TEILFORTSCHREIBUNG LEP IV - ERNEUERBARE ENERGIEN - TEXTFASSUNG DER VERORDNUNG - WESENTLICHE THEMEN AUS DEM ANHÖRUNGSVERFAHREN

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TEILFORTSCHREIBUNG LEP IV - ERNEUERBARE ENERGIEN - TEXTFASSUNG DER VERORDNUNG - WESENTLICHE THEMEN AUS DEM ANHÖRUNGSVERFAHREN
Teilfortschreibung
LEP IV - Erneuerbare Energien
- Textfassung der Verordnung
- Wesentliche Themen aus dem Anhörungsverfahren

Herausforderungen
 erkennen

     Nachhaltig
      handeln

       Zukunft
       gestalten
TEILFORTSCHREIBUNG LEP IV - ERNEUERBARE ENERGIEN - TEXTFASSUNG DER VERORDNUNG - WESENTLICHE THEMEN AUS DEM ANHÖRUNGSVERFAHREN
Impressum

    Herausgeber: Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung • Oberste Landes­planungsbehörde •
    Stiftsstr. 9 • 55116 Mainz • www.mwkel.rlp.de in der Rubrik Landesplanung

    Redaktion und Kartografie: Oberste Landesplanungsbehörde Rheinland-Pfalz

    Textsatz, Bildbearbeitung und Gestaltung: advision Design + Communication GmbH • Bergstraße 38 • 55437 Ockenheim •
    www.advision-dc.de

    Bildbeiträge: Titelseite: George Doyle/getty-images, Innenteil: MWKEL, advision GmbH

    Druck: Druck- und Verlagshaus Thiele und Schwarz GmbH • Werner-Heisenberg-Str. 7 • 34123 Kassel • www.thiele-schwarz.de

    Nachdruck: Alle Rechte beim Herausgeber. Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung

    Mainz, im Januar 2014

    Diese Druckschrift wird im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Landesregierung Rheinland-Pfalz herausgegeben. Sie darf weder von Parteien
    noch von WahlwerberinnenlWahlwerbern oder WahlhelferinnenlWahlhelfern zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Auch ohne
    zeitlichen Bezug zu einer bevorstehenden Wahl darf die Druckschrift nicht in einer Weise verwendet werden, die als Parteinahme der Landesre-
    gierung zu Gunsten einer politischen Gruppe verstanden werden könnte.

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TEILFORTSCHREIBUNG LEP IV - ERNEUERBARE ENERGIEN - TEXTFASSUNG DER VERORDNUNG - WESENTLICHE THEMEN AUS DEM ANHÖRUNGSVERFAHREN
Vorwort

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,

die Umsetzung der Energiewende ist eine große Aufgabe für alle beteiligten Akteure. Rheinland-Pfalz
ist dabei auf einem guten Weg, aber noch nicht am Ziel. Der Ausbau von Anlagen zur Erzeugung
Erneuerbarer Energien konnte in den letzten Jahren spürbar gesteigert werden, aber es bleibt eine
weitere Flächenbereitstellung insbesondere für Windenergieanlagen erforderlich. Hierfür braucht es
einen planungsrechtlichen Rahmen. Mit der Teilfortschreibung des LEP IV ist ein wichtiger Beitrag dazu
geleistet worden.
In zwei umfangreichen Anhörungs- und Beteiligungsverfahren haben wir auch die Auffassungen von
Naturschutzverbänden, Bürgerinitiativen und Einzelpersonen sowie Kommunen angehört und in zahl-
reichen Punkten berücksichtigt.
Um den Ausbau der Erneuerbaren Energien bürgernäher gestalten zu können, wurde die Planung von
Anlagenstandorten vorwiegend auf die Ebene der Verbandsgemeinden übertragen. Damit haben die
Gemeinden jetzt mehr Gestaltungsmöglichkeiten, aber gleichzeitig auch mehr Verantwortung.
Energiewende bedeutet auch Klima-, Natur- und Artenschutz. Weil wir es damit ernst meinen, haben wir
unter anderem folgende Regelungen getroffen:
Gebietskategorien wie Naturschutzgebiete, Kern- und Pflegezonen des Biosphärenreservates Pfälzerwald,
der Haardtrand, die Welterbegebiete Oberes Mittelrheintal und Limes sind von der Windenergienutzung
ausgeschlossen. Bei der nachfolgend auf der Ebene der Regionalplanung und der Bauleitplanung vorzu-
nehmenden Abwägung sind darüber hinaus zahlreiche sonstige Restriktionen des Natur-, Umwelt- und
Artenschutzes zu berücksichtigen. Auf ca. 87% der Landesfläche bestehen solche Restriktionen.
Berücksichtigt man zusätzlich die Windhöffigkeit, die wir in einem Windatlas detailliert dargestellt
haben, so kommen theoretisch 6% der Landesfläche als Standort in Frage.
Der weitere Weg für die Umsetzung des LEP IV ist strukturiert und vorgezeichnet. Die Gutachten für die
Konkretisierung der historischen Kulturlandschaften und für den Schutz der UNESCO Welterbestätte
stellen wichtige Grundlagen für Regional- und Bauleitplanung dar, um dort verbindlich Ausschlussge-
biete festzulegen. Die Gemeinden können dies im Rahmen der verfassungsrechtlich gesicherten
Selbstverwaltungsgarantie orts- und bürgernah umsetzen.
Mit der Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt ist die Teilfortschreibung am 11. Mai 2013 in
Kraft getreten. Eine Anpassung der Regionalpläne soll ab diesem Zeitpunkt innerhalb von 18 Monaten
erfolgen.

Eveline Lemke
Ministerin für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung

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1. Teilfortschreibung  LEP IV

    – Leitbild „Nachhaltige Energie­versorgung“
    – Nr. 5.2.1 Erneuerbare Energien

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Das Landesentwicklungsprogramm (LEP IV) ist in
Kapitel 5. 2 Energieversorgung im Leitbild und in
Nr. 5.2.1 wie folgt geändert worden:1

„5. 2 Energieversorgung

Leitbild »Nachhaltige Energieversorgung«

Eine sichere, kostengünstige, umweltverträgliche                     Der Anteil erneuerbarer Energieträger betrug im
und ressourcenschonende Energieversorgung ist                        Jahr 2004 rund 2,7 %, was eine Steigerung um
die Voraussetzung für die zukünftige Entwicklung                     mehr als ein Viertel gegenüber dem Jahr 2000
des Standortes Rheinland-Pfalz. Krisensichere                        ausmacht. Dieser positive Trend soll fortgesetzt
Strom- und Gastransportnetze und ein hohes                           werden. Erneuerbare Energieträger haben große
Maß an Versorgungssicherheit mit einem mög-                          Potenziale, die in den Teilräumen des Landes
lichst hohen Anteil heimischer Energieträger                         unterschiedliche Bedeutung haben. Die vor-
bilden hierfür die Voraussetzung. Neben der                          handenen Potenziale in den Bereichen Wind-,
Energieeinsparung und einer rationellen und                          Wasser-, Solar- und Geothermie sowie Biomasse
energieeffizienten Energieverwendung bilden                          sind planerisch zu sichern. Die raumordnerische
der weitere Ausbau erneuerbarer Energien und                         Sicherung von Flächen für erneuerbare Energien
die Stärkung der eigenen Energieversorgung die                       sowie die Aufstellung und Unterstützung durch
vier wichtigen Pfeiler der rheinland-pfälzischen                     regionale Energieversorgungskonzepte gewin-
Energiepolitik. Der Ausbau der erneuerbaren                          nen an Bedeutung. Der Anteil der erneuerbaren
Energien unterstützt die Bemühungen, nationale                       Energien an der Gesamtenergieversorgung ist
und internationale Energie- und Klimaschutzziele                     daher im Strom- und insbesondere im Wärme-
umzusetzen, und hat den Vorteil einer sicheren                       bereich weiter auszubauen, auch um die Ab-
und dauerhaften Verfügbarkeit. Fossile Energieträ-                   hängigkeit von Energieimporten zu minimieren.
ger stehen nur in begrenztem Umfang zur Verfü-                       Rheinland-Pfalz steht hinter den Zielsetzungen
gung, und ihre Nutzung bedeutet eine erhebliche                      der EU, die CO2-Emissionen im Zeitraum 2008 bis
Belastung für die Umwelt.                                            2012 europaweit um 8 % (Kyoto-Protokoll) und
                                                                     bundesweit um 21 % (Burden Sharing) gegenüber
                                                                     dem Basisjahr 1990 zu reduzieren.

1 Auszug aus: Erste Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über das Landesentwicklungsprogramm vom 26. April 2013
   (GVBl. S. 66) und Landesverordnung über das Landesentwicklungsprogramm vom 14. Okt 2008 (GVBl. S. 285)

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Rheinland-Pfalz unterstützt das Ziel, weltweit       Die Energieversorgung in den Regionen ist mittel-
    den Anstieg der globalen Durchschnittstempe-         und langfristig durch den Ausbau der Wärme- und
    ratur auf zwei Grad Celsius zu beschränken. Dies     Stromerzeugung zu sichern und so zu entwickeln,
    bedeutet, dass bundesweit und in Rheinland-Pfalz     dass die Regionen im Hinblick auf Kyoto- und
    die Emission von Klimagasen bis 2050 um 90           EU-Vorgaben sowie vor dem Hintergrund der
    Prozent (gegenüber 1990) reduziert werden muss.      demografischen Entwicklung ihre Standortvorteile
    Als Nahziel wird bis 2020 eine Reduzierung um        verbessern. Die Bedürfnisse zukünftiger Generati-
    40 Prozent verfolgt. Erneuerbare Energien leisten    onen sind im Sinne des Nachhaltigkeitsprinzips zu
    hierzu einen wesentlichen Beitrag. Zur Erfüllung     berücksichtigen.
    dieser Vorgaben verfolgt Rheinland-Pfalz das Ziel,
    bis 2030 bilanziell den verbrauchten Strom zu 100    Die Energieversorger stellen die Verlässlichkeit der
    Prozent aus Erneuerbaren Energien zu gewinnen.       Versorgung von Bevölkerung und Wirtschaft mit
    Das Land soll auf diesem Wege ab 2030 zum            den leitungsgebundenen Energieträgern Strom
    Stromexportland werden. Bereits bis zum Jahr         und Erdgas auf im internationalen Vergleich ho-
    2020 soll sich die Stromerzeugung aus Windkraft      hem Niveau sicher. Das gut ausgebaute Netz der
    verfünffachen und der Beitrag aus der Photovol-      leitungsgebundenen Energieträger Strom und Gas
    taik soll auf über zwei Terawattstunden gesteigert   ist auch zukünftig vorzuhalten, instand zu halten
    werden.                                              und bedarfsgerecht aus- bzw. rückzubauen, so-
                                                         weit dies aus energiepolitischen, wirtschaftlichen,
    Energieeinsparung und Energieeffizienz sind          demografischen und Umweltgesichtspunkten
    zunehmend auch wichtige raumordnerische              sinnvoll ist. Die Leitungsnetze sind aufgrund ihrer
    Handlungsfelder. Raum- und Siedlungsstruktur         Versorgungsfunktion von überörtlicher Bedeu-
    beeinflussen die Verkehrsleistung und damit          tung. Leitungsnetze sollen durch die Energiever-
    auch den Energieverbrauch. Gleiches gilt für die     sorger so vorgehalten werden, dass die Einspei-
    Siedlungsdichte. Eine integrierte Siedlungs- und     sung dezentraler erneuerbarer Energien gemäß
    Verkehrsplanung und eine Verringerung der            EEG auch zukünftig sichergestellt ist. Technisch
    Flächenneuinanspruchnahme für Wohnbauzwe-            nicht mehr benötigte Leitungen sollen zeitnah
    cke, verbunden mit qualitätvollem verdichtetem       zurückgebaut werden.
    Bauen im Bestand, tragen maßgeblich dazu bei,
    den Energieverbrauch zu reduzieren.

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TEILFORTSCHREIBUNG LEP IV - ERNEUERBARE ENERGIEN - TEXTFASSUNG DER VERORDNUNG - WESENTLICHE THEMEN AUS DEM ANHÖRUNGSVERFAHREN
5. 2. 1   Erneuerbare Energien

      Ziele und Grundsätze

      G 161
      Die Nutzung erneuerbarer Energieträger soll an geeigneten Standorten ermöglicht und
      im Sinne der europäischen, bundes- und landesweiten Zielvorgaben ausgebaut werden.
      Die Träger der Regionalplanung sollen im Rahmen ihrer Moderations-, Koordinations-
      und Entwicklungsfunktion darauf hinwirken, dass unter Berücksichtigung der regionalen
      Besonderheiten die Voraussetzungen für den weiteren Ausbau von erneuerbaren Energi-
      en geschaffen werden.

      Z 162
      Die Regionalplanung trifft auf der Basis handlungsorientierter Energiekonzepte Fest-
      legungen zur räumlichen Nutzung erneuerbarer Energien, zur Energieeinsparung und
      zur effizienten und rationellen Energienutzung. Dabei ist orts- bzw. regionsspezifischen
      Besonderheiten Rechnung zu tragen.

      G 162 a
      Die Verbandsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden, großen kreisangehörigen und
      kreisfreien Städte sollen Klimaschutzkonzepte aufstellen.

      G 163
      Ein geordneter Ausbau der Windenergienutzung soll durch die Regionalplanung und die
      Bauleitplanung sichergestellt werden.

      G 163 a
      Um einen substanziellen Beitrag zur Stromerzeugung zu ermöglichen, sollen mindestens
      zwei Prozent der Fläche des Landes Rheinland-Pfalz für die Windenergienutzung bereit-
      gestellt werden. Die Regionen des Landes leisten hierzu entsprechend ihrer natürlichen
      Voraussetzungen einen anteiligen Beitrag.

      Z 163 b
      In den Regionalplänen sind Vorranggebiete für die Windenergienutzung auszuweisen.
      Dabei sind im jeweiligen Planungsraum die Gebiete mit hoher Windhöffigkeit vorrangig
      zu sichern.

      G 163 c
      Landesweit sollen mindestens zwei Prozent der Fläche des Waldes für die Nutzung
      durch die Windenergie zur Verfügung gestellt werden.

      Die Regionen des Landes leisten hierzu entsprechend ihrer natürlichen Voraussetzungen
      einen anteiligen Beitrag. Alte Laubholzbestände sollen von der Windenergienutzung
      freigehalten werden.

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Z 163 d
    Die Errichtung von Windenergieanlagen ist in rechtsverbindlich festgesetzten Natur-
    schutzgebieten, in als Naturschutzgebiet vorgesehenen Gebieten, für die nach § 24
    Landesnaturschutzgesetz eine einstweilige Sicherstellung erfolgt ist, in den Kern- und
    Pflegezonen des Naturparks Pfälzerwald, in Nationalparken und in den Kernzonen der
    UNESCO-Welterbegebiete Oberes Mittelrheintal und Obergermanisch-Raetischer
    Limes auszuschließen. Die verbindliche Abgrenzung der Kernzonen und Rahmenbereiche
    der vorgenannten Welterbegebiete ergibt sich aus den Karten 20 a und 20 b.

    Weiterhin konkretisieren die regionalen Planungsgemeinschaften in den landesweit
    bedeutsamen historischen Kulturlandschaften (Z 92 und Karte 10 mit dazugehöriger Ta-
    belle) die Gebiete, in denen die Nutzung der Windenergie auszuschließen ist (Karte 20).
    Dieser Auftrag zur räumlichen Konkretisierung der Ausschlusskulisse der Windenergie-
    nutzung umfasst auch einen Korridor von einer maximalen Tiefe von sechs Kilometern
    in den sich westlich an den Haardtrand anschließenden Höhenzügen des Pfälzerwaldes
    (Karte 20 c).

    In Vorranggebieten für andere Nutzungen oder in sonstigen Schutzgebieten mit Zielcha-
    rakter ist die Errichtung von Windenergieanlagen zulässig, wenn die Windenergienut-
    zung mit dem Schutzzweck vereinbar ist.

    FFH- und Vogelschutzgebiete stehen einer Ausweisung von Windenergiestandorten
    nur dann entgegen, wenn die Windenergienutzung zu einer erheblichen Beeinträch-
    tigung des jeweiligen Schutzzweckes führen und eine Ausnahme nicht erteilt werden
    kann. Kernzonen der Naturparke sowie die außerhalb der Pflegezonen gelegenen
    Stillezonen des Naturparks Pfälzerwald im Sinne des § 3 Abs. 2 der Landesverordnung
    über den „Naturpark Pfälzerwald“ als deutscher Teil des Biosphärenreservats Pfälzer-
    wald-Nordvogesen vom 22. Januar 2007 (GVBl. S. 42) stehen einer Ausweisung von
    Windenergiestandorten nur dann entgegen, wenn die Windenergienutzung dem jeweili-
    gen Schutzzweck zuwiderläuft und eine Befreiung nicht erteilt werden kann. Die Rah-
    menbereiche der anerkannten Welterbegebiete Oberes Mittelrheintal und Obergerma-
    nisch-Raetischer Limes stehen einer Ausweisung von Windenergiestandorten entgegen,
    wenn diese mit dem Status des UNESCO-Welterbes nicht vereinbar ist.

    Z 163 e
    Die außerhalb der vorgenannten Gebiete und der Vorranggebiete liegenden Räume sind
    der Steuerung durch die Bauleitplanung in Form von Konzentrationsflächen vorbehal-
    ten. Dabei sind im jeweiligen Planungsraum Gebiete mit hoher Windhöffigkeit vorrangig
    zu sichern.

    G 163 f
    Durch die Ausweisung von Vorranggebieten und Konzentrationsflächen soll eine Bünde-
    lung der Netzinfrastruktur erreicht werden.

    Einzelne Windenergieanlagen sollen grundsätzlich nur an solchen Standorten errichtet
    werden, an denen der Bau weiterer Anlagen im räumlichen Verbund planungsrechtlich
    möglich ist.

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G 164
Die Ansiedlung der Windenergieanlagen soll möglichst flächensparend an menschen-,
natur- und raumverträglichen Standorten erfolgen. Die Energieerzeugungspotenziale
auf von der Regional- und Bauleitplanung ausgewiesenen Standorten sind unter Be-
achtung der genehmigungsrelevanten Anforderungen zu optimieren. Der Prüfung, wie
die gemäß Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) besonders geförderte Möglichkeit des
Repowerings an geeigneten Standorten sichergestellt werden kann, ist besonderes
­Augenmerk zu widmen.

G 165
Aufgrund der fast flächendeckend vorhandenen geologischen Potenziale kommt der
Nutzung der Geothermie einschließlich der Tiefengeothermie besondere Bedeutung
zu. Dies gilt insbesondere für die Nutzung von Erdwärme im Oberrheingraben wegen
der dort ausgebildeten speziellen geologischen Tiefenstrukturen. Das geothermische
Potenzial soll im Hinblick auf die Wärme- und Stromgewinnung sowohl im Bereich der
privaten Haushalte als auch im industriellen Sektor entwickelt und ausgebaut werden.
Die Nutzung der Tiefengeothermie soll aufgrund hoher Energieverluste bei der Um-
wandlung von Wärme in Strom vorwiegend an geeigneten Standorten unter Nutzung
der Abwärme und in hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (KWK) erfolgen.
Die Regionalplanung kann für raumbedeutsame Anlagen geeignete Standortbereiche
ausweisen.

G 166
Von baulichen Anlagen unabhängige Photovoltaikanlagen sollen flächenschonend,
insbesondere auf zivilen und militärischen Konversionsflächen sowie auf ertragsschwa-
chen, artenarmen oder vorbelasteten Acker- und Grünlandflächen errichtet werden.

Z 166 a
Die Errichtung von von baulichen Anlagen unabhängigen Photovoltaikanlagen ist in
den Kernzonen der UNESCO-Welterbegebiete Oberes Mittelrheintal und Obergerma-
nisch-Raetischer Limes auszuschließen. In den Rahmenbereichen dieser Gebiete ist die
Errichtung solcher Anlagen zulässig, wenn diese mit dem Status des UNESCO-Welter-
bes vereinbar ist.

G 167
Die vorhandenen Potenziale der Wasserkraft, insbesondere bei Kleinwasserkraftwerken
und im Zusammenhang mit alten Wasserrechten, sollen, soweit dies wasser- und fische-
reiwirtschaftlich und ökologisch vertretbar ist, erschlossen werden.

G 168
Die energetischen Nutzungsmöglichkeiten nachwachsender Rohstoffe (Umwandlung
von Biomaterial in Strom und Wärme) sollen durch die Entwicklung von entsprechenden
Nutzungskonzepten auf regionaler und kommunaler Ebene für den Bereich der Land-
und Forstwirtschaft geprüft und umgesetzt werden.

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Begründung/Erläuterung                              Verbandsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden,
                                                         großen kreisangehörigen und kreisfreien Städte
     zu G 161                                            Klimaschutzkonzepte aufstellen. Diese Aufgabe
     Die Lösung raumordnerischer Konflikte in Bezug      kann auch durch entsprechende Konzepte auf
     auf die Umsetzung energiepolitischer Vorgaben       Kreisebene abgedeckt werden, sofern dabei Aus-
     ist eine wichtige Aufgabe der Regionalplanung.      sagen zu einzelnen Gemeinden getroffen werden.
     Auftretende Nutzungskonflikte zum Beispiel          Die Klimaschutzkonzepte der kommunalen Ebene
     zwischen der Sicherung des Freiraums und der        ergänzen die räumlichen Nutzungskonzepte der
     Nutzung freiraumaffiner energetischer Potenziale    Planungsgemeinschaften. Eine Verpflichtung
     sind hier zu lösen. Aufgrund der mit der Nutzung    der Kommunen, solche Konzepte zu erstellen,
     erneuerbarer Energien verbundenen Eingriffe sind    besteht nicht.
     beispielsweise die Belange des Arten- und Biotop-
     schutzes, der Schutz des Landschaftsbildes oder     zu G 163
     die Belange von Erholung und Fremdenverkehr         Es ist eine gemeinsame Aufgabe der Regionalpla-
     mit den Anforderungen an Klima- und Ressour-        nung und der Bauleitplanung, für den erforder-
     censchutz oder der Stärkung regionaler Wirt-        lichen Ausbau der Windenergie auf der Basis einer
     schaftskreisläufe in Einklang zu bringen.           geordneten Planung Sorge zu tragen. Im Hinblick
                                                         auf § 1 Abs. 3 BauGB besteht die Verpflichtung
     zu Z 162                                            zum planerischen Tätigwerden für eine Gemeinde
     Räumliche Nutzungskonzepte (zum Beispiel Ener-      dann, wenn und soweit es für die städtebauliche
     giekonzepte der Planungsgemeinschaften bzw. des     Entwicklung erforderlich ist.
     Verbandes Region Rhein-Neckar) sind im Dialog
     mit den regionalen und kommunalen Akteuren          zu G 163 a
     zeitnah umzusetzen. Wo noch keine Energiekon-       Zur Umsetzung der energiepolitischen Ziele
     zepte oder Potenzialstudien vorliegen, sind diese   leistet insbesondere die Windenergie einen
     zeitnah zu erstellen und in konkrete Maßnahmen      bedeutenden Beitrag. Der für das Erreichen
     und Vorhaben überzuleiten. Verbindliche Pla-        der klima- und energiepolitischen Ausbauziele
     nungen müssen der strategischen Umweltprüfung       notwendige Flächenbedarf liegt in einer Größen-
     (SUP) und die konkreten Vorhaben und Projekte       ordnung von ca. zwei Prozent der Landesfläche,
     müssen der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)      der insbesondere durch den Flächenbedarf für die
     genügen. Erfordernisse aus der demografischen       Errichtung von Windenergieanlagen verursacht
     Entwicklung sind ebenso zu beachten wie die Stra-   wird. Die erforderlichen Flächen sollen gemein-
     tegie des Gender-Mainstreamings.                    sam von Regional- und Bauleitplanung gesichert
                                                         werden.
     zu G 162 a
     Eine wichtige Grundlage für einen Handlungsbe-      zu Z 163 b
     darf im Bereich der Erneuerbaren Energien kann      Die Ausweisung von Vorranggebieten auf der
     insbesondere aus Klimaschutzkonzepten abgelei-      ­Ebene der Regionalpläne dient der Flächensi-
     tet werden. Deshalb wird empfohlen, dass die         cherung zum Erreichen der vorgenannten ener-
                                                          giepolitischen Zielsetzungen. Bei der Auswahl der

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Standorte ist im Sinne einer effektiven Energie-                         zu Z 163 d
ausbeute die Windhöffigkeit von zentraler Bedeu-                         In den in Z 163 d genannten Bereichen ist auf-
tung. Die Ausrichtung der Standorte für Wind­                            grund der besonderen Schutzwürdigkeit dieser
energieanlagen an der Windhöffigkeit trägt auch                          Räume eine Nutzung für die Windenergie ausge-
zu einer Konzentration der Anlagen an geeigneten                         schlossen. Dies gilt auch sowohl für die Kern- als
Standorten und damit zu einem Schutz des                                 auch die Pflegezonen des Naturparks Pfälzerwald.
Landschaftsbildes bei. Daher sind im jeweiligen                          Auch in den Pflegezonen ist die Vereinbarkeit des
Planungsraum die jeweils windhöffigsten Gebiete                          Schutzzweckes mit der Windenergienutzung nicht
bzw. Gebiete mit hoher Windhöffigkeit vorrangig                          gegeben. Die aktuelle räumliche Abgrenzung der
zu sichern. Eine abschließende Festlegung eines                          Kern- und Pflegezonen des Naturparks Pfäl-
Grenzwertes für die Windhöffigkeit ist nicht mög-                        zerwald ist in der Karte 20 c dargestellt. Die Stil-
lich, da aufgrund der technischen Entwicklung                            lezonen des Naturparks Pfälzerwald entsprechen
und der verschiedenen Anlagentypen unter-                                in ihrer materiellrechtlichen Ausgestaltung den
schiedliche Größenordnungen der Windhöffig­keit                          Kernzonen der sonstigen Naturparke und sind, so-
zu einem wirtschaftlichen Betrieb führen können.                         weit sie außerhalb der Pflegezonen gelegen sind,
Hinweise zur Windhöffigkeit l­assen sich aus den                         planungsrechtlich dementsprechend zu behan-
Regelungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes                             deln, d. h. dort ist im Einzelfall die Vereinbarkeit
(EEG) entnehmen. So kann eine Größenordnung                              der Windenergienutzung mit dem Schutzzweck zu
von 80 % des EEG-Referenzertrages 1 im Allge-                            prüfen. In der Entwicklungszone ist die Windener-
meinen als Grundlage für einen wirtschaftlichen                          gienutzung grundsätzlich möglich.
Betrieb von Windenergieanlagen angesehen
werden. Dieser Ertrag wird in der Regel erst an                          Die aufgeführten landesweit bedeutsamen histo-
Standorten mit einer durchschnittlichen Jahres-                          rischen Kulturlandschaften weisen eine besonde-
windgeschwindigkeit von 5,8 bis 6,0 m/sec. in                            re Schutzwürdigkeit in Bezug auf die Nutzung der
100 m über Grund erreicht.                                               Windenergie auf. Rheinland-Pfalz verfügt über
                                                                         ein vielschichtiges Landschaftspotential, das – bis
 zu G 163 c                                                              auf wenige Reste von Naturlandschaften – das
 Aufgrund des besonders hohen Waldflächen-                               Resultat menschlicher Gestaltung ist. Steillagen-
 anteils an der Gesamtfläche des Landes kommt                            weinbau an Rhein, Mosel und Ahr, Sonderkulturen
 diesen Flächen bei der zukünftigen Nutzung der                          auf Lößgebieten sowie Grünlandwirtschaft in den
 Windenergie eine besondere Bedeutung zu. Daher                          Höhenlagen zeigen die Vielfältigkeit von Rhein-
 sollen mindestens zwei Prozent der Waldfläche                           land-Pfalz, die nahezu einzigartig ist im Herzen
 des Landes für die Windenergienutzung ausgewie-                         Europas. Die Jahrhunderte lange Inkulturnahme
 sen werden. Bei der Auswahl der für die Wind­                           durch den Menschen hat aus diesen Naturräumen
energienutzung vorgesehenen Waldgebiete sind                             Kulturlandschaften mit typischen Nutzungs-
 die forstfachlichen Schutzaspekte von besonderer                        formen und einer Fülle einzigartiger Kultur-
 Bedeutung. Ausgenommen werden sollen z. B.                              landschaftselemente werden lassen. Über 500
Gebiete mit größerem zusammenhängenden                                   Burgen und Schlösser, Kirchen sowie Bauern- und
Laubwaldbestand (ab 120 Jahren) sowie beson-                             Winzerhöfe sind herausragende Zeugnisse dieser
ders strukturreiche totholz- und biotopbaum-                             Geschichte. Ebenso haben sich parallel dazu
reiche größere Laubwaldkomplexe, abgegrenzt                              ­typische und zum Teil einzigartige Lebensräume
auf der Basis der Forsteinrichtungswerke (ein-                           für Tier- und Pflanzenarten herausgebildet.
schließlich kleiner Waldlichtungen und ökologisch
­geringwertiger Waldbestände bis zu einer Größe
 von einem Hektar, die inselartig in diese Kom-
 plexe eingelagert sind).

1 Der Referenzertrag ist die für jeden Typ einer Windkraftanlage einschließlich der jeweiligen Nabenhöhe bestimmte Strommenge, die dieser
   Typ bei Errichtung an dem Referenzstandort (per Definition typischer Binnenlandstandort mit einer Windgeschwindigkeit von 5,5 m/s auf
   30 m über Grund) rechnerisch auf Basis einer vermessenen Leistungskennlinie in fünf Betriebsjahren erbringen würde.

                                                                                                                                             15
Eine besondere Ausprägung und Wertigkeit haben        Die Historische Kulturlandschaft Haardtrand
     in diesem Zusammenhang neben Teilbereichen            wird um eine anschließende Zone im Naturpark
     der Mittelgebirge – Hoher Westerwald, Mosel-          Pfälzer­wald ergänzt, in der die Windenergienut-
     hunsrück und Vulkaneifel – vor allem die Flusstä-     zung auszuschließen ist, um die Sichtbeziehungen
     ler bzw. Talweitungen des Rheins, der Mosel, der      zu den Ortsbildern und Burgen der Kulturland-
     Nahe, der Ahr und der Lahn sowie der Haardtrand       schaft zu schützen. Diese Zone umfasst in der
     erfahren. Sie sind in ihrer Erscheinung einzigartig   Regel eine Tiefe von maximal 6 km. Es ist Aufgabe
     und bilden deshalb die in Z 92, der Karte 10 und          ­ egionalplanung, für die vorgenannten Räu-
                                                           der R
     der dazugehörigen Tabelle des LEP IV dargestell-      me eine Konkretisierung vorzunehmen.
     ten landesweit bedeutsamen historischen Kultur-
     landschaftsräume. Ein sicherlich herausragendes       Bei FFH- und Vogelschutzgebieten sowie den
     Beispiel ist in diesem Zusammenhang das als           Kernzonen der übrigen Naturparke ist zu prüfen,
     UNESCO-Welterbe anerkannte Obere Mittelr-             ob durch die Windenergienutzung der jeweilige
     heintal. Sowohl landschaftlich als auch kulturell     Schutzzweck erheblich beeinträchtigt werden
     gehört Rheinland-Pfalz damit zu den interessan-       kann. Bei dieser Prüfung ist das von der Staatlichen
     testen Bundesländern in Deutschland.                  Vogelschutzwarte und vom Landesamt für Um-
                                                           welt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht erar-
     Die Erhaltung dieser Kulturlandschaftsräume so-       beitete Gutachten (Naturschutzfachlicher Rahmen
     wie die Attraktivierung der darin liegenden Städte    zum Ausbau der Windenergienutzung in Rhein-
     und Dörfer fördert zum einen die Identität der        land-Pfalz) zugrunde zu legen. Gegebenenfalls ist
     dort ansässigen Menschen mit ihrem Lebensraum,        eine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchzuführen.
     ihrer Heimat, und zum anderen verfügt Rhein-
     land-Pfalz so gleichzeitig über ein unverwechsel-     Eine Ausweisung in den Rahmenbereichen der
     bares Profil und Alleinstellungsmerkmal für den       anerkannten Welterbegebiete Oberes Mittel­
     Tourismus. Diese Kulturlandschaften müssen            rheintal und Obergermanisch-Raetischer Limes
     deshalb aufgrund ihrer besonderen, herausra-          erfordert eine gesonderte Prüfung, ob diese mit
     genden Bedeutung für Rheinland-Pfalz im Sinne         dem Status des UNESCO-Welterbes vereinbar
     einer nachhaltigen Raumentwicklung den ent-           ist. Diese Prüfung erfolgt auf der Grundlage einer
     sprechenden Schutz erfahren und die notwendige        mit der UNESCO abgestimmten Untersuchung
     Weiterentwicklung dieser Landschaftsräume muss        der Auswirkungen von Windenergieanlagen auf
     sich der Prüfung im Hinblick auf ihre „Kulturland-    Sichtachsen, um visuelle Beeinträchtigungen der
     schaftsverträglichkeit“ stellen.                      Welterbestätten zu vermeiden.

     Deshalb sind innerhalb dieser Kulturlandschafts-      Bei anderen Schutzgebieten, z. B. Wasserschutz-
     räume Gebiete aufgrund der dort vorhandenen           gebieten, erfolgt die Prüfung der Vereinbarkeit
     besonderen Landschaftsästhetik, ihrer Bedeu-          mit dem Schutzzweck (z. B. vorsorgender Schutz
     tung für die Erholung und den Tourismus von der       des Grundwasservorkommens und der Trinkwas-
     Wind­energienutzung freizuhalten. Dabei können        sergewinnung) im Rahmen der fachgesetzlichen
     auch Sichtachsen zu herausragenden, freiste-          Anforderungen.
     henden Bau- und Kulturdenkmälern, bei denen
     Windenergieanlagen Auswirkungen auf deren
     Umgebung haben können, relevant sein.

16
Vorranggebiete oder sonstige Ausweisungen mit       Grundsätzlich sollen keine einzelnen Windenergie-
Zielcharakter wie z. B. regionale Grünzüge be-      anlagen errichtet werden. Dadurch soll sicherge-
deuten in der Regel, dass dem jeweiligen Belang     stellt werden, dass die Landschaft nicht durch eine
ein Vorrang vor allen anderen raumbedeutsamen       Vielzahl von Einzelanlagen beeinträchtigt und die
Funktionen oder Nutzungen zukommt. Unter-           geforderte Bündelungswirkung unterlaufen wird.
schiedliche Vorränge können sich allerdings über-
lagern, sofern eine Vereinbarkeit mit der vorran-   zu G 164
gigen Funktion oder Nutzung hergestellt werden      Der Ersatz alter Windenergieanlagen durch neue,
kann. So stehen Vorrangausweisungen zugunsten       leistungsfähigere Anlagen (Repowering) wird in
der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft oder des    Rheinland-Pfalz bereits während der Geltungs-
Rohstoffabbaus der Windenergienutzung in der        dauer des Landesentwicklungsprogramms aktuell.
Regel nicht entgegen.                               Das EEG hat entsprechende Fördervorausset-
                                                    zungen geschaffen. Ein Repowering an planerisch
zu Z 163 e                                          sinnvollen Standorten kann dazu beitragen, den
Die außerhalb der vorgenannten Gebiete und          Anteil erneuerbarer Energien an der Stromer-
der Vorranggebiete liegenden Räume sind der         zeugung substanziell zu erhöhen. Hierzu können
Bauleitplanung vorbehalten. Sie soll mithilfe von   Regional- und Bauleitplanung auch vorhandene
Konzentrationsflächen eine planerische Bünde-       Vorrang- und Vorbehaltsgebiete überprüfen und
lung der Windkraftanlagen gewährleisten. Hierbei    ggf. den neuen Erkenntnissen und Anforderungen
sollen Möglichkeiten der interkommunalen Koo-       anpassen. Die Regionalplanung kann wichtige
peration und des Interessensausgleichs genutzt      Vorarbeiten zur Identifizierung der Rückbaupoten-
werden, um eine gerechte Verteilung von Nutzen      ziale und planungsrechtlich gesicherter Standort-
und Lasten der betroffenen Gebietskörperschaf-      potenziale leisten.
ten anzustreben.
                                                    zu G 165
Die Regionalplanung weist zur Umsetzung der         Rheinland-Pfalz verfügt aufgrund der geolo-
Klimaschutzziele Vorrang- und Ausschlussge-         gischen Gegebenheiten über erhebliche Res-
biete für die Windenergienutzung aus. Außerhalb     sourcen zur Gewinnung von Erdwärme. In
dieser Vorrang- und Ausschlussgebiete leisten die   oberflächennahen Erdschichten sind in Rhein-
Gemeinden über die Darstellung von Konzentra-       land-Pfalz bereits mehrere tausend Anlagen zur
tionsflächen für die Windenergienutzung in den      Gebäudeheizung installiert. Darüber hinaus sind
Flächennutzungsplänen ihren Beitrag zur Energie-    im Oberrheingraben erhebliche Potenziale zur
wende. Bei der Auswahl der Standorte ist im Sinne   Nutzung von Erdwärme aus tiefen Erdschichten
einer effektiven Energieausbeute im Rahmen der      mit entsprechend hohem Temperaturniveau
Abwägung die Windhöffigkeit von zentraler Bedeu-    vorhanden. Dieses Segment ist in Verfolgung
tung, wobei auch andere Gesichtspunkte wie etwa     des Nachhaltigkeitsgedankens wegen der Mög-
das Orts- und Landschaftsbild einzubeziehen sind.   lichkeit der Stromgewinnung für die Abdeckung
                                                    der Grundlast als besonders vielversprechend zu
zu G 163 f                                          erachten. Aufgrund des hohen Anteils an Restwär-
Die Regional- und die Bauleitplanung sollen durch   me bei der Stromgewinnung ist eine Kombination
die Ausweisung von Vorranggebieten und Konzen-      von Stromgewinnung und Fernwärmeversorgung
trationsflächen für eine Bündelung der Errichtung   für Heizzwecke anzustreben. Erdwärme kann
von Windenergieanlagen Sorge tragen und damit
gleichzeitig auch eine Bündelung sowie einen
geordneten Ausbau der Netzinfrastruktur ermög-
lichen. Dabei soll insbesondere auch eine Abstim-
mung mit den Netzbetreibern erfolgen.

                                                                                                          17
langfristig möglicherweise einen nennenswerten        konzepte sind dabei isolierten Einzelplanungen
     Beitrag zur Energieversorgung in Rheinland-Pfalz      vorzuziehen, um die Auswirkungen auf die Grund-
     leisten. Ziel ist die Entwicklung einer Referenz­     und Oberflächengewässer in der Gesamtschau
     region Geothermie.                                    abschließend zu beurteilen. Ggf. kann die Opti-
                                                           mierung bzw. Wiederherstellung vorhandener An-
     zu G 166                                              lagen auch unter ökonomischen Gesichtspunkten
     Auch bei der Errichtung von selbstständigen           effektiver sein als Neuanlagen.
     Photovoltaikanlagen soll dem Gedanken des spar-
     samen Umgangs mit Grund und Boden sowie der           zu G 168
     Berücksichtigung von Schutzaspekten Rechnung          Laut »Biomasse-Studie Rheinland-Pfalz« können
     getragen werden. Daher kommen insoweit insbe-         in Rheinland-Pfalz mittelfristig unter Nutzung von
     sondere zivile und militärische Konversionsflächen    Energieeinsparpotentialen etwa 16 bis 19 % des
     sowie ertragsschwache, artenarme oder vorbela-        derzeitigen Primärenergieverbrauchs (PEV) durch
     stete Ackerflächen, Grünlandflächen als Standorte     erneuerbare Biomasse-Energieträger gedeckt wer-
     in Betracht. Hinweise zur Ertragsschwäche lassen      den. Der umwelt- und naturverträgliche Anbau
     sich z. B. auch aus der Bodenwertzahl ableiten, die   nachwachsender Rohstoffe kann im Rahmen einer
     jedoch regional zu differenzieren ist.                wirtschaftlichen Verwertung neue Produktions-
                                                           möglichkeiten und Einkommensquellen für die
     Großflächige Photovoltaikanlagen, die im Außen­       Landwirtschaft erschließen und somit neue Mög-
     bereich als selbstständige Anlagen errichtet          lichkeiten zur Verwirklichung einer Kreislaufwirt-
     werden sollen, sind nach dem geltenden Bau-           schaft eröffnen. Deshalb bestehen im Ausbau der
     gesetzbuch grundsätzlich nur im Rahmen der            Biomasse und Biogasverwertung Möglichkeiten,
     gemeindlichen Bauleitplanung zulässig.                die beim Einsatz in Kraft-Wärme-Kopplungsan-
                                                           lagen oder der direkten Einspeisung in Gasnetze
     zu Z 166 a                                            genutzt werden können. Dabei gilt es jedoch zu
     Wegen des besonderen Wertes der Unversehrtheit        berücksichtigen, dass Biomasse nur begrenzt zur
     und Authentizität der UNESCO-Welterbegebiete          Verfügung steht und die Nahrungsmittelprodukti-
     Oberes Mittelrheintal und Obergermanisch-­            on weiterhin der Haupterwerb der Landwirtschaft
     Raetischer Limes müssen deren Kernzonen nicht         ist und bleibt.
     nur von Windenergieanlagen, sondern auch von
     Freiflächen-Photovoltaikanlagen freigehalten          Der umweltverträgliche Anbau nachwachsender
     werden. In den Rahmenbereichen können solche          Rohstoffe kann im Rahmen einer wirtschaftlichen
     Anlagen auf der Grundlage einer mit der UNESCO        Verwertung neue Produktionsmöglichkeiten
     abgestimmten Untersuchung der Sichtachsen im          und Einkommensquellen für die Landwirtschaft
     Einzelfall zugelassen werden.                         erschließen und neue Möglichkeiten zur Verwirk­
                                                           lichung einer Kreislaufwirtschaft eröffnen.
     zu G 167
     Wasserkraft stellt eine Alternative zur Nutzung
     fossiler Brennstoffe dar. Sie ist unter Abwägung
     der Ökoeffizienz hinsichtlich ihrer komplexen
     ­Auswirkungen auf die Grund- und Oberflächen-
      gewässer zu nutzen. Überregionale Nutzungs-

18
In der Strategischen Umweltprüfung (SUP) erhält        Voraussichtliche Umweltauswirkungen sowie
der Abschnitt III Nummer 3.5.2.1 folgende Fassung:     Gründe für die Wahl geprüfter Alternativen

3. 5. 2. 1   Erneuerbare Energien                      Der Handlungsauftrag der Landesplanung zur
                                                       räumlichen Steuerung der Windenergienutzung
(1) Festlegung von Planungsaufträgen (Klima-           auf regionaler und kommunaler Ebene wird in
schutzkonzepte) für die Verbandsgemeinden,             seiner Bindungswirkung verstärkt. Dies hat im
verbandsfreien Gemeinden, großen kreisangehö-          Zusammenspiel mit der konkretisierenden Fest-
rigen und kreisfreien Städte als Träger der Bauleit-   legung eines Flächenanteils sowie unter Bezug­
planung (G 162 a)                                      nahme auf die Windhöffigkeit maßgeblichen
                                                       Anteil daran, die vonseiten des Landes ange-
Es wird eine rahmensetzende Festlegung für die         strebte Steigerung des Anteils der Wind­energie
kommunale Planung getroffen, die für sich ge-          am Energiemix und eine damit verbundene
nommen keine erheblichen Umweltauswirkungen            Substitution fossiler Brennstoffe und Verringerung
zur Folge hat. Jedoch begünstigt die Festlegung In-    von CO2-Emissionen zu erreichen. Die Festlegung
itiativen von Investoren und Vorhabenträgern zur       trägt insoweit zu einer Verringerung negativer
Errichtung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer        Auswirkungen auf das Schutzgut „Klima / Luft“
Energiequellen sowie zur Steigerung der Energie­       bzw. zum Klimaschutz bei. Aufgrund des insge-
effizienz. Daraus resultierende positive Auswir-       samt geringen Teilbeitrags des Landes Rhein-
kungen auf das Globalklima sind, ebenso wie ggf.       land-Pfalz zum globalen Klimawandel ist dadurch
zu erwartende negative Umweltauswirkungen, bei         jedoch nicht mit einer maßgeblichen Verringe-
der Errichtung von Anlagen auf den nachfolgenden       rung klimawandelbedingter Belastungen, wie sie
Planungsebenen zu berücksichtigen.                     z. B. im Klimabericht des Landes dargestellt sind,
                                                       zu rechnen.
(2) Änderung der bisherigen Planaussagen zur
Wind­energie durch konkrete Planungsaufträge an        Gleichzeitig erfolgt durch die erstmalige detail-
die Regional- und Bauleitplanung (G 163) mit           lierte Festlegung von Zielen und Grundsätzen der
■ Konkretisierung des Planungsauftrages an die        Landesplanung eine stärkere landeseinheitliche
   Regionalplanung (Z 163 b)                           Steuerung. Die regionalplanerische Steuerung
■ Festlegung eines Grundsatzes zur landeswei-         soll durch eine Kombination von Vorrang- und
   ten Mindestvorgabe für die für Windenergie­         Ausschlussgebieten, die sich an fachlichen und
   nutzung bereitzustellende Fläche (G 163 a) mit      fachrechtlichen Vorgaben des Umweltrechts
   Mindestvorgabe für die zu nutzenden Wald-           orientieren sollen, erfolgen. Hierdurch soll eine
   flächen (G 163 c) sowie abschließende Festle-       Steuerung auf die bestgeeigneten Standorte
   gung landesweit einheitlicher Kriterien für die     erfolgen und zugleich Vorsorge getroffen werden,
   Festlegung von Ausschlussgebieten durch die         um erhebliche negative Umweltauswirkungen zu
   Regionalplanung (Z 163 d)                           vermeiden bzw. zu minimieren.

Die Notwendigkeit der Festlegungen insgesamt           Erhebliche und teils großräumig wirksame be-
wie auch der Festlegung von Kriterien zur räum-        lastende raumbezogene Umweltauswirkungen
lichen Steuerung auf nachgeordneten Planungs-          können aufgrund des festgelegten „Zwei-Pro-
ebenen ergibt sich aus den steuernden Aufgaben         zent“-Grundsatzes und der bis 2020 angestrebten
der Landesplanung im Zusammenhang mit der              Verfünffachung der Energieerzeugung durch
aktuellen und mittelfristig vorgesehenen Entwick-
lung der Erneuerbaren Energien.

                                                                                                            19
Windenergie durch den Bau, den Anschluss und          Aufgrund der landschaftsräumlichen Charak-
     den Betrieb von Windenergieanlagen infolge der        teristik von Waldstandorten lassen sich im
     Konkretisierung auf nachfolgenden Planungse-          Vergleich mit Offenlandstandorten folgende
     benen auf den direkt betroffenen Flächen und in       Entwicklungen absehen:
     deren Umfeld entstehen. Davon betroffen sind          –D  ie visuelle Wirkung eines Windparks wird
     insbesondere die Schutzgüter Mensch/mensch-              in dessen Standortumfeld im Wald durch
     liche Gesundheit, Tiere und Pflanzen und Land-           die Sichtverschattung stärker reduziert, weil
     schaft, sowie in geringerem Ausmaß Boden und             der untere Bereich einer Windkraftanlage
     Wasser. Dem wird mit folgenden Festlegungen              in Höhe von 35 bis 40 Meter durch umge-
     entgegengewirkt:                                         benden Wald verdeckt wird. Die Erholungs-
                                                              funktion wird bei Windkraftanlagen im Wald
     ■ Vorgabe zur Festlegung von Vorranggebie-              im mittleren Entfernungsbereich weniger
        ten durch die Regionalplanung, um räumlich            beeinträchtigt, weil die Anlagen im Wald von
        ungesteuerte Entwicklungen zu vermeiden und           Erholungssuchenden, anders als im Offen-
        eine gebündelte Nutzung an den dafür von              land, nicht wahrgenommen werden können.
        der Windhöffigkeit her am besten geeigneten           Dieser Effekt tritt aufgrund der Landnut-
        Standorten zu erreichen (Z 163 b).                    zungsänderung und von Lärmimmission nicht
     ■ Festlegung von Kriterien für Ausschlussge-            im direkten Umfeld der Einzelanlagen auf.
        biete auf den nachfolgenden Planungsebenen         – Aufgrund einer häufig größeren Siedlungs-
        (Z 163 d).                                            ferne von Waldstandorten kann die Flä-
                                                              chenkulisse voraussichtlich im landesweiten
     Aufgrund dieser steuernd wirksamen Regelungen            Maßstab mit geringerer Lärmbelästigung
     wird die Umsetzung der Zielvorgaben auf nach-            von Anwohnern umgesetzt werden als bei
     folgenden Planungsebenen im Vergleich mit den            Verzicht auf Waldstandorte.
     bisherigen Vorgaben zu folgenden Umweltauswir-        –D  ie Inanspruchnahme von Waldflächen kann
     kungen führen:                                           einen Beitrag dazu leisten, eine übermäßige
                                                              Belastung von sensiblen Freiflächen und sehr
     ■ Durch die Festlegung unter G 163 c erfolgt            großflächige Häufungen von Windparks mit
        eine verstärkte Lenkung der Windenergie auf           einer technogenen Überprägung ganzer Land-
        bewaldete Flächen. Dadurch wird im großräu-           schaftsräume zu vermeiden.
        migen Maßstab eine gleichmäßigere Verteilung
        von Windparkstandorten gefördert. Durch den      ■ Die Freihaltung der als Ausschlusskriterien
        Ausschluss wertvoller Laubwaldbestände sowie        benannten Gebietstypen und der landesweit
        von Waldbeständen, die unter die nach Z 163 d       bedeutsamen historischen Kulturlandschaf-
        festgelegten Ausschlusskriterien fallen, wird       ten führt zu einer Vermeidung von negativen
        zugleich eine Inanspruchnahme bestimmter,           Umweltauswirkungen in den jeweiligen
        wertvoller Waldstandorte ausgeschlossen, was        schutzwürdigen und empfindlichen Räumen.
        zu einer Minimierung von Belastungen beiträgt.      Durch die Einführung des neuen G 163 c und
        Im Zuge der erforderlichen Abwägung ist auf         des neuen Z 163 d wird gewährleistet, dass
        den nachfolgenden Planungsebenen sicher-            schutzwürdige Gebiete von einer Windenergie-
        zustellen, dass weitere, regional bzw. lokal        nutzung frei bleiben.
        bedeutsame Aspekte bei der Festlegung von
        Waldstandorten berücksichtigt werden.

20
■ Durch die Beschränkung der regionalplane-
   rischen Steuerungsmöglichkeiten bei der Festle-
   gung von Ausschlussgebieten verstärkt sich der
   Abwägungsbedarf und die kommunale Verant-
   wortung im Rahmen der Bauleitplanung. Aller-
   dings ist bei den Historischen Kulturlandschaf-
   ten von landesweiter Bedeutung in Z 163 d eine
   räumliche Konkretisierungsmöglichkeit für die
   Regionalplanung geschaffen worden.

■ Um eine Beeinträchtigung des Landschafts-
  bildes durch eine Vielzahl von Einzelanlagen
  zu vermeiden, gibt G 163 f grundsätzlich vor,
  dass Windenergieanlagen nur im räumlichen
  Verbund errichtet werden sollen. Damit wird
  ein weiterer effektiver Schutz der Landschaft
  erreicht ...“

                                                     21
Wesentliche Themen aus dem
     ­Anhörungs- und Beteiligungs-
     verfahren und ihre ­Abwägung

22
I. Grundsätzliche Fragestellungen

Derzeitiger Stand der Windenergienutzung in         Die wesentlichen Änderungen bzw. Verbesse-
Rheinland-Pfalz und notwendige Anzahl der           rungen im zweiten Entwurf
Anlagen zur Erreichung der energiepolitischen
Zielsetzungen der Landesregierung                   Die Überarbeitung hat folgende Punkte betroffen:
                                                    ■ Abstufung der 2 %-Flächenvorgabe zu einem
Derzeit gibt es in Rheinland-Pfalz 1.306 Wind-         landesplanerischen Grundsatz.
energieanlagen mit einer installierten Gesamtlei-   ■ Erläuterung in der Begründung, ab welcher
stung von 2.106 Megawatt-MW (Stand 6/2013).            Windgeschwindigkeit in der Regel eine ausrei-
Zum Erreichen der energiepolitischen Zielset-          chende Windhöffigkeit gegeben ist.
zungen soll sich deren Anzahl bis zum Jahre         ■ Beibehalten wurde als Grundsatz die Vorgabe,
2030 auf ca. 2.650, die installierte Leistung auf      dass landesweit 2 % der Fläche des Waldes für
7.500 MW erhöhen. Die Anlagenzahl wird also            die Windenergienutzung zur Verfügung gestellt
um den Faktor 2,35 steigen. Ermöglicht wird            werden soll, wobei allerdings jetzt klargestellt
das durch höhere Leistungen moderner Anlagen           wurde, dass alte Laubholzbestände freigehalten
(ca. 2-3 MW, max. 7,5 MW) sowie durch höhere           werden sollen.
Betriebsstundenzahlen auf Grund der höheren         ■ Ergänzung der verbindlichen Ausschlusskri-
und beständigeren Windhöffigkeit bei größeren          terien um die landesweit bedeutsamen Hi-
Nabenhöhen (2.000 - 3.000 Voll-Last-Stunden            storischen Kulturlandschaften sowie einen
bei 150 m Nabenhöhe).                                  Korridor von einer maximalen Tiefe von sechs
                                                       Kilometern in den sich westlich an den Haardt-
 Gründe für die Änderungen im zweiten                  rand anschließenden Höhenzügen des Pfäl-
­Entwurf                                               zerwaldes. Mit der konkreten Planung werden
                                                       die regionalen Planungsgemeinschaften
Die Auswertung der Stellungnahmen bereits aus          beauftragt.
dem ersten Anhörungsverfahren hat viele gute        ■ Daneben stehen auch die Pflegezonen des
Hinweise und Anregungen aufgezeigt. Hierzu             Naturparks Pfälzerwald einer Ausweisung
gehörten insbesondere Themen wie:                      entgegen, da durch die festgelegten Schutzziele
■ die Verbindlichkeit der Erstellung von Klima-       und wegen des hohen Anteils an alten Laub-
   schutzkonzepten,                                    holzbeständen regelmäßig nicht überwindbare
■ die Rolle der verschiedenen Planungsebenen,         Restriktionen bestehen.
■ der Umfang der Ausschlussfestsetzungen,          ■ Neu aufgenommen wurde ein Grundsatz
■ die räumliche Abgrenzung der Welterbegebiete,       (G 163 f), wonach durch die Ausweisung von
■ die 2 %-Flächenvorgabe für Windenergie und          Vorranggebieten und Konzentrationsflächen
   Nutzung des Waldes,                                 eine Bündelung der Netzinfrastruktur erreicht
■ die Konkretisierung des Begriffs „hohe Wind-        werden soll. Einzelanlagen sollen nur errichtet
   höffigkeit“,                                        werden, wenn weitere Anlagen im räumlichen
■ die Vorgaben zur Photovoltaik,                      Verbund möglich sind.
■ die Einbindung in das Stromnetzsystem            ■ Hinsichtlich der Errichtung von Freiflächen-­
                                                       Photovoltaikanlagen wurde klargestellt, dass
                                                       hierfür insbesondere zivile und militärische
                                                       Konversionsflächen sowie ertragsschwache,
                                                       artenarme oder vorbelastete Acker- oder

                                                                                                          23
­ rünlandflächen genutzt werden sollen.
        G                                                des LEP IV sind das Ergebnis einer vernünftigen
     ■ Neu aufgenommen wurde ein Ziel, dass             Planungskonzeption und einer sachgerechten
        Freiflächen-Photovoltaikanlagen in den           Abwägung. Damit stellt die Teilfortschreibung des
        Kernzonen der UNESCO-Welterbegebiete             LEP IV eine wirksame Rechtsgrundlage für die wei-
        auszuschließen sind. In den Rahmenbereichen      tere Umsetzung auf der Ebene der Regional- und
        sind sie zulässig, wenn sie mit dem Status des   Bauleitplanung dar.
        ­UNESCO-Welterbes vereinbar sind.
                                                         Warum werden in der Teilfortschreibung keine
     Darüber hinaus haben die Rückmeldungen ge-          räumlichen Vorfestlegungen getroffen?
     zeigt, dass durch eine Festlegung weiterer Aus-
     schlussgebiete, wie sie nun im zweiten Entwurf      Festlegungen auf der Ebene der Landesplanung
     vorgenommen worden sind, eine bessere landes-       sind nur in Bezug auf Zuständigkeiten, Instru-
     weite Steuerung der für die Windkraft offenen       mente und die Ausschlussgebiete und Gebiete
     Gebiete vorgenommen werden kann. Den Interes-       mit Konkretisierungsbedarf getroffen worden.
     sen des Natur- und Umweltschutzes ist durch den     Eine bürgernahe Umsetzung in den Regionen und
     expliziten Verweis auf das zu berücksichtigende     Kommunen ist somit möglich.
     Gutachten der Vogelschutzwarte Rechnung getra-
     gen worden.                                         Art und Umfang der Bürgermitsprache

     Behandlung der Eingaben aus dem ersten An-          Die Bürgerinnen und Bürger sind kraft Gesetzes
     hörungsverfahren im zweiten Verfahren               in allen Planungsverfahren in unterschiedlicher
                                                         Form eingebunden. Bei der Landes- und Regi-
     Gegenstand der zweiten Anhörung ist die überar-     onalplanung im Rahmen des Anhörungs- und
     beitete Fassung der Teilfortschreibung. Daher war   Beteiligungsverfahrens (einschl. der Auslegung
     eine Einbeziehung der Stellungnahmen aus dem        der Unterlagen bei den Kreisverwaltungen und
     ersten Anhörverfahren nur geboten, wenn die         den Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte)
     neue Stellungnahme aus dem zweiten Anhörver-        sowie bei der Bauleitplanung im Rahmen der
     fahren ausdrücklich darauf verwies.                 baugesetzlichen Regelungen zur Bürgerbeteili-
                                                         gung. Außerdem erfolgt in der Regel eine Einstel-
     Was für eine Konzeption liegt der Teilfort-         lung des jeweiligen Planentwurfs in das Internet.
     schreibung zugrunde?                                Öffentliche Auslegung und Einstellung in das
                                                         Internet haben zu einer umfassenden Information
     Mit der Teilfortschreibung LEP IV sollen die        der Bürgerinnen und Bürger und zu einer hohen
     energiepolitischen Ziele (Verfünffachung der        Beteiligung geführt.
     Stromerzeugung aus Windenergie bis 2020, De-
     ckung des Strombedarfs bilanziell zu 100 Prozent    Beteiligung von Nachbarstaaten
     durch Erneuerbare Energien bis 2030) durch eine
     bessere Verteilung der Planungsaufgaben auf die     Beteiligt wurden Luxemburg, Belgien (deutsch-
     Regionalplanung und auf die kommunale Bauleit-      sprachige Gemeinschaft) und Frankreich (Pré-
     planung erreicht werden. Dabei ist die Regional-    fecture de la Région Alsace et du Département du
     planung für die Ausweisung von Vorranggebieten      Bas-Rhin)
     und von Ausschlussgebieten in dem vorgegebenen
     Umfang und die Bauleitplanung für alle weiteren     Rechtliche Auswirkungen der Verabschiedung
     planerischen Festlegungen/Darstellungen zustän-     der LEP IV Fortschreibung
     dig. Der planerische Gestaltungsspielraum der
     Kommunen wird so erheblich gestärkt .               Nach Inkrafttreten der Teilfortschreibung müssen
     Die Ziele und Grundsätze der Teilfortschreibung     die Planungsgemeinschaften ihre Regionalpläne

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an die Vorgaben der Teilfortschreibung des LEP IV                     Einige der Regionalen Raumordnungspläne
anpassen – und zwar innerhalb einer Frist von                         l­ egen bereits Vorranggebiete für die Windener-
18 Monaten gerechnet ab dem 11. Mai 2013. Über                         gie im geforderten Umfang fest. Warum müs-
diese Verpflichtung und die von der obersten                           sen diese Pläne ebenfalls geändert werden?
Landesplanungsbehörde nach § 10 Abs. 4 LPlG
vorgegebene Frist wurden die Planungsgemein-                          Mit der neuen Konzeption des Landesentwick-
schaften bereits schriftlich informiert.                              lungsprogramms soll den Gemeinden ein erwei-
                                                                      terter Spielraum gegeben werden, um sich aktiv
Unabhängig davon können auch die Gemeinden                            bei der Energiewende durch die Ausweisung von
ihre Planungen im Rahmen der bestehenden                              Konzentrationsflächen und die Errichtung von
Regelungen vorantreiben. Bei entgegenstehenden                        Windenergieanlagen zu beteiligen. Mit dem in
Zielen bestehender verbindlicher Regionalpläne                        einigen Regionalplänen derzeit noch festgelegten
besteht die Möglichkeit zu prüfen, ob eine Über-                      Ausschluss von Windenergieanlagen außerhalb
windung im Rahmen eines Zielabweichungsver-                           von Vorrang- und Eignungsgebieten ist dies für
fahrens möglich ist.                                                  viele Gemeinden bisher nicht möglich gewesen.

Was passiert mit den beschlossenen Regiona-                           Für die Realisierung der energiepolitischen
len Raumordnungsplänen bzw. welche rechtli-                           Zielsetzungen werden für den wichtigen Beitrag
chen Auswirkungen hat die Verabschiedung der                          der Windenergie mindestens zwei Prozent der
LEP IV-Fortschreibung?                                                Landesfläche benötigt. Das rechnerisch verfüg-
                                                                      bare Flächenangebot der Vorranggebiete der
Die Regionalpläne werden nicht unwirksam, aber                        Regionalplanung kann möglicherweise aus unter-
sie müssen zeitnah an die Vorgaben der Teilfort-                      schiedlichen Gründen tatsächlich nicht in vollem
schreibung des LEP IV angepasst werden.                               Umfang für die Windenergie genutzt werden,
                                                                      weil zum Beispiel ein Eigentümer sein Grundstück
Erfordernis eines neuen Landschafts­                                  nicht für die Windenergie zur Verfügung stellen
programms 1 für die Umsetzung der Teilfort-                           will. Deshalb ist es wichtig, wenn durch lokale
schreibung                                                            Planungen zusätzlich nutzbare Flächenpotenti-
                                                                      ale identifiziert und planungsrechtlich verfügbar
Grundsätzlich ist das Landschaftsprogramm                             gemacht werden.
Bestandteil des LEP IV. Für die aktuelle Teilfort-
schreibung war keine Änderung oder Fortschrei-                        Was bedeutet die Unterscheidung von
bung dieses Landschaftsprogramms erforderlich,                        ­Beachtung bzw. Berücksichtigung bei Zielen
da die im LEP IV enthaltenen Aussagen Bestand                         und Grundsätzen?
haben und auch die Thematik der LEP-Teilfort-
schreibung abdecken.                                                  Ziele haben eine höhere Verbindlichkeit; sie sind
                                                                      zu beachten, d. h. strikt umzusetzen, während die
Auf der Ebene der Regionalplanung ist der na-                         Grundsätze zu berücksichtigen, d. h. einer Abwä-
turschutzfachliche Beitrag des Landesamtes für                        gung zugänglich sind.
Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht
(LUWG) bei der Ausweisung von Vorranggebieten                         Abstandsregelungen
oder der Konkretisierung der Ausschlussgebiete
in den landesweit bedeutsamen historischen                            Die Teilfortschreibung selbst enthält keine Ab-
Kulturlandschaften in die Abwägung einzustellen.                      standsregelungen. Hinweise und Empfehlungen
Eine zusätzliche Verankerung in Zielen der Raum-                      sind hierzu allerdings in der Neufassung des
ordnung ist nicht erforderlich.                                       Rundschreibens enthalten. Hier gilt, dass ein Min-
                                                                      destabstand von 800 m einzuhalten ist, es darf

1 Darstellung der überörtlichen Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege gemäß § 8,2 Landesnaturschutz-
   gesetz (LNatschG)

                                                                                                                                          25
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