Wohnungen für Menschen mit Behinderung - Hinweise auf Fördermöglichkeiten in Baden-Württemberg
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BADEN- WÜRTTEMBERG Wohnungen für Menschen mit Behinderung Hinweise auf Fördermöglichkeiten in Baden-Württemberg
VORWORT D er Bedarf an behindertengerechten Wohnungen wird durch die wachsende Zahl älterer Menschen in unserer Gesellschaft und auch den Anteil jüngerer Menschen, deren Bewegungsmöglichkeiten aus den unterschiedlichsten Gründen eingeschränkt sind, weiter steigen. Um eine selbständi- ge Lebensführung zu gewährleisten, stellt das barrierefreie Bau- en sicher, dass behinderte Mitbürgerinnen und Mitbürger den erforderlichen Zugang zu ihren Wohnungen haben und darin ungehindert leben können. In vielen Fällen kann den speziellen Bedürfnissen der Behinderten nur durch Umbau vorhandenen Wohnraums oder durch den Bau von Eigenheimen, Eigentums- oder Mietwohnungen nachgekommen werden. Wenn die Belange behinderter Menschen bei Baumaßnahmen rechtzeitig berück- sichtigt werden, lassen sich ein Umzug oder nachträgliche erfor- derliche teure Änderungen und Umbauten vermeiden. Solche besonderen baulichen Maßnahmen erfordern teil- weise erhebliche Aufwendungen. Behinderte Menschen mit spe- zifischen Wohnungsversorgungsproblemen sind deshalb eine be- sondere Zielgruppe der sozialen Wohnraumförderung des Lan- des Baden-Württemberg. In den Landeswohnraumförderungs- programmen wird dieser Personengruppe sowohl in der Eigen- tumsförderung wie auch in der Mietwohnraumförderung in ver- schiedener Hinsicht ein Fördervorrang eingeräumt, auch wird die Anpassung von vorhandenem Wohnraum an die Bedürfnisse schwerbehinderter Menschen gefördert. 2003 ist das „Europäische Jahr der Menschen mit Behinde- rungen“. Es steht unter dem Motto „Mittendrin statt außen vor“. Das Wirtschaftsministerium will daher mit diesem Faltblatt über die Voraussetzungen informieren, unter denen die Schaffung oder Umgestaltung von Wohnungen für Menschen mit Behinderung gefördert werden kann. Wegen der Einzelheiten können sich Interessenten an die Wohnraumförderungsstellen wenden, die bei den Landratsämtern oder den Bürgermeisterämtern der Stadtkreise eingerichtet sind. Auch die Landeskreditbank Baden-Württemberg – Förderbank – erteilt Auskünfte. Dr. Walter Döring, MdL Wirtschaftsminister des Landes Baden-Württemberg
Grundsätzliches Den Bedürfnissen von behinderten oder sonst in ihrer Mobilität eingeschränkten Personen kommt eine behindertenfreundliche Ausgestaltung des Wohngebäudes und der Wohnung entgegen. Schon durch die Beachtung von wenigen Mindestanforderungen können beim Neubau unnötige Hindernisse vermieden werden. Dazu gehören vor allem ■ ein stufenloser Zugang zum Haus und zur Wohnung, ■ breite und 210 cm hohe Türen, ■ gleitsichere Fußbodenbeläge, ■ funktionsgerechte Ausstattung der Sanitärräume. Werden solche Mindestanforderungen beachtet, ermöglicht dies eine vielfältige Nutzung der Wohnungen. Bei vorausschau- ender Planung und rationeller Bauausführung können eventu- elle Mehrkosten aufgefangen werden. Barrierefreie Wohnung Die Belange behinderter Menschen können dauerhaft durch Beachtung der dafür erarbeiteten speziellen Planungsnormen berücksichtigt werden. Spezielle Regelungen sind insbesondere in der DIN 18 024 Teil 1 für das Wohnumfeld (z.B. Straßen, Plätze, Wege, öffentliche Verkehrs- und Grünanlagen) und der DIN 18 025 Teil 1 Barrierefreie Wohnungen; Wohnungen für Rollstuhlbenutzer – Planungsgrundlagen – bzw. Teil 2 Barrie- refreie Wohnungen – Planungsgrundlagen – für die Wohnung festgelegt. Diese Normen sind an den besonderen Bedürfnissen von Rollstuhlbenutzern und Menschen mit Behinderungen jeg- licher Art ausgerichtet. Wohnungen, die entsprechend diesen Anforderungen ausgeführt werden, erfüllen weitgehend die Be- dürfnisse aller schwerbehinderten Menschen. Mindestanforde- rungen sind z.B., ■ die Schaffung ausreichender Bewegungsflächen, ■ spezielle Zusatzausstattungen und - einrichtungen, vor allem in Küchen und im Sanitärbereich, ■ die gefahrlose Befahrbarkeit von Hauptwegen (z.B. zum Hauseingang, Garage oder Müllbehälter) auch bei ungünstiger Witterung.
Eine barrierefreie Wohnung bleibt dauerhaft vermietbar, wenn sie möglichst unabhängig von Art und Grad der Behinde- rung genutzt werden kann. Wichtig ist auch eine leichte Er- reichbarkeit von Einkaufsmöglichkeiten und Dienstleistungsbe- trieben. Die zu beachtenden baulich-technischen Erfordernisse können die finanziellen Aufwendungen für eine Wohnung an- steigen lassen. Für diese Mehrkosten sehen die Wohnraumför- derungsprogramme des Landes Fördermöglichkeiten vor. Förderung von Wohnraum für Menschen mit Behinderung In der Wohnraumförderung des Landes ist eine Förderung von Wohnungen für Menschen mit Behinderung sowohl im Rahmen der Eigentumsförderung als auch im Rahmen der Mietwohn- raumförderung vorgesehen. Eigentumsmaßnahmen Schwerbehinderte Menschen mit spezifischen Wohnungsver- sorgungsproblemen (z.B. Rollstuhlbenutzer, Blinde) sind eine eigenständige Zielgruppe der Eigentumsförderung. Dabei reicht der Schwerbehindertenausweis allein als Nachweis des spezifi- schen Wohnungsversorgungsproblems nicht aus. Spezifische Wohnungsversorgungsprobleme liegen vor, wenn ein schwer- behinderter Mensch auf Grund seiner Behinderung mit beson- deren Wohnungsversorgungsproblemen konfrontiert ist, d.h. wenn er spezielle Wohnungsbedürfnisse (Grundriss, Ausstat- tung) hat. Entscheidend sind dabei die tatsächlichen Verhält- nisse. Eine Förderung kommt auch in Betracht, wenn ein Haus- haltsangehöriger in der genannten Art und Weise schwerbehin- dert ist. Gefördert werden können ■ Wohnraum, der von schwerbehinderten Menschen mit spezifischen Wohnungsversorgungsproblemen gebaut oder erworben werden soll; für nachweisbare Mehrkosten wird eine Zusatzförderung gewährt, ■ Baumaßnahmen, mit denen vorhandener Wohnraum an die besonderen Bedürfnisse schwerbehinderter Menschen und in schweren Fällen von Pflegebedürftig- keit angepasst wird.
Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn bestimmte Ein- kommensgrenzen überschritten werden und wenn eine Förde- rung offensichtlich nicht gerechtfertigt wäre. Die Förderung der Schaffung, des Erwerbs und der Anpas- sung von Wohnraum für schwerbehinderte Menschen mit spezi- fischen Wohnungsversorgungsproblemen erfolgt durch Gewäh- rung einer Regelförderung und einer Zusatzförderung. Die Hö- he der Regelförderung hängt insbesondere von der Anzahl der Familienangehörigen und vom Haushaltseinkommen ab. Die Höhe der Zusatzförderung bemisst sich nach den nachweisba- ren Mehrkosten, die für besondere bauliche Maßnahmen beim barrierefreien Bau entstehen. Die einzelnen Fördersätze sind in den Verwaltungsvorschriften zu den jährlichen Wohnraumför- derungsprogrammen des Landes festgelegt. Generell erfolgt die Förderung der durch die speziellen Anforderungen entstehen- den Mehrkosten durch ein im Zins verbilligtes Darlehen. Mietwohnraum Bauvorhaben mit Wohnungen für schwerbehinderte Menschen, bei denen insbesondere die Erdgeschosswohnungen unter Ein- haltung der technischen Regeln rollstuhlgerecht ausgeführt werden, haben einen Fördervorrang. Für nachweisbare Mehr- kosten wird eine Zusatzförderung gewährt. Die Wohnungen sind an schwerbehinderte Menschen zu vermieten, die einen der Wohnungsgröße entsprechenden Be- darf haben und bestimmte Einkommensgrenzen nicht über- schreiten. Die Förderung von Mietwohnraum für schwerbehinderte Menschen mit spezifischen Wohnungsversorgungsproblemen erfolgt durch Gewährung einer Regelförderung und einer Zu- satzförderung. Die Regelförderung richtet sich nach der Größe der Wohnung. Die Höhe der Zusatzförderung bemisst sich nach den nachweisbaren Mehrkosten, die für besondere bauliche Maßnahmen beim barrierefreien Bau entstehen. Gefördert wird auch die Anpassung von Mietwohnraum an die Bedürfnisse von schwerbehinderten Menschen. Dabei wer- den dieselben Darlehensbeträge wie bei der Zusatzförderung von Neubauten gewährt. Spezielle Förderangebote bestehen für betreute Mietwoh- nungen für Seniorinnen und Senioren sowie schwerbehinderte Menschen. Die einzelnen Fördersätze sind in den Verwaltungsvor- schriften zu den jährlichen Landeswohnraumförderungspro- grammen des Landes festgelegt.
Bauliche Anforderungen Soweit die Wohnungen für Rollstuhlbenutzer geplant und aus- geführt werden, ist die DIN 18 025 Teil 1 Barrierefreie Woh- nungen; Wohnungen für Rollstuhlbenutzer – Planungsgrundla- gen – (Ausgabe Dezember 1992) verbindlich anzuwenden. Ab- weichungen sind zulässig, wenn dies auf Grund der Behinde- rung der zukünftigen Bewohner erforderlich ist. Alle zur Woh- nung gehörenden Räume und die gemeinschaftlichen Einrich- tungen der Wohnanlage und alle nicht rollstuhlgerechten Woh- nungen innerhalb der Wohnanlage müssen stufenlos, gegebe- nenfalls mit einem Aufzug oder einer Rampe, erreichbar sein. Wohnungen, die nicht speziell für Rollstuhlbenutzer ge- plant werden, sind barrierefrei nach DIN 18 025 Teil 2 Barrie- refreie Wohnungen – Planungsgrundlagen (Ausgabe Dezember 1992) zu gestalten. Soweit bekannt, ist die Zweckbestimmung der baulichen Anlage, z.B. für Blinde, Sehbehinderte, Gehörlose und Hörge- schädigte bei der Anwendung der Norm zu beachten. Erdgeschosswohnungen sollen rollstuhlgerecht ausgeführt werden. Einkommensgrenzen Art und Höhe der Eigentumsförderung hängen in der sozialen Wohnraumförderung von der Einhaltung bestimmter Einkom- mensgrenzen ab. Für den Bezug von gefördertem Mietwohnraum ist ein Wohnberechtigungsschein erforderlich. Ein Wohnberechti- gungsschein wird auf Antrag von der Gemeinde ausgestellt, wenn die festgelegten Einkommensgrenzen eingehalten werden.
Wie errechnet sich das zu berücksichtigende Einkommen? Maßgeblich ist das Jahreseinkommen aller zum Haushalt rech- nenden Personen (Haushaltsangehörige) . Als Jahreseinkommen gilt die Summe aller positiven Einkünfte im Sinne des Einkom- mensteuergesetzes (EStG). Dies ist entweder der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten oder der Gewinn . Ein Aus- gleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlu- sten des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens ist das Einkommen zu Grunde zu legen, das in den zwölf Monaten ab dem Monat der Antragstellung zu erwarten ist. Bei der Prognose kann von dem Einkommen ausgegangen werden, das in den zwölf Monaten vor der Antragstellung erzielt wurde. Änderungen sind zu berück- sichtigen, wenn diese im Zeitpunkt der Antragstellung innerhalb von zwölf Monaten mit Sicherheit zu erwarten sind und nach Beginn und Ausmaß ermittelt werden können. Von dem Jahreseinkommen können für Schwerbehinderte folgende Freibeträge abgesetzt werden: ■ bei einem Grad der Behinderung von 100: 4 500 Euro ■ bei einem Grad der Behinderung von wenigstens 80 und häuslicher Pflegebedürftigkeit: 4 500 Euro ■ bei einem Grad der Behinderung von unter 80 und häuslicher Pflegebedürftigkeit: 2 100 Euro Nähere Auskünfte zur Einkommensermittlung erteilen die Wohnraumförderungsstellen, die bei jedem Landratsamt sowie bei den Bürgermeisterämtern der Stadtkreise eingerichtet sind. Antragsverfahren und Auskünfte Die derzeit gültigen Förderregelungen sind bei den Bürgermei- sterämtern und Landratsämtern oder bei der Landeskreditbank Baden-Württemberg – Förderbank – (L-Bank) erhältlich. An- träge auf Förderung sind bei den Bürgermeisterämtern des Bauorts einzureichen, die sie der Wohnraumförderungsstelle zuleiten. Die L-Bank (0721/150-0) sowie dieWohnraumförderungs- stellen erteilen weitere Auskünfte.
Sonstige in Frage kommende Fördermöglichkeiten Die gesetzliche Pflegeversicherung beteiligt sich unter gewissen Voraussetzungen an den Kosten der Herstellung der Barriere- freiheit. Genauere Auskünfte erteilen die Pflegekassen und die Wohnberatungsstellen. ■ Darüber hinaus kommen Leistungen des Arbeitsamtes in Be- tracht, wenn Änderungen außerhalb der Wohnung erforderlich sind, um den Arbeitsplatz erreichen zu können. ■ Kosten der Beschaffung, der Ausstattung und der Erhaltung ei- ner behindertengerechten Wohnung in angemessenem Umfang erbringen verschiedene Rehabilitationsträger (beispielsweise Arbeitsverwaltung, Rentenversicherungsträger, Sozialhilfeträ- ger). Nachrangig können Leistungen aus Mitteln der Aus- gleichsabgabe bei den Integrationsämtern beantragt werden. Die im Rahmen der Wohnraumförderungsprogramme des Lan- des gewährten Fördermittel werden angerechnet. ■ Es empfiehlt sich, sich frühzeitig mit dem zuständigen Rehabili- tationsträger in Verbindung zu setzen. Da dieser in der Regel vorher nicht bekannt sein dürfte, ist es ratsam, sich mit der gemeinsamen Servicestelle der Rehabilitationsträger in Verbin- dung zu setzen. Die für den jeweiligen Landkreis zuständige Stelle nennt die Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg. Im Internet ist unter www.gemeinsame-servicestelle.de eine Übersicht über die gemeinsamen Servicestellen zu finden. ■ Beratung über die Bauausführung bietet die „Zentrale Bera- tungsstelle für Bürgerschaftliches Engagement und Wohnen im Alter und bei Behinderung Baden-Württemberg“ – kurz: zbw. Sie ist beim Landeswohlfahrtsverband Württemberg-Hohenzol- lern in Stuttgart eingerichtet. Die Kontaktaufnahme ist über In- ternet www.lwv-wh.de oder Telefon 0711/6375-283, 284, 285 möglich. Dort sind auch Informationen über die Wohnbera- tungsstellen vor Ort erhältlich. ■
HERAUSGEBER Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg Theodor-Heuss-Straße 4 70174 Stuttgart Dezember 2002 GESTALTUNG Grafik-Design, Konzeption Klaus Killenberg 70597 Stuttgart DRUCK Schnitzer Druck GmbH 71404 Korb VERTEILERHINWEIS Diese Informationsschrift wird von der Landesregierung Baden-Württemberg im Rahmen ihrer verfassungsgemäßen Verpflichtung zur Unterrichtung der Öffentlichkeit herausgegeben. Sie darf weder von Parteien noch von Kandidaten oder Helfern während eines Wahlkampfes zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Dies gilt für alle Wahlen. Missbräuchlich ist insbesondere die Verteilung auf Wahlveranstaltungen, an Informationsständen der Parteien sowie das Einlegen, Aufdrucken oder Aufkleben parteipolitischer Informationen oder Werbemittel. Untersagt ist auch die Weitergabe an Dritte zur Verwendung bei der Wahlwerbung. Auch ohne zeitlichen Bezug zu einer bevorstehenden Wahl darf die vorliegende Druckschrift nicht so verwendet werden, dass dies als Parteinahme der Herausgeberin zugunsten einzelner politischer Gruppen verstanden werden könnte. Diese Beschränkungen gelten unabhängig vom Vertriebsweg, also unabhängig davon, auf welchem Wege und in welcher Anzahl diese Informationsschrift dem Empfänger zugegangen ist. Erlaubt ist es jedoch den Parteien, diese Informationsschrift zur Unterrichtung ihrer Mitglieder zu verwenden.
Wohnraumförderungsstellen Al b-Donau-Kreis Baden-Baden Landratsamt Alb-Donau-Kreis Bürgermeisteramt Baden-Baden Schillerstraße 30 Rathaus Marktplatz 2 89077 Ulm 76530 Baden-Baden Tel. (0731) 185-131211522 Tel. (07221) 93-221 112213 Biberach Bodenseekreis Landratsamt Biberach Landratsamt Bodenseekreis Rollinstraße 9 Glärnischstraße 1-3 88400 Biberach an der Riß 88045 Friedrichshafen Tel. (07351) 52-3481485 Tel. (07541) 204-243 Böblingen Breisgau-Hochschwarzwald Landratsamt Böblingen Landratsamt Parkstraße 16 Breisgau-Hochschwarzwald 71034 Böblingen Stadtstraße 2 Tel. (07031) 663-5151272 79104 Freiburg i.Br. Tel. (0761) 2187-243 Calw Emmendingen Landratsamt Calw Landratsamt Emmendingen Vogteistraße 44-46 Bahnhofstraße 2-4 75365 Calw 79312 Emmendingen Tel. (07051) 160-3701484 Tel. (0764 1) 45 1-233 Enzkreis Esslingen Landratsamt Enzkreis Landratsamt Esslingen Zähringerallee 3 Pulverwiesen 11 75177 Pforzheim 73726 Esslingen am Neckar Tel. (07231) 308-2251229 Tel. (071 1) 3902-241812453 Freiburg Freudenstadt Bürgermeisteramt Freiburg Landratsamt Freudenstadt Amt für Liegenschaften Herrenfelder Straße 14 und Wohnungswesen 72250 Freudenstadt Fahnenbergplatz 4 Tel. (07441) 920-3141255 79098 Freiburg i.Br. Tel. (0761) 201-5421I542315424
Göppingen Heidelberg Landratsamt Göppingen Bürgermeisteramt Heidelberg Lorcher Straße 6 Kornmarkt 1 73033 Göppingen 691 17 Heidelberg Tel. (07161) 202-319 Tel. (06221) 58-251212513 Heidenheim Heilbronn Landratsamt Heidenheim Bürgermeisteramt Heilbronn Felsenstraße 36 Baurechtsamt 89518 HeidenheimlBrenz Marktplatz 11 Tel. (07321) 32 1-3411389 74072 Heilbronn Tel. (07131) 56-201712014 Heilbronn Hohenlohekreis Landratsamt Heilbronn Landratsamt Hohenlohekreis Lerchenstraße 40 Allee 17 74072 Heilbronn 74653 Künzelsau Tel. (07131) 994-517 Tel. (07940) 18-243 Karlsruhe Karlsruhe Bürgermeisteramt Karlsruhe Landratsamt Karlsruhe Amt für Vermessung, Liegenschaften, Beiertheimer Allee 2 Wohnen 76 137 Karlsruhe Lammstraße 7a Tel. (0721) 936-6631 76131 Karlsruhe Tel. (0721) 133-641216207 Konstanz Lörrach Landratsamt Konstanz Landratsamt Lörrach Benediktinerplatz 1 Palmstraße 3 78467 Konstanz 79539 Lörrach Te!. (07531) 800-4401442 Tel. (07621) 410-677 Ludwigsburg Main-Tauber-Kreis Landratsamt Ludwigsburg Landratsamt Main-Tauber-Kreis Hindenburgstraße 40 Gartenstraße 1 71638 Ludwigsburg 97941 Tauberbischofsheim Tel. (07141) 144-2781I278212783 Tel. (09341) 82-2561254
Mannheim Neckar-Odenwald-Kreis Bürgermeisteramt Mannheim Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis Amt für Wohnungswesen und Renzstraße 10 Stadterneuerung 74821 Mosbach Hebelstraße 1 Tel. (06261) 84-2941301 68030 Mannheim Tel. (0621) 293-785417855 Ortenaukreis Ostal bkreis Landratsamt Ortenaukreis Landratsamt Ostalbkreis Badstraße 20 Stuttgarter Straße 41 77652 Offenburg 73430 Aalen Tel. (0781) 805-3991517 Tel. (07361) 503-36413731284 Pforzheim Rastatt Bürgermeisteramt Pforzheim Landratsamt Rastatt Neues Rathaus Herrenstraße 15 Marktplatz 1 76437 Rastatt 75175 Pforzheim Tel. (07222) 3814105 Tel. (07231) 39-274712489 Ravensburg Rems-Murr-Kreis Landratsamt Ravensburg Landratsamt Rems-Murr-Kreis Raueneggstraße 111 Alter Postplatz 10 88212 Ravensburg 71328 Waiblingen Tel. (0751) 85-3721286 Tel. (07151) 501-7251726 Reutlingen Rhein-Neckar-Kreis Landratsamt Reutlingen Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis Bismarckstraße 47 Kürfürstenanlage 40 72764 Reutlingen 691 15 Heidelberg Tel. (07121) 480-321613218 Tel. (06221) 522-284 Rottweil Schwäbisch Hall Landratsamt Rottweil Landratsamt Schwäbisch Hall Königstraße 36 Münzstraße 1 78628 Rottweil 74523 Schwäbisch Hall Tel. (0741) 244-2401351 Tel. (0791) 755-22313091395
Schwarzwald-Baar-Kreis Sigmaringen Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis Landratsamt Sigmaringen Am Hoptbühl2 Leopoldstraße 4 78048 Villingen-Schwenningen 72488 Sigmaringen Tel. (07721) 913-323 Tel. (07571) 102-385 Stuttgart Tübingen Bürgermeisteramt Landratsamt Tübingen der Landeshauptstadt Stuttgart Bismarckstraße 110 Amt für Liegenschaften 72072 Tübingen und Wohnen Tel. (07071) 207-754 Holzstraße 13 70173 Stuttgart Tel. (071 1) 216-21 17168511266612223 Tuttlingen Ulm Landratsamt Tuttlingen Bürgermeisteramt Ulm Bahnhofstraße 100 Marktplatz 78532 Tuttlingen 89073 Ulm Tel. (07461) 926-1 18 Tel. (0731) 161-607416300 Waidshut Zollernal bkreis Landratsamt Waldshut Landratsamt Zollernalbkreis Kaiserstraße I10 HirschbergstraBe 29 79761 Waldshut-Tiengen 72336 Balingen Tel. (07751) 86-3261317 Tel. (07433) 92-133811361
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