von Genesenen Aufgrund der Immunität nach durchgemachter SARS-CoV-2-Infektion sollten immungesunde Personen, die eine gesicherte SARS-CoV-2- Infektion (aktuell nachgewiesen mittels PCR) durchgemacht haben, unabhän- gig vom Alter zunächst nur eine Impfstoffdosis erhalten, empfiehlt die STIKO. Dies gelte auch, wenn der In- fektionszeitpunkt länger zurückliege. Ob und wann später eine zweite COVID-19-Impfung notwendig ist, lässt sich nach Angaben der STIKO gegenwärtig nicht sagen. Hingegen müsse bei Personen mit Immundefi- zienz im Einzelfall entschieden werden, ob eine einmalige Impfstoffdosis ausreiche oder eine vollständige Impfserie verabreicht werden sollte. Bei gesicherter symptomatischer Infektion soll die notwendige Impfstoffdosis in der Regel sechs Monate nach der Infektion gegeben werden. Die Gabe ist bereits ab vier Wochen nach dem Ende der COVID-19- Symptome möglich, wenn beispielsweise eine Exposition gegenüber künftig auftretenden Virusvarianten gegeben ist, gegen die eine durchgemachte SARS-CoV-2-Infektion keinen ausreichenden Schutz mehr ver- mittelt. Nach gesicherter asymptomatischer SARS-CoV-2-Infektion kann die Impfung laut STIKO bereits ab vier Wochen nach der Labordiagnose erfolgen. STIKO-Empfehlung zur COVID-19-Impfung (Stand: 8. Juli 2021): www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2021/27/Art_02.html Impfung mit dem Impfstoff von AstraZeneca und Johnson & Johnson Basierend auf der aktuellen Datenlage empfiehlt die STIKO die Impfung mit den Vektor-Impfstoffen Vaxzevria® von AstraZeneca und Janssen® von Johnson & Johnson im Regelfall nur Menschen, die 60 Jahre und älter sind, da in dieser Altersgruppe aufgrund der ansteigenden Letalität einer COVID-19-Erkrankung die Nutzen-Risiko-Abwägung eindeutig zu Gunsten der Impfung ausfällt. Beim Impfstoff von AstraZeneca sollten allerdings auch diese als zweite Impfstoffdosis einen mRNA-Impfstoff erhalten, wobei eine zweite Vaxzevria®-Dosis akzeptiert werden kann. COVID-19 Vaccine Janssen® von Johnson & Johnson muss nur einmal verabreicht werden. Der Einsatz von Vaxzevria® und Janssen® unterhalb dieser Altersgrenze bleibt indes „nach ärztlicher Aufklärung und bei individueller Risikoakzeptanz durch den Patienten“ möglich. Bei dem Impfstoff Vaxzevria® empfiehlt die STIKO unabhängig vom Alter bei Personen, bei denen bei der ersten Impfung Vaxzevria verwendet wurde, die zweite Impfung mit einem mRNA-Impfstoff (Comirnaty® von BioNTech/Pfizer oder Spikevax® von Moderna) in einem Abstand von mindestens vier Wochen nach der ersten Impfung durchzuführen. Grund für diese Empfehlung ist die laut aktuellen Studienergebnissen überlegene Immunantwort nach dieser heterologen Impfserie gegenüber der homologen Impfserie mit Vaxzevria (1. und 2. Impfung mit Vaxzevria). Hinweis: Das Paul-Ehrlich-Instituts hat mehrere Rote-Hand-Briefe zu Vaxzevria sowie ein Rote-Hand-Brief zu Janssen veröffentlicht: www.pei.de/DE/newsroom/veroffentlichungen-arzneimittel/rote-hand-briefe/rote- hand-briefe-node.html STIKO-Empfehlung zur COVID-19-Impfung (Stand: 8. Juli 2021): www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2021/27/Art_02.html Seite 3 von 6 / KBV PraxisInfo COVID-19-Schutzimpfung: Organisation und Aufklärung / 22. September 2021
AUFFRISCHIMPFUNGEN Seit 1. September können Auffrischimpfungen durchgeführt und abgerechnet werden. Grundlage bildet die Coronavirus-Impfverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit. Danach haben alle Bürger, für die es einen zugelassenen Impfstoff gibt, unabhängig von ihrem Versichertenstatus, Anspruch auf eine Auf- frischimpfung. Die Gesundheitsministerkonferenz (GMK) hat in mehreren Beschlüssen den Personenkreis festgelegt, der nach Auffassung der Gesundheitsminister der Länder auf eigenen Wunsch Auffrischimpfungen mit einem mRNA-Impfstoff erhalten soll. Rechtlich bindend sind GMK-Beschlüsse allerdings nicht. Die maßgebliche Corona-Impfverordnung enthält einen Anspruch auf Auffrischimpfungen ohne Beschränkung auf bestimmte Gruppierungen. Eine generelle Empfehlung der Ständigen Impfkommission zur Durchführung von Auffrischimpfungen liegt bislang nicht vor. Sie wird für Ende September/Anfang Oktober erwartet. Diese Personengruppen können laut GMK eine Auffrischimpfung mit BioNTech/Pfizer oder Moderna erhal- ten, wenn der Abschluss der ersten Impfserie mindestens sechs Monate zurückliegt: › immunsupprimierte und immungeschwächte Personen › ab 60-Jährige „nach individueller Abwägung, ärztlicher Beratung und Entscheidung“ › Bewohner in Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen der Eingliederungshilfe und weiteren Einrichtungen mit vulnerablen Gruppen › dort tätige Pflegekräfte und weitere Beschäftigte › Personen, die beruflich in regelmäßigem Kontakt mit infektiösen Menschen stehen, zum Beispiel medizi- nisches Personal im ambulanten und stationären Bereich, Personal des Rettungsdienstes sowie mobile Impfteams › Personen, die mit AstraZeneca oder Johnson & Johnson beziehungsweise nach einer Genesung von CO- VID-19 mit einem dieser Vektor-Impfstoffe vollständig geimpft wurden, soll eine Auffrischungsimpfung mit einem mRNA-Impfstoff angeboten werden. Auffrischungsimpfungen müssen nach der Coronavirus-Impfverordnung ebenfalls täglich erfasst und an das Robert Koch-Institut gemeldet werden. Die KBV hat dazu das Impf-DokuPortal angepasst. Die Abrechnung der Auffrischimpfungen erfolgt über die jeweilige KV nach der bekannten Systematik: Pro Impfstoff gibt es eine Pseudoziffer für die Erst-, Folge- und Auffrischimpfung. Informationen zur Abrechnung und Dokumen- tation unter: www.kbv.de/html/50987.php IMPFAUFKLÄRUNG UND BERATUNG Die Aufklärung ist ein wichtiger Teil der Impfleistung. Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, die impfende Person oder den Sorgeberechtigten über die Vorteile und Risiken vorab zu informieren. Bei der COVID-19- Schutzimpfung ist das nicht anders als bei anderen Schutzimpfungen. Besondere Maßnahmen sind hierbei nicht erforderlich. So können Sie vorgehen: 1. Aufklärungsmerkblatt aushändigen Die Aufklärung über die COVID-19-Schutzimpfung erfolgt vor der ersten Impfung. Das Robert Koch-Institut stellt dafür bundesweit einheitliche Aufklärungsmerkblätter zum mRNA-Impfstoff und zum Vektorimpfstoff als druckfähige PDF-Dateien zur Verfügung. Geben Sie der zu impfenden Person das Aufklärungsmerkblatt zum Lesen oder schicken es ihr im Vorfeld per E-Mail zu, damit sie es bereits zu Hause durchlesen und aus- Seite 4 von 6 / KBV PraxisInfo COVID-19-Schutzimpfung: Organisation und Aufklärung / 22. September 2021
gefüllt in die Praxis mitbringen kann. Die Dokumente werden fortlaufend dem aktuellen Impfgeschehen an- gepasst und sind auch in mehreren Fremdsprachen und leichter Sprache abrufbar: www.rki.de/DE/Con- tent/Infekt/Impfen/ImpfungenAZ/COVID-19/Aufklaerungsbogen-Tab.htm 2. Aufklärungsgespräch anbieten Bieten Sie der zu impfenden Person an, Fragen und Unklarheiten zur Impfung mit Ihnen zu besprechen. Ein Aufklärungsgespräch ist nicht zwingend erforderlich, aber anzubieten. Die Person kann das Angebot auch ablehnen. Bitte beachten Sie: Es ist nicht erforderlich, das Aufklärungsmerkblatt auszuhändigen und zusätz- lich ein Aufklärungsgespräch durchzuführen. Dies ist nur dann notwendig, wenn der Impfling das Ge- sprächsangebot annimmt. Alternativ zu dem beschriebenen Verfahren kann die Aufklärung auch ausschließlich durch ein ärztliches Aufklärungsgespräch und ohne Aufklärungsmerkblatt erfolgen, wenn die Ärztin oder der Arzt der zu imp- fenden Person die Vorteile und Risiken der COVID-19-Schutzimpfung nennt. 3. Impffähigkeit feststellen Überzeugen Sie sich, dass die zu impfende Person aktuell impffähig ist. Eine Anamnese ist nur dann erfor- derlich, wenn Sie die Person nicht kennen, weil sie zum ersten Mal Ihre Praxis aufsucht. Hierfür können Sie den Anamnesebogen nutzen, den das RKI auf seiner Internetseite bereitstellt: www.rki.de/DE/Content/In- fekt/Impfen/ImpfungenAZ/COVID-19/Aufklaerungsbogen-Tab.htm Bei bekannten Patienten kennen Sie in aller Regel den Gesundheitszustand, und die Daten sind bereits in der Patientenakte dokumentiert; eine erneute Anamnese ist nicht erforderlich. Auch bei diesen Personen muss die Impffähigkeit zumindest im Hinblick auf akute Infektionen etc. geprüft werden. 4. Einwilligung der zu impfenden Person Dokumentieren Sie in der Patientenakte, dass Sie die zu impfende Person aufgeklärt haben und die Person eingewilligt hat. Eine schriftliche Einwilligung ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber sinnvoll. Sie können dazu das Aufklärungsmerkblatt oder das Muster des RKI für eine Einwilligungserklärung (www.rki.de/DE/Content/Infekt/Impfen/ImpfungenAZ/COVID-19/Aufklaerungsbogen-Tab.htm) verwenden und von der Person unterschreiben lassen. Auch eine formlose Einwilligungserklärung ist möglich. WEITERES ZUM IMPFEN IN ARZTPRAXEN DOKUMENTATION IM IMPFAUSWEIS Die Impfung wird wie gehabt im Impfausweis dokumentiert. Personen ohne Impfausweis können eine Er- satzbescheinigung zur COVID-19-Schutzimpfung erhalten (www.kbv.de/html/50988.php). IMPFZERTIFIKAT Wer gegen COVID-19 geimpft ist, kann ein Impfzertifikat mit einem QR-Code erhalten. Die Ausstellung kann durch Vertrags- und Betriebsärzte, durch Impfzenten oder auch durch Apotheken erfolgen. Sie ist auch nachträglich möglich, auch muss die ausstellende Stelle die Person nicht selbst geimpft haben. Um den Auf- wand für die Ärzte möglichst gering zu halten, soll das Ausstellen der Impfzertifikate direkt aus dem Praxis- verwaltungssystem (PVS) möglich sein. So können die dokumentierten Patientendaten aus dem PVS für das Zertifikat genutzt und eine nochmalige Erfassung der Daten vermieden werden. Die Bundesregierung hatte in einer Ausschreibung die PVS-Hersteller aufgefordert, ein entsprechendes Software-Modul bereitzustellen. Das Zertifikat-Modul wird den Arztpraxen kostenfrei zur bestehenden Li- zenz im Rahmen des PVS-Vertrages zur Verfügung gestellt. Die Finanzierung übernimmt der Bund. Die Soft- ware-Hersteller haben zudem die Aufgabe, die Praxen über die Anwendung zu informieren. Seite 5 von 6 / KBV PraxisInfo COVID-19-Schutzimpfung: Organisation und Aufklärung / 22. September 2021
Aufwendiger ist die Erstellung von Impfnachweisen mit dem Impfzertifikatservice des Robert Koch-Instituts (RKI) in der Telematikinfrastruktur. Bei dieser Anwendung müssen die Daten wie Name der Person, Geburtsdatum, Impfstoff, Impfdosis und Impfdatum manuell in ein Online-Formular eingegeben werden, bevor der QR-Code erstellt werden kann. Mehr Informationen dazu: https://digitaler-impfnachweis-app.de/impfzertifikat-ausstellen/ Die Vergütung für das Ausstellen der Impfzertifikate wurde mit der Coronavirus-Impfverordnung festgelegt. Informationen zur Abrechnung unter: https://www.kbv.de/html/50987.php NACHBEOBACHTUNG Im Allgemeinen wird eine Nachbeobachtungszeit nach der Impfung gegen COVID-19 von mindestens 15 Mi- nuten empfohlen. Längere Nachbeobachtungszeiten von 15 bis 30 Minuten sollten vorsichtshalber bei be- stimmten Risikopersonen eingehalten werden, beispielsweise bei Personen mit gerinnungshemmender Me- dikation, schweren kardialen oder respiratorischen Grunderkrankungen oder mit stärkeren oder anaphylak- tischen Reaktionen auf andere Impfungen in der Anamnese. NEBENWIRKUNGEN UND HAFTUNG Für das Melden von Nebenwirkungen nutzen Praxen die gewohnten Wege. Meldung an das Gesundheitsamt: Nach dem Infektionsschutzgesetz besteht eine namentliche Meldepflicht einer sogenannten unerwünschten Arzneimittelwirkung (UAW) an das jeweilige Gesundheitsamt. Dieses leitet die Meldung weiter an die zuständige Landesbehörde und an das Paul-Ehrlich-Institut (PEI). Meldung an die Arzneimittelkommission: Zudem haben Ärztinnen und Ärzte die berufsrechtliche Verpflich- tung zur Meldung von Nebenwirkungen an die Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft. Diese leitet die Meldung pseudonymisiert an das PEI weiter. Die entsprechenden (Online-) Formulare sowie wei- tere Infos: www.akdae.de/Arzneimittelsicherheit/UAW-Meldung/index.html. Zusätzlich können Ärztinnen und Ärzte Nebenwirkungen direkt an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte oder an das PEI digital melden. Befragung zur Verträglichkeit via App SafeVac 2.0 Das Paul-Ehrlich-Institut führt eine Befragung bei geimpften Personen zur Verträglichkeit der Impf- stoffe zum Schutz gegen SARS-CoV-2 via App durch. Interessenten laden sich dazu die Smartphone- App SafeVac 2.0 runter (ein QR-Code befindet sich auf den Aufklärungsmerkblättern) und melden sich innerhalb von 48 Stunden nach der Impfung an. Die Befragung ist freiwillig. HAFTUNGSREGELUNGEN Der staatliche Versorgungsanspruch im Falle eines Impfschadens – dies sind nach der Impfung über das üb- liche Ausmaß der Impfreaktionen hinausgehende Gesundheitsschädigungen – ist im Infektionsschutzgesetz (Paragraf 60) geregelt. Alle Personen, die nach der auf Grundlage des SGB V erlassenen Coronavirus-Impf- verordnung geimpft werden, können einen etwaigen Versorgungsanspruch geltend machen. Im Übrigen gelten die ärztlichen Sorgfalts- und Aufklärungspflichten. Weitere Informationen zur COVID-19-Schutzimpfung, u.a. zu den Impfstoffen, zum Bestellprozess sowie zur Dokumentation und Abrechnung: www.kbv.de/html/covid-19-impfung.php Plakat für das Wartezimmer „Corona-Schutzimpfung: jetzt ganz praktisch in Ihrer Praxis“: kostenfrei bestell- bar über die Mediathek der KBV: www.kbv.de/html/publikationen.php Seite 6 von 6 / KBV PraxisInfo COVID-19-Schutzimpfung: Organisation und Aufklärung / 22. September 2021
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