Wie finanziere ich einen Heim-Pflegeplatz? - Eine Orientierungshilfe für die Finanzierung eines Heimaufenthaltes in Vorarlberg - femail

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Wie finanziere ich einen Heim-Pflegeplatz? - Eine Orientierungshilfe für die Finanzierung eines Heimaufenthaltes in Vorarlberg - femail
Wie finanziere
ich einen
Heim-Pflegeplatz?

Eine Orientierungshilfe
für die Finanzierung
eines Heimaufenthaltes
in Vorarlberg
Impressum:
Herausgeber FEMAIL FrauenInformations­zentrum Vorarlberg,
www.femail.at
Gestaltung grafik caldonazzi, Martin Caldonazzi
www.caldonazzi.at
Fotos FEMAIL, Fotolia
Druck Druckerei Wenin, Dornbirn
2. Auflage, Mai 2016
Pflege kostet und wird damit zur Leistung. Pflege
hat immer mit Geld zu tun, was spätestens dann
relevant wird, wenn die Pflege zu Hause nicht mehr
möglich ist. FEMAIL greift mit dieser Kurz­information
ein Thema aus der Beratungspraxis auf und lädt ein,
zeitgerecht und informiert über dieses Thema nachzu-
denken.

Die vorliegende Broschüre war bereits nach einem
Jahr ihres Erscheinens vergriffen. Dies macht deutlich,
welche Relevanz das Thema hat.

Inhalt
• Vermögenseinsatz
• Schenkung
• Unterhaltspflicht/Kostenersatz nach
  Mindestsicherung
• Unterhaltsanspruch in der Ehe/Eingetragene
  Partnerschaft
• Lebensgemeinschaft
• Geld für den Lebensunterhalt im Heim
• Ausgleichszulage für PensionsbezieherInnen
Finanzierung eines
Heimaufenthaltes
Der Aufenthalt in einem Pflegeheim ist grundsätzlich
selbst zu bezahlen.

Wenn die dazu notwendigen Mittel nicht oder nicht
mehr zur Gänze vorhanden sind, besteht Anspruch
der Übernahme der (Differenz-)Kosten durch die Min­
des­tsicherung (Antragstellung bei den Be­zirks­haupt­
mann­schaften über die Wohnsitzgemeinde).

Voraussetzung für die Kostenbeteiligung durch die
Mindestsicherung:
- Pflegebedürftigkeit – ab Pflegestufe 3 (Ausnahmen
  möglich)
- Einsatz des eigenen Einkommens (Pension,
  Pflegegeld, ...)
- Unterhaltsanspruch gegenüber der Ehepartnerin/
  dem Ehepartner (sofern möglich)
- Einsatz des eigenen Vermögens (Sparguthaben,
  Liegenschaften, …)
- Einsatz der Zinsen vom verschenkten Vermögen,
  so­fern die Schenkung bei der Antragsstellung
  in der Mindestsicherung nicht mehr als 10 Jahre
  zurück liegt
Vermögenseinsatz
Die pflegebedürftige Person hat ihr gesamtes ver-
wertbares Vermögen (Liegenschaften, Barvermögen,
Sparbücher, Wertpapiere, usw.) einzusetzen. Es ist
ausschließlich das Vermögen der pflegebedürftigen
Person betroffen. Das Vermögen der Ehepartnerin/des
Ehepartners ist nicht betroffen. Gemeinsames Vermö-
gen wird 50:50 aufgeteilt (z.B. Sparbuch).

Ist Vermögen vorhanden, das nicht sofort eingesetzt
werden kann (Schonvermögen), so besteht die
Möglichkeit, vorerst Mindestsicherung zu beziehen.
Dies geschieht in Form eines Darlehens, das über eine
Grundbucheintragung sichergestellt wird.

Schonvermögen bezeichnet Vermögenswerte die der-
zeit nicht oder nur unvorteilhaft (niedriger Verkaufser-
lös) eingesetzt werden könnten. Hier wird aber eine
Ver­wertung verlangt, wenn es zielführend ist.
Geschütztes Vermögen
Vom Einkommens- und Vermögenseinsatz ausgenom-
men sind
- Sparbeträge bis € 10.000,-
- Pensionen Sonderzahlungen (13.+14.)
- 20 % der Pension
- 10 % des Pflegegeldes der Pflegestufe 3 (€ 45,18
  Stand 2016)
- angesparte Pensionsvorsorge für die Ehepartnerin/
  den Ehepartner in der Höhe der unterhaltsrecht-
  lichen Ansprüche
- Eigenheim (Eigentumswohnung), das den Ehepart-
  nern oder eingetragenen Partnern, Kindern oder
  Enkeln zur Deckung des unmittelbaren Wohnbe-
  darfs dient
- Der Unterhaltsanspruch der Ehepartnerin/des Ehe-
  partners bzw. der Ex-Ehepartner
Schenkungen
Wurden von der pflegebedürftigen Person Schenkun­
gen vorgenommen und liegen diese zum Zeitpunkt
der Be­antragung der Mindestsicherung nicht län­ger
als 10 Jahre zurück, besteht für die Schenkungsgebe-
rin/den Schenkungsgeber gegenüber der Schenkungs-
nehmerin/dem Schenkungsnehmer ein Anspruch auf
Schenkungszinsen.

Die Schenkungsnehmerin/der Schenkungsnehmer
wird ver­pflich­tet, jährlich 4% als Zinsen (Kostenersatz­
leis­tung)­ des aktuellen Wertes der Schenkung zu
ent­rich­ten.­Gegenleistungen wie Wohnrecht oder
Leib­­rente wer­den berücksichtigt und mindern den
Wert der Schen­kung. Als Grundlage für die Be­rech­
nung der Schen­kungs­zinsen dient meist ein Sach­ver­
stän­digengut­­achten.

Die Verpflichtung zur Zinsleistung ist zeitlich nicht
begrenzt, sondern besteht, solange Mindestsicherung
be­zo­gen wird.
Dieser Anspruch auf Zinsleistung kann nur soweit
an­ge­nommen werden, soweit das der verpflichteten
Per­­son finanziell zumutbar ist und:
Es darf dadurch keine neue Notlage entstehen.

Die Schenkung, die mit Blick auf eine drohende Pfle­
ge­be­dürf­tigkeit erfolgt, gilt als sittenwidrig.
Ein Beispiel
Ehepaar S. hat ihr Eigenheim vor 5 Jahren an die Toch-
ter überschrieben. Die Tochter hat mir ihrem Mann das
Haus ausgebaut und bewohnt das obere Stockwerk.
Die Eltern wohnen im Erdgeschoss. Herr S. muss auf-
grund seiner schweren Erkrankung ins Pflegeheim.
Da die Schenkung des Hauses an die Tochter erst 5
Jahre zurück liegt, muss die Tochter (wenn es ihr Ein-
kommen erlaubt) Kostenersatz leisten, ihre Investition
wird vom aktuellen Wert abgezogen.
Wenn das Eigenheim noch im Besitz des Ehepaares S.
ste­­hen würde, wäre das Haus geschütztes Vermögen
(Ehe­frau und Kinder bewohnen es) und somit auch
nicht einzusetzen.
Kostenersatz nach
Mindestsicherungsgesetz
Bei der Ermittlung der Höhe des Kostenersatzes wird
nur das Einkommen, nicht das Vermögen der un­ter­­
halts­­pflich­tigen Person herangezogen. Die Kos­ten­­­
ersatz­­leis­tung soll nicht zu einer Notlage für die Be­­trof­
fe­nen führen. Ein Kostenersatz ist nur zu leisten, wenn
die Zumutbarkeitsgrenze nicht unterschritten wird.

Eine Unterhaltspflicht haben EhepartnerInnen/Ein-
getragene PartnerInnen gegenseitig sowie Eltern für
ihre minderjährigen Kinder. Keine Kostenersatzpflicht
haben Kinder gegenüber den Eltern, sowie Eltern von
volljährigen Kindern.
Unterhaltsanspruch in der Ehe und
bei eingetragener Partnerschaft
(homosexuelle Paare)
Ehepaare haben einen gegenseitigen Unterhaltsan-
spruch. Muss die Ehepartnerin/der Ehepartner, die/der
alleinig oder zum überwiegenden Teil zum Familien­
ein­kommen beiträgt, ins Pflegeheim, hat der/die an-
dere einen Unterhaltsanspruch. Bei Kostenbeteiligung
durch die Mindestsicherung wird der Unterhaltsan­
spruch der Ehepartnerin/des Ehepartners mittels zwei­
er Betrachtungsweisen festgestellt. Einerseits nach
dem Allgemein Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBG) und
anderer­seits nach der Bedarfsgerechten Mindestsiche-
rung. Die für die Betroffenen günstigere Variante wird
an­gewendet.

Der Unterhaltsanspruch im AGBG orien­tiert sich am
Gesamteinkommen des Ehepaares und ist abhängig
davon, ob die Ehepartner ein eigenes Ein­kommen
haben (Anspruch: 40% vom Gesamt­ein­kommen) oder
über kein Einkommen (Anspruch: 33% vom Gesamt-
einkommen) verfügen.

Der Lebensbedarf in der Mindestsicherung wird für
eine Einzelperson mit € 630,76 (Stand 2016) plus Mie-
te und Betriebskosten (ohne Heizkosten) festgelegt.
Lebensgefährten
Da Lebensgefährten im Gegensatz zur Ehe keine ge-
genseitigen Rechte und Pflichten haben, besteht auch
kein wechsel­seitiger Unterhaltsanspruch. So kann eine
Lebens­ge­fähr­tin/ein Lebensgefährte niemals für die
Mit­finan­zierung eines Heimaufenthaltes herangezo-
gen werden. Auf der anderen Seite besteht auch kein
An­spruch auf das Einkommen der Lebensgefährtin/
des Lebensgefährten, wenn dieser eine stationäre
Pflege braucht.

Für Lebensgefährten empfiehlt es sich im Vorfeld
(ide­a­ler­weise bevor ein Pflegebedarf bzw. fehlende
Ge­schäfts­fähig­keit eintritt), Vorkehrungen (Wohnung,
Tes­ta­ment, Wünsche bezüglich medizinischer Behand-
lung) zu treffen.

Die gegenseitige Absicherung von Lebensgefährten
muss geregelt werden. Hier ist eine ausführliche Bera-
tung und vertragliche Absicherung mittels Notarin/No-
tar oder Rechtsanwältin/Rechtsanwalt zu empfehlen.
Geld für den Lebensunterhalt
im Heim
Der pflegebedürftigen Person verbleiben als frei ver-
fügbare Geldmittel während des Aufenthalts in einer
Pflegeeinrichtung folgende Geldmittel:

• Ist eine Eigenpension vorhanden, verbleibt das an
  Geldmittel, was unter Geschütztes Vermögen auf-
  gezählt ist.
• Bei alleiniger Finanzierung des Heimaufenthaltes
  durch die Mindestsicherung verbleibt der pflegebe-
  dürftigen Person ein Taschengeld in der Höhe von ­
  € 138,77 (Stand 2016) pro Monat.
Ausgleichszulage für
PensionsbezieherInnen
Durch einen Heimaufenthalt der Ehepartnerin/des
Ehepartners kann ein Anspruch auf Ausgleichszulage
entstehen!

Die Ausgleichszulage soll jeder Pensionsbezieherin/
jedem Pensionsbezieher, die/der im Inland lebt, ein
Mindesteinkommen sichern.

Liegen die Pension und/oder ein anderes Einkommen
(z.B. Mieteinnahmen), sowie Ansprüche (z.B. Unter-
halt nach Scheidung) unter einem bestimmen Betrag,
wird die Differenz als Ausgleichszulage gewährt.

Die Richtsätze für die Ausgleichszulage (2016) betra-
gen für eine/ein

		                       Brutto          Netto
Alleinstehende Person    € 882,76        € 837,76
Ehepaar                  € 1.323,58      € 1.256,08
Weiterführende Informationen

Bezirkshauptmannschaften Vorarlberg
BH Bregenz
Abteilung Soziales
6900 Bregenz, Bahnhofstraße 41
T 05574 / 4951-52414, bhbregenz@vorarlberg.at

BH Dornbirn
Abteilung Soziales
6850 Dornbirn, Klaudiastraße 2
T 05572 / 308-53413, bhdornbirn@vorarlberg.at

BH Feldkirch
Abteilung Soziales
6800 Feldkirch, Schlossgraben 1
T 05522 / 3591-54 414 , bhfeldkirch@vorarlberg.at

BH Bludenz
Abteilung Soziales
6700 Bludenz, Schloss-Gayenhofplatz 2
T 05552 / 6136-51412, bhbludenz@vorarlberg.at
Pensionsversicherungsanstalt
6850 Dornbirn, Zollgasse 6
T 05 03 03, pva-lsv@pensionsversicherung.at

Landesvolksanwaltschaft Vorarlberg
6900 Bregenz, Landwehrstraße 1
T 05574 / 47 027, buero@landesvolksanwalt.at
www.femail.at

FEMAIL
FrauenInformationszentrum
Vorarlberg
Marktgasse 6
A-6800 Feldkirch
info@femail.at

T +43 5522 31002
M +43 699 127 35 259
M +43 664 35 60 603 Türkisch

Öffnungszeiten:
Frauenservicestelle:
Mo – Do 9.00 – 12.00 Uhr
Fachstelle Frauengesundheit:
Mi        14.00 – 17.00 Uhr

Außerhalb der Öffnungszeiten
Beratungstermine nach Vereinba-
rung. Bei Bedarf und Voranmeldung
steht Ihnen gerne eine Dolmetscherin
zur Verfügung.

FEMAIL Außenstelle Lustenau
Neudorfstraße 7
im Kindergarten Rheindorf

Öffnungszeiten:
Do 8.00 – 13.00 Uhr
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