Wohnungen für Menschen mit Behinderung - Hinweise auf Fördermöglichkeiten in Baden-Württemberg

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Wohnungen für Menschen mit Behinderung - Hinweise auf Fördermöglichkeiten in Baden-Württemberg
BADEN-
WÜRTTEMBERG

      Wohnungen für
         Menschen
      mit Behinderung

             Hinweise auf
        Fördermöglichkeiten in
         Baden-Württemberg
Wohnungen für Menschen mit Behinderung - Hinweise auf Fördermöglichkeiten in Baden-Württemberg
VORWORT

D
         er Bedarf an behindertengerechten Wohnungen wird
         durch die wachsende Zahl älterer Menschen in unserer
         Gesellschaft und auch den Anteil jüngerer Menschen,
deren Bewegungsmöglichkeiten aus den unterschiedlichsten
Gründen eingeschränkt sind, weiter steigen. Um eine selbständi-
ge Lebensführung zu gewährleisten, stellt das barrierefreie Bau-
en sicher, dass behinderte Mitbürgerinnen und Mitbürger den
erforderlichen Zugang zu ihren Wohnungen haben und darin
ungehindert leben können. In vielen Fällen kann den speziellen
Bedürfnissen der Behinderten nur durch Umbau vorhandenen
Wohnraums oder durch den Bau von Eigenheimen, Eigentums-
oder Mietwohnungen nachgekommen werden. Wenn die Belange
behinderter Menschen bei Baumaßnahmen rechtzeitig berück-
sichtigt werden, lassen sich ein Umzug oder nachträgliche erfor-
derliche teure Änderungen und Umbauten vermeiden.
     Solche besonderen baulichen Maßnahmen erfordern teil-
weise erhebliche Aufwendungen. Behinderte Menschen mit spe-
zifischen Wohnungsversorgungsproblemen sind deshalb eine be-
sondere Zielgruppe der sozialen Wohnraumförderung des Lan-
des Baden-Württemberg. In den Landeswohnraumförderungs-
programmen wird dieser Personengruppe sowohl in der Eigen-
tumsförderung wie auch in der Mietwohnraumförderung in ver-
schiedener Hinsicht ein Fördervorrang eingeräumt, auch wird
die Anpassung von vorhandenem Wohnraum an die Bedürfnisse
schwerbehinderter Menschen gefördert.
     2003 ist das „Europäische Jahr der Menschen mit Behinde-
rungen“. Es steht unter dem Motto „Mittendrin statt außen vor“.
Das Wirtschaftsministerium will daher mit diesem Faltblatt über
die Voraussetzungen informieren, unter denen die Schaffung oder
Umgestaltung von Wohnungen für Menschen mit Behinderung
gefördert werden kann.
     Wegen der Einzelheiten können sich Interessenten an die
Wohnraumförderungsstellen wenden, die bei den Landratsämtern
oder den Bürgermeisterämtern der Stadtkreise eingerichtet sind.
Auch die Landeskreditbank Baden-Württemberg – Förderbank –
erteilt Auskünfte.

                   Dr. Walter Döring, MdL
                Wirtschaftsminister des Landes
                     Baden-Württemberg
Grundsätzliches
Den Bedürfnissen von behinderten oder sonst in ihrer Mobilität
eingeschränkten Personen kommt eine behindertenfreundliche
Ausgestaltung des Wohngebäudes und der Wohnung entgegen.
Schon durch die Beachtung von wenigen Mindestanforderungen
können beim Neubau unnötige Hindernisse vermieden werden.
Dazu gehören vor allem
    ■ ein stufenloser Zugang zum Haus und zur Wohnung,
    ■ breite und 210 cm hohe Türen,
    ■ gleitsichere Fußbodenbeläge,
    ■ funktionsgerechte Ausstattung der Sanitärräume.

     Werden solche Mindestanforderungen beachtet, ermöglicht
dies eine vielfältige Nutzung der Wohnungen. Bei vorausschau-
ender Planung und rationeller Bauausführung können eventu-
elle Mehrkosten aufgefangen werden.

       Barrierefreie Wohnung
Die Belange behinderter Menschen können dauerhaft durch
Beachtung der dafür erarbeiteten speziellen Planungsnormen
berücksichtigt werden. Spezielle Regelungen sind insbesondere
in der DIN 18 024 Teil 1 für das Wohnumfeld (z.B. Straßen,
Plätze, Wege, öffentliche Verkehrs- und Grünanlagen) und der
DIN 18 025 Teil 1 Barrierefreie Wohnungen; Wohnungen für
Rollstuhlbenutzer – Planungsgrundlagen – bzw. Teil 2 Barrie-
refreie Wohnungen – Planungsgrundlagen – für die Wohnung
festgelegt. Diese Normen sind an den besonderen Bedürfnissen
von Rollstuhlbenutzern und Menschen mit Behinderungen jeg-
licher Art ausgerichtet. Wohnungen, die entsprechend diesen
Anforderungen ausgeführt werden, erfüllen weitgehend die Be-
dürfnisse aller schwerbehinderten Menschen. Mindestanforde-
rungen sind z.B.,
    ■ die Schaffung ausreichender Bewegungsflächen,
    ■ spezielle Zusatzausstattungen und - einrichtungen,
    vor allem in Küchen und im Sanitärbereich,
    ■ die gefahrlose Befahrbarkeit von Hauptwegen
    (z.B. zum Hauseingang, Garage oder Müllbehälter)
    auch bei ungünstiger Witterung.
Eine barrierefreie Wohnung bleibt dauerhaft vermietbar,
wenn sie möglichst unabhängig von Art und Grad der Behinde-
rung genutzt werden kann. Wichtig ist auch eine leichte Er-
reichbarkeit von Einkaufsmöglichkeiten und Dienstleistungsbe-
trieben. Die zu beachtenden baulich-technischen Erfordernisse
können die finanziellen Aufwendungen für eine Wohnung an-
steigen lassen. Für diese Mehrkosten sehen die Wohnraumför-
derungsprogramme des Landes Fördermöglichkeiten vor.

         Förderung von
     Wohnraum für Menschen
        mit Behinderung
In der Wohnraumförderung des Landes ist eine Förderung von
Wohnungen für Menschen mit Behinderung sowohl im Rahmen
der Eigentumsförderung als auch im Rahmen der Mietwohn-
raumförderung vorgesehen.
               Eigentumsmaßnahmen
Schwerbehinderte Menschen mit spezifischen Wohnungsver-
sorgungsproblemen (z.B. Rollstuhlbenutzer, Blinde) sind eine
eigenständige Zielgruppe der Eigentumsförderung. Dabei reicht
der Schwerbehindertenausweis allein als Nachweis des spezifi-
schen Wohnungsversorgungsproblems nicht aus. Spezifische
Wohnungsversorgungsprobleme liegen vor, wenn ein schwer-
behinderter Mensch auf Grund seiner Behinderung mit beson-
deren Wohnungsversorgungsproblemen konfrontiert ist, d.h.
wenn er spezielle Wohnungsbedürfnisse (Grundriss, Ausstat-
tung) hat. Entscheidend sind dabei die tatsächlichen Verhält-
nisse. Eine Förderung kommt auch in Betracht, wenn ein Haus-
haltsangehöriger in der genannten Art und Weise schwerbehin-
dert ist. Gefördert werden können
    ■ Wohnraum, der von schwerbehinderten Menschen
    mit spezifischen Wohnungsversorgungsproblemen
    gebaut oder erworben werden soll; für nachweisbare
    Mehrkosten wird eine Zusatzförderung gewährt,
    ■ Baumaßnahmen, mit denen vorhandener Wohnraum
    an die besonderen Bedürfnisse schwerbehinderter
    Menschen und in schweren Fällen von Pflegebedürftig-
    keit angepasst wird.
Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn bestimmte Ein-
kommensgrenzen überschritten werden und wenn eine Förde-
rung offensichtlich nicht gerechtfertigt wäre.
     Die Förderung der Schaffung, des Erwerbs und der Anpas-
sung von Wohnraum für schwerbehinderte Menschen mit spezi-
fischen Wohnungsversorgungsproblemen erfolgt durch Gewäh-
rung einer Regelförderung und einer Zusatzförderung. Die Hö-
he der Regelförderung hängt insbesondere von der Anzahl der
Familienangehörigen und vom Haushaltseinkommen ab. Die
Höhe der Zusatzförderung bemisst sich nach den nachweisba-
ren Mehrkosten, die für besondere bauliche Maßnahmen beim
barrierefreien Bau entstehen. Die einzelnen Fördersätze sind in
den Verwaltungsvorschriften zu den jährlichen Wohnraumför-
derungsprogrammen des Landes festgelegt. Generell erfolgt die
Förderung der durch die speziellen Anforderungen entstehen-
den Mehrkosten durch ein im Zins verbilligtes Darlehen.
                    Mietwohnraum
Bauvorhaben mit Wohnungen für schwerbehinderte Menschen,
bei denen insbesondere die Erdgeschosswohnungen unter Ein-
haltung der technischen Regeln rollstuhlgerecht ausgeführt
werden, haben einen Fördervorrang. Für nachweisbare Mehr-
kosten wird eine Zusatzförderung gewährt.
     Die Wohnungen sind an schwerbehinderte Menschen zu
vermieten, die einen der Wohnungsgröße entsprechenden Be-
darf haben und bestimmte Einkommensgrenzen nicht über-
schreiten.
     Die Förderung von Mietwohnraum für schwerbehinderte
Menschen mit spezifischen Wohnungsversorgungsproblemen
erfolgt durch Gewährung einer Regelförderung und einer Zu-
satzförderung. Die Regelförderung richtet sich nach der Größe
der Wohnung. Die Höhe der Zusatzförderung bemisst sich nach
den nachweisbaren Mehrkosten, die für besondere bauliche
Maßnahmen beim barrierefreien Bau entstehen.
     Gefördert wird auch die Anpassung von Mietwohnraum an
die Bedürfnisse von schwerbehinderten Menschen. Dabei wer-
den dieselben Darlehensbeträge wie bei der Zusatzförderung
von Neubauten gewährt.
     Spezielle Förderangebote bestehen für betreute Mietwoh-
nungen für Seniorinnen und Senioren sowie schwerbehinderte
Menschen.
     Die einzelnen Fördersätze sind in den Verwaltungsvor-
schriften zu den jährlichen Landeswohnraumförderungspro-
grammen des Landes festgelegt.
Bauliche Anforderungen
Soweit die Wohnungen für Rollstuhlbenutzer geplant und aus-
geführt werden, ist die DIN 18 025 Teil 1 Barrierefreie Woh-
nungen; Wohnungen für Rollstuhlbenutzer – Planungsgrundla-
gen – (Ausgabe Dezember 1992) verbindlich anzuwenden. Ab-
weichungen sind zulässig, wenn dies auf Grund der Behinde-
rung der zukünftigen Bewohner erforderlich ist. Alle zur Woh-
nung gehörenden Räume und die gemeinschaftlichen Einrich-
tungen der Wohnanlage und alle nicht rollstuhlgerechten Woh-
nungen innerhalb der Wohnanlage müssen stufenlos, gegebe-
nenfalls mit einem Aufzug oder einer Rampe, erreichbar sein.
    Wohnungen, die nicht speziell für Rollstuhlbenutzer ge-
plant werden, sind barrierefrei nach DIN 18 025 Teil 2 Barrie-
refreie Wohnungen – Planungsgrundlagen (Ausgabe Dezember
1992) zu gestalten.
    Soweit bekannt, ist die Zweckbestimmung der baulichen
Anlage, z.B. für Blinde, Sehbehinderte, Gehörlose und Hörge-
schädigte bei der Anwendung der Norm zu beachten.
    Erdgeschosswohnungen sollen rollstuhlgerecht ausgeführt
werden.

          Einkommensgrenzen
Art und Höhe der Eigentumsförderung hängen in der sozialen
Wohnraumförderung von der Einhaltung bestimmter Einkom-
mensgrenzen ab.
    Für den Bezug von gefördertem Mietwohnraum ist ein
Wohnberechtigungsschein erforderlich. Ein Wohnberechti-
gungsschein wird auf Antrag von der Gemeinde ausgestellt,
wenn die festgelegten Einkommensgrenzen eingehalten werden.
Wie errechnet sich
      das zu berücksichtigende
            Einkommen?
Maßgeblich ist das Jahreseinkommen aller zum Haushalt rech-
nenden Personen (Haushaltsangehörige) . Als Jahreseinkommen
gilt die Summe aller positiven Einkünfte im Sinne des Einkom-
mensteuergesetzes (EStG). Dies ist entweder der Überschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten oder der Gewinn . Ein Aus-
gleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlu-
sten des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Bei
der Ermittlung des Jahreseinkommens ist das Einkommen zu
Grunde zu legen, das in den zwölf Monaten ab dem Monat der
Antragstellung zu erwarten ist. Bei der Prognose kann von dem
Einkommen ausgegangen werden, das in den zwölf Monaten vor
der Antragstellung erzielt wurde. Änderungen sind zu berück-
sichtigen, wenn diese im Zeitpunkt der Antragstellung innerhalb
von zwölf Monaten mit Sicherheit zu erwarten sind und nach
Beginn und Ausmaß ermittelt werden können.
     Von dem Jahreseinkommen können für Schwerbehinderte
folgende Freibeträge abgesetzt werden:
    ■ bei einem Grad der Behinderung von 100: 4 500 Euro
    ■ bei einem Grad der Behinderung von wenigstens 80
    und häuslicher Pflegebedürftigkeit: 4 500 Euro
    ■ bei einem Grad der Behinderung von unter 80
    und häuslicher Pflegebedürftigkeit: 2 100 Euro
    Nähere Auskünfte zur Einkommensermittlung erteilen die
Wohnraumförderungsstellen, die bei jedem Landratsamt sowie
bei den Bürgermeisterämtern der Stadtkreise eingerichtet sind.

             Antragsverfahren
              und Auskünfte
Die derzeit gültigen Förderregelungen sind bei den Bürgermei-
sterämtern und Landratsämtern oder bei der Landeskreditbank
Baden-Württemberg – Förderbank – (L-Bank) erhältlich. An-
träge auf Förderung sind bei den Bürgermeisterämtern des
Bauorts einzureichen, die sie der Wohnraumförderungsstelle
zuleiten.
     Die L-Bank (0721/150-0) sowie dieWohnraumförderungs-
stellen erteilen weitere Auskünfte.
Sonstige in Frage
              kommende
          Fördermöglichkeiten
Die gesetzliche Pflegeversicherung beteiligt sich unter gewissen
Voraussetzungen an den Kosten der Herstellung der Barriere-
freiheit. Genauere Auskünfte erteilen die Pflegekassen und die
Wohnberatungsstellen.
                               ■
Darüber hinaus kommen Leistungen des Arbeitsamtes in Be-
tracht, wenn Änderungen außerhalb der Wohnung erforderlich
sind, um den Arbeitsplatz erreichen zu können.
                               ■
Kosten der Beschaffung, der Ausstattung und der Erhaltung ei-
ner behindertengerechten Wohnung in angemessenem Umfang
erbringen verschiedene Rehabilitationsträger (beispielsweise
Arbeitsverwaltung, Rentenversicherungsträger, Sozialhilfeträ-
ger). Nachrangig können Leistungen aus Mitteln der Aus-
gleichsabgabe bei den Integrationsämtern beantragt werden.
Die im Rahmen der Wohnraumförderungsprogramme des Lan-
des gewährten Fördermittel werden angerechnet.
                               ■
Es empfiehlt sich, sich frühzeitig mit dem zuständigen Rehabili-
tationsträger in Verbindung zu setzen. Da dieser in der Regel
vorher nicht bekannt sein dürfte, ist es ratsam, sich mit der
gemeinsamen Servicestelle der Rehabilitationsträger in Verbin-
dung zu setzen. Die für den jeweiligen Landkreis zuständige
Stelle nennt die Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg.
Im Internet ist unter www.gemeinsame-servicestelle.de eine
Übersicht über die gemeinsamen Servicestellen zu finden.
                               ■
Beratung über die Bauausführung bietet die „Zentrale Bera-
tungsstelle für Bürgerschaftliches Engagement und Wohnen im
Alter und bei Behinderung Baden-Württemberg“ – kurz: zbw.
Sie ist beim Landeswohlfahrtsverband Württemberg-Hohenzol-
lern in Stuttgart eingerichtet. Die Kontaktaufnahme ist über In-
ternet www.lwv-wh.de oder Telefon 0711/6375-283, 284, 285
möglich. Dort sind auch Informationen über die Wohnbera-
tungsstellen vor Ort erhältlich.
                               ■
HERAUSGEBER
                         Wirtschaftsministerium
                          Baden-Württemberg
                        Theodor-Heuss-Straße 4
                            70174 Stuttgart
                            Dezember 2002
                            GESTALTUNG
                       Grafik-Design, Konzeption
                            Klaus Killenberg
                            70597 Stuttgart
                                DRUCK
                         Schnitzer Druck GmbH
                               71404 Korb

                           VERTEILERHINWEIS
Diese Informationsschrift wird von der Landesregierung Baden-Württemberg
   im Rahmen ihrer verfassungsgemäßen Verpflichtung zur Unterrichtung
 der Öffentlichkeit herausgegeben. Sie darf weder von Parteien noch von
    Kandidaten oder Helfern während eines Wahlkampfes zum Zwecke
      der Wahlwerbung verwendet werden. Dies gilt für alle Wahlen.
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 an Informationsständen der Parteien sowie das Einlegen, Aufdrucken oder
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     vorliegende Druckschrift nicht so verwendet werden, dass dies als
 Parteinahme der Herausgeberin zugunsten einzelner politischer Gruppen
verstanden werden könnte. Diese Beschränkungen gelten unabhängig vom
Vertriebsweg, also unabhängig davon, auf welchem Wege und in welcher
     Anzahl diese Informationsschrift dem Empfänger zugegangen ist.
      Erlaubt ist es jedoch den Parteien, diese Informationsschrift zur
               Unterrichtung ihrer Mitglieder zu verwenden.
Wohnraumförderungsstellen

Al b-Donau-Kreis                 Baden-Baden
Landratsamt Alb-Donau-Kreis      Bürgermeisteramt Baden-Baden
Schillerstraße 30                Rathaus Marktplatz 2
89077 Ulm                        76530 Baden-Baden
Tel. (0731) 185-131211522        Tel. (07221) 93-221 112213

Biberach                         Bodenseekreis
Landratsamt Biberach             Landratsamt Bodenseekreis
Rollinstraße 9                   Glärnischstraße 1-3
88400 Biberach an der Riß        88045 Friedrichshafen
Tel. (07351) 52-3481485          Tel. (07541) 204-243

Böblingen                        Breisgau-Hochschwarzwald
Landratsamt Böblingen            Landratsamt
Parkstraße 16                    Breisgau-Hochschwarzwald
71034 Böblingen                  Stadtstraße 2
Tel. (07031) 663-5151272         79104 Freiburg i.Br.
                                 Tel. (0761) 2187-243

Calw                             Emmendingen
Landratsamt Calw                 Landratsamt Emmendingen
Vogteistraße 44-46               Bahnhofstraße 2-4
75365 Calw                       79312 Emmendingen
Tel. (07051) 160-3701484         Tel. (0764 1) 45 1-233

Enzkreis                         Esslingen
Landratsamt Enzkreis             Landratsamt Esslingen
Zähringerallee 3                 Pulverwiesen 11
75177 Pforzheim                  73726 Esslingen am Neckar
Tel. (07231) 308-2251229         Tel. (071 1) 3902-241812453

Freiburg                         Freudenstadt
Bürgermeisteramt Freiburg        Landratsamt Freudenstadt
Amt für Liegenschaften           Herrenfelder Straße 14
und Wohnungswesen                72250 Freudenstadt
Fahnenbergplatz 4                Tel. (07441) 920-3141255
79098 Freiburg i.Br.
Tel. (0761) 201-5421I542315424
Göppingen                             Heidelberg
Landratsamt Göppingen                 Bürgermeisteramt Heidelberg
Lorcher Straße 6                      Kornmarkt 1
73033 Göppingen                       691 17 Heidelberg
Tel. (07161) 202-319                  Tel. (06221) 58-251212513

Heidenheim                            Heilbronn
Landratsamt Heidenheim                Bürgermeisteramt Heilbronn
Felsenstraße 36                       Baurechtsamt
89518 HeidenheimlBrenz                Marktplatz 11
Tel. (07321) 32 1-3411389             74072 Heilbronn
                                      Tel. (07131) 56-201712014

Heilbronn                             Hohenlohekreis
Landratsamt Heilbronn                 Landratsamt Hohenlohekreis
Lerchenstraße 40                      Allee 17
74072 Heilbronn                       74653 Künzelsau
Tel. (07131) 994-517                  Tel. (07940) 18-243

Karlsruhe                             Karlsruhe
Bürgermeisteramt Karlsruhe            Landratsamt Karlsruhe
Amt für Vermessung, Liegenschaften,   Beiertheimer Allee 2
Wohnen                                76 137 Karlsruhe
Lammstraße 7a                         Tel. (0721) 936-6631
76131 Karlsruhe
Tel. (0721) 133-641216207

Konstanz                              Lörrach
Landratsamt Konstanz                  Landratsamt Lörrach
Benediktinerplatz 1                   Palmstraße 3
78467 Konstanz                        79539 Lörrach
Te!. (07531) 800-4401442              Tel. (07621) 410-677

Ludwigsburg                           Main-Tauber-Kreis
Landratsamt Ludwigsburg               Landratsamt Main-Tauber-Kreis
Hindenburgstraße 40                   Gartenstraße 1
71638 Ludwigsburg                     97941 Tauberbischofsheim
Tel. (07141) 144-2781I278212783       Tel. (09341) 82-2561254
Mannheim                     Neckar-Odenwald-Kreis
Bürgermeisteramt Mannheim    Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis
Amt für Wohnungswesen und    Renzstraße 10
Stadterneuerung              74821 Mosbach
Hebelstraße 1                Tel. (06261) 84-2941301
68030 Mannheim
Tel. (0621) 293-785417855

Ortenaukreis                 Ostal bkreis
Landratsamt Ortenaukreis     Landratsamt Ostalbkreis
Badstraße 20                 Stuttgarter Straße 41
77652 Offenburg              73430 Aalen
Tel. (0781) 805-3991517      Tel. (07361) 503-36413731284

Pforzheim                    Rastatt
Bürgermeisteramt Pforzheim   Landratsamt Rastatt
Neues Rathaus                Herrenstraße 15
Marktplatz 1                 76437 Rastatt
75175 Pforzheim              Tel. (07222) 3814105
Tel. (07231) 39-274712489

Ravensburg                   Rems-Murr-Kreis
Landratsamt Ravensburg       Landratsamt Rems-Murr-Kreis
Raueneggstraße 111           Alter Postplatz 10
88212 Ravensburg             71328 Waiblingen
Tel. (0751) 85-3721286       Tel. (07151) 501-7251726

Reutlingen                   Rhein-Neckar-Kreis
Landratsamt Reutlingen       Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis
Bismarckstraße 47            Kürfürstenanlage 40
72764 Reutlingen             691 15 Heidelberg
Tel. (07121) 480-321613218   Tel. (06221) 522-284

Rottweil                     Schwäbisch Hall
Landratsamt Rottweil         Landratsamt Schwäbisch Hall
Königstraße 36               Münzstraße 1
78628 Rottweil               74523 Schwäbisch Hall
Tel. (0741) 244-2401351      Tel. (0791) 755-22313091395
Schwarzwald-Baar-Kreis                  Sigmaringen
Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis      Landratsamt Sigmaringen
Am Hoptbühl2                            Leopoldstraße 4
78048 Villingen-Schwenningen            72488 Sigmaringen
Tel. (07721) 913-323                    Tel. (07571) 102-385

Stuttgart                               Tübingen
Bürgermeisteramt                        Landratsamt Tübingen
der Landeshauptstadt Stuttgart          Bismarckstraße 110
Amt für Liegenschaften                  72072 Tübingen
und Wohnen                              Tel. (07071) 207-754
Holzstraße 13
70173 Stuttgart
Tel. (071 1) 216-21 17168511266612223

Tuttlingen                              Ulm
Landratsamt Tuttlingen                  Bürgermeisteramt Ulm
Bahnhofstraße 100                       Marktplatz
78532 Tuttlingen                        89073 Ulm
Tel. (07461) 926-1 18                   Tel. (0731) 161-607416300

Waidshut                                Zollernal bkreis
Landratsamt Waldshut                    Landratsamt Zollernalbkreis
Kaiserstraße I10                        HirschbergstraBe 29
79761 Waldshut-Tiengen                  72336 Balingen
Tel. (07751) 86-3261317                 Tel. (07433) 92-133811361
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