ZOOM, GOTO-MEETING, MS TEAMS UND ANDERE TECHNISCHE TOOLS FÜR VIDEOKONFERENZEN

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ZOOM, GOTO-MEETING, MS TEAMS UND ANDERE TECHNISCHE TOOLS FÜR VIDEOKONFERENZEN
Diese Darstellung gibt die Meinung des Autors wieder und stellt keine Rechtsberatung dar. Es wird keine Haftung übernommen.

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                                                                 Teams und andere
                                                                 technische Tools für
                                                                 Videokonferenzen

Videokonferenzen sind derzeit eine Möglichkeit, mit Kunden oder
Lieferanten geschäftliche Kontakte abzuwickeln oder im
Mitarbeiter*Innen-Team Besprechungen abzuhalten.

Grundsätzliche datenschutzrechtliche Implikationen
Bei Videokonferenzen werden regelmäßig vom Verantwortlichen (Veranstalter)
personenbezogene Daten der Teilnehmer verarbeitet, insbes. Teilnehmerlisten,
Passwörter etc...

Die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung ergibt sich daraus, dass die Verarbeitung
zur Erfüllung eines Vertrages notwendig ist (Art 6 Abs 1 lit b DSGVO), dessen
Vertragspartei der Betroffene bzw. der betroffene Mitarbeiter des Vertragspartners
ist, wenn es zB ein Seminar über ein Videokonferenztool abgehalten wird, oder das
berechtigte Interesse des Dienstgebers, mit seinem Mitarbeiter*Innen effizient zu
kommunizieren (Art 6 Abs 1 lit f DSGVO), wenn Team-Meetings über
Videokonferenzen abgehalten werden.

Auch die (freiwillige, informierte und jederzeit widerrufbare) Einwilligung (Art 6 Abs 1
lit a DSGVO) kommt als Rechtsgrundlage in betracht, wobei jedoch die Einwilligung in
entsprechender Form nachweisbar sein muss und auch an die Formulierung derselben
hohe Anforderungen gestellt werden.

Michael Schweiger, zert. DSBA                                                                                     Seite - 1 -
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SMP Rechtsanwälte / www.dataprotect.at
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Der Videokonferenzanbieter führte für den Verantworltichen eine
Verarbeitungstätigkeit durch; er ist Auftragsverarbeiter für den Verantwortlichen iSd
Art 28 DSGVO und daher ist eine entsprechende dokumentierte Vereinbarung über
Auftragsverarbeitungstätigkeiten mit dem Anbieter zu schließen.

Beachten Sie auch, dass diese neue Art der Kommunikation als Verarbeitungstätigkeit
in das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten aufgenommen werden muss.

Weiters ist zu bedenken, dass von den Teilnehmern an der Konferenz / dem Meeting
personenbezogene Daten verarbeitet werden, und die Teilnehmer nicht in Kenntnis
sind, wie die Verarbeitung der Daten erfolgt. Eine Datenschutzinformation iSd Art 13
DSGVO für Videokonferenzen ist daher notwendig, und sollte den Teilnehmern (und
auch den Referenten) vorab zur Verfügung gestellt werden.

Rollenverteilung mehrere „Verantwortlicher“
Wenn mehrere Unternehmen bzw. Mitarbeiter*Innen aus unterschiedlichen
Unternehmen teilnehmen, sollte vorab geklärt werden, welche Rolle welches
Unternehmen hat. Wer ist der Verantwortliche in datenschutzrechtlicher Hinsicht?
Sind alle teilnehmenden Unternehmen gemeinsame Verantwortliche?

Datenübermittlungen in Drittländer
Zu beachten ist auch, dass personenbezogene Daten bei den meisten Anbietern in
Länder außerhalb der EU (oder gelichgestellter Staaten) übertragen werden; es ist
durch entsprechende Maßnahmen sicherzustellen, dass dies zulässig ist, oder zB bei
Anbietern aus den USA zu prüfen, ob diese dem EU-US-Privacy-Shield unterliegen,
oder nicht.

Prinzip der Datenminimierung
Überlegen Sie, welche Kommunkationsmittel neben Videokonferenzen für die
Handlungen, die notwendig sind, sonst noch in Frage kommen. Wenn zB nur zwei
Personen teilnehmen, dann wird es nicht erforderlich sein, auch das Bild der Person zu
sehen, und mit dieser über eine Videokonferenz „zu telefonieren“. Es gibt auch andere

Michael Schweiger, zert. DSBA                                                                                     Seite - 2 -
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Möglichkeiten, Dokumente oder Präsentationen zu teilen, ohne Videos (aus dem
Home-Office oder dem Office) zu übertragen.

Wenn Funktionen eines Tools, die nicht für die Abwicklung erforderlich sind, genutzt
werden (sollen), dann wird es mE nur möglich sein, dies mit einer informierten,
freiwilligen und jederzeit widerrufbaren sowie nachweisbaren Einwilligung der
betroffenen Personen abzuwickeln.

Es wird zB bei Seminaren, die abgehalten werden, nicht notwendig sein, dass die
Teilnehmerliste offen im Display der Teilnehmer erscheint, oder der Veranstalter gibt
die Möglichkeit, freiwillig den Namen (oder auch ein Pseudonym) anzugeben, und
muss jedenfalls darüber informieren, welche Folgen die Angabe des Namens hat (zB
ob dieser für alle anderen Teilnehmer sichtbar ist, oder nicht). Gleiches gilt für andere
Identifkationselemente, wie zB die E-Mail-Adresse der teilnehmenden Personen.

Datenschutzfreundliche Grundeinstellungen
Der Veranstalter der Videokonferenz hat dafür Sorge zu tragen, dass die
Voreinstellungen in einer Art erfolgen, die es ermöglicht, nur die erforderlichen Daten
zu verarbeiten, die von den Teilnehmern zur Verfügung gestellt werden.

Verschiedene Anbieter bieten verschiedene Möglichkeiten, die von einem
Aufmerksamkeitstracking von Teilnehmern (die Maus eines Teilnehmers wird nicht
mehr bewegt und der Seminarleiter erkennt dies) bis zu Berichten über
Systemabstürze bei Teilnehmer oder ähnlichen Features geht.

Der Veranwortliche mss sich im Detail überlegen, ob das Sceensharing für Teilnehmer
zugelassen werden soll, oder nicht, und dies wird vom Format der Videokonferenz
abhängig sein. Bei einerm Seminar wird dies mE nicht nötig sein, bei einem
Teammeeting unter Kollegen oder einer Besprechung von Kunden und Lieferanten uU
aber schon.

Die Aufzeichnung der Videokonferenz sollte mE unterbunden werden.

Wenn es Aufzeichnungen von Chat-Verläufen, Beiträgen von Teilnehmern oder
übermittelte Dateien (zB Screenshots oder Dokumente) gibt, dann dürfen diese nur so
lange aufbewahrt werden, wie dies zur Erfüllung des konkreten Zweckes erforderlich
ist. Dies wird daher nicht über die Videokonfernz an sich definiert, sondern den Art
des Inhaltes (Meeting unter Mitarbeiter*Innen, Teilnahme an einem Seminar ...)

Michael Schweiger, zert. DSBA                                                                                     Seite - 3 -
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Zu prüfen ist auch, ob eine verschlüsselte Übertragung möglich ist, und diese
Möglichkeit sollte auch genutzt werden. Für Inhalte, die personenbezogene Daten iSd
Art 9 DSGVO darstellen, ist dies mE eine unbedingte Notwendigkeit.

Die Teilnehmer der Videokonferenz sollten auch darauf achten, welche Dinge im
Hintergrund des übertragenen Videos (für andere Teilnehmer) sichtbar sind, wobei es
hier nicht nur um die Dekoration im Heim-Büro geht, sondern auch um etwaige Charts
oder sonstige Dinge, die auch im Büro im Hintergrund sichtbar sein können, und deren
Übertragung für die anderen Teilnehmer zwar interessant sein kann, aber einen
unbefugten Zugriff auf Daten darstellen kann. Manche Videokonferenztools bieten die
Möglichkeit, einen neutralen Hintergrund auszuwählen.

Datenschutzfolgen-Abschätzung
Beim Einsatz von Videokonferenztools ist auch zu prüfen, ob eine DSFA durchzuführen
ist, da „neue Technologien“ zum Einsatz kommen, und das Risiko des Einsatzes
jedenfalls zu bewerten ist. Gegebenenfalls ist eine DSFA durchzuführen.

Auch die unterschiedliche technischen Möglichkeiten (Aufmerksamkeitstracking,
Aufzeichnungsmöglichkeiten, Log-Files, Anzeige der Teilnehmerdaten inkl. E-Mail-
Adressen etc...) sind in der DSFA als objektive Möglichkeiten zu berücksichtigen, die
durch Einstellungen im Rahmen der Nutzung verändert werden.

Mit diesen Einstellungen, die der Verantwortliche selbst vornimmt, wird das Risiko für
die betroffenen Personen herabgesenkt.

Einsatz im Unternehmen – Befassung des Betriebsrates
Wenn Mitarbeiter*Innen-Daten im Unternehmen erhoben werden, spielt die
Arbeitnehmerdatenverarbeitung immer eine Rolle.

Es ist zu prüfen, ob uU eine Betriebsvereinbarung zu Videokonferenzen notwendig ist,
weil zB Logfile-Daten anfallen, und damit eine „Mitarbeiterüberwachung“ objektiv
möglich ist.

Zu beachten ist auch, dass viele Mitarbeiter*Innen über Teleworking an
Videokonferenzen teilnehmen werden, und uU Privaträumlichkeiten dann
„eingesehen“ werden können.

Michael Schweiger, zert. DSBA                                                                                     Seite - 4 -
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Je nachem, wie das konkrete Tool, das verwendet wird, ausgestaltet ist, und wie die
Möglichkeiten der Nutzung im Unternehmen sind, bedarf es daher der Mitarbeit des
Betriebsrates um die arbeitsverfassungsrechltiche Einordnung sowie Zulässigkeit
herzustellen. Zu bedenken ist dabei, dass es nicht auf die konkrete Einsatzart (zB keine
Aufzeichnungen, kein Aufmerksamkeitstracking) ankommt, sondern bereits die
Möglichkeit derartiger Funktionen dazu führt, dass die Arbeitsleistung während einer
bestimmten Tätigkeit zu irgendeinem Zweck überprüft werden kann. Es ist für die
Qualifikation als technische Kontrollmaßnahme nicht nötig, dass der Dienstgeber die
durch das Tool zur Verfügung gestellten Möglichkeiten auch nutzt.

In Betrieben ohne Betriebsrat bedarf der Einsatz derartiger Tools der Zustimmung der
Mitarbeiter*Innen im Einzelfall nach § 10 Abs 1 AVRAG.

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