Wirtschaftliche Hilfen für Unternehmen in Zeiten von COVID-19 Kommunaler Rettungsschirm?

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                                                 Info – wirtschaftliche Hilfen – Stand 31.03.2020

Gemeinde Oberammergau

Wirtschaftliche Hilfen für Unternehmen in Zeiten von COVID-19

Kommunaler Rettungsschirm?
Die Installierung eines Rettungsschirms für kleine und mittelständische Unternehmen stellt
nach Art. 83 Bayerische Verfassung und nach Art. 7 Gemeindeordnung keine Aufgabe
einer Gemeinde dar. Die Europäische Union, das Bundesministerium für Wirtschaft (3 –
Stufen - Plan) und der Freistaat Bayern haben Hilfen und Unterstützung für betroffene
Unternehmen beschlossen.

„Soforthilfe Corona“ des Freistaats Bayern bzw. des Bundes
- https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/

Das Antragsformular sowie weitere Informationen finden Sie hier.

Bitte senden Sie keine Anträge mehr per E-mail oder Post ein. Sollten Sie in den letzten zwei
Wochen bereits einen Antrag per E-Mail oder Post eingereicht haben, wird dieser natürlich
bearbeitet. Über den Online-Antrag können Solo-Selbstständige, Angehörige der freien
Berufe und kleine Unternehmen mit bis zu 10 Erwerbstätigen ab sofort die Soforthilfe des
Bundes in Höhe von maximal 9.000 € (bis 5 Beschäftigte) bzw. maximal 15.000 € (bis 10
Beschäftigte) beantragen. Unternehmen in Bayern mit bis zu 50 Beschäftigten können
maximal 30.000 € und Unternehmen mit bis zu 250 Beschäftigten maximal 50.000 €
Soforthilfe vom Freistaat Bayern beantragen.

Bitte stellen Sie den Antrag nur einmal. Nach der Eingabe der Anzahl Ihrer Beschäftigten
erkennt und entscheidet das Programm, ob bei Ihnen das bayerische oder bundesdeutsche
Soforthilfe-Programm zur Anwendung kommt. Es erscheint automatisch das für Sie
einschlägige Antragsformular.

Neu: Am 31.03.2020 wurde beschlossen, dass private liquide Mittel nicht mehr zur Deckung
des Liquiditätsengpasses verwendet werden müssen.

Kurzarbeitergeld
Der Bundestag hat am 13.03.2020 ein Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung
der Regelungen für das Kurzarbeitergeld beschlossen.
   -   Hürden für Kurzarbeitergeld wurden deutlich gesenkt.
   -   Das Kurzarbeitergeld kann bereits rückwirkend zum 1. März beantragt werden.
   -   Kurzarbeitergeld wird bereits bei einem Ausfall der Arbeit für 10 Prozent der
       Belegschaft gewährt. Bisher lag der Wert bei einem Drittel.
   -   Schickt ein Arbeitgeber Mitarbeiter in Kurzarbeit, übernimmt die BA 60 % des
       ausgefallenen Nettolohns. Bei Arbeitnehmern mit Kind sind es 67%.
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   -   Sozialversicherungsbeiträge, die auf Kurzarbeit zu zahlen sind, werden in voller Höhe
       von der Bundesagentur für Arbeit erstattet.
   -   Kurzarbeitergeld ist auch für Beschäftigte in Zeitarbeit möglich.
   -   Ab 01.04 2020 sollen Beschäftigte in Kurzarbeit in Bereichen, die für die
       Aufrechterhaltung der Infrastruktur und Versorgung notwendig sind, aushelfen
       können (z.B. Landwirtschaft, Handel, Sicherheit, Transport oder im
       Gesundheitswesen). Zuverdienste sind dann bis zurHöhe des vorherigen
       Einkommens anrechnungsfrei.
   -   Betriebe, die aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie Kurzarbeitergeld
       beantragen möchten, müssen die Kurzarbeit zuvor bei der Agentur für Arbeit
       Garmisch-Partenkirchen melden. Diese prüft dann, ob die Voraussetzungen für die
       Leistung erfüllt sind.
   -   Antrag auf Kurzarbeitergeld sowie Näheres:
       https://www.arbeitsagentur.de/news/kurzarbeit-wegen-corona-virus

Finanzielle Unterstützungsangebote der Bayerischen Staatsregierung
- https://www.stmwi.bayern.de/coronavirus/

Die bayerische Staatsregierung wird den Bürgschaftsrahmen für die LfA Förderbank auf
500 Mio. Euro erhöhen (Hotline LfA 089 2124 – 10 00). Mit dieser Erhöhung des
Bürgschaftsrahmens durch den Freistaat kann die LfA Förderbank zusammen mit den
Hausbanken mehr Kredite zur Liquiditätssicherung bereitstellen. Auch die Bürgschaftsbank
Bayern wird gestärkt, um ihre mittelständischen Kunden noch besser unterstützen zu
können. Der Freistaat übernimmt einen größeren Haftungsanteil und entlastet dadurch das
Risiko der Hausbanken: Die Bürgschaftsquote bei Betriebsmittelfinanzierungen und die
Haftungsfreistellung im Universalkredit werden auf jeweils 80 Prozent großzügig
angehoben, das Antragsverfahren erheblich beschleunigt. All dies soll es den Hausbanken
ermöglichen, ihre mittelständischen Kunden verantwortungsvoll durch die Krise zu
begleiten. Damit stellt Bayern neben der KfW des Bundes und dessen bewährten
Förderinstrumente eine eigenständige Schutzmaßnahme für kleine und mittlere
Unternehmen bereit. Einen Überblick über alle finanziellen Unterstützungsangebote finden
Sie unter www.stmwi.bayern.de/coronavirus/ .

Maßnahmenpaket der Bundesregierung zur Abfederung der
Auswirkungen des Corona-Virus
Dem von der Bundesregierung am 23. März auf den Weg gebrachten und am 25. März vom
Bundestag beschlossenen Milliarden-Hilfspaket hat der Bundesrat am 27.März zugestimmt.
U. a. folgende Hilfen sind darin vorgesehen:

   -   Für kleine Unternehmen, Selbständige und Freiberufler: Soforthilfen in Höhe von bis
       zu 9.000 € (bis zu 5 Beschäftigte) bzw. bis zu 15.000 € (bis zu 10 Beschäftigte) sowie
       leichteren Zugang zur Grundsicherung und zu Krediten. Nähere Informationen zur
       Soforthilfe finden Sie hier: Soforthilfe Bund. Der Antrag ist über die Internetseite des
       Bayerischen Wirtschaftsministeriums zu stellen (vgl. oben).
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   -   Für mittlere und größere Unternehmen einen Stabilisierungsfonds, der staatliche
       Liquiditätsgarantien, Maßnahmen zur Stärkung des Eigenkapitals sowie staatliche
       Beteiligung ermöglicht.

   -   Hilfskredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Das KfW-Sonderprogramm
       2020 gilt ab 23. März 2020, Anträge können ab sofort bei Ihrer Bank oder Sparkasse
       gestellt werden. Mehr Informationen zu den KfW-Krediten erhalten Sie hier oder über
       die Hotline 0800 539 9001.

Die Große Koalition will außerdem für 2021 bis 2024 ein zusätzliches Investitionspaket in
Höhe von 12,4 Mrd.€ (jährlich. 3,1 Mrd.€) schließen.

Steuerliche Hilfsmaßnahmen der Bundesregierung

   -   Stundungen von Steuerzahlungen: Einkommens-, Körperschafts- und
       Umsatzsteuer können in wirtschaftlich schwierigen Lagen auf Antrag befristet und
       grundsätzlich zinsfrei gestundet werden. Dies erfolgt auf Antrag beim zuständigen
       Finanzamt.
   -   Anpassung von Vorauszahlungen: Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler
       können außerdem die Höhe ihrer Vorauszahlungen auf die Einkommen- und
       Körperschaftsteuer anpassen lassen. Gleiches gilt für den Messbetrag für Zwecke
       der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen.
   -   Vollstreckungsmaßnahmen aussetzen: Auf die Vollstreckung von überfälligen
       Steuerschulden soll bis zum Ende des Jahres verzichtet werden. Säumniszuschläge,
       die in dieser Zeit gesetzlich anfallen, sollen erlassen werden. Dies betrifft die
       Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie die Umsatzsteuer.

Sämtliche Hilfsmaßnahmen incl. der entsprechenden Anträge wurden auf einer Themenseite
zum Coronavirus auf der Homepage des Finanzamtes zusammengestellt.

Stundungen bzw. Herabsetzungen von Vorauszahlungen der
gemeindlichen Abgaben – Antrag auf der Internetseite der Gemeinde
Oberammergau abrufbar: http://www.gemeinde-
oberammergau.de/de/startseite (Corona - Finanzielle Unterstützung für
Unternehmer)
Die Gemeinde Oberammergau hat entschieden, die oben aufgeführten und im BMF-
Schreiben vom 19.03.2020 (steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen
des Coronavirus) erläuterten Hilfsmaßnahmen der Bundesregierung analog auf die
gemeindlichen Abgaben anzuwenden.

Stundungsbedürftigkeit ist dann gegeben, wenn ein Zahlungspflichtiger, für den die Zahlung
einer Forderung bei Fälligkeit, aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen, eine erhebliche
Härte bedeutet, weil er insbesondere nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und sich
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diese auch nicht in zumutbarer Weise beschaffen kann. Eine Stundung ist somit gerade für
die sich als unmittelbare Folge des Coronavirus ergebenden Umsatzeinbußen, Verlust von
Einnahmemöglichkeiten, bereits getätigte Investitionen (z.B. für die Passionsspiele), die sich
nun nicht rentieren, gerade das geeignete und vom Gesetzgeber auch vorgesehene
Mittel, um einer wirtschaftlichen Notlage der Zahlungspflichtigen zu begegnen.
Die Entscheidung über den Stundungsantrag (zu beantragen bei der Finanzverwaltung auf
dem hierfür zur Verfügung gestellten Antrag) liegt im Ermessen der Behörde. Bei der
Gemeinde Oberammergau ist es wie bei anderen Kommunen auch üblich, dass bei
Stundungsanträgen immer die wirtschaftliche Gesamtsituation unter Einbeziehung aller
Verbindlichkeiten/ aller Gläubiger betrachtet wird.

Vorauszahlungen von Abgaben können reduziert werden. Hierzu ist ebenfalls der hierfür
zur Verfügung gestellte Antrag bei der Finanzverwaltung der Gemeinde Oberammergau zu
stellen.

Der Antrag auf Herabsetzung der Gewerbesteuervorauszahlungen ist an das zuständige
Finanzamt (Antrag auf Herabsetzung des Steuermessbetrages für Zwecke der
Gewerbesteuer-Vorauszahlungen) zu stellen (vgl. hierzu den Erlass der obersten
Finanzbehörden der Länder vom 19.03.2020). Der Antrag hierfür ist, wie oben bereits
erwähnt, über die Themenseite zum Coronavirus des Finanzamtes abrufbar
(Antragsformular: Steuererleichterungen aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus).

Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen

   -   Die Möglichkeit einer Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen ist in § 76 Abs. 2
       Satz 1 Nr. 1 SGB IV geregelt. Dies ist möglich, wenn die sofortige Einziehung mit
       erheblichen Härten für das Unternehmen verbunden wäre, wie z.B. ernsthafte
       Zahlungsschwierigkeiten.
   -   Corona-betroffene Unternehmen können sich die Sozialversicherungsbeiträge
       stunden lassen. Für eine Stundung der Beiträge müssen sich Unternehmen unter
       Bezug auf die Corona-Krise und Paragraf § 76 SGB IV direkt und formlos an ihre
       jeweils zuständigen Krankenkassen wenden, die ihre Sozialversicherungsbeiträge
       erheben.
   -   Über diesen Antrag entscheidet dann die Krankenkasse nach pflichtgemäßem
       Ermessen.

Drohende Insolvenz
Bei Beratungsbedarf zu einer möglichen Insolvenz verweisen wir auf den IHK-Ratgeber der
IHK für München und Oberbayern: https://www.ihk-muenchen.de/de/Service/Betrieb-
Nachfolge/Krisenmanagement/
Ansprechpartner:
Betriebswirtschaftliche Beratung in der IHK
beratung@muenchen.ihk.de
Tel.: 089/5116-2222
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Gemeinde Oberammergau

Arbeitsrechtliche Informationen für Arbeitgeber und
Arbeitnehmer/Freiberufler
Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/informationen-corona.html

Deutscher Gewerkschaftsbund:
https://www.dgb.de/themen/++co++fdb5ec24-5946-11ea-8e68-52540088cada

Ihre Finanzverwaltung der Gemeinde Oberammergau
(soweit zeitlich möglich werden wir versuchen das Infoblatt laufend zu aktualisieren)
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