Zürcher Steuerseminar - Unternehmer Forum Schweiz

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Zürcher Steuerseminar - Unternehmer Forum Schweiz
Pascal Amsler & Eva Mäki                                              Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich

                               Kanton Zürich
                               Kantonales Steueramt
                               Divisionen Süd & Dienstleistungen

                               Zürcher Steuerseminar
                               Unternehmer Forum Schweiz
                               2. Dezember 2020

                               Eva Mäki, StK mbA DivD
                               Pascal Amsler, Chef DivS

                                                                         Themen
                                                                         2

                              COVID-19 & Steuern
                              Neue Liegenschaftskostenverordnung
                              Solarenergie & Steuern
                              Fit für STAF?
                              Leistungen von Stiftungen
                              Ausgewählte Rechtsfälle
                              Abschreibungen / Rückstellungen / Wertberichtigungen sowie
                               Behandlung versteuerter stiller Reserven in Folgeperioden
                              Neuerungen IT im KStA ZH

                                                                                           © Zürcher Steuerseminar 2020
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Pascal Amsler & Eva Mäki                                          Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich

                              Kanton Zürich
                              Kantonales Steueramt
                              Divisionen Süd & Dienstleistungen

                                    COVID-19 & Steuern

                           Kanton Zürich
                           Kantonales Steueramt
                           Division Dienstleistungen

                           Berufsauslagen

                                                                                     © Zürcher Steuerseminar 2020
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Pascal Amsler & Eva Mäki                                                   Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich

                                                                               Corona / Berufsauslagen
                                                                               5

                           Berufsauslagen hinsichtlich
                           COVID-19
                              Praxisfestlegung des kantonalen Steueramtes vom 09. September 2020,
                               publiziert auf der Homepage des kantonalen Steueramts:

                               Unselbständig Erwerbende können ihre Berufsauslagen so geltend
                               machen, wie wenn sie ohne Massnahmen zur Bekämpfung der
                               Pandemie angefallen wären.

                              Betrifft Fahrkosten, Mehrkosten Verpflegung, pauschale und effektive
                               Berufskosten.

                           Kanton Zürich
                           Kantonales Steueramt
                           Division Dienstleistungen

                           Home Office

                                                                                                         © Zürcher Steuerseminar 2020
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Pascal Amsler & Eva Mäki                                                   Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich

                                                                              Corona / HomeOffice
                                                                              7

                           COVID-19 und Home Office
                              Grundsatz Home Office: Der Abzug ist nur möglich, wenn der Raum zur
                               Hauptsache für berufliche Zwecke ausgeschieden wird und beim
                               Arbeitgeber kein Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Nicht kumulierbar mit
                               der Berufskostenpauschale und kein Weg- oder Verpflegungsabzug.
                              Betreffend Covid-19 gilt: Die zu den Berufsauslagen kommunizierte
                               Haltung des kantonalen Steueramtes umfasst explizit den Hinweis, dass
                               die Berufskosten nicht um die Covid-19 bedingten Home Office Tage
                               gekürzt werden.
                              Im Gegenzug heisst dies aber auch, dass ein Abzug für Home-Office
                               Kosten infolge des Covid-19 bedingten Home Offices ausgeschlossen ist.
                              N.B.: Es ist somit auf dem Lohnausweis kein Hinweis über die Anzahl im
                               Home Office verbrachte Arbeitstage zu anzubringen.

                           Kanton Zürich
                           Kantonales Steueramt
                           Division Dienstleistungen

                           Grenzgänger

                                                                                                    © Zürcher Steuerseminar 2020
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Pascal Amsler & Eva Mäki                                                   Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich

                                                                              Corona / Grenzgänger
                                                                              9

                           Corona und Grenzgänger
                              Es besteht international Einigkeit, dass Corona keinen Einfluss auf den
                               Grenzgänger-Status haben soll.
                              Die Schweiz hat mit Frankreich und Deutschland im Zusammenhang mit
                               Covid-19 eine vorläufige Vereinbarung zur Grenzgängerbesteuerung bei
                               Telearbeit abgeschlossen.
                              Frankreich: Für Arbeitnehmer, die infolge einer Covid-19 Massnahme im
                               HO arbeiten, gelten die gleichen Steuerregeln, wie wenn sie physisch am
                               Arbeitsort tätig gewesen wären. Auf Wunsch des Arbeitnehmers kann
                               darauf verzichtet werden. In dem Fall besteuert der Wohnsitzstaat die HO-
                               Tage. Es ist eine Bescheinigung
                               nötig.

                                                                              Corona / Grenzgänger
                                                                              10

                           Corona und Grenzgänger
                              Deutschland: Für die Grenzgängerbestimmung können am Wohnsitz
                               verbrachte Tage als in dem Vertragsstaat verbracht betrachtet werden, in
                               welchem sich der Arbeitsort ohne Covid-19-Massnahme befunden hätte.
                              Hinsichtlich der allgemeinen Regel von Art. 15 Abs. 1 DBA
                               (Arbeitnehmende ohne Grenzgängerstatus) können im Ansässigkeitsstaat
                               verbrachte Arbeitstage als in dem Vertragsstaat geltend gemacht werden,
                               in dem sich der Arbeitsort ohne Covid-19-Massnahme befunden hätte. Der
                               Arbeitnehmer hat ein Wahlrecht. Wird die Sonderregel in Anspruch
                               genommen, so ist dies auf dem Lohnausweis oder auf andere Weise zu
                               bestätigen.

                                                                                                     © Zürcher Steuerseminar 2020
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Pascal Amsler & Eva Mäki                                                 Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich

                           Kanton Zürich
                           Kantonales Steueramt
                           Division Dienstleistungen

                           Rückstellungen

                                                                            Corona / Rückstellungen
                                                                            12

                           «Corona-Rückstellungen»
                              Handelsrechtlich besteht die Möglichkeit, Rückstellungen zu bilden zur
                               Sicherung des dauernden Gedeihens des Unternehmens (Art. 960a Abs. 4
                               OR).
                              Steuerlich qualifizieren diese als geschäftsmässig nicht begründet und
                               stellen somit Rücklagen aus Gewinnverwendung dar.
                              Unterschiedliche Praxis der Kantone im Zusammenhang mit Corona-
                               Rückstellungen.
                              KStA ZH vertritt die Auffassung, dass wirtschaftliche Auswirkungen der
                               Pandemie per 31.12.2019 noch nicht absehbar war. Rückstellungen und
                               Wertberichtigungen in diesem Zusammenhang im Geschäftsjahr 2019 sind
                               geschäftsmässig nicht begründet.
                              Andere Kantone lassen Rückstellungen zu, meist Obergrenze / max.
                               Gewinnanteil.

                                                                                                      © Zürcher Steuerseminar 2020
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Pascal Amsler & Eva Mäki                                                    Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich

                           Kanton Zürich
                           Kantonales Steueramt
                           Division Dienstleistungen

                           Mietzinsreduktionen

                                                                                Corona / Mietzinsreduktionen
                                                                                14

                           Szenario 1: Es handelt sich
                           nicht um nahestehende Person
                              Vermieter
                               Durch temporäre Mietzinsreduktion infolge Corona ergibt sich tieferes
                               steuerbares Einkommen resp. tieferer steuerbarer Gewinn.
                              Mieter
                               Bei Privatperson ergibt sich kein steuerbares Einkommen (geldwerter
                               Vorteil) resp. beim selbst. Erwerb / juristische Person tieferer
                               abzugsfähiger Mietaufwand.
                              Kein Schenkungstatbestand
                               Sicherung des langfristigen Mietertrags steht im Vordergrund, nicht der
                               Schenkungswille.

                                                                                                               © Zürcher Steuerseminar 2020
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                                                                                Corona / Mietzinsreduktionen
                                                                                15

                           Szenario 2: Es handelt sich um
                           nahestehende Person
                              Grundsatz
                               Dealing at arm’s length / muss Drittvergleich standhalten (andernfalls
                               vGA).

                              Falls Drittpersonen analoge Reduktion gewährt wurde, hält dies dem
                               Drittvergleich stand.

                              Falls nicht, erkundigen beim KStA.

                           Kanton Zürich
                           Kantonales Steueramt
                           Division Dienstleistungen

                           Verdecktes Eigenkapital bei
                           Covid-19-Krediten

                                                                                                               © Zürcher Steuerseminar 2020
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                                                                               Corona / verd. Eigenkapital
                                                                               17

                           Verdecktes Eigenkapital
                              Frage, ob Covid-19-Kredite in die Berechnung des verdeckten
                               Eigenkapitals einfliessen.

                              ESTV vertritt die Auffassung, dass Kredite nach Art. 3 der COVID-19-
                               Solidarbürschaftsverordnung weder als Fremd- noch als Eigenkapital
                               gelten.

                              Die Corona-Kredite werde im Umfang ihrer Verbürgung durch die
                               schweizerische Eidgenossenschaft sowohl aktiv- wie auch passivseitig
                               ausgeklammert.
                                bis CHF 500’000 zu 100% durch Eidgenossenschaft verbürgt
                                ab CHF 500’000 zu 85% durch Eidgenossenschaft verbürgt
                                aktivseitig wird auf die Kreditverwendung abgestellt.

                           Kanton Zürich
                           Kantonales Steueramt
                           Division Dienstleistungen

                           Finanzierungen innerhalb
                           Konzern

                                                                                                             © Zürcher Steuerseminar 2020
Zürcher Steuerseminar - Unternehmer Forum Schweiz
Pascal Amsler & Eva Mäki                                               Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich

                                                                          Corona / Konzernfinanzierungen
                                                                          19

                           Konzernfinanzierungen
                              Trotz Covid-19 müssen Darlehen zwischen Nahestehenden dem
                               Drittvergleich standhalten.
                              Derzeit keine Ausnahmen aufgrund von Corona vorgesehen, massgebend
                               ist Rundschreiben der ESTV.

                               Kanton Zürich
                               Kantonales Steueramt
                               Divisionen Süd & Dienstleistungen

                                 Neue Verordnung
                           Liegenschaftsunterhaltskosten

                                                                                                     © Zürcher Steuerseminar 2020
Pascal Amsler & Eva Mäki                                                   Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich

                                                                              Neue VO LS-Unterhalt
                                                                              21

                           Konsequenz der Energiestrategie 2050

                              2018 angekündigt: Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau
                               können ab Steuerjahr 2020 steuerlich abgezogen werden.
                              Die Kosten können übertragen werden auf zwei folgende Steuerperioden,
                               wenn sie jeweils nicht vollständig berücksichtigt werden konnten und wenn
                               ein negatives Reineinkommen resultiert.
                              Zu den Rückbaukosten gehören: Abbruch des Vorgebäudes, Abtransport
                               und Entsorgung des Bauabfalls.
                              Nicht dazu gehören: Kosten der Altlastensanierung,
                               Geländeverschiebungen, Rodungen, Planierung, Aushub hinsichtlich des
                               Ersatzneubaus.

                                                                              Neue VO LS-Unterhalt
                                                                              22

                           Konsequenz der Energiestrategie 2050

                              Rückbaukosten sind nur soweit abzugsfähig, als der Ersatzneubau durch
                               dieselbe steuerpflichtige Person vorgenommen wird.
                              Der Ersatzneubau muss innert angemessener Frist auf dem gleichen
                               Grundstück errichtet werden und eine gleichartige Nutzung aufweisen, wie
                               bisher.
                              Bei den Rückbaukosten handelt es sich um effektive Kosten, welche den
                               Pauschalabzug des Liegenschaftenunterhaltes ausschliessen.
                              Weitere Informationen finden sich in der Liegenschaftskostenverordnung
                               des Bundes.

                                                                                                     © Zürcher Steuerseminar 2020
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                               Kanton Zürich
                               Kantonales Steueramt
                               Divisionen Süd & Dienstleistungen

                                  Solarenergie & Steuern

                                                                      Solarenergie
                                                                      24

                           Analyse der SSK
                              Neues zur steuerrechtlichen
                               Qualifikation von Investitionen in
                               umweltschonende Technologien wie
                               Photovoltaikanlagen der
                               Schweizerischen Steuerkonferenz
                               (SSK)

                               Aktualisiert am 28. August
                               2020

                               (www.steuerkonferenz.ch)

                                                                                       © Zürcher Steuerseminar 2020
Pascal Amsler & Eva Mäki                                                     Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich

                                                                                Solarenergie
                                                                                25

                           Das Wichtigste in Kürze…
                              Eine PVA qualifiziert auch nach jüngster Diskussion grundsätzlich als
                               unbewegliches Vermögen
                              Dies gilt immer für die fest in die Gebäudehülle integrierte Anlage (die
                               also ohne Ersatz oder Ergänzung nicht entfernt werden kann).
                              Das Bundesgericht bestätigt im jüngsten Urteil (16.09.2019), dass eine
                               additive (auf eine Hülle aufgesetzte) Photovoltaikanlage keinen
                               Bestandteil des Gebäudes im Sinne des ZGB darstellt. Die körperliche,
                               äussere Verbindung besteht zwar, die innere Verbindung fehlt aber. Je
                               nach Kanton (vorliegend Bern) kann diese PVA daher bewegliches
                               Vermögen darstellen.

                                                                                Solarenergie
                                                                                26

                           Das Wichtigste in Kürze…
                              Die Investitionen des Liegenschaften-Eigentümers bei bestehenden
                               Bauten sind als Energie- und Umweltschutzmassnahmen abzugsfähig.
                               Bei Neubau oder neubauähnlichen Umbauten sowie bei zeitnah zur
                               Erstellung der Liegenschaft erfolgtem Einbau der Anlage ist kein Abzug
                               möglich.

                              Massgebend für den Abzug ist der Zeitpunkt der Fälligkeit.

                                                                                                     © Zürcher Steuerseminar 2020
Pascal Amsler & Eva Mäki                                                    Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich

                                                                               Solarenergie
                                                                               27

                           Das Wichtigste in Kürze…
                              Erfolgt die Stromerzeugung nicht kommerziell, stellen Einkünfte aus der
                               PV Anlagen (Einspeisevergütung, Direktvermarktung) steuerbares
                               Einkommen im Sinne der Generalklausel von Art. 16 Abs. 1 DBG dar.
                               Weil Einspeisevergütungen somit nicht als Ertrag aus unbeweglichem
                               Vermögen qualifizieren, kann selbst erzeugter Strom auch nicht der
                               Eigenmietwertbesteuerung unterliegen (BGer 16.09.2019).
                              Entschädigungen für das zur Verfügung stellen von
                               Liegenschaftenteilen für den Betrieb einer Solaranlage stellen hingegen
                               steuerbares Einkommen aus unbeweglichem Vermögen dar. Der
                               Wertverzehr bei Anlage auf fremden Dächern wird linear auf 25 Jahre
                               verteilt.

                               Kanton Zürich
                               Kantonales Steueramt
                               Divisionen Süd & Dienstleistungen

                                              Fit für STAF?

                                                                                                   © Zürcher Steuerseminar 2020
Pascal Amsler & Eva Mäki                                                     Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich

                           Kanton Zürich
                           Kantonales Steueramt
                           Division Dienstleistungen

                           F&E-Abzug

                                                                                STAF / F&E-Abzug
                                                                                30

                           Um was geht es?
                              Forschungs- und Entwicklungsaufwand, welcher der steuerpflichtigen
                               Person [nP und jP] direkt oder durch Dritte im Inland indirekt entstanden
                               ist, kann auf Antrag um 50 Prozent über den geschäftsmässig
                               begründeten Forschungs- und Entwicklungsaufwand hinaus abgezogen
                               werden (§ 65a StG).
                              Betrifft nur bestimmten Lebenszyklus eines Produkts

                                                                                                    © Zürcher Steuerseminar 2020
Pascal Amsler & Eva Mäki                                                  Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich

                                                                              STAF / F&E-Abzug
                                                                              31

                           Wichtig zu wissen
                           Personalaufwand
                            Lohn und Sozialversicherungsaufwand, Gratifikationen,
                              Dienstaltersgeschenke sowie Entschädigungen für Aus- und Weiterbildung
                              für jene Personen, die direkt im F&E-Bereich tätig sind.
                            Keine Kosten von Personal, das Unterstützungsleistungen oder
                              Hilfsfunktionen ausübt (z.B. Infrastrukturmanagement, Überwachung von
                              Anlagen, Qualitätsmanagement etc.).

                           Zeitpunkt des Abzugs
                            Wird der F&E-Aufwand aktiviert, muss der Abzug in demjenigen Jahr
                               geltend gemacht werden, in dem die Lohnkosten angefallen sind, nicht
                               erst im Jahr der Abschreibung.

                                                                              STAF / F&E-Abzug
                                                                              32

                           Hilfsmittel
                              SSK «Analyse zum zusätzlichen Abzug von Forschungs- und
                               Entwicklungsaufwand nach den Art. 10a und Art. 25a
                               Steuerharmonisierungsgesetz» vom 4. Juni 2020
                              Formular A des KStA ZH

                                                                                                 © Zürcher Steuerseminar 2020
Pascal Amsler & Eva Mäki   Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich

                             STAF / F&E-Abzug
                             33

                             STAF / F&E-Abzug
                             34

                                                © Zürcher Steuerseminar 2020
Pascal Amsler & Eva Mäki                                                  Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich

                           Kanton Zürich
                           Kantonales Steueramt
                           Division Dienstleistungen

                           Ermässigung auf dem
                           Eigenkapital

                                                                             STAF / Ermässigung EK
                                                                             36

                           Um was geht es?
                              Vom steuerbaren Eigenkapital, das auf Beteiligungsrechte [qual.
                               Beteiligung], Rechte nach §64a StG [Patente und vergleichbar Rechte]
                               und auf Darlehen an Konzerngesellschaften [mind. 12 Monate Laufzeit]
                               entfällt, können 90% abgezogen werden. Der Abzug berechnet sich
                               aufgrund der für die Gewinn- und Kapitalsteuern massgebenden Werte
                               (§ 81a StG).

                              Ermässigung muss mit der Steuererklärung geltend gemacht werden; sie
                               erfolgt nicht von Amtes wegen.

                                                                                                     © Zürcher Steuerseminar 2020
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                                                                                STAF / Ermässigung EK
                                                                                37

                           Hilfsmittel
                              Merkblatt Beteiligungen (ZStB 72.2) enthält neu einen expliziten Abschnitt
                               dazu.

                              Formular E

                                                                                STAF / Ermässigung EK
                                                                                38

                                                                                                        © Zürcher Steuerseminar 2020
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                           Kanton Zürich
                           Kantonales Steueramt
                           Division Dienstleistungen

                            Holdings mit Beteiligungen
                            < 10%

                                                                              STAF / Beteiligungen < 10%
                                                                              40

                           Hintergrund und Problematik
                              Kapitalgewinne auf Beteiligungen waren bei der StSt aufgrund des
                               Holdingsprivilegs bisher steuerfrei, selbst wenn die Beteiligungsquote
                               weder 10% betrug, noch der Verkehrswert über CHF 1 Mio Franken lag.

                              Kapitalgewinne aus Beteiligungen von > 10% qualifizieren für den
                               Beteiligungsabzug. Abschreibungen und stille Reserven, die während des
                               Holdingstatus erzielt wurden, werden bei der Realisation des
                               Kapitalgewinns nicht besteuert (ZStB 73.3).

                              Wird die 10%-Quote nicht erreicht, steht gem. 72a StG ZH kein
                               Beteiligungsabzug auf Kapitalgewinnen zu.

                            3 Vorgehensweisen für Beteiligungen, welche das 10%-Erfordernis nicht
                             erreichen, deren Verkehrswert jedoch 1 Mio übersteigt.

                                                                                                           © Zürcher Steuerseminar 2020
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                                                                               STAF / Beteiligungen < 10%
                                                                               41

                           Stille Reserven auf den Beteiligungen als
                           Bestandteil der steuerunwirksam aufgedeckten
                           stillen Reserven inkl. Mehrwert

                              Stille Reserven und Mehrwerte können einmalig in der Steuererklärung
                               2019 aufgedeckt werden (gesamthaft, nicht beteiligungsbezogen).

                              Sie gelten dann als Gewinn versteuerte stille Reserven und sind
                               dementsprechend im Kapital auszuweisen.

                              Die als Gewinn besteuert geltenden stillen Reserven können über die
                               nächsten 10 Jahre steuerlich abgeschrieben werden (Restbetrag verfällt).

                              Da diese stillen Reserven nicht Bestandteil des Eigenkapitals sind, kann
                               keine Ermässigung gem. § 81a StG ZH geltend gemacht werden.

                                                                               STAF / Beteiligungen < 10%
                                                                               42

                           Handelsrechtliche Aufwertung theoretisch
                           möglich

                              Gesellschaft hat die Möglichkeit, die Aufwertung handelsrechtlich im Jahr
                               2019 vorzunehmen.

                              Allerdings unterliegt der Gewinn der dBSt, da handelsrechtlich
                               ausgewiesen.

                              Im Gegenzug unterliegt der nun höhere Buchwert (= Gewinnsteuerwert)
                               der Ermässigung nach § 81a StG.

                                                                                                            © Zürcher Steuerseminar 2020
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                                                                                  STAF / Beteiligungen < 10%
                                                                                  43

                           Individueller Gewinnsteuerwert auf Kantonsebene

                              In Folgeperioden können auf diesen gewinnsteuerneutralen Aufwertungen
                               nur Wertberichtigungen, nicht aber Abschreibungen vorgenommen
                               werden. Keine automatische Auflösung nach 10 Jahren.

                              In StE 2019 ff. ist die als besteuert geltende stille Reserve jeweils als
                               Kapital auszuweisen und explizit zu benennen.

                              Da die stille Reserven den einzelnen Beteiligungen zugewiesen werden
                               können, profitiert der nun höhere kantonale Gewinnsteuerwert der
                               Ermässigung nach § 81a StG ZH.

                                                                                  STAF / Beteiligungen < 10%
                                                                                  44

                           Vorgehen bei Veranlagung
                           2019
                              Es sollte angestrebt werden, in StE 2019 die Gestehungskosten der
                               Beteiligungen festzulegen.

                              Verkehrswert der Beteiligung liegt über den Gestehungskosten:
                                Gewinnsteuerwert kann gewinnsteuerunwirksam bis auf die
                                   Gestehungskosten erhöht werden;
                                   Gestehungskosten bleiben unverändert.

                              Verkehrswert der Beteiligung liegt unter den Gestehungskosten:
                                Gewinnsteuerwert kann gewinnsteuerunwirksam bis auf den
                                   Verkehrswert erhöht werden;
                                Gestehungskosten werden auf den Verkehrswert reduziert.

                                                                                                               © Zürcher Steuerseminar 2020
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                                                                               STAF / Beteiligungen < 10%
                                                                               45

                              Die so aufgedeckten stillen Reserven unterliegen nur in der Steuerperiode
                               der Aufdeckung der Gewinn- und Kapitalsteuer.

                              Wir werden bestrebt sein, in der Steuerperiode 2019 die entsprechenden
                               Werte zu ermitteln.

                               Kanton Zürich
                               Kantonales Steueramt
                               Divisionen Süd & Dienstleistungen

                                Leistungen von Stiftungen

                                                                                                            © Zürcher Steuerseminar 2020
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                           Kanton Zürich
                           Kantonales Steueramt
                           Division Dienstleistungen

                           Optik Stiftung

                                                                                Stiftung / Optik jP
                                                                                48

                           Rechtliche Einordnung
                              Stiftungen geregelt in Art. 80 ff. ZGB; einzige privatrechtliche Anstalt im
                               CH-Recht
                              Personifiziertes Zweckvermögen
                              Stiftung hat keine eigene Willensbildung, auch Stiftungsrat ist nicht
                               Willensbildungsorgan
                              Stiftungsrat hat Verwaltungsbefugnisse und muss sich vom Stiftungszweck
                               leiten lassen.
                              Stiftungen werden nach Art. 49 Abs. 1 Bst. b DBG als juristische Personen
                               besteuert, sofern nicht nach Art. 56 Bst. g + h DBG von der Steuerpflicht
                               befreit.

                                                                                                      © Zürcher Steuerseminar 2020
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                                                                                Stiftung / Optik jP
                                                                                49

                           Ausrichtung von Leistungen
                              Leistungen erfolgen in Erfüllung der statutarischen Pflicht.
                              Ermessensspielraum der Stiftungsorgane kann stark variieren.
                              Anspruch auf Leistung entsteht erst durch (einseitigen) Entscheid der
                               Organe.
                              Fazit: keine zivilrechtliche Schenkung.

                              Schenkung im steuerrechtlichen Sinn:
                               1. Vermögenszuwendung
                               2. Unentgeltlichkeit
                               3. Schenkungswille
                              Da keine Willensbildung, auch kein Schenkungswille. Auch nicht durch den
                               Stifter (einseitiger Widmungsakt an nicht personifizierte Destinatäre).

                                            Eine Stiftung schenkt nicht

                                                                                Stiftung / Optik jP
                                                                                50

                           Steuerfolgen bei der Stiftung

                                                  Leistung im Rahmen
                                                  des Stiftungszwecks?

                                                 ja                    nein

                                 Geschäftsmässig                     Kein geschäftsmässig
                               begründeter Aufwand                   begründeter Aufwand

                                                                                                      © Zürcher Steuerseminar 2020
Pascal Amsler & Eva Mäki                                                   Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich

                                                                              Stiftung / Optik jP
                                                                              51

                           Steuerfolgen bei der Stiftungen
                           Besonderheit Familienstiftungen

                              Leistungen an Destinatäre sind abzugsfähig
                              Geschäftsmässig nicht begründet sind bspw. Familienfeste,
                               Familienarchiv, Leistungen an nicht bedürftige Destinatäre
                              BGer, 4.3.2002, 2A.457/2001

                           Kanton Zürich
                           Kantonales Steueramt
                           Division Dienstleistungen

                           Optik Leistungsempfänger

                                                                                                    © Zürcher Steuerseminar 2020
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                                                                               Stiftung / Optik Empfänger
                                                                               53

                           Besteuerung beim Leistungsempfänger (private
                           Person)

                              Einkommensgeneralklausel: Art. 16 Abs. 1 DBG
                              Davon gibt es zwei Ausnahmen:
                                Steuerbefreiung i.S.v. Art. 24 lit. d DBG (Unterstützung aus
                                   öffentlichen und privaten Mitteln)
                                Steuerbefreiung i.S.v. Art. 24 lit. a DBG: Schenkung

                           Häufiger
                           Anwendungsfall
                           in der Praxis:

                                                                               Stiftung / Optik Empfänger
                                                                               54

                           Kreisschreiben Nr. 43 ESTV

                              Eine Schenkung liegt gemäss KS 43 vor, wenn die schenkende Person
                               der beschenkten Person ein Vermögen (oder einen Teil davon) zuwendet,
                               ohne von der beschenkten Person eine Gegenleistung zu verlangen. Der
                               Vermögensanfall infolge Schenkung ist ausdrücklich von der direkten
                               Bundessteuer befreit (vgl. Art. 24 Bst a DBG), kann aber der jeweiligen
                               kantonalen Schenkungssteuer unterliegen.
                              Eine Unterstützung aus öffentlichen oder privaten Mitteln (und somit
                               eine steuerfreie Leistung) liegt vor, wenn es sich um eine unentgeltliche
                               Leistung mit Unterstützungsabsicht an eine bedürftige Person handelt.

                                                                                                            © Zürcher Steuerseminar 2020
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                                                                                  Stiftung / Optik Empfänger
                                                                                  55

                           Kreisschreiben Nr. 43 ESTV

                           Abgrenzung:

                           Kriterien gemäss KS 43 für das Vorliegen eine steuerfreien Unterstützung:

                              Unentgeltliche Leistung
                                Keine Gegenleistung geschuldet
                                In aller Regel ist mindestens ein Tätigwerden geschuldet
                              Unterstützungsabsicht der leistenden Institution
                              Bedürftigkeit des Leistungsempfängers
                                Die Zuwendung ist nur im Umfang des Existenzminimums steuerfrei

                                                                                  Stiftung / Optik Empfänger
                                                                                  56

                           Kreisschreiben Nr. 43 ESTV

                           Abgrenzung:

                           Kriterien gemäss KS 43 für das Vorliegen eine steuerfreien Unterstützung:

                              Unentgeltliche Leistung
                              Unterstützungsabsicht der leistenden Institution
                              Bedürftigkeit des Leistungsempfängers

                                                                                                               © Zürcher Steuerseminar 2020
Pascal Amsler & Eva Mäki                                                     Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich

                                                                                Stiftung / Optik Empfänger
                                                                                57

                           Kreisschreiben Nr. 43 ESTV

                              Unentgeltliche Leistung:
                               Erfüllt, wenn die empfangende Person für den Wert keine Gegenleistung
                               erbringen muss. Wirtschaftlicher Wert und Art der Gegenleistung sind
                               unerheblich.
                              Unterstützungsabsicht der leistenden Institution:
                               Liegt vor, wenn die private oder öffentliche Institution die Unterstützung
                               ausrichtet, um einer bedürftigen Person dabei zu helfen, ihren (minimalen)
                               Lebensstandard zu bestreiten.
                              Bedürftigkeit des Leistungsempfängers:
                               Abhängig von der finanziellen Situation der empfangenden Person. Dann
                               anzunehmen, wenn die Höhe des Einkommens unter dem nach Art. 9 und
                               11 ELG berechneten Existenzminimum liegt.

                                                                                Stiftung / Optik Empfänger
                                                                                58

                           Kreisschreiben Nr. 43 ESTV

                              Die Anwendung von Art. 24 Buchstabe d DBG sollte auf Fälle beschränkt
                               werden, in denen eine Bedürftigkeit nachgewiesen ist. Daraus folgt, dass
                               Unterstützungsleistungen nur insoweit nicht steuerbar sind, als sie bloss
                               den lebensnotwendigen Bedarf decken, während das darüber liegende
                               Einkommen lückenlos steuerlich zu erfassen ist.
                              Die Voraussetzungen sind kumulativ zu erfüllen. Ist eines der Kriterien
                               nicht erfüllt, so erfolgt eine Besteuerung nach Art. 16 Abs. 1 DBG, sofern
                               es sich nicht um eine Schenkung handelt.

                                                                                                             © Zürcher Steuerseminar 2020
Pascal Amsler & Eva Mäki                                          Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich

                              Kanton Zürich
                              Kantonales Steueramt
                              Divisionen Süd & Dienstleistungen

                                           Rechtsfälle

                           Kanton Zürich
                           Kantonales Steueramt
                           Division Dienstleistungen

                           Ermessenstaxation im
                           Gründungsjahr

                                                                                     © Zürcher Steuerseminar 2020
Pascal Amsler & Eva Mäki                                                     Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich

                                                                                E-Tax im Gründungsjahr
                                                                                61

                           Sachverhalt
                              T GmbH wurde am 25.8.2016 im Handelsregister eingetragen.

                              Mangels Einreichung einer StE 2016 wurde sie nach pflichtgemässem
                               Ermessen für die Zeit vom 25.8.2016 bis 31.12.2016 veranlagt.

                              Im Einspracheverfahren machte die T GmbH geltend, dass sie in dieser
                               Zeit inaktiv gewesen sei und es unverhältnismässig erscheine, sie «zur
                               Einreichung einer vollständig ausgefüllten und inhaltlich korrekten
                               Steuererklärung samt Beilagen» zu verpflichten.

                                                                                E-Tax im Gründungsjahr
                                                                                62

                           Erwägungen des VGer
                              Auch inaktive Gesellschaften sind verpflichtet, eine Steuererklärung
                               einzureichen, zumal auch inaktive Gesellschaften über Stammkapital
                               verfügen.

                              Das Gesetz sieht die Möglichkeit vor, im Gründungsjahr auf einen
                               Abschluss zu verzichten, weshalb die Gesellschaft nicht verpflichtet war,
                               eine Steuererklärung einzureichen.

                              Mangels Pflicht zur Einreichung einer Steuererklärung hätte gar nicht
                               gemahnt werden dürfen und somit waren die Voraussetzungen für eine
                               Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen gar nicht gegeben.

                                                                                                         © Zürcher Steuerseminar 2020
Pascal Amsler & Eva Mäki                                                    Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich

                                                                               E-Tax im Gründungsjahr
                                                                               63

                           Fazit
                              Einschätzungen nach pflichtgemässem Ermessen mangels Einreichung
                               der Steuererklärung wird es nach wie vor geben, wenn keine Kenntnis,
                               dass überlanges Geschäftsjahr geplant ist.

                              Wird in der Einsprache dargelegt, dass im Gründungsjahr auf einen
                               Abschluss verzichtet wurde, kann der Einsprache stattgegeben werden.

                              Ist die Willensäusserung unklar, wird die Einsprache pendent gehalten, bis
                               die Steuererklärung der nächsten Steuerperiode eingegangen ist.

                                                                               E-Tax im Gründungsjahr
                                                                               64

                           Fundstelle
                           VGer ZH, 26. März 2020, SB.2020.00008

                                                                                                        © Zürcher Steuerseminar 2020
Pascal Amsler & Eva Mäki                                                    Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich

                           Kanton Zürich
                           Kantonales Steueramt
                           Division Dienstleistungen

                           Teil-Ermessen beim LS-
                           Unterhalt

                                                                               Teilermessen LS-Unterhalt
                                                                               66

                           Praxis des Rekursgerichts,
                           beispielhafter Sachverhalt
                              Der Steuerpflichtige besitzt eine Liegenschaft in einer Zürcher Gemeinde.
                               Im selben Jahr deklarierte er effektive Kosten des
                               Liegenschaftenunterhaltes in Höhe von CHF 190’000.-
                              Im Einschätzungsverfahren verlangte die Steuerkommissärin Unterlagen
                               ein, welche dazu dienen, den Vergleich des Zustandes vor und nach der
                               Renovation zu machen und einen allfälligen wertvermehrenden Anteil zu
                               eruieren.
                              Der Pflichtige reichte diverse Unterlagen und Baupläne ein und machte
                               geltend, es handle sich um eine reine Sanierung, da die Liegenschaft nicht
                               mehr nutzbar gewesen sei. Bei den Kosten handle es sich somit um
                               grösstenteils abzugsfähige Kosten.

                                                                                                           © Zürcher Steuerseminar 2020
Pascal Amsler & Eva Mäki                                                   Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich

                                                                              Teilermessen LS-Unterhalt
                                                                              67

                           Praxis des Rekursgerichts,
                           beispielhafter Sachverhalt
                              Nachdem die Sachlage auch auf die eingeschriebene Mahnung hin nicht
                               erhellt wurde, schätzte die Steuerkommissärin die effektiv abzugsfähigen
                               Kosten des Liegenschaftenunterhaltes nach (Teil-) Ermessen.
                              Sie schätzte dabei einen Teil von 20% der gesamten Kosten als
                               werterhaltend und somit abzugsfähig ein.
                              Der Steuerpflichtige gelangt, nachdem die Einsprache abgewiesen wurde,
                               an das Rekursgericht. Er verlangt, dass sämtliche Kosten zum Abzug
                               zuzulassen seien.

                                                                              Teilermessen LS-Unterhalt
                                                                              68

                           Praxis des Rekursgerichts,
                           Erwägungen
                              Abgrenzung zwischen Werterhaltenden und Wertvermehrenden
                               Massnahmen (Abgrenzung ach objektiv-technischen Kriterien).
                              Die Aufwendungen lassen sich nicht immer scharf auseinander halten und
                               lassen sich nur schätzen.
                              Es ist Sache der Steuerpflichtigen, die notwendigen
                               Schätzungsgrundlagen zu beschaffen. Es trifft ihn diesbezüglich eine
                               Mitwirkungspflicht
                              Bei Uneinigkeit erfolgt die Festsetzung des werterhaltenden Anteils
                               regelmässig über eine Ermessenseinschätzung nach StG 139.
                              Diese Ermessenseinschätzung bei steuermindernden Tatsachen steht in
                               der Kritik der Lehre.

                                                                                                          © Zürcher Steuerseminar 2020
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                                                                               Teilermessen LS-Unterhalt
                                                                               69

                           Praxis des Rekursgerichts,
                           Erwägungen
                              Das entsprechende Merkblatt des kantonalen Steueramtes wurde durch
                               das Rekursgericht insbesondere hinsichtlich der groben Vorgaben im
                               Anhang in Frage gestellt. Die Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen
                               soll aber nur möglich sein, wenn:

                                  Der Steuerpflichtige im Rahmen der steuerbehördlichen Untersuchung
                                   der in Frage stehenden baulichen Massnahmen nicht genügend
                                   mitwirkt (weil beispielsweise der Zustand vor der Massnahme nicht
                                   dargelegt wird).

                                                                               Teilermessen LS-Unterhalt
                                                                               70

                           Praxis des Rekursgerichts,
                           Erwägungen
                              Die Schätzung soll aber nicht zulässig sein, wenn der Sachverhalt nach
                               der Mitwirkung des Steuerpflichtigen «auf dem Tisch liegt», jedoch infolge
                               von offensichtlichem Mischcharakter letztlich auch Schätzungen
                               vorzunehmen sind.
                              Mit einer Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen würde der Pflichtige
                               in dieser Konstellation in eine pauschale Ermessenseinschätzung
                               gedrängt, als welcher er nicht mehr heraus kommt, weil er den
                               Unrichtigkeitsnachweis von vornherein nicht erbringen kann

                           -> Das Rekursgericht kann die Schätzung nur noch auf Willkür prüfen

                                                                                                           © Zürcher Steuerseminar 2020
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                                                                               Teilermessen LS-Unterhalt
                                                                               71

                           Praxis des Rekursgerichts,
                           Erwägungen
                              Um dies zu verhindern, sind die konkret in Frage stehenden
                               Unterhaltskosten nicht über eine pauschale Schätzung fest zu legen,
                               sondern mit Blick auf die Abzugsfähigkeit detailliert zu prüfen. Bei
                               grösseren Renovationen heisst dies mit Bezug auf die einzelnen
                               Positionen.
                              Der Unklarheit ist somit positionsbezogen Rechnung zu tragen.

                                                                               Teilermessen LS-Unterhalt
                                                                               72

                           Praxis des Rekursgerichts

                              Fundstelle: DB.2018.177, ST (Entscheid vom 05.11.2019)

                                                                                                           © Zürcher Steuerseminar 2020
Pascal Amsler & Eva Mäki                                                   Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich

                           Kanton Zürich
                           Kantonales Steueramt
                           Division Dienstleistungen

                           Verdeckte Nutzungseinlage

                                                                             Verd. Nutzungseinlage
                                                                             74

                           Sachverhalt

                              Ehefrau vermietet Ihre Liegenschaft
                               an die A-AG zu einem Vorzugsmietzins.
                              A-AG vermietet diese Liegenschaft
                               an diverse Drittmieter zum Marktmietpreis
                               (Untermiete).                               A AG
                              Die Gewinne der A-AG werden mit dem
                               steuerlichen Verlustvortrag verrechnet
                               (Art. 67 DBG / § 70 StG ZH).
                              Die ansonsten inaktive A-AG bezahlt ein
                               bestehendes Aktionärsdarlehen mithilfe
                               der Gewinne schrittweise zurück.

                                                                                                     © Zürcher Steuerseminar 2020
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                                                                              Verd. Nutzungseinlage
                                                                              75

                           Erwägungen VGer
                              Die Ehefrau (Eigentümerin Liegenschaft) hat dem Ehemann (Eigentümer
                               der A AG) eine steuerfreie Schenkung erbracht habe, worauf dieser das
                               Kapital in A AG eingelegt hat. Dieser Sanierungszuschuss ist auf Ebene
                               des Aktionärs nicht abzugsfähig.
                              Ebenfalls wurde Steuerumgehung bestätigt
                              Folglich wurde die Differenz zwischen Vorzugsmiete und Marktmiete den
                               Eheleuten als Vermögensertrag zugerechnet.

                                                                              Verd. Nutzungseinlage
                                                                              76

                           Erwägungen BGer
                              Mangels gesetzlicher Grundlage darf die Differenz zwischen dem
                               tatsächlich erzielten und dem höherem Mietwert nicht [systematisch] dem
                               Grundeigentümer zugerechnet werden.
                              Dies ist nur möglich, wenn Steuerumgehung vorliegt, was z.B. bei einer
                               Vorzugsmiete an Verwandte vermutet wird.
                              Allenfalls wäre der Mietwert dem Eigentümer zuzurechnen, wenn eine
                               Gebrauchsleihe vorliegt. Eine solche ist gegeben, wenn der Eigentümer
                               das Objekt trotz formeller Fremdnutzung materiell immer noch «innehat»,
                               also weiterhin selbst nutzt.
                              Im konkreten Sachverhalt war weder ein Vorzugsmietzins an Verwandte
                               noch eine Gebrauchsleihe erkennbar.

                                                                                                      © Zürcher Steuerseminar 2020
Pascal Amsler & Eva Mäki                                                 Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich

                                                                            Verd. Nutzungseinlage
                                                                            77

                           Erwägungen BGer
                              Dennoch gelang es den Eheleuten mithilfe dieser Struktur, steuerbare
                               Mietzinse in eine steuerfreie Darlehensamortisation umzuwandeln.
                               Diese Gestaltung ist ungewöhnlich und aufgrund des Missverhältnisses
                               zwischen Miet- und Untermietzins unangemessen
                              Es liegt demnach eine Steuerumgehung vor. Im Ergebnis folgte das
                               BGer, der Vorinstanz und dem kantonalen Steueramt.

                                                                            Verd. Nutzungseinlage
                                                                            78

                           Fundstelle
                           BGr, 19.02.2020, 2C_187/2017, 2C_189/2017

                                                                                                    © Zürcher Steuerseminar 2020
Pascal Amsler & Eva Mäki                                             Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich

                           Kanton Zürich
                           Kantonales Steueramt
                           Division Dienstleistungen

                           Anpassung des Verkehrs-
                           wertes von Liegenschaften
                           beim Verkauf

                                                                        Verkehrswert LS vor Verkauf
                                                                        80

                           Sachverhalt
                            - Der Steuerpflichtige und seine Partnerin sind Eigentümer
                              einer Stockwerkseigentums-Wohnung in Zürich.

                            - Erworben haben sie die Wohnung 2008 für CHF 950’000.-

                            - Daraus resultierte ein Steuerwert von 665’000.-

                            - 2018 verkauften sie die Wohnung für CHF 1’790’000.-

                            - Das kantonale Steueramt korrigierte daraufhin den Steuerwert
                              rückwirkend auf die noch zu veranlagende Steuerperiode
                              2017 auf CHF 1’452’000.- (70% des Erlöses).

                                                                                                      © Zürcher Steuerseminar 2020
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                                                                        Verkehrswert LS vor Verkauf
                                                                        81

                           Erwägungen
                           - § 39 Abs. 3 StG: Das Vermögen wird zum Verkehrswert
                             bewertet.

                           - Der Verkehrswert von Liegenschaften wird gemäss einer vom
                             Regierungsrat erlassenen Weisung über die Bewertung von
                             Liegenschaften und die Festsetzung von Eigenmietwerten
                             ermittelt (ZStB I ,15/502).

                           - Ist eine individuelle Schätzung vorzunehmen, ist abzustellen
                             auf den Kaufpreis, den zeitnahen Anlagewert oder ein
                             Privatgutachten.

                                                                        Verkehrswert LS vor Verkauf
                                                                        82

                           Entscheid
                           - Der Kaufpreis ist als Grundlage tauglich, da zeitnah.

                           - Dass es sich um eine Transaktion nach Stichtag handelte,
                             kann keine Rolle spielen.

                           - Die Rüge des Steuerpflichtigen, dass mit dem Ergebnis eine
                             Ungleichbehandlung gegenüber Eigentümern von
                             Liegenschaften resultiere, bei denen aufgrund fehlender
                             Transaktion der Formelwert weiter gelte, trifft zu.

                           - Der Rekurs wurde somit gutgeheissen

                                                                                                      © Zürcher Steuerseminar 2020
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                                                                        Verkehrswert LS vor Verkauf
                                                                        83

                            Argumentation und Folge
                             - Die Vermögenssteuerwerte der LNB-Weisung bleiben bis zu
                               einer Neubewertung unverändert (RZ 88).

                             - Obwohl die Verkehrswerte seit 2009 massiv angestiegen sind
                               (und die Werte somit unter 70% liegen), unternimmt das KSTA
                               nichts.

                             - Das Urteil hat massgebenden Einfluss auf die Praxis, findet
                               aber keine Anwendung auf den Erwerber einer Liegenschaft.

                             Fundstelle: ST.2019.121 (Entscheid vom 09.03.2020)

                               Kanton Zürich
                               Kantonales Steueramt
                               Divisionen Süd & Dienstleistungen

                           Abschreibungen / Rückstellungen /
                                 Wertberichtigungen

                                                                                                      © Zürcher Steuerseminar 2020
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                                                                             Abschr. / Rückst. / Wertber.
                                                                             85

                           Art. 62 DBG «Abschreibungen»
                           1. Geschäftsmässig begründete Abschreibungen von Aktiven sind zulässig,
                              soweit sie buchmässig oder, bei vereinfachter Buchführung nach Art. 957
                              Abs. 2 OR, in besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesen sind.
                           2. In der Regel werden Abschreibungen nach dem tatsächlichen Wert der
                              einzelnen Vermögensteile berechnet oder nach ihrer voraussichtlichen
                              Gebrauchsdauer angemessen verteilt.
                           3. …
                           4. … [darauf gehen wir später ein]

                                                                             Abschr. / Rückst. / Wertber.
                                                                             86

                           Art. 960a Abs. 3 OR
                           Der nutzungs- und altersbedingte Wertverlust muss durch Abschreibungen,
                           anderweitige Wertverluste müssen durch Wertberichtigungen berücksichtigt
                           werden.

                            Abschreibungen nur noch für nutzungs- und altersbedingte Wertverluste;
                             für alle anderen Werteinbussen sind Wertberichtungen zu buchen.
                            In Steuergesetzgebung (nicht aber Praxis) noch nicht gänzlich umgesetzt.

                                                                                                            © Zürcher Steuerseminar 2020
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                                                                              Abschr. / Rückst. / Wertber.
                                                                              87

                           Merkblatt ESTV

                                                              Abschreibungen oder Wertberichtigungen?

                                                                              Abschr. / Rückst. / Wertber.
                                                                              88

                           Sofortabschreibungen /
                           Zürcher Methode
                              Kantonal unterschiedliche Regelungen zur Sofortabschreibung mit teils
                               unterschiedlichen Rahmenbedingungen.

                              sog. Zürcher Methode:
                               Sofortabschreibung auf Restwert von regelmässig zu ersetzenden
                               Wirtschaftsgütern.

                              Beispiele:
                                Fahrzeugflotten
                                Hardware in grösseren Unternehmen

                                                                                                             © Zürcher Steuerseminar 2020
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                                                                                Abschr. / Rückst. / Wertber.
                                                                                89

                           Korrektur überhöhter Abschr.
                              Hinzurechnungsverfahren (gängige Methode)
                                Überabschreibung wird dem Gewinn und Kapital (versteuerte stille
                                  Reserve) zugerechnet.
                                Fortan Führung einer Steuerbilanz

                              Einmalerledigungsverfahren (Kt. SG, TG, AI, AR, LU, GR [ohne
                               Gewähr])
                                Ausgleichszuschlag hinzugerechnet für Abgeltung des Steuervorteils.
                                Korrektur nur beim Gewinn; Steuerwerte bleiben identisch mit
                                  Buchwerten.

                                                                                Abschr. / Rückst. / Wertber.
                                                                                90

                           Art. 63 DBG «Rückstellungen»
                           1. Rückstellungen zu Lasten der Erfolgsrechnung sind zulässig für:
                              a. im Geschäftsjahr bestehende Verpflichtungen, deren Höhe noch
                                  unbestimmt ist;
                              b. Verlustrisiken, die mit Aktiven des Umlaufvermögens, insbesondere Waren
                                  und Debitoren, verbunden sind;
                              c. andere unmittelbar drohende Verlustrisiken, die im Geschäftsjahr bestehen;
                              d. künftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte bis zu 10 Prozent
                                  des steuerbaren Gewinns, insgesamt jedoch höchstens bis zu 1 Million
                                  Franken.
                           2. Bisherige Rückstellungen werden dem steuerbaren Gewinn zugerechnet,
                              soweit sie nicht mehr begründet sind.

                                                                                                               © Zürcher Steuerseminar 2020
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                                                                             Abschr. / Rückst. / Wertber.
                                                                             91

                           Steuerliche Voraussetzungen
                           1. Verbuchung
                           2. Geschäftsmässige Begründetheit
                           3. Korrekte Periodizität

                                                                             Abschr. / Rückst. / Wertber.
                                                                             92

                           Gängige Beispiele
                              AHV-Beiträge
                              Steuern (nur jP)
                              Warenlagerdrittel
                              Delkredere
                              Rückstellungen für Grossreparaturen /-revisionen an Gebäuden

                                                                                                            © Zürcher Steuerseminar 2020
Pascal Amsler & Eva Mäki                                                  Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich

                                                                             Abschr. / Rückst. / Wertber.
                                                                             93

                           Speziellere Beispiele
                              Grundsatz
                               Ursache für Rückstellung muss im laufenden Geschäftsjahr tatsächlich
                               eingetreten sein oder unmittelbar drohen.

                              Garantierückstellungen
                              Prozessrückstellungen
                              Wertschwankungsreserven
                              Wertberichtigungen auf Beteiligungen
                              Banken / Versicherungen

                                                                             Abschr. / Rückst. / Wertber.
                                                                             94

                           Korrekturen Rückstellungen
                              Im Zeitpunkt der Bildung / Erhöhung
                                Sind Voraussetzungen für die Bildung / Erhöhung erfüllt?
                                Korrekturen im Gewinn und Kapital (versteuerte stille Reserve)

                              In nachfolgenden Jahren
                                Ist der Umfang der Rückstellung / Wertberichtigung noch notwendig?
                                Korrekturen im Gewinn und Kapital (versteuerte stille Reserve)

                                                                                                            © Zürcher Steuerseminar 2020
Pascal Amsler & Eva Mäki                                                    Aktuelles und Neuerungen aus dem Steueramt Zürich

                                                                                Abschr. / Rückst. / Wertber.
                                                                                95

                           Sonderfall Beteiligungen
                              Art. 62 Abs. 4 DBG
                               Wertberichtigungen und Abschreibungen auf Gestehungskosten von
                               Beteiligungen, welche die Voraussetzungen nach Art. 70 Abs. 4 Bst. b
                               [= mind. 10%-Anteil] erfüllen, werden dem steuerbaren Gewinn
                               zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind.

                              Abschreibungen auf qualifizierten Beteiligungen haben keinen definitiven
                               Charakter. Bei Werterholung der Beteiligung erfolgt steuerliche Korrektur
                               (bis maximal Gestehungskosten).

                                                                                Abschr. / Rückst. / Wertber.
                                                                                96

                           Versteuerte stille Reserven /
                           Negativreserven

                           Wie wird Steuerbilanz
                           wieder konform mit
                           Handelsbilanz?

                                                                                                               © Zürcher Steuerseminar 2020
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                                                                            Abschr. / Rückst. / Wertber.
                                                                            97

                           Negativreserven
                           Beispiel simuliertes Aktionärsdarlehen
                           Darlehen wird handelsrechtlich abgeschrieben

                              Erhöhung des Gewinns im Umfang der Abschreibung

                              Reduktion der Negativreserven im Umfang der Abschreibung

                                                                            Abschr. / Rückst. / Wertber.
                                                                            98

                           Versteuerte stille Reserven
                           Beispiel nicht anerkannte Rückstellung
                           Rückstellung wird handelsrechtlich aufgelöst

                              Verminderung des Gewinns im Umfang der Abschreibung

                                                                                                           © Zürcher Steuerseminar 2020
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                                                                             Abschr. / Rückst. / Wertber.
                                                                             99

                           Versteuerte stille Reserven
                           Beispiel nicht anerkannte Rückstellung
                           Rückstellung wird handelsrechtlich aufgelöst

                              Reduktion der versteuerten stillen Reserven im Umfang der Auflösung

                               Kanton Zürich
                               Kantonales Steueramt
                               Divisionen Süd & Dienstleistungen

                               Neuerungen IT im KStA ZH

                                                                                                            © Zürcher Steuerseminar 2020
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                                                                    Neuerungen IT im KStA ZH
                                                                    101

                             Digitalisierung im Kanton Zürich

                              Kanton Zürich
                              Kantonales Steueramt
                              Divisionen Süd & Dienstleistungen

                           Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

                                                                                               © Zürcher Steuerseminar 2020
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