Zum Kommissionsvorschlag für eine Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)

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Berlin, 4. Juni 2021                                                                                                      BDEW Bundesverband
                                                                                                                          der Energie- und
                                                                                                                          Wasserwirtschaft e.V.
                                                                                                                          Reinhardtstraße 32
                                                                                                                          10117 Berlin

                                                                                                                          www.bdew.de

Stellungnahme

Zum Kommissionsvorschlag für eine
Corporate Sustainability Reporting
Directive (CSRD)

Transparenzregister-ID: 20457441380-38

Verbändekonsultation des Bundesministeriums für
Justiz und Verbraucherschutz (BMJV)

Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW), Berlin, und seine Landesorganisationen vertreten über 1.900
Unternehmen. Das Spektrum der Mitglieder reicht von lokalen und kommunalen über regionale bis hin zu überregionalen Un-
ternehmen. Sie repräsentieren rund 90 Prozent des Strom- und gut 60 Prozent des Nah- und Fernwärmeabsatzes, 90 Prozent
des Erdgasabsatzes, über 90 Prozent der Energienetze sowie 80 Prozent der Trinkwasser-Förderung und rund ein Dritel der
Abwasser-Entsorgung in Deutschland.
Zum Kommissionsvorschlag für eine Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)

Der Bundesverband der Energie und Wasserwirtschaft – BDEW e. V. unterstützt die Pläne
der Europäischen Kommission mit der Revision der Non-Financial Reporting Directive (NFRD,
2014/95/EU), durch den Vorschlag für eine Corporate Sustainability Reporting Directive
(CSRD) die Pflichten zur Offenlegung nachhaltigkeitsbezogener Informationen von Unterneh-
men zu stärken. Eine ambitionierte und vorausschauende Nachhaltigkeitsberichterstattung
trägt einerseits dem gesteigerten Interesse an Nachhaltigkeitsinformationen von Investoren,
Versicherungen und der Zivilgesellschaft Rechnung und kann andererseits ein großes Potenzial
für nachhaltige Investitionen freisetzen.
Vor diesem Hintergrund ist die Ausweitung der Berichtspflichten auf alle großen Unterneh-
men gemäß EU-Buchhaltungsrichtlinie (2013/34/EU) ein logischer Schritt. Dies wird dazu füh-
ren, dass künftig ein Großteil der Mitgliedsunternehmen des BDEW berichtspflichtig sein wer-
den, weshalb der BDEW die Möglichkeit zur Stellungnahme begrüßt. Auch die Einführung ver-
pflichtender EU-Standards für die Veröffentlichung der Nachhaltigkeitsberichte unterstützt
der BDEW im Sinne der Herstellung eines Level-Playing Fields für alle Unternehmen sowie
einer besseren Vergleichbarkeit der veröffentlichten Nachhaltigkeitsinformationen.
In der konkreten Ausgestaltung der Richtlinie ist es aus Sicht des BDEW wichtig, die Berichts-
pflichten nicht zu granular oder zu komplex auszugestalten, um so eine Überforderung der
berichtspflichtigen Unternehmen sowie einen unverhältnismäßigen administrativen und fi-
nanziellen Mehraufwand bei der Umsetzung zu vermeiden. Zu beachten ist dabei, dass be-
richtspflichtige Unternehmen neben den Berichtspflichten aus der CSRD auch bereits durch
die Taxonomie-Verordnung zur Offenlegung nachhaltigkeitsbezogener Informationen darüber
verpflichtet sind, ob ihre Wirtschaftstätigkeiten im Einklang mit den technischen Bewertungs-
kriterien der Taxonomie stehen.1
Im Folgenden möchte der BDEW auf einige Aspekte hinweisen, die aus Sicht unserer Mit-
gliedsunternehmen im Rahmen des laufenden Gesetzgebungsprozesses beachtet werden soll-
ten. Eine detailliertere Stellungnahme zur Teilnahme an der öffentlichen Konsultation der
Kommission sowie zur Begleitung des Gesetzgebungsverfahrens auf EU-Ebene erarbeitet der
BDEW derzeit und stellt diese dem BMJV nach deren Fertigstellung gerne zur Verfügung.

1   Vgl. BDEW-Konsultationsbeitrag zum Entwurf des delegierten Rechtsakts zu den Berichtspflichten gemäß Artikel 8 der
    Taxonomie-Verordnung: https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/12440-Nachhaltiges-
    Finanzwesen-Pflicht-bestimmter-Unternehmen-zur-Veroffentlichung-nichtfinanzieller-Informationen/F2329921_de

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1. Verpflichtende Aufnahme der Nachhaltigkeitsinformationen in den Lagebericht
Der Kommissionsentwurf sieht vor, dass die Nachhaltigkeitsinformationen gemäß CSRD künf-
tig verpflichtend in den Lagebericht eines Unternehmens aufgenommen werden müssen. Da-
mit soll die bisher in der NFRD vorgesehene Option zur Veröffentlichung eines separaten
Nachhaltigkeitsberichts wegfallen. Analog zur finanziellen Berichterstattung soll die Offenle-
gung von Nachhaltigkeitsinformationen künftig auch in einem digitalen, maschinenlesbaren
Format erfolgen. Zudem müssen die Nachhaltigkeitsinformationen einer inhaltlichen Prüfung
auf Basis einer begrenzten Sicherheit („limited assurance“) unterzogen werden.
Der BDEW erkennt an, dass die Kommission mit diesem Vorschlag das Ziel verfolgt, finanzielle
und nichtfinanzielle Informationen gleichberechtigt in einem einzigen Bericht darzustellen und
damit der zunehmenden Bedeutung von Nachhaltigkeitsinformationen Rechnung zu tragen.
Mit Blick auf die schon derzeit sehr enge zeitliche Taktung im Rahmen des Jahresabschlusses
und vor allem bei der Testierung des Lageberichts durch einen Abschlussprüfer gilt es insbe-
sondere, in den ersten Anwendungsjahren der neuen Regelungen eine Überforderung von be-
richtspflichtigen Unternehmen und von Prüfern zu vermeiden.
Ein Großteil unserer Mitgliedsunternehmen verwendet bisher keine einheitlichen digitalen Be-
richtsformate. Die Ausweitung des Anwendungsbereiches und die damit verbundene ver-
pflichtende Anwendung des xhtml-Formats und die digitale Kennzeichnung der nichtfinanziel-
len Informationen würde deshalb zu erheblichen Aufwendungen für unsere Mitgliedsunter-
nehmen führen. Neben dem Erfassen und Aufbereiten der nichtfinanziellen Informationen,
müssten zusätzlich die technischen Voraussetzungen geschaffen werden. Zu beachten ist
auch, dass eine grundsätzliche Maschinenlesbarkeit bei z.T. qualitativen Nachhaltigkeitsinfor-
mationen schwer darstellbar sein kann.
Eine Möglichkeit, die oben dargestellten Unsicherheiten für berichtspflichtige Unternehmen
etwas zu entschärfen, könnte aus Sicht des BDEW sein, zumindest in einem Übergangszeit-
raum die Möglichkeit zu eröffnen, die testierten Nachhaltigkeitsinformationen nachgelagert
zum Lagebericht zu veröffentlichen, um so den Unternehmen in einer Übergangsphase etwas
mehr Zeit zuzugestehen. Grundsätzlich sollte geprüft werden, ob eine Aufnahme der Nachhal-
tigkeitsinformationen in den Lagebericht tatsächlich einen Mehrwert gegenüber einem sepa-
raten Nachhaltigkeitsbericht darstellt. Es steht zu befürchten, dass eine verpflichtende inte-
grierte Berichterstattung im Hinblick auf die damit verbundenen Zeitzwänge zu einer kürzeren
Berichterstattung mit einem geringeren Informationsgehalt führen könnte. Alternativ wäre
aus Sicht des BDEW deshalb die Beibehaltung der Möglichkeit zur Veröffentlichung der Nach-
haltigkeitsinformationen innerhalb eines separaten Nachhaltigkeitsberichts denkbar.

2. Erstanwendung der Berichtspflichten für das Berichtsjahr 2023
Laut dem Kommissionsvorschlag sollen die neuen Regelungen der CSRD erstmals ab dem 1. Ja-
nuar 2024 für das Berichtsjahr 2023 von allen berichtspflichtigen Unternehmen, mit Aus-
nahme gelisteter Unternehmen (KMU), angewendet werden.

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Diese sehr kurze Übergangsfrist erscheint aus Sicht der BDEW aus mehreren Gründen zu am-
bitioniert und könnte insbesondere bislang noch nicht berichtspflichtige Unternehmen über-
fordern: Obwohl die Kommission eine schnelle Verabschiedung der Richtlinie im ordentlichen
Gesetzgebungsverfahren anstrebt, ist dies nicht vor Anfang/Mitte 2022 zu erwarten. Der na-
tionale Gesetzgeber muss die Richtlinie bis Dezember 2022 umsetzen. Zudem soll der erste
delegierte Rechtsakt mit genaueren Informationen zu den EU-Standards für Nachhaltigkeits-
berichterstattung erst bis zum 31. Oktober 2022 verabschiedet werden. Dies gibt Unterneh-
men nur sehr wenig Zeit, ihre Berichtssysteme rechtzeitig bis zu Beginn des ersten Berichtsjah-
res (1. Januar 2023) auf die neuen Standards und Verpflichtungen umzustellen. Hinzu kommt,
dass die neuen geplanten Berichtspflichten gemäß Artikel 8 der EU-Taxonomie-Verordnung
ebenfalls zum 1. Januar 2023 in Kraft treten sollen. Vor diesem Hintergrund sollte eine Ver-
schiebung der erstmaligen Anwendung der neuen Berichtspflichten der CSRD um ein Jahr
oder eine Staffelung des Inkrafttretens der neuen Verpflichtungen nach Unternehmens-
größe, in Anlehnung an die bereits vorgesehene längere Übergangsfrist für KMU, in Betracht
gezogen werden.

3. Festlegung verpflichtender EU-Standards für Nachhaltigkeitsberichterstattung
Die von der Kommission angestrebte Harmonisierung der Nachhaltigkeitsberichte durch die
Festlegung von verpflichtenden EU-Standards über delegierte Rechtsakte ist ein wichtiger
Schritt, um die Vergleichbarkeit der veröffentlichten Informationen zu gewährleisten und EU-
weit gleiche Rahmenbedingungen für alle berichtspflichtigen Unternehmen zu schaffen. Zu
begrüßen ist auch, dass in einem zweiten delegierten Rechtsakt bis Ende Oktober 2023 bran-
chenspezifische Standards festgelegt werden sollen.
Bei den bereits laufenden Arbeiten an einheitlichen EU-Standards der European Financial Re-
porting Advisory Group (EFRAG) sollte aus Sicht des BDEW, wie im CSRD-Vorschlag angekün-
digt, soweit wie möglich auf bestehende Berichtsstandards, wie insbesondere der Global Re-
porting Initiative (GRI), zurückgegriffen werden, um somit bereits von Unternehmen ange-
wandte Erfahrungen und Best Practices zu berücksichtigen. Um die Arbeiten an den EU-Stan-
dards im laufenden Gesetzgebungsprozess zur CSRD zur berücksichtigen und eine bestmögli-
che Kohärenz herstellen zu können, wäre es außerdem wünschenswert, dass ein erster Ent-
wurf des delegierten Rechtsaktes mit den EU-Standards frühzeitig von der Kommission vorge-
legt wird. Zuletzt sollten bei der Erarbeitung der EU-Standards auf Kohärenz mit den durch
die EU-Taxonomie in Artikel 8 festgelegten Berichtspflichten für nichtfinanzielle Unterneh-
men sowie mit Festlegungen der IFRS Foundation geachtet werden.

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Ansprechpartner
Martin Müller                                                                  Moritz Mund
Betriebswirtschaft, Steuern                                                    BDEW-Vertretung bei der
und Digitalisierung                                                            Europäischen Union
Telefon: +49 30 300199-1665                                                    Telefon: +32 2 7745115
martin.mueller@bdew.de                                                         moritz.mund@bdew.de

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