Webinar "Neufassung des Anhangs 22" - VCI

 
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Webinar "Neufassung des Anhangs 22" - VCI
08.09.2020

             Webinar „Neufassung des Anhangs 22“
Webinar "Neufassung des Anhangs 22" - VCI
Ablauf des Webinars „Neufassung des Anhangs 22“

 Block I (10:00 – 11:00 Uhr)
         Einführung/ Ablauf (Dr. Kullick, VCI)
         Behördlicher Vollzug (Dr. Kaltenmeier, RP Freiburg)
         Einführung zum überabeiteten Anhang 22 (Dr. Zimmer, BASF)
         (Neue) Parameter – Teil 1 (Dr. Müller, Currenta)
         (Neue) Parameter – Teil 2 (Dr. Buchheit, Infraserv)

 P a u s e A n m e l d u n g I h r e r F r a g e n ( 11 : 0 0 – 11 : 1 5 U h r )

 Block II (11:15 – ca. 12:15 Uhr)
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         Beantwortung Ihrer Fragen
         Schlusswort, weiteres Vorgehen (Dr. Zimmer, BASF)
                                                             © ronymichaud /pixabay.com

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Webinar "Neufassung des Anhangs 22" - VCI
Hinweise zum Ablauf des Webinars

          Alle Teilnehmer befinden sich im
          Zuhörermodus

         Präsentation und Mitschnitt stehen
         im Anschluss auf www.vci.de zum
         Download bereit

         Während des Webinars können
         Sie die laufende Präsentation
         herunterladen

         Fragen können Sie während des
         gesamten Webinars in das
3        Fragenfeld für die Frage & Antwort-
         Runde am Schluss eingeben.
3               Chemie³-Webinar: Nachhaltiger Umgang mit Wasser, 29. Januar 2020 |
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Webinar "Neufassung des Anhangs 22" - VCI
Vorgaben des EU-Rechts
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        Dr. Thomas Kullick (VCI)

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Webinar "Neufassung des Anhangs 22" - VCI
Vorgaben des EU-Recht (IED bzw. CWW-BREF)

Vorgaben des EU-Rechtes:

 IED (Industrial Emission Directive) sieht verbindliche
  Einhaltung der „Emissionsbandbreiten“ bei Anwendung
  der besten verfügbaren Technik (BVT) vor
 Emissionsbandbreiten müssen verbindlich in
  nationales Recht, d.h. Anhang 22 umgesetzt werden
 Abstimmung zwischen VCI/ Mitgliedsunternehmen und
  deutschen Behördenvertretern brachte Durchbruch im BVT-Prozess
  (CWW-BREF im Mai 2016 veröffentlicht)

 Nach Jahren intensiver verbandlicher Bearbeitung wurde überarbeiteter
  Anhang 22 in 10. Novelle AbwasserV im Bundesanzeiger veröffentlicht
  (23.06.2020)

                                                 © Evgeny Moskvitin / Fotolia.com

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Webinar "Neufassung des Anhangs 22" - VCI
Kommender Vollzug des angepassten Anhang 22

 Arbeiten am Hintergrundpapier (HGP) zum angepassten Anhang 22 laufen
  (s. a. Vortrag Dr. Kaltenmeier)

 Anhang 22 hat den Bundesrat ohne Änderungsanträge, d.h. unverändert passiert,
  d.h. der „Begründung“ des BMU zum Anhang 22 kommt besondere Bedeutung
  zum „Gewollten“ zu

 Direktwirkung der AbwV/Anhang 22

    § 3 Abs.1:
       Schadstofffracht so gering wie möglich
       Trennung von unbelastetem Abwasser
       Rückhaltung von Abwasser bei Störungen
       Verantwortung bei mehreren Betrieben
       Abwasserkataster
       Vermeidung von Geruch und Lärm

    § 1 Abs. 2:
     Werte des Anhangs 22, Teil C, Abs. 3 gelten
        als „gekennzeichnete Werte“ direkt: Stickstoff, P,   © Evgeny Moskvitin / Fotolia.com
                                                              (c) Wolfgang Jargstorff / Fotolia.com
        Wirkparameter (GEi, GF etc.) Entwurf HGP
        sieht Festlegung im Bescheid vor
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Webinar "Neufassung des Anhangs 22" - VCI
Behördlicher Vollzug
    1
        Dr. Dieter Kaltenmeier (Regierungspräsidium Freiburg)

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Umsetzung IVU/ IED → Änderungen in AbwV

Allgemeine Änderungen in WHG und AbwV:

   Direktwirkung von Anforderungen (teilweise). Differenzierung nach IE-
    /Nicht-IE-Anlagen.
   Umsetzungsfristen für „Altanlagen“ (bestehende Einleitungen), 4
    Jahres-Frist.
   Neuer Teil H in den Anhängen: „Monitoring“
   Neue Anlage 2 der AbwV
     Abwasserkataster
     Betriebstagebuch
     Jahresbericht

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Umsetzungsfristen für IE-Anlagen

Neu in § 57 Abs. 3 und 4 WHG – für IE-Anlagen:

    Neuanlagen:
      Unverzüglich nach Veröffentlichung BVT-SF durch Anforderungen
       nach AbwV zu gewährleisten, dass
      Darin genannte Emissions-Bandbreiten
      „Unter normalen Betriebsbedingungen“ nicht überschritten werden

    Altanlagen:
      Vorhandene Abwassereinleitungen innerhalb von 4 Jahren AbwV
        überprüfen, ggf. anpassen und sicherstellen, dass Anforderungen
        eingehalten
      Längere Fristen kann zuständige Behörde festlegen, wenn
        Anpassung unverhältnismäßig. Abweichung ist zu begründen!

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Webinar "Neufassung des Anhangs 22" - VCI
Direktwirkung von Anforderungen für IE-Anlagen

Neu in § 57 Abs. 4 und 5 WHG:

    EGW für IE-Anlagen gelten als im Einleitungsbescheid festgelegt,
     soweit Bescheid noch nicht angepasst. Gilt für:
      Allgemeine Anforderungen der AbwV, …

      … insbesondere der neuen Anhänge

        In den Anhängen „gekennzeichnete“ EGW

→ „Kennzeichnung“ in Teil A, Abs. 4, Anhang 22
→ auch für Indirekteinleiter

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Umsetzung IVU/ IED → Änderungen Anhänge AbwV

Konkrete Änderungen:

    Umstellung CSB / TOC
    Jahresmittelwerte (JMW)
    „Neue“ Parameter, wie AFS
    „Monitoring“-Anforderungen, Teil H der Anhänge
    Zusätzliche „Allgemeine Anforderungen“ in Teil B Anhang 22:
      Rückhaltekapazitäten
      Abwassertrennung
      Ergänzende Vorgaben Abwasserkataster

        Vorbehandlung schwer abbaubare Abwasserteilströme

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Umstellung Parameter CSB → TOC

SdT-Begrenzung organischer Schadstoffe

    Anforderungen TOC: Jahrelang praktiziertes Modell –
     übersichtlicher

    Ergänzende Anforderung an CSB wegen AbwAG

    Mit Hilfe eines „standortspezifischen Faktors“ (Korrelation
     TOC/CSB) – Erläuterungen im HGP vorgesehen

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Jahresmittelwerte (JMW)

Nur für Einleitungen aus IE-Anlagen und Direkteinleitungen:

    In der behördlichen Überwachung weiterhin Kurzzeitwerte
     (qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe)

    Zusätzliche Anforderungen für TOC, N, AOX und Schwermetalle als
     Grenzwerte in Form von JMW – Direktwirkung!

    AFS ausschließlich als JMW

    Aus Eigenkontrolle (Betreiberpflicht)

    Vgl. Teil H

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Vermeidung unkontroll. Emissionen in Gewässer

BVT-SF für chemische Industrie → Umsetzung in Anhang 22,
Erläuterungen im HGP:

    Ausreichendes Rückhaltevolumen für „Abwasser aus
     außerplanmäßigen Betriebszuständen“
    Ströme zunächst zurückhalten/ untersuchen, dann über geeigneten
     Entsorgungsweg entscheiden
    Abgrenzung/ Verhältnis zu BImSchG und AwSV
    Vor-/ Nachteile de/zentraler Rückhalteeinrichtungen
    Maßnahmen ordnungsgemäße Entsorgung
    Erläuterungen Risikobewertung

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Führung eines Katasters der Abwasserströme (Abwasserkataster)

Umsetzung BVT-SF für chemische Industrie

In § 3 der AbwV:
   Einhaltung allg. Anforderungen dokumentieren, ...
   … durch ein betriebliches Abwasserkataster,
   Inhalte gemäß Anlage 2 AbwV

Zusätzlich im Anhang 22:
   Angaben zu chemischen Haupt-/Neben-Reaktionen i. F. v.
    Umsetzungsgleichungen
   Daten über biologische Eliminierbarkeit organische Schadstofffracht
    Abwasserströme

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Allgemeine Anforderungen“ - Teil B Anhang 22 und § 3 AbwV; HGP

    Direktwirkung fordert Einhaltung bereits ohne behördliche
     Überprüfung
    Bisherige Formulierung ging von erstmaliger Bestandsaufnahme aus
     Umformulierung

    Anlass Überprüfungen: Neue wasserrechtliche Zulassung,
     BImSchG-Änderungsgenehmigung, oder anlassbezogen

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Vorbehandlung von Abwasserteilströmen

Vorbehandlung erforderlich, falls …
    Schadstoffe bei abschließender Abwasserbehandlung nicht
     ausreichend behandelt werden können
    insbesondere biologisch schlecht abbaubare/eliminierbare
     organische Verbindungen

→ Klarstellung:
  Additiv zu / unabhängig von Anforderung an TOC-Abbaubarkeit
  Abwasserströme Teil D, Abs. 4 – also auch, wenn TOC-
  Schwellenwerte unterschritten

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Begrenzung des TOC gemäß Teil D Abs. 4

    Redaktionell neu gefasst
    Konkretisierung Eliminationstest
    Für den „Ort des Entstehens“ = Schnittstelle zwischen
     Produktionsprozess und Abwassersystem

→ Nur noch drei Altanlagen-Regelungen – vgl. Teil F Abs. 4

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Vorbehandlung von Abwasserteilströmen

Vorbehandlung erforderlich (Einzelfallprüfung) bei
 toxischen oder hemmenden Stoffen
 schwer eliminierbaren und nicht eliminierbaren Stoffen
 biologisch abbaubaren Stoffen in hohen Konzentrationen

 Stoffen, die in den Abwasseranlagen gestrippt werden

→ Im Rahmen „integrierten Abwassermanagements“ (prozessintegrierte
  Maßnahmen, Vorbehandlung oder abschließende Behandlung)
→ Betrachtung von Stoffen und Frachten; konkrete Beispiele

19
Abwassertrennung (Teil B, Abs. 2)

    Getrennte Ableitung
      nicht behandlungsbedürftiges Abwasser

        behandlungsbedürftiges Abwasser

 Ausnahmeregelungen      – vgl. Teil F Absatz 1

    Bei Bestandsanlagen kann die zuständige Behörde zustimmen ….
      Z. B. auch bei Indirekteinleitungen kann es zielführend sein,
        abweichende Anforderung anzuwenden
        Nicht durch Ausnahmeregelung abgedeckt: Fehlanschlüsse
         Prozessabwasserteilströme an Regenwasser-/
         Kühlwassereinleitungen

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Anwendungsbereich (Teil A)

Änderungen, HGP:

    Abgrenzung des Anwendungsbereiches: z. B.
     Gentechniksicherheits-/ Biostoffverordnung
    Weitere Herkunftsbereiche, Mischungsrechnungen: redaktionell,
     Beispiel Anhang 22 mit Anhang 1
    Mengenschwelle: Keine Änderung – bei Einleitungen in private
     Sammelkanalisation Standort gilt Anhang 22!
    Anforderungen an Formulierer: Anforderungen nach Teil B Absatz 1
     (prozessintegrierte Maßnahmen, Abwasservorbehandlung) und
     Absatz 5 (betriebliches Abwasserkataster) →
     Indirekteinleitergenehmigung gemäß § 58 WHG

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Sonstige Änderungen HGP – Struktur

    Struktur an Gliederung des Anhangs 22 angepasst! Bessere
     Auffindbarkeit von Erläuterungen im HGP zu bestimmten
     Anforderungen im Anhang 22.
    Fachlich inhaltliche Aussagen Kap. 2 a. F. mit den die Anforderungen
     beschreibenden Texten Kap. 4 a. F. verschmelzen. Kap. 3 a. F. nicht
     mehr
    Anlage zum HGP (S. 40 ff.) noch nötig?
    Parameterübergreifende Methodik Sollfracht-Berechnung (TOC,
     AOX, SMe)
    Nicht erläutern:
      Umsetzungen BVT-SF BREF CWW in Anhang 22

        Änderungen des Anhangs 22

22
Einführung zum überarbeiteten Anhang
     2
         22
         Dr. Gerhard Zimmer (BASF)

23
Einführung zum überarbeiteten Anhang 22 –
neue Struktur der Anhänge der AbwasserV

A) Anwendungsbereich
B) Allgemeine Anforderungen
   allgemeine Anforderungen, richten sich direkt an den Betreiber
C) Anforderungen…für die Einleitungsstelle
   Emissionsgrenzwerte Direkteinleitung –
   Besonderheit: JMW für AOX, Schwermetalle im Teil C!
D) Anforderungen…vor Vermischung
   Emissionsgrenzwerte Direkt- und Indirekteinleitungen
E) Anforderungen…am Ort des Anfalles
   Produktionsspezifische Regelungen – nur 1 Anforderung
F) Anforderungen für bestehende Einleitungen
   Fristen für Umsetzung, Altanlagenregelungen
G) Abfallrechtliche Anforderungen – neu
H) Betreiberpflichten – neu
   Anforderungen für Monitoring und Reporting

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Einführung zum überarbeiteten Anhang 22

Schwerpunkte

1. Vermischung von Abwasserströmen
   Begriffe „Zusammenführung“ und „Vermischung“
   Trennung von „behandlungsbedürftigem“ und „nicht
   behandlungsbedürftigem“ Abwasser

2. Übergangsregelungen
   Umsetzungsfristen
   Kriterien im Teil F für bestehende Anlagen

3. Neue Anforderungen an das Abwasser-Kataster

25
Einführung zum überarbeiteten Anhang 22 –
Vermischung von Abwasserströmen

Klarstellung laut Begründung BR-Drucksache 161/20, S.49

 Neuer Begriff „Zusammenführung“ von Abwasserströmen
  (s. Teil A, (3) für Formulierer sowie Teil D, (4) Teilstrom-Mindestanforderungen)

     … „ohne Zusammenführung mit einem anderen Abwasserstrom“ der Klarstellung
     und Konkretisierung dient. Durch die Änderung wird deutlich, dass es sich um
     einen Abwasserstrom, der unter den Anwendungsbereich des Anhangs 22 fällt,
     handeln muss.

           Für Teilstrom-Mindestanforderungen aus Teil D (4) besteht keine
           Kompensationsmöglichkeit über die Sollwertrechnung

 Begriff „Vermischung“ bleibt unverändert
  Das bisher verwendete Wort „Vermischung“ bezeichnet demgegenüber das
  Zusammenführen von Abwasserströmen, die unterschiedlichen Anhängen der
  Abwasserverordnung unterliegen (§ 2 Nr. 6 AbwV) und nicht die Zusammenführung
  einzelner Teilströme eines Anhangs.

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Einführung zum überarbeiteten Anhang 22 –
Vermischung von Abwasserströmen

Bisherige Regelungen der AbwV zur Vermischung bleiben bestehen

§ 2 Nr. 6 Vermischung: die Zusammenführung von Abwasserströmen
unterschiedlicher Herkunft;
§ 3 (4) Sind Anforderungen vor der Vermischung festgelegt, ist eine
Vermischung zum Zwecke der gemeinsamen Behandlung zulässig, wenn
insgesamt mindestens die gleiche Verminderung der Schadstofffracht je
Parameter wie bei getrennter Einhaltung der jeweiligen Anforderungen erreicht
wird.
§ 3 (6) Werden Abwasserströme, für die unterschiedliche Anforderungen
gelten, gemeinsam eingeleitet, ist für jeden Parameter die jeweils maßgebende
Anforderung durch Mischungsrechnung zu ermitteln und in der
wasserrechtlichen Zulassung festzulegen.
§ 5 (3) Findet keine Vermischung des Abwassers mit anderem Abwasser statt,
gelten Anforderungen, die sich auf den Ort vor seiner Vermischung beziehen,
für die Einleitungsstelle in das Gewässer.

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Einführung zum überarbeiteten Anhang 22 –
Übergangsregelungen - Fristen

Übergangsfristen: Keine bzw. abgelaufen !

 Anhang 22 (10. Novelle der AbwV)        veröffentlicht 23.06.2020

 Umsetzung CWW-BREF                      veröffentlicht 30.05.2016 –
                                          in Kraft 09.06.2016

            4-Jahresfrist zur Umsetzung überschritten

     4 Jahresfristen gemäß IED (Art.15,3 i. Verb. mit Art. 21, 3) und WHG (§ 57
     (3),(4)) beschränken sich explizit auf die verbindliche Umsetzung BVTs zu
     „Emissionsbandbreiten“ und beziehen sich nicht auf die beschreibenden
     BVTs

            Grenzwerte und Monitoring Teile C und H gelten sofort
            Pflicht für 1. Jahresbericht beginnt
             2020           (HJ-Bericht – unvollständig) ??
             oder 2021 (erstes vollständiges Kalenderjahr) ??

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Umsetzung BVT-Schlussfolgerungen in nationales Wasserrecht
Fristen für Gesetzgeber und Betreiber

§ 57 Einleiten von Abwasser in Gewässer WHG

(3) Nach Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist bei der Festlegung
von Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 unverzüglich zu gewährleisten, dass
….. die Einleitungen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-
Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten

(4) Für vorhandene Abwassereinleitungen … ist
1. innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen
zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der
Rechtsverordnung vorzunehmen und
2. innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolge-
rungen zur Haupttätigkeit sicherzustellen, dass die betreffenden Einleitungen
oder Anlagen die Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung einhalten;
dabei gelten die Emissionsgrenzwerte als im Einleitungsbescheid festgesetzt,
soweit der Bescheid nicht weitergehende Anforderungen im Einzelfall festlegt.

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Einführung zum überarbeiteten Anhang 22 –
Übergangsregelungen – Teil F: bestehende Einleitungen / Anlagen

Sonderregelung Trennung behandlungsbedürftiges / nicht behandlungsbedürftiges
Abwasser

(1) Abweichend von Teil B Absatz 2 kann bei vorhandenen Anlagen zur Ableitung von
behandlungsbedürftigem Abwasser, die vor dem 24. Juni 2020 rechtmäßig in Betrieb
waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, mit
Zustimmung der zuständigen Behörde nicht behandlungsbedürftiges Abwasser zusammen
mit behandlungsbedürftigem Abwasser abgeleitet werden.

Auszug Begründung BR-Drucksache 161/20, S. 58:
… wenn in Erörterung mit der zuständigen Behörde deutlich wird, dass eine getrennte
Ableitung aufgrund der baulichen Gegebenheiten und der damit in Zusammenhang
stehenden zu erwartenden Kosten unverhältnismäßig wäre. Eine solche Abweichung
bedarf aber im Einzelfall der Zustimmung der zuständigen Behörde.

Entwurf neues Hintergrundpapier:
Ausnahme gilt nicht für den umgekehrten Fall der Fehlanschlüsse an Regen- oder
Kühlwasserkanäle

30
Einführung zum überarbeiteten Anhang 22 –
Übergangsregelungen – Teil F: bestehende Einleitungen / Anlagen

Befristete Weiterführung der bisherigen Ausnahmeregelung zum umu-Test
(2) Die Anforderungen für das erbgutverändernde Potenzial (umu-Test) nach Teil C
Absatz 3 Nummer 3 sind für vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die
vor dem 1. Januar 1999 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem
Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, spätestens ab dem 24. Juni 2024
einzuhalten.

Weitgehende Einschränkung der bisherigen Ausnahmeregelung zur TOC-
Mindestelimination
(3) Die zuständige Behörde kann von den Anforderungen nach Teil D Absatz 4 bei
vorhandenen Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 1999
rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig
begonnen worden ist, ausnehmen:
1. Abwasser aus der Sprühtrocknung von flüssigen und festen Polykondensaten auf
   Basis der Reaktion von Phenolsulfonsäure und Formaldehyd,
2. Abwasser aus der Herstellung von Aryliden sowie aus der Herstellung von Azo-,
   Isoindolin-, Chinacridon- und Dioxazinpigmenten,
3. Abwasser aus der Herstellung von Metamizol ausgehend von Anilin und Natriumnitrit.

31
Bisherige Anforderungen an das Abwasserkataster

Anhang 22 - alt - (1994)

    Teil B allgemeine Anforderungen
     Der Nachweis für die Einhaltung der allgemeinen Anforderungen ist in
     einem Abwasserkataster zu erbringen.

    Teil F Anforderungen für vorhandene Einleitungen
     (2) Abweichend von Teil B ist der Nachweis zur Einhaltung der allgemeinen
     Anforderungen in einem Abwasserkataster nur für 90 Prozent der jeweils
     parameterbezogenen Gesamtfrachten zu erbringen.

     Der Einsatz abwasserfreier Verfahren zur Vakuumerzeugung und bei der
     Abluftreinigung ist nur für die Parameter der Teile D und E zu prüfen. Auf
     eine zusätzliche Prüfung hinsichtlich anderer Parameter kann verzichtet
     werden.

    Teile C und D
     Kataster als Voraussetzung zur Sollwertberechnung und Nachweis SdT
32
Bisherige Anforderungen an das Abwasserkataster –
8. Novelle der AbwV 08/2018

§ 3 Allgemeine Anforderungen (Ergänzung: gilt für alle Anhänge der AbwV !)

(1) Soweit in den Anhängen nichts anderes bestimmt ist, darf Abwasser in ein
Gewässer nur eingeleitet werden, wenn die Schadstofffracht so gering gehalten
wird, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall möglich ist durch
1. den Einsatz Wasser sparender Verfahren bei Wasch- und Reinigungsvorgängen,
2. die Indirektkühlung,
3. den Einsatz von schadstoffarmen Betriebs- und Hilfsstoffen sowie
4. die prozessintegrierte Rückführung von Stoffen.
Soweit in den Anhängen nichts anderes bestimmt ist, ist die Einhaltung der
Anforderungen nach Satz 1 durch ein betriebliches Abwasserkataster, durch ein
Betriebstagebuch oder in anderer geeigneter Weise zu dokumentieren. Die Inhalte
des betrieblichen Abwasserkatasters und des Betriebstagebuches können auf
vorhandene Dokumentationen Bezug nehmen.
Die Inhalte des betrieblichen Abwasserkatasters, des Betriebstagebuches und des
Jahresberichtes werden in der Anlage 2 bestimmt.

33
Bisherige Anforderungen an das Abwasserkataster –
8. Novelle der AbwV 08/2018
Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1 Satz 2 bis 5) Inhalt betrieblicher Dokumentationen

1. Betriebliches Abwasserkataster
Inhalte des betrieblichen Abwasserkatasters nach § 2 Nummer 9 der Abwasserverordnung sind in der
Regel:
a) allgemeine Angaben zum Betrieb, insbesondere die Anzahl der Anlagen nach dem Bundes-
Immissionsschutzgesetz oder nach § 60 des Wasserhaushaltsgesetzes, die zugelassenen
Produktions- bzw. Maschinenkapazitäten und die hergestellten Produkte, sofern es sich nicht um
eigenständig betriebene industrielle Abwasserbehandlungsanlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer
2 des Wasserhaushalts-gesetzes handelt,
b) Beschreibung der Produktion, der abwasserrelevanten Prozesse und der Abwasservorbehandlungs-
verfahren mit Übersichtsplan, Entwässerungsplan, Fließschemata der verfahrenstechnischen Anlagen,
Darstellung der Stoffströme sowie Angabe der Art und Menge der eingesetzten abwasserrelevanten
Roh- und Hilfsstoffe,
c) Beschreibung und Bilanzierung der Abwasserteilströme einschließlich der Darstellung der Fließwege
von der Anfallstelle des Abwassers bis zur Einleitungs- bzw. Übergabestelle mit Angabe der
Volumenströme sowie der Schadstoffkonzentrationen und -frachten,
d) Übersicht über die abwasserrelevanten Jahresmassenströme, z. B. in Kilogramm Schadstoff pro
Kilogramm hergestelltes Produkt, sofern produktionsspezifische Frachten im betreffenden Anhang
vorgegeben sind,
e) Beschreibung der Abwasserbehandlungsanlagen und -einleitungen sowie der Messeinrichtungen
und Probenahmestellen,
f) Verzeichnis der wasserrechtlichen Zulassungen.

Bei abwasserrelevanten Änderungen ist eine Aktualisierung vorzunehmen
 34
Einführung zum überarbeiteten Anhang 22 –
neue Anforderungen an das Abwasserkataster

Anhang 22 - neu - (2020), 10. Novelle AbwV

 Teil B allgemeine Anforderungen
  (5) Der Nachweis für die Einhaltung der allgemeinen Anforderungen ist in einem
  betrieblichen Abwasserkataster zu erbringen.
  Das Abwasserkataster hat, über die Angaben gemäß Anlage 2 Nummer 1 hinaus,
  folgende Informationen zu enthalten:
  1. Angaben zu abwassererzeugenden Synthesen, Verfahren und Anlagen,
  einschließlich einer Darstellung der chemischen Hauptreaktionen in Form von
  Umsetzungsgleichungen sowie der wichtigsten Nebenreaktionen,
  2. Daten über die biologische Eliminierbarkeit der organischen Schadstofffracht der
  Abwasserströme.

 Teil F Anforderungen für vorhandene Einleitungen
  Streichung der Erleichterungen wie 90 Prozent Erfassungsgrad der
  parameterbezogenen Gesamtfrachten sowie bei Prüfung Verfahren zur
  Vakuumerzeugung und bei der Abluftreinigung

 Kataster als Voraussetzung zur Sollwertberechnung und Nachweis SdT

35
Neue Anforderungen an das Abwasserkataster
… es bleiben viele Fragen

Die Erstellung des Abwasserkatasters ist bisher sehr unterschiedlich umgesetzt
•    Standort-bezogene Lösungen und Besonderheiten
•    Historisch gewachsene Vereinbarungen
•    Umsetzung in den Bundesländern

1. Daten Basis
    Genehmigte Werte?
    Aktualisierte Jahresauslastung bzw. aktualisierter Produktionsmix?

2. Auflistung Eliminierbarkeit der „Schadstofffrachten“ – nicht der Einzelstoffe
3. Aktualisierung
    Kontinuierliche Fortschreibung in Segmenten oder periodische Aktualisierung
      als Gesamtes
    Nachmessungen von Teilströmen (unabhängig von wasserrechtlichen
      Vorgängen)
4. Abschneide-Kriterien
5. Verweis auf andere Unterlagen
6. Neue Anforderungen erfordern neue EDV-Lösungen
   zeitaufwändig, Programme noch nicht auf dem Markt
36
(Neue) Parameter – Teil 1
     3
         Dr. Günter Müller (Currenta)

37
Teilstrombehandlung/Schadstoffe (Teil B, Abs.1, Punkt 4)

Text aus Anhang 22:

Abwasseranfall und Schadstofffracht sind so gering zu halten, wie
dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:
…
Vorbehandlung von Abwasserteilströmen, die Schadstoffe enthalten,
die bei der abschließenden Abwasserbehandlung nicht ausreichend
behandelt werden können, insbesondere biologisch schlecht
abbaubare oder nicht durch die abschließende Abwasserbe-
handlung eliminierbare organische Verbindungen sowie flüchtige
Schadstoffe, wie Benzol und flüchtige halogenorganische
Verbindungen.

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DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/902
DER KOMMISSION“ vom 30. Mai 2016

In den BVT-Schlussfolgerungen (BVT 11) wird eine Vorbehandlung
von Abwässern als notwendig erachtet, wenn folgende Schadstoffe
enthalten sind:
 Verbindungen, die die biologische Abwasserreinigung stören
 Verbindungen, die bei der Endbehandlung unzureichend eliminiert
    werden (toxisch oder hohe Konzentrationen)
 Verbindungen, die in die Atmosphäre gestrippt werden
 Verbindungen mit anderen Schadwirkungen (Korrosion, Reaktion
    mit anderen Stoffen; Klärschlammkontamination).

39
10. Novelle AbwV – BR-Drucksache 161/20 S. 29, Begründung ,
Allgemeiner Teil, Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Zu Teil B Absatz 1 (4): Regelung ergänzt die vorhandene Regelung in
Teil D Absatz 5 (künftig Teil D Absatz 4) über die Vorbehandlung von
Teilströmen mit TOC-Frachten.

Da der Ansatz zur Vorbehandlung von Abwässern, die schlecht
biologisch abbaubare Verbindungen aufweisen, über die
Teilstromanforderung zum TOC bereits im Anhang 22 enthalten
ist, werden für die Industrie keine Zusatzkosten erwartet.

40
10. Novelle AbwV – BR-Drucksache 161/20 S. 44f – Begründung,
Besonderer Teil, Zu Anhang 22, Teil B

Die Neuregelung in Absatz 1 Nummer 4 dient der Umsetzung von BVT 11.
Dort wird zur Verringerung der Emissionen in Gewässer eine Vorbehandlung
von schadstoffhaltigen Abwässern, die während der Abwasserend-
behandlung nicht ausreichend behandelt werden können, mittels geeigneter
Techniken gefordert. In der Beschreibung der BVT werden als Beispiel
schlecht bzw. nicht biologisch abbaubare organische Verbindungen genannt.
Dieses Beispiel wird aufgrund seiner Bedeutung in die Regelung aufge-
nommen und ergänzt die vorhandene Regelung in Teil D Absatz 5 (künftig
Teil D Absatz 4) über die Vorbehandlung von Teilströmen mit TOC-Frachten.
Der Ansatz zur Vorbehandlung von Abwässern, die schlecht biologisch
abbaubare Verbindungen aufweisen, ist über die Teilstromanforderung
zum TOC bereits im Anhang 22 enthalten.

41
10. Novelle AbwV – BR-Drucksache 161/20 S. 44f – Begründung,
Besonderer Teil, Zu Anhang 22, Teil B

Die BVT beinhaltet darüber hinaus die Anforderung, Abwasser
vorzubehandeln, um Verbindungen zu entfernen, die andernfalls aus der
Kanalisation oder während der Endbehandlung in die Atmosphäre
gestrippt würden. Auch dies wird in Teil B Absatz 1 Nummer 4 letzter
Halbsatz umgesetzt, einschließlich der in der BVT-Schlussfolgerung
genannten Beispiele Benzol und flüchtige halogenorganische Verbindungen.
Hierbei wird die bisherige Anforderung nach Teil E Absatz 2 zur
Begrenzung flüchtiger organischer Halogene (POX) übernommen,
allerdings ohne den dort genannten Grenzwert. Grund hierfür ist, dass
derzeit kein geeignetes genormtes Verfahren für die Bestimmung des POX
zur Verfügung steht (siehe Nummer 2). Die Regelung in Teil E Absatz 2 wird
also als allgemeine Anforderung in den Teil B überführt. Dadurch wird es
möglich, auch andere als bisher in der AbwV genormte Analysenverfahren
zum Nachweis der Anforderung einzusetzen. Eine materielle Änderung ist
hiermit nicht verbunden.

42
Maßnahmen nach Anhang 22, Teil C, Abs. 3

Bisher schon vorgeschriebene Maßnahmen nach Anhang 22, Teil C,
Abs. 3 um festzustellen, ob im Abwasser Schadstoffe vorhanden sind:

Giftigkeit gegenüber Fischeiern           GEi = 2
Giftigkeit gegenüber Daphnien             GD = 8
Giftigkeit gegenüber Algen                GA = 16
Giftigkeit gegenüber Leuchtbakterien      GL = 32
Erbgutveränderndes Potenzial (umu-Test)   GM = 1,5

43
Abfiltrierbare Stoffe (Teil C, Abs. 4 und Teil H)

Abfiltrierbare Stoffe (AFS) ausschließlich als Jahresmittelwert
ab einer jährlichen Fracht von 3,5 Tonnen darf die Konzentration im
Jahresmittel 35,0 mg/l nicht überschreiten.

Messverfahren nach Anlage 1 AbwV:
 DIN EN 872 mit folgender Maßgabe: dreimaliges Nachwaschen des
     Filters mit je 50 ml destilliertem Wasser
 Verfahren zur Bestimmung suspendierter Stoffe im Abwasser
     mittels Filtration über Glasfaserfilter
 Nachweisgrenze des Verfahrens beträgt etwa 2 mg/l.

Hinweis:
Anstelle von Analyse- und Messverfahren der Anlage 1 können andere
Überwachungsverfahren eingesetzt werden, soweit diese von der
zuständigen Behörde für den jeweiligen Parameter anerkannt worden
sind.

44
Standortspezifischer Faktor für CSB-/TOC-Umrechnung,
Teil C Abs. 2 Punkt 3

Aus unserer Sicht sollten folgende Kriterien für den
standortspezifischen Umrechnungsfaktor angewandt werden:
 Vergleichsdaten von CSB und TOC sollten über einen einen
     längeren Zeitraum (1 - 3 Jahre) aus repräsentativen Abwasserproben
     (Einleitungsstelle in das Gewässer) vorliegen.
 Vergleichsdaten von CSB und TOC sollten möglichst aus derselben
     Abwasserprobe ermittelt werden
 Die Daten sollten möglichst nicht älter als 5 Jahre sein
 Die Daten sind mit anerkannten Messmethoden zu ermitteln
 Es sollte ein ausreichendes Datenkollektiv (mindestens 7 Messwerte
     je Parameter)
 Neuberechnung des Umrechnungsfaktors, wenn sich am Standort
     die Zusammensetzung des Abwassers deutlich ändert,
     beispielsweise wegen Schließung eines Betriebs mit großem
     Abwasseranteil.
45
(Neue) Parameter – Teil 2
     4
         Dr. Cornelia Buchheit (Infraserv Höchst)

46
Neue Parameter (Teil 2)

 Geltungsbereich (10 m³/d, Teil A (2) und Vorgaben für
  Formulierer (Teil A (3))

 Standortspezifische Ableitung des SdT (Teil C (2))

 Ermittlung neue Jahresmittelwerte (JMW) (Teil C (4 und 5),
  Teil H (2)

47
Geltungsbereich (Teil A, Abs.2)

Text aus Anhang 22:

Dieser Anhang gilt nicht für Abwassereinleitungen in öffentliche
Abwasseranlagen von weniger als 10 m3 je Tag.

48
10. Novelle AbwV – BR-Drucksache 161/20, Begründung (S. 4 3)

Absatz 2 Satz 1 entspricht dem derzeitigen Teil A Absatz 2 Satz 1, wobei nur
Abwassereinleitungen in öffentliche Abwasseranlagen vom Geltungsbereich des Anhangs
ausgenommen werden, sofern das Volumen der Einleitung weniger als 10 m3 je Tag beträgt.
Dies bedeutet, dass Einleitungen in öffentliche Abwasseranlagen ab einer Menge von 10 m3 je
Tag den Anforderungen des Anhangs unterliegen. Ebenso gilt dies - unabhängig vom
Volumen der Einleitung - für Einleitungen in private Abwasseranlagen. Hiermit werden
vor allen Dingen die sog. Industrieparks der chemischen Industrie mitumfasst; diese
werden auch von den BVT-Schlussfolgerungen gesondert als Industriekläranlagen nach Nr.
6.11 des Anhangs I der Richtlinie über Industrieemissionen adressiert. Die Anwendung der
Bagatellregelung auch für Einleitungen in Industrieparks der chemischen Industrie würde dort
wesentliche Anforderungen bspw. an das Abwasserkataster unterlaufen und den
Vorgaben der BVT 11 nach Abwasservorbehandlung nicht gerecht. Zudem kann innerhalb
eines Industrieparks mit Abwassereinleitungen von mehreren Dritten in die private
Abwasseranlage des Abwasserbeseitigers eine Verminderung der Schadstofffracht nach dem
Stand der Technik aus dem Standort insgesamt nur erreicht werden, wenn dort die
Bagatellregelung nicht gilt. Direkteinleitungen werden ebenfalls keiner Mengengröße unterstellt,
dies entspricht auch dem Anwendungsbereich der BVT-Schlussfolgerungen. Die
Ausnahmereglung wendet sich somit an kleine Chemiebetriebe, die als Indirekteinleiter
in die öffentliche Kanalisation einleiten. Derartige Betriebe waren schon nach
bisherigem Recht vom Geltungsbereich des Anhangs ausgenommen.

49
Hinweise

Entwurf Hintergrundpapier

Für Einleitung von insgesamt weniger als 10 m³ Abwasser pro Tag aus den
Herstellungsprozessen gilt Anhang 22 nicht, sofern die Abwassereinleitung in eine
öffentliche Abwasseranlage erfolgt. Für Direkteinleitungen und Einleitungen in
die private Sammelkanalisation eines Standorts gilt Anhang 22 immer, auch bei
Einleitungen von weniger als 10 m³ Abwasser pro Tag.

Der Anhang 22 gilt nicht für die Einleitung von Abwasser, das ausschließlich oder
im Wesentlichen aus Laboratorien stammt.

Hinweis:

Allgemeine Anforderungen des Teil B haben unmittelbare Wirkung auch für
bestehende Einleitungen, Berücksichtigung bei Genehmigungsanträgen.

50
Vorgaben für Formulierer (Teil A, Abs.3)

Text aus Anhang 22:

Für Abwasser, das aus dem Herstellen von Stoffen und Zubereitungen durch Mischen,
Lösen oder Abfüllen (Formulieren) stammt und das ohne Zusammenführung mit einem
anderen Abwasserstrom, der in den Anwendungsbereich dieses Anhangs fällt, in ein
Gewässer oder in eine Abwasseranlage eingeleitet wird, gilt nur Teil B Absatz 1 und 5.
Die Anforderungen nach Satz 1 gelten für den Ort des Anfalls des Abwassers.

Hinweise:

Parameterbezogene Anforderungen gelten nicht, allerdings
Teil B Absatz 1: prozessintegrierte Maßnahmen, neu hinzugekommen: Punkt 4
Vorbehandlung von Abwasserteilströmen
Teil B Absatz 5 : betriebliches Abwasserkataster

Diese Anforderungen sind auf den Ort des Anfalls bezogen und daher auch im Hinblick
auf eine Genehmigungspflicht gemäß § 58 WHG zu beachten (Indirekteinleiter-
genehmigung).

51
10. Novelle AbwV – BR-Drucksache 161/20, Begründung

Für Anlagen, die bisher keine eigene Kläranlage besitzen, aber mehr als 10 qm/d einleiten, gilt
bisher schon die allgemeine Pflicht, die Schadstofffracht im Abwasser so gering wie möglich zu
halten. Neu ist, dass für Anlagen, bei denen Abwasser aus der Herstellung von Stoffen und
Zubereitungen durch Mischen, Lösen oder Abfüllen (Formulieren) stammt und dieses in
öffentliche Abwasserbehandlungsanlagen eingeleitet werden (Indirekteinleiter), im Einzelfall
eine Vorbehandlung der Abwasserteilströme vor Ort erforderlich werden kann.

Zwar geht diese Verpflichtung der so weit wie möglichen Geringhaltung der Schadstofffracht immer
mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einher, gleichwohl können im Einzelfall nicht nur wie
bisher prozessoptimierende Maßnahmen, wie bspw. die Mehrfachnutzung von Wasser, erforderlich
sein. In Einzelfällen kann es notwendig werden, eine Abwasserteilstrombehandlungsanlage zu
errichten und zu betreiben.

Da die Maßnahme einer Abwasserteilstrombehandlung eine vergleichsweise kostenintensive
Maßnahme sei und die „Formulierer“-Anlagen insbesondere zu den KMU-Anlagen zählten, würde
nach Einschätzung des Vollzugs aufgrund des eher geringeren Abwasseraufkommens im Übrigen
eine Unverhältnismäßigkeit anzunehmen sein.

Insbesondere soll überprüft werden, ob die Anforderungen an die Vorbehandlung von
Abwasserteilströmen für indirekt einleitende Formulierer nach Anhang 22 der Abwasserverordnung
zu einer Verminderung des Schadstoffeintrages in die Gewässer führt.
Indikator für die Zielerreichung ist die Verringerung des Anteils organisch nicht abbaubarer Stoffe,
die indirekt in kommunale Abwasserbehandlungsanlagen eingeleitet werden. Die Daten werden in
den Ländern erhoben oder über ein Forschungsvorhaben des UBA ermittelt.

 52
Hinweise

Entwurf Hintergrundpapier

An komplexen Chemiestandorten werden Abwasserströme aus
Formulierbetrieben in der Regel mit Abwasser aus Betrieben zur Herstellung
von Stoffen durch chemische Umsetzung oder physikalische Verfahren
zusammengeführt und behandelt. Die Abwasserströme aus den
Formulierbetrieben unterliegen hier den gleichen Anforderungen wie die
übrigen Abwasserströme.

53
Standortspezifische Ableitung des SdT (Teil C (2))

Text aus Anhang 22:

C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitstelle:
(2)In der wasserrechtlichen Zulassung sind zu begrenzen:
…
Grundlage für die Festlegungen nach Satz 1 ist eine Ermittlung der zulässigen TOC-
Jahresgesamtfracht. Diese ergibt sich aus der Summe der Jahresfrachten der einzelnen
Abwasserströme. Die einzelnen Abwasserströme gehen mit folgenden TOC-
Konzentrationen in die Ermittlung der zulässigen Jahresgesamtfracht ein…
…
Werden mit Zustimmung der zuständigen Behörde zur Verringerung der TOC-Fracht
verfahrensintegrierte Maßnahmen angewandt, so ist die TOC Fracht am Entstehungsort
des Abwassers vor Anwendung der Maßnahme der Frachtermittlung zugrunde zu legen.

Hinweise:
Umstellung von CSB auf TOC und Konkretisierung der bestehenden Regelungen
Berechnung grundsätzlich nicht erforderlich, wenn TOC-Emissionsgrenzwert 25 mg/l
Vergleichbares Vorgehen bei Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung für die
Parameter nach Teil D (2) und (3)
 54
Hinweise

Entwurf Hintergrundpapier (sehr ausführliche Hinweise)

Durch die Bilanzierung für die gesamte Einleitung hat der Betreiber die Möglichkeit, die
realen Minderungsmaßnahmen zur Erreichung der Gesamtsollfracht weitgehend nach
eigenem Ermessen zu gestalten (Kompensationsmodell).

Im Einzelnen umfasst die Ermittlung der Überwachungswerte nach Anhang 22
folgende Schritte:
    Ermittlung repräsentativer Bezugsmengen (Jahresmengen) unter Berücksichtigung
     der jeweiligen Produktionsauslastung
 Zuordnung der einzelnen Abwasserströme zu den jeweiligen Anforderungsgrößen
  bzw. Zielwerten
 Berechnung der Einzelsollfrachten durch Multiplikation der Bezugsmengen mit den
  Anforderungswerten
 Addition der Einzelsollfrachten zur Gesamtsollfracht,
 Umrechnung auf Kurzzeitwerte (2 h; 0,5 h)
 Ggf. Berücksichtigung der zeitlichen Überlagerung von Kampagnenproduktionen

55
Ermittlung neue Jahresmittelwerte (JMW) (Teil C (4 und 5), Teil H (2))

Text aus Anhang 22:

Teil H (2) Die Jahresmittelwerte für die Parameter nach Teil C Absatz 4 und 5
errechnen sich aus den Ergebnissen der Messungen nach Absatz 1.

Hinweise:

Die Anforderungen an die Selbstüberwachung der Einleitungsstelle gelten
unabhängig davon, ob der betreffende Parameter in Teil C begrenzt wird. Sie richten
sich gemäß § 1 Abs. 2 AbwV unmittelbar an den Einleiter, d. h. sie gelten als im
Bescheid umgesetzt.

Häufigkeit der Messungen, Beprobungsart und Analyseverfahren können nach
behördlicher Festlegung verändert werden.

Bei Ausfall eines Probenehmers kann auf die alternative Probenahme einer
Stichprobe ausgewichen werden und diese Abweichung von der vorgegebenen (u.U.
täglichen) 24-h-Probe im Jahresbericht nach Teil H (3) dokumentiert werden.
(Wertigkeit der Messungen ist denen nach EKVO gleichzusetzen)

56
Ermittlung neue Jahresmittelwerte (JMW) (Teil C (4 und 5), Teil H (2))

Die Berechnung der Jahresmittelwerte erfolgt dabei nach den Vorschriften des § 6
Absatz 6 der AbwV:
Wird die Mindestanzahl an Messungen überschritten, die ein Betreiber nach Teil H
eines branchenspezifischen Anhangs zur Ermittlung von tatsächlichen Jahres- oder
Monatsmittelwerten für bestimmte Parameter vorzunehmen hat, sind alle Werte für
die Mittelwertbildung heranzuziehen. Hierbei sind
 vor der Bildung eines Jahresmittelwerts alle Messungen innerhalb eines
  Kalendermonats zunächst in einem Monatsmittelwert zusammenzufassen,
 vor der Bildung eines Monatsmittelwerts alle Messungen innerhalb eines
  Drittels des Kalendermonats zunächst in einem Mittelwert für das Monatsdrittel
  zusammenzufassen; bei Kalendermonaten mit 31 Tagen besteht das letzte
  Monatsdrittel aus 11 Tagen; im Monat Februar bestehen das erste und zweite
  Monatsdrittel jeweils aus zehn Tagen.

Hinweis:

Die Möglichkeit zur Abweichung von dieser Berechnungsmethode in Abstimmung
mit der Behörde sollte im HGP eingeräumt werden.

57
Ermittlung neue Jahresmittelwerte (JMW) (Teil C (4 und 5), Teil H (2))

Text aus Anhang 22:

Teil C (4) Für die Parameter TOC, abfiltrierbare Stoffe, TNb und Nges sind bei
Überschreiten der nachfolgend genannten eingeleiteten Jahresfrachten folgende
Konzentrationen als Jahresmittelwerte einzuhalten…

Teil C (5) Für die Parameter adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) und
Schwermetalle sind bei Überschreiten der nachfolgend genannten eingeleiteten
Jahresfrachten folgende Konzentrationen als Jahresmittelwerte einzuhalten…

Hinweise:
Bei der Ermittlung der relevanten eingeleiteten Jahresfracht muss die Vorbelastung
abgezogen werden können. VCI regt Berücksichtigung im Hintergrundpapier an.
Nach dem neuen Absatz 4 des Teils A sind die Werte in Teil C Absatz 4 und 5
Emissionsgrenzwerte, die nach § 1 Absatz 2 Satz 1 der Abwasserverordnung
unmittelbar, also auch ohne Festlegung in der wasserrechtlichen Zulassung, gelten.
Siehe Anhang 22 Teil C (6): AbwV § 6 Absatz 1 findet keine Anwendung
(4 aus 5 und 100 %-Regelung)

 58
Disclaimer

Rechtliche Hinweise:
Alle hier zur Verfügung gestellten Informationen wurden nach bestem
Wissen und Gewissen zusammengestellt. Eine Gewähr für die Aktualität,
Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen wird nicht übernommen.
Der Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) haftet nicht für
Schäden, die durch die Nutzung der zur Verfügung gestellten
Informationen entstehen. Dies gilt nicht, soweit diese vom VCI vorsätzlich
oder grob fahrlässig verursacht wurden.
                                                                             Foto: ppart/ThinkstockPhotos

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KONTAKT
                       Verband der
                       Chemischen Industrie e.V. (VCI)

                                     Dr. Thomas Kullick
                           Ggf.      kullick@vci.de
                           Foto
                                     Tel: 069 2556-1445

© VCI-Thomas Koculak
Pause
   Wir freuen uns auf Ihre Fragen und Hinweise
   für die sich anschließende Diskussionsrunde

@Vermerk:iStock.com/sankai

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