5G-Strategie Evaluierung des Umsetzungsplans 2019 - Wien, 2019 - BMK
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5G-Strategie Evaluierung des Umsetzungsplans 2019 Wien, 2019
Impressum Medieninhaber, Verleger und Herausgeber: Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie Radetzkystraße 2, 1030 Wien Stabstelle Informations- und Kommunikationsinfrastruktur – Breitbandbüro Wien, August 2019 Copyright und Haftung: Auszugsweiser Abdruck ist nur mit Quellenangabe gestattet, alle sonstigen Rechte sind ohne schriftliche Zustimmung des Medieninhabers unzulässig. Es wird darauf verwiesen, dass alle Angaben in dieser Publikation trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr erfolgen und eine Haftung des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) sowie der Autorin/des Autors ausgeschlossen ist. Rechtausführungen stellen die unverbindliche Meinung der Autorin/des Autors dar und können der Rechtsprechung der unabhängigen Gerichte keinesfalls vorgreifen. Rückmeldungen: Ihre Überlegungen zu vorliegender Publikation übermitteln Sie bitte an breitbandbuero@bmvit.gv.at. 5G-Strategie – Evaluierung des Umsetzungsplans 2019 2 von 40
Inhalt Impressum ........................................................................................................... 2 1 Einleitung ......................................................................................................... 4 2 Umsetzungsplan Infrastruktur ............................................................................ 5 3 Umsetzungsplan Anwendungen .......................................................................... 31 5G-Strategie 3 von 40
1 Einleitung Die Bundesregierung hat sich im Regierungsprogramm 2017-22 zum Ziel gesetzt, Österreich bis Anfang 2021 zum 5G-Pilotland zu machen und dazu eine nationale 5G-Strategie zu verabschieden.1 Gemäß diesem Auftrag haben die Ressorts BMVIT, BMF und BMDW die mit den maßgeblichen Stakeholdern erarbeitete 5G-Strategie der Bundesregierung vorgelegt. Mit dem Ministerratsvortrag 15/11 vom 19. April 2018 wurde die 5G-Strategie durch die Bundesregierung veröffentlicht.2 Ziel der 5G-Strategie ist es, durch optimierte Rahmenbedingungen die Einführung der 5G- Mobilfunktechnologie in Österreich zu beschleunigen. Insbesondere sollte – noch vor der Markteinführung von 5G – eine forcierte Verbesserung und Steigerung der „5G-Readiness“ erfolgen. In der 5G-Strategie werden deshalb mit einer Vielzahl von Maßnahmen die Erleichterung des 5G-Ausbaus und die Nutzung von 5G-Anwendungen vorangetrieben. Die 5G-Strategie listet 24 konkrete infrastrukturelle Maßnahmen sowie zehn Maßnahmen in Anwendungsfeldern auf um: • Infrastrukturausbau zu erleichtern und zu vergünstigen • flächendeckend Glasfaserinfrastruktur auszurollen • rasch ausreichend Frequenzen zu vergeben • Möglichkeiten zu schaffen, Infrastruktur gemeinsam zu nutzen • Nachfrage nach digitalen Technologien anzukurbeln • Neue digitale Wertschöpfungsketten zu fördern Alle Maßnahmen in der 5G-Strategie sind mit einer konkreten Zeitschiene versehen. Durch den Abschluss der ersten 5G-Frequenzvergabe im März 2019 ist die Markteinführung von 5G in Österreich einen großen Schritt nähergekommen.3 Zeit, die Umsetzungspläne Infrastruktur und Anwendungen der 5G-Strategie einer internen Evaluierung zu unterziehen. 1 Zusammen. Für unser Österreich. (2017), S. 79-80 2 https://www.bundeskanzleramt.gv.at/documents/131008/787823/15_11_mrv.pdf/a9b51399-dd75-4ecf-a9b6- 48fc899bdf61 3 https://www.rtr.at/de/tk/5G-Auction-Outcome 5G-Strategie – Evaluierung des Umsetzungsplans 2019 4 von 40
2 Umsetzungsplan Infrastruktur Nr. Maßnahme Zuständigkeit Operative Umsetzung Zeitrahmen Status 1 Zeitgerechte Vergabe BMVIT TKK/RTR-Vergabe der 5G- bis Ende 2019 in Umsetzung von Frequenzen im relevanten Frequenzen Einklang mit den europäischen Vorgaben 2 Schaffung von BKA BKA/RTR-Fachbereich 2018 abgeschlossen Rechtssicherheit bei der Medien/KommAustria – Vergabe von Frequenzen Umsetzung im Rahmen der Novellierung des KommAustria Gesetzes 3 Verpflichtende BMVIT RTR-Umsetzung im 2018 abgeschlossen Konsultation vor Rahmen des Frequenzauktionen Frequenzvergabe- verfahrens 4 Vergabe von BMVIT BMVIT, Testfrequenzen laufend abgeschlossen Testfrequenzen können bereits beantragt werden 5 Geltungszeitraum von BMVIT TKK im Rahmen konkreter 2018 abgeschlossen Frequenzen Verfahren 6 Flexibilisierung der BMVIT BMVIT 2018 abgeschlossen Frequenznutzung/ Frequenz-Sharing 7 Infrastruktur-Sharing & BMVIT RTR 2018 abgeschlossen Frequenz-Pooling 8 Versorgungsauflagen in BMVIT RTR-Umsetzung im 2018 abgeschlossen Frequenzbescheiden Rahmen der Vergabeverfahren 9 Spectrum Release Plan BMVIT wird Teil des regelmäßig in Umsetzung zur Schaffung von Regulierungskonzepts der Planungs- und TKK Investitionssicherheit 10 Sicherstellung der BMVIT BMVIT 2018 abgeschlossen öffentlichen Mittel für den Ausbau der digitalen Infrastruktur 11 Sicherstellung der Telekommuni- Der Abschluss eines 2018 in Umsetzung erforderlichen kationsunter- „Breitbandpaktes“ der Finanzmittel für einen nehmen Betreiber, Gemeinden und 5G-Ausbau durch die dem Bund wird zeitgleich Telekombetreiber mit der Novellierung des Telekommunikations- gesetztes angestrebt. 5G-Strategie 5 von 40
12 Meldung der Point-of- BMVIT BMVIT 2018 abgeschlossen Presence-Standorte durch die Telekommunikationsunt ernehmen 13 Evaluierung der BMVIT, BMF BMVIT 2018 in Umsetzung Frequenznutzungsgebüh ren für Richtfunkt 14 Standardmieten für BMF, BMVIT, BMVIT 2018 abgeschlossen Standorte von BMI, BMVRDJ, Antennentragemasten, BMNT, BMDW, zugehörigen BMLV Einrichtungen und technischen Anlagen auf Grundstücken und Gebäuden im Eigentum der öffentlichen Hand 15 Leitungsrechte zur BMVIT BMVIT 2018 abgeschlossen Errichtung und Anbindung von kleineren Sendeanlagen 16 Verbesserte Kooperation BMVIT BMVIT, Länder, BMDW 2018 noch nicht bei Umlegungen umgesetzt aufgrund von Arbeiten auf dem öffentlichen Gut 17 Bewilligungsfreier Bau Länder Die Länder werden 2018 in Umsetzung von angehalten eine Kommunikationsnetzen entsprechende Bestimmung in ihrer Bauordnung zu verankern. 18 Verbindung von Länder Die Länder werden 2018 in Umsetzung behördlichen angehalten eine Genehmigungsverfahren/ entsprechende One-Stop-Shop Bestimmung in ihrer Bauordnung zu verankern. 19 Verpflichtende BMVIT Die Länder werden 2018 in Umsetzung Mitverlegung von angehalten eine Leerverrohrung bei entsprechende Errichtung oder Bestimmung in ihre Erneuerung von Bauordnung zu verankern. Leitungsinfrastruktur 20 Minimierung der Kosten BMVIT RTR-Etablierung einer 2018 in Umsetzung durch Mitnutzung entsprechenden Plattform 21 Evaluierung der BMVIT RTR bis Ende 2019 in Umsetzung Zentralen Informationsstelle für Infrastruktur 22 Beschleunigung von BMVIT RTR im Rahmen des ZIS, 2018 abgeschlossen Bauvorhaben Länder 5G-Strategie 6 von 40
23 Innovative BMVIT BMVIT erfolgt abgeschlossen Verlegetechniken werden laufend im Planungsleitfaden publiziert 24 Neue Breitbandstrategie BMVIT BMVIT 2018 abgeschlossen mit der Zielsetzung eines nahezu flächendeckenden Ausbaus einer Gigabit- fähigen Infrastruktur Maßnahme 1: Zeitgerechte Vergabe von Frequenzen im Einklang mit den europäischen Vorgaben Zuständigkeit: BMVIT Operative Umsetzung: TKK/RTR-Vergabe der 5G-relevanten Frequenzen Zeitrahmen: bis Ende 2019 Status: in Umsetzung Legistische Umsetzung erfolgt durch § 55 Abs. 2 TKG: (2) Die Regulierungsbehörde hat die Zuteilung von Frequenzen entsprechend den Grundsätzen eines offenen, fairen und nichtdiskriminierenden Verfahrens sowie nach Maßgabe der ökonomischen Effizienz durchzuführen. Dabei hat sie bei der Planung des Versteigerungsverfahrens die Regelungsziele des § 1 Abs. 2 Z 1, insbesondere den Wettbewerb, sowie die ökonomische Effizienz zu berücksichtigen. Versteigerungsverfahren sind grundsätzlich einfach, verständlich und nachvollziehbar zu gestalten. Dies soll insbesondere dadurch sichergestellt werden, dass bei Abgabe eines Gebotes weitgehende Gewissheit über die damit maximal zusammenhängende Zahlungsverpflichtung gegeben ist. Die Regulierungsbehörde hat die beabsichtigte Zuteilung von Frequenzen öffentlich auszuschreiben, wenn 1. ein Bedarf von Amts wegen festgestellt worden ist oder 2. ein Antrag vorliegt und die Regulierungsbehörde zu der Auffassung gelangt, dass der Antragsteller in der Lage ist, die mit dem Recht auf Frequenznutzung verbundenen Nebenbestimmungen zu erfüllen. Dabei sind insbesondere die technischen Fähigkeiten und die wirtschaftlichen Voraussetzungen des Antragstellers, seine Erfahrungen im Kommunikationsbereich sowie in verwandten Geschäftsbereichen und seine Fachkunde 5G-Strategie 7 von 40
zu berücksichtigen. Es darf kein Grund zur Annahme bestehen, dass der in Aussicht genommene Dienst, insbesondere was die Qualität und die Versorgungspflicht betrifft, nicht erbracht werden wird. Stand des Frequenzvergabeverfahrens: • Frequenzvergabe 3,4-3,8 GHz4 Die Auktion wurde mit 7. März 2019 abgeschlossen. Alle Mobilfunkbetreiber konnten eine ausreichende und homogene 5G-Frequenzausstattung für ganz Österreich erwerben (abhängig von der Region zwischen 100 und 140 MHz). Darüber hinaus waren auch regionale Betreiber erfolgreich und konnten Frequenzausstattungen in mehreren Bundesländern (im Ausmaß zwischen 30 und 80 MHz) erwerben. Aufgrund der gewählten Versorgungsauflagen ist in der Folge mit einem raschen 5G- Rollout zu rechnen. • Multibandauktion 700/1500/2100 MHz5 Eine öffentliche Konsultation zum Produkt- und Auktionsdesign für die Vergabe 700/1500/2100 MHz wurde im Zeitraum Dezember 2018 bis Februar 2019 durchgeführt, wobei die Regulierungsbehörde neben dem Auktionsdesign auch die wesentlichen Eckpunkte der Vergabe, insbesondere verschiedene Optionen für die Umsetzung von Versorgungszielen, zur Diskussion stellte. Die Regulierungsbehörde geht derzeit davon aus, dass die Ausschreibung im Herbst 2019 erfolgen kann und die Auktion dann im Frühjahr 2020 stattfindet. • Frequenzvergabe 26 GHz Eine erste Konsultation zu diesem Frequenzbereich befindet sich derzeit in Vorbereitung. Maßnahme 2: Schaffung von Rechtssicherheit bei der Vergabe von Frequenzen Zuständigkeit: BKA Operative Umsetzung: BKA/RTR-Fachbereich Medien/KommAustria – Umsetzung im Rahmen der Novellierung des KommAustria Gesetzes Zeitrahmen: 2018 Status: abgeschlossen 4 https://www.rtr.at/de/tk/5G-Auction 5 https://www.rtr.at/de/tk/FRQ5G_2020 5G-Strategie 8 von 40
Legistische Umsetzung erfolgt durch § 33a KOG: (1) Den Inhabern von Multiplex-Zulassungen gebührt ein Kostenersatz für die aus der Umwidmung von Rundfunkfrequenzen im Frequenzbereich 694 bis 790 MHz nachweislich entstandenen Umstellungskosten, wobei ein Betrag von höchstens 3,55 Millionen Euro zur Verfügung steht. Die RTR-GmbH, Fachbereich Medien, hat die Kosten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erstatten. § 21 Abs. 2 gilt sinngemäß. (2) Als erstattungsfähige Umstellungskosten sind anzusehen: 1. Anschaffungskosten für technische Einrichtungen; 2. Kosten der Umstellung an technischen Einrichtungen; 3. Kosten für Projektmanagement und Frequenzplanung für die Umstellung; 4. Kosten für Informationskampagnen zu ausschließlich aufgrund der Umstellung erforderlichen Frequenzumstellungen; 5. Kosten für den aufgrund der Umstellung erforderlichen Serviceaufwand. (3) Kosten nach Abs. 1 und 2 sind jedenfalls nur insoweit zu erstatten als sie für die Planung und Umsetzung des der Räumung des Frequenzbereichs 694 bis 790 MHz dienenden Frequenzwechsels in den Frequenzbereich 470 bis 694 MHz bzw. für daraus resultierende technische Umstellungen innerhalb des Frequenzbereiches 470 bis 694 MHz unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit unbedingt erforderlich sind. (4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat der RTR-GmbH aus den bereits vorhandenen Erlösen an Frequenznutzungsentgelten für Frequenzzuteilungen gemäß § 55 Abs. 1 TKG 2003 die für die Erstattung der einem Berechtigten (§ 33b) nachweislich entstandenen Umstellungskosten (Abs. 2) erforderlichen Mittel innerhalb von zwei Monaten nach einer Bedarfsmeldung der RTR-GmbH zu überweisen. Die RTR-GmbH (Fachbereich Medien) hat im Anschluss an die Bekanntmachung der Novellierung des KOG am 1. Dezember 2018 die Richtlinien über die Erstattung von Umstellungskosten aufgrund der Umwidmung von Rundfunkfrequenzen im Frequenzbereich 694 bis 790 MHz gemäß §§ 33a KOG ff erstellt und auf der Website der RTR-GmbH bekannt gemacht.6 In einem nächsten Schritt sind potentielle Antragsteller zur Übermittlung von Unterlagen 6 https://www.rtr.at/de/df/richtlinienkompensation 5G-Strategie 9 von 40
eingeladen. Nach einer Evaluierung durch die RTR-GmbH erfolgt die Entscheidung bzgl. der Anerkennung der beantragten Kompensationen sowie die Auszahlung. Maßnahme 3: Verpflichtende Konsultation vor Frequenzauktionen Zuständigkeit: BMVIT Operative Umsetzung: RTR-Umsetzung im Rahmen des Frequenzvergabeverfahrens Zeitrahmen: 2018 Status: abgeschlossen Legistische Umsetzung erfolgt durch § 55 Abs. 3 TKG: (3) Nach Durchführung einer Konsultation gemäß § 128 TKG und Zustimmung durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu den Ausschreibungsbedingungen ist die Ausschreibung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen. Sie hat jedenfalls zu enthalten: 1. die Bereiche des der Regulierungsbehörde überlassenen Frequenzspektrums, die für eine Zuteilung in einem gemeinsamen Verfahren bestimmt sind; 2. den Verwendungszweck der und die Nutzungsbedingungen für die zuzuteilenden Frequenzen; 3. die Voraussetzungen für das Zurverfügungstellen der Ausschreibungsunterlagen einschließlich eines allfälligen Kostenersatzes; 4. eine mindestens zweimonatige Frist, innerhalb derer Anträge auf Zuteilung von Frequenzen gestellt werden können. Stand der Frequenzvergabeverfahren: • Frequenzvergabe 3,4-3,8 GHz7 − Konsultation zum Produkt- und Auktionsdesign: 14. Juli 2017 bis 15. September 2017 (samt Anhörungen von interessierten Unternehmen/Institutionen vor der TKK) − Konsultation der Ausschreibungsbedingungen: 21. Februar 2018 bis 15. März 2018 (samt Anhörungen von interessierten Unternehmen/Institutionen vor der TKK) − Abschluss der Auktion: 7. März 2019 7 https://www.rtr.at/de/tk/5G-Auction 5G-Strategie 10 von 40
− Zustellung der Frequenzzustellungsbescheide an die erfolgreichen Bieter: 9. April 2019 • Multibandauktion 700/1500/2100 MHz8 − Konsultation zum Produkt- und Auktionsdesign: 20. Dezember 2018 bis 27. Februar 2019 (samt Anhörungen von interessierten Unternehmen/Institutionen vor der TKK). − Für Sommer 2019 ist eine Konsultation der Ausschreibungsbedingungen geplant. Maßnahme 4: Vergabe von Testfrequenzen Zuständigkeit: BMVIT Operative Umsetzung: BMVIT, Testfrequenzen können bereits beantragt werden Zeitrahmen: laufend Status: abgeschlossen Legistische Umsetzung erfolgt durch § 4 TKG: (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann auf Antrag die Errichtung und den Betrieb von Funkanlagen zum Zweck der technischen Erprobung bewilligen, wenn dagegen aus technischer Sicht keine Bedenken bestehen, insbesondere wenn Störungen anderer Kommunikationseinrichtungen nicht zu erwarten sind. Eine solche Bewilligung ist entsprechend zu befristen. (2) Für Frequenzzuteilungen, die im Rahmen einer Ausnahmebewilligung erfolgen, sowie zur Änderung und zum Widerruf dieser Frequenzzuteilungen ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig. Vor Zuteilung von Frequenzen, die im Frequenznutzungsplan (§ 52 Abs. 2) auch für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind, in einer Bewilligung gemäß Abs. 1 sowie vor Änderungen dieser Zuteilungen ist eine Stellungnahme der KommAustria einzuholen, vor Zuteilung von Frequenzen im Sinne des § 51 Abs. 3 ist eine Stellungnahme der Regulierungsbehörde einzuholen. Beispielsweise hat das AIT im Dezember 2019 zur Erforschung von 5G-Funksystemen sowie Einsatzszenarios mit der Industrie Testfrequenzen erhalten.9 8 https://www.rtr.at/de/tk/FRQ5G_2020 9 https://www.ait.ac.at/news-events/single-view/detail/5749/?no_cache=1 5G-Strategie 11 von 40
Maßnahme 5: Geltungszeitraum von Frequenzen Zuständigkeit: BMVIT Operative Umsetzung: BMVIT, Testfrequenzen können bereits beantragt werden Zeitrahmen: laufend Status: abgeschlossen Legistische Umsetzung erfolgt durch § 55 Abs. 12a TKG: (12a) Kann das Verfahren gemäß § 55 nicht so rechtzeitig abgeschlossen werden, dass eine zeitlich lückenlose Versorgung mit Telekommunikationsdiensten mit den verfahrungsgegenständlichen Frequenzen sichergestellt und dadurch das öffentliche Wohl gefährdet oder ein schwerer volkswirtschaftlicher Schaden zu befürchten ist oder Nachteile für die Parteien entstehen, kann die Regulierungsbehörde mit Mandatsbescheid entscheiden. Eine solche Zuteilung ist so zu befristen, wie es im Hinblick auf die Umstände des in Rede stehenden Falles angemessen ist. Bei der Frequenzvergabe 3,4-3,8 GHz wurde das Ende der Laufzeit einheitlich mit 31. Dezember 2039 festgelegt. Maßnahme 6: Flexibilisierung der Frequenznutzung/ Frequenz-Sharing Zuständigkeit: BMVIT Operative Umsetzung: BMVIT Zeitrahmen: 2018 Status: abgeschlossen Legistische Umsetzung erfolgt durch § 52 Abs. 3, § 52 Abs. 5, § 54 Abs. 6a und 7 sowie § 55 Abs. 5a TKG: § 52. (3) Im Frequenznutzungsplan kann auch festgelegt werden, dass in einzelnen Frequenzbereichen die Zuteilung von Frequenzen samthaft oder bezogen auf bestimmte Frequenznutzungen zahlenmäßig beschränkt wird. Dabei ist auf alle gegenwärtigen und voraussehbaren künftigen Nutzungen insbesondere unter Berücksichtigung der auf internationaler und europäischer Ebene stattfindenden Frequenzplanungen und die absehbare technische Entwicklung unter Berücksichtigung der in internationalen Organisationen und der Europäischen Union erfolgenden Arbeiten zur Technologieentwicklung, ausgerichtet jeweils auf die Dauer der zu erwartenden Frequenzzuteilung, sowie darauf Bedacht zu nehmen, dass die effiziente Nutzung der 5G-Strategie 12 von 40
Frequenzen gewährleistet ist. Diese Festlegung ist zu begründen, die Begründung ist zu veröffentlichen. (5) Im Frequenznutzungsplan kann auch die Möglichkeit einer Nutzung der betroffenen Frequenzen durch mehrere Bescheidadressaten vorgesehen werden. Abs. 3 zweiter Satz gilt sinngemäß. § 54 (6a) Die für die Zuteilung zuständige Behörde kann im Rahmen der Frequenzzuteilung auch die Möglichkeit einer Nutzung der betroffenen Frequenzen durch einen anderen als den Bescheidadressaten festlegen (Sekundärnutzung). Die dem Bescheidadressaten aus der Zuteilung von Frequenzen erwachsenen Rechte dürfen durch eine solche Sekundärnutzung nicht dauerhaft beschränkt werden. (7) In der Frequenzzuteilung sind die Art und der Umfang der Frequenznutzung festzulegen, soweit dies für die möglichst effiziente und störungsfreie Nutzung der Frequenzen und die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen erforderlich ist. Im Falle einer Festlegung gemäß Abs. 6a können auch Nebenbestimmungen insbesondere zur Verhinderung der Beeinträchtigung des Wettbewerbs, zur Vermeidung von funktechnischen Störungen, zur Gewährleistung der größtmöglichen gemeinsamen Nutzung von Frequenzen und zur Koordination zwischen Primärnutzer und Sekundärnutzer unter Bedachtnahme auf Abs. 6a letzter Satz aufgenommen werden. § 55 (5a) Die Regulierungsbehörde kann in den Ausschreibungsbedingungen vorsehen, dass hinsichtlich der zuzuteilenden Frequenzen die Möglichkeit der Sekundärnutzung dieser Frequenzen im Sinn von § 54 Abs. 6a zugelassen werden wird. Maßnahme 7: Infrastruktur-Sharing & Frequenz-Pooling Zuständigkeit: BMVIT Operative Umsetzung: RTR Zeitrahmen: 2018 Status: abgeschlossen Die Telekom-Control-Kommission hat am 28. Mai 2018 die Aktualisierung des Positionspapiers zum Thema Infrastructure Sharing in Mobilfunknetzen beschlossen.10 Das Papier legt die Rahmenbedingungen für Kooperationen beim Ausbau von Mobilfunkinfrastruktur fest. 10 https://www.rtr.at/de/tk/TKKPositionInfrShare2018 5G-Strategie 13 von 40
Insbesondere sollen Investitionen in die fünfte Mobilfunkgeneration (5G) und eine möglichst weitgehende Versorgung gefördert werden, wobei gleichzeitig funktionierender Wettbewerb sicherzustellen ist. Der flexible Sharing-Rahmen des Positionspapiers wurde beim Vergabeverfahren 3,4-3,8 GHz umgesetzt. Maßnahme 8: Versorgungsauflagen in Frequenzbescheiden Zuständigkeit: BMVIT Operative Umsetzung: RTR-Umsetzung im Rahmen der Vergabeverfahren Zeitrahmen: 2018 Status: abgeschlossen Versorgungsauflagen in Frequenzbescheiden sind in den Vergabeverfahren vorgesehen. • Für das Vergabeverfahren 3,4-3,8 GHz siehe Zuteilungsbescheid.11 • Für das Vergabeverfahren 700/1500/2100 MHz siehe Konsultation zum Produkt- und Auktionsdesign.12 Maßnahme 9: Versorgungsauflagen in Frequenzbescheiden Zuständigkeit: BMVIT Operative Umsetzung: wird Teil des Regulierungskonzepts der TKK Zeitrahmen: regelmäßig Status: in Umsetzung • Vergabeverfahren 3,4-3,8 GHz ist abgeschlossen • Vergabeverfahren 700/1500/2100 MHz ist in Vorbereitung • Konsultation zum Vergabezeitpunkt 26 GHz ist in Planung • Gegebenenfalls Überarbeitung des RTR Spectrum Release Plans13 11 https://www.rtr.at/de/tk/F7_16_Zuteilungsbescheid_080419 12 https://www.rtr.at/de/inf/konsult700-1500-2100-mhz/Konsultation_Vergabe_700_1500_2100_MHz_20122018.pdf 13 https://www.rtr.at/de/tk/FRQplan 5G-Strategie 14 von 40
Maßnahme 10: Sicherstellung der öffentlichen Mittel für den Ausbau der digitalen Infrastruktur Zuständigkeit: BMVIT Operative Umsetzung: BMVIT Zeitrahmen: 2018 Status: abgeschlossen Die Bundesregierung hat im Regierungsprogramm 2017-202214 folgendes vereinbart: • Vollständige Investition der noch verfügbaren Mittel aus der Breitbandmilliarde • Zweckbindung zukünftiger Erlöse aus Frequenzversteigerungen ausschließlich für den Ausbau der digitalen Infrastruktur Maßnahme 11: Sicherstellung der erforderlichen Finanzmittel für einen 5G-Ausbau durch die Telekombetreiber Zuständigkeit: Telekommunikationsunternehmen Operative Umsetzung: Der Abschluss eines „Breitbandpaktes“ der Betreiber, Gemeinden und dem Bund wird zeitgleich mit der Novellierung des Telekommunikationsgesetzes angestrebt. Zeitrahmen: 2018 Status: in Umsetzung Es wurde bisher kein „Breitbandpakt“ zwischen den Telekombetreibern, Gemeinden sowie dem Bund abgeschlossen. Eine indirekte Verpflichtung für den 5G-Ausbau durch die Telekommunikationsunternehmen ergibt sich jedoch aufgrund der Versorgungsauflagen in Frequenzbescheiden. Darüber hinaus müssen Telekombetreiber, die an den laufenden Ausschreibungen der Initiative Breitband Austria 2020 teilnehmen, Eigenmittel aufbringen. 14 Zusammen. Für unser Österreich. (2017), S. 79-80 5G-Strategie 15 von 40
Maßnahme 12: Meldung der Point-of-Presence-Standorte durch die Telekommunikationsunternehmen Zuständigkeit: BMVIT Operative Umsetzung: BMVIT Zeitrahmen: 2018 Status: in Umsetzung Rechtsgrundlage für verpflichtende Dateneinmeldungen an die Regulierungsbehörde geschaffen durch § 13d Abs. 2 TKG: § 13d. (1) Die Regulierungsbehörde hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bis längstens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 78/2018 eine zentrale Informationsstelle für Breitbandversorgung einzurichten, zu führen, regelmäßig zu aktualisieren und Informationen zur Breitbandversorgung in geeigneter Form öffentlich zur Verfügung zu stellen. Zur Verifizierung der ihr in Bezug auf die Breitbandversorgung gelieferten Daten wird die Regulierungsbehörde ermächtigt, einen Abgleich mit den bei ihr vorhandenen Daten aus der Kommunikationserhebungsverordnung, aus den im Rahmen von Marktanalyseverfahren durchgeführten Betreiberabfragen sowie aus den gemäß § 13a Abs. 3 gelieferten Daten vorzunehmen. Um der Öffentlichkeit Informationen zur Breitbandversorgung zur Verfügung zu stellen, wird die Regulierungsbehörde ermächtigt, die bei ihr diesbezüglich vorhandenen Informationen aus der Kommunikationserhebungsverordnung, aus den im Rahmen von Marktanalyseverfahren durchgeführten Betreiberabfragen, aus den im Rahmen der Überprüfung von Versorgungsauflagen gemäß § 55 Abs. 10 Z 2 erhobenen Daten, aus den öffentlich verfügbaren Daten (Open Data) aus den von der Regulierungsbehörde durchgeführten unabhängigen Überprüfungen der Leistungskennwerte gemäß § 17 Abs. 4, aus den angebotenen Instrumenten und Kontrollmöglichkeiten gemäß § 17 Abs. 5 sowie aus dem von der Regulierungsbehörde angebotenen Leistungsüberprüfungsmechanismus für Endnutzer gemäß § 17b sowie aus den gemäß § 13d Abs. 2 übermittelten Informationen zur Erstellung statistischer Berichte und Auswertungen zu verarbeiten. Die Regulierungsbehörde hat dafür Sorge zu tragen, dass bei Veröffentlichung dieser statistischen Berichte und Auswertungen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gewahrt bleiben. (2) Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes haben der Regulierungsbehörde Informationen über die Versorgung von Gebieten mit Breitband in elektronischer Form ehestmöglich, längstens bis sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 78/2018, nachfolgend jeweils zum Quartalsende, zugänglich zu machen. Diese Informationen haben das jeweilige versorgte Gebiet mit der eingesetzten Technologie, 5G-Strategie 16 von 40
Übertragungsgeschwindigkeiten und Nutzungsgrad zu umfassen. Die Regulierungsbehörde hat mit Zustimmung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung die näheren Bestimmungen über die Modalitäten, insbesondere über Art, Umfang und Datenformat der ihr gemäß § 13d zugänglich zu machenden Informationen festzulegen. Vor Erlassung einer Verordnung nach diesem Absatz ist interessierten Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (3) Die nach Abs. 2 Verpflichteten haben Aktualisierungen der Regulierungsbehörde innerhalb von zwei Monaten nach Ende eines Quartals für das vorangegangene Quartal zugänglich zu machen. Die Regulierungsbehörde kann diese Frist über begründetes Ersuchen um höchstens einen Monat verlängern, wenn dies erforderlich ist, um die Zuverlässigkeit der bereitgestellten Informationen zu garantieren. (4) Die Regulierungsbehörde wird ermächtigt, die ihr nach Abs. 2 und 3 zugänglich gemachten Informationen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Verfügung zu stellen. Maßnahme 13: Evaluierung der Frequenznutzungsgebühren für Richtfunk Zuständigkeit: BMVIT, BMF Operative Umsetzung: BMVIT Zeitrahmen: 2018 Status: in Umsetzung Die Überarbeitung der Telekommunikationsgebührenverordnung (TKGV) befindet sich derzeit in Arbeit. Maßnahme 14: Standardmieten für Standorte von Antennentragemasten, zugehörigen Einrichtungen und technischen Anlagen auf Grundstücken und Gebäuden im Eigentum der öffentlichen Hand Zuständigkeit: BMF, BMVIT, BMI, BMVRDJ, BMNT, BMDW, BMLV Operative Umsetzung: BMVIT 5G-Strategie 17 von 40
Zeitrahmen: 2018 Status: abgeschlossen Legistische Maßnahme erfolgt durch § 5 Abs. 6, Abs. 7 TKG: (6) Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes sind berechtigt, das Leitungsrecht nach Abs. 1 Z 3a an Objekten in Anspruch zu nehmen, die ausschließlich im Eigentum einer Gebietskörperschaft oder eines Rechtsträgers, der ausschließlich im Eigentum einer Gebietskörperschaft steht, stehen und die nicht öffentliches Gut im Sinn von Abs. 3 darstellen, sofern öffentliche Rücksichten nicht im Wege stehen und wenn 1. die widmungsgemäße Verwendung der Objekte und Liegenschaften durch diese Nutzung nicht oder nur unwesentlich dauernd eingeschränkt wird und 2. eine Mitbenutzung von Anlagen, Leitungen oder sonstigen Einrichtungen nach § 8 Abs. 1, 1c oder 2 nicht möglich oder nicht tunlich ist. (7) Dem Eigentümer einer ausschließlich im Eigentum einer Gebietskörperschaft oder eines Rechtsträgers, der ausschließlich im Eigentum einer Gebietskörperschaft steht, stehenden und nicht öffentliches Gut im Sinn von Abs. 3 darstellenden Liegenschaft oder eines solchen Objektes, auf welcher ein Antennentragemast im Sinne des § 3 Z 35 errichtet wurde oder für welche ein Leitungsrecht im Sinne von § 5 Abs. 1 auf vertraglicher Grundlage eingeräumt wurde, ist eine der Wertminderung entsprechende Abgeltung zu leisten. Darüber hinaus erfolgt die Umsetzung laufend durch die Regulierungsbehörde im Rahmen von Verfahren nach Abschnitt 2 TKG (Infrastrukturnutzung). Maßnahme 15: Leitungsrechte zur Errichtung und Anbindung von kleineren Sendeanlagen Zuständigkeit: BMVIT Operative Umsetzung: BMVIT Zeitrahmen: 2018 Status: abgeschlossen Legistische Umsetzung erfolgt durch § 5 Abs. 1 Z 3a, Z 4 TKG § 5. (1) Leitungsrechte umfassen unbeschadet der nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften zu erfüllenden Verpflichtungen das Recht 5G-Strategie 18 von 40
… 3a. zur Errichtung und zur Erhaltung von Kleinantennen einschließlich deren Befestigungen und der erforderlichen Zuleitungen, 4. zum Betrieb, der Erweiterung und Erneuerung der unter Z 1, 2, 3 und 3a angeführten Anlagen, sofern dies ohne dauerhaften physischen Eingriff erfolgt, sowie Maßnahme 16: Verbesserte Kooperation bei Umlegungen aufgrund von Arbeiten auf dem öffentlichen Gut Zuständigkeit: BMVIT Operative Umsetzung: BMVIT, Länder, BMDW Zeitrahmen: 2018 Status: noch nicht umgesetzt Bis zum gegebenen Zeitpunkt haben noch keine Gespräche stattgefunden. Stellungnahme Niederösterreich In Niederösterreich ist diese Maßnahme jedoch bereits durch das niederösterreichische Aufgrabungsverzeichnis umgesetzt. Stellungnahme Kärnten Kärnten hält fest, dass eine „Verbesserte Kooperation bei Umlegung aufgrund von Arbeiten auf dem öffentlichen Gut“ mit der Einführung und Moderation der Aufgrabungsdatenbank im Land Kärnten erwartet wird. Es sollen damit alle Grabungsarbeiten auf dem öffentlichen Gut in verschiedenen Planungshorizonten erfasst werden und durch diese Meldungen von geplanten Einbauten bzw. Bauvorhaben die potenzielle Einbautenträger selbstständig zueinander finden können. Im Zusammenwirken der Aufgrabungsdatenbank mit der Zentrale Informationsstelle für Infrastrukturdaten ZIS wird auch das Potenzial zur Umsetzung der Maßnahme 22 „Beschleunigung von Bauvorhaben“, auch in Zusammenhang mit der Novelle des TKG 2003 und der ZIS-VO, gesehen. 5G-Strategie 19 von 40
Stellungnahme Steiermark Hier wird vor allem bei Sanierungen oder Neubauten von Bundes-, Landes- und Gemeindestraßen gemeinsam mit den zuständigen Abteilungen versucht, Synergieeffekte zu heben und für Mitverlegungen zu nutzen. Maßnahme 17: Bewilligungsfreier Bau von Kommunikationsnetzen Zuständigkeit: Länder Operative Umsetzung: Die Länder werden angehalten eine entsprechende Bestimmung in ihrer Bauordnung zu verankern. Zeitrahmen: 2018 Status: in Umsetzung Stellungnahme Niederösterreich Da es sich um kein Bauwerk im herkömmlichen Sinn handelt, ist ein bewilligungsfreier Bau gegeben. Stellungnahme Stadt Wien In der Stadt Wien gibt es mit dem Zentralen Leitungskataster (ZLK) eine Zusammenschau von unterirdischen Leitungen und Einbauten im öffentlichen Straßenraum. So wird unter anderem ein kooperativer Ausbau bzw. eine eigenständige Mitverlegung gefördert. Ebenso ist die Stadt Wien stets interessiert, Genehmigungsverfahren zu hinterfragen und gegebenenfalls zu vereinfachen. Im Zusammenhang mit 5G wird nochmals explizit angemerkt, dass ein aktives Sharing auch in Wien zu ermöglichen ist. Stellungnahme Kärnten Die Maßnahmen 17, 18 und 19 wurden auf Grundlage der Kärntner Rechtsmaterien im Bauwesen behandelt. Dazu wird informiert, dass Maßnahme 17 in der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, LGBl. Nr. 62/1996 i.d.g.F. dadurch Berücksichtigung findet, als bauliche Anlagen der Kommunikationsinfrastruktur, ausgenommen hochbauliche Teile, gem. § 2 (2) lt. g) nicht diesem Gesetz unterworfen und somit bewilligungsfrei sind und dass Maßnahme 19 dadurch in den Kärntner Bauvorschriften – K –BV LGBl. Nr. 56/1985 i.d.g.F. Berücksichtigung findet, als in §42a (1) festgelegt ist, dass Gebäude mit hochgeschwindigkeitsfähigen 5G-Strategie 20 von 40
gebäudeinternen physischen Infrastrukturen im Sinne des § 3 Z 31 TKG 2003 bis zu den Netzabschlusspunkten auszustatten sind. Stellungnahme Steiermark Die Errichtung von Kommunikationsnetzen ist gem. § 3 Z. 7 des Steiermärkischen Baugesetzes (Stmk. BauG) vom Geltungsbereich des Baugesetzes ausgenommen und bedarf demnach auch keiner baubehördlichen Genehmigung. Diese unterliegen rechtlich ausschließlich dem Telekommunikationsgesetz und sind gem. § 16 Abs. 1 ausdrücklich bewilligungsfrei. Dem BauG würde lediglich ein in diesem Zusammenhang zu errichtendes betretbares Gebäude unterliegen. Baubewilligungsfrei sind auch (hochgeschwindigkeitsfähige) gebäudeinterne physische Infrastrukturen im Sinne der Begriffsbestimmungen des § 4 Z. 31a und 37a BauG. Dies ergibt sich aus § 21 Abs. 1 Z. 2 lit. i BauG (allenfalls in Verbindung mit Z. 3). Man könnte sich allenfalls überlegen solche physischen Infrastrukturen ausdrücklich in § 21 zu erwähnen (ähnlich wie in § 17 der NÖ Bauordnung). Nachdem innerhalb des Landes eine BauG-Novelle gerade diskutiert wird und die zuständige Abteilung einige Änderungen in § 21 andenkt, könnte man dies damit verknüpfen. Stellungnahme Salzburg Im Salzburger Baurecht ist grundsätzlich keine gesonderte Bewilligung für das Errichten von Breitbandinfrastruktur notwendig. Ausgenommen sind Angelegenheiten der Beeinflussung des Ortsbildes, der Statik und der Sicherheit. Folgende Details können diesbezüglich zur Verfügung gestellt werden: Baurechtliche Bestimmungen und Bewilligungen: Sendeanlagen – Antennen, Containerstationen, Erdleitungen, Hochleitungen, Leerverrohrung uä: Baubewilligungen: Welchen Bautätigkeiten einer Baubewilligung zuzuführen ist (Absatz 1) und bei welchen, obwohl grundsätzlich eine Bewilligungspflicht besteht, ausnahmsweise keine von Nöten ist (Absätze 2 und 3), ergibt sich aus § 2 Salzburger Baupolizeigesetz (BauPolG). Baubewilligungsfrei gestellte bauliche Maßnahmen werden nicht bewilligungspflichtig, auch wenn sich die bauliche Maßnahme als Änderung eines oberirdischen Baues erheblich auf ihre äußere Gestalt oder ihr Ansehen auswirkt (§ 2 Abs. 1 Z 3 BauPolG); das Ortsbild findet somit in diesem Kontext keine Berücksichtigung. Die Anforderungen an die Einreichunterlagen für baubewilligungspflichtige Maßnahmen sind im § 5 BauPolG geregelt. 5G-Strategie 21 von 40
Container für Schaltstationen: Container für Schaltstationen unterliegen grundsätzlich einer Baubewilligungspflicht. Gemäß § 2 Abs. 2 Z 11 BauPolG bedürfen Container für Schaltstationen udgl. mit einer verbauten Fläche von höchstens 20 m² keiner Baubewilligung; Gemäß § 1 BauPolG müssen diese aber den bautechnischen Anforderungen des BauTG entsprechen und können Gegenstand eines baupolizeilichen Auftrages sein. Antennenanlagen: Die Errichtung von Antennenanlagen, die mit einer baubewilligungspflichtigen baulichen Anlage verbunden sind, benötigen grundsätzlich gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 BauPolG einer Bau-bewilligung. Keiner Baubewilligung bedürfen gemäß § 2 Abs. 2 Z 21 BauPolG Antennenanlagen, die eine Gesamthöhe von 2 m nicht überschreiten und im Fall von Parabolantennen einen Durchmesser von höchstens 80 cm aufweisen; Gemäß § 1 BauPolG müssen diese aber den bautechnischen Anforderungen des BauTG entsprechen und können Gegenstand eines baupolizeilichen Auftrages sein. Freistehende Antennenanlagen: Freistehende Antennenanlagen bedürfen keiner Baubewilligung; Erd- und Hochleitungen: Erdleitungen und Hochleitungen bedürfen keiner Baubewilligung; Gebäude: Bei der Errichtung neuer oder größeren Renovierung bestehender baulicher Anlagen ist durch entsprechende Vorkehrungen (zB Leerverrohrungen) sicherzustellen, dass die baulichen Anlagen mit einem Zugangspunkt für elektronische Kommunikation und mit hoch-geschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen bis zu den Netzabschlusspunkten ausgestattet werden können (§ 37 Abs. 4 BauTG). Bei Bauten, bei denen mehr als 50 Kraftfahrzeug-Stellplätze herzustellen sind, sind entsprechende Vorkehrungen für die (nachträgliche) Installation von Ladestationen für Elektrofahrzeuge zu treffen (zB Leerverrohrungen) (§ 38 Abs. 4 Z 2 BauTG). Ortsbildschutz: Freistehende Antennentragmastanlagen Gesetzliche Grundlage: § 10 Ortsbildschutzgesetz regelt: (1) Frei stehende Antennentragmastenanlagen dürfen nur errichtet oder erheblich geändert werden: a) im Bauland in den Widmungsarten Gewerbegebiete, Industriegebiete, Gebiete für Handelsgroßbetriebe oder Sonderflächen für solche Anlagen (§ 30 Abs. 1 Z 7, 8, 10 und 12 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009) außerhalb eines Abstandes von 50 m zu anderen als den vorstehend genannten Widmungsarten; 5G-Strategie 22 von 40
b) im Grünland (§ 36 ROG 2009) oder auf Verkehrsflächen (§ 35 ROG 2009) außerhalb eines Abstandes von 300 m zu anderen als den in lit. a genannten Widmungsarten. Liegen die Voraussetzungen nach lit. a oder b nicht vor, ist eine Einzelbewilligung nach Abs. 2 erforderlich. Diese Einschränkungen gelten nicht für Antennentragmastenanlagen als Teil einer Eisenbahn- oder Luftverkehrsanlage, eines im öffentlichen Interesse betriebenen Funknetzes oder auf Autobahnen. (2) Die gemäß Abs. 1 erforderliche Einzelbewilligung darf von der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg vom Gemeinderat) nur erteilt werden, wenn durch die Anlage das Orts- bzw. Stadt-, Straßen- oder Landschaftsbild nicht gestört wird. Dabei ist insbesondere die Höhe der Anlage zur Höhe der Bebauung in der Umgebung des Standortes in Bezug zu bringen. Dem Ansuchen um Einzelbewilligung sind die schriftliche Zustimmung des Verfügungsberechtigten über den Standort, wenn dieser nicht selbst um die Bewilligung ansucht, ein Lageplan über den Standort und seine Umgebung einschließlich der dort befindlichen Bauten und alle Ansichten, die zur Beurteilung der äußeren Gestalt der Antennentragmastenanlage erforderlich sind, anzuschließen. Vor der Entscheidung über die Erteilung der Bewilligung ist das Ansuchen vier Wochen lang ortsüblich kundzumachen. In dieser Frist kann sich jede in der Umgebung wohnhafte Person zum Vorhaben schriftlich äußern. Diese Äußerungen sind in die Beratungen über die Entscheidung einzubeziehen. Die Einzelbewilligung wird unwirksam, wenn die Errichtung oder Änderung der Anlage nicht binnen drei Jahren ab Zustellung des Bescheides vollendet worden ist. (3) Auf Antennentragmastenanlagen, die entgegen den Bestimmungen des Abs. 1 errichtet oder erheblich geändert werden, findet § 16 Abs. 1 bis 5 des Baupolizeigesetzes 1997 - BauPolG Anwendung. Stellungnahme Tirol Zum Punkt Verfahren „Errichtung und Betrieb“ ist zu anzumerken, dass die TBO 2018 für Antennentragmasten keine Bewilligungs-, sondern lediglich eine Anzeigepflicht vorsieht und die bundesseitig vorgeschlagene Verankerung einer entsprechenden Bestimmung in allen Bauordnungen der Länder zur bewilligungsfreien Errichtung baulicher Anlagen von Kommunikationsnetzen aus dem Schutzzweck der Norm des § 60 TBO 2018 abgelehnt wird. Stellungnahme Vorarlberg Eine Änderung des Baugesetzes im Zusammenhang mit der angesprochenen „5G-Strategie“ ist in Vorarlberg vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Rechtslage nicht angedacht. 5G-Strategie 23 von 40
Das Baugesetz enthält zwar keine speziellen (Ausnahme-)Regelungen für Funkanlagen. Es ist daher grundsätzlich im Einzelfall zu prüfen, ob es sich bei einer bestimmten Funkanlage um ein freies bzw. um ein anzeige- oder bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass es sich bei den in Rede stehenden kleineren Sendeanlagen (Smallcell), wie sie beim 5G-Netz vor allem in dicht verbauten Gebieten verwendet werden sollen (etwa durch Anbringen an bestehenden Gebäuden bzw. Bauwerken) in aller Regel um freie Bauvorhaben handelt (vgl. §§ 18 bis 20 Baugesetz). Sollten zur Umsetzung der 5G-Strategie auch größere Anlagen (wie etwa freistehende Sendemasten) neu errichtet werden, so sind diese als Bauwerke zumindest anzeigepflichtig (vgl. § 19 Abs. 1 lit. e Baugesetz). An dieser Rechtslage, wie sie schon bisher für sog. „Handymasten“ maßgeblich war, soll sich in Vorarlberg nichts ändern. Im Bauverfahren dürfen jedoch - in verfassungskonformer Interpretation - jene Bestimmungen des Baugesetzes, die auf die Vermeidung von Gesundheitsgefahren und von sonstigen Beeinträchtigungen, die sich aus dem Betrieb einer Funkanlage oder Telekommunikationsendeinrichtung resultieren („Elektrosmog“), abstellen, nicht angewendet werden. Andere Bestimmungen, insbesondere solche über den Schutz des Orts- und Landschaftsbildes, die statische Sicherheit oder die Abstandsflächen und Mindestabstände, sind hingegen anzuwenden (vgl. Germann/Fend, Das Vorarlberger Baugesetz, 2016, S. 19; vgl. auch Jahnel, Handymasten im Baurecht – neueste Entwicklungen, bbl. 2009, 89 ff). Abschließend wird noch angemerkt, dass nach § 1 Abs. 1 lit. f Baugesetz „Leitungen für Strom, Gas, Erdöl, Telekommunikation u. dgl., soweit es sich nicht um Gebäude handelt“, vom Geltungsbereich des Baugesetzes ausgenommen sind. Zu den Leitungen für Telekommunikation zählen auch Schalt- und Verteilerkästen, und zwar sog. Access Remote Units (ARU), wie sie z.B. die Telekom Austria als Teil von Telekommunikationsanlagen verwendet. Maßnahme 18: Verbindung von behördlichen Genehmigungsverfahren/ One-Stop-Shop Zuständigkeit: Länder Operative Umsetzung: Die Länder werden angehalten eine entsprechende Bestimmung in ihrer Bauordnung zu verankern. Zeitrahmen: 2018 Status: in Umsetzung 5G-Strategie 24 von 40
Stellungnahme Niederösterreich Niederösterreich wartet auf die Ergebnisse des Pilotprojekts in Salzburg. Niederösterreich weißt darüber hinaus darauf hin, dass nicht klar ist was genau in der Bauordnung zu verankern wäre. Stellungnahme Stadt Wien In der Stadt Wien gibt es mit dem Zentralen Leitungskataster (ZLK) eine Zusammenschau von unterirdischen Leitungen und Einbauten im öffentlichen Straßenraum. So wird unter anderem ein kooperativer Ausbau bzw. eine eigenständige Mitverlegung gefördert. Ebenso ist die Stadt Wien stets interessiert, Genehmigungsverfahren zu hinterfragen und gegebenenfalls zu vereinfachen. Im Zusammenhang mit 5G wird nochmals explizit angemerkt, dass ein aktives Sharing auch in Wien zu ermöglichen ist. Stellungnahme Kärnten Zur Maßnahme 18 darf informiert werden, dass eine Inanspruchnahme des Einheitlichen Ansprechpartners gem. EU Dienstleistungsrichtlinie, der bereits als Servicestelle zur Verwaltungs- und Verfahrensvereinfachung etabliert ist, für die Funktion eines One-Stop- Shops in Zusammenhang mit Genehmigungsverfahren im Breitbandausbau geprüft wird. Auch wird auf weitere Ergebnisse des Pilotprojektes im Land Salzburg gewartet, um diese in die strategischen Überlegungen zu integrieren. Stellungnahme Steiermark Hier geht es offenbar um die Errichtung von Sendeanlagen (Antennen- und Funkanlagentragmasten gem. § 20 Z. 3 lit. e BauG) – sonstige Anlagen (z.B. der Bau von Kommunikationsnetzen), da bedarf es keiner baubehördlichen Genehmigung (siehe obige Ausführungen). Sofern baubehördliche und sonstige Verfahren (vor allem wird es sich dabei um naturschutzrechtliche Verfahren handeln) verknüpft werden sollen, ist dies grundsätzlich ohne Änderung des B-VG nicht möglich, da baubehördliche Verfahren im eigenen Wirkungsbereich einer Gemeinde und der Naturschutz von den Ländern vollzogen werden. Denkbar wäre allenfalls eine Übertragung der Baukompetenz für solche Anlagen auf eine staatliche Behörde durch Verordnung der Landesregierung (§ 118 Abs. 7 B-VG). Dies kann allerdings nur auf Antrag der jeweiligen Gemeinde erfolgen – eine generelle Übertragung ist auf diesem Weg nicht möglich. Die inhaltliche Zuständigkeit für die Erlassung einer solchen Übertragungsverordnung liegt bei der Gemeindeabteilung des Amtes der Landesregierung. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang noch, dass in § 8 Abs. 3 Z. 2 des (neuen) Stmk. Naturschutzgesetzes 2017 die Bewilligungspflicht für Bauführungen in Landschaftsschutzgebieten, 5G-Strategie 25 von 40
soweit diese im Bauland erfolgen, gefallen ist. Hier gibt es nur mehr eine Genehmigungspflicht nach den Bestimmungen des Stmk. Baugesetzes. Gefallen ist im Naturschutzgesetz auch die Anzeigepflicht für Bauwerke, die eine Gesamthöhe von mehr als 20 m aufweisen. Damit hat die Steiermark bei solchen Bauwerken schon einen Beitrag zur Verfahrensökonomie geschaffen. Stellungnahme Salzburg Das Salzburger One-Stop-Shop Konzept (Breitband-Erschließungskommission) setzt sich aus vier Bestandteilen zusammen. Einerseits werden für Breitbandangelegenheiten konkrete Ansprechpartner in den Bezirksverwaltungsbehörden und relevanten Abteilungen des Landes installiert (Übergeordnet Breitbandkoordinator). Weiters wird das SaGIS System um vordefinierte Layer und einen Planereinstieg erweitert, um Planern wichtige Zusatzinformationen (z.B. Lage von Wasserschutzgebieten) zukommen zu lassen und so die Vorplanungsphase zu optimieren. Ein neuer Leitfaden führt durch den Behörden-prozess bei Breitbandprojekten und gibt Aufschluss über die Einreichunterlagen und Zuständigkeiten sowie dem übergeordneten Interesse am Breitbandausbau. Schlussendlich koordiniert eine eigens eingerichtete Monitoringgruppe (BBK, Betreiber, Bezirksverwaltungsbehörden bzw. Vertretern der Abteilungen) die weiteren Entwicklungen. Stellungnahme Tirol Zur geplanten Beschleunigung von Bauvorhaben wird auf das gegenständlich normierte bloße Anzeigeverfahren verwiesen und wird die hierfür vorgesehene zweimonatige Frist aus unserer Sicht als zeitlich sehr effizient betrachtet. Wenn ein bewilligungsfreier (und anzeigefreier) Bau von Kommunikationsnetzen umgesetzt werden soll, erübrigt sich auch die Frage nach der Verbindung von behördlichen Genehmigungsverfahren bzw. die Forderung nach einem „One-Stop-Shop“. Die bisherigen Erfahrungen aus dem Bundesland Salzburg zeigen zudem, dass sich eine Umsetzung als äußerst komplex darstellt. Stellungnahme Vorarlberg Zur Verbindung von behördlichen Genehmigungsverfahren wird auf die Verordnung der Landesregierung über die Übertragung von Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei auf die Bezirkshauptmannschaften Bludenz, Bregenz und Feldkirch, LGBl. Nr. 11/2014, in der Fassung LGBl. Nr. 44/2018, hingewiesen. 5G-Strategie 26 von 40
Maßnahme 19: Verpflichtende Mitverlegung von Leerverrohrung bei Errichtung oder Erneuerung von Leitungsinfrastruktur Zuständigkeit: BMVIT Operative Umsetzung: Die Länder werden angehalten eine entsprechende Bestimmung in ihre Bauordnung zu verankern. Zeitrahmen: 2018 Status: in Umsetzung Stellungnahme Niederösterreich In Niederösterreich gibt es bereits über 1000 Mitverlegeprojekte. Die Grobplanung dazu wurde allen Gemeinden vom Amt der NÖ Landesregierung kostenlos zur Verfügung gestellt. Bei den eigentlichen Bauarbeiten wird die Feinplanung, das Material und das Einmessen von der nöGIG beigestellt. Eine Verpflichtung kann durch die Bauordnung nicht herbeigeführt werden. Stellungnahme Stadt Wien In der Stadt Wien gibt es mit dem Zentralen Leitungskataster (ZLK) eine Zusammenschau von unterirdischen Leitungen und Einbauten im öffentlichen Straßenraum. So wird unter anderem ein kooperativer Ausbau bzw. eine eigenständige Mitverlegung gefördert. Ebenso ist die Stadt Wien stets interessiert, Genehmigungsverfahren zu hinterfragen und gegebenenfalls zu vereinfachen. Im Zusammenhang mit 5G wird nochmals explizit angemerkt, dass ein aktives Sharing auch in Wien zu ermöglichen ist. Stellungnahme Steiermark Da grundsätzlich die Errichtung von Leitungsinfrastrukturen (welcher Art auch immer) vom Geltungsbereich des Stmk. BauG ausgenommen ist (ausgenommen z.B. Oberflächenentwässerungskanäle, die nicht dem WRG unterliegen), kann sich die zuständige Abteilung eine solche Regelung im BauG nicht vorstellen. Stellungnahme Tirol Zur Forderung, die verpflichtende Mitverlegung von Leerverrohrung bei Errichtung oder Erneuerung von Leitungsinfrastruktur in den Bauordnungen der Länder zu verankern, ist auszuführen, dass 5G-Strategie 27 von 40
• in Umsetzung der Richtlinie 2014/61/EU die entsprechenden Legaldefinitionen in die TBO 2018 aufgenommen wurden (siehe § 2 Absatz 34 TBO 2018), • § 18 Absatz 1 lit. g TBO 2018 normiert, dass bauliche Anlagen und all ihre Teile so geplant und ausgeführt sein müssen, dass sie unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit gebrauchstauglich sind und entsprechend dem Stand der Technik die bautechnischen Erfordernisse, insbesondere im Fall von Neubauten und umfangreichen Renovierungen der Informations- und Kommunikationstechnologie zur Schaffung von hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen, bei Wohnanlagen einschließlich des Zugangspunktes, erfüllen sowie • in § 67 Absatz 2 lit. k TBO 2018 die Nichtherstellung bzw. -aufrechterhaltung dieser Infrastrukturen zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung erklärt wurden. Maßnahme 20: Minimierung der Kosten durch Mitnutzung Zuständigkeit: BMVIT Operative Umsetzung RTR-Etablierung einer entsprechenden Plattform Zeitrahmen: 2018 Status: in Umsetzung Ausführliche Information zur ZIS sind auf der Website der RTR verfügbar.15 Darüber hinaus wurden seit der Inbetriebnahme der ZIS im Jahr 2017 zahlreiche Gespräche mit Stakeholdern bezüglich der Nutzung der ZIS geführt. Maßnahme 21: Evaluierung der Zentralen Informationsstelle für Infrastruktur Zuständigkeit: BMVIT Operative Umsetzung: RTR Zeitrahmen: bis Ende 2019 Status: in Umsetzung Die Evaluierung der Zentralen Informationsstelle für Infrastruktur ist für das Jahr 2019 vorgesehen. 15 https://www.rtr.at/de/tk/ZIS 5G-Strategie 28 von 40
Maßnahme 22: Beschleunigung von Bauvorhaben Zuständigkeit: BMVIT Operative Umsetzung: RTR im Rahmen des ZIS, Länder Zeitrahmen: 2018 Status: abgeschlossen Legistische Umsetzung erfolgt durch entsprechende Änderung des § 13a Abs. 4 TKG 4) Netzbereitsteller, die Bauarbeiten an ihren physischen Infrastrukturen direkt oder indirekt planen, haben der Regulierungsbehörde, wenn in den nächsten sechs Monaten die erstmalige Beantragung einer Genehmigung vorgesehen ist, als Mindestinformationen über diese Bauarbeiten den Standort und die Art der Arbeiten, die betroffenen Netzkomponenten, den geplanten Beginn und die geplante Dauer der Bauarbeiten sowie einen Ansprechpartner zugänglich zu machen oder sie darüber zu informieren, wo die beantragten Mindestinformationen in elektronischer Form öffentlich zugänglich gemacht wurden. Netzbereitsteller können bei der Meldung jene Netzkomponenten bezeichnen, bei denen durch eine gemeinsame Bauführung die Gefahr einer Störung oder Zerstörung droht, welche Auswirkungen auf das Leben oder die Gesundheit von Menschen, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder schwerwiegende Auswirkungen auf die Volkswirtschaft des Landes haben würden. Die Infrastrukturdatenbank wurde Anfang 2017 durch die RTR in Betrieb genommen. Unter Zuhilfenahme der ZIS kann der Breitbandausbau in Österreich beschleunigt und verbilligt werden. In der ZIS sind alle vorhandenen und für Telekommunikationszwecke nutzbaren Infrastrukturen sowie geplante Bauprojekte erfasst. Telekom-Netzbetreiber können die Daten nutzen, um Planungen und Bauarbeiten abzustimmen. Maßnahme 23: Innovative Verlegetechniken werden im Planungsleitfaden publiziert Zuständigkeit: BMVIT Operative Umsetzung: BMVIT Zeitrahmen: erfolgt laufend Status: abgeschlossen Die Aktualisierung des Planungsleitfadens erfolgt durch das Breitbandbüro des BMVIT laufend. 5G-Strategie 29 von 40
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