Baloise KMU Geschäftsversicherung - Produktinformationen und Vertragsbedingungen Ausgabe 2021 A

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Baloise KMU Geschäftsversicherung
Produktinformationen und Vertragsbedingungen
Ausgabe 2021 A
2    Produktinformationen Baloise KMU Geschäftsversicherung Ausgabe 2021 A

Produktinformationen
Vertragsbedingungen ab Seite 9

                                                              1. Vertragspartner
    Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde                  Vertragspartner ist die Basler Versicherung AG (nachfolgend
                                                              Basler genannt), Aeschengraben 21, Postfach, CH-4002 Basel.
    Die Produktinformationen sollen zum besseren
    Verständnis der Versicherungsvertragsunterlagen           Im Internet ist die Basler unter www.baloise.ch zu finden.
    beitragen.
                                                              2. Umfang des Versicherungsschutzes

    Massgebend für den Inhalt und den Umfang der ge-          Nachfolgend wird über den zur Auswahl stehenden Versiche-
    genseitigen Rechte und Pflichten sind ausschliess-        rungsschutz informiert. Dabei handelt es sich um eine Zusam-
    lich der Versicherungsvertrag und die Vertrags-           menfassung, welche die Orientierung erleichtern soll. Eine
    bedingungen (VB).                                         abschliessende allgemeine Beschreibung des Versicherungs-
                                                              schutzes und seiner Einschränkungen (Deckungsausschlüsse)
    Der Versicherungsvertrag untersteht Schweizeri-           kann den Vertragsbedingungen entnommen werden.
    schem Recht, insbesondere dem Versicherungs-
                                                              Mit der Baloise KMU Geschäftsversicherung kann der Versiche-
    vertragsgesetz (VVG). Vorbehalten bleibt bei
                                                              rungsschutz, den individuellen Bedürfnissen entsprechend, zu-
    Verträgen mit einem Bezug zum Fürstentum Liech-
                                                              sammengestellt werden. Einzeln oder in Kombination können
    tenstein die Anwendung dessen Rechts, soweit sie
    zwingend vorgeschrieben ist. In diesen Fällen gel-        folgende Produktlinien abgeschlossen werden:
    ten in Ergänzung dieser VB die «Zusätzlichen Be-          →   Betriebs-Haftpflichtversicherung
    stimmungen für Versicherungsverträge, die liech-          →   Betriebsrechtsschutzversicherung
    tensteinischem Recht unterstehen».                        →   All Risks-Versicherung für Inventar und Betriebsunterbruch
                                                              →   Sachversicherung für Inventar und Betriebsunterbruch
                                                              →   Hygieneversicherung

                                                              Die Details (Produktlinie, Deckungselemente, Versicherungs-
                                                              summen, Leistungsbegrenzungen, Prämien, Selbstbehalte) zum
                                                              gewählten Versicherungsschutz sind in der Offerte und nach Ver-
                                                              tragsabschluss im Versicherungsvertrag dokumentiert.

                                                              2.1 Betriebs-Haftpflichtversicherung

                                                              Wird ein Versicherter mit Haftpflichtansprüchen konfrontiert, prüft
                                                              die Basler die Ansprüche, entschädigt berechtigte und wehrt un-
                                                              berechtigte ab.

                                                              Der Versicherungsschutz beinhaltet insbesondere die gesetzli-
                                                              che Haftpflicht wegen Personen- oder Sachschäden
                                                              → aus Eigentum oder Besitz von Grundstücken, Gebäuden,
                                                                  Räumlichkeiten und Anlagen (Anlagerisiko)
                                                              → aus betrieblichen Vorgängen (Betriebsrisiko)
                                                              → aus der Herstellung oder dem Vertrieb von Produkten (Pro-
                                                                  duktrisiko).

                                                              Nicht versichert sind unter anderem Ansprüche
                                                              → aus Schäden des Versicherungsnehmers
                                                              → aus nicht richtiger Vertragserfüllung und Gewährleistung
                                                              → aufgrund einer vertraglich übernommenen, über die gesetzli-
                                                                  chen Vorschriften hinausgehenden Haftung, vorbehältlich
                                                                  einzelner Ausnahmen
                                                              → im Zusammenhang mit besonderen Produkten und Stoffen
                                                              → im Zusammenhang mit allmählich entstandenen Umweltbe-
                                                                 einträchtigungen
3   Produktinformationen Baloise KMU Geschäftsversicherung Ausgabe 2021 A

2.2 Betriebsrechtsschutzversicherung                             → Kosten
                                                                   Kosten, welche dem Versicherungsnehmer unmittelbar und
Die Betriebsrechtsschutzversicherung bietet Versicherungs-
                                                                   in direktem Zusammenhang als Folge eines versicherten Er-
schutz bei einer Vielzahl von rechtlichen Angelegenheiten, mit
                                                                   eignisses an versicherten Sachen entstehen. Zum Beispiel
denen ein Unternehmen konfrontiert sein kann.
                                                                   für Aufräumung, Bergung, Entsorgung, Dekontamination,
Die Grunddeckung umfasst sofern im Versicherungsvertrag ver-
                                                                   Schlossänderung, Notmassnahmen (wie Notverglasungen,
einbart, den folgenden Versicherungsschutz:
                                                                   Nottüren, Notschlösser), Wiederherstellung von Daten
→ Betriebsrechtsschutz
→ Firmenwagenrechtsschutz                                        → Betriebsunterbruch
→ Lenkerrechtsschutz                                               Ertragsausfälle und Mehrkosten (inkl. besondere Auslagen),
                                                                   die entstehen, wenn der Betrieb des Versicherungsnehmers
Der Versicherungsschutz kann abhängig von der Betriebsart er-
                                                                   als Folge eines versicherten Ereignisses an versicherten Sa-
weitert werden mit:
                                                                   chen vorübergehend nicht oder nur teilweise weitergeführt
→ Erweiterter Vertragsrechtsschutz
                                                                   werden kann
→ Wettbewerbsrechtsschutz
→ Inkasso Rechtsschutz                                           → Rückwirkungsschäden aus Fremdbetrieben
→ All Rights Rechtsschutz                                          Ertragsausfälle und Mehrkosten, die entstehen, wenn ein
→ Vermieterrechtsschutz                                            Fremdbetrieb von einem nach diesem Vertrag versicherten
→ Familienrechtsschutz für Firmeninhaber                           Schaden betroffen wird und dadurch der Betrieb des Versi-
                                                                   cherungsnehmers vorübergehend nicht oder nur teilweise
Die Höhe der Versicherungssummen je Schadenereignis                weitergeführt werden kann
können Sie Ihrem Versicherungsvertrag entnehmen.
                                                                 Die genannten Sachen, Kosten und Erträge sind versichert ge-
Nicht versichert sind unter anderem                              gen unvorhergesehen und plötzlich eintretende/n physische/n
→ Schadenersatz und Genugtuung                                   Beschädigung, Zerstörung oder Verlust.
→ Die Kosten, zu deren Übernahme ein Haftpflichtiger oder ein
                                                                 Nicht versichert sind unter anderem
   Haftpflichtversicherer verpflichtet ist
                                                                 → Cyberereignisse (z.B. Malware) ohne physischen Schaden
→ Bussen, zu denen der Versicherte verurteilt wird
                                                                 → Schäden, welche kantonal versichert werden müssen
→ Kosten von Blut- oder ähnlichen Analysen sowie von medizi-
                                                                 → einfacher Diebstahl, Verlieren, Verlegen, Inventurmanko
   nischen Untersuchungen, wenn ein Ausweisentzug rechts-
                                                                 → Selbstverderb, Schwund, Verdunstung von Waren
   kräftig angeordnet wird
                                                                 → Schäden an Sachen, welche unmittelbar durch deren Her-
→ Kosten für Verkehrsunterricht, der von einer Verwaltungs-
                                                                    stellung oder Bearbeitung verursacht werden
   oder richterlichen Behörde angeordnet wird.
                                                                 Der Versicherungsschutz kann bedarfsgerecht erweitert werden
2.3 All Risks-Versicherung für Inventar und Betriebsunter-       auf:
    bruch                                                        → einfachen Diebstahl
Versicherte Sachen, Kosten und Erträge sind:                     → Beschädigung von Verglasungen gemieteter Gebäude/
                                                                      Räumlichkeiten
→ Geschäftsinventar                                              → Warenverderb
  Sämtliches dem Versicherungsnehmer gehörendes Ge-
  schäftsinventar einschliesslich geleasten oder gemieteten      2.4 Sachversicherung für Inventar und Betriebsunterbruch
  Sachen, Neuanschaffungen und Wertsteigerungen sowie
                                                                 Versicherbare Sachen, Kosten und Erträge sind:
  dem Versicherungsnehmer von Dritten anvertraute Sachen
   Waren                                                        → Geschäftsinventar
   Technische Einrichtungen                                       Sämtliches dem Versicherungsnehmer gehörendes Ge-
   Übrige Einrichtungen                                           schäftsinventar einschliesslich geleasten oder gemieteten
   Arbeitsmotorwagen, Arbeitsanhänger, Spezialfahrzeuge           Sachen, Neuanschaffungen und Wertsteigerungen sowie
     (alle mit Kontrollschild) und unbemannte Luftfahrzeuge        dem Versicherungsnehmer von Dritten anvertraute Sachen
                                                                    Waren
→ Geldwerte
                                                                    Einrichtungen
  Geldwerte als liquide Mittel im Eigentum des Versicherungs-
                                                                    Arbeitsmotorwagen, Arbeitsanhänger, Spezialfahrzeuge
  nehmers, einschliesslich dem Versicherungsnehmer anver-
                                                                      (alle mit Kontrollschild) und unbemannte Luftfahrzeuge
  traute Geldwerte
                                                                 → Geldwerte
→ Übrige Sachen
                                                                   Geldwerte im Eigentum des Versicherungsnehmers ein-
   Unbewegliche Sachen ausserhalb von Gebäuden
                                                                   schliesslich anvertrauten Geldwerten im Eigentum Dritter
   Persönliche Effekten des Geschäftsinhabers, sowie von
     Personal, Gästen, Besuchern und Kunden des Versiche-
     rungsnehmers
4   Produktinformationen Baloise KMU Geschäftsversicherung Ausgabe 2021 A

→ Übrige Sachen                                                  Der Versicherungsschutz kann bedarfsgerecht erweitert werden
   Unbewegliche Sachen ausserhalb von Gebäuden                  auf:
   Persönliche Effekten des Geschäftsinhabers, sowie von        → einfachen Diebstahl (nur in Ergänzung zur Versicherung von
     Personal, Gästen, Besuchern und Kunden des Versiche-             Einbruchdiebstahl/Beraubung)
     rungsnehmers                                                → Warenverderb

→ Kosten
                                                                 2.5 Hygieneversicherung
  Kosten, welche dem Versicherungsnehmer unmittelbar und
  in direktem Zusammenhang als Folge eines versicherten Er-      Mit der Baloise Hygieneversicherung kann der Versicherungs-
  eignisses an versicherten Sachen entstehen. Zum Beispiel       schutz, den individuellen Bedürfnissen entsprechend zusam-
  für Aufräumung, Entsorgung, Dekontamination, Schlossän-        mengestellt werden. Einzeln oder in Kombination können
  derung, Notmassnahmen (wie Notverglasungen, Nottüren,          folgende Deckungen abgeschlossen werden:
  Notschlösser), Wiederherstellung von Daten                     → Hygiene
                                                                 → Bettwanzen
→ Betriebsunterbruch
  Ertragsausfälle und Mehrkosten (inkl. besondere Auslagen),     2.5.1 Hygiene
  die entstehen, wenn der Betrieb des Versicherungsnehmers       Versicherbare Sachen, Kosten und Erträge sind:
  als Folge eines versicherten Ereignisses an versicherten Sa-
  chen vorübergehend nicht oder nur teilweise weitergeführt      → Lebensmittel
  werden kann                                                    → Kosten
→ Rückwirkungsschäden aus Fremdbetrieben                             Nachgewiesene Kosten für ärztliche Untersuchungen (z.B.
  Ertragsausfälle und Mehrkosten, die entstehen, wenn ein            Impfungen, Labor- oder Betriebsuntersuchungen) sowie
  Fremdbetrieb von einem nach diesem Vertrag versicherten            Kosten für die Reinigung und Desinfektion des Betriebes
  Schaden betroffen wird und dadurch der Betrieb des Versi-          und der Transportmittel. Ebenso versichert sind Kosten für
  cherungsnehmers vorübergehend nicht oder nur teilweise             Abfuhr, Ablagerung und Vernichtung von Lebensmitteln und
  weitergeführt werden kann                                          Einrichtungen

Die genannten Sachen, Kosten und Erträge können gegen fol-       → Betriebsunterbruch
gende Gefahren und Schäden versichert werden:                        Ertragsausfälle und Mehrkosten (inkl. besondere Ausla-
                                                                     gen), die entstehen, wenn der Betrieb des Versicherungs-
→ Feuer/Elementarereignisse                                          nehmers als Folge eines versicherten Ereignisses
  Schäden durch Feuer (wie z.B. Brand, Blitzschlag, Explo-           vorübergehend nicht oder nur teilweise weitergeführt wer-
  sion, etc.) und folgende Elementarereignisse: Hochwasser,          den kann
  Überschwemmung, Sturm, Hagel, Lawine, Schneedruck,
  Felssturz, Steinschlag und Erdrutsch (nicht aber Erdbeben).    → Lohnkosten bei Tätigkeitsverbot
                                                                     Lohnkosten des Geschäftsinhabers und von Personal des
→ Erdbeben und vulkanische Eruptionen (nur zusammen                  Versicherungsnehmers, denen es aufgrund eines versicher-
  mit Feuer/Elementarereignisse versicherbar)                        ten Ereignisses nicht mehr erlaubt ist, im Betrieb zu arbeiten
→ Erweiterte Deckung (nur zusammen mit Feuer/Elemen-             → Rückwirkungsschäden aus Fremdbetrieben
  tarereignisse versicherbar)                                        Ertragsausfälle und Mehrkosten, die entstehen, wenn ein di-
  Innere Unruhen, böswillige Beschädigung, Sprinkler-Le-             rekt zuliefernder oder abnehmender Fremdbetrieb von ei-
  ckage, Flüssigkeitsschäden, Schmelzschäden, Fahrzeugan-            nem nach diesem Vertrag versicherten Schaden betroffen
  prall, Gebäudeeinsturz sowie radioaktive Kontamination.            wird und dadurch der Betrieb des Versicherungsnehmers
→ Einbruchdiebstahl/Beraubung                                        vorübergehend nicht oder nur teilweise weitergeführt wer-
  Einbruchdiebstahl, Beraubung und daraus entstehende Be-            den kann
  schädigung/Vandalismus.                                        Nicht versichert sind unter anderem
→ Wasser                                                         → Schäden infolge natürlichen Verderbs von Lebensmitteln
  Schäden durch Ausfliessen von Wasser und Flüssigkeiten         → Schäden infolge von Schädlingen wie Mäusen und Ratten
  aus Leitungen. Eindringen von Regen-, Schnee- und              → Ertragsausfall und Mehrkosten als Folge von Kapitalman-
  Schmelzwasser ins Gebäude. Schäden durch Rückstau aus               gel, der durch einen versicherten Sach- oder Unterbre-
  der Abwasserkanalisation sowie Grund und Hangwasser im              chungsschaden verursacht wird.
  Innern des Gebäudes.

→ Glasbruch
  Bruchschäden an Gebäude-, Mobiliar- und Fahrzeugvergla-
  sungen
5   Produktinformationen Baloise KMU Geschäftsversicherung Ausgabe 2021 A

2.5.2 Bettwanzen                                                         Bei vorübergehenden Aufenthalten ausserhalb dieser Versiche-
→ Versicherbare Sachen, Kosten und Erträge sind:                         rungsorte sowie während Transporten gilt die Versicherung welt-
                                                                         weit.
→ Sachen
     Schäden, die durch den Befall von Bettwanzen an Sachen              Für Erdbeben ist die Deckung auf die Schweiz und das Fürsten-
     und in versicherten Räumen des Versicherungsnehmers                 tum Liechtenstein beschränkt.
     entstehen.
                                                                         3.4 Sachversicherung für Inventar und Betriebsunterbruch
→ Kosten
     Kosten für die Identifikation und Bekämpfung von Bettwan-           Die Versicherung gilt für Schäden, die während der Vertrags-
     zen sowie Kosten für die Abfuhr Ablagerung und Vernich-             dauer an den im Versicherungsvertrag aufgeführten Versiche-
     tung von beschädigten Sachen.                                       rungsorten eintreten.
→ Betriebsunterbruch                                                     Bei vorübergehenden Aufenthalten ausserhalb dieser Versiche-
     Ertragsausfälle und Mehrkosten, die entstehen, wenn                 rungsorte gilt die Versicherung weltweit.
     Räumlichkeiten durch den Befall von Bettwanzen vorüber-
     gehend nicht weitervermietet oder weiterbenutzt werden              Für Elementarschäden im Rahmen der gesetzlichen Elementar-
     können                                                              schadenversicherung, für Erdbeben und vulkanische Eruptionen
                                                                         sowie für Schäden infolge von inneren Unruhen und böswilligen
3. Zeitlicher und örtlicher Geltungsbereich                              Beschädigungen ist die Haftung auf die Schweiz und das Fürs-
                                                                         tentum Liechtenstein beschränkt.
3.1 Betriebs-Haftpflichtversicherung
                                                                         3.5 Hygieneversicherung
Die Versicherung gilt - je nach Betriebsart - für Schäden, die wäh-
rend der Vertragsdauer eintreten bzw. für Schadenersatzansprü-           Die Versicherung gilt für Schäden, die während der Vertrags-
che, die während der Vertragsdauer erhoben werden.                       dauer an den durch den Versicherungsnehmer benutzten Stand-
                                                                         orten innerhalb der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein,
Der Versicherungsschutz gilt weltweit. In Bezug auf direkte Ex-
                                                                         in welchen die versicherten Tätigkeiten gemäss Versicherungs-
porte von Produkten durch den Versicherungsnehmer nach USA
                                                                         vertrag verrichtet werden, eintreten.
oder Kanada jedoch nur, sofern dies im Versicherungsvertrag
vereinbart ist.                                                          4. Beginn und Dauer des Versicherungsvertrages

3.2 Betriebsrechtsschutzversicherung                                     Der Beginn und die Dauer des Versicherungsschutzes gehen
                                                                         aus dem Versicherungsvertrag hervor.
Gedeckt sind Rechtsfälle, deren für das Ereignis massgebende
Datum während der Gültigkeitsdauer des Vertrages liegt und die-          Der Versicherungsvertrag verlängert sich nach Ablauf der verein-
ses nach Ablauf einer allfälligen Wartefrist eingetreten ist, sofern     barten Vertragsdauer jeweils stillschweigend um ein weiteres
die Fallanmeldung spätestens 12 Monate nach Beendigung des               Jahr, wenn nicht eine der Vertragsparteien spätestens 3 Monate
Versicherungsvertrages erfolgt.                                          vor der jährlichen Fälligkeit eine schriftliche Kündigung erhalten
                                                                         hat.
Als massgebendes Datum für eine Rechtsstreitigkeit gilt grund-
sätzlich der erstmalige Bedarf nach Rechtshilfe. Streitigkeiten ge-      5. Prämie und Selbstbehalte
mäss den versicherten Risiken sind gedeckt, sofern dieser
Bedarf während der Gültigkeitsdauern des Vertrages auftritt,             Die Prämie wird pro Versicherungsjahr festgesetzt und ist im
nicht in eine allfällige Wartefrist fällt und nicht bereits vor Versi-   Voraus zu bezahlen. Die Höhe der Prämie hängt von den versi-
cherungsbeginn objektiv vorhersehbar war.                                cherten Risiken und der vereinbarten Deckung ab. Halbjährliche
                                                                         und vierteljährliche Zahlungsweise kann unter bestimmten Vo-
Bei versicherungs- und haftpflichtrechtlichen Streitigkeiten in-         raussetzungen gegen Entrichtung eines Zuschlages vereinbart
folge eines Unfalls mit Personenschaden ist der Bedarf nach              werden.
Rechtshilfe ab dem Unfallzeitpunkt, bei Streitigkeiten infolge           Erlischt der Versicherungsvertrag vor Ablauf eines Versiche-
Krankheit ab Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit objektiv vorherseh-       rungsjahres, erstattet die Basler dem Versicherungsnehmer die
bar.                                                                     bezahlte Prämie anteilig zurück.
Versichert sind Rechtsfälle mit Gerichtsstand innerhalb des auf-         Davon abweichend ist die Prämie für die zum Zeitpunkt der Ver-
geführten geografischen Gebietes, sofern das Recht eines dieser          tragsauflösung laufende Versicherungsperiode vollständig ge-
Länder anwendbar und das entsprechende Urteil in einem dieser            schuldet, wenn
Länder vollstreckbar ist.                                                → der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag inner-
                                                                              halb von 12 Monaten nach Vertragsabschluss aufgrund ei-
3.3 All Risks-Versicherung für Inventar und Betriebsunter-                    nes Schadenfalls kündigt
    bruch                                                                → der Versicherungsvertrag wegen eines von der Basler ent-
                                                                              schädigten Totalschadens dahinfällt
Die Versicherung gilt für Schäden, die während der Vertrags-
dauer an den im Versicherungsvertrag aufgeführten Versiche-              Im Schadenfall trägt der Versicherungsnehmer je nach Vereinba-
rungsorten eintreten.                                                    rung einen Teil des Schadens selbst (Selbstbehalt).
6   Produktinformationen Baloise KMU Geschäftsversicherung Ausgabe 2021 A

6. Zahlungsverzug und Mahnfolgen                                      Betriebsrechtsschutzversicherung:
                                                                      Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, einen Rechtsfall, für
Wird die Prämie nach einer schriftlichen Mahnung nicht bezahlt,
                                                                      den er Leistungen beanspruchen möchte, schnellstmöglich bei
setzt die Basler eine 14-tägige Nachfrist an. Verstreicht diese un-
                                                                      der Basler anzumelden.
genutzt, ruht der Versicherungsschutz (Deckungsunterbruch).

Mit vollständiger Zahlung der ausstehenden Prämien und sämtli-        Solange die Verhandlungen durch die Assista geführt werden,
cher Gebühren kann der Versicherungsvertrag wieder in Kraft           enthalten sich der Versicherungsnehmer bzw. die Versicherten
gesetzt werden. Massgebend für das Wiederaufleben des Versi-          jeglichen Eingriffs.
cherungsschutzes ist der Zeitpunkt der Zahlung. Für die Zeit des
Unterbruchs erhält der Versicherungsnehmer rückwirkend kei-           Verletzen der Versicherungsnehmer bzw. Versicherte schuldhaft
nen Versicherungsschutz.                                              die vertraglichen oder gesetzlichen Obliegenheiten, wie zum Bei-
                                                                      spiel die Melde- und Mitwirkungspflichten, so ist die Assista be-
Der Versicherungsvertrag erlischt 2 Monate nach der im Mahn-
                                                                      rechtigt, die Leistungen zu verweigern oder zu kürzen.
schreiben angesetzten 14-tägigen Nachfrist, es sei denn, die
Basler fordert die ausstehende Prämie rechtlich ein (Betreibung).     All Risks-Versicherung für Inventar und Betriebsunterbruch
                                                                      / Sach-Versicherung für Inventar und Betriebsunterbruch:
7. Weitere dem Versicherungsnehmer obliegende                         → Für die Schadenhöhe ist der Versicherungsnehmer beweis-
   Pflichten                                                              pflichtig (Quittungen, Belege)
Die dem Versicherungsnehmer gestellten Fragen und verlangten          → Bei Diebstahl/Vandalismus ist unverzüglich die Polizei zu be-
Angaben (z.B. Jahresumsatz, Bauart, Vollwerte) müssen wahr-               nachrichtigen. Der Versicherungsnehmer muss die Basler in-
heitsgetreu sowie vollständig beantwortet werden (vorvertragli-           formieren, wenn die gestohlene Sache wieder beigebracht
che Anzeigepflicht).                                                      wird oder wenn er darüber Nachricht erhalten hat
                                                                      → Der Schaden wird entweder durch die Vertragsparteien
Ändern sich während der Laufzeit des Versicherungsvertrages               selbst, durch einen gemeinsamen Experten oder in einem
die bei Vertragsabschluss erhobenen für die Risikobeurteilung             Sachverständigenverfahren festgestellt
erheblichen Tatsachen (Gefahrerhöhung), ist dies der Basler an-
zuzeigen.                                                             Hygieneversicherung
                                                                      → Für die Schadenhöhe ist der Versicherungsnehmer beweis-
Gefahrpräventive Obliegenheiten im Versicherungsvertrag (z.B.
                                                                         pflichtig (Quittungen, Belege)
zur Vermeidung von Umweltbeeinträchtigungen) sind einzuhal-
ten.                                                                  → Der Schaden wird entweder durch die Vertragsparteien
                                                                         selbst, durch einen gemeinsamen Experten oder in einem
Tritt ein Schadenfall ein, muss dieser umgehend der Basler ge-
                                                                         Sachverständigenverfahren festgestellt
meldet werden.

Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, während und nach
dem Schadenereignis für die Erhaltung der versicherten Sache
zu sorgen und durch geeignete Massnahmen zur Verminderung
des Schadens beizutragen (Rettungs- und Schadenminderungs-
pflicht). Ebenso sind Veränderungen an den beschädigten Sa-
chen zu unterlassen, welche geeignet sind, die Feststellung der
Schadenursache oder dessen Höhe zu erschweren oder zu ver-
eiteln (Veränderungsverbot).

Der Basler ist jede Auskunft über den Schaden zu geben und die
für die Begründung des Entschädigungsanspruchs nötigen An-
gaben zu erteilen (Auskunftspflicht).

Betriebs-Haftpflichtversicherung:
Die Verhandlungen werden mit dem Geschädigten von der
Basler als Vertreterin der Versicherten geführt. Erachtet die
Basler den Beizug eines Anwaltes für angebracht, so muss ihr
der Versicherungsnehmer die dazu nötige Vollmacht erteilen.

Werden die oben erwähnten Pflichten schuldhaft verletzt, kann
die Basler den Versicherungsvertrag kündigen. Beeinflusst die
schuldhafte Pflichtverletzung den Schadenseintritt oder -um-
fang, kann die Basler ihre Leistung reduzieren oder gar verwei-
gern.
7     Produktinformationen Baloise KMU Geschäftsversicherung Ausgabe 2021 A

8. Ende des Versicherungsschutzes
                                                                        Kündi-        Kündigungs-        Kündigungs-        Erlöschens-
Der Versicherungsvertrag endet durch Kündigung sowie aus den            gende         gründe             frist/             zeitpunkt
                                                                        Partei                           -termin
von Gesetz oder Vertrag vorgesehenen Gründen.                           Versicherer   Verletzung der     4 Wochen ab        Zugang der
                                                                                      vorvertraglichen   Kenntnis der       Kündigung
    Kündi-       Kündigungs-         Kündigungs-        Erlöschens-                   Anzeigepflicht     Verletzung
    gende        gründe              frist/             zeitpunkt                     Wesentliche Er-    30 Tage ab Zu-     30 Tage nach
    Partei                           -termin                                          höhung der Ge-     gang der An-       Zugang der
                                                                                      fahr               zeige betreffend   Kündigung
    beide Ver-   Ablauf der im       3 Monate           Vertragsab-
                                                                                                         die Gefahrerhö-
    tragspar-    Versicherungs-                         lauf
                                                                                                         hung
    teien        vertrag genann-
                 ten minimalen                                                        Doppel- und Mit-   Innert 14 Tagen    30 Tage nach
                 Laufzeit                                                             versicherung       nach Zugang        Zugang der
                 Schadenfall, in     Versicherer:       30 Tage nach                                     der Anzeige        Kündigung
                 welchem durch       spätestens bei     Zugang der                    Versicherungs-     keine              Zugang der
                 die Basler Leis-    Auszahlung         Kündigung                     betrug                                Kündigung
                 tung erbracht                          beim Versi-
                 wurde                                  cherungsneh-    Besondere Erlöschensgründe       Erlöschenszeitpunkt
                                                        mer
                                     Versicherungs-     14 Tage nach    Konkurs des Versicherungsneh-    Konkurseröffnung
                                     nehmer:            Zugang der      mers
                                     spätestens 14      Kündigung
                                     Tage seit Kennt-   beim Versi-
                                     nis der Auszah-    cherer         Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
                                     lung
                 Schadenfall, in     Versicherer:       30 Tage nach   9. Datenschutz
                 welchem durch       spätestens bei     Zugang der
                 die Assista Leis-   Fallabschluss      Kündigung
                 tung erbracht                          beim Versi-    Im Interesse einer effizienten und korrekten Vertragsabwicklung
                 wurde                                  cherungsneh-   sind wir als Versicherungsunternehmen auf die elektronische Da-
                                                        mer
                                     Versicherungs-     14 Tage nach
                                                                       tenbearbeitung angewiesen. Bei der Bearbeitung Ihrer Daten be-
                                     nehmer:            Zugang der     achten wir das Schweizerische Datenschutzgesetz (DSG).
                                     spätestens 14      Kündigung
                                     Tage seit Kennt-   beim Versi-    Einwilligungsklausel: Im Hinblick auf die Datenbearbeitung be-
                                     nis des Fallab-    cherer
                                     schlusses                         inhaltet der Versicherungsantrag eine Einwilligungsklausel, wel-
                 Die versicherte     Versicherer:       30 Tage nach   che die Basler zur gesetzeskonformen Datenbearbeitung
                 Sache wechselt      14 Tage seit       Zugang der
                 in ihrer Gesamt-    Kenntnis des       Kündigung      ermächtigt.
                 heit den Eigentü-   neuen Eigentü-     beim neuen
                 mer (Handände-      mers               Eigentümer     Datenbearbeitung: Bearbeiten bedeutet jeder Umgang mit Per-
                 rung)                                                 sonendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Ver-
                                     Erwerber:          Eigentums-
                                     30 Tage seit       übergang       fahren,    insbesondere      das    Beschaffen,    Aufbewahren,
                                     Handänderung                      Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben, Archivieren oder Ver-
    Versiche-    Prämien- und        vor Ablauf des     Ablauf des
    rungsneh-    Selbstbehaltser-    laufenden Versi-   laufenden      nichten von Daten. Die Basler bearbeitet die für Vertragsab-
    mer          höhung aufgrund     cherungsjahres     Versiche-      schlüsse sowie Vertrags- und Schadenabwicklung relevanten
                 z.B. Tarifände-                        rungsjahres
                 rungen                                                Daten. In erster Linie werden dabei die Angaben des Versiche-
                 Prämienerhö-        30 Tage ab Zu-     30 Tage nach   rungsnehmers aus dem Versicherungsantrag und der Schaden-
                 hung aufgrund       gang der An-       Zugang der     anzeige bearbeitet. Allenfalls nimmt die Basler Rücksprache mit
                 wesentlicher Ge-    zeige betreffend   Kündigung
                 fahrerhöhung        die Prämiener-                    Dritten (z.B. Vorversicherer). Schliesslich bearbeitet die Basler
                                     höhung                            die Daten des Versicherungsnehmers auch im Zusammenhang
                 Verletzung der      4 Wochen ab        Zugang der
                 vorvertraglichen    Kenntnis bzw.      Kündigung
                                                                       mit Produktoptimierungen sowie für interne Marketingzwecke.
                 Informations-       längstens 1 Jahr                  Im Antrag wird der Versicherungsnehmer auf sein Recht auf-
                 pflicht gemäss      ab Vertragsab-
                 Art. 3 VVG          schluss
                                                                       merksam gemacht, der Basler schriftlich mitteilen zu können,
                                                                       wenn er nicht beworben werden will.

                                                                       Datenaustausch: Im Interesse sämtlicher Versicherungsneh-
                                                                       mer findet unter Umständen auch ein Datenaustausch mit Vor-
                                                                       und Rückversicherern im In- und Ausland statt. Um den Versi-
                                                                       cherungsnehmern einen preisgünstigen und umfassenden Versi-
                                                                       cherungsschutz anbieten zu können, wird ein Teil der Leistungen
                                                                       der Basler durch rechtlich selbständige Unternehmen im In- und
                                                                       zum Teil auch im Ausland erbracht. Daher ist die Basler, im Rah-
                                                                       men der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses und unter
                                                                       Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, auf die konzerninterne
                                                                       wie auch konzernexterne Weitergabe der Daten des Versiche-
                                                                       rungsnehmers angewiesen.
8   Produktinformationen Baloise KMU Geschäftsversicherung Ausgabe 2021 A

Vermittler können die für die Betreuung und Beratung notwendi-
gen Angaben aus den bei der Basler über den Versicherungs-
nehmer angelegten Daten erhalten. Vermittler sind gesetzlich
und vertraglich verpflichtet, ihre besondere Schweigepflicht so-
wie die Bestimmungen des DSG zu beachten. Unabhängige Bro-
ker erhalten nur dann Einsicht in diese Daten, wenn sie vom
Kunden dazu ermächtigt wurden.

Auskunfts- und Berichtigungsrecht: Der Versicherungsneh-
mer hat nach Massgabe des DSG das Recht, von der Basler Aus-
kunft darüber zu verlangen, ob und welche Daten diese von ihm
bearbeitet. Ferner kann er die Berichtigung falscher Daten ver-
langen.

10. Beschwerden

Bitte wenden Sie sich in Beschwerdefällen an:

Basler Versicherung AG
Beschwerdemanagement
Aeschengraben 21, Postfach
CH-4002 Basel

Telefon: 00800 24 800 800
E-Mail: beschwerde@baloise.ch

Als neutrale Schiedsstelle steht Ihnen auch zur Verfügung:

Stiftung Ombudsman der Privatversicherung und der Suva
In Gassen 14, Postfach 2646
8022 Zürich
www.versicherungsombudsman.ch
9   Vertragsbedingungen Baloise KMU Geschäftsversicherung Ausgabe 2021 A | Allgemeine Bestimmungen

Vertragsbedingungen                                                 Anzeigepflicht

                                                                    AB3

Die Vertragsbedingungen der Baloise KMU Geschäftsversiche-          Verletzt der Versicherungsnehmer seine vorvertragliche Anzeige-
rung setzen sich zusammen aus:                                      pflicht, so kann die Basler den Vertrag durch schriftliche Erklärung
                                                                    kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt 4 Wochen nachdem die
→ den Produktlinien übergreifenden Allgemeinen Bestimmungen
                                                                    Basler von der Verletzung Kenntnis erhalten hat. Die Kündigung
    (AB)                                                            wird mit Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
→ den Produktlinien übergreifenden Besonderen Bedingungen
    (BB)                                                            Kündigt die Basler den Vertrag, so erlischt ihre Leistungspflicht für
→ den Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) je versicherter         bereits eingetretene Schäden, deren Eintritt oder Umfang
    Produktlinie                                                     durch die nicht oder unrichtig angezeigte erhebliche Gefahren-
→ allfälligen Zusätzlichen Allgemeinen Bedingungen (ZAB) zu             tatsache beeinflusst worden ist
    den versicherten Produktlinien                                   auf ein Risiko zurückzuführen ist, über das sich die Basler als
→ allfälligen Besonderen Bedingungen (BB) zu den versicherten           Folge der Anzeigepflichtverletzung kein verlässliches Bild ma-
    Produktlinien                                                       chen konnte
Diese Vertragsbedingungen gelangen in der aufgeführten Rang-
                                                                    Gefahrerhöhung und -verminderung
folge zur Anwendung.
                                                                    AB4
                                                                    Jede Änderung einer für die Risikobeurteilung erheblichen Tatsa-
                                                                    che, deren Umfang die Parteien bei Vertragsabschluss festgestellt
Allgemeine Bestimmungen                                             haben, ist der Basler sofort anzuzeigen.

                                                                    Veränderungen der Berechnungsrundlage gelten dann als für die
Beginn und Dauer der Versicherung                                   Risikobeurteilung erheblich, wenn die Differenz gegenüber den im
AB1                                                                 Vertrag festgehaltenen Werten 30% erreicht.

Der Vertrag und die einzelnen Versicherungsdeckungen beginnen
                                                                    Bei Gefahrerhöhungen kann die Basler binnen 30 Tagen nach Zu-
an dem im Versicherungsvertrag genannten Datum.
                                                                    gang der Anzeige für den Rest der Vertragsdauer die Prämie an-
                                                                    passen oder den Vertrag unter Wahrung einer 30-tägigen Frist
Der Vertrag ist für die im Versicherungsvertrag genannte Dauer
                                                                    kündigen. Das gleiche Kündigungsrecht steht dem Versicherungs-
abgeschlossen. Er verlängert sich am Ende dieser Dauer jeweils
                                                                    nehmer zu, wenn er mit der Prämienerhöhung nicht einverstanden
stillschweigend um 12 Monate, wenn nicht eine der Vertragspar-
                                                                    ist. In beiden Fällen hat die Basler Anspruch auf die angepasste
teien spätestens drei Monate vor Vertragsablauf eine schriftliche
                                                                    Prämie vom Zeitpunkt der Gefahrerhöhung bis zum Erlöschen des
Kündigung erhalten hat.
                                                                    Vertrages.

Ist der Vertrag für weniger als 12 Monate abgeschlossen, erlischt
                                                                    Bei einer Gefahrerhöhung, die schuldhaft nicht angezeigt worden
er am aufgeführten Tag.
                                                                    ist, kann die Entschädigung in dem Ausmasse reduziert werden,
                                                                    als Eintritt oder Umfang des Schadens dadurch beeinflusst wur-
Der Vertrag endet durch Kündigung sowie aus den von Gesetz
                                                                    den.
oder Vertrag vorgesehenen Gründen.

                                                                    Bei Gefahrverminderung wird die Prämie entsprechend dem ver-
Die von einer Änderung betroffene Produktlinie oder aber der ge-
                                                                    änderten Risiko gesenkt.
samte Versicherungsvertrag kann gekündigt werden.

                                                                    Sorgfaltspflichten
Anpassung des Vertrages
                                                                    AB5
AB2
                                                                    Der Versicherungsnehmer ist zur Sorgfalt verpflichtet und hat na-
Die Basler kann auf den Beginn eines neuen Versicherungsjahres
                                                                    mentlich die nach den Umständen gebotenen Massnahmen zur
die Prämien, Selbstbehalte, den Versicherungsschutz sowie Steu-
                                                                    Schadenverhütung und –minderung zu treffen.
ern und Abgaben ändern. Sie gibt dem Versicherungsnehmer die
Änderung spätestens 90 Tage vor Ablauf des laufenden Versiche-
rungsjahres bekannt.

Ist der Versicherungsnehmer mit der Änderung nicht einverstan-
den, so kann er den davon betroffenen Teil des Vertrages oder den
gesamten Vertrag kündigen. Die Kündigung ist gültig, wenn sie
spätestens am letzten Tag des laufenden Versicherungsjahres bei
der Basler eintrifft.
10   Vertragsbedingungen Baloise KMU Geschäftsversicherung Ausgabe 2021 A | Allgemeine Bestimmungen

Doppelversicherung                                                    Anwendbares Recht / Gerichtsstand

AB6                                                                   AB11
Schliesst der Versicherungsnehmer für bereits versicherte Sachen      Auf den vorliegenden Versicherungsvertrag findet, auch soweit er
gegen dieselbe Gefahr und für dieselbe Zeit noch andere Versi-        sich auf Versicherte mit (Wohn-) Sitz im Ausland erstreckt, aus-
cherungen ab, hat er dies der Basler sofort anzuzeigen. Die Basler    schliesslich schweizerisches Recht Anwendung. Dies gilt nicht für
ist berechtigt, binnen 14 Tagen nach Empfang der Anzeige den          die Beurteilung der Haftung eines Versicherten gegenüber An-
Vertrag auf 30 Tage zu kündigen.                                      spruchstellern/Geschädigten.

Hat sich der Versicherungsnehmer verpflichtet, einen Teil des         Als Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem vorliegenden Versi-
Schadens selbst zu tragen, darf er für diesen Teil keine andere       cherungsvertrag steht dem Versicherten wahlweise und als aus-
Versicherung abschliessen, andernfalls wird die Entschädigung         schliesslich vereinbart Basel (als schweizerischer Hauptsitz der
derart ermässigt, dass er den vereinbarten Teil des Schadens          Basler Versicherung AG) oder der schweizerische (Wohn-) Sitz
selbst trägt.                                                         des Versicherten zur Verfügung.

Meldestelle                                                           Rechtsstreitigkeiten
AB7                                                                   AB12
Alle Anzeigen und Mitteilungen des Versicherungsnehmers oder          Bei Streitigkeiten aus dem Versicherungsvertrag sind Klagen zu
Anspruchsberechtigten sind an die zuständige Geschäftsstelle          richten an:
oder den schweizerischen Sitz der Basler zu richten. Kündigungs-      Basler Versicherung AG
und Rücktrittserklärungen müssen vor Ablauf der Frist dort eintref-   Aeschengraben 21
fen.                                                                  Postfach
                                                                      4002 Basel
Gebühren
                                                                      Maklerklausel
AB8
Vom Versicherungsnehmer veranlasster administrativer Zusatz-          AB13
aufwand ist von diesem zu tragen. Die Basler kann solche Aufwen-      Wickelt ein Makler den Geschäftsverkehr zwischen dem Versiche-
dungen auch in pauschalierter Form (Gebühren) belasten                rungsnehmer und der Basler ab, so ist dieser von der Basler und
(Gebührenregelung unter www.baloise.ch).                              dem Versicherungsnehmer zur Entgegennahme von Anzeigen,
                                                                      Deklarationen, Willenserklärungen und Zahlungen zu bevollmäch-
Bei nicht fristgerechter Bezahlung finden die Bestimmungen des        tigen. Diese gelten dem Empfänger als zugegangen, sobald sie
Versicherungsvertragsgesetzes zum Prämienzahlungsverzug An-           beim Makler eingegangen sind. Die Basler und der Versicherungs-
wendung, wonach nach abgelaufener Mahnfrist die Versicherungs-        nehmer verpflichten den Makler zur unverzüglichen Weiterleitung
deckung unterbrochen wird.                                            dieser an die betreffenden Parteien. Für Tatbestände, die nach Ge-
                                                                      setz oder Vertrag eine ausdrückliche Annahme durch die Basler
Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen                          erfordern, erwächst bis zur Bestätigung durch die Basler keine Ver-
AB9                                                                   bindlichkeit.

Der Versicherungsschutz entfällt, soweit und solange anwendbare       Die Prämienzahlung gilt erst als rechtzeitig erfolgt, wenn sie bei
gesetzliche Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen der          der Basler eingetroffen ist.
Leistung aus dem Vertrag entgegenstehen.
                                                                      Bei einem Schadenereignis muss der Versicherungsnehmer nebst
Verzicht auf Einrede der groben Fahrlässigkeit                        dem Makler auch die Basler sofort benachrichtigen. Entschädigun-
                                                                      gen werden dem Anspruchsberechtigten direkt ausbezahlt.
AB10
Die Basler verzichtet bei grobfahrlässiger Verursachung des versi-
cherten Ereignisses auf das ihr gesetzlich zustehende Rückgriffs-
bzw. Kürzungsrecht.

Der Verzicht auf das Rückgriffs- bzw. Kürzungsrecht findet keine
Anwendung, wenn das Ereignis unter Einfluss von Alkohol, Drogen
oder Medikamenten verursacht wurde. Vorbehalten bleiben ferner
zwingend anwendbare gesetzliche Vorschriften (z.B. Art. 65 SVG).
1   Vertragsbedingungen Baloise KMU Geschäftsversicherung │Allgemeine Vertragsbedingungen Hygieneversicherung
    Ausgabe 1.0

Allgemeine                                                            Versichert sind
                                                                       Eigene Lebensmittel

Vertragsbedingungen                                                    Lebensmittel von Dritten, solange der Versicherungsnehmer
                                                                         dafür gesetzlich oder vertraglich haftet
                                                                       Lebensmittel, die bereits an Dritte ausgeliefert wurden, sofern
Hygieneversicherung                                                      der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Lebensmittel
                                                                         bei ihm eingekauft und infiziert worden sind.
Die kursiv gedruckten Begriffe sind ausschliesslich im Sinne der in
                                                                      HY2.1.1
den Definitionen genannten Begriffsinhalte zu verstehen. Die
Definitionen bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Bedin-    Milben, Schwabenkäfer, Mehlwürmer
gungen.                                                               Die Beseitigung und Aufbereitung von kontaminierten oder konta-
                                                                      minationsverdächtigen Lebensmitteln ist bei Befall von Milben,
Versichert sind, soweit im Versicherungsvertrag aufgeführt:
                                                                      Schwabenkäfer und Mehlwürmern auch ohne behördlich verfügte
                                                                      Massnahme mitversichert.

                                                                      HY2.1.2
Hygiene
                                                                      Fremd- und Inhaltsstoffe
                                                                      Mitversichert sind auch Sachschäden an versicherten Lebens-
Versicherungsschutz                                                   mitteln infolge von Kontamination der Lebensmittel durch Stoffe,
                                                                      die in der Verordnung über die Höchstgehalte für Kontaminanten
HY1
                                                                      (Kontaminantenverordnung, VHK) und der Verordnung über die
Versichert sind Schäden durch oder als Folge von                      Höchstgehalte für Pestizidrückstände in oder auf Erzeugnissen
 Beseitigung und Aufbereitung von kontaminierten oder konta-         pflanzlicher und tierischer Herkunft (VPRH) erfasst sind. Ein
   minationsverdächtigen Lebensmitteln                                Schaden wird anerkannt, wenn zum Zeitpunkt des in Frage
 Betriebsschliessung, Teilbetriebsschliessung, Quarantäne            stehenden Schadenereignisses Rückstandshöchstgehalte (RHG)
   oder Einschränkung der betrieblichen Tätigkeit der versicher-      überschritten wurden und dadurch die Lebensmittel im Sinne der
   ten Unternehmung (Betriebsunterbruch)                              Lebensmittelgesetzgebung wegen Gesundheitsgefährdung nicht
 individuellem Tätigkeitsverbot von im versicherten Unter-           mehr in Verkehr gebracht werden dürfen. Die RHG sind in der VHK
   nehmen beschäftigten Personen (Lohnkosten bei Tätigkeits-          und der VPRH abschliessend aufgeführt. Unter Fremd- und
   verbot)                                                            Inhaltsstoffen sind Pestizide, Metalle, Metalloide, Pflanzen-
 Betriebsschliessung, Teilbetriebsschliessung, Quarantäne            hormone sowie spezielle Stoffe wie Nitrat oder Jod zu verstehen.
   oder Einschränkung der betrieblichen Tätigkeit von direkt zu-
   liefernden oder direkt abnehmenden Fremdbetrieben (Rück-           HY2.2
   wirkungsschäden)                                                   Betriebsunterbruch
sofern eine zuständige Behörde diese Massnahme verfügt hat, zur
                                                                      HY2.2.1
Verhinderung der Verbreitung von in HY3 aufgeführten Krankheits-
                                                                      Ertragsausfall und Mehrkosten
erregern, mit dem Ziel, dadurch die Gefährdung der menschlichen
Gesundheit durch Lebensmittel aus dem versicherten Betrieb zu         Ertragsausfall abzüglich eingesparter Kosten, wenn der Betrieb
verhindern.                                                           einer versicherten Unternehmung als Folge eines durch HY1 ver-
                                                                      sicherten Ereignisses vorübergehend nicht oder nur teilweise
Die Massnahme muss durch eine zuständige Schweizerische oder
                                                                      weitergeführt werden kann.
Liechtensteinische Behörde ausgesprochen werden.
Nach EN 45001/ISO 17025 akkreditierte Labors gelten den Behör-        Mehrkosten, die während der Unterbrechungsdauer für die Auf-
den als gleichgestellt.                                               rechterhaltung des Bertriebs einer versicherten Unternehmung im
                                                                      mutmasslichen Umfang wirtschaftlich erforderlich sind. Allfällige
Bei Rückwirkungsschäden und Schäden an Lebensmitteln aus-
                                                                      Minderkosten werden mit den Mehrkosten verrechnet.
serhalb der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein müssen
die Massnahmen durch die Behörde des jeweiligen Landes ange-          Es gilt die vertraglich vereinbarte Haftzeit.
ordnet werden.
                                                                      HY2.3
HY2                                                                   Lohnkosten bei Tätigkeitsverbot
Versicherte Sachen, Kosten und Erträge                                Lohnkosten des Geschäftsinhabers und von Personal des Versi-
                                                                      cherungsnehmers, denen es aufgrund eines durch HY1 versicher-
HY2.1
                                                                      ten Ereignisses nicht mehr erlaubt ist, im Betrieb zu arbeiten.
Lebensmittel
                                                                      Es gilt die vertraglich vereinbarte Haftzeit.
Schäden an kontaminierten oder kontaminationsverdächtigen
Lebensmitteln aufgrund eines durch Artikel HY1 versicherten
Ereignisses.
2   Vertragsbedingungen Baloise KMU Geschäftsversicherung │Allgemeine Vertragsbedingungen Hygieneversicherung
    Ausgabe 1.0

HY2.4
Rückwirkungsschäden                                                Kein Versicherungsschutz besteht für
Ertragsausfälle und Mehrkosten, die entstehen, wenn ein direkt
zuliefernder oder direkt abnehmender Fremdbetrieb von einem       HY4
nach HY1 versicherten Schadenereignis betroffen ist und dadurch   a)    Sachen, Kosten und Erträge
der Betrieb des Versicherungsnehmers nicht oder nur teilweise            Fleisch, das von der amtlichen Fleischkontrolle als un-
weitergeführt werden kann.                                                  tauglich oder mit Einschränkungen als tauglich erklärt
Die Haftung beginnt mit der Wirksamkeit der behördlichen Mass-              wird. Das gleiche gilt für Einfuhren, die der Fleisch-
nahme beim Fremdbetrieb.                                                    kontrolle unterliegen
                                                                         Lebensmittel, die bereits bei Übernahme mit übertrag-
Es gilt die vertraglich vereinbarte Haftzeit.                               baren Krankheitserregern infiziert waren
                                                                         Kosten für Untersuchungen zum Schadennachweis
HY3
                                                                         Kosten für Risikoverbesserungen und Präventionsmass-
Versicherte Krankheitserreger                                               nahmen (auch behördlich angeordnete)
Versicherungsschutz besteht für folgende Krankheitserreger, die          Ertragsausfall und Mehrkosten als Folge von Kapital-
auf Menschen übertragbar und in der Regel meldepflichtig sind.              mangel, der durch einen versicherten Sach- oder Unter-
Die nachfolgende Auflistung ist abschliessend:                              brechungsschaden verursacht wird
a) Bakterien/Bakterientoxine:                                     b)    Schäden
    Bacillus Cereus ist ein Lebensmittel vergiftendes Bakte-            infolge Übernahme von Lebensmitteln, deren Infektion
      rium, Verursacher von Magen-Darm-Erkrankungen                         oder der Verdacht einer Infektion dem Versicherungs-
    Brucella Bakterien, Verursacher der Brucellose                         nehmer oder seinen Beauftragten bekannt war oder bei
    Campylobacter Bakterien, Verursacher der Campylobak-                   üblicher Sorgfalt hätte bekannt sein müssen
      teriose (Magen-Darm-Erkrankung)                                    infolge natürlichen Verderbs von Lebensmitteln
    Clostridium botulinum bzw. seine Sporen, Verursacher                die durch Radionuklide sowie Schäden bei Milch und
      einer Lebensmittelvergiftung, die Botulismus genannt wird             Milchprodukten, die durch pharmakologische Wirkstoffe
    Enterohämorrhagische        Escherichia     coli  (EHEC,               mit präventiver oder therapeutischer Wirkung verursacht
      VTEC/STEC) führen zu Lebensmittelvergiftungen                         wurden
    Legionella Bakterien, Verursacher der Legionellose                  die durch den Versicherungsnehmer oder seine Beauf-
    Listeria Bakterien, Verursacher der Listeriose                         tragten bei Verstoss gegen gesetzliche oder behördliche
    Salmonella Bakterien verursachen Erkrankungen bei                      Vorschriften und Auflagen entstanden sind
      Menschen und Tieren                                                an oder als Folge von Lebensmitteln, an welchen durch
    Salmonella enterica Serotyp Typhi bzw. Paratyphi A, B                  absichtliches Abweichen von der üblichen Herstellungs-
      und C verursachen beim Menschen schwere Erkran-                       praxis Hygienemängel entstanden sind
      kungen;                                                            infolge von Schädlingen wie Mäusen oder Ratten
    Shigella Bakterien, Verursacher der Shigellose (Magen-              bei kriegerischen Ereignissen, Neutralitätsverletzungen,
      Darm-Erkrankung)                                                      Terrorismus, Revolution, Rebellion, Aufstand, inneren
    Staphylococcus aureus., Verursacher von verschiedenen                  Unruhen (Gewalttätigkeiten gegen Personen oder
      Krankheiten wie z.B. Hautinfektionen                                  Sachen anlässlich von Zusammenrottungen, Krawall
b) Parasiten                                                                oder Tumult) und den dagegen ergriffenen Mass-
    Echinococcus multilocularis ist ein Parasit, der Fuchs-                nahmen, tauendem Permafrost, radioaktiver Kontamina-
      bandwurm genannt wird                                                 tion oder Veränderung der Atomstruktur
    Giardia lamblia, Verursacher von Magen-Darm-Erkran-                 die nicht auf eine der versicherten Sachen, Kosten und
      kungen (Giardiasis)                                                   Erträge dieses Versicherungsvertrags zurückzuführen
    Taenia solium, der Schweinebandwurm ist ein parasitisch                sind, wie:
      lebender Wurm im Darm vom Menschen                                    - vertragliche Haftpflicht gegenüber Dritten
    Trichinen (Fadenwürmer), Verursacher von Trichinellose                 - Kosten für den Rückruf von Lebensmitteln und/oder
      (Magen-Darm-Erkrankung)                                                  Waren
                                                                            - Empfehlungen Dritter, die für die Behörden unerheb-
c) Pilze                                                                       lich sind
    Toxische Pilze bilden giftige Stoffe in Lebensmitteln,                 - behördliche Massnahmen, die nicht unmittelbar zur
       welche als Mykotoxine bezeichnet werden                                 Verhinderung der Verbreitung von übertragbaren
d) Viren                                                                       Krankheiten durch Lebensmittel dienen, wie zum
    Noroviren, Verursacher von Magen-Darm-Erkrankungen                        Beispiel Betriebssanierungen
3   Vertragsbedingungen Baloise KMU Geschäftsversicherung │Allgemeine Vertragsbedingungen Hygieneversicherung
    Ausgabe 1.0

HY5
Versicherte Leistungen                                                HY5.3
                                                                      Betriebsunterbruch
HY5.1
Lebensmittel                                                          HY5.3.1

Entschädigt wird für die versicherten Lebensmittel der Ersatzwert     Ertragsausfall und Mehrkosten sowie Rückwirkungsschäden
bei Schadeneintritt, maximal die vereinbarte Versicherungs-           Versichert ist im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme:
summe.                                                                  Der Ertragsausfall; dieser entspricht der Differenz zwischen
                                                                            dem während der Haftzeit tatsächlich erzielten und dem
Als Ersatzwert gilt bei:
                                                                            ohne Unterbrechung zu erwartenden Umsatz, abzüglich
 Selbst hergestellten Lebensmitteln sowie Naturerzeugnissen
                                                                            eingesparter Kosten
     der Marktpreis
                                                                        Die Mehrkosten während der Unterbrechungsdauer, die für
 Eingekauften Lebensmitteln der Einstandspreis
                                                                            die Aufrechterhaltung des Betriebs im mutmasslichen
Können Lebensmittel aufbereitet werden, wird die Aufbereitung,              Umfang wirtschaftlich erforderlich sind. Dabei muss es sich
das Um- oder Neuverpacken sowie ein allfälliger Minderwert                  um Aufwendungen handeln, die als Folge eines versicherten
vergütet.                                                                   Schadenereignisses entstehen. Allfällige Minderkosten
                                                                            werden mit den Mehrkosten verrechnet.
HY5.2                                                                       Als Mehrkosten gelten:
Kosten                                                                       Schadenminderungskosten, d.h. Mehrkosten, die sich
Bis zur vereinbarten Versicherungssumme mitversichert sind                      während der Haftzeit schadenmindernd auswirken
Kosten als Folge eines versicherten Schadenereignisses. Dazu                 Besondere Auslagen, d.h. Mehrkosten, deren schaden-
gehören:                                                                        mindernde Wirkung nicht ausreichend nachgewiesen
 Nachgewiesene Kosten für ärztliche Untersuchungen (inkl.                      werden kann resp. deren schadenmindernde Wirkung
    Laboruntersuchungen) und Impfungen von Personen, die im                     erst nach Ablauf der Haftzeit eintritt, sowie Konventio-
    Betrieb tätig sind, und solchen, die mit diesen in Hausgemein-              nalstrafen für die unmöglich gewordene bzw. verspätete
    schaft leben, subsidiär zu bestehenden Krankenversiche-                     Ausführung von bereits vor dem Schadenfall über-
    rungen                                                                      nommenen Aufträgen
 Kosten für Betriebsuntersuchungen im Zusammenhang mit               Umstände, die den Umsatz während der Haftzeit auch ohne
    einer Infektion oder einer Kontamination
                                                                      Unterbrechung beeinflusst hätten, sind bei der Berechnung des
 Kosten für die Reinigung und Desinfektion des Betriebes und         Schadens zu berücksichtigen.
    der Transportmittel und daraus entstehende Sachschäden an
    Einrichtungen, Gebäuden und Transportmitteln                      Wird der Betrieb nach dem Schadenereignis nicht wieder aufge-
 Desinfektionskosten, Ersatz- oder Wiederaufbereitungs-              nommen, werden nur die tatsächlich fortlaufenden Kosten ent-
    kosten von versicherten Lebensmitteln                             schädigt, soweit sie ohne Ertragsausfall durch den Umsatz
 Kosten für die Abfuhr, Ablagerung und Vernichtung von               gedeckt worden wären. Dabei ist die im Rahmen der Haftzeit zu
    Lebensmitteln und Einrichtungen an nächsten geeigneten Ort        erwartende Unterbrechungsdauer massgebend.
 Kosten für das Umfüllen und Neuverpacken der Lebensmittel
                                                                      HY5.3.2
Bei Schäden an Einrichtungen, Gebäuden, anvertrautem Dritt-           Lohnkosten bei Tätigkeitsverbot
eigentum und persönlichen Effekten, die als Folge der Desinfek-
                                                                      Entschädigt werden bei einem individuell angeordneten Tätigkeits-
tion eintreten, werden die Reparaturkosten bis zum Neuwert der
                                                                      verbot Lohnkosten während der vereinbarten Haftzeit pro Ereignis.
beschädigten Sache, im Maximum jedoch die vereinbarte Versi-
                                                                      Die Tagesentschädigung beträgt für jeden von dieser Massnahme
cherungssumme entschädigt.
                                                                      betroffenen Arbeitnehmer pro Kalendertag 1/360 des AHV-pflich-
Andere Kosten werden gemäss den nachgewiesenen Aufwendun-             tigen Jahresgehaltes bzw. für den mitarbeitenden Arbeitgeber
gen vergütet, im Maximum jedoch die vereinbarte Versicherungs-        1/360 des Jahreseinkommens gemäss AHV-Beitragsverfügung,
summe.                                                                im Maximum der im Versicherungsvertrag erwähnte Betrag pro
                                                                      Kalendertag und pro Person.
Versichert ist nur derjenige Anteil an den Kosten, der nicht ander-
weitig versichert ist (Subsidiärdeckung).                             Die Leistung entfällt bei Entschädigung von Ertragsausfall und
                                                                      Mehrkosten.

                                                                      Bei Saisonbetrieben ist die Dauer der Taggeldzahlung zusätzlich
                                                                      begrenzt durch den Saisonschluss.
4    Vertragsbedingungen Baloise KMU Geschäftsversicherung │Allgemeine Vertragsbedingungen Hygieneversicherung
     Ausgabe 1.0

                                                                          Schäden, die nicht auf eine der versicherten Gefahren
Bettwanzen                                                                 zurückzuführen sind, wie:
                                                                           - vertragliche Haftpflicht gegenüber Dritten
                                                                           - Empfehlungen Dritter, die für die Behörden unerheblich
Versicherungsschutz
                                                                               sind
HY6                                                                        - Kosten für Untersuchungen zum Schadennachweis
                                                                           - Kosten für Risikoverbesserungen und Präventionsmass-
Versichert ist der nachweisliche Befall von Bettwanzen in den
                                                                               nahmen (auch behördlich angeordnete)
Räumlichkeiten des Versicherungsnehmers.
                                                                     HY9
HY7
Versicherte Sachen und Kosten                                        Versicherte Leistungen

HY7.1                                                                HY9.1

Sachen und Kosten                                                    Sachen und Kosten

Versichert sind im Rahmen der vereinbarten Versicherungs-            Bei Schäden an Einrichtungen, Gebäude, anvertrautem Dritteigen-
summe:                                                               tum und persönlichen Effekten, die als Folge der Desinfektion ein-
 Kosten für die Identifikation und Bekämpfung von Bettwanzen        treten, werden die Reparaturkosten bis zum Neuwert der beschä-
     durch professionelle Anbieter inkl. Reparatur oder Ersatz von   digten Sache/Gebäude, maximal jedoch die vereinbarte Versiche-
     Geschäftsinventar, Gebäuden, anvertrautem Dritteigentum         rungssumme entschädigt. Andere Kosten werden gemäss den
     und persönlichen Effekten                                       nachgewiesenen Aufwendungen vergütet, im Maximum jedoch die
 Kosten für die Abfuhr, Ablagerung und Vernichtung der              vereinbarte Versicherungssumme.
     beschädigten Sachen am nächsten geeigneten Ort als Folge
                                                                     HY9.2
     von durch die Bettwanzenbekämpfung entstehenden Sach-
     schäden                                                         Ertragsausfall und Mehrkosten
                                                                     Versichert ist im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme:
HY7.2                                                                 Der Ertragsausfall; dieser entspricht der Differenz zwischen
Betriebsunterbruch - Ertragsausfall und Mehrkosten                        dem während der Haftzeit tatsächlich erzielten und dem ohne
Ertragsausfälle und Mehrkosten, die entstehen, wenn Räumlich-             Unterbrechung zu erwartenden Umsatz, abzüglich einge-
keiten durch den Befall von Bettwanzen nicht weitervermietet oder         sparter Kosten
weiterbenutzt werden können. Versicherungsschutz besteht ab           Die Mehrkosten während der Unterbrechungsdauer, die für
dem Tag, an dem der Befall von Bettwanzen festgestellt wird               die Aufrechterhaltung des Betriebs im mutmasslichen
(Schadeneintritt) bis zur Wiederbenutzbarkeit der befallenen              Umfang wirtschaftlich erforderlich sind. Dabei muss es sich
Räumlichkeiten.                                                           um Aufwendungen handeln, die als Folge eines versicherten
                                                                          Schadenereignisses entstehen. Allfällige Minderkosten
Es gilt die vertraglich vereinbarte Haftzeit.                             werden mit den Mehrkosten verrechnet
                                                                           Als Mehrkosten gelten
                                                                           Schadenminderungskosten, d.h. Mehrkosten, die sich
    Kein Versicherungsschutz besteht für                                       während der Haftzeit schadenmindernd auswirken
                                                                           Besondere Auslagen, d.h. Mehrkosten, deren schaden-
HY8                                                                            mindernde Wirkung nicht ausreichend nachgewiesen
                                                                               werden kann resp. deren schadenmindernde Wirkung
      Ertragsausfall und Mehrkosten als Folge von Kapitalmangel,
                                                                               erst nach Ablauf der Haftzeit eintritt, sowie Konventio-
       der durch einen versicherten Sach- oder Unterbrechungs-
                                                                               nalstrafen für die unmöglich gewordene bzw. verspätete
       schaden verursacht wird
                                                                               Ausführung von bereits vor dem Schadenfall über-
      Schäden infolge privatrechtlicher Vereinbarungen, die
                                                                               nommenen Aufträgen
       zusätzlich zum öffentlichen Recht getroffen wurden
      Schäden, die durch den Versicherungsnehmer oder seine         Umstände, die den Umsatz während der Haftzeit auch ohne
       Beauftragten bei Verstoss gegen gesetzliche oder behörd-      Unterbrechung beeinflusst hätten, sind bei der Berechnung des
       liche Vorschriften und Auflagen entstehen                     Schadens zu berücksichtigen.
      Schäden bei kriegerischen Ereignissen, Neutralitätsver-
                                                                     Wird der Betrieb nach dem Schadenereignis nicht wieder aufge-
       letzungen, Terrorismus, Revolution, Rebellion, Aufstand,
                                                                     nommen, werden nur die tatsächlich fortlaufenden Kosten ent-
       inneren Unruhen (Gewalttätigkeiten gegen Personen oder
                                                                     schädigt, soweit sie ohne Ertragsausfall durch den Umsatz
       Sachen anlässlich von Zusammenrottungen, Krawall oder
                                                                     gedeckt worden wären. Dabei ist die im Rahmen der Haftzeit zu
       Tumult) und den dagegen ergriffenen Massnahmen, tauen-
                                                                     erwartende Unterbrechungsdauer massgebend.
       dem Permafrost, radioaktiver Kontamination oder Verände-
       rung der Atomstruktur
5   Vertragsbedingungen Baloise KMU Geschäftsversicherung │Allgemeine Vertragsbedingungen Hygieneversicherung
    Ausgabe 1.0

Allgemeines                                                         HY16
                                                                    Auskunftspflicht
                                                                        Der Basler ist jede Auskunft über die Ursache, Höhe und
HY10                                                                     näheren Umstände des Schadens zu geben und ihr die not-
Örtlicher Geltungsbereich                                                wendigen Untersuchungen zu ermöglichen
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf durch den Versiche-          Es sind die für die Begründung des Entschädigungsan-
rungsnehmer benutzte Standorte innerhalb der Schweiz und dem             spruches und den Umfang der Entschädigungspflicht nötigen
Fürstentum Liechtenstein, in welchen die versicherten Tätigkeiten        Angaben zu erteilen, auf Verlangen auch schriftlich
gemäss Versicherungsvertrag verrichtet werden.                          Auf Verlangen ist der Basler ein Verzeichnis der vor und nach
                                                                         dem Schaden vorhandenen und vom Schaden betroffenen
HY11                                                                     Sachen mit Wertangaben zu erstellen
Versicherungssummen
                                                                    Bei einem Betriebsunterbruchschaden hat der Versicherungs-
Alle Versicherungssummen gelten auf Erstes Risiko.                  nehmer zudem
                                                                     der Basler die Wiederaufnahme des Vollbetriebes anzu-
HY12
                                                                        zeigen, wenn sie in die Haftzeit fällt
Obliegenheiten                                                       auf Verlangen der Basler eine Zwischenbilanz zu erstellen.
Für den hygienischen Umgang mit Lebensmitteln gemäss den                Die Basler oder ihr Sachverständiger ist berechtigt, bei der
Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes und den zugehörigen               Inventaraufnahme mitzuwirken
Verordnungen sind geeignete Massnahmen zu treffen. Dies bein-        auf Verlangen der Basler die Geschäftsbücher, Inventare,
haltet auch die Anforderungen an die Ausstattung und Ausrüstung         Bilanzen, Statistiken, Belege und andere Daten über den
von Räumen, in welchen mit Lebensmitteln umgegangen wird bzw.           Geschäftsgang des laufenden Geschäftsjahres und der drei
in denen diese gelagert werden.                                         Vorjahre vorzulegen

                                                                    HY17
                                                                    Beweispflicht

Schadenfall                                                             Die Höhe des Schadens ist nachzuweisen, z.B. mittels Quit-
                                                                         tungen und Belegen
                                                                        Die Versicherungssumme bildet keinen Beweis für das Vor-
HY13                                                                     handensein und den Wert der versicherten Sachen zur Zeit
                                                                         des Schadeneintritts
Benachrichtigung
                                                                        Die vom Schaden betroffenen Teile sind der Basler zur Ver-
Die Basler ist im Schadenfall sofort zu benachrichtigen unter der        fügung zu halten
Nummer 00800 24 800 800 oder unter +41 58 285 28 28 bei Ver-
bindungsschwierigkeiten im Ausland.                                 HY18
                                                                    Feststellung des Schadens
HY14
                                                                    Der Schaden wird entweder durch die Parteien selbst, durch einen
Schadenminderung
                                                                    gemeinsamen Experten oder in einem Sachverständigenverfahren
Während und nach dem Schadenereignis ist für die Erhaltung und      festgestellt.
Rettung der versicherten Sachen und für die Minderung des
                                                                    Ein Betriebsunterbruchschaden wird grundsätzlich am Ende der
Schadens zu sorgen. Allfällige Anordnungen der Basler sind zu
                                                                    Haftzeit festgestellt. Im gegenseitigen Einverständnis kann er
befolgen.
                                                                    schon vorher ermittelt werden.
Bei einem Betriebsunterbruchschaden hat die Basler während der
                                                                    Bei Versicherung für fremde Rechnung wird der Schaden aus-
Haftzeit das Recht, alle ihr hierzu geeignet erscheinenden Vor-
                                                                    schliesslich zwischen dem Versicherungsnehmer und der Basler
kehrungen zu verlangen und getroffene Massnahmen zu prüfen.
                                                                    ermittelt.
HY15
                                                                    Die Basler ist nicht verpflichtet, gerettete oder beschädigte Sachen
Veränderungsverbot                                                  zu übernehmen.
Veränderungen an den beschädigten Sachen, welche geeignet
                                                                    Der Anspruchsberechtigte hat die Entschädigung für nachträglich
sind, die Feststellung der Schadenursache oder der Höhe des
                                                                    beigebrachte Sachen, abzüglich der Vergütung für einen allfälligen
Schadens zu erschweren oder zu vereiteln, sind zu unterlassen.
                                                                    Minderwert, zurückzugeben oder die Sachen der Basler zur Verfü-
Ausgenommen sind Massnahmen, die der Schadenminderung               gung zu stellen.
dienen oder im öffentlichen Interesse liegen.
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