TEILFORTSCHREIBUNG LEP IV - ERNEUERBARE ENERGIEN - TEXTFASSUNG DER VERORDNUNG - WESENTLICHE THEMEN AUS DEM ANHÖRUNGSVERFAHREN
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Teilfortschreibung LEP IV - Erneuerbare Energien - Textfassung der Verordnung - Wesentliche Themen aus dem Anhörungsverfahren Herausforderungen erkennen Nachhaltig handeln Zukunft gestalten
Impressum Herausgeber: Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung • Oberste Landesplanungsbehörde • Stiftsstr. 9 • 55116 Mainz • www.mwkel.rlp.de in der Rubrik Landesplanung Redaktion und Kartografie: Oberste Landesplanungsbehörde Rheinland-Pfalz Textsatz, Bildbearbeitung und Gestaltung: advision Design + Communication GmbH • Bergstraße 38 • 55437 Ockenheim • www.advision-dc.de Bildbeiträge: Titelseite: George Doyle/getty-images, Innenteil: MWKEL, advision GmbH Druck: Druck- und Verlagshaus Thiele und Schwarz GmbH • Werner-Heisenberg-Str. 7 • 34123 Kassel • www.thiele-schwarz.de Nachdruck: Alle Rechte beim Herausgeber. Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung Mainz, im Januar 2014 Diese Druckschrift wird im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Landesregierung Rheinland-Pfalz herausgegeben. Sie darf weder von Parteien noch von WahlwerberinnenlWahlwerbern oder WahlhelferinnenlWahlhelfern zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Auch ohne zeitlichen Bezug zu einer bevorstehenden Wahl darf die Druckschrift nicht in einer Weise verwendet werden, die als Parteinahme der Landesre- gierung zu Gunsten einer politischen Gruppe verstanden werden könnte. 2
Vorwort Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, die Umsetzung der Energiewende ist eine große Aufgabe für alle beteiligten Akteure. Rheinland-Pfalz ist dabei auf einem guten Weg, aber noch nicht am Ziel. Der Ausbau von Anlagen zur Erzeugung Erneuerbarer Energien konnte in den letzten Jahren spürbar gesteigert werden, aber es bleibt eine weitere Flächenbereitstellung insbesondere für Windenergieanlagen erforderlich. Hierfür braucht es einen planungsrechtlichen Rahmen. Mit der Teilfortschreibung des LEP IV ist ein wichtiger Beitrag dazu geleistet worden. In zwei umfangreichen Anhörungs- und Beteiligungsverfahren haben wir auch die Auffassungen von Naturschutzverbänden, Bürgerinitiativen und Einzelpersonen sowie Kommunen angehört und in zahl- reichen Punkten berücksichtigt. Um den Ausbau der Erneuerbaren Energien bürgernäher gestalten zu können, wurde die Planung von Anlagenstandorten vorwiegend auf die Ebene der Verbandsgemeinden übertragen. Damit haben die Gemeinden jetzt mehr Gestaltungsmöglichkeiten, aber gleichzeitig auch mehr Verantwortung. Energiewende bedeutet auch Klima-, Natur- und Artenschutz. Weil wir es damit ernst meinen, haben wir unter anderem folgende Regelungen getroffen: Gebietskategorien wie Naturschutzgebiete, Kern- und Pflegezonen des Biosphärenreservates Pfälzerwald, der Haardtrand, die Welterbegebiete Oberes Mittelrheintal und Limes sind von der Windenergienutzung ausgeschlossen. Bei der nachfolgend auf der Ebene der Regionalplanung und der Bauleitplanung vorzu- nehmenden Abwägung sind darüber hinaus zahlreiche sonstige Restriktionen des Natur-, Umwelt- und Artenschutzes zu berücksichtigen. Auf ca. 87% der Landesfläche bestehen solche Restriktionen. Berücksichtigt man zusätzlich die Windhöffigkeit, die wir in einem Windatlas detailliert dargestellt haben, so kommen theoretisch 6% der Landesfläche als Standort in Frage. Der weitere Weg für die Umsetzung des LEP IV ist strukturiert und vorgezeichnet. Die Gutachten für die Konkretisierung der historischen Kulturlandschaften und für den Schutz der UNESCO Welterbestätte stellen wichtige Grundlagen für Regional- und Bauleitplanung dar, um dort verbindlich Ausschlussge- biete festzulegen. Die Gemeinden können dies im Rahmen der verfassungsrechtlich gesicherten Selbstverwaltungsgarantie orts- und bürgernah umsetzen. Mit der Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt ist die Teilfortschreibung am 11. Mai 2013 in Kraft getreten. Eine Anpassung der Regionalpläne soll ab diesem Zeitpunkt innerhalb von 18 Monaten erfolgen. Eveline Lemke Ministerin für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung 3
1. Teilfortschreibung LEP IV – Leitbild „Nachhaltige Energieversorgung“ – Nr. 5.2.1 Erneuerbare Energien 4
Das Landesentwicklungsprogramm (LEP IV) ist in Kapitel 5. 2 Energieversorgung im Leitbild und in Nr. 5.2.1 wie folgt geändert worden:1 „5. 2 Energieversorgung Leitbild »Nachhaltige Energieversorgung« Eine sichere, kostengünstige, umweltverträgliche Der Anteil erneuerbarer Energieträger betrug im und ressourcenschonende Energieversorgung ist Jahr 2004 rund 2,7 %, was eine Steigerung um die Voraussetzung für die zukünftige Entwicklung mehr als ein Viertel gegenüber dem Jahr 2000 des Standortes Rheinland-Pfalz. Krisensichere ausmacht. Dieser positive Trend soll fortgesetzt Strom- und Gastransportnetze und ein hohes werden. Erneuerbare Energieträger haben große Maß an Versorgungssicherheit mit einem mög- Potenziale, die in den Teilräumen des Landes lichst hohen Anteil heimischer Energieträger unterschiedliche Bedeutung haben. Die vor- bilden hierfür die Voraussetzung. Neben der handenen Potenziale in den Bereichen Wind-, Energieeinsparung und einer rationellen und Wasser-, Solar- und Geothermie sowie Biomasse energieeffizienten Energieverwendung bilden sind planerisch zu sichern. Die raumordnerische der weitere Ausbau erneuerbarer Energien und Sicherung von Flächen für erneuerbare Energien die Stärkung der eigenen Energieversorgung die sowie die Aufstellung und Unterstützung durch vier wichtigen Pfeiler der rheinland-pfälzischen regionale Energieversorgungskonzepte gewin- Energiepolitik. Der Ausbau der erneuerbaren nen an Bedeutung. Der Anteil der erneuerbaren Energien unterstützt die Bemühungen, nationale Energien an der Gesamtenergieversorgung ist und internationale Energie- und Klimaschutzziele daher im Strom- und insbesondere im Wärme- umzusetzen, und hat den Vorteil einer sicheren bereich weiter auszubauen, auch um die Ab- und dauerhaften Verfügbarkeit. Fossile Energieträ- hängigkeit von Energieimporten zu minimieren. ger stehen nur in begrenztem Umfang zur Verfü- Rheinland-Pfalz steht hinter den Zielsetzungen gung, und ihre Nutzung bedeutet eine erhebliche der EU, die CO2-Emissionen im Zeitraum 2008 bis Belastung für die Umwelt. 2012 europaweit um 8 % (Kyoto-Protokoll) und bundesweit um 21 % (Burden Sharing) gegenüber dem Basisjahr 1990 zu reduzieren. 1 Auszug aus: Erste Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über das Landesentwicklungsprogramm vom 26. April 2013 (GVBl. S. 66) und Landesverordnung über das Landesentwicklungsprogramm vom 14. Okt 2008 (GVBl. S. 285) 5
Rheinland-Pfalz unterstützt das Ziel, weltweit Die Energieversorgung in den Regionen ist mittel- den Anstieg der globalen Durchschnittstempe- und langfristig durch den Ausbau der Wärme- und ratur auf zwei Grad Celsius zu beschränken. Dies Stromerzeugung zu sichern und so zu entwickeln, bedeutet, dass bundesweit und in Rheinland-Pfalz dass die Regionen im Hinblick auf Kyoto- und die Emission von Klimagasen bis 2050 um 90 EU-Vorgaben sowie vor dem Hintergrund der Prozent (gegenüber 1990) reduziert werden muss. demografischen Entwicklung ihre Standortvorteile Als Nahziel wird bis 2020 eine Reduzierung um verbessern. Die Bedürfnisse zukünftiger Generati- 40 Prozent verfolgt. Erneuerbare Energien leisten onen sind im Sinne des Nachhaltigkeitsprinzips zu hierzu einen wesentlichen Beitrag. Zur Erfüllung berücksichtigen. dieser Vorgaben verfolgt Rheinland-Pfalz das Ziel, bis 2030 bilanziell den verbrauchten Strom zu 100 Die Energieversorger stellen die Verlässlichkeit der Prozent aus Erneuerbaren Energien zu gewinnen. Versorgung von Bevölkerung und Wirtschaft mit Das Land soll auf diesem Wege ab 2030 zum den leitungsgebundenen Energieträgern Strom Stromexportland werden. Bereits bis zum Jahr und Erdgas auf im internationalen Vergleich ho- 2020 soll sich die Stromerzeugung aus Windkraft hem Niveau sicher. Das gut ausgebaute Netz der verfünffachen und der Beitrag aus der Photovol- leitungsgebundenen Energieträger Strom und Gas taik soll auf über zwei Terawattstunden gesteigert ist auch zukünftig vorzuhalten, instand zu halten werden. und bedarfsgerecht aus- bzw. rückzubauen, so- weit dies aus energiepolitischen, wirtschaftlichen, Energieeinsparung und Energieeffizienz sind demografischen und Umweltgesichtspunkten zunehmend auch wichtige raumordnerische sinnvoll ist. Die Leitungsnetze sind aufgrund ihrer Handlungsfelder. Raum- und Siedlungsstruktur Versorgungsfunktion von überörtlicher Bedeu- beeinflussen die Verkehrsleistung und damit tung. Leitungsnetze sollen durch die Energiever- auch den Energieverbrauch. Gleiches gilt für die sorger so vorgehalten werden, dass die Einspei- Siedlungsdichte. Eine integrierte Siedlungs- und sung dezentraler erneuerbarer Energien gemäß Verkehrsplanung und eine Verringerung der EEG auch zukünftig sichergestellt ist. Technisch Flächenneuinanspruchnahme für Wohnbauzwe- nicht mehr benötigte Leitungen sollen zeitnah cke, verbunden mit qualitätvollem verdichtetem zurückgebaut werden. Bauen im Bestand, tragen maßgeblich dazu bei, den Energieverbrauch zu reduzieren. 6
5. 2. 1 Erneuerbare Energien Ziele und Grundsätze G 161 Die Nutzung erneuerbarer Energieträger soll an geeigneten Standorten ermöglicht und im Sinne der europäischen, bundes- und landesweiten Zielvorgaben ausgebaut werden. Die Träger der Regionalplanung sollen im Rahmen ihrer Moderations-, Koordinations- und Entwicklungsfunktion darauf hinwirken, dass unter Berücksichtigung der regionalen Besonderheiten die Voraussetzungen für den weiteren Ausbau von erneuerbaren Energi- en geschaffen werden. Z 162 Die Regionalplanung trifft auf der Basis handlungsorientierter Energiekonzepte Fest- legungen zur räumlichen Nutzung erneuerbarer Energien, zur Energieeinsparung und zur effizienten und rationellen Energienutzung. Dabei ist orts- bzw. regionsspezifischen Besonderheiten Rechnung zu tragen. G 162 a Die Verbandsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden, großen kreisangehörigen und kreisfreien Städte sollen Klimaschutzkonzepte aufstellen. G 163 Ein geordneter Ausbau der Windenergienutzung soll durch die Regionalplanung und die Bauleitplanung sichergestellt werden. G 163 a Um einen substanziellen Beitrag zur Stromerzeugung zu ermöglichen, sollen mindestens zwei Prozent der Fläche des Landes Rheinland-Pfalz für die Windenergienutzung bereit- gestellt werden. Die Regionen des Landes leisten hierzu entsprechend ihrer natürlichen Voraussetzungen einen anteiligen Beitrag. Z 163 b In den Regionalplänen sind Vorranggebiete für die Windenergienutzung auszuweisen. Dabei sind im jeweiligen Planungsraum die Gebiete mit hoher Windhöffigkeit vorrangig zu sichern. G 163 c Landesweit sollen mindestens zwei Prozent der Fläche des Waldes für die Nutzung durch die Windenergie zur Verfügung gestellt werden. Die Regionen des Landes leisten hierzu entsprechend ihrer natürlichen Voraussetzungen einen anteiligen Beitrag. Alte Laubholzbestände sollen von der Windenergienutzung freigehalten werden. 7
Z 163 d Die Errichtung von Windenergieanlagen ist in rechtsverbindlich festgesetzten Natur- schutzgebieten, in als Naturschutzgebiet vorgesehenen Gebieten, für die nach § 24 Landesnaturschutzgesetz eine einstweilige Sicherstellung erfolgt ist, in den Kern- und Pflegezonen des Naturparks Pfälzerwald, in Nationalparken und in den Kernzonen der UNESCO-Welterbegebiete Oberes Mittelrheintal und Obergermanisch-Raetischer Limes auszuschließen. Die verbindliche Abgrenzung der Kernzonen und Rahmenbereiche der vorgenannten Welterbegebiete ergibt sich aus den Karten 20 a und 20 b. Weiterhin konkretisieren die regionalen Planungsgemeinschaften in den landesweit bedeutsamen historischen Kulturlandschaften (Z 92 und Karte 10 mit dazugehöriger Ta- belle) die Gebiete, in denen die Nutzung der Windenergie auszuschließen ist (Karte 20). Dieser Auftrag zur räumlichen Konkretisierung der Ausschlusskulisse der Windenergie- nutzung umfasst auch einen Korridor von einer maximalen Tiefe von sechs Kilometern in den sich westlich an den Haardtrand anschließenden Höhenzügen des Pfälzerwaldes (Karte 20 c). In Vorranggebieten für andere Nutzungen oder in sonstigen Schutzgebieten mit Zielcha- rakter ist die Errichtung von Windenergieanlagen zulässig, wenn die Windenergienut- zung mit dem Schutzzweck vereinbar ist. FFH- und Vogelschutzgebiete stehen einer Ausweisung von Windenergiestandorten nur dann entgegen, wenn die Windenergienutzung zu einer erheblichen Beeinträch- tigung des jeweiligen Schutzzweckes führen und eine Ausnahme nicht erteilt werden kann. Kernzonen der Naturparke sowie die außerhalb der Pflegezonen gelegenen Stillezonen des Naturparks Pfälzerwald im Sinne des § 3 Abs. 2 der Landesverordnung über den „Naturpark Pfälzerwald“ als deutscher Teil des Biosphärenreservats Pfälzer- wald-Nordvogesen vom 22. Januar 2007 (GVBl. S. 42) stehen einer Ausweisung von Windenergiestandorten nur dann entgegen, wenn die Windenergienutzung dem jeweili- gen Schutzzweck zuwiderläuft und eine Befreiung nicht erteilt werden kann. Die Rah- menbereiche der anerkannten Welterbegebiete Oberes Mittelrheintal und Obergerma- nisch-Raetischer Limes stehen einer Ausweisung von Windenergiestandorten entgegen, wenn diese mit dem Status des UNESCO-Welterbes nicht vereinbar ist. Z 163 e Die außerhalb der vorgenannten Gebiete und der Vorranggebiete liegenden Räume sind der Steuerung durch die Bauleitplanung in Form von Konzentrationsflächen vorbehal- ten. Dabei sind im jeweiligen Planungsraum Gebiete mit hoher Windhöffigkeit vorrangig zu sichern. G 163 f Durch die Ausweisung von Vorranggebieten und Konzentrationsflächen soll eine Bünde- lung der Netzinfrastruktur erreicht werden. Einzelne Windenergieanlagen sollen grundsätzlich nur an solchen Standorten errichtet werden, an denen der Bau weiterer Anlagen im räumlichen Verbund planungsrechtlich möglich ist. 8
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G 164 Die Ansiedlung der Windenergieanlagen soll möglichst flächensparend an menschen-, natur- und raumverträglichen Standorten erfolgen. Die Energieerzeugungspotenziale auf von der Regional- und Bauleitplanung ausgewiesenen Standorten sind unter Be- achtung der genehmigungsrelevanten Anforderungen zu optimieren. Der Prüfung, wie die gemäß Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) besonders geförderte Möglichkeit des Repowerings an geeigneten Standorten sichergestellt werden kann, ist besonderes Augenmerk zu widmen. G 165 Aufgrund der fast flächendeckend vorhandenen geologischen Potenziale kommt der Nutzung der Geothermie einschließlich der Tiefengeothermie besondere Bedeutung zu. Dies gilt insbesondere für die Nutzung von Erdwärme im Oberrheingraben wegen der dort ausgebildeten speziellen geologischen Tiefenstrukturen. Das geothermische Potenzial soll im Hinblick auf die Wärme- und Stromgewinnung sowohl im Bereich der privaten Haushalte als auch im industriellen Sektor entwickelt und ausgebaut werden. Die Nutzung der Tiefengeothermie soll aufgrund hoher Energieverluste bei der Um- wandlung von Wärme in Strom vorwiegend an geeigneten Standorten unter Nutzung der Abwärme und in hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (KWK) erfolgen. Die Regionalplanung kann für raumbedeutsame Anlagen geeignete Standortbereiche ausweisen. G 166 Von baulichen Anlagen unabhängige Photovoltaikanlagen sollen flächenschonend, insbesondere auf zivilen und militärischen Konversionsflächen sowie auf ertragsschwa- chen, artenarmen oder vorbelasteten Acker- und Grünlandflächen errichtet werden. Z 166 a Die Errichtung von von baulichen Anlagen unabhängigen Photovoltaikanlagen ist in den Kernzonen der UNESCO-Welterbegebiete Oberes Mittelrheintal und Obergerma- nisch-Raetischer Limes auszuschließen. In den Rahmenbereichen dieser Gebiete ist die Errichtung solcher Anlagen zulässig, wenn diese mit dem Status des UNESCO-Welter- bes vereinbar ist. G 167 Die vorhandenen Potenziale der Wasserkraft, insbesondere bei Kleinwasserkraftwerken und im Zusammenhang mit alten Wasserrechten, sollen, soweit dies wasser- und fische- reiwirtschaftlich und ökologisch vertretbar ist, erschlossen werden. G 168 Die energetischen Nutzungsmöglichkeiten nachwachsender Rohstoffe (Umwandlung von Biomaterial in Strom und Wärme) sollen durch die Entwicklung von entsprechenden Nutzungskonzepten auf regionaler und kommunaler Ebene für den Bereich der Land- und Forstwirtschaft geprüft und umgesetzt werden. 13
Begründung/Erläuterung Verbandsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden, großen kreisangehörigen und kreisfreien Städte zu G 161 Klimaschutzkonzepte aufstellen. Diese Aufgabe Die Lösung raumordnerischer Konflikte in Bezug kann auch durch entsprechende Konzepte auf auf die Umsetzung energiepolitischer Vorgaben Kreisebene abgedeckt werden, sofern dabei Aus- ist eine wichtige Aufgabe der Regionalplanung. sagen zu einzelnen Gemeinden getroffen werden. Auftretende Nutzungskonflikte zum Beispiel Die Klimaschutzkonzepte der kommunalen Ebene zwischen der Sicherung des Freiraums und der ergänzen die räumlichen Nutzungskonzepte der Nutzung freiraumaffiner energetischer Potenziale Planungsgemeinschaften. Eine Verpflichtung sind hier zu lösen. Aufgrund der mit der Nutzung der Kommunen, solche Konzepte zu erstellen, erneuerbarer Energien verbundenen Eingriffe sind besteht nicht. beispielsweise die Belange des Arten- und Biotop- schutzes, der Schutz des Landschaftsbildes oder zu G 163 die Belange von Erholung und Fremdenverkehr Es ist eine gemeinsame Aufgabe der Regionalpla- mit den Anforderungen an Klima- und Ressour- nung und der Bauleitplanung, für den erforder- censchutz oder der Stärkung regionaler Wirt- lichen Ausbau der Windenergie auf der Basis einer schaftskreisläufe in Einklang zu bringen. geordneten Planung Sorge zu tragen. Im Hinblick auf § 1 Abs. 3 BauGB besteht die Verpflichtung zu Z 162 zum planerischen Tätigwerden für eine Gemeinde Räumliche Nutzungskonzepte (zum Beispiel Ener- dann, wenn und soweit es für die städtebauliche giekonzepte der Planungsgemeinschaften bzw. des Entwicklung erforderlich ist. Verbandes Region Rhein-Neckar) sind im Dialog mit den regionalen und kommunalen Akteuren zu G 163 a zeitnah umzusetzen. Wo noch keine Energiekon- Zur Umsetzung der energiepolitischen Ziele zepte oder Potenzialstudien vorliegen, sind diese leistet insbesondere die Windenergie einen zeitnah zu erstellen und in konkrete Maßnahmen bedeutenden Beitrag. Der für das Erreichen und Vorhaben überzuleiten. Verbindliche Pla- der klima- und energiepolitischen Ausbauziele nungen müssen der strategischen Umweltprüfung notwendige Flächenbedarf liegt in einer Größen- (SUP) und die konkreten Vorhaben und Projekte ordnung von ca. zwei Prozent der Landesfläche, müssen der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) der insbesondere durch den Flächenbedarf für die genügen. Erfordernisse aus der demografischen Errichtung von Windenergieanlagen verursacht Entwicklung sind ebenso zu beachten wie die Stra- wird. Die erforderlichen Flächen sollen gemein- tegie des Gender-Mainstreamings. sam von Regional- und Bauleitplanung gesichert werden. zu G 162 a Eine wichtige Grundlage für einen Handlungsbe- zu Z 163 b darf im Bereich der Erneuerbaren Energien kann Die Ausweisung von Vorranggebieten auf der insbesondere aus Klimaschutzkonzepten abgelei- Ebene der Regionalpläne dient der Flächensi- tet werden. Deshalb wird empfohlen, dass die cherung zum Erreichen der vorgenannten ener- giepolitischen Zielsetzungen. Bei der Auswahl der 14
Standorte ist im Sinne einer effektiven Energie- zu Z 163 d ausbeute die Windhöffigkeit von zentraler Bedeu- In den in Z 163 d genannten Bereichen ist auf- tung. Die Ausrichtung der Standorte für Wind grund der besonderen Schutzwürdigkeit dieser energieanlagen an der Windhöffigkeit trägt auch Räume eine Nutzung für die Windenergie ausge- zu einer Konzentration der Anlagen an geeigneten schlossen. Dies gilt auch sowohl für die Kern- als Standorten und damit zu einem Schutz des auch die Pflegezonen des Naturparks Pfälzerwald. Landschaftsbildes bei. Daher sind im jeweiligen Auch in den Pflegezonen ist die Vereinbarkeit des Planungsraum die jeweils windhöffigsten Gebiete Schutzzweckes mit der Windenergienutzung nicht bzw. Gebiete mit hoher Windhöffigkeit vorrangig gegeben. Die aktuelle räumliche Abgrenzung der zu sichern. Eine abschließende Festlegung eines Kern- und Pflegezonen des Naturparks Pfäl- Grenzwertes für die Windhöffigkeit ist nicht mög- zerwald ist in der Karte 20 c dargestellt. Die Stil- lich, da aufgrund der technischen Entwicklung lezonen des Naturparks Pfälzerwald entsprechen und der verschiedenen Anlagentypen unter- in ihrer materiellrechtlichen Ausgestaltung den schiedliche Größenordnungen der Windhöffigkeit Kernzonen der sonstigen Naturparke und sind, so- zu einem wirtschaftlichen Betrieb führen können. weit sie außerhalb der Pflegezonen gelegen sind, Hinweise zur Windhöffigkeit lassen sich aus den planungsrechtlich dementsprechend zu behan- Regelungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes deln, d. h. dort ist im Einzelfall die Vereinbarkeit (EEG) entnehmen. So kann eine Größenordnung der Windenergienutzung mit dem Schutzzweck zu von 80 % des EEG-Referenzertrages 1 im Allge- prüfen. In der Entwicklungszone ist die Windener- meinen als Grundlage für einen wirtschaftlichen gienutzung grundsätzlich möglich. Betrieb von Windenergieanlagen angesehen werden. Dieser Ertrag wird in der Regel erst an Die aufgeführten landesweit bedeutsamen histo- Standorten mit einer durchschnittlichen Jahres- rischen Kulturlandschaften weisen eine besonde- windgeschwindigkeit von 5,8 bis 6,0 m/sec. in re Schutzwürdigkeit in Bezug auf die Nutzung der 100 m über Grund erreicht. Windenergie auf. Rheinland-Pfalz verfügt über ein vielschichtiges Landschaftspotential, das – bis zu G 163 c auf wenige Reste von Naturlandschaften – das Aufgrund des besonders hohen Waldflächen- Resultat menschlicher Gestaltung ist. Steillagen- anteils an der Gesamtfläche des Landes kommt weinbau an Rhein, Mosel und Ahr, Sonderkulturen diesen Flächen bei der zukünftigen Nutzung der auf Lößgebieten sowie Grünlandwirtschaft in den Windenergie eine besondere Bedeutung zu. Daher Höhenlagen zeigen die Vielfältigkeit von Rhein- sollen mindestens zwei Prozent der Waldfläche land-Pfalz, die nahezu einzigartig ist im Herzen des Landes für die Windenergienutzung ausgewie- Europas. Die Jahrhunderte lange Inkulturnahme sen werden. Bei der Auswahl der für die Wind durch den Menschen hat aus diesen Naturräumen energienutzung vorgesehenen Waldgebiete sind Kulturlandschaften mit typischen Nutzungs- die forstfachlichen Schutzaspekte von besonderer formen und einer Fülle einzigartiger Kultur- Bedeutung. Ausgenommen werden sollen z. B. landschaftselemente werden lassen. Über 500 Gebiete mit größerem zusammenhängenden Burgen und Schlösser, Kirchen sowie Bauern- und Laubwaldbestand (ab 120 Jahren) sowie beson- Winzerhöfe sind herausragende Zeugnisse dieser ders strukturreiche totholz- und biotopbaum- Geschichte. Ebenso haben sich parallel dazu reiche größere Laubwaldkomplexe, abgegrenzt typische und zum Teil einzigartige Lebensräume auf der Basis der Forsteinrichtungswerke (ein- für Tier- und Pflanzenarten herausgebildet. schließlich kleiner Waldlichtungen und ökologisch geringwertiger Waldbestände bis zu einer Größe von einem Hektar, die inselartig in diese Kom- plexe eingelagert sind). 1 Der Referenzertrag ist die für jeden Typ einer Windkraftanlage einschließlich der jeweiligen Nabenhöhe bestimmte Strommenge, die dieser Typ bei Errichtung an dem Referenzstandort (per Definition typischer Binnenlandstandort mit einer Windgeschwindigkeit von 5,5 m/s auf 30 m über Grund) rechnerisch auf Basis einer vermessenen Leistungskennlinie in fünf Betriebsjahren erbringen würde. 15
Eine besondere Ausprägung und Wertigkeit haben Die Historische Kulturlandschaft Haardtrand in diesem Zusammenhang neben Teilbereichen wird um eine anschließende Zone im Naturpark der Mittelgebirge – Hoher Westerwald, Mosel- Pfälzerwald ergänzt, in der die Windenergienut- hunsrück und Vulkaneifel – vor allem die Flusstä- zung auszuschließen ist, um die Sichtbeziehungen ler bzw. Talweitungen des Rheins, der Mosel, der zu den Ortsbildern und Burgen der Kulturland- Nahe, der Ahr und der Lahn sowie der Haardtrand schaft zu schützen. Diese Zone umfasst in der erfahren. Sie sind in ihrer Erscheinung einzigartig Regel eine Tiefe von maximal 6 km. Es ist Aufgabe und bilden deshalb die in Z 92, der Karte 10 und egionalplanung, für die vorgenannten Räu- der R der dazugehörigen Tabelle des LEP IV dargestell- me eine Konkretisierung vorzunehmen. ten landesweit bedeutsamen historischen Kultur- landschaftsräume. Ein sicherlich herausragendes Bei FFH- und Vogelschutzgebieten sowie den Beispiel ist in diesem Zusammenhang das als Kernzonen der übrigen Naturparke ist zu prüfen, UNESCO-Welterbe anerkannte Obere Mittelr- ob durch die Windenergienutzung der jeweilige heintal. Sowohl landschaftlich als auch kulturell Schutzzweck erheblich beeinträchtigt werden gehört Rheinland-Pfalz damit zu den interessan- kann. Bei dieser Prüfung ist das von der Staatlichen testen Bundesländern in Deutschland. Vogelschutzwarte und vom Landesamt für Um- welt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht erar- Die Erhaltung dieser Kulturlandschaftsräume so- beitete Gutachten (Naturschutzfachlicher Rahmen wie die Attraktivierung der darin liegenden Städte zum Ausbau der Windenergienutzung in Rhein- und Dörfer fördert zum einen die Identität der land-Pfalz) zugrunde zu legen. Gegebenenfalls ist dort ansässigen Menschen mit ihrem Lebensraum, eine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchzuführen. ihrer Heimat, und zum anderen verfügt Rhein- land-Pfalz so gleichzeitig über ein unverwechsel- Eine Ausweisung in den Rahmenbereichen der bares Profil und Alleinstellungsmerkmal für den anerkannten Welterbegebiete Oberes Mittel Tourismus. Diese Kulturlandschaften müssen rheintal und Obergermanisch-Raetischer Limes deshalb aufgrund ihrer besonderen, herausra- erfordert eine gesonderte Prüfung, ob diese mit genden Bedeutung für Rheinland-Pfalz im Sinne dem Status des UNESCO-Welterbes vereinbar einer nachhaltigen Raumentwicklung den ent- ist. Diese Prüfung erfolgt auf der Grundlage einer sprechenden Schutz erfahren und die notwendige mit der UNESCO abgestimmten Untersuchung Weiterentwicklung dieser Landschaftsräume muss der Auswirkungen von Windenergieanlagen auf sich der Prüfung im Hinblick auf ihre „Kulturland- Sichtachsen, um visuelle Beeinträchtigungen der schaftsverträglichkeit“ stellen. Welterbestätten zu vermeiden. Deshalb sind innerhalb dieser Kulturlandschafts- Bei anderen Schutzgebieten, z. B. Wasserschutz- räume Gebiete aufgrund der dort vorhandenen gebieten, erfolgt die Prüfung der Vereinbarkeit besonderen Landschaftsästhetik, ihrer Bedeu- mit dem Schutzzweck (z. B. vorsorgender Schutz tung für die Erholung und den Tourismus von der des Grundwasservorkommens und der Trinkwas- Windenergienutzung freizuhalten. Dabei können sergewinnung) im Rahmen der fachgesetzlichen auch Sichtachsen zu herausragenden, freiste- Anforderungen. henden Bau- und Kulturdenkmälern, bei denen Windenergieanlagen Auswirkungen auf deren Umgebung haben können, relevant sein. 16
Vorranggebiete oder sonstige Ausweisungen mit Grundsätzlich sollen keine einzelnen Windenergie- Zielcharakter wie z. B. regionale Grünzüge be- anlagen errichtet werden. Dadurch soll sicherge- deuten in der Regel, dass dem jeweiligen Belang stellt werden, dass die Landschaft nicht durch eine ein Vorrang vor allen anderen raumbedeutsamen Vielzahl von Einzelanlagen beeinträchtigt und die Funktionen oder Nutzungen zukommt. Unter- geforderte Bündelungswirkung unterlaufen wird. schiedliche Vorränge können sich allerdings über- lagern, sofern eine Vereinbarkeit mit der vorran- zu G 164 gigen Funktion oder Nutzung hergestellt werden Der Ersatz alter Windenergieanlagen durch neue, kann. So stehen Vorrangausweisungen zugunsten leistungsfähigere Anlagen (Repowering) wird in der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft oder des Rheinland-Pfalz bereits während der Geltungs- Rohstoffabbaus der Windenergienutzung in der dauer des Landesentwicklungsprogramms aktuell. Regel nicht entgegen. Das EEG hat entsprechende Fördervorausset- zungen geschaffen. Ein Repowering an planerisch zu Z 163 e sinnvollen Standorten kann dazu beitragen, den Die außerhalb der vorgenannten Gebiete und Anteil erneuerbarer Energien an der Stromer- der Vorranggebiete liegenden Räume sind der zeugung substanziell zu erhöhen. Hierzu können Bauleitplanung vorbehalten. Sie soll mithilfe von Regional- und Bauleitplanung auch vorhandene Konzentrationsflächen eine planerische Bünde- Vorrang- und Vorbehaltsgebiete überprüfen und lung der Windkraftanlagen gewährleisten. Hierbei ggf. den neuen Erkenntnissen und Anforderungen sollen Möglichkeiten der interkommunalen Koo- anpassen. Die Regionalplanung kann wichtige peration und des Interessensausgleichs genutzt Vorarbeiten zur Identifizierung der Rückbaupoten- werden, um eine gerechte Verteilung von Nutzen ziale und planungsrechtlich gesicherter Standort- und Lasten der betroffenen Gebietskörperschaf- potenziale leisten. ten anzustreben. zu G 165 Die Regionalplanung weist zur Umsetzung der Rheinland-Pfalz verfügt aufgrund der geolo- Klimaschutzziele Vorrang- und Ausschlussge- gischen Gegebenheiten über erhebliche Res- biete für die Windenergienutzung aus. Außerhalb sourcen zur Gewinnung von Erdwärme. In dieser Vorrang- und Ausschlussgebiete leisten die oberflächennahen Erdschichten sind in Rhein- Gemeinden über die Darstellung von Konzentra- land-Pfalz bereits mehrere tausend Anlagen zur tionsflächen für die Windenergienutzung in den Gebäudeheizung installiert. Darüber hinaus sind Flächennutzungsplänen ihren Beitrag zur Energie- im Oberrheingraben erhebliche Potenziale zur wende. Bei der Auswahl der Standorte ist im Sinne Nutzung von Erdwärme aus tiefen Erdschichten einer effektiven Energieausbeute im Rahmen der mit entsprechend hohem Temperaturniveau Abwägung die Windhöffigkeit von zentraler Bedeu- vorhanden. Dieses Segment ist in Verfolgung tung, wobei auch andere Gesichtspunkte wie etwa des Nachhaltigkeitsgedankens wegen der Mög- das Orts- und Landschaftsbild einzubeziehen sind. lichkeit der Stromgewinnung für die Abdeckung der Grundlast als besonders vielversprechend zu zu G 163 f erachten. Aufgrund des hohen Anteils an Restwär- Die Regional- und die Bauleitplanung sollen durch me bei der Stromgewinnung ist eine Kombination die Ausweisung von Vorranggebieten und Konzen- von Stromgewinnung und Fernwärmeversorgung trationsflächen für eine Bündelung der Errichtung für Heizzwecke anzustreben. Erdwärme kann von Windenergieanlagen Sorge tragen und damit gleichzeitig auch eine Bündelung sowie einen geordneten Ausbau der Netzinfrastruktur ermög- lichen. Dabei soll insbesondere auch eine Abstim- mung mit den Netzbetreibern erfolgen. 17
langfristig möglicherweise einen nennenswerten konzepte sind dabei isolierten Einzelplanungen Beitrag zur Energieversorgung in Rheinland-Pfalz vorzuziehen, um die Auswirkungen auf die Grund- leisten. Ziel ist die Entwicklung einer Referenz und Oberflächengewässer in der Gesamtschau region Geothermie. abschließend zu beurteilen. Ggf. kann die Opti- mierung bzw. Wiederherstellung vorhandener An- zu G 166 lagen auch unter ökonomischen Gesichtspunkten Auch bei der Errichtung von selbstständigen effektiver sein als Neuanlagen. Photovoltaikanlagen soll dem Gedanken des spar- samen Umgangs mit Grund und Boden sowie der zu G 168 Berücksichtigung von Schutzaspekten Rechnung Laut »Biomasse-Studie Rheinland-Pfalz« können getragen werden. Daher kommen insoweit insbe- in Rheinland-Pfalz mittelfristig unter Nutzung von sondere zivile und militärische Konversionsflächen Energieeinsparpotentialen etwa 16 bis 19 % des sowie ertragsschwache, artenarme oder vorbela- derzeitigen Primärenergieverbrauchs (PEV) durch stete Ackerflächen, Grünlandflächen als Standorte erneuerbare Biomasse-Energieträger gedeckt wer- in Betracht. Hinweise zur Ertragsschwäche lassen den. Der umwelt- und naturverträgliche Anbau sich z. B. auch aus der Bodenwertzahl ableiten, die nachwachsender Rohstoffe kann im Rahmen einer jedoch regional zu differenzieren ist. wirtschaftlichen Verwertung neue Produktions- möglichkeiten und Einkommensquellen für die Großflächige Photovoltaikanlagen, die im Außen Landwirtschaft erschließen und somit neue Mög- bereich als selbstständige Anlagen errichtet lichkeiten zur Verwirklichung einer Kreislaufwirt- werden sollen, sind nach dem geltenden Bau- schaft eröffnen. Deshalb bestehen im Ausbau der gesetzbuch grundsätzlich nur im Rahmen der Biomasse und Biogasverwertung Möglichkeiten, gemeindlichen Bauleitplanung zulässig. die beim Einsatz in Kraft-Wärme-Kopplungsan- lagen oder der direkten Einspeisung in Gasnetze zu Z 166 a genutzt werden können. Dabei gilt es jedoch zu Wegen des besonderen Wertes der Unversehrtheit berücksichtigen, dass Biomasse nur begrenzt zur und Authentizität der UNESCO-Welterbegebiete Verfügung steht und die Nahrungsmittelprodukti- Oberes Mittelrheintal und Obergermanisch- on weiterhin der Haupterwerb der Landwirtschaft Raetischer Limes müssen deren Kernzonen nicht ist und bleibt. nur von Windenergieanlagen, sondern auch von Freiflächen-Photovoltaikanlagen freigehalten Der umweltverträgliche Anbau nachwachsender werden. In den Rahmenbereichen können solche Rohstoffe kann im Rahmen einer wirtschaftlichen Anlagen auf der Grundlage einer mit der UNESCO Verwertung neue Produktionsmöglichkeiten abgestimmten Untersuchung der Sichtachsen im und Einkommensquellen für die Landwirtschaft Einzelfall zugelassen werden. erschließen und neue Möglichkeiten zur Verwirk lichung einer Kreislaufwirtschaft eröffnen. zu G 167 Wasserkraft stellt eine Alternative zur Nutzung fossiler Brennstoffe dar. Sie ist unter Abwägung der Ökoeffizienz hinsichtlich ihrer komplexen Auswirkungen auf die Grund- und Oberflächen- gewässer zu nutzen. Überregionale Nutzungs- 18
In der Strategischen Umweltprüfung (SUP) erhält Voraussichtliche Umweltauswirkungen sowie der Abschnitt III Nummer 3.5.2.1 folgende Fassung: Gründe für die Wahl geprüfter Alternativen 3. 5. 2. 1 Erneuerbare Energien Der Handlungsauftrag der Landesplanung zur räumlichen Steuerung der Windenergienutzung (1) Festlegung von Planungsaufträgen (Klima- auf regionaler und kommunaler Ebene wird in schutzkonzepte) für die Verbandsgemeinden, seiner Bindungswirkung verstärkt. Dies hat im verbandsfreien Gemeinden, großen kreisangehö- Zusammenspiel mit der konkretisierenden Fest- rigen und kreisfreien Städte als Träger der Bauleit- legung eines Flächenanteils sowie unter Bezug planung (G 162 a) nahme auf die Windhöffigkeit maßgeblichen Anteil daran, die vonseiten des Landes ange- Es wird eine rahmensetzende Festlegung für die strebte Steigerung des Anteils der Windenergie kommunale Planung getroffen, die für sich ge- am Energiemix und eine damit verbundene nommen keine erheblichen Umweltauswirkungen Substitution fossiler Brennstoffe und Verringerung zur Folge hat. Jedoch begünstigt die Festlegung In- von CO2-Emissionen zu erreichen. Die Festlegung itiativen von Investoren und Vorhabenträgern zur trägt insoweit zu einer Verringerung negativer Errichtung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Auswirkungen auf das Schutzgut „Klima / Luft“ Energiequellen sowie zur Steigerung der Energie bzw. zum Klimaschutz bei. Aufgrund des insge- effizienz. Daraus resultierende positive Auswir- samt geringen Teilbeitrags des Landes Rhein- kungen auf das Globalklima sind, ebenso wie ggf. land-Pfalz zum globalen Klimawandel ist dadurch zu erwartende negative Umweltauswirkungen, bei jedoch nicht mit einer maßgeblichen Verringe- der Errichtung von Anlagen auf den nachfolgenden rung klimawandelbedingter Belastungen, wie sie Planungsebenen zu berücksichtigen. z. B. im Klimabericht des Landes dargestellt sind, zu rechnen. (2) Änderung der bisherigen Planaussagen zur Windenergie durch konkrete Planungsaufträge an Gleichzeitig erfolgt durch die erstmalige detail- die Regional- und Bauleitplanung (G 163) mit lierte Festlegung von Zielen und Grundsätzen der ■ Konkretisierung des Planungsauftrages an die Landesplanung eine stärkere landeseinheitliche Regionalplanung (Z 163 b) Steuerung. Die regionalplanerische Steuerung ■ Festlegung eines Grundsatzes zur landeswei- soll durch eine Kombination von Vorrang- und ten Mindestvorgabe für die für Windenergie Ausschlussgebieten, die sich an fachlichen und nutzung bereitzustellende Fläche (G 163 a) mit fachrechtlichen Vorgaben des Umweltrechts Mindestvorgabe für die zu nutzenden Wald- orientieren sollen, erfolgen. Hierdurch soll eine flächen (G 163 c) sowie abschließende Festle- Steuerung auf die bestgeeigneten Standorte gung landesweit einheitlicher Kriterien für die erfolgen und zugleich Vorsorge getroffen werden, Festlegung von Ausschlussgebieten durch die um erhebliche negative Umweltauswirkungen zu Regionalplanung (Z 163 d) vermeiden bzw. zu minimieren. Die Notwendigkeit der Festlegungen insgesamt Erhebliche und teils großräumig wirksame be- wie auch der Festlegung von Kriterien zur räum- lastende raumbezogene Umweltauswirkungen lichen Steuerung auf nachgeordneten Planungs- können aufgrund des festgelegten „Zwei-Pro- ebenen ergibt sich aus den steuernden Aufgaben zent“-Grundsatzes und der bis 2020 angestrebten der Landesplanung im Zusammenhang mit der Verfünffachung der Energieerzeugung durch aktuellen und mittelfristig vorgesehenen Entwick- lung der Erneuerbaren Energien. 19
Windenergie durch den Bau, den Anschluss und Aufgrund der landschaftsräumlichen Charak- den Betrieb von Windenergieanlagen infolge der teristik von Waldstandorten lassen sich im Konkretisierung auf nachfolgenden Planungse- Vergleich mit Offenlandstandorten folgende benen auf den direkt betroffenen Flächen und in Entwicklungen absehen: deren Umfeld entstehen. Davon betroffen sind –D ie visuelle Wirkung eines Windparks wird insbesondere die Schutzgüter Mensch/mensch- in dessen Standortumfeld im Wald durch liche Gesundheit, Tiere und Pflanzen und Land- die Sichtverschattung stärker reduziert, weil schaft, sowie in geringerem Ausmaß Boden und der untere Bereich einer Windkraftanlage Wasser. Dem wird mit folgenden Festlegungen in Höhe von 35 bis 40 Meter durch umge- entgegengewirkt: benden Wald verdeckt wird. Die Erholungs- funktion wird bei Windkraftanlagen im Wald ■ Vorgabe zur Festlegung von Vorranggebie- im mittleren Entfernungsbereich weniger ten durch die Regionalplanung, um räumlich beeinträchtigt, weil die Anlagen im Wald von ungesteuerte Entwicklungen zu vermeiden und Erholungssuchenden, anders als im Offen- eine gebündelte Nutzung an den dafür von land, nicht wahrgenommen werden können. der Windhöffigkeit her am besten geeigneten Dieser Effekt tritt aufgrund der Landnut- Standorten zu erreichen (Z 163 b). zungsänderung und von Lärmimmission nicht ■ Festlegung von Kriterien für Ausschlussge- im direkten Umfeld der Einzelanlagen auf. biete auf den nachfolgenden Planungsebenen – Aufgrund einer häufig größeren Siedlungs- (Z 163 d). ferne von Waldstandorten kann die Flä- chenkulisse voraussichtlich im landesweiten Aufgrund dieser steuernd wirksamen Regelungen Maßstab mit geringerer Lärmbelästigung wird die Umsetzung der Zielvorgaben auf nach- von Anwohnern umgesetzt werden als bei folgenden Planungsebenen im Vergleich mit den Verzicht auf Waldstandorte. bisherigen Vorgaben zu folgenden Umweltauswir- –D ie Inanspruchnahme von Waldflächen kann kungen führen: einen Beitrag dazu leisten, eine übermäßige Belastung von sensiblen Freiflächen und sehr ■ Durch die Festlegung unter G 163 c erfolgt großflächige Häufungen von Windparks mit eine verstärkte Lenkung der Windenergie auf einer technogenen Überprägung ganzer Land- bewaldete Flächen. Dadurch wird im großräu- schaftsräume zu vermeiden. migen Maßstab eine gleichmäßigere Verteilung von Windparkstandorten gefördert. Durch den ■ Die Freihaltung der als Ausschlusskriterien Ausschluss wertvoller Laubwaldbestände sowie benannten Gebietstypen und der landesweit von Waldbeständen, die unter die nach Z 163 d bedeutsamen historischen Kulturlandschaf- festgelegten Ausschlusskriterien fallen, wird ten führt zu einer Vermeidung von negativen zugleich eine Inanspruchnahme bestimmter, Umweltauswirkungen in den jeweiligen wertvoller Waldstandorte ausgeschlossen, was schutzwürdigen und empfindlichen Räumen. zu einer Minimierung von Belastungen beiträgt. Durch die Einführung des neuen G 163 c und Im Zuge der erforderlichen Abwägung ist auf des neuen Z 163 d wird gewährleistet, dass den nachfolgenden Planungsebenen sicher- schutzwürdige Gebiete von einer Windenergie- zustellen, dass weitere, regional bzw. lokal nutzung frei bleiben. bedeutsame Aspekte bei der Festlegung von Waldstandorten berücksichtigt werden. 20
■ Durch die Beschränkung der regionalplane- rischen Steuerungsmöglichkeiten bei der Festle- gung von Ausschlussgebieten verstärkt sich der Abwägungsbedarf und die kommunale Verant- wortung im Rahmen der Bauleitplanung. Aller- dings ist bei den Historischen Kulturlandschaf- ten von landesweiter Bedeutung in Z 163 d eine räumliche Konkretisierungsmöglichkeit für die Regionalplanung geschaffen worden. ■ Um eine Beeinträchtigung des Landschafts- bildes durch eine Vielzahl von Einzelanlagen zu vermeiden, gibt G 163 f grundsätzlich vor, dass Windenergieanlagen nur im räumlichen Verbund errichtet werden sollen. Damit wird ein weiterer effektiver Schutz der Landschaft erreicht ...“ 21
Wesentliche Themen aus dem Anhörungs- und Beteiligungs- verfahren und ihre Abwägung 22
I. Grundsätzliche Fragestellungen Derzeitiger Stand der Windenergienutzung in Die wesentlichen Änderungen bzw. Verbesse- Rheinland-Pfalz und notwendige Anzahl der rungen im zweiten Entwurf Anlagen zur Erreichung der energiepolitischen Zielsetzungen der Landesregierung Die Überarbeitung hat folgende Punkte betroffen: ■ Abstufung der 2 %-Flächenvorgabe zu einem Derzeit gibt es in Rheinland-Pfalz 1.306 Wind- landesplanerischen Grundsatz. energieanlagen mit einer installierten Gesamtlei- ■ Erläuterung in der Begründung, ab welcher stung von 2.106 Megawatt-MW (Stand 6/2013). Windgeschwindigkeit in der Regel eine ausrei- Zum Erreichen der energiepolitischen Zielset- chende Windhöffigkeit gegeben ist. zungen soll sich deren Anzahl bis zum Jahre ■ Beibehalten wurde als Grundsatz die Vorgabe, 2030 auf ca. 2.650, die installierte Leistung auf dass landesweit 2 % der Fläche des Waldes für 7.500 MW erhöhen. Die Anlagenzahl wird also die Windenergienutzung zur Verfügung gestellt um den Faktor 2,35 steigen. Ermöglicht wird werden soll, wobei allerdings jetzt klargestellt das durch höhere Leistungen moderner Anlagen wurde, dass alte Laubholzbestände freigehalten (ca. 2-3 MW, max. 7,5 MW) sowie durch höhere werden sollen. Betriebsstundenzahlen auf Grund der höheren ■ Ergänzung der verbindlichen Ausschlusskri- und beständigeren Windhöffigkeit bei größeren terien um die landesweit bedeutsamen Hi- Nabenhöhen (2.000 - 3.000 Voll-Last-Stunden storischen Kulturlandschaften sowie einen bei 150 m Nabenhöhe). Korridor von einer maximalen Tiefe von sechs Kilometern in den sich westlich an den Haardt- Gründe für die Änderungen im zweiten rand anschließenden Höhenzügen des Pfäl- Entwurf zerwaldes. Mit der konkreten Planung werden die regionalen Planungsgemeinschaften Die Auswertung der Stellungnahmen bereits aus beauftragt. dem ersten Anhörungsverfahren hat viele gute ■ Daneben stehen auch die Pflegezonen des Hinweise und Anregungen aufgezeigt. Hierzu Naturparks Pfälzerwald einer Ausweisung gehörten insbesondere Themen wie: entgegen, da durch die festgelegten Schutzziele ■ die Verbindlichkeit der Erstellung von Klima- und wegen des hohen Anteils an alten Laub- schutzkonzepten, holzbeständen regelmäßig nicht überwindbare ■ die Rolle der verschiedenen Planungsebenen, Restriktionen bestehen. ■ der Umfang der Ausschlussfestsetzungen, ■ Neu aufgenommen wurde ein Grundsatz ■ die räumliche Abgrenzung der Welterbegebiete, (G 163 f), wonach durch die Ausweisung von ■ die 2 %-Flächenvorgabe für Windenergie und Vorranggebieten und Konzentrationsflächen Nutzung des Waldes, eine Bündelung der Netzinfrastruktur erreicht ■ die Konkretisierung des Begriffs „hohe Wind- werden soll. Einzelanlagen sollen nur errichtet höffigkeit“, werden, wenn weitere Anlagen im räumlichen ■ die Vorgaben zur Photovoltaik, Verbund möglich sind. ■ die Einbindung in das Stromnetzsystem ■ Hinsichtlich der Errichtung von Freiflächen- Photovoltaikanlagen wurde klargestellt, dass hierfür insbesondere zivile und militärische Konversionsflächen sowie ertragsschwache, artenarme oder vorbelastete Acker- oder 23
rünlandflächen genutzt werden sollen. G des LEP IV sind das Ergebnis einer vernünftigen ■ Neu aufgenommen wurde ein Ziel, dass Planungskonzeption und einer sachgerechten Freiflächen-Photovoltaikanlagen in den Abwägung. Damit stellt die Teilfortschreibung des Kernzonen der UNESCO-Welterbegebiete LEP IV eine wirksame Rechtsgrundlage für die wei- auszuschließen sind. In den Rahmenbereichen tere Umsetzung auf der Ebene der Regional- und sind sie zulässig, wenn sie mit dem Status des Bauleitplanung dar. UNESCO-Welterbes vereinbar sind. Warum werden in der Teilfortschreibung keine Darüber hinaus haben die Rückmeldungen ge- räumlichen Vorfestlegungen getroffen? zeigt, dass durch eine Festlegung weiterer Aus- schlussgebiete, wie sie nun im zweiten Entwurf Festlegungen auf der Ebene der Landesplanung vorgenommen worden sind, eine bessere landes- sind nur in Bezug auf Zuständigkeiten, Instru- weite Steuerung der für die Windkraft offenen mente und die Ausschlussgebiete und Gebiete Gebiete vorgenommen werden kann. Den Interes- mit Konkretisierungsbedarf getroffen worden. sen des Natur- und Umweltschutzes ist durch den Eine bürgernahe Umsetzung in den Regionen und expliziten Verweis auf das zu berücksichtigende Kommunen ist somit möglich. Gutachten der Vogelschutzwarte Rechnung getra- gen worden. Art und Umfang der Bürgermitsprache Behandlung der Eingaben aus dem ersten An- Die Bürgerinnen und Bürger sind kraft Gesetzes hörungsverfahren im zweiten Verfahren in allen Planungsverfahren in unterschiedlicher Form eingebunden. Bei der Landes- und Regi- Gegenstand der zweiten Anhörung ist die überar- onalplanung im Rahmen des Anhörungs- und beitete Fassung der Teilfortschreibung. Daher war Beteiligungsverfahrens (einschl. der Auslegung eine Einbeziehung der Stellungnahmen aus dem der Unterlagen bei den Kreisverwaltungen und ersten Anhörverfahren nur geboten, wenn die den Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte) neue Stellungnahme aus dem zweiten Anhörver- sowie bei der Bauleitplanung im Rahmen der fahren ausdrücklich darauf verwies. baugesetzlichen Regelungen zur Bürgerbeteili- gung. Außerdem erfolgt in der Regel eine Einstel- Was für eine Konzeption liegt der Teilfort- lung des jeweiligen Planentwurfs in das Internet. schreibung zugrunde? Öffentliche Auslegung und Einstellung in das Internet haben zu einer umfassenden Information Mit der Teilfortschreibung LEP IV sollen die der Bürgerinnen und Bürger und zu einer hohen energiepolitischen Ziele (Verfünffachung der Beteiligung geführt. Stromerzeugung aus Windenergie bis 2020, De- ckung des Strombedarfs bilanziell zu 100 Prozent Beteiligung von Nachbarstaaten durch Erneuerbare Energien bis 2030) durch eine bessere Verteilung der Planungsaufgaben auf die Beteiligt wurden Luxemburg, Belgien (deutsch- Regionalplanung und auf die kommunale Bauleit- sprachige Gemeinschaft) und Frankreich (Pré- planung erreicht werden. Dabei ist die Regional- fecture de la Région Alsace et du Département du planung für die Ausweisung von Vorranggebieten Bas-Rhin) und von Ausschlussgebieten in dem vorgegebenen Umfang und die Bauleitplanung für alle weiteren Rechtliche Auswirkungen der Verabschiedung planerischen Festlegungen/Darstellungen zustän- der LEP IV Fortschreibung dig. Der planerische Gestaltungsspielraum der Kommunen wird so erheblich gestärkt . Nach Inkrafttreten der Teilfortschreibung müssen Die Ziele und Grundsätze der Teilfortschreibung die Planungsgemeinschaften ihre Regionalpläne 24
an die Vorgaben der Teilfortschreibung des LEP IV Einige der Regionalen Raumordnungspläne anpassen – und zwar innerhalb einer Frist von l egen bereits Vorranggebiete für die Windener- 18 Monaten gerechnet ab dem 11. Mai 2013. Über gie im geforderten Umfang fest. Warum müs- diese Verpflichtung und die von der obersten sen diese Pläne ebenfalls geändert werden? Landesplanungsbehörde nach § 10 Abs. 4 LPlG vorgegebene Frist wurden die Planungsgemein- Mit der neuen Konzeption des Landesentwick- schaften bereits schriftlich informiert. lungsprogramms soll den Gemeinden ein erwei- terter Spielraum gegeben werden, um sich aktiv Unabhängig davon können auch die Gemeinden bei der Energiewende durch die Ausweisung von ihre Planungen im Rahmen der bestehenden Konzentrationsflächen und die Errichtung von Regelungen vorantreiben. Bei entgegenstehenden Windenergieanlagen zu beteiligen. Mit dem in Zielen bestehender verbindlicher Regionalpläne einigen Regionalplänen derzeit noch festgelegten besteht die Möglichkeit zu prüfen, ob eine Über- Ausschluss von Windenergieanlagen außerhalb windung im Rahmen eines Zielabweichungsver- von Vorrang- und Eignungsgebieten ist dies für fahrens möglich ist. viele Gemeinden bisher nicht möglich gewesen. Was passiert mit den beschlossenen Regiona- Für die Realisierung der energiepolitischen len Raumordnungsplänen bzw. welche rechtli- Zielsetzungen werden für den wichtigen Beitrag chen Auswirkungen hat die Verabschiedung der der Windenergie mindestens zwei Prozent der LEP IV-Fortschreibung? Landesfläche benötigt. Das rechnerisch verfüg- bare Flächenangebot der Vorranggebiete der Die Regionalpläne werden nicht unwirksam, aber Regionalplanung kann möglicherweise aus unter- sie müssen zeitnah an die Vorgaben der Teilfort- schiedlichen Gründen tatsächlich nicht in vollem schreibung des LEP IV angepasst werden. Umfang für die Windenergie genutzt werden, weil zum Beispiel ein Eigentümer sein Grundstück Erfordernis eines neuen Landschafts nicht für die Windenergie zur Verfügung stellen programms 1 für die Umsetzung der Teilfort- will. Deshalb ist es wichtig, wenn durch lokale schreibung Planungen zusätzlich nutzbare Flächenpotenti- ale identifiziert und planungsrechtlich verfügbar Grundsätzlich ist das Landschaftsprogramm gemacht werden. Bestandteil des LEP IV. Für die aktuelle Teilfort- schreibung war keine Änderung oder Fortschrei- Was bedeutet die Unterscheidung von bung dieses Landschaftsprogramms erforderlich, Beachtung bzw. Berücksichtigung bei Zielen da die im LEP IV enthaltenen Aussagen Bestand und Grundsätzen? haben und auch die Thematik der LEP-Teilfort- schreibung abdecken. Ziele haben eine höhere Verbindlichkeit; sie sind zu beachten, d. h. strikt umzusetzen, während die Auf der Ebene der Regionalplanung ist der na- Grundsätze zu berücksichtigen, d. h. einer Abwä- turschutzfachliche Beitrag des Landesamtes für gung zugänglich sind. Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht (LUWG) bei der Ausweisung von Vorranggebieten Abstandsregelungen oder der Konkretisierung der Ausschlussgebiete in den landesweit bedeutsamen historischen Die Teilfortschreibung selbst enthält keine Ab- Kulturlandschaften in die Abwägung einzustellen. standsregelungen. Hinweise und Empfehlungen Eine zusätzliche Verankerung in Zielen der Raum- sind hierzu allerdings in der Neufassung des ordnung ist nicht erforderlich. Rundschreibens enthalten. Hier gilt, dass ein Min- destabstand von 800 m einzuhalten ist, es darf 1 Darstellung der überörtlichen Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege gemäß § 8,2 Landesnaturschutz- gesetz (LNatschG) 25
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