ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN UND RICHTLINIEN FÜR LANDSCHAFTSBAUARBEITEN IM STRAßENBAU (ZTV LA-STB 18) - AUSGABE 2018 - BMVI
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1 F G S V e . V . Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Landschaftsbauarbeiten im Straßenbau (ZTV La-StB 18) Ausgabe 2018
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Postfach 20 01 00, 53170 Bonn Dr. Stefan Krause Leiter der Abteilung Bundesfernstraßen Oberste Straßenbaubehörden HAUSANSCHRIFT Robert-Schuman-Platz 1 der Länder 53175 Bonn POSTANSCHRIFT Postfach 20 01 00 53170 Bonn TEL +49 (0)228 99-300-5000 FAX +49 (0)228 99-300-3428 nachrichtlich: al-stb@bmvi.bund.de Bundesanstalt für Straßenwesen www.bmvi.de Bundesrechnungshof DEGES Deutsche Einheit Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Ellerstraße 56 53119 Bonn Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 15/2019 Sachgebiet 12.4: Umweltschutz; Naturschutz und Land- schaftspflege 03.9: Erd- und Grundbau, Entwässerung, Landschaftsbau (Dieses ARS wird im Verkehrsblatt veröffentlicht) Betreff: „Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richt- linien für Landschaftsbauarbeiten im Straßenbau - Ausgabe 2018 - (ZTV La-StB 2018)“ Bezug: Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 25/2005 vom 02.12.2005 - S 13/14.87.02-12/35 Va 05 - Aktenzeichen: StB 13/7143.2/07-21/3200889 Datum: Bonn, 19.08.2019 Seite 1 von 4 ZUSTELL- UND LIEFERANSCHRIFT: Heinrich-von-Stephan-Straße VERKEHRSANBINDUNG: Bus: 631, 637, 638, Bahn: 66, Haltestelle: Robert-Schuman-Platz
Seite 2 von 4 Mit Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr. 25/2005 vom 02.12.2005 wurden die „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingun- gen und Richtlinien für Landschaftsbauarbeiten im Straßenbau, Aus- gabe 2005“ (ZTV La-StB 05) den Obersten Straßenbaubehörden der Länder mit der Bitte um Einführung für den Bereich der Bundesfern- straßen bekannt gegeben. Die „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Landschaftsbauarbeiten im Straßenbau“ wurden unter Berücksich- tigung der gesammelten Erfahrungen und wissenschaftlichen Erkennt- nisse vom Bund/Länder-Arbeitskreis „ZTV La-StB“ unter Beteiligung des Bundesverbandes Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau e. V., überarbeitet. Die Überarbeitung wurde erforderlich aufgrund der zwischenzeitlich überarbeiteten und herausgegebenen Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleis- tungen (ATV) DIN 18320, Landschaftsbauarbeiten, der überarbeiteten und herausgegebenen ATV DIN 18300, der ebenfalls überarbeiteten Landschaftsbaufachnormen DIN 18915 bis 18920, des überarbeiteten Standardleistungskatalogs für den Straßen- und Brückenbau STLK Leistungsbereich 104 Pflanzenliefe- rung (LB 104) und Leistungsbereich 107 Landschaftsbauarbei- ten (LB 107), der aktuellen Vorgaben zur Umsetzung des § 40 BNatSchG zur Verwendung gebietseigenen Saat- und Pflanzgutes, der Neufassung der Regelwerke der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung, Landschaftsbau e. V. (FLL), sowie vorliegender Praxiserfahrungen zur ZTV La-StB 2005. Die wichtigsten einschlägigen Normen, Vorschriften, Richtlinien und Merkblätter wurden in ihren aktuellen Fassungen der Überarbeitung der „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Landschaftsbauarbeiten im Straßenbau, Ausgabe 2018“ zugrunde gelegt. Sie liegen nun als „Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Landschaftsbauarbeiten im Straßenbau“ - Ausgabe 2018 (ZTV La-StB 2018)“ vor und ergänzen die Verdingungsordnung für Bauleistungen VOB Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbe- dingungen für Bauleistungen (ATV).
Seite 3 von 4 Sie enthalten Vertragsbedingungen für die Ausführung von Land- schaftsbauarbeiten im Straßenbau. Des Weiteren werden dem Auf- traggeber Richtlinien für die Leistungsbeschreibung, Kontrolle und Dokumentation der Bauleistungen gegeben. Sie sind darauf abgestellt, dass die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen, insbesondere die • ATV DIN 18299 Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art, • ATV DIN 18320 Landschaftsbauarbeiten, Bestandteile des Bauvertrages sind. Sie behandeln die Landschaftsbauarbeiten im Zusammenhang mit dem Neubau, dem Um- und Ausbau und der Unterhaltung von Straßen und Wegen sowie deren Nebenanlagen und bei Ausgleichs- und Ersatz- maßnahmen. Die als „Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen“ gekennzeich- neten Teile der ZTV La-StB 2018 sind bei der Abwicklung von Bau- verträgen im Landschaftsbau zu beachten; die Richtlinien bitte ich bei der Bauvorbereitung, bei der Aufstellung der Bauvertragsunterlagen und bei der Überwachung, Abnahme und Abrechnung der Land- schaftsbauarbeiten zu beachten. Die ZTV La-StB 2018 wurden gemäß der Richtlinie RL (EU) 2015/ 1535 unter der Notifizierungsnummer 2018/0198/D notifiziert. Ich gebe hiermit die ZTV La-StB 2018 für den Bereich der Bundes- fernstraßen bekannt und weise im Hinblick auf die Wertung von Pro- dukten aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union und von Ur- sprungswaren aus den Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschafts- raumes oder der Schweiz besonders auf den Abschnitt 1 „Allgemei- nes“ hin. Mit den einheitlichen Vertragsbedingungen der ZTV La-StB 2018 soll eine hinreichende Qualität der Landschaftsbauarbeiten im Straßenbau sichergestellt werden. Zur Gewährleistung dieses Qualitätssicherungs- anspruchs und zur Gleichbehandlung aller Anbieter innerhalb des Wettbewerbs ist die ZTV La-StB 2018 daher in einschlägigen Bauver- trägen des Bundesfernstraßenbaus ab sofort zu vereinbaren. Ich bitte die ZTV La-StB 2018 im Bereich der Bundesfernstraßen ein- zuführen. Von Ihrem Einführungserlass bitte ich mir eine Kopie zuzu- senden.
Seite 4 von 4 Im Interesse einer einheitlichen Handhabung empfehle ich, die ZTV La-StB 2018 auch für die anderen in Ihrem Zuständigkeitsbereich lie- genden Straßen einzuführen. ARS und die ZTV La-StB 2018 werden als pdf-Dateien auf der Website des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruk- tur eingestellt und stehen als Publikation unter https://www.bmvi.de/DE/Themen/Mobilitaet/Laerm-Umweltschutz/ Naturschutz/naturschutz.html zur Ansicht und Download zur Verfügung. Das im Bezug aufgeführte Allgemeine Rundschreiben Straßenbau ARS Nr. 25/2005 vom 02.12.2005, mit dem die ZTV La-StB 05 ein- geführt worden sind, hebe ich hiermit auf. Zudem bitte ich Sie, mir Erfahrungen mit den ZTV La-StB 2018, die zu einer allgemein gültigen Fortschreibung führen können, bis zum 31.12.2021 mitzuteilen. Im Auftrag Dr. Stefan Krause
BUNDESMINISTERIUM FÜR VERKEHR UND DIGITALE INFRASTRUKTUR Abteilung Bundesfernstraßen Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Landschaftsbauarbeiten im Straßenbau ZTV La-StB 2018 Ausgabe 2018
ZTV La-StB 18 Vorbemerkung Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der techni- schen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1). 2
ZTV La-StB 18 Inhaltsübersicht Seite 1. Allgemeines ............................................................................................................................................ 6 1.1. Geltungsbereich ............................................................................................................................. 6 1.2. Begriffsbestimmungen ................................................................................................................... 6 1.3. Ausführungsunterlagen .................................................................................................................. 7 2. Baugrundsätze........................................................................................................................................ 7 2.1. Allgemeines .................................................................................................................................... 7 2.2. Vegetationstragschicht ................................................................................................................... 8 2.3. Ansaaten und Pflanzungen ............................................................................................................ 8 2.4. Sicherungsbauweisen .................................................................................................................... 8 3. Stoffe, Bauteile, Gehölze, Saatgut ........................................................................................................ 8 3.1. Allgemeines .................................................................................................................................... 8 3.2. Ober- und Unterboden ................................................................................................................... 8 3.3. Dünger............................................................................................................................................ 8 3.4. Gehölze .......................................................................................................................................... 9 3.5. Gehölzverankerungen .................................................................................................................... 9 3.6. Zaun- und Abgrenzungspfosten ...................................................................................................10 3.7. Draht und Drahtgeflechte für Zäune ............................................................................................10 3.8. Wasser .........................................................................................................................................10 3.9. Saatgut .........................................................................................................................................10 3.9.1. Allgemeines .....................................................................................................................10 3.9.2. Gräser-, Kräuter- und Leguminosensaatgut....................................................................10 3.9.3. Gehölzsaatgut .................................................................................................................10 4. Bauausführung .....................................................................................................................................11 4.1. Sicherungsbauweisen ..................................................................................................................11 4.1.1. Ingenieurbiologische Bauweisen .....................................................................................11 4.1.2. Nassansaaten .................................................................................................................11 4.1.3. Fertigrasen, Rasensoden ................................................................................................11 4.1.4. Steinschlagschutznetze...................................................................................................11 4.2. Oberbodenarbeiten ......................................................................................................................11 4.2.1. Allgemeines .....................................................................................................................11 4.2.2. Vorbereitung von Oberbodenabtragsflächen ..................................................................12 4.2.3. Oberbodenabtrag und Oberbodenlagerung ....................................................................12 4.2.4. Oberbodenandeckung .....................................................................................................12 4.2.5. Rekultivierungen ..............................................................................................................12 4.3. Ansaatarbeiten .............................................................................................................................13 4.3.1. Rasenansaat ...................................................................................................................13 3
ZTV La-StB 18 4.3.2. Gehölzansaat ..................................................................................................................13 4.3.3. Besondere Begrünungsverfahren ...................................................................................13 4.4. Pflanzarbeiten ..............................................................................................................................13 4.4.1. Pflanzzeit .........................................................................................................................13 4.4.2. Pflanzenlieferung .............................................................................................................13 4.4.3. Pflanzeneinschlag ...........................................................................................................13 4.4.4. Kennzeichnung der Pflanzstellen ....................................................................................13 4.4.5. Pflanzlöcher .....................................................................................................................14 4.4.6. Bodenvorbereitung, Düngung .........................................................................................14 4.4.7. Pflanzung ........................................................................................................................15 4.4.8. Verankerung ....................................................................................................................15 4.4.9. Pflanzschnitt ....................................................................................................................15 4.4.10. Mulchen ...........................................................................................................................15 4.4.11. Gewinnung und Pflanzung von Großgehölzen aus Beständen des Auftraggebers .......15 4.4.12. Vegetationsstücke ...........................................................................................................15 4.5. Pflegearbeiten bei Vegetationsflächen ........................................................................................16 4.5.1. Allgemeines .....................................................................................................................16 4.5.2. Wässern ..........................................................................................................................16 4.5.3. Fertigstellungspflege und Instandhaltungsleistungen für die Entwicklung (Entwicklungspflege) .......................................................................................................17 4.5.4. Instandhaltungsleistungen zur Unterhaltung (Unterhaltungspflege) ...............................18 4.6. Abfallverwertung und -beseitigung ...............................................................................................19 5. Prüfungen ..............................................................................................................................................19 5.1. Allgemeines ..................................................................................................................................19 5.1.1. Eignungsprüfungen .........................................................................................................19 5.1.2. Eigenüberwachungsprüfungen .......................................................................................19 5.1.3. Kontrollprüfungen ............................................................................................................20 5.1.4. Zusätzliche Kontrollprüfungen .........................................................................................20 5.1.5. Schiedsuntersuchungen ..................................................................................................20 5.2. Art und Umfang von Prüfungen bei Oberboden und Unterboden ................................................20 6. Abnahme ...............................................................................................................................................21 6.1. Leistungen bei vorzeitiger Benutzung ..........................................................................................21 6.2. Rasenflächen ...............................................................................................................................21 6.3. Verpflanzte Vegetationsstücke.....................................................................................................21 6.4. Pflanzen und Pflanzarbeiten ........................................................................................................21 6.4.1. Kontrolle der Pflanzarbeiten, Aufmaß .............................................................................21 6.4.2. Feststellen des Anwuchsergebnisses .............................................................................21 6.4.3. Durchführung der Abnahme ............................................................................................22 6.4.4. Mängelbeseitigung ..........................................................................................................23 4
ZTV La-StB 18 6.4.5. Verweigerung der Abnahme............................................................................................23 6.4.6. Anwuchsrisiko für Pflanzen aus Beständen des Auftraggebers .....................................23 6.5. Pflegeleistungen ...........................................................................................................................24 6.6. Weitere Leistungen bei Kompensationsmaßnahmen ..................................................................24 7. Verjährungsfristen für Mängelansprüche ..........................................................................................24 7.1. Oberbodenarbeiten ......................................................................................................................24 7.2. Sicherungsbauweisen ..................................................................................................................24 7.3. Ansaaten ......................................................................................................................................24 7.4. Pflanzen und Pflanzarbeiten, Instandhaltungsleistungen für die Entwicklung .............................24 7.5. Instandhaltungsleistungen zur Unterhaltung ................................................................................24 7.6. Sonstige Leistungen .....................................................................................................................24 Anhang 1 Zu beachtende Normen und andere Technische Regelwerke ..................................................25 Tabellenverzeichnis Seite Tabelle 1 Dicke der Vegetationstragschicht .......................................................................................................8 Tabelle 2 Orientierungswerte für die Düngung ................................................................................................ 14 Tabelle 3 Orientierungswerte für das Wässern von Gehölzen ........................................................................ 17 Tabelle 4 .......................................................................................................................................................... 22 5
ZTV La-StB 18 Technischen Vertragsbedingungen und Richtli- nien für Landschaftsbauarbeiten im Straßenbau 1. Allgemeines definierten Niveau entspricht. Die Anforderungen in den Abschnitten 3.4 und 3.9 1.1. Geltungsbereich zur Verwendung von gebietseigenen Gehölzen Die „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedin- und Saatgut müssen erfüllt sein. gungen und Richtlinien für Landschaftsbauarbei- ten im Straßenbau“ (ZTV La-StB 2018), Ausgabe Die wichtigsten einschlägigen Normen, Vorschrif- 2018 behandeln alle Landschaftsbauarbeiten im ten, Richtlinien und Merkblätter sind im Anhang 1 Zusammenhang mit dem Neubau, dem Um- und aufgeführt. Ausbau und der Unterhaltung von Straßen und Wegen sowie deren Nebenanlagen. 1.2. Begriffsbestimmungen Bei Landschaftsbauarbeiten an anderen Anlagen Landschaftsbauarbeiten: können diese Vertragsbedingungen und Richtli- Landschaftsbauarbeiten sind bautechnische nien ebenfalls angewendet werden. und vegetationstechnische Maßnahmen. Sie sind darauf abgestellt, dass die Vergabe- und Oberbodenarbeiten: Vertragsordnung für Bauleistungen Teil C: Allge- meine Technische Vertragsbedingungen für Bau- Oberbodenarbeiten umfassen Abtrag, Lage- leistungen, insbesondere die rung, Andeckung und Bearbeitung des Oberbodens. ATV DIN 18299 Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art, Sicherungsbauweisen: ATV DIN 18320 Landschaftsbauarbeiten, Sicherungsbauweisen sind alle Maßnahmen zum Schutz des Bodens und Gesteins zur Bestandteile des Bauvertrages sind. Verhinderung bzw. zur Verringerung von Die im folgenden Text mit R a n d s t r i c h ge- Erosion, oberflächennaher Rutschung und kennzeichneten Absätze sind „Zusätzliche Tech- Gesteinsabgang. Sie können dauerhaft sein, nische Vertragsbedingungen“ im Sinne von § 1 aber auch bis zum Wirksamwerden der Be- Abs. 2 Nr. 4 VOB Teil B - DIN 1961 -, wenn die grünungsmaßnahmen eine zwischenzeitliche ZTV La-StB 2018 Bestandteil des Bauvertrages Funktion haben. sind. Lebendverbau: Die im folgenden Text k u r s i v gedruckten und nicht mit Randstrich gekennzeichneten Absätze Lebendverbau umfasst Sicherungsbauwei- sind „Richtlinien"; sie sind vom Auftraggeber bei sen mit lebenden Pflanzen oder Pflanzentei- der Aufstellung der Leistungsbeschreibung sowie len, gegebenenfalls in Verbindung mit nicht bei der Überwachung und Abnahme der Bauar- lebenden Stoffen. beiten zu beachten. Ansaaten: Baustoffe und Baustoffgemische für Landschafts- Ansaaten umfassen alle Maßnahmen zur bauarbeiten im Straßenbau, die in einem anderen Herstellung von Pflanzenbewuchs durch das Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Ausbringen von Saatgut bestimmter Gräser, Türkei rechtmäßig hergestellt und/oder in Verkehr Kräuter und Gehölze. Ziel ist es, dauerhafte gebracht wurden oder in einem EFTA-Staat, der Rasen- und Gehölzbestände oder eine vo- Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, recht- rübergehende Vegetation (Voranbau, Unter- mäßig hergestellt wurden, werden in Deutschland ansaat, Deckansaat) zur Unterstützung an- zugelassen, wenn sie ein Schutzniveau dauerhaft derer Begrünungsmaßnahmen zu schaffen. gewährleisten, das dem in den Zusätzlichen 6
ZTV La-StB 18 Zwischenbegrünung: standes ist abhängig von der Art der Vegeta- tion und den Standortverhältnissen. Zwischenbegrünung ist die temporäre Be- grünung einer Fläche vor endgültiger Be- Instandhaltungsleistungen zur Unterhaltung pflanzung oder Ansaat zum Schutz bzw. zur (Unterhaltungspflege): Verbesserung des Bodens. Die Instandhaltungsleistungen zur Unterhal- Unteransaat: tung dienen der Erhaltung des funktionsfähi- gen Zustandes. Diese Leistungen schließen Unteransaat ist die Begrünung einer jungen an die Instandhaltungsleistungen für die Gehölzfläche. Entwicklung an. Deckansaat: Deckansaat ist die Ansaat schnell wachsen- 1.3. Ausführungsunterlagen der, kurzlebiger Pflanzenarten, die den Bo- Lassen sich Leistungen nicht eindeutig durch Tex- den rasch festlegen und den gleichzeitig te beschreiben, sind Zeichnungen zu fertigen. ausgesäten langsamer wachsenden Pflan- zen Schutz geben. Während der gesamten Bauzeit muss der Auf- tragnehmer mindestens eine Ausfertigung der Großgehölzverpflanzung: Ausführungsunterlagen, wie Leistungsbeschrei- Großgehölzverpflanzung ist das Verpflanzen bung, Ausführungspläne und Pflanzenlisten auf von Bäumen mit mehr als 30 cm Stammum- der Baustelle zur Einsicht bereithalten. fang (StU), gemessen 1 m über dem Erdbo- den, bei mehrstämmigen Bäumen die Sum- me der Stammumfänge der einzelnen 2. Baugrundsätze Stämme sowie von Sträuchern ab ca. 2 m Breite (Durchmesser), z.B. bei Um- und Aus- 2.1. Allgemeines bauten von Straßen zur Erhaltung wertvoller Die Ausführung von Landschaftsbauarbeiten nach Gehölze. diesem Regelwerk setzt voraus, dass geeignete Pflege: Verhältnisse gegeben sind. Gegebenenfalls ist durch Voruntersuchungen, z.B. Bodenuntersu- Bei der Pflege von Vegetation werden Leis- chungen, zu prüfen, ob besondere Maßnahmen tungen zur Fertigstellung nach DIN 18916, vorgesehen werden müssen. 18917 und 18918 sowie Instand- haltungsleistungen für die Entwicklung und Die Andeckung des Oberbodens soll im Zusam- Unterhaltung nach DIN 18919 unterschieden. menhang mit den Saat- und Sicherungsarbeiten ausgeführt werden. Fertigstellungspflege: Landschaftsbauarbeiten sind zum überwiegenden Die Leistungen zur Fertigstellung dienen dem Teil vom jahreszeitlich bedingten Wachstums- Erreichen eines Anwuchserfolges der Vege- rhythmus und von Witterungseinflüssen abhängig. tation (abnahmefähiger Zustand). Die Ausführungszeiten für Landschaftsbauarbei- Instandhaltungsleistungen für die Entwick- ten sind dadurch weitgehend vorgegeben. Bei lung (Entwicklungspflege): Pflanzarbeiten im Straßenraum sind die erschwer- ten Wachstumsvoraussetzungen sowie etwaige Die Instandhaltungsleistungen für die Ent- erschwerte Arbeitsbedingungen zu berücksichti- wicklung der Vegetation dienen der Erzielung gen und in der Leistungsbeschreibung anzuge- eines funktionsfähigen Zustandes. Sie ben. schließen an die Leistungen zur Fertigstel- lung (Fertigstellungspflege) an. Die Dauer bis Pflanzenarten und -größen, ihre Beschaffenheit zum Erreichen eines funktionsfähigen Zu- sowie Arten und Sorten des Saatgutes sind auf 7
ZTV La-StB 18 den Standort und gegebenenfalls auf die beson- 2.3. Ansaaten und Pflanzungen deren Einflüsse und Funktionen im Bereich der Ansaaten und Pflanzungen sind so vorzusehen, Straße abzustimmen. dass die angestrebten Funktionen (z. B. Erosi- Im Einzelfall ist zu prüfen, welche Leistungen vor- onsschutz, Einbindung des Straßenkörpers in die zusehen sind und ob - und gegebenenfalls in wel- Landschaft, optische Führung, Blendschutz, Her- chem Umfang - von den Regelungen der ZTV La- stellung von bestimmten Biotoptypen) erreicht und StB abgewichen werden muss. mit möglichst geringem Pflegeaufwand erhalten werden können. Dies gilt insbesondere bei Kompensationsmaß- nahmen (siehe Abschnitt 6.6). Diese Abweichun- Durch weiteres Wachstum mögliche Veränderun- gen sind in der Baubeschreibung festzulegen. gen und evtl. dadurch bedingte Auswirkungen sind zu berücksichtigen. 2.2. Vegetationstragschicht Sind Vegetationstragschichten mit Oberboden 2.4. Sicherungsbauweisen bzw. aufbereitetem Unterboden herzustellen, gel- Sicherungsbauweisen nach DIN 18918 sind auf ten - zum Teil abweichend von DIN 18915 - fol- Flächen vorzusehen, die z.B. gegen Erosion, gende Richtwerte: Verwitterung und Gesteinsabgang zu schützen sind oder auf denen Hangwasser abzuleiten ist. Hierbei ist den Sicherungen mit Ansaaten, Be- Tabelle 1 Dicke der Vegetationstragschicht pflanzungen und Bauweisen mit Pflanzen und le- Art der benden Pflanzenteilen der Vorzug zu geben. Bereich Dicke (cm) Begrünung Seitenstreifen, 3–5 Trennstreifen 3. Stoffe, Bauteile, Gehölze, Rasenansaat Ebene Flächen, Böschungen 10 – 15 Saatgut Böschungen 10 – 20 Ebene Flächen 20 3.1. Allgemeines Gehölzpflanzung Trennstreifen Stoffe und Bauteile sollen umweltfreundlich und 40 (Pflanzbereich) schadstoffarm sein. Bei gleicher Eignung sollen Recyclingstoffe verwendet werden. Für die Anlage bestimmter Biotoptypen (z.B. bei Magerrasen) können andere Werte erforderlich sein, gegebenenfalls ist auf eine Ober- 3.2. Ober- und Unterboden bodenandeckung ganz zu verzichten. In der Leistungsbeschreibung ist der Oberboden In Abhängigkeit vom vorgesehenen Begrünungs- nach ATV DIN 18320, Abschnitt 2.1.4 zu be- ziel, von der Beschaffenheit des Bodens und der schreiben. Soll Unterboden für vegetationstechni- Auftragsdicke sind ggf. Bodenverbesserungs- sche Zwecke verwendet werden, ist er wie maßnahmen vorzusehen. Oberboden zu beschreiben. Für Schotterrasen und andere begrünbare Flä- chenbefestigungen gelten die Anforderungen 3.3. Dünger nach der „Richtlinie für die Planung, Ausführung Dünger dürfen keine Pflanzenbehandlungsmittel und Unterhaltung von begrünbaren Flächenbefes- enthalten und müssen chloridarm sein. Sie dürfen tigungen“ der Forschungsgesellschaft Land- nur in gekennzeichneten und ungeöffneten Origi- schaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. (FLL). nalpackungen angeliefert werden. Organische Düngemittel müssen frei von chrom- haltigen Haut- und Ledermehlen sein. 8
ZTV La-StB 18 3.4. Gehölze Fachmoduls „Gebietseigene Gehölze“ anerkannt ist. Gehölze dürfen nur in nicht zurückgeschnittenem Zustand angeliefert werden. Einzelnachweise für gebietseigene Gehölze im Sinne des BNatSchG müssen die nachstehenden Gehölze müssen den „Gütebestimmungen für Angaben enthalten: Baumschulpflanzen“ der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. Gehölzart, (FLL) entsprechen. Mangelhafte Pflanzen sind Vorkommensgebiet, unverzüglich von der Baustelle zu entfernen. Baumschule und Baumschuljahr, Alle Hochstämme sind mit einer ringförmigen Farbmarkierung in Höhe des höchstgelegenen Aufzuchtbetrieb, Verschulbetrieb, Wurzelanlaufs zu versehen. Die Markierung muss Saatgutaufbereitungsstelle, bis zur Abnahme sichtbar sein. Beerntungsprotokoll mit Protokollnummer, Die chemische und mechanische Entblätterung ist ggf. Erntebestandsnummer, Lage des Ernte- unzulässig. bestandes (z.B. Geodaten, Katasterdaten), Bäume für die Verwendung an Verkehrsflächen Erntejahr, Erntemenge, Name des Beernters, sind in der Qualität „Alleebaum“ gemäß den „Gü- anerkannter Erntebestand oder Bestätigung tebestimmungen für Baumschulpflanzen“ der For- der zuständigen Fachbehörde über die Eig- schungsgesellschaft Landschaftsentwicklung nung des Erntebestandes, Landschaftsbau e.V. (FLL) auszuschreiben. Lückenlose Dokumentation aller weiteren Werden Gehölze aus bestimmten Herkunftsgebie- Kulturschritte anhand der Bestandsbuch- ten gemäß Forstvermehrungsgut-Herkunfts- führung mit Mengennachweisen, ggf. auch gebietsverordnung (FoVHgV) gefordert, ist ein anhand der Bestandsbuchführung von Part- entsprechender Herkunftsnachweis entsprechend nern (z.B. Jungpflanzenproduzenten, Kon- dem Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG) i. V. m. taktdaten für Rückfragen angeben, Liefer- der Forstvermehrungsgut-Durchführungsverord- scheine vorlegen). nung (FoVDV) zu erbringen. Weitergehende länderspezifische Regelungen Werden Gehölze aus bestimmten Vorkommens- sind zu beachten. gebieten gemäß dem „Leitfaden zur Verwendung Gebietseigen sind Gehölze und Saatgut, die den gebietseigener Gehölze“ des Bundesumweltminis- Anforderungen des Bundesnaturschutzgesetzes teriums und ggf. weitergehender länderspezifi- (BNatSchG) entsprechen. Basierend auf dem scher Regelungen gefordert, ist ein entsprechen- „Leitfaden zur Verwendung gebietseigener Gehöl- der, verlässlicher Herkunftsnachweis zu erbrin- ze“ und den „Mindeststandards der Zertifizierung gen. Der Herkunftsnachweis hat eine lückenlose gebietseigener Gehölze“ legt das Fachmodul Rückverfolgbarkeit und Kontrolle der gelieferten „Gebietseigene Gehölze“ Anforderungen an die Ware in allen Produktionsschritten, d. h. von der Zertifizierung von Gehölzen gebietseigener Her- Saatgutgewinnung bis zur verkaufsfertigen Baum- kunft durch Zertifizierungsstellen fest. schulware zu gewährleisten und zu dokumentie- ren. Er kann entweder durch ein Zertifikat oder In der Leistungsbeschreibung ist die Art des durch die Vorlage von verlässlichen Einzelnach- Nachweises vorzugeben. weisen erbracht werden. Zertifikate müssen den Anforderungen des Fachmoduls „Gebietseigene 3.5. Gehölzverankerungen Gehölze“ erfüllen. Dies ist von einer unabhängi- Es sollen geschälte oder entrindete, nichtimpräg- gen, sachkundigen und zuverlässigen Zertifizie- nierte Pfähle verwendet werden. rungsstelle zu bestätigen, die durch die Deutsche Akkreditierungsstelle auf der Grundlage des 9
ZTV La-StB 18 3.6. Zaun- und Abgrenzungspfosten gehende länderspezifische Regelungen, Herkunftsnachweis (siehe Abschnitt Es sollen langlebige Materialien verwendet wer- 3.4), Zertifikat oder Einzelnachweise, den (z.B. Pfosten und Pfähle aus Stieleichen und Robinien, Recyclingmaterialien, Z-Profile). Im- Gemäß Forstvermehrungsgut - Herkunftsge- prägnierte Pfosten sollen nicht verwendet werden. bietsverordnung (FoVHgV) Für Gehölzarten, die dem Forstvermeh- 3.7. Draht und Drahtgeflechte für rungsgutgesetz (FoVG) unterliegen, Zäune Herkunft: Herkunftsgebiet gemäß Forst- Draht und Drahtgeflechte müssen Normen der vermehrungsgut-Herkunftsgebietsver- Reihe DIN EN 10223 und DIN EN 10244-2 ent- ordnung FoVHgV. Herkunftsnachweis: sprechen. gemäß Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG) i.V.m. der Forstvermehrungsgut- Durchführungsverordnung (FoVDV). 3.8. Wasser Weitergehende länderspezifische Rege- In der Natur vorkommendes Wasser darf für vege- lungen sind zu beachten. tationstechnische Zwecke verwendet werden, so- In der Leistungsbeschreibung ist die Art des weit es nicht durch natürliche Inhaltsstoffe (z.B. Nachweises vorzugeben. Brackwasser) oder Verunreinigungen (z.B. lau- gen- oder säurehaltige Substanzen) für das Pflan- 3.9.2. Gräser-, Kräuter- und Leguminosen- zenwachstum schädlich ist. Für die Entnahme er- saatgut forderliche Genehmigungen sind vom Auftrag- Regiosaatgut muss der Erhaltungsmischungsver- nehmer einzuholen und dem Auftraggeber auf ordnung (ErMiV) und Regelsaatgutmischungen Verlangen vorzulegen. müssen dem Saatgutverkehrsgesetz und der Saatgutverordnung entsprechen. 3.9. Saatgut Regelsaatgutmischungen (RSM) können verwen- 3.9.1. Allgemeines det werden, wenn eine Begrünung mit gebietsei- genem Saatgut nicht erforderlich ist. Wird Saatgut bestimmter Herkünfte gefordert, ist die Herkunft nachzuweisen. Die Art, gegebenenfalls Sorte, deren Anteil bei Mischungen, die Aussaatmenge sowie gegebe- Herkünfte sind: nenfalls die Herkunft sind in der Leistungsbe- Gemäß den Empfehlungen für Begrünungen schreibung anzugeben. mit gebietseigenem Saatgut der For- Auf Anforderung sind dem Auftraggeber vor Anlie- schungsgesellschaft Landschaftsentwicklung ferung das amtliche Mischungsprotokoll und die Landschaftsbau e.V. (FLL) Zulassungsbescheide bzw. Einfuhrzertifikate für für Regiosaatgut, Herkunft: Ursprungs- alle Mischungsbestandteile vorzulegen. Diese gebiete für Regiosaatgut gem. Erhal- dürfen nicht älter als zwölf Monate sein. tungsmischungsverordnung (ErMiV), 3.9.3. Gehölzsaatgut für naturraumtreues Saatgut, Herkunft: Gehölzsaatgut ist stets nach Arten getrennt anzu- Naturräumliche Haupteinheiten. liefern. Gemäß dem Leitfaden zur Verwendung ge- bietseigener Gehölze des Bundesumweltmi- nisteriums 2012 Für gebietseigene Gehölzarten, Her- kunft: Vorkommensgebiete oder weiter- 10
ZTV La-StB 18 Der Lieferschein und die Verpackung müssen fol- zusehen, die durch Wassereinfluss in ihrer Stand- gende Angaben enthalten: sicherheit gefährdet sind oder die bereits Schäden aufweisen. Gehölzart, Bei kombinierten Bauweisen müssen die leben- Reifejahr, den Pflanzenteile oberflächennah eingebaut wer- Reinheit in v.H., den. Keimfähigkeit in v.H., Sind Faschinen und Flechtzäune aus nicht be- wurzelungsfähigen Gehölzen gefordert, so dürfen Gewicht. leicht verrottbare Gehölze (z.B. Birke) nicht ver- Einzelnachweise für gebietseigenes Gehölzsaat- wendet werden. gut im Sinne des BNatSchG müssen die nachste- Nach Rutschungen sind Flechtzäune, Faschinen, henden Angaben enthalten: Buschlagen u. ä. vorzusehen. Vorkommensgebiet, 4.1.2. Nassansaaten Anerkannter Erntebestand oder Bestätigung Für Flächen, die der Sonne und dem Wind be- der zuständigen Fachbehörde über die Eig- sonders stark ausgesetzt sind, sowie für Flächen, nung des Erntebestandes, die in den Sommermonaten angespritzt werden, Beerntungsprotokoll mit Protokollnummer, soll Mulchen vorgesehen werden. Das Mulchgut ggf. Erntebestandsnummer, Lage des Ernte- muss verklebt werden. Bei Banketten und Mulden bestandes (z.B. Geodaten, Katasterdaten), ist keine Mulchschicht aufzutragen. Erntejahr, Erntemenge, Name des Beernters, 4.1.3. Fertigrasen, Rasensoden Saatgutaufbereitungsstelle mit Bestands- buchführung mit Mengennachweisen. Die Verwendung von Fertigrasen und Ra- sensoden soll auf begründete Ausnahmefälle, z.B. Die Art und gegebenenfalls das Vorkommens- erosionsgefährdete oder schwierig zu begrünende oder Herkunftsgebiet des Gehölzsaatgutes sowie Flächen, beschränkt bleiben. die Art des Nachweises sind in der Leistungsbe- schreibung anzugeben. Weitergehende länder- Fertigrasen auf Böschungen kann z.B. durch Win- spezifische Regelungen sind zu beachten. tergetreide oder Ammengräser, die in Verbindung mit dem Auslegen des Fertigrasens auf die vorbe- Basierend auf dem „Leitfaden zur Verwendung reiteten Flächen zu säen sind, gegen Abrutschen gebietseigener Gehölze“ und den „Mindeststan- gesichert werden. dards der Zertifizierung gebietseigener Gehölze“ legt das Fachmodul „Gebietseigene Gehölze“ An- 4.1.4. Steinschlagschutznetze forderungen an die Zertifizierung von Gehölzen Vor dem Aufbringen der Netze ist zu überprüfen, gebietseigener Herkunft durch Zertifizierungsstel- ob die Böschungsflächen von losem Gestein ab- len fest. geräumt werden sollen und Gehölze auf 10 cm bis 20 cm Höhe zurück geschnitten werden müssen. 4. Bauausführung 4.2. Oberbodenarbeiten 4.1. Sicherungsbauweisen 4.2.1. Allgemeines 4.1.1. Ingenieurbiologische Bauweisen Oberboden ist für vegetationstechnische Zwecke vorzusehen und nach den Grundsätzen des Flechtzäune, Faschinen, Buschlagen und andere Landschaftsbaus (DIN 18915) zu behandeln. Bauweisen aus lebenden Ruten, Ästen und Zwei- gen sind vorzugsweise bei solchen Flächen vor- 11
ZTV La-StB 18 Regelungen für das Lösen, Laden, Fördern, Be- Die zu treffenden Maßnahmen sind in der Leis- handeln, Einbauen und Verdichten von Boden tungsbeschreibung anzugeben. und Fels sowie von sonstigen erdbautechnisch geeigneten Stoffen, die Ausführung und die Quali- 4.2.4. Oberbodenandeckung tätsanforderungen für den Untergrund und Unter- Böschungsflächen steiler als 1 : 2,5 sind vor dem bau von Verkehrsflächen und für sonstige Erd- Aufbringen des Oberbodens so aufzurauen, dass bauwerke enthalten die „Zusätzlichen Techni- eine ausreichende Verzahnung erreicht werden schen Vertragsbedingungen und Richtlinien für kann. Böschungsflächen flacher als 1 : 2,5 sind Erdarbeiten im Straßenbau" (ZTV E-StB). vor dem Aufbringen des Oberbodens gleichmäßig Über ATV DIN 18320, Abschnitt 3.1.8, hinaus ge- zu lockern. hört das Fördern von Oberboden innerhalb der Die zu treffenden Maßnahmen (z.B. Lockerungs- Baustelle zur Leistung. art und -tiefe) sind in der Leistungsbeschreibung Die Leistungsbeschreibung muss für Oberboden- anzugeben. arbeiten folgende Angaben enthalten: Wenn mit dem Abrutschen des anzudeckenden Art und Umfang vorbereitender Maßnahmen, Oberbodens zu rechnen ist, sind Sicherungsmaß- insbesondere für den vorhandenen Auf- nahmen nach Abschnitt 4.1.1 oder DIN 18918 in wuchs, der Leistungsbeschreibung vorzusehen. Vor dem Auftrag des Oberbodens ist der Zustand unterschiedliche Behandlung des Oberbo- der Böschung gemeinsam vom Auftraggeber und dens bei Bodenabtrag, -lagerung und - Auftragnehmer festzustellen. auftrag ggf. getrennt nach Herkunft und/ oder Verwendungszweck, Besonders gesicherte Böschungsflächen (z.B. durch Faschinen, Flechtwerk) dürfen beim Auf- Dicke des Ab- und Auftrages, ggf. für Teilflä- bringen des Oberbodens nicht befahren werden. chen, Wenn anfallendes Oberflächenwasser zu Schä- die Lagerung und den Schutz der Lagerflä- den führen kann, sind Maßnahmen zur Wasserab- chen, führung vorzusehen, z.B. Behelfsbauten, die wirk- die Verwendung von Überschussmassen. sam bleiben, bis die neue Vegetationsdecke aus- reichenden Erosionsschutz gewährleistet. 4.2.2. Vorbereitung von Oberbodenabtragsflä- chen Wenn Steine und Unrat von gelockerten, ange- deckten oder rekultivierten Flächen entfernt wer- Vor Abtrag des Oberbodens sind hochgewachse- den sollen, sind hierfür im Einzelfall Art, Größe ne Kräuter und Gräser zu mähen und zu zerklei- und Verbleib der zu entfernenden Stoffe anzuge- nern. Geschlossene Grasnarben und Krautbe- ben. wuchs sind lediglich zu zerkleinern. Die zu treffenden Maßnahmen sind in der Leis- 4.2.5. Rekultivierungen tungsbeschreibung anzugeben. Bei Rekultivierungen muss eine ausreichende Tie- fenlockerung vorgesehen werden. 4.2.3. Oberbodenabtrag und Oberbodenlage- rung Die zu treffenden Maßnahmen sind in der Leis- Oberboden ist im Zuge der Baumaßnahme - ge- tungsbeschreibung anzugeben. gebenenfalls abschnittsweise - so abzutragen, wie es der Baufortschritt erfordert und die Boden- und Witterungsverhältnisse es zulassen. Unerwünschter Aufwuchs auf Oberbodenmieten ist vor der Samenbildung abzumähen. 12
ZTV La-StB 18 Für Containerpflanzungen können in der Leis- 4.3. Ansaatarbeiten tungsbeschreibung besondere Termine festgelegt werden. 4.3.1. Rasenansaat Trennstreifenpflanzungen und straßenseitige Liefert der Auftragnehmer das Saatgut, so hat er Pflanzungen vor Lärmschutzwänden sind, wenn dem Auftraggeber die Anlieferung des Saatgutes Wachstumsschäden durch Auftausalze zu erwar- mindestens fünf Arbeitstage vorher anzuzeigen. ten sind, im Frühjahr vorzusehen. Teillieferungen bedürfen der Zustimmung des Auf- traggebers. Liefert in Ausnahmefällen der Auf- 4.4.2. Pflanzenlieferung traggeber das Saatgut, so ist dieses vom Auftrag- Der Auftragnehmer hat die Anlieferung der Pflan- nehmer so rechtzeitig anzufordern, dass die Anlie- zen im Hinblick auf die durchzuführende Kontroll- ferung bis zum Verwendungstermin gewährleistet prüfung mindestens fünf Arbeitstage vorher anzu- ist. zeigen. Teillieferungen bedürfen der Zustimmung Die Ansaat ist unverzüglich nach Andecken des des Auftraggebers. Oberbodens bzw. nach der Bodenbearbeitung auszuführen. 4.4.3. Pflanzeneinschlag In der Leistungsbeschreibung ist anzugeben, 4.3.2. Gehölzansaat wenn der Auftragnehmer sich einen Einschlag- Sind Ansaatflächen zu mulchen, soll Stroh ver- platz beschaffen muss, außerdem ob die Pflanzen wendet werden. nach Arten getrennt so einzuschlagen sind, dass Der Auftragnehmer hat die Anlieferung des Ge- eine zahlenmäßige Überprüfung möglich ist. hölzsaatgutes und den Zeitpunkt der Mischung im Muss der Auftragnehmer den Einschlagplatz be- Hinblick auf die durchzuführende Kontrollprüfung schaffen, darf dieser nur mit Genehmigung des mindestens fünf Arbeitstage vorher schriftlich an- Auftraggebers weiter als 5 km von der Pflanzflä- zuzeigen. Teillieferungen bedürfen der Zustim- che entfernt sein. mung des Auftraggebers. Pflanzen sind aufrecht einzuschlagen, wenn die 4.3.3. Besondere Begrünungsverfahren maximale Lagerzeit von 48 Stunden überschritten wird oder wenn von vornherein mit einem größe- Regelungen für besondere Begrünungsverfahren ren Zeitraum als 48 Stunden vom Eintreffen der (z.B. Übertrag von Mähgut, Druschgut, Saatgut, Pflanzen auf der Baustelle bis zur Pflanzung ge- Vegetationssoden, Oberboden) sind in den Emp- rechnet werden muss. fehlungen für Begrünungen mit gebietseigenem Saatgut der FLL enthalten. Wurzelnackte Pflanzen sind abweichend von DIN 18916 in vorbereitete Gräben einzuschlagen, bei Bunden mit mehreren Bindungen ist die untere zu 4.4. Pflanzarbeiten öffnen. Die Pflanzarbeiten sind dann abgeschlossen, Die zu treffenden Maßnahmen sind in der Leis- wenn alle vereinbarten Leistungen (z.B. Mulchen, tungsbeschreibung anzugeben. Schutz gegen Verbiss-, Fege- und Wühlmaus- schäden, Schutz gegen Sonneneinstrahlung, Ge- Alle Pflanzen sind feucht zu halten. hölzverankerung) erbracht sind. Diese Leistungen sind vor bzw. unmittelbar nach der Pflanzung fer- 4.4.4. Kennzeichnung der Pflanzstellen tig zu stellen. Ist eine Absteckung vereinbart, sind vor Beginn der Pflanzarbeiten die Pflanzstellen der Hoch- 4.4.1. Pflanzzeit stämme und Einzelgehölze und die Grenzen der Bei Frühjahrspflanzungen sind die Pflanzarbeiten Flächen- und Gruppenpflanzungen durch unter- bis spätestens 30. April zu beenden. schiedliche Pfähle vom Auftragnehmer deutlich 13
ZTV La-StB 18 sichtbar zu kennzeichnen. Erst nach Überprüfung Mähgut z.B. als Mulch verwendet oder der Ver- der Absteckung durch den Auftraggeber und evtl. wertung nach Wahl des AN zugeführt werden soll. Korrektur darf mit den Pflanzarbeiten begonnen Durch Bodenansprache oder -analysen ist festzu- werden. stellen, 4.4.5. Pflanzlöcher ob Nährstoffe fehlen, Pflanzlöcher sind so kurzfristig vor der Pflanzung ob Bodenverdichtungen vorliegen, auszuheben, dass ein Austrocknen des Bodens und Erosion vermieden werden. und ob Bodenverbesserungsstoffe vorzuse- hen sind. Für das Pflanzenwachstum ungeeigneter Boden ist auszutauschen. Bodenverbesserungsstoffe sind mit dem Pflanz- loch- bzw. Pflanzgrubenaushub gut zu vermi- Die zu treffenden Maßnahmen sind in der Leis- schen. tungsbeschreibung anzugeben. Bei flächiger Bodenvorbereitung sind die Boden- 4.4.6. Bodenvorbereitung, Düngung verbesserungsstoffe vor dem letzten Fräsen gleichmäßig auf der Fläche zu verteilen. Gras- und Krautbewuchs sowie Bewuchs aus Vo- ranbau und Zwischenbegrünung auf der Pflanz- Liegen keine Bodenanalysen vor, können zur Ori- fläche sind vor der Pflanzung abzumähen. In der entierung nachfolgende Werte herangezogen Leistungsbeschreibung ist anzugeben, ob das werden: Tabelle 2 Orientierungswerte für die Düngung Mineralischer Mineralisch-Organischer Organischer Dünger Dünger Dünger mind. 6 v.H. N, wasserlösli- NPKMg, mind. 15 v.H. N, Bodendecker- und Stau- ches Kaliumoxid mind. 5 mind. 6 v.H. N chloridarm denflächen v.H. 40 g/m2 80 g/m² 80 g/m² Jungpflanze, leichter und mind. 6 v.H. N, wasserlösli- NPKMg, mind. 15 v.H. N, verpflanzter Strauch, ches Kaliumoxid mind. mind. 6 v.H. N chloridarm leichter und verpflanzter 5 v.H. Heister 10 g/Gehölz 20 g/Gehölz 20 g/Gehölz Hochstamm, Alleebaum, NPKMg, mind. 15 v.H. N, mind. 6 v.H. N mind. 6 v.H. N Stammbusch chloridarm, Langzeitwirkung StU 12 – 14 cm 80 g/Gehölz 160 g/Gehölz 160 g/Gehölz StU 14 – 16 cm StU 16 – 18 cm 120 g/Gehölz 240 g/Gehölz 240 g/Gehölz StU 18 – 20 cm StU 20 – 25 cm 160 g/Gehölz 320 g/Gehölz 320 g/Gehölz StU 25 – 30 cm 200 g/Gehölz 400 g/Gehölz 400 g/Gehölz Die Wirkungsdauer von Langzeitdüngern ist in der Wird bei Pflanzung im Spätherbst (Wachstumsru- Leistungsbeschreibung anzugeben. Als Richtwer- he) auf die Düngung verzichtet, muss im folgen- te gelten bei Frühjahrspflanzungen ca. 3 – 6 Mo- den Frühjahr bis zum 31. März eine Startdüngung nate, bei Herbstpflanzungen ca. 9 – 12 Monate. erfolgen. Bei der Verwendung von Kurzzeitdüngern mit ei- Hinweise zu Düngern gibt das „Beschreibende ner Wirkungsdauer von ca. 3 – 12 Wochen ist die Düngemittelverzeichnis für den Landschafts- und Aufwandmenge in mehreren Gaben aufzubringen. Sportplatzbau“ der FLL. 14
ZTV La-StB 18 4.4.7. Pflanzung Bei Jungpflanzen und Heistern von baumartigen Gehölze - außer in Pflanzriefen und Pflanzbeeten Gehölzen erfolgt in der Regel kein Rückschnitt. - sind mit einer gut gelockerten Pflanzscheibe Bei Hochstämmen und Alleebäumen für Verkehrs- mindestens in der Größe des Pflanzloches zu flächen ist in der Leistungsbeschreibung anzuge- versehen. Sie ist so auszubilden, dass zugleich ben, ob und in welchem Umfang zur Erzielung eine Gießmulde in Größe des Ballens entsteht des Lichtraumprofiles die unteren Äste der Krone und die Markierung der Wurzelanläufe gemäß zu entfernen sind. Kap. 3.4 sichtbar ist. Die Hinweise zu Schnittmaßnahmen aus den Pflanzungen unter erschwerten Bedingungen „Empfehlungen zu Baumpflanzungen Teil 1“ der (z.B. in Trennstreifen mit Schutzplanken, auf FLL sind zu beachten. Steilwällen) sind in der Leistungsbeschreibung gesondert zu erfassen. 4.4.10. Mulchen Bei Pflanzungen mit Pflanzen von erheblich un- Wird Mähgut zum Mulchen von Gehölzflächen terschiedlichem Wert z.B. verwendet, darf es nur bis zu 10 cm Dicke im lo- ckeren Zustand aufgetragen werden. Solitärbäume mit Bodendeckern, Mulchmaterial ist unverzüglich nach dem Pflanz- Hochstämme mit Sträuchern, vorgang aufzubringen. ist in der Baubeschreibung festzulegen, welche Innerhalb der Gießmulden von Bäumen soll nicht Pflanzen die Anlage entscheidend prägen. mit organischen Stoffen gemulcht werden. 4.4.8. Verankerung 4.4.11. Gewinnung und Pflanzung von Groß- Auf Böschungen sind Baumpfähle stets oberhalb gehölzen aus Beständen des Auftragge- des Gehölzes einzuschlagen. bers Regelungen für das Verpflanzen von Großbäu- 4.4.9. Pflanzschnitt men und Großsträuchern sind in den „Zusätzli- Gehölze dürfen erst nach der Kontrollprüfung zu- chen Technischen Vertragsbedingungen und rückgeschnitten werden. Der Rückschnitt muss Richtlinien für das Verpflanzen von Großbäumen mit scharfem, desinfiziertem Schneidwerkzeug so und Großsträuchern“ (ZTV-Großbaumverpflan- vorgenommen werden, dass glatte Schnittflächen zung) der FLL enthalten. Bei Bedarf können Teile entstehen und keine Pflanzenkrankheiten über- in die Leistungsbeschreibung aufgenommen wer- tragen werden. Triebe dürfen nicht abgestochen den. oder abgequetscht werden. Vor dem Verpflanzen ist die Nordseite des Stam- Beim Pflanzschnitt von Hochstämmen ist darauf mes unveränderbar zu kennzeichnen. Am neuen zu achten, dass der durchgehende Leittrieb erhal- Standort ist das Gehölz nach dieser Markierung ten bleibt und kein Zwiesel entsteht. einzunorden. Der Wurzelschnitt ist an jedem Gehölz einzeln 4.4.12. Vegetationsstücke durchzuführen. Die Verwendung von Vegetationsstücken dient Ballenlose Sträucher sind in der Regel um ca. ein der Erhaltung und der beschleunigten Wiederan- Drittel, leichte Sträucher etwa um die Hälfte der siedlung bodenständiger Pflanzengesellschaften. Länge einzukürzen. Jungpflanzen sind erforderli- Geeignete Standortverhältnisse sind Vorausset- chenfalls noch weiter zurückzuschneiden. zung. Prunus spinosa (Schlehe), Rosa species (Wildro- Erforderlichenfalls sind Herkunft, Zustand und sen), Salix species (Weiden) und Sambucus spe- Zeitpunkt der zu gewinnenden Vegetationsbe- cies (Holunder) sind besonders stark zurückzu- standteile in der Leistungsbeschreibung anzuge- schneiden. ben. 15
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