5G-Strategie Evaluierung des Umsetzungsplans 2019 - Wien, 2019 - BMK

 
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5G-Strategie
Evaluierung des Umsetzungsplans 2019

Wien, 2019
Impressum

Medieninhaber, Verleger und Herausgeber:
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
Radetzkystraße 2, 1030 Wien
Stabstelle Informations- und Kommunikationsinfrastruktur – Breitbandbüro
Wien, August 2019

Copyright und Haftung:
Auszugsweiser Abdruck ist nur mit Quellenangabe gestattet, alle sonstigen Rechte sind ohne
schriftliche Zustimmung des Medieninhabers unzulässig. Es wird darauf verwiesen, dass alle
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5G-Strategie – Evaluierung des Umsetzungsplans 2019                                   2 von 40
Inhalt

Impressum ........................................................................................................... 2

1 Einleitung ......................................................................................................... 4

2 Umsetzungsplan Infrastruktur ............................................................................ 5

3 Umsetzungsplan Anwendungen .......................................................................... 31

5G-Strategie                                                                                                        3 von 40
1 Einleitung
Die Bundesregierung hat sich im Regierungsprogramm 2017-22 zum Ziel gesetzt, Österreich
bis Anfang 2021 zum 5G-Pilotland zu machen und dazu eine nationale 5G-Strategie zu
verabschieden.1

Gemäß diesem Auftrag haben die Ressorts BMVIT, BMF und BMDW die mit den
maßgeblichen Stakeholdern erarbeitete 5G-Strategie der Bundesregierung vorgelegt. Mit
dem Ministerratsvortrag 15/11 vom 19. April 2018 wurde die 5G-Strategie durch die
Bundesregierung veröffentlicht.2

Ziel der 5G-Strategie ist es, durch optimierte Rahmenbedingungen die Einführung der 5G-
Mobilfunktechnologie in Österreich zu beschleunigen. Insbesondere sollte – noch vor der
Markteinführung von 5G – eine forcierte Verbesserung und Steigerung der „5G-Readiness“
erfolgen. In der 5G-Strategie werden deshalb mit einer Vielzahl von Maßnahmen die
Erleichterung des 5G-Ausbaus und die Nutzung von 5G-Anwendungen vorangetrieben.

Die 5G-Strategie listet 24 konkrete infrastrukturelle Maßnahmen sowie zehn Maßnahmen in
Anwendungsfeldern auf um:

•    Infrastrukturausbau zu erleichtern und zu vergünstigen
•    flächendeckend Glasfaserinfrastruktur auszurollen
•    rasch ausreichend Frequenzen zu vergeben
•    Möglichkeiten zu schaffen, Infrastruktur gemeinsam zu nutzen
•    Nachfrage nach digitalen Technologien anzukurbeln
•    Neue digitale Wertschöpfungsketten zu fördern

Alle Maßnahmen in der 5G-Strategie sind mit einer konkreten Zeitschiene versehen.

Durch den Abschluss der ersten 5G-Frequenzvergabe im März 2019 ist die Markteinführung
von 5G in Österreich einen großen Schritt nähergekommen.3 Zeit, die Umsetzungspläne
Infrastruktur und Anwendungen der 5G-Strategie einer internen Evaluierung zu unterziehen.

1 Zusammen. Für unser Österreich. (2017), S. 79-80
2 https://www.bundeskanzleramt.gv.at/documents/131008/787823/15_11_mrv.pdf/a9b51399-dd75-4ecf-a9b6-
48fc899bdf61
3 https://www.rtr.at/de/tk/5G-Auction-Outcome

5G-Strategie – Evaluierung des Umsetzungsplans 2019                                            4 von 40
2 Umsetzungsplan Infrastruktur

 Nr.           Maßnahme           Zuständigkeit    Operative Umsetzung        Zeitrahmen         Status

1      Zeitgerechte Vergabe          BMVIT        TKK/RTR-Vergabe der 5G-     bis Ende 2019   in Umsetzung
       von Frequenzen im                           relevanten Frequenzen
       Einklang mit den
       europäischen Vorgaben

2      Schaffung von                  BKA          BKA/RTR-Fachbereich            2018        abgeschlossen
       Rechtssicherheit bei der                    Medien/KommAustria –
       Vergabe von Frequenzen                     Umsetzung im Rahmen der
                                                      Novellierung des
                                                   KommAustria Gesetzes

3      Verpflichtende                BMVIT           RTR-Umsetzung im             2018        abgeschlossen
       Konsultation vor                                 Rahmen des
       Frequenzauktionen                             Frequenzvergabe-
                                                         verfahrens

4      Vergabe von                   BMVIT         BMVIT, Testfrequenzen        laufend       abgeschlossen
       Testfrequenzen                             können bereits beantragt
                                                          werden

5      Geltungszeitraum von          BMVIT        TKK im Rahmen konkreter         2018        abgeschlossen
       Frequenzen                                        Verfahren

6      Flexibilisierung der          BMVIT                 BMVIT                  2018        abgeschlossen
       Frequenznutzung/
       Frequenz-Sharing

7      Infrastruktur-Sharing &       BMVIT                  RTR                   2018        abgeschlossen
       Frequenz-Pooling

8      Versorgungsauflagen in        BMVIT           RTR-Umsetzung im             2018        abgeschlossen
       Frequenzbescheiden                               Rahmen der
                                                      Vergabeverfahren

9      Spectrum Release Plan         BMVIT              wird Teil des          regelmäßig     in Umsetzung
       zur Schaffung von                          Regulierungskonzepts der
       Planungs- und                                        TKK
       Investitionssicherheit

10     Sicherstellung der            BMVIT                 BMVIT                  2018        abgeschlossen
       öffentlichen Mittel für
       den Ausbau der digitalen
       Infrastruktur

11     Sicherstellung der         Telekommuni-       Der Abschluss eines          2018        in Umsetzung
       erforderlichen             kationsunter-     „Breitbandpaktes“ der
       Finanzmittel für einen        nehmen       Betreiber, Gemeinden und
       5G-Ausbau durch die                        dem Bund wird zeitgleich
       Telekombetreiber                            mit der Novellierung des
                                                    Telekommunikations-
                                                    gesetztes angestrebt.

5G-Strategie                                                                                         5 von 40
12    Meldung der Point-of-         BMVIT               BMVIT                  2018        abgeschlossen
      Presence-Standorte
      durch die
      Telekommunikationsunt
      ernehmen

13    Evaluierung der             BMVIT, BMF            BMVIT                  2018        in Umsetzung
      Frequenznutzungsgebüh
      ren für Richtfunkt

14    Standardmieten für          BMF, BMVIT,           BMVIT                  2018        abgeschlossen
      Standorte von              BMI, BMVRDJ,
      Antennentragemasten,       BMNT, BMDW,
      zugehörigen                   BMLV
      Einrichtungen und
      technischen Anlagen auf
      Grundstücken und
      Gebäuden im Eigentum
      der öffentlichen Hand

15    Leitungsrechte zur            BMVIT               BMVIT                  2018        abgeschlossen
      Errichtung und
      Anbindung von kleineren
      Sendeanlagen

16    Verbesserte Kooperation       BMVIT        BMVIT, Länder, BMDW           2018         noch nicht
      bei Umlegungen                                                                        umgesetzt
      aufgrund von Arbeiten
      auf dem öffentlichen Gut

17    Bewilligungsfreier Bau        Länder         Die Länder werden           2018        in Umsetzung
      von                                           angehalten eine
      Kommunikationsnetzen                           entsprechende
                                                  Bestimmung in ihrer
                                                Bauordnung zu verankern.

18    Verbindung von                Länder         Die Länder werden           2018        in Umsetzung
      behördlichen                                  angehalten eine
      Genehmigungsverfahren/                         entsprechende
      One-Stop-Shop                               Bestimmung in ihrer
                                                Bauordnung zu verankern.

19    Verpflichtende                BMVIT          Die Länder werden           2018        in Umsetzung
      Mitverlegung von                              angehalten eine
      Leerverrohrung bei                             entsprechende
      Errichtung oder                              Bestimmung in ihre
      Erneuerung von                            Bauordnung zu verankern.
      Leitungsinfrastruktur

20    Minimierung der Kosten        BMVIT         RTR-Etablierung einer        2018        in Umsetzung
      durch Mitnutzung                          entsprechenden Plattform

21    Evaluierung der               BMVIT                 RTR              bis Ende 2019   in Umsetzung
      Zentralen
      Informationsstelle für
      Infrastruktur

22    Beschleunigung von            BMVIT       RTR im Rahmen des ZIS,         2018        abgeschlossen
      Bauvorhaben                                       Länder

5G-Strategie                                                                                      6 von 40
23    Innovative                  BMVIT             BMVIT               erfolgt   abgeschlossen
      Verlegetechniken werden                                          laufend
      im Planungsleitfaden
      publiziert

24    Neue Breitbandstrategie     BMVIT             BMVIT               2018      abgeschlossen
      mit der Zielsetzung eines
      nahezu
      flächendeckenden
      Ausbaus einer Gigabit-
      fähigen Infrastruktur

Maßnahme 1: Zeitgerechte Vergabe von Frequenzen im Einklang
mit den europäischen Vorgaben

Zuständigkeit: BMVIT
Operative Umsetzung: TKK/RTR-Vergabe der 5G-relevanten Frequenzen
Zeitrahmen: bis Ende 2019
Status: in Umsetzung

Legistische Umsetzung erfolgt durch § 55 Abs. 2 TKG:

(2) Die Regulierungsbehörde hat die Zuteilung von Frequenzen entsprechend den
Grundsätzen eines offenen, fairen und nichtdiskriminierenden Verfahrens sowie nach
Maßgabe der ökonomischen Effizienz durchzuführen. Dabei hat sie bei der Planung des
Versteigerungsverfahrens die Regelungsziele des § 1 Abs. 2 Z 1, insbesondere den
Wettbewerb, sowie die ökonomische Effizienz zu berücksichtigen. Versteigerungsverfahren
sind grundsätzlich einfach, verständlich und nachvollziehbar zu gestalten. Dies soll
insbesondere dadurch sichergestellt werden, dass bei Abgabe eines Gebotes weitgehende
Gewissheit über die damit maximal zusammenhängende Zahlungsverpflichtung gegeben ist.
Die Regulierungsbehörde hat die beabsichtigte Zuteilung von Frequenzen öffentlich
auszuschreiben, wenn

1. ein Bedarf von Amts wegen festgestellt worden ist oder
2. ein Antrag vorliegt und die Regulierungsbehörde zu der Auffassung gelangt, dass der
     Antragsteller in der Lage ist, die mit dem Recht auf Frequenznutzung verbundenen
     Nebenbestimmungen zu erfüllen. Dabei sind insbesondere die technischen Fähigkeiten
     und die wirtschaftlichen Voraussetzungen des Antragstellers, seine Erfahrungen im
     Kommunikationsbereich sowie in verwandten Geschäftsbereichen und seine Fachkunde

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zu berücksichtigen. Es darf kein Grund zur Annahme bestehen, dass der in Aussicht
       genommene Dienst, insbesondere was die Qualität und die Versorgungspflicht betrifft,
       nicht erbracht werden wird.

Stand des Frequenzvergabeverfahrens:

•      Frequenzvergabe 3,4-3,8 GHz4
       Die Auktion wurde mit 7. März 2019 abgeschlossen. Alle Mobilfunkbetreiber konnten
       eine ausreichende und homogene 5G-Frequenzausstattung für ganz Österreich erwerben
       (abhängig von der Region zwischen 100 und 140 MHz). Darüber hinaus waren auch
       regionale Betreiber erfolgreich und konnten Frequenzausstattungen in mehreren
       Bundesländern (im Ausmaß zwischen 30 und 80 MHz) erwerben.
       Aufgrund der gewählten Versorgungsauflagen ist in der Folge mit einem raschen 5G-
       Rollout zu rechnen.
•      Multibandauktion 700/1500/2100 MHz5
       Eine öffentliche Konsultation zum Produkt- und Auktionsdesign für die Vergabe
       700/1500/2100 MHz wurde im Zeitraum Dezember 2018 bis Februar 2019 durchgeführt,
       wobei die Regulierungsbehörde neben dem Auktionsdesign auch die wesentlichen
       Eckpunkte der Vergabe, insbesondere verschiedene Optionen für die Umsetzung von
       Versorgungszielen, zur Diskussion stellte.
       Die Regulierungsbehörde geht derzeit davon aus, dass die Ausschreibung im Herbst 2019
       erfolgen kann und die Auktion dann im Frühjahr 2020 stattfindet.
•      Frequenzvergabe 26 GHz
       Eine erste Konsultation zu diesem Frequenzbereich befindet sich derzeit in Vorbereitung.

Maßnahme 2: Schaffung von Rechtssicherheit bei der Vergabe von
Frequenzen

Zuständigkeit: BKA
Operative Umsetzung: BKA/RTR-Fachbereich Medien/KommAustria – Umsetzung im
Rahmen der Novellierung des KommAustria Gesetzes
Zeitrahmen: 2018
Status: abgeschlossen

4
    https://www.rtr.at/de/tk/5G-Auction
5
    https://www.rtr.at/de/tk/FRQ5G_2020

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Legistische Umsetzung erfolgt durch § 33a KOG:

(1) Den Inhabern von Multiplex-Zulassungen gebührt ein Kostenersatz für die aus der
Umwidmung von Rundfunkfrequenzen im Frequenzbereich 694 bis 790 MHz nachweislich
entstandenen Umstellungskosten, wobei ein Betrag von höchstens 3,55 Millionen Euro zur
Verfügung steht. Die RTR-GmbH, Fachbereich Medien, hat die Kosten nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen zu erstatten. § 21 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Als erstattungsfähige Umstellungskosten sind anzusehen:

1. Anschaffungskosten für technische Einrichtungen;
2. Kosten der Umstellung an technischen Einrichtungen;
3. Kosten für Projektmanagement und Frequenzplanung für die Umstellung;
4. Kosten für Informationskampagnen zu ausschließlich aufgrund der Umstellung
       erforderlichen Frequenzumstellungen;
5. Kosten für den aufgrund der Umstellung erforderlichen Serviceaufwand.

(3) Kosten nach Abs. 1 und 2 sind jedenfalls nur insoweit zu erstatten als sie für die Planung
und Umsetzung des der Räumung des Frequenzbereichs 694 bis 790 MHz dienenden
Frequenzwechsels in den Frequenzbereich 470 bis 694 MHz bzw. für daraus resultierende
technische Umstellungen innerhalb des Frequenzbereiches 470 bis 694 MHz unter
Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit
unbedingt erforderlich sind.

(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat der RTR-GmbH aus den
bereits vorhandenen Erlösen an Frequenznutzungsentgelten für Frequenzzuteilungen gemäß
§ 55 Abs. 1 TKG 2003 die für die Erstattung der einem Berechtigten (§ 33b) nachweislich
entstandenen Umstellungskosten (Abs. 2) erforderlichen Mittel innerhalb von zwei Monaten
nach einer Bedarfsmeldung der RTR-GmbH zu überweisen.

Die RTR-GmbH (Fachbereich Medien) hat im Anschluss an die Bekanntmachung der Novellierung
des KOG am 1. Dezember 2018 die Richtlinien über die Erstattung von Umstellungskosten
aufgrund der Umwidmung von Rundfunkfrequenzen im Frequenzbereich 694 bis 790 MHz
gemäß §§ 33a KOG ff erstellt und auf der Website der RTR-GmbH bekannt gemacht.6 In
einem nächsten Schritt sind potentielle Antragsteller zur Übermittlung von Unterlagen

6
    https://www.rtr.at/de/df/richtlinienkompensation

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eingeladen. Nach einer Evaluierung durch die RTR-GmbH erfolgt die Entscheidung bzgl. der
Anerkennung der beantragten Kompensationen sowie die Auszahlung.

Maßnahme 3: Verpflichtende Konsultation vor Frequenzauktionen

Zuständigkeit: BMVIT
Operative Umsetzung: RTR-Umsetzung im Rahmen des Frequenzvergabeverfahrens
Zeitrahmen: 2018
Status: abgeschlossen

Legistische Umsetzung erfolgt durch § 55 Abs. 3 TKG:

(3) Nach Durchführung einer Konsultation gemäß § 128 TKG und Zustimmung durch den
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu den Ausschreibungsbedingungen
ist die Ausschreibung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen.

Sie hat jedenfalls zu enthalten:

1. die Bereiche des der Regulierungsbehörde überlassenen Frequenzspektrums, die für eine
       Zuteilung in einem gemeinsamen Verfahren bestimmt sind;
2. den Verwendungszweck der und die Nutzungsbedingungen für die zuzuteilenden
       Frequenzen;
3. die Voraussetzungen für das Zurverfügungstellen der Ausschreibungsunterlagen
       einschließlich eines allfälligen Kostenersatzes;
4. eine mindestens zweimonatige Frist, innerhalb derer Anträge auf Zuteilung von
       Frequenzen gestellt werden können.

Stand der Frequenzvergabeverfahren:

•      Frequenzvergabe 3,4-3,8 GHz7
       −    Konsultation zum Produkt- und Auktionsdesign: 14. Juli 2017 bis 15. September 2017
            (samt Anhörungen von interessierten Unternehmen/Institutionen vor der TKK)
       −    Konsultation der Ausschreibungsbedingungen: 21. Februar 2018 bis 15. März 2018
            (samt Anhörungen von interessierten Unternehmen/Institutionen vor der TKK)
       −    Abschluss der Auktion: 7. März 2019

7
    https://www.rtr.at/de/tk/5G-Auction

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−   Zustellung der Frequenzzustellungsbescheide an die erfolgreichen Bieter: 9. April 2019

•       Multibandauktion 700/1500/2100 MHz8
        −   Konsultation zum Produkt- und Auktionsdesign: 20. Dezember 2018 bis 27. Februar
            2019 (samt Anhörungen von interessierten Unternehmen/Institutionen vor der TKK).
        −   Für Sommer 2019 ist eine Konsultation der Ausschreibungsbedingungen geplant.

Maßnahme 4: Vergabe von Testfrequenzen

Zuständigkeit: BMVIT
Operative Umsetzung: BMVIT, Testfrequenzen können bereits beantragt werden
Zeitrahmen: laufend
Status: abgeschlossen

Legistische Umsetzung erfolgt durch § 4 TKG:

(1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann auf Antrag die
Errichtung und den Betrieb von Funkanlagen zum Zweck der technischen Erprobung
bewilligen, wenn dagegen aus technischer Sicht keine Bedenken bestehen, insbesondere
wenn Störungen anderer Kommunikationseinrichtungen nicht zu erwarten sind. Eine solche
Bewilligung ist entsprechend zu befristen.

(2) Für Frequenzzuteilungen, die im Rahmen einer Ausnahmebewilligung erfolgen, sowie zur
Änderung und zum Widerruf dieser Frequenzzuteilungen ist der Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie zuständig. Vor Zuteilung von Frequenzen, die im
Frequenznutzungsplan (§ 52 Abs. 2) auch für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk
vorgesehen sind, in einer Bewilligung gemäß Abs. 1 sowie vor Änderungen dieser Zuteilungen ist
eine Stellungnahme der KommAustria einzuholen, vor Zuteilung von Frequenzen im Sinne
des § 51 Abs. 3 ist eine Stellungnahme der Regulierungsbehörde einzuholen.

Beispielsweise hat das AIT im Dezember 2019 zur Erforschung von 5G-Funksystemen sowie
Einsatzszenarios mit der Industrie Testfrequenzen erhalten.9

8
    https://www.rtr.at/de/tk/FRQ5G_2020
9
    https://www.ait.ac.at/news-events/single-view/detail/5749/?no_cache=1

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Maßnahme 5: Geltungszeitraum von Frequenzen

Zuständigkeit: BMVIT
Operative Umsetzung: BMVIT, Testfrequenzen können bereits beantragt werden
Zeitrahmen: laufend
Status: abgeschlossen

Legistische Umsetzung erfolgt durch § 55 Abs. 12a TKG:

(12a) Kann das Verfahren gemäß § 55 nicht so rechtzeitig abgeschlossen werden, dass eine zeitlich
lückenlose Versorgung mit Telekommunikationsdiensten mit den verfahrungsgegenständlichen
Frequenzen sichergestellt und dadurch das öffentliche Wohl gefährdet oder ein schwerer
volkswirtschaftlicher Schaden zu befürchten ist oder Nachteile für die Parteien entstehen,
kann die Regulierungsbehörde mit Mandatsbescheid entscheiden. Eine solche Zuteilung ist so zu
befristen, wie es im Hinblick auf die Umstände des in Rede stehenden Falles angemessen ist.

Bei der Frequenzvergabe 3,4-3,8 GHz wurde das Ende der Laufzeit einheitlich mit 31.
Dezember 2039 festgelegt.

Maßnahme 6: Flexibilisierung der Frequenznutzung/ Frequenz-Sharing

Zuständigkeit: BMVIT
Operative Umsetzung: BMVIT
Zeitrahmen: 2018
Status: abgeschlossen

Legistische Umsetzung erfolgt durch § 52 Abs. 3, § 52 Abs. 5, § 54 Abs. 6a und 7 sowie § 55
Abs. 5a TKG:

§ 52. (3) Im Frequenznutzungsplan kann auch festgelegt werden, dass in einzelnen
Frequenzbereichen die Zuteilung von Frequenzen samthaft oder bezogen auf bestimmte
Frequenznutzungen zahlenmäßig beschränkt wird. Dabei ist auf alle gegenwärtigen und
voraussehbaren künftigen Nutzungen insbesondere unter Berücksichtigung der auf
internationaler und europäischer Ebene stattfindenden Frequenzplanungen und die
absehbare technische Entwicklung unter Berücksichtigung der in internationalen
Organisationen und der Europäischen Union erfolgenden Arbeiten zur
Technologieentwicklung, ausgerichtet jeweils auf die Dauer der zu erwartenden
Frequenzzuteilung, sowie darauf Bedacht zu nehmen, dass die effiziente Nutzung der

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Frequenzen gewährleistet ist. Diese Festlegung ist zu begründen, die Begründung ist zu
veröffentlichen.

(5) Im Frequenznutzungsplan kann auch die Möglichkeit einer Nutzung der betroffenen
Frequenzen durch mehrere Bescheidadressaten vorgesehen werden. Abs. 3 zweiter Satz gilt
sinngemäß.

§ 54 (6a) Die für die Zuteilung zuständige Behörde kann im Rahmen der Frequenzzuteilung
auch die Möglichkeit einer Nutzung der betroffenen Frequenzen durch einen anderen als den
Bescheidadressaten festlegen (Sekundärnutzung). Die dem Bescheidadressaten aus der
Zuteilung von Frequenzen erwachsenen Rechte dürfen durch eine solche Sekundärnutzung
nicht dauerhaft beschränkt werden.

(7) In der Frequenzzuteilung sind die Art und der Umfang der Frequenznutzung festzulegen,
soweit dies für die möglichst effiziente und störungsfreie Nutzung der Frequenzen und die
Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen erforderlich ist. Im Falle einer Festlegung
gemäß Abs. 6a können auch Nebenbestimmungen insbesondere zur Verhinderung der
Beeinträchtigung des Wettbewerbs, zur Vermeidung von funktechnischen Störungen, zur
Gewährleistung der größtmöglichen gemeinsamen Nutzung von Frequenzen und zur
Koordination zwischen Primärnutzer und Sekundärnutzer unter Bedachtnahme auf Abs. 6a
letzter Satz aufgenommen werden.

§ 55 (5a) Die Regulierungsbehörde kann in den Ausschreibungsbedingungen vorsehen, dass
hinsichtlich der zuzuteilenden Frequenzen die Möglichkeit der Sekundärnutzung dieser
Frequenzen im Sinn von § 54 Abs. 6a zugelassen werden wird.

Maßnahme 7: Infrastruktur-Sharing & Frequenz-Pooling

Zuständigkeit: BMVIT
Operative Umsetzung: RTR
Zeitrahmen: 2018
Status: abgeschlossen

Die Telekom-Control-Kommission hat am 28. Mai 2018 die Aktualisierung des Positionspapiers
zum Thema Infrastructure Sharing in Mobilfunknetzen beschlossen.10 Das Papier legt die
Rahmenbedingungen für Kooperationen beim Ausbau von Mobilfunkinfrastruktur fest.

10
     https://www.rtr.at/de/tk/TKKPositionInfrShare2018

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Insbesondere sollen Investitionen in die fünfte Mobilfunkgeneration (5G) und eine möglichst
weitgehende Versorgung gefördert werden, wobei gleichzeitig funktionierender Wettbewerb
sicherzustellen ist.

Der flexible Sharing-Rahmen des Positionspapiers wurde beim Vergabeverfahren 3,4-3,8 GHz
umgesetzt.

Maßnahme 8: Versorgungsauflagen in Frequenzbescheiden

Zuständigkeit: BMVIT
Operative Umsetzung: RTR-Umsetzung im Rahmen der Vergabeverfahren
Zeitrahmen: 2018
Status: abgeschlossen

Versorgungsauflagen in Frequenzbescheiden sind in den Vergabeverfahren vorgesehen.

•    Für das Vergabeverfahren 3,4-3,8 GHz siehe Zuteilungsbescheid.11
•    Für das Vergabeverfahren 700/1500/2100 MHz siehe Konsultation zum Produkt- und
     Auktionsdesign.12

Maßnahme 9: Versorgungsauflagen in Frequenzbescheiden

Zuständigkeit: BMVIT
Operative Umsetzung: wird Teil des Regulierungskonzepts der TKK
Zeitrahmen: regelmäßig
Status: in Umsetzung

•    Vergabeverfahren 3,4-3,8 GHz ist abgeschlossen
•    Vergabeverfahren 700/1500/2100 MHz ist in Vorbereitung
•    Konsultation zum Vergabezeitpunkt 26 GHz ist in Planung
•    Gegebenenfalls Überarbeitung des RTR Spectrum Release Plans13

11
   https://www.rtr.at/de/tk/F7_16_Zuteilungsbescheid_080419
12
   https://www.rtr.at/de/inf/konsult700-1500-2100-mhz/Konsultation_Vergabe_700_1500_2100_MHz_20122018.pdf
13
   https://www.rtr.at/de/tk/FRQplan

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Maßnahme 10: Sicherstellung der öffentlichen Mittel für den Ausbau
der digitalen Infrastruktur

Zuständigkeit: BMVIT
Operative Umsetzung: BMVIT
Zeitrahmen: 2018
Status: abgeschlossen

Die Bundesregierung hat im Regierungsprogramm 2017-202214 folgendes vereinbart:

•       Vollständige Investition der noch verfügbaren Mittel aus der Breitbandmilliarde
•       Zweckbindung zukünftiger Erlöse aus Frequenzversteigerungen ausschließlich für den
        Ausbau der digitalen Infrastruktur

Maßnahme 11: Sicherstellung der erforderlichen Finanzmittel für
einen 5G-Ausbau durch die Telekombetreiber

Zuständigkeit: Telekommunikationsunternehmen
Operative Umsetzung: Der Abschluss eines „Breitbandpaktes“ der Betreiber, Gemeinden
und dem Bund wird zeitgleich mit der Novellierung des Telekommunikationsgesetzes
angestrebt.
Zeitrahmen: 2018
Status: in Umsetzung

Es wurde bisher kein „Breitbandpakt“ zwischen den Telekombetreibern, Gemeinden sowie
dem Bund abgeschlossen. Eine indirekte Verpflichtung für den 5G-Ausbau durch die
Telekommunikationsunternehmen ergibt sich jedoch aufgrund der Versorgungsauflagen in
Frequenzbescheiden. Darüber hinaus müssen Telekombetreiber, die an den laufenden
Ausschreibungen der Initiative Breitband Austria 2020 teilnehmen, Eigenmittel aufbringen.

14
     Zusammen. Für unser Österreich. (2017), S. 79-80

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Maßnahme 12: Meldung der Point-of-Presence-Standorte durch die
Telekommunikationsunternehmen

Zuständigkeit: BMVIT
Operative Umsetzung: BMVIT
Zeitrahmen: 2018
Status: in Umsetzung

Rechtsgrundlage für verpflichtende Dateneinmeldungen an die Regulierungsbehörde
geschaffen durch § 13d Abs. 2 TKG:

§ 13d. (1) Die Regulierungsbehörde hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bis
längstens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr.
78/2018 eine zentrale Informationsstelle für Breitbandversorgung einzurichten, zu führen,
regelmäßig zu aktualisieren und Informationen zur Breitbandversorgung in geeigneter Form
öffentlich zur Verfügung zu stellen. Zur Verifizierung der ihr in Bezug auf die Breitbandversorgung
gelieferten Daten wird die Regulierungsbehörde ermächtigt, einen Abgleich mit den bei ihr
vorhandenen Daten aus der Kommunikationserhebungsverordnung, aus den im Rahmen von
Marktanalyseverfahren durchgeführten Betreiberabfragen sowie aus den gemäß § 13a Abs. 3
gelieferten Daten vorzunehmen. Um der Öffentlichkeit Informationen zur Breitbandversorgung
zur Verfügung zu stellen, wird die Regulierungsbehörde ermächtigt, die bei ihr diesbezüglich
vorhandenen Informationen aus der Kommunikationserhebungsverordnung, aus den im
Rahmen von Marktanalyseverfahren durchgeführten Betreiberabfragen, aus den im Rahmen
der Überprüfung von Versorgungsauflagen gemäß § 55 Abs. 10 Z 2 erhobenen Daten, aus den
öffentlich verfügbaren Daten (Open Data) aus den von der Regulierungsbehörde durchgeführten
unabhängigen Überprüfungen der Leistungskennwerte gemäß § 17 Abs. 4, aus den angebotenen
Instrumenten und Kontrollmöglichkeiten gemäß § 17 Abs. 5 sowie aus dem von der
Regulierungsbehörde angebotenen Leistungsüberprüfungsmechanismus für Endnutzer
gemäß § 17b sowie aus den gemäß § 13d Abs. 2 übermittelten Informationen zur Erstellung
statistischer Berichte und Auswertungen zu verarbeiten. Die Regulierungsbehörde hat dafür
Sorge zu tragen, dass bei Veröffentlichung dieser statistischen Berichte und Auswertungen
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gewahrt bleiben.

(2) Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes haben der Regulierungsbehörde
Informationen über die Versorgung von Gebieten mit Breitband in elektronischer Form
ehestmöglich, längstens bis sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der
Fassung BGBl. I Nr. 78/2018, nachfolgend jeweils zum Quartalsende, zugänglich zu machen.
Diese Informationen haben das jeweilige versorgte Gebiet mit der eingesetzten Technologie,

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Übertragungsgeschwindigkeiten und Nutzungsgrad zu umfassen. Die Regulierungsbehörde
hat mit Zustimmung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie mit
Verordnung die näheren Bestimmungen über die Modalitäten, insbesondere über Art,
Umfang und Datenformat der ihr gemäß § 13d zugänglich zu machenden Informationen
festzulegen. Vor Erlassung einer Verordnung nach diesem Absatz ist interessierten Parteien
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Die nach Abs. 2 Verpflichteten haben Aktualisierungen der Regulierungsbehörde
innerhalb von zwei Monaten nach Ende eines Quartals für das vorangegangene Quartal
zugänglich zu machen. Die Regulierungsbehörde kann diese Frist über begründetes Ersuchen
um höchstens einen Monat verlängern, wenn dies erforderlich ist, um die Zuverlässigkeit der
bereitgestellten Informationen zu garantieren.

(4) Die Regulierungsbehörde wird ermächtigt, die ihr nach Abs. 2 und 3 zugänglich gemachten
Informationen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Verfügung
zu stellen.

Maßnahme 13: Evaluierung der Frequenznutzungsgebühren für
Richtfunk

Zuständigkeit: BMVIT, BMF
Operative Umsetzung: BMVIT
Zeitrahmen: 2018
Status: in Umsetzung

Die Überarbeitung der Telekommunikationsgebührenverordnung (TKGV) befindet sich
derzeit in Arbeit.

Maßnahme 14: Standardmieten für Standorte von
Antennentragemasten, zugehörigen Einrichtungen und technischen
Anlagen auf Grundstücken und Gebäuden im Eigentum der
öffentlichen Hand

Zuständigkeit: BMF, BMVIT, BMI, BMVRDJ, BMNT, BMDW, BMLV
Operative Umsetzung: BMVIT

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Zeitrahmen: 2018
Status: abgeschlossen

Legistische Maßnahme erfolgt durch § 5 Abs. 6, Abs. 7 TKG:

(6) Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes sind berechtigt, das Leitungsrecht
nach Abs. 1 Z 3a an Objekten in Anspruch zu nehmen, die ausschließlich im Eigentum einer
Gebietskörperschaft oder eines Rechtsträgers, der ausschließlich im Eigentum einer
Gebietskörperschaft steht, stehen und die nicht öffentliches Gut im Sinn von Abs. 3 darstellen,
sofern öffentliche Rücksichten nicht im Wege stehen und wenn

1. die widmungsgemäße Verwendung der Objekte und Liegenschaften durch diese
     Nutzung nicht oder nur unwesentlich dauernd eingeschränkt wird und
2. eine Mitbenutzung von Anlagen, Leitungen oder sonstigen Einrichtungen nach § 8 Abs. 1,
     1c oder 2 nicht möglich oder nicht tunlich ist.

(7) Dem Eigentümer einer ausschließlich im Eigentum einer Gebietskörperschaft oder eines
Rechtsträgers, der ausschließlich im Eigentum einer Gebietskörperschaft steht, stehenden
und nicht öffentliches Gut im Sinn von Abs. 3 darstellenden Liegenschaft oder eines solchen
Objektes, auf welcher ein Antennentragemast im Sinne des § 3 Z 35 errichtet wurde oder für
welche ein Leitungsrecht im Sinne von § 5 Abs. 1 auf vertraglicher Grundlage eingeräumt
wurde, ist eine der Wertminderung entsprechende Abgeltung zu leisten.

Darüber hinaus erfolgt die Umsetzung laufend durch die Regulierungsbehörde im Rahmen
von Verfahren nach Abschnitt 2 TKG (Infrastrukturnutzung).

Maßnahme 15: Leitungsrechte zur Errichtung und Anbindung von
kleineren Sendeanlagen

Zuständigkeit: BMVIT
Operative Umsetzung: BMVIT
Zeitrahmen: 2018
Status: abgeschlossen

Legistische Umsetzung erfolgt durch § 5 Abs. 1 Z 3a, Z 4 TKG

§ 5. (1) Leitungsrechte umfassen unbeschadet der nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften
zu erfüllenden Verpflichtungen das Recht

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…

3a. zur Errichtung und zur Erhaltung von Kleinantennen einschließlich deren Befestigungen
und der erforderlichen Zuleitungen,

4. zum Betrieb, der Erweiterung und Erneuerung der unter Z 1, 2, 3 und 3a angeführten
Anlagen, sofern dies ohne dauerhaften physischen Eingriff erfolgt, sowie

Maßnahme 16: Verbesserte Kooperation bei Umlegungen aufgrund
von Arbeiten auf dem öffentlichen Gut

Zuständigkeit: BMVIT
Operative Umsetzung: BMVIT, Länder, BMDW
Zeitrahmen: 2018
Status: noch nicht umgesetzt

Bis zum gegebenen Zeitpunkt haben noch keine Gespräche stattgefunden.

Stellungnahme Niederösterreich
In Niederösterreich ist diese Maßnahme jedoch bereits durch das niederösterreichische
Aufgrabungsverzeichnis umgesetzt.

Stellungnahme Kärnten
Kärnten hält fest, dass eine „Verbesserte Kooperation bei Umlegung aufgrund von Arbeiten
auf dem öffentlichen Gut“ mit der Einführung und Moderation der Aufgrabungsdatenbank im
Land Kärnten erwartet wird. Es sollen damit alle Grabungsarbeiten auf dem öffentlichen Gut
in verschiedenen Planungshorizonten erfasst werden und durch diese Meldungen von
geplanten Einbauten bzw. Bauvorhaben die potenzielle Einbautenträger selbstständig
zueinander finden können. Im Zusammenwirken der Aufgrabungsdatenbank mit der Zentrale
Informationsstelle für Infrastrukturdaten ZIS wird auch das Potenzial zur Umsetzung der
Maßnahme 22 „Beschleunigung von Bauvorhaben“, auch in Zusammenhang mit der Novelle
des TKG 2003 und der ZIS-VO, gesehen.

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Stellungnahme Steiermark
Hier wird vor allem bei Sanierungen oder Neubauten von Bundes-, Landes- und Gemeindestraßen
gemeinsam mit den zuständigen Abteilungen versucht, Synergieeffekte zu heben und für
Mitverlegungen zu nutzen.

Maßnahme 17: Bewilligungsfreier Bau von Kommunikationsnetzen

Zuständigkeit: Länder
Operative Umsetzung: Die Länder werden angehalten eine entsprechende Bestimmung in
ihrer Bauordnung zu verankern.
Zeitrahmen: 2018
Status: in Umsetzung

Stellungnahme Niederösterreich
Da es sich um kein Bauwerk im herkömmlichen Sinn handelt, ist ein bewilligungsfreier Bau
gegeben.

Stellungnahme Stadt Wien
In der Stadt Wien gibt es mit dem Zentralen Leitungskataster (ZLK) eine Zusammenschau
von unterirdischen Leitungen und Einbauten im öffentlichen Straßenraum. So wird unter
anderem ein kooperativer Ausbau bzw. eine eigenständige Mitverlegung gefördert. Ebenso
ist die Stadt Wien stets interessiert, Genehmigungsverfahren zu hinterfragen und
gegebenenfalls zu vereinfachen. Im Zusammenhang mit 5G wird nochmals explizit
angemerkt, dass ein aktives Sharing auch in Wien zu ermöglichen ist.

Stellungnahme Kärnten
Die Maßnahmen 17, 18 und 19 wurden auf Grundlage der Kärntner Rechtsmaterien im
Bauwesen behandelt. Dazu wird informiert, dass Maßnahme 17 in der Kärntner Bauordnung
1996 – K-BO 1996, LGBl. Nr. 62/1996 i.d.g.F. dadurch Berücksichtigung findet, als bauliche
Anlagen der Kommunikationsinfrastruktur, ausgenommen hochbauliche Teile, gem. § 2 (2) lt.
g) nicht diesem Gesetz unterworfen und somit bewilligungsfrei sind und dass Maßnahme 19
dadurch in den Kärntner Bauvorschriften – K –BV LGBl. Nr. 56/1985 i.d.g.F. Berücksichtigung
findet, als in §42a (1) festgelegt ist, dass Gebäude mit hochgeschwindigkeitsfähigen

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gebäudeinternen physischen Infrastrukturen im Sinne des § 3 Z 31 TKG 2003 bis zu den
Netzabschlusspunkten auszustatten sind.

Stellungnahme Steiermark
Die Errichtung von Kommunikationsnetzen ist gem. § 3 Z. 7 des Steiermärkischen Baugesetzes
(Stmk. BauG) vom Geltungsbereich des Baugesetzes ausgenommen und bedarf demnach auch
keiner baubehördlichen Genehmigung. Diese unterliegen rechtlich ausschließlich dem
Telekommunikationsgesetz und sind gem. § 16 Abs. 1 ausdrücklich bewilligungsfrei. Dem BauG
würde lediglich ein in diesem Zusammenhang zu errichtendes betretbares Gebäude unterliegen.

Baubewilligungsfrei sind auch (hochgeschwindigkeitsfähige) gebäudeinterne physische
Infrastrukturen im Sinne der Begriffsbestimmungen des § 4 Z. 31a und 37a BauG. Dies ergibt
sich aus § 21 Abs. 1 Z. 2 lit. i BauG (allenfalls in Verbindung mit Z. 3). Man könnte sich
allenfalls überlegen solche physischen Infrastrukturen ausdrücklich in § 21 zu erwähnen
(ähnlich wie in § 17 der NÖ Bauordnung). Nachdem innerhalb des Landes eine BauG-Novelle
gerade diskutiert wird und die zuständige Abteilung einige Änderungen in § 21 andenkt,
könnte man dies damit verknüpfen.

Stellungnahme Salzburg
Im Salzburger Baurecht ist grundsätzlich keine gesonderte Bewilligung für das Errichten von
Breitbandinfrastruktur notwendig. Ausgenommen sind Angelegenheiten der Beeinflussung
des Ortsbildes, der Statik und der Sicherheit. Folgende Details können diesbezüglich zur
Verfügung gestellt werden:

Baurechtliche Bestimmungen und Bewilligungen: Sendeanlagen – Antennen,
Containerstationen, Erdleitungen, Hochleitungen, Leerverrohrung uä:

Baubewilligungen: Welchen Bautätigkeiten einer Baubewilligung zuzuführen ist (Absatz 1)
und bei welchen, obwohl grundsätzlich eine Bewilligungspflicht besteht, ausnahmsweise
keine von Nöten ist (Absätze 2 und 3), ergibt sich aus § 2 Salzburger Baupolizeigesetz (BauPolG).
Baubewilligungsfrei gestellte bauliche Maßnahmen werden nicht bewilligungspflichtig, auch
wenn sich die bauliche Maßnahme als Änderung eines oberirdischen Baues erheblich auf ihre
äußere Gestalt oder ihr Ansehen auswirkt (§ 2 Abs. 1 Z 3 BauPolG); das Ortsbild findet somit
in diesem Kontext keine Berücksichtigung. Die Anforderungen an die Einreichunterlagen für
baubewilligungspflichtige Maßnahmen sind im § 5 BauPolG geregelt.

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Container für Schaltstationen: Container für Schaltstationen unterliegen grundsätzlich einer
Baubewilligungspflicht. Gemäß § 2 Abs. 2 Z 11 BauPolG bedürfen Container für
Schaltstationen udgl. mit einer verbauten Fläche von höchstens 20 m² keiner Baubewilligung;
Gemäß § 1 BauPolG müssen diese aber den bautechnischen Anforderungen des BauTG
entsprechen und können Gegenstand eines baupolizeilichen Auftrages sein.

Antennenanlagen: Die Errichtung von Antennenanlagen, die mit einer
baubewilligungspflichtigen baulichen Anlage verbunden sind, benötigen grundsätzlich
gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 BauPolG einer Bau-bewilligung. Keiner Baubewilligung bedürfen gemäß
§ 2 Abs. 2 Z 21 BauPolG Antennenanlagen, die eine Gesamthöhe von 2 m nicht überschreiten
und im Fall von Parabolantennen einen Durchmesser von höchstens 80 cm aufweisen;
Gemäß § 1 BauPolG müssen diese aber den bautechnischen Anforderungen des BauTG
entsprechen und können Gegenstand eines baupolizeilichen Auftrages sein.

Freistehende Antennenanlagen: Freistehende Antennenanlagen bedürfen keiner
Baubewilligung;

Erd- und Hochleitungen: Erdleitungen und Hochleitungen bedürfen keiner Baubewilligung;

Gebäude: Bei der Errichtung neuer oder größeren Renovierung bestehender baulicher
Anlagen ist durch entsprechende Vorkehrungen (zB Leerverrohrungen) sicherzustellen, dass
die baulichen Anlagen mit einem Zugangspunkt für elektronische Kommunikation und mit
hoch-geschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen bis zu den
Netzabschlusspunkten ausgestattet werden können (§ 37 Abs. 4 BauTG). Bei Bauten, bei
denen mehr als 50 Kraftfahrzeug-Stellplätze herzustellen sind, sind entsprechende
Vorkehrungen für die (nachträgliche) Installation von Ladestationen für Elektrofahrzeuge zu
treffen (zB Leerverrohrungen) (§ 38 Abs. 4 Z 2 BauTG).

Ortsbildschutz: Freistehende Antennentragmastanlagen

Gesetzliche Grundlage: § 10 Ortsbildschutzgesetz regelt:

(1) Frei stehende Antennentragmastenanlagen dürfen nur errichtet oder erheblich geändert
werden:

a) im Bauland in den Widmungsarten Gewerbegebiete, Industriegebiete, Gebiete für
Handelsgroßbetriebe oder Sonderflächen für solche Anlagen (§ 30 Abs. 1 Z 7, 8, 10 und 12 des
Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009) außerhalb eines Abstandes von 50 m
zu anderen als den vorstehend genannten Widmungsarten;

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b) im Grünland (§ 36 ROG 2009) oder auf Verkehrsflächen (§ 35 ROG 2009) außerhalb eines
Abstandes von 300 m zu anderen als den in lit. a genannten Widmungsarten.

Liegen die Voraussetzungen nach lit. a oder b nicht vor, ist eine Einzelbewilligung nach Abs. 2
erforderlich. Diese Einschränkungen gelten nicht für Antennentragmastenanlagen als Teil
einer Eisenbahn- oder Luftverkehrsanlage, eines im öffentlichen Interesse betriebenen
Funknetzes oder auf Autobahnen.

(2) Die gemäß Abs. 1 erforderliche Einzelbewilligung darf von der Gemeindevertretung (in
der Stadt Salzburg vom Gemeinderat) nur erteilt werden, wenn durch die Anlage das Orts-
bzw. Stadt-, Straßen- oder Landschaftsbild nicht gestört wird. Dabei ist insbesondere die
Höhe der Anlage zur Höhe der Bebauung in der Umgebung des Standortes in Bezug zu
bringen. Dem Ansuchen um Einzelbewilligung sind die schriftliche Zustimmung des
Verfügungsberechtigten über den Standort, wenn dieser nicht selbst um die Bewilligung
ansucht, ein Lageplan über den Standort und seine Umgebung einschließlich der dort
befindlichen Bauten und alle Ansichten, die zur Beurteilung der äußeren Gestalt der
Antennentragmastenanlage erforderlich sind, anzuschließen. Vor der Entscheidung über die
Erteilung der Bewilligung ist das Ansuchen vier Wochen lang ortsüblich kundzumachen. In
dieser Frist kann sich jede in der Umgebung wohnhafte Person zum Vorhaben schriftlich
äußern. Diese Äußerungen sind in die Beratungen über die Entscheidung einzubeziehen. Die
Einzelbewilligung wird unwirksam, wenn die Errichtung oder Änderung der Anlage nicht
binnen drei Jahren ab Zustellung des Bescheides vollendet worden ist.

(3) Auf Antennentragmastenanlagen, die entgegen den Bestimmungen des Abs. 1 errichtet
oder erheblich geändert werden, findet § 16 Abs. 1 bis 5 des Baupolizeigesetzes 1997 -
BauPolG Anwendung.

Stellungnahme Tirol
Zum Punkt Verfahren „Errichtung und Betrieb“ ist zu anzumerken, dass die TBO 2018 für
Antennentragmasten keine Bewilligungs-, sondern lediglich eine Anzeigepflicht vorsieht und
die bundesseitig vorgeschlagene Verankerung einer entsprechenden Bestimmung in allen
Bauordnungen der Länder zur bewilligungsfreien Errichtung baulicher Anlagen von
Kommunikationsnetzen aus dem Schutzzweck der Norm des § 60 TBO 2018 abgelehnt wird.

Stellungnahme Vorarlberg
Eine Änderung des Baugesetzes im Zusammenhang mit der angesprochenen „5G-Strategie“
ist in Vorarlberg vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Rechtslage nicht angedacht.

5G-Strategie                                                                             23 von 40
Das Baugesetz enthält zwar keine speziellen (Ausnahme-)Regelungen für Funkanlagen. Es ist
daher grundsätzlich im Einzelfall zu prüfen, ob es sich bei einer bestimmten Funkanlage um
ein freies bzw. um ein anzeige- oder bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt.

Es ist jedoch davon auszugehen, dass es sich bei den in Rede stehenden kleineren
Sendeanlagen (Smallcell), wie sie beim 5G-Netz vor allem in dicht verbauten Gebieten
verwendet werden sollen (etwa durch Anbringen an bestehenden Gebäuden bzw.
Bauwerken) in aller Regel um freie Bauvorhaben handelt (vgl. §§ 18 bis 20 Baugesetz).

Sollten zur Umsetzung der 5G-Strategie auch größere Anlagen (wie etwa freistehende
Sendemasten) neu errichtet werden, so sind diese als Bauwerke zumindest anzeigepflichtig
(vgl. § 19 Abs. 1 lit. e Baugesetz). An dieser Rechtslage, wie sie schon bisher für sog.
„Handymasten“ maßgeblich war, soll sich in Vorarlberg nichts ändern. Im Bauverfahren
dürfen jedoch - in verfassungskonformer Interpretation - jene Bestimmungen des Baugesetzes,
die auf die Vermeidung von Gesundheitsgefahren und von sonstigen Beeinträchtigungen, die
sich aus dem Betrieb einer Funkanlage oder Telekommunikationsendeinrichtung resultieren
(„Elektrosmog“), abstellen, nicht angewendet werden. Andere Bestimmungen, insbesondere
solche über den Schutz des Orts- und Landschaftsbildes, die statische Sicherheit oder die
Abstandsflächen und Mindestabstände, sind hingegen anzuwenden (vgl. Germann/Fend, Das
Vorarlberger Baugesetz, 2016, S. 19; vgl. auch Jahnel, Handymasten im Baurecht – neueste
Entwicklungen, bbl. 2009, 89 ff).

Abschließend wird noch angemerkt, dass nach § 1 Abs. 1 lit. f Baugesetz „Leitungen für Strom,
Gas, Erdöl, Telekommunikation u. dgl., soweit es sich nicht um Gebäude handelt“, vom
Geltungsbereich des Baugesetzes ausgenommen sind. Zu den Leitungen für Telekommunikation
zählen auch Schalt- und Verteilerkästen, und zwar sog. Access Remote Units (ARU), wie sie
z.B. die Telekom Austria als Teil von Telekommunikationsanlagen verwendet.

Maßnahme 18: Verbindung von behördlichen Genehmigungsverfahren/
One-Stop-Shop

Zuständigkeit: Länder
Operative Umsetzung: Die Länder werden angehalten eine entsprechende Bestimmung in
ihrer Bauordnung zu verankern.
Zeitrahmen: 2018
Status: in Umsetzung

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Stellungnahme Niederösterreich
Niederösterreich wartet auf die Ergebnisse des Pilotprojekts in Salzburg. Niederösterreich weißt
darüber hinaus darauf hin, dass nicht klar ist was genau in der Bauordnung zu verankern wäre.

Stellungnahme Stadt Wien
In der Stadt Wien gibt es mit dem Zentralen Leitungskataster (ZLK) eine Zusammenschau
von unterirdischen Leitungen und Einbauten im öffentlichen Straßenraum. So wird unter
anderem ein kooperativer Ausbau bzw. eine eigenständige Mitverlegung gefördert. Ebenso
ist die Stadt Wien stets interessiert, Genehmigungsverfahren zu hinterfragen und
gegebenenfalls zu vereinfachen. Im Zusammenhang mit 5G wird nochmals explizit
angemerkt, dass ein aktives Sharing auch in Wien zu ermöglichen ist.

Stellungnahme Kärnten
Zur Maßnahme 18 darf informiert werden, dass eine Inanspruchnahme des Einheitlichen
Ansprechpartners gem. EU Dienstleistungsrichtlinie, der bereits als Servicestelle zur
Verwaltungs- und Verfahrensvereinfachung etabliert ist, für die Funktion eines One-Stop-
Shops in Zusammenhang mit Genehmigungsverfahren im Breitbandausbau geprüft wird.
Auch wird auf weitere Ergebnisse des Pilotprojektes im Land Salzburg gewartet, um diese in
die strategischen Überlegungen zu integrieren.

Stellungnahme Steiermark
Hier geht es offenbar um die Errichtung von Sendeanlagen (Antennen- und
Funkanlagentragmasten gem. § 20 Z. 3 lit. e BauG) – sonstige Anlagen (z.B. der Bau von
Kommunikationsnetzen), da bedarf es keiner baubehördlichen Genehmigung (siehe obige
Ausführungen). Sofern baubehördliche und sonstige Verfahren (vor allem wird es sich dabei
um naturschutzrechtliche Verfahren handeln) verknüpft werden sollen, ist dies grundsätzlich
ohne Änderung des B-VG nicht möglich, da baubehördliche Verfahren im eigenen
Wirkungsbereich einer Gemeinde und der Naturschutz von den Ländern vollzogen werden.
Denkbar wäre allenfalls eine Übertragung der Baukompetenz für solche Anlagen auf eine
staatliche Behörde durch Verordnung der Landesregierung (§ 118 Abs. 7 B-VG). Dies kann
allerdings nur auf Antrag der jeweiligen Gemeinde erfolgen – eine generelle Übertragung ist
auf diesem Weg nicht möglich. Die inhaltliche Zuständigkeit für die Erlassung einer solchen
Übertragungsverordnung liegt bei der Gemeindeabteilung des Amtes der Landesregierung.

Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang noch, dass in § 8 Abs. 3 Z. 2 des (neuen) Stmk.
Naturschutzgesetzes 2017 die Bewilligungspflicht für Bauführungen in Landschaftsschutzgebieten,

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soweit diese im Bauland erfolgen, gefallen ist. Hier gibt es nur mehr eine Genehmigungspflicht
nach den Bestimmungen des Stmk. Baugesetzes. Gefallen ist im Naturschutzgesetz auch die
Anzeigepflicht für Bauwerke, die eine Gesamthöhe von mehr als 20 m aufweisen. Damit hat
die Steiermark bei solchen Bauwerken schon einen Beitrag zur Verfahrensökonomie geschaffen.

Stellungnahme Salzburg
Das Salzburger One-Stop-Shop Konzept (Breitband-Erschließungskommission) setzt sich aus
vier Bestandteilen zusammen. Einerseits werden für Breitbandangelegenheiten konkrete
Ansprechpartner in den Bezirksverwaltungsbehörden und relevanten Abteilungen des Landes
installiert (Übergeordnet Breitbandkoordinator).

Weiters wird das SaGIS System um vordefinierte Layer und einen Planereinstieg erweitert,
um Planern wichtige Zusatzinformationen (z.B. Lage von Wasserschutzgebieten) zukommen
zu lassen und so die Vorplanungsphase zu optimieren. Ein neuer Leitfaden führt durch den
Behörden-prozess bei Breitbandprojekten und gibt Aufschluss über die Einreichunterlagen
und Zuständigkeiten sowie dem übergeordneten Interesse am Breitbandausbau.
Schlussendlich koordiniert eine eigens eingerichtete Monitoringgruppe (BBK, Betreiber,
Bezirksverwaltungsbehörden bzw. Vertretern der Abteilungen) die weiteren Entwicklungen.

Stellungnahme Tirol
Zur geplanten Beschleunigung von Bauvorhaben wird auf das gegenständlich normierte
bloße Anzeigeverfahren verwiesen und wird die hierfür vorgesehene zweimonatige Frist aus
unserer Sicht als zeitlich sehr effizient betrachtet. Wenn ein bewilligungsfreier (und
anzeigefreier) Bau von Kommunikationsnetzen umgesetzt werden soll, erübrigt sich auch die
Frage nach der Verbindung von behördlichen Genehmigungsverfahren bzw. die Forderung
nach einem „One-Stop-Shop“. Die bisherigen Erfahrungen aus dem Bundesland Salzburg
zeigen zudem, dass sich eine Umsetzung als äußerst komplex darstellt.

Stellungnahme Vorarlberg
Zur Verbindung von behördlichen Genehmigungsverfahren wird auf die Verordnung der
Landesregierung über die Übertragung von Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei auf die
Bezirkshauptmannschaften Bludenz, Bregenz und Feldkirch, LGBl. Nr. 11/2014, in der
Fassung LGBl. Nr. 44/2018, hingewiesen.

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Maßnahme 19: Verpflichtende Mitverlegung von Leerverrohrung bei
Errichtung oder Erneuerung von Leitungsinfrastruktur

Zuständigkeit: BMVIT
Operative Umsetzung: Die Länder werden angehalten eine entsprechende Bestimmung in
ihre Bauordnung zu verankern.
Zeitrahmen: 2018
Status: in Umsetzung

Stellungnahme Niederösterreich
In Niederösterreich gibt es bereits über 1000 Mitverlegeprojekte. Die Grobplanung dazu wurde
allen Gemeinden vom Amt der NÖ Landesregierung kostenlos zur Verfügung gestellt. Bei
den eigentlichen Bauarbeiten wird die Feinplanung, das Material und das Einmessen von der
nöGIG beigestellt. Eine Verpflichtung kann durch die Bauordnung nicht herbeigeführt werden.

Stellungnahme Stadt Wien
In der Stadt Wien gibt es mit dem Zentralen Leitungskataster (ZLK) eine Zusammenschau
von unterirdischen Leitungen und Einbauten im öffentlichen Straßenraum. So wird unter
anderem ein kooperativer Ausbau bzw. eine eigenständige Mitverlegung gefördert. Ebenso
ist die Stadt Wien stets interessiert, Genehmigungsverfahren zu hinterfragen und
gegebenenfalls zu vereinfachen. Im Zusammenhang mit 5G wird nochmals explizit
angemerkt, dass ein aktives Sharing auch in Wien zu ermöglichen ist.

Stellungnahme Steiermark
Da grundsätzlich die Errichtung von Leitungsinfrastrukturen (welcher Art auch immer) vom
Geltungsbereich des Stmk. BauG ausgenommen ist (ausgenommen z.B.
Oberflächenentwässerungskanäle, die nicht dem WRG unterliegen), kann sich die zuständige
Abteilung eine solche Regelung im BauG nicht vorstellen.

Stellungnahme Tirol
Zur Forderung, die verpflichtende Mitverlegung von Leerverrohrung bei Errichtung oder
Erneuerung von Leitungsinfrastruktur in den Bauordnungen der Länder zu verankern, ist
auszuführen, dass

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•       in Umsetzung der Richtlinie 2014/61/EU die entsprechenden Legaldefinitionen in die TBO
        2018 aufgenommen wurden (siehe § 2 Absatz 34 TBO 2018),
•       § 18 Absatz 1 lit. g TBO 2018 normiert, dass bauliche Anlagen und all ihre Teile so geplant
        und ausgeführt sein müssen, dass sie unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit
        gebrauchstauglich sind und entsprechend dem Stand der Technik die bautechnischen
        Erfordernisse, insbesondere im Fall von Neubauten und umfangreichen Renovierungen
        der Informations- und Kommunikationstechnologie zur Schaffung von
        hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen, bei
        Wohnanlagen einschließlich des Zugangspunktes, erfüllen sowie
•       in § 67 Absatz 2 lit. k TBO 2018 die Nichtherstellung bzw. -aufrechterhaltung dieser
        Infrastrukturen zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung erklärt wurden.

Maßnahme 20: Minimierung der Kosten durch Mitnutzung

Zuständigkeit: BMVIT
Operative Umsetzung RTR-Etablierung einer entsprechenden Plattform
Zeitrahmen: 2018
Status: in Umsetzung

Ausführliche Information zur ZIS sind auf der Website der RTR verfügbar.15 Darüber hinaus
wurden seit der Inbetriebnahme der ZIS im Jahr 2017 zahlreiche Gespräche mit Stakeholdern
bezüglich der Nutzung der ZIS geführt.

Maßnahme 21: Evaluierung der Zentralen Informationsstelle für
Infrastruktur

Zuständigkeit: BMVIT
Operative Umsetzung: RTR
Zeitrahmen: bis Ende 2019
Status: in Umsetzung

Die Evaluierung der Zentralen Informationsstelle für Infrastruktur ist für das Jahr 2019 vorgesehen.

15
     https://www.rtr.at/de/tk/ZIS

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Maßnahme 22: Beschleunigung von Bauvorhaben

Zuständigkeit: BMVIT
Operative Umsetzung: RTR im Rahmen des ZIS, Länder
Zeitrahmen: 2018
Status: abgeschlossen

Legistische Umsetzung erfolgt durch entsprechende Änderung des § 13a Abs. 4 TKG

4) Netzbereitsteller, die Bauarbeiten an ihren physischen Infrastrukturen direkt oder indirekt
planen, haben der Regulierungsbehörde, wenn in den nächsten sechs Monaten die erstmalige
Beantragung einer Genehmigung vorgesehen ist, als Mindestinformationen über diese Bauarbeiten
den Standort und die Art der Arbeiten, die betroffenen Netzkomponenten, den geplanten
Beginn und die geplante Dauer der Bauarbeiten sowie einen Ansprechpartner zugänglich zu
machen oder sie darüber zu informieren, wo die beantragten Mindestinformationen in
elektronischer Form öffentlich zugänglich gemacht wurden. Netzbereitsteller können bei der
Meldung jene Netzkomponenten bezeichnen, bei denen durch eine gemeinsame Bauführung
die Gefahr einer Störung oder Zerstörung droht, welche Auswirkungen auf das Leben oder
die Gesundheit von Menschen, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und
Sicherheit oder schwerwiegende Auswirkungen auf die Volkswirtschaft des Landes haben würden.

Die Infrastrukturdatenbank wurde Anfang 2017 durch die RTR in Betrieb genommen. Unter
Zuhilfenahme der ZIS kann der Breitbandausbau in Österreich beschleunigt und verbilligt
werden. In der ZIS sind alle vorhandenen und für Telekommunikationszwecke nutzbaren
Infrastrukturen sowie geplante Bauprojekte erfasst. Telekom-Netzbetreiber können die
Daten nutzen, um Planungen und Bauarbeiten abzustimmen.

Maßnahme 23: Innovative Verlegetechniken werden im
Planungsleitfaden publiziert

Zuständigkeit: BMVIT
Operative Umsetzung: BMVIT
Zeitrahmen: erfolgt laufend
Status: abgeschlossen

Die Aktualisierung des Planungsleitfadens erfolgt durch das Breitbandbüro des BMVIT laufend.

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