Zusätzliche Informationen betreffend das Mitarbeiteraktienprogramm "Share.2021" von Evonik Industries AG - Deutschland - gemäß 312d Absatz 2 BGB ...
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Datum: 17. Februar 2021 Zusätzliche Informationen betreffend das Mitarbeiteraktienprogramm "Share.2021" von Evonik Industries AG - Deutschland – gemäß § 312d Absatz 2 BGB in Verbindung mit Art. 246b EGBGB sowie gemäß § 312i Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 BGB in Verbindung mit Art. 246c EGBGB [internal]
Dieses Dokument stellt weder einen Wertpapierprospekt noch ein Informationsdokument nach Art. 1 Abs. 4 lit. i der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 dar. 2 [internal]
A. Informationen über die Emittentin der Aktien Name und Anschrift Evonik Industries AG Rellinghauser Str. 1-11 45128 Essen Tel.: +49 201 177-01 Fax: +49 201 177-3475 (Internet: www.evonik.com) info@evonik.com Gesetzliches Vertretungsorgan Vorstand: Christian Kullmann, Vorsitzender Dr. Harald Schwager, Stellv. Vorsitzender Thomas Wessel Ute Wolf Rechtsform Aktiengesellschaft nach deutschem Recht Eintragung im Handelsregister Amtsgericht Essen, Handelsregisternummer B 19474 Hauptgeschäftstätigkeit der Emittentin gemäß aktueller Satzung (Stand: 23. Mai 2018): 3 [internal]
Gegenstand des Unternehmens ist die Betätigung auf dem Gebiet der Chemie im In- und Ausland sowie in damit verwandten Bereichen, einschließlich der Erbringung von hiermit im Zusammenhang stehenden Serviceleistungen. Aktuelle Finanzpublikationen Den Finanzbericht 2019 finden Sie im Internet auf der Homepage von Evonik Industries AG unter „Investor Relations“, den Finanzbericht 2020 dort alsbald nach dessen Veröffentlichung, die für den 4. März 2021 geplant ist. 4 [internal]
B. Informationen zu den Mitarbeiteraktien und deren Erwerbspreis Stückaktien Die Aktien von Evonik Industries AG, die teilnehmende Mitarbeiter1 im Rahmen des Mitarbeiteraktienprogramms "Share.2021" von Evonik Industries AG käuflich erwerben und gratis erhalten können (insgesamt die „Mitarbeiteraktien“ oder „Evonik-Aktien“) sind bestehende Aktien, die Evonik Industries AG zu diesem Zweck im Rahmen eines Aktienrückkaufprogramms erwirbt. Bei den Mitarbeiteraktien handelt es sich um Stückaktien. Sie haben rechnerisch einen anteiligen Betrag am Grundkapital der Evonik Industries AG von jeweils einem (1) Euro. Die Evonik-Aktien lauten auf den Namen (Namensaktien). Der Inhaber von Namensaktien, der eine natürliche Person ist, hat der Gesellschaft zur Eintragung ins Aktienregister gem. § 4 Abs. 3 der Satzung von Evonik Industries AG seinen Namen, seine Adresse und sein Geburtsdatum sowie die Stückzahl der von ihm gehaltenen Aktien anzugeben; er hat weiterhin zusätzlich seine elektronische Postadresse, sofern er eine hat, anzugeben. Mitzuteilen ist ferner, inwieweit die Aktien demjenigen, der als Inhaber im Aktienregister eingetragen werden soll, auch gehören, d.h. ob es sich um Eigen- oder Fremdbesitz handelt. Ohne Eintragung im Aktienregister ist eine Ausübung von Aktionärsrechten (die Ausübung des Gewinnbezugsrechts eingeschlossen) nicht möglich. Die Evonik-Aktien (ISIN: DE000EVNK013 / Wertpapier-Kennnummer EVNK01) sind zum Regulierten Markt an der Wertpapierbörse Frankfurt am Main mit gleichzeitiger Zulassung zum Teilbereich des Regulierten Marktes (Prime Standard) zugelassen. Sie sind ebenso im Aktienindex MDAX der Deutschen Börse enthalten. Alle Evonik-Aktien sind in Globalurkunden verbrieft, die bei der Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main, hinterlegt sind. Der Anspruch eines Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils ist nach der Satzung von Evonik Industries AG ausgeschlossen, soweit nicht die Verbriefung nach börsenrechtlichen Regelungen erforderlich ist. 1 Im Folgenden werden die Begriffe Inhaber und Mitarbeiter sowie weitere nicht geschlechtsneutrale Begriffe einheitlich für Personen jeglichen Geschlechts verwendet. 5 [internal]
Haltefrist Über die Mitarbeiteraktien, die ein teilnehmender Mitarbeiter im Rahmen des Mitarbeiteraktienprogramms "Share.2021" käuflich erwirbt, dürfen die Mitarbeiter bis zum Ablauf der Haltefrist am 31. Dezember 2023 (die „Haltefrist“) grundsätzlich nicht verfügen, insbesondere sie nicht verkaufen oder übertragen. Dies gilt auch für diejenigen Mitarbeiteraktien, die Evonik Industries AG den teilnehmenden Mitarbeitern im Rahmen des Mitarbeiteraktienprogramms "Share.2021" gratis überträgt („Gratisaktien“, dazu der nachfolgende Unterabschnitt Gratisaktien). Die Haltefrist erstreckt sich auch auf solche Evonik-Aktien bzw. auf den erforderlichenfalls auf ganze Stückzahlen abgerundeten Teil an Evonik-Aktien, die der teilnehmende Mitarbeiter in Folge einer während der Haltefrist erfolgten etwaigen späteren Zusammenlegung oder Teilung für die ursprünglich erworbenen oder erhaltenen Evonik-Aktien (einschließlich Gratisaktien) hält. Entsprechendes gilt bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln unter Ausgabe neuer Aktien. Geht Evonik Industries AG infolge einer Verschmelzung in einer anderen Gesellschaft auf, so erstreckt sich die Haltefrist auf die Anteile, die dem teilnehmenden Mitarbeiter infolge der Verschmelzung als Surrogat für die von ihm gehaltenen Evonik-Aktien während der Haltefrist eingeräumt worden sind. Entsprechendes gilt für Anteile, die der teilnehmende Mitarbeiter infolge einer Aufspaltung oder Abspaltung unter Beteiligung von Evonik Industries AG als übertragendem Rechtsträger eingeräumt worden sind. Ausgenommen von der Haltefrist ist (i) eine Verfügung über Evonik-Aktien (einschließlich gewährter Gratisaktien) für den Fall, dass ein am Mitarbeiteraktienprogramm "Share.2021" teilnehmender Mitarbeiter vor Ablauf der Haltefrist verstirbt oder (ii) eine Rückgewähr von Gratisaktien an Evonik Industries AG bei Verletzung der unter § 6 der Planbedingungen (wie unter D. angegeben) geregelten Haltefrist unter den in § 8 der Planbedingungen genannten Voraussetzungen. Die käuflich erworbenen und gratis erhaltenen Mitarbeiter-Aktien sind während der Haltefrist in einem Depot bei der sog. Zahlstelle zu verwahren. Zahlstelle ist die Degussa Bank. Der am Mitarbeiteraktienprogramm "Share.2021" teilnehmende Mitarbeiter ist verpflichtet, bei der Zahlstelle ein Depot und ein Girokonto zu eröffnen, soweit er noch über kein Girokonto und Depot bei der Zahlstelle verfügt, und dieses Girokonto und Depot während der Haltefrist zu unterhalten. 6 [internal]
An den im Rahmen des Mitarbeiteraktienprogramms "Share.2021" erworbenen bzw. erhaltenen (Gratis-) Evonik-Aktien darf insbesondere auch kein Pfandrecht bestellt werden (vgl. § 6 der Planbedingungen); ausgenommen ist ein etwaiges Pfandrecht der Zahlstelle auf Grund ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Haltefrist der von einem teilnehmenden Mitarbeiter im Rahmen des Mitarbeiteraktienprogramms "Share.2021" erworbenen und im Depot verbliebenen Evonik-Aktien (einschließlich etwaig gewährter Gratisaktien) endet vorzeitig dann, wenn und soweit (i) dieser teilnehmende Mitarbeiter über die Evonik-Aktien (einschließlich Gratisaktien) während der Haltefrist verfügt hat, und (ii) Evonik Industries AG eine Rückgewähr von Gratisaktien bzw. entsprechende Zahlung angefordert hat und (iii) dieser teilnehmende Mitarbeiter seine Verpflichtung zur Rückgewähr von Evonik-Aktien bzw. seine Verpflichtung zur Zahlung an Evonik Industries AG erfüllt hat. Die vorstehende zu leistende Zahlung entspricht der Höhe nach dem jeweiligen Schlusskurs für diese Evonik-Aktien an der Frankfurter Wertpapierbörse (XETRA-Handel) der Evonik-Aktien zum Zeitpunkt der Verfügung, Belastung, Übertragung oder sonstigen Maßnahme. Jeder teilnehmende Mitarbeiter ist weiterhin auch gegenüber der Zahlstelle (Degussa Bank) zur Einhaltung der Haltefrist verpflichtet. Aufgrund der Haltefrist handelt es sich bei dem Aktienkaufvertrag um ein Dauerschuldverhältnis. Das Recht zur Kündigung des Aktienkaufvertrages aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) bleibt dabei unberührt. Nach Ablauf der vorgenannten Haltefrist ist eine Verfügung über diese Evonik- Aktien zulässig. Gesetzliche Handelsbeschränkungen für bestimmte Zeiträume sowie die eindringliche Bitte an die Mitarbeiter zur Einhaltung der Evonik- internen Blackout-Perioden bleiben unberührt. Verlustrisiko Hinsichtlich des Eigeninvestments des teilnehmenden Mitarbeiters in Form der von ihm im Rahmen des Mitarbeiteraktienprogramms "Share.2021" von Evonik Industries AG käuflich erworbenen Mitarbeiteraktien besteht, wie grundsätzlich bei allen Aktien, das Risiko, das gesamte eingesetzte Kapital zu verlieren. Dieses Risiko besteht auch für sämtliche Gratisaktien. Wenn der teilnehmende Mitarbeiter ein Darlehen aufnimmt, um sein Eigeninvestment zu erbringen, besteht darüber hinaus das Risiko, dass der 7 [internal]
teilnehmende Mitarbeiter ein solches Darlehen auch dann zurückzahlen muss, wenn die Mitarbeiteraktien an Wert verlieren. Der jeweilige Kurs der von den teilnehmenden Mitarbeitern im Rahmen des Mitarbeiteraktienprogramms "Share.2021" käuflich erworbenen Evonik-Aktien sowie der Gratisaktien ist mit dem jeweiligen Börsenkurs der Evonik-Aktie identisch. Die von den teilnehmenden Mitarbeitern im Rahmen des Mitarbeiteraktienprogramms "Share.2021" erworbenen Evonik-Aktien (die Gratisaktien eingeschlossen) unterliegen daher Schwankungen auf dem Finanzmarkt, auf die Evonik Industries AG keinen Einfluss hat. In der Vergangenheit von Evonik Industries AG erwirtschaftete Erträge sind kein Indikator für künftige Erträge. Auf Grund des Verbotes von Verfügungen in jeglicher Form über die Mitarbeiteraktien (die Gratisaktien eingeschlossen) während der Haltefrist ist es ggf. nicht möglich, unmittelbar bzw. zeitnah auf eine geänderte Finanz- oder Ertragslage von Evonik Industries AG oder eine Veränderung des allgemeinen Börsenumfeldes bzw. der Gesamtwirtschaftslage zu reagieren. Mindest-Eigeninvestment jedes teilnehmenden Mitarbeiters Jeder am Mitarbeiteraktienprogramm "Share.2021" teilnehmende Mitarbeiter muss mindestens zwei (2) Mitarbeiteraktien (Evonik-Aktien) von Evonik Industries AG erwerben. Erwerbspreis je käuflich erworbener Mitarbeiteraktie Der Erwerbspreis pro Mitarbeiteraktie (Evonik-Aktie) entspricht dem niedrigsten Börsenkurs im Regulierten Markt in Deutschland an der Frankfurter Wertpapierbörse (XETRA-Handel oder Parkett-Handel) am 31. März 2021, d.h. am Tag vor dem Tag der Übertragung (1. April 2021) der Mitarbeiteraktien (Evonik-Aktien) in das Depot, das der teilnehmende Mitarbeiter bei der Zahlstelle (Degussa Bank) unterhält. Der zu zahlende Gesamt-Erwerbspreis für die von einem Mitarbeiter käuflich erworbenen Mitarbeiteraktien (Evonik-Aktien) ermittelt sich nach folgender Formel: A=B*C wobei A = Gesamt-Erwerbspreis 8 [internal]
B = gewünschtes Eigeninvestment, dividiert durch den Erwerbspreis pro Mitarbeiteraktie (Evonik-Aktie), abgerundet auf die nächst mögliche Anzahl ganzer Aktien C = Erwerbspreis pro Mitarbeiteraktie (Evonik-Aktie) Begleichung des Gesamt-Erwerbspreises Die Zahlung des Gesamt-Erwerbspreises für alle käuflich erworbenen Mitarbeiteraktien (Evonik-Aktien) erfolgt durch Einbehalt des Betrages des tatsächlichen Eigeninvestments bzw. des Gesamt-Erwerbspreises von seinem Netto-Einkommen im Rahmen der Entgeltabrechnung für April 2021, soweit gesetzlich zulässig. Sofern und soweit der Gesamt-Erwerbspreis das Netto- Einkommen im Rahmen der Entgeltabrechnung für April 2021 übersteigt, muss der betreffende teilnehmende Mitarbeiter den Differenzbetrag unverzüglich nach Aufforderung auf das in der April 2021-Entgeltabrechnung angegebene Bankkonto überweisen oder einzahlen. Soweit der jeweilige teilnehmende Mitarbeiter nur zwei (2) Evonik-Aktien als gewünschtes Eigeninvestment angibt, wird der Gesamt-Erwerbspreis ebenfalls im Rahmen der Entgeltabrechnung für April 2021 einbehalten. Sollte das Tatsächliche Eigeninvestment für zwei (2) ganze Evonik-Aktien das betreffende Netto-Einkommen übersteigen, so hat die betreffende Berechtigte Person den Differenzbetrag auch in diesem Fall unverzüglich nach Aufforderung auf das in der April 2021-Entgeltabrechnung angegebene Bankkonto zu überweisen oder einzuzahlen. Jegliche Einbehalte vom Nettoentgelt eines teilnehmenden Mitarbeiters erfolgen nur in Höhe des jeweils pfändbaren Teils des Nettoentgelts. Sonderregelung, falls der Betrag des gewünschten Eigeninvestments nicht zum Erwerb von zwei (2) Evonik-Aktien ausreicht: Falls (i) der betreffende teilnehmende Mitarbeiter einen konkreten Euro-Betrag als gewünschtes Eigeninvestment angegeben hat, (ii) die Höhe des gewünschten Eigeninvestments jedoch nicht für den Erwerb von mindestens zwei (2) Evonik-Aktien ausreicht und (iii) der betreffende teilnehmende Mitarbeiter nicht angegeben hat, dass er konkret nur zwei (2) Evonik-Aktien erwerben will, 9 [internal]
nimmt der betreffende Mitarbeiter an Share.2021 rückwirkend nicht mehr teil und es erfolgt daher dann auch kein Erwerb von Evonik-Aktien (die Übertragung von Gratisaktien eingeschlossen). Gratisaktien Bei Teilnahme am Mitarbeiteraktienprogramm "Share.2021" gewährt Evonik Industries AG zum einen – abhängig vom jeweiligen tatsächlichen Eigeninvestment – jedem teilnehmenden Mitarbeiter jeweils eine reguläre Förderung in Höhe von maximal 360 EUR. Die Förderung erfolgt in Form einer entsprechenden Anzahl ganzer Aktien wie folgt: - Für einen Teil des tatsächlichen Eigeninvestments von bis zu 720 EUR gewährt Evonik Industries AG für jede zweite mit diesem Teil des tatsächlichen Eigeninvestments erworbenen Mitarbeiteraktie (Evonik-Aktie) dem betreffenden teilnehmenden Mitarbeiter eine (1) Gratisaktie (Evonik- Aktie). - Es werden nur ganze Evonik-Aktien (und keine Bruchteile) gewährt. Bruchteile werden auf die jeweils vorhergehende ganze Zahl abgerundet. Lieferung Evonik Industries AG wird die im Rahmen des Mitarbeiteraktienprogramms "Share.2021" erworbenen Mitarbeiteraktien (Evonik-Aktien) einschließlich der Gratisaktien am 1. April 2021 in das Depot, das der betreffende teilnehmende Mitarbeiter bei der Zahlstelle (Degussa Bank) unterhält, übertragen. Rückgewähr von Gratisaktien Sofern ein teilnehmender Mitarbeiter (mit oder ohne Zustimmung von Evonik Industries AG) über eine oder mehrere der Mitarbeiteraktien (einschließlich der Gratisaktien) während der Haltefrist verfügt, diese belastet, überträgt oder darüber in sonstiger Weise verfügt, ist dieser teilnehmende Mitarbeiter verpflichtet, auf Anforderung von Evonik Industries AG (im Rahmen des rechtlich Zulässigen) unentgeltlich entweder (i) die Anzahl von Aktien zurückzugewähren, die der Anzahl der dem teilnehmenden Mitarbeiter im Rahmen seiner Teilnahme am Mitarbeiteraktienprogramm "Share.2021" gewährten Gratisaktien entspricht; oder (ii) an Evonik Industries AG den Betrag zu zahlen, der dem Börsenwert der zurück zu gewährenden Aktien am Tag der Verfügung, Belastung, Übertragung oder sonstigen Maßnahme entspricht, 10 [internal]
wobei insoweit der Schlusskurs der Evonik-Aktie an der Frankfurter Wertpapierbörse (XETRA-Handel) maßgeblich ist. Ist in dem Zeitraum zwischen der Gewährung der Gratisaktien und der Rückgewähr eine Zusammenlegung oder Teilung von Evonik-Aktien erfolgt, erstreckt sich die Rückgewährpflicht auf die – erforderlichenfalls auf ganze Stückzahlen abgerundete - Anzahl an Evonik-Aktien, die dieser teilnehmende Mitarbeiter in Folge einer während der Haltefrist erfolgten Zusammenlegung oder Teilung für die ursprünglich gewährten Gratisaktien hält. Entsprechendes gilt bei einer während der Haltefrist erfolgten Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln unter Ausgabe neuer Aktien. Geht Evonik Industries AG infolge einer Verschmelzung in einer anderen Gesellschaft auf, so treten an die Stelle der zurück zu gewährenden Aktien die Anteile, die diesem Mitarbeiter infolge der Verschmelzung als Surrogat für die von ihm gehaltenen Gratisaktien während der Haltefrist eingeräumt worden sind. Entsprechendes gilt für Anteile, die im Falle einer während der Haltefrist erfolgten Aufspaltung oder Abspaltung unter Beteiligung von Evonik Industries AG als übertragender Rechtsträger eingeräumt worden sind. Für den Fall, dass der teilnehmende Mitarbeiter über Aktien verfügt und diese Aktien nicht einem Mitarbeiteraktienprogramm eines bestimmten Jahres zuordenbar sind, wird für die Zuordnung zu einem Mitarbeiteraktienprogramm eines bestimmten Jahres fingiert, dass über die Aktien verfügt worden ist, die jeweils zeitlich zuerst erworben wurden (first in first out-Prinzip). Von der Rückgewährpflicht unberührt bleiben Dividendenzahlungen, die auf Gratisaktien bis zum Tag der Verfügung geleistet worden sind. Entsprechendes gilt für bis zum Tag der Verfügung eingeräumte Bezugsrechte auf neue Aktien. Steuern und Sozialversicherungsbeiträge Soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist, werden etwaig anfallende Steuern und Sozialversicherungsbeiträge einbehalten. 11 [internal]
C. Informationen zum Vertragsschluss Zustandekommen des Aktienkaufvertrages Der Aktienkaufvertrag zwischen dem teilnehmenden Mitarbeiter und Evonik Industries AG, d.h. der Vertrag gemäß den Planbedingungen eine entsprechende Anzahl von Mitarbeiteraktien von Evonik Industries AG käuflich zu erwerben (inkl. der damit verbundenen Übertragung der Gratisaktien), kommt durch Anklicken des Buttons „Zahlungspflichtig kaufen“ in dem im Evonik Intranet verlinkten Erwerbs-Tool nach erfolgter Eingabe des Betrages für das gewünschte Eigeninvestment durch den betreffenden teilnehmenden Mitarbeiter zustande. Während der Erwerbsfrist hat der teilnehmende Mitarbeiter die Möglichkeit, seinen Erwerbswunsch noch abzuändern oder zu widerrufen (hierzu sogleich). Sollte das gewünschte Eigeninvestment niedriger als der Gesamt-Erwerbspreis für zwei (2) Evonik-Aktien sein, so kommt der Aktienkaufvertrag rückwirkend nicht zustande, es sei denn, der betreffende teilnehmende Mitarbeiter hat angegeben, dass er lediglich zwei (2) Evonik-Aktien käuflich erwerben möchte (vgl. § 3.5 der Planbedingungen wie unter D. angegeben). Der Aktienkaufvertrag kann nur innerhalb der Erwerbsfrist (5. März 2021 bis 19. März 2021) geschlossen werden. Aus der Eingabe des gewünschten Eigeninvestments in Euro, dieses dividiert durch den Erwerbspreis pro Evonik-Aktie und abgerundet auf die nächst mögliche Anzahl ganzer Aktien, ergibt sich erst die Anzahl der Mitarbeiteraktien, die der teilnehmende Mitarbeiter tatsächlich käuflich erwirbt. Der zu zahlende Gesamt-Erwerbspreis (Kaufpreis) ergibt sich erst mit der Bestimmung des Erwerbspreises pro Evonik-Aktie am 31. März 2021. Bis zum Anklicken des Buttons „Zahlungspflichtig kaufen“ kann der Mitarbeiter seine Eingaben jederzeit über die Funktion „Zurück“ entsprechend korrigieren. Am Ende des Eingabeprozesses erscheint im Erwerbs-Tool eine Übersicht, welche die wesentlichen Angaben und verschiedene Bedingungen, die der Mitarbeiter vor Anklicken des Buttons „Zahlungspflichtig kaufen“ bestätigen muss, enthält. Alternativ können die Mitarbeiter den Aktienkaufvertrag in ihrer Zweigstelle der Degussa Bank vor Ort oder telefonisch über die Degussa Bank abschließen. Meldet sich ein teilnehmender Mitarbeiter nach Abschluss des Erwerbsprozesses (d.h. insb. nach Anklicken des Buttons „Zahlungspflichtig 12 [internal]
kaufen“) während der Erwerbsfrist erneut in dem im Evonik Intranet verlinkten Erwerbs-Tool an, wird dem Mitarbeiter sein aktuell gespeicherter und bestätigter Erwerbswunsch angezeigt. Er kann seinen Erwerbswunsch während der Erwerbsfrist (5. März 2021 bis 19. März 2021) jederzeit ändern oder gänzlich widerrufen. Im Fall einer Änderung wird der Inhalt des Aktienkaufvertrags entsprechend angepasst; im Fall eines gänzlichen Widerrufs entfällt der Aktienkaufvertrag. Sprachen Maßgebliche Sprache für das Vertragsverhältnis zwischen Evonik Industries AG und dem am Mitarbeiteraktienprogramm "Share.2021" teilnehmenden Mitarbeiter und die Kommunikation zwischen den Parteien ist Deutsch. Auch die Planbedingungen für das Mitarbeiteraktienprogramm "Share.2021" und die Bedingungen für den Aktienkaufvertrag werden in deutscher Sprache mitgeteilt. Anwendbares Recht/Gerichtsstand Der Aktienkaufvertrag und dessen Auslegung unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des deutschen internationalen Privatrechts, soweit dies rechtlich zulässig ist. Das Gleiche gilt für die Aufnahme von Beziehungen zwischen Evonik Industries AG und dem betreffenden Mitarbeiter vor Abschluss des Aktienkaufvertrages. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Essen, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen etwas anderes bestimmen. Rechtsbehelfe Unbeschadet des Rechts, die Gerichte anzurufen, besteht für Mitarbeiter, die im Rahmen des Mitarbeiteraktienprogramms "Share.2021" Mitarbeiteraktien erworben haben, unter Umständen die Möglichkeit, gemäß § 14 des Gesetzes über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz - UKlaG) eine bei der Deutschen Bundesbank eingerichtete Verbraucherschlichtungsstelle anzurufen (Deutsche Bundesbank, Schlichtungsstelle, Postfach 10 06 02, 60006 Frankfurt am Main, https://www.bundesbank.de/de/service/schlichtungsstelle). Näheres regelt die Verordnung über die Verbraucherschlichtungsstellen im Finanzbereich nach § 14 des Unterlassungsklagengesetzes und ihr Verfahren 13 [internal]
(Finanzschlichtungsstellenverordnung - FinSV), die der Mitarbeiter unter folgender Internetseite einsehen und herunterladen kann: https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&ju mpTo=bgbl116s2140.pdf#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl116s2 140.pdf%27%5D__1486412837438. Eine Beschwerde bei der Schlichtungsstelle ist in Textform unter kurzer Schilderung des Sachverhalts und unter Beifügung der zum Verständnis der Beschwerde erforderlichen Unterlagen zu erheben. Siehe zu den weiteren Zugangsvoraussetzungen § 7 Absatz 1 FinSV und zu den Kosten des Verfahrens § 10 Absatz 1 FinSV. Darüber hinaus verweisen wir auf Ihre Betroffenenrechte gem. der Artikel 12- 21 Datenschutz-Grundverordnung und Ihr Beschwerderecht bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde. Kosten Neben dem Gesamt-Erwerbspreis für den Erwerb der Evonik-Aktien (die Gratisaktien eingeschlossen) entstehen dem teilnehmenden Mitarbeiter keine weiteren Kosten für den Erwerb der Mitarbeiteraktien (die Gratisaktien eingeschlossen). Es entstehen auch keine Kosten für Eröffnung und Unterhaltung des Depots und des Girokontos sowie für die Verwahrung der erhaltenen Mitarbeiteraktien (die Gratisaktien eingeschlossen) im Depot bei der Zahlstelle (Degussa Bank) während der Haltefrist. Kosten entstehen dem teilnehmenden Mitarbeiter erst bei einem etwaigen teilweisen oder vollständigen Verkauf der erhaltenen Mitarbeiteraktien (die Gratisaktien eingeschlossen) oder ggf. einzelnen Transaktionen oder bei Unterhaltung des Depots und des Girokontos zur Verwahrung von Aktien, bei denen es sich nicht ausschließlich um im Rahmen von Share erworbene Mitarbeiteraktien handelt. Etwaige Kosten richten sich nach dem jeweils aktuellen Kostenverzeichnis der Degussa Bank zuzüglich etwaiger Kosten Dritter. Vertragsunterlagen Die jeweiligen Erwerbsdaten werden von der Degussa Bank gespeichert und in regelmäßigen Abständen (bzw. in jedem Fall nach Ende der Erwerbsfrist) an Evonik Industries AG übermittelt. Für den Käufer der Mitarbeiteraktien besteht unmittelbar nach Abschluss des Aktienkaufvertrages die Möglichkeit, die Erwerbsbestätigung in dem im Evonik Intranet verlinkten Erwerbs-Tool 14 [internal]
elektronisch aufzurufen und auszudrucken. Darüber hinaus wird die Erwerbsbestätigung nicht im Erwerbs-Tool gespeichert. Die Planbedingungen für das Mitarbeiteraktienprogramm "Share.2021", das Informationsdokument gemäß Art. 1 Abs. 4 lit. i der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 sowie dieses Dokument bleiben im Evonik-Intranet für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr nach Ende der Erwerbsfrist zugänglich. Ferner sind diese Unterlagen jedem Mitarbeiter rechtzeitig vor Beginn der Erwerbsfrist per E-Mail oder per Post zugesandt worden. Maßgeblich für den Kauf von Aktien im Rahmen des Mitarbeiteraktienprogramm "Share.2021" sind allein die dafür geltenden Planbedingungen Deutschland, das Informationsdokument gemäß Art. 1 Abs. 4 lit. i der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 (siehe hierzu unten unter Punkt D.) sowie dieses Dokument. Rechtliche Hinweise Diese Zusätzlichen Informationen stellen weder einen Wertpapierprospekt oder ein Informationsdokument gemäß Art. 1 Abs. 4 lit. i der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 noch ein Angebot in Bezug auf die Aktien der Evonik Industries AG dar. Interessierte Mitarbeiter sollten ihre Anlageentscheidung bezüglich des Erwerbs von Mitarbeiteraktien ausschließlich auf Grundlage der Informationen des Informationsdokumentes gemäß Art. 1 Abs. 4 lit. i der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 und sonstiger Informationen, die Evonik Industries AG generell für Investoren bereitstellt, treffen. Widerspruch zu Änderungen und Ergänzungen der Planbedingungen Wenn ein Mitarbeiter im Falle von Änderungen oder Ergänzungen der Planbedingungen gemäß § 11 der Planbedingungen widersprechen will, so hat dies schriftlich gegenüber Evonik Industries AG Personalabteilung Rellinghauser Straße 1-11 D-45128 Essen 15 [internal]
gemäß den in § 11 der Planbedingungen vorgesehenen Vorgaben und Voraussetzungen zu erfolgen. Verhaltenskodizes Die Mitarbeiter des Evonik-Konzerns unterliegen den Regelungen des „Verhaltenskodex“ für die Mitarbeiter von Evonik. Der Evonik-Konzern hat sich darüber hinaus zur Einhaltung der „Evonik Global Social Policy“ verpflichtet. Die Texte der genannten Regelwerke sind im Evonik-Intranet zugänglich. Die insiderrechtlichen Handelsbeschränkungen sind auch beim Erwerb von Evonik-Aktien im Rahmen von Share.2021 und bei Veräußerung der im Rahmen des Programms erworbenen Evonik-Aktien zu beachten. Weitere Informationen hierzu sind in dem Konzern-Standard Kapitalmarkt-Compliance, der im Evonik Intranet unter dem Toplink “Konzern-Richtlinien” hinterlegt ist, zu finden. Widerrufsrecht Ein Widerrufsrecht des Mitarbeiters in Bezug auf seine Erklärung zum Kauf der Mitarbeiteraktien gemäß § 355 BGB besteht gemäß § 312g Absatz 2 Nr. 8 BGB nicht. Unbeschadet davon besteht die oben unter „C. Zustandekommen des Aktienkaufvertrages“ näher beschriebene Möglichkeit, den Erwerbswunsch während der Erwerbsfrist zu widerrufen oder abzuändern. 16 [internal]
D. Planbedingungen Die Planbedingungen für das Mitarbeiteraktienprogramm "Share.2021" von Evonik Industries AG – „Planbedingungen Evonik Industries AG - Mitarbeiteraktienprogramm 2021 – Deutschland –“ - sind im Intranet und/oder über den im Erwerbs-Tool angegebenen Link abrufbar. Gleiches gilt für das Informationsdokument gemäß Art. 1 Abs. 4 lit. i der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017, dessen Anlage die Planbedingungen sind. 17 [internal]
Dieses Dokument wird ausschließlich von Evonik Industries AG herausgegeben. Die Teilnahme an Share.2021 wird gegenwärtig nur bestimmten teilnahmeberechtigten Personen in Deutschland, Belgien, Singapur und den Vereinigten Staaten von Amerika angeboten, wie in den Share.2021 Planbedingungen für das jeweilige Land ausgeführt. Dieses Dokument richtet sich ausschließlich an berechtigte Personen in Deutschland, wie in den Share.2021 Planbedingungen beschrieben. Eine Weitergabe, Vervielfältigung oder Weiterverbreitung ist nicht gestattet. Dieses Dokument dient ausschließlich zur Nutzung durch den ursprünglichen Empfänger. Dieses Dokument ist weder ein Wertpapierprospekt noch ein Informationsdokument im Sinne der EU-Prospektverordnung und stellt weder eine Anlageberatung oder ein Verkaufsangebot oder die Aufforderung zur Abgabe eines Kauf- oder Bezugsangebots bezüglich Wertpapieren der Evonik Industries AG dar noch soll ein Verkauf von Wertpapieren in Staaten oder Jurisdiktionen erfolgen, in denen ein solches Angebot, eine solche Aufforderung oder ein solcher Verkauf ohne vorherige Registrierung oder Zulassung nach dem jeweiligen Wertpapierrecht unrechtmäßig wäre. Diese Kommunikation beabsichtigt keine Angaben oder Vorhersagen zu zukünftigen Ereignissen. Entwicklungen der Vergangenheit sind weder Garantie noch Indikator für zukünftige Ergebnisse. Eine Beteiligung in Aktien der Evonik Industries AG enthält Risiken und kann den teilweisen oder vollständigen Verlust der Anlage zur Folge haben. Vor einer Investmententscheidung empfehlen wir, die von Evonik Industries AG an Investoren generell bereitgestellten Informationen zur Kenntnis zu nehmen. Wegen der vollständigen Details zu Share.2021 verweisen wir auf die Planbedingungen und die dazugehörige Dokumentation, die im Evonik Intranet und dem dort verlinkten Erwerbs-Tool für Teilnehmer in Deutschland zur Verfügung gestellt werden. Dieses Dokument dient lediglich der Orientierung und soll in keiner Weise die Planbedingungen von Share.2021 beschränken, ändern oder in sonstiger Weise berühren. Die insiderrechtlichen Handelsbeschränkungen sind auch im Zusammenhang mit allen Transaktionen in Evonik-Aktien zu beachten, was insbesondere den Erwerb von Evonik-Aktien im Rahmen von Share.2021 oder Veräußerungen der im Rahmen der in Share.2021 und vorangegangen Share-Programmen erworbenen Evonik-Aktien einschließt. Weitere Informationen hierzu finden Sie im Konzern-Standard Kapitalmarkt-Compliance, der im Intranet unter dem Toplink “Konzern-Richtlinien” hinterlegt ist. 18 [internal]
This document is issued by Evonik Industries AG only. Participation in Share.2021 is currently only offered to certain eligible persons in Germany, Belgium, Singapore and the United States of America, as specified in the Share.2021 Terms and Conditions for the respective country. This document is addressed exclusively to eligible persons in Germany as specified in the Share.2021 Terms and Conditions. No retransmission, copying or distribution is permitted. This document is intended solely for the benefit of the initial recipient. This document is neither a securities prospectus nor an information disclosure document in accordance with the EU Prospectus Regulation and does not constitute investment advice or an offer to sell or the solicitation of an offer to buy or subscribe any securities of Evonik Industries AG nor shall there be any sale of securities in any state or jurisdiction in which such an offer, solicitation or sale would be unlawful prior to registration or qualification under the securities laws of any such state or jurisdiction. This communication is not intended to forecast or predict future events. Past performance is not a guarantee or indication of future results. An investment in the shares of Evonik Industries AG involves risks and you could lose part or all of your investment. We encourage you to read the documents that Evonik Industries AG makes available to investors generally before making an investment decision. For full details of Share.2021, please see the terms and conditions and related documentation which will be available on the Evonik intranet and the purchase tool for participants in Germany. This document is provided for guidance only and shall in no way restrict, amend or otherwise affect the terms and conditions of Share.2021. Insider trading restrictions must be observed in connection with any dealing with Evonik Shares, including buying Evonik Shares under Share.2021 or selling Evonik Shares acquired under Share.2021 and previous Share programs. Additional information about these restrictions can be found on the intranet in the Group Standard Capital Markets Compliance under the toplink “Group Policies”. 19 [internal]
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