Welche rechtlichen Fragen und Stolpersteine sind zu beachten?

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Welche rechtlichen Fragen und Stolpersteine sind zu beachten?
Fortbildung VKZS 2021 Kurs C
Sozialzahnmedizin
Administratives / Organisatorisches Teil II

Welche rechtlichen Fragen und
Stolpersteine sind zu beachten?
Institut Sozialarbeit und Recht
Ruth Schnyder
Dozentin und Projektleiterin

T direkt +41 41 367 49 07
ruth.schnyder@hslu.ch
Luzern          03.06.2021
Inhalt

- Sozialhilfe – Finanzierung von Zahnarztkosten

       -   Am Beispiel des Kantons Luzern
       -   SKOS-Richtlinien
       -   Vergleich mit dem Kanton Bern und Kanton Solothurn
       -   Herausgegriffene Fragen im Zusammenhang mit der Sozialhilfe

- Ergänzungsleistungen – Finanzierung von Zahnarztkosten

       -   Regelung Bundesebene
       -   Am Beispiel des Kantons Basel-Stadt
       -   Vergleich mit dem Kanton Zürich und Kanton Bern
       -   Herausgegriffene Fragen im Zusammenhang mit den
           Ergänzungsleistungen

- EZW, Behandlungsempfehlungen und vertrauensärztliche Abklärung

Folie 2, 03.06.2021
Sozialhilfe – Finanzierung von Zahnarztkosten

Folie 3, 03.06.2021
Sozialhilfe – Finanzierung von Zahnarztkosten
Am Beispiel des Kantons Luzern

- Sozialhilfe           Für Bemessung: Verweis    SKOS-RL sind für
                        auf SKOS-RL, aber         Zahnarztkosten
                        Vorrang SHV (§ 31 SHG)    «wegleitend» = hohe
                        → Keine Regelung zu       Verbindlichkeit
                        Zahnarztkosten in SHV

- Asylsozialhilfe       Art und Höhe: § 53 SHG    § 12 AsylVo: Zusätzliche
Hinweis: Flüchtlinge    i.V.m. Kantonaler         situationsbed. Kosten,
erhalten Sozialhilfe    Asylverordnung (AsylVo)   wenn begründet,
                                                  angemessen und
                                                  sinnvolles Kosten-
                                                  Nutzen-Verhältnis

- Nothilfe              Art. 12 BV; Art/Umfang:   § 19 AsylVo Medizinische
                        § 55 SHG i.V.m. AsylVo    Notversorgung.
*Konkretisierung auf Ebene Luzerner Handbuch zur Sozialhilfe C.6.5.3:
Entspricht SKOS-RL (Folie 5), Notfall auf Fr. 500 begrenzt, Vertrauensärztin
Fr. 1000 mit Verweis auf VKZS-Behandlungsempfehlungen. Asyl: Anhang 16
Stets KV; Nothilfe: Verweis auf SODK-Nothilfeempfehlungen.
Folie 4, 03.06.2021
Siehe dazu Merkblatt
Sozialhilfe – Finanzierung von Zahnarztkosten            der SKOS. Empfehlung:
                                                         Rücksprache
                                                         Kantonszahnärztin

C.6.5 Abs. 1 lit. c:
- Pflicht zur Übernahme von Zahnarztkosten = grundversorgende
  situationsbedingte Leistung = Pflicht zur Übernahme:

       - Kontrolle und Dentalhygiene
       - Weitere Behandlungen, wenn nötig und in
       - einfacher, zweckmässiger sowie wirtschaftlicher Weise

- Erläuterungen der SKOS dazu:
   - Jährliche Kontrollen u. Dentalhygiene sowie Schmerzbehandlungen
       - Weitere Behandlungen (vor 2021 alle, ausser Notfall): Kosten-
         voranschlag (mit Auskunft Behandlungsziel) + Antrag Kostenübernahme
       - Übernahme zum Sozialtarif des jeweiligen Kantons
       - Bei kostspieligen Zahnbehandlungen kann freie Zahnarztwahl
         eingeschränkt werden sowie Vertrauenszahnarzt beigezogen werden

Zahnversicherung für Kinder = fördernde SIL, d.h. wenn den Zielen der
Sozialhilfe dient (SKOS-RL C.6.5 Abs. 2 lit. c), d.h. keine Pflicht
Folie 5, 03.06.2021
Sozialhilfe – Finanzierung von Zahnarztkosten
Vergleich mit dem Kanton Bern und Solothurn
                          Unterschiede zu LU
BE                                                                       SO
- Sozialhilfe: Keine konkrete Regelung, Vergütung Zahnbehandlungen ab > 6
  aber Rahmenbedingungen zu SIL (Art.           Mte Bezugsdauer, Ausnahme
  8i, 8i1 SHV) z.B. kostengünstigste          schmerzstillende Massnahmen.
  Leistung bei Auswahl;
- Im Übrigen gelten SKOS-RL (Art. 8 Abs.          Grundsätzliche Möglichkeit
  1 SHV)                                  Selbstbehalt von maximal 10% pro
                                                    Person und Behandlung.
- Asylsozialhilfe: Art. 9 SADV zu
  medizinischen Leistungen allg;                  Kosten > 1'000 Franken →
  Übersetzungskosten SADV Art. 8                          Vertrauenszahnarzt

- Nothilfe: Keine Reglung, nur im                 Asylsozialhilfe: Gleiche Regeln
  Handbuch
                                              Nothilfe: Nur Notfallbehandlungen
- Handbuch für die Sozialhilfe Kt. BE
     Stichwort «Zahnbehandlungen»: Z.B.          § 93 Abs. 1 lit. c SV; Im Übrigen
     I.d.R. stets vorgängiges Gesuch mit KV;                 SKOS-RL (§ 152 SG)
     differenzierte Vorgaben betr. Vetr.arzt Sozialhilfehandbuch Kt. SO Stichwort
Folie 6, 03.06.2021
                                                         „Zahnbehandlungskosten“
Herausgegriffene Fragen im Zusammenhang mit der Sozialhilfe

- Selbstverschuldete Zahnbehandlungen
       z.B. ungenügende Mundhygiene, Rauchen
       - Keine Verweigerung Vergütung, wenn Behandlung nötig/EZW
       - Weisungserteilung mit Kürzung des Grundbedarfs bei Verletzung?
         Zulässig, wenn entsprechende gesetzliche Grundlage besteht, fachlich
         begründet und verhältnismässig.
       Vgl. z.B. BKSE-Handbuch Stichwort «Zahnbehandlung»

- Eigenbeteiligung der Klientschaft?
       - Unzulässig bei Notwendigkeit (VGer ZH VB.2002.00417 vom 11.3.03 E.3
         Ausnahmen u.U. im Einzelfall?)

Folie 7, 03.06.2021
Herausgegriffene Fragen im Zusammenhang mit der Sozialhilfe

- Umgang mit Folgekosten bei Nichterscheinen
       - Keine Übernahme durch Sozialhilfe, da keine grundversorgende SIL.
       - Verrechnung mit GB? I.d.R. nur mit Einverständnis der Klientin.

- Fehlendes vorgängiges Gesuch um Kostengutsprache
       - Grundsätzlich kein Grund für Verweigerung: SH übernimmt Kosten nach
         ihren Grundsätzen, Beweispflicht liegt bei Klient (VGer ZH VB.2004.2019
         vom 5.3.04 E.3.3; VGer BE 21499U vom 6.3.03 E. 4.2)

- Behandlung im Ausland nicht a priori ausgeschlossen, Rahmenbedingungen
  der SH Massgebend (VGer GR U 17 59 vom 29.9.2017 E. 3)

Folie 8, 03.06.2021
Herausgegriffene Fragen im Zusammenhang mit der Sozialhilfe

- Zahnbehandlung über Sozialhilfestandard – Austauschbefugnis?
  Finanzierung aus Grundbedarf (GB) oder durch Dritte?
       - Finanzierung aus GB gemäss VGer ZH VB.2011.00820 vom 31.1.12 im
         konkreten Fall (Brücke statt Teilprothese) zulässig (E.4.1).
       - Finanzierung durch Dritte im Ausnahmefall zulässig (nicht luxuriös, den
         Zielsetzungen der SH entsprechend, kleiner Betrag). Als Bsp
         (ablehnend): BGer 8C_6/2020 vom 16.4.2020 Brustvergrösserung.

Folie 9, 03.06.2021
Herausgegriffene Fragen im Zusammenhang mit der Sozialhilfe

- Kosten vor oder nach Sozialhilfebezug
       - SKOS-RL C.2 Erl. f); VGer SG B 2020/5 vom 8.5.20: Fälligkeit der
         Rechnung als massgebendes Kriterium, Ausnahme Kostengutsprache
       - Kostengutsprache: Behandlung über längeren Zeitraum → Vorbehalt der
         allfälligen Beendigung der Unterstützung anbringen.

- Vergütung ohne laufenden Sozialhilfebezug?
       - SKOS-RL C.2 Abs. 4: Um eine drohende oder vorübergehende Notlage
         abzuwenden, kann die SH gezielt Kosten vergüten.

- Notfallhilfe
       - Im Kontext Aufenthaltskanton leistet im Notfall anstelle Wohnkanton
         oder bei Personen mit vorübergehendem Aufenthalt in der Schweiz
       - ZUG interkant. massgebend; besondere Regeln bei Uneinbringlichkeit
       - vgl. SKOS-Merkblätter Örtliche Zuständigkeit (2019) und Medizinische
         Nothilfe Durchreisende / Touristen (2014) sowie kant. Vorgaben z.B. BE
Folie 10, 03.06.2021
Ergänzungsleistungen – Finanzierung von
                            Zahnarztkosten

Folie 11, 03.06.2021
Ergänzungsleistungen – Finanzierung von Zahnarztkosten
Regelung Bundesebene

- Als Teil der Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 14 ELG)

       - in Ergänzung der jährlichen EL, aber
       - auch bei fehlendem Anspruch auf jährliche EL, abhängig vom
         Einnahmenüberschuss
       - Mindestbeträge für jährlichen Vergütungsanspruch

- Entstanden zum Zeitpunkt, als antragstellende Person Voraussetzungen
  nach Art. 4 – 6 ELG erfüllte.

- Geltendmachung innert 15 Monate nach Rechnungsstellung (Art. 15 ELG)
- (Art. 14 Abs. 3 ELG)

Aufgaben und Kompetenzen der Kantone:
    Konkretisieren und ob erforderliche Ausgaben wirtschaftlich und
    zweckmässig Leistungserbringung sein müssen (Abs. 2)

          legen Höchstbeträge fest (Abs. 3) unter Beachtung ELG-Mindestgrenzen
Folie 12, 03.06.2021
Ergänzungsleistungen – Finanzierung von Zahnarztkosten
Am Beispiel des Kantons Basel-Stadt

- Subsidiaritätsprinzip bzw. Vorrang   - Zahnbehandlungskosten:
  anderer Versicherungen (§ 2 Abs. 1     Zahnarztkosten, Kosten der
  KBV)                                   zahntechnischen Arbeiten,
                                         Material, Medikamente (§ 8 Abs.
- Höchstbeträge entsprechen ELG          1 KBV)

- Beschränkt auf CH, Ausland           - Einfache, zweckmässige und
  Ausnahme (§ 4 KBV; Notfall/med.        wirtschaftliche Behandlung und
  Indikation)                            Ausführung →
                                         Behandlungsempfehlungen
- Jährliche Zahlung, vorzeitig bei       VKZS im Bereich EL massgebend
  Betrag > Fr. 300 (§ 5 Abs. 1 KBV)      (§ 6 EG/ELG; § 8 Abs. 1 und 2
                                         KBV)
- Kosten (inkl. Labor) > Fr. 3‘000 →
  Kostenvoranschlag vorgängig          - UV/MV/IV-Tarif zahnärztliche
  einreichen (§ 8 Abs. 4 KBV)            Leistungen und zahntechnische
                                         Arbeiten (ausländischer Einkauf,
                                         tiefer), auch Rechnungen und
                                         KV (§ 8 und 5 KBV)
Folie 13, 03.06.2021
Ergänzungsleistungen – Finanzierung von Zahnarztkosten
Kantone Zürich und Bern – Unterschiede zu Basel

ZH                           Unterschiede zu BS                           BE

Vergütung im Ausland: Gleiche                   Höchstbeträge auch nur bei
Ausnahmen + wenn nachhaltig                 unterjähriger EL (Art. 9 EV ELG)
kostengünstiger als CH (§ 4 lit. b
ZLV)                                      Zahnärztinnen mit Bewilligung des
                                         Arbeitskantons zur selbstst. Berufs-
Keine Regelung:                           ausübung (Art. 14 Abs. 1 EV ELG).
- Verweis auf VKZS-
Behandlungsempfehlungen                            KV bei Kosten > Fr. 1500
                                                    (Art. 14 Abs. 3 EV ELG)
- zeitlicher Zahlungsmodus
                                                          Im Übrigen wie ZH
- Definition «Zahnbehandlungen»

- Tarif-Ausnahmen bei Einkauf
zahntechn. Arbeiten im Ausland

Folie 14, 03.06.2021
Herausgegriffene Fragen im Zusammenhang mit den
Ergänzungsleistungen

Zahnarztkosten
- Grundsätzlich alle, einschliesslich Aufwendungen für Vorkehren zur
  Behandlung von Allgemeinerkrankungen (BGE 130 V 185 E.4.3)

Selbstverschuldete Zahnbehandlungen
- Es gelten die EZW-Kriterien für die Zahnbehandlung
- Kürzung/Verweigerung von Leistungen nur nach Art. 21 Abs. 1 ATSG
  möglich (Vorsatz oder bei vorsätzliche Ausübung eines
  Verbrechens/Vergehens)
KG FR 608 2014 80 vom 7.10.15: Ersatz für im Altersheim verloren
gegangene Prothese

Folie 15, 03.06.2021
Herausgegriffene Fragen im Zusammenhang mit den
Ergänzungsleistungen

Erfordernis Kostenvoranschlag ab bestimmtem Kostenbetrag
- Ordnungsvorschrift mit folgendem Effekt:
     - Behandlungskosten < Kostenbetrag = Vermutung EZW-Kriterien erfüllt
     - Behandlungskosten > Kostenbetrag = Vermutung EZW nicht erfüllt
       (ausser KV zum Voraus genehmigt)

- Beide Vermutungen können wiederlegt werden, im ersten Fall liegt die
  Beweislast bei den EL, im zweiten bei der versicherten Person

Vgl. BGE 131 V 263 E. 5.3 f., so auch § 8 Abs. 3 ZLV ZH sowie Merkblatt BS

Folie 16, 03.06.2021
Herausgegriffene Fragen im Zusammenhang mit den
Ergänzungsleistungen

(Nicht-)Genehmigter Kostenvoranschlag
- Verbindlich; Abweichung muss fachlich begründet sein z.B. Notfall zum
  Erhalt der Kaufähigkeit, vgl. BGer 9C_534/2020 v. 12.11.20 E. 3

Austauschbefugnis
- Kosten für EWZ-Behandlung wird an teurere Behandlung gezahlt
- Voraussetzungen: Substitutionsfähiger gesetzlicher Anspruch und
  Alternative ist auf weite Sicht funktionell gleichwertig
BGer 9C_36/2010 vom 7.4.10 E. 4.6 ff.; KG FR 608 2019 101 vom 26.8.2019
E.2

Folie 17, 03.06.2021
Herausgegriffene Fragen im Zusammenhang mit den
Ergänzungsleistungen

Massgebender Zeitpunkt für den Vergütungsanspruch
- Rechnungsstellung (Kt. BE und BS) oder Behandlung (Kt. ZH im Grundsatz,
  Abweichungen möglich)
- Art. 12 EV ELG BE, § 1 KBV BS, § 5 ZLV ZH

Verwirkungsfrist beim Vergütungsanspruch
- 15 Monate ab Rechnungsstellung bzw. nach Erhalt Krankenkassen-
  abrechnung, wenn Pflicht besteht zur vorgängigen Einreichung (diverse
  Gerichtsurteile dazu)

Schuldner der Zahnarztkosten und Möglichkeit der Direktzahlung
- Schuldnerin ist Patientin, selbst wenn EL KV genehmigt.
- Minimierung Zahlungsrisiko durch Art. 14 Abs. 7 ELG mit der Möglichkeit
  der Direktzahlung nach Rechnungstellung
Folie 18, 03.06.2021
EZW, Behandlungsempfehlungen und
                          vertrauensärztliche Abklärung

Folie 19, 03.06.2021
EZW, Behandlungsempfehlungen und vertrauensärztliche Abklärung

EZW orientieren sich an den entsprechenden Kriterien nach KVG (WZW), m.E.
gibt die „Einfachheit“ aber eine besondere Prägung
KG BL 745 16 140/240 vom 19.9.16 E. 3.3 mit Verweis auf BGer
9C_648/2009 vom 26.3.2010 E. 3.1)

- Einfach: Behandlung mit geringem finanziellem Aufwand, welche
  Funktionsfähigkeit erhält oder wiederherstellt.

- Wirtschaftlich: Behandlung mit günstiger Langzeitprognose und tiefen
  Nachsorgekosten oder guter Ausbaubarkeit sowie geringem Risiko für
  Komplikationen.

- Zweckmässigkeit: Behandlung deckt den Bedarf des Patienten in
  funktioneller Hinsicht

Folie 20, 03.06.2021
EZW, Behandlungsempfehlungen und vertrauensärztliche Abklärung

In der Sozialhilfe wird häufig folgende Umschreibung von EZW angetroffen:

Eine einfache und zweckmässige Sanierung besteht z.B.
- in der Entfernung nicht erhaltenswürdiger Zähne und Wurzelreste,
- in der Erhaltung strategisch wichtiger Zähne,
- im Legen von Füllungen und
- der zur Erhaltung der Kaufähigkeit nötigen Zahnlückenversorgung mit
  (teil)-prothetischen Methoden (v.a. Modellguss).
Kronen- und Brückenversorgungen fallen in der Regel nicht unter den Begriff
der einfachen Sanierung.

(Auszug aus Sozialhilfehandbuch Kanton Solothurn, Stichwort
«Zahnbehandlungskosten»; vgl. auch VGer ZH VB.2000.00104 vom
28.4.2000)

Folie 21, 03.06.2021
EZW, Behandlungsempfehlungen und vertrauensärztliche Abklärung

Behandlungsempfehlungen VKZS konkretisieren

die unbestimmten Rechtsbegriffe «einfach», «wirtschaftlich» und
«zweckmässig» (BGer 9C_576/2013 vom 14.4.12 E.2, E.3.3.2 f.)

und sorgen für einheitlichen Gesetzesvollzug (VGer AG VBE.2007.145 18.4.07
E.3.2).

Empfehlungscharakter verlangt stets Einzelfallprüfung.

Folie 22, 03.06.2021
EZW, Behandlungsempfehlungen und vertrauensärztliche Abklärung

- Vertrauensärztliche Abklärung:

       - Vertrauensärztin ist medizinische Sachverständige für Gericht und
         Verwaltung als Basis für Würdigung medizinischer Sachverhalte

       - Einschätzung muss
           - fachlich, objektiv, plausibel, nachvollziehbar sein und kein Anlass für
             Zweifel geben

                   …etwa pauschale Verweise auf VKZS-Richtlinien oder Abmachungen
                   mit Kantonszahnarzt reichen nicht.

       Nicht erforderlich: Untersuchung, wenn detaillierter
       Behandlungsvorschlag, Röntgenbilder und Krankengeschichte vorliegen.

                   Vgl. KG BL 745 16 140/240 vom 19.9.16 E. 7.2 ff.

       Es handelt sich um Verwaltungskosten (EL: Art. 45 ATSG; SH i.d.R. nicht
       explizit geregelt, ergibt sich aus Gebührenfreiheit des SH-Verfahrens)
Folie 23, 03.06.2021
Zu guter Letzt

- Informationspflichten der Behörden, aber auch behandelnde ZahnärztInnen

- Datenschutzrechtliche Aspekte

       Berufsgeheimnis behandelnder Zahnarzt, der Vertrauensärztin

       Amtsgeheimnis der Behörden, welches sich durch Sachverständigenrolle
       auch auf Vertrauensärztin überträgt.

       Entbindungserklärung der Klientin (soweit nicht gesetzlich geregelt) bzw.
       des Patienten erforderlich.

                                   Vielen Dank für
                                         Ihre
                                  Aufmerksamkeit!

Folie 24, 03.06.2021
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