ZUSATZBEDINGUNGEN (ZB) NACH VVG - GESUNDHEITSRECHTSSCHUTZ Ausgabe 2022 - SWICA
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GESUNDHEITSRECHTSSCHUTZ ZUSATZBEDINGUNGEN (ZB) NACH VVG. Ausgabe 2022
INHALTSVERZEICHNIS. KUNDENINFORMATION IV. Deckungsumfang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 ZUM GESUNDHEITSRECHTSSCHUTZ. Art. 4.1 Grundereignis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .6 Art. 4.2 Örtlicher Geltungsbereich. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .6 Was ist versichert?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 Art. 4.3 Versicherte Rechtsfälle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .6 Art. 4.4 Nicht versicherte Rechtsfälle. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .6 Versicherungsbeginn und Versicherungsende . . 3 Art. 4.5 Subsidiarität. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .6 Einschränkung bei den Leistungen. . . . . . . . . . . . . . . . . 4 V. Leistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 Art. 5.1 Versicherte Leistungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .7 Prämien. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 Art. 5.2 Nicht versicherte Leistungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .7 Art. 5.3 Abtretung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .7 Diskretion, Datenschutz und - sicherheit . . . . . . . . . . 4 VI. Abwicklung des Rechtsfalls . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 Betreuung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 Art. 6.1 Anmeldung eines Rechtsfalls/ Mitwirkungspflicht. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 Versicherungsträgerin. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 Art. 6.2 Abwicklung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .7 Art. 6.3 Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich Massnahmen zur Schadenerledigung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 ZUSATZBEDINGUNGEN Art. 6.4 Subsidiäre Haftung und GESUNDHEITSRECHTSSCHUTZ. Leistung von SWICA . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .8 I. Grundlagen der Versicherung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 VII. Umgang mit Daten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 Art. 1.1 Vertragsgrundlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .5 Art. 1.2 Kollektivversicherungsvertrag. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .5 VIII. Anwendbares Recht und Gerichtsstand . . . . 9 Art. 1.3 Männliche und weibliche Form . . . . . . . . . . . . . . . . . .5 Art. 1.4 Beteiligte. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .5 II. Versicherungsnehmer. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 III. Beginn, Dauer und Ende des Vertrags . . . . . . . 6 Art. 3.1 Ab wann gilt die Versicherung?. . . . . . . . . . . . . . . . . .6 Art. 3.2 Auflösung des Kollektivversicherungsvertrags und Kündigung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .6 2/9
KUNDENINFORMATION ZUM GESUNDHEITSRECHTSSCHUTZ. Die folgenden Informationen geben rasch und verständlich Auskunft über die Gesundheitsrechts- schutzversicherung. Im gleichen Dokument sind die Zusatzbedingungen (ZB) in Ergänzung zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der SWICA Krankenversicherung AG (SWICA) enthalten. WAS IST VERSICHERT? VERSICHERUNGSBEGINN UND Die Gesundheitsrechtsschutzversicherung mit weltweiter VERSICHERUNGSENDE Deckung schützt das Recht des Versicherungsnehmers in Die Gesundheitsrechtsschutzversicherung muss beantragt Fällen im Zusammenhang mit einer gesundheitlichen werden. Der Antrag kann innerhalb von 14 Tagen nach Beeinträchtigung als Folge einer Krankheit oder eines der Beantragung zurückgezogen werden. Mit Abgabe Unfalls. Dazu gehören Rechtsfälle mit medizinischen Leis- der Widerrufserklärung fallen sämtliche Verpflichtungen tungserbringern (Spitäler, Ärzte, Therapeuten) in der Folge des Versicherers dahin. Die Frist ist eingehalten, wenn der von Behandlungs- und Diagnosefehlern, mit Sozial- und Versicherungsnehmer dem Versicherer am letzten Tag der Privatversicherern sowie mit Unfallverursachern respektive Widerrufsfrist seinen Widerruf mitteilt oder seine Wider- deren Haftpflichtversicherungen. Versichert sind haftpflicht- rufserklärung der Post übergibt. Die Versicherung und rechtliche und versicherungsrechtliche Streitigkeiten, wobei somit die Deckung beginnt an dem Datum, das in der die durch die Rechtsfälle verursachten Kosten bis zu einer Police aufgeführt ist. Nach einer Mindestvertragsdauer bestimmten Höhe vergütet und weitere im Folgenden auf- von einem Jahr kann die Gesundheitsrechtsschutzversiche- geführte Dienste erbracht werden. rung unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist Die Gesundheitsrechtsschutzversicherung beinhaltet insbe- auf das Ende des laufenden Kalenderjahrs gekündigt wer- sondere: den. Werden die Prämien trotz Mahnung nicht bezahlt, › pro Rechtsfall Leistungen gesamthaft bis maximal kann die Versicherung aufgelöst werden. Zusätzliche 300 000 Franken (ausserhalb Europas 150 000 Fran- Details in dieser Hinsicht und weitere Beendigungsmög- ken) lichkeiten ergeben sich aus den AVB sowie aus dem Bun- › Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen für Per- desgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) und den sonenschäden ZB III, Art. 3.2. › Unterstützung bei Unterlassung von Untersuchungen › Unterstützung bei Fehlinformationen und Informations verweigerung von Leistungserbringern › versicherungsrechtliche Streitigkeiten (z.B. mit der Haft- pflicht-, Unfall-, Kranken-, Invalidenversicherung usw.) Weitere Informationen sind in den ZB unter IV und V auf- geführt. Um die Gesundheitsrechtsschutzversicherung abschliessen zu können, muss mindestens eine aktive Zusatzversiche- rung COMPLETA TOP und/oder HOSPITA bei SWICA abgeschlossen sein. 3/9
EINSCHRÄNKUNG BEI DEN LEISTUNGEN BETREUUNG Nicht versichert sind insbesondere: SWICA nimmt Meldungen des Kunden bei Rechtsfällen › Rechtsfälle, die vor dem Abschluss dieser Versicherung entgegen und leitet diese an die Coop Rechtsschutz AG entstanden sind weiter, erstellt die Policen und erledigt das Prämieninkasso › Streitigkeiten mit der Coop Rechtsschutz AG bezie- sowie das Mahnwesen. hungsweise ihren Organen Die Coop Rechtsschutz AG betreut die Versicherungsneh- › Fälle im Zusammenhang mit der Abwehr von Schaden- mer in den gemeldeten Rechtsfällen. ersatzansprüchen › Fälle im Zusammenhang mit psychiatrischen und psycho therapeutischen Behandlungen, Honoraren und Rech- VERSICHERUNGSTRÄGERIN nungen Versicherungsträgerin und somit Leistungserbringerin und Weitere Ausschlüsse und Einschränkungen des Versiche- Risikoträgerin ist die Coop Rechtsschutz AG, Entfelder- rungsschutzes sind in den ZB, den AVB und im VVG fest- strasse 2, Postfach 2502, 5001 Aarau. SWICA hat mit gehalten. ihr einen Kollektivversicherungsvertrag zwecks Angebot der Zusatzversicherung Gesundheitsrechtsschutz abge- schlossen. SWICA ist weder Leistungserbringerin noch PRÄMIEN Risikoträgerin. Die Prämie hängt vom Alter des Versicherungsnehmers ab. Weitere Informationen zu den Rechten und Pflichten der Sie ist in der Police aufgeführt und wird zusammen mit den Vertragsparteien – insbesondere zum Versicherungsschutz, übrigen Zusatzversicherungen in Rechnung gestellt. Der zu den Prämien und zum Datenschutz – sind im Versiche- Prämientarif kann während der Vertragsdauer angepasst rungsantrag, in der Police, in den AVB, im VVG und in werden. den ZB zu finden. DISKRETION, DATENSCHUTZ UND -SICHERHEIT SWICA sowie die Coop Rechtsschutz AG bearbeiten Daten, die für den Abschluss und die Abwicklung des Ver- sicherungsvertrags sowie des Leistungsanspruches not- wendig sind. Dazu können externe Fachpersonen und andere Versicherer beigezogen werden. Die Daten wer- den elektronisch gespeichert oder in Papierform aufbe- wahrt. SWICA bewahrt keine Daten von Rechtsfällen oder ande- ren Leistungen der Coop Rechtsschutz AG im Kontext die- ser Rechtsschutzversicherung auf. Es werden lediglich Daten betreffend die Police und solche, die zur Prüfung der Deckung und Anmeldung des Rechtsfalls notwendig sind, bei SWICA aufbewahrt. SWICA hat mit der Coop Rechtsschutz AG einen Vertrag abgeschlossen, der den Umgang mit den Kundendaten unter Beachtung des Datenschutzgesetzes regelt. Genaueres ist in den ZB unter VII geregelt. 4/9
ZUSATZBEDINGUNGEN GESUNDHEITSRECHTSSCHUTZ. I. GRUNDLAGEN DER VERSICHERUNG ART. 1.4 BETEILIGTE Der Rechtsfall wird SWICA telefonisch, schriftlich oder › Versicherungsnehmer ist die Person, die die Gesund- online gemeldet. SWICA leitet diesen nach Prüfung der heitsrechtsschutzversicherung mit SWICA abgeschlos- Versicherungsdeckung an die Coop Rechtsschutz AG wei- sen hat. Der Versicherungsnehmer hat gegenüber der ter. Der Versicherungsnehmer erhält dann direkt einen Coop Rechtsschutz AG ein direktes Forderungsrecht. Rückruf eines Experten der Coop Rechtsschutz AG, der › Versicherungsträgerin, das heisst Risikoträgerin und das Anliegen und die weiteren Schritte mit dem Versiche- Leistungserbringerin, ist in einem Schadenfall die Coop rungsnehmer persönlich bespricht. Rechtsschutz AG. Sie verpflichtet sich im Rahmen dieser Bestimmungen, die versicherten Leistungen zu erbringen. ART. 1.1 VERTRAGSGRUNDLAGEN › Vertragspartner für den Einzelvertrag sind der Versi- Der Vertragsinhalt richtet sich nach den vorliegenden cherungsnehmer und SWICA. SWICA kann Versiche- Zusatzbedingungen, den Allgemeinen Versicherungsbe- rungsnehmer, Prämienzahler und Begünstigte in allen dingungen (AVB) von SWICA Krankenversicherung AG Belangen zum Einzelvertrag beraten, ihnen Mitteilungen (SWICA), dem Bundesgesetz über den Versicherungsver- zustellen und von ihnen Mitteilungen empfangen. Sie trag (VVG), dem Bundesgesetz betreffend die Aufsicht kann von der Coop Rechtsschutz AG mit Aufgaben im über Versicherungsunternehmen (VAG) sowie der Verord- Zusammenhang mit der Durchführung der Versicherung nung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungs- beauftragt werden. Die Anmeldung eines Rechtsschutz- unternehmen (AVO). falls erfolgt über SWICA. Die Abwicklung eines Rechts- schutzfalls erfolgt direkt über die Coop Rechtsschutz AG ART. 1.2 KOLLEKTIVVERSICHERUNGSVERTRAG (vgl. Ziffer VI). Die Gewährung des Gesundheitsrechtsschutzes erfolgt aufgrund des Kollektivversicherungsvertrags von SWICA mit der Coop Rechtsschutz AG. II. VERSICHERUNGSNEHMER Jede Person, die der obligatorischen Krankenpflegeversi- ART. 1.3 MÄNNLICHE UND WEIBLICHE FORM cherung unterstellt ist und die das 70. Altersjahr noch nicht Damit sich diese Zusatzbedingungen leichter lesen lassen, vollendet hat, kann die Gesundheitsrechtsschutzversiche- sind alle personenbezogenen Bezeichnungen in männli- rung beantragen. Voraussetzung für den Abschluss der cher Form gehalten. Gesundheitsrechtsschutzversicherung ist das Vorliegen der Zusatzversicherung COMPLETA TOP und/oder HOSPITA bei SWICA. Stirbt der Versicherungsnehmer als Folge eines versicher- ten Ereignisses, so sind deren Rechtsnachfolger für diesen Fall versichert. 5/9
III. BEGINN, DAUER UND ENDE ART. 4.3 VERSICHERTE RECHTSFÄLLE DES VERTRAGS Im Zusammenhang mit einer Gesundheitsschädigung sind folgende Rechtsfälle versichert: ART. 3.1 AB WANN GILT DIE VERSICHERUNG? › haftpflichtrechtliche Streitigkeiten (z.B. mit gesetzlich Der Vertrag gilt, sobald SWICA die Versicherungspolice anerkannten Leistungserbringern, mit Motorfahrzeug ausgestellt und ausgehändigt oder die Annahme des haltern nach Verkehrsunfällen usw.), insbesondere: Antrags schriftlich oder in einer anderen Form, die den – medizinische Fehlbehandlungen Nachweis durch Text ermöglicht, erklärt hat, frühestens – die Unterlassung von Untersuchungen jedoch am vereinbarten Tag. Folgen von Unfällen und – die Verletzung der Aufklärungspflicht gegenüber dem Krankheiten sind nur gedeckt, wenn die Unfälle sich erst Versicherungsnehmer betreffend mögliche Auswirkun- nach dem Versicherungsbeginn ereignen bzw. die Krank- gen von medizinischen Massnahmen heiten erst nach dem Versicherungsbeginn erstmalig auf- – Informationsverweigerung, insbesondere betreffend treten. · Einsichtnahme in medizinische Dokumente · Herausgabe von Röntgenbildern ART. 3.2 AUFLÖSUNG DES KOLLEKTIVVERSICHE- › versicherungsrechtliche Streitigkeiten (z.B. mit der Haft- RUNGSVERTRAGS UND KÜNDIGUNG pflicht-, Unfall-, Kranken-, Invalidenversicherung usw.) Die Versicherung erlischt bei Auflösung des Kollektivver sicherungsvertrags zwischen der Coop Rechtsschutz AG ART. 4.4 NICHT VERSICHERTE RECHTSFÄLLE und SWICA. Die Auflösung muss dem Versicherungsneh- Kein Rechtsschutz wird gewährt: mer spätestens drei Monate vor Erlöschen des Versiche- › in nicht ausdrücklich aufgeführten Fällen rungsschutzes schriftlich oder in einer anderen Form, die › in Rechtsfällen, die vor dem Beginn dieser Versicherung den Nachweis durch Text ermöglicht, mitgeteilt werden. eingetreten sind Zudem besteht auch ein ausserordentliches Kündigungs- › bei Streitigkeiten des Versicherungsnehmers mit der Ver- recht aus wichtigem Grund (insbesondere jeder Umstand, sicherungsträgerin beziehungsweise deren Organen bei dessen Vorhandensein der kündigenden Person nach sowie mit Anwälten und Experten, die in einem versi- Treu und Glauben die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr cherten Rechtsschutzfall tätig sind zumutbar ist). › im Zusammenhang mit psychiatrischen und psychothe- Nach einer Mindestvertragsdauer von einem Jahr kann rapeutischen Behandlungen die Gesundheitsrechtsschutzversicherung unter Einhaltung › bei Streitigkeiten betreffend Rechnungen oder Honorare einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf das Ende des lau- (ausgenommen solche über nicht erbrachte Leistungen) fenden Kalenderjahrs gekündigt werden. › bei Prämienstreitigkeiten › im Zusammenhang mit der vorsätzlichen Begehung einer Straftat sowie bei vorsätzlich verursachten Rechts- IV. DECKUNGSUMFANG schutzfällen › im Zusammenhang mit dem reinen Inkasso von Forde- ART. 4.1 GRUNDEREIGNIS rungen sowie bei Fällen im Zusammenhang mit abge- Massgebend für den zeitlichen Versicherungsschutz ist der tretenen Forderungen Zeitpunkt des Grundereignisses. Rechtsschutz wird nur › bei der Abwehr von Schadenersatzansprüchen gewährt, wenn das Grundereignis nach dem Beginn des › in Bagatellfällen mit einem Streitwert unter 500 Franken Versicherungsvertrags dieser Zusatzversicherung eingetre- › in Fällen der fürsorgerischen Unterbringung gemäss Art. ten ist. Als Grundereignis gilt der Zeitpunkt der Verursa- 426ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs chung des Schadens; in versicherungsrechtlichen Fällen gilt der Zeitpunkt des Ereignisses, das den Versicherungs- ART. 4.5 SUBSIDIARITÄT anspruch auslöst, ansonsten der Zeitpunkt der den Streit Es besteht nur Anspruch auf Rechtsschutz nach diesem Ver- auslösenden Mitteilung. trag, wenn und soweit die Leistungen nicht von einem Mit der Beendigung dieser Versicherung erlischt auch der anderen Versicherer erbracht werden müssen. Anspruch auf Rechtsschutz für nach diesem Zeitpunkt ein- getretene Grundereignisse. ART. 4.2 ÖRTLICHER GELTUNGSBEREICH Die Versicherungsdeckung gilt weltweit. 6/9
V. LEISTUNGEN Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflichten kann die Coop Rechtsschutz AG ihre Leistungen so weit kürzen, als ART. 5.1 VERSICHERTE LEISTUNGEN dadurch zusätzliche Kosten entstanden sind und der Ver- Der Gesundheitsrechtsschutz ist eine Schadenversicherung sicherungsnehmer nicht nachweist, dass die Verletzung und beinhaltet nachfolgende Leistungen: keinen Einfluss auf den Eintritt des befürchteten Ereignisses › Wahrnehmung der rechtlichen Interessen durch den hat. Bei grober Verletzung können die Leistungen verwei- Rechtsdienst der Coop Rechtsschutz AG gert werden. › die Bearbeitung der Rechtsschutzfälle durch Coop Rechtsschutz AG ART. 6.2 ABWICKLUNG › Bezahlung bis maximal 300 000 Franken (ausserhalb Die Coop Rechtsschutz AG ergreift nach Rücksprache mit Europas 150 000 Franken) pro Rechtsfall: dem Versicherungsnehmer die zu seiner Interessenwahrung – der Kosten beigezogener Rechtsanwälte gebotenen Massnahmen. Wenn sich der Beizug eines – der Kosten von Expertisen Rechtsanwalts als notwendig erweist, insbesondere bei – der zu Lasten des Versicherungsnehmers gehenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren oder bei einer Inter- Verfahrens- und Gerichtskosten essenkollision, kann der Versicherungsnehmer einen Anwalt – der dem Versicherungsnehmer auferlegten Partei eigener Wahl vorschlagen. Stimmt die Coop Rechts- entschädigung an die Gegenpartei schutz AG dieser Wahl nicht zu, hat der Versicherungsneh- mer die Möglichkeit, drei weitere Anwälte vorzuschlagen, ART. 5.2 NICHT VERSICHERTE LEISTUNGEN von denen einer akzeptiert werden muss. Die drei vom Ver- Nicht bezahlt werden namentlich: sicherungsnehmer vorgeschlagenen Anwälte dürfen nicht › Schadenersatz der gleichen Kanzlei angehören. Vor Beauftragung des › Kosten, zu deren Übernahme ein haftpflichtiger Dritter Anwalts sind die Zustimmung sowie eine Kostengutsprache verpflichtet ist der Coop Rechtsschutz AG einzuholen. Bei Missachtung dieser Bestimmung durch den Versiche- ART. 5.3 ABTRETUNG rungsnehmer kann die Coop Rechtsschutz AG ihre Leistun- Dem Versicherungsnehmer zugesprochene Prozess- und gen kürzen. Bestehen für einen Anwaltswechsel, der vom Parteientschädigungen sind im Umfang der erbrachten Versicherungsnehmer ohne Rücksprache mit der Coop Leistungen an die Coop Rechtsschutz AG zurückzuerstat- Rechtsschutz AG veranlasst wurde, keine triftigen Gründe, ten. hat der Versicherungsnehmer die dadurch entstandenen Kosten zu übernehmen. VI. ABWICKLUNG DES RECHTSFALLS ART. 6.3 MEINUNGSVERSCHIEDENHEITEN H INSICHTLICH MASSNAHMEN ZUR ART. 6.1 ANMELDUNG EINES RECHTSFALLS/ SCHADENERLEDIGUNG MITWIRKUNGSPFLICHT Bei Meinungsverschiedenheiten über das weitere Vorge- Der Eintritt eines Rechtsfalls ist SWICA sofort, auf ihr Ver- hen, insbesondere in Fällen, die der Versicherer als aus- langen schriftlich, zu melden. Sie nimmt die Daten, die zur sichtslos beurteilt, wird auf das Verlangen des Versiche- Anmeldung und Ausführung des Rechtsfalls dienen, auf rungsnehmers ein Schiedsgerichtsverfahren eingeleitet. Als und leitet diese Meldung nach Prüfung der Versicherungs- Schiedsrichter wird eine von beiden Parteien gemeinsam deckung des betroffenen Versicherungsnehmers an die bestimmte Person eingesetzt. Im Übrigen richtet sich das Coop Rechtsschutz AG weiter. Verfahren nach den Bestimmungen über die Schiedsge- Die Experten der Coop Rechtsschutz AG besprechen das richtsbarkeit in der Schweizerischen Zivilprozessordnung weitere Vorgehen mit dem Versicherungsnehmer. Dieser (ZPO). Prozessiert der Versicherungsnehmer auf eigene hat die Coop Rechtsschutz AG bei der Bearbeitung des Kosten, so werden die vertraglichen Leistungen erbracht, Rechtsschutzfalls zu unterstützen, die notwendigen Voll- wenn in der Hauptsache das Ergebnis günstiger ist als machten und Auskünfte zu erteilen sowie ihr zugehende gemäss Beurteilung durch die Coop Rechtsschutz AG. Mitteilungen, insbesondere von Behörden, ohne Verzug weiterzuleiten. 7/9
ART. 6.4 SUBSIDIÄRE HAFTUNG UND Die Daten werden von SWICA und Coop Rechts- LEISTUNG VON SWICA schutz AG sowohl elektronisch als auch manuell bearbei- Bei Meinungsverschiedenheiten und Streitfällen zwischen tet. Sie sind nach Massgabe der Datenschutzgesetzge- den Versicherungsnehmern und der Coop Rechtsschutz bung gegen unberechtigte Zugriffe und Einsicht geschützt. AG aus diesem Vertrag besteht keine subsidiäre Haftung Die Daten werden unter Berücksichtigung der gesetzlichen von SWICA. Insbesondere kann SWICA wegen behaup- Bestimmungen und der jeweiligen Datenschutzerklärungen teter mangelhafter oder unrichtiger Rechtsberatung oder nur in erforderlichem Umfang aufbewahrt. Ferner können Verfahrensführung durch die Coop Rechtsschutz AG nicht Daten innerhalb der verschiedenen Organisationseinhei- belangt und ins Recht gefasst werden. ten von SWICA sowie unter den im Versicherungsbereich Entscheidungen der Coop Rechtsschutz AG zur Ver tätigen Gesellschaften der SWICA-Gruppe ausgetauscht fahrensführung liegen alleine in deren Verantwortungs und auch für Marketingzwecke gebraucht werden. bereich. Der Versicherungsnehmer nimmt von der Bearbeitung sei- SWICA erbringt keinerlei Leistungen, weder Ersatzleistun- ner Daten wie oben beschrieben Kenntnis und ist damit gen noch ergänzende Leistungen, die in den Leistungs einverstanden. bereich der Coop Rechtsschutz AG fallen. Jeder Versicherungsnehmer hat nach Massgabe des Datenschutzgesetzes das Recht, von SWICA und der Coop Rechtsschutz AG Auskunft darüber zu verlangen, ob VII. UMGANG MIT DATEN und welche Daten über ihn in den Datensammlungen Gemäss Art. 6.1 nimmt SWICA die erforderlichen Daten bearbeitet werden. Es kann verlangt werden, dass unrich- auf und leitet sie an die Coop Rechtsschutz AG weiter. tige Daten gelöscht werden. Verantwortliche der Datenbearbeitung für dieses Versiche- Weitere Informationen zur Bearbeitung von Daten finden rungsprodukt ist die Coop Rechtsschutz AG. Die Übermitt- sich in den Datenschutzerklärungen von SWICA und lung erfolgt nach dem jeweils aktuellen Stand der Ver- Coop Rechtsschutz AG, die während der gesamten Dauer schlüsselungstechnik. Die für die administrative Abwicklung des Vertragsverhältnisses zwischen Coop Rechtsschutz dieses Vertrags (insbesondere betroffene Personen, Anga- AG und dem Versicherungsnehmer Anwendung finden. ben zur Deckung und Anzahl Rechtsfälle) nötigen Daten Die Datenschutzerklärungen sind integraler Bestandteil werden von SWICA aufbewahrt und die übrigen Daten des Versicherungsvertrags und geben insbesondere wei- (insbesondere Angaben zum Rechtsfall) werden gelöscht. terführende Auskunft über die bearbeiteten Datenkatego- Der Versicherungsnehmer ist mit dieser Aufbewahrung, der rien, die Datenbearbeitungsvorgänge, den Zweck und die Bearbeitung und der Bekanntgabe dieser Daten an die Grundlagen der Datenbearbeitung, die Rechte der Versi- Coop Rechtsschutz AG einverstanden. Ansonsten bewahrt cherungsnehmer in Bezug auf die Datenbearbeitung SWICA keine Daten und Akten von Rechtsfällen oder durch SWICA und Coop Rechtsschutz AG sowie die anderen Leistungen der Coop Rechtsschutz AG im Kontext Dauer der Datenbearbeitung und der Aufbewahrungs dieser Rechtsschutzversicherung auf. fristen. Die Coop Rechtsschutz AG bearbeitet die Daten, die für die Abwicklung und die Verwaltung des Versicherungsver- trags notwendig sind, namentlich Angaben über den Ver- sicherungsnehmer und den Prämienzahler sowie Daten zur Prüfung des Rechtsfalls und der Leistungspflicht (inklusive besonders schützenswerter Personendaten). Bei der Bear- beitung der Personendaten gelten die einschlägigen Erlasse, vorab die Vorschriften des Bundesgesetzes über den Datenschutz und seine Verordnung. Vor Abschluss des Vertrags und während der Vertrags- dauer kann es zudem zur Abklärung des Sachverhalts not- wendig sein, Anfragen an Dritte zu richten und mit diesen die Personendaten auszutauschen (insbesondere Vorversi- cherer, um die Kündigungsgründe und die Schadenfre- quenz abzuklären; Doppelversicherungen, um die Deckung abzuklären und die Fallbearbeitung zu koordinieren). 8/9
VIII. ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND Für dieses Vertragsverhältnis gilt ausschliesslich materielles schweizerisches Recht unter Ausschluss des Wiener Kauf- rechts, des Internationalen Privatrechts und anderer Kollisi- onsnormen. In Ergänzung zu den vertraglichen Bestimmun- gen gilt das VVG. Bei Streitigkeiten betreffend Pflichten von SWICA, basierend auf diesem Vertragsverhältnis, steht dem Versicherungsnehmer wahlweise der Gerichtsstand am Hauptsitz von SWICA in Winterthur oder an seinem Schweizer Wohnsitz zur Verfügung. Wohnt der Versiche- rungsnehmer im Ausland, ist Winterthur ausschliesslicher Gerichtsstand. Bei Streitigkeiten betreffend Pflichten der Coop Rechtsschutz AG, basierend auf diesem Vertrags- verhältnis, steht dem Versicherungsnehmer wahlweise der Gerichtsstand am Hauptsitz der Coop Rechtsschutz AG in Aarau oder an seinem Schweizer Wohnsitz zur Verfü- gung. Wohnt der Versicherungsnehmer im Ausland, ist Aarau ausschliesslicher Gerichtsstand. Bei Meinungsver- schiedenheiten hinsichtlich Massnahmen zur Schadener- ledigung gilt das Verfahren gemäss VI, Art. 6.3 hiervor. 038d / online / 8.2021 365 TAGE IM JAHR RUND UM DIE UHR FÜR SIE DA. Telefon 0800 80 90 80 / swica.ch
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