Zucht- und Eintragungsbestimmungen (ZEB) des ÖZK - Österreichischer Zwerghundeklub

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Zucht- und Eintragungsbestimmungen (ZEB) des ÖZK - Österreichischer Zwerghundeklub
Österreichischer Zwerghundeklub
                                geründet 1930

                Zucht- und
     Eintragungsbestimmungen (ZEB)
                 des ÖZK

                              November 2022

                           Arbeitsversion       1.1

ÖZK – November 2022                –1–                  GV 2023
Zucht- und Eintragungsbestimmungen (ZEB) des ÖZK - Österreichischer Zwerghundeklub
ZEB - Zucht- und Eintragungs- Bestimmungen des ÖZK

Inhalt
.         PRÄAMBEL                                                                                                                           3
§1        ZÜCHTER – RECHTE UND PFLICHTEN                                                                                                     3
§2        ZUCHTRECHTSABTRETUNG                                                                                                               4
§3        ZUCHTZULASSUNG                                                                                                                     4
§4        ZUCHTALTER                                                                                                                         5
§5        DECKAKT                                                                                                                            5
§6        AUSLÄNDISCHER DECKRÜDE                                                                                                             6
§7        KÜNSTLICHE BESAMUNG                                                                                                                6
§8        IMPORTE                                                                                                                            6
§9        GLIEDERUNG DES ÖHZB, EINTRAGUNGEN                                                                                                  7
§ 10      ZUCHTPRÄDIKATE                                                                                                                     7
§ 11      WURF, WURFANZAHL, WURFABSTAND                                                                                                      7
§ 12      ABSTAMMUNGSURKUNDE (Ahnentafel)                                                                                                    8
§ 13      NAMENSGEBUNG DER WELPEN                                                                                                            8
§ 14      WURFMELDUNG                                                                                                                        8
§ 15      WURFABNAHME                                                                                                                        9
§ 16      ZUCHTWART, WURFKONTROLLORE                                                                                                         9
§ 17      ZUCHTSTÄTTENKONTROLLEN                                                                                                            10
§ 18      WELPENVERMITTLUNG                                                                                                                 10
§ 19      UNTERSTÜTZUNG DES ÖZK FÜR SEINE ZÜCHTER                                                                                           10
§ 20      SANKTIONEN                                                                                                                        10
§ 21      GEBÜHREN                                                                                                                          11
§ 22      INKRAFTTRETEN, ÜBERGANGSFRIST                                                                                                     11
ANHANG 1 – Zuchtprädikate                                                                                                                   12
ANHANG 2 – Formwerte                                                                                                                        13
ANHANG 3 – klinische Augenuntersuchungen                                                                                                    14
ANHANG 4 – Herzuntersuchungen                                                                                                               15
ANHANG 5 – Patella-Luxation                                                                                                                 16
ANHANG 6 – HD-Untersuchungen                                                                                                                17
ANHANG 7 – DNA-Untersuchungen                                                                                                               19
ANHANG 8 – Formular Zahnschema                                                                                                              20
ANHANG 9 – ZZL-Erfordernisse je Rasse                                                                                                       21
  a) Bichon Frisé ....................................................................................................................... 21
  b) Bologneser ......................................................................................................................... 21
  c) Cavalier King Charles Spaniel ............................................................................................ 21
  d) Japan Chin ......................................................................................................................... 21
  e) Chinese Crested Dog ......................................................................................................... 21
  f) Coton de Tuléar.................................................................................................................. 22
  g) King Charles Spaniel .......................................................................................................... 22
  h) Malteser ............................................................................................................................. 22
  i) Epagneul nain continental – Typ Papillon ........................................................................... 23
  j) Epagneul nain continental – Typ Phalène .......................................................................... 23
  k) Pekingese .......................................................................................................................... 23
  l) Shih Tzu ............................................................................................................................. 23

ÖZK – November 2022                                                –2–                                                             GV 2023
ZEB - Zucht- und Eintragungs- Bestimmungen des ÖZK

.        PRÄAMBEL

    Die Zucht- und Eintragungsbestimmungen des ÖZK regeln die Zucht der Zwerghunderassen
    (FCI- Standard Nummern 65, 77, 128, 136, 196, 206, 207, 208, 215, 283, 288) für das Gebiet
    der Republik Österreich. Grundlage dieser Zuchtbestimmungen ist die Zucht- und
    Eintragungsordnung (ZEO) des Österreichischen Kynologenverbandes (ÖKV) und das
    Internationale Zuchtreglement der Fédération Cynologique Internationale (FCI) sowie die
    geltenden österreichischen Tierschutz- und Tierhaltungsbestimmungen. Die ZEB sind für alle
    Züchter bindend, auch wenn sie nicht Mitglied im ÖZK sind, sowie auf alle Zuchtvorgänge
    anzuwenden, aufgrund derer die Einrichtung des Österreichischen Hundezuchtbuches
    (ÖHZB) in Anspruch genommen wird.

    (vorher eigener § 22 GESCHLECHTSNEUTRALITÄT)
    Jede Namhaftmachung von Personen-/Funktionsbezeichnungen in den ÖZK-Zuchtbestim-
    mungen ist grundsätzlich für beide Geschlechter ausgelegt. Wenn der Text der
    Zuchtbestimmungen eine männliche aufweist, bezieht er auch die weibliche Form ein und
    umgekehrt.

§1       ZÜCHTER – RECHTE UND PFLICHTEN

    1.   Züchter ist der Eigentümer der Hündin zum Zeitpunkt der Belegung.
    2.   Als Eigentümer gilt, wer den Hund unter einem rechtsgültigen Titel erworben hat, im unbe-
         strittenen Besitz des Hundes ist und dies durch den rechtmäßigen Besitz der
         Abstammungsurkunde, in die der vollständige Name, die Adresse und das Datum des
         Eigentumsübergangs eingetragen sind, nachweisen kann.
    3.   Der Züchter trägt für alle Vorgänge in seiner Zuchtstätte die alleinige Verantwortung, so hat
         er auch selbst für den Welpenverkauf Sorge zu tragen.
    4.   Der Züchter ist verpflichtet, sich regelmäßig weiterzubilden, in Kenntnis dieser ZEB sowie
         der ZEO des ÖKV und des Int. Zuchtreglements der FCI zu sein, sowie das aktuelle Tier-
         schutzgesetzes und die Tierhaltungsverordnung einzuhalten.
    5.   Rechtzeitig vor Beginn der Zuchttätigkeit (mindestens 6 Monate vorher) hat der zukünftige
         Züchter mit dem vom ÖKV aufgelegten Formular beim ÖKV den Antrag auf
         Zuchtstättennamenschutz zu stellen. Der beantragte Zuchtstättenname muss sich deutlich
         von bereits bestehenden Zuchtstättennamen unterscheiden und darf aus höchstens drei
         Worten mit maximal 20 Buchstaben bestehen. Es sind mindestens drei verschiedene
         Zuchtstättennamen vorzuschlagen. Dem Antrag ist eine Kopie eines Auszuges aus dem
         Zentralen Melderegister (Meldeschein für Hauptwohnsitz) beizufügen. Adressänderungen
         FCI- geschützter Zuchtstätten sind unverzüglich dem Zuchtwart des ÖZK sowie dem ÖKV-
         Zuchtbuchreferat nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
    6.   Der Züchter ist verpflichtet, über alle Vorgänge in seiner Zuchtstätte Aufzeichnungen zu
         führen, sowie Kopien sämtlicher Dokumente seine Zuchtstätte betreffend aufzubewahren
         (z.B. Unterlagen über Deckrüden, Wurfmeldungen, Untersuchungsergebnisse, Zuchtzulas-
         sungen, etc.).
    7.   Der Züchter hat die Welpeninteressenten umfassend zu informieren (z.B. über die Art der
         beantragten Abstammungsnachweise, A-Blatt, B-Blatt, etc.).
    8.   Der Besuch eines ÖZK-Züchterseminars ist für jeden Erstzüchter obligatorisch.
    9.   Werden keine anderen Abmachungen getroffen, so gilt bei Eigentumsübergang einer
         trächtigen Hündin der neue Eigentümer als Züchter des zu erwartenden Wurfes.

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ZEB - Zucht- und Eintragungs- Bestimmungen des ÖZK

  10. Findet die Aufzucht eines Wurfes nicht an der auf der Zuchtstättenkarte angegebenen
      Adresse statt, muss die genaue Aufzuchtadresse vor dem Wurf dem ÖZK bekannt gegeben
      werden. Die Aufzucht muss jedenfalls in Österreich stattfinden.
  11. Ein Züchter kann sich einen Aufzüchter für einen erwarteten Wurf suchen. Dieser muss
      Mitglied im ÖZK sein. Der Aufzüchter muss zum Deckzeitpunkt dem Zuchtwart des ÖZK
      gemeldet werden.
  12. Als Mitglieder des ÖZK und insbesondere als Züchter sind wir strengen ethischen
      Grundsätzen verpflichtet:
      -   Vorrang hat für uns in allen Belangen die Gesundheit und das feste, sichere Wesen des
          Hundes.
      -   Wir bieten ausschließlich Hunde aus eigener Zucht zum Verkauf an. Die Vermittlung von
          Hunden, die nicht aus eigener Zucht stammen, ist ausschließlich dann zulässig, wenn
          sie ausnahmsweise und in keinerlei wirtschaftlichem Interesse erfolgt.
      -   Wir informieren Welpeninteressenten und andere Hundefreunde sachlich und fundiert
          über unsere Rassen und vermitteln dabei ein umfassendes positives Bild der Rassen
          und ihrer Charakteristika sowie der kontrollierten Zucht im Rahmen des ÖZK und der
          entsprechenden Regeln.
      -   Haltungen, Meinungen und Entscheidungen der anderen sowie deren Hunden und Zucht
          beurteilen wir sachlich und fair. Wir beteiligen uns nicht an der Verbreitung von
          Gerüchten. Meinungsverschiedenheiten und Konflikte tragen wir nicht in die
          Öffentlichkeit (z.B. soziale Netzwerke, Foren usw.), sondern suchen das direkte
          Gespräch. Durch dieses Verhalten entsprechend diesen ethischen Grundsätzen fördern
          wir den erstklassigen Ruf der Zucht von Rassehunden im Rahmen der FCI, des ÖKV
          und des ÖZK und setzen uns deutlich ab gegenüber Zuchtvorgängen außerhalb dieser
          Organisationen.

§2     ZUCHTRECHTSABTRETUNG

  1.   Das Recht zur Zuchtverwendung einer Hündin oder eines Deckrüden kann durch vertragliche
       Abmachung auf eine Drittperson übertragen werden (Zuchtrechtsabtretung).
  2.   Die Zuchtrechtsabtretung ist schriftlich (ÖKV – Formular) mindestens 1 Monat vor dem
       geplanten Deckakt zu vereinbaren und in Kopie unverzüglich dem Zuchtwart des ÖZK zu
       übermitteln. Eine Ausfertigung ist der Wurfmeldung beizulegen.
  3.   Eine Zuchtrechtsabtretung ist nur dann wirksam, wenn der künftige Züchter im Besitz eines
       geschützten FCI-Zuchtstättennamens ist und der geplante Wurf in Österreich fällt.

§3     ZUCHTZULASSUNG

  Die schriftliche Zuchtzulassung ist Voraussetzung für die Zuchtverwendung.

  1.   Grundsätzliche Voraussetzungen für die Zuchtverwendung sind Gesundheit, artgemäße
       Entwicklung, rassetypisches Wesen und die Erreichung der vollen Zuchtreife eines Zucht-
       hundes.
       (Auftrennung des bisherigen Punkt 2 in 2&6 um logische Reihenfolge zu erhalten)
  2.   Der Hundebesitzer hat das vom ÖZK aufgelegte Formular „Antrag auf Zuchtzulassung“
       vollständig auszufüllen und die auf dem Formular angeführten Unterlagen beizubringen und
       an den Zuchtwart zu senden. Weiteres muss der Nachweis von drei Formwertbeurteilungen
       von drei verschiedenen Formwertrichtern auf einer Internationalen/Nationalen
       Hundeausstellung oder einer ÖZK-Klubschau in Österreich erbracht werden. Drei Formwerte

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ZEB - Zucht- und Eintragungs- Bestimmungen des ÖZK

      mit mindestens der Bewertung „sehr gut“ sind erforderlich, wobei der dritte Formwert ab der
      Zwischenklasse gilt.
  3. Die erforderlichen Formwertbeurteilungen (siehe ANHANG 2 – F) sind dem Zuchtzulas-
      sungsformular anzuschließen.
  4. Sämtliche Befunde von im ÖHZB eingetragenen Hunden, für die eine Zuchtzulassung
      beantragt wird, müssen in deutscher Sprache ausgestellt sein.
  5. So ferne Gentests (DNA-Bluttests) für eine Rasse verfügbar sind, sind die Ergebnisse dem
      Antrag beizufügen.
  6. Für direkte Nachkommen, bei deren ZZL, aus DNA-untersuchten Elterntieren (nur
      Paarungen normal x normal bzw. frei x frei) wird der Wert in deren Abstammungsurkunde
      übernommen. Die Übernahme kann höchstens für 3 Vorfahrensgenerationen erfolgen,
      danach muss ein neuerlicher DNA-Test gemacht werden.
  7. Für die Zuchtzulassung gibt es ein eigenes Formular, welches bei hierfür bestimmten und
      bekanntgegebenen Terminen von einem Formwertrichter ausgefüllt wird. Die Ausstellung
      derselben erfolgt durch den Zuchtwart.
  8. Mit der Zuchtzulassung erhält jeder Rüde die Bewilligung für insgesamt 8 Deckakte mit ins
      ÖHZB eingetragenen Hündinnen. Für die Anzahl der Deckakte zählen nur jene, deren
      Ergebnis eine Wurfeintragung ins ÖHZB zur Folge haben.
  9. Wenn bei 2 Würfen mit verschiedenen Partnern bei mindestens 2 Nachkommen dieselben
      Mängel auftreten, erhält der Rüde/die Hündin keine weitere Deckbewilligung bzw. wird die
      Zuchtzulassung entzogen.
  10. Der Zuchtwart kann eine Zuchtzulassung bei Auftreten eines zuchtausschließenden Mangels
      beim Hund selbst oder bei seinen Nachkommen vorübergehend oder auf Dauer entziehen.
  11. Zuchtzulassungen werden in der Zwerghunde-Info veröffentlicht.
  12. Wurfwiederholungen sind erst wieder nach 18 Monaten möglich.

§4     ZUCHTALTER

  1.   Rüden dürfen ab erteilter Zuchtzulassung, jedoch frühestens mit 15 Monaten zum Decken
       verwendet werden.
  2.   Hündinnen dürfen nach erteilter Zuchtzulassung, jedoch frühestens mit 18 Monaten, gedeckt
       werden.
  3.   Der Abstand zwischen zwei Deckakten muss mindestens 12 Monate betragen.
  4.   Die maximale Anzahl von Würfen einer Zuchthündin wird mit fünf festgelegt.

§5     DECKAKT
  1.   Vor dem Deckakt haben sich Deckrüden- und Hündinnenbesitzer vom Vorliegen von FCI-
       anerkannten Abstammungsurkunden und vom Vorliegen gültiger Zuchtzulassungen der
       Zuchtpartner zu überzeugen.
  2.   Der Deckrüdenbesitzer hat nach dem Deckakt dem Züchter eine ausgefüllte und unter-
       schriebene Deckbescheinigung (ÖKV-Formular), eine Kopie der Abstammungsurkunde des
       Deckrüden, eine Kopie des gültigen Augenuntersuchungsbefundes (siehe ANHANG 3 –
       klinische Augenuntersuchungen) sowie eine Kopie der Zuchtzulassung auszuhändigen.
       Sollen zusätzlich weitere Befunde/Titel auf den Abstammungsurkunden der Welpen
       eingetragen werden, so sind diese Ergebnisse mittels Kopien zu belegen und der
       Deckbescheinigung beizufügen. Die Original-Deckbescheinigung inkl. aller Unterlagen ist
       vom Hündinnenbesitzer innerhalb einer Woche an den Zuchtwart zu übersenden. Zusätzlich
       ist, im selben Zeitraum, die elektronische Deckmeldung auf der Webseite des ÖZK
       auszufüllen.

ÖZK – November 2022                          –5–                                         GV 2023
ZEB - Zucht- und Eintragungs- Bestimmungen des ÖZK

  3.   Die Höhe der Deckgebühr und deren Zahlung sind ausschließlich zwischen Züchter und
       Deckrüdenbesitzer zu regeln. Eine schriftliche Vereinbarung wird empfohlen.
  4.   Ein Nachdecken der Hündin innerhalb derselben Hitze durch einen anderen Rüden ist nicht
       zulässig.

§6     AUSLÄNDISCHER DECKRÜDE

  1.   Wird eine in Österreich stehende Hündin von einem ausländischen Rüden gedeckt, so wird
       der Wurf nur dann ins ÖHZB eingetragen, wenn der Deckrüde in einem von der FCI aner-
       kannten Zucht- oder Stammbuch eingetragen und in seinem Heimatland zur Zucht zugelas-
       sen ist.
  2.   Vor Verwendung eines ausländischen Deckrüden ist der Zuchtwart in Kenntnis zu setzen,
       wobei Kopien der Abstammungsurkunde, der Zuchtzulassung und – soweit möglich – die
       unter § 3 angeführten Unterlagen in Kopie zu übermitteln sind. Gleichzeitig sind vom Züchter
       die notwendigen Übersetzungen bei Dokumenten in deutscher Sprache beizubringen.
  3.   In Ländern, wo für eine Zuchtverwendung keine gesonderten Voraussetzungen gefordert
       werden, muss für den Rüden eine Beschreibung durch einen FCI anerkannten Richter mit
       einem Mindestformwert „sehr gut“ vorgelegt werden.
  4.   Mit Rüden, die in Österreich die Zuchtbestimmungen nicht erfüllen/nicht erfüllt haben und ins
       Ausland verkauft wurden, darf in Österreich nicht mehr gezüchtet werden, auch wenn sie
       später eine Zuchtzulassung eines anderen Landes erhalten.

§7     KÜNSTLICHE BESAMUNG

  Die Anwendung der Methode der künstlichen Besamung (mit Frischsamen, gekühltem oder tief-
  gefrorenem Sperma) ist unter Beachtung der jeweils gültigen Bestimmungen des Internationalen
  Zuchtreglements der FCI und bestehender diesbezüglicher Verträge des ÖKV zulässig.
  Der Zuchtwart ist vor einer geplanten künstlichen Besamung zu informieren, sämtliche
  Unterlagen des Rüden, dessen Sperma verwendet werden soll, müssen dem Zuchtwart
  vorliegen.
  Voraussetzung für die künstliche Besamung ist allerdings, dass sowohl der Deckrüde als auch
  die Zuchthündin bereits auf natürlichem Wege Nachkommen gebracht haben. Diesen Nachweis
  hat der Züchter vor der künstlichen Besamung dem Zuchtwart vorzulegen.
  Erst die schriftliche Genehmigung des Zuchtwartes für eine künstliche Besamung mit dem
  Sperma des Rüden, dessen Unterlagen vorgelegt wurden, erlaubt eine künstliche Besamung bei
  einer einzigen Hitze der Hündin.

§8     IMPORTE

  1.   Importierte Hunde, die zur Zucht verwendet werden sollen, sind unverzüglich in das ÖHZB
       einzutragen und unterliegen sodann der ZEB des ÖZK.
  2.   Untersuchungsergebnisse von offiziellen Auswertungsstellen der jeweiligen Herkunftsländer
       werden übernommen, sofern sie den Zuchtvoraussetzungen des ÖZK gleichkommen und
       zusätzlich übersetzt in deutscher Sprache vorgelegt werden.
  3.   Bei einer importierten trächtigen Hündin müssen sowohl die Hündin als auch der Deckrüde
       in einem von der FCI anerkannten Zucht- oder Stammbuch eingetragen und in ihrem
       Heimatland zur Zucht zugelassen sein. Die Bescheinigung über die Zuchtzulassung beider
       Hunde, ausgestellt von der zuständigen ausländischen ZuchtbuchsteIle und zusätzlich
       übersetzt in deutsche Sprache, sind der Anmeldung zur Einzeleintragung ins ÖHZB

ÖZK – November 2022                            –6–                                          GV 2023
ZEB - Zucht- und Eintragungs- Bestimmungen des ÖZK

       beizulegen. Vor einer weiteren Zuchtverwendung hat die Hündin die unter § 3 genannten
       Voraussetzungen für die Zuchtzulassung zu erfüllen. In Ländern, wo es keine Zulassungen
       für die Zucht gibt, müssen für eine Eintragung in das A-Blatt des ÖHZB zumindest für beide
       Zuchthunde jeweils eine Formwertbeurteilung durch FCI-Richter sowie gültige Befunde über
       klinische Augenuntersuchung sowie Herzuntersuchung vorgelegt werden. Zusätzlich zu den
       Original-Befunden – sofern sie nicht in Deutsch ausgestellt sind – sind die Befunde übersetzt
       in deutscher Sprache beizubringen.

§9     GLIEDERUNG DES ÖHZB, EINTRAGUNGEN

  1.   Das ÖHZB besteht aus: A-Blatt, B-Blatt und Anhang (Register)
  2.   In das A-Blatt werden Zwerghunde eingetragen, die hinsichtlich Abstammung und Zuchtvor-
       gang allen diesbezüglichen Bestimmungen des ÖZK und des ÖKV entsprechen.
  3.   In das B-Blatt werden jene Rassehunde eingetragen, die zwar hinsichtlich ihrer Abstam-
       mung, nicht jedoch hinsichtlich der Qualität der Elterntiere in Bezug auf Gesundheit,
       Leistungsfähigkeit und / oder Wesen allen diesbezüglichen Bestimmungen des ÖKV und des
       ÖZK entsprechen. Die Eintragung in das B-Blatt bedeutet, dass die Rassehunde mit einem
       höheren Risiko bezüglich Gesundheit, Leistungsfähigkeit oder Wesen belastet sind als im A-
       Blatt eingetragene Hunde.
  4.   In das B-Blatt des ÖHZB eingetragene Zwerghunde haben Anspruch auf Löschung im B-
       Blatt und Übertragung in das A-Blatt, wenn die vom ÖZK geforderten medizinischen
       Untersuchungen bzw. Prüfungen der Elterntiere im Nachhinein erbracht werden und sodann
       den Vorgaben der ZEB des ÖZK entsprechen.
  5.   Für im B-Blatt eingetragene Zwerghunde gilt Zuchtverbot. Auf der Abstammungsurkunde
       wird ein entsprechender Vermerk eingetragen.
  6.   Im Anhang (Register) können jene Zwerghunde eingetragen werden, für die keine oder nur
       unvollständige von der FCI anerkannte Abstammungsurkunden vorliegen. Deren
       standardgemäßes äußeres Erscheinungsbild muss von einem Formwertrichter bestätigt
       werden. Auch Nachkommen von ins Register eingetragenen Zwerghunden werden bis zum
       Vorliegen von drei Ahnenreihen im Sinne der Bestimmungen der ZEB des ÖKV im Register
       eingetragen. Im Anhang zum ÖHZB registrierte Zwerghunde dürfen nur mit Zwerghunden
       gepaart werden, die im A-Blatt des ÖHZB eingetragen sind.
  7.   Bei Nichteinhaltung der Zuchtordnung des ÖZK und auch der des ÖKV wird auf der
       Abstammungsurkunde ein entsprechender Vermerk eingetragen und es gilt Zuchtverbot. Es
       darf nur dann mit diesem Zwerghund gezüchtet werden, wenn auf Antrag des ÖZK der ÖKV-
       Vorstand eine Zuchtgenehmigung mit entsprechenden Auflagen erteilt.
  8.   Im Wiederholungsfall (weiterer Antrag auf Eintragung in das Register trotz Nichteinhaltung
       der Zuchtordnung) kann der ÖZK und / oder ÖKV ein Disziplinarverfahren anstrengen.
  9.   Die Nachkommen von mit einem Zuchtverbot belegten Zwerghund werden nicht in das ÖHZB
       eingetragen, es sei denn, es wurde auf Antrag des ÖZK durch den ÖKV-Vorstand eine
       Zuchtgenehmigung erteilt

§ 10   ZUCHTPRÄDIKATE

  Es ist möglich, für Würfe von Zwerghunden, für die eine Eintragung ins A-Blatt des ÖHZB
  beantragt wird, Zuchtprädikate zu vergeben. Die Voraussetzungen sind im Anhang 1 geregelt.

§ 11   WURF, WURFANZAHL, WURFABSTAND

ÖZK – November 2022                            –7–                                          GV 2023
ZEB - Zucht- und Eintragungs- Bestimmungen des ÖZK

  1.   Als Wurf gilt jede erfolgte Geburt, unabhängig davon, ob die Welpen aufgezogen werden
       oder nicht.
  2.   Inzestzucht (Verpaarungen von Verwandten ersten Grades) ist nicht zulässig.
  3.   Mit einer Hündin dürfen höchstens fünf Würfe gezüchtet werden, so ferne es die Kondition
       und Konstitution einer Hündin zulassen.
  4.   Einer Hündin ist jährlich nicht mehr als ein Wurf zuzumuten, d.h. der Abstand von Decktag
       zu Decktag muss mindestens 12 Monate betragen.
  5.   Nach einem zweiten Kaiserschnitt scheidet die Hündin aus der Zucht aus.

§ 12   ABSTAMMUNGSURKUNDE (Ahnentafel)

  1.   Jeder in Österreich gezüchtete und ins ÖHZB eingetragene Hund erhält vom ÖKV eine
       Abstammungsurkunde, welche für die Zwerghunde vom ÖZK ausgestellt wird.
  2.   Die Abstammungsurkunde ist eine Urkunde im Sinne des österreichischen Rechts.
  3.   Da in Österreich die Abstammungsurkunde als Zubehör zum Hund anzusehen ist, über das
       ausschließlich der Eigentümer des Hundes verfügt, ist bei jedem Eigentumswechsel das
       Datum des Eigentumsüberganges sowie der neue Eigentümer mit Name und Adresse auf
       der Abstammungsurkunde einzutragen. Gibt es mehrere Eigentümer eines Hundes, so gilt
       der als erster Eigentümer eingetragene als hauptverantwortlicher Eigentümer. Ohne diesen
       Eintrag hat eine Abstammungsurkunde keine Gültigkeit.
  4.   Sobald der Züchter die Abstammungsurkunde vom ÖKV erhält, hat er diese zu unterfertigen,
       Datum und neuen Eigentümer einzutragen und ehest möglich den Eigentümern der Welpen
       kostenlos zukommen zu lassen.

§ 13   NAMENSGEBUNG DER WELPEN

  1.   Der RufName des Rassehundes darf aus höchstens drei Wörtern bestehen. Ein gleicher
       RufName darf vom selben Züchter erst nach zehn Jahren wieder verwendet werden. Die
       RufNamen aller Hunde eines Wurfes müssen den gleichen Anfangsbuchstaben haben.
  2.   Zuchtstättenname und RufName gemeinsam dürfen 35 Buchstaben nicht überschreiten.
  3.   Der Züchter hat für jede von ihm gezüchtete Rasse die Rufnamen der Würfe in jeweils
       alphabetischer Reihenfolge eintragen zu lassen.

§ 14   WURFMELDUNG

  1.   Der Zuchtwart ist binnen drei Tagen vom gefallenen Wurf (Wurfdatum, Anzahl und Ge-
       schlecht der geworfenen Welpen sowie Anzahl und Geschlecht der aufgezogenen Welpen)
       zu verständigen.
  2.   Ergänzende Bestimmung für die Rasse Chinese Crested Dog:
       Jeder Züchter ist verpflichtet, innerhalb der ersten 7 Lebenstage der Welpen Fotos aller
       Welpen an den Zuchtwart zu senden, worauf die Beschaffenheit der Haut ersichtlich ist
       (hairless, powderpuff).
  3.   Die elektronische Wurfmeldung, auf der Webseite des ÖZK, ist innerhalb der ersten 14
       Lebenstage auszufüllen.
  4.   Die Anmeldung zur Eintragung ins ÖHZB (ÖKV-Formular) ist innerhalb von drei Wochen
       nach dem Wurfdatum vollständig ausgefüllt und unterschrieben im Original samt Original-
       Abstammungsurkunde der Hündin sowie der Original ÖKV-Zuchtstättenkarte (ersatzweise
       Kopie, wenn das Original sich auf dem Postweg befindet) an den Zuchtwart zu übermitteln.

ÖZK – November 2022                          –8–                                        GV 2023
ZEB - Zucht- und Eintragungs- Bestimmungen des ÖZK

  5.   Ein Leerbleiben der Hündin oder ein Verwerfen bzw. der Tod einzelner/aller Welpen ist dem
       Zuchtwart innerhalb von drei Tagen zu melden.
  6.   Die Züchter werden angehalten, dem ÖZK vollständig ausgefüllte Welpenkäuferlisten zu
       übermitteln.

§ 15   WURFABNAHME

  1.   Die Wurfabnahme erfolgt zwischen dem 50. und dem 75. Lebenstag der Welpen durch den
       Zuchtwart oder einen von diesem bestimmten regionalen ÖZK-Wurfkontrollor. Die komplette
       Wurfabnahme ist Voraussetzung für die Ausstellung der Abstammungsurkunden.
  2.   Die Verwendung und das vollständige Ausfüllen der vom ÖZK Zuchtwart ausgestellten
       Formulare sind zwingend vorgeschrieben.
  3.   Der gesamte Wurf muss in Österreich aufgezogen werden und wird im Beisein der
       Mutterhündin in der Zuchtstätte, allenfalls an der bekannt gegebenen Aufzuchtadresse,
       abgenommen.
  4.   Die Welpen müssen zu diesem Zeitpunkt dauerhaft mittels Mikrochip gekennzeichnet,
       mehrmals entwurmt und aktiv schutzgeimpft (Staupe, Hepatitis, Leptospirose, Parvovirose)
       sein. Die Kennzeichnung und die Impfung sind nachweislich (EU-Heimtierausweis) durch
       einen in Österreich niedergelassenen Tierarzt durchzuführen.
  5.   Die Mutterhündin muss zu diesem Zeitpunkt entwurmt und nachweislich geimpft sein.
  6.   Welpen dürfen frühestens nach Vollendung der 8. Lebenswoche und nach erfolgter
       Wurfabnahme abgegeben werden.
  7.   Den Welpeninteressenten ist Einsicht in das Wurfabnahmeprotokoll zu gewähren.
  8.   Weiters sind den Welpenkäufern eine Fütterungsanleitung und der EU-Heimtierausweis
       kostenlos zu übergeben.

§ 16   ZUCHTWART, WURFKONTROLLORE

  1.   Der Zuchtwart ist satzungsgemäß für die Betreuung der Zwerghunderassen in Österreich
       gemäß der ZEB des ÖZK verantwortlich und steht allen ÖZK-Mitgliedern zur Beratung in
       Zuchtangelegenheiten zur Seite.
  2.   Der Zuchtwart ist verpflichtet, die Einhaltung der ZEB zu kontrollieren, bekannte und auftre-
       tende erbliche Defekte zu dokumentieren und deren Bekämpfung zu veranlassen.
  3.   Der Zuchtwart wird für Wurfabnahmen durch fachkundige regionale Wurfkontrollore unter-
       stützt. Der Zuchtwart bestimmt und schult regionale Wurfkontrollore.
  4.   Dem Zuchtwart und den Wurfkontrolloren muss zu einer angemessenen Tageszeit der Zutritt
       zur Zuchtstätte gewährt werden.
  5.   Dem Zuchtwart und den Wurfkontrolloren sind vom Züchter alle sachdienlichen Auskünfte zu
       erteilen und die zweckdienlichen Dokumente vorzulegen.
  6.   Im Zuge der Wurfabnahme kann gleichzeitig eine Zuchtstättenkontrolle erfolgen.
  7.   Lehnt ein Züchter den vom Zuchtwart für eine Wurfabnahme beauftragten Wurfkontrollor aus
       persönlichen Gründen ab, muss der Züchter für die Entsendung eines anderen
       Wurfkontrollors die vollen Kosten entsprechend der amtlich geregelten Obergrenzen für die
       Reise (Fahrtkosten, Tagesdiäten und eventuelle Nächtigungskosten lt. Beleg) übernehmen.
       Diese Kosten werden vom Wurfkontrollor in bar kassiert.
  8.   Anlässlich der Wurfabnahme werden die Wurfabnahmegebühr lt. Gebührenordnung sowie
       allfällige Zuschläge auf die Eintragungsgebühr vom Wurfkontrollor in bar kassiert.

ÖZK – November 2022                            –9–                                          GV 2023
ZEB - Zucht- und Eintragungs- Bestimmungen des ÖZK

§ 17   ZUCHTSTÄTTENKONTROLLEN

  1.   Regelmäßige angemeldete und unangemeldete Zuchtstättenkontrollen durch den Zucht-
       wart oder einen regionalen Wurfkontrollor sollen einen zeitgemäßen Standard und eine
       ordnungsgemäße Aufzucht in der Zwerghundezucht sichern helfen. Dies kann im Zuge einer
       Wurfabnahme oder zu einem anderen Termin erfolgen.
  2.   Die Zuchtstätte, die Aufzuchtgegebenheiten, der Freiauslauf, sowie die Betreuungsmöglich-
       keiten werden überprüft.
  3.   Die zu führenden Zuchtaufzeichnungen werden kontrolliert.
  4.   Die Impfpässe aller in der Zuchtstätte gehaltenen Hunde werden auf Aktualität der Impfungen
       überprüft, ebenso können stichprobenartige Kontrollen der Mikrochips der in der Zuchtstätte
       gehaltenen Hunde sowie der Futtervorräte durchgeführt werden.

§ 18   WELPENVERMITTLUNG

  1.   Die Welpenvermittlung (telefonisch, schriftlich oder über die Homepage des ÖZK) ist eine
       Dienstleistung des ÖZK ausschließlich für seine Mitglieder. Die Welpenvermittlung ist nur im
       Vollmachtsnamen des jeweiligen Züchters tätig und übernimmt keine Haftung für die
       Richtigkeit von veröffentlichten Angaben.
  2.   Welpen eines ins B-Blatt oder Register des ÖHZB einzutragenden Wurfes werden nur mit
       Züchtername, Wurfdatum und Anzahl der gefallenen Welpen veröffentlicht, zusätzlich wird
       die Begründung für die Eintragungsart angegeben.
  3.   Es besteht kein wie immer gearteter Rechtsanspruch der Züchter gegenüber dem ÖZK und
       dessen Funktionären auf Vermittlung der Welpen.

§ 19   UNTERSTÜTZUNG DES ÖZK FÜR SEINE ZÜCHTER

  1.   Der ÖZK unterstützt seine Züchter mit einer kostenfreien Welpenvermittlung (telefonisch
       oder schriftlich) sowie der Veröffentlichung der Würfe auf der Homepage des ÖZK.
  2.   Der ÖZK fördert die Mitgliedschaft namhaft gemachter neuer Welpenbesitzer im ÖZK. mit
       einem Welpenscheck, der dem Welpenbesitzer das erste Jahr einer neuen der Mitgliedschaft
       im ÖZK zum halben Mitgliedsbeitrag ermöglicht.
  3.   Zur Anhebung der Zahl der untersuchten Hunde organisiert der ÖZK spezielle Unter-
       suchungen für seine Rassen zu günstigen Konditionen.

§ 20   SANKTIONEN

  Der Zuchtwart ist zuständig für die Überwachung der Einhaltung der ZEB des ÖZK sowie das
  Ahnden bei Nichteinhaltung der ZEB des ÖZK.
  1. Geringfügige Verstöße können wie folgt geahndet werden:
      a) schriftliche Verwarnung und/oder
      b) erhöhte Eintragungsgebühr
  2. Schwere oder wiederholte Verstöße können wie folgt geahndet werden:
      a) mehrfache Eintragungsgebühr (mindestens jedoch der Wegfall aller Ermäßigungen für
         Mitglieder und etwaiger Klubförderungen) und/oder
      b) Durchführung eines Verfahrens beim Schlichtungsgremium des ÖZK
  Alle anderen schwerwiegenden und/oder wiederholten Verstöße gegen bestehende
  Zuchtbestimmungenordnungen, die nicht bereits durch die angeführten Bestimmungen geregelt

ÖZK – November 2022                           – 10 –                                       GV 2023
ZEB - Zucht- und Eintragungs- Bestimmungen des ÖZK

  werden, können beim Disziplinarsenat des ÖKV gemäß § 19 Abs. 2 der Satzungen des ÖKV
  angezeigt werden.

§ 21   GEBÜHREN

  Für die Durchführung der entsprechenden Beurkundungen stehen dem ÖZK und dem ÖKV
  Gebühren (Bearbeitungsgebühr, Eintragungsgebühr) zu. Die Gebühr des ÖZK wird vom Vorstand
  in der Gebührenordnung festgelegt und veröffentlicht.

§ 22   INKRAFTTRETEN, ÜBERGANGSFRIST

  1.   Die ZEB wurde am 2. November 2022 durch den Vorstand beschlossen und tritt am 1. Jänner
       2023 in Kraft.
  2.   Übergangsfristen gibt es für bereits zur Zucht zugelassene Zwerghunde:
       -------------------
  3.   Damit sind alle vorangegangen Zucht- und Eintragungsbestimmungen samt allfälligen
       ergänzenden Beschlüssen aufgehoben.

ÖZK – November 2022                         – 11 –                                    GV 2023
ZEB - Zucht- und Eintragungs- Bestimmungen des ÖZK

ANHANG 1 – Zuchtprädikate

       ad § 11 ZUCHTPRÄDIKATE

  1.   Körzucht
       Beide Elternteile eines Zuchtvorganges müssen folgende Ergebnisse nachweisen:
       a) alle gesundheitlichen Untersuchungen weisen die Befunde frei bzw. normal auf
       b) Formwert: sechs Mal den Formwert „Vorzüglich“ auf einer Sonderausstellung des ÖZK
           in Österreich
       c) Körtermine werden vom Vorstand festgelegt und auf der Homepage und/oder in „Unsere
           Hunde“ und/oder in der Zwerghunde-Info veröffentlicht.

  2.   Elitezucht
       Beide Elterntiere eines Zuchtvorganges müssen folgende Ergebnisse nachweisen:
       a) alle gesundheitlichen Untersuchungen weisen die Befunde frei bzw. normal auf
       b) Formwert: vier Mal den Formwert „Vorzüglich1“ mit CACA auf einer
       c) Sonderausstellung des ÖZK in Österreich, sowie zwei platzierte „Vorzüglich“
       d) Erfolgreich abgelegte Begleithundeprüfung

ÖZK – November 2022                         – 12 –                                       GV 2023
ZEB - Zucht- und Eintragungs- Bestimmungen des ÖZK

ANHANG 2 – Formwerte

Es muss der Nachweis von drei Formwertbeurteilungen von drei verschiedenen Formwertrichtern
erbracht werden. Die drei Formwerte mit mindestens der Bewertung „sehr gut“ sind erforderlich,
wobei der dritte Formwert ab der Zwischenklasse gilt.

  Ein österreichischer Formwert kann auf einer Internationalen/Nationalen Ausstellung in
  Österreich und der ÖZK-Klubschau erlangt werden.

  Ab 1. Jänner 2023 werden ebenfalls ausländische Formwerte bei internationalen Ausstellungen /
  CACIB-Bewerben bei bestimmten Rassen anerkannt.

  Ein anrechenbarer ausländischer Formwert kann nur auf einer Internationalen FCI-
  Hundeausstellung erlangt werden (nur CACIB-Bewerbe, keine ausländischen Klubschauen).

Zuteilung:
                                             Österreichischer   Ausländischer
                                                Formwert          Formwert
             Bichon Frisé                           Ja               --
             Bologneser                               Ja              --
             Cavalier King Charles Spaniel            ja              ja
             Chinese Crested Dog                      Ja              ja
             Coton de Tuléar                          Ja              --
             Japan Chin                               Ja              ja
             King Charles Spaniel                     Ja              ja
             Malteser                                 Ja              --
             Papillon                                 Ja              --
             Phalène                                  Ja              --
             Pekingese                                Ja              ja
             Shih Tzu                                 Ja              ja

ÖZK – November 2022                          – 13 –                                        GV 2023
ZEB - Zucht- und Eintragungs- Bestimmungen des ÖZK

ANHANG 3 – klinische Augenuntersuchungen

ad § 3 ZUCHTZULASSUNG

  1.   Es werden klinische Augenuntersuchengen von der Liste der AKVO-Tierärzte (Arbeitskreis
       für VeterinärOphtalmologie) anerkannt. Eine Übersicht der aktuellen Tierärzte kann unter dem
       Link www.augentierarzt.at im Internet eingesehen werden.

  2.   Zudem werden die klinischen Befunde aller Tierärzte anerkannt, die dem ECVO (European
       College of Veterinary Ophthalmologists) angehören und die genormten Befundbögen
       verwenden.
       http://www.ecvo.org/hereditary-eye-diseases/finding-a-certified-examiner-panellist.html

   3. Der klinische Augen-Befund darf, zum Zeitpunkt seiner Anwendung (ZZL oder Deckung),
       nicht älter als 12 Monate sein.

  4.   Hunde, deren Untersuchungsergebnis einen positiven Befund für eine der nachstehend
       angeführten Diagnosen aufweist, dürfen nur mit Hunden gepaart werden, die einen negativen
       Befund haben:
       a) Membrana Pupillaris persistens – MPP
       b) Persistierende hyperpl. Tunica vasculosa lentis / primärer Glaskörper – PHTVL/PHPV
       c) Entropium
       a) Ektropium
       b) Trichiasis
       c) Distichiasis
       d) Makroblepharon
       e) Ektopische Zilien
       f) Korneadystrophie
       g) fehlende Punct. Lacrimalis sup.

  5.   Es besteht Zuchtverbot für Hunde, die einen Befund mit mehr als zwei positiven Diagnosen
       der o.a. Veränderungen haben.

  6.   Es besteht Zuchtverbot für Hunde, die Befunde mit folgenden Diagnosen haben:
       a) Blindheit
       b) Katarakt – kongenital
       c) Retinadysplasie – RD
       d) Hypoplasie / Mikropapille
       e) Collie Eye Anomalie – CEA
       f) Dyspl. L. pectinatum Abnormalität
       g) Linsenluxation (primär)
       h) Retinadegeneration – PRA

  7.   Sollte ein Hundebesitzer über keinen Zugang zum Internet verfügen, ist die aktuelle Liste der
       AKVO-Tierärzte beim Zuchtwart anzufordern und wird auf dem Postweg zugeschickt.

ÖZK – November 2022                           – 14 –                                        GV 2023
ZEB - Zucht- und Eintragungs- Bestimmungen des ÖZK

ANHANG 4 – Herzuntersuchungen

ad § 3 ZUCHTZULASSUNG

  1)   Die Herzuntersuchung kann von jedem Kleintierarzt mit nachgewiesener Ausbildung und
       langjähriger Erfahrung vorgenommen werden unter folgender Voraussetzung:

       Ebenso sind die zugelassenen Tierärzte des Collegium Cardiologicum e.V. unter dem Link
       http://www.collegium-cardiologicum.de/mitglieder.html im Internet abrufbar und für diese
       Untersuchung vorgesehen.

       Sollte ein Hundebesitzer über keinen Zugang zum Internet verfügen, ist die aktuelle Liste
       beim Zuchtwart anzufordern und wird auf dem Postweg zugeschickt.

  2)   Es sind kardiologische Untersuchungen der Zuchthunde auf erbliche Herzerkrankungen
       hinsichtlich Klappenerkrankungen und angeborenen Missbildungen durchzuführen. Die Tiere
       werden allgemein untersucht, abgehört und danach mit speziellen Methoden untersucht. Das
       wichtigste diagnostische Mittel ist die Herzultraschalluntersuchung unter Verwendung von
       2D, M-Mode., Farb-, Spektral- (und ggf. Tissue) Dopplerverfahren.

  3)   Das Alter des Hundes bei der Untersuchung muss mindestens 12 Monate betragen.

       Die Untersuchung muss nach Vollendung des dritten und des fünften Lebensjahres
       wiederholt werden.

  4)   Das für die Untersuchung notwendige Formular wird vom untersuchenden Kleintierarzt
       bereitgestellt und ausgefüllt.

       Der Befund muss das Ergebnis der Echokardiographie inklusive Doppler-Ultraschall-
       Untersuchung beinhalten.

  5)   Für die Zucht zugelassen werden nur Hunde, die frei von Herzgeräuschen bzw. frei von
       Auffälligkeiten sind.
       Werden bei einem Befund nach Vollendung des fünften Lebensjahres leichte Herzgeräusche
       festgestellt, darf dieser Hund nur mit Partnern gepaart werden, die frei von allen Abnormitäten
       sind.

ÖZK – November 2022                            – 15 –                                        GV 2023
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ANHANG 5 – Patella-Luxation

ad § 3 ZUCHTZULASSUNG

  1.   Liste der zugelassenen Tierärzte für Patella-Untersuchungen sind aktuell unter dem Link
       https://www.vetmeduni.ac.at/de/kleintierchirurgie/infoservice/fuer-tierhalterinnen/ im Internet
       abrufbar.

  2.   Sollte ein Hundebesitzer über keinen Zugang zum Internet verfügen, ist die aktuelle Liste der
       für die Patella-Untersuchung zugelassenen Tierärzte beim Zuchtwart anzufordern und wird
       auf dem Postweg zugesandt.

  3.   Untersuchungsergebnis:

       -   Zur Zucht zugelassen werden Hunde mit Befund PL-frei.
       -   Hunde mit Befund PL-Grad 1 dürfen ausschließlich mit PL-frei befundeten Hunden
           gepaart werden.
       -   Hunde mit Befund PL-Grad 2, 3 oder 4 können keine Zuchtzulassung erhalten.
       -   Die Untersuchung muss nach Vollendung des dritten Lebensjahres wiederholt werden.

ÖZK – November 2022                            – 16 –                                         GV 2023
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ANHANG 6 – HD-Untersuchungen

ad § 3 ZUCHTZULASSUNG

Nachstehende Tierärzte werden vom ÖZK zur Röntgen-Untersuchungen auf
Hüftgelenksdysplasie mittels HD-Befundbogen autorisiert:

  1.   Begutachter
       Dr. Karin Holler, Mayrhansenstraße 21, 4060 Leonding,
       Tel.: 0732/672821-0, E-Mail: klinik@tierklinik-leonding.at

  2.   Vertrauenstierärzte
       • Dr. Balthasar Quehenberger, Schweglergasse 25, 2380 Perchtoldsdorf,
           Tel.: 01/8659664, E-Mail: info@que.at
       • Dr. Christine Dreier & Dr. Christina Schöpf, Millöckergasse 2, 2500 Baden bei Wien,
           Tel.: 02252/86212, E-Mail: tierklinik@dreier.at
       • Dipl. TA Erno Holper, Waltersdorfer Straße 25, 2500 Baden bei Wien,
           Tel.: 02252/86658, E-Mail: e.holper@kabsi.at
       • Horst Wagner, Stattersdorfer Hauptstraße 150, 3100 St. Pölten,
           Tel.: 02742/255845 od. 0664/4332729, E-Mail: vet.wagner@aon.at
       • Dr. Dipl. TA König Christian u. Uschi, Wiener Straße 63, 3830 Waidhofen a d Thaya,
           Tel.: 02842/52159.-0, E-Mail: dr.koenig@netway.at
       • Dr. Leopold Pfeil, Leopold Werndlstraße 28, 4400 Steyr,
           Tel.: 07252/45456, E-Mail: office@tierklinik-steyr.at
       • Dr. Peter Modler, Kirchdorfer Straße 7, 4642 Sattledt,
           Tel.: 07244/8924, E-Mail: office@tierklinik-sattledt.at
       • Dr. Gerhard Fasching, Grünbachplatz 5, 4600 Wels,
           Tel.: 07242/351626, E-Mail: gerhard.fasching@liwest.at
       • Dr. Dietmar Schnötzinger, Mühlfeldstraße 2, 4690 Schwanenstadt,
           Tel.: 07673/6924-0, E-Mail: tierklinik@schwanenstadt.at
       • Dr. Wilhelm Holler, Mayrhansenstraße 21, 4060 Leonding,
           Tel.: 0732/672821-0, E-Mail: klinik@tierklinik-leonding.at
       • Dr. Adalbert, Fellner, Sigmundsberg 21, 4972 Utzenaich,
           Tel.: 07751/8900, E-Mail: a_fellner@aon.at
       • Dr. Jutta Ziegler, Glaneckerweg 6, 5400 Hallein,
           Tel.: 06245/71851, E-Mail: praxis@dr-vet-ziegler.com
       • Dr. Hannes Meissel, Halleiner Landesstraße 99, 5411 Oberalm,
           Tel.: 06245/85425, E-Mail: meissel@tierklinik-oberalm.at
       • Dr. Thomas Schwarzmann, Bifangstrasse 79, 6830 Rankweil,
           Tel.: 05522/44264, E-Mail: dr.schwarzmann@tierklinik.at
       • Dr. Felix Pfleger, Moserhofgasse 61, 8010 Graz,
           Tel.: 0316/461889, E-Mail: tier-pfleger@gmx.at
       • Dr. Hubert Spadiut, Peter Rosegger-Straße 91, 8052 Graz,
           Tel.: 0316281881, E-Mail: spadiut.graz@aon.at
       • Dr. Christian Pollhammer, Zeltweger Straße 19, 8741 Weißkirchen in Stmk,
           Tel.: 03577/81200, E-Mail: tierkl.dr.pollhammer@aon.at
       • Dr. Evelin Pekarek, Radetzkystraße 10, 9020 Klagenfurt,
           Tel.: 0463/512969, E-Mail: tierklinik@utanet.at

ÖZK – November 2022                            – 17 –                                  GV 2023
ZEB - Zucht- und Eintragungs- Bestimmungen des ÖZK

       •   Dr. Bettina Reauz-Pribernig, Piccostraße 8, 9500 Villach,
           Tel.: 04242/41890, EMail: office@dein-tierarzt.at
       •   Dr. Hannes Gressl, Viktringerring 3, 9020 Klagenfurt,
           Tel.: 0463/43455, E-Mail: tierklinik@krebitz.at

  Stand 01.11.2022

  Befundergebnis:
      -  Uneingeschränkt zur Zucht zugelassen werden Hunde mit dem Befund HD-A;
      -  Hunde mit Befund HD-B dürfen mit Hunden mit Befund HD-A oder HD-B gepaart werden;
      -  Hunde mit Befund HD-C dürfen nur mit Hunden mit Befund HD-A gepaart werden.

ÖZK – November 2022                          – 18 –                                GV 2023
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ANHANG 7 – DNA-Untersuchungen

  1) Die jeweiligen DNA-Untersuchungen (Desoxyribonukleinsäure) müssen von
     einem der angeführten gentechnischen Labor durgeführt werden
       ➢    LABOGEN oder
       ➢    Feragen,
       ➢    Optigen oder
       ➢    Animal Health Trust.

  2) Für alle DNA-Testergebnisse gilt das
       -   Zuchtzulassend ist der Befund N/N (=clear/clear oder normal/normal).
       -   Hunde mit Befund N/C (=Carrier oder Träger) dürfen nur mit Hunden mit Befund N/N
           verpaart werden.
       -   Eine Verpaarung von zwei Trägern ist untersagt.

  3)   Falls ein freiwilliger DNA-Test, ein positives Ergebnis (carrier) ergibt wird dringend empfohlen
       bei den in Frage kommenden Verpaarungspartner ebenfalls den gleichen DNA-Test
       durchzuführen.

ÖZK – November 2022                            – 19 –                                          GV 2023
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ANHANG 8 – Formular Zahnschema

ÖZK – November 2022                        – 20 –                          GV 2023
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ANHANG 9 – ZZL-Erfordernisse je Rasse

ad § 3 ZUCHTZULASSUNG

Spezifische Anforderungen für die Erteilung von Zuchtzulassungen für die Rassen:

a) Bichon Frisé
       Formwerte – siehe Anhang 2
       Aktueller Augenbefund – siehe Anhang 3
       Patella-Untersuchung (PL) 1-3 Jahre – siehe Anhang 5

b) Bologneser
       Formwerte – siehe Anhang 2
       Aktueller Augenbefund – siehe Anhang 3
       Patella-Untersuchung (PL) 1-3 Jahre – siehe Anhang 5

c) Cavalier King Charles Spaniel
       Formwerte – siehe Anhang 2)
              Ab 1.01.2023 auch ausländische Formwerte
       Aktueller Augenbefund – siehe Anhang 3
       Herzbefund – siehe Anhang 4
       Patella-Untersuchung (PL) 1-3 Jahre – siehe Anhang 5
       Hüftgelenksdysplasie (HD) Befund – siehe Anhang 6

       Dringend empfohlen – siehe Anhang 7
             DNA: Episodic Falling (EF)
             DNA: Curly Coat Dry Eye Syndrom (CCDE)

       Im Verdachtsfall wird eine Untersuchung auf „Syringomyelie“ - dringend angeraten.

       Hinweis Verpaarung:
           Gepaart werden dürfen Zuchttiere, wenn beide „Weißträger“ (blenheim, tricolour)
           oder wenn beide „Vollfarben“ (ruby, black and tan) sind. Paarungen von Weißträgern
           mit Vollfarben können in begründeten Ausnahmefällen vom Zuchtwart genehmigt
           werden.

d) Japan Chin
       Formwerte – siehe Anhang 2
       Aktueller Augenbefund – siehe Anhang 3
       Patella-Untersuchung (PL) 1-3 Jahre – siehe Anhang 5

e) Chinese Crested Dog
       Formwerte – siehe Anhang 2
              Ab 1.01.2023 auch ausländische Formwerte
       Aktueller Augenbefund – siehe Anhang 3
       Patella-Untersuchung (PL) 1-3 Jahre – siehe Anhang 5
       DNA: Primäre Linsenluxation (PLL) – siehe Anhang 7

ÖZK – November 2022                          – 21 –                                        GV 2023
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       DNA: Progressive Retina Atrophie (PRA)
          in der Form progressive red-cone degeneration (prcd) – siehe Anhang 7

       Bei der Zuchtzulassungsprüfung wird die Anzahl der fehlenden Zähne mittels eines
       Formblattes – siehe Anhang 7) festgehalten. Dieses Formblatt kann auch zuvor von einem
       Tierarzt (zugelassene Tierärzte wie bei Patella – siehe Anhang 2) ausgefüllt werden.

f)   Coton de Tuléar
       Formwerte – siehe Anhang 2
       Aktueller Augenbefund – siehe Anhang 3
       Herzbefund – siehe Anhang 4
       Patella-Untersuchung (PL) 1-3 Jahre – siehe Anhang 5

g) King Charles Spaniel
       Formwerte – siehe Anhang 2
              Ab 1.01.2023 auch ausländische Formwerte
       Aktueller Augenbefund – siehe Anhang 3
       Herzbefund – siehe Anhang 4
       Patella-Untersuchung (PL) 1-3 Jahre – siehe Anhang 5
       Hüftgelenksdysplasie (HD) Befund – siehe Anhang 6

       Dringend empfohlen – siehe Anhang 7
             DNA: Episodic Falling (EF)
             DNA: Curly Coat Dry Eye Syndrom (CCDE)

       Im Verdachtsfall wird eine Untersuchung auf „Syringomyelie“ – dringend angeraten.

       Hinweis Verpaarung:
           Gepaart werden dürfen Zuchttiere, wenn beide „Weißträger“ (blenheim, tricolour)
           oder wenn beide „Vollfarben“ (ruby, black and tan) sind. Paarungen von Weißträgern
           mit Vollfarben können in begründeten Ausnahmefällen vom Zuchtwart genehmigt
           werden.

h) Malteser
       Formwerte – siehe Anhang 2
       Aktueller Augenbefund – siehe Anhang 3
       Patella-Untersuchung (PL) 1-3 Jahre – siehe Anhang 5
       Herzbefund – siehe Anhang 4

ÖZK – November 2022                         – 22 –                                         GV 2023
ZEB - Zucht- und Eintragungs- Bestimmungen des ÖZK

i)   Epagneul nain continental – Typ Papillon

       Formwerte – siehe Anhang 2
       Aktueller Augenbefund – siehe Anhang 3
       Patella-Untersuchung (PL) 1-3 Jahre – siehe Anhang 5
       DNA: Progressive Retinaatrophie (pap_PRA1) – siehe Anhang 7
       DNA: VII Defizienz (FVII) – siehe Anhang 7
       DNA: Faktor Neuroaxonale Dystrophie (NAD) – siehe Anhang 7
       DNA: Von Willebrand Erkrankung Typ 1 (VWD1) – siehe Anhang 7

       Hinweis Verpaarung:
           Papillons dürfen nur mit Papillons und Phalène dürfen nur mit Phalène gepaart werden.
           Eingetragene Nachkommen, die sich später als zum anderen Typ zugehörig entwickeln,
           können zwar mittels Phänotypbewertung umgeschrieben werden, aber erhalten keine
           Zuchtzulassung.

j)   Epagneul nain continental – Typ Phalène
       Formwerte – siehe Anhang 2
       Aktueller Augenbefund – siehe Anhang 3
       Patella-Untersuchung (PL) 1-3 Jahre – siehe Anhang 5
       DNA: Progressive Retinaatrophie (pap_PRA1) – siehe Anhang 7
       DNA: VII Defizienz (FVII) – siehe Anhang 7
       DNA: Faktor Neuroaxonale Dystrophie (NAD) – siehe Anhang 7
       DNA: Von Willebrand Erkrankung Typ 1 (VWD1) - – siehe Anhang 7

       Hinweis Verpaarung:
           Papillons dürfen nur mit Papillons und Phalène dürfen nur mit Phalène gepaart werden.
           Eingetragene Nachkommen, die sich später als zum anderen Typ zugehörig entwickeln,
           können zwar mittels Phänotypbewertung umgeschrieben werden, aber erhalten keine
           Zuchtzulassung.

k) Pekingese
       Formwerte – siehe Anhang 2)
              Ab 1.01.2023 auch ausländische Formwerte
       Aktueller Augenbefund – siehe Anhang 3
       Patella-Untersuchung (PL) 1-3 Jahre – siehe Anhang 5
       Herzbefund – siehe Anhang 4

l)   Shih Tzu
       Formwerte – siehe Anhang 2
              Ab 1.01.2023 auch ausländische Formwerte
       Aktueller Augenbefund – siehe Anhang 3
       Herzbefund – siehe Anhang 4
       Patella-Untersuchung (PL) 1-3 Jahre – siehe Anhang 5
       Ein Belastungstest ist zwingend vorgeschrieben – siehe ÖKV

ÖZK – November 2022                         – 23 –                                      GV 2023
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