Zucht- und Eintragungsbestimmungen (ZEB) des ÖZK - Österreichischer Zwerghundeklub
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Österreichischer Zwerghundeklub geründet 1930 Zucht- und Eintragungsbestimmungen (ZEB) des ÖZK November 2022 Arbeitsversion 1.1 ÖZK – November 2022 –1– GV 2023
ZEB - Zucht- und Eintragungs- Bestimmungen des ÖZK Inhalt . PRÄAMBEL 3 §1 ZÜCHTER – RECHTE UND PFLICHTEN 3 §2 ZUCHTRECHTSABTRETUNG 4 §3 ZUCHTZULASSUNG 4 §4 ZUCHTALTER 5 §5 DECKAKT 5 §6 AUSLÄNDISCHER DECKRÜDE 6 §7 KÜNSTLICHE BESAMUNG 6 §8 IMPORTE 6 §9 GLIEDERUNG DES ÖHZB, EINTRAGUNGEN 7 § 10 ZUCHTPRÄDIKATE 7 § 11 WURF, WURFANZAHL, WURFABSTAND 7 § 12 ABSTAMMUNGSURKUNDE (Ahnentafel) 8 § 13 NAMENSGEBUNG DER WELPEN 8 § 14 WURFMELDUNG 8 § 15 WURFABNAHME 9 § 16 ZUCHTWART, WURFKONTROLLORE 9 § 17 ZUCHTSTÄTTENKONTROLLEN 10 § 18 WELPENVERMITTLUNG 10 § 19 UNTERSTÜTZUNG DES ÖZK FÜR SEINE ZÜCHTER 10 § 20 SANKTIONEN 10 § 21 GEBÜHREN 11 § 22 INKRAFTTRETEN, ÜBERGANGSFRIST 11 ANHANG 1 – Zuchtprädikate 12 ANHANG 2 – Formwerte 13 ANHANG 3 – klinische Augenuntersuchungen 14 ANHANG 4 – Herzuntersuchungen 15 ANHANG 5 – Patella-Luxation 16 ANHANG 6 – HD-Untersuchungen 17 ANHANG 7 – DNA-Untersuchungen 19 ANHANG 8 – Formular Zahnschema 20 ANHANG 9 – ZZL-Erfordernisse je Rasse 21 a) Bichon Frisé ....................................................................................................................... 21 b) Bologneser ......................................................................................................................... 21 c) Cavalier King Charles Spaniel ............................................................................................ 21 d) Japan Chin ......................................................................................................................... 21 e) Chinese Crested Dog ......................................................................................................... 21 f) Coton de Tuléar.................................................................................................................. 22 g) King Charles Spaniel .......................................................................................................... 22 h) Malteser ............................................................................................................................. 22 i) Epagneul nain continental – Typ Papillon ........................................................................... 23 j) Epagneul nain continental – Typ Phalène .......................................................................... 23 k) Pekingese .......................................................................................................................... 23 l) Shih Tzu ............................................................................................................................. 23 ÖZK – November 2022 –2– GV 2023
ZEB - Zucht- und Eintragungs- Bestimmungen des ÖZK . PRÄAMBEL Die Zucht- und Eintragungsbestimmungen des ÖZK regeln die Zucht der Zwerghunderassen (FCI- Standard Nummern 65, 77, 128, 136, 196, 206, 207, 208, 215, 283, 288) für das Gebiet der Republik Österreich. Grundlage dieser Zuchtbestimmungen ist die Zucht- und Eintragungsordnung (ZEO) des Österreichischen Kynologenverbandes (ÖKV) und das Internationale Zuchtreglement der Fédération Cynologique Internationale (FCI) sowie die geltenden österreichischen Tierschutz- und Tierhaltungsbestimmungen. Die ZEB sind für alle Züchter bindend, auch wenn sie nicht Mitglied im ÖZK sind, sowie auf alle Zuchtvorgänge anzuwenden, aufgrund derer die Einrichtung des Österreichischen Hundezuchtbuches (ÖHZB) in Anspruch genommen wird. (vorher eigener § 22 GESCHLECHTSNEUTRALITÄT) Jede Namhaftmachung von Personen-/Funktionsbezeichnungen in den ÖZK-Zuchtbestim- mungen ist grundsätzlich für beide Geschlechter ausgelegt. Wenn der Text der Zuchtbestimmungen eine männliche aufweist, bezieht er auch die weibliche Form ein und umgekehrt. §1 ZÜCHTER – RECHTE UND PFLICHTEN 1. Züchter ist der Eigentümer der Hündin zum Zeitpunkt der Belegung. 2. Als Eigentümer gilt, wer den Hund unter einem rechtsgültigen Titel erworben hat, im unbe- strittenen Besitz des Hundes ist und dies durch den rechtmäßigen Besitz der Abstammungsurkunde, in die der vollständige Name, die Adresse und das Datum des Eigentumsübergangs eingetragen sind, nachweisen kann. 3. Der Züchter trägt für alle Vorgänge in seiner Zuchtstätte die alleinige Verantwortung, so hat er auch selbst für den Welpenverkauf Sorge zu tragen. 4. Der Züchter ist verpflichtet, sich regelmäßig weiterzubilden, in Kenntnis dieser ZEB sowie der ZEO des ÖKV und des Int. Zuchtreglements der FCI zu sein, sowie das aktuelle Tier- schutzgesetzes und die Tierhaltungsverordnung einzuhalten. 5. Rechtzeitig vor Beginn der Zuchttätigkeit (mindestens 6 Monate vorher) hat der zukünftige Züchter mit dem vom ÖKV aufgelegten Formular beim ÖKV den Antrag auf Zuchtstättennamenschutz zu stellen. Der beantragte Zuchtstättenname muss sich deutlich von bereits bestehenden Zuchtstättennamen unterscheiden und darf aus höchstens drei Worten mit maximal 20 Buchstaben bestehen. Es sind mindestens drei verschiedene Zuchtstättennamen vorzuschlagen. Dem Antrag ist eine Kopie eines Auszuges aus dem Zentralen Melderegister (Meldeschein für Hauptwohnsitz) beizufügen. Adressänderungen FCI- geschützter Zuchtstätten sind unverzüglich dem Zuchtwart des ÖZK sowie dem ÖKV- Zuchtbuchreferat nachweislich zur Kenntnis zu bringen. 6. Der Züchter ist verpflichtet, über alle Vorgänge in seiner Zuchtstätte Aufzeichnungen zu führen, sowie Kopien sämtlicher Dokumente seine Zuchtstätte betreffend aufzubewahren (z.B. Unterlagen über Deckrüden, Wurfmeldungen, Untersuchungsergebnisse, Zuchtzulas- sungen, etc.). 7. Der Züchter hat die Welpeninteressenten umfassend zu informieren (z.B. über die Art der beantragten Abstammungsnachweise, A-Blatt, B-Blatt, etc.). 8. Der Besuch eines ÖZK-Züchterseminars ist für jeden Erstzüchter obligatorisch. 9. Werden keine anderen Abmachungen getroffen, so gilt bei Eigentumsübergang einer trächtigen Hündin der neue Eigentümer als Züchter des zu erwartenden Wurfes. ÖZK – November 2022 –3– GV 2023
ZEB - Zucht- und Eintragungs- Bestimmungen des ÖZK 10. Findet die Aufzucht eines Wurfes nicht an der auf der Zuchtstättenkarte angegebenen Adresse statt, muss die genaue Aufzuchtadresse vor dem Wurf dem ÖZK bekannt gegeben werden. Die Aufzucht muss jedenfalls in Österreich stattfinden. 11. Ein Züchter kann sich einen Aufzüchter für einen erwarteten Wurf suchen. Dieser muss Mitglied im ÖZK sein. Der Aufzüchter muss zum Deckzeitpunkt dem Zuchtwart des ÖZK gemeldet werden. 12. Als Mitglieder des ÖZK und insbesondere als Züchter sind wir strengen ethischen Grundsätzen verpflichtet: - Vorrang hat für uns in allen Belangen die Gesundheit und das feste, sichere Wesen des Hundes. - Wir bieten ausschließlich Hunde aus eigener Zucht zum Verkauf an. Die Vermittlung von Hunden, die nicht aus eigener Zucht stammen, ist ausschließlich dann zulässig, wenn sie ausnahmsweise und in keinerlei wirtschaftlichem Interesse erfolgt. - Wir informieren Welpeninteressenten und andere Hundefreunde sachlich und fundiert über unsere Rassen und vermitteln dabei ein umfassendes positives Bild der Rassen und ihrer Charakteristika sowie der kontrollierten Zucht im Rahmen des ÖZK und der entsprechenden Regeln. - Haltungen, Meinungen und Entscheidungen der anderen sowie deren Hunden und Zucht beurteilen wir sachlich und fair. Wir beteiligen uns nicht an der Verbreitung von Gerüchten. Meinungsverschiedenheiten und Konflikte tragen wir nicht in die Öffentlichkeit (z.B. soziale Netzwerke, Foren usw.), sondern suchen das direkte Gespräch. Durch dieses Verhalten entsprechend diesen ethischen Grundsätzen fördern wir den erstklassigen Ruf der Zucht von Rassehunden im Rahmen der FCI, des ÖKV und des ÖZK und setzen uns deutlich ab gegenüber Zuchtvorgängen außerhalb dieser Organisationen. §2 ZUCHTRECHTSABTRETUNG 1. Das Recht zur Zuchtverwendung einer Hündin oder eines Deckrüden kann durch vertragliche Abmachung auf eine Drittperson übertragen werden (Zuchtrechtsabtretung). 2. Die Zuchtrechtsabtretung ist schriftlich (ÖKV – Formular) mindestens 1 Monat vor dem geplanten Deckakt zu vereinbaren und in Kopie unverzüglich dem Zuchtwart des ÖZK zu übermitteln. Eine Ausfertigung ist der Wurfmeldung beizulegen. 3. Eine Zuchtrechtsabtretung ist nur dann wirksam, wenn der künftige Züchter im Besitz eines geschützten FCI-Zuchtstättennamens ist und der geplante Wurf in Österreich fällt. §3 ZUCHTZULASSUNG Die schriftliche Zuchtzulassung ist Voraussetzung für die Zuchtverwendung. 1. Grundsätzliche Voraussetzungen für die Zuchtverwendung sind Gesundheit, artgemäße Entwicklung, rassetypisches Wesen und die Erreichung der vollen Zuchtreife eines Zucht- hundes. (Auftrennung des bisherigen Punkt 2 in 2&6 um logische Reihenfolge zu erhalten) 2. Der Hundebesitzer hat das vom ÖZK aufgelegte Formular „Antrag auf Zuchtzulassung“ vollständig auszufüllen und die auf dem Formular angeführten Unterlagen beizubringen und an den Zuchtwart zu senden. Weiteres muss der Nachweis von drei Formwertbeurteilungen von drei verschiedenen Formwertrichtern auf einer Internationalen/Nationalen Hundeausstellung oder einer ÖZK-Klubschau in Österreich erbracht werden. Drei Formwerte ÖZK – November 2022 –4– GV 2023
ZEB - Zucht- und Eintragungs- Bestimmungen des ÖZK mit mindestens der Bewertung „sehr gut“ sind erforderlich, wobei der dritte Formwert ab der Zwischenklasse gilt. 3. Die erforderlichen Formwertbeurteilungen (siehe ANHANG 2 – F) sind dem Zuchtzulas- sungsformular anzuschließen. 4. Sämtliche Befunde von im ÖHZB eingetragenen Hunden, für die eine Zuchtzulassung beantragt wird, müssen in deutscher Sprache ausgestellt sein. 5. So ferne Gentests (DNA-Bluttests) für eine Rasse verfügbar sind, sind die Ergebnisse dem Antrag beizufügen. 6. Für direkte Nachkommen, bei deren ZZL, aus DNA-untersuchten Elterntieren (nur Paarungen normal x normal bzw. frei x frei) wird der Wert in deren Abstammungsurkunde übernommen. Die Übernahme kann höchstens für 3 Vorfahrensgenerationen erfolgen, danach muss ein neuerlicher DNA-Test gemacht werden. 7. Für die Zuchtzulassung gibt es ein eigenes Formular, welches bei hierfür bestimmten und bekanntgegebenen Terminen von einem Formwertrichter ausgefüllt wird. Die Ausstellung derselben erfolgt durch den Zuchtwart. 8. Mit der Zuchtzulassung erhält jeder Rüde die Bewilligung für insgesamt 8 Deckakte mit ins ÖHZB eingetragenen Hündinnen. Für die Anzahl der Deckakte zählen nur jene, deren Ergebnis eine Wurfeintragung ins ÖHZB zur Folge haben. 9. Wenn bei 2 Würfen mit verschiedenen Partnern bei mindestens 2 Nachkommen dieselben Mängel auftreten, erhält der Rüde/die Hündin keine weitere Deckbewilligung bzw. wird die Zuchtzulassung entzogen. 10. Der Zuchtwart kann eine Zuchtzulassung bei Auftreten eines zuchtausschließenden Mangels beim Hund selbst oder bei seinen Nachkommen vorübergehend oder auf Dauer entziehen. 11. Zuchtzulassungen werden in der Zwerghunde-Info veröffentlicht. 12. Wurfwiederholungen sind erst wieder nach 18 Monaten möglich. §4 ZUCHTALTER 1. Rüden dürfen ab erteilter Zuchtzulassung, jedoch frühestens mit 15 Monaten zum Decken verwendet werden. 2. Hündinnen dürfen nach erteilter Zuchtzulassung, jedoch frühestens mit 18 Monaten, gedeckt werden. 3. Der Abstand zwischen zwei Deckakten muss mindestens 12 Monate betragen. 4. Die maximale Anzahl von Würfen einer Zuchthündin wird mit fünf festgelegt. §5 DECKAKT 1. Vor dem Deckakt haben sich Deckrüden- und Hündinnenbesitzer vom Vorliegen von FCI- anerkannten Abstammungsurkunden und vom Vorliegen gültiger Zuchtzulassungen der Zuchtpartner zu überzeugen. 2. Der Deckrüdenbesitzer hat nach dem Deckakt dem Züchter eine ausgefüllte und unter- schriebene Deckbescheinigung (ÖKV-Formular), eine Kopie der Abstammungsurkunde des Deckrüden, eine Kopie des gültigen Augenuntersuchungsbefundes (siehe ANHANG 3 – klinische Augenuntersuchungen) sowie eine Kopie der Zuchtzulassung auszuhändigen. Sollen zusätzlich weitere Befunde/Titel auf den Abstammungsurkunden der Welpen eingetragen werden, so sind diese Ergebnisse mittels Kopien zu belegen und der Deckbescheinigung beizufügen. Die Original-Deckbescheinigung inkl. aller Unterlagen ist vom Hündinnenbesitzer innerhalb einer Woche an den Zuchtwart zu übersenden. Zusätzlich ist, im selben Zeitraum, die elektronische Deckmeldung auf der Webseite des ÖZK auszufüllen. ÖZK – November 2022 –5– GV 2023
ZEB - Zucht- und Eintragungs- Bestimmungen des ÖZK 3. Die Höhe der Deckgebühr und deren Zahlung sind ausschließlich zwischen Züchter und Deckrüdenbesitzer zu regeln. Eine schriftliche Vereinbarung wird empfohlen. 4. Ein Nachdecken der Hündin innerhalb derselben Hitze durch einen anderen Rüden ist nicht zulässig. §6 AUSLÄNDISCHER DECKRÜDE 1. Wird eine in Österreich stehende Hündin von einem ausländischen Rüden gedeckt, so wird der Wurf nur dann ins ÖHZB eingetragen, wenn der Deckrüde in einem von der FCI aner- kannten Zucht- oder Stammbuch eingetragen und in seinem Heimatland zur Zucht zugelas- sen ist. 2. Vor Verwendung eines ausländischen Deckrüden ist der Zuchtwart in Kenntnis zu setzen, wobei Kopien der Abstammungsurkunde, der Zuchtzulassung und – soweit möglich – die unter § 3 angeführten Unterlagen in Kopie zu übermitteln sind. Gleichzeitig sind vom Züchter die notwendigen Übersetzungen bei Dokumenten in deutscher Sprache beizubringen. 3. In Ländern, wo für eine Zuchtverwendung keine gesonderten Voraussetzungen gefordert werden, muss für den Rüden eine Beschreibung durch einen FCI anerkannten Richter mit einem Mindestformwert „sehr gut“ vorgelegt werden. 4. Mit Rüden, die in Österreich die Zuchtbestimmungen nicht erfüllen/nicht erfüllt haben und ins Ausland verkauft wurden, darf in Österreich nicht mehr gezüchtet werden, auch wenn sie später eine Zuchtzulassung eines anderen Landes erhalten. §7 KÜNSTLICHE BESAMUNG Die Anwendung der Methode der künstlichen Besamung (mit Frischsamen, gekühltem oder tief- gefrorenem Sperma) ist unter Beachtung der jeweils gültigen Bestimmungen des Internationalen Zuchtreglements der FCI und bestehender diesbezüglicher Verträge des ÖKV zulässig. Der Zuchtwart ist vor einer geplanten künstlichen Besamung zu informieren, sämtliche Unterlagen des Rüden, dessen Sperma verwendet werden soll, müssen dem Zuchtwart vorliegen. Voraussetzung für die künstliche Besamung ist allerdings, dass sowohl der Deckrüde als auch die Zuchthündin bereits auf natürlichem Wege Nachkommen gebracht haben. Diesen Nachweis hat der Züchter vor der künstlichen Besamung dem Zuchtwart vorzulegen. Erst die schriftliche Genehmigung des Zuchtwartes für eine künstliche Besamung mit dem Sperma des Rüden, dessen Unterlagen vorgelegt wurden, erlaubt eine künstliche Besamung bei einer einzigen Hitze der Hündin. §8 IMPORTE 1. Importierte Hunde, die zur Zucht verwendet werden sollen, sind unverzüglich in das ÖHZB einzutragen und unterliegen sodann der ZEB des ÖZK. 2. Untersuchungsergebnisse von offiziellen Auswertungsstellen der jeweiligen Herkunftsländer werden übernommen, sofern sie den Zuchtvoraussetzungen des ÖZK gleichkommen und zusätzlich übersetzt in deutscher Sprache vorgelegt werden. 3. Bei einer importierten trächtigen Hündin müssen sowohl die Hündin als auch der Deckrüde in einem von der FCI anerkannten Zucht- oder Stammbuch eingetragen und in ihrem Heimatland zur Zucht zugelassen sein. Die Bescheinigung über die Zuchtzulassung beider Hunde, ausgestellt von der zuständigen ausländischen ZuchtbuchsteIle und zusätzlich übersetzt in deutsche Sprache, sind der Anmeldung zur Einzeleintragung ins ÖHZB ÖZK – November 2022 –6– GV 2023
ZEB - Zucht- und Eintragungs- Bestimmungen des ÖZK beizulegen. Vor einer weiteren Zuchtverwendung hat die Hündin die unter § 3 genannten Voraussetzungen für die Zuchtzulassung zu erfüllen. In Ländern, wo es keine Zulassungen für die Zucht gibt, müssen für eine Eintragung in das A-Blatt des ÖHZB zumindest für beide Zuchthunde jeweils eine Formwertbeurteilung durch FCI-Richter sowie gültige Befunde über klinische Augenuntersuchung sowie Herzuntersuchung vorgelegt werden. Zusätzlich zu den Original-Befunden – sofern sie nicht in Deutsch ausgestellt sind – sind die Befunde übersetzt in deutscher Sprache beizubringen. §9 GLIEDERUNG DES ÖHZB, EINTRAGUNGEN 1. Das ÖHZB besteht aus: A-Blatt, B-Blatt und Anhang (Register) 2. In das A-Blatt werden Zwerghunde eingetragen, die hinsichtlich Abstammung und Zuchtvor- gang allen diesbezüglichen Bestimmungen des ÖZK und des ÖKV entsprechen. 3. In das B-Blatt werden jene Rassehunde eingetragen, die zwar hinsichtlich ihrer Abstam- mung, nicht jedoch hinsichtlich der Qualität der Elterntiere in Bezug auf Gesundheit, Leistungsfähigkeit und / oder Wesen allen diesbezüglichen Bestimmungen des ÖKV und des ÖZK entsprechen. Die Eintragung in das B-Blatt bedeutet, dass die Rassehunde mit einem höheren Risiko bezüglich Gesundheit, Leistungsfähigkeit oder Wesen belastet sind als im A- Blatt eingetragene Hunde. 4. In das B-Blatt des ÖHZB eingetragene Zwerghunde haben Anspruch auf Löschung im B- Blatt und Übertragung in das A-Blatt, wenn die vom ÖZK geforderten medizinischen Untersuchungen bzw. Prüfungen der Elterntiere im Nachhinein erbracht werden und sodann den Vorgaben der ZEB des ÖZK entsprechen. 5. Für im B-Blatt eingetragene Zwerghunde gilt Zuchtverbot. Auf der Abstammungsurkunde wird ein entsprechender Vermerk eingetragen. 6. Im Anhang (Register) können jene Zwerghunde eingetragen werden, für die keine oder nur unvollständige von der FCI anerkannte Abstammungsurkunden vorliegen. Deren standardgemäßes äußeres Erscheinungsbild muss von einem Formwertrichter bestätigt werden. Auch Nachkommen von ins Register eingetragenen Zwerghunden werden bis zum Vorliegen von drei Ahnenreihen im Sinne der Bestimmungen der ZEB des ÖKV im Register eingetragen. Im Anhang zum ÖHZB registrierte Zwerghunde dürfen nur mit Zwerghunden gepaart werden, die im A-Blatt des ÖHZB eingetragen sind. 7. Bei Nichteinhaltung der Zuchtordnung des ÖZK und auch der des ÖKV wird auf der Abstammungsurkunde ein entsprechender Vermerk eingetragen und es gilt Zuchtverbot. Es darf nur dann mit diesem Zwerghund gezüchtet werden, wenn auf Antrag des ÖZK der ÖKV- Vorstand eine Zuchtgenehmigung mit entsprechenden Auflagen erteilt. 8. Im Wiederholungsfall (weiterer Antrag auf Eintragung in das Register trotz Nichteinhaltung der Zuchtordnung) kann der ÖZK und / oder ÖKV ein Disziplinarverfahren anstrengen. 9. Die Nachkommen von mit einem Zuchtverbot belegten Zwerghund werden nicht in das ÖHZB eingetragen, es sei denn, es wurde auf Antrag des ÖZK durch den ÖKV-Vorstand eine Zuchtgenehmigung erteilt § 10 ZUCHTPRÄDIKATE Es ist möglich, für Würfe von Zwerghunden, für die eine Eintragung ins A-Blatt des ÖHZB beantragt wird, Zuchtprädikate zu vergeben. Die Voraussetzungen sind im Anhang 1 geregelt. § 11 WURF, WURFANZAHL, WURFABSTAND ÖZK – November 2022 –7– GV 2023
ZEB - Zucht- und Eintragungs- Bestimmungen des ÖZK 1. Als Wurf gilt jede erfolgte Geburt, unabhängig davon, ob die Welpen aufgezogen werden oder nicht. 2. Inzestzucht (Verpaarungen von Verwandten ersten Grades) ist nicht zulässig. 3. Mit einer Hündin dürfen höchstens fünf Würfe gezüchtet werden, so ferne es die Kondition und Konstitution einer Hündin zulassen. 4. Einer Hündin ist jährlich nicht mehr als ein Wurf zuzumuten, d.h. der Abstand von Decktag zu Decktag muss mindestens 12 Monate betragen. 5. Nach einem zweiten Kaiserschnitt scheidet die Hündin aus der Zucht aus. § 12 ABSTAMMUNGSURKUNDE (Ahnentafel) 1. Jeder in Österreich gezüchtete und ins ÖHZB eingetragene Hund erhält vom ÖKV eine Abstammungsurkunde, welche für die Zwerghunde vom ÖZK ausgestellt wird. 2. Die Abstammungsurkunde ist eine Urkunde im Sinne des österreichischen Rechts. 3. Da in Österreich die Abstammungsurkunde als Zubehör zum Hund anzusehen ist, über das ausschließlich der Eigentümer des Hundes verfügt, ist bei jedem Eigentumswechsel das Datum des Eigentumsüberganges sowie der neue Eigentümer mit Name und Adresse auf der Abstammungsurkunde einzutragen. Gibt es mehrere Eigentümer eines Hundes, so gilt der als erster Eigentümer eingetragene als hauptverantwortlicher Eigentümer. Ohne diesen Eintrag hat eine Abstammungsurkunde keine Gültigkeit. 4. Sobald der Züchter die Abstammungsurkunde vom ÖKV erhält, hat er diese zu unterfertigen, Datum und neuen Eigentümer einzutragen und ehest möglich den Eigentümern der Welpen kostenlos zukommen zu lassen. § 13 NAMENSGEBUNG DER WELPEN 1. Der RufName des Rassehundes darf aus höchstens drei Wörtern bestehen. Ein gleicher RufName darf vom selben Züchter erst nach zehn Jahren wieder verwendet werden. Die RufNamen aller Hunde eines Wurfes müssen den gleichen Anfangsbuchstaben haben. 2. Zuchtstättenname und RufName gemeinsam dürfen 35 Buchstaben nicht überschreiten. 3. Der Züchter hat für jede von ihm gezüchtete Rasse die Rufnamen der Würfe in jeweils alphabetischer Reihenfolge eintragen zu lassen. § 14 WURFMELDUNG 1. Der Zuchtwart ist binnen drei Tagen vom gefallenen Wurf (Wurfdatum, Anzahl und Ge- schlecht der geworfenen Welpen sowie Anzahl und Geschlecht der aufgezogenen Welpen) zu verständigen. 2. Ergänzende Bestimmung für die Rasse Chinese Crested Dog: Jeder Züchter ist verpflichtet, innerhalb der ersten 7 Lebenstage der Welpen Fotos aller Welpen an den Zuchtwart zu senden, worauf die Beschaffenheit der Haut ersichtlich ist (hairless, powderpuff). 3. Die elektronische Wurfmeldung, auf der Webseite des ÖZK, ist innerhalb der ersten 14 Lebenstage auszufüllen. 4. Die Anmeldung zur Eintragung ins ÖHZB (ÖKV-Formular) ist innerhalb von drei Wochen nach dem Wurfdatum vollständig ausgefüllt und unterschrieben im Original samt Original- Abstammungsurkunde der Hündin sowie der Original ÖKV-Zuchtstättenkarte (ersatzweise Kopie, wenn das Original sich auf dem Postweg befindet) an den Zuchtwart zu übermitteln. ÖZK – November 2022 –8– GV 2023
ZEB - Zucht- und Eintragungs- Bestimmungen des ÖZK 5. Ein Leerbleiben der Hündin oder ein Verwerfen bzw. der Tod einzelner/aller Welpen ist dem Zuchtwart innerhalb von drei Tagen zu melden. 6. Die Züchter werden angehalten, dem ÖZK vollständig ausgefüllte Welpenkäuferlisten zu übermitteln. § 15 WURFABNAHME 1. Die Wurfabnahme erfolgt zwischen dem 50. und dem 75. Lebenstag der Welpen durch den Zuchtwart oder einen von diesem bestimmten regionalen ÖZK-Wurfkontrollor. Die komplette Wurfabnahme ist Voraussetzung für die Ausstellung der Abstammungsurkunden. 2. Die Verwendung und das vollständige Ausfüllen der vom ÖZK Zuchtwart ausgestellten Formulare sind zwingend vorgeschrieben. 3. Der gesamte Wurf muss in Österreich aufgezogen werden und wird im Beisein der Mutterhündin in der Zuchtstätte, allenfalls an der bekannt gegebenen Aufzuchtadresse, abgenommen. 4. Die Welpen müssen zu diesem Zeitpunkt dauerhaft mittels Mikrochip gekennzeichnet, mehrmals entwurmt und aktiv schutzgeimpft (Staupe, Hepatitis, Leptospirose, Parvovirose) sein. Die Kennzeichnung und die Impfung sind nachweislich (EU-Heimtierausweis) durch einen in Österreich niedergelassenen Tierarzt durchzuführen. 5. Die Mutterhündin muss zu diesem Zeitpunkt entwurmt und nachweislich geimpft sein. 6. Welpen dürfen frühestens nach Vollendung der 8. Lebenswoche und nach erfolgter Wurfabnahme abgegeben werden. 7. Den Welpeninteressenten ist Einsicht in das Wurfabnahmeprotokoll zu gewähren. 8. Weiters sind den Welpenkäufern eine Fütterungsanleitung und der EU-Heimtierausweis kostenlos zu übergeben. § 16 ZUCHTWART, WURFKONTROLLORE 1. Der Zuchtwart ist satzungsgemäß für die Betreuung der Zwerghunderassen in Österreich gemäß der ZEB des ÖZK verantwortlich und steht allen ÖZK-Mitgliedern zur Beratung in Zuchtangelegenheiten zur Seite. 2. Der Zuchtwart ist verpflichtet, die Einhaltung der ZEB zu kontrollieren, bekannte und auftre- tende erbliche Defekte zu dokumentieren und deren Bekämpfung zu veranlassen. 3. Der Zuchtwart wird für Wurfabnahmen durch fachkundige regionale Wurfkontrollore unter- stützt. Der Zuchtwart bestimmt und schult regionale Wurfkontrollore. 4. Dem Zuchtwart und den Wurfkontrolloren muss zu einer angemessenen Tageszeit der Zutritt zur Zuchtstätte gewährt werden. 5. Dem Zuchtwart und den Wurfkontrolloren sind vom Züchter alle sachdienlichen Auskünfte zu erteilen und die zweckdienlichen Dokumente vorzulegen. 6. Im Zuge der Wurfabnahme kann gleichzeitig eine Zuchtstättenkontrolle erfolgen. 7. Lehnt ein Züchter den vom Zuchtwart für eine Wurfabnahme beauftragten Wurfkontrollor aus persönlichen Gründen ab, muss der Züchter für die Entsendung eines anderen Wurfkontrollors die vollen Kosten entsprechend der amtlich geregelten Obergrenzen für die Reise (Fahrtkosten, Tagesdiäten und eventuelle Nächtigungskosten lt. Beleg) übernehmen. Diese Kosten werden vom Wurfkontrollor in bar kassiert. 8. Anlässlich der Wurfabnahme werden die Wurfabnahmegebühr lt. Gebührenordnung sowie allfällige Zuschläge auf die Eintragungsgebühr vom Wurfkontrollor in bar kassiert. ÖZK – November 2022 –9– GV 2023
ZEB - Zucht- und Eintragungs- Bestimmungen des ÖZK § 17 ZUCHTSTÄTTENKONTROLLEN 1. Regelmäßige angemeldete und unangemeldete Zuchtstättenkontrollen durch den Zucht- wart oder einen regionalen Wurfkontrollor sollen einen zeitgemäßen Standard und eine ordnungsgemäße Aufzucht in der Zwerghundezucht sichern helfen. Dies kann im Zuge einer Wurfabnahme oder zu einem anderen Termin erfolgen. 2. Die Zuchtstätte, die Aufzuchtgegebenheiten, der Freiauslauf, sowie die Betreuungsmöglich- keiten werden überprüft. 3. Die zu führenden Zuchtaufzeichnungen werden kontrolliert. 4. Die Impfpässe aller in der Zuchtstätte gehaltenen Hunde werden auf Aktualität der Impfungen überprüft, ebenso können stichprobenartige Kontrollen der Mikrochips der in der Zuchtstätte gehaltenen Hunde sowie der Futtervorräte durchgeführt werden. § 18 WELPENVERMITTLUNG 1. Die Welpenvermittlung (telefonisch, schriftlich oder über die Homepage des ÖZK) ist eine Dienstleistung des ÖZK ausschließlich für seine Mitglieder. Die Welpenvermittlung ist nur im Vollmachtsnamen des jeweiligen Züchters tätig und übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit von veröffentlichten Angaben. 2. Welpen eines ins B-Blatt oder Register des ÖHZB einzutragenden Wurfes werden nur mit Züchtername, Wurfdatum und Anzahl der gefallenen Welpen veröffentlicht, zusätzlich wird die Begründung für die Eintragungsart angegeben. 3. Es besteht kein wie immer gearteter Rechtsanspruch der Züchter gegenüber dem ÖZK und dessen Funktionären auf Vermittlung der Welpen. § 19 UNTERSTÜTZUNG DES ÖZK FÜR SEINE ZÜCHTER 1. Der ÖZK unterstützt seine Züchter mit einer kostenfreien Welpenvermittlung (telefonisch oder schriftlich) sowie der Veröffentlichung der Würfe auf der Homepage des ÖZK. 2. Der ÖZK fördert die Mitgliedschaft namhaft gemachter neuer Welpenbesitzer im ÖZK. mit einem Welpenscheck, der dem Welpenbesitzer das erste Jahr einer neuen der Mitgliedschaft im ÖZK zum halben Mitgliedsbeitrag ermöglicht. 3. Zur Anhebung der Zahl der untersuchten Hunde organisiert der ÖZK spezielle Unter- suchungen für seine Rassen zu günstigen Konditionen. § 20 SANKTIONEN Der Zuchtwart ist zuständig für die Überwachung der Einhaltung der ZEB des ÖZK sowie das Ahnden bei Nichteinhaltung der ZEB des ÖZK. 1. Geringfügige Verstöße können wie folgt geahndet werden: a) schriftliche Verwarnung und/oder b) erhöhte Eintragungsgebühr 2. Schwere oder wiederholte Verstöße können wie folgt geahndet werden: a) mehrfache Eintragungsgebühr (mindestens jedoch der Wegfall aller Ermäßigungen für Mitglieder und etwaiger Klubförderungen) und/oder b) Durchführung eines Verfahrens beim Schlichtungsgremium des ÖZK Alle anderen schwerwiegenden und/oder wiederholten Verstöße gegen bestehende Zuchtbestimmungenordnungen, die nicht bereits durch die angeführten Bestimmungen geregelt ÖZK – November 2022 – 10 – GV 2023
ZEB - Zucht- und Eintragungs- Bestimmungen des ÖZK werden, können beim Disziplinarsenat des ÖKV gemäß § 19 Abs. 2 der Satzungen des ÖKV angezeigt werden. § 21 GEBÜHREN Für die Durchführung der entsprechenden Beurkundungen stehen dem ÖZK und dem ÖKV Gebühren (Bearbeitungsgebühr, Eintragungsgebühr) zu. Die Gebühr des ÖZK wird vom Vorstand in der Gebührenordnung festgelegt und veröffentlicht. § 22 INKRAFTTRETEN, ÜBERGANGSFRIST 1. Die ZEB wurde am 2. November 2022 durch den Vorstand beschlossen und tritt am 1. Jänner 2023 in Kraft. 2. Übergangsfristen gibt es für bereits zur Zucht zugelassene Zwerghunde: ------------------- 3. Damit sind alle vorangegangen Zucht- und Eintragungsbestimmungen samt allfälligen ergänzenden Beschlüssen aufgehoben. ÖZK – November 2022 – 11 – GV 2023
ZEB - Zucht- und Eintragungs- Bestimmungen des ÖZK ANHANG 1 – Zuchtprädikate ad § 11 ZUCHTPRÄDIKATE 1. Körzucht Beide Elternteile eines Zuchtvorganges müssen folgende Ergebnisse nachweisen: a) alle gesundheitlichen Untersuchungen weisen die Befunde frei bzw. normal auf b) Formwert: sechs Mal den Formwert „Vorzüglich“ auf einer Sonderausstellung des ÖZK in Österreich c) Körtermine werden vom Vorstand festgelegt und auf der Homepage und/oder in „Unsere Hunde“ und/oder in der Zwerghunde-Info veröffentlicht. 2. Elitezucht Beide Elterntiere eines Zuchtvorganges müssen folgende Ergebnisse nachweisen: a) alle gesundheitlichen Untersuchungen weisen die Befunde frei bzw. normal auf b) Formwert: vier Mal den Formwert „Vorzüglich1“ mit CACA auf einer c) Sonderausstellung des ÖZK in Österreich, sowie zwei platzierte „Vorzüglich“ d) Erfolgreich abgelegte Begleithundeprüfung ÖZK – November 2022 – 12 – GV 2023
ZEB - Zucht- und Eintragungs- Bestimmungen des ÖZK ANHANG 2 – Formwerte Es muss der Nachweis von drei Formwertbeurteilungen von drei verschiedenen Formwertrichtern erbracht werden. Die drei Formwerte mit mindestens der Bewertung „sehr gut“ sind erforderlich, wobei der dritte Formwert ab der Zwischenklasse gilt. Ein österreichischer Formwert kann auf einer Internationalen/Nationalen Ausstellung in Österreich und der ÖZK-Klubschau erlangt werden. Ab 1. Jänner 2023 werden ebenfalls ausländische Formwerte bei internationalen Ausstellungen / CACIB-Bewerben bei bestimmten Rassen anerkannt. Ein anrechenbarer ausländischer Formwert kann nur auf einer Internationalen FCI- Hundeausstellung erlangt werden (nur CACIB-Bewerbe, keine ausländischen Klubschauen). Zuteilung: Österreichischer Ausländischer Formwert Formwert Bichon Frisé Ja -- Bologneser Ja -- Cavalier King Charles Spaniel ja ja Chinese Crested Dog Ja ja Coton de Tuléar Ja -- Japan Chin Ja ja King Charles Spaniel Ja ja Malteser Ja -- Papillon Ja -- Phalène Ja -- Pekingese Ja ja Shih Tzu Ja ja ÖZK – November 2022 – 13 – GV 2023
ZEB - Zucht- und Eintragungs- Bestimmungen des ÖZK ANHANG 3 – klinische Augenuntersuchungen ad § 3 ZUCHTZULASSUNG 1. Es werden klinische Augenuntersuchengen von der Liste der AKVO-Tierärzte (Arbeitskreis für VeterinärOphtalmologie) anerkannt. Eine Übersicht der aktuellen Tierärzte kann unter dem Link www.augentierarzt.at im Internet eingesehen werden. 2. Zudem werden die klinischen Befunde aller Tierärzte anerkannt, die dem ECVO (European College of Veterinary Ophthalmologists) angehören und die genormten Befundbögen verwenden. http://www.ecvo.org/hereditary-eye-diseases/finding-a-certified-examiner-panellist.html 3. Der klinische Augen-Befund darf, zum Zeitpunkt seiner Anwendung (ZZL oder Deckung), nicht älter als 12 Monate sein. 4. Hunde, deren Untersuchungsergebnis einen positiven Befund für eine der nachstehend angeführten Diagnosen aufweist, dürfen nur mit Hunden gepaart werden, die einen negativen Befund haben: a) Membrana Pupillaris persistens – MPP b) Persistierende hyperpl. Tunica vasculosa lentis / primärer Glaskörper – PHTVL/PHPV c) Entropium a) Ektropium b) Trichiasis c) Distichiasis d) Makroblepharon e) Ektopische Zilien f) Korneadystrophie g) fehlende Punct. Lacrimalis sup. 5. Es besteht Zuchtverbot für Hunde, die einen Befund mit mehr als zwei positiven Diagnosen der o.a. Veränderungen haben. 6. Es besteht Zuchtverbot für Hunde, die Befunde mit folgenden Diagnosen haben: a) Blindheit b) Katarakt – kongenital c) Retinadysplasie – RD d) Hypoplasie / Mikropapille e) Collie Eye Anomalie – CEA f) Dyspl. L. pectinatum Abnormalität g) Linsenluxation (primär) h) Retinadegeneration – PRA 7. Sollte ein Hundebesitzer über keinen Zugang zum Internet verfügen, ist die aktuelle Liste der AKVO-Tierärzte beim Zuchtwart anzufordern und wird auf dem Postweg zugeschickt. ÖZK – November 2022 – 14 – GV 2023
ZEB - Zucht- und Eintragungs- Bestimmungen des ÖZK ANHANG 4 – Herzuntersuchungen ad § 3 ZUCHTZULASSUNG 1) Die Herzuntersuchung kann von jedem Kleintierarzt mit nachgewiesener Ausbildung und langjähriger Erfahrung vorgenommen werden unter folgender Voraussetzung: Ebenso sind die zugelassenen Tierärzte des Collegium Cardiologicum e.V. unter dem Link http://www.collegium-cardiologicum.de/mitglieder.html im Internet abrufbar und für diese Untersuchung vorgesehen. Sollte ein Hundebesitzer über keinen Zugang zum Internet verfügen, ist die aktuelle Liste beim Zuchtwart anzufordern und wird auf dem Postweg zugeschickt. 2) Es sind kardiologische Untersuchungen der Zuchthunde auf erbliche Herzerkrankungen hinsichtlich Klappenerkrankungen und angeborenen Missbildungen durchzuführen. Die Tiere werden allgemein untersucht, abgehört und danach mit speziellen Methoden untersucht. Das wichtigste diagnostische Mittel ist die Herzultraschalluntersuchung unter Verwendung von 2D, M-Mode., Farb-, Spektral- (und ggf. Tissue) Dopplerverfahren. 3) Das Alter des Hundes bei der Untersuchung muss mindestens 12 Monate betragen. Die Untersuchung muss nach Vollendung des dritten und des fünften Lebensjahres wiederholt werden. 4) Das für die Untersuchung notwendige Formular wird vom untersuchenden Kleintierarzt bereitgestellt und ausgefüllt. Der Befund muss das Ergebnis der Echokardiographie inklusive Doppler-Ultraschall- Untersuchung beinhalten. 5) Für die Zucht zugelassen werden nur Hunde, die frei von Herzgeräuschen bzw. frei von Auffälligkeiten sind. Werden bei einem Befund nach Vollendung des fünften Lebensjahres leichte Herzgeräusche festgestellt, darf dieser Hund nur mit Partnern gepaart werden, die frei von allen Abnormitäten sind. ÖZK – November 2022 – 15 – GV 2023
ZEB - Zucht- und Eintragungs- Bestimmungen des ÖZK ANHANG 5 – Patella-Luxation ad § 3 ZUCHTZULASSUNG 1. Liste der zugelassenen Tierärzte für Patella-Untersuchungen sind aktuell unter dem Link https://www.vetmeduni.ac.at/de/kleintierchirurgie/infoservice/fuer-tierhalterinnen/ im Internet abrufbar. 2. Sollte ein Hundebesitzer über keinen Zugang zum Internet verfügen, ist die aktuelle Liste der für die Patella-Untersuchung zugelassenen Tierärzte beim Zuchtwart anzufordern und wird auf dem Postweg zugesandt. 3. Untersuchungsergebnis: - Zur Zucht zugelassen werden Hunde mit Befund PL-frei. - Hunde mit Befund PL-Grad 1 dürfen ausschließlich mit PL-frei befundeten Hunden gepaart werden. - Hunde mit Befund PL-Grad 2, 3 oder 4 können keine Zuchtzulassung erhalten. - Die Untersuchung muss nach Vollendung des dritten Lebensjahres wiederholt werden. ÖZK – November 2022 – 16 – GV 2023
ZEB - Zucht- und Eintragungs- Bestimmungen des ÖZK ANHANG 6 – HD-Untersuchungen ad § 3 ZUCHTZULASSUNG Nachstehende Tierärzte werden vom ÖZK zur Röntgen-Untersuchungen auf Hüftgelenksdysplasie mittels HD-Befundbogen autorisiert: 1. Begutachter Dr. Karin Holler, Mayrhansenstraße 21, 4060 Leonding, Tel.: 0732/672821-0, E-Mail: klinik@tierklinik-leonding.at 2. Vertrauenstierärzte • Dr. Balthasar Quehenberger, Schweglergasse 25, 2380 Perchtoldsdorf, Tel.: 01/8659664, E-Mail: info@que.at • Dr. Christine Dreier & Dr. Christina Schöpf, Millöckergasse 2, 2500 Baden bei Wien, Tel.: 02252/86212, E-Mail: tierklinik@dreier.at • Dipl. TA Erno Holper, Waltersdorfer Straße 25, 2500 Baden bei Wien, Tel.: 02252/86658, E-Mail: e.holper@kabsi.at • Horst Wagner, Stattersdorfer Hauptstraße 150, 3100 St. Pölten, Tel.: 02742/255845 od. 0664/4332729, E-Mail: vet.wagner@aon.at • Dr. Dipl. TA König Christian u. Uschi, Wiener Straße 63, 3830 Waidhofen a d Thaya, Tel.: 02842/52159.-0, E-Mail: dr.koenig@netway.at • Dr. Leopold Pfeil, Leopold Werndlstraße 28, 4400 Steyr, Tel.: 07252/45456, E-Mail: office@tierklinik-steyr.at • Dr. Peter Modler, Kirchdorfer Straße 7, 4642 Sattledt, Tel.: 07244/8924, E-Mail: office@tierklinik-sattledt.at • Dr. Gerhard Fasching, Grünbachplatz 5, 4600 Wels, Tel.: 07242/351626, E-Mail: gerhard.fasching@liwest.at • Dr. Dietmar Schnötzinger, Mühlfeldstraße 2, 4690 Schwanenstadt, Tel.: 07673/6924-0, E-Mail: tierklinik@schwanenstadt.at • Dr. Wilhelm Holler, Mayrhansenstraße 21, 4060 Leonding, Tel.: 0732/672821-0, E-Mail: klinik@tierklinik-leonding.at • Dr. Adalbert, Fellner, Sigmundsberg 21, 4972 Utzenaich, Tel.: 07751/8900, E-Mail: a_fellner@aon.at • Dr. Jutta Ziegler, Glaneckerweg 6, 5400 Hallein, Tel.: 06245/71851, E-Mail: praxis@dr-vet-ziegler.com • Dr. Hannes Meissel, Halleiner Landesstraße 99, 5411 Oberalm, Tel.: 06245/85425, E-Mail: meissel@tierklinik-oberalm.at • Dr. Thomas Schwarzmann, Bifangstrasse 79, 6830 Rankweil, Tel.: 05522/44264, E-Mail: dr.schwarzmann@tierklinik.at • Dr. Felix Pfleger, Moserhofgasse 61, 8010 Graz, Tel.: 0316/461889, E-Mail: tier-pfleger@gmx.at • Dr. Hubert Spadiut, Peter Rosegger-Straße 91, 8052 Graz, Tel.: 0316281881, E-Mail: spadiut.graz@aon.at • Dr. Christian Pollhammer, Zeltweger Straße 19, 8741 Weißkirchen in Stmk, Tel.: 03577/81200, E-Mail: tierkl.dr.pollhammer@aon.at • Dr. Evelin Pekarek, Radetzkystraße 10, 9020 Klagenfurt, Tel.: 0463/512969, E-Mail: tierklinik@utanet.at ÖZK – November 2022 – 17 – GV 2023
ZEB - Zucht- und Eintragungs- Bestimmungen des ÖZK • Dr. Bettina Reauz-Pribernig, Piccostraße 8, 9500 Villach, Tel.: 04242/41890, EMail: office@dein-tierarzt.at • Dr. Hannes Gressl, Viktringerring 3, 9020 Klagenfurt, Tel.: 0463/43455, E-Mail: tierklinik@krebitz.at Stand 01.11.2022 Befundergebnis: - Uneingeschränkt zur Zucht zugelassen werden Hunde mit dem Befund HD-A; - Hunde mit Befund HD-B dürfen mit Hunden mit Befund HD-A oder HD-B gepaart werden; - Hunde mit Befund HD-C dürfen nur mit Hunden mit Befund HD-A gepaart werden. ÖZK – November 2022 – 18 – GV 2023
ZEB - Zucht- und Eintragungs- Bestimmungen des ÖZK ANHANG 7 – DNA-Untersuchungen 1) Die jeweiligen DNA-Untersuchungen (Desoxyribonukleinsäure) müssen von einem der angeführten gentechnischen Labor durgeführt werden ➢ LABOGEN oder ➢ Feragen, ➢ Optigen oder ➢ Animal Health Trust. 2) Für alle DNA-Testergebnisse gilt das - Zuchtzulassend ist der Befund N/N (=clear/clear oder normal/normal). - Hunde mit Befund N/C (=Carrier oder Träger) dürfen nur mit Hunden mit Befund N/N verpaart werden. - Eine Verpaarung von zwei Trägern ist untersagt. 3) Falls ein freiwilliger DNA-Test, ein positives Ergebnis (carrier) ergibt wird dringend empfohlen bei den in Frage kommenden Verpaarungspartner ebenfalls den gleichen DNA-Test durchzuführen. ÖZK – November 2022 – 19 – GV 2023
ZEB - Zucht- und Eintragungs- Bestimmungen des ÖZK ANHANG 8 – Formular Zahnschema ÖZK – November 2022 – 20 – GV 2023
ZEB - Zucht- und Eintragungs- Bestimmungen des ÖZK ANHANG 9 – ZZL-Erfordernisse je Rasse ad § 3 ZUCHTZULASSUNG Spezifische Anforderungen für die Erteilung von Zuchtzulassungen für die Rassen: a) Bichon Frisé Formwerte – siehe Anhang 2 Aktueller Augenbefund – siehe Anhang 3 Patella-Untersuchung (PL) 1-3 Jahre – siehe Anhang 5 b) Bologneser Formwerte – siehe Anhang 2 Aktueller Augenbefund – siehe Anhang 3 Patella-Untersuchung (PL) 1-3 Jahre – siehe Anhang 5 c) Cavalier King Charles Spaniel Formwerte – siehe Anhang 2) Ab 1.01.2023 auch ausländische Formwerte Aktueller Augenbefund – siehe Anhang 3 Herzbefund – siehe Anhang 4 Patella-Untersuchung (PL) 1-3 Jahre – siehe Anhang 5 Hüftgelenksdysplasie (HD) Befund – siehe Anhang 6 Dringend empfohlen – siehe Anhang 7 DNA: Episodic Falling (EF) DNA: Curly Coat Dry Eye Syndrom (CCDE) Im Verdachtsfall wird eine Untersuchung auf „Syringomyelie“ - dringend angeraten. Hinweis Verpaarung: Gepaart werden dürfen Zuchttiere, wenn beide „Weißträger“ (blenheim, tricolour) oder wenn beide „Vollfarben“ (ruby, black and tan) sind. Paarungen von Weißträgern mit Vollfarben können in begründeten Ausnahmefällen vom Zuchtwart genehmigt werden. d) Japan Chin Formwerte – siehe Anhang 2 Aktueller Augenbefund – siehe Anhang 3 Patella-Untersuchung (PL) 1-3 Jahre – siehe Anhang 5 e) Chinese Crested Dog Formwerte – siehe Anhang 2 Ab 1.01.2023 auch ausländische Formwerte Aktueller Augenbefund – siehe Anhang 3 Patella-Untersuchung (PL) 1-3 Jahre – siehe Anhang 5 DNA: Primäre Linsenluxation (PLL) – siehe Anhang 7 ÖZK – November 2022 – 21 – GV 2023
ZEB - Zucht- und Eintragungs- Bestimmungen des ÖZK DNA: Progressive Retina Atrophie (PRA) in der Form progressive red-cone degeneration (prcd) – siehe Anhang 7 Bei der Zuchtzulassungsprüfung wird die Anzahl der fehlenden Zähne mittels eines Formblattes – siehe Anhang 7) festgehalten. Dieses Formblatt kann auch zuvor von einem Tierarzt (zugelassene Tierärzte wie bei Patella – siehe Anhang 2) ausgefüllt werden. f) Coton de Tuléar Formwerte – siehe Anhang 2 Aktueller Augenbefund – siehe Anhang 3 Herzbefund – siehe Anhang 4 Patella-Untersuchung (PL) 1-3 Jahre – siehe Anhang 5 g) King Charles Spaniel Formwerte – siehe Anhang 2 Ab 1.01.2023 auch ausländische Formwerte Aktueller Augenbefund – siehe Anhang 3 Herzbefund – siehe Anhang 4 Patella-Untersuchung (PL) 1-3 Jahre – siehe Anhang 5 Hüftgelenksdysplasie (HD) Befund – siehe Anhang 6 Dringend empfohlen – siehe Anhang 7 DNA: Episodic Falling (EF) DNA: Curly Coat Dry Eye Syndrom (CCDE) Im Verdachtsfall wird eine Untersuchung auf „Syringomyelie“ – dringend angeraten. Hinweis Verpaarung: Gepaart werden dürfen Zuchttiere, wenn beide „Weißträger“ (blenheim, tricolour) oder wenn beide „Vollfarben“ (ruby, black and tan) sind. Paarungen von Weißträgern mit Vollfarben können in begründeten Ausnahmefällen vom Zuchtwart genehmigt werden. h) Malteser Formwerte – siehe Anhang 2 Aktueller Augenbefund – siehe Anhang 3 Patella-Untersuchung (PL) 1-3 Jahre – siehe Anhang 5 Herzbefund – siehe Anhang 4 ÖZK – November 2022 – 22 – GV 2023
ZEB - Zucht- und Eintragungs- Bestimmungen des ÖZK i) Epagneul nain continental – Typ Papillon Formwerte – siehe Anhang 2 Aktueller Augenbefund – siehe Anhang 3 Patella-Untersuchung (PL) 1-3 Jahre – siehe Anhang 5 DNA: Progressive Retinaatrophie (pap_PRA1) – siehe Anhang 7 DNA: VII Defizienz (FVII) – siehe Anhang 7 DNA: Faktor Neuroaxonale Dystrophie (NAD) – siehe Anhang 7 DNA: Von Willebrand Erkrankung Typ 1 (VWD1) – siehe Anhang 7 Hinweis Verpaarung: Papillons dürfen nur mit Papillons und Phalène dürfen nur mit Phalène gepaart werden. Eingetragene Nachkommen, die sich später als zum anderen Typ zugehörig entwickeln, können zwar mittels Phänotypbewertung umgeschrieben werden, aber erhalten keine Zuchtzulassung. j) Epagneul nain continental – Typ Phalène Formwerte – siehe Anhang 2 Aktueller Augenbefund – siehe Anhang 3 Patella-Untersuchung (PL) 1-3 Jahre – siehe Anhang 5 DNA: Progressive Retinaatrophie (pap_PRA1) – siehe Anhang 7 DNA: VII Defizienz (FVII) – siehe Anhang 7 DNA: Faktor Neuroaxonale Dystrophie (NAD) – siehe Anhang 7 DNA: Von Willebrand Erkrankung Typ 1 (VWD1) - – siehe Anhang 7 Hinweis Verpaarung: Papillons dürfen nur mit Papillons und Phalène dürfen nur mit Phalène gepaart werden. Eingetragene Nachkommen, die sich später als zum anderen Typ zugehörig entwickeln, können zwar mittels Phänotypbewertung umgeschrieben werden, aber erhalten keine Zuchtzulassung. k) Pekingese Formwerte – siehe Anhang 2) Ab 1.01.2023 auch ausländische Formwerte Aktueller Augenbefund – siehe Anhang 3 Patella-Untersuchung (PL) 1-3 Jahre – siehe Anhang 5 Herzbefund – siehe Anhang 4 l) Shih Tzu Formwerte – siehe Anhang 2 Ab 1.01.2023 auch ausländische Formwerte Aktueller Augenbefund – siehe Anhang 3 Herzbefund – siehe Anhang 4 Patella-Untersuchung (PL) 1-3 Jahre – siehe Anhang 5 Ein Belastungstest ist zwingend vorgeschrieben – siehe ÖKV ÖZK – November 2022 – 23 – GV 2023
Sie können auch lesen