Baloise KMU Geschäftsversicherung - Produktinformationen und Vertragsbedingungen Ausgabe 2021 A
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Baloise KMU Geschäftsversicherung Produktinformationen und Vertragsbedingungen Ausgabe 2021 A
2 Produktinformationen Baloise KMU Geschäftsversicherung Ausgabe 2021 A Produktinformationen Vertragsbedingungen ab Seite 9 1. Vertragspartner Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde Vertragspartner ist die Basler Versicherung AG (nachfolgend Basler genannt), Aeschengraben 21, Postfach, CH-4002 Basel. Die Produktinformationen sollen zum besseren Verständnis der Versicherungsvertragsunterlagen Im Internet ist die Basler unter www.baloise.ch zu finden. beitragen. 2. Umfang des Versicherungsschutzes Massgebend für den Inhalt und den Umfang der ge- Nachfolgend wird über den zur Auswahl stehenden Versiche- genseitigen Rechte und Pflichten sind ausschliess- rungsschutz informiert. Dabei handelt es sich um eine Zusam- lich der Versicherungsvertrag und die Vertrags- menfassung, welche die Orientierung erleichtern soll. Eine bedingungen (VB). abschliessende allgemeine Beschreibung des Versicherungs- schutzes und seiner Einschränkungen (Deckungsausschlüsse) Der Versicherungsvertrag untersteht Schweizeri- kann den Vertragsbedingungen entnommen werden. schem Recht, insbesondere dem Versicherungs- Mit der Baloise KMU Geschäftsversicherung kann der Versiche- vertragsgesetz (VVG). Vorbehalten bleibt bei rungsschutz, den individuellen Bedürfnissen entsprechend, zu- Verträgen mit einem Bezug zum Fürstentum Liech- sammengestellt werden. Einzeln oder in Kombination können tenstein die Anwendung dessen Rechts, soweit sie zwingend vorgeschrieben ist. In diesen Fällen gel- folgende Produktlinien abgeschlossen werden: ten in Ergänzung dieser VB die «Zusätzlichen Be- → Betriebs-Haftpflichtversicherung stimmungen für Versicherungsverträge, die liech- → Betriebsrechtsschutzversicherung tensteinischem Recht unterstehen». → All Risks-Versicherung für Inventar und Betriebsunterbruch → Sachversicherung für Inventar und Betriebsunterbruch → Hygieneversicherung Die Details (Produktlinie, Deckungselemente, Versicherungs- summen, Leistungsbegrenzungen, Prämien, Selbstbehalte) zum gewählten Versicherungsschutz sind in der Offerte und nach Ver- tragsabschluss im Versicherungsvertrag dokumentiert. 2.1 Betriebs-Haftpflichtversicherung Wird ein Versicherter mit Haftpflichtansprüchen konfrontiert, prüft die Basler die Ansprüche, entschädigt berechtigte und wehrt un- berechtigte ab. Der Versicherungsschutz beinhaltet insbesondere die gesetzli- che Haftpflicht wegen Personen- oder Sachschäden → aus Eigentum oder Besitz von Grundstücken, Gebäuden, Räumlichkeiten und Anlagen (Anlagerisiko) → aus betrieblichen Vorgängen (Betriebsrisiko) → aus der Herstellung oder dem Vertrieb von Produkten (Pro- duktrisiko). Nicht versichert sind unter anderem Ansprüche → aus Schäden des Versicherungsnehmers → aus nicht richtiger Vertragserfüllung und Gewährleistung → aufgrund einer vertraglich übernommenen, über die gesetzli- chen Vorschriften hinausgehenden Haftung, vorbehältlich einzelner Ausnahmen → im Zusammenhang mit besonderen Produkten und Stoffen → im Zusammenhang mit allmählich entstandenen Umweltbe- einträchtigungen
3 Produktinformationen Baloise KMU Geschäftsversicherung Ausgabe 2021 A 2.2 Betriebsrechtsschutzversicherung → Kosten Kosten, welche dem Versicherungsnehmer unmittelbar und Die Betriebsrechtsschutzversicherung bietet Versicherungs- in direktem Zusammenhang als Folge eines versicherten Er- schutz bei einer Vielzahl von rechtlichen Angelegenheiten, mit eignisses an versicherten Sachen entstehen. Zum Beispiel denen ein Unternehmen konfrontiert sein kann. für Aufräumung, Bergung, Entsorgung, Dekontamination, Die Grunddeckung umfasst sofern im Versicherungsvertrag ver- Schlossänderung, Notmassnahmen (wie Notverglasungen, einbart, den folgenden Versicherungsschutz: Nottüren, Notschlösser), Wiederherstellung von Daten → Betriebsrechtsschutz → Firmenwagenrechtsschutz → Betriebsunterbruch → Lenkerrechtsschutz Ertragsausfälle und Mehrkosten (inkl. besondere Auslagen), die entstehen, wenn der Betrieb des Versicherungsnehmers Der Versicherungsschutz kann abhängig von der Betriebsart er- als Folge eines versicherten Ereignisses an versicherten Sa- weitert werden mit: chen vorübergehend nicht oder nur teilweise weitergeführt → Erweiterter Vertragsrechtsschutz werden kann → Wettbewerbsrechtsschutz → Inkasso Rechtsschutz → Rückwirkungsschäden aus Fremdbetrieben → All Rights Rechtsschutz Ertragsausfälle und Mehrkosten, die entstehen, wenn ein → Vermieterrechtsschutz Fremdbetrieb von einem nach diesem Vertrag versicherten → Familienrechtsschutz für Firmeninhaber Schaden betroffen wird und dadurch der Betrieb des Versi- cherungsnehmers vorübergehend nicht oder nur teilweise Die Höhe der Versicherungssummen je Schadenereignis weitergeführt werden kann können Sie Ihrem Versicherungsvertrag entnehmen. Die genannten Sachen, Kosten und Erträge sind versichert ge- Nicht versichert sind unter anderem gen unvorhergesehen und plötzlich eintretende/n physische/n → Schadenersatz und Genugtuung Beschädigung, Zerstörung oder Verlust. → Die Kosten, zu deren Übernahme ein Haftpflichtiger oder ein Nicht versichert sind unter anderem Haftpflichtversicherer verpflichtet ist → Cyberereignisse (z.B. Malware) ohne physischen Schaden → Bussen, zu denen der Versicherte verurteilt wird → Schäden, welche kantonal versichert werden müssen → Kosten von Blut- oder ähnlichen Analysen sowie von medizi- → einfacher Diebstahl, Verlieren, Verlegen, Inventurmanko nischen Untersuchungen, wenn ein Ausweisentzug rechts- → Selbstverderb, Schwund, Verdunstung von Waren kräftig angeordnet wird → Schäden an Sachen, welche unmittelbar durch deren Her- → Kosten für Verkehrsunterricht, der von einer Verwaltungs- stellung oder Bearbeitung verursacht werden oder richterlichen Behörde angeordnet wird. Der Versicherungsschutz kann bedarfsgerecht erweitert werden 2.3 All Risks-Versicherung für Inventar und Betriebsunter- auf: bruch → einfachen Diebstahl Versicherte Sachen, Kosten und Erträge sind: → Beschädigung von Verglasungen gemieteter Gebäude/ Räumlichkeiten → Geschäftsinventar → Warenverderb Sämtliches dem Versicherungsnehmer gehörendes Ge- schäftsinventar einschliesslich geleasten oder gemieteten 2.4 Sachversicherung für Inventar und Betriebsunterbruch Sachen, Neuanschaffungen und Wertsteigerungen sowie Versicherbare Sachen, Kosten und Erträge sind: dem Versicherungsnehmer von Dritten anvertraute Sachen Waren → Geschäftsinventar Technische Einrichtungen Sämtliches dem Versicherungsnehmer gehörendes Ge- Übrige Einrichtungen schäftsinventar einschliesslich geleasten oder gemieteten Arbeitsmotorwagen, Arbeitsanhänger, Spezialfahrzeuge Sachen, Neuanschaffungen und Wertsteigerungen sowie (alle mit Kontrollschild) und unbemannte Luftfahrzeuge dem Versicherungsnehmer von Dritten anvertraute Sachen Waren → Geldwerte Einrichtungen Geldwerte als liquide Mittel im Eigentum des Versicherungs- Arbeitsmotorwagen, Arbeitsanhänger, Spezialfahrzeuge nehmers, einschliesslich dem Versicherungsnehmer anver- (alle mit Kontrollschild) und unbemannte Luftfahrzeuge traute Geldwerte → Geldwerte → Übrige Sachen Geldwerte im Eigentum des Versicherungsnehmers ein- Unbewegliche Sachen ausserhalb von Gebäuden schliesslich anvertrauten Geldwerten im Eigentum Dritter Persönliche Effekten des Geschäftsinhabers, sowie von Personal, Gästen, Besuchern und Kunden des Versiche- rungsnehmers
4 Produktinformationen Baloise KMU Geschäftsversicherung Ausgabe 2021 A → Übrige Sachen Der Versicherungsschutz kann bedarfsgerecht erweitert werden Unbewegliche Sachen ausserhalb von Gebäuden auf: Persönliche Effekten des Geschäftsinhabers, sowie von → einfachen Diebstahl (nur in Ergänzung zur Versicherung von Personal, Gästen, Besuchern und Kunden des Versiche- Einbruchdiebstahl/Beraubung) rungsnehmers → Warenverderb → Kosten 2.5 Hygieneversicherung Kosten, welche dem Versicherungsnehmer unmittelbar und in direktem Zusammenhang als Folge eines versicherten Er- Mit der Baloise Hygieneversicherung kann der Versicherungs- eignisses an versicherten Sachen entstehen. Zum Beispiel schutz, den individuellen Bedürfnissen entsprechend zusam- für Aufräumung, Entsorgung, Dekontamination, Schlossän- mengestellt werden. Einzeln oder in Kombination können derung, Notmassnahmen (wie Notverglasungen, Nottüren, folgende Deckungen abgeschlossen werden: Notschlösser), Wiederherstellung von Daten → Hygiene → Bettwanzen → Betriebsunterbruch Ertragsausfälle und Mehrkosten (inkl. besondere Auslagen), 2.5.1 Hygiene die entstehen, wenn der Betrieb des Versicherungsnehmers Versicherbare Sachen, Kosten und Erträge sind: als Folge eines versicherten Ereignisses an versicherten Sa- chen vorübergehend nicht oder nur teilweise weitergeführt → Lebensmittel werden kann → Kosten → Rückwirkungsschäden aus Fremdbetrieben Nachgewiesene Kosten für ärztliche Untersuchungen (z.B. Ertragsausfälle und Mehrkosten, die entstehen, wenn ein Impfungen, Labor- oder Betriebsuntersuchungen) sowie Fremdbetrieb von einem nach diesem Vertrag versicherten Kosten für die Reinigung und Desinfektion des Betriebes Schaden betroffen wird und dadurch der Betrieb des Versi- und der Transportmittel. Ebenso versichert sind Kosten für cherungsnehmers vorübergehend nicht oder nur teilweise Abfuhr, Ablagerung und Vernichtung von Lebensmitteln und weitergeführt werden kann Einrichtungen Die genannten Sachen, Kosten und Erträge können gegen fol- → Betriebsunterbruch gende Gefahren und Schäden versichert werden: Ertragsausfälle und Mehrkosten (inkl. besondere Ausla- gen), die entstehen, wenn der Betrieb des Versicherungs- → Feuer/Elementarereignisse nehmers als Folge eines versicherten Ereignisses Schäden durch Feuer (wie z.B. Brand, Blitzschlag, Explo- vorübergehend nicht oder nur teilweise weitergeführt wer- sion, etc.) und folgende Elementarereignisse: Hochwasser, den kann Überschwemmung, Sturm, Hagel, Lawine, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag und Erdrutsch (nicht aber Erdbeben). → Lohnkosten bei Tätigkeitsverbot Lohnkosten des Geschäftsinhabers und von Personal des → Erdbeben und vulkanische Eruptionen (nur zusammen Versicherungsnehmers, denen es aufgrund eines versicher- mit Feuer/Elementarereignisse versicherbar) ten Ereignisses nicht mehr erlaubt ist, im Betrieb zu arbeiten → Erweiterte Deckung (nur zusammen mit Feuer/Elemen- → Rückwirkungsschäden aus Fremdbetrieben tarereignisse versicherbar) Ertragsausfälle und Mehrkosten, die entstehen, wenn ein di- Innere Unruhen, böswillige Beschädigung, Sprinkler-Le- rekt zuliefernder oder abnehmender Fremdbetrieb von ei- ckage, Flüssigkeitsschäden, Schmelzschäden, Fahrzeugan- nem nach diesem Vertrag versicherten Schaden betroffen prall, Gebäudeeinsturz sowie radioaktive Kontamination. wird und dadurch der Betrieb des Versicherungsnehmers → Einbruchdiebstahl/Beraubung vorübergehend nicht oder nur teilweise weitergeführt wer- Einbruchdiebstahl, Beraubung und daraus entstehende Be- den kann schädigung/Vandalismus. Nicht versichert sind unter anderem → Wasser → Schäden infolge natürlichen Verderbs von Lebensmitteln Schäden durch Ausfliessen von Wasser und Flüssigkeiten → Schäden infolge von Schädlingen wie Mäusen und Ratten aus Leitungen. Eindringen von Regen-, Schnee- und → Ertragsausfall und Mehrkosten als Folge von Kapitalman- Schmelzwasser ins Gebäude. Schäden durch Rückstau aus gel, der durch einen versicherten Sach- oder Unterbre- der Abwasserkanalisation sowie Grund und Hangwasser im chungsschaden verursacht wird. Innern des Gebäudes. → Glasbruch Bruchschäden an Gebäude-, Mobiliar- und Fahrzeugvergla- sungen
5 Produktinformationen Baloise KMU Geschäftsversicherung Ausgabe 2021 A 2.5.2 Bettwanzen Bei vorübergehenden Aufenthalten ausserhalb dieser Versiche- → Versicherbare Sachen, Kosten und Erträge sind: rungsorte sowie während Transporten gilt die Versicherung welt- weit. → Sachen Schäden, die durch den Befall von Bettwanzen an Sachen Für Erdbeben ist die Deckung auf die Schweiz und das Fürsten- und in versicherten Räumen des Versicherungsnehmers tum Liechtenstein beschränkt. entstehen. 3.4 Sachversicherung für Inventar und Betriebsunterbruch → Kosten Kosten für die Identifikation und Bekämpfung von Bettwan- Die Versicherung gilt für Schäden, die während der Vertrags- zen sowie Kosten für die Abfuhr Ablagerung und Vernich- dauer an den im Versicherungsvertrag aufgeführten Versiche- tung von beschädigten Sachen. rungsorten eintreten. → Betriebsunterbruch Bei vorübergehenden Aufenthalten ausserhalb dieser Versiche- Ertragsausfälle und Mehrkosten, die entstehen, wenn rungsorte gilt die Versicherung weltweit. Räumlichkeiten durch den Befall von Bettwanzen vorüber- gehend nicht weitervermietet oder weiterbenutzt werden Für Elementarschäden im Rahmen der gesetzlichen Elementar- können schadenversicherung, für Erdbeben und vulkanische Eruptionen sowie für Schäden infolge von inneren Unruhen und böswilligen 3. Zeitlicher und örtlicher Geltungsbereich Beschädigungen ist die Haftung auf die Schweiz und das Fürs- tentum Liechtenstein beschränkt. 3.1 Betriebs-Haftpflichtversicherung 3.5 Hygieneversicherung Die Versicherung gilt - je nach Betriebsart - für Schäden, die wäh- rend der Vertragsdauer eintreten bzw. für Schadenersatzansprü- Die Versicherung gilt für Schäden, die während der Vertrags- che, die während der Vertragsdauer erhoben werden. dauer an den durch den Versicherungsnehmer benutzten Stand- orten innerhalb der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein, Der Versicherungsschutz gilt weltweit. In Bezug auf direkte Ex- in welchen die versicherten Tätigkeiten gemäss Versicherungs- porte von Produkten durch den Versicherungsnehmer nach USA vertrag verrichtet werden, eintreten. oder Kanada jedoch nur, sofern dies im Versicherungsvertrag vereinbart ist. 4. Beginn und Dauer des Versicherungsvertrages 3.2 Betriebsrechtsschutzversicherung Der Beginn und die Dauer des Versicherungsschutzes gehen aus dem Versicherungsvertrag hervor. Gedeckt sind Rechtsfälle, deren für das Ereignis massgebende Datum während der Gültigkeitsdauer des Vertrages liegt und die- Der Versicherungsvertrag verlängert sich nach Ablauf der verein- ses nach Ablauf einer allfälligen Wartefrist eingetreten ist, sofern barten Vertragsdauer jeweils stillschweigend um ein weiteres die Fallanmeldung spätestens 12 Monate nach Beendigung des Jahr, wenn nicht eine der Vertragsparteien spätestens 3 Monate Versicherungsvertrages erfolgt. vor der jährlichen Fälligkeit eine schriftliche Kündigung erhalten hat. Als massgebendes Datum für eine Rechtsstreitigkeit gilt grund- sätzlich der erstmalige Bedarf nach Rechtshilfe. Streitigkeiten ge- 5. Prämie und Selbstbehalte mäss den versicherten Risiken sind gedeckt, sofern dieser Bedarf während der Gültigkeitsdauern des Vertrages auftritt, Die Prämie wird pro Versicherungsjahr festgesetzt und ist im nicht in eine allfällige Wartefrist fällt und nicht bereits vor Versi- Voraus zu bezahlen. Die Höhe der Prämie hängt von den versi- cherungsbeginn objektiv vorhersehbar war. cherten Risiken und der vereinbarten Deckung ab. Halbjährliche und vierteljährliche Zahlungsweise kann unter bestimmten Vo- Bei versicherungs- und haftpflichtrechtlichen Streitigkeiten in- raussetzungen gegen Entrichtung eines Zuschlages vereinbart folge eines Unfalls mit Personenschaden ist der Bedarf nach werden. Rechtshilfe ab dem Unfallzeitpunkt, bei Streitigkeiten infolge Erlischt der Versicherungsvertrag vor Ablauf eines Versiche- Krankheit ab Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit objektiv vorherseh- rungsjahres, erstattet die Basler dem Versicherungsnehmer die bar. bezahlte Prämie anteilig zurück. Versichert sind Rechtsfälle mit Gerichtsstand innerhalb des auf- Davon abweichend ist die Prämie für die zum Zeitpunkt der Ver- geführten geografischen Gebietes, sofern das Recht eines dieser tragsauflösung laufende Versicherungsperiode vollständig ge- Länder anwendbar und das entsprechende Urteil in einem dieser schuldet, wenn Länder vollstreckbar ist. → der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag inner- halb von 12 Monaten nach Vertragsabschluss aufgrund ei- 3.3 All Risks-Versicherung für Inventar und Betriebsunter- nes Schadenfalls kündigt bruch → der Versicherungsvertrag wegen eines von der Basler ent- schädigten Totalschadens dahinfällt Die Versicherung gilt für Schäden, die während der Vertrags- dauer an den im Versicherungsvertrag aufgeführten Versiche- Im Schadenfall trägt der Versicherungsnehmer je nach Vereinba- rungsorten eintreten. rung einen Teil des Schadens selbst (Selbstbehalt).
6 Produktinformationen Baloise KMU Geschäftsversicherung Ausgabe 2021 A 6. Zahlungsverzug und Mahnfolgen Betriebsrechtsschutzversicherung: Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, einen Rechtsfall, für Wird die Prämie nach einer schriftlichen Mahnung nicht bezahlt, den er Leistungen beanspruchen möchte, schnellstmöglich bei setzt die Basler eine 14-tägige Nachfrist an. Verstreicht diese un- der Basler anzumelden. genutzt, ruht der Versicherungsschutz (Deckungsunterbruch). Mit vollständiger Zahlung der ausstehenden Prämien und sämtli- Solange die Verhandlungen durch die Assista geführt werden, cher Gebühren kann der Versicherungsvertrag wieder in Kraft enthalten sich der Versicherungsnehmer bzw. die Versicherten gesetzt werden. Massgebend für das Wiederaufleben des Versi- jeglichen Eingriffs. cherungsschutzes ist der Zeitpunkt der Zahlung. Für die Zeit des Unterbruchs erhält der Versicherungsnehmer rückwirkend kei- Verletzen der Versicherungsnehmer bzw. Versicherte schuldhaft nen Versicherungsschutz. die vertraglichen oder gesetzlichen Obliegenheiten, wie zum Bei- spiel die Melde- und Mitwirkungspflichten, so ist die Assista be- Der Versicherungsvertrag erlischt 2 Monate nach der im Mahn- rechtigt, die Leistungen zu verweigern oder zu kürzen. schreiben angesetzten 14-tägigen Nachfrist, es sei denn, die Basler fordert die ausstehende Prämie rechtlich ein (Betreibung). All Risks-Versicherung für Inventar und Betriebsunterbruch / Sach-Versicherung für Inventar und Betriebsunterbruch: 7. Weitere dem Versicherungsnehmer obliegende → Für die Schadenhöhe ist der Versicherungsnehmer beweis- Pflichten pflichtig (Quittungen, Belege) Die dem Versicherungsnehmer gestellten Fragen und verlangten → Bei Diebstahl/Vandalismus ist unverzüglich die Polizei zu be- Angaben (z.B. Jahresumsatz, Bauart, Vollwerte) müssen wahr- nachrichtigen. Der Versicherungsnehmer muss die Basler in- heitsgetreu sowie vollständig beantwortet werden (vorvertragli- formieren, wenn die gestohlene Sache wieder beigebracht che Anzeigepflicht). wird oder wenn er darüber Nachricht erhalten hat → Der Schaden wird entweder durch die Vertragsparteien Ändern sich während der Laufzeit des Versicherungsvertrages selbst, durch einen gemeinsamen Experten oder in einem die bei Vertragsabschluss erhobenen für die Risikobeurteilung Sachverständigenverfahren festgestellt erheblichen Tatsachen (Gefahrerhöhung), ist dies der Basler an- zuzeigen. Hygieneversicherung → Für die Schadenhöhe ist der Versicherungsnehmer beweis- Gefahrpräventive Obliegenheiten im Versicherungsvertrag (z.B. pflichtig (Quittungen, Belege) zur Vermeidung von Umweltbeeinträchtigungen) sind einzuhal- ten. → Der Schaden wird entweder durch die Vertragsparteien selbst, durch einen gemeinsamen Experten oder in einem Tritt ein Schadenfall ein, muss dieser umgehend der Basler ge- Sachverständigenverfahren festgestellt meldet werden. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, während und nach dem Schadenereignis für die Erhaltung der versicherten Sache zu sorgen und durch geeignete Massnahmen zur Verminderung des Schadens beizutragen (Rettungs- und Schadenminderungs- pflicht). Ebenso sind Veränderungen an den beschädigten Sa- chen zu unterlassen, welche geeignet sind, die Feststellung der Schadenursache oder dessen Höhe zu erschweren oder zu ver- eiteln (Veränderungsverbot). Der Basler ist jede Auskunft über den Schaden zu geben und die für die Begründung des Entschädigungsanspruchs nötigen An- gaben zu erteilen (Auskunftspflicht). Betriebs-Haftpflichtversicherung: Die Verhandlungen werden mit dem Geschädigten von der Basler als Vertreterin der Versicherten geführt. Erachtet die Basler den Beizug eines Anwaltes für angebracht, so muss ihr der Versicherungsnehmer die dazu nötige Vollmacht erteilen. Werden die oben erwähnten Pflichten schuldhaft verletzt, kann die Basler den Versicherungsvertrag kündigen. Beeinflusst die schuldhafte Pflichtverletzung den Schadenseintritt oder -um- fang, kann die Basler ihre Leistung reduzieren oder gar verwei- gern.
7 Produktinformationen Baloise KMU Geschäftsversicherung Ausgabe 2021 A 8. Ende des Versicherungsschutzes Kündi- Kündigungs- Kündigungs- Erlöschens- Der Versicherungsvertrag endet durch Kündigung sowie aus den gende gründe frist/ zeitpunkt Partei -termin von Gesetz oder Vertrag vorgesehenen Gründen. Versicherer Verletzung der 4 Wochen ab Zugang der vorvertraglichen Kenntnis der Kündigung Kündi- Kündigungs- Kündigungs- Erlöschens- Anzeigepflicht Verletzung gende gründe frist/ zeitpunkt Wesentliche Er- 30 Tage ab Zu- 30 Tage nach Partei -termin höhung der Ge- gang der An- Zugang der fahr zeige betreffend Kündigung beide Ver- Ablauf der im 3 Monate Vertragsab- die Gefahrerhö- tragspar- Versicherungs- lauf hung teien vertrag genann- ten minimalen Doppel- und Mit- Innert 14 Tagen 30 Tage nach Laufzeit versicherung nach Zugang Zugang der Schadenfall, in Versicherer: 30 Tage nach der Anzeige Kündigung welchem durch spätestens bei Zugang der Versicherungs- keine Zugang der die Basler Leis- Auszahlung Kündigung betrug Kündigung tung erbracht beim Versi- wurde cherungsneh- Besondere Erlöschensgründe Erlöschenszeitpunkt mer Versicherungs- 14 Tage nach Konkurs des Versicherungsneh- Konkurseröffnung nehmer: Zugang der mers spätestens 14 Kündigung Tage seit Kennt- beim Versi- nis der Auszah- cherer Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. lung Schadenfall, in Versicherer: 30 Tage nach 9. Datenschutz welchem durch spätestens bei Zugang der die Assista Leis- Fallabschluss Kündigung tung erbracht beim Versi- Im Interesse einer effizienten und korrekten Vertragsabwicklung wurde cherungsneh- sind wir als Versicherungsunternehmen auf die elektronische Da- mer Versicherungs- 14 Tage nach tenbearbeitung angewiesen. Bei der Bearbeitung Ihrer Daten be- nehmer: Zugang der achten wir das Schweizerische Datenschutzgesetz (DSG). spätestens 14 Kündigung Tage seit Kennt- beim Versi- Einwilligungsklausel: Im Hinblick auf die Datenbearbeitung be- nis des Fallab- cherer schlusses inhaltet der Versicherungsantrag eine Einwilligungsklausel, wel- Die versicherte Versicherer: 30 Tage nach che die Basler zur gesetzeskonformen Datenbearbeitung Sache wechselt 14 Tage seit Zugang der in ihrer Gesamt- Kenntnis des Kündigung ermächtigt. heit den Eigentü- neuen Eigentü- beim neuen mer (Handände- mers Eigentümer Datenbearbeitung: Bearbeiten bedeutet jeder Umgang mit Per- rung) sonendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Ver- Erwerber: Eigentums- 30 Tage seit übergang fahren, insbesondere das Beschaffen, Aufbewahren, Handänderung Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben, Archivieren oder Ver- Versiche- Prämien- und vor Ablauf des Ablauf des rungsneh- Selbstbehaltser- laufenden Versi- laufenden nichten von Daten. Die Basler bearbeitet die für Vertragsab- mer höhung aufgrund cherungsjahres Versiche- schlüsse sowie Vertrags- und Schadenabwicklung relevanten z.B. Tarifände- rungsjahres rungen Daten. In erster Linie werden dabei die Angaben des Versiche- Prämienerhö- 30 Tage ab Zu- 30 Tage nach rungsnehmers aus dem Versicherungsantrag und der Schaden- hung aufgrund gang der An- Zugang der anzeige bearbeitet. Allenfalls nimmt die Basler Rücksprache mit wesentlicher Ge- zeige betreffend Kündigung fahrerhöhung die Prämiener- Dritten (z.B. Vorversicherer). Schliesslich bearbeitet die Basler höhung die Daten des Versicherungsnehmers auch im Zusammenhang Verletzung der 4 Wochen ab Zugang der vorvertraglichen Kenntnis bzw. Kündigung mit Produktoptimierungen sowie für interne Marketingzwecke. Informations- längstens 1 Jahr Im Antrag wird der Versicherungsnehmer auf sein Recht auf- pflicht gemäss ab Vertragsab- Art. 3 VVG schluss merksam gemacht, der Basler schriftlich mitteilen zu können, wenn er nicht beworben werden will. Datenaustausch: Im Interesse sämtlicher Versicherungsneh- mer findet unter Umständen auch ein Datenaustausch mit Vor- und Rückversicherern im In- und Ausland statt. Um den Versi- cherungsnehmern einen preisgünstigen und umfassenden Versi- cherungsschutz anbieten zu können, wird ein Teil der Leistungen der Basler durch rechtlich selbständige Unternehmen im In- und zum Teil auch im Ausland erbracht. Daher ist die Basler, im Rah- men der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, auf die konzerninterne wie auch konzernexterne Weitergabe der Daten des Versiche- rungsnehmers angewiesen.
8 Produktinformationen Baloise KMU Geschäftsversicherung Ausgabe 2021 A Vermittler können die für die Betreuung und Beratung notwendi- gen Angaben aus den bei der Basler über den Versicherungs- nehmer angelegten Daten erhalten. Vermittler sind gesetzlich und vertraglich verpflichtet, ihre besondere Schweigepflicht so- wie die Bestimmungen des DSG zu beachten. Unabhängige Bro- ker erhalten nur dann Einsicht in diese Daten, wenn sie vom Kunden dazu ermächtigt wurden. Auskunfts- und Berichtigungsrecht: Der Versicherungsneh- mer hat nach Massgabe des DSG das Recht, von der Basler Aus- kunft darüber zu verlangen, ob und welche Daten diese von ihm bearbeitet. Ferner kann er die Berichtigung falscher Daten ver- langen. 10. Beschwerden Bitte wenden Sie sich in Beschwerdefällen an: Basler Versicherung AG Beschwerdemanagement Aeschengraben 21, Postfach CH-4002 Basel Telefon: 00800 24 800 800 E-Mail: beschwerde@baloise.ch Als neutrale Schiedsstelle steht Ihnen auch zur Verfügung: Stiftung Ombudsman der Privatversicherung und der Suva In Gassen 14, Postfach 2646 8022 Zürich www.versicherungsombudsman.ch
9 Vertragsbedingungen Baloise KMU Geschäftsversicherung Ausgabe 2021 A | Allgemeine Bestimmungen Vertragsbedingungen Anzeigepflicht AB3 Die Vertragsbedingungen der Baloise KMU Geschäftsversiche- Verletzt der Versicherungsnehmer seine vorvertragliche Anzeige- rung setzen sich zusammen aus: pflicht, so kann die Basler den Vertrag durch schriftliche Erklärung kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt 4 Wochen nachdem die → den Produktlinien übergreifenden Allgemeinen Bestimmungen Basler von der Verletzung Kenntnis erhalten hat. Die Kündigung (AB) wird mit Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. → den Produktlinien übergreifenden Besonderen Bedingungen (BB) Kündigt die Basler den Vertrag, so erlischt ihre Leistungspflicht für → den Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) je versicherter bereits eingetretene Schäden, deren Eintritt oder Umfang Produktlinie durch die nicht oder unrichtig angezeigte erhebliche Gefahren- → allfälligen Zusätzlichen Allgemeinen Bedingungen (ZAB) zu tatsache beeinflusst worden ist den versicherten Produktlinien auf ein Risiko zurückzuführen ist, über das sich die Basler als → allfälligen Besonderen Bedingungen (BB) zu den versicherten Folge der Anzeigepflichtverletzung kein verlässliches Bild ma- Produktlinien chen konnte Diese Vertragsbedingungen gelangen in der aufgeführten Rang- Gefahrerhöhung und -verminderung folge zur Anwendung. AB4 Jede Änderung einer für die Risikobeurteilung erheblichen Tatsa- che, deren Umfang die Parteien bei Vertragsabschluss festgestellt Allgemeine Bestimmungen haben, ist der Basler sofort anzuzeigen. Veränderungen der Berechnungsrundlage gelten dann als für die Beginn und Dauer der Versicherung Risikobeurteilung erheblich, wenn die Differenz gegenüber den im AB1 Vertrag festgehaltenen Werten 30% erreicht. Der Vertrag und die einzelnen Versicherungsdeckungen beginnen Bei Gefahrerhöhungen kann die Basler binnen 30 Tagen nach Zu- an dem im Versicherungsvertrag genannten Datum. gang der Anzeige für den Rest der Vertragsdauer die Prämie an- passen oder den Vertrag unter Wahrung einer 30-tägigen Frist Der Vertrag ist für die im Versicherungsvertrag genannte Dauer kündigen. Das gleiche Kündigungsrecht steht dem Versicherungs- abgeschlossen. Er verlängert sich am Ende dieser Dauer jeweils nehmer zu, wenn er mit der Prämienerhöhung nicht einverstanden stillschweigend um 12 Monate, wenn nicht eine der Vertragspar- ist. In beiden Fällen hat die Basler Anspruch auf die angepasste teien spätestens drei Monate vor Vertragsablauf eine schriftliche Prämie vom Zeitpunkt der Gefahrerhöhung bis zum Erlöschen des Kündigung erhalten hat. Vertrages. Ist der Vertrag für weniger als 12 Monate abgeschlossen, erlischt Bei einer Gefahrerhöhung, die schuldhaft nicht angezeigt worden er am aufgeführten Tag. ist, kann die Entschädigung in dem Ausmasse reduziert werden, als Eintritt oder Umfang des Schadens dadurch beeinflusst wur- Der Vertrag endet durch Kündigung sowie aus den von Gesetz den. oder Vertrag vorgesehenen Gründen. Bei Gefahrverminderung wird die Prämie entsprechend dem ver- Die von einer Änderung betroffene Produktlinie oder aber der ge- änderten Risiko gesenkt. samte Versicherungsvertrag kann gekündigt werden. Sorgfaltspflichten Anpassung des Vertrages AB5 AB2 Der Versicherungsnehmer ist zur Sorgfalt verpflichtet und hat na- Die Basler kann auf den Beginn eines neuen Versicherungsjahres mentlich die nach den Umständen gebotenen Massnahmen zur die Prämien, Selbstbehalte, den Versicherungsschutz sowie Steu- Schadenverhütung und –minderung zu treffen. ern und Abgaben ändern. Sie gibt dem Versicherungsnehmer die Änderung spätestens 90 Tage vor Ablauf des laufenden Versiche- rungsjahres bekannt. Ist der Versicherungsnehmer mit der Änderung nicht einverstan- den, so kann er den davon betroffenen Teil des Vertrages oder den gesamten Vertrag kündigen. Die Kündigung ist gültig, wenn sie spätestens am letzten Tag des laufenden Versicherungsjahres bei der Basler eintrifft.
10 Vertragsbedingungen Baloise KMU Geschäftsversicherung Ausgabe 2021 A | Allgemeine Bestimmungen Doppelversicherung Anwendbares Recht / Gerichtsstand AB6 AB11 Schliesst der Versicherungsnehmer für bereits versicherte Sachen Auf den vorliegenden Versicherungsvertrag findet, auch soweit er gegen dieselbe Gefahr und für dieselbe Zeit noch andere Versi- sich auf Versicherte mit (Wohn-) Sitz im Ausland erstreckt, aus- cherungen ab, hat er dies der Basler sofort anzuzeigen. Die Basler schliesslich schweizerisches Recht Anwendung. Dies gilt nicht für ist berechtigt, binnen 14 Tagen nach Empfang der Anzeige den die Beurteilung der Haftung eines Versicherten gegenüber An- Vertrag auf 30 Tage zu kündigen. spruchstellern/Geschädigten. Hat sich der Versicherungsnehmer verpflichtet, einen Teil des Als Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem vorliegenden Versi- Schadens selbst zu tragen, darf er für diesen Teil keine andere cherungsvertrag steht dem Versicherten wahlweise und als aus- Versicherung abschliessen, andernfalls wird die Entschädigung schliesslich vereinbart Basel (als schweizerischer Hauptsitz der derart ermässigt, dass er den vereinbarten Teil des Schadens Basler Versicherung AG) oder der schweizerische (Wohn-) Sitz selbst trägt. des Versicherten zur Verfügung. Meldestelle Rechtsstreitigkeiten AB7 AB12 Alle Anzeigen und Mitteilungen des Versicherungsnehmers oder Bei Streitigkeiten aus dem Versicherungsvertrag sind Klagen zu Anspruchsberechtigten sind an die zuständige Geschäftsstelle richten an: oder den schweizerischen Sitz der Basler zu richten. Kündigungs- Basler Versicherung AG und Rücktrittserklärungen müssen vor Ablauf der Frist dort eintref- Aeschengraben 21 fen. Postfach 4002 Basel Gebühren Maklerklausel AB8 Vom Versicherungsnehmer veranlasster administrativer Zusatz- AB13 aufwand ist von diesem zu tragen. Die Basler kann solche Aufwen- Wickelt ein Makler den Geschäftsverkehr zwischen dem Versiche- dungen auch in pauschalierter Form (Gebühren) belasten rungsnehmer und der Basler ab, so ist dieser von der Basler und (Gebührenregelung unter www.baloise.ch). dem Versicherungsnehmer zur Entgegennahme von Anzeigen, Deklarationen, Willenserklärungen und Zahlungen zu bevollmäch- Bei nicht fristgerechter Bezahlung finden die Bestimmungen des tigen. Diese gelten dem Empfänger als zugegangen, sobald sie Versicherungsvertragsgesetzes zum Prämienzahlungsverzug An- beim Makler eingegangen sind. Die Basler und der Versicherungs- wendung, wonach nach abgelaufener Mahnfrist die Versicherungs- nehmer verpflichten den Makler zur unverzüglichen Weiterleitung deckung unterbrochen wird. dieser an die betreffenden Parteien. Für Tatbestände, die nach Ge- setz oder Vertrag eine ausdrückliche Annahme durch die Basler Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen erfordern, erwächst bis zur Bestätigung durch die Basler keine Ver- AB9 bindlichkeit. Der Versicherungsschutz entfällt, soweit und solange anwendbare Die Prämienzahlung gilt erst als rechtzeitig erfolgt, wenn sie bei gesetzliche Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen der der Basler eingetroffen ist. Leistung aus dem Vertrag entgegenstehen. Bei einem Schadenereignis muss der Versicherungsnehmer nebst Verzicht auf Einrede der groben Fahrlässigkeit dem Makler auch die Basler sofort benachrichtigen. Entschädigun- gen werden dem Anspruchsberechtigten direkt ausbezahlt. AB10 Die Basler verzichtet bei grobfahrlässiger Verursachung des versi- cherten Ereignisses auf das ihr gesetzlich zustehende Rückgriffs- bzw. Kürzungsrecht. Der Verzicht auf das Rückgriffs- bzw. Kürzungsrecht findet keine Anwendung, wenn das Ereignis unter Einfluss von Alkohol, Drogen oder Medikamenten verursacht wurde. Vorbehalten bleiben ferner zwingend anwendbare gesetzliche Vorschriften (z.B. Art. 65 SVG).
1 Vertragsbedingungen Baloise KMU Geschäftsversicherung │Allgemeine Vertragsbedingungen Hygieneversicherung Ausgabe 1.0 Allgemeine Versichert sind Eigene Lebensmittel Vertragsbedingungen Lebensmittel von Dritten, solange der Versicherungsnehmer dafür gesetzlich oder vertraglich haftet Lebensmittel, die bereits an Dritte ausgeliefert wurden, sofern Hygieneversicherung der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Lebensmittel bei ihm eingekauft und infiziert worden sind. Die kursiv gedruckten Begriffe sind ausschliesslich im Sinne der in HY2.1.1 den Definitionen genannten Begriffsinhalte zu verstehen. Die Definitionen bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Bedin- Milben, Schwabenkäfer, Mehlwürmer gungen. Die Beseitigung und Aufbereitung von kontaminierten oder konta- minationsverdächtigen Lebensmitteln ist bei Befall von Milben, Versichert sind, soweit im Versicherungsvertrag aufgeführt: Schwabenkäfer und Mehlwürmern auch ohne behördlich verfügte Massnahme mitversichert. HY2.1.2 Hygiene Fremd- und Inhaltsstoffe Mitversichert sind auch Sachschäden an versicherten Lebens- Versicherungsschutz mitteln infolge von Kontamination der Lebensmittel durch Stoffe, die in der Verordnung über die Höchstgehalte für Kontaminanten HY1 (Kontaminantenverordnung, VHK) und der Verordnung über die Versichert sind Schäden durch oder als Folge von Höchstgehalte für Pestizidrückstände in oder auf Erzeugnissen Beseitigung und Aufbereitung von kontaminierten oder konta- pflanzlicher und tierischer Herkunft (VPRH) erfasst sind. Ein minationsverdächtigen Lebensmitteln Schaden wird anerkannt, wenn zum Zeitpunkt des in Frage Betriebsschliessung, Teilbetriebsschliessung, Quarantäne stehenden Schadenereignisses Rückstandshöchstgehalte (RHG) oder Einschränkung der betrieblichen Tätigkeit der versicher- überschritten wurden und dadurch die Lebensmittel im Sinne der ten Unternehmung (Betriebsunterbruch) Lebensmittelgesetzgebung wegen Gesundheitsgefährdung nicht individuellem Tätigkeitsverbot von im versicherten Unter- mehr in Verkehr gebracht werden dürfen. Die RHG sind in der VHK nehmen beschäftigten Personen (Lohnkosten bei Tätigkeits- und der VPRH abschliessend aufgeführt. Unter Fremd- und verbot) Inhaltsstoffen sind Pestizide, Metalle, Metalloide, Pflanzen- Betriebsschliessung, Teilbetriebsschliessung, Quarantäne hormone sowie spezielle Stoffe wie Nitrat oder Jod zu verstehen. oder Einschränkung der betrieblichen Tätigkeit von direkt zu- liefernden oder direkt abnehmenden Fremdbetrieben (Rück- HY2.2 wirkungsschäden) Betriebsunterbruch sofern eine zuständige Behörde diese Massnahme verfügt hat, zur HY2.2.1 Verhinderung der Verbreitung von in HY3 aufgeführten Krankheits- Ertragsausfall und Mehrkosten erregern, mit dem Ziel, dadurch die Gefährdung der menschlichen Gesundheit durch Lebensmittel aus dem versicherten Betrieb zu Ertragsausfall abzüglich eingesparter Kosten, wenn der Betrieb verhindern. einer versicherten Unternehmung als Folge eines durch HY1 ver- sicherten Ereignisses vorübergehend nicht oder nur teilweise Die Massnahme muss durch eine zuständige Schweizerische oder weitergeführt werden kann. Liechtensteinische Behörde ausgesprochen werden. Nach EN 45001/ISO 17025 akkreditierte Labors gelten den Behör- Mehrkosten, die während der Unterbrechungsdauer für die Auf- den als gleichgestellt. rechterhaltung des Bertriebs einer versicherten Unternehmung im mutmasslichen Umfang wirtschaftlich erforderlich sind. Allfällige Bei Rückwirkungsschäden und Schäden an Lebensmitteln aus- Minderkosten werden mit den Mehrkosten verrechnet. serhalb der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein müssen die Massnahmen durch die Behörde des jeweiligen Landes ange- Es gilt die vertraglich vereinbarte Haftzeit. ordnet werden. HY2.3 HY2 Lohnkosten bei Tätigkeitsverbot Versicherte Sachen, Kosten und Erträge Lohnkosten des Geschäftsinhabers und von Personal des Versi- cherungsnehmers, denen es aufgrund eines durch HY1 versicher- HY2.1 ten Ereignisses nicht mehr erlaubt ist, im Betrieb zu arbeiten. Lebensmittel Es gilt die vertraglich vereinbarte Haftzeit. Schäden an kontaminierten oder kontaminationsverdächtigen Lebensmitteln aufgrund eines durch Artikel HY1 versicherten Ereignisses.
2 Vertragsbedingungen Baloise KMU Geschäftsversicherung │Allgemeine Vertragsbedingungen Hygieneversicherung Ausgabe 1.0 HY2.4 Rückwirkungsschäden Kein Versicherungsschutz besteht für Ertragsausfälle und Mehrkosten, die entstehen, wenn ein direkt zuliefernder oder direkt abnehmender Fremdbetrieb von einem HY4 nach HY1 versicherten Schadenereignis betroffen ist und dadurch a) Sachen, Kosten und Erträge der Betrieb des Versicherungsnehmers nicht oder nur teilweise Fleisch, das von der amtlichen Fleischkontrolle als un- weitergeführt werden kann. tauglich oder mit Einschränkungen als tauglich erklärt Die Haftung beginnt mit der Wirksamkeit der behördlichen Mass- wird. Das gleiche gilt für Einfuhren, die der Fleisch- nahme beim Fremdbetrieb. kontrolle unterliegen Lebensmittel, die bereits bei Übernahme mit übertrag- Es gilt die vertraglich vereinbarte Haftzeit. baren Krankheitserregern infiziert waren Kosten für Untersuchungen zum Schadennachweis HY3 Kosten für Risikoverbesserungen und Präventionsmass- Versicherte Krankheitserreger nahmen (auch behördlich angeordnete) Versicherungsschutz besteht für folgende Krankheitserreger, die Ertragsausfall und Mehrkosten als Folge von Kapital- auf Menschen übertragbar und in der Regel meldepflichtig sind. mangel, der durch einen versicherten Sach- oder Unter- Die nachfolgende Auflistung ist abschliessend: brechungsschaden verursacht wird a) Bakterien/Bakterientoxine: b) Schäden Bacillus Cereus ist ein Lebensmittel vergiftendes Bakte- infolge Übernahme von Lebensmitteln, deren Infektion rium, Verursacher von Magen-Darm-Erkrankungen oder der Verdacht einer Infektion dem Versicherungs- Brucella Bakterien, Verursacher der Brucellose nehmer oder seinen Beauftragten bekannt war oder bei Campylobacter Bakterien, Verursacher der Campylobak- üblicher Sorgfalt hätte bekannt sein müssen teriose (Magen-Darm-Erkrankung) infolge natürlichen Verderbs von Lebensmitteln Clostridium botulinum bzw. seine Sporen, Verursacher die durch Radionuklide sowie Schäden bei Milch und einer Lebensmittelvergiftung, die Botulismus genannt wird Milchprodukten, die durch pharmakologische Wirkstoffe Enterohämorrhagische Escherichia coli (EHEC, mit präventiver oder therapeutischer Wirkung verursacht VTEC/STEC) führen zu Lebensmittelvergiftungen wurden Legionella Bakterien, Verursacher der Legionellose die durch den Versicherungsnehmer oder seine Beauf- Listeria Bakterien, Verursacher der Listeriose tragten bei Verstoss gegen gesetzliche oder behördliche Salmonella Bakterien verursachen Erkrankungen bei Vorschriften und Auflagen entstanden sind Menschen und Tieren an oder als Folge von Lebensmitteln, an welchen durch Salmonella enterica Serotyp Typhi bzw. Paratyphi A, B absichtliches Abweichen von der üblichen Herstellungs- und C verursachen beim Menschen schwere Erkran- praxis Hygienemängel entstanden sind kungen; infolge von Schädlingen wie Mäusen oder Ratten Shigella Bakterien, Verursacher der Shigellose (Magen- bei kriegerischen Ereignissen, Neutralitätsverletzungen, Darm-Erkrankung) Terrorismus, Revolution, Rebellion, Aufstand, inneren Staphylococcus aureus., Verursacher von verschiedenen Unruhen (Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Krankheiten wie z.B. Hautinfektionen Sachen anlässlich von Zusammenrottungen, Krawall b) Parasiten oder Tumult) und den dagegen ergriffenen Mass- Echinococcus multilocularis ist ein Parasit, der Fuchs- nahmen, tauendem Permafrost, radioaktiver Kontamina- bandwurm genannt wird tion oder Veränderung der Atomstruktur Giardia lamblia, Verursacher von Magen-Darm-Erkran- die nicht auf eine der versicherten Sachen, Kosten und kungen (Giardiasis) Erträge dieses Versicherungsvertrags zurückzuführen Taenia solium, der Schweinebandwurm ist ein parasitisch sind, wie: lebender Wurm im Darm vom Menschen - vertragliche Haftpflicht gegenüber Dritten Trichinen (Fadenwürmer), Verursacher von Trichinellose - Kosten für den Rückruf von Lebensmitteln und/oder (Magen-Darm-Erkrankung) Waren - Empfehlungen Dritter, die für die Behörden unerheb- c) Pilze lich sind Toxische Pilze bilden giftige Stoffe in Lebensmitteln, - behördliche Massnahmen, die nicht unmittelbar zur welche als Mykotoxine bezeichnet werden Verhinderung der Verbreitung von übertragbaren d) Viren Krankheiten durch Lebensmittel dienen, wie zum Noroviren, Verursacher von Magen-Darm-Erkrankungen Beispiel Betriebssanierungen
3 Vertragsbedingungen Baloise KMU Geschäftsversicherung │Allgemeine Vertragsbedingungen Hygieneversicherung Ausgabe 1.0 HY5 Versicherte Leistungen HY5.3 Betriebsunterbruch HY5.1 Lebensmittel HY5.3.1 Entschädigt wird für die versicherten Lebensmittel der Ersatzwert Ertragsausfall und Mehrkosten sowie Rückwirkungsschäden bei Schadeneintritt, maximal die vereinbarte Versicherungs- Versichert ist im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme: summe. Der Ertragsausfall; dieser entspricht der Differenz zwischen dem während der Haftzeit tatsächlich erzielten und dem Als Ersatzwert gilt bei: ohne Unterbrechung zu erwartenden Umsatz, abzüglich Selbst hergestellten Lebensmitteln sowie Naturerzeugnissen eingesparter Kosten der Marktpreis Die Mehrkosten während der Unterbrechungsdauer, die für Eingekauften Lebensmitteln der Einstandspreis die Aufrechterhaltung des Betriebs im mutmasslichen Können Lebensmittel aufbereitet werden, wird die Aufbereitung, Umfang wirtschaftlich erforderlich sind. Dabei muss es sich das Um- oder Neuverpacken sowie ein allfälliger Minderwert um Aufwendungen handeln, die als Folge eines versicherten vergütet. Schadenereignisses entstehen. Allfällige Minderkosten werden mit den Mehrkosten verrechnet. HY5.2 Als Mehrkosten gelten: Kosten Schadenminderungskosten, d.h. Mehrkosten, die sich Bis zur vereinbarten Versicherungssumme mitversichert sind während der Haftzeit schadenmindernd auswirken Kosten als Folge eines versicherten Schadenereignisses. Dazu Besondere Auslagen, d.h. Mehrkosten, deren schaden- gehören: mindernde Wirkung nicht ausreichend nachgewiesen Nachgewiesene Kosten für ärztliche Untersuchungen (inkl. werden kann resp. deren schadenmindernde Wirkung Laboruntersuchungen) und Impfungen von Personen, die im erst nach Ablauf der Haftzeit eintritt, sowie Konventio- Betrieb tätig sind, und solchen, die mit diesen in Hausgemein- nalstrafen für die unmöglich gewordene bzw. verspätete schaft leben, subsidiär zu bestehenden Krankenversiche- Ausführung von bereits vor dem Schadenfall über- rungen nommenen Aufträgen Kosten für Betriebsuntersuchungen im Zusammenhang mit Umstände, die den Umsatz während der Haftzeit auch ohne einer Infektion oder einer Kontamination Unterbrechung beeinflusst hätten, sind bei der Berechnung des Kosten für die Reinigung und Desinfektion des Betriebes und Schadens zu berücksichtigen. der Transportmittel und daraus entstehende Sachschäden an Einrichtungen, Gebäuden und Transportmitteln Wird der Betrieb nach dem Schadenereignis nicht wieder aufge- Desinfektionskosten, Ersatz- oder Wiederaufbereitungs- nommen, werden nur die tatsächlich fortlaufenden Kosten ent- kosten von versicherten Lebensmitteln schädigt, soweit sie ohne Ertragsausfall durch den Umsatz Kosten für die Abfuhr, Ablagerung und Vernichtung von gedeckt worden wären. Dabei ist die im Rahmen der Haftzeit zu Lebensmitteln und Einrichtungen an nächsten geeigneten Ort erwartende Unterbrechungsdauer massgebend. Kosten für das Umfüllen und Neuverpacken der Lebensmittel HY5.3.2 Bei Schäden an Einrichtungen, Gebäuden, anvertrautem Dritt- Lohnkosten bei Tätigkeitsverbot eigentum und persönlichen Effekten, die als Folge der Desinfek- Entschädigt werden bei einem individuell angeordneten Tätigkeits- tion eintreten, werden die Reparaturkosten bis zum Neuwert der verbot Lohnkosten während der vereinbarten Haftzeit pro Ereignis. beschädigten Sache, im Maximum jedoch die vereinbarte Versi- Die Tagesentschädigung beträgt für jeden von dieser Massnahme cherungssumme entschädigt. betroffenen Arbeitnehmer pro Kalendertag 1/360 des AHV-pflich- Andere Kosten werden gemäss den nachgewiesenen Aufwendun- tigen Jahresgehaltes bzw. für den mitarbeitenden Arbeitgeber gen vergütet, im Maximum jedoch die vereinbarte Versicherungs- 1/360 des Jahreseinkommens gemäss AHV-Beitragsverfügung, summe. im Maximum der im Versicherungsvertrag erwähnte Betrag pro Kalendertag und pro Person. Versichert ist nur derjenige Anteil an den Kosten, der nicht ander- weitig versichert ist (Subsidiärdeckung). Die Leistung entfällt bei Entschädigung von Ertragsausfall und Mehrkosten. Bei Saisonbetrieben ist die Dauer der Taggeldzahlung zusätzlich begrenzt durch den Saisonschluss.
4 Vertragsbedingungen Baloise KMU Geschäftsversicherung │Allgemeine Vertragsbedingungen Hygieneversicherung Ausgabe 1.0 Schäden, die nicht auf eine der versicherten Gefahren Bettwanzen zurückzuführen sind, wie: - vertragliche Haftpflicht gegenüber Dritten - Empfehlungen Dritter, die für die Behörden unerheblich Versicherungsschutz sind HY6 - Kosten für Untersuchungen zum Schadennachweis - Kosten für Risikoverbesserungen und Präventionsmass- Versichert ist der nachweisliche Befall von Bettwanzen in den nahmen (auch behördlich angeordnete) Räumlichkeiten des Versicherungsnehmers. HY9 HY7 Versicherte Sachen und Kosten Versicherte Leistungen HY7.1 HY9.1 Sachen und Kosten Sachen und Kosten Versichert sind im Rahmen der vereinbarten Versicherungs- Bei Schäden an Einrichtungen, Gebäude, anvertrautem Dritteigen- summe: tum und persönlichen Effekten, die als Folge der Desinfektion ein- Kosten für die Identifikation und Bekämpfung von Bettwanzen treten, werden die Reparaturkosten bis zum Neuwert der beschä- durch professionelle Anbieter inkl. Reparatur oder Ersatz von digten Sache/Gebäude, maximal jedoch die vereinbarte Versiche- Geschäftsinventar, Gebäuden, anvertrautem Dritteigentum rungssumme entschädigt. Andere Kosten werden gemäss den und persönlichen Effekten nachgewiesenen Aufwendungen vergütet, im Maximum jedoch die Kosten für die Abfuhr, Ablagerung und Vernichtung der vereinbarte Versicherungssumme. beschädigten Sachen am nächsten geeigneten Ort als Folge HY9.2 von durch die Bettwanzenbekämpfung entstehenden Sach- schäden Ertragsausfall und Mehrkosten Versichert ist im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme: HY7.2 Der Ertragsausfall; dieser entspricht der Differenz zwischen Betriebsunterbruch - Ertragsausfall und Mehrkosten dem während der Haftzeit tatsächlich erzielten und dem ohne Ertragsausfälle und Mehrkosten, die entstehen, wenn Räumlich- Unterbrechung zu erwartenden Umsatz, abzüglich einge- keiten durch den Befall von Bettwanzen nicht weitervermietet oder sparter Kosten weiterbenutzt werden können. Versicherungsschutz besteht ab Die Mehrkosten während der Unterbrechungsdauer, die für dem Tag, an dem der Befall von Bettwanzen festgestellt wird die Aufrechterhaltung des Betriebs im mutmasslichen (Schadeneintritt) bis zur Wiederbenutzbarkeit der befallenen Umfang wirtschaftlich erforderlich sind. Dabei muss es sich Räumlichkeiten. um Aufwendungen handeln, die als Folge eines versicherten Schadenereignisses entstehen. Allfällige Minderkosten Es gilt die vertraglich vereinbarte Haftzeit. werden mit den Mehrkosten verrechnet Als Mehrkosten gelten Schadenminderungskosten, d.h. Mehrkosten, die sich Kein Versicherungsschutz besteht für während der Haftzeit schadenmindernd auswirken Besondere Auslagen, d.h. Mehrkosten, deren schaden- HY8 mindernde Wirkung nicht ausreichend nachgewiesen werden kann resp. deren schadenmindernde Wirkung Ertragsausfall und Mehrkosten als Folge von Kapitalmangel, erst nach Ablauf der Haftzeit eintritt, sowie Konventio- der durch einen versicherten Sach- oder Unterbrechungs- nalstrafen für die unmöglich gewordene bzw. verspätete schaden verursacht wird Ausführung von bereits vor dem Schadenfall über- Schäden infolge privatrechtlicher Vereinbarungen, die nommenen Aufträgen zusätzlich zum öffentlichen Recht getroffen wurden Schäden, die durch den Versicherungsnehmer oder seine Umstände, die den Umsatz während der Haftzeit auch ohne Beauftragten bei Verstoss gegen gesetzliche oder behörd- Unterbrechung beeinflusst hätten, sind bei der Berechnung des liche Vorschriften und Auflagen entstehen Schadens zu berücksichtigen. Schäden bei kriegerischen Ereignissen, Neutralitätsver- Wird der Betrieb nach dem Schadenereignis nicht wieder aufge- letzungen, Terrorismus, Revolution, Rebellion, Aufstand, nommen, werden nur die tatsächlich fortlaufenden Kosten ent- inneren Unruhen (Gewalttätigkeiten gegen Personen oder schädigt, soweit sie ohne Ertragsausfall durch den Umsatz Sachen anlässlich von Zusammenrottungen, Krawall oder gedeckt worden wären. Dabei ist die im Rahmen der Haftzeit zu Tumult) und den dagegen ergriffenen Massnahmen, tauen- erwartende Unterbrechungsdauer massgebend. dem Permafrost, radioaktiver Kontamination oder Verände- rung der Atomstruktur
5 Vertragsbedingungen Baloise KMU Geschäftsversicherung │Allgemeine Vertragsbedingungen Hygieneversicherung Ausgabe 1.0 Allgemeines HY16 Auskunftspflicht Der Basler ist jede Auskunft über die Ursache, Höhe und HY10 näheren Umstände des Schadens zu geben und ihr die not- Örtlicher Geltungsbereich wendigen Untersuchungen zu ermöglichen Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf durch den Versiche- Es sind die für die Begründung des Entschädigungsan- rungsnehmer benutzte Standorte innerhalb der Schweiz und dem spruches und den Umfang der Entschädigungspflicht nötigen Fürstentum Liechtenstein, in welchen die versicherten Tätigkeiten Angaben zu erteilen, auf Verlangen auch schriftlich gemäss Versicherungsvertrag verrichtet werden. Auf Verlangen ist der Basler ein Verzeichnis der vor und nach dem Schaden vorhandenen und vom Schaden betroffenen HY11 Sachen mit Wertangaben zu erstellen Versicherungssummen Bei einem Betriebsunterbruchschaden hat der Versicherungs- Alle Versicherungssummen gelten auf Erstes Risiko. nehmer zudem der Basler die Wiederaufnahme des Vollbetriebes anzu- HY12 zeigen, wenn sie in die Haftzeit fällt Obliegenheiten auf Verlangen der Basler eine Zwischenbilanz zu erstellen. Für den hygienischen Umgang mit Lebensmitteln gemäss den Die Basler oder ihr Sachverständiger ist berechtigt, bei der Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes und den zugehörigen Inventaraufnahme mitzuwirken Verordnungen sind geeignete Massnahmen zu treffen. Dies bein- auf Verlangen der Basler die Geschäftsbücher, Inventare, haltet auch die Anforderungen an die Ausstattung und Ausrüstung Bilanzen, Statistiken, Belege und andere Daten über den von Räumen, in welchen mit Lebensmitteln umgegangen wird bzw. Geschäftsgang des laufenden Geschäftsjahres und der drei in denen diese gelagert werden. Vorjahre vorzulegen HY17 Beweispflicht Schadenfall Die Höhe des Schadens ist nachzuweisen, z.B. mittels Quit- tungen und Belegen Die Versicherungssumme bildet keinen Beweis für das Vor- HY13 handensein und den Wert der versicherten Sachen zur Zeit des Schadeneintritts Benachrichtigung Die vom Schaden betroffenen Teile sind der Basler zur Ver- Die Basler ist im Schadenfall sofort zu benachrichtigen unter der fügung zu halten Nummer 00800 24 800 800 oder unter +41 58 285 28 28 bei Ver- bindungsschwierigkeiten im Ausland. HY18 Feststellung des Schadens HY14 Der Schaden wird entweder durch die Parteien selbst, durch einen Schadenminderung gemeinsamen Experten oder in einem Sachverständigenverfahren Während und nach dem Schadenereignis ist für die Erhaltung und festgestellt. Rettung der versicherten Sachen und für die Minderung des Ein Betriebsunterbruchschaden wird grundsätzlich am Ende der Schadens zu sorgen. Allfällige Anordnungen der Basler sind zu Haftzeit festgestellt. Im gegenseitigen Einverständnis kann er befolgen. schon vorher ermittelt werden. Bei einem Betriebsunterbruchschaden hat die Basler während der Bei Versicherung für fremde Rechnung wird der Schaden aus- Haftzeit das Recht, alle ihr hierzu geeignet erscheinenden Vor- schliesslich zwischen dem Versicherungsnehmer und der Basler kehrungen zu verlangen und getroffene Massnahmen zu prüfen. ermittelt. HY15 Die Basler ist nicht verpflichtet, gerettete oder beschädigte Sachen Veränderungsverbot zu übernehmen. Veränderungen an den beschädigten Sachen, welche geeignet Der Anspruchsberechtigte hat die Entschädigung für nachträglich sind, die Feststellung der Schadenursache oder der Höhe des beigebrachte Sachen, abzüglich der Vergütung für einen allfälligen Schadens zu erschweren oder zu vereiteln, sind zu unterlassen. Minderwert, zurückzugeben oder die Sachen der Basler zur Verfü- Ausgenommen sind Massnahmen, die der Schadenminderung gung zu stellen. dienen oder im öffentlichen Interesse liegen.
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