Webinar "Neufassung des Anhangs 22" - VCI
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Ablauf des Webinars „Neufassung des Anhangs 22“ Block I (10:00 – 11:00 Uhr) Einführung/ Ablauf (Dr. Kullick, VCI) Behördlicher Vollzug (Dr. Kaltenmeier, RP Freiburg) Einführung zum überabeiteten Anhang 22 (Dr. Zimmer, BASF) (Neue) Parameter – Teil 1 (Dr. Müller, Currenta) (Neue) Parameter – Teil 2 (Dr. Buchheit, Infraserv) P a u s e A n m e l d u n g I h r e r F r a g e n ( 11 : 0 0 – 11 : 1 5 U h r ) Block II (11:15 – ca. 12:15 Uhr) 2 Beantwortung Ihrer Fragen Schlusswort, weiteres Vorgehen (Dr. Zimmer, BASF) © ronymichaud /pixabay.com 2
Hinweise zum Ablauf des Webinars Alle Teilnehmer befinden sich im Zuhörermodus Präsentation und Mitschnitt stehen im Anschluss auf www.vci.de zum Download bereit Während des Webinars können Sie die laufende Präsentation herunterladen Fragen können Sie während des gesamten Webinars in das 3 Fragenfeld für die Frage & Antwort- Runde am Schluss eingeben. 3 Chemie³-Webinar: Nachhaltiger Umgang mit Wasser, 29. Januar 2020 | 3
Vorgaben des EU-Recht (IED bzw. CWW-BREF) Vorgaben des EU-Rechtes: IED (Industrial Emission Directive) sieht verbindliche Einhaltung der „Emissionsbandbreiten“ bei Anwendung der besten verfügbaren Technik (BVT) vor Emissionsbandbreiten müssen verbindlich in nationales Recht, d.h. Anhang 22 umgesetzt werden Abstimmung zwischen VCI/ Mitgliedsunternehmen und deutschen Behördenvertretern brachte Durchbruch im BVT-Prozess (CWW-BREF im Mai 2016 veröffentlicht) Nach Jahren intensiver verbandlicher Bearbeitung wurde überarbeiteter Anhang 22 in 10. Novelle AbwasserV im Bundesanzeiger veröffentlicht (23.06.2020) © Evgeny Moskvitin / Fotolia.com 5
Kommender Vollzug des angepassten Anhang 22 Arbeiten am Hintergrundpapier (HGP) zum angepassten Anhang 22 laufen (s. a. Vortrag Dr. Kaltenmeier) Anhang 22 hat den Bundesrat ohne Änderungsanträge, d.h. unverändert passiert, d.h. der „Begründung“ des BMU zum Anhang 22 kommt besondere Bedeutung zum „Gewollten“ zu Direktwirkung der AbwV/Anhang 22 § 3 Abs.1: Schadstofffracht so gering wie möglich Trennung von unbelastetem Abwasser Rückhaltung von Abwasser bei Störungen Verantwortung bei mehreren Betrieben Abwasserkataster Vermeidung von Geruch und Lärm § 1 Abs. 2: Werte des Anhangs 22, Teil C, Abs. 3 gelten als „gekennzeichnete Werte“ direkt: Stickstoff, P, © Evgeny Moskvitin / Fotolia.com (c) Wolfgang Jargstorff / Fotolia.com Wirkparameter (GEi, GF etc.) Entwurf HGP sieht Festlegung im Bescheid vor 6
Umsetzung IVU/ IED → Änderungen in AbwV Allgemeine Änderungen in WHG und AbwV: Direktwirkung von Anforderungen (teilweise). Differenzierung nach IE- /Nicht-IE-Anlagen. Umsetzungsfristen für „Altanlagen“ (bestehende Einleitungen), 4 Jahres-Frist. Neuer Teil H in den Anhängen: „Monitoring“ Neue Anlage 2 der AbwV Abwasserkataster Betriebstagebuch Jahresbericht 8
Umsetzungsfristen für IE-Anlagen Neu in § 57 Abs. 3 und 4 WHG – für IE-Anlagen: Neuanlagen: Unverzüglich nach Veröffentlichung BVT-SF durch Anforderungen nach AbwV zu gewährleisten, dass Darin genannte Emissions-Bandbreiten „Unter normalen Betriebsbedingungen“ nicht überschritten werden Altanlagen: Vorhandene Abwassereinleitungen innerhalb von 4 Jahren AbwV überprüfen, ggf. anpassen und sicherstellen, dass Anforderungen eingehalten Längere Fristen kann zuständige Behörde festlegen, wenn Anpassung unverhältnismäßig. Abweichung ist zu begründen! 9
Direktwirkung von Anforderungen für IE-Anlagen Neu in § 57 Abs. 4 und 5 WHG: EGW für IE-Anlagen gelten als im Einleitungsbescheid festgelegt, soweit Bescheid noch nicht angepasst. Gilt für: Allgemeine Anforderungen der AbwV, … … insbesondere der neuen Anhänge In den Anhängen „gekennzeichnete“ EGW → „Kennzeichnung“ in Teil A, Abs. 4, Anhang 22 → auch für Indirekteinleiter 10
Umsetzung IVU/ IED → Änderungen Anhänge AbwV Konkrete Änderungen: Umstellung CSB / TOC Jahresmittelwerte (JMW) „Neue“ Parameter, wie AFS „Monitoring“-Anforderungen, Teil H der Anhänge Zusätzliche „Allgemeine Anforderungen“ in Teil B Anhang 22: Rückhaltekapazitäten Abwassertrennung Ergänzende Vorgaben Abwasserkataster Vorbehandlung schwer abbaubare Abwasserteilströme 11
Umstellung Parameter CSB → TOC SdT-Begrenzung organischer Schadstoffe Anforderungen TOC: Jahrelang praktiziertes Modell – übersichtlicher Ergänzende Anforderung an CSB wegen AbwAG Mit Hilfe eines „standortspezifischen Faktors“ (Korrelation TOC/CSB) – Erläuterungen im HGP vorgesehen 12
Jahresmittelwerte (JMW) Nur für Einleitungen aus IE-Anlagen und Direkteinleitungen: In der behördlichen Überwachung weiterhin Kurzzeitwerte (qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe) Zusätzliche Anforderungen für TOC, N, AOX und Schwermetalle als Grenzwerte in Form von JMW – Direktwirkung! AFS ausschließlich als JMW Aus Eigenkontrolle (Betreiberpflicht) Vgl. Teil H 13
Vermeidung unkontroll. Emissionen in Gewässer BVT-SF für chemische Industrie → Umsetzung in Anhang 22, Erläuterungen im HGP: Ausreichendes Rückhaltevolumen für „Abwasser aus außerplanmäßigen Betriebszuständen“ Ströme zunächst zurückhalten/ untersuchen, dann über geeigneten Entsorgungsweg entscheiden Abgrenzung/ Verhältnis zu BImSchG und AwSV Vor-/ Nachteile de/zentraler Rückhalteeinrichtungen Maßnahmen ordnungsgemäße Entsorgung Erläuterungen Risikobewertung 14
Führung eines Katasters der Abwasserströme (Abwasserkataster) Umsetzung BVT-SF für chemische Industrie In § 3 der AbwV: Einhaltung allg. Anforderungen dokumentieren, ... … durch ein betriebliches Abwasserkataster, Inhalte gemäß Anlage 2 AbwV Zusätzlich im Anhang 22: Angaben zu chemischen Haupt-/Neben-Reaktionen i. F. v. Umsetzungsgleichungen Daten über biologische Eliminierbarkeit organische Schadstofffracht Abwasserströme 15
Allgemeine Anforderungen“ - Teil B Anhang 22 und § 3 AbwV; HGP Direktwirkung fordert Einhaltung bereits ohne behördliche Überprüfung Bisherige Formulierung ging von erstmaliger Bestandsaufnahme aus Umformulierung Anlass Überprüfungen: Neue wasserrechtliche Zulassung, BImSchG-Änderungsgenehmigung, oder anlassbezogen 16
Vorbehandlung von Abwasserteilströmen Vorbehandlung erforderlich, falls … Schadstoffe bei abschließender Abwasserbehandlung nicht ausreichend behandelt werden können insbesondere biologisch schlecht abbaubare/eliminierbare organische Verbindungen → Klarstellung: Additiv zu / unabhängig von Anforderung an TOC-Abbaubarkeit Abwasserströme Teil D, Abs. 4 – also auch, wenn TOC- Schwellenwerte unterschritten 17
Begrenzung des TOC gemäß Teil D Abs. 4 Redaktionell neu gefasst Konkretisierung Eliminationstest Für den „Ort des Entstehens“ = Schnittstelle zwischen Produktionsprozess und Abwassersystem → Nur noch drei Altanlagen-Regelungen – vgl. Teil F Abs. 4 18
Vorbehandlung von Abwasserteilströmen Vorbehandlung erforderlich (Einzelfallprüfung) bei toxischen oder hemmenden Stoffen schwer eliminierbaren und nicht eliminierbaren Stoffen biologisch abbaubaren Stoffen in hohen Konzentrationen Stoffen, die in den Abwasseranlagen gestrippt werden → Im Rahmen „integrierten Abwassermanagements“ (prozessintegrierte Maßnahmen, Vorbehandlung oder abschließende Behandlung) → Betrachtung von Stoffen und Frachten; konkrete Beispiele 19
Abwassertrennung (Teil B, Abs. 2) Getrennte Ableitung nicht behandlungsbedürftiges Abwasser behandlungsbedürftiges Abwasser Ausnahmeregelungen – vgl. Teil F Absatz 1 Bei Bestandsanlagen kann die zuständige Behörde zustimmen …. Z. B. auch bei Indirekteinleitungen kann es zielführend sein, abweichende Anforderung anzuwenden Nicht durch Ausnahmeregelung abgedeckt: Fehlanschlüsse Prozessabwasserteilströme an Regenwasser-/ Kühlwassereinleitungen 20
Anwendungsbereich (Teil A) Änderungen, HGP: Abgrenzung des Anwendungsbereiches: z. B. Gentechniksicherheits-/ Biostoffverordnung Weitere Herkunftsbereiche, Mischungsrechnungen: redaktionell, Beispiel Anhang 22 mit Anhang 1 Mengenschwelle: Keine Änderung – bei Einleitungen in private Sammelkanalisation Standort gilt Anhang 22! Anforderungen an Formulierer: Anforderungen nach Teil B Absatz 1 (prozessintegrierte Maßnahmen, Abwasservorbehandlung) und Absatz 5 (betriebliches Abwasserkataster) → Indirekteinleitergenehmigung gemäß § 58 WHG 21
Sonstige Änderungen HGP – Struktur Struktur an Gliederung des Anhangs 22 angepasst! Bessere Auffindbarkeit von Erläuterungen im HGP zu bestimmten Anforderungen im Anhang 22. Fachlich inhaltliche Aussagen Kap. 2 a. F. mit den die Anforderungen beschreibenden Texten Kap. 4 a. F. verschmelzen. Kap. 3 a. F. nicht mehr Anlage zum HGP (S. 40 ff.) noch nötig? Parameterübergreifende Methodik Sollfracht-Berechnung (TOC, AOX, SMe) Nicht erläutern: Umsetzungen BVT-SF BREF CWW in Anhang 22 Änderungen des Anhangs 22 22
Einführung zum überarbeiteten Anhang 2 22 Dr. Gerhard Zimmer (BASF) 23
Einführung zum überarbeiteten Anhang 22 – neue Struktur der Anhänge der AbwasserV A) Anwendungsbereich B) Allgemeine Anforderungen allgemeine Anforderungen, richten sich direkt an den Betreiber C) Anforderungen…für die Einleitungsstelle Emissionsgrenzwerte Direkteinleitung – Besonderheit: JMW für AOX, Schwermetalle im Teil C! D) Anforderungen…vor Vermischung Emissionsgrenzwerte Direkt- und Indirekteinleitungen E) Anforderungen…am Ort des Anfalles Produktionsspezifische Regelungen – nur 1 Anforderung F) Anforderungen für bestehende Einleitungen Fristen für Umsetzung, Altanlagenregelungen G) Abfallrechtliche Anforderungen – neu H) Betreiberpflichten – neu Anforderungen für Monitoring und Reporting 24
Einführung zum überarbeiteten Anhang 22 Schwerpunkte 1. Vermischung von Abwasserströmen Begriffe „Zusammenführung“ und „Vermischung“ Trennung von „behandlungsbedürftigem“ und „nicht behandlungsbedürftigem“ Abwasser 2. Übergangsregelungen Umsetzungsfristen Kriterien im Teil F für bestehende Anlagen 3. Neue Anforderungen an das Abwasser-Kataster 25
Einführung zum überarbeiteten Anhang 22 – Vermischung von Abwasserströmen Klarstellung laut Begründung BR-Drucksache 161/20, S.49 Neuer Begriff „Zusammenführung“ von Abwasserströmen (s. Teil A, (3) für Formulierer sowie Teil D, (4) Teilstrom-Mindestanforderungen) … „ohne Zusammenführung mit einem anderen Abwasserstrom“ der Klarstellung und Konkretisierung dient. Durch die Änderung wird deutlich, dass es sich um einen Abwasserstrom, der unter den Anwendungsbereich des Anhangs 22 fällt, handeln muss. Für Teilstrom-Mindestanforderungen aus Teil D (4) besteht keine Kompensationsmöglichkeit über die Sollwertrechnung Begriff „Vermischung“ bleibt unverändert Das bisher verwendete Wort „Vermischung“ bezeichnet demgegenüber das Zusammenführen von Abwasserströmen, die unterschiedlichen Anhängen der Abwasserverordnung unterliegen (§ 2 Nr. 6 AbwV) und nicht die Zusammenführung einzelner Teilströme eines Anhangs. 26
Einführung zum überarbeiteten Anhang 22 – Vermischung von Abwasserströmen Bisherige Regelungen der AbwV zur Vermischung bleiben bestehen § 2 Nr. 6 Vermischung: die Zusammenführung von Abwasserströmen unterschiedlicher Herkunft; § 3 (4) Sind Anforderungen vor der Vermischung festgelegt, ist eine Vermischung zum Zwecke der gemeinsamen Behandlung zulässig, wenn insgesamt mindestens die gleiche Verminderung der Schadstofffracht je Parameter wie bei getrennter Einhaltung der jeweiligen Anforderungen erreicht wird. § 3 (6) Werden Abwasserströme, für die unterschiedliche Anforderungen gelten, gemeinsam eingeleitet, ist für jeden Parameter die jeweils maßgebende Anforderung durch Mischungsrechnung zu ermitteln und in der wasserrechtlichen Zulassung festzulegen. § 5 (3) Findet keine Vermischung des Abwassers mit anderem Abwasser statt, gelten Anforderungen, die sich auf den Ort vor seiner Vermischung beziehen, für die Einleitungsstelle in das Gewässer. 27
Einführung zum überarbeiteten Anhang 22 – Übergangsregelungen - Fristen Übergangsfristen: Keine bzw. abgelaufen ! Anhang 22 (10. Novelle der AbwV) veröffentlicht 23.06.2020 Umsetzung CWW-BREF veröffentlicht 30.05.2016 – in Kraft 09.06.2016 4-Jahresfrist zur Umsetzung überschritten 4 Jahresfristen gemäß IED (Art.15,3 i. Verb. mit Art. 21, 3) und WHG (§ 57 (3),(4)) beschränken sich explizit auf die verbindliche Umsetzung BVTs zu „Emissionsbandbreiten“ und beziehen sich nicht auf die beschreibenden BVTs Grenzwerte und Monitoring Teile C und H gelten sofort Pflicht für 1. Jahresbericht beginnt 2020 (HJ-Bericht – unvollständig) ?? oder 2021 (erstes vollständiges Kalenderjahr) ?? 28
Umsetzung BVT-Schlussfolgerungen in nationales Wasserrecht Fristen für Gesetzgeber und Betreiber § 57 Einleiten von Abwasser in Gewässer WHG (3) Nach Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist bei der Festlegung von Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 unverzüglich zu gewährleisten, dass ….. die Einleitungen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT- Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten (4) Für vorhandene Abwassereinleitungen … ist 1. innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Rechtsverordnung vorzunehmen und 2. innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolge- rungen zur Haupttätigkeit sicherzustellen, dass die betreffenden Einleitungen oder Anlagen die Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung einhalten; dabei gelten die Emissionsgrenzwerte als im Einleitungsbescheid festgesetzt, soweit der Bescheid nicht weitergehende Anforderungen im Einzelfall festlegt. 29
Einführung zum überarbeiteten Anhang 22 – Übergangsregelungen – Teil F: bestehende Einleitungen / Anlagen Sonderregelung Trennung behandlungsbedürftiges / nicht behandlungsbedürftiges Abwasser (1) Abweichend von Teil B Absatz 2 kann bei vorhandenen Anlagen zur Ableitung von behandlungsbedürftigem Abwasser, die vor dem 24. Juni 2020 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, mit Zustimmung der zuständigen Behörde nicht behandlungsbedürftiges Abwasser zusammen mit behandlungsbedürftigem Abwasser abgeleitet werden. Auszug Begründung BR-Drucksache 161/20, S. 58: … wenn in Erörterung mit der zuständigen Behörde deutlich wird, dass eine getrennte Ableitung aufgrund der baulichen Gegebenheiten und der damit in Zusammenhang stehenden zu erwartenden Kosten unverhältnismäßig wäre. Eine solche Abweichung bedarf aber im Einzelfall der Zustimmung der zuständigen Behörde. Entwurf neues Hintergrundpapier: Ausnahme gilt nicht für den umgekehrten Fall der Fehlanschlüsse an Regen- oder Kühlwasserkanäle 30
Einführung zum überarbeiteten Anhang 22 – Übergangsregelungen – Teil F: bestehende Einleitungen / Anlagen Befristete Weiterführung der bisherigen Ausnahmeregelung zum umu-Test (2) Die Anforderungen für das erbgutverändernde Potenzial (umu-Test) nach Teil C Absatz 3 Nummer 3 sind für vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 1999 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, spätestens ab dem 24. Juni 2024 einzuhalten. Weitgehende Einschränkung der bisherigen Ausnahmeregelung zur TOC- Mindestelimination (3) Die zuständige Behörde kann von den Anforderungen nach Teil D Absatz 4 bei vorhandenen Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 1999 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, ausnehmen: 1. Abwasser aus der Sprühtrocknung von flüssigen und festen Polykondensaten auf Basis der Reaktion von Phenolsulfonsäure und Formaldehyd, 2. Abwasser aus der Herstellung von Aryliden sowie aus der Herstellung von Azo-, Isoindolin-, Chinacridon- und Dioxazinpigmenten, 3. Abwasser aus der Herstellung von Metamizol ausgehend von Anilin und Natriumnitrit. 31
Bisherige Anforderungen an das Abwasserkataster Anhang 22 - alt - (1994) Teil B allgemeine Anforderungen Der Nachweis für die Einhaltung der allgemeinen Anforderungen ist in einem Abwasserkataster zu erbringen. Teil F Anforderungen für vorhandene Einleitungen (2) Abweichend von Teil B ist der Nachweis zur Einhaltung der allgemeinen Anforderungen in einem Abwasserkataster nur für 90 Prozent der jeweils parameterbezogenen Gesamtfrachten zu erbringen. Der Einsatz abwasserfreier Verfahren zur Vakuumerzeugung und bei der Abluftreinigung ist nur für die Parameter der Teile D und E zu prüfen. Auf eine zusätzliche Prüfung hinsichtlich anderer Parameter kann verzichtet werden. Teile C und D Kataster als Voraussetzung zur Sollwertberechnung und Nachweis SdT 32
Bisherige Anforderungen an das Abwasserkataster – 8. Novelle der AbwV 08/2018 § 3 Allgemeine Anforderungen (Ergänzung: gilt für alle Anhänge der AbwV !) (1) Soweit in den Anhängen nichts anderes bestimmt ist, darf Abwasser in ein Gewässer nur eingeleitet werden, wenn die Schadstofffracht so gering gehalten wird, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall möglich ist durch 1. den Einsatz Wasser sparender Verfahren bei Wasch- und Reinigungsvorgängen, 2. die Indirektkühlung, 3. den Einsatz von schadstoffarmen Betriebs- und Hilfsstoffen sowie 4. die prozessintegrierte Rückführung von Stoffen. Soweit in den Anhängen nichts anderes bestimmt ist, ist die Einhaltung der Anforderungen nach Satz 1 durch ein betriebliches Abwasserkataster, durch ein Betriebstagebuch oder in anderer geeigneter Weise zu dokumentieren. Die Inhalte des betrieblichen Abwasserkatasters und des Betriebstagebuches können auf vorhandene Dokumentationen Bezug nehmen. Die Inhalte des betrieblichen Abwasserkatasters, des Betriebstagebuches und des Jahresberichtes werden in der Anlage 2 bestimmt. 33
Bisherige Anforderungen an das Abwasserkataster – 8. Novelle der AbwV 08/2018 Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1 Satz 2 bis 5) Inhalt betrieblicher Dokumentationen 1. Betriebliches Abwasserkataster Inhalte des betrieblichen Abwasserkatasters nach § 2 Nummer 9 der Abwasserverordnung sind in der Regel: a) allgemeine Angaben zum Betrieb, insbesondere die Anzahl der Anlagen nach dem Bundes- Immissionsschutzgesetz oder nach § 60 des Wasserhaushaltsgesetzes, die zugelassenen Produktions- bzw. Maschinenkapazitäten und die hergestellten Produkte, sofern es sich nicht um eigenständig betriebene industrielle Abwasserbehandlungsanlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Wasserhaushalts-gesetzes handelt, b) Beschreibung der Produktion, der abwasserrelevanten Prozesse und der Abwasservorbehandlungs- verfahren mit Übersichtsplan, Entwässerungsplan, Fließschemata der verfahrenstechnischen Anlagen, Darstellung der Stoffströme sowie Angabe der Art und Menge der eingesetzten abwasserrelevanten Roh- und Hilfsstoffe, c) Beschreibung und Bilanzierung der Abwasserteilströme einschließlich der Darstellung der Fließwege von der Anfallstelle des Abwassers bis zur Einleitungs- bzw. Übergabestelle mit Angabe der Volumenströme sowie der Schadstoffkonzentrationen und -frachten, d) Übersicht über die abwasserrelevanten Jahresmassenströme, z. B. in Kilogramm Schadstoff pro Kilogramm hergestelltes Produkt, sofern produktionsspezifische Frachten im betreffenden Anhang vorgegeben sind, e) Beschreibung der Abwasserbehandlungsanlagen und -einleitungen sowie der Messeinrichtungen und Probenahmestellen, f) Verzeichnis der wasserrechtlichen Zulassungen. Bei abwasserrelevanten Änderungen ist eine Aktualisierung vorzunehmen 34
Einführung zum überarbeiteten Anhang 22 – neue Anforderungen an das Abwasserkataster Anhang 22 - neu - (2020), 10. Novelle AbwV Teil B allgemeine Anforderungen (5) Der Nachweis für die Einhaltung der allgemeinen Anforderungen ist in einem betrieblichen Abwasserkataster zu erbringen. Das Abwasserkataster hat, über die Angaben gemäß Anlage 2 Nummer 1 hinaus, folgende Informationen zu enthalten: 1. Angaben zu abwassererzeugenden Synthesen, Verfahren und Anlagen, einschließlich einer Darstellung der chemischen Hauptreaktionen in Form von Umsetzungsgleichungen sowie der wichtigsten Nebenreaktionen, 2. Daten über die biologische Eliminierbarkeit der organischen Schadstofffracht der Abwasserströme. Teil F Anforderungen für vorhandene Einleitungen Streichung der Erleichterungen wie 90 Prozent Erfassungsgrad der parameterbezogenen Gesamtfrachten sowie bei Prüfung Verfahren zur Vakuumerzeugung und bei der Abluftreinigung Kataster als Voraussetzung zur Sollwertberechnung und Nachweis SdT 35
Neue Anforderungen an das Abwasserkataster … es bleiben viele Fragen Die Erstellung des Abwasserkatasters ist bisher sehr unterschiedlich umgesetzt • Standort-bezogene Lösungen und Besonderheiten • Historisch gewachsene Vereinbarungen • Umsetzung in den Bundesländern 1. Daten Basis Genehmigte Werte? Aktualisierte Jahresauslastung bzw. aktualisierter Produktionsmix? 2. Auflistung Eliminierbarkeit der „Schadstofffrachten“ – nicht der Einzelstoffe 3. Aktualisierung Kontinuierliche Fortschreibung in Segmenten oder periodische Aktualisierung als Gesamtes Nachmessungen von Teilströmen (unabhängig von wasserrechtlichen Vorgängen) 4. Abschneide-Kriterien 5. Verweis auf andere Unterlagen 6. Neue Anforderungen erfordern neue EDV-Lösungen zeitaufwändig, Programme noch nicht auf dem Markt 36
(Neue) Parameter – Teil 1 3 Dr. Günter Müller (Currenta) 37
Teilstrombehandlung/Schadstoffe (Teil B, Abs.1, Punkt 4) Text aus Anhang 22: Abwasseranfall und Schadstofffracht sind so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist: … Vorbehandlung von Abwasserteilströmen, die Schadstoffe enthalten, die bei der abschließenden Abwasserbehandlung nicht ausreichend behandelt werden können, insbesondere biologisch schlecht abbaubare oder nicht durch die abschließende Abwasserbe- handlung eliminierbare organische Verbindungen sowie flüchtige Schadstoffe, wie Benzol und flüchtige halogenorganische Verbindungen. 38
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/902 DER KOMMISSION“ vom 30. Mai 2016 In den BVT-Schlussfolgerungen (BVT 11) wird eine Vorbehandlung von Abwässern als notwendig erachtet, wenn folgende Schadstoffe enthalten sind: Verbindungen, die die biologische Abwasserreinigung stören Verbindungen, die bei der Endbehandlung unzureichend eliminiert werden (toxisch oder hohe Konzentrationen) Verbindungen, die in die Atmosphäre gestrippt werden Verbindungen mit anderen Schadwirkungen (Korrosion, Reaktion mit anderen Stoffen; Klärschlammkontamination). 39
10. Novelle AbwV – BR-Drucksache 161/20 S. 29, Begründung , Allgemeiner Teil, Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Zu Teil B Absatz 1 (4): Regelung ergänzt die vorhandene Regelung in Teil D Absatz 5 (künftig Teil D Absatz 4) über die Vorbehandlung von Teilströmen mit TOC-Frachten. Da der Ansatz zur Vorbehandlung von Abwässern, die schlecht biologisch abbaubare Verbindungen aufweisen, über die Teilstromanforderung zum TOC bereits im Anhang 22 enthalten ist, werden für die Industrie keine Zusatzkosten erwartet. 40
10. Novelle AbwV – BR-Drucksache 161/20 S. 44f – Begründung, Besonderer Teil, Zu Anhang 22, Teil B Die Neuregelung in Absatz 1 Nummer 4 dient der Umsetzung von BVT 11. Dort wird zur Verringerung der Emissionen in Gewässer eine Vorbehandlung von schadstoffhaltigen Abwässern, die während der Abwasserend- behandlung nicht ausreichend behandelt werden können, mittels geeigneter Techniken gefordert. In der Beschreibung der BVT werden als Beispiel schlecht bzw. nicht biologisch abbaubare organische Verbindungen genannt. Dieses Beispiel wird aufgrund seiner Bedeutung in die Regelung aufge- nommen und ergänzt die vorhandene Regelung in Teil D Absatz 5 (künftig Teil D Absatz 4) über die Vorbehandlung von Teilströmen mit TOC-Frachten. Der Ansatz zur Vorbehandlung von Abwässern, die schlecht biologisch abbaubare Verbindungen aufweisen, ist über die Teilstromanforderung zum TOC bereits im Anhang 22 enthalten. 41
10. Novelle AbwV – BR-Drucksache 161/20 S. 44f – Begründung, Besonderer Teil, Zu Anhang 22, Teil B Die BVT beinhaltet darüber hinaus die Anforderung, Abwasser vorzubehandeln, um Verbindungen zu entfernen, die andernfalls aus der Kanalisation oder während der Endbehandlung in die Atmosphäre gestrippt würden. Auch dies wird in Teil B Absatz 1 Nummer 4 letzter Halbsatz umgesetzt, einschließlich der in der BVT-Schlussfolgerung genannten Beispiele Benzol und flüchtige halogenorganische Verbindungen. Hierbei wird die bisherige Anforderung nach Teil E Absatz 2 zur Begrenzung flüchtiger organischer Halogene (POX) übernommen, allerdings ohne den dort genannten Grenzwert. Grund hierfür ist, dass derzeit kein geeignetes genormtes Verfahren für die Bestimmung des POX zur Verfügung steht (siehe Nummer 2). Die Regelung in Teil E Absatz 2 wird also als allgemeine Anforderung in den Teil B überführt. Dadurch wird es möglich, auch andere als bisher in der AbwV genormte Analysenverfahren zum Nachweis der Anforderung einzusetzen. Eine materielle Änderung ist hiermit nicht verbunden. 42
Maßnahmen nach Anhang 22, Teil C, Abs. 3 Bisher schon vorgeschriebene Maßnahmen nach Anhang 22, Teil C, Abs. 3 um festzustellen, ob im Abwasser Schadstoffe vorhanden sind: Giftigkeit gegenüber Fischeiern GEi = 2 Giftigkeit gegenüber Daphnien GD = 8 Giftigkeit gegenüber Algen GA = 16 Giftigkeit gegenüber Leuchtbakterien GL = 32 Erbgutveränderndes Potenzial (umu-Test) GM = 1,5 43
Abfiltrierbare Stoffe (Teil C, Abs. 4 und Teil H) Abfiltrierbare Stoffe (AFS) ausschließlich als Jahresmittelwert ab einer jährlichen Fracht von 3,5 Tonnen darf die Konzentration im Jahresmittel 35,0 mg/l nicht überschreiten. Messverfahren nach Anlage 1 AbwV: DIN EN 872 mit folgender Maßgabe: dreimaliges Nachwaschen des Filters mit je 50 ml destilliertem Wasser Verfahren zur Bestimmung suspendierter Stoffe im Abwasser mittels Filtration über Glasfaserfilter Nachweisgrenze des Verfahrens beträgt etwa 2 mg/l. Hinweis: Anstelle von Analyse- und Messverfahren der Anlage 1 können andere Überwachungsverfahren eingesetzt werden, soweit diese von der zuständigen Behörde für den jeweiligen Parameter anerkannt worden sind. 44
Standortspezifischer Faktor für CSB-/TOC-Umrechnung, Teil C Abs. 2 Punkt 3 Aus unserer Sicht sollten folgende Kriterien für den standortspezifischen Umrechnungsfaktor angewandt werden: Vergleichsdaten von CSB und TOC sollten über einen einen längeren Zeitraum (1 - 3 Jahre) aus repräsentativen Abwasserproben (Einleitungsstelle in das Gewässer) vorliegen. Vergleichsdaten von CSB und TOC sollten möglichst aus derselben Abwasserprobe ermittelt werden Die Daten sollten möglichst nicht älter als 5 Jahre sein Die Daten sind mit anerkannten Messmethoden zu ermitteln Es sollte ein ausreichendes Datenkollektiv (mindestens 7 Messwerte je Parameter) Neuberechnung des Umrechnungsfaktors, wenn sich am Standort die Zusammensetzung des Abwassers deutlich ändert, beispielsweise wegen Schließung eines Betriebs mit großem Abwasseranteil. 45
(Neue) Parameter – Teil 2 4 Dr. Cornelia Buchheit (Infraserv Höchst) 46
Neue Parameter (Teil 2) Geltungsbereich (10 m³/d, Teil A (2) und Vorgaben für Formulierer (Teil A (3)) Standortspezifische Ableitung des SdT (Teil C (2)) Ermittlung neue Jahresmittelwerte (JMW) (Teil C (4 und 5), Teil H (2) 47
Geltungsbereich (Teil A, Abs.2) Text aus Anhang 22: Dieser Anhang gilt nicht für Abwassereinleitungen in öffentliche Abwasseranlagen von weniger als 10 m3 je Tag. 48
10. Novelle AbwV – BR-Drucksache 161/20, Begründung (S. 4 3) Absatz 2 Satz 1 entspricht dem derzeitigen Teil A Absatz 2 Satz 1, wobei nur Abwassereinleitungen in öffentliche Abwasseranlagen vom Geltungsbereich des Anhangs ausgenommen werden, sofern das Volumen der Einleitung weniger als 10 m3 je Tag beträgt. Dies bedeutet, dass Einleitungen in öffentliche Abwasseranlagen ab einer Menge von 10 m3 je Tag den Anforderungen des Anhangs unterliegen. Ebenso gilt dies - unabhängig vom Volumen der Einleitung - für Einleitungen in private Abwasseranlagen. Hiermit werden vor allen Dingen die sog. Industrieparks der chemischen Industrie mitumfasst; diese werden auch von den BVT-Schlussfolgerungen gesondert als Industriekläranlagen nach Nr. 6.11 des Anhangs I der Richtlinie über Industrieemissionen adressiert. Die Anwendung der Bagatellregelung auch für Einleitungen in Industrieparks der chemischen Industrie würde dort wesentliche Anforderungen bspw. an das Abwasserkataster unterlaufen und den Vorgaben der BVT 11 nach Abwasservorbehandlung nicht gerecht. Zudem kann innerhalb eines Industrieparks mit Abwassereinleitungen von mehreren Dritten in die private Abwasseranlage des Abwasserbeseitigers eine Verminderung der Schadstofffracht nach dem Stand der Technik aus dem Standort insgesamt nur erreicht werden, wenn dort die Bagatellregelung nicht gilt. Direkteinleitungen werden ebenfalls keiner Mengengröße unterstellt, dies entspricht auch dem Anwendungsbereich der BVT-Schlussfolgerungen. Die Ausnahmereglung wendet sich somit an kleine Chemiebetriebe, die als Indirekteinleiter in die öffentliche Kanalisation einleiten. Derartige Betriebe waren schon nach bisherigem Recht vom Geltungsbereich des Anhangs ausgenommen. 49
Hinweise Entwurf Hintergrundpapier Für Einleitung von insgesamt weniger als 10 m³ Abwasser pro Tag aus den Herstellungsprozessen gilt Anhang 22 nicht, sofern die Abwassereinleitung in eine öffentliche Abwasseranlage erfolgt. Für Direkteinleitungen und Einleitungen in die private Sammelkanalisation eines Standorts gilt Anhang 22 immer, auch bei Einleitungen von weniger als 10 m³ Abwasser pro Tag. Der Anhang 22 gilt nicht für die Einleitung von Abwasser, das ausschließlich oder im Wesentlichen aus Laboratorien stammt. Hinweis: Allgemeine Anforderungen des Teil B haben unmittelbare Wirkung auch für bestehende Einleitungen, Berücksichtigung bei Genehmigungsanträgen. 50
Vorgaben für Formulierer (Teil A, Abs.3) Text aus Anhang 22: Für Abwasser, das aus dem Herstellen von Stoffen und Zubereitungen durch Mischen, Lösen oder Abfüllen (Formulieren) stammt und das ohne Zusammenführung mit einem anderen Abwasserstrom, der in den Anwendungsbereich dieses Anhangs fällt, in ein Gewässer oder in eine Abwasseranlage eingeleitet wird, gilt nur Teil B Absatz 1 und 5. Die Anforderungen nach Satz 1 gelten für den Ort des Anfalls des Abwassers. Hinweise: Parameterbezogene Anforderungen gelten nicht, allerdings Teil B Absatz 1: prozessintegrierte Maßnahmen, neu hinzugekommen: Punkt 4 Vorbehandlung von Abwasserteilströmen Teil B Absatz 5 : betriebliches Abwasserkataster Diese Anforderungen sind auf den Ort des Anfalls bezogen und daher auch im Hinblick auf eine Genehmigungspflicht gemäß § 58 WHG zu beachten (Indirekteinleiter- genehmigung). 51
10. Novelle AbwV – BR-Drucksache 161/20, Begründung Für Anlagen, die bisher keine eigene Kläranlage besitzen, aber mehr als 10 qm/d einleiten, gilt bisher schon die allgemeine Pflicht, die Schadstofffracht im Abwasser so gering wie möglich zu halten. Neu ist, dass für Anlagen, bei denen Abwasser aus der Herstellung von Stoffen und Zubereitungen durch Mischen, Lösen oder Abfüllen (Formulieren) stammt und dieses in öffentliche Abwasserbehandlungsanlagen eingeleitet werden (Indirekteinleiter), im Einzelfall eine Vorbehandlung der Abwasserteilströme vor Ort erforderlich werden kann. Zwar geht diese Verpflichtung der so weit wie möglichen Geringhaltung der Schadstofffracht immer mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einher, gleichwohl können im Einzelfall nicht nur wie bisher prozessoptimierende Maßnahmen, wie bspw. die Mehrfachnutzung von Wasser, erforderlich sein. In Einzelfällen kann es notwendig werden, eine Abwasserteilstrombehandlungsanlage zu errichten und zu betreiben. Da die Maßnahme einer Abwasserteilstrombehandlung eine vergleichsweise kostenintensive Maßnahme sei und die „Formulierer“-Anlagen insbesondere zu den KMU-Anlagen zählten, würde nach Einschätzung des Vollzugs aufgrund des eher geringeren Abwasseraufkommens im Übrigen eine Unverhältnismäßigkeit anzunehmen sein. Insbesondere soll überprüft werden, ob die Anforderungen an die Vorbehandlung von Abwasserteilströmen für indirekt einleitende Formulierer nach Anhang 22 der Abwasserverordnung zu einer Verminderung des Schadstoffeintrages in die Gewässer führt. Indikator für die Zielerreichung ist die Verringerung des Anteils organisch nicht abbaubarer Stoffe, die indirekt in kommunale Abwasserbehandlungsanlagen eingeleitet werden. Die Daten werden in den Ländern erhoben oder über ein Forschungsvorhaben des UBA ermittelt. 52
Hinweise Entwurf Hintergrundpapier An komplexen Chemiestandorten werden Abwasserströme aus Formulierbetrieben in der Regel mit Abwasser aus Betrieben zur Herstellung von Stoffen durch chemische Umsetzung oder physikalische Verfahren zusammengeführt und behandelt. Die Abwasserströme aus den Formulierbetrieben unterliegen hier den gleichen Anforderungen wie die übrigen Abwasserströme. 53
Standortspezifische Ableitung des SdT (Teil C (2)) Text aus Anhang 22: C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitstelle: (2)In der wasserrechtlichen Zulassung sind zu begrenzen: … Grundlage für die Festlegungen nach Satz 1 ist eine Ermittlung der zulässigen TOC- Jahresgesamtfracht. Diese ergibt sich aus der Summe der Jahresfrachten der einzelnen Abwasserströme. Die einzelnen Abwasserströme gehen mit folgenden TOC- Konzentrationen in die Ermittlung der zulässigen Jahresgesamtfracht ein… … Werden mit Zustimmung der zuständigen Behörde zur Verringerung der TOC-Fracht verfahrensintegrierte Maßnahmen angewandt, so ist die TOC Fracht am Entstehungsort des Abwassers vor Anwendung der Maßnahme der Frachtermittlung zugrunde zu legen. Hinweise: Umstellung von CSB auf TOC und Konkretisierung der bestehenden Regelungen Berechnung grundsätzlich nicht erforderlich, wenn TOC-Emissionsgrenzwert 25 mg/l Vergleichbares Vorgehen bei Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung für die Parameter nach Teil D (2) und (3) 54
Hinweise Entwurf Hintergrundpapier (sehr ausführliche Hinweise) Durch die Bilanzierung für die gesamte Einleitung hat der Betreiber die Möglichkeit, die realen Minderungsmaßnahmen zur Erreichung der Gesamtsollfracht weitgehend nach eigenem Ermessen zu gestalten (Kompensationsmodell). Im Einzelnen umfasst die Ermittlung der Überwachungswerte nach Anhang 22 folgende Schritte: Ermittlung repräsentativer Bezugsmengen (Jahresmengen) unter Berücksichtigung der jeweiligen Produktionsauslastung Zuordnung der einzelnen Abwasserströme zu den jeweiligen Anforderungsgrößen bzw. Zielwerten Berechnung der Einzelsollfrachten durch Multiplikation der Bezugsmengen mit den Anforderungswerten Addition der Einzelsollfrachten zur Gesamtsollfracht, Umrechnung auf Kurzzeitwerte (2 h; 0,5 h) Ggf. Berücksichtigung der zeitlichen Überlagerung von Kampagnenproduktionen 55
Ermittlung neue Jahresmittelwerte (JMW) (Teil C (4 und 5), Teil H (2)) Text aus Anhang 22: Teil H (2) Die Jahresmittelwerte für die Parameter nach Teil C Absatz 4 und 5 errechnen sich aus den Ergebnissen der Messungen nach Absatz 1. Hinweise: Die Anforderungen an die Selbstüberwachung der Einleitungsstelle gelten unabhängig davon, ob der betreffende Parameter in Teil C begrenzt wird. Sie richten sich gemäß § 1 Abs. 2 AbwV unmittelbar an den Einleiter, d. h. sie gelten als im Bescheid umgesetzt. Häufigkeit der Messungen, Beprobungsart und Analyseverfahren können nach behördlicher Festlegung verändert werden. Bei Ausfall eines Probenehmers kann auf die alternative Probenahme einer Stichprobe ausgewichen werden und diese Abweichung von der vorgegebenen (u.U. täglichen) 24-h-Probe im Jahresbericht nach Teil H (3) dokumentiert werden. (Wertigkeit der Messungen ist denen nach EKVO gleichzusetzen) 56
Ermittlung neue Jahresmittelwerte (JMW) (Teil C (4 und 5), Teil H (2)) Die Berechnung der Jahresmittelwerte erfolgt dabei nach den Vorschriften des § 6 Absatz 6 der AbwV: Wird die Mindestanzahl an Messungen überschritten, die ein Betreiber nach Teil H eines branchenspezifischen Anhangs zur Ermittlung von tatsächlichen Jahres- oder Monatsmittelwerten für bestimmte Parameter vorzunehmen hat, sind alle Werte für die Mittelwertbildung heranzuziehen. Hierbei sind vor der Bildung eines Jahresmittelwerts alle Messungen innerhalb eines Kalendermonats zunächst in einem Monatsmittelwert zusammenzufassen, vor der Bildung eines Monatsmittelwerts alle Messungen innerhalb eines Drittels des Kalendermonats zunächst in einem Mittelwert für das Monatsdrittel zusammenzufassen; bei Kalendermonaten mit 31 Tagen besteht das letzte Monatsdrittel aus 11 Tagen; im Monat Februar bestehen das erste und zweite Monatsdrittel jeweils aus zehn Tagen. Hinweis: Die Möglichkeit zur Abweichung von dieser Berechnungsmethode in Abstimmung mit der Behörde sollte im HGP eingeräumt werden. 57
Ermittlung neue Jahresmittelwerte (JMW) (Teil C (4 und 5), Teil H (2)) Text aus Anhang 22: Teil C (4) Für die Parameter TOC, abfiltrierbare Stoffe, TNb und Nges sind bei Überschreiten der nachfolgend genannten eingeleiteten Jahresfrachten folgende Konzentrationen als Jahresmittelwerte einzuhalten… Teil C (5) Für die Parameter adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) und Schwermetalle sind bei Überschreiten der nachfolgend genannten eingeleiteten Jahresfrachten folgende Konzentrationen als Jahresmittelwerte einzuhalten… Hinweise: Bei der Ermittlung der relevanten eingeleiteten Jahresfracht muss die Vorbelastung abgezogen werden können. VCI regt Berücksichtigung im Hintergrundpapier an. Nach dem neuen Absatz 4 des Teils A sind die Werte in Teil C Absatz 4 und 5 Emissionsgrenzwerte, die nach § 1 Absatz 2 Satz 1 der Abwasserverordnung unmittelbar, also auch ohne Festlegung in der wasserrechtlichen Zulassung, gelten. Siehe Anhang 22 Teil C (6): AbwV § 6 Absatz 1 findet keine Anwendung (4 aus 5 und 100 %-Regelung) 58
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