Welche rechtlichen Fragen und Stolpersteine sind zu beachten?
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Fortbildung VKZS 2021 Kurs C Sozialzahnmedizin Administratives / Organisatorisches Teil II Welche rechtlichen Fragen und Stolpersteine sind zu beachten? Institut Sozialarbeit und Recht Ruth Schnyder Dozentin und Projektleiterin T direkt +41 41 367 49 07 ruth.schnyder@hslu.ch Luzern 03.06.2021
Inhalt - Sozialhilfe – Finanzierung von Zahnarztkosten - Am Beispiel des Kantons Luzern - SKOS-Richtlinien - Vergleich mit dem Kanton Bern und Kanton Solothurn - Herausgegriffene Fragen im Zusammenhang mit der Sozialhilfe - Ergänzungsleistungen – Finanzierung von Zahnarztkosten - Regelung Bundesebene - Am Beispiel des Kantons Basel-Stadt - Vergleich mit dem Kanton Zürich und Kanton Bern - Herausgegriffene Fragen im Zusammenhang mit den Ergänzungsleistungen - EZW, Behandlungsempfehlungen und vertrauensärztliche Abklärung Folie 2, 03.06.2021
Sozialhilfe – Finanzierung von Zahnarztkosten Folie 3, 03.06.2021
Sozialhilfe – Finanzierung von Zahnarztkosten Am Beispiel des Kantons Luzern - Sozialhilfe Für Bemessung: Verweis SKOS-RL sind für auf SKOS-RL, aber Zahnarztkosten Vorrang SHV (§ 31 SHG) «wegleitend» = hohe → Keine Regelung zu Verbindlichkeit Zahnarztkosten in SHV - Asylsozialhilfe Art und Höhe: § 53 SHG § 12 AsylVo: Zusätzliche Hinweis: Flüchtlinge i.V.m. Kantonaler situationsbed. Kosten, erhalten Sozialhilfe Asylverordnung (AsylVo) wenn begründet, angemessen und sinnvolles Kosten- Nutzen-Verhältnis - Nothilfe Art. 12 BV; Art/Umfang: § 19 AsylVo Medizinische § 55 SHG i.V.m. AsylVo Notversorgung. *Konkretisierung auf Ebene Luzerner Handbuch zur Sozialhilfe C.6.5.3: Entspricht SKOS-RL (Folie 5), Notfall auf Fr. 500 begrenzt, Vertrauensärztin Fr. 1000 mit Verweis auf VKZS-Behandlungsempfehlungen. Asyl: Anhang 16 Stets KV; Nothilfe: Verweis auf SODK-Nothilfeempfehlungen. Folie 4, 03.06.2021
Siehe dazu Merkblatt Sozialhilfe – Finanzierung von Zahnarztkosten der SKOS. Empfehlung: Rücksprache Kantonszahnärztin C.6.5 Abs. 1 lit. c: - Pflicht zur Übernahme von Zahnarztkosten = grundversorgende situationsbedingte Leistung = Pflicht zur Übernahme: - Kontrolle und Dentalhygiene - Weitere Behandlungen, wenn nötig und in - einfacher, zweckmässiger sowie wirtschaftlicher Weise - Erläuterungen der SKOS dazu: - Jährliche Kontrollen u. Dentalhygiene sowie Schmerzbehandlungen - Weitere Behandlungen (vor 2021 alle, ausser Notfall): Kosten- voranschlag (mit Auskunft Behandlungsziel) + Antrag Kostenübernahme - Übernahme zum Sozialtarif des jeweiligen Kantons - Bei kostspieligen Zahnbehandlungen kann freie Zahnarztwahl eingeschränkt werden sowie Vertrauenszahnarzt beigezogen werden Zahnversicherung für Kinder = fördernde SIL, d.h. wenn den Zielen der Sozialhilfe dient (SKOS-RL C.6.5 Abs. 2 lit. c), d.h. keine Pflicht Folie 5, 03.06.2021
Sozialhilfe – Finanzierung von Zahnarztkosten Vergleich mit dem Kanton Bern und Solothurn Unterschiede zu LU BE SO - Sozialhilfe: Keine konkrete Regelung, Vergütung Zahnbehandlungen ab > 6 aber Rahmenbedingungen zu SIL (Art. Mte Bezugsdauer, Ausnahme 8i, 8i1 SHV) z.B. kostengünstigste schmerzstillende Massnahmen. Leistung bei Auswahl; - Im Übrigen gelten SKOS-RL (Art. 8 Abs. Grundsätzliche Möglichkeit 1 SHV) Selbstbehalt von maximal 10% pro Person und Behandlung. - Asylsozialhilfe: Art. 9 SADV zu medizinischen Leistungen allg; Kosten > 1'000 Franken → Übersetzungskosten SADV Art. 8 Vertrauenszahnarzt - Nothilfe: Keine Reglung, nur im Asylsozialhilfe: Gleiche Regeln Handbuch Nothilfe: Nur Notfallbehandlungen - Handbuch für die Sozialhilfe Kt. BE Stichwort «Zahnbehandlungen»: Z.B. § 93 Abs. 1 lit. c SV; Im Übrigen I.d.R. stets vorgängiges Gesuch mit KV; SKOS-RL (§ 152 SG) differenzierte Vorgaben betr. Vetr.arzt Sozialhilfehandbuch Kt. SO Stichwort Folie 6, 03.06.2021 „Zahnbehandlungskosten“
Herausgegriffene Fragen im Zusammenhang mit der Sozialhilfe - Selbstverschuldete Zahnbehandlungen z.B. ungenügende Mundhygiene, Rauchen - Keine Verweigerung Vergütung, wenn Behandlung nötig/EZW - Weisungserteilung mit Kürzung des Grundbedarfs bei Verletzung? Zulässig, wenn entsprechende gesetzliche Grundlage besteht, fachlich begründet und verhältnismässig. Vgl. z.B. BKSE-Handbuch Stichwort «Zahnbehandlung» - Eigenbeteiligung der Klientschaft? - Unzulässig bei Notwendigkeit (VGer ZH VB.2002.00417 vom 11.3.03 E.3 Ausnahmen u.U. im Einzelfall?) Folie 7, 03.06.2021
Herausgegriffene Fragen im Zusammenhang mit der Sozialhilfe - Umgang mit Folgekosten bei Nichterscheinen - Keine Übernahme durch Sozialhilfe, da keine grundversorgende SIL. - Verrechnung mit GB? I.d.R. nur mit Einverständnis der Klientin. - Fehlendes vorgängiges Gesuch um Kostengutsprache - Grundsätzlich kein Grund für Verweigerung: SH übernimmt Kosten nach ihren Grundsätzen, Beweispflicht liegt bei Klient (VGer ZH VB.2004.2019 vom 5.3.04 E.3.3; VGer BE 21499U vom 6.3.03 E. 4.2) - Behandlung im Ausland nicht a priori ausgeschlossen, Rahmenbedingungen der SH Massgebend (VGer GR U 17 59 vom 29.9.2017 E. 3) Folie 8, 03.06.2021
Herausgegriffene Fragen im Zusammenhang mit der Sozialhilfe - Zahnbehandlung über Sozialhilfestandard – Austauschbefugnis? Finanzierung aus Grundbedarf (GB) oder durch Dritte? - Finanzierung aus GB gemäss VGer ZH VB.2011.00820 vom 31.1.12 im konkreten Fall (Brücke statt Teilprothese) zulässig (E.4.1). - Finanzierung durch Dritte im Ausnahmefall zulässig (nicht luxuriös, den Zielsetzungen der SH entsprechend, kleiner Betrag). Als Bsp (ablehnend): BGer 8C_6/2020 vom 16.4.2020 Brustvergrösserung. Folie 9, 03.06.2021
Herausgegriffene Fragen im Zusammenhang mit der Sozialhilfe - Kosten vor oder nach Sozialhilfebezug - SKOS-RL C.2 Erl. f); VGer SG B 2020/5 vom 8.5.20: Fälligkeit der Rechnung als massgebendes Kriterium, Ausnahme Kostengutsprache - Kostengutsprache: Behandlung über längeren Zeitraum → Vorbehalt der allfälligen Beendigung der Unterstützung anbringen. - Vergütung ohne laufenden Sozialhilfebezug? - SKOS-RL C.2 Abs. 4: Um eine drohende oder vorübergehende Notlage abzuwenden, kann die SH gezielt Kosten vergüten. - Notfallhilfe - Im Kontext Aufenthaltskanton leistet im Notfall anstelle Wohnkanton oder bei Personen mit vorübergehendem Aufenthalt in der Schweiz - ZUG interkant. massgebend; besondere Regeln bei Uneinbringlichkeit - vgl. SKOS-Merkblätter Örtliche Zuständigkeit (2019) und Medizinische Nothilfe Durchreisende / Touristen (2014) sowie kant. Vorgaben z.B. BE Folie 10, 03.06.2021
Ergänzungsleistungen – Finanzierung von Zahnarztkosten Folie 11, 03.06.2021
Ergänzungsleistungen – Finanzierung von Zahnarztkosten Regelung Bundesebene - Als Teil der Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 14 ELG) - in Ergänzung der jährlichen EL, aber - auch bei fehlendem Anspruch auf jährliche EL, abhängig vom Einnahmenüberschuss - Mindestbeträge für jährlichen Vergütungsanspruch - Entstanden zum Zeitpunkt, als antragstellende Person Voraussetzungen nach Art. 4 – 6 ELG erfüllte. - Geltendmachung innert 15 Monate nach Rechnungsstellung (Art. 15 ELG) - (Art. 14 Abs. 3 ELG) Aufgaben und Kompetenzen der Kantone: Konkretisieren und ob erforderliche Ausgaben wirtschaftlich und zweckmässig Leistungserbringung sein müssen (Abs. 2) legen Höchstbeträge fest (Abs. 3) unter Beachtung ELG-Mindestgrenzen Folie 12, 03.06.2021
Ergänzungsleistungen – Finanzierung von Zahnarztkosten Am Beispiel des Kantons Basel-Stadt - Subsidiaritätsprinzip bzw. Vorrang - Zahnbehandlungskosten: anderer Versicherungen (§ 2 Abs. 1 Zahnarztkosten, Kosten der KBV) zahntechnischen Arbeiten, Material, Medikamente (§ 8 Abs. - Höchstbeträge entsprechen ELG 1 KBV) - Beschränkt auf CH, Ausland - Einfache, zweckmässige und Ausnahme (§ 4 KBV; Notfall/med. wirtschaftliche Behandlung und Indikation) Ausführung → Behandlungsempfehlungen - Jährliche Zahlung, vorzeitig bei VKZS im Bereich EL massgebend Betrag > Fr. 300 (§ 5 Abs. 1 KBV) (§ 6 EG/ELG; § 8 Abs. 1 und 2 KBV) - Kosten (inkl. Labor) > Fr. 3‘000 → Kostenvoranschlag vorgängig - UV/MV/IV-Tarif zahnärztliche einreichen (§ 8 Abs. 4 KBV) Leistungen und zahntechnische Arbeiten (ausländischer Einkauf, tiefer), auch Rechnungen und KV (§ 8 und 5 KBV) Folie 13, 03.06.2021
Ergänzungsleistungen – Finanzierung von Zahnarztkosten Kantone Zürich und Bern – Unterschiede zu Basel ZH Unterschiede zu BS BE Vergütung im Ausland: Gleiche Höchstbeträge auch nur bei Ausnahmen + wenn nachhaltig unterjähriger EL (Art. 9 EV ELG) kostengünstiger als CH (§ 4 lit. b ZLV) Zahnärztinnen mit Bewilligung des Arbeitskantons zur selbstst. Berufs- Keine Regelung: ausübung (Art. 14 Abs. 1 EV ELG). - Verweis auf VKZS- Behandlungsempfehlungen KV bei Kosten > Fr. 1500 (Art. 14 Abs. 3 EV ELG) - zeitlicher Zahlungsmodus Im Übrigen wie ZH - Definition «Zahnbehandlungen» - Tarif-Ausnahmen bei Einkauf zahntechn. Arbeiten im Ausland Folie 14, 03.06.2021
Herausgegriffene Fragen im Zusammenhang mit den Ergänzungsleistungen Zahnarztkosten - Grundsätzlich alle, einschliesslich Aufwendungen für Vorkehren zur Behandlung von Allgemeinerkrankungen (BGE 130 V 185 E.4.3) Selbstverschuldete Zahnbehandlungen - Es gelten die EZW-Kriterien für die Zahnbehandlung - Kürzung/Verweigerung von Leistungen nur nach Art. 21 Abs. 1 ATSG möglich (Vorsatz oder bei vorsätzliche Ausübung eines Verbrechens/Vergehens) KG FR 608 2014 80 vom 7.10.15: Ersatz für im Altersheim verloren gegangene Prothese Folie 15, 03.06.2021
Herausgegriffene Fragen im Zusammenhang mit den Ergänzungsleistungen Erfordernis Kostenvoranschlag ab bestimmtem Kostenbetrag - Ordnungsvorschrift mit folgendem Effekt: - Behandlungskosten < Kostenbetrag = Vermutung EZW-Kriterien erfüllt - Behandlungskosten > Kostenbetrag = Vermutung EZW nicht erfüllt (ausser KV zum Voraus genehmigt) - Beide Vermutungen können wiederlegt werden, im ersten Fall liegt die Beweislast bei den EL, im zweiten bei der versicherten Person Vgl. BGE 131 V 263 E. 5.3 f., so auch § 8 Abs. 3 ZLV ZH sowie Merkblatt BS Folie 16, 03.06.2021
Herausgegriffene Fragen im Zusammenhang mit den Ergänzungsleistungen (Nicht-)Genehmigter Kostenvoranschlag - Verbindlich; Abweichung muss fachlich begründet sein z.B. Notfall zum Erhalt der Kaufähigkeit, vgl. BGer 9C_534/2020 v. 12.11.20 E. 3 Austauschbefugnis - Kosten für EWZ-Behandlung wird an teurere Behandlung gezahlt - Voraussetzungen: Substitutionsfähiger gesetzlicher Anspruch und Alternative ist auf weite Sicht funktionell gleichwertig BGer 9C_36/2010 vom 7.4.10 E. 4.6 ff.; KG FR 608 2019 101 vom 26.8.2019 E.2 Folie 17, 03.06.2021
Herausgegriffene Fragen im Zusammenhang mit den Ergänzungsleistungen Massgebender Zeitpunkt für den Vergütungsanspruch - Rechnungsstellung (Kt. BE und BS) oder Behandlung (Kt. ZH im Grundsatz, Abweichungen möglich) - Art. 12 EV ELG BE, § 1 KBV BS, § 5 ZLV ZH Verwirkungsfrist beim Vergütungsanspruch - 15 Monate ab Rechnungsstellung bzw. nach Erhalt Krankenkassen- abrechnung, wenn Pflicht besteht zur vorgängigen Einreichung (diverse Gerichtsurteile dazu) Schuldner der Zahnarztkosten und Möglichkeit der Direktzahlung - Schuldnerin ist Patientin, selbst wenn EL KV genehmigt. - Minimierung Zahlungsrisiko durch Art. 14 Abs. 7 ELG mit der Möglichkeit der Direktzahlung nach Rechnungstellung Folie 18, 03.06.2021
EZW, Behandlungsempfehlungen und vertrauensärztliche Abklärung Folie 19, 03.06.2021
EZW, Behandlungsempfehlungen und vertrauensärztliche Abklärung EZW orientieren sich an den entsprechenden Kriterien nach KVG (WZW), m.E. gibt die „Einfachheit“ aber eine besondere Prägung KG BL 745 16 140/240 vom 19.9.16 E. 3.3 mit Verweis auf BGer 9C_648/2009 vom 26.3.2010 E. 3.1) - Einfach: Behandlung mit geringem finanziellem Aufwand, welche Funktionsfähigkeit erhält oder wiederherstellt. - Wirtschaftlich: Behandlung mit günstiger Langzeitprognose und tiefen Nachsorgekosten oder guter Ausbaubarkeit sowie geringem Risiko für Komplikationen. - Zweckmässigkeit: Behandlung deckt den Bedarf des Patienten in funktioneller Hinsicht Folie 20, 03.06.2021
EZW, Behandlungsempfehlungen und vertrauensärztliche Abklärung In der Sozialhilfe wird häufig folgende Umschreibung von EZW angetroffen: Eine einfache und zweckmässige Sanierung besteht z.B. - in der Entfernung nicht erhaltenswürdiger Zähne und Wurzelreste, - in der Erhaltung strategisch wichtiger Zähne, - im Legen von Füllungen und - der zur Erhaltung der Kaufähigkeit nötigen Zahnlückenversorgung mit (teil)-prothetischen Methoden (v.a. Modellguss). Kronen- und Brückenversorgungen fallen in der Regel nicht unter den Begriff der einfachen Sanierung. (Auszug aus Sozialhilfehandbuch Kanton Solothurn, Stichwort «Zahnbehandlungskosten»; vgl. auch VGer ZH VB.2000.00104 vom 28.4.2000) Folie 21, 03.06.2021
EZW, Behandlungsempfehlungen und vertrauensärztliche Abklärung Behandlungsempfehlungen VKZS konkretisieren die unbestimmten Rechtsbegriffe «einfach», «wirtschaftlich» und «zweckmässig» (BGer 9C_576/2013 vom 14.4.12 E.2, E.3.3.2 f.) und sorgen für einheitlichen Gesetzesvollzug (VGer AG VBE.2007.145 18.4.07 E.3.2). Empfehlungscharakter verlangt stets Einzelfallprüfung. Folie 22, 03.06.2021
EZW, Behandlungsempfehlungen und vertrauensärztliche Abklärung - Vertrauensärztliche Abklärung: - Vertrauensärztin ist medizinische Sachverständige für Gericht und Verwaltung als Basis für Würdigung medizinischer Sachverhalte - Einschätzung muss - fachlich, objektiv, plausibel, nachvollziehbar sein und kein Anlass für Zweifel geben …etwa pauschale Verweise auf VKZS-Richtlinien oder Abmachungen mit Kantonszahnarzt reichen nicht. Nicht erforderlich: Untersuchung, wenn detaillierter Behandlungsvorschlag, Röntgenbilder und Krankengeschichte vorliegen. Vgl. KG BL 745 16 140/240 vom 19.9.16 E. 7.2 ff. Es handelt sich um Verwaltungskosten (EL: Art. 45 ATSG; SH i.d.R. nicht explizit geregelt, ergibt sich aus Gebührenfreiheit des SH-Verfahrens) Folie 23, 03.06.2021
Zu guter Letzt - Informationspflichten der Behörden, aber auch behandelnde ZahnärztInnen - Datenschutzrechtliche Aspekte Berufsgeheimnis behandelnder Zahnarzt, der Vertrauensärztin Amtsgeheimnis der Behörden, welches sich durch Sachverständigenrolle auch auf Vertrauensärztin überträgt. Entbindungserklärung der Klientin (soweit nicht gesetzlich geregelt) bzw. des Patienten erforderlich. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Folie 24, 03.06.2021
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