Zürcher Steuerseminar - Unternehmer Forum Schweiz
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Pascal Amsler & Eva Mäki Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich Kanton Zürich Kantonales Steueramt Divisionen Süd & Dienstleistungen Zürcher Steuerseminar Unternehmer Forum Schweiz 2. Dezember 2020 Eva Mäki, StK mbA DivD Pascal Amsler, Chef DivS Themen 2 COVID-19 & Steuern Neue Liegenschaftskostenverordnung Solarenergie & Steuern Fit für STAF? Leistungen von Stiftungen Ausgewählte Rechtsfälle Abschreibungen / Rückstellungen / Wertberichtigungen sowie Behandlung versteuerter stiller Reserven in Folgeperioden Neuerungen IT im KStA ZH © Zürcher Steuerseminar 2020
Pascal Amsler & Eva Mäki Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich Kanton Zürich Kantonales Steueramt Divisionen Süd & Dienstleistungen COVID-19 & Steuern Kanton Zürich Kantonales Steueramt Division Dienstleistungen Berufsauslagen © Zürcher Steuerseminar 2020
Pascal Amsler & Eva Mäki Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich Corona / Berufsauslagen 5 Berufsauslagen hinsichtlich COVID-19 Praxisfestlegung des kantonalen Steueramtes vom 09. September 2020, publiziert auf der Homepage des kantonalen Steueramts: Unselbständig Erwerbende können ihre Berufsauslagen so geltend machen, wie wenn sie ohne Massnahmen zur Bekämpfung der Pandemie angefallen wären. Betrifft Fahrkosten, Mehrkosten Verpflegung, pauschale und effektive Berufskosten. Kanton Zürich Kantonales Steueramt Division Dienstleistungen Home Office © Zürcher Steuerseminar 2020
Pascal Amsler & Eva Mäki Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich Corona / HomeOffice 7 COVID-19 und Home Office Grundsatz Home Office: Der Abzug ist nur möglich, wenn der Raum zur Hauptsache für berufliche Zwecke ausgeschieden wird und beim Arbeitgeber kein Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Nicht kumulierbar mit der Berufskostenpauschale und kein Weg- oder Verpflegungsabzug. Betreffend Covid-19 gilt: Die zu den Berufsauslagen kommunizierte Haltung des kantonalen Steueramtes umfasst explizit den Hinweis, dass die Berufskosten nicht um die Covid-19 bedingten Home Office Tage gekürzt werden. Im Gegenzug heisst dies aber auch, dass ein Abzug für Home-Office Kosten infolge des Covid-19 bedingten Home Offices ausgeschlossen ist. N.B.: Es ist somit auf dem Lohnausweis kein Hinweis über die Anzahl im Home Office verbrachte Arbeitstage zu anzubringen. Kanton Zürich Kantonales Steueramt Division Dienstleistungen Grenzgänger © Zürcher Steuerseminar 2020
Pascal Amsler & Eva Mäki Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich Corona / Grenzgänger 9 Corona und Grenzgänger Es besteht international Einigkeit, dass Corona keinen Einfluss auf den Grenzgänger-Status haben soll. Die Schweiz hat mit Frankreich und Deutschland im Zusammenhang mit Covid-19 eine vorläufige Vereinbarung zur Grenzgängerbesteuerung bei Telearbeit abgeschlossen. Frankreich: Für Arbeitnehmer, die infolge einer Covid-19 Massnahme im HO arbeiten, gelten die gleichen Steuerregeln, wie wenn sie physisch am Arbeitsort tätig gewesen wären. Auf Wunsch des Arbeitnehmers kann darauf verzichtet werden. In dem Fall besteuert der Wohnsitzstaat die HO- Tage. Es ist eine Bescheinigung nötig. Corona / Grenzgänger 10 Corona und Grenzgänger Deutschland: Für die Grenzgängerbestimmung können am Wohnsitz verbrachte Tage als in dem Vertragsstaat verbracht betrachtet werden, in welchem sich der Arbeitsort ohne Covid-19-Massnahme befunden hätte. Hinsichtlich der allgemeinen Regel von Art. 15 Abs. 1 DBA (Arbeitnehmende ohne Grenzgängerstatus) können im Ansässigkeitsstaat verbrachte Arbeitstage als in dem Vertragsstaat geltend gemacht werden, in dem sich der Arbeitsort ohne Covid-19-Massnahme befunden hätte. Der Arbeitnehmer hat ein Wahlrecht. Wird die Sonderregel in Anspruch genommen, so ist dies auf dem Lohnausweis oder auf andere Weise zu bestätigen. © Zürcher Steuerseminar 2020
Pascal Amsler & Eva Mäki Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich Kanton Zürich Kantonales Steueramt Division Dienstleistungen Rückstellungen Corona / Rückstellungen 12 «Corona-Rückstellungen» Handelsrechtlich besteht die Möglichkeit, Rückstellungen zu bilden zur Sicherung des dauernden Gedeihens des Unternehmens (Art. 960a Abs. 4 OR). Steuerlich qualifizieren diese als geschäftsmässig nicht begründet und stellen somit Rücklagen aus Gewinnverwendung dar. Unterschiedliche Praxis der Kantone im Zusammenhang mit Corona- Rückstellungen. KStA ZH vertritt die Auffassung, dass wirtschaftliche Auswirkungen der Pandemie per 31.12.2019 noch nicht absehbar war. Rückstellungen und Wertberichtigungen in diesem Zusammenhang im Geschäftsjahr 2019 sind geschäftsmässig nicht begründet. Andere Kantone lassen Rückstellungen zu, meist Obergrenze / max. Gewinnanteil. © Zürcher Steuerseminar 2020
Pascal Amsler & Eva Mäki Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich Kanton Zürich Kantonales Steueramt Division Dienstleistungen Mietzinsreduktionen Corona / Mietzinsreduktionen 14 Szenario 1: Es handelt sich nicht um nahestehende Person Vermieter Durch temporäre Mietzinsreduktion infolge Corona ergibt sich tieferes steuerbares Einkommen resp. tieferer steuerbarer Gewinn. Mieter Bei Privatperson ergibt sich kein steuerbares Einkommen (geldwerter Vorteil) resp. beim selbst. Erwerb / juristische Person tieferer abzugsfähiger Mietaufwand. Kein Schenkungstatbestand Sicherung des langfristigen Mietertrags steht im Vordergrund, nicht der Schenkungswille. © Zürcher Steuerseminar 2020
Pascal Amsler & Eva Mäki Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich Corona / Mietzinsreduktionen 15 Szenario 2: Es handelt sich um nahestehende Person Grundsatz Dealing at arm’s length / muss Drittvergleich standhalten (andernfalls vGA). Falls Drittpersonen analoge Reduktion gewährt wurde, hält dies dem Drittvergleich stand. Falls nicht, erkundigen beim KStA. Kanton Zürich Kantonales Steueramt Division Dienstleistungen Verdecktes Eigenkapital bei Covid-19-Krediten © Zürcher Steuerseminar 2020
Pascal Amsler & Eva Mäki Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich Corona / verd. Eigenkapital 17 Verdecktes Eigenkapital Frage, ob Covid-19-Kredite in die Berechnung des verdeckten Eigenkapitals einfliessen. ESTV vertritt die Auffassung, dass Kredite nach Art. 3 der COVID-19- Solidarbürschaftsverordnung weder als Fremd- noch als Eigenkapital gelten. Die Corona-Kredite werde im Umfang ihrer Verbürgung durch die schweizerische Eidgenossenschaft sowohl aktiv- wie auch passivseitig ausgeklammert. bis CHF 500’000 zu 100% durch Eidgenossenschaft verbürgt ab CHF 500’000 zu 85% durch Eidgenossenschaft verbürgt aktivseitig wird auf die Kreditverwendung abgestellt. Kanton Zürich Kantonales Steueramt Division Dienstleistungen Finanzierungen innerhalb Konzern © Zürcher Steuerseminar 2020
Pascal Amsler & Eva Mäki Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich Corona / Konzernfinanzierungen 19 Konzernfinanzierungen Trotz Covid-19 müssen Darlehen zwischen Nahestehenden dem Drittvergleich standhalten. Derzeit keine Ausnahmen aufgrund von Corona vorgesehen, massgebend ist Rundschreiben der ESTV. Kanton Zürich Kantonales Steueramt Divisionen Süd & Dienstleistungen Neue Verordnung Liegenschaftsunterhaltskosten © Zürcher Steuerseminar 2020
Pascal Amsler & Eva Mäki Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich Neue VO LS-Unterhalt 21 Konsequenz der Energiestrategie 2050 2018 angekündigt: Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau können ab Steuerjahr 2020 steuerlich abgezogen werden. Die Kosten können übertragen werden auf zwei folgende Steuerperioden, wenn sie jeweils nicht vollständig berücksichtigt werden konnten und wenn ein negatives Reineinkommen resultiert. Zu den Rückbaukosten gehören: Abbruch des Vorgebäudes, Abtransport und Entsorgung des Bauabfalls. Nicht dazu gehören: Kosten der Altlastensanierung, Geländeverschiebungen, Rodungen, Planierung, Aushub hinsichtlich des Ersatzneubaus. Neue VO LS-Unterhalt 22 Konsequenz der Energiestrategie 2050 Rückbaukosten sind nur soweit abzugsfähig, als der Ersatzneubau durch dieselbe steuerpflichtige Person vorgenommen wird. Der Ersatzneubau muss innert angemessener Frist auf dem gleichen Grundstück errichtet werden und eine gleichartige Nutzung aufweisen, wie bisher. Bei den Rückbaukosten handelt es sich um effektive Kosten, welche den Pauschalabzug des Liegenschaftenunterhaltes ausschliessen. Weitere Informationen finden sich in der Liegenschaftskostenverordnung des Bundes. © Zürcher Steuerseminar 2020
Pascal Amsler & Eva Mäki Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich Kanton Zürich Kantonales Steueramt Divisionen Süd & Dienstleistungen Solarenergie & Steuern Solarenergie 24 Analyse der SSK Neues zur steuerrechtlichen Qualifikation von Investitionen in umweltschonende Technologien wie Photovoltaikanlagen der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) Aktualisiert am 28. August 2020 (www.steuerkonferenz.ch) © Zürcher Steuerseminar 2020
Pascal Amsler & Eva Mäki Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich Solarenergie 25 Das Wichtigste in Kürze… Eine PVA qualifiziert auch nach jüngster Diskussion grundsätzlich als unbewegliches Vermögen Dies gilt immer für die fest in die Gebäudehülle integrierte Anlage (die also ohne Ersatz oder Ergänzung nicht entfernt werden kann). Das Bundesgericht bestätigt im jüngsten Urteil (16.09.2019), dass eine additive (auf eine Hülle aufgesetzte) Photovoltaikanlage keinen Bestandteil des Gebäudes im Sinne des ZGB darstellt. Die körperliche, äussere Verbindung besteht zwar, die innere Verbindung fehlt aber. Je nach Kanton (vorliegend Bern) kann diese PVA daher bewegliches Vermögen darstellen. Solarenergie 26 Das Wichtigste in Kürze… Die Investitionen des Liegenschaften-Eigentümers bei bestehenden Bauten sind als Energie- und Umweltschutzmassnahmen abzugsfähig. Bei Neubau oder neubauähnlichen Umbauten sowie bei zeitnah zur Erstellung der Liegenschaft erfolgtem Einbau der Anlage ist kein Abzug möglich. Massgebend für den Abzug ist der Zeitpunkt der Fälligkeit. © Zürcher Steuerseminar 2020
Pascal Amsler & Eva Mäki Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich Solarenergie 27 Das Wichtigste in Kürze… Erfolgt die Stromerzeugung nicht kommerziell, stellen Einkünfte aus der PV Anlagen (Einspeisevergütung, Direktvermarktung) steuerbares Einkommen im Sinne der Generalklausel von Art. 16 Abs. 1 DBG dar. Weil Einspeisevergütungen somit nicht als Ertrag aus unbeweglichem Vermögen qualifizieren, kann selbst erzeugter Strom auch nicht der Eigenmietwertbesteuerung unterliegen (BGer 16.09.2019). Entschädigungen für das zur Verfügung stellen von Liegenschaftenteilen für den Betrieb einer Solaranlage stellen hingegen steuerbares Einkommen aus unbeweglichem Vermögen dar. Der Wertverzehr bei Anlage auf fremden Dächern wird linear auf 25 Jahre verteilt. Kanton Zürich Kantonales Steueramt Divisionen Süd & Dienstleistungen Fit für STAF? © Zürcher Steuerseminar 2020
Pascal Amsler & Eva Mäki Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich Kanton Zürich Kantonales Steueramt Division Dienstleistungen F&E-Abzug STAF / F&E-Abzug 30 Um was geht es? Forschungs- und Entwicklungsaufwand, welcher der steuerpflichtigen Person [nP und jP] direkt oder durch Dritte im Inland indirekt entstanden ist, kann auf Antrag um 50 Prozent über den geschäftsmässig begründeten Forschungs- und Entwicklungsaufwand hinaus abgezogen werden (§ 65a StG). Betrifft nur bestimmten Lebenszyklus eines Produkts © Zürcher Steuerseminar 2020
Pascal Amsler & Eva Mäki Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich STAF / F&E-Abzug 31 Wichtig zu wissen Personalaufwand Lohn und Sozialversicherungsaufwand, Gratifikationen, Dienstaltersgeschenke sowie Entschädigungen für Aus- und Weiterbildung für jene Personen, die direkt im F&E-Bereich tätig sind. Keine Kosten von Personal, das Unterstützungsleistungen oder Hilfsfunktionen ausübt (z.B. Infrastrukturmanagement, Überwachung von Anlagen, Qualitätsmanagement etc.). Zeitpunkt des Abzugs Wird der F&E-Aufwand aktiviert, muss der Abzug in demjenigen Jahr geltend gemacht werden, in dem die Lohnkosten angefallen sind, nicht erst im Jahr der Abschreibung. STAF / F&E-Abzug 32 Hilfsmittel SSK «Analyse zum zusätzlichen Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand nach den Art. 10a und Art. 25a Steuerharmonisierungsgesetz» vom 4. Juni 2020 Formular A des KStA ZH © Zürcher Steuerseminar 2020
Pascal Amsler & Eva Mäki Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich STAF / F&E-Abzug 33 STAF / F&E-Abzug 34 © Zürcher Steuerseminar 2020
Pascal Amsler & Eva Mäki Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich Kanton Zürich Kantonales Steueramt Division Dienstleistungen Ermässigung auf dem Eigenkapital STAF / Ermässigung EK 36 Um was geht es? Vom steuerbaren Eigenkapital, das auf Beteiligungsrechte [qual. Beteiligung], Rechte nach §64a StG [Patente und vergleichbar Rechte] und auf Darlehen an Konzerngesellschaften [mind. 12 Monate Laufzeit] entfällt, können 90% abgezogen werden. Der Abzug berechnet sich aufgrund der für die Gewinn- und Kapitalsteuern massgebenden Werte (§ 81a StG). Ermässigung muss mit der Steuererklärung geltend gemacht werden; sie erfolgt nicht von Amtes wegen. © Zürcher Steuerseminar 2020
Pascal Amsler & Eva Mäki Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich STAF / Ermässigung EK 37 Hilfsmittel Merkblatt Beteiligungen (ZStB 72.2) enthält neu einen expliziten Abschnitt dazu. Formular E STAF / Ermässigung EK 38 © Zürcher Steuerseminar 2020
Pascal Amsler & Eva Mäki Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich Kanton Zürich Kantonales Steueramt Division Dienstleistungen Holdings mit Beteiligungen < 10% STAF / Beteiligungen < 10% 40 Hintergrund und Problematik Kapitalgewinne auf Beteiligungen waren bei der StSt aufgrund des Holdingsprivilegs bisher steuerfrei, selbst wenn die Beteiligungsquote weder 10% betrug, noch der Verkehrswert über CHF 1 Mio Franken lag. Kapitalgewinne aus Beteiligungen von > 10% qualifizieren für den Beteiligungsabzug. Abschreibungen und stille Reserven, die während des Holdingstatus erzielt wurden, werden bei der Realisation des Kapitalgewinns nicht besteuert (ZStB 73.3). Wird die 10%-Quote nicht erreicht, steht gem. 72a StG ZH kein Beteiligungsabzug auf Kapitalgewinnen zu. 3 Vorgehensweisen für Beteiligungen, welche das 10%-Erfordernis nicht erreichen, deren Verkehrswert jedoch 1 Mio übersteigt. © Zürcher Steuerseminar 2020
Pascal Amsler & Eva Mäki Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich STAF / Beteiligungen < 10% 41 Stille Reserven auf den Beteiligungen als Bestandteil der steuerunwirksam aufgedeckten stillen Reserven inkl. Mehrwert Stille Reserven und Mehrwerte können einmalig in der Steuererklärung 2019 aufgedeckt werden (gesamthaft, nicht beteiligungsbezogen). Sie gelten dann als Gewinn versteuerte stille Reserven und sind dementsprechend im Kapital auszuweisen. Die als Gewinn besteuert geltenden stillen Reserven können über die nächsten 10 Jahre steuerlich abgeschrieben werden (Restbetrag verfällt). Da diese stillen Reserven nicht Bestandteil des Eigenkapitals sind, kann keine Ermässigung gem. § 81a StG ZH geltend gemacht werden. STAF / Beteiligungen < 10% 42 Handelsrechtliche Aufwertung theoretisch möglich Gesellschaft hat die Möglichkeit, die Aufwertung handelsrechtlich im Jahr 2019 vorzunehmen. Allerdings unterliegt der Gewinn der dBSt, da handelsrechtlich ausgewiesen. Im Gegenzug unterliegt der nun höhere Buchwert (= Gewinnsteuerwert) der Ermässigung nach § 81a StG. © Zürcher Steuerseminar 2020
Pascal Amsler & Eva Mäki Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich STAF / Beteiligungen < 10% 43 Individueller Gewinnsteuerwert auf Kantonsebene In Folgeperioden können auf diesen gewinnsteuerneutralen Aufwertungen nur Wertberichtigungen, nicht aber Abschreibungen vorgenommen werden. Keine automatische Auflösung nach 10 Jahren. In StE 2019 ff. ist die als besteuert geltende stille Reserve jeweils als Kapital auszuweisen und explizit zu benennen. Da die stille Reserven den einzelnen Beteiligungen zugewiesen werden können, profitiert der nun höhere kantonale Gewinnsteuerwert der Ermässigung nach § 81a StG ZH. STAF / Beteiligungen < 10% 44 Vorgehen bei Veranlagung 2019 Es sollte angestrebt werden, in StE 2019 die Gestehungskosten der Beteiligungen festzulegen. Verkehrswert der Beteiligung liegt über den Gestehungskosten: Gewinnsteuerwert kann gewinnsteuerunwirksam bis auf die Gestehungskosten erhöht werden; Gestehungskosten bleiben unverändert. Verkehrswert der Beteiligung liegt unter den Gestehungskosten: Gewinnsteuerwert kann gewinnsteuerunwirksam bis auf den Verkehrswert erhöht werden; Gestehungskosten werden auf den Verkehrswert reduziert. © Zürcher Steuerseminar 2020
Pascal Amsler & Eva Mäki Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich STAF / Beteiligungen < 10% 45 Die so aufgedeckten stillen Reserven unterliegen nur in der Steuerperiode der Aufdeckung der Gewinn- und Kapitalsteuer. Wir werden bestrebt sein, in der Steuerperiode 2019 die entsprechenden Werte zu ermitteln. Kanton Zürich Kantonales Steueramt Divisionen Süd & Dienstleistungen Leistungen von Stiftungen © Zürcher Steuerseminar 2020
Pascal Amsler & Eva Mäki Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich Kanton Zürich Kantonales Steueramt Division Dienstleistungen Optik Stiftung Stiftung / Optik jP 48 Rechtliche Einordnung Stiftungen geregelt in Art. 80 ff. ZGB; einzige privatrechtliche Anstalt im CH-Recht Personifiziertes Zweckvermögen Stiftung hat keine eigene Willensbildung, auch Stiftungsrat ist nicht Willensbildungsorgan Stiftungsrat hat Verwaltungsbefugnisse und muss sich vom Stiftungszweck leiten lassen. Stiftungen werden nach Art. 49 Abs. 1 Bst. b DBG als juristische Personen besteuert, sofern nicht nach Art. 56 Bst. g + h DBG von der Steuerpflicht befreit. © Zürcher Steuerseminar 2020
Pascal Amsler & Eva Mäki Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich Stiftung / Optik jP 49 Ausrichtung von Leistungen Leistungen erfolgen in Erfüllung der statutarischen Pflicht. Ermessensspielraum der Stiftungsorgane kann stark variieren. Anspruch auf Leistung entsteht erst durch (einseitigen) Entscheid der Organe. Fazit: keine zivilrechtliche Schenkung. Schenkung im steuerrechtlichen Sinn: 1. Vermögenszuwendung 2. Unentgeltlichkeit 3. Schenkungswille Da keine Willensbildung, auch kein Schenkungswille. Auch nicht durch den Stifter (einseitiger Widmungsakt an nicht personifizierte Destinatäre). Eine Stiftung schenkt nicht Stiftung / Optik jP 50 Steuerfolgen bei der Stiftung Leistung im Rahmen des Stiftungszwecks? ja nein Geschäftsmässig Kein geschäftsmässig begründeter Aufwand begründeter Aufwand © Zürcher Steuerseminar 2020
Pascal Amsler & Eva Mäki Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich Stiftung / Optik jP 51 Steuerfolgen bei der Stiftungen Besonderheit Familienstiftungen Leistungen an Destinatäre sind abzugsfähig Geschäftsmässig nicht begründet sind bspw. Familienfeste, Familienarchiv, Leistungen an nicht bedürftige Destinatäre BGer, 4.3.2002, 2A.457/2001 Kanton Zürich Kantonales Steueramt Division Dienstleistungen Optik Leistungsempfänger © Zürcher Steuerseminar 2020
Pascal Amsler & Eva Mäki Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich Stiftung / Optik Empfänger 53 Besteuerung beim Leistungsempfänger (private Person) Einkommensgeneralklausel: Art. 16 Abs. 1 DBG Davon gibt es zwei Ausnahmen: Steuerbefreiung i.S.v. Art. 24 lit. d DBG (Unterstützung aus öffentlichen und privaten Mitteln) Steuerbefreiung i.S.v. Art. 24 lit. a DBG: Schenkung Häufiger Anwendungsfall in der Praxis: Stiftung / Optik Empfänger 54 Kreisschreiben Nr. 43 ESTV Eine Schenkung liegt gemäss KS 43 vor, wenn die schenkende Person der beschenkten Person ein Vermögen (oder einen Teil davon) zuwendet, ohne von der beschenkten Person eine Gegenleistung zu verlangen. Der Vermögensanfall infolge Schenkung ist ausdrücklich von der direkten Bundessteuer befreit (vgl. Art. 24 Bst a DBG), kann aber der jeweiligen kantonalen Schenkungssteuer unterliegen. Eine Unterstützung aus öffentlichen oder privaten Mitteln (und somit eine steuerfreie Leistung) liegt vor, wenn es sich um eine unentgeltliche Leistung mit Unterstützungsabsicht an eine bedürftige Person handelt. © Zürcher Steuerseminar 2020
Pascal Amsler & Eva Mäki Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich Stiftung / Optik Empfänger 55 Kreisschreiben Nr. 43 ESTV Abgrenzung: Kriterien gemäss KS 43 für das Vorliegen eine steuerfreien Unterstützung: Unentgeltliche Leistung Keine Gegenleistung geschuldet In aller Regel ist mindestens ein Tätigwerden geschuldet Unterstützungsabsicht der leistenden Institution Bedürftigkeit des Leistungsempfängers Die Zuwendung ist nur im Umfang des Existenzminimums steuerfrei Stiftung / Optik Empfänger 56 Kreisschreiben Nr. 43 ESTV Abgrenzung: Kriterien gemäss KS 43 für das Vorliegen eine steuerfreien Unterstützung: Unentgeltliche Leistung Unterstützungsabsicht der leistenden Institution Bedürftigkeit des Leistungsempfängers © Zürcher Steuerseminar 2020
Pascal Amsler & Eva Mäki Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich Stiftung / Optik Empfänger 57 Kreisschreiben Nr. 43 ESTV Unentgeltliche Leistung: Erfüllt, wenn die empfangende Person für den Wert keine Gegenleistung erbringen muss. Wirtschaftlicher Wert und Art der Gegenleistung sind unerheblich. Unterstützungsabsicht der leistenden Institution: Liegt vor, wenn die private oder öffentliche Institution die Unterstützung ausrichtet, um einer bedürftigen Person dabei zu helfen, ihren (minimalen) Lebensstandard zu bestreiten. Bedürftigkeit des Leistungsempfängers: Abhängig von der finanziellen Situation der empfangenden Person. Dann anzunehmen, wenn die Höhe des Einkommens unter dem nach Art. 9 und 11 ELG berechneten Existenzminimum liegt. Stiftung / Optik Empfänger 58 Kreisschreiben Nr. 43 ESTV Die Anwendung von Art. 24 Buchstabe d DBG sollte auf Fälle beschränkt werden, in denen eine Bedürftigkeit nachgewiesen ist. Daraus folgt, dass Unterstützungsleistungen nur insoweit nicht steuerbar sind, als sie bloss den lebensnotwendigen Bedarf decken, während das darüber liegende Einkommen lückenlos steuerlich zu erfassen ist. Die Voraussetzungen sind kumulativ zu erfüllen. Ist eines der Kriterien nicht erfüllt, so erfolgt eine Besteuerung nach Art. 16 Abs. 1 DBG, sofern es sich nicht um eine Schenkung handelt. © Zürcher Steuerseminar 2020
Pascal Amsler & Eva Mäki Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich Kanton Zürich Kantonales Steueramt Divisionen Süd & Dienstleistungen Rechtsfälle Kanton Zürich Kantonales Steueramt Division Dienstleistungen Ermessenstaxation im Gründungsjahr © Zürcher Steuerseminar 2020
Pascal Amsler & Eva Mäki Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich E-Tax im Gründungsjahr 61 Sachverhalt T GmbH wurde am 25.8.2016 im Handelsregister eingetragen. Mangels Einreichung einer StE 2016 wurde sie nach pflichtgemässem Ermessen für die Zeit vom 25.8.2016 bis 31.12.2016 veranlagt. Im Einspracheverfahren machte die T GmbH geltend, dass sie in dieser Zeit inaktiv gewesen sei und es unverhältnismässig erscheine, sie «zur Einreichung einer vollständig ausgefüllten und inhaltlich korrekten Steuererklärung samt Beilagen» zu verpflichten. E-Tax im Gründungsjahr 62 Erwägungen des VGer Auch inaktive Gesellschaften sind verpflichtet, eine Steuererklärung einzureichen, zumal auch inaktive Gesellschaften über Stammkapital verfügen. Das Gesetz sieht die Möglichkeit vor, im Gründungsjahr auf einen Abschluss zu verzichten, weshalb die Gesellschaft nicht verpflichtet war, eine Steuererklärung einzureichen. Mangels Pflicht zur Einreichung einer Steuererklärung hätte gar nicht gemahnt werden dürfen und somit waren die Voraussetzungen für eine Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen gar nicht gegeben. © Zürcher Steuerseminar 2020
Pascal Amsler & Eva Mäki Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich E-Tax im Gründungsjahr 63 Fazit Einschätzungen nach pflichtgemässem Ermessen mangels Einreichung der Steuererklärung wird es nach wie vor geben, wenn keine Kenntnis, dass überlanges Geschäftsjahr geplant ist. Wird in der Einsprache dargelegt, dass im Gründungsjahr auf einen Abschluss verzichtet wurde, kann der Einsprache stattgegeben werden. Ist die Willensäusserung unklar, wird die Einsprache pendent gehalten, bis die Steuererklärung der nächsten Steuerperiode eingegangen ist. E-Tax im Gründungsjahr 64 Fundstelle VGer ZH, 26. März 2020, SB.2020.00008 © Zürcher Steuerseminar 2020
Pascal Amsler & Eva Mäki Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich Kanton Zürich Kantonales Steueramt Division Dienstleistungen Teil-Ermessen beim LS- Unterhalt Teilermessen LS-Unterhalt 66 Praxis des Rekursgerichts, beispielhafter Sachverhalt Der Steuerpflichtige besitzt eine Liegenschaft in einer Zürcher Gemeinde. Im selben Jahr deklarierte er effektive Kosten des Liegenschaftenunterhaltes in Höhe von CHF 190’000.- Im Einschätzungsverfahren verlangte die Steuerkommissärin Unterlagen ein, welche dazu dienen, den Vergleich des Zustandes vor und nach der Renovation zu machen und einen allfälligen wertvermehrenden Anteil zu eruieren. Der Pflichtige reichte diverse Unterlagen und Baupläne ein und machte geltend, es handle sich um eine reine Sanierung, da die Liegenschaft nicht mehr nutzbar gewesen sei. Bei den Kosten handle es sich somit um grösstenteils abzugsfähige Kosten. © Zürcher Steuerseminar 2020
Pascal Amsler & Eva Mäki Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich Teilermessen LS-Unterhalt 67 Praxis des Rekursgerichts, beispielhafter Sachverhalt Nachdem die Sachlage auch auf die eingeschriebene Mahnung hin nicht erhellt wurde, schätzte die Steuerkommissärin die effektiv abzugsfähigen Kosten des Liegenschaftenunterhaltes nach (Teil-) Ermessen. Sie schätzte dabei einen Teil von 20% der gesamten Kosten als werterhaltend und somit abzugsfähig ein. Der Steuerpflichtige gelangt, nachdem die Einsprache abgewiesen wurde, an das Rekursgericht. Er verlangt, dass sämtliche Kosten zum Abzug zuzulassen seien. Teilermessen LS-Unterhalt 68 Praxis des Rekursgerichts, Erwägungen Abgrenzung zwischen Werterhaltenden und Wertvermehrenden Massnahmen (Abgrenzung ach objektiv-technischen Kriterien). Die Aufwendungen lassen sich nicht immer scharf auseinander halten und lassen sich nur schätzen. Es ist Sache der Steuerpflichtigen, die notwendigen Schätzungsgrundlagen zu beschaffen. Es trifft ihn diesbezüglich eine Mitwirkungspflicht Bei Uneinigkeit erfolgt die Festsetzung des werterhaltenden Anteils regelmässig über eine Ermessenseinschätzung nach StG 139. Diese Ermessenseinschätzung bei steuermindernden Tatsachen steht in der Kritik der Lehre. © Zürcher Steuerseminar 2020
Pascal Amsler & Eva Mäki Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich Teilermessen LS-Unterhalt 69 Praxis des Rekursgerichts, Erwägungen Das entsprechende Merkblatt des kantonalen Steueramtes wurde durch das Rekursgericht insbesondere hinsichtlich der groben Vorgaben im Anhang in Frage gestellt. Die Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen soll aber nur möglich sein, wenn: Der Steuerpflichtige im Rahmen der steuerbehördlichen Untersuchung der in Frage stehenden baulichen Massnahmen nicht genügend mitwirkt (weil beispielsweise der Zustand vor der Massnahme nicht dargelegt wird). Teilermessen LS-Unterhalt 70 Praxis des Rekursgerichts, Erwägungen Die Schätzung soll aber nicht zulässig sein, wenn der Sachverhalt nach der Mitwirkung des Steuerpflichtigen «auf dem Tisch liegt», jedoch infolge von offensichtlichem Mischcharakter letztlich auch Schätzungen vorzunehmen sind. Mit einer Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen würde der Pflichtige in dieser Konstellation in eine pauschale Ermessenseinschätzung gedrängt, als welcher er nicht mehr heraus kommt, weil er den Unrichtigkeitsnachweis von vornherein nicht erbringen kann -> Das Rekursgericht kann die Schätzung nur noch auf Willkür prüfen © Zürcher Steuerseminar 2020
Pascal Amsler & Eva Mäki Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich Teilermessen LS-Unterhalt 71 Praxis des Rekursgerichts, Erwägungen Um dies zu verhindern, sind die konkret in Frage stehenden Unterhaltskosten nicht über eine pauschale Schätzung fest zu legen, sondern mit Blick auf die Abzugsfähigkeit detailliert zu prüfen. Bei grösseren Renovationen heisst dies mit Bezug auf die einzelnen Positionen. Der Unklarheit ist somit positionsbezogen Rechnung zu tragen. Teilermessen LS-Unterhalt 72 Praxis des Rekursgerichts Fundstelle: DB.2018.177, ST (Entscheid vom 05.11.2019) © Zürcher Steuerseminar 2020
Pascal Amsler & Eva Mäki Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich Kanton Zürich Kantonales Steueramt Division Dienstleistungen Verdeckte Nutzungseinlage Verd. Nutzungseinlage 74 Sachverhalt Ehefrau vermietet Ihre Liegenschaft an die A-AG zu einem Vorzugsmietzins. A-AG vermietet diese Liegenschaft an diverse Drittmieter zum Marktmietpreis (Untermiete). A AG Die Gewinne der A-AG werden mit dem steuerlichen Verlustvortrag verrechnet (Art. 67 DBG / § 70 StG ZH). Die ansonsten inaktive A-AG bezahlt ein bestehendes Aktionärsdarlehen mithilfe der Gewinne schrittweise zurück. © Zürcher Steuerseminar 2020
Pascal Amsler & Eva Mäki Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich Verd. Nutzungseinlage 75 Erwägungen VGer Die Ehefrau (Eigentümerin Liegenschaft) hat dem Ehemann (Eigentümer der A AG) eine steuerfreie Schenkung erbracht habe, worauf dieser das Kapital in A AG eingelegt hat. Dieser Sanierungszuschuss ist auf Ebene des Aktionärs nicht abzugsfähig. Ebenfalls wurde Steuerumgehung bestätigt Folglich wurde die Differenz zwischen Vorzugsmiete und Marktmiete den Eheleuten als Vermögensertrag zugerechnet. Verd. Nutzungseinlage 76 Erwägungen BGer Mangels gesetzlicher Grundlage darf die Differenz zwischen dem tatsächlich erzielten und dem höherem Mietwert nicht [systematisch] dem Grundeigentümer zugerechnet werden. Dies ist nur möglich, wenn Steuerumgehung vorliegt, was z.B. bei einer Vorzugsmiete an Verwandte vermutet wird. Allenfalls wäre der Mietwert dem Eigentümer zuzurechnen, wenn eine Gebrauchsleihe vorliegt. Eine solche ist gegeben, wenn der Eigentümer das Objekt trotz formeller Fremdnutzung materiell immer noch «innehat», also weiterhin selbst nutzt. Im konkreten Sachverhalt war weder ein Vorzugsmietzins an Verwandte noch eine Gebrauchsleihe erkennbar. © Zürcher Steuerseminar 2020
Pascal Amsler & Eva Mäki Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich Verd. Nutzungseinlage 77 Erwägungen BGer Dennoch gelang es den Eheleuten mithilfe dieser Struktur, steuerbare Mietzinse in eine steuerfreie Darlehensamortisation umzuwandeln. Diese Gestaltung ist ungewöhnlich und aufgrund des Missverhältnisses zwischen Miet- und Untermietzins unangemessen Es liegt demnach eine Steuerumgehung vor. Im Ergebnis folgte das BGer, der Vorinstanz und dem kantonalen Steueramt. Verd. Nutzungseinlage 78 Fundstelle BGr, 19.02.2020, 2C_187/2017, 2C_189/2017 © Zürcher Steuerseminar 2020
Pascal Amsler & Eva Mäki Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich Kanton Zürich Kantonales Steueramt Division Dienstleistungen Anpassung des Verkehrs- wertes von Liegenschaften beim Verkauf Verkehrswert LS vor Verkauf 80 Sachverhalt - Der Steuerpflichtige und seine Partnerin sind Eigentümer einer Stockwerkseigentums-Wohnung in Zürich. - Erworben haben sie die Wohnung 2008 für CHF 950’000.- - Daraus resultierte ein Steuerwert von 665’000.- - 2018 verkauften sie die Wohnung für CHF 1’790’000.- - Das kantonale Steueramt korrigierte daraufhin den Steuerwert rückwirkend auf die noch zu veranlagende Steuerperiode 2017 auf CHF 1’452’000.- (70% des Erlöses). © Zürcher Steuerseminar 2020
Pascal Amsler & Eva Mäki Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich Verkehrswert LS vor Verkauf 81 Erwägungen - § 39 Abs. 3 StG: Das Vermögen wird zum Verkehrswert bewertet. - Der Verkehrswert von Liegenschaften wird gemäss einer vom Regierungsrat erlassenen Weisung über die Bewertung von Liegenschaften und die Festsetzung von Eigenmietwerten ermittelt (ZStB I ,15/502). - Ist eine individuelle Schätzung vorzunehmen, ist abzustellen auf den Kaufpreis, den zeitnahen Anlagewert oder ein Privatgutachten. Verkehrswert LS vor Verkauf 82 Entscheid - Der Kaufpreis ist als Grundlage tauglich, da zeitnah. - Dass es sich um eine Transaktion nach Stichtag handelte, kann keine Rolle spielen. - Die Rüge des Steuerpflichtigen, dass mit dem Ergebnis eine Ungleichbehandlung gegenüber Eigentümern von Liegenschaften resultiere, bei denen aufgrund fehlender Transaktion der Formelwert weiter gelte, trifft zu. - Der Rekurs wurde somit gutgeheissen © Zürcher Steuerseminar 2020
Pascal Amsler & Eva Mäki Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich Verkehrswert LS vor Verkauf 83 Argumentation und Folge - Die Vermögenssteuerwerte der LNB-Weisung bleiben bis zu einer Neubewertung unverändert (RZ 88). - Obwohl die Verkehrswerte seit 2009 massiv angestiegen sind (und die Werte somit unter 70% liegen), unternimmt das KSTA nichts. - Das Urteil hat massgebenden Einfluss auf die Praxis, findet aber keine Anwendung auf den Erwerber einer Liegenschaft. Fundstelle: ST.2019.121 (Entscheid vom 09.03.2020) Kanton Zürich Kantonales Steueramt Divisionen Süd & Dienstleistungen Abschreibungen / Rückstellungen / Wertberichtigungen © Zürcher Steuerseminar 2020
Pascal Amsler & Eva Mäki Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich Abschr. / Rückst. / Wertber. 85 Art. 62 DBG «Abschreibungen» 1. Geschäftsmässig begründete Abschreibungen von Aktiven sind zulässig, soweit sie buchmässig oder, bei vereinfachter Buchführung nach Art. 957 Abs. 2 OR, in besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesen sind. 2. In der Regel werden Abschreibungen nach dem tatsächlichen Wert der einzelnen Vermögensteile berechnet oder nach ihrer voraussichtlichen Gebrauchsdauer angemessen verteilt. 3. … 4. … [darauf gehen wir später ein] Abschr. / Rückst. / Wertber. 86 Art. 960a Abs. 3 OR Der nutzungs- und altersbedingte Wertverlust muss durch Abschreibungen, anderweitige Wertverluste müssen durch Wertberichtigungen berücksichtigt werden. Abschreibungen nur noch für nutzungs- und altersbedingte Wertverluste; für alle anderen Werteinbussen sind Wertberichtungen zu buchen. In Steuergesetzgebung (nicht aber Praxis) noch nicht gänzlich umgesetzt. © Zürcher Steuerseminar 2020
Pascal Amsler & Eva Mäki Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich Abschr. / Rückst. / Wertber. 87 Merkblatt ESTV Abschreibungen oder Wertberichtigungen? Abschr. / Rückst. / Wertber. 88 Sofortabschreibungen / Zürcher Methode Kantonal unterschiedliche Regelungen zur Sofortabschreibung mit teils unterschiedlichen Rahmenbedingungen. sog. Zürcher Methode: Sofortabschreibung auf Restwert von regelmässig zu ersetzenden Wirtschaftsgütern. Beispiele: Fahrzeugflotten Hardware in grösseren Unternehmen © Zürcher Steuerseminar 2020
Pascal Amsler & Eva Mäki Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich Abschr. / Rückst. / Wertber. 89 Korrektur überhöhter Abschr. Hinzurechnungsverfahren (gängige Methode) Überabschreibung wird dem Gewinn und Kapital (versteuerte stille Reserve) zugerechnet. Fortan Führung einer Steuerbilanz Einmalerledigungsverfahren (Kt. SG, TG, AI, AR, LU, GR [ohne Gewähr]) Ausgleichszuschlag hinzugerechnet für Abgeltung des Steuervorteils. Korrektur nur beim Gewinn; Steuerwerte bleiben identisch mit Buchwerten. Abschr. / Rückst. / Wertber. 90 Art. 63 DBG «Rückstellungen» 1. Rückstellungen zu Lasten der Erfolgsrechnung sind zulässig für: a. im Geschäftsjahr bestehende Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist; b. Verlustrisiken, die mit Aktiven des Umlaufvermögens, insbesondere Waren und Debitoren, verbunden sind; c. andere unmittelbar drohende Verlustrisiken, die im Geschäftsjahr bestehen; d. künftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte bis zu 10 Prozent des steuerbaren Gewinns, insgesamt jedoch höchstens bis zu 1 Million Franken. 2. Bisherige Rückstellungen werden dem steuerbaren Gewinn zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind. © Zürcher Steuerseminar 2020
Pascal Amsler & Eva Mäki Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich Abschr. / Rückst. / Wertber. 91 Steuerliche Voraussetzungen 1. Verbuchung 2. Geschäftsmässige Begründetheit 3. Korrekte Periodizität Abschr. / Rückst. / Wertber. 92 Gängige Beispiele AHV-Beiträge Steuern (nur jP) Warenlagerdrittel Delkredere Rückstellungen für Grossreparaturen /-revisionen an Gebäuden © Zürcher Steuerseminar 2020
Pascal Amsler & Eva Mäki Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich Abschr. / Rückst. / Wertber. 93 Speziellere Beispiele Grundsatz Ursache für Rückstellung muss im laufenden Geschäftsjahr tatsächlich eingetreten sein oder unmittelbar drohen. Garantierückstellungen Prozessrückstellungen Wertschwankungsreserven Wertberichtigungen auf Beteiligungen Banken / Versicherungen Abschr. / Rückst. / Wertber. 94 Korrekturen Rückstellungen Im Zeitpunkt der Bildung / Erhöhung Sind Voraussetzungen für die Bildung / Erhöhung erfüllt? Korrekturen im Gewinn und Kapital (versteuerte stille Reserve) In nachfolgenden Jahren Ist der Umfang der Rückstellung / Wertberichtigung noch notwendig? Korrekturen im Gewinn und Kapital (versteuerte stille Reserve) © Zürcher Steuerseminar 2020
Pascal Amsler & Eva Mäki Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich Abschr. / Rückst. / Wertber. 95 Sonderfall Beteiligungen Art. 62 Abs. 4 DBG Wertberichtigungen und Abschreibungen auf Gestehungskosten von Beteiligungen, welche die Voraussetzungen nach Art. 70 Abs. 4 Bst. b [= mind. 10%-Anteil] erfüllen, werden dem steuerbaren Gewinn zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind. Abschreibungen auf qualifizierten Beteiligungen haben keinen definitiven Charakter. Bei Werterholung der Beteiligung erfolgt steuerliche Korrektur (bis maximal Gestehungskosten). Abschr. / Rückst. / Wertber. 96 Versteuerte stille Reserven / Negativreserven Wie wird Steuerbilanz wieder konform mit Handelsbilanz? © Zürcher Steuerseminar 2020
Pascal Amsler & Eva Mäki Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich Abschr. / Rückst. / Wertber. 97 Negativreserven Beispiel simuliertes Aktionärsdarlehen Darlehen wird handelsrechtlich abgeschrieben Erhöhung des Gewinns im Umfang der Abschreibung Reduktion der Negativreserven im Umfang der Abschreibung Abschr. / Rückst. / Wertber. 98 Versteuerte stille Reserven Beispiel nicht anerkannte Rückstellung Rückstellung wird handelsrechtlich aufgelöst Verminderung des Gewinns im Umfang der Abschreibung © Zürcher Steuerseminar 2020
Pascal Amsler & Eva Mäki Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich Abschr. / Rückst. / Wertber. 99 Versteuerte stille Reserven Beispiel nicht anerkannte Rückstellung Rückstellung wird handelsrechtlich aufgelöst Reduktion der versteuerten stillen Reserven im Umfang der Auflösung Kanton Zürich Kantonales Steueramt Divisionen Süd & Dienstleistungen Neuerungen IT im KStA ZH © Zürcher Steuerseminar 2020
Pascal Amsler & Eva Mäki Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich Neuerungen IT im KStA ZH 101 Digitalisierung im Kanton Zürich Kanton Zürich Kantonales Steueramt Divisionen Süd & Dienstleistungen Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! © Zürcher Steuerseminar 2020
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